Einspracheentscheid vom 18. März 2016\n(Nr. 330988060)12
Sachverhalt
A.
Der 1956 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
arbeitete seit dem 1. Juli 2012 als … bei der B.________. Dieses Arbeits-
verhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per 31. Oktober 2013 aufgelöst
(Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier
RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IIA] 6 und 10). Am 8. Oktober 2013
meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) Biel zur Arbeitsvermittlung an (act. II A 5 - 6) und stellte am 7. März
2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco, Dossier Ar-
beitslosenkasse Biel [act. II] 6 - 7).
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 teilte das RAV dem Versicherten mit,
dass die eingereichten Arbeitsbemühungen für den Monat September 2015
quantitativ nicht der Wiedereingliederungsvereinbarung entsprächen. Es
gab dem Versicherten daher – unter Hinweis auf die Folgen im Unterlas-
sungsfall – Gelegenheit, sich bis am 22. Oktober 2015 zum Sachverhalt zu
äussern und allfällige Beweismittel beizulegen (Akten des beco, Dossier
RAV – Region Seeland-Berner Jura [act. IIB] 36). Am 18. Oktober 2015
(act. IIB 37) reichte der Versicherte eine Stellungnahme ein und führte dar-
in aus, dass er nicht wisse, auf welche Wiedereingliederungsvereinbarung
sich das RAV bezogen und gegen was er „verstossen“ habe. Zudem habe
er im September 2015 bei drei Arbeitgebern im Zwischenverdienst gearbei-
tet.
Mit Verfügung vom 11. November 2015 wurde der Versicherte wegen
erstmalig (quantitativ) ungenügenden Arbeitsbemühungen während der
Arbeitslosigkeit im Umfang von drei Einstelltagen ab dem 1. Oktober 2015
in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIB 48 - 49).
Die hiergegen erhobene Einsprache vom 3. Dezember 2015 (Akten des
beco, Dossier Rechtsdienst [act. IIC] 5 - 6) wies das beco mit Entscheid
vom 18. März 2016 ab (act. IIC 12 - 15).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 3
B.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. April 2016 beim Ver-
waltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhe-
bung des Einspracheentscheides vom 18. März 2016. Zur Begründung
brachte er im Wesentlichen vor, dass er bei der erneuten Anmeldung beim
RAV keine Vereinbarung getroffen habe und dass er insbesondere nicht
darauf hingewiesen worden sei, dass die Wiedereingliederungsvereinba-
rung vom 6. Juli 2011 auch im Rahmen einer neuen Anmeldung ihre Gül-
tigkeit habe.
Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2015 beantragte der Beschwerde-
gegner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 4
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 18. März 2016 (act. IIC 12 - 15). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit von drei Einstelltagen wegen quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen betref- fend die Kontrollperiode September 2015.
E. 1.3 Bei der Einstellung von drei Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).
E. 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in der Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 5 muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).
E. 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifi- schen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).
E. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und von den Parteien nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode September 2015 drei Arbeitsbemühungen getätigt und deren Nachweis mit dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" rechtzeitig eingereicht hat (act. IIB 34 - 35).
E. 3.2 Der Nachweis von nur drei Arbeitsbemühungen für eine einmonati- ge Kontrollperiode ist in quantitativer Hinsicht ungenügend. Der im Umgang mit der Arbeitslosenversicherung erfahrene Beschwerdeführer musste Kenntnis davon haben, dass er auch ohne Wiedereingliederungsvereinba- rung mehr als nur drei Bewerbungsbemühungen nachweisen musste, zu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 6 mal er erst wenige Jahre zuvor bereits zur Arbeitsvermittlung angemeldet war und er bereits damals mindestens fünf Arbeitsbemühungen pro Monat tätigen musste (vgl. act. IIB 41). Entsprechend hat er in den Kontrollperi- oden Februar 2014 bis Juli 2015 – auch ohne nach der erneuten Anmel- dung eine Wiedereingliederungsvereinbarung unterzeichnet zu haben – stets sechs oder mehr Arbeitsbemühungen pro Monat nachgewiesen (vgl. act. IIA 52 - 53, act. IIA 54, act. IIA 68 - 69, act. IIA 81 - 82, act. IIA 88 - 89, act. IIA 145 - 146, act. IIA 149 - 150, act. IIA 154 - 155, act. IIA 159 - 160, act. IIB 1, act. IIB 5 - 6, act. IIB 12 - 13 und act. IIB 19 - 20). In gleicher Weise wären auch drei Arbeitsbemühungen pro Monat als ungenügend zu qualifizieren, wenn sie die Zeit vor der Arbeitslosigkeit betreffen würden, in welcher naturgemäss noch gar keine Wiedereingliederungsvereinbarung getroffen worden sein kann (ARV 1981 N 29 S. 127 E. 2a).
