Verfügung vom 23. Februar 2016
Sachverhalt
A. Die 1980 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 25. September 2002 unter Hinweis auf Depressionen bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Ant- wortbeilage [AB] 1). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Da- bei fand vom 13. Januar bis am 12. April 2003 eine berufliche Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit statt (AB 12). In der Folge erteilte die IVB Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung (Ver- längerung der Einarbeitung resp. BBT-Anlehre als ... Mitarbeiterin) vom
14. April 2003 bis am 3. August 2005 (AB 15, 20, 21), wobei die Anlehre auf den 17. April 2004 abgebrochen wurde (AB 30, 31). Im weiteren Verlauf liess die IVB die Versicherte in der MEDAS interdisziplinär begutachten (Gutachten vom 20. September 2005; AB 36). Ferner liess sie einen Ab- klärungsbericht Haushalt erstellen (AB 41). Gestützt auf die Ergebnisse der getätigten Erhebungen verneinte die IVB mit Verfügung vom 2. Februar 2006 (AB 42) bei einem in Anwendung der gemischten Methode (40% Er- werbstätigkeit und 60% Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 26% einen Anspruch auf eine IV-Rente. Diese Verfügung blieb unange- fochten. B. Am 17. Februar 2014 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 44). Daraufhin führte die IVB medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Dabei liess sie die Versicherte insbesonde- re durch Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), untersuchen (AB 66). Fer- ner liess sie einen weiteren Abklärungsbericht Haushalt erstellen (AB 82). Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2015 (AB 83) stellte die IVB bei einem in Anwendung der gemischten Methode (60% Erwerb und 40% Haushalt)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 3 ermittelten IV-Grad von 33% die Abweisung des Rentenbegehrens in Aus- sicht. Mit diesem Vorbescheid zeigte sich die Versicherte nicht einverstan- den (AB 87). Nach Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AB 90) verfügte die IVB am 23. Februar 2016 wie im Vorbescheid an- gekündigt und wies das Rentenbegehren ab (AB 91). C. Hiergegen lässt die Versicherte am 11. April 2016 Beschwerde erheben und die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zu- sprache einer IV-Rente sowie eventualiter die Rückweisung an die Be- schwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen beantragen. Darüber hinaus lässt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt stellen. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2016 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Februar 2016 (AB 91). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdefüh- rerin.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 5 bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prü- fen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).
E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufga- benbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 6 Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 150).
E. 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 2.5 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen IV- Grades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge- prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Tritt die Verwaltung auf die Neuan- meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge- wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände- rung des IV-Grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor- zugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der IV-Grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung er- fahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erhebli- chen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren
– analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 7 streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 17. Febru- ar 2014 (AB 44) eingetreten. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwi- schen der rentenabweisenden Verfügung vom 2. Februar 2006 (AB 42) und der hier angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2016 (AB 91) eine an- spruchsbegründende Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist.
E. 3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 2. Februar 2006 (AB 42) massgeblich auf das interdisziplinäre (psychiatrische, neuro- logische, neuropsychologische) MEDAS-Gutachten vom 20. September 2005 (AB 36). In diesem wurde eine asthenische, unreife und passive Per- sönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) diagnostiziert (S. 17 Ziff. 6). Bei allen drei Untersuchern habe die Beschwerdeführerin einen auffallend blassen und unscheinbaren Gesamteindruck hinterlassen (S. 14 Ziff. 1). Aus psychiatri- scher Sicht bestehe eine schwere Persönlichkeitsstörung mit dependent- asthenischen, selbstunsicheren und unreifen Zügen. Dabei handle es sich um eine ausgesprochen leise, stille Störung, eine „Minussymptomatik an Persönlichkeitsstruktur“, welche sich deutlich von Persönlichkeitsstörungen aus dem Cluster B (narzisstische oder Borderline-Störungen) oder dem Cluster A (schizoiden, paranoiden Störungen) abhebe, sich in ihren sozia- len Auswirkungen jedoch nicht minder invalidisierend darstelle. Die neuro- psychologischen Befunde hätten insbesondere Beeinträchtigungen im Be- reich der Aufmerksamkeit und der exekutiven Funktionen gezeigt (S. 15). Auf die bisherige Tätigkeit wirkten sich die fehlende innere Struktur, die dadurch fehlende Motivation, die aufgrund der schweren psychiatrischen Störung bestehende fehlende Eigenleistung sowie die tief verwurzelten, fast gezwungenermassen zu Konflikten führenden Muster der Beziehungs- gestaltung aus. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei unter Berücksichtigung der Beeinträchtigungen in der freien Wirtschaft nicht mehr zumutbar (S. 16
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 8 Ziff. 2 – 5). Eine angepasste, intellektuell wenig anspruchsvolle Tätigkeit (beziehungsmässig geschützter Arbeitsplatz, ohne Erwerbsdruck) sei voll- zeitig zumutbar, allerdings nur im geschützten Rahmen. Ungeeignet seien sämtliche Tätigkeiten, welche mit zwischenmenschlichen Kontakten einher- gingen (S. 17 Ziff. 10 – 14). Persönlichkeitsstörungen seien an sich schwer therapierbar. Die Beschwerdeführerin verfüge zudem weder über die moti- vationalen noch über die intellektuellen Ressourcen, von einer entspre- chenden Therapie zu profitieren. Aus der Entwicklung der Beeinträchtigun- gen und den unzureichenden durch die Behandlungen erzielten Erfolge werde deutlich, dass sich diese Beeinträchtigungen kaum durch weitere medizinische Massnahmen vermindern lassen könnten (S. 16 Ziff. 8 – 9).
E. 3.3 Der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2016 (AB 91) liegen insbesondere folgende Berichte zugrunde:
E. 3.3.1 PD Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom
15. Juli 2013 (AB 58 S. 9) einen Status knapp sechs Wochen nach Mikro- diskektomie L5/S1 links. Die Beschwerdeführerin habe sich insgesamt gut erholt. Die abstrahlenden Beschwerden in das linke Bein seien zurückge- gangen. Gelegentlich mache sich eine leichte Restsymptomatik bemerkbar. Die körperliche Belastung und Aktivität könne etwas gesteigert werden. Schweres Heben von mehr als 10 kg sollte allerdings vermieden werden. Bis am 31. August 2013 habe er eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im Bericht vom 31. August 2013 (AB 58 S. 7 f.) führte er aus, in den letzten Wochen sei es zu einer Intensivierung der Beschwerden gekommen. Ob eine echte morphologische Problematik bzw. Veränderung vorliege, sei schwer zu sagen. Lumboradikuläre Ausfälle bestünden nicht, allerdings sei der Lasègue noch positiv ab ca. 50° links. Die Beschwerden stünden wohl eher in einem Zusammenhang mit der Verschlechterung der psychischen Situation. Diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin in Behandlung (S. 8). Im Bericht vom 13. Dezember 2013 (AB 58 S. 2 f.) führte der Facharzt aus, sechs Monate nach dem Eingriff bestehe ein recht ordentlicher Verlauf. Die Beschwerdeführerin sei deutlich beschwerdegelindert gegenüber dem Vor- zustand. Anhand der im September 2013 durchgeführten bildgebenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 9 Untersuchung lasse sich keine Rezidivhernie ausmachen. Die Nervenwur- zel S1 sei noch etwas verdickt im Sinne einer Schwellung. Ansonsten bestünden keine pathologischen Befunde (S. 3).
E. 3.3.2 Med. pract. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 20. März 2014 (AB 49) mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell weitgehend remittiert (ICD-10 F33.4), eine kombinierte Persönlich- keitsstörung mit ängstlich-selbstunsicheren und abhängigen Anteilen (ICD- 10 F61.0) und einen Status nach Suizidversuch. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er Probleme in der Beziehung, mit der neuen Situation als alleinerziehende Mutter, in der Erziehung der älteren Tochter sowie mit der Behinderung der jüngeren, wochentags im Heim lebenden Tochter an (S. 1 Ziff. 1.1). Nach jahrelangem chronisch instabilem Verlauf sei seit der Trennung vom Ehemann im Herbst 2013 eine zunehmende Stabilisierung feststellbar. Es sei zu hoffen, dass aufgrund der positiven Entwicklung eine nachhaltige Stabilisierung und eine weitere schrittweise Steigerung der Belastbarkeit realisiert werden könne. Aufgrund der Erfah- rungen der letzten Jahre und der aktuellen Entwicklung und Symptomatik sei aktuell höchstens eine 50%-ige Tätigkeit ausser Haus vorstellbar (S. 2 f. Ziff. 1.4). Die Arbeitsfähigkeit sei deutlich reduziert. Zudem bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Bis zu welchem Ausmass die Belastbarkeit gesteigert werden könne, müsste im Rahmen eines langsamen, vorsichti- gen Belastungsaufbaus ausprobiert werden (S. 3 f. Ziff. 1.7).
