Verfügung vom 18. März 2016
Sachverhalt
A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Februar 2007 unter Hinweis auf ein am 29. Juni 2006 erlit- tenes Überrolltrauma bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 1, 2). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Gestützt auf das von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte Gutachten vom 17. September 2009 (AB 94.3) sprach sie ihm nach Durch- führung des Vorbescheidverfahrens (AB 66) mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 (AB 75) ab dem 1. Juni 2007 eine ganze Rente bei einem Invali- ditätsgrad von 86 % zu. Dieser Anspruch wurde im Rahmen einer ordentli- chen Revision nach erneuter Begutachtung durch Dr. med. C.________ (Gutachten vom 23. Mai 2011 [AB 94.2]) mit Mitteilung vom 27. Mai 2011 (AB 95) bestätigt. Anlässlich einer weiteren – im Dezember 2014 (AB 107) – von Amtes we- gen eingeleiteten Rentenrevision liess die IVB den Versicherten in der Be- gutachtungsstelle G.________ (MEDAS) begutachten (Gutachten vom
21. Oktober 2015 [AB 125.1]). Mit Vorbescheid vom 20. Januar 2016 (AB
133) stellte sie ihm unter Hinweis auf die Schlussbestimmungen der Ände- rung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, in Kraft seit 1. Januar 2012; nachfolgend Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision) des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) die Aufhebung der Rente in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 141) hob die IVB die Rente entsprechend dem Vorbescheid mit Verfügung vom 18. März 2016 (AB 146) per Ende des der Verfügungs- zustellung folgenden Monats auf.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/16/400, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Max Ber- ger, mit Eingabe vom 21. April 2016 Beschwerde. Er beantragt die Aufhe- bung der Verfügung vom 18. März 2016 und die Weiterausrichtung der Invalidenrente. Im Wesentlichen macht er geltend, das MEDAS-Gutachten sei mangelhaft und nicht verwertbar. Des Weiteren seien die Schlussbe- stimmungen der 6. IV-Revision bezüglich der diagnostizierten posttraumati- schen Belastungsstörung nicht anwendbar; ausserdem liege kein Revisi- onsgrund vor. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde. Sie erachtet das MEDAS-Gutachten als beweiskräftig und die Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen der
6. IV-Revision als gegeben. Der Beschwerdeantwort legte sie eine Stel- lungnahme der MEDAS-Gutachter vom 1. Juni 2016 zum beschwerdewei- se eingereichten Bericht des Vorgutachters Dr. med. C.________ vom
13. April 2016 (Beschwerdebeilage [BB] 7) bei. Mit Replik vom 15. Juni 2016 bzw. Duplik vom 14. Juli 2016 halten die Par- teien an den bisherigen Anträgen fest. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Blick auf die grundsätzliche Bedeutung des Entscheids des Bundesgerichts (BGer) vom
7. Juli 2016, 8C_676/2015 (zwischenzeitlich amtlich publiziert in BGE 142 V 342), Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Der Be- schwerdeführer machte davon mit Eingabe vom 11. August 2016 Ge- brauch. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. August 2016 stellte der Instrukti- onsrichter die Schlussbemerkungen der Beschwerdegegnerin zu; gleichzei- tig schloss er das Beweisverfahren. Mit weiteren Eingaben vom 6. Oktober 2016 und 11. November 2016 reich- te der Beschwerdeführer einen Bericht der D.________ vom 8. Juli 2016 (BB 10) sowie einen Arztbericht von Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. November 2016 (BB 11) zu den Akten. Die Eingaben wurden der Beschwerdegegnerin mit prozessleiten-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/16/400, Seite 4 den Verfügungen vom 7. Oktober 2016 bzw. vom 15. November 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. März 2016 (AB 146). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang die Rechtmässigkeit der verfügten Rentenaufhebung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/16/400, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausschei- dung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/16/400, Seite 6 lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/16/400, Seite 7 Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 2.7 2.7.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfü- gung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leis- tungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gege- benenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Aus- wirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensver- gleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, be- darf gemäss Art. 74ter lit. f der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/16/400, Seite 8 Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) keiner Verfügung. Die blosse Mit- teilung eines solchen Revisionsergebnisses ist, wenn keine Verfügung ver- langt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). 2.7.2 Gemäss lit. a der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision wer- den Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Be- schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Abs. 1). Davon nicht erfasst sind Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Al- tersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversiche- rung beziehen (Abs. 4). Als relevanter Anknüpfungspunkt für den über 15- jährigen Rentenbezug gilt der Beginn des Rentenanspruchs und nicht das Datum der (rechtskräftig erlassenen) Rentenverfügung (BGE 139 V 442 E. 4.3 S. 450). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin leitete das in der Rentenaufhebung re- sultierende Revisionsverfahren im Dezember 2014 ein (AB 106, 107, 154). Vom Beschwerdeführer wird denn auch nicht mehr bestritten (anders noch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens [AB 137, 141]), dass die Renten- überprüfung innert der in lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV- Revision festgelegten dreijährigen Frist ab deren Inkrafttreten (1. Januar 2012 [AS 2011 5672]) eingeleitet worden ist. Er macht hingegen geltend, das der Rentenzusprechung zu Grunde liegende Beschwerdebild falle nicht in deren Anwendungsbereich. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/16/400, Seite 9 3.2 3.2.1 In medizinischer Hinsicht basierte die ursprüngliche Rentenzu- sprechung auf dem Gutachten vom 17. September 2009 (AB 94.3), worin der Gutachter Dr. med. C.