zwei Verfügungen vom 8. März 2016 und 22. März 2016
Sachverhalt
A. Die 1974 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im März 1995 unter Hinweis auf ein Unfallereignis vom 6. April 1994, bei welchem sie sich ein Schleudertrauma zugezogen hatte, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungs- bezug an (Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] Vorakten 1.1 S. 264 ff.). Nachdem die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht getätigt hatte, sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 16. Oktober 1997 (AB Vorakten 1.1 S. 24) ab dem 1. Januar 1996 eine auf einem Inva- liditätsgrad von 100 % basierende ganze Invalidenrente zu. Diese wurde im Mai 2004 sowie im Juli 2009 revisionsweise bestätigt (AB 74, 91). B. Im Mai 2014 leitete die IVB eine weitere Revision von Amtes wegen ein (AB 96). Sie nahm wiederum erwerbliche und medizinische Erhebungen vor, insbesondere holte sie Berichte der behandelnden Ärzte ein und ver- anlasste auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 103 S. 3 ff.) eine interdisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS C.________ (Gutachten vom 13. Juli 2015 [AB 120.1]). Am 17. September 2015 – nachdem im Februar 2015 berufliche Eingliederungsmassnahmen bereits abgebrochen worden waren (AB 112) – forderte die IVB die Versi- cherte schriftlich unter Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht auf, an einem Vorstellungsgespräch teilzunehmen sowie an der geplanten Integra- tionsmassnahme (Belastbarkeitstraining) mitzuwirken (AB 124). In der Fol- ge erteilte die IVB Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom
17. November 2015 bis 15. Februar 2016 (AB 132). Mit ärztlichem Zeugnis vom 1. Dezember 2015 (AB 141) liess die Versicherte der IVB mitteilen, sie könne vom 26. November bis voraussichtlich 11. Dezember 2015 nicht am Wiedereingliederungsversuch teilnehmen. Hierauf hob die IVB – nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (AB 142 ff.) – die Invalidenrente mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 3 Verfügung vom 8. März 2016 (AB 170) auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und wies mit weiterer Verfügung vom
22. März 2016 (AB 171) das Leistungsbegehren für berufliche Massnah- men ab. Gleichzeitig entzog die IVB einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. März 2016 (AB 170) die aufschiebende Wirkung. C. Mit Eingabe vom 25. April 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung vom
8. März 2016 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflich- ten, die bisherige Invalidenrente über den 1. Mai 2016 hinaus auszurichten. Eventualiter seien die Verfügungen vom 8. und 22. März 2016 aufzuheben und seitens des Gerichts ein Obergutachten zu den gesundheitlichen Ein- schränkungen und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit einzuholen. Anschlies- send sei über den Rentenanspruch zu entscheiden. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2016 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Zuschrift vom 2. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin Bemerkun- gen zur Beschwerdeantwort ein.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 4
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 8. März 2016 (AB 170) und 22. März 2016 (AB 171). Streitig und zu prüfen ist die Recht- mässigkeit der verfügten Rentenaufhebung sowie der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf berufliche Massnahmen.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 5 nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
E. 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung ge- langt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349).
E. 2.3.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
E. 2.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 6 Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2).
E. 2.4 Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar. Indes können nach langjährigem Rentenbezug ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der sofortigen Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Das bedeutet nicht, dass sich die versicherte Person auf eine Besitzstandsgarantie berufen kann, sondern lediglich, dass ihr zugestanden wird, dass ihre Rente erst nach Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eingestellt wird. Diese Rechtsprechung ist allerdings auf Fälle beschränkt, in denen die revisionsweise Rentenaufhebung eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. September 2015, 9C_661/2014, E. 3.1).
E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 7 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 3.1 Vorliegend ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der (auf einer umfas- senden materiellen Leistungsprüfung basierenden) Verfügung vom 26. Mai 2004 (AB 74) mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2016 (AB 170) zu vergleichen und zu prüfen, ob in den für den Leistungsanspruch relevanten Tatsachen eine wesentliche Änderung ein- getreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsrelevanter Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Die Bestätigung der laufen- den Rente mittels Verfügung vom 17. Juli 2009 (AB 91) ist in dieser Hin- sicht unbeachtlich, da dieser keine hinreichende materielle Prüfung der anspruchserheblichen Tatsachen vorausging (vgl. E. 2.3.3 hiervor).
E. 3.2 Die Verfügung vom 26. Mai 2004 (AB 74) basierte in medizinischer Hinsicht massgeblich auf dem Gutachten der MEDAS D.________ vom
24. September 2003 (AB 59). Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende schwere depressive Störung im Sinne einer Major Depression mit wahrscheinlich rezidivierend depressi- vem Verlauf bei thymopathischer und ausgeprägt ängstlich-unsicherer Per- sönlichkeitsstörung (ICD-10: F33.2) und ein posttraumatisches chronisches Schmerzsyndrom bei Status nach Auffahrunfall am 6. April 1994 mit HWS- Distorsionstrauma und stumpfem Bauchtrauma (vom Sicherheitsgurt verur- sacht) und Invalidenvollrente seit 1. Januar 1996 aufgeführt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen St. n. Exstirpation eines Prolaktinoms der Hypophyse am 9. Oktober 1999 (S. 19). Zunehmend manifestiert habe sich eine anhaltende schwere depressive Störung im Sinne einer Major Depression. Im jetzigen Zustand sei es nicht denkbar, dass die Versicherte über eine nutzbare, wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit verfüge und es bestünde keine Chance für eine Neuausbil- dung. Die Versicherte sei im höchsten Mass auf Unterstützung durch Dritt- personen angewiesen, um die Aufgabe als Familienfrau zu bewältigen. Auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 8 der körperlichen Ebene gebe es Einschränkungen für das längere Einhal- ten von gleichbleibenden Positionen. Das Sitzen unter der Voraussetzung eines ergonomischen Arbeitsplatzes könne max. für 1 Stunde eingehalten werden, ebenso sei die Steh- und Gehdauer auf 1 Stunde beschränkt. Das wiederholte Tragen von Lasten bis maximal 5 kg sei zumutbar. Einge- schränkt sei die Versicherte für Belastungen des Schulter-/Nackenbereichs, die vermieden werden sollten. Auf der psychisch-geistigen Ebene gebe es ohne erneute Testung Hinweise auf deutliche neuropsychologische Defizite im Sinne von Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Die schwere de- pressive Störung führe zu einer massiv verminderten Belastbarkeit (S. 20). Die bisherige Tätigkeit als ... sei nicht mehr zumutbar. Für die Tätigkeit als ... bestehe ein massiv eingeschränktes Leistungsprofil (S. 21).
E. 3.3 Hinsichtlich des Verlaufs des Gesundheitszustandes nach Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2004 (AB 74) ergibt sich aus den medizini- schen Unterlagen im Wesentlichen das Folgende:
E. 3.3.1 Im Verlaufsbericht vom 30. Juni 2009 (AB 90 S. 1 f.) hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, der Gesund- heitszustand sei stationär. Es lägen weder Änderungen der Diagnose noch eine Befundänderung vor.
E. 3.3.2 Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2. August 2014, die Versicherte sei in ihrer Reisefähigkeit eingeschränkt. Es liege seit dem 17. Juli 2009 ein unveränderter Gesund- heitszustand vor. Die HWS-Beweglichkeit sei in allen Ebenen schmerzbe- dingt eingeschränkt. Es bestehe eine ausgeprägte Druckdolenz bei schon leichter Palpation der Nacken-/Schulter- und Rückenmuskulatur. Aktuell sei bei der Patientin keine Bereitschaft zur Veränderung vorhanden (medika- mentös, schmerztherapeutisch [AB 101 S. 2 f.]).