E. 3.3.3 Die RAD-Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 18. August 2014 (AB 63) aus, spätestens seit der bildgebenden Unter- suchung im September 2013, welche keine wesentlichen Auffälligkeiten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben habe, bestehe aus somati- scher Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, nicht körperlich anstrengenden Tätigkeit (in Wechselbelastung, ohne Zwangshaltungen; S. 8).
E. 3.3.4 Die RAD-Psychiaterin Dr. med. D.________ diagnostizierte im Be- richt vom 4. September 2014 (AB 66) eine kombinierte abhängige und emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) und einen Status
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 10 nach Mikrodiskektomie L5/S1. Das im MEDAS-Gutachten vom 20. Sep- tember 2005 (AB 36) beschriebene Zustandsbild, die Beschwerdeführerin erscheine „blass“, hinterlasse einen „unscheinbaren Gesamteindruck“ und wirke „bradyphren“ sei in der aktuellen Untersuchungssituation nicht mehr feststellbar (S. 10). Bei der Beschwerdeführerin bestünden eine verminder- te Fähigkeit zur Konfliktbewältigung sowie eine reduzierte emotionale Be- lastbarkeit und Stresstoleranz. Eigene Bedürfnisse könnten kaum adäquat positioniert werden. In sozialen Situationen sei sie rasch überfordert. Die Flexibilität sei reduziert. Verantwortung in einem eigenen Arbeitsbereich zu übernehmen sei aufgrund der Versagensängste schwierig. Die Integration in ein Team stelle aufgrund der bisher gemachten negativen Erfahrungen in sozialen Gruppen eine besondere Herausforderung dar. Die Beschwerde- führerin sei auf ein Arbeitsumfeld angewiesen, in dem sie Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten erlernen könne. Dafür sei ein familiäres, wohlwollen- des Umfeld mit festen Bezugspersonen wichtig. Mit Zeit- und Leistungs- druck könne sie nur schlecht umgehen. Eine Überforderung sollte vermie- den werden, da dies zu psychischen Krisen mit einer depressiven Sym- ptomatik führen könne. Tätigkeiten mit häufigem Kundenkontakt und hohen Anforderungen an die sozialen Kompetenzen seien nicht geeignet. Ein Ein- zelarbeitsplatz sei aus medizinischer Sicht nicht notwendig. Medizinisch- theoretisch, ohne Berücksichtigung der privaten Situation, sei der Be- schwerdeführerin ein 80% Pensum in einer Tätigkeit, die den obigen Anfor- derungen entspreche, zumutbar. Die genaue Leistungsfähigkeit sollte dann zu einem späteren Zeitpunkt objektiviert werden. Insgesamt sei eine Ver- besserung der gesundheitlichen Situation eingetreten, obwohl die Be- schwerdeführerin dauerhaft durch ihre Persönlichkeitsstörung einge- schränkt bleiben werde (S. 11).
E. 3.3.5 Med. pract. F.________ führte im Bericht vom 23. Mai 2015 (AB 75) aus, der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Die depressive Sym- ptomatik sei weitgehend stabil. Deutlich seien nach wie vor die rasche Er- schöpfbarkeit und die insgesamt geringe Belastbarkeit. Hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung sei die Beschwerdeführerin im Beziehungsverhalten und im Selbstwert nach wie vor unsicher, ängstlich und unbeholfen. Sie habe Angst vor dem Alleinsein (S. 2 Ziff. 1 und 4). Ab Januar 2014 sei ein langsamer Belastbarkeitsaufbau mit einem anfänglichen Pensum von zwei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 11 Stunden pro Woche gestartet worden. Insgesamt habe diese niederschwel- lige Tätigkeit zur weiteren Stabilisierung beigetragen. Eine Steigerung der Wochenstunden habe jedoch nur langsam und begrenzt realisiert werden können. Die Beschwerdeführerin sei immer wieder in Phasen mit deutlicher Erschöpfung und geringer Belastbarkeit gekommen, sodass von einer wei- teren Steigerung habe abgesehen werden müssen. Aufgrund der bisheri- gen Erfahrungen und der geringen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei neben der Kinderbetreuung und der Arbeit zuhause aktuell höchstens eine Tätigkeit im Rahmen von drei Mal zwei Stunden in der Woche vor- stellbar. Ob dieses Pensum auch unter den Bedingungen des ersten Ar- beitsmarktes realisierbar wäre, bleibe sehr fraglich. Für eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt attestierte der Psychiater eine 100%-ige Arbeits- unfähigkeit (S. 3 Ziff. 9 und 11).
E. 3.3.6 Am 19. August 2015 nahm die RAD-Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Stellung (AB 80). Nach wie vor sei die bestehende Persönlichkeitsstörung der Hauptgrund für die eingeschränkte Leistungs- fähigkeit (S. 3). Das Zumutbarkeitsprofil bleibe unverändert seit der Unter- suchung durch die RAD-Psychiaterin Dr. med. D.________. Dabei sei zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der sozialen Situation eher weniger als 50% ausser Haus arbeiten könne und mindestens zu 50% Mutter und Hausfrau sei. Das jüngere Kind sei schwerst behindert und ver- bringe die Wochenenden bei der alleinerziehenden Mutter, was eine emoti- onale und körperliche Belastung sei (S. 4).
E. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 12 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.5.1 Bezüglich der Frage, ob seit der rentenabweisenden Verfügung vom
2. Februar 2006 (AB 42) aus medizinischer Sicht eine hinsichtlich des Ren- tenanspruchs relevante Veränderung eingetreten ist (vgl. E. 2.5 hiervor), geht aus den Berichten des PD Dr. med. E.________ vom 15. Juli, 31. Au- gust und 13. Dezember 2013 (AB 58 S. 2 f., S. 7 f., S. 9) hervor, dass in der Zwischenzeit eine Diskushernie L5/S1 links aufgetreten ist, welche am
E. 3.5.2 In somatischer Hinsicht hat die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ im Bericht vom 18. August 2014 (AB 63) nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin bei Status nach Mikrodiskektomie L5/S1 links in einer angepassten, körperlich nicht anstrengenden Tätigkeit (in Wechselbelas- tung, ohne Zwangshaltungen) 100% arbeitsfähig ist. Diese Beurteilung fin- det in den vorliegenden medizinischen Akten, insbesondere in den Berich- ten von PD Dr. med. E.________, ihren Rückhalt und wird auch nicht be- stritten. Darauf ist abzustellen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 13
E. 3.5.3 In psychiatrischer Hinsicht hat sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2016 (AB 91) massgeblich auf den Bericht der RAD-Psychiaterin Dr. med. D.________ vom 4. September 2014 (AB 66) gestützt. Dieser Bericht genügt für eine abschliessende Beurteilung des (psychi- schen) Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.4 hiervor) jedoch nicht. Die RAD-Psychiaterin hat zwar schlüssig dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin als Hauptdiagnose (weiterhin) eine Persönlich- keitsstörung besteht (AB 66 S. 10). Diese Beurteilung steht auch im Ein- klang mit derjenigen des behandelnden Psychiaters (AB 49, 75), der RAD-Psychiaterin Dr. med. H.________ (AB 80) sowie der MEDAS- Gutachter (AB 36). Mit Blick auf die Aktenlage fehlt jedoch sowohl seitens des RAD wie auch des behandelnden Psychiaters eine nachvollziehbare und überzeugende Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Ins- besondere geht aus dem Bericht der RAD-Psychiaterin Dr. med. D.________ vom 4. September 2014 (AB 66) nicht schlüssig hervor, ob die von ihr attestierte Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit auf dem ersten Ar- beitsmarkt oder – entsprechend der Beurteilung der MEDAS-Gutachter im Jahr 2005 – im geschützten Rahmen gilt. Einerseits ist das von ihr erstellte Zumutbarkeitsprofil äusserst einschränkend formuliert: Die Beschwerdefüh- rerin sei auf ein Arbeitsumfeld angewiesen, in dem sie Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten erlernen könne. Dafür sei ein familiäres, wohlwollen- des Umfeld mit festen Bezugspersonen wichtig. Mit Zeit- und Leistungs- druck könne die Beschwerdeführerin nur schlecht umgehen. Eine Überfor- derung sollte vermieden werden, da dies zu psychischen Krisen mit einer depressiven Symptomatik führen könne (AB 66 S. 11). Dies würde eher für eine Tätigkeit im geschützten Rahmen sprechen. Andererseits geht die RAD-Psychiaterin von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aus (AB 66 S. 11), was eher dafür sprechen würde, dass die Beschwerdeführe- rin (nicht mehr) auf einen Arbeitsplatz im geschützten Rahmen angewiesen ist. Was vorliegend zutrifft, kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht beurteilt werden. Auch die Berichte des behandelnden Psychiaters sind diesbezüglich nicht hilfreich, zumal sich dieser in seiner Beurteilung nicht abschliessend darüber äussert, ob der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zumutbar ist (vgl. AB 75 S. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 14 Darüber hinaus hat die RAD-Psychiaterin neben der attestierten 80%-igen Arbeitsfähigkeit keine Ausführungen zur Leistungsfähigkeit der Beschwer- deführerin gemacht resp. die Beurteilung derselben auf einen späteren Zeitpunkt verschoben (AB 66 S. 11). Eine diesbezügliche Beurteilung ist jedoch nicht erfolgt. Die RAD-Psychiaterin Dr. med. H.________ hat im darauf folgenden Bericht vom 19. August 2015 (AB 80) auf das Zumutbar- keitsprofil von Dr. med. D.________ verwiesen, jedoch ohne weitere Aus- führungen zur Leistungsfähigkeit zu machen.