________ das Folgende diagnostizierte (AB 94.3 S. 23): - Status nach akuter Belastungsreaktion bei schwerem Verkehrsunfall im Juni 2006 (ICD-10: F43.0) - Aktuell besteht die Symptomatik einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) mit im Vordergrund stehender ausgeprägter Ermüd- barkeit - Posttraumatische Belastungsstörung mittelschwerer Ausprägung im Zusammenhang mit dem versicherten Unfall (ICD-10: F43.1) - Vorbestehend liegen Symptome der posttraumatischen Belastungs- störung im Rahmen von Kriegsereignissen 1991/92 vor - Im Rahmen beider Ereignisse liegen dissoziative Symptome vor (ICD- 10: F44.9). Die psychischen Symptome wie die Erschöpfung und geringe Belastbarkeit wurden vom Gutachter mit der posttraumatischen Belastungsstörung er- klärt mit der Ergänzung, dass für die Unfallverarbeitung die Unfallfolgen der mitverletzten Tochter einen integralen Bestandteil darstellten, namentlich schwierig zu beurteilen sei, welchen Einfluss die vom Beschwerdeführer gegenüber der Tochter dauerhaft erbrachten Betreuungsleistungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hätten. Der Gutachter ging schliesslich pro- gnostisch davon aus, dass die Besserung des psychischen Leidensbildes auch mit dem Heilungsverlauf der Tochter zusammenhänge (AB 94.3 S. 26; S. 29 ff. Ziff. 5.5, 5.6, 7 und 8). Die Leistung liege gemäss Bericht des Transfair bei ca. 25 % bezogen auf ein 100 %-Pensum und könne weiterhin nur an einem geschützten Arbeitsplatz erbracht werden. Auf dem freien Arbeitsmarkt bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit (AB 94.3 S. 30 Ziff. 7). 3.2.2 Grundlage für die Rentenzusprechung bildeten nach dem Gesag- ten die Auswirkungen der diagnostizierten posttraumatischen Belastungs- störung. Den vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 11. August 2016 erwähnten "anderen psychischen Erkrankungen" ist insofern keine eigenständige Bedeutung beizumessen, als sie gestützt auf das Gutachten im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung zu erklären waren. So hat der Gutachter festgehalten, die leichte depressive Symptomatik ha-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/16/400, Seite 10 be einen grossen Überschneidungsbereich mit der posttraumatischen Be- lastungsstörung und er habe sie lediglich gesondert diagnostisch festgehal- ten, weil der Hausarzt über eine diesbezügliche Verschlechterung durch den Einstieg in das Beschäftigungsprogramm berichtet habe (AB 94.3 S. 26). Das Auftreten der ebenfalls diagnostizierten dissoziativen Symptome erklärt der Gutachter sodann explizit im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung (AB 94.3 S. 23; S. 27). Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist es geboten, sämtliche mit somato- formen Schmerzstörungen vergleichbaren psychosomatischen Leiden den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298, 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). Die zu den somatoformen Schmerz- störungen entwickelten Grundsätze sind deshalb analog auch auf eine posttraumatische Belastungsstörung anwendbar (BGE 142 V 342 E. 5.2.3 S. 347). Mithin fällt diese Diagnose in den Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision. Damit war die Be- schwerdegegnerin berechtigt, den Leistungsanspruch frei zu überprüfen, zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzes- änderung noch nicht 55 Jahre alt war und zum Zeitpunkt der Einleitung der Rentenrevision die Rente erst seit sieben Jahren bezogen hatte (vgl. E. 2.7.2). 3.2.3 Der Beschwerdeführer bringt gegen die Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen vor, zum Zeitpunkt sowohl der Berentung als auch der Einleitung der Revision sei die posttraumatische Belastungsstörung nicht in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmungen gefallen. BGE 142 V 342 stelle eine Praxisänderung dar, was keinen Revisionsgrund dar- stelle, zumal diese im Jahr 2016 erfolgt und die Frist für "6a-Revisionen" zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen sei (Stellungnahme vom 11. August 2016, S. 2). Dabei verkennt er, dass nach der erwähnten Schlussbestimmung nicht ein Revisionsgrund, sondern einzig das Vorliegen eines pathogenetisch-ätiolo- gisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organi- sche Grundlage vorausgesetzt wird. Abgesehen davon sind Rechtspre- chungsänderungen grundsätzlich auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/16/400, Seite 11 noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Entscheid des BGer vom 29. Fe- bruar 2016, 9C_354/2015, E. 5). Hinzu kommt, dass BGE 142 V 342 – ent- gegen der Darstellung des Beschwerdeführers – keine Praxisänderung darstellt, hat das BGer doch auch in Urteilen, die vor der Rentenzuspre- chung an den Beschwerdeführer ergangen sind, die zu den somatoformen Schmerzstörungen entwickelte Rechtsprechung – wenn auch noch ohne vertiefte rechtsdogmatisch-medizinische Darlegungen – bei posttraumati- schen Belastungsstörungen analog angewandt (Entscheide vom 28. De- zember 2006, I 203/06, E. 4.5 und vom 20. April 2006, I 696/05, E. 3.1 und 3.2.2). Die diesbezüglich vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers zielen damit ins Leere. Wie nachstehend noch darzulegen ist, liegt im Übrigen auch ein materieller Revisionsgrund im Sinne einer gesundheitlichen Verbesserung vor, womit der Leistungsanspruch so oder anders frei zu prüfen ist. 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 5. Oktober 2010 (AB 75) lässt sich den Akten im We- sentlichen das Folgende entnehmen: 3.3.1 Dr. med. C.________ hielt im Verlaufsgutachten vom 23. Mai 2011 zusammenfassend fest, im Vergleich zur Voruntersuchung bestehe eine gewisse Verbesserung der depressiven Symptomatik und der posttrauma- tischen Belastungsstörung, die sich im Bereich von Nuancen bewege. Der Versicherte habe weiterhin eine störende, deutlich erhöhte Ermüdbarkeit und Energielosigkeit. In der aktuellen Untersuchung habe sich herausarbei- ten lassen, dass die dissoziativen Störungen, die im Rahmen der posttrau- matischen Belastungsstörung einzuordnen seien, für die Arbeitsfähigkeit eine relevante Rolle spielten und diese weiterhin vollständig einschränke (AB 94.2 S. 15 Ziff. 9). 