opencaselaw.ch

200 2016 365

Bern VerwG · 2016-03-18 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 18. März 2016\n(Nr. 330988060)12

Sachverhalt

A.

Der 1956 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

arbeitete seit dem 1. Juli 2012 als … bei der B.________. Dieses Arbeits-

verhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per 31. Oktober 2013 aufgelöst

(Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier

RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IIA] 6 und 10). Am 8. Oktober 2013

meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV) Biel zur Arbeitsvermittlung an (act. II A 5 - 6) und stellte am 7. März

2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco, Dossier Ar-

beitslosenkasse Biel [act. II] 6 - 7).

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 teilte das RAV dem Versicherten mit,

dass die eingereichten Arbeitsbemühungen für den Monat September 2015

quantitativ nicht der Wiedereingliederungsvereinbarung entsprächen. Es

gab dem Versicherten daher – unter Hinweis auf die Folgen im Unterlas-

sungsfall – Gelegenheit, sich bis am 22. Oktober 2015 zum Sachverhalt zu

äussern und allfällige Beweismittel beizulegen (Akten des beco, Dossier

RAV – Region Seeland-Berner Jura [act. IIB] 36). Am 18. Oktober 2015

(act. IIB 37) reichte der Versicherte eine Stellungnahme ein und führte dar-

in aus, dass er nicht wisse, auf welche Wiedereingliederungsvereinbarung

sich das RAV bezogen und gegen was er „verstossen“ habe. Zudem habe

er im September 2015 bei drei Arbeitgebern im Zwischenverdienst gearbei-

tet.

Mit Verfügung vom 11. November 2015 wurde der Versicherte wegen

erstmalig (quantitativ) ungenügenden Arbeitsbemühungen während der

Arbeitslosigkeit im Umfang von drei Einstelltagen ab dem 1. Oktober 2015

in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIB 48 - 49).

Die hiergegen erhobene Einsprache vom 3. Dezember 2015 (Akten des

beco, Dossier Rechtsdienst [act. IIC] 5 - 6) wies das beco mit Entscheid

vom 18. März 2016 ab (act. IIC 12 - 15).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 3

B.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. April 2016 beim Ver-

waltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhe-

bung des Einspracheentscheides vom 18. März 2016. Zur Begründung

brachte er im Wesentlichen vor, dass er bei der erneuten Anmeldung beim

RAV keine Vereinbarung getroffen habe und dass er insbesondere nicht

darauf hingewiesen worden sei, dass die Wiedereingliederungsvereinba-

rung vom 6. Juli 2011 auch im Rahmen einer neuen Anmeldung ihre Gül-

tigkeit habe.

Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2015 beantragte der Beschwerde-

gegner die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 4

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 18. März 2016 (act. IIC 12 - 15). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit von drei Einstelltagen wegen quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen betref- fend die Kontrollperiode September 2015.

E. 1.3 Bei der Einstellung von drei Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).

E. 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in der Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 5 muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).

E. 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifi- schen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).

E. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und von den Parteien nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode September 2015 drei Arbeitsbemühungen getätigt und deren Nachweis mit dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" rechtzeitig eingereicht hat (act. IIB 34 - 35).

E. 3.2 Der Nachweis von nur drei Arbeitsbemühungen für eine einmonati- ge Kontrollperiode ist in quantitativer Hinsicht ungenügend. Der im Umgang mit der Arbeitslosenversicherung erfahrene Beschwerdeführer musste Kenntnis davon haben, dass er auch ohne Wiedereingliederungsvereinba- rung mehr als nur drei Bewerbungsbemühungen nachweisen musste, zu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 6 mal er erst wenige Jahre zuvor bereits zur Arbeitsvermittlung angemeldet war und er bereits damals mindestens fünf Arbeitsbemühungen pro Monat tätigen musste (vgl. act. IIB 41). Entsprechend hat er in den Kontrollperi- oden Februar 2014 bis Juli 2015 – auch ohne nach der erneuten Anmel- dung eine Wiedereingliederungsvereinbarung unterzeichnet zu haben – stets sechs oder mehr Arbeitsbemühungen pro Monat nachgewiesen (vgl. act. IIA 52 - 53, act. IIA 54, act. IIA 68 - 69, act. IIA 81 - 82, act. IIA 88 - 89, act. IIA 145 - 146, act. IIA 149 - 150, act. IIA 154 - 155, act. IIA 159 - 160, act. IIB 1, act. IIB 5 - 6, act. IIB 12 - 13 und act. IIB 19 - 20). In gleicher Weise wären auch drei Arbeitsbemühungen pro Monat als ungenügend zu qualifizieren, wenn sie die Zeit vor der Arbeitslosigkeit betreffen würden, in welcher naturgemäss noch gar keine Wiedereingliederungsvereinbarung getroffen worden sein kann (ARV 1981 N 29 S. 127 E. 2a).

