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200 2016 407

Bern VerwG · 2017-01-11 · Deutsch BE

Verfügung vom 22. März 2016

Sachverhalt

A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 30. Juni 2014 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwer- degegnerin) unter Angabe von Abnützung und Arthrose in beiden Knien so- wie im Rücken zum Leistungsbezug an (Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB holte erwerbliche und medizinische Unterlagen ein und veranlasste eine Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stellen BE/FR/SO (RAD; Untersuchungsbericht vom 17. Juni 2015 [AB 35]). Am

13. November 2015 erstattete der Abklärungsdienst der IVB einen Ab- klärungsbericht Haushalt (AB 41/2 ff.). Gestützt darauf stellte die IVB mit Vorbescheid vom 18. November 2015 bei einem Status von 60 % Erwerbs- tätigkeit und 40 % Haushalt und einem Gesamtinvaliditätsgrad von 0 % die Ablehnung eines Rentenanspruchs in Aussicht (AB 42). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (AB 49). Nach einer Stellungnahme ihres Ab- klärungsdienstes vom 1. März 2016 (AB 52/2) verneinte die IVB, wie an- gekündigt, mit Verfügung vom 22. März 2016 einen Rentenanspruch. B. Mit Eingabe vom 27. April 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch den Regionalen Sozialdienst, ..., Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 22. März 2016, die Zusprechung von beruflichen Massnah- men, eine erneute Rentenprüfung für den Fall, dass die beantragten beruf- lichen Massnahmen abgebrochen werden müssten, sowie die Einholung eines Berichts des Hausarztes. Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2016 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/407, Seite 3

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 22. März 2016 (AB 53). Streitig und zu prüfen ist allein, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Ren- tenanspruch verneint hat. Die in der Beschwerde beantragten beruflichen Massnahmen liegen dage- gen ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstands (AB 53), weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/407, Seite 4

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgelt- lich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/407, Seite 5 Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Erfolgt die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbe- reich nach Art. 5 Abs. 1 IVG verwendet wird, ist dies für die Methode der In- validitätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Gesund- heitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie in Zu- sammenhang stehen mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (und Art. 8 Abs. 3 ATSG). Insbesondere werden allein stehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit ei- nem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung. Ist im konkre- ten Fall von einer Teilzeiterwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich auszuge- hen, so gelangt die gemischte Methode nicht zur Anwendung (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54). Bei teilerwerbstätigen Versicherten oh- ne Aufgabenbereich ist die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerb- lichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbs- tätigkeit – zu berücksichtigen. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportio- nalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versi- cherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen (BGE 142 V 290 E. 7.3 S. 298).

E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das So- zialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/407, Seite 6 gig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).

E. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

E. 3.1.1 Im Arztbericht vom 2.September 2014 führte Dr. med. B.________, Facharzt für Neurologie, als Diagnosen eine deutliche zerebelläre Störung und Polyneuropathie mutmasslich bei früherem Alkoholabusus sowie eine vaskuläre Enzephalopathie, keine relevante Arteriosklerose an den extra- kraniellen, hirnversorgenden Gefässen, auf. Die vom Beschwerdeführer be- schriebenen Gangstörungen, die seit etwa zwei bis drei Jahren bestünden und in letzter Zeit wohl nicht zugenommen hätten, liessen sich im Wesentli- chen einem zerebellären Syndrom zuordnen, daneben auch einer distal be- tonten Polyneuropathie (elektroneurographisch vom überwiegend axonalen Schädigungstyp) nebst einer zeitweilig zu beobachtenden funktionellen Komponente. Mittels MRI (Schädel vom 29. August 2014 [AB 19/10]) seien mehrere, am ehesten vaskuläre Grosshirnläsionen, nach eigenem Eindruck auch eine Atrophie des Kleinhirnoberwurms, nachgewiesen worden. Die extrakranielle Duplexsonographie habe erfreulicherweise nur minimalste Veränderungen aufgezeigt. Die Genese des zerebellären Syndroms und der Polyneuropathie seien am ehesten im früheren und offensichtlich teil- weise auch exzessiven Alkoholkonsum zu sehen. Trotzdem werde zur Si- cherheit empfohlen, eine paraneoplastische Ursache auszuschliessen, wo- bei in erster Linie Bronchialkarzinome, Lymphome sowie Kolonkarzinome zu bedenken seien (AB 19/7-9).

E. 3.1.2 Im Arztbericht vom 22. September 2014 hielt der Hausarzt, Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als Diagnosen eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/407, Seite 7 deutliche zerebelläre Störung, eine Polyneuropathie und vaskuläre Enze- phalopathie mit deutlichen Gangstörungen fest. Es bestünden seit Jahren eine zunehmende Gangstörung, Ataxie und vor allem Kraftlosigkeit beider Beine und dadurch Schmerzen am Knie, oberen Sprunggelenk und an der Hüfte beidseits. Es seien zur Zeit noch keine Arbeitsunfähigkeiten beschei- nigt worden. Das Tragen von schweren Sachen sowie Treppenlaufen seien zunehmend nicht mehr zu bewältigen. Die bisherige Tätigkeit in der ... sei allenfalls zu 50 % oder bei leichter Arbeit zumutbar (AB 19/1-4).