E. 3.3 Weiter ist zu prüfen, ob ein entschuldbarer Grund für die quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen vorliegt. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass er während der Kontrollperiode im September 2015 bei drei verschiedenen Arbeitgeber im Zwischenverdienst tätig war, wes- halb er nicht gleich viele Arbeitsbemühungen für diese Zeit habe tätigen müssen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten schuldmindernden Gründe sind nicht stichhaltig. Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer im September 2015 insgesamt 89 Stunden in Zwischenverdiensttätigkeiten gearbeitet (vgl. act. II 59 - 63), was einem Gesamtpensum von ungefähr 50 % entspricht (vgl. Beschwerdeantwort vom 22. April 2016 S. 3). Bei der Ausübung einer (unselbstständigen oder selbstständigen) Zwischenver- diensttätigkeit muss die Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich weiterhin gege- ben sein (vgl. AVIG-Praxis ALE, abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch, in der hier anwendbaren Fassung vom 1. Januar 2015, Rz. B234) und die versicherte Person ist gehalten, auch während dieser Zeit qualitativ und quantitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen (AVIG-Praxis ALE Rz. B317). Mit anderen Worten: auch wenn der Beschwerdeführer im September 2015 in einem Pensum von annähernd 50 % gearbeitet hat, bedeutet dies nicht, dass es sich dabei um kontrollfreie Tage gehandelt hat Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 7 und er deswegen vom Nachweis der Arbeitsbemühungen für diese Zeit entbunden gewesen wäre. Ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV für die quanti- tativ ungenügenden Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode September 2015 ist damit nicht ausgewiesen, so dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung vom Grundsatz her zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.2 hiervor).
E. 4 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von drei Ein- stelltagen.
E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
E. 4.2 Der Beschwerdegegner hat vorliegend ein leichtes Verschulden im unteren Bereich angenommen und hierfür eine Einstellung in der An- spruchsberechtigung von drei Tagen verfügt. Dies ist unter Berücksichti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 8 gung der gesamten Umstände des Einzelfalles – insbesondere mit Blick auf die erstmalige Einstellung wegen quantitativ ungenügenden Arbeits- bemühungen (vgl. „Einstellraster“ des seco, AVIG-Praxis, D72, Ziff. 1C.1, welches für erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen eine Sanktion von drei bis vier Einstelltage vorsieht) und unter Berücksichtigung, dass keine gültige Wiedereingliederungsvereinbarung bestanden hat – nicht zu bean- standen. Ein triftiger Grund für ein richterliches Eingreifen ins Ermessen der Verwaltung ist nicht gegeben, weshalb die verfügte Einstelldauer von drei Tagen zu bestätigen ist.
E. 5 Zusammenfassend lässt sich die Einstellung von drei Tagen in der An- spruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her bean- standen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2016 (act. IIC 12 - 15) erweist sich demnach als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
E. 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 4
- August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 18. März 2016 (act. IIC 12 - 15). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit von drei Einstelltagen wegen quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen betref- fend die Kontrollperiode September 2015. 1.3 Bei der Einstellung von drei Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in der Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 5 muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifi- schen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).