3.3.2 Dem MEDAS-Gutachten vom 21. Oktober 2015 (AB 125.1) lassen sich weder in somatischer (internistisch, neurologisch und orthopädisch [AB 125.1 S. 21, 25, 32]) noch in psychiatrischer (AB 125.1 S. 38) oder neuropsychologischer Hinsicht (AB 125.1 S. 45) Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen. In der Zusammenfassung aller Teilgut- achten, der dabei erhobenen Anamnesen und Befunde sowie der Aktenda-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/16/400, Seite 12 ten kamen die Gutachter zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit des Versicher- ten in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren oder auch in einer anderen Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes sei mit 100 % ein- zuschätzen, dies per sofort und auch retrospektiv geltend. In den durchge- führten Teilbegutachtungen habe keine überwiegend wahrscheinliche Ge- sundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Hinzuweisen sei vor allem auf die deutlichen Zeichen für ein ver- fälschendes Antwortverhalten (AB 125.1 S. 46). 3.4 Die Rentenaufhebung mittels Verfügung vom 18. März 2016 (AB 146) erfolgte gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 21. Oktober 2015 (AB 125.1). Der Beschwerdeführer beurteilt dieses Gutachten – und dabei insbesondere das psychiatrische Teilgutachten – als nicht verwert- bar. Dieses sei unfair und von einer vorgefassten, ihm gegenüber nachteili- gen Haltung geprägt (Beschwerde S. 3 Ziff. 3). 3.4.1 Im psychiatrischen Teilgutachten wurde bezüglich des Gutachtens von Dr. med. C.________ aus dem Jahr 2009 festgehalten, die darin postu- lierte Diagnose eines Status nach akuter Belastungsreaktion nach schwe- rem Verkehrsunfall sei nicht haltbar, da sich weder anamnestisch Hinweise auf eine akute Belastungsreaktion entsprechend den Kriterien des ICD-10 noch aus den im Dossier vorhandenen Behandlungsberichten über die nachfolgende Rehabilitationsbehandlung in der Klinik F.________ derartige Hinweise ergäben. Die aktenkundig erwogenen dissoziativen Symptome repräsentierten allenfalls eine spekulative Mutmassung des Vorgutachters und würden weder im Befund noch in der Anamnese des damaligen Gut- achters plausibel dargestellt. Auch die fraglich vorbestehenden Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung im Kontext von Kriegsereignis- sen würden aktuell vom Versicherten nicht bestätigt. Er berichte zwar von nachvollziehbar belastenden Ereignissen, beschreibe aber für die Folgezeit keine Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer allfälligen reaktiven depressiven Beeinträchtigung. Auch erwähne er aktuell keine Albträume bezogen auf die Kriegsereignisse. Soweit diese damals anamnestisch vorgetragen worden seien, erlaubten sie gemäss den Kriteri- en der ICD-10 nicht die Diagnose einer posttraumatischen Belastungs- störung. Auch die Diagnose einer vermeintlichen mittelschwer ausgepräg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/16/400, Seite 13 ten posttraumatischen Belastungsstörung nach dem Unfall im Jahr 2006 stütze der Vorgutachter lediglich auf nächtliche Albträume mit vegetativen Begleitreaktionen, was die geforderten Kriterien nicht erfülle. Vor dem Hin- tergrund des Fehlens sämtlicher weiterer Symptomkriterien sei auch hier die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht haltbar und allenfalls spekulativ (AB 125.1 S. 39 f.). Die ursprüngliche Rentenverfügung (AB 75), welche auf der Einschätzung von Dr. med. C.________ beruhte (vgl. E. 3.2.1 hiervor), wurde nicht ge- richtlich überprüft und die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass diese im wiedererwägungsrechtlichen Sinn zweifellos unrichtig sei (Beschwerde- antwort S. 4 Ziff. 14). Es bestehen durchaus gewisse Anzeichen dafür, dass die Beschwerdegegnerin die Sach- und Rechtslage auf der Basis des damaligen Gutachtens falsch eingeschätzt hat. Schlussendlich kann hier jedoch offen bleiben, ob die Berentung gestützt auf das Gutachten von Dr. med. C.________ rückblickend betrachtet nicht hätte erfolgen dürfen, ist doch der Rentenanspruch frei zu prüfen (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Damit ist letztlich nicht entscheidend, ob die damalige gutachterliche Beurteilung der medizinischen Situation nachvollziehbar ist, soweit auf die Beurteilung der MEDAS-Gutachter in Bezug auf die aktuelle medizinische Sachlage be- weisrechtlich abgestellt werden kann. 3.4.2 Was die vom Beschwerdeführer eingeholte Stellungnahme des Vorgutachters vom 13. April 2016 (BB 7) betrifft, ist festzustellen, dass die von Dr. med. C.________ gehegten Zweifel an der Objektivität und Über- zeugungskraft des MEDAS-Gutachtens einerseits auf bloss formalistisch- theoretischen Überlegungen beruhen. Anderseits ist festzustellen, dass sich Dr. med. C.________ letztmals vor 5 Jahren (Verlaufsgutachten vom
23. Mai 2011 [AB 94.3]) mit dem Beschwerdeführer befasste, mithin er sich kein aktuelles eigenes Bild machen konnte. Schliesslich ist nicht ausser Acht zu lassen, dass Dr. med. C.________ insoweit eigene Interessen an der Bestreitung der Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens hat, als seine gutachtlichen Einschätzungen darin hinterfragt werden (vgl. E. 3.4.1 hier- vor). 3.4.3 Inwiefern die vom Gutachter festgehaltene Aussage, wonach der Beschwerdeführer seine erste Ehefrau "verloren" habe, diesen disqualifizie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/16/400, Seite 14 ren soll (Beschwerde S. 4), ist nicht ersichtlich. Hierzu ist zunächst festzu- stellen, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Erstbegutachtung hinsichtlich dem Verhältnis zu seiner ersten Ehefrau nicht klare und schwammige Angaben gemacht hat (vgl. dazu AB 94.3 S. 21 Ziff. 6.1.5). Zudem ist auch dem Gutachten von Dr. med. C.________ nicht zu ent- nehmen, dass die – wie auch immer zustande gekommene – Trennung von der ersten Ehefrau den Beschwerdeführer wesentlich belastete. Vielmehr sprach er im Zusammenhang mit den Symptomen der damals diagnosti- zierten posttraumatischen Belastungsstörung (lediglich) von Bildern vom Bürgerkrieg (Massaker, Ermordung von Familienmitgliedern [AB 94.3 S. 14, 23 f.]). 3.4.4 Zu den angeblich falsch übersetzten Aussagen des Beschwerde- führers bezüglich seiner aktuellen psychischen Beeinträchtigungen (Be- schwerde S. 5) ist das Folgende festzuhalten: Nach der Aktenlage hat sich der Gesundheitszustand der zusammen mit dem Beschwerdeführer verun- fallten Tochter, welcher nach den Darlegungen des Dr. med. C.