Verfügung vom 10. März 2016
Sachverhalt
A. Die 1983 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 29. Mai 2001 unter Hinweis auf eine Allergie, eine Sozial- angst sowie eine Lerneinschränkung erstmals bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der Invaliden- versicherung, Antwortbeilagen [AB] 1). Auf die hierauf zugesprochene Be- rufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (AB 9, 13, 16) erteilte die IVB Kostengutsprache für ein vom 5. August 2002 bis 4. August 2003 dauerndes Vorbereitungsjahr auf die erstmalige berufliche Ausbildung (AB 19) und in der Folge für eine zweijährige Anlehre als … (AB 27). Nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss verneinte die IVB mit Verfügung vom 8. November 2005 (AB 43) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 20 % einen Rentenanspruch. Auf Antrag der Versicherten (AB 46) gewähr- te sie am 10. Februar 2006 Beratung und Unterstützung bei der Stellensu- che (AB 47), welche im Oktober 2006 abgeschlossen wurde (AB 51). Auf ein neues Leistungsbegehren vom 13. April 2011 hin (AB 52) gewährte die IVB wiederum Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (AB 57). Diese wurde nach Stellenantritt in einer … und fortwährender Un- terstützung durch den Sozialdienst im Dezember 2012 abgeschlossen (AB 76). B. Mit Anmeldung vom 19. Juli 2013 (AB 79) gelangte die Versicherte erneut an die IVB, welche eine vierwöchige arbeitsmarktliche Abklärung anordnete (AB 94, 98, 103) und auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 108) eine polydisziplinäre Begutachtung bei der B.________ (MEDAS; Gutachten vom 13. Oktober 2014 [AB 117]) veranlasste. Gestützt darauf gewährte sie am 19. November 2014 wiederum Arbeitsvermittlung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, IV/16/335, Seite 3 (AB 119) und verfügte am 11. März 2015 bei einem IV-Grad von 55 % rückwirkend per 1. Januar 2014 die Ausrichtung einer halben IV-Rente (AB 128). Zudem erteilte sie am 22. Dezember 2015 Kostengutsprache für ein vom 15. Dezember 2015 bis 14. März 2016 dauerndes Coaching (AB 136). Letzteres wurde mit Mitteilung vom 2. Februar 2016 abgebrochen (AB 137). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 142, 145) schloss die IVB die Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 10. März 2016 ab (AB 147). Dabei erwog sie, trotz Unterstützung unter zusätzlichem Einbe- zug eines Coaches habe eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht realisiert werden können, womit die Möglichkeiten ausgeschöpft sei- en. C. Hiergegen erhob die Versicherte am 14. März 2016 Beschwerde und bean- tragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. die Weiterführung des zugesprochenen Coachings. Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2016 schliesst die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, IV/16/335, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. März 2016 (AB 147). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Eingliede- rungsmassnahmen und dabei insbesondere, ob die zugesprochene Ar- beitsvermittlung (AB 119) zu Recht abgeschlossen wurde.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliede- rungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Ar- beitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG; vgl. auch Art. 15 ff. IVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, IV/16/335, Seite 5 Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweili- gen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkeh- ren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 139 V 115 E. 5.1 S. 118). Die Ausrichtung einer Invalidenrente schliesst die Gewährung von Einglie- derungsvorkehren nicht aus, sofern zwischen den Kosten und dem prakti- schen Nutzen der Massnahme ein angemessenes Verhältnis besteht (BGE 122 V 77 E. 3b bb S. 79, 115 V 191 E. 5c S. 200. 2a).
E. 2.2.1 Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, ha- ben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhal- tung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG steht nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nicht nur invaliden, sondern bereits arbeitsunfähigen Versicherten zu, wobei das Gesetz auf Art. 6 ATSG ver- weist. Zur Begründung des Anspruchs genügt der Eintritt der Arbeitsun- fähigkeit. Sie muss sich nicht zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder gar zur Invalidität (Art. 8 ATSG) verdichtet haben. Entsprechend der Legal- definition von Art. 6 ATSG genügt auch eine teilweise Arbeitsunfähigkeit; doch darf diese nicht bloss vorübergehender Natur, sondern sie hat quanti- tativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen zu sein, dass sie den Versicher- ten bei der Arbeitssuche erheblich behindert (vgl. hierzu BVR 2016 S. 175 E. 3.3, MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 18 N. 2 ff.). Notwendige Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist insbesondere die subjektive Eingliede- rungsbereitschaft der versicherten Person; fehlt diese, so besteht kein An- spruch (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2008, 9C_494/2007, E. 2.2.2).