E. 3.3.3 Das Gutachten der MEDAS C.________ vom 13. Juli 2015 (AB 120.1) basiert auf internistischen, rheumatologischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen und Befunden. Unter Berücksichtigung aller Fachgebiete stellten die Gutachter keine Dia- gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein chronifiziertes Beschwerdebild
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 9 nach craniozervikalem Beschleunigungstrauma am 6. April 1994 im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mit/bei chronifiziertem zervikozephalem und zervikookzipitalem Schmerzsyndrom ohne nachweisbares klinisch/anatomisches oder radiologisch erklärbares Korrelat, ausgeprägter Selbstlimitierung sowie sekundärer Dekonditionie- rung und einen Status nach Exstirpation eines Prolaktinoms der Hypophyse am 9. April 1998 (S. 59). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Versicherte weder aus somatischer noch aus psychiatri- scher Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aus allgemein- internistischer Sicht könne keine Diagnose gestellt werden, welche die Ar- beitsfähigkeit der Versicherten beeinträchtigen könnte. Bei fehlenden ob- jektivierbaren pathologischen Befunden am Bewegungsapparat könne auch aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Es bestehe lediglich eine erhebliche Dekonditionierung, welche die massive Belastungsintoleranz der Versicherten erkläre, die im Alltag nichts mehr mache und sich völlig inadäquat schone, aber durch entsprechende Rekonditionierungsmassnahmen behandelbar sei. Auch auf fachneurologischem Gebiet ergebe sich keine Diagnose mit oder ohne Re- levanz für die Arbeitsfähigkeit unabhängig oder infolge des HWS- Distorsionstraumas im Rahmen des Auffahrunfalls vom 6. April 1994. Die beklagten Störungen der Konzentration und der Merkfähigkeit seien nicht- organischer Genese. Das Schmerzsyndrom sei nicht auf eine neurogene Ursache zurückzuführen. Weder bildmorphologisch in der Kernspintomo- graphie der HWS noch in der neurologischen Untersuchung ergebe sich ein Hinweis auf eine Affektion nervaler Strukturen in Abhängigkeit von der HWS-Distorsion oder unabhängig von dem Unfallereignis 1994 (S. 67). Auch aus psychiatrischer Sicht könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Die hier festgestellte somatoforme Schmerzstörung sei unter Berücksichtigung des fehlenden Therapiean- spruchs der Versicherten, welche nie in stationärer Behandlung gestanden und auch nur sporadisch den Arzt konsultiert oder Medikamente einge- nommen habe, sowie der zahlreichen Inkonsistenzen/Diskrepanzen zwi- schen ihren subjektiven Angaben (sie könne gar nichts mehr machen) und den tatsächlichen Aktivitäten im Alltag/persönliche Ressourcen (sie sei im-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 10 merhin in der Lage gewesen seit dem Unfall vier Kinder zur Welt zu bringen und führe heute einen 6-Personen Haushalt) mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit überwindbar (S. 68). Im Gegensatz zum damaligen Gutachten, wo sie angegeben habe, weder Velofahren noch Schwimmen gehen zu können, weder die Wäsche auf- hängen noch Bügeln noch Staubsaugen zu können und auch nicht alleine einkaufen könne, berichte die Versicherte aktuell, dass sie sogar 30 Minu- ten selbst Autofahren könne, sich neulich in einem Elektronikfachmarkt umgesehen habe, Kleinigkeiten mit dem Auto selbst einkaufen könne, den Ehemann beim Grosseinkauf begleite, ab und zu wieder Velo fahre und auch wandern könne und letzten Sommer mit ihrer Familie eine Woche zum Wandern in ein Ferienhaus im ... gefahren sei. Sie könne die Wäsche aus dem Tumbler nehmen und zusammenlegen, und auch Kleidung mit der Nähmaschine flicken. Sie bereite das Mittagessen gemeinsam mit der Mut- ter zu (S. 69). Zwischendurch könne sie zu Hause mit ihren Kindern lachen und dabei die Schmerzen „vergessen“. Zusammengefasst könne daraus eine deutliche Verbesserung des psychischen Zustandsbildes und der of- fensichtlich wiedererlangten Fähigkeiten abgeleitet werden, auch wenn die Versicherte sich im Rahmen der aktuellen Begutachtung als sehr schmerz- geplagt gebe und einem dysfunktionalen Krankheitsverständnis folgend angebe, zu gar nichts fähig zu sein. Im Rahmen der jetzt durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung werde zudem eine Verdeutli- chung/Aggravation als wahrscheinlich erachtet, weshalb die Glaubhaftigkeit des Ausmasses der angegebenen Beschwerden und der festgestellten Leistungseinbussen auch im hiesigen psychiatrischen Gutachten in Frage zu stellen sei. Medizinisch-theoretisch sei die Versicherte aus interdiszi- plinärer Sicht in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ... wieder zu 100 % arbeitsfähig. Auch in einer sonstigen, dem körperlichen Leiden optimal an- gepassten Verweistätigkeit sei die Versicherte aus interdisziplinärer Sicht uneingeschränkt, d.h. zu 100 %, arbeitsfähig (S. 70).
E. 3.3.4 Im ärztlichen Zeugnis vom 1. Dezember 2015 (AB 141) berichtete Dr. med. F.________, die Patientin stehe wegen Krankheit seit dem 10. Juli 2014 in ihrer Behandlung. Wegen erneuter Exazerbation von Schmerzen, damit verbundener Erhöhung der Schmerzmedikamentendosis und konse-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 11 kutiv Verdauungsbeschwerden könne sie vom 26. November 2015 bis vor- aussichtlich dem 11. Dezember 2015 nicht am Wiedereingliederungsver- such teilnehmen.
E. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2016 (AB 170) in medizinischer Hinsicht massgeblich auf das Gutachten der MEDAS C.________ vom 13. Juli 2015 (basierend auf einer internistischen, rheumatologischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchung [AB 120.1]) gestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines me- dizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor), wes- halb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der ge- klagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurtei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 12 lung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezo- genen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähig- keit werden nachvollziehbar begründet. Auch stehen die Fachbeurteilungen in Übereinstimmung untereinander und flossen in die interdisziplinäre Beur- teilung ein. Auf dieses Gutachten ist – wie nachfolgend dargelegt wird – abzustellen. Was die Beschwerdeführerin dagegen bzw. insbesondere gegen den psychiatrischen und neuropsychologischen Teil vorbringt, dringt nicht durch.