- 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und von den Parteien nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode September 2015 drei Arbeitsbemühungen getätigt und deren Nachweis mit dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" rechtzeitig eingereicht hat (act. IIB 34 - 35). 3.2 Der Nachweis von nur drei Arbeitsbemühungen für eine einmonati- ge Kontrollperiode ist in quantitativer Hinsicht ungenügend. Der im Umgang mit der Arbeitslosenversicherung erfahrene Beschwerdeführer musste Kenntnis davon haben, dass er auch ohne Wiedereingliederungsvereinba- rung mehr als nur drei Bewerbungsbemühungen nachweisen musste, zu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 6 mal er erst wenige Jahre zuvor bereits zur Arbeitsvermittlung angemeldet war und er bereits damals mindestens fünf Arbeitsbemühungen pro Monat tätigen musste (vgl. act. IIB 41). Entsprechend hat er in den Kontrollperi- oden Februar 2014 bis Juli 2015 – auch ohne nach der erneuten Anmel- dung eine Wiedereingliederungsvereinbarung unterzeichnet zu haben – stets sechs oder mehr Arbeitsbemühungen pro Monat nachgewiesen (vgl. act. IIA 52 - 53, act. IIA 54, act. IIA 68 - 69, act. IIA 81 - 82, act. IIA 88 - 89, act. IIA 145 - 146, act. IIA 149 - 150, act. IIA 154 - 155, act. IIA 159 - 160, act. IIB 1, act. IIB 5 - 6, act. IIB 12 - 13 und act. IIB 19 - 20). In gleicher Weise wären auch drei Arbeitsbemühungen pro Monat als ungenügend zu qualifizieren, wenn sie die Zeit vor der Arbeitslosigkeit betreffen würden, in welcher naturgemäss noch gar keine Wiedereingliederungsvereinbarung getroffen worden sein kann (ARV 1981 N 29 S. 127 E. 2a). 3.3 Weiter ist zu prüfen, ob ein entschuldbarer Grund für die quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen vorliegt. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass er während der Kontrollperiode im September 2015 bei drei verschiedenen Arbeitgeber im Zwischenverdienst tätig war, wes- halb er nicht gleich viele Arbeitsbemühungen für diese Zeit habe tätigen müssen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten schuldmindernden Gründe sind nicht stichhaltig. Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer im September 2015 insgesamt 89 Stunden in Zwischenverdiensttätigkeiten gearbeitet (vgl. act. II 59 - 63), was einem Gesamtpensum von ungefähr 50 % entspricht (vgl. Beschwerdeantwort vom 22. April 2016 S. 3). Bei der Ausübung einer (unselbstständigen oder selbstständigen) Zwischenver- diensttätigkeit muss die Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich weiterhin gege- ben sein (vgl. AVIG-Praxis ALE, abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch, in der hier anwendbaren Fassung vom 1. Januar 2015, Rz. B234) und die versicherte Person ist gehalten, auch während dieser Zeit qualitativ und quantitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen (AVIG-Praxis ALE Rz. B317). Mit anderen Worten: auch wenn der Beschwerdeführer im September 2015 in einem Pensum von annähernd 50 % gearbeitet hat, bedeutet dies nicht, dass es sich dabei um kontrollfreie Tage gehandelt hat Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 7 und er deswegen vom Nachweis der Arbeitsbemühungen für diese Zeit entbunden gewesen wäre. Ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV für die quanti- tativ ungenügenden Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode September 2015 ist damit nicht ausgewiesen, so dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung vom Grundsatz her zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.2 hiervor).
- Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von drei Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdegegner hat vorliegend ein leichtes Verschulden im unteren Bereich angenommen und hierfür eine Einstellung in der An- spruchsberechtigung von drei Tagen verfügt. Dies ist unter Berücksichti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 8 gung der gesamten Umstände des Einzelfalles – insbesondere mit Blick auf die erstmalige Einstellung wegen quantitativ ungenügenden Arbeits- bemühungen (vgl. „Einstellraster“ des seco, AVIG-Praxis, D72, Ziff. 1C.1, welches für erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen eine Sanktion von drei bis vier Einstelltage vorsieht) und unter Berücksichtigung, dass keine gültige Wiedereingliederungsvereinbarung bestanden hat – nicht zu bean- standen. Ein triftiger Grund für ein richterliches Eingreifen ins Ermessen der Verwaltung ist nicht gegeben, weshalb die verfügte Einstelldauer von drei Tagen zu bestätigen ist.
- Zusammenfassend lässt sich die Einstellung von drei Tagen in der An- spruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her bean- standen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2016 (act. IIC 12 - 15) erweist sich demnach als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
- 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 365 ALV
MAW/REL/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 17. Mai 2016
Verwaltungsrichter Matti
Gerichtsschreiberin Renz
A.________
Beschwerdeführer
gegen
beco Berner Wirtschaft
Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 18. März 2016
(Nr. 330988060)12
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1956 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
arbeitete seit dem 1. Juli 2012 als … bei der B.________. Dieses Arbeits-
verhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per 31. Oktober 2013 aufgelöst
(Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier
RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IIA] 6 und 10). Am 8. Oktober 2013
meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) Biel zur Arbeitsvermittlung an (act. II A 5 - 6) und stellte am 7. März
2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco, Dossier Ar-
beitslosenkasse Biel [act. II] 6 - 7).