E. 3.1.3 Im Arztbericht vom 20. Oktober 2014 führte Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, als Diagnosen eine deutliche zerebelläre Störung, eine Polyneuropathie und vaskuläre En- zephalopathie mutmasslich bei früherem Alkoholabusus gemäss Bericht von Dr. med. B.________ sowie aus rheumatologischer Sicht eine Hal- tungsanomalie der Wirbelsäue mit degenerativen Veränderungen und mus- kulärer Dysbalance auf. Es ergäben sich keine Hinweise auf ein rheumato- logisches Leiden aus dem entzündlichen Formenkreis. Im Bereich der Knie- und Sprunggelenke fänden sich ebenfalls keine pathologischen Be- funde, weder klinisch noch radiologisch, und auch die Hüftgelenke (ausstrahlende Schmerzen in die Beine) seien klinisch und radiologisch unauffällig. Es bestehe eine leichte Haltungsanomalie der Wirbelsäule bei mässigen degenerativen Veränderungen, diesbezüglich sei jedoch der Be- schwerdeführer bei normaler Belastung asymptomatisch, bei stärkerer Be- lastung verspüre er gewisse Beschwerden. Die Durchführung der von Dr. med. B.________ vorgeschlagenen weiteren Abklärungen werde aus inter- nistischer Sicht insbesondere auch zum Ausschluss einer Neoplasie, vor allem Bronchialkarzinome, Lymphome und Kolonkarzinome, empfohlen (AB 21/2-4).

E. 3.1.4 Im Untersuchungsbericht vom 17. Juni 2015 hielt Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, RAD, fest, eine exakte Diagnose könne noch nicht gestellt werden. Aus medizinischer Sicht liege mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit eine neurologische Er- krankung (Erkrankung des Nervensystems) oder eine myopathische Er- krankung (Erbkrankheit der Muskeln) vor. Die Befunde seien dafür genug aussagekräftig, auch wenn noch keine exakte Diagnose vorliege bzw. die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/407, Seite 8 vom Neurologen bisher gestellten Diagnosen wenig wahrscheinlich er- scheinen bzw. das Krankheitsbild nicht erklären würden. Anderseits könne eine reine Verhaltensstörung die Symptome nicht verursachen, so dass ein organisches Krankheitsbild zugrunde liegen müsse. An den Beinen und Füssen ergäben die Befunde ein in sich stimmiges Bild. Es sei daher plau- sibel, dass bei jeder körperlichen Tätigkeit, die Stehen und Gehen erforde- re, infolge früherer und stärkerer Ermüdung eine Einschränkung von 40 % bestehe. Eine rein sitzende Tätigkeit wäre zu mindestens 80 % zumutbar (es sei nicht ganz klar, ob auch die Rumpfmuskulatur betroffen sei). Wie weit intellektuelle Ressourcen vorhanden wären, sei nicht klar. Der Be- schwerdeführer sei einst ... gewesen. Die genaue Diagnose herauszufin- den, könne der Krankenkasse überlassen werden. An der Arbeitsfähigkeit ändere dies nichts. Die Arbeitsfähigkeit müsse sich an der Klinik orientie- ren. Es sei davon auszugehen, dass es sich um eine höchst wahrscheinlich nicht behandelbare Erkrankung handle, die möglicherweise progressiv ver- laufe (AB 35).

E. 3.2 Vom 1. August 2014 bis Ende April 2016 war der Beschwerdeführer im Rahmen eines befristeten Arbeitseinsatzes im E.________ der F.________ als ... im G.________ in ... tätig. Dem Arbeitsbericht vom 10. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass die soziale Integration via Arbeitseinsatz (ca. 40-50 % Arbeit in der ..., 10 % Bildung via E.________) mit der längerfristigen Klärung einer möglichen beruflichen Arbeitsintegration im Vordergrund des Auftrags gestanden ha- be. Bereits nach kurzer Zeit habe sich der Beschwerdeführer gut in das multikulturelle Team integriert. Er sei stets ein zuverlässiger, verlässlicher und pünktlicher Mitarbeiter, der seinen Einsatz in der ... sichtlich schätze. Seine Motivation und Arbeitshaltung werde sehr geschätzt. Die gesundheit- lichen Einschränkungen von Herr A.________ seien jedoch sehr deutlich, so dass das ursprünglich längerfristige Ziel „berufliche Integration“ nicht re- alisierbar gewesen sei. Dank den Arbeitszeiten (von 8.30 bis ca. 15.00 Uhr inkl. zwei grössere Pausen) und der Möglichkeit, dass der Beschwerdefüh- rer von einigen ...arbeiten, wie z.B. „schweres Heben“ dispensiert worden sei, sei es ihm möglich gewesen, das Arbeitspensum von ca. 40 % pro Wo- che (verteilt auf 3 Tage pro Woche) durchzuhalten. Es sei zudem möglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/407, Seite 9 gewesen, die Arbeitstage so auf die Woche zu verteilen, dass sich der Be- schwerdeführer immer wieder zwischendurch an freien Tagen einigermas- sen habe erholen können. Seit Beginn seines Einsatzes habe sich seine Gesundheit verschlechtert. Im Arbeitsalltag der ... werde z.B. sehr deutlich, dass er zunehmend Mühe beim Bücken und langen Stehen habe und dass er unter starken Schmerzen leide. Nach dem Arbeitseinsatz am Nachmittag um 15.00 Uhr wirke der Beschwerdeführer sehr müde und erschöpft. Als Fazit für eine berufliche Integration sei festzuhalten, dass es dem Be- schwerdeführer nicht an Motivation und Grundhaltung fehle. Sein gesund- heitlicher Zustand werde es ihm jedoch nicht erlauben, sich beruflich in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Eine reguläre Anstellung sei unrealis- tisch und unmöglich (Beschwerdebeilage [BB] 12)