E. 3.5.1 Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, das Gutachten der MEDAS C.________ habe als zentrale Aussage, die medizinische Beurtei- lung des Gutachtens der MEDAS D.________ vom 24. September 2003 (AB 59) sei falsch und nicht nachvollziehbar. Hierzu sei mit aller Deutlich- keit zu betonen, dass allein eine anders lautende Einschätzung keinen Re- visionsgrund darstelle (vgl. Beschwerde S. 6). Es trifft zwar zu, dass die Experten der MEDAS C.________ frühere gut- achterliche Schlüsse in Frage stellen (AB 120.1 S. 56, 58, 69). Mit Blick auf den langen Zeitraum von mehr als zehn Jahren zwischen den beiden Be- gutachtungen erscheint dies in der Tat als fragwürdig. Indessen sind diese Feststellungen unter dem hier interessierenden Aspekt von Art. 17 ATSG unbeachtlich und mindern den Beweiswert des Gutachtens hinsichtlich der aktuellen Sachlage nicht (vgl. E. 3.5.3 hiernach). Der Beweiswert des Gut- achtens wird auch nicht durch den Vorwurf, der verantwortliche Hauptgut- achter Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sei „einschlägig bekannt“, weil er eigenmächtig Arbeitsunfähigkeitsbescheini- gungen Dritter zugunsten der Auftraggeberin abgeändert habe (vgl. Be- schwerde S. 10), in Frage gestellt. Diese pauschale Kritik vermag den ob- jektiven Anschein der Befangenheit nicht zu erwecken. Für diese Annahme bedarf es vielmehr weiterer, die konkrete Begutachtung betreffende Um- stände (vgl. Entscheid des BGer vom 23. April 2013, 9C_970/2012, E. 4.3.2). Solche sind hier nicht ersichtlich und werden seitens der Be- schwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Hinzu kommt, dass die Be- schwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. März 2015 (AB 117) der Be- schwerdeführerin sowohl die Gutachterstelle als auch die Namen der Gut-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 13 achter, unter anderem denjenigen von Dr. med. G.________, mitteilte, dies unter Verweis darauf, dass allfällige Einwendungen gegen die begutach- tenden Personen bis am 20. März 2015 einzureichen seien. In der Folge unterzog sich die Beschwerdeführerin der Begutachtung, ohne irgendwel- che Einwände zu erheben. Die nunmehr vorgebrachten Einwände erfolgen damit verspätet (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 42 E. 1c).
E. 3.5.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die im Gutachten der MEDAS C.________ und in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten vermeintlichen Tatsachenänderungen, wonach die Versicherte neu bis zu 30 Minuten Autofahren könne, im ... Wanderferien gemacht habe, sich im Fust umsehen, gewisse Arbeiten im Haushalt (wieder) selber erledigen, wieder Fahrrad fahren und auch wandern könne, seien im Zusammenhang mit Art. 17 ATSG irrelevant. Allenfalls lasse sich aus diesen Feststellungen auf einen leicht verbesserten Gesundheitszustand schliessen, nicht aber auf eine wesentlich gesteigerte Arbeitsfähigkeit (vgl. Beschwerde S. 7 f.). In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass verglichen mit dem seinerzeitigen Sachverhalt sich jedenfalls der psychische Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin zweifellos verbessert hat. Grundlage der Verfügung vom
26. Mai 2004 (AB 74) bildete das Gutachten der MEDAS D.________ vom
24. September 2003 (AB 59), in welchem mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine anhaltende schwere depressive Störung im Sinne einer Major Depression (ICD-10: F33.2) und ein posttraumatisches chronisches Schmerzsyndrom diagnostiziert wurden (S. 19). Die Expertin der MEDAS C.________, med. pract. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie, konnte die damals diagnostizierte anhaltende schwere de- pressive Störung im Sinne einer Major Depression nun nicht mehr feststel- len (AB 120.1 S. 58). Dass die damalige schwere depressive Störung aktu- ell nicht mehr gegeben ist, ergibt sich nicht nur aus den Ausführungen der Gutachterin der MEDAS C.________, sondern auch aus dem schon länger dauernden Fehlen einer fachpsychiatrischen Behandlung. Der Ehemann bestätigte am 20. Juni 2014, dass die Beschwerdeführerin seit mehr als acht Jahren nicht mehr in psychiatrischer Behandlung stehe (AB 98 S. 1). Zudem nimmt die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben seit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 14 Jahren auch keine Psychopharmaka mehr ein (AB 120.1 S. 27 Medikamen- tenanamnese). Dies stimmt denn auch mit dem Vermerk der Hausärztin überein, wonach aktuell keine Medikation stattfinde (AB 101 S. 3). Die mehrjährig durchgeführten Behandlungen bei der Heilpraktikerin I.________ umfassten u. a. eine psychologische Lebensberatung (AB 146), welche jedoch nicht einer fachärztlichen Behandlung gleichgestellt werden kann. Auch die zuletzt hauptsächlich durchgeführten Massagen und Fuss- reflexzonenmassagen (vgl. AB 137) weisen nicht auf einen die Leistungs- fähigkeit erheblich einschränkenden Gesundheitsschaden der Beschwerde- führerin hin. Schliesslich liegen auch anderweitig keine medizinischen Be- richte im Recht, welche den Beweiswert des Gutachtens der MEDAS C.________ zu reduzieren vermöchten. Zwar attestierte Dr. med. E.________ am 30. Juni 2009 noch einen stationären Gesundheitszustand ohne Diagnoseänderung (AB 90) und auch die behandelnde Dr. med. F.________ berichtete am 2. August 2014 von einem seit dem 17. Juli 2009 unveränderten Gesundheitszustand (AB 101 S. 2 f.). Einerseits ist jedoch zu beachten, dass seit dem Verlaufsbericht von Dr. med. E.________ bis zur Begutachtung in der MEDAS C.________ noch mehre- re Jahre vergingen und andererseits stellte die Hausärztin Dr. med. F.________ bei der Beantwortung der Fragen mehrheitlich auf die Anga- ben der Beschwerdeführerin ab, welche dazumal erst seit kurzem in ihrer Behandlung stand, was ihr eine eigene Einschätzung verunmöglichte.
E. 3.5.3 Aufgrund des schlüssigen und überzeugenden Gutachtens der ME- DAS C.________ vom 13. Juli 2015 (AB 120.1) ist erwiesen, dass mangels Befunden die Diagnose einer anhaltenden schweren depressiven Störung im Sinne einer Major Depression (ICD-10: F33.2) nicht mehr zu stellen ist. Damit ist in revisionsrechtlicher Hinsicht – entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 8 f.) – eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes im massgebenden Zeitraum zwischen der Verfü- gung vom 26. Mai 2004 (AB 74) und der hier angefochtenen Verfügung vom 8. März 2016 (AB 170) erstellt. Diese Änderung ist geeignet, den Inva- liditätsgrad und somit den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu be- einflussen, weshalb Letzterer frei zu prüfen ist (vgl. E. 2.3.2 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 15
E. 3.6 Gestützt auf das überzeugende und beweiskräftige Gutachten der MEDAS C.________ vom 13. Juli 2015 (AB 120.1) ist eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer sonstigen, dem körperlichen Leiden optimal angepassten Verweistätigkeit erstellt (S. 67, S. 70 Ziff. 7.6 f.). Soweit die Beschwerdeführerin die Durchführung der neuropsychologischen Abklärungen kritisiert, ändert dies nichts daran, zumal nach der Rechtsprechung neuropsychologische Untersuchungser- gebnisse stets im Kontext der übrigen (interdisziplinären) Abklärungser- gebnisse zu würdigen und beweisrechtlich nur – aber immerhin – insoweit relevant sind, als sie sich in das Gesamtergebnis der medizinischen Sach- verhaltsabklärung schlüssig einfügen (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b.bb S. 341 sowie Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 7. Juni 2006, I 816/05, E. 3.3.3), was hier der Fall ist. Die im Recht liegenden medizinischen Berichte vermögen ebenfalls sowohl mit Bezug auf die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdefüh- rerin als auch hinsichtlich der Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit keine Zweifel zu begründen. Die Hausärztin hält in ihrem Zeugnis vom 1. De- zember 2015 (AB 141) lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin wegen erneuter Exazerbation von Schmerzen vom 26. November 2015 bis vor- aussichtlich dem 11. November 2015 am Wiedereingliederungsversuch nicht teilnehmen könne. Sie äussert sich weder zur Arbeitsfähigkeit im an- gestammten Beruf oder in einer Verweistätigkeit noch setzt sie sich mit den Schlussfolgerungen des Gutachtens auseinander. Zudem enthält der Be- richt auch keine Erkenntnisse, welche unberücksichtigt geblieben wären. Die von den Experten gestellten Diagnosen zeitigen aus medizinischer Sicht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, was insbesondere auch auf die (nicht für sich allein) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung zutrifft (AB 120.1 S. 59 Ziff. 6.2). Deshalb besteht für ein strukturiertes Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 11) kein Anlass. Sogar wenn die somatoforme Schmerzstörung aus rein medizinischer Sicht Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätte, würde die Indika-torenprüfung angesichts der Inkonsistenzen (AB 120.1 S. 36, 46 und
54) sowie der allein vagen Beschwerdeschilderung (AB 120.1 S. 53) nicht zu einer rechtlich beachtlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Invalidität ist somit zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 16 verneinen, womit zum vornherein kein Rentenanspruch mehr besteht (vgl. E. 2.1 hiervor). Aus dem Gesagten erhellt, dass der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist. Von weiteren medizinischen Erhebungen sind keine neuen Erkenntnis- se zu erwarten, weshalb auch auf die eventualiter beantragte Einholung eines Obergutachtens (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 2) in antizipierter Be- weiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162).
