opencaselaw.ch

200 2016 389

Bern VerwG · 2016-03-24 · Deutsch BE

Verfügung vom 24. März 2016

Sachverhalt

A. Der 1990 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter … mit Fähigkeitszeugnis, meldete sich im März 2013 unter Hin- weis auf Rückenbeschwerden bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwer- degegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1, 4). In der Folge holte die IVB diverse erwerbliche und medizinische Unter- lagen ein – insbesondere veranlasste sie eine interdisziplinäre neurochirur- gische und psychiatrische Begutachtung (AB 40.2; Gutachten vom 11. Sep- tember und 11. November 2013, AB 33.1, 40.1). Nach einer berufsberateri- schen Abklärung beim Berufsberatungs- und Informationszentrum (BIZ; AB 36; 51, S. 4 f.) gewährte die IVB am 20. Dezember 2013 die Kostengut- sprache für eine Umschulung zum … mit einem Praktikum in der C.________ AG und einem Basislehrgang … (AB 45). Die im August 2014 abgelegte …-Zulassungsprüfung bestand der Versicherte nicht (vgl. AB 67). Im Rahmen des Job-Coaching (vgl. AB 69) fand der Versicherte per 9. Februar 2015 eine Stelle als … bzw. … bei der D.________ AG (AB 81). Am 3. Juli 2015 gewährte die IVB die Kostengutsprache für den Lehrgang … vom 1. bis 10. Juli 2015 (AB 82) und im August 2015 erlangte der Versicherte nach wiederholter Prüfung das …-Zertifikat (AB 92, S. 2). Im September 2015 wurde das Arbeitsverhältnis des Versicherten bei der D.________ AG von der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (vgl. AB 96). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB

95) verfügte die IVB am 24. März 2016 den Abschluss der beruflichen Massnahmen (AB 100). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. April 2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Auf- hebung der Verfügung vom 24. März 2016 bzw. die Weiterführung der be- ruflichen Massnahmen. Am 14. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Rechtsanwältin B.________, eine Ergänzung der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, IV/16/389, Seite 3 schwerde ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei (noch) nicht verhältnis- und zweckmässig umge- schult. Die Beschwerdegegnerin habe am 20. Dezember 2013 die Kosten- gutsprache für die Umschulung zum … erteilt. Der Basislehrgang … bilde nur die Grundlage für die weitere Ausbildung zum … . Die Anstellung bei der D.________ AG sei dem Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Grün- den gekündigt worden, weshalb er noch nicht über die zweijährige Berufs- erfahrung verfüge, welche er für die eidgenössische Ausbildung zum … benötige. Die beruflichen Massnahmen seien erst abgeschlossen, wenn die Umschulungskosten zur Erlangung des eidgenössischen Fachausweises „…“ bezahlt seien. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2016 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, IV/16/389, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 24. März 2016 (AB 100). Streitig und zu prüfen ist, ob die IVB die beruflichen Massnah- men zu Recht abgeschlossen hat.

E. 1.3 Umstritten ist die Kostenübernahme für die Weiterbildung zum … (Kurskosten von Fr. 9‘996.-- und Prüfungsgebühren von Fr. 1‘850.--; vgl. AB 42, S. 5). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Be- urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweili- gen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, IV/16/389, Seite 5 nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkeh- ren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 139 V 115 E. 5.1 S. 118).

E. 2.3 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbes- sert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die not- wendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbs- tätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 S. 403 und 404 E. 5.4 und 5.5, 130 V 488 E. 4.2 S. 489, 124 V 108 E. 2a S. 110). Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Einglie- derung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1bis der Ver- ordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]; BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489, 124 V 108 E. 2a S. 110).