E. 3.6 Unter diesen Umständen kann vorliegend keine abschliessende Beurteilung der medizinischen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden. Deshalb hat die Beschwerdegegne- rin den medizinischen (psychiatrischen) Sachverhalt erneut und vollständig fachärztlich abklären zu lassen. Dabei wird sich die begutachtende Fach- person detailliert zum Zumutbarkeitsprofil, zur Arbeits- und Leistungsfähig- keit, zur Frage, ob diese auf dem ersten Arbeitsmarkt umsetzbar ist oder ob die Beschwerdeführerin auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen ist, und zu den allenfalls (aus psychiatrischer Sicht) bestehenden Einschrän- kungen im Haushalt zu äussern haben.
E. 4 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin als unzutreffend gerügten Festlegungen des Status ist Folgendes festzuhalten:
E. 4.1 Im Abklärungsbericht Haushalt vom 27. November 2015 (AB 82) wurde die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige zu 60% und als Hausfrau zu 40% eingestuft (S. 4 und 6 Ziff. 3.5 und 4). Dies einerseits gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie als Gesunde vormittags, wenn ihre Tochter in der Schule sei, einer Arbeit nachgehen würde, und andererseits unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Be- schwerdeführerin und der Tatsache, dass sie alleinerziehende Mutter ist (vgl. AB 82 S. 4 Ziff. 3.5, 90 S. 3 f.). Diese Einschätzung ist nicht zu bean- standen. Umstände, die gegen diese Beurteilung sprechen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie als Gesunde zu mindestens 80% einer Arbeitstätigkeit nachgehen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 15 würde (Beschwerde S. 7 Ziff. 9), widerspricht dies klar den Angaben beim Hausbesuch des Abklärungsdienstes am 19. November 2015, anlässlich welchem sie angegeben hat, dass sie als Gesunde vormittags arbeiten würde; wahrscheinlich zu 50% (AB 82 S. 4 Ziff. 3.5). Diese sogenannte spontane „Aussage der ersten Stunde“ ist in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2), weshalb sie höher zu gewichten ist als die Vorbringen in der Beschwerde. Folglich hat die Beschwerdegeg- nerin für die Invaliditätsbemessung zu Recht die gemischte Methode an- gewendet (vgl. E. 2.3 hiervor).
E. 4.2 Soweit in der Beschwerde (S. 7 f. Ziff. 10) unter Hinweis auf das nicht rechtskräftige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 (Di Trizio gegen die Schweiz [7186/09]) die Anwendung der gemischten Methode beanstandet wird, ist darauf hinzuweisen, dass bis zu einem rechtskräftigen abweichenden Ent- scheid des EGMR Art. 28a Abs. 3 IVG sowie die dazu ergangene Recht- sprechung weiterhin anzuwenden ist (Beschluss der erweiterten Abtei- lungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2016). Zudem hat das Bundesgericht im zur Publikation vorgesehenen Entscheid vom 4. Mai 2016, 9C_178/2015, BGE 131 V 51 dahingehend präzisiert, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschrän- kung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist. Damit ist der in der Beschwerde (S. 8) geäusserte Vorschlag, für die Invaliditätsbe- messung im Erwerbsanteil eine Umrechnung des Lohnes auf 100% vorzu- nehmen, nicht umsetzbar.
E. 5 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 16 zuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt gutachterlich abklären lasse. Danach hat die Beschwerdegegnerin auch den Aufgabenbereich betreffend weitere Abklärungen vorzunehmen bzw. die entsprechenden Angaben zu aktualisieren. Anschliessend hat sie über den Rentenanspruch neu zu verfügen.
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).
E. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikos- tenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertre- tung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rund- schreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 17 Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenan- satz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. In der Kostennote vom 23. Mai 2016 hat Rechtsanwalt C.________ von B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1‘118.-- (8.6 Stunden à Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 40.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 92.70, somit von total Fr. 1‘251.30, geltend gemacht. Dies ist nicht zu beanstanden. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerde- führerin zu ersetzen.