E. 3.3.1 Aufgrund der Akten steht für den Beschwerdeführer eine seit zwei bis drei Jahren zunehmende Gangunsicherheit mit Schwindel und Schmer- zen vor allem im Bereich der unteren Extremitäten (Beine und Knie) im Vor- dergrund (AB 12/2, 19/2, 19/7, 19/10, 21/2, 35/2). In objektiver Hinsicht hielten die Ärzte damit übereinstimmende pathologische Befunde fest: ver- minderte Kraft in den Beinen, nicht möglicher Zehen-Fersenstand, im Knie- Hacke-Versuch beidseits eine „schwerste“ Ataxie bzw. weit ausfahrende, ungerichtete Bewegungen, unsicheres Stehen und unsicheres, uncharakte- ristisches bzw. eigenartiges Gangbild (AB 12/2, 19/2, 19/8, 35/4). Die An- gaben des Beschwerdeführers und die Feststellungen der Ärzte decken sich weitgehend auch mit den Rückmeldungen aus dem befristeten Arbeits- einsatz des Beschwerdeführers als ... im G.________ in .... So wurde dem Beschwerdeführer im Arbeitsbericht vom 10. Dezember 2015 (E. 3.2 hier- vor) in Übereinstimmung mit den Protokollen über die regelmässigen Standortgespräche (BB 5, 13-16) durchwegs eine hohe Motivation und eine gute Arbeitseinstellung attestiert, gleichzeitig jedoch auf die zunehmenden, sich auf die Arbeit auswirkenden Einschränkungen wegen der Knie- und Rückenprobleme hingewiesen.

E. 3.3.2 Damit bestehen durchaus Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Störung mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Es ist indes Sache des (begutachtenden) Mediziners, mittels fachgerechter ärztlicher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/407, Seite 10 Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Be- funde zu erheben, gestützt darauf die Diagnose zu stellen und zur Arbeits- unfähigkeit Stellung zu nehmen, d.h. eine Schätzung abzugeben, welche die Arztperson aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich zu begründen hat (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Dabei hängt der Beweiswert eines ärztlichen Berichts davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange um- fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be- schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege- ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.3.3 Der Neurologe Dr. med. B.________ führte die beschriebenen Be- schwerden hauptsächlich auf ein zerebelläres Syndrom und daneben auch auf eine Polyneuropathie im Zusammenhang mit einem früheren exzessi- ven Alkoholkonsum zurück (AB 19/8). Beim zerebellären Syndrom bzw. Kleinhirnsyndrom handelt es sich um einen Symptomkomplex bzw. um eine Erkrankung als Folge umschriebener Läsionen im Bereich des Kleinhirns (PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 1103). Dr. med. B.________ hielt zwar mit Bezug auf das MRI Schädel vom 29. August 2014 fest, nach seinem Eindruck ergebe sich daraus (auch) eine Atrophie des Kleinhirnoberwurms (AB 19/8). Im entsprechenden, ebenfalls in den Akten liegenden Bericht über das MRI Schädel vom 29. August 2014 wur- den „zahlreiche, wenige Millimeter grosse, unspezifische Gliosebezirke im Marklager der Grosshirnhemisphären“ festgehalten, eine relevante zerebra- le oder zerebelläre (das Kleinhirn betreffende [PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 360]) Atrophie wurde jedoch explizit verneint und auch von anderweiti- gen Kleinhirnschädigungen ist nicht die Rede (AB 19/10). Insofern ist der Bericht von Dr. med. B.________ vom 2. September 2014, jedenfalls was das zerebelläre Syndrom als Hauptursache für die Störungen betreffend die unteren Extremitäten anbelangt, nicht ohne weiteres nachvollziehbar bzw. erscheint die Problematik als noch nicht abschliessend geklärt. Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/407, Seite 11 serdem hat sich Dr. med. B.________ auch nicht zur Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit geäussert (AB 19/7 ff.), so dass auf seinen Bericht nicht ab- gestellt werden kann. Gleiches gilt hinsichtlich des Berichts des Hausarztes Dr. med. C.________ vom 22. September 2014, der sich zwar rudimentär zum Zumutbarkeitspro- fil und zur Arbeitsfähigkeit hat vernehmen lassen (AB 19/2 f. Ziff. 1.7), dies jedoch allein auf der Basis der neurologischen – und damit ausserhalb sei- nes Facharztbereichs der Allgemeinen Inneren Medizin liegenden – Ein- schätzung von Dr. med. B.________ (AB 19/1 Ziff. 1.1). Der Internist und Rheumatologe Dr. med. H.________ hat in seinem Be- richt aufgrund der klinischen und bildgebenden Untersuchungsbefunde ein rheumatologisches Leiden als Ursache des Beschwerdebilds nachvollzieh- bar ausgeschlossen (AB 21/3 f.). Darüber hinaus unterstützte er aus inter- nistischer Sicht die auch von Dr. med. B.________ vorgeschlagenen (AB 19/9) weiteren Abklärungen insbesondere zum Ausschluss von Karzi- nomen als Ursache der Beschwerden; dies hat in der Folge jedoch – soweit ersichtlich – nicht stattgefunden. Keine Klärung bringt schliesslich der RAD-Untersuchungsbericht von Dr. med. D.________ vom 17. Juni 2015. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass fachärztliche Aussagen zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- fähigkeit nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztliche abweichende Beurtei- lung entkräftet werden können (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