E. 3.1 Mit Datum vom 20. Dezember 2013 teilte die IVB dem Beschwerde- führer unter dem Titel „Kostengutsprache für eine Umschulung vom 1. Fe- bruar 2014 bis 31. Dezember 2014“ mit, sie übernehme die Kosten für eine Umschulung zum …, umfassend ein Praktikum bei der C.________ AG vom 1. Februar bis am 31. Dezember 2014 und einen Basislehrgang … im E.________ vom 10. März bis am 16. Juli 2014 mit Kosten in der Höhe von Fr. 2‘370.-- (Kurs und Prüfungsgebühren; AB 45). Mit einer weiteren Mittei- lung vom 3. Juli 2015 übernahm die IVB die Kosten für den Lehrgang … vom 1. bis 10. Juli 2015 in der Höhe von Fr. 1‘980.-- (AB 82).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, IV/16/389, Seite 6 Der Beschwerdeführer war mit diesen Mitteilungen jeweils einverstanden, hat er doch in der Folge keine beschwerdefähige Verfügung verlangt. Nachdem der Beschwerdeführer das erwähnte Praktikum und auch den Basislehrgang … absolviert hatte (vgl. AB 43; 74, S. 11 und 14), erlangte er im Sommer 2015 das …-Zertifikat (AB 92, S. 2).

E. 3.2 Gestützt auf die erwähnten Unterlagen übernahm die IVB die Kos- ten für ein Praktikum sowie den …-Lehrgang. Eine daran anschliessende Weiterausbildung zum … mit eidgenössischem Fachausweis wurde - ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht zugesprochen. Zwar wurde eine spätere, d.h. an den …-Lehrgang und eine Phase mit prakti- scher Berufserfahrung anschliessende Ausbildung zum … (oder zum …) mit eidgenössischem Fachausweis durch die Berufs- und Laufbahnberate- rin des BIZ als Möglichkeit erwähnt (AB 51, S. 5). Eine entsprechende Kos- tenübernahme durch die IVB erfolgte jedoch nicht. Auch ist keine entspre- chende Zusicherung seitens der Invalidenversicherung - insbesondere im Rahmen der Korrespondenz mit der zuständigen Eingliederungsfachperson

- aktenkundig, so dass sich der Beschwerdeführer auch nicht auf den Ver- trauensschutz berufen kann. Zwar lässt der Beschwerdeführer zu Recht auf den Eintrag im IV-Protokoll vom 22. Juli 2014 hinweisen (S. 8 unten), wo- nach es vereinbart sei, dass der Beschwerdeführer nach dem bis Ende 2014 dauernden Praktikum und anschliessender zweijähriger Berufstätig- keit die Weiterbildung zum … mache. Die Vereinbarung, wonach der Be- schwerdeführer die fragliche Ausbildung später in Aussicht nimmt, kommt jedoch nicht der Zusicherung gleich, dass die Invalidenversicherung auch für die entsprechenden Kosten aufkommt. Ohnehin ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die fragliche Besprechung Disposi- tionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (vgl. BGE 131 V 472 E. 5 S. 480), zumal die Beschwerdegegnerin für die bisherigen Ausbildungskosten nach dem Gesagten aufgekommen ist. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit der Erlan- gung des …-Zertifikats bereits rentenausschliessend eingegliedert ist (vgl. E. 2.3 hiervor). In seiner angestammten Tätigkeit als … verdiente der Be- schwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2011

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, IV/16/389, Seite 7 Fr. 48‘097.-- (AB 20, S. 2; vgl. auch AB 16, S. 3). Demgegenüber erzielte er im Jahr 2015 als … ein Einkommen von Fr. 56‘740.--, wobei zu erwähnen ist, dass er nur vom 9. Februar bis zur Kündigung Ende Oktober 2015 für die D.________ AG tätig war (AB 101, S. 2). Gemäss Anstellungsvertrag vom 28. Januar 2015 bezog der Beschwerdeführ in seiner Tätigkeit für die D.________ AG einen monatlichen Lohn von Fr. 6‘500.-- (AB 81, S. 3). Somit wäre es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich gewesen, ein Jahreseinkommen von Fr. 84‘500.-- (Fr. 6‘500.-- x 13) zu verdienen. Diese Zahlen belegen, dass der Beschwerdeführer mit den von der IVB finanzier- ten Umschulungsmassnahmen nicht nur rentenausschliessend eingeglie- dert werden konnte, sondern auch über im Vergleich zu seiner angestamm- ten Tätigkeit verbesserte Erwerbsmöglichkeiten verfügt. Da es nicht Aufga- be der Invalidenversicherung ist, eine versicherte Person in eine bessere beruflich-erwerbliche Stellung zu führen, als sie vorher innehatte (vgl. UL- RICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung [IVG], 3. Aufl., 2014, Art. 17 N 15 mit Hinweis), ist eine allfällige künfti- ge Weiterausbildung nicht durch die Beschwerdegegnerin zu finanzieren. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer die Probezeit bei der D.________ AG erfolgreich absolviert hatte und ihm in der Folge einzig aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde.