E. 6.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt ist bei diesem Verfahrens- ausgang als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzu- schreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘251.30 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 18 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben. 5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Februar 2016 (AB 91). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdefüh- rerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 5 bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prü- fen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufga- benbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 6 Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen IV- Grades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge- prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
- Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Tritt die Verwaltung auf die Neuan- meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge- wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände- rung des IV-Grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor- zugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der IV-Grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung er- fahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erhebli- chen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 7 streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 17. Febru- ar 2014 (AB 44) eingetreten. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwi- schen der rentenabweisenden Verfügung vom 2. Februar 2006 (AB 42) und der hier angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2016 (AB 91) eine an- spruchsbegründende Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist. 3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 2. Februar 2006 (AB 42) massgeblich auf das interdisziplinäre (psychiatrische, neuro- logische, neuropsychologische) MEDAS-Gutachten vom 20. September 2005 (AB 36). In diesem wurde eine asthenische, unreife und passive Per- sönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) diagnostiziert (S. 17 Ziff. 6). Bei allen drei Untersuchern habe die Beschwerdeführerin einen auffallend blassen und unscheinbaren Gesamteindruck hinterlassen (S. 14 Ziff. 1). Aus psychiatri- scher Sicht bestehe eine schwere Persönlichkeitsstörung mit dependent- asthenischen, selbstunsicheren und unreifen Zügen. Dabei handle es sich um eine ausgesprochen leise, stille Störung, eine „Minussymptomatik an Persönlichkeitsstruktur“, welche sich deutlich von Persönlichkeitsstörungen aus dem Cluster B (narzisstische oder Borderline-Störungen) oder dem Cluster A (schizoiden, paranoiden Störungen) abhebe, sich in ihren sozia- len Auswirkungen jedoch nicht minder invalidisierend darstelle. Die neuro- psychologischen Befunde hätten insbesondere Beeinträchtigungen im Be- reich der Aufmerksamkeit und der exekutiven Funktionen gezeigt (S. 15). Auf die bisherige Tätigkeit wirkten sich die fehlende innere Struktur, die dadurch fehlende Motivation, die aufgrund der schweren psychiatrischen Störung bestehende fehlende Eigenleistung sowie die tief verwurzelten, fast gezwungenermassen zu Konflikten führenden Muster der Beziehungs- gestaltung aus. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei unter Berücksichtigung der Beeinträchtigungen in der freien Wirtschaft nicht mehr zumutbar (S. 16 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 8 Ziff. 2 – 5). Eine angepasste, intellektuell wenig anspruchsvolle Tätigkeit (beziehungsmässig geschützter Arbeitsplatz, ohne Erwerbsdruck) sei voll- zeitig zumutbar, allerdings nur im geschützten Rahmen. Ungeeignet seien sämtliche Tätigkeiten, welche mit zwischenmenschlichen Kontakten einher- gingen (S. 17 Ziff. 10 – 14). Persönlichkeitsstörungen seien an sich schwer therapierbar. Die Beschwerdeführerin verfüge zudem weder über die moti- vationalen noch über die intellektuellen Ressourcen, von einer entspre- chenden Therapie zu profitieren. Aus der Entwicklung der Beeinträchtigun- gen und den unzureichenden durch die Behandlungen erzielten Erfolge werde deutlich, dass sich diese Beeinträchtigungen kaum durch weitere medizinische Massnahmen vermindern lassen könnten (S. 16 Ziff. 8 – 9). 3.3 Der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2016 (AB 91) liegen insbesondere folgende Berichte zugrunde: 3.3.1 PD Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom
- Juli 2013 (AB 58 S. 9) einen Status knapp sechs Wochen nach Mikro- diskektomie L5/S1 links. Die Beschwerdeführerin habe sich insgesamt gut erholt. Die abstrahlenden Beschwerden in das linke Bein seien zurückge- gangen. Gelegentlich mache sich eine leichte Restsymptomatik bemerkbar. Die körperliche Belastung und Aktivität könne etwas gesteigert werden. Schweres Heben von mehr als 10 kg sollte allerdings vermieden werden. Bis am 31. August 2013 habe er eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im Bericht vom 31. August 2013 (AB 58 S. 7 f.) führte er aus, in den letzten Wochen sei es zu einer Intensivierung der Beschwerden gekommen. Ob eine echte morphologische Problematik bzw. Veränderung vorliege, sei schwer zu sagen. Lumboradikuläre Ausfälle bestünden nicht, allerdings sei der Lasègue noch positiv ab ca. 50° links. Die Beschwerden stünden wohl eher in einem Zusammenhang mit der Verschlechterung der psychischen Situation. Diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin in Behandlung (S. 8). Im Bericht vom 13. Dezember 2013 (AB 58 S. 2 f.) führte der Facharzt aus, sechs Monate nach dem Eingriff bestehe ein recht ordentlicher Verlauf. Die Beschwerdeführerin sei deutlich beschwerdegelindert gegenüber dem Vor- zustand. Anhand der im September 2013 durchgeführten bildgebenden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 9 Untersuchung lasse sich keine Rezidivhernie ausmachen. Die Nervenwur- zel S1 sei noch etwas verdickt im Sinne einer Schwellung. Ansonsten bestünden keine pathologischen Befunde (S. 3). 3.3.2 Med. pract. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 20. März 2014 (AB 49) mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell weitgehend remittiert (ICD-10 F33.4), eine kombinierte Persönlich- keitsstörung mit ängstlich-selbstunsicheren und abhängigen Anteilen (ICD- 10 F61.0) und einen Status nach Suizidversuch. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er Probleme in der Beziehung, mit der neuen Situation als alleinerziehende Mutter, in der Erziehung der älteren Tochter sowie mit der Behinderung der jüngeren, wochentags im Heim lebenden Tochter an (S. 1 Ziff. 1.1). Nach jahrelangem chronisch instabilem Verlauf sei seit der Trennung vom Ehemann im Herbst 2013 eine zunehmende Stabilisierung feststellbar. Es sei zu hoffen, dass aufgrund der positiven Entwicklung eine nachhaltige Stabilisierung und eine weitere schrittweise Steigerung der Belastbarkeit realisiert werden könne. Aufgrund der Erfah- rungen der letzten Jahre und der aktuellen Entwicklung und Symptomatik sei aktuell höchstens eine 50%-ige Tätigkeit ausser Haus vorstellbar (S. 2 f. Ziff. 1.4). Die Arbeitsfähigkeit sei deutlich reduziert. Zudem bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Bis zu welchem Ausmass die Belastbarkeit gesteigert werden könne, müsste im Rahmen eines langsamen, vorsichti- gen Belastungsaufbaus ausprobiert werden (S. 3 f. Ziff. 1.7). 3.3.3 Die RAD-Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 18. August 2014 (AB 63) aus, spätestens seit der bildgebenden Unter- suchung im September 2013, welche keine wesentlichen Auffälligkeiten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben habe, bestehe aus somati- scher Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, nicht körperlich anstrengenden Tätigkeit (in Wechselbelastung, ohne Zwangshaltungen; S. 8). 3.3.4 Die RAD-Psychiaterin Dr. med. D.________ diagnostizierte im Be- richt vom 4. September 2014 (AB 66) eine kombinierte abhängige und emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) und einen Status Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 10 nach Mikrodiskektomie L5/S1. Das im MEDAS-Gutachten vom 20. Sep- tember 2005 (AB 36) beschriebene Zustandsbild, die Beschwerdeführerin erscheine „blass“, hinterlasse einen „unscheinbaren Gesamteindruck“ und wirke „bradyphren“ sei in der aktuellen Untersuchungssituation nicht mehr feststellbar (S. 10). Bei der Beschwerdeführerin bestünden eine verminder- te Fähigkeit zur Konfliktbewältigung sowie eine reduzierte emotionale Be- lastbarkeit und Stresstoleranz. Eigene Bedürfnisse könnten kaum adäquat positioniert werden. In sozialen Situationen sei sie rasch überfordert. Die Flexibilität sei reduziert. Verantwortung in einem eigenen Arbeitsbereich zu übernehmen sei aufgrund der Versagensängste schwierig. Die Integration in ein Team stelle aufgrund der bisher gemachten negativen Erfahrungen in sozialen Gruppen eine besondere Herausforderung dar. Die Beschwerde- führerin sei auf ein Arbeitsumfeld angewiesen, in dem sie Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten erlernen könne. Dafür sei ein familiäres, wohlwollen- des Umfeld mit festen Bezugspersonen wichtig. Mit Zeit- und Leistungs- druck könne sie nur schlecht umgehen. Eine Überforderung sollte vermie- den werden, da dies zu psychischen Krisen mit einer depressiven Sym- ptomatik führen könne. Tätigkeiten mit häufigem Kundenkontakt und hohen Anforderungen an die sozialen Kompetenzen seien nicht geeignet. Ein Ein- zelarbeitsplatz sei aus medizinischer Sicht nicht notwendig. Medizinisch- theoretisch, ohne Berücksichtigung der privaten Situation, sei der Be- schwerdeführerin ein 80% Pensum in einer Tätigkeit, die den obigen Anfor- derungen entspreche, zumutbar. Die genaue Leistungsfähigkeit sollte dann zu einem späteren Zeitpunkt objektiviert werden. Insgesamt sei eine Ver- besserung der gesundheitlichen Situation eingetreten, obwohl die Be- schwerdeführerin dauerhaft durch ihre Persönlichkeitsstörung einge- schränkt bleiben werde (S. 11). 3.3.5 Med. pract. F.