E. 3.7 Zusammenfassend ist die mit Verfügung vom 8. März 2016 (AB 170) erfolgte Rentenaufhebung auf Ende des der Verfügung folgenden Monats (vgl. Art. 88a Abs. 1 und 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]) dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Zu prüfen ist jedoch, ob die Rechtsprechung betreffend allfällige berufliche Massnahmen vor der Rentenaufhebung (vgl. E. 2.4 hiervor) an diesem Ergebnis etwas ändert.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat vorgängig der Rentenaufhebung – in Nachachtung der entsprechenden höchstrichterlichen Praxis (vgl. E. 2.4 hiervor) – Eingliederungsmassnahmen im Sinne eines Belastbarkeitstrai- nings angeordnet (AB 124, 132): Nach Vorliegen des interdisziplinären Gutachtens der MEDAS C.________ vom 13. Juli 2015 (AB 120.1) teilte die Beschwerdegegnerin am 17. September 2015 der Beschwerdeführerin mit, gestützt auf das Gutachten sei es ihr zumutbar an der geplanten Inte- grationsmassnahme (Belastbarkeitstraining) aktiv mitzuwirken; diese starte am 16. November 2015. Zudem wies sie die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Leistungen gekürzt oder verweigert werden könnten, falls der Aufforderung nicht nachgekommen werde (AB 124). In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 17. November 2015 bis 15. Februar 2016 (AB 132). Am 1. Dezember 2015 liess die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis einreichen, wonach sie wegen erneuter Schmerzexazerbation vom 26. No- vember bis voraussichtlich 11. Dezember 2015 am Wiedereingliederungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 17 versuch nicht teilnehmen könne (AB 141). Hierauf verfügte die Beschwer- degegnerin am 22. März 2016, wie mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2015 (AB 142) in Aussicht gestellt, den Abschluss des Belastbarkeitstrai- nings sowie die Abweisung des Anspruchs auf weitere berufliche Mass- nahmen (AB 171).
E. 4.2 Die mit Verfügung vom 22. März 2016 (AB 171) erfolgte Leistungs- einstellung ist mit Blick auf den hiervor dargelegten Verfahrensablauf und im Lichte des Verhaltens der Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.1 hiervor) nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Vorgabe der beruflichen Massnahme forderte die Be- schwerdegegnerin eine Präsenzzeit von zwei Stunden täglich und erachte- te eine Steigerung der Präsenz auf vier Stunden täglich innerhalb von drei Monaten als zumutbar (AB 124 S. 1). Wie zuvor dargelegt, ist die Be- schwerdeführerin sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ... wie auch in einer sonstigen, dem körperlichen Leiden optimal angepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und die Experten der MEDAS C.________ erachteten aus versicherungsmedizinischer Sicht berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen prinzipiell als indiziert, wobei die Er- folgsaussichten aufgrund invaliditätsfremder Faktoren sehr gering seien (AB 120.1 S. 70). Das Arztzeugnis von Dr. med. F.________ vom 1. De- zember 2015 (AB 141) belegt keine im Vergleich zu den im Gutachten der MEDAS C.________ erhobenen Befunden und Diagnosen zwischenzeitlich eingetretene und rechtlich erhebliche Verschlechterung des Gesundheits- zustandes, welche auf eine Unzumutbarkeit der Eingliederungsmassnah- men bzw. des Belastbarkeitstrainings schliessen liessen (vgl. E. 3.6 hier- vor). Demnach vermag die Beschwerdeführerin keine medizinisch begrün- dete Unzumutbarkeit der angeordneten Massnahmen darzutun und es ist auch während der Eingliederungsmassnahme ab dem 17. November 2015 von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen, weshalb das Belastbarkeitstraining mit einer Präsenzzeit von täglich zwei Stunden und einer Steigerung auf vier Stunden täglich in drei Monaten dem Gesundheitszustand angemes- sen und damit zumutbar war. Die Beschwerdeführerin hat mit dem Abbruch der Massnahme ihre Pflicht zur Schadenminderung verletzt, zumal das Belastbarkeitstraining (gerade in Anbetracht des langjährigen Rentenbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 18 zugs) für die Eingliederung ins Erwerbsleben zweifellos geeignet gewesen wäre. Bereits im Januar 2015 hat die Beschwerdeführerin von sich aus an beruflichen Massnahmen nicht teilgenommen (AB 112). Trotz dem als „Auf- forderung zur Schadenminderung“ betitelten Schreiben vom 17. September 2015 (AB 124), welches eine unmissverständliche Verhaltensaufforderung und die im Falle der Widersetzlichkeit drohende Sanktion enthält, hat die Beschwerdeführerin das ab dem 17. November 2015 zugesprochene Be- lastbarkeitstraining bereits am 25. November 2015 (AB 154 S. 3 f.) abge- brochen. Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit das Belastbarkeitstraining wieder aufgenommen hätte, sind nicht er- sichtlich. Obschon sie nach Zustellung des Vorbescheides vom 9. Dezem- ber 2015 (AB 142) gegenüber der Beschwerdegegnerin am 15. Januar 2016 ausführte, sie sei sehr wohl bereit sich den beruflichen Massnahmen zu stellen, soweit sie dies gesundheitlich schaffe (AB 160), sind alsdann keine Bemühungen ausgewiesen. Es fehlt ihr demnach am Eingliede- rungswillen, weshalb die am 22. März 2016 erfolgte Leistungseinstellung bzw. -verweigerung (abgesehen vom Umstand des Fehlens eines invalidi- sierenden Gesundheitsschadens gemäss E. 3.6 hiervor) auch insoweit nicht zu beanstanden ist.
E. 5 Damit ist die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht, bei langjährigem Rentenbezug vor der Rentenaufhebung berufliche Massnahmen zu prüfen und gegebenenfalls auch durchzuführen (vgl. E. 2.4 hiervor), rechtsgenüglich nachgekommen, womit weder die Einstellung der Eingliederungsmassnahmen noch die Renteneinstellung zu beanstanden sind. Nach dem Dargelegten erweisen sich die Verfügungen vom 8. März 2016 (AB 170) und 22. März 2016 (AB 171.) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 19
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘000.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.