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 teilte das RAV dem Versicherten mit,
dass die eingereichten Arbeitsbemühungen für den Monat September 2015
quantitativ nicht der Wiedereingliederungsvereinbarung entsprächen. Es
gab dem Versicherten daher – unter Hinweis auf die Folgen im Unterlas-
sungsfall – Gelegenheit, sich bis am 22. Oktober 2015 zum Sachverhalt zu
äussern und allfällige Beweismittel beizulegen (Akten des beco, Dossier
RAV – Region Seeland-Berner Jura [act. IIB] 36). Am 18. Oktober 2015
(act. IIB 37) reichte der Versicherte eine Stellungnahme ein und führte dar-
in aus, dass er nicht wisse, auf welche Wiedereingliederungsvereinbarung
sich das RAV bezogen und gegen was er „verstossen“ habe. Zudem habe
er im September 2015 bei drei Arbeitgebern im Zwischenverdienst gearbei-
tet.
Mit Verfügung vom 11. November 2015 wurde der Versicherte wegen
erstmalig (quantitativ) ungenügenden Arbeitsbemühungen während der
Arbeitslosigkeit im Umfang von drei Einstelltagen ab dem 1. Oktober 2015
in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIB 48 - 49).
Die hiergegen erhobene Einsprache vom 3. Dezember 2015 (Akten des
beco, Dossier Rechtsdienst [act. IIC] 5 - 6) wies das beco mit Entscheid
vom 18. März 2016 ab (act. IIC 12 - 15).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 3
B.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. April 2016 beim Ver-
waltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhe-
bung des Einspracheentscheides vom 18. März 2016. Zur Begründung
brachte er im Wesentlichen vor, dass er bei der erneuten Anmeldung beim
RAV keine Vereinbarung getroffen habe und dass er insbesondere nicht
darauf hingewiesen worden sei, dass die Wiedereingliederungsvereinba-
rung vom 6. Juli 2011 auch im Rahmen einer neuen Anmeldung ihre Gül-
tigkeit habe.
Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2015 beantragte der Beschwerde-
gegner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar-
beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori-
sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 4
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist
(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai
1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu-
treten.
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 18. März 2016
(act. IIC 12 - 15). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit von drei
Einstelltagen wegen quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen betref-
fend die Kontrollperiode September 2015.
1.3
Bei der Einstellung von drei Tagen liegt der Streitwert unter
Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli-
che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-
leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-
beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-
den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su-
chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen
ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG
ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn
sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der
Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu-
mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die
Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1
S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).
2.2
Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der
Regel in der Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 5
muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode
spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die-
sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden
nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen
entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).
2.3
Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion
will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss-
bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene
Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch
ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und
adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstel-
lung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifi-
schen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3
ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes
eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden
kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist
des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche
Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später
erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V
164).
3.
3.1
Aufgrund der Akten erstellt und von den Parteien nicht bestritten ist,
dass der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode September 2015 drei
Arbeitsbemühungen getätigt und deren Nachweis mit dem Formular
"Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" rechtzeitig eingereicht
hat (act. IIB 34 - 35).
3.2
Der Nachweis von nur drei Arbeitsbemühungen für eine einmonati-
ge Kontrollperiode ist in quantitativer Hinsicht ungenügend. Der im Umgang
mit der Arbeitslosenversicherung erfahrene Beschwerdeführer musste
Kenntnis davon haben, dass er auch ohne Wiedereingliederungsvereinba-
rung mehr als nur drei Bewerbungsbemühungen nachweisen musste, zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 6
mal er erst wenige Jahre zuvor bereits zur Arbeitsvermittlung angemeldet
war und er bereits damals mindestens fünf Arbeitsbemühungen pro Monat
tätigen musste (vgl. act. IIB 41). Entsprechend hat er in den Kontrollperi-
oden Februar 2014 bis Juli 2015 – auch ohne nach der erneuten Anmel-
dung eine Wiedereingliederungsvereinbarung unterzeichnet zu haben –
stets sechs oder mehr Arbeitsbemühungen pro Monat nachgewiesen (vgl.