E. 2.2.2 Solange die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Anspruch auf Ar- beitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, IV/16/335, Seite 6 besteht – dem Sinn dieser Massnahme entsprechend – bis zur erfolgrei- chen Eingliederung. Trotz dieses Grundsatzes unterliegt aber auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, d.h. die Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der dafür notwendi- ge Aufwand nicht unverhältnismässig ist. In dieser Hinsicht ist zu berück- sichtigen, dass die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Einglie- derungsmassnahme darstellt, weshalb zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle genügt. Dieser Gesichtspunkt ist auch im Hinblick auf die Dauer des Anspruches massgebend. Die Gewährung der Arbeitsvermittlung wird allerdings dann unverhältnismässig, wenn von weiteren Bemühungen der Verwaltung keinerlei Erfolg erwartet werden kann, obwohl sich die IV-Stelle vorher intensiv bemüht hat (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom
29. März 2005, I 776/04, E. 3.2; Entscheid des BGer vom 16. Dezember 2013, 8C_388/2013, E. 3.2.1; BGer 9C_494/2007, E. 2.2.2; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 431 f. N. 854; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 18 N. 7). Die Verhältnismässigkeit beurteilt sich nicht anhand von vorgängig festge- legten abstrakten Vorgaben. Es besteht Anspruch auf das situativ Notwen- dige. Entscheidend ist, ob im Zeitpunkt der (fraglichen) Leistungseinstel- lung aufgrund einer prognostischen Beurteilung von weiterer aktiver Unter- stützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz noch ein Erfolg erwartet werden kann (vgl. Entscheid des BGer vom 2. September 2008, 9C_16/2008, E. 3.3.2 f.).
E. 2.2.3 Der klare Wortlaut von Art. 21 Abs. 4 ATSG erlaubt der IV-Stelle – selbst bei offensichtlich fehlender subjektiver Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person – keine Abweichung vom Grundsatz, dass die Versicherten ohne Rücksicht auf ihr Verhalten auf die Folgen ihrer Wider- setzlichkeit aufmerksam gemacht werden müssen. Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist einerseits, die Versicherten nicht Fol- gen eines Verhaltens tragen zu lassen, über dessen Auswirkungen sie sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt haben. Anderseits sollen sie innerhalb der gesetzten Frist und im Wissen um die angedrohten Folgen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, IV/16/335, Seite 7 ihre bisherige Verweigerungshaltung aufgeben können. Im Hinblick auf die Zielsetzung der Eingliederungsmassnahmen, einen Zustand wiederherzu- stellen oder zu verbessern, darf die Kürzung oder Verweigerung von Leis- tungen ohne Rücksicht auf das Verhalten der versicherten Person deshalb zwingend erst dann angeordnet werden, wenn diese gemahnt und ihr unter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten und Ansetzen einer an- gemessenen Bedenkzeit schriftlich mitgeteilt worden ist, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann (Entscheid des BGer vom 11. Au- gust 2008, 8C_156/2008, E. 2.2.2; BGer 9C_494/2007, E. 2.2.2).
E. 3.1 Im interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2014 hiel- ten die Ärzte zusammenfassend folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest: leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0), leichte bis kognitive Minderleistungen im Rahmen der Intelligenzminderung sowie der psychischen Störungen (ICD-10 F07.9), kombinierte Störung des Sozi- alverhaltens und der Emotionen (ICD-10 F92.9), soziale Phobien (ICD-10 F40.1) sowie atopisches Ekzem (Neurodermitis) mit Befall der Hände sowie des Gesichts- und Halsbereichs (AB 117.1 S. 17). Die bisherige Tätigkeit als … – welche medizinisch-theoretisch eine angepasste Tätigkeit darstelle (AB 117.1 S. 21) – könne aus streng kognitiver Sicht mit einem 100 %- Pensum bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 50 % ausgeübt wer- den (AB 117.1 S. 18). Diesem Zumutbarkeitsprofil folgend sprach die Be- schwerdegegnerin am 11. März 2015 bei einem IV-Grad von 55 % rückwir- kend per 1. Januar 2014 eine halbe Rente zu (AB 128).