E. 3.3 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf (weitere) berufliche Massnahmen hat. Die angefochtene Ver- fügung ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen.

E. 4 Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, IV/16/389, Seite 8 (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.

E. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, IV/16/389, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 24. März 2016 (AB 100). Streitig und zu prüfen ist, ob die IVB die beruflichen Massnah- men zu Recht abgeschlossen hat. 1.3 Umstritten ist die Kostenübernahme für die Weiterbildung zum … (Kurskosten von Fr. 9‘996.-- und Prüfungsgebühren von Fr. 1‘850.--; vgl. AB 42, S. 5). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Be- urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweili- gen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, IV/16/389, Seite 5 nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkeh- ren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 139 V 115 E. 5.1 S. 118). 2.3 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbes- sert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die not- wendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbs- tätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 S. 403 und 404 E. 5.4 und 5.5, 130 V 488 E. 4.2 S. 489, 124 V 108 E. 2a S. 110). Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Einglie- derung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1bis der Ver- ordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]; BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489, 124 V 108 E. 2a S. 110).
  4. 3.1 Mit Datum vom 20. Dezember 2013 teilte die IVB dem Beschwerde- führer unter dem Titel „Kostengutsprache für eine Umschulung vom 1. Fe- bruar 2014 bis 31. Dezember 2014“ mit, sie übernehme die Kosten für eine Umschulung zum …, umfassend ein Praktikum bei der C.________ AG vom 1. Februar bis am 31. Dezember 2014 und einen Basislehrgang … im E.________ vom 10. März bis am 16. Juli 2014 mit Kosten in der Höhe von Fr. 2‘370.-- (Kurs und Prüfungsgebühren; AB 45). Mit einer weiteren Mittei- lung vom 3. Juli 2015 übernahm die IVB die Kosten für den Lehrgang … vom 1. bis 10. Juli 2015 in der Höhe von Fr. 1‘980.-- (AB 82). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, IV/16/389, Seite 6 Der Beschwerdeführer war mit diesen Mitteilungen jeweils einverstanden, hat er doch in der Folge keine beschwerdefähige Verfügung verlangt. Nachdem der Beschwerdeführer das erwähnte Praktikum und auch den Basislehrgang … absolviert hatte (vgl. AB 43; 74, S. 11 und 14), erlangte er im Sommer 2015 das …-Zertifikat (AB 92, S. 2). 3.2 Gestützt auf die erwähnten Unterlagen übernahm die IVB die Kos- ten für ein Praktikum sowie den …-Lehrgang. Eine daran anschliessende Weiterausbildung zum … mit eidgenössischem Fachausweis wurde - ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht zugesprochen. Zwar wurde eine spätere, d.h. an den …-Lehrgang und eine Phase mit prakti- scher Berufserfahrung anschliessende Ausbildung zum … (oder zum …) mit eidgenössischem Fachausweis durch die Berufs- und Laufbahnberate- rin des BIZ als Möglichkeit erwähnt (AB 51, S. 5). Eine entsprechende Kos- tenübernahme durch die IVB erfolgte jedoch nicht. Auch ist keine entspre- chende Zusicherung seitens der Invalidenversicherung - insbesondere im Rahmen der Korrespondenz mit der zuständigen Eingliederungsfachperson - aktenkundig, so dass sich der Beschwerdeführer auch nicht auf den Ver- trauensschutz berufen kann. Zwar lässt der Beschwerdeführer zu Recht auf den Eintrag im IV-Protokoll vom 22. Juli 2014 hinweisen (S. 8 unten), wo- nach es vereinbart sei, dass der Beschwerdeführer nach dem bis Ende 2014 dauernden Praktikum und anschliessender zweijähriger Berufstätig- keit die Weiterbildung zum … mache. Die Vereinbarung, wonach der Be- schwerdeführer die fragliche Ausbildung später in Aussicht nimmt, kommt jedoch nicht der Zusicherung gleich, dass die Invalidenversicherung auch für die entsprechenden Kosten aufkommt. Ohnehin ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die fragliche Besprechung Disposi- tionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (vgl. BGE 131 V 472 E. 5 S. 480), zumal die Beschwerdegegnerin für die bisherigen Ausbildungskosten nach dem Gesagten aufgekommen ist. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit der Erlan- gung des …-Zertifikats bereits rentenausschliessend eingegliedert ist (vgl. E. 2.3 hiervor). In seiner angestammten Tätigkeit als … verdiente der Be- schwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2011 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, IV/16/389, Seite 7 Fr. 48‘097.-- (AB 20, S. 2; vgl. auch AB 16, S. 3). Demgegenüber erzielte er im Jahr 2015 als … ein Einkommen von Fr. 56‘740.--, wobei zu erwähnen ist, dass er nur vom 9. Februar bis zur Kündigung Ende Oktober 2015 für die D.________ AG tätig war (AB 101, S. 2). Gemäss Anstellungsvertrag vom 28. Januar 2015 bezog der Beschwerdeführ in seiner Tätigkeit für die D.________ AG einen monatlichen Lohn von Fr. 6‘500.-- (AB 81, S. 3). Somit wäre es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich gewesen, ein Jahreseinkommen von Fr. 84‘500.-- (Fr. 6‘500.-- x 13) zu verdienen. Diese Zahlen belegen, dass der Beschwerdeführer mit den von der IVB finanzier- ten Umschulungsmassnahmen nicht nur rentenausschliessend eingeglie- dert werden konnte, sondern auch über im Vergleich zu seiner angestamm- ten Tätigkeit verbesserte Erwerbsmöglichkeiten verfügt. Da es nicht Aufga- be der Invalidenversicherung ist, eine versicherte Person in eine bessere beruflich-erwerbliche Stellung zu führen, als sie vorher innehatte (vgl. UL- RICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung [IVG], 3. Aufl., 2014, Art. 17 N 15 mit Hinweis), ist eine allfällige künfti- ge Weiterausbildung nicht durch die Beschwerdegegnerin zu finanzieren. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer die Probezeit bei der D.________ AG erfolgreich absolviert hatte und ihm in der Folge einzig aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde. 3.3 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf (weitere) berufliche Massnahmen hat. Die angefochtene Ver- fügung ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen.
  5. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, IV/16/389, Seite 8 (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  6. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  7. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  8. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  9. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 389 IV KOJ/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 31. Oktober 2016 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. März 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, IV/16/389, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1990 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter … mit Fähigkeitszeugnis, meldete sich im März 2013 unter Hin- weis auf Rückenbeschwerden bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwer- degegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1, 4). In der Folge holte die IVB diverse erwerbliche und medizinische Unter- lagen ein – insbesondere veranlasste sie eine interdisziplinäre neurochirur- gische und psychiatrische Begutachtung (AB 40.2; Gutachten vom 11. Sep- tember und 11. November 2013, AB 33.1, 40.1). Nach einer berufsberateri- schen Abklärung beim Berufsberatungs- und Informationszentrum (BIZ; AB 36; 51, S. 4 f.) gewährte die IVB am 20. Dezember 2013 die Kostengut- sprache für eine Umschulung zum … mit einem Praktikum in der C.________ AG und einem Basislehrgang … (AB 45). Die im August 2014 abgelegte …-Zulassungsprüfung bestand der Versicherte nicht (vgl. AB 67). Im Rahmen des Job-Coaching (vgl. AB 69) fand der Versicherte per 9. Februar 2015 eine Stelle als … bzw. … bei der D.________ AG (AB 81). Am 3. Juli 2015 gewährte die IVB die Kostengutsprache für den Lehrgang … vom 1. bis 10. Juli 2015 (AB 82) und im August 2015 erlangte der Versicherte nach wiederholter Prüfung das …-Zertifikat (AB 92, S. 2). Im September 2015 wurde das Arbeitsverhältnis des Versicherten bei der D.________ AG von der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (vgl. AB 96). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB

95) verfügte die IVB am 24. März 2016 den Abschluss der beruflichen Massnahmen (AB 100). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. April 2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Auf- hebung der Verfügung vom 24. März 2016 bzw. die Weiterführung der be- ruflichen Massnahmen. Am 14. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Rechtsanwältin B.________, eine Ergänzung der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, IV/16/389, Seite 3 schwerde ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei (noch) nicht verhältnis- und zweckmässig umge- schult. Die Beschwerdegegnerin habe am 20. Dezember 2013 die Kosten- gutsprache für die Umschulung zum … erteilt. Der Basislehrgang … bilde nur die Grundlage für die weitere Ausbildung zum … . Die Anstellung bei der D.________ AG sei dem Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Grün- den gekündigt worden, weshalb er noch nicht über die zweijährige Berufs- erfahrung verfüge, welche er für die eidgenössische Ausbildung zum … benötige. Die beruflichen Massnahmen seien erst abgeschlossen, wenn die Umschulungskosten zur Erlangung des eidgenössischen Fachausweises „…“ bezahlt seien. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2016 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, IV/16/389, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 24. März 2016 (AB 100). Streitig und zu prüfen ist, ob die IVB die beruflichen Massnah- men zu Recht abgeschlossen hat. 1.3 Umstritten ist die Kostenübernahme für die Weiterbildung zum … (Kurskosten von Fr. 9‘996.-- und Prüfungsgebühren von Fr. 1‘850.--; vgl. AB 42, S. 5). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Be- urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweili- gen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, IV/16/389, Seite 5 nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkeh- ren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 139 V 115 E. 5.1 S. 118). 2.3 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbes- sert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die not- wendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbs- tätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 S. 403 und 404 E. 5.4 und 5.5, 130 V 488 E. 4.2 S. 489, 124 V 108 E. 2a S. 110). Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Einglie- derung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1bis der Ver- ordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]; BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489, 124 V 108 E. 2a S. 110). 3. 3.1 Mit Datum vom 20. Dezember 2013 teilte die IVB dem Beschwerde- führer unter dem Titel „Kostengutsprache für eine Umschulung vom 1. Fe- bruar 2014 bis 31. Dezember 2014“ mit, sie übernehme die Kosten für eine Umschulung zum …, umfassend ein Praktikum bei der C.________ AG vom 1. Februar bis am 31. Dezember 2014 und einen Basislehrgang … im E.________ vom 10. März bis am 16. Juli 2014 mit Kosten in der Höhe von Fr. 2‘370.-- (Kurs und Prüfungsgebühren; AB 45). Mit einer weiteren Mittei- lung vom 3. Juli 2015 übernahm die IVB die Kosten für den Lehrgang … vom 1. bis 10. Juli 2015 in der Höhe von Fr. 1‘980.-- (AB 82).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, IV/16/389, Seite 6 Der Beschwerdeführer war mit diesen Mitteilungen jeweils einverstanden, hat er doch in der Folge keine beschwerdefähige Verfügung verlangt. Nachdem der Beschwerdeführer das erwähnte Praktikum und auch den Basislehrgang … absolviert hatte (vgl. AB 43; 74, S. 11 und 14), erlangte er im Sommer 2015 das …-Zertifikat (AB 92, S. 2). 3.2 Gestützt auf die erwähnten Unterlagen übernahm die IVB die Kos- ten für ein Praktikum sowie den …-Lehrgang. Eine daran anschliessende Weiterausbildung zum … mit eidgenössischem Fachausweis wurde - ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht zugesprochen. Zwar wurde eine spätere, d.h. an den …-Lehrgang und eine Phase mit prakti- scher Berufserfahrung anschliessende Ausbildung zum … (oder zum …) mit eidgenössischem Fachausweis durch die Berufs- und Laufbahnberate- rin des BIZ als Möglichkeit erwähnt (AB 51, S. 5). Eine entsprechende Kos- tenübernahme durch die IVB erfolgte jedoch nicht. Auch ist keine entspre- chende Zusicherung seitens der Invalidenversicherung - insbesondere im Rahmen der Korrespondenz mit der zuständigen Eingliederungsfachperson