E. 6.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 20 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 21 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 405 IV und 200 16 406 IV (2) KOJ/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. November 2016 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend zwei Verfügungen vom 8. März 2016 und 22. März 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1974 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im März 1995 unter Hinweis auf ein Unfallereignis vom 6. April 1994, bei welchem sie sich ein Schleudertrauma zugezogen hatte, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungs- bezug an (Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] Vorakten 1.1 S. 264 ff.). Nachdem die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht getätigt hatte, sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 16. Oktober 1997 (AB Vorakten 1.1 S. 24) ab dem 1. Januar 1996 eine auf einem Inva- liditätsgrad von 100 % basierende ganze Invalidenrente zu. Diese wurde im Mai 2004 sowie im Juli 2009 revisionsweise bestätigt (AB 74, 91). B. Im Mai 2014 leitete die IVB eine weitere Revision von Amtes wegen ein (AB 96). Sie nahm wiederum erwerbliche und medizinische Erhebungen vor, insbesondere holte sie Berichte der behandelnden Ärzte ein und ver- anlasste auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 103 S. 3 ff.) eine interdisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS C.________ (Gutachten vom 13. Juli 2015 [AB 120.1]). Am 17. September 2015 – nachdem im Februar 2015 berufliche Eingliederungsmassnahmen bereits abgebrochen worden waren (AB 112) – forderte die IVB die Versi- cherte schriftlich unter Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht auf, an einem Vorstellungsgespräch teilzunehmen sowie an der geplanten Integra- tionsmassnahme (Belastbarkeitstraining) mitzuwirken (AB 124). In der Fol- ge erteilte die IVB Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom
17. November 2015 bis 15. Februar 2016 (AB 132). Mit ärztlichem Zeugnis vom 1. Dezember 2015 (AB 141) liess die Versicherte der IVB mitteilen, sie könne vom 26. November bis voraussichtlich 11. Dezember 2015 nicht am Wiedereingliederungsversuch teilnehmen. Hierauf hob die IVB – nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (AB 142 ff.) – die Invalidenrente mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 3 Verfügung vom 8. März 2016 (AB 170) auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und wies mit weiterer Verfügung vom
22. März 2016 (AB 171) das Leistungsbegehren für berufliche Massnah- men ab. Gleichzeitig entzog die IVB einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. März 2016 (AB 170) die aufschiebende Wirkung. C. Mit Eingabe vom 25. April 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung vom
8. März 2016 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflich- ten, die bisherige Invalidenrente über den 1. Mai 2016 hinaus auszurichten. Eventualiter seien die Verfügungen vom 8. und 22. März 2016 aufzuheben und seitens des Gerichts ein Obergutachten zu den gesundheitlichen Ein- schränkungen und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit einzuholen. Anschlies- send sei über den Rentenanspruch zu entscheiden. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2016 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Zuschrift vom 2. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin Bemerkun- gen zur Beschwerdeantwort ein. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 4
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 8. März 2016 (AB 170) und 22. März 2016 (AB 171). Streitig und zu prüfen ist die Recht- mässigkeit der verfügten Rentenaufhebung sowie der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf berufliche Massnahmen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 5 nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung ge- langt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.3.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 6 Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 2.4 Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar. Indes können nach langjährigem Rentenbezug ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der sofortigen Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Das bedeutet nicht, dass sich die versicherte Person auf eine Besitzstandsgarantie berufen kann, sondern lediglich, dass ihr zugestanden wird, dass ihre Rente erst nach Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eingestellt wird. Diese Rechtsprechung ist allerdings auf Fälle beschränkt, in denen die revisionsweise Rentenaufhebung eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. September 2015, 9C_661/2014, E. 3.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 7 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Vorliegend ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der (auf einer umfas- senden materiellen Leistungsprüfung basierenden) Verfügung vom 26. Mai 2004 (AB 74) mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2016 (AB 170) zu vergleichen und zu prüfen, ob in den für den Leistungsanspruch relevanten Tatsachen eine wesentliche Änderung ein- getreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsrelevanter Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Die Bestätigung der laufen- den Rente mittels Verfügung vom 17. Juli 2009 (AB 91) ist in dieser Hin- sicht unbeachtlich, da dieser keine hinreichende materielle Prüfung der anspruchserheblichen Tatsachen vorausging (vgl. E. 2.3.3 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 26. Mai 2004 (AB 74) basierte in medizinischer Hinsicht massgeblich auf dem Gutachten der MEDAS D.________ vom
24. September 2003 (AB 59). Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende schwere depressive Störung im Sinne einer Major Depression mit wahrscheinlich rezidivierend depressi- vem Verlauf bei thymopathischer und ausgeprägt ängstlich-unsicherer Per- sönlichkeitsstörung (ICD-10: F33.2) und ein posttraumatisches chronisches Schmerzsyndrom bei Status nach Auffahrunfall am 6. April 1994 mit HWS- Distorsionstrauma und stumpfem Bauchtrauma (vom Sicherheitsgurt verur- sacht) und Invalidenvollrente seit 1. Januar 1996 aufgeführt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen St. n. Exstirpation eines Prolaktinoms der Hypophyse am 9. Oktober 1999 (S. 19). Zunehmend manifestiert habe sich eine anhaltende schwere depressive Störung im Sinne einer Major Depression. Im jetzigen Zustand sei es nicht denkbar, dass die Versicherte über eine nutzbare, wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit verfüge und es bestünde keine Chance für eine Neuausbil- dung. Die Versicherte sei im höchsten Mass auf Unterstützung durch Dritt- personen angewiesen, um die Aufgabe als Familienfrau zu bewältigen. Auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 8 der körperlichen Ebene gebe es Einschränkungen für das längere Einhal- ten von gleichbleibenden Positionen. Das Sitzen unter der Voraussetzung eines ergonomischen Arbeitsplatzes könne max. für 1 Stunde eingehalten werden, ebenso sei die Steh- und Gehdauer auf 1 Stunde beschränkt. Das wiederholte Tragen von Lasten bis maximal 5 kg sei zumutbar. Einge- schränkt sei die Versicherte für Belastungen des Schulter-/Nackenbereichs, die vermieden werden sollten. Auf der psychisch-geistigen Ebene gebe es ohne erneute Testung Hinweise auf deutliche neuropsychologische Defizite im Sinne von Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Die schwere de- pressive Störung führe zu einer massiv verminderten Belastbarkeit (S. 20). Die bisherige Tätigkeit als ... sei nicht mehr zumutbar. Für die Tätigkeit als ... bestehe ein massiv eingeschränktes Leistungsprofil (S. 21). 