E. 3.3 Weiter ist zu prüfen, ob ein entschuldbarer Grund für die quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen vorliegt. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass er während der Kontrollperiode im September 2015 bei drei verschiedenen Arbeitgeber im Zwischenverdienst tätig war, wes- halb er nicht gleich viele Arbeitsbemühungen für diese Zeit habe tätigen müssen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten schuldmindernden Gründe sind nicht stichhaltig. Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer im September 2015 insgesamt 89 Stunden in Zwischenverdiensttätigkeiten gearbeitet (vgl. act. II 59 - 63), was einem Gesamtpensum von ungefähr 50 % entspricht (vgl. Beschwerdeantwort vom 22. April 2016 S. 3). Bei der Ausübung einer (unselbstständigen oder selbstständigen) Zwischenver- diensttätigkeit muss die Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich weiterhin gege- ben sein (vgl. AVIG-Praxis ALE, abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch, in der hier anwendbaren Fassung vom 1. Januar 2015, Rz. B234) und die versicherte Person ist gehalten, auch während dieser Zeit qualitativ und quantitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen (AVIG-Praxis ALE Rz. B317). Mit anderen Worten: auch wenn der Beschwerdeführer im September 2015 in einem Pensum von annähernd 50 % gearbeitet hat, bedeutet dies nicht, dass es sich dabei um kontrollfreie Tage gehandelt hat Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 7 und er deswegen vom Nachweis der Arbeitsbemühungen für diese Zeit entbunden gewesen wäre. Ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV für die quanti- tativ ungenügenden Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode September 2015 ist damit nicht ausgewiesen, so dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung vom Grundsatz her zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.2 hiervor).

E. 4 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von drei Ein- stelltagen.

E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

E. 4.2 Der Beschwerdegegner hat vorliegend ein leichtes Verschulden im unteren Bereich angenommen und hierfür eine Einstellung in der An- spruchsberechtigung von drei Tagen verfügt. Dies ist unter Berücksichti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 8 gung der gesamten Umstände des Einzelfalles – insbesondere mit Blick auf die erstmalige Einstellung wegen quantitativ ungenügenden Arbeits- bemühungen (vgl. „Einstellraster“ des seco, AVIG-Praxis, D72, Ziff. 1C.1, welches für erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen eine Sanktion von drei bis vier Einstelltage vorsieht) und unter Berücksichtigung, dass keine gültige Wiedereingliederungsvereinbarung bestanden hat – nicht zu bean- standen. Ein triftiger Grund für ein richterliches Eingreifen ins Ermessen der Verwaltung ist nicht gegeben, weshalb die verfügte Einstelldauer von drei Tagen zu bestätigen ist.

E. 5 Zusammenfassend lässt sich die Einstellung von drei Tagen in der An- spruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her bean- standen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2016 (act. IIC 12 - 15) erweist sich demnach als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