________ im Gutachten vom 17. September 2009 die normalerweise zu erwartende Verarbeitung des erlittenen Unfallgeschehens im Jahre 2009 noch wesent- lich hinderte (AB 94.3 S. 30 f. Ziff. 8), im Verlaufe der Jahre verbessert, so dass auch die entsprechende Belastung abgenommen hat. Waren die Ver- letzungen der Tochter äusserst schwer und die Belastung des Beschwer- deführers anlässlich des Unfalls nicht unbedeutend, so ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Begutachtung durch die MEDAS der Beschwerdefüh- rer anders als noch im Rahmen der Begutachtung im Jahr 2009 in seinem Denken und Handeln keineswegs mehr auf den Heilungsprozess seiner ältesten Tochter aus 2. Ehe eingeschränkt war. Dem von den Gutachtern erhobenen Tagesablauf ist zu entnehmen, dass er bloss noch die kleineren Kinder zur Schule bringt (AB 125.1 S. 18) und sich dann erst am Abend wieder um seine Kinder kümmert (Hausaufgaben [AB125.1 S. 36]). Weiter erwähnte er unfallbezogene Albträume erst auf entsprechende Nachfrage hin (AB 125.1 S. 33 Ziff. 2.4.1.1), so dass heute nicht mehr davon ausge- gangen werden kann, der Beschwerdeführer werde durch posttraumatische Belastungen in seinem funktionellen Leistungsvermögen eingeschränkt. Vielmehr nannte er anlässlich der Begutachtung psychosoziale Belastungs- faktoren wie die Angst um seinen ausländerrechtlichen Status, seine Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/16/400, Seite 15 beitssituation und die Wohnverhältnisse (AB 125.1 S. 34 und 36). Schliess- lich ergibt sich aufgrund der von den Gutachtern erhobenen Befunde auch kein Anhalt mehr für das Vorliegen eines depressiven Geschehens. So zeigt der Beschwerdeführer weder Ermüdungszeichen (AB 125.1 S. 20), noch eine Grübelneigung, Ängste oder Befürchtungen (AB 125.1 S. 37). Er pflegt soziale Kontakte, telefoniert gerne, ist gesellig und verfügt über ein normales Aktivitätsniveau (AB 125.1 S. 41). Schliesslich wirkte er – im Ge- gensatz zur früheren Begutachtung (AB 94.3 S. 11) – auch nicht mehr ab- wesend. Damit ist unabhängig der vom Beschwerdeführer allenfalls falsch übersetzten Aussagen bezüglich seiner aktuellen psychischen Beeinträch- tigungen eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes aus- gewiesen. 3.4.5 Bezüglich der Rüge, der psychiatrische Teilgutachter habe die von Dr. med. C.________ in seinem Gutachten festgehaltene Dissimulation ausser Acht gelassen (Beschwerde S. 5), ist festzustellen, dass die im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung gezeigte Selbstlimitie- rung, suboptimale Testanstrengung und Aggravation (AB 125.1 S. 44) durch die mit den objektiven Befunden nicht korrelierenden und damit nicht nachvollziehbaren Schmerzangaben anlässlich der Begutachtungen in den anderen Fachdisziplinen bestätigt wurden. So berichtete der Beschwerde- führer von Dauerschmerzen in einer doch erheblichen Intensität von 6-7/10 (AB 125.1 S. 18), 5-6/10 (AB 125.1 S. 21) und 6-7/10 (AB 125.1 S. 26) auf der Schmerz-Skala, wobei er jedoch nicht schmerzgequält wirkte (AB 125.1 S. 22). Die Gutachter verweisen diesbezüglich denn auch auf frühere Arzt- berichte, in denen auf Inkonsistenzen und den Einfluss versicherungsmedi- zinisch leistungsfremder Effekte hingewiesen wurde (AB 125.1 S. 47). Inso- fern ist die von Dr. med. C.________ postulierte Dissimulation in Frage zu stellen, zumal es sich dabei auch lediglich um eine Hypothese handelte (AB 94.2 S. 13). 3.4.6 Nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Be- richt der D.________ vom 8. Juli 2016 (BB 10). Diesem Bericht ist zu ent- nehmen, dass das durchgeführte Belastbarkeitstraining geprägt war von den vom Beschwerdeführer geklagten Bein- und Rückenschmerzen. Dies- bezüglich haben die Gutachter kein biologisch plausibles, pathomorpholo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/16/400, Seite 16 gisches Korrelat feststellen können (AB 125.1 S. 33). Vielmehr haben sie – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.4.5) –, auf diesbezügliche Inkonsisten- zen hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat die somatische Beurteilung der MEDAS-Gutachter denn auch zu keiner Zeit als unzutreffend gerügt. Hinsichtlich der psychischen Befindlichkeit des Beschwerdeführers wurde im Bericht der D.________ festgehalten, er habe eine schwankende psy- chische Verfassung benannt. Dies wurde nicht näher präzisiert, allerdings wurde auf die schwierige familiäre Situation verwiesen, aufgrund derer der Beschwerdeführer (unerlaubterweise) regelmässig am Arbeitsplatz telefo- niert habe. Die Leistung sei nicht nur deswegen, sondern auch aufgrund der eingeschränkten Deutschkenntnisse vermindert gewesen (BB 10 S. 4). Dabei handelt es sich jedoch um psychosoziale Faktoren, die invalidenver- sicherungsrechtlich unbeachtet zu bleiben haben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). 3.4.7 Nach dem Gesagten verfängt die vom Beschwerdeführer vorge- brachte Kritik am MEDAS-Gutachten vom 21. Oktober 2015 (AB 125.1) nicht. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines derartigen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.5 hiervor). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht (mehr) an ei- nem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Die Beschwerdegegne- rin hat die laufende Rente mit Verfügung vom 18. März 2016 (AB 146) so- mit zu Recht per Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats aufgehoben (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die dagegen er- hobene Beschwerde ist abzuweisen. 3.5 Abschliessend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich bezüglich der gemäss Arztzeugnis vom 9. November 2016 (BB 11) im Oktober 2016 – und damit nach der korrekterweise erfolg- ten Rentenaufhebung – erlittenen Retraumatisierung wiederum bei der Be- schwerdegegnerin zum Leistungsbezug anzumelden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/16/400, Seite 17 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Angesichts ihres Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]); auch die obsiegende Be- schwerdegegnerin hat darauf keinen Anspruch (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/16/400, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 400 IV SCP/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. März 2017 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. März 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/16/400, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Februar 2007 unter Hinweis auf ein am 29. Juni 2006 erlit- tenes Überrolltrauma bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 1, 2). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Gestützt auf das von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte Gutachten vom 17. September 2009 (AB 94.3) sprach sie ihm nach Durch- führung des Vorbescheidverfahrens (AB 66) mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 (AB 75) ab dem 1. Juni 2007 eine ganze Rente bei einem Invali- ditätsgrad von 86 % zu. Dieser Anspruch wurde im Rahmen einer ordentli- chen Revision nach erneuter Begutachtung durch Dr. med. C.________ (Gutachten vom 23. Mai 2011 [AB 94.2]) mit Mitteilung vom 27. Mai 2011 (AB 95) bestätigt. Anlässlich einer weiteren – im Dezember 2014 (AB 107) – von Amtes we- gen eingeleiteten Rentenrevision liess die IVB den Versicherten in der Be- gutachtungsstelle G.________ (MEDAS) begutachten (Gutachten vom
21. Oktober 2015 [AB 125.1]). Mit Vorbescheid vom 20. Januar 2016 (AB
133) stellte sie ihm unter Hinweis auf die Schlussbestimmungen der Ände- rung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, in Kraft seit 1. Januar 2012; nachfolgend Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision) des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) die Aufhebung der Rente in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 141) hob die IVB die Rente entsprechend dem Vorbescheid mit Verfügung vom 18. März 2016 (AB 146) per Ende des der Verfügungs- zustellung folgenden Monats auf.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/16/400, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Max Ber- ger, mit Eingabe vom 21. April 2016 Beschwerde. Er beantragt die Aufhe- bung der Verfügung vom 18. März 2016 und die Weiterausrichtung der Invalidenrente. Im Wesentlichen macht er geltend, das MEDAS-Gutachten sei mangelhaft und nicht verwertbar. Des Weiteren seien die Schlussbe- stimmungen der 6. IV-Revision bezüglich der diagnostizierten posttraumati- schen Belastungsstörung nicht anwendbar; ausserdem liege kein Revisi- onsgrund vor. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde. Sie erachtet das MEDAS-Gutachten als beweiskräftig und die Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen der
6. IV-Revision als gegeben. Der Beschwerdeantwort legte sie eine Stel- lungnahme der MEDAS-Gutachter vom 1. Juni 2016 zum beschwerdewei- se eingereichten Bericht des Vorgutachters Dr. med. C.________ vom
13. April 2016 (Beschwerdebeilage [BB] 7) bei. Mit Replik vom 15. Juni 2016 bzw. Duplik vom 14. Juli 2016 halten die Par- teien an den bisherigen Anträgen fest. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Blick auf die grundsätzliche Bedeutung des Entscheids des Bundesgerichts (BGer) vom
7. Juli 2016, 8C_676/2015 (zwischenzeitlich amtlich publiziert in BGE 142 V 342), Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Der Be- schwerdeführer machte davon mit Eingabe vom 11. August 2016 Ge- brauch. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. August 2016 stellte der Instrukti- onsrichter die Schlussbemerkungen der Beschwerdegegnerin zu; gleichzei- tig schloss er das Beweisverfahren. Mit weiteren Eingaben vom 6. Oktober 2016 und 11. November 2016 reich- te der Beschwerdeführer einen Bericht der D.________ vom 8. Juli 2016 (BB 10) sowie einen Arztbericht von Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. November 2016 (BB 11) zu den Akten. Die Eingaben wurden der Beschwerdegegnerin mit prozessleiten-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/16/400, Seite 4 den Verfügungen vom 7. Oktober 2016 bzw. vom 15. November 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen: 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. März 2016 (AB 146). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang die Rechtmässigkeit der verfügten Rentenaufhebung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/16/400, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausschei- dung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/16/400, Seite 6 lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/16/400, Seite 7 Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 2.7 2.7.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfü- gung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leis- tungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gege- benenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Aus- wirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensver- gleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, be- darf gemäss Art. 74ter lit. f der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/16/400, Seite 8 Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) keiner Verfügung. Die blosse Mit- teilung eines solchen Revisionsergebnisses ist, wenn keine Verfügung ver- langt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). 2.7.2 Gemäss lit. a der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision wer- den Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Be- schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Abs. 1). Davon nicht erfasst sind Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Al- tersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversiche- rung beziehen (Abs. 4). Als relevanter Anknüpfungspunkt für den über 15- jährigen Rentenbezug gilt der Beginn des Rentenanspruchs und nicht das Datum der (rechtskräftig erlassenen) Rentenverfügung (BGE 139 V 442 E. 4.3 S. 450). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin leitete das in der Rentenaufhebung re- sultierende Revisionsverfahren im Dezember 2014 ein (AB 106, 107, 154). Vom Beschwerdeführer wird denn auch nicht mehr bestritten (anders noch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens [AB 137, 141]), dass die Renten- überprüfung innert der in lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV- Revision festgelegten dreijährigen Frist ab deren Inkrafttreten (1. Januar 2012 [AS 2011 5672]) eingeleitet worden ist. Er macht hingegen geltend, das der Rentenzusprechung zu Grunde liegende Beschwerdebild falle nicht in deren Anwendungsbereich. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/16/400, Seite 9 3.2 3.2.1 In medizinischer Hinsicht basierte die ursprüngliche Rentenzu- sprechung auf dem Gutachten vom 17. September 2009 (AB 94.3), worin der Gutachter Dr. med. C.________ das Folgende diagnostizierte (AB 94.3 S. 23): - Status nach akuter Belastungsreaktion bei schwerem Verkehrsunfall im Juni 2006 (ICD-10: F43.0) - Aktuell besteht die Symptomatik einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) mit im Vordergrund stehender ausgeprägter Ermüd- barkeit - Posttraumatische Belastungsstörung mittelschwerer Ausprägung im Zusammenhang mit dem versicherten Unfall (ICD-10: F43.1) - Vorbestehend liegen Symptome der posttraumatischen Belastungs- störung im Rahmen von Kriegsereignissen 1991/92 vor - Im Rahmen beider Ereignisse liegen dissoziative Symptome vor (ICD- 10: F44.9). Die psychischen Symptome wie die Erschöpfung und geringe Belastbarkeit wurden vom Gutachter mit der posttraumatischen Belastungsstörung er- klärt mit der Ergänzung, dass für die Unfallverarbeitung die Unfallfolgen der mitverletzten Tochter einen integralen Bestandteil darstellten, namentlich schwierig zu beurteilen sei, welchen Einfluss die vom Beschwerdeführer gegenüber der Tochter dauerhaft erbrachten Betreuungsleistungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hätten. Der Gutachter ging schliesslich pro- gnostisch davon aus, dass die Besserung des psychischen Leidensbildes auch mit dem Heilungsverlauf der Tochter zusammenhänge (AB 94.3 S. 26; S. 29 ff. Ziff. 5.5, 5.6, 7 und 8). Die Leistung liege gemäss Bericht des Transfair bei ca. 25 % bezogen auf ein 100 %-Pensum und könne weiterhin nur an einem geschützten Arbeitsplatz erbracht werden. Auf dem freien Arbeitsmarkt bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit (AB 94.3 S. 30 Ziff. 7). 3.2.2 Grundlage für die Rentenzusprechung bildeten nach dem Gesag- ten die Auswirkungen der diagnostizierten posttraumatischen Belastungs- störung. Den vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 11. August 2016 erwähnten "anderen psychischen Erkrankungen" ist insofern keine eigenständige Bedeutung beizumessen, als sie gestützt auf das Gutachten im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung zu erklären waren. So hat der Gutachter festgehalten, die leichte depressive Symptomatik ha-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/16/400, Seite 10 be einen grossen Überschneidungsbereich mit der posttraumatischen Be- lastungsstörung und er habe sie lediglich gesondert diagnostisch festgehal- ten, weil der Hausarzt über eine diesbezügliche Verschlechterung durch den Einstieg in das Beschäftigungsprogramm berichtet habe (AB 94.3 S. 26). Das Auftreten der ebenfalls diagnostizierten dissoziativen Symptome erklärt der Gutachter sodann explizit im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung (AB 94.3 S. 23; S. 27). Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist es geboten, sämtliche mit somato- formen Schmerzstörungen vergleichbaren psychosomatischen Leiden den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298, 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). Die zu den somatoformen Schmerz- störungen entwickelten Grundsätze sind deshalb analog auch auf eine posttraumatische Belastungsstörung anwendbar (BGE 142 V 342 E. 5.2.3 S. 347). Mithin fällt diese Diagnose in den Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision. Damit war die Be- schwerdegegnerin berechtigt, den Leistungsanspruch frei zu überprüfen, zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzes- änderung noch nicht 55 Jahre alt war und zum Zeitpunkt der Einleitung der Rentenrevision die Rente erst seit sieben Jahren bezogen hatte (vgl. E. 2.7.2). 3.2.3 Der Beschwerdeführer bringt gegen die Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen vor, zum Zeitpunkt sowohl der Berentung als auch der Einleitung der Revision sei die posttraumatische Belastungsstörung nicht in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmungen gefallen. BGE 142 V 342 stelle eine Praxisänderung dar, was keinen Revisionsgrund dar- stelle, zumal diese im Jahr 2016 erfolgt und die Frist für "6a-Revisionen" zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen sei (Stellungnahme vom 11. August 2016, S. 2). Dabei verkennt er, dass nach der erwähnten Schlussbestimmung nicht ein Revisionsgrund, sondern einzig das Vorliegen eines pathogenetisch-ätiolo- gisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organi- sche Grundlage vorausgesetzt wird. Abgesehen davon sind Rechtspre- chungsänderungen grundsätzlich auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/16/400, Seite 11 noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Entscheid des BGer vom 29. Fe- bruar 2016, 9C_354/2015, E. 5). Hinzu kommt, dass BGE 142 V 342 – ent- gegen der Darstellung des Beschwerdeführers – keine Praxisänderung darstellt, hat das BGer doch auch in Urteilen, die vor der Rentenzuspre- chung an den Beschwerdeführer ergangen sind, die zu den somatoformen Schmerzstörungen entwickelte Rechtsprechung – wenn auch noch ohne vertiefte rechtsdogmatisch-medizinische Darlegungen – bei posttraumati- schen Belastungsstörungen analog angewandt (Entscheide vom 28. De- zember 2006, I 203/06, E. 4.5 und vom 20. April 2006, I 696/05, E. 3.1 und 3.2.2). Die diesbezüglich vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers zielen damit ins Leere. Wie nachstehend noch darzulegen ist, liegt im Übrigen auch ein materieller Revisionsgrund im Sinne einer gesundheitlichen Verbesserung vor, womit der Leistungsanspruch so oder anders frei zu prüfen ist. 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 5. Oktober 2010 (AB 75) lässt sich den Akten im We- sentlichen das Folgende entnehmen: 3.3.1 Dr. med. C.________ hielt im Verlaufsgutachten vom 23. Mai 2011 zusammenfassend fest, im Vergleich zur Voruntersuchung bestehe eine gewisse Verbesserung der depressiven Symptomatik und der posttrauma- tischen Belastungsstörung, die sich im Bereich von Nuancen bewege. Der Versicherte habe weiterhin eine störende, deutlich erhöhte Ermüdbarkeit und Energielosigkeit. In der aktuellen Untersuchung habe sich herausarbei- ten lassen, dass die dissoziativen Störungen, die im Rahmen der posttrau- matischen Belastungsstörung einzuordnen seien, für die Arbeitsfähigkeit eine relevante Rolle spielten und diese weiterhin vollständig einschränke (AB 94.2 S. 15 Ziff. 9). 