E. 3.2 Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdefüh- rerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung die Voraussetzun- gen zur Gewährung der Arbeitsvermittlung grundsätzlich erfüllt (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Zu prüfen ist einzig, ob die am 19. November 2014 (AB 119) zugesprochene berufliche Massnahme im Anschluss an die Ab- sage des geplanten Schnuppereinsatzes durch die Beschwerdeführerin (vgl. AB 139) mit Verfügung vom 10. März 2016 (AB 147) zu Recht einge- stellt wurde. Mit der Begründung, dass die Eingliederung in den ersten Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, IV/16/335, Seite 8 beitsmarkt nicht habe realisiert werden können und nun alle Möglichkeiten ausgeschöpft seien (AB 147 S. 1) implizierte die Beschwerdegegnerin, dass von weiteren Bemühungen kein Erfolg mehr erwartet werden kann und diese damit unverhältnismässig wären (vgl. E. 2.2.2 hiervor).
E. 3.3 Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerde- führerin bei ihren Bemühungen um eine definitive Eingliederung in den ers- ten Arbeitsmarkt seit Jahren intensiv unterstützt hat: So erteilte sie im Jahr 2002 Kostengutsprache für eine dreimonatige berufliche Abklärung in der C.________ (AB 13), hierauf für ein vom 5. August 2002 bis 4. August 2003 dauerndes Vorbereitungsjahr auf die erstmalige berufliche Ausbildung (AB 19) und für eine vom 5. August 2003 bis 4. August 2005 dauernde An- lehre als … (AB 27, 35). Weiter gewährte sie im Februar 2006 während acht Monaten (AB 47, 51) und im Mai 2011 während rund eineinhalb Jah- ren (AB 57, 76) Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche und übernahm im November 2013 die Kosten für eine vierwöchige arbeits- marktliche Abklärung in der Band-Genossenschaft (AB 98, 103). Im Rah- men der Zusprache von Arbeitsvermittlung vom November 2014 (AB 119) erteilte sie im Dezember 2015 zusätzlich Kostengutsprache für ein dreimo- natiges Coaching durch die E.________ GmbH (E.________; AB 136).
E. 3.4 Nachdem die Beschwerdeführerin im April 2012 einen ersten Ter- min für einen mit Hilfe der Beschwerdegegnerin ermöglichten Probeeinsatz in einer … infolge Spannungskopfschmerzen zunächst abgesagt und die- sen im Mai 2012 wahrgenommen hatte, sagte sie das daraufhin geplante Praktikum ab, da ihr die Arbeit nicht gefalle (AB 74, IV-Protokoll per
25. April 2016 [Protokoll; in den Gerichtsakten], Eintrag vom 22. Mai 2012). Per August 2012 fand sie mit Unterstützung des Sozialdienstes eine Be- schäftigung in einer … im zweiten Arbeitsmarkt bis Ende 2014 (AB 76, Pro- tokoll, Einträge vom 16. August 2012 und 11. November 2014). Im Rahmen der neuerlichen Arbeitsvermittlung zeigte die Beschwerdeführerin im April 2015 Interesse an einer Bewerbung in der D.________ (AB 129), woraufhin im Mai 2015 ein Vorstellungsgespräch stattfand (AB 130). In der Folge in- formierte die Beschwerdeführerin die zuständige Eingliederungsfachperson per E-Mail, dass sie diese Stelle nicht antreten wolle (Protokoll, Eintrag vom 6. Mai 2015). Eine mögliche Anstellung in einem … der C.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, IV/16/335, Seite 9 sagte die Beschwerdeführerin wegen beengten Platzverhältnissen ab und teilte nun mit, sie bevorzuge, in der D.________ einen Probeeinsatz zu leisten (Protokoll, Einträge vom 2. und 7. September 2015). Mit der Absage des mit Hilfe des zugesprochenen Coachs (AB 136) orga- nisierten weiteren Probeeinsatzes in einer …, brach die Beschwerdeführe- rin aktenkundig erneut und damit zum wiederholten Male die Eingliede- rungsbemühungen der Beschwerdegegnerin im letzten Moment und für letztere in keiner Weise mehr beeinflussbar ab (vgl. Protokoll, Einträge vom
26. November 2012 und 1. Februar 2016, AB 139, 144 S. 4). Die Durch- führung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (vgl. E. 2.2.3 hiervor) diese konkrete Eingliederungsmassnahme betreffend kam damit von vornherein nicht in Betracht. Insoweit ist auch der Abbruch des Coachings durch die E.________ nicht zu beanstanden, handelt es sich doch um eine weiterge- hende und keinesfalls standardmässig allen Versicherten zustehende Massnahme. Daran ändert nichts, dass weitere durch die E.________ ver- mittelte Stellenangebote nach wie vor denkbar sind (vgl. E. 3.6 hiernach). Soweit der Nichtantritt einer Stelle eine zumutbare und geeignete Einglie- derungsmassnahme betrifft (vgl. dazu E. 3.5 hiernach), kann dies aufgrund von Art. 7b Abs. 1 IVG zum Abbruch der gesamten Arbeitsvermittlung führen.