act. IIA 52 - 53, act. IIA 54, act. IIA 68 - 69, act. IIA 81 - 82, act. IIA 88 - 89,
act. IIA 145 - 146, act. IIA 149 - 150, act. IIA 154 - 155, act. IIA 159 - 160,
act. IIB 1, act. IIB 5 - 6, act. IIB 12 - 13 und act. IIB 19 - 20). In gleicher
Weise wären auch drei Arbeitsbemühungen pro Monat als ungenügend zu
qualifizieren, wenn sie die Zeit vor der Arbeitslosigkeit betreffen würden, in
welcher naturgemäss noch gar keine Wiedereingliederungsvereinbarung
getroffen worden sein kann (ARV 1981 N 29 S. 127 E. 2a).
3.3
Weiter ist zu prüfen, ob ein entschuldbarer Grund für die quantitativ
ungenügenden Arbeitsbemühungen vorliegt. Der Beschwerdeführer bringt
sinngemäss vor, dass er während der Kontrollperiode im September 2015
bei drei verschiedenen Arbeitgeber im Zwischenverdienst tätig war, wes-
halb er nicht gleich viele Arbeitsbemühungen für diese Zeit habe tätigen
müssen.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten schuldmindernden Gründe sind
nicht stichhaltig. Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer
im September 2015 insgesamt 89 Stunden in Zwischenverdiensttätigkeiten
gearbeitet (vgl. act. II 59 - 63), was einem Gesamtpensum von ungefähr
50 % entspricht (vgl. Beschwerdeantwort vom 22. April 2016 S. 3). Bei der
Ausübung einer (unselbstständigen oder selbstständigen) Zwischenver-
diensttätigkeit muss die Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich weiterhin gege-
ben sein (vgl. AVIG-Praxis ALE, abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch, in
der hier anwendbaren Fassung vom 1. Januar 2015, Rz. B234) und die
versicherte Person ist gehalten, auch während dieser Zeit qualitativ und
quantitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen (AVIG-Praxis
ALE Rz. B317). Mit anderen Worten: auch wenn der Beschwerdeführer im
September 2015 in einem Pensum von annähernd 50 % gearbeitet hat,
bedeutet dies nicht, dass es sich dabei um kontrollfreie Tage gehandelt hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 7
und er deswegen vom Nachweis der Arbeitsbemühungen für diese Zeit
entbunden gewesen wäre.
Ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV für die quanti-
tativ ungenügenden Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode
September 2015 ist damit nicht ausgewiesen, so dass die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung vom Grundsatz her zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.2
hiervor).
4.
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von drei Ein-
stelltagen.
4.1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-
schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich-
tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem
Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt
insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren
Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge-
geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b
AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die
Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1
AVIG).
Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi-
cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht
darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver-
waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten
abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na-
heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006
S. 230 E. 2.1).
4.2
Der Beschwerdegegner hat vorliegend ein leichtes Verschulden im
unteren Bereich angenommen und hierfür eine Einstellung in der An-
spruchsberechtigung von drei Tagen verfügt. Dies ist unter Berücksichti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 8
gung der gesamten Umstände des Einzelfalles – insbesondere mit Blick auf
die erstmalige Einstellung wegen quantitativ ungenügenden Arbeits-
bemühungen (vgl. „Einstellraster“ des seco, AVIG-Praxis, D72, Ziff. 1C.1,
welches für erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen eine Sanktion von
drei bis vier Einstelltage vorsieht) und unter Berücksichtigung, dass keine
gültige Wiedereingliederungsvereinbarung bestanden hat – nicht zu bean-
standen. Ein triftiger Grund für ein richterliches Eingreifen ins Ermessen der
Verwaltung ist nicht gegeben, weshalb die verfügte Einstelldauer von drei
Tagen zu bestätigen ist.
5.
Zusammenfassend lässt sich die Einstellung von drei Tagen in der An-
spruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her bean-
standen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2016
(act. IIC 12 - 15) erweist sich demnach als rechtens, weshalb die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1
Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
6.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m.
Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 9
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-
digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.