16. März 2009, 9C_942/2008, E. 5.3). Dabei müssen auch RAD-Ärzte über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen ver- fügen (Entscheid des BGer vom 14. Juli 2009, 9C_323/2009, E. 4.3.1). Die RAD-Ärztin hat im erwähnten Bericht zwar einerseits eine invalidisierende neurologische oder allenfalls myopathische Erkrankung als überwiegend wahrscheinlich angenommen, andererseits jedoch die Ausführungen des Neurologen Dr. med. B.________ in dessen Bericht vom 2. September 2014 als unwahrscheinlich bzw. wenig wahrscheinlich bezeichnet. Auch wenn – wie hiervor dargelegt wurde – der Bericht von Dr. med. B.________ nicht vollumfänglich zu überzeugen vermag, verfügt Dr. med. D.________ als Allgemeinpraktikerin nicht über die notwendige fachliche Qualifikation, um allfällige neurologische Einschränkungen des Beschwerdeführers ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/407, Seite 12 schliessend zu beurteilen. Hinzu kommt, dass die Einschätzungen von Dr. med. D.________ allein auf Mutmassungen abstützen. So erachtet sie eine um 40 % (betreffend einer Arbeit im Stehen oder Gehen) bzw. um 20 % (betreffend einer rein sitzenden Tätigkeit) eingeschränkte Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit als „plausibel“, obgleich sie festhält, dass die exakte Diagno- se noch nicht gestellt werden könne (was nach unzutreffender Auffassung von Dr. med. D.________ Sache der Krankenkasse sei), und auch unklar sei, ob die Rumpfmuskulatur mitbetroffen sei. Auf den Untersuchungsbe- richt vom 17. Juni 2015 von Dr. med. D.________ kann somit nicht abge- stellt werden.

E. 3.4 Nach dem Ausgeführten basiert die angefochtene Verfügung in me- dizinischer Hinsicht auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt. Um entscheiden zu können, ob der Beschwerdeführer an einem invalidenversi- cherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden leidet oder nicht, und um das Ausmass der verbleibenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit zuver- lässig beurteilen zu können, haben durch die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen zu erfolgen, indem vorab ein neurologisches Gutachten gege- benenfalls unter Beizug weiterer Fachrichtungen zu veranlassen ist.

E. 4 Was die Invaliditätsbemessung betrifft (vgl. E. 2.3 hiervor), hat die Be- schwerdegegnerin den Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode ermittelt, wobei sie einen Status von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haus- halt angenommen hat (AB 41/4, 53/2). Dazu ist Folgendes festzuhalten. Der ledige und allein lebende Beschwerdeführer schloss Anfang der achtzi- ger Jahre eine Lehre zum ... ab, arbeitete daraufhin aber nie in diesem Be- ruf. Vielmehr ging er verschiedenen Gelegenheitsjobs nach eigenen Anga- ben als ..., ..., ..., ..., ...- und ... sowie im ... und in der ... nach. Von 1988 bis 2006 lebte er in ..., wo er gemäss seinem Lebenslauf ebenfalls in verschie- denen Bereichen „jobbte“ (..., ... und ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ...; AB 10/2). Nach der Rückkehr in die Schweiz fand der Beschwerdeführer keine An- stellung mehr und lebte vom Ersparten. Zudem wurde er nach eigenen An- gaben vom Vater finanziell unterstützt (AB 41/3 Ziff. 3.2; vgl. zum Ganzen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/407, Seite 13 AB 15/2). Gegenüber dem Abklärungsdienst hielt er fest, dass er bei guter Gesundheit je nach Verdienst so viel arbeiten würde, dass er seinen Le- bensunterhalt bestreiten könnte (AB 41/3 Ziff. 3.3). Der Beschwerdeführer hatte sich demnach schon immer, d.h. seit dem Ab- schluss der ...lehre, auf freiwilliger Basis mit wenig einträglichen Gelegen- heitsjobs bzw. Aushilfstätigkeiten zufrieden gegeben. Es ist mit der Be- schwerdegegnerin davon auszugehen, dass dies seit seiner Rückkehr in die Schweiz im Jahr 2006 bei guter Gesundheit nicht anders (gewesen) wäre, was insbesondere auch mit seiner Aussage gegenüber dem Ab- klärungsdienst übereinstimmt, dass er nicht mehr als für seinen Lebensun- terhalt nötig arbeitete. Dass die Beschwerdegegnerin aufgrund dessen von einem erwerblichen Teilpensum im Gesundheitsfall ausgegangen ist, er- scheint nicht zum Vornherein als unzutreffend, wobei diese Frage hier – in Anbetracht des Verfahrensausgangs – nicht abschliessend zu beurteilen ist. Nicht korrekt ist hingegen, dass die Beschwerdegegnerin nebst dem er- werblichen Teilzeitpensum eine Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt im Umfang von 40 % angenommen hat. Denn nach der Praxis werden allein- stehende Personen bei einer – wie hier – Reduktion des Beschäftigungs- grades aus freien Stücken nicht automatisch zu Teilerwerbstätigen mit ei- nem Aufgabenbereich (vgl. E. 2.3 hiervor). Anhaltspunkte für die Annahme, dass der ohne jegliche familiären Verpflichtungen lebende Beschwerdefüh- rer im Gesundheitsfall das Arbeitspensum zugunsten des Aufgabenbe- reichs Haushalt reduziert hätte, finden sich in den Akten nicht. Die Invaliditätsbemessung wird deshalb – sofern die von der Beschwerde- gegnerin zunächst zu veranlassenden weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. E. 3.4 hiervor) überhaupt einen invalidisierenden Gesundheitsschaden rechtsgenüglich nachzuweisen vermögen – nicht anhand der gemischten, sondern anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) vorzu- nehmen sein. Weiter wird zu beachten sein, dass bei Annahme einer Teil- erwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich die zu ermittelnde Einschränkung im erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teil- erwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (BGE 142 V 290 E. 7.3 S. 298; vgl. E. 2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/407, Seite 14

E. 5 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 22. März 2016 ist aufzu- heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und erneuter Verfügung im Sinne der E. 3.4 und E. 4 hiervor zurückzuwei- sen.

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich be- stimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterlie- gende Beschwerdegegnerin zu bezahlen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).

E. 6.2 Die – wie hier – durch eine Organisation der öffentlichen Sozialhilfe vertretene versicherte Person hat trotz Obsiegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 11 E. 1 - 5 S. 11).