E. 3.5 In medizinischer Hinsicht ist erstellt, dass die gutachterlich attestier- te Verminderung der Leistungsfähigkeit ihre Grundlage im namentlich durch eine Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0), eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10 F92.9) sowie Soziale Phobien (ICD-10 F40.1) charakterisierten Gesundheitsschaden hat (AB 117.1 S. 15 - 17). Gleichzeitig hat die MEDAS-Begutachtung jedoch auch eindeutig ergeben, dass eine Eingliederung nicht unmöglich ist und es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, eine Stelle anzutreten. Die MEDAS- Gutachter haben denn auch nicht die (objektive) Eingliederungsfähigkeit, sondern das Vorhandensein entsprechend den Einschränkungen ange- passter Arbeitsplätze in Frage gestellt (AB 117.1 S. 20 Ziff. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin hat jedoch mehrfach den Tatbeweis erbracht, dass sie Integrationssituationen und auch Arbeitgeber vorschlagen konnte,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, IV/16/335, Seite 10 die den Versuch einer Eingliederung unter Berücksichtigung der bestehen- den Einschränkungen gewagt hätten. Die Eingliederungsversuche scheiter- ten indessen allesamt. Ob der letzte Eingliederungsversuch dem medizini- schen Zumutbarkeitsprofil entsprochen hat, was die Beschwerdeführerin bestreitet, kann gestützt auf die derzeit vorliegenden Akten nicht abschlies- send beurteilt werden. Diese Frage kann jedoch – wie nachfolgend darge- legt – angesichts des Ergebnisses offen gelassen werden. Soweit die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung bereits nicht nur das zugesprochene konkrete – faktisch unmöglich gewordene – Coaching mit Eingliederung im … einer … beendet hat (AB 137), sondern vielmehr sämtliche Eingliederungsbemühungen ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abgeschlossen hat (AB 147), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn kommt die versicherte Person den Pflichten gemäss Art. 7 IVG nicht nach, muss sie vor einer allfälligen Leistungsver- weigerung oder -kürzung schriftlich gemahnt und – unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit – auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin wäre somit gehalten gewe- sen, die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Arbeitsvermittlung im Allge- meinen umgehend auf ihre Mitwirkungspflichten und die Folgen bei deren Nichtbeachtung hinzuweisen. Ein Fall von Art. 7b Abs. 2 IVG, der die IV- Stelle berechtigt, Leistungen ausnahmsweise ohne Mahn- und Bedenkzeit- verfahren zu kürzen oder zu verweigern, liegt nicht vor.
E. 3.6 Die angefochtene Verfügung vom 10. März 2016 (AB 147) ist damit insoweit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, als die Sache zur Weitergewährung der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung des gut- achterlich festgehaltenen medizinischen Zumutbarkeitsprofils (AB 117.1/20 f.) und unter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfah- rens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. In diesem Zusam- menhang ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass eine Ableh- nung oder ein Abbruch unterbreiteter Eingliederungsmöglichkeiten erst nach Rücksprache und mit dem Einverständnis der Beschwerdegegnerin zulässig ist, andernfalls sie mit den im Mahn- und Bedenkzeitverfahren ihr noch darzulegenden umfangreichen Konsequenzen zu rechnen hat. Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bedeutet im Übrigen nicht, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, IV/16/335, Seite 11 die Eingliederungsbemühungen im Stand vor dem Abbruch der Bemühun- gen der E.________ wieder aufzunehmen bzw. fortzusetzen wären. Ein besonderes Coaching ist weiterhin denkbar. Es ist der Beschwerdegegne- rin aber auch freigestellt, im vorliegenden Fall wiederum niederschwelligere und weniger kostenintensive Massnahmen vorzusehen. Angesichts der beschränkten Mittel der Invalidenversicherung ist es ihr – mit Blick auf alle anderen Berechtigten – durchaus erlaubt, die Mittel auch den Erfolgsaus- sichten entsprechend (im Sinne einer Aufwands- und Ertragsrechnung) einzusetzen. Es kann von der Beschwerdegegnerin im Interesse aller an einer Stelle effektiv interessierten Versicherten denn auch nicht verlangt werden, ihre Glaubwürdigkeit bei den Arbeitgebern durch mehrfache Ver- mittlung eines allenfalls nicht Interessierten bzw. seine Mitwirkungspflichten Verletzenden aufs Spiel zu setzen (BVR 2012 S. 185 E. 4).