3.3.2 Dem MEDAS-Gutachten vom 21. Oktober 2015 (AB 125.1) lassen sich weder in somatischer (internistisch, neurologisch und orthopädisch [AB 125.1 S. 21, 25, 32]) noch in psychiatrischer (AB 125.1 S. 38) oder neuropsychologischer Hinsicht (AB 125.1 S. 45) Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen. In der Zusammenfassung aller Teilgut- achten, der dabei erhobenen Anamnesen und Befunde sowie der Aktenda-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/16/400, Seite 12 ten kamen die Gutachter zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit des Versicher- ten in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren oder auch in einer anderen Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes sei mit 100 % ein- zuschätzen, dies per sofort und auch retrospektiv geltend. In den durchge- führten Teilbegutachtungen habe keine überwiegend wahrscheinliche Ge- sundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Hinzuweisen sei vor allem auf die deutlichen Zeichen für ein ver- fälschendes Antwortverhalten (AB 125.1 S. 46). 3.4 Die Rentenaufhebung mittels Verfügung vom 18. März 2016 (AB 146) erfolgte gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 21. Oktober 2015 (AB 125.1). Der Beschwerdeführer beurteilt dieses Gutachten – und dabei insbesondere das psychiatrische Teilgutachten – als nicht verwert- bar. Dieses sei unfair und von einer vorgefassten, ihm gegenüber nachteili- gen Haltung geprägt (Beschwerde S. 3 Ziff. 3). 3.4.1 Im psychiatrischen Teilgutachten wurde bezüglich des Gutachtens von Dr. med. C.________ aus dem Jahr 2009 festgehalten, die darin postu- lierte Diagnose eines Status nach akuter Belastungsreaktion nach schwe- rem Verkehrsunfall sei nicht haltbar, da sich weder anamnestisch Hinweise auf eine akute Belastungsreaktion entsprechend den Kriterien des ICD-10 noch aus den im Dossier vorhandenen Behandlungsberichten über die nachfolgende Rehabilitationsbehandlung in der Klinik F.________ derartige Hinweise ergäben. Die aktenkundig erwogenen dissoziativen Symptome repräsentierten allenfalls eine spekulative Mutmassung des Vorgutachters und würden weder im Befund noch in der Anamnese des damaligen Gut- achters plausibel dargestellt. Auch die fraglich vorbestehenden Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung im Kontext von Kriegsereignis- sen würden aktuell vom Versicherten nicht bestätigt. Er berichte zwar von nachvollziehbar belastenden Ereignissen, beschreibe aber für die Folgezeit keine Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer allfälligen reaktiven depressiven Beeinträchtigung. Auch erwähne er aktuell keine Albträume bezogen auf die Kriegsereignisse. Soweit diese damals anamnestisch vorgetragen worden seien, erlaubten sie gemäss den Kriteri- en der ICD-10 nicht die Diagnose einer posttraumatischen Belastungs- störung. Auch die Diagnose einer vermeintlichen mittelschwer ausgepräg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/16/400, Seite 13 ten posttraumatischen Belastungsstörung nach dem Unfall im Jahr 2006 stütze der Vorgutachter lediglich auf nächtliche Albträume mit vegetativen Begleitreaktionen, was die geforderten Kriterien nicht erfülle. Vor dem Hin- tergrund des Fehlens sämtlicher weiterer Symptomkriterien sei auch hier die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht haltbar und allenfalls spekulativ (AB 125.1 S. 39 f.). Die ursprüngliche Rentenverfügung (AB 75), welche auf der Einschätzung von Dr. med. C.________ beruhte (vgl. E. 3.2.1 hiervor), wurde nicht ge- richtlich überprüft und die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass diese im wiedererwägungsrechtlichen Sinn zweifellos unrichtig sei (Beschwerde- antwort S. 4 Ziff. 14). Es bestehen durchaus gewisse Anzeichen dafür, dass die Beschwerdegegnerin die Sach- und Rechtslage auf der Basis des damaligen Gutachtens falsch eingeschätzt hat. Schlussendlich kann hier jedoch offen bleiben, ob die Berentung gestützt auf das Gutachten von Dr. med. C.________ rückblickend betrachtet nicht hätte erfolgen dürfen, ist doch der Rentenanspruch frei zu prüfen (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Damit ist letztlich nicht entscheidend, ob die damalige gutachterliche Beurteilung der medizinischen Situation nachvollziehbar ist, soweit auf die Beurteilung der MEDAS-Gutachter in Bezug auf die aktuelle medizinische Sachlage be- weisrechtlich abgestellt werden kann. 3.4.2 Was die vom Beschwerdeführer eingeholte Stellungnahme des Vorgutachters vom 13. April 2016 (BB 7) betrifft, ist festzustellen, dass die von Dr. med. C.________ gehegten Zweifel an der Objektivität und Über- zeugungskraft des MEDAS-Gutachtens einerseits auf bloss formalistisch- theoretischen Überlegungen beruhen. Anderseits ist festzustellen, dass sich Dr. med. C.________ letztmals vor 5 Jahren (Verlaufsgutachten vom
23. Mai 2011 [AB 94.3]) mit dem Beschwerdeführer befasste, mithin er sich kein aktuelles eigenes Bild machen konnte. Schliesslich ist nicht ausser Acht zu lassen, dass Dr. med. C.________ insoweit eigene Interessen an der Bestreitung der Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens hat, als seine gutachtlichen Einschätzungen darin hinterfragt werden (vgl. E. 3.4.1 hier- vor). 3.4.3 Inwiefern die vom Gutachter festgehaltene Aussage, wonach der Beschwerdeführer seine erste Ehefrau "verloren" habe, diesen disqualifizie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/16/400, Seite 14 ren soll (Beschwerde S. 4), ist nicht ersichtlich. Hierzu ist zunächst festzu- stellen, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Erstbegutachtung hinsichtlich dem Verhältnis zu seiner ersten Ehefrau nicht klare und schwammige Angaben gemacht hat (vgl. dazu AB 94.3 S. 21 Ziff. 6.1.5). Zudem ist auch dem Gutachten von Dr. med. C.________ nicht zu ent- nehmen, dass die – wie auch immer zustande gekommene – Trennung von der ersten Ehefrau den Beschwerdeführer wesentlich belastete. Vielmehr sprach er im Zusammenhang mit den Symptomen der damals diagnosti- zierten posttraumatischen Belastungsstörung (lediglich) von Bildern vom Bürgerkrieg (Massaker, Ermordung von Familienmitgliedern [AB 94.3 S. 14, 23 f.]). 3.4.4 Zu den angeblich falsch übersetzten Aussagen des Beschwerde- führers bezüglich seiner aktuellen psychischen Beeinträchtigungen (Be- schwerde S. 5) ist das Folgende festzuhalten: Nach der Aktenlage hat sich der Gesundheitszustand der zusammen mit dem Beschwerdeführer verun- fallten Tochter, welcher nach den Darlegungen des Dr. med. C.