- aktenkundig, so dass sich der Beschwerdeführer auch nicht auf den Ver- trauensschutz berufen kann. Zwar lässt der Beschwerdeführer zu Recht auf den Eintrag im IV-Protokoll vom 22. Juli 2014 hinweisen (S. 8 unten), wo- nach es vereinbart sei, dass der Beschwerdeführer nach dem bis Ende 2014 dauernden Praktikum und anschliessender zweijähriger Berufstätig- keit die Weiterbildung zum … mache. Die Vereinbarung, wonach der Be- schwerdeführer die fragliche Ausbildung später in Aussicht nimmt, kommt jedoch nicht der Zusicherung gleich, dass die Invalidenversicherung auch für die entsprechenden Kosten aufkommt. Ohnehin ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die fragliche Besprechung Disposi- tionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (vgl. BGE 131 V 472 E. 5 S. 480), zumal die Beschwerdegegnerin für die bisherigen Ausbildungskosten nach dem Gesagten aufgekommen ist. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit der Erlan- gung des …-Zertifikats bereits rentenausschliessend eingegliedert ist (vgl. E. 2.3 hiervor). In seiner angestammten Tätigkeit als … verdiente der Be- schwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2011

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, IV/16/389, Seite 7 Fr. 48‘097.-- (AB 20, S. 2; vgl. auch AB 16, S. 3). Demgegenüber erzielte er im Jahr 2015 als … ein Einkommen von Fr. 56‘740.--, wobei zu erwähnen ist, dass er nur vom 9. Februar bis zur Kündigung Ende Oktober 2015 für die D.________ AG tätig war (AB 101, S. 2). Gemäss Anstellungsvertrag vom 28. Januar 2015 bezog der Beschwerdeführ in seiner Tätigkeit für die D.________ AG einen monatlichen Lohn von Fr. 6‘500.-- (AB 81, S. 3). Somit wäre es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich gewesen, ein Jahreseinkommen von Fr. 84‘500.-- (Fr. 6‘500.-- x 13) zu verdienen. Diese Zahlen belegen, dass der Beschwerdeführer mit den von der IVB finanzier- ten Umschulungsmassnahmen nicht nur rentenausschliessend eingeglie- dert werden konnte, sondern auch über im Vergleich zu seiner angestamm- ten Tätigkeit verbesserte Erwerbsmöglichkeiten verfügt. Da es nicht Aufga- be der Invalidenversicherung ist, eine versicherte Person in eine bessere beruflich-erwerbliche Stellung zu führen, als sie vorher innehatte (vgl. UL- RICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung [IVG], 3. Aufl., 2014, Art. 17 N 15 mit Hinweis), ist eine allfällige künfti- ge Weiterausbildung nicht durch die Beschwerdegegnerin zu finanzieren. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer die Probezeit bei der D.________ AG erfolgreich absolviert hatte und ihm in der Folge einzig aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde. 3.3 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf (weitere) berufliche Massnahmen hat. Die angefochtene Ver- fügung ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, IV/16/389, Seite 8 (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.