E. 4 Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
E. 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner per- sönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, IV/16/335, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 10. März 2016 aufgehoben und die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, IV/16/335, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. März 2016 (AB 147). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Eingliede- rungsmassnahmen und dabei insbesondere, ob die zugesprochene Ar- beitsvermittlung (AB 119) zu Recht abgeschlossen wurde. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliede- rungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Ar- beitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG; vgl. auch Art. 15 ff. IVG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, IV/16/335, Seite 5 Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweili- gen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkeh- ren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 139 V 115 E. 5.1 S. 118). Die Ausrichtung einer Invalidenrente schliesst die Gewährung von Einglie- derungsvorkehren nicht aus, sofern zwischen den Kosten und dem prakti- schen Nutzen der Massnahme ein angemessenes Verhältnis besteht (BGE 122 V 77 E. 3b bb S. 79, 115 V 191 E. 5c S. 200. 2a). 2.2 2.2.1 Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, ha- ben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhal- tung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG steht nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nicht nur invaliden, sondern bereits arbeitsunfähigen Versicherten zu, wobei das Gesetz auf Art. 6 ATSG ver- weist. Zur Begründung des Anspruchs genügt der Eintritt der Arbeitsun- fähigkeit. Sie muss sich nicht zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder gar zur Invalidität (Art. 8 ATSG) verdichtet haben. Entsprechend der Legal- definition von Art. 6 ATSG genügt auch eine teilweise Arbeitsunfähigkeit; doch darf diese nicht bloss vorübergehender Natur, sondern sie hat quanti- tativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen zu sein, dass sie den Versicher- ten bei der Arbeitssuche erheblich behindert (vgl. hierzu BVR 2016 S. 175 E. 3.3, MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 18 N. 2 ff.). Notwendige Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist insbesondere die subjektive Eingliede- rungsbereitschaft der versicherten Person; fehlt diese, so besteht kein An- spruch (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2008, 9C_494/2007, E. 2.2.2). 2.2.2 Solange die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Anspruch auf Ar- beitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, IV/16/335, Seite 6 besteht – dem Sinn dieser Massnahme entsprechend – bis zur erfolgrei- chen Eingliederung. Trotz dieses Grundsatzes unterliegt aber auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, d.h. die Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der dafür notwendi- ge Aufwand nicht unverhältnismässig ist. In dieser Hinsicht ist zu berück- sichtigen, dass die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Einglie- derungsmassnahme darstellt, weshalb zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle genügt. Dieser Gesichtspunkt ist auch im Hinblick auf die Dauer des Anspruches massgebend. Die Gewährung der Arbeitsvermittlung wird allerdings dann unverhältnismässig, wenn von weiteren Bemühungen der Verwaltung keinerlei Erfolg erwartet werden kann, obwohl sich die IV-Stelle vorher intensiv bemüht hat (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom
- März 2005, I 776/04, E. 3.2; Entscheid des BGer vom 16. Dezember 2013, 8C_388/2013, E. 3.2.1; BGer 9C_494/2007, E. 2.2.2; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 431 f. N. 854; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 18 N. 7). Die Verhältnismässigkeit beurteilt sich nicht anhand von vorgängig festge- legten abstrakten Vorgaben. Es besteht Anspruch auf das situativ Notwen- dige. Entscheidend ist, ob im Zeitpunkt der (fraglichen) Leistungseinstel- lung aufgrund einer prognostischen Beurteilung von weiterer aktiver Unter- stützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz noch ein Erfolg erwartet werden kann (vgl. Entscheid des BGer vom 2. September 2008, 9C_16/2008, E. 3.3.2 f.). 2.2.3 Der klare Wortlaut von Art. 21 Abs. 4 ATSG erlaubt der IV-Stelle – selbst bei offensichtlich fehlender subjektiver Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person – keine Abweichung vom Grundsatz, dass die Versicherten ohne Rücksicht auf ihr Verhalten auf die Folgen ihrer Wider- setzlichkeit aufmerksam gemacht werden müssen. Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist einerseits, die Versicherten nicht Fol- gen eines Verhaltens tragen zu lassen, über dessen Auswirkungen sie sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt haben. Anderseits sollen sie innerhalb der gesetzten Frist und im Wissen um die angedrohten Folgen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, IV/16/335, Seite 7 ihre bisherige Verweigerungshaltung aufgeben können. Im Hinblick auf die Zielsetzung der Eingliederungsmassnahmen, einen Zustand wiederherzu- stellen oder zu verbessern, darf die Kürzung oder Verweigerung von Leis- tungen ohne Rücksicht auf das Verhalten der versicherten Person deshalb zwingend erst dann angeordnet werden, wenn diese gemahnt und ihr unter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten und Ansetzen einer an- gemessenen Bedenkzeit schriftlich mitgeteilt worden ist, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann (Entscheid des BGer vom 11. Au- gust 2008, 8C_156/2008, E. 2.2.2; BGer 9C_494/2007, E. 2.2.2).