3.3 Hinsichtlich des Verlaufs des Gesundheitszustandes nach Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2004 (AB 74) ergibt sich aus den medizini- schen Unterlagen im Wesentlichen das Folgende: 3.3.1 Im Verlaufsbericht vom 30. Juni 2009 (AB 90 S. 1 f.) hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, der Gesund- heitszustand sei stationär. Es lägen weder Änderungen der Diagnose noch eine Befundänderung vor. 3.3.2 Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2. August 2014, die Versicherte sei in ihrer Reisefähigkeit eingeschränkt. Es liege seit dem 17. Juli 2009 ein unveränderter Gesund- heitszustand vor. Die HWS-Beweglichkeit sei in allen Ebenen schmerzbe- dingt eingeschränkt. Es bestehe eine ausgeprägte Druckdolenz bei schon leichter Palpation der Nacken-/Schulter- und Rückenmuskulatur. Aktuell sei bei der Patientin keine Bereitschaft zur Veränderung vorhanden (medika- mentös, schmerztherapeutisch [AB 101 S. 2 f.]). 3.3.3 Das Gutachten der MEDAS C.________ vom 13. Juli 2015 (AB 120.1) basiert auf internistischen, rheumatologischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen und Befunden. Unter Berücksichtigung aller Fachgebiete stellten die Gutachter keine Dia- gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein chronifiziertes Beschwerdebild
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 9 nach craniozervikalem Beschleunigungstrauma am 6. April 1994 im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mit/bei chronifiziertem zervikozephalem und zervikookzipitalem Schmerzsyndrom ohne nachweisbares klinisch/anatomisches oder radiologisch erklärbares Korrelat, ausgeprägter Selbstlimitierung sowie sekundärer Dekonditionie- rung und einen Status nach Exstirpation eines Prolaktinoms der Hypophyse am 9. April 1998 (S. 59). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Versicherte weder aus somatischer noch aus psychiatri- scher Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aus allgemein- internistischer Sicht könne keine Diagnose gestellt werden, welche die Ar- beitsfähigkeit der Versicherten beeinträchtigen könnte. Bei fehlenden ob- jektivierbaren pathologischen Befunden am Bewegungsapparat könne auch aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Es bestehe lediglich eine erhebliche Dekonditionierung, welche die massive Belastungsintoleranz der Versicherten erkläre, die im Alltag nichts mehr mache und sich völlig inadäquat schone, aber durch entsprechende Rekonditionierungsmassnahmen behandelbar sei. Auch auf fachneurologischem Gebiet ergebe sich keine Diagnose mit oder ohne Re- levanz für die Arbeitsfähigkeit unabhängig oder infolge des HWS- Distorsionstraumas im Rahmen des Auffahrunfalls vom 6. April 1994. Die beklagten Störungen der Konzentration und der Merkfähigkeit seien nicht- organischer Genese. Das Schmerzsyndrom sei nicht auf eine neurogene Ursache zurückzuführen. Weder bildmorphologisch in der Kernspintomo- graphie der HWS noch in der neurologischen Untersuchung ergebe sich ein Hinweis auf eine Affektion nervaler Strukturen in Abhängigkeit von der HWS-Distorsion oder unabhängig von dem Unfallereignis 1994 (S. 67). Auch aus psychiatrischer Sicht könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Die hier festgestellte somatoforme Schmerzstörung sei unter Berücksichtigung des fehlenden Therapiean- spruchs der Versicherten, welche nie in stationärer Behandlung gestanden und auch nur sporadisch den Arzt konsultiert oder Medikamente einge- nommen habe, sowie der zahlreichen Inkonsistenzen/Diskrepanzen zwi- schen ihren subjektiven Angaben (sie könne gar nichts mehr machen) und den tatsächlichen Aktivitäten im Alltag/persönliche Ressourcen (sie sei im-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 10 merhin in der Lage gewesen seit dem Unfall vier Kinder zur Welt zu bringen und führe heute einen 6-Personen Haushalt) mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit überwindbar (S. 68). Im Gegensatz zum damaligen Gutachten, wo sie angegeben habe, weder Velofahren noch Schwimmen gehen zu können, weder die Wäsche auf- hängen noch Bügeln noch Staubsaugen zu können und auch nicht alleine einkaufen könne, berichte die Versicherte aktuell, dass sie sogar 30 Minu- ten selbst Autofahren könne, sich neulich in einem Elektronikfachmarkt umgesehen habe, Kleinigkeiten mit dem Auto selbst einkaufen könne, den Ehemann beim Grosseinkauf begleite, ab und zu wieder Velo fahre und auch wandern könne und letzten Sommer mit ihrer Familie eine Woche zum Wandern in ein Ferienhaus im ... gefahren sei. Sie könne die Wäsche aus dem Tumbler nehmen und zusammenlegen, und auch Kleidung mit der Nähmaschine flicken. Sie bereite das Mittagessen gemeinsam mit der Mut- ter zu (S. 69). Zwischendurch könne sie zu Hause mit ihren Kindern lachen und dabei die Schmerzen „vergessen“. Zusammengefasst könne daraus eine deutliche Verbesserung des psychischen Zustandsbildes und der of- fensichtlich wiedererlangten Fähigkeiten abgeleitet werden, auch wenn die Versicherte sich im Rahmen der aktuellen Begutachtung als sehr schmerz- geplagt gebe und einem dysfunktionalen Krankheitsverständnis folgend angebe, zu gar nichts fähig zu sein. Im Rahmen der jetzt durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung werde zudem eine Verdeutli- chung/Aggravation als wahrscheinlich erachtet, weshalb die Glaubhaftigkeit des Ausmasses der angegebenen Beschwerden und der festgestellten Leistungseinbussen auch im hiesigen psychiatrischen Gutachten in Frage zu stellen sei. Medizinisch-theoretisch sei die Versicherte aus interdiszi- plinärer Sicht in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ... wieder zu 100 % arbeitsfähig. Auch in einer sonstigen, dem körperlichen Leiden optimal an- gepassten Verweistätigkeit sei die Versicherte aus interdisziplinärer Sicht uneingeschränkt, d.h. zu 100 %, arbeitsfähig (S. 70). 3.3.4 Im ärztlichen Zeugnis vom 1. Dezember 2015 (AB 141) berichtete Dr. med. F.________, die Patientin stehe wegen Krankheit seit dem 10. Juli 2014 in ihrer Behandlung. Wegen erneuter Exazerbation von Schmerzen, damit verbundener Erhöhung der Schmerzmedikamentendosis und konse-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 11 kutiv Verdauungsbeschwerden könne sie vom 26. November 2015 bis vor- aussichtlich dem 11. Dezember 2015 nicht am Wiedereingliederungsver- such teilnehmen. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2016 (AB 170) in medizinischer Hinsicht massgeblich auf das Gutachten der MEDAS C.________ vom 13. Juli 2015 (basierend auf einer internistischen, rheumatologischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchung [AB 120.1]) gestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines me- dizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor), wes- halb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der ge- klagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurtei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 12 lung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezo- genen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähig- keit werden nachvollziehbar begründet. Auch stehen die Fachbeurteilungen in Übereinstimmung untereinander und flossen in die interdisziplinäre Beur- teilung ein. Auf dieses Gutachten ist – wie nachfolgend dargelegt wird – abzustellen. Was die Beschwerdeführerin dagegen bzw. insbesondere gegen den psychiatrischen und neuropsychologischen Teil vorbringt, dringt nicht durch. 3.5.1 Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, das Gutachten der MEDAS C.________ habe als zentrale Aussage, die medizinische Beurtei- lung des Gutachtens der MEDAS D.