E. 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 4
  3. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 18. März 2016 (act. IIC 12 - 15). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit von drei Einstelltagen wegen quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen betref- fend die Kontrollperiode September 2015. 1.3 Bei der Einstellung von drei Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in der Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 5 muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifi- schen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).
  5. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und von den Parteien nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode September 2015 drei Arbeitsbemühungen getätigt und deren Nachweis mit dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" rechtzeitig eingereicht hat (act. IIB 34 - 35). 3.2 Der Nachweis von nur drei Arbeitsbemühungen für eine einmonati- ge Kontrollperiode ist in quantitativer Hinsicht ungenügend. Der im Umgang mit der Arbeitslosenversicherung erfahrene Beschwerdeführer musste Kenntnis davon haben, dass er auch ohne Wiedereingliederungsvereinba- rung mehr als nur drei Bewerbungsbemühungen nachweisen musste, zu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 6 mal er erst wenige Jahre zuvor bereits zur Arbeitsvermittlung angemeldet war und er bereits damals mindestens fünf Arbeitsbemühungen pro Monat tätigen musste (vgl. act. IIB 41). Entsprechend hat er in den Kontrollperi- oden Februar 2014 bis Juli 2015 – auch ohne nach der erneuten Anmel- dung eine Wiedereingliederungsvereinbarung unterzeichnet zu haben – stets sechs oder mehr Arbeitsbemühungen pro Monat nachgewiesen (vgl. act. IIA 52 - 53, act. IIA 54, act. IIA 68 - 69, act. IIA 81 - 82, act. IIA 88 - 89, act. IIA 145 - 146, act. IIA 149 - 150, act. IIA 154 - 155, act. IIA 159 - 160, act. IIB 1, act. IIB 5 - 6, act. IIB 12 - 13 und act. IIB 19 - 20). In gleicher Weise wären auch drei Arbeitsbemühungen pro Monat als ungenügend zu qualifizieren, wenn sie die Zeit vor der Arbeitslosigkeit betreffen würden, in welcher naturgemäss noch gar keine Wiedereingliederungsvereinbarung getroffen worden sein kann (ARV 1981 N 29 S. 127 E. 2a). 3.3 Weiter ist zu prüfen, ob ein entschuldbarer Grund für die quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen vorliegt. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass er während der Kontrollperiode im September 2015 bei drei verschiedenen Arbeitgeber im Zwischenverdienst tätig war, wes- halb er nicht gleich viele Arbeitsbemühungen für diese Zeit habe tätigen müssen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten schuldmindernden Gründe sind nicht stichhaltig. Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer im September 2015 insgesamt 89 Stunden in Zwischenverdiensttätigkeiten gearbeitet (vgl. act. II 59 - 63), was einem Gesamtpensum von ungefähr 50 % entspricht (vgl. Beschwerdeantwort vom 22. April 2016 S. 3). Bei der Ausübung einer (unselbstständigen oder selbstständigen) Zwischenver- diensttätigkeit muss die Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich weiterhin gege- ben sein (vgl. AVIG-Praxis ALE, abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch, in der hier anwendbaren Fassung vom 1. Januar 2015, Rz. B234) und die versicherte Person ist gehalten, auch während dieser Zeit qualitativ und quantitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen (AVIG-Praxis ALE Rz. B317). Mit anderen Worten: auch wenn der Beschwerdeführer im September 2015 in einem Pensum von annähernd 50 % gearbeitet hat, bedeutet dies nicht, dass es sich dabei um kontrollfreie Tage gehandelt hat Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 7 und er deswegen vom Nachweis der Arbeitsbemühungen für diese Zeit entbunden gewesen wäre. Ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV für die quanti- tativ ungenügenden Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode September 2015 ist damit nicht ausgewiesen, so dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung vom Grundsatz her zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.2 hiervor).
  6. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von drei Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdegegner hat vorliegend ein leichtes Verschulden im unteren Bereich angenommen und hierfür eine Einstellung in der An- spruchsberechtigung von drei Tagen verfügt. Dies ist unter Berücksichti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 8 gung der gesamten Umstände des Einzelfalles – insbesondere mit Blick auf die erstmalige Einstellung wegen quantitativ ungenügenden Arbeits- bemühungen (vgl. „Einstellraster“ des seco, AVIG-Praxis, D72, Ziff. 1C.1, welches für erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen eine Sanktion von drei bis vier Einstelltage vorsieht) und unter Berücksichtigung, dass keine gültige Wiedereingliederungsvereinbarung bestanden hat – nicht zu bean- standen. Ein triftiger Grund für ein richterliches Eingreifen ins Ermessen der Verwaltung ist nicht gegeben, weshalb die verfügte Einstelldauer von drei Tagen zu bestätigen ist.
  7. Zusammenfassend lässt sich die Einstellung von drei Tagen in der An- spruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her bean- standen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2016 (act. IIC 12 - 15) erweist sich demnach als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
  8. 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  11. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 365 ALV

MAW/REL/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 17. Mai 2016

Verwaltungsrichter Matti

Gerichtsschreiberin Renz

A.________

Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft

Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 18. März 2016

(Nr. 330988060)12

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1956 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

arbeitete seit dem 1. Juli 2012 als … bei der B.________. Dieses Arbeits-

verhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per 31. Oktober 2013 aufgelöst

(Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier

RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IIA] 6 und 10). Am 8. Oktober 2013

meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV) Biel zur Arbeitsvermittlung an (act. II A 5 - 6) und stellte am 7. März

2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco, Dossier Ar-

beitslosenkasse Biel [act. II] 6 - 7).