- 3.1 Im interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2014 hiel- ten die Ärzte zusammenfassend folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest: leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0), leichte bis kognitive Minderleistungen im Rahmen der Intelligenzminderung sowie der psychischen Störungen (ICD-10 F07.9), kombinierte Störung des Sozi- alverhaltens und der Emotionen (ICD-10 F92.9), soziale Phobien (ICD-10 F40.1) sowie atopisches Ekzem (Neurodermitis) mit Befall der Hände sowie des Gesichts- und Halsbereichs (AB 117.1 S. 17). Die bisherige Tätigkeit als … – welche medizinisch-theoretisch eine angepasste Tätigkeit darstelle (AB 117.1 S. 21) – könne aus streng kognitiver Sicht mit einem 100 %- Pensum bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 50 % ausgeübt wer- den (AB 117.1 S. 18). Diesem Zumutbarkeitsprofil folgend sprach die Be- schwerdegegnerin am 11. März 2015 bei einem IV-Grad von 55 % rückwir- kend per 1. Januar 2014 eine halbe Rente zu (AB 128). 3.2 Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdefüh- rerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung die Voraussetzun- gen zur Gewährung der Arbeitsvermittlung grundsätzlich erfüllt (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Zu prüfen ist einzig, ob die am 19. November 2014 (AB 119) zugesprochene berufliche Massnahme im Anschluss an die Ab- sage des geplanten Schnuppereinsatzes durch die Beschwerdeführerin (vgl. AB 139) mit Verfügung vom 10. März 2016 (AB 147) zu Recht einge- stellt wurde. Mit der Begründung, dass die Eingliederung in den ersten Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, IV/16/335, Seite 8 beitsmarkt nicht habe realisiert werden können und nun alle Möglichkeiten ausgeschöpft seien (AB 147 S. 1) implizierte die Beschwerdegegnerin, dass von weiteren Bemühungen kein Erfolg mehr erwartet werden kann und diese damit unverhältnismässig wären (vgl. E. 2.2.2 hiervor). 3.3 Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerde- führerin bei ihren Bemühungen um eine definitive Eingliederung in den ers- ten Arbeitsmarkt seit Jahren intensiv unterstützt hat: So erteilte sie im Jahr 2002 Kostengutsprache für eine dreimonatige berufliche Abklärung in der C.________ (AB 13), hierauf für ein vom 5. August 2002 bis 4. August 2003 dauerndes Vorbereitungsjahr auf die erstmalige berufliche Ausbildung (AB 19) und für eine vom 5. August 2003 bis 4. August 2005 dauernde An- lehre als … (AB 27, 35). Weiter gewährte sie im Februar 2006 während acht Monaten (AB 47, 51) und im Mai 2011 während rund eineinhalb Jah- ren (AB 57, 76) Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche und übernahm im November 2013 die Kosten für eine vierwöchige arbeits- marktliche Abklärung in der Band-Genossenschaft (AB 98, 103). Im Rah- men der Zusprache von Arbeitsvermittlung vom November 2014 (AB 119) erteilte sie im Dezember 2015 zusätzlich Kostengutsprache für ein dreimo- natiges Coaching durch die E.________ GmbH (E.________; AB 136). 3.4 Nachdem die Beschwerdeführerin im April 2012 einen ersten Ter- min für einen mit Hilfe der Beschwerdegegnerin ermöglichten Probeeinsatz in einer … infolge Spannungskopfschmerzen zunächst abgesagt und die- sen im Mai 2012 wahrgenommen hatte, sagte sie das daraufhin geplante Praktikum ab, da ihr die Arbeit nicht gefalle (AB 74, IV-Protokoll per
- April 2016 [Protokoll; in den Gerichtsakten], Eintrag vom 22. Mai 2012). Per August 2012 fand sie mit Unterstützung des Sozialdienstes eine Be- schäftigung in einer … im zweiten Arbeitsmarkt bis Ende 2014 (AB 76, Pro- tokoll, Einträge vom 16. August 2012 und 11. November 2014). Im Rahmen der neuerlichen Arbeitsvermittlung zeigte die Beschwerdeführerin im April 2015 Interesse an einer Bewerbung in der D.________ (AB 129), woraufhin im Mai 2015 ein Vorstellungsgespräch stattfand (AB 130). In der Folge in- formierte die Beschwerdeführerin die zuständige Eingliederungsfachperson per E-Mail, dass sie diese Stelle nicht antreten wolle (Protokoll, Eintrag vom 6. Mai 2015). Eine mögliche Anstellung in einem … der C.________ Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, IV/16/335, Seite 9 sagte die Beschwerdeführerin wegen beengten Platzverhältnissen ab und teilte nun mit, sie bevorzuge, in der D.________ einen Probeeinsatz zu leisten (Protokoll, Einträge vom 2. und 7. September 2015). Mit der Absage des mit Hilfe des zugesprochenen Coachs (AB 136) orga- nisierten weiteren Probeeinsatzes in einer …, brach die Beschwerdeführe- rin aktenkundig erneut und damit zum wiederholten Male die Eingliede- rungsbemühungen der Beschwerdegegnerin im letzten Moment und für letztere in keiner Weise mehr beeinflussbar ab (vgl. Protokoll, Einträge vom