________ führte im Bericht vom 23. Mai 2015 (AB 75) aus, der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Die depressive Sym- ptomatik sei weitgehend stabil. Deutlich seien nach wie vor die rasche Er- schöpfbarkeit und die insgesamt geringe Belastbarkeit. Hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung sei die Beschwerdeführerin im Beziehungsverhalten und im Selbstwert nach wie vor unsicher, ängstlich und unbeholfen. Sie habe Angst vor dem Alleinsein (S. 2 Ziff. 1 und 4). Ab Januar 2014 sei ein langsamer Belastbarkeitsaufbau mit einem anfänglichen Pensum von zwei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 11 Stunden pro Woche gestartet worden. Insgesamt habe diese niederschwel- lige Tätigkeit zur weiteren Stabilisierung beigetragen. Eine Steigerung der Wochenstunden habe jedoch nur langsam und begrenzt realisiert werden können. Die Beschwerdeführerin sei immer wieder in Phasen mit deutlicher Erschöpfung und geringer Belastbarkeit gekommen, sodass von einer wei- teren Steigerung habe abgesehen werden müssen. Aufgrund der bisheri- gen Erfahrungen und der geringen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei neben der Kinderbetreuung und der Arbeit zuhause aktuell höchstens eine Tätigkeit im Rahmen von drei Mal zwei Stunden in der Woche vor- stellbar. Ob dieses Pensum auch unter den Bedingungen des ersten Ar- beitsmarktes realisierbar wäre, bleibe sehr fraglich. Für eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt attestierte der Psychiater eine 100%-ige Arbeits- unfähigkeit (S. 3 Ziff. 9 und 11). 3.3.6 Am 19. August 2015 nahm die RAD-Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Stellung (AB 80). Nach wie vor sei die bestehende Persönlichkeitsstörung der Hauptgrund für die eingeschränkte Leistungs- fähigkeit (S. 3). Das Zumutbarkeitsprofil bleibe unverändert seit der Unter- suchung durch die RAD-Psychiaterin Dr. med. D.________. Dabei sei zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der sozialen Situation eher weniger als 50% ausser Haus arbeiten könne und mindestens zu 50% Mutter und Hausfrau sei. Das jüngere Kind sei schwerst behindert und ver- bringe die Wochenenden bei der alleinerziehenden Mutter, was eine emoti- onale und körperliche Belastung sei (S. 4). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 12 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 3.5.1 Bezüglich der Frage, ob seit der rentenabweisenden Verfügung vom
- Februar 2006 (AB 42) aus medizinischer Sicht eine hinsichtlich des Ren- tenanspruchs relevante Veränderung eingetreten ist (vgl. E. 2.5 hiervor), geht aus den Berichten des PD Dr. med. E.________ vom 15. Juli, 31. Au- gust und 13. Dezember 2013 (AB 58 S. 2 f., S. 7 f., S. 9) hervor, dass in der Zwischenzeit eine Diskushernie L5/S1 links aufgetreten ist, welche am
- Juni 2013 operativ saniert werden musste. Neu sind allein nicht körper- lich anstrengende Tätigkeiten möglich (AB 63 S. 8), womit ein medizini- scher (somatischer) Revisionsgrund erstellt ist. Hinzu kommen auch Ver- änderungen hinsichtlich des Status (Geburt der zweiten Tochter im 2009 und Trennung bzw. Scheidung vom Ehemann im 2013 bzw. 2015; AB 44, 87), welche ebenfalls einen Revisionsgrund darstellen (vgl. E. 4 hiernach). Der Rentenanspruch ist folglich umfassend zu prüfen. 3.5.2 In somatischer Hinsicht hat die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ im Bericht vom 18. August 2014 (AB 63) nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin bei Status nach Mikrodiskektomie L5/S1 links in einer angepassten, körperlich nicht anstrengenden Tätigkeit (in Wechselbelas- tung, ohne Zwangshaltungen) 100% arbeitsfähig ist. Diese Beurteilung fin- det in den vorliegenden medizinischen Akten, insbesondere in den Berich- ten von PD Dr. med. E.________, ihren Rückhalt und wird auch nicht be- stritten. Darauf ist abzustellen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 13 3.5.3 In psychiatrischer Hinsicht hat sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2016 (AB 91) massgeblich auf den Bericht der RAD-Psychiaterin Dr. med. D.________ vom 4. September 2014 (AB 66) gestützt. Dieser Bericht genügt für eine abschliessende Beurteilung des (psychi- schen) Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.4 hiervor) jedoch nicht. Die RAD-Psychiaterin hat zwar schlüssig dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin als Hauptdiagnose (weiterhin) eine Persönlich- keitsstörung besteht (AB 66 S. 10). Diese Beurteilung steht auch im Ein- klang mit derjenigen des behandelnden Psychiaters (AB 49, 75), der RAD-Psychiaterin Dr. med. H.________ (AB 80) sowie der MEDAS- Gutachter (AB 36). Mit Blick auf die Aktenlage fehlt jedoch sowohl seitens des RAD wie auch des behandelnden Psychiaters eine nachvollziehbare und überzeugende Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Ins- besondere geht aus dem Bericht der RAD-Psychiaterin Dr. med. D.________ vom 4. September 2014 (AB 66) nicht schlüssig hervor, ob die von ihr attestierte Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit auf dem ersten Ar- beitsmarkt oder – entsprechend der Beurteilung der MEDAS-Gutachter im Jahr 2005 – im geschützten Rahmen gilt. Einerseits ist das von ihr erstellte Zumutbarkeitsprofil äusserst einschränkend formuliert: Die Beschwerdefüh- rerin sei auf ein Arbeitsumfeld angewiesen, in dem sie Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten erlernen könne. Dafür sei ein familiäres, wohlwollen- des Umfeld mit festen Bezugspersonen wichtig. Mit Zeit- und Leistungs- druck könne die Beschwerdeführerin nur schlecht umgehen. Eine Überfor- derung sollte vermieden werden, da dies zu psychischen Krisen mit einer depressiven Symptomatik führen könne (AB 66 S. 11). Dies würde eher für eine Tätigkeit im geschützten Rahmen sprechen. Andererseits geht die RAD-Psychiaterin von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aus (AB 66 S. 11), was eher dafür sprechen würde, dass die Beschwerdeführe- rin (nicht mehr) auf einen Arbeitsplatz im geschützten Rahmen angewiesen ist. Was vorliegend zutrifft, kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht beurteilt werden. Auch die Berichte des behandelnden Psychiaters sind diesbezüglich nicht hilfreich, zumal sich dieser in seiner Beurteilung nicht abschliessend darüber äussert, ob der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zumutbar ist (vgl. AB 75 S. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 14 Darüber hinaus hat die RAD-Psychiaterin neben der attestierten 80%-igen Arbeitsfähigkeit keine Ausführungen zur Leistungsfähigkeit der Beschwer- deführerin gemacht resp. die Beurteilung derselben auf einen späteren Zeitpunkt verschoben (AB 66 S. 11). Eine diesbezügliche Beurteilung ist jedoch nicht erfolgt. Die RAD-Psychiaterin Dr. med. H.________ hat im darauf folgenden Bericht vom 19. August 2015 (AB 80) auf das Zumutbar- keitsprofil von Dr. med. D.________ verwiesen, jedoch ohne weitere Aus- führungen zur Leistungsfähigkeit zu machen. 3.6 Unter diesen Umständen kann vorliegend keine abschliessende Beurteilung der medizinischen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden. Deshalb hat die Beschwerdegegne- rin den medizinischen (psychiatrischen) Sachverhalt erneut und vollständig fachärztlich abklären zu lassen. Dabei wird sich die begutachtende Fach- person detailliert zum Zumutbarkeitsprofil, zur Arbeits- und Leistungsfähig- keit, zur Frage, ob diese auf dem ersten Arbeitsmarkt umsetzbar ist oder ob die Beschwerdeführerin auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen ist, und zu den allenfalls (aus psychiatrischer Sicht) bestehenden Einschrän- kungen im Haushalt zu äussern haben.
- Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin als unzutreffend gerügten Festlegungen des Status ist Folgendes festzuhalten: 4.1 Im Abklärungsbericht Haushalt vom 27. November 2015 (AB 82) wurde die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige zu 60% und als Hausfrau zu 40% eingestuft (S. 4 und 6 Ziff. 3.5 und 4). Dies einerseits gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie als Gesunde vormittags, wenn ihre Tochter in der Schule sei, einer Arbeit nachgehen würde, und andererseits unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Be- schwerdeführerin und der Tatsache, dass sie alleinerziehende Mutter ist (vgl. AB 82 S. 4 Ziff. 3.5, 90 S. 3 f.). Diese Einschätzung ist nicht zu bean- standen. Umstände, die gegen diese Beurteilung sprechen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie als Gesunde zu mindestens 80% einer Arbeitstätigkeit nachgehen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 15 würde (Beschwerde S. 7 Ziff. 9), widerspricht dies klar den Angaben beim Hausbesuch des Abklärungsdienstes am 19. November 2015, anlässlich welchem sie angegeben hat, dass sie als Gesunde vormittags arbeiten würde; wahrscheinlich zu 50% (AB 82 S. 4 Ziff. 3.5). Diese sogenannte spontane „Aussage der ersten Stunde“ ist in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2), weshalb sie höher zu gewichten ist als die Vorbringen in der Beschwerde. Folglich hat die Beschwerdegeg- nerin für die Invaliditätsbemessung zu Recht die gemischte Methode an- gewendet (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.2 Soweit in der Beschwerde (S. 7 f. Ziff. 10) unter Hinweis auf das nicht rechtskräftige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 (Di Trizio gegen die Schweiz [7186/09]) die Anwendung der gemischten Methode beanstandet wird, ist darauf hinzuweisen, dass bis zu einem rechtskräftigen abweichenden Ent- scheid des EGMR Art. 28a Abs. 3 IVG sowie die dazu ergangene Recht- sprechung weiterhin anzuwenden ist (Beschluss der erweiterten Abtei- lungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2016). Zudem hat das Bundesgericht im zur Publikation vorgesehenen Entscheid vom 4. Mai 2016, 9C_178/2015, BGE 131 V 51 dahingehend präzisiert, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschrän- kung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist. Damit ist der in der Beschwerde (S. 8) geäusserte Vorschlag, für die Invaliditätsbe- messung im Erwerbsanteil eine Umrechnung des Lohnes auf 100% vorzu- nehmen, nicht umsetzbar.
- Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 16 zuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt gutachterlich abklären lasse. Danach hat die Beschwerdegegnerin auch den Aufgabenbereich betreffend weitere Abklärungen vorzunehmen bzw. die entsprechenden Angaben zu aktualisieren. Anschliessend hat sie über den Rentenanspruch neu zu verfügen.
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikos- tenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertre- tung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rund- schreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 17 Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenan- satz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. In der Kostennote vom 23. Mai 2016 hat Rechtsanwalt C.________ von B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1‘118.-- (8.6 Stunden à Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 40.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 92.70, somit von total Fr. 1‘251.30, geltend gemacht. Dies ist nicht zu beanstanden. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerde- führerin zu ersetzen. 6.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt ist bei diesem Verfahrens- ausgang als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzu- schreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘251.30 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 18
- Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 363 IV MAW/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Juli 2016 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Februar 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1980 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 25. September 2002 unter Hinweis auf Depressionen bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Ant- wortbeilage [AB] 1). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Da- bei fand vom 13. Januar bis am 12. April 2003 eine berufliche Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit statt (AB 12). In der Folge erteilte die IVB Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung (Ver- längerung der Einarbeitung resp. BBT-Anlehre als ... Mitarbeiterin) vom
14. April 2003 bis am 3. August 2005 (AB 15, 20, 21), wobei die Anlehre auf den 17. April 2004 abgebrochen wurde (AB 30, 31). Im weiteren Verlauf liess die IVB die Versicherte in der MEDAS interdisziplinär begutachten (Gutachten vom 20. September 2005; AB 36). Ferner liess sie einen Ab- klärungsbericht Haushalt erstellen (AB 41). Gestützt auf die Ergebnisse der getätigten Erhebungen verneinte die IVB mit Verfügung vom 2. Februar 2006 (AB 42) bei einem in Anwendung der gemischten Methode (40% Er- werbstätigkeit und 60% Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 26% einen Anspruch auf eine IV-Rente. Diese Verfügung blieb unange- fochten. B. Am 17. Februar 2014 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 44). Daraufhin führte die IVB medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Dabei liess sie die Versicherte insbesonde- re durch Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), untersuchen (AB 66). Fer- ner liess sie einen weiteren Abklärungsbericht Haushalt erstellen (AB 82). Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2015 (AB 83) stellte die IVB bei einem in Anwendung der gemischten Methode (60% Erwerb und 40% Haushalt)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 3 ermittelten IV-Grad von 33% die Abweisung des Rentenbegehrens in Aus- sicht. Mit diesem Vorbescheid zeigte sich die Versicherte nicht einverstan- den (AB 87). Nach Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AB 90) verfügte die IVB am 23. Februar 2016 wie im Vorbescheid an- gekündigt und wies das Rentenbegehren ab (AB 91). C. Hiergegen lässt die Versicherte am 11. April 2016 Beschwerde erheben und die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zu- sprache einer IV-Rente sowie eventualiter die Rückweisung an die Be- schwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen beantragen. Darüber hinaus lässt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt stellen. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2016 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Februar 2016 (AB 91). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdefüh- rerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 5 bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prü- fen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufga- benbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 6 Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen IV- Grades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge- prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Tritt die Verwaltung auf die Neuan- meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge- wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände- rung des IV-Grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor- zugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der IV-Grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung er- fahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erhebli- chen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren
– analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 7 streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 17. Febru- ar 2014 (AB 44) eingetreten. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwi- schen der rentenabweisenden Verfügung vom 2. Februar 2006 (AB 42) und der hier angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2016 (AB 91) eine an- spruchsbegründende Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist. 3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 2. Februar 2006 (AB 42) massgeblich auf das interdisziplinäre (psychiatrische, neuro- logische, neuropsychologische) MEDAS-Gutachten vom 20. September 2005 (AB 36). In diesem wurde eine asthenische, unreife und passive Per- sönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) diagnostiziert (S. 17 Ziff. 6). Bei allen drei Untersuchern habe die Beschwerdeführerin einen auffallend blassen und unscheinbaren Gesamteindruck hinterlassen (S. 14 Ziff. 1). Aus psychiatri- scher Sicht bestehe eine schwere Persönlichkeitsstörung mit dependent- asthenischen, selbstunsicheren und unreifen Zügen. Dabei handle es sich um eine ausgesprochen leise, stille Störung, eine „Minussymptomatik an Persönlichkeitsstruktur“, welche sich deutlich von Persönlichkeitsstörungen aus dem Cluster B (narzisstische oder Borderline-Störungen) oder dem Cluster A (schizoiden, paranoiden Störungen) abhebe, sich in ihren sozia- len Auswirkungen jedoch nicht minder invalidisierend darstelle. Die neuro- psychologischen Befunde hätten insbesondere Beeinträchtigungen im Be- reich der Aufmerksamkeit und der exekutiven Funktionen gezeigt (S. 15). Auf die bisherige Tätigkeit wirkten sich die fehlende innere Struktur, die dadurch fehlende Motivation, die aufgrund der schweren psychiatrischen Störung bestehende fehlende Eigenleistung sowie die tief verwurzelten, fast gezwungenermassen zu Konflikten führenden Muster der Beziehungs- gestaltung aus. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei unter Berücksichtigung der Beeinträchtigungen in der freien Wirtschaft nicht mehr zumutbar (S. 16
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 8 Ziff. 2 – 5). Eine angepasste, intellektuell wenig anspruchsvolle Tätigkeit (beziehungsmässig geschützter Arbeitsplatz, ohne Erwerbsdruck) sei voll- zeitig zumutbar, allerdings nur im geschützten Rahmen. Ungeeignet seien sämtliche Tätigkeiten, welche mit zwischenmenschlichen Kontakten einher- gingen (S. 17 Ziff. 10 – 14). Persönlichkeitsstörungen seien an sich schwer therapierbar. Die Beschwerdeführerin verfüge zudem weder über die moti- vationalen noch über die intellektuellen Ressourcen, von einer entspre- chenden Therapie zu profitieren. Aus der Entwicklung der Beeinträchtigun- gen und den unzureichenden durch die Behandlungen erzielten Erfolge werde deutlich, dass sich diese Beeinträchtigungen kaum durch weitere medizinische Massnahmen vermindern lassen könnten (S. 16 Ziff. 8 – 9). 3.3 Der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2016 (AB 91) liegen insbesondere folgende Berichte zugrunde: 3.3.1 PD Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom
15. Juli 2013 (AB 58 S. 9) einen Status knapp sechs Wochen nach Mikro- diskektomie L5/S1 links. Die Beschwerdeführerin habe sich insgesamt gut erholt. Die abstrahlenden Beschwerden in das linke Bein seien zurückge- gangen. Gelegentlich mache sich eine leichte Restsymptomatik bemerkbar. Die körperliche Belastung und Aktivität könne etwas gesteigert werden. Schweres Heben von mehr als 10 kg sollte allerdings vermieden werden. Bis am 31. August 2013 habe er eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im Bericht vom 31. August 2013 (AB 58 S. 7 f.) führte er aus, in den letzten Wochen sei es zu einer Intensivierung der Beschwerden gekommen. Ob eine echte morphologische Problematik bzw. Veränderung vorliege, sei schwer zu sagen. Lumboradikuläre Ausfälle bestünden nicht, allerdings sei der Lasègue noch positiv ab ca. 50° links. Die Beschwerden stünden wohl eher in einem Zusammenhang mit der Verschlechterung der psychischen Situation. Diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin in Behandlung (S. 8). Im Bericht vom 13. Dezember 2013 (AB 58 S. 2 f.) führte der Facharzt aus, sechs Monate nach dem Eingriff bestehe ein recht ordentlicher Verlauf. Die Beschwerdeführerin sei deutlich beschwerdegelindert gegenüber dem Vor- zustand. Anhand der im September 2013 durchgeführten bildgebenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 9 Untersuchung lasse sich keine Rezidivhernie ausmachen. Die Nervenwur- zel S1 sei noch etwas verdickt im Sinne einer Schwellung. Ansonsten bestünden keine pathologischen Befunde (S. 3). 3.3.2 Med. pract. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 20. März 2014 (AB 49) mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell weitgehend remittiert (ICD-10 F33.4), eine kombinierte Persönlich- keitsstörung mit ängstlich-selbstunsicheren und abhängigen Anteilen (ICD- 10 F61.0) und einen Status nach Suizidversuch. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er Probleme in der Beziehung, mit der neuen Situation als alleinerziehende Mutter, in der Erziehung der älteren Tochter sowie mit der Behinderung der jüngeren, wochentags im Heim lebenden Tochter an (S. 1 Ziff. 1.1). Nach jahrelangem chronisch instabilem Verlauf sei seit der Trennung vom Ehemann im Herbst 2013 eine zunehmende Stabilisierung feststellbar. Es sei zu hoffen, dass aufgrund der positiven Entwicklung eine nachhaltige Stabilisierung und eine weitere schrittweise Steigerung der Belastbarkeit realisiert werden könne. Aufgrund der Erfah- rungen der letzten Jahre und der aktuellen Entwicklung und Symptomatik sei aktuell höchstens eine 50%-ige Tätigkeit ausser Haus vorstellbar (S. 2 f. Ziff. 1.4). Die Arbeitsfähigkeit sei deutlich reduziert. Zudem bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Bis zu welchem Ausmass die Belastbarkeit gesteigert werden könne, müsste im Rahmen eines langsamen, vorsichti- gen Belastungsaufbaus ausprobiert werden (S. 3 f. Ziff. 1.7). 3.3.3 Die RAD-Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 18. August 2014 (AB 63) aus, spätestens seit der bildgebenden Unter- suchung im September 2013, welche keine wesentlichen Auffälligkeiten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben habe, bestehe aus somati- scher Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, nicht körperlich anstrengenden Tätigkeit (in Wechselbelastung, ohne Zwangshaltungen; S. 8). 3.3.4 Die RAD-Psychiaterin Dr. med. D.________ diagnostizierte im Be- richt vom 4. September 2014 (AB 66) eine kombinierte abhängige und emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) und einen Status
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 10 nach Mikrodiskektomie L5/S1. Das im MEDAS-Gutachten vom 20. Sep- tember 2005 (AB 36) beschriebene Zustandsbild, die Beschwerdeführerin erscheine „blass“, hinterlasse einen „unscheinbaren Gesamteindruck“ und wirke „bradyphren“ sei in der aktuellen Untersuchungssituation nicht mehr feststellbar (S. 10). Bei der Beschwerdeführerin bestünden eine verminder- te Fähigkeit zur Konfliktbewältigung sowie eine reduzierte emotionale Be- lastbarkeit und Stresstoleranz. Eigene Bedürfnisse könnten kaum adäquat positioniert werden. In sozialen Situationen sei sie rasch überfordert. Die Flexibilität sei reduziert. Verantwortung in einem eigenen Arbeitsbereich zu übernehmen sei aufgrund der Versagensängste schwierig. Die Integration in ein Team stelle aufgrund der bisher gemachten negativen Erfahrungen in sozialen Gruppen eine besondere Herausforderung dar. Die Beschwerde- führerin sei auf ein Arbeitsumfeld angewiesen, in dem sie Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten erlernen könne. Dafür sei ein familiäres, wohlwollen- des Umfeld mit festen Bezugspersonen wichtig. Mit Zeit- und Leistungs- druck könne sie nur schlecht umgehen. Eine Überforderung sollte vermie- den werden, da dies zu psychischen Krisen mit einer depressiven Sym- ptomatik führen könne. Tätigkeiten mit häufigem Kundenkontakt und hohen Anforderungen an die sozialen Kompetenzen seien nicht geeignet. Ein Ein- zelarbeitsplatz sei aus medizinischer Sicht nicht notwendig. Medizinisch- theoretisch, ohne Berücksichtigung der privaten Situation, sei der Be- schwerdeführerin ein 80% Pensum in einer Tätigkeit, die den obigen Anfor- derungen entspreche, zumutbar. Die genaue Leistungsfähigkeit sollte dann zu einem späteren Zeitpunkt objektiviert werden. Insgesamt sei eine Ver- besserung der gesundheitlichen Situation eingetreten, obwohl die Be- schwerdeführerin dauerhaft durch ihre Persönlichkeitsstörung einge- schränkt bleiben werde (S. 11). 3.3.5 Med. pract. F.________ führte im Bericht vom 23. Mai 2015 (AB 75) aus, der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Die depressive Sym- ptomatik sei weitgehend stabil. Deutlich seien nach wie vor die rasche Er- schöpfbarkeit und die insgesamt geringe Belastbarkeit. Hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung sei die Beschwerdeführerin im Beziehungsverhalten und im Selbstwert nach wie vor unsicher, ängstlich und unbeholfen. Sie habe Angst vor dem Alleinsein (S. 2 Ziff. 1 und 4). Ab Januar 2014 sei ein langsamer Belastbarkeitsaufbau mit einem anfänglichen Pensum von zwei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 11 Stunden pro Woche gestartet worden. Insgesamt habe diese niederschwel- lige Tätigkeit zur weiteren Stabilisierung beigetragen. Eine Steigerung der Wochenstunden habe jedoch nur langsam und begrenzt realisiert werden können. Die Beschwerdeführerin sei immer wieder in Phasen mit deutlicher Erschöpfung und geringer Belastbarkeit gekommen, sodass von einer wei- teren Steigerung habe abgesehen werden müssen. Aufgrund der bisheri- gen Erfahrungen und der geringen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei neben der Kinderbetreuung und der Arbeit zuhause aktuell höchstens eine Tätigkeit im Rahmen von drei Mal zwei Stunden in der Woche vor- stellbar. Ob dieses Pensum auch unter den Bedingungen des ersten Ar- beitsmarktes realisierbar wäre, bleibe sehr fraglich. Für eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt attestierte der Psychiater eine 100%-ige Arbeits- unfähigkeit (S. 3 Ziff. 9 und 11). 3.3.6 Am 19. August 2015 nahm die RAD-Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Stellung (AB 80). Nach wie vor sei die bestehende Persönlichkeitsstörung der Hauptgrund für die eingeschränkte Leistungs- fähigkeit (S. 3). Das Zumutbarkeitsprofil bleibe unverändert seit der Unter- suchung durch die RAD-Psychiaterin Dr. med. D.________. Dabei sei zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der sozialen Situation eher weniger als 50% ausser Haus arbeiten könne und mindestens zu 50% Mutter und Hausfrau sei. Das jüngere Kind sei schwerst behindert und ver- bringe die Wochenenden bei der alleinerziehenden Mutter, was eine emoti- onale und körperliche Belastung sei (S. 4). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 12 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 3.5.1 Bezüglich der Frage, ob seit der rentenabweisenden Verfügung vom
2. Februar 2006 (AB 42) aus medizinischer Sicht eine hinsichtlich des Ren- tenanspruchs relevante Veränderung eingetreten ist (vgl. E. 2.5 hiervor), geht aus den Berichten des PD Dr. med. E.________ vom 15. Juli, 31. Au- gust und 13. Dezember 2013 (AB 58 S. 2 f., S. 7 f., S. 9) hervor, dass in der Zwischenzeit eine Diskushernie L5/S1 links aufgetreten ist, welche am