________ im Gutachten vom 17. September 2009 die normalerweise zu erwartende Verarbeitung des erlittenen Unfallgeschehens im Jahre 2009 noch wesent- lich hinderte (AB 94.3 S. 30 f. Ziff. 8), im Verlaufe der Jahre verbessert, so dass auch die entsprechende Belastung abgenommen hat. Waren die Ver- letzungen der Tochter äusserst schwer und die Belastung des Beschwer- deführers anlässlich des Unfalls nicht unbedeutend, so ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Begutachtung durch die MEDAS der Beschwerdefüh- rer anders als noch im Rahmen der Begutachtung im Jahr 2009 in seinem Denken und Handeln keineswegs mehr auf den Heilungsprozess seiner ältesten Tochter aus 2. Ehe eingeschränkt war. Dem von den Gutachtern erhobenen Tagesablauf ist zu entnehmen, dass er bloss noch die kleineren Kinder zur Schule bringt (AB 125.1 S. 18) und sich dann erst am Abend wieder um seine Kinder kümmert (Hausaufgaben [AB125.1 S. 36]). Weiter erwähnte er unfallbezogene Albträume erst auf entsprechende Nachfrage hin (AB 125.1 S. 33 Ziff. 2.4.1.1), so dass heute nicht mehr davon ausge- gangen werden kann, der Beschwerdeführer werde durch posttraumatische Belastungen in seinem funktionellen Leistungsvermögen eingeschränkt. Vielmehr nannte er anlässlich der Begutachtung psychosoziale Belastungs- faktoren wie die Angst um seinen ausländerrechtlichen Status, seine Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/16/400, Seite 15 beitssituation und die Wohnverhältnisse (AB 125.1 S. 34 und 36). Schliess- lich ergibt sich aufgrund der von den Gutachtern erhobenen Befunde auch kein Anhalt mehr für das Vorliegen eines depressiven Geschehens. So zeigt der Beschwerdeführer weder Ermüdungszeichen (AB 125.1 S. 20), noch eine Grübelneigung, Ängste oder Befürchtungen (AB 125.1 S. 37). Er pflegt soziale Kontakte, telefoniert gerne, ist gesellig und verfügt über ein normales Aktivitätsniveau (AB 125.1 S. 41). Schliesslich wirkte er – im Ge- gensatz zur früheren Begutachtung (AB 94.3 S. 11) – auch nicht mehr ab- wesend. Damit ist unabhängig der vom Beschwerdeführer allenfalls falsch übersetzten Aussagen bezüglich seiner aktuellen psychischen Beeinträch- tigungen eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes aus- gewiesen. 3.4.5 Bezüglich der Rüge, der psychiatrische Teilgutachter habe die von Dr. med. C.________ in seinem Gutachten festgehaltene Dissimulation ausser Acht gelassen (Beschwerde S. 5), ist festzustellen, dass die im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung gezeigte Selbstlimitie- rung, suboptimale Testanstrengung und Aggravation (AB 125.1 S. 44) durch die mit den objektiven Befunden nicht korrelierenden und damit nicht nachvollziehbaren Schmerzangaben anlässlich der Begutachtungen in den anderen Fachdisziplinen bestätigt wurden. So berichtete der Beschwerde- führer von Dauerschmerzen in einer doch erheblichen Intensität von 6-7/10 (AB 125.1 S. 18), 5-6/10 (AB 125.1 S. 21) und 6-7/10 (AB 125.1 S. 26) auf der Schmerz-Skala, wobei er jedoch nicht schmerzgequält wirkte (AB 125.1 S. 22). Die Gutachter verweisen diesbezüglich denn auch auf frühere Arzt- berichte, in denen auf Inkonsistenzen und den Einfluss versicherungsmedi- zinisch leistungsfremder Effekte hingewiesen wurde (AB 125.1 S. 47). Inso- fern ist die von Dr. med. C.________ postulierte Dissimulation in Frage zu stellen, zumal es sich dabei auch lediglich um eine Hypothese handelte (AB 94.2 S. 13). 3.4.6 Nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Be- richt der D.________ vom 8. Juli 2016 (BB 10). Diesem Bericht ist zu ent- nehmen, dass das durchgeführte Belastbarkeitstraining geprägt war von den vom Beschwerdeführer geklagten Bein- und Rückenschmerzen. Dies- bezüglich haben die Gutachter kein biologisch plausibles, pathomorpholo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/16/400, Seite 16 gisches Korrelat feststellen können (AB 125.1 S. 33). Vielmehr haben sie – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.4.5) –, auf diesbezügliche Inkonsisten- zen hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat die somatische Beurteilung der MEDAS-Gutachter denn auch zu keiner Zeit als unzutreffend gerügt. Hinsichtlich der psychischen Befindlichkeit des Beschwerdeführers wurde im Bericht der D.________ festgehalten, er habe eine schwankende psy- chische Verfassung benannt. Dies wurde nicht näher präzisiert, allerdings wurde auf die schwierige familiäre Situation verwiesen, aufgrund derer der Beschwerdeführer (unerlaubterweise) regelmässig am Arbeitsplatz telefo- niert habe. Die Leistung sei nicht nur deswegen, sondern auch aufgrund der eingeschränkten Deutschkenntnisse vermindert gewesen (BB 10 S. 4). Dabei handelt es sich jedoch um psychosoziale Faktoren, die invalidenver- sicherungsrechtlich unbeachtet zu bleiben haben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). 3.4.7 Nach dem Gesagten verfängt die vom Beschwerdeführer vorge- brachte Kritik am MEDAS-Gutachten vom 21. Oktober 2015 (AB 125.1) nicht. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines derartigen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.5 hiervor). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht (mehr) an ei- nem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Die Beschwerdegegne- rin hat die laufende Rente mit Verfügung vom 18. März 2016 (AB 146) so- mit zu Recht per Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats aufgehoben (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die dagegen er- hobene Beschwerde ist abzuweisen. 3.5 Abschliessend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich bezüglich der gemäss Arztzeugnis vom 9. November 2016 (BB 11) im Oktober 2016 – und damit nach der korrekterweise erfolg- ten Rentenaufhebung – erlittenen Retraumatisierung wiederum bei der Be- schwerdegegnerin zum Leistungsbezug anzumelden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/16/400, Seite 17 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Angesichts ihres Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]); auch die obsiegende Be- schwerdegegnerin hat darauf keinen Anspruch (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/16/400, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.