________ vom 24. September 2003 (AB 59) sei falsch und nicht nachvollziehbar. Hierzu sei mit aller Deutlich- keit zu betonen, dass allein eine anders lautende Einschätzung keinen Re- visionsgrund darstelle (vgl. Beschwerde S. 6). Es trifft zwar zu, dass die Experten der MEDAS C.________ frühere gut- achterliche Schlüsse in Frage stellen (AB 120.1 S. 56, 58, 69). Mit Blick auf den langen Zeitraum von mehr als zehn Jahren zwischen den beiden Be- gutachtungen erscheint dies in der Tat als fragwürdig. Indessen sind diese Feststellungen unter dem hier interessierenden Aspekt von Art. 17 ATSG unbeachtlich und mindern den Beweiswert des Gutachtens hinsichtlich der aktuellen Sachlage nicht (vgl. E. 3.5.3 hiernach). Der Beweiswert des Gut- achtens wird auch nicht durch den Vorwurf, der verantwortliche Hauptgut- achter Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sei „einschlägig bekannt“, weil er eigenmächtig Arbeitsunfähigkeitsbescheini- gungen Dritter zugunsten der Auftraggeberin abgeändert habe (vgl. Be- schwerde S. 10), in Frage gestellt. Diese pauschale Kritik vermag den ob- jektiven Anschein der Befangenheit nicht zu erwecken. Für diese Annahme bedarf es vielmehr weiterer, die konkrete Begutachtung betreffende Um- stände (vgl. Entscheid des BGer vom 23. April 2013, 9C_970/2012, E. 4.3.2). Solche sind hier nicht ersichtlich und werden seitens der Be- schwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Hinzu kommt, dass die Be- schwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. März 2015 (AB 117) der Be- schwerdeführerin sowohl die Gutachterstelle als auch die Namen der Gut-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 13 achter, unter anderem denjenigen von Dr. med. G.________, mitteilte, dies unter Verweis darauf, dass allfällige Einwendungen gegen die begutach- tenden Personen bis am 20. März 2015 einzureichen seien. In der Folge unterzog sich die Beschwerdeführerin der Begutachtung, ohne irgendwel- che Einwände zu erheben. Die nunmehr vorgebrachten Einwände erfolgen damit verspätet (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 42 E. 1c). 3.5.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die im Gutachten der MEDAS C.________ und in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten vermeintlichen Tatsachenänderungen, wonach die Versicherte neu bis zu 30 Minuten Autofahren könne, im ... Wanderferien gemacht habe, sich im Fust umsehen, gewisse Arbeiten im Haushalt (wieder) selber erledigen, wieder Fahrrad fahren und auch wandern könne, seien im Zusammenhang mit Art. 17 ATSG irrelevant. Allenfalls lasse sich aus diesen Feststellungen auf einen leicht verbesserten Gesundheitszustand schliessen, nicht aber auf eine wesentlich gesteigerte Arbeitsfähigkeit (vgl. Beschwerde S. 7 f.). In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass verglichen mit dem seinerzeitigen Sachverhalt sich jedenfalls der psychische Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin zweifellos verbessert hat. Grundlage der Verfügung vom
26. Mai 2004 (AB 74) bildete das Gutachten der MEDAS D.________ vom
24. September 2003 (AB 59), in welchem mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine anhaltende schwere depressive Störung im Sinne einer Major Depression (ICD-10: F33.2) und ein posttraumatisches chronisches Schmerzsyndrom diagnostiziert wurden (S. 19). Die Expertin der MEDAS C.________, med. pract. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie, konnte die damals diagnostizierte anhaltende schwere de- pressive Störung im Sinne einer Major Depression nun nicht mehr feststel- len (AB 120.1 S. 58). Dass die damalige schwere depressive Störung aktu- ell nicht mehr gegeben ist, ergibt sich nicht nur aus den Ausführungen der Gutachterin der MEDAS C.________, sondern auch aus dem schon länger dauernden Fehlen einer fachpsychiatrischen Behandlung. Der Ehemann bestätigte am 20. Juni 2014, dass die Beschwerdeführerin seit mehr als acht Jahren nicht mehr in psychiatrischer Behandlung stehe (AB 98 S. 1). Zudem nimmt die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben seit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 14 Jahren auch keine Psychopharmaka mehr ein (AB 120.1 S. 27 Medikamen- tenanamnese). Dies stimmt denn auch mit dem Vermerk der Hausärztin überein, wonach aktuell keine Medikation stattfinde (AB 101 S. 3). Die mehrjährig durchgeführten Behandlungen bei der Heilpraktikerin I.________ umfassten u. a. eine psychologische Lebensberatung (AB 146), welche jedoch nicht einer fachärztlichen Behandlung gleichgestellt werden kann. Auch die zuletzt hauptsächlich durchgeführten Massagen und Fuss- reflexzonenmassagen (vgl. AB 137) weisen nicht auf einen die Leistungs- fähigkeit erheblich einschränkenden Gesundheitsschaden der Beschwerde- führerin hin. Schliesslich liegen auch anderweitig keine medizinischen Be- richte im Recht, welche den Beweiswert des Gutachtens der MEDAS C.________ zu reduzieren vermöchten. Zwar attestierte Dr. med. E.________ am 30. Juni 2009 noch einen stationären Gesundheitszustand ohne Diagnoseänderung (AB 90) und auch die behandelnde Dr. med. F.________ berichtete am 2. August 2014 von einem seit dem 17. Juli 2009 unveränderten Gesundheitszustand (AB 101 S. 2 f.). Einerseits ist jedoch zu beachten, dass seit dem Verlaufsbericht von Dr. med. E.________ bis zur Begutachtung in der MEDAS C.________ noch mehre- re Jahre vergingen und andererseits stellte die Hausärztin Dr. med. F.________ bei der Beantwortung der Fragen mehrheitlich auf die Anga- ben der Beschwerdeführerin ab, welche dazumal erst seit kurzem in ihrer Behandlung stand, was ihr eine eigene Einschätzung verunmöglichte. 3.5.3 Aufgrund des schlüssigen und überzeugenden Gutachtens der ME- DAS C.________ vom 13. Juli 2015 (AB 120.1) ist erwiesen, dass mangels Befunden die Diagnose einer anhaltenden schweren depressiven Störung im Sinne einer Major Depression (ICD-10: F33.2) nicht mehr zu stellen ist. Damit ist in revisionsrechtlicher Hinsicht – entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 8 f.) – eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes im massgebenden Zeitraum zwischen der Verfü- gung vom 26. Mai 2004 (AB 74) und der hier angefochtenen Verfügung vom 8. März 2016 (AB 170) erstellt. Diese Änderung ist geeignet, den Inva- liditätsgrad und somit den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu be- einflussen, weshalb Letzterer frei zu prüfen ist (vgl. E. 2.3.2 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 15 3.6 Gestützt auf das überzeugende und beweiskräftige Gutachten der MEDAS C.________ vom 13. Juli 2015 (AB 120.1) ist eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer sonstigen, dem körperlichen Leiden optimal angepassten Verweistätigkeit erstellt (S. 67, S. 70 Ziff. 7.6 f.). Soweit die Beschwerdeführerin die Durchführung der neuropsychologischen Abklärungen kritisiert, ändert dies nichts daran, zumal nach der Rechtsprechung neuropsychologische Untersuchungser- gebnisse stets im Kontext der übrigen (interdisziplinären) Abklärungser- gebnisse zu würdigen und beweisrechtlich nur – aber immerhin – insoweit relevant sind, als sie sich in das Gesamtergebnis der medizinischen Sach- verhaltsabklärung schlüssig einfügen (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b.bb S. 341 sowie Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 7. Juni 2006, I 816/05, E. 3.3.3), was hier der Fall ist. Die im Recht liegenden medizinischen Berichte vermögen ebenfalls sowohl mit Bezug auf die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdefüh- rerin als auch hinsichtlich der Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit keine Zweifel zu begründen. Die Hausärztin hält in ihrem Zeugnis vom 1. De- zember 2015 (AB 141) lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin wegen erneuter Exazerbation von Schmerzen vom 26. November 2015 bis vor- aussichtlich dem 11. November 2015 am Wiedereingliederungsversuch nicht teilnehmen könne. Sie äussert sich weder zur Arbeitsfähigkeit im an- gestammten Beruf oder in einer Verweistätigkeit noch setzt sie sich mit den Schlussfolgerungen des Gutachtens auseinander. Zudem enthält der Be- richt auch keine Erkenntnisse, welche unberücksichtigt geblieben wären. Die von den Experten gestellten Diagnosen zeitigen aus medizinischer Sicht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, was insbesondere auch auf die (nicht für sich allein) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung zutrifft (AB 120.1 S. 59 Ziff. 6.2). Deshalb besteht für ein strukturiertes Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 11) kein Anlass. Sogar wenn die somatoforme Schmerzstörung aus rein medizinischer Sicht Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätte, würde die Indika-torenprüfung angesichts der Inkonsistenzen (AB 120.1 S. 36, 46 und