E. 6.3 Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege (Verfahrenskosten) ist als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Soweit darauf einzutreten ist, wird in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. März 2016 aufge- hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/407, Seite 15 damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägun- gen – neu verfüge.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahrenskosten) wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  5. Zu eröffnen (R): - Regionaler Sozialdienst z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 407 IV KNB/RUM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Januar 2017 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch Regionaler Sozialdienst Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. März 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/407, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 30. Juni 2014 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwer- degegnerin) unter Angabe von Abnützung und Arthrose in beiden Knien so- wie im Rücken zum Leistungsbezug an (Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB holte erwerbliche und medizinische Unterlagen ein und veranlasste eine Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stellen BE/FR/SO (RAD; Untersuchungsbericht vom 17. Juni 2015 [AB 35]). Am

13. November 2015 erstattete der Abklärungsdienst der IVB einen Ab- klärungsbericht Haushalt (AB 41/2 ff.). Gestützt darauf stellte die IVB mit Vorbescheid vom 18. November 2015 bei einem Status von 60 % Erwerbs- tätigkeit und 40 % Haushalt und einem Gesamtinvaliditätsgrad von 0 % die Ablehnung eines Rentenanspruchs in Aussicht (AB 42). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (AB 49). Nach einer Stellungnahme ihres Ab- klärungsdienstes vom 1. März 2016 (AB 52/2) verneinte die IVB, wie an- gekündigt, mit Verfügung vom 22. März 2016 einen Rentenanspruch. B. Mit Eingabe vom 27. April 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch den Regionalen Sozialdienst, ..., Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 22. März 2016, die Zusprechung von beruflichen Massnah- men, eine erneute Rentenprüfung für den Fall, dass die beantragten beruf- lichen Massnahmen abgebrochen werden müssten, sowie die Einholung eines Berichts des Hausarztes. Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2016 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/407, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 22. März 2016 (AB 53). Streitig und zu prüfen ist allein, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Ren- tenanspruch verneint hat. Die in der Beschwerde beantragten beruflichen Massnahmen liegen dage- gen ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstands (AB 53), weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/407, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgelt- lich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/407, Seite 5 Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Erfolgt die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbe- reich nach Art. 5 Abs. 1 IVG verwendet wird, ist dies für die Methode der In- validitätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Gesund- heitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie in Zu- sammenhang stehen mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (und Art. 8 Abs. 3 ATSG). Insbesondere werden allein stehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit ei- nem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung. Ist im konkre- ten Fall von einer Teilzeiterwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich auszuge- hen, so gelangt die gemischte Methode nicht zur Anwendung (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54). Bei teilerwerbstätigen Versicherten oh- ne Aufgabenbereich ist die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerb- lichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbs- tätigkeit – zu berücksichtigen. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportio- nalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versi- cherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen (BGE 142 V 290 E. 7.3 S. 298). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das So- zialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/407, Seite 6 gig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Im Arztbericht vom 2.September 2014 führte Dr. med. B.________, Facharzt für Neurologie, als Diagnosen eine deutliche zerebelläre Störung und Polyneuropathie mutmasslich bei früherem Alkoholabusus sowie eine vaskuläre Enzephalopathie, keine relevante Arteriosklerose an den extra- kraniellen, hirnversorgenden Gefässen, auf. Die vom Beschwerdeführer be- schriebenen Gangstörungen, die seit etwa zwei bis drei Jahren bestünden und in letzter Zeit wohl nicht zugenommen hätten, liessen sich im Wesentli- chen einem zerebellären Syndrom zuordnen, daneben auch einer distal be- tonten Polyneuropathie (elektroneurographisch vom überwiegend axonalen Schädigungstyp) nebst einer zeitweilig zu beobachtenden funktionellen Komponente. Mittels MRI (Schädel vom 29. August 2014 [AB 19/10]) seien mehrere, am ehesten vaskuläre Grosshirnläsionen, nach eigenem Eindruck auch eine Atrophie des Kleinhirnoberwurms, nachgewiesen worden. Die extrakranielle Duplexsonographie habe erfreulicherweise nur minimalste Veränderungen aufgezeigt. Die Genese des zerebellären Syndroms und der Polyneuropathie seien am ehesten im früheren und offensichtlich teil- weise auch exzessiven Alkoholkonsum zu sehen. Trotzdem werde zur Si- cherheit empfohlen, eine paraneoplastische Ursache auszuschliessen, wo- bei in erster Linie Bronchialkarzinome, Lymphome sowie Kolonkarzinome zu bedenken seien (AB 19/7-9). 