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 teilte das RAV dem Versicherten mit,

dass die eingereichten Arbeitsbemühungen für den Monat September 2015

quantitativ nicht der Wiedereingliederungsvereinbarung entsprächen. Es

gab dem Versicherten daher – unter Hinweis auf die Folgen im Unterlas-

sungsfall – Gelegenheit, sich bis am 22. Oktober 2015 zum Sachverhalt zu

äussern und allfällige Beweismittel beizulegen (Akten des beco, Dossier

RAV – Region Seeland-Berner Jura [act. IIB] 36). Am 18. Oktober 2015

(act. IIB 37) reichte der Versicherte eine Stellungnahme ein und führte dar-

in aus, dass er nicht wisse, auf welche Wiedereingliederungsvereinbarung

sich das RAV bezogen und gegen was er „verstossen“ habe. Zudem habe

er im September 2015 bei drei Arbeitgebern im Zwischenverdienst gearbei-

tet.

Mit Verfügung vom 11. November 2015 wurde der Versicherte wegen

erstmalig (quantitativ) ungenügenden Arbeitsbemühungen während der

Arbeitslosigkeit im Umfang von drei Einstelltagen ab dem 1. Oktober 2015

in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIB 48 - 49).

Die hiergegen erhobene Einsprache vom 3. Dezember 2015 (Akten des

beco, Dossier Rechtsdienst [act. IIC] 5 - 6) wies das beco mit Entscheid

vom 18. März 2016 ab (act. IIC 12 - 15).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 3

B.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. April 2016 beim Ver-

waltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhe-

bung des Einspracheentscheides vom 18. März 2016. Zur Begründung

brachte er im Wesentlichen vor, dass er bei der erneuten Anmeldung beim

RAV keine Vereinbarung getroffen habe und dass er insbesondere nicht

darauf hingewiesen worden sei, dass die Wiedereingliederungsvereinba-

rung vom 6. Juli 2011 auch im Rahmen einer neuen Anmeldung ihre Gül-

tigkeit habe.

Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2015 beantragte der Beschwerde-

gegner die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar-

beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982

[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori-

sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 4

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist

(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32

des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai

1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu-

treten.

1.2

Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 18. März 2016

(act. IIC 12 - 15). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit von drei

Einstelltagen wegen quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen betref-

fend die Kontrollperiode September 2015.

1.3

Bei der Einstellung von drei Tagen liegt der Streitwert unter

Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli-

che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-

leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-

beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-

den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su-

chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen

ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn

sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der

Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu-

mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die

Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1

S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).

2.2

Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der

Regel in der Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 5

muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode

spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die-

sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden

nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen

entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).

2.3

Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion

will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss-

bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene

Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch

ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und

adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstel-

lung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifi-

schen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3

ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes

eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden

kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist

des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche

Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später

erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V

164).

3.

3.1

Aufgrund der Akten erstellt und von den Parteien nicht bestritten ist,

dass der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode September 2015 drei

Arbeitsbemühungen getätigt und deren Nachweis mit dem Formular

"Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" rechtzeitig eingereicht

hat (act. IIB 34 - 35).

3.2

Der Nachweis von nur drei Arbeitsbemühungen für eine einmonati-

ge Kontrollperiode ist in quantitativer Hinsicht ungenügend. Der im Umgang

mit der Arbeitslosenversicherung erfahrene Beschwerdeführer musste

Kenntnis davon haben, dass er auch ohne Wiedereingliederungsvereinba-

rung mehr als nur drei Bewerbungsbemühungen nachweisen musste, zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 6

mal er erst wenige Jahre zuvor bereits zur Arbeitsvermittlung angemeldet

war und er bereits damals mindestens fünf Arbeitsbemühungen pro Monat

tätigen musste (vgl. act. IIB 41). Entsprechend hat er in den Kontrollperi-

oden Februar 2014 bis Juli 2015 – auch ohne nach der erneuten Anmel-

dung eine Wiedereingliederungsvereinbarung unterzeichnet zu haben –

stets sechs oder mehr Arbeitsbemühungen pro Monat nachgewiesen (vgl.