4. Juni 2013 operativ saniert werden musste. Neu sind allein nicht körper- lich anstrengende Tätigkeiten möglich (AB 63 S. 8), womit ein medizini- scher (somatischer) Revisionsgrund erstellt ist. Hinzu kommen auch Ver- änderungen hinsichtlich des Status (Geburt der zweiten Tochter im 2009 und Trennung bzw. Scheidung vom Ehemann im 2013 bzw. 2015; AB 44, 87), welche ebenfalls einen Revisionsgrund darstellen (vgl. E. 4 hiernach). Der Rentenanspruch ist folglich umfassend zu prüfen. 3.5.2 In somatischer Hinsicht hat die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ im Bericht vom 18. August 2014 (AB 63) nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin bei Status nach Mikrodiskektomie L5/S1 links in einer angepassten, körperlich nicht anstrengenden Tätigkeit (in Wechselbelas- tung, ohne Zwangshaltungen) 100% arbeitsfähig ist. Diese Beurteilung fin- det in den vorliegenden medizinischen Akten, insbesondere in den Berich- ten von PD Dr. med. E.________, ihren Rückhalt und wird auch nicht be- stritten. Darauf ist abzustellen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 13 3.5.3 In psychiatrischer Hinsicht hat sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2016 (AB 91) massgeblich auf den Bericht der RAD-Psychiaterin Dr. med. D.________ vom 4. September 2014 (AB 66) gestützt. Dieser Bericht genügt für eine abschliessende Beurteilung des (psychi- schen) Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.4 hiervor) jedoch nicht. Die RAD-Psychiaterin hat zwar schlüssig dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin als Hauptdiagnose (weiterhin) eine Persönlich- keitsstörung besteht (AB 66 S. 10). Diese Beurteilung steht auch im Ein- klang mit derjenigen des behandelnden Psychiaters (AB 49, 75), der RAD-Psychiaterin Dr. med. H.________ (AB 80) sowie der MEDAS- Gutachter (AB 36). Mit Blick auf die Aktenlage fehlt jedoch sowohl seitens des RAD wie auch des behandelnden Psychiaters eine nachvollziehbare und überzeugende Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Ins- besondere geht aus dem Bericht der RAD-Psychiaterin Dr. med. D.________ vom 4. September 2014 (AB 66) nicht schlüssig hervor, ob die von ihr attestierte Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit auf dem ersten Ar- beitsmarkt oder – entsprechend der Beurteilung der MEDAS-Gutachter im Jahr 2005 – im geschützten Rahmen gilt. Einerseits ist das von ihr erstellte Zumutbarkeitsprofil äusserst einschränkend formuliert: Die Beschwerdefüh- rerin sei auf ein Arbeitsumfeld angewiesen, in dem sie Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten erlernen könne. Dafür sei ein familiäres, wohlwollen- des Umfeld mit festen Bezugspersonen wichtig. Mit Zeit- und Leistungs- druck könne die Beschwerdeführerin nur schlecht umgehen. Eine Überfor- derung sollte vermieden werden, da dies zu psychischen Krisen mit einer depressiven Symptomatik führen könne (AB 66 S. 11). Dies würde eher für eine Tätigkeit im geschützten Rahmen sprechen. Andererseits geht die RAD-Psychiaterin von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aus (AB 66 S. 11), was eher dafür sprechen würde, dass die Beschwerdeführe- rin (nicht mehr) auf einen Arbeitsplatz im geschützten Rahmen angewiesen ist. Was vorliegend zutrifft, kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht beurteilt werden. Auch die Berichte des behandelnden Psychiaters sind diesbezüglich nicht hilfreich, zumal sich dieser in seiner Beurteilung nicht abschliessend darüber äussert, ob der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zumutbar ist (vgl. AB 75 S. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 14 Darüber hinaus hat die RAD-Psychiaterin neben der attestierten 80%-igen Arbeitsfähigkeit keine Ausführungen zur Leistungsfähigkeit der Beschwer- deführerin gemacht resp. die Beurteilung derselben auf einen späteren Zeitpunkt verschoben (AB 66 S. 11). Eine diesbezügliche Beurteilung ist jedoch nicht erfolgt. Die RAD-Psychiaterin Dr. med. H.________ hat im darauf folgenden Bericht vom 19. August 2015 (AB 80) auf das Zumutbar- keitsprofil von Dr. med. D.________ verwiesen, jedoch ohne weitere Aus- führungen zur Leistungsfähigkeit zu machen. 3.6 Unter diesen Umständen kann vorliegend keine abschliessende Beurteilung der medizinischen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden. Deshalb hat die Beschwerdegegne- rin den medizinischen (psychiatrischen) Sachverhalt erneut und vollständig fachärztlich abklären zu lassen. Dabei wird sich die begutachtende Fach- person detailliert zum Zumutbarkeitsprofil, zur Arbeits- und Leistungsfähig- keit, zur Frage, ob diese auf dem ersten Arbeitsmarkt umsetzbar ist oder ob die Beschwerdeführerin auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen ist, und zu den allenfalls (aus psychiatrischer Sicht) bestehenden Einschrän- kungen im Haushalt zu äussern haben. 4. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin als unzutreffend gerügten Festlegungen des Status ist Folgendes festzuhalten: 4.1 Im Abklärungsbericht Haushalt vom 27. November 2015 (AB 82) wurde die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige zu 60% und als Hausfrau zu 40% eingestuft (S. 4 und 6 Ziff. 3.5 und 4). Dies einerseits gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie als Gesunde vormittags, wenn ihre Tochter in der Schule sei, einer Arbeit nachgehen würde, und andererseits unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Be- schwerdeführerin und der Tatsache, dass sie alleinerziehende Mutter ist (vgl. AB 82 S. 4 Ziff. 3.5, 90 S. 3 f.). Diese Einschätzung ist nicht zu bean- standen. Umstände, die gegen diese Beurteilung sprechen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie als Gesunde zu mindestens 80% einer Arbeitstätigkeit nachgehen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 15 würde (Beschwerde S. 7 Ziff. 9), widerspricht dies klar den Angaben beim Hausbesuch des Abklärungsdienstes am 19. November 2015, anlässlich welchem sie angegeben hat, dass sie als Gesunde vormittags arbeiten würde; wahrscheinlich zu 50% (AB 82 S. 4 Ziff. 3.5). Diese sogenannte spontane „Aussage der ersten Stunde“ ist in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2), weshalb sie höher zu gewichten ist als die Vorbringen in der Beschwerde. Folglich hat die Beschwerdegeg- nerin für die Invaliditätsbemessung zu Recht die gemischte Methode an- gewendet (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.2 Soweit in der Beschwerde (S. 7 f. Ziff. 10) unter Hinweis auf das nicht rechtskräftige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 (Di Trizio gegen die Schweiz [7186/09]) die Anwendung der gemischten Methode beanstandet wird, ist darauf hinzuweisen, dass bis zu einem rechtskräftigen abweichenden Ent- scheid des EGMR Art. 28a Abs. 3 IVG sowie die dazu ergangene Recht- sprechung weiterhin anzuwenden ist (Beschluss der erweiterten Abtei- lungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2016). Zudem hat das Bundesgericht im zur Publikation vorgesehenen Entscheid vom 4. Mai 2016, 9C_178/2015, BGE 131 V 51 dahingehend präzisiert, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschrän- kung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist. Damit ist der in der Beschwerde (S. 8) geäusserte Vorschlag, für die Invaliditätsbe- messung im Erwerbsanteil eine Umrechnung des Lohnes auf 100% vorzu- nehmen, nicht umsetzbar. 5. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 16 zuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt gutachterlich abklären lasse. Danach hat die Beschwerdegegnerin auch den Aufgabenbereich betreffend weitere Abklärungen vorzunehmen bzw. die entsprechenden Angaben zu aktualisieren. Anschliessend hat sie über den Rentenanspruch neu zu verfügen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikos- tenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertre- tung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rund- schreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 17 Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenan- satz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. In der Kostennote vom 23. Mai 2016 hat Rechtsanwalt C.________ von B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1‘118.-- (8.6 Stunden à Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 40.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 92.70, somit von total Fr. 1‘251.30, geltend gemacht. Dies ist nicht zu beanstanden. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerde- führerin zu ersetzen. 6.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt ist bei diesem Verfahrens- ausgang als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzu- schreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘251.30 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2016, IV/16/363, Seite 18 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben. 5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.