3.1.2 Im Arztbericht vom 22. September 2014 hielt der Hausarzt, Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als Diagnosen eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/407, Seite 7 deutliche zerebelläre Störung, eine Polyneuropathie und vaskuläre Enze- phalopathie mit deutlichen Gangstörungen fest. Es bestünden seit Jahren eine zunehmende Gangstörung, Ataxie und vor allem Kraftlosigkeit beider Beine und dadurch Schmerzen am Knie, oberen Sprunggelenk und an der Hüfte beidseits. Es seien zur Zeit noch keine Arbeitsunfähigkeiten beschei- nigt worden. Das Tragen von schweren Sachen sowie Treppenlaufen seien zunehmend nicht mehr zu bewältigen. Die bisherige Tätigkeit in der ... sei allenfalls zu 50 % oder bei leichter Arbeit zumutbar (AB 19/1-4). 3.1.3 Im Arztbericht vom 20. Oktober 2014 führte Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, als Diagnosen eine deutliche zerebelläre Störung, eine Polyneuropathie und vaskuläre En- zephalopathie mutmasslich bei früherem Alkoholabusus gemäss Bericht von Dr. med. B.________ sowie aus rheumatologischer Sicht eine Hal- tungsanomalie der Wirbelsäue mit degenerativen Veränderungen und mus- kulärer Dysbalance auf. Es ergäben sich keine Hinweise auf ein rheumato- logisches Leiden aus dem entzündlichen Formenkreis. Im Bereich der Knie- und Sprunggelenke fänden sich ebenfalls keine pathologischen Be- funde, weder klinisch noch radiologisch, und auch die Hüftgelenke (ausstrahlende Schmerzen in die Beine) seien klinisch und radiologisch unauffällig. Es bestehe eine leichte Haltungsanomalie der Wirbelsäule bei mässigen degenerativen Veränderungen, diesbezüglich sei jedoch der Be- schwerdeführer bei normaler Belastung asymptomatisch, bei stärkerer Be- lastung verspüre er gewisse Beschwerden. Die Durchführung der von Dr. med. B.________ vorgeschlagenen weiteren Abklärungen werde aus inter- nistischer Sicht insbesondere auch zum Ausschluss einer Neoplasie, vor allem Bronchialkarzinome, Lymphome und Kolonkarzinome, empfohlen (AB 21/2-4). 3.1.4 Im Untersuchungsbericht vom 17. Juni 2015 hielt Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, RAD, fest, eine exakte Diagnose könne noch nicht gestellt werden. Aus medizinischer Sicht liege mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit eine neurologische Er- krankung (Erkrankung des Nervensystems) oder eine myopathische Er- krankung (Erbkrankheit der Muskeln) vor. Die Befunde seien dafür genug aussagekräftig, auch wenn noch keine exakte Diagnose vorliege bzw. die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/407, Seite 8 vom Neurologen bisher gestellten Diagnosen wenig wahrscheinlich er- scheinen bzw. das Krankheitsbild nicht erklären würden. Anderseits könne eine reine Verhaltensstörung die Symptome nicht verursachen, so dass ein organisches Krankheitsbild zugrunde liegen müsse. An den Beinen und Füssen ergäben die Befunde ein in sich stimmiges Bild. Es sei daher plau- sibel, dass bei jeder körperlichen Tätigkeit, die Stehen und Gehen erforde- re, infolge früherer und stärkerer Ermüdung eine Einschränkung von 40 % bestehe. Eine rein sitzende Tätigkeit wäre zu mindestens 80 % zumutbar (es sei nicht ganz klar, ob auch die Rumpfmuskulatur betroffen sei). Wie weit intellektuelle Ressourcen vorhanden wären, sei nicht klar. Der Be- schwerdeführer sei einst ... gewesen. Die genaue Diagnose herauszufin- den, könne der Krankenkasse überlassen werden. An der Arbeitsfähigkeit ändere dies nichts. Die Arbeitsfähigkeit müsse sich an der Klinik orientie- ren. Es sei davon auszugehen, dass es sich um eine höchst wahrscheinlich nicht behandelbare Erkrankung handle, die möglicherweise progressiv ver- laufe (AB 35). 3.2 Vom 1. August 2014 bis Ende April 2016 war der Beschwerdeführer im Rahmen eines befristeten Arbeitseinsatzes im E.________ der F.________ als ... im G.________ in ... tätig. Dem Arbeitsbericht vom 10. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass die soziale Integration via Arbeitseinsatz (ca. 40-50 % Arbeit in der ..., 10 % Bildung via E.________) mit der längerfristigen Klärung einer möglichen beruflichen Arbeitsintegration im Vordergrund des Auftrags gestanden ha- be. Bereits nach kurzer Zeit habe sich der Beschwerdeführer gut in das multikulturelle Team integriert. Er sei stets ein zuverlässiger, verlässlicher und pünktlicher Mitarbeiter, der seinen Einsatz in der ... sichtlich schätze. Seine Motivation und Arbeitshaltung werde sehr geschätzt. Die gesundheit- lichen Einschränkungen von Herr A.________ seien jedoch sehr deutlich, so dass das ursprünglich längerfristige Ziel „berufliche Integration“ nicht re- alisierbar gewesen sei. Dank den Arbeitszeiten (von 8.30 bis ca. 15.00 Uhr inkl. zwei grössere Pausen) und der Möglichkeit, dass der Beschwerdefüh- rer von einigen ...arbeiten, wie z.B. „schweres Heben“ dispensiert worden sei, sei es ihm möglich gewesen, das Arbeitspensum von ca. 40 % pro Wo- che (verteilt auf 3 Tage pro Woche) durchzuhalten. Es sei zudem möglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/407, Seite 9 gewesen, die Arbeitstage so auf die Woche zu verteilen, dass sich der Be- schwerdeführer immer wieder zwischendurch an freien Tagen einigermas- sen habe erholen können. Seit Beginn seines Einsatzes habe sich seine Gesundheit verschlechtert. Im Arbeitsalltag der ... werde z.B. sehr deutlich, dass er zunehmend Mühe beim Bücken und langen Stehen habe und dass er unter starken Schmerzen leide. Nach dem Arbeitseinsatz am Nachmittag um 15.00 Uhr wirke der