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200 2016 392

Bern VerwG · 2016-03-09 · Deutsch BE

Verfügungen vom 8. März und 9. März 2016

Dispositiv
  1. Das Verfahren IV/2016/392 (Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. März 2016) wird, soweit der Anspruch auf Hilfsmittel in Form eines Treppen- lifts im Aussenbereich bis zur Haustüre betreffend, als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Im Verfahren IV/2016/392 wird in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. März 2016 insoweit abgeändert, als die Beschwerdeführerin Anspruch auf Hilfsmittel in Form eines Treppenumbaus und eines Treppenlifts vom Untergeschoss ins Eingangsgeschoss hat.
  3. Das Verfahren IV/2016/393 (Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. März 2016) wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss von 1‘000.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  5. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 696.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
  6. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Eingabe vom 27. September 2016) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2016, IV/16/392, Seite 5 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 392 IV und 200 16 393 IV (2) KNB/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Oktober 2016 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 8. März und 9. März 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2016, IV/16/392, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung,  Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfü- gung vom 8. März 2016 gegenüber A.________ (Versicherte bzw. Be- schwerdeführerin) einen Anspruch auf Hilfsmittel in Form von Treppen- liften im Hauseingangsbereich bzw. zwischen Unter- und Eingangsge- schoss. Mit separater Verfügung vom 9. März 2016 wies die IVB zudem ein Leistungsgesuch bezüglich einer Anpassung der Waschküche (im Austausch) ebenfalls ab.  Mit Eingabe vom 19. April 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ vom B.________, Beschwerde und bean- tragte, beide Verfügungen seien kostenfällig aufzuheben und es seien Kostengutsprachen für einen Treppenlift im Aussenbereich bis zur Haustüre, für bauliche Massnahmen im Zusammenhang mit der Verle- gung der Waschküche in Austauschbefugnis mit der Zusprache eines Treppenlifts vom Eingangs- zum Untergeschoss, sowie für die Anpas- sung der Waschküche zu erteilen.  In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2016 beantragte die Be- schwerdegegnerin, die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Treppenumbau und einen Treppenlift vom Unter- ins Eingangsgeschoss habe; soweit weiterge- hend sei die Beschwerde abzuweisen. Aus der Begründung wird er- sichtlich, dass sich der Treppenumbau auf die Aussentreppe bis zur Haustüre bezieht und damit eine Treppensteighilfe bzw. ein Beitrag von Fr. 8‘000.-- im Sinne von Ziff. 14.05 der Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenver- sicherung (HVI; SR 831.232.51) gemeint ist. Im Hausinnern wird ein Anspruch auf einen Treppenlift vom Unter- ins Eingangsgeschoss im Sinne von Ziff. 13.05* HVI anerkannt.  Die Beschwerdeführerin schloss sich mit Zuschrift vom 27. September 2016 dem Antrag der Beschwerdegegnerin an. Auf Rückfrage bestätig- te sie, dass sie sich mit den von der Beschwerdegegnerin nunmehr an- erkannten Ansprüchen begnüge und an den übrigen Rechtsbegehren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2016, IV/16/392, Seite 3 (Treppenlift im Aussenbereich bis zur Haustüre, Anpassung der Waschküche) nicht mehr festgehalte.  Somit ist das Verfahren IV/2016/392 (Verfügung vom 8. März 2016) in Bezug auf den beantragten Treppenlift im Aussenbereich bzw. das Ver- fahren IV/2016/393 (Verfügung vom 9. März 2016) vollumfänglich infol- ge Beschwerderückzugs als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Bezüglich des Treppenumbaus und Treppenlifts zwi- schen Unter- und Eingangsgeschoss liegt dagegen ein gemeinsamer Antrag vor. Dieser hat, soll er zum Urteil erhoben werden, der Sach- und Rechtslage zu entsprechen (BGE 104 V 162 E. 1 S. 165); wie aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, trifft dies vorliegend zu.  Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 bzw. Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).  Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) praxisgemäss besonde- re Umstände anerkannt und deshalb keine Verfahrenskosten erhoben.  Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- ist der Beschwerdefüh- rerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.  Angesichts ihres teilweisen Obsiegens hat die Beschwerdeführerin An- spruch auf eine Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Vorliegend rechtfertigt es sich, von einem je hälftigen Obsiegen (Treppenumbau und Treppenlift) bzw. Unterliegen (Rückzug der übrigen Rechtsbegehren) auszugehen. Die Parteien- tschädigung wird somit (unter Berücksichtigung der Kostennote vom

27. September 2016 sowie in Anwendung des Rundschreibens vom

16. Dezember 2009 [abrufbar unter ]) auf Fr. 598.-- (4.6h x Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 46.45 und Fr. 51.55 Mehrwertsteuer, somit auf total Fr. 696.--, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2016, IV/16/392, Seite 4 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Das Verfahren IV/2016/392 (Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. März

2016) wird, soweit der Anspruch auf Hilfsmittel in Form eines Treppen- lifts im Aussenbereich bis zur Haustüre betreffend, als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Im Verfahren IV/2016/392 wird in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. März 2016 insoweit abgeändert, als die Beschwerdeführerin Anspruch auf Hilfsmittel in Form eines Treppenumbaus und eines Treppenlifts vom Untergeschoss ins Eingangsgeschoss hat. 3. Das Verfahren IV/2016/393 (Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. März

2016) wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss von 1‘000.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 5. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 696.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. 6. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe vom 27. September 2016)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2016, IV/16/392, Seite 5 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.