act. IIA 52 - 53, act. IIA 54, act. IIA 68 - 69, act. IIA 81 - 82, act. IIA 88 - 89,

act. IIA 145 - 146, act. IIA 149 - 150, act. IIA 154 - 155, act. IIA 159 - 160,

act. IIB 1, act. IIB 5 - 6, act. IIB 12 - 13 und act. IIB 19 - 20). In gleicher

Weise wären auch drei Arbeitsbemühungen pro Monat als ungenügend zu

qualifizieren, wenn sie die Zeit vor der Arbeitslosigkeit betreffen würden, in

welcher naturgemäss noch gar keine Wiedereingliederungsvereinbarung

getroffen worden sein kann (ARV 1981 N 29 S. 127 E. 2a).

3.3

Weiter ist zu prüfen, ob ein entschuldbarer Grund für die quantitativ

ungenügenden Arbeitsbemühungen vorliegt. Der Beschwerdeführer bringt

sinngemäss vor, dass er während der Kontrollperiode im September 2015

bei drei verschiedenen Arbeitgeber im Zwischenverdienst tätig war, wes-

halb er nicht gleich viele Arbeitsbemühungen für diese Zeit habe tätigen

müssen.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten schuldmindernden Gründe sind

nicht stichhaltig. Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer

im September 2015 insgesamt 89 Stunden in Zwischenverdiensttätigkeiten

gearbeitet (vgl. act. II 59 - 63), was einem Gesamtpensum von ungefähr

50 % entspricht (vgl. Beschwerdeantwort vom 22. April 2016 S. 3). Bei der

Ausübung einer (unselbstständigen oder selbstständigen) Zwischenver-

diensttätigkeit muss die Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich weiterhin gege-

ben sein (vgl. AVIG-Praxis ALE, abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch, in

der hier anwendbaren Fassung vom 1. Januar 2015, Rz. B234) und die

versicherte Person ist gehalten, auch während dieser Zeit qualitativ und

quantitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen (AVIG-Praxis

ALE Rz. B317). Mit anderen Worten: auch wenn der Beschwerdeführer im

September 2015 in einem Pensum von annähernd 50 % gearbeitet hat,

bedeutet dies nicht, dass es sich dabei um kontrollfreie Tage gehandelt hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 7

und er deswegen vom Nachweis der Arbeitsbemühungen für diese Zeit

entbunden gewesen wäre.

Ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV für die quanti-

tativ ungenügenden Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode

September 2015 ist damit nicht ausgewiesen, so dass die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung vom Grundsatz her zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.2

hiervor).

4.

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von drei Ein-

stelltagen.

4.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-

schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich-

tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem

Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt

insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren

Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge-

geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b

AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die

Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1

AVIG).

Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi-

cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht

darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver-

waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten

abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na-

heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006

S. 230 E. 2.1).

4.2

Der Beschwerdegegner hat vorliegend ein leichtes Verschulden im

unteren Bereich angenommen und hierfür eine Einstellung in der An-

spruchsberechtigung von drei Tagen verfügt. Dies ist unter Berücksichti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 8

gung der gesamten Umstände des Einzelfalles – insbesondere mit Blick auf

die erstmalige Einstellung wegen quantitativ ungenügenden Arbeits-

bemühungen (vgl. „Einstellraster“ des seco, AVIG-Praxis, D72, Ziff. 1C.1,

welches für erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen eine Sanktion von

drei bis vier Einstelltage vorsieht) und unter Berücksichtigung, dass keine

gültige Wiedereingliederungsvereinbarung bestanden hat – nicht zu bean-

standen. Ein triftiger Grund für ein richterliches Eingreifen ins Ermessen der

Verwaltung ist nicht gegeben, weshalb die verfügte Einstelldauer von drei

Tagen zu bestätigen ist.

5.

Zusammenfassend lässt sich die Einstellung von drei Tagen in der An-

spruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her bean-

standen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2016

(act. IIC 12 - 15) erweist sich demnach als rechtens, weshalb die dagegen

erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

6.

6.1

Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG

i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf

eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m.

Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, ALV/16/365, Seite 9

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-

digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.