Beschwerdeführer sehr müde und erschöpft. Als Fazit für eine berufliche Integration sei festzuhalten, dass es dem Be- schwerdeführer nicht an Motivation und Grundhaltung fehle. Sein gesund- heitlicher Zustand werde es ihm jedoch nicht erlauben, sich beruflich in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Eine reguläre Anstellung sei unrealis- tisch und unmöglich (Beschwerdebeilage [BB] 12) 3.3 3.3.1 Aufgrund der Akten steht für den Beschwerdeführer eine seit zwei bis drei Jahren zunehmende Gangunsicherheit mit Schwindel und Schmer- zen vor allem im Bereich der unteren Extremitäten (Beine und Knie) im Vor- dergrund (AB 12/2, 19/2, 19/7, 19/10, 21/2, 35/2). In objektiver Hinsicht hielten die Ärzte damit übereinstimmende pathologische Befunde fest: ver- minderte Kraft in den Beinen, nicht möglicher Zehen-Fersenstand, im Knie- Hacke-Versuch beidseits eine „schwerste“ Ataxie bzw. weit ausfahrende, ungerichtete Bewegungen, unsicheres Stehen und unsicheres, uncharakte- ristisches bzw. eigenartiges Gangbild (AB 12/2, 19/2, 19/8, 35/4). Die An- gaben des Beschwerdeführers und die Feststellungen der Ärzte decken sich weitgehend auch mit den Rückmeldungen aus dem befristeten Arbeits- einsatz des Beschwerdeführers als ... im G.________ in .... So wurde dem Beschwerdeführer im Arbeitsbericht vom 10. Dezember 2015 (E. 3.2 hier- vor) in Übereinstimmung mit den Protokollen über die regelmässigen Standortgespräche (BB 5, 13-16) durchwegs eine hohe Motivation und eine gute Arbeitseinstellung attestiert, gleichzeitig jedoch auf die zunehmenden, sich auf die Arbeit auswirkenden Einschränkungen wegen der Knie- und Rückenprobleme hingewiesen. 3.3.2 Damit bestehen durchaus Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Störung mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Es ist indes Sache des (begutachtenden) Mediziners, mittels fachgerechter ärztlicher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/407, Seite 10 Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Be- funde zu erheben, gestützt darauf die Diagnose zu stellen und zur Arbeits- unfähigkeit Stellung zu nehmen, d.h. eine Schätzung abzugeben, welche die Arztperson aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich zu begründen hat (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Dabei hängt der Beweiswert eines ärztlichen Berichts davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange um- fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be- schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege- ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.3 Der Neurologe Dr. med. B.________ führte die beschriebenen Be- schwerden hauptsächlich auf ein zerebelläres Syndrom und daneben auch auf eine Polyneuropathie im Zusammenhang mit einem früheren exzessi- ven Alkoholkonsum zurück (AB 19/8). Beim zerebellären Syndrom bzw. Kleinhirnsyndrom handelt es sich um einen Symptomkomplex bzw. um eine Erkrankung als Folge umschriebener Läsionen im Bereich des Kleinhirns (PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 1103). Dr. med. B.________ hielt zwar mit Bezug auf das MRI Schädel vom 29. August 2014 fest, nach seinem Eindruck ergebe sich daraus (auch) eine Atrophie des Kleinhirnoberwurms (AB 19/8). Im entsprechenden, ebenfalls in den Akten liegenden Bericht über das MRI Schädel vom 29. August 2014 wur- den „zahlreiche, wenige Millimeter grosse, unspezifische Gliosebezirke im Marklager der Grosshirnhemisphären“ festgehalten, eine relevante zerebra- le oder zerebelläre (das Kleinhirn betreffende [PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 360]) Atrophie wurde jedoch explizit verneint und auch von anderweiti- gen Kleinhirnschädigungen ist nicht die Rede (AB 19/10). Insofern ist der Bericht von Dr. med. B.________ vom 2. September 2014, jedenfalls was das zerebelläre Syndrom als Hauptursache für die Störungen betreffend die unteren Extremitäten anbelangt, nicht ohne weiteres nachvollziehbar bzw. erscheint die Problematik als noch nicht abschliessend geklärt. Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/407, Seite 11 serdem hat sich Dr. med. B.________ auch nicht zur Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit geäussert (AB 19/7 ff.), so dass auf seinen Bericht nicht ab- gestellt werden kann. Gleiches gilt hinsichtlich des Berichts des Hausarztes Dr. med. C.________ vom 22. September 2014, der sich zwar rudimentär zum Zumutbarkeitspro- fil und zur Arbeitsfähigkeit hat vernehmen lassen (AB 19/2 f. Ziff. 1.7), dies jedoch allein auf der Basis der neurologischen – und damit ausserhalb sei- nes Facharztbereichs der Allgemeinen Inneren Medizin liegenden – Ein- schätzung von Dr. med. B.________ (AB 19/1 Ziff. 1.1). Der Internist und Rheumatologe Dr. med. H.________ hat in seinem Be- richt aufgrund der klinischen und bildgebenden Untersuchungsbefunde ein rheumatologisches Leiden als Ursache des Beschwerdebilds nachvollzieh- bar ausgeschlossen (AB 21/3 f.). Darüber hinaus unterstützte er aus inter- nistischer Sicht die auch von Dr. med. B.________ vorgeschlagenen (AB 19/9) weiteren Abklärungen insbesondere zum Ausschluss von Karzi- nomen als Ursache der Beschwerden; dies hat in der Folge jedoch – soweit ersichtlich – nicht stattgefunden. Keine Klärung bringt schliesslich der RAD-Untersuchungsbericht von Dr. med. D.________ vom 17. Juni 2015. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass fachärztliche Aussagen zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- fähigkeit nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztliche abweichende Beurtei- lung entkräftet werden können (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