54) sowie der allein vagen Beschwerdeschilderung (AB 120.1 S. 53) nicht zu einer rechtlich beachtlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Invalidität ist somit zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 16 verneinen, womit zum vornherein kein Rentenanspruch mehr besteht (vgl. E. 2.1 hiervor). Aus dem Gesagten erhellt, dass der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist. Von weiteren medizinischen Erhebungen sind keine neuen Erkenntnis- se zu erwarten, weshalb auch auf die eventualiter beantragte Einholung eines Obergutachtens (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 2) in antizipierter Be- weiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.7 Zusammenfassend ist die mit Verfügung vom 8. März 2016 (AB 170) erfolgte Rentenaufhebung auf Ende des der Verfügung folgenden Monats (vgl. Art. 88a Abs. 1 und 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]) dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Zu prüfen ist jedoch, ob die Rechtsprechung betreffend allfällige berufliche Massnahmen vor der Rentenaufhebung (vgl. E. 2.4 hiervor) an diesem Ergebnis etwas ändert. 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat vorgängig der Rentenaufhebung – in Nachachtung der entsprechenden höchstrichterlichen Praxis (vgl. E. 2.4 hiervor) – Eingliederungsmassnahmen im Sinne eines Belastbarkeitstrai- nings angeordnet (AB 124, 132): Nach Vorliegen des interdisziplinären Gutachtens der MEDAS C.________ vom 13. Juli 2015 (AB 120.1) teilte die Beschwerdegegnerin am 17. September 2015 der Beschwerdeführerin mit, gestützt auf das Gutachten sei es ihr zumutbar an der geplanten Inte- grationsmassnahme (Belastbarkeitstraining) aktiv mitzuwirken; diese starte am 16. November 2015. Zudem wies sie die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Leistungen gekürzt oder verweigert werden könnten, falls der Aufforderung nicht nachgekommen werde (AB 124). In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 17. November 2015 bis 15. Februar 2016 (AB 132). Am 1. Dezember 2015 liess die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis einreichen, wonach sie wegen erneuter Schmerzexazerbation vom 26. No- vember bis voraussichtlich 11. Dezember 2015 am Wiedereingliederungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 17 versuch nicht teilnehmen könne (AB 141). Hierauf verfügte die Beschwer- degegnerin am 22. März 2016, wie mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2015 (AB 142) in Aussicht gestellt, den Abschluss des Belastbarkeitstrai- nings sowie die Abweisung des Anspruchs auf weitere berufliche Mass- nahmen (AB 171). 4.2 Die mit Verfügung vom 22. März 2016 (AB 171) erfolgte Leistungs- einstellung ist mit Blick auf den hiervor dargelegten Verfahrensablauf und im Lichte des Verhaltens der Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.1 hiervor) nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Vorgabe der beruflichen Massnahme forderte die Be- schwerdegegnerin eine Präsenzzeit von zwei Stunden täglich und erachte- te eine Steigerung der Präsenz auf vier Stunden täglich innerhalb von drei Monaten als zumutbar (AB 124 S. 1). Wie zuvor dargelegt, ist die Be- schwerdeführerin sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ... wie auch in einer sonstigen, dem körperlichen Leiden optimal angepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und die Experten der MEDAS C.________ erachteten aus versicherungsmedizinischer Sicht berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen prinzipiell als indiziert, wobei die Er- folgsaussichten aufgrund invaliditätsfremder Faktoren sehr gering seien (AB 120.1 S. 70). Das Arztzeugnis von Dr. med. F.________ vom 1. De- zember 2015 (AB 141) belegt keine im Vergleich zu den im Gutachten der MEDAS C.________ erhobenen Befunden und Diagnosen zwischenzeitlich eingetretene und rechtlich erhebliche Verschlechterung des Gesundheits- zustandes, welche auf eine Unzumutbarkeit der Eingliederungsmassnah- men bzw. des Belastbarkeitstrainings schliessen liessen (vgl. E. 3.6 hier- vor). Demnach vermag die Beschwerdeführerin keine medizinisch begrün- dete Unzumutbarkeit der angeordneten Massnahmen darzutun und es ist auch während der Eingliederungsmassnahme ab dem 17. November 2015 von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen, weshalb das Belastbarkeitstraining mit einer Präsenzzeit von täglich zwei Stunden und einer Steigerung auf vier Stunden täglich in drei Monaten dem Gesundheitszustand angemes- sen und damit zumutbar war. Die Beschwerdeführerin hat mit dem Abbruch der Massnahme ihre Pflicht zur Schadenminderung verletzt, zumal das Belastbarkeitstraining (gerade in Anbetracht des langjährigen Rentenbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 18 zugs) für die Eingliederung ins Erwerbsleben zweifellos geeignet gewesen wäre. Bereits im Januar 2015 hat die Beschwerdeführerin von sich aus an beruflichen Massnahmen nicht teilgenommen (AB 112). Trotz dem als „Auf- forderung zur Schadenminderung“ betitelten Schreiben vom 17. September 2015 (AB 124), welches eine unmissverständliche Verhaltensaufforderung und die im Falle der Widersetzlichkeit drohende Sanktion enthält, hat die Beschwerdeführerin das ab dem 17. November 2015 zugesprochene Be- lastbarkeitstraining bereits am 25. November 2015 (AB 154 S. 3 f.) abge- brochen. Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit das Belastbarkeitstraining wieder aufgenommen hätte, sind nicht er- sichtlich. Obschon sie nach Zustellung des Vorbescheides vom 9. Dezem- ber 2015 (AB 142) gegenüber der Beschwerdegegnerin am 15. Januar 2016 ausführte, sie sei sehr wohl bereit sich den beruflichen Massnahmen zu stellen, soweit sie dies gesundheitlich schaffe (AB 160), sind alsdann keine Bemühungen ausgewiesen. Es fehlt ihr demnach am Eingliede- rungswillen, weshalb die am 22. März 2016 erfolgte Leistungseinstellung bzw. -verweigerung (abgesehen vom Umstand des Fehlens eines invalidi- sierenden Gesundheitsschadens gemäss E. 3.6 hiervor) auch insoweit nicht zu beanstanden ist. 5. Damit ist die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht, bei langjährigem Rentenbezug vor der Rentenaufhebung berufliche Massnahmen zu prüfen und gegebenenfalls auch durchzuführen (vgl. E. 2.4 hiervor), rechtsgenüglich nachgekommen, womit weder die Einstellung der Eingliederungsmassnahmen noch die Renteneinstellung zu beanstanden sind. Nach dem Dargelegten erweisen sich die Verfügungen vom 8. März 2016 (AB 170) und 22. März 2016 (AB 171.) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 19 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘000.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men. 6.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 20
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2016, IV/16/405, Seite 21 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.