16. März 2009, 9C_942/2008, E. 5.3). Dabei müssen auch RAD-Ärzte über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen ver- fügen (Entscheid des BGer vom 14. Juli 2009, 9C_323/2009, E. 4.3.1). Die RAD-Ärztin hat im erwähnten Bericht zwar einerseits eine invalidisierende neurologische oder allenfalls myopathische Erkrankung als überwiegend wahrscheinlich angenommen, andererseits jedoch die Ausführungen des Neurologen Dr. med. B.________ in dessen Bericht vom 2. September 2014 als unwahrscheinlich bzw. wenig wahrscheinlich bezeichnet. Auch wenn – wie hiervor dargelegt wurde – der Bericht von Dr. med. B.________ nicht vollumfänglich zu überzeugen vermag, verfügt Dr. med. D.________ als Allgemeinpraktikerin nicht über die notwendige fachliche Qualifikation, um allfällige neurologische Einschränkungen des Beschwerdeführers ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/407, Seite 12 schliessend zu beurteilen. Hinzu kommt, dass die Einschätzungen von Dr. med. D.________ allein auf Mutmassungen abstützen. So erachtet sie eine um 40 % (betreffend einer Arbeit im Stehen oder Gehen) bzw. um 20 % (betreffend einer rein sitzenden Tätigkeit) eingeschränkte Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit als „plausibel“, obgleich sie festhält, dass die exakte Diagno- se noch nicht gestellt werden könne (was nach unzutreffender Auffassung von Dr. med. D.________ Sache der Krankenkasse sei), und auch unklar sei, ob die Rumpfmuskulatur mitbetroffen sei. Auf den Untersuchungsbe- richt vom 17. Juni 2015 von Dr. med. D.________ kann somit nicht abge- stellt werden. 3.4 Nach dem Ausgeführten basiert die angefochtene Verfügung in me- dizinischer Hinsicht auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt. Um entscheiden zu können, ob der Beschwerdeführer an einem invalidenversi- cherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden leidet oder nicht, und um das Ausmass der verbleibenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit zuver- lässig beurteilen zu können, haben durch die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen zu erfolgen, indem vorab ein neurologisches Gutachten gege- benenfalls unter Beizug weiterer Fachrichtungen zu veranlassen ist. 4. Was die Invaliditätsbemessung betrifft (vgl. E. 2.3 hiervor), hat die Be- schwerdegegnerin den Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode ermittelt, wobei sie einen Status von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haus- halt angenommen hat (AB 41/4, 53/2). Dazu ist Folgendes festzuhalten. Der ledige und allein lebende Beschwerdeführer schloss Anfang der achtzi- ger Jahre eine Lehre zum ... ab, arbeitete daraufhin aber nie in diesem Be- ruf. Vielmehr ging er verschiedenen Gelegenheitsjobs nach eigenen Anga- ben als ..., ..., ..., ..., ...- und ... sowie im ... und in der ... nach. Von 1988 bis 2006 lebte er in ..., wo er gemäss seinem Lebenslauf ebenfalls in verschie- denen Bereichen „jobbte“ (..., ... und ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ...; AB 10/2). Nach der Rückkehr in die Schweiz fand der Beschwerdeführer keine An- stellung mehr und lebte vom Ersparten. Zudem wurde er nach eigenen An- gaben vom Vater finanziell unterstützt (AB 41/3 Ziff. 3.2; vgl. zum Ganzen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/407, Seite 13 AB 15/2). Gegenüber dem Abklärungsdienst hielt er fest, dass er bei guter Gesundheit je nach Verdienst so viel arbeiten würde, dass er seinen Le- bensunterhalt bestreiten könnte (AB 41/3 Ziff. 3.3). Der Beschwerdeführer hatte sich demnach schon immer, d.h. seit dem Ab- schluss der ...lehre, auf freiwilliger Basis mit wenig einträglichen Gelegen- heitsjobs bzw. Aushilfstätigkeiten zufrieden gegeben. Es ist mit der Be- schwerdegegnerin davon auszugehen, dass dies seit seiner Rückkehr in die Schweiz im Jahr 2006 bei guter Gesundheit nicht anders (gewesen) wäre, was insbesondere auch mit seiner Aussage gegenüber dem Ab- klärungsdienst übereinstimmt, dass er nicht mehr als für seinen Lebensun- terhalt nötig arbeitete. Dass die Beschwerdegegnerin aufgrund dessen von einem erwerblichen Teilpensum im Gesundheitsfall ausgegangen ist, er- scheint nicht zum Vornherein als unzutreffend, wobei diese Frage hier – in Anbetracht des Verfahrensausgangs – nicht abschliessend zu beurteilen ist. Nicht korrekt ist hingegen, dass die Beschwerdegegnerin nebst dem er- werblichen Teilzeitpensum eine Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt im Umfang von 40 % angenommen hat. Denn nach der Praxis werden allein- stehende Personen bei einer – wie hier – Reduktion des Beschäftigungs- grades aus freien Stücken nicht automatisch zu Teilerwerbstätigen mit ei- nem Aufgabenbereich (vgl. E. 2.3 hiervor). Anhaltspunkte für die Annahme, dass der ohne jegliche familiären Verpflichtungen lebende Beschwerdefüh- rer im Gesundheitsfall das Arbeitspensum zugunsten des Aufgabenbe- reichs Haushalt reduziert hätte, finden sich in den Akten nicht. Die Invaliditätsbemessung wird deshalb – sofern die von der Beschwerde- gegnerin zunächst zu veranlassenden weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. E. 3.4 hiervor) überhaupt einen invalidisierenden Gesundheitsschaden rechtsgenüglich nachzuweisen vermögen – nicht anhand der gemischten, sondern anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) vorzu- nehmen sein. Weiter wird zu beachten sein, dass bei Annahme einer Teil- erwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich die zu ermittelnde Einschränkung im erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teil- erwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (BGE 142 V 290 E. 7.3 S. 298; vgl. E. 2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/407, Seite 14 5. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 22. März 2016 ist aufzu- heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und erneuter Verfügung im Sinne der E. 3.4 und E. 4 hiervor zurückzuwei- sen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich be- stimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterlie- gende Beschwerdegegnerin zu bezahlen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 6.2 Die – wie hier – durch eine Organisation der öffentlichen Sozialhilfe vertretene versicherte Person hat trotz Obsiegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 11 E. 1 - 5 S. 11). 6.3 Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege (Verfahrenskosten) ist als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. März 2016 aufge- hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, IV/16/407, Seite 15 damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägun- gen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahrenskosten) wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R):

- Regionaler Sozialdienst z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.