- November 2012 und 1. Februar 2016, AB 139, 144 S. 4). Die Durch- führung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (vgl. E. 2.2.3 hiervor) diese konkrete Eingliederungsmassnahme betreffend kam damit von vornherein nicht in Betracht. Insoweit ist auch der Abbruch des Coachings durch die E.________ nicht zu beanstanden, handelt es sich doch um eine weiterge- hende und keinesfalls standardmässig allen Versicherten zustehende Massnahme. Daran ändert nichts, dass weitere durch die E.________ ver- mittelte Stellenangebote nach wie vor denkbar sind (vgl. E. 3.6 hiernach). Soweit der Nichtantritt einer Stelle eine zumutbare und geeignete Einglie- derungsmassnahme betrifft (vgl. dazu E. 3.5 hiernach), kann dies aufgrund von Art. 7b Abs. 1 IVG zum Abbruch der gesamten Arbeitsvermittlung führen. 3.5 In medizinischer Hinsicht ist erstellt, dass die gutachterlich attestier- te Verminderung der Leistungsfähigkeit ihre Grundlage im namentlich durch eine Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0), eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10 F92.9) sowie Soziale Phobien (ICD-10 F40.1) charakterisierten Gesundheitsschaden hat (AB 117.1 S. 15 - 17). Gleichzeitig hat die MEDAS-Begutachtung jedoch auch eindeutig ergeben, dass eine Eingliederung nicht unmöglich ist und es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, eine Stelle anzutreten. Die MEDAS- Gutachter haben denn auch nicht die (objektive) Eingliederungsfähigkeit, sondern das Vorhandensein entsprechend den Einschränkungen ange- passter Arbeitsplätze in Frage gestellt (AB 117.1 S. 20 Ziff. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin hat jedoch mehrfach den Tatbeweis erbracht, dass sie Integrationssituationen und auch Arbeitgeber vorschlagen konnte, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, IV/16/335, Seite 10 die den Versuch einer Eingliederung unter Berücksichtigung der bestehen- den Einschränkungen gewagt hätten. Die Eingliederungsversuche scheiter- ten indessen allesamt. Ob der letzte Eingliederungsversuch dem medizini- schen Zumutbarkeitsprofil entsprochen hat, was die Beschwerdeführerin bestreitet, kann gestützt auf die derzeit vorliegenden Akten nicht abschlies- send beurteilt werden. Diese Frage kann jedoch – wie nachfolgend darge- legt – angesichts des Ergebnisses offen gelassen werden. Soweit die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung bereits nicht nur das zugesprochene konkrete – faktisch unmöglich gewordene – Coaching mit Eingliederung im … einer … beendet hat (AB 137), sondern vielmehr sämtliche Eingliederungsbemühungen ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abgeschlossen hat (AB 147), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn kommt die versicherte Person den Pflichten gemäss Art. 7 IVG nicht nach, muss sie vor einer allfälligen Leistungsver- weigerung oder -kürzung schriftlich gemahnt und – unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit – auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin wäre somit gehalten gewe- sen, die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Arbeitsvermittlung im Allge- meinen umgehend auf ihre Mitwirkungspflichten und die Folgen bei deren Nichtbeachtung hinzuweisen. Ein Fall von Art. 7b Abs. 2 IVG, der die IV- Stelle berechtigt, Leistungen ausnahmsweise ohne Mahn- und Bedenkzeit- verfahren zu kürzen oder zu verweigern, liegt nicht vor. 3.6 Die angefochtene Verfügung vom 10. März 2016 (AB 147) ist damit insoweit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, als die Sache zur Weitergewährung der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung des gut- achterlich festgehaltenen medizinischen Zumutbarkeitsprofils (AB 117.1/20 f.) und unter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfah- rens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. In diesem Zusam- menhang ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass eine Ableh- nung oder ein Abbruch unterbreiteter Eingliederungsmöglichkeiten erst nach Rücksprache und mit dem Einverständnis der Beschwerdegegnerin zulässig ist, andernfalls sie mit den im Mahn- und Bedenkzeitverfahren ihr noch darzulegenden umfangreichen Konsequenzen zu rechnen hat. Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bedeutet im Übrigen nicht, dass Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, IV/16/335, Seite 11 die Eingliederungsbemühungen im Stand vor dem Abbruch der Bemühun- gen der E.________ wieder aufzunehmen bzw. fortzusetzen wären. Ein besonderes Coaching ist weiterhin denkbar. Es ist der Beschwerdegegne- rin aber auch freigestellt, im vorliegenden Fall wiederum niederschwelligere und weniger kostenintensive Massnahmen vorzusehen. Angesichts der beschränkten Mittel der Invalidenversicherung ist es ihr – mit Blick auf alle anderen Berechtigten – durchaus erlaubt, die Mittel auch den Erfolgsaus- sichten entsprechend (im Sinne einer Aufwands- und Ertragsrechnung) einzusetzen. Es kann von der Beschwerdegegnerin im Interesse aller an einer Stelle effektiv interessierten Versicherten denn auch nicht verlangt werden, ihre Glaubwürdigkeit bei den Arbeitgebern durch mehrfache Ver- mittlung eines allenfalls nicht Interessierten bzw. seine Mitwirkungspflichten Verletzenden aufs Spiel zu setzen (BVR 2012 S. 185 E. 4).
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner per- sönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, IV/16/335, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 10. März 2016 aufgehoben und die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 335 IV SCI/SCM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Juni 2016 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. März 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, IV/16/335, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1983 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 29. Mai 2001 unter Hinweis auf eine Allergie, eine Sozial- angst sowie eine Lerneinschränkung erstmals bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der Invaliden- versicherung, Antwortbeilagen [AB] 1). Auf die hierauf zugesprochene Be- rufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (AB 9, 13, 16) erteilte die IVB Kostengutsprache für ein vom 5. August 2002 bis 4. August 2003 dauerndes Vorbereitungsjahr auf die erstmalige berufliche Ausbildung (AB 19) und in der Folge für eine zweijährige Anlehre als … (AB 27). Nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss verneinte die IVB mit Verfügung vom 8. November 2005 (AB 43) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 20 % einen Rentenanspruch. Auf Antrag der Versicherten (AB 46) gewähr- te sie am 10. Februar 2006 Beratung und Unterstützung bei der Stellensu- che (AB 47), welche im Oktober 2006 abgeschlossen wurde (AB 51). Auf ein neues Leistungsbegehren vom 13. April 2011 hin (AB 52) gewährte die IVB wiederum Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (AB 57). Diese wurde nach Stellenantritt in einer … und fortwährender Un- terstützung durch den Sozialdienst im Dezember 2012 abgeschlossen (AB 76). B. Mit Anmeldung vom 19. Juli 2013 (AB 79) gelangte die Versicherte erneut an die IVB, welche eine vierwöchige arbeitsmarktliche Abklärung anordnete (AB 94, 98, 103) und auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 108) eine polydisziplinäre Begutachtung bei der B.________ (MEDAS; Gutachten vom 13. Oktober 2014 [AB 117]) veranlasste. Gestützt darauf gewährte sie am 19. November 2014 wiederum Arbeitsvermittlung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, IV/16/335, Seite 3 (AB 119) und verfügte am 11. März 2015 bei einem IV-Grad von 55 % rückwirkend per 1. Januar 2014 die Ausrichtung einer halben IV-Rente (AB 128). Zudem erteilte sie am 22. Dezember 2015 Kostengutsprache für ein vom 15. Dezember 2015 bis 14. März 2016 dauerndes Coaching (AB 136). Letzteres wurde mit Mitteilung vom 2. Februar 2016 abgebrochen (AB 137). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 142, 145) schloss die IVB die Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 10. März 2016 ab (AB 147). Dabei erwog sie, trotz Unterstützung unter zusätzlichem Einbe- zug eines Coaches habe eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht realisiert werden können, womit die Möglichkeiten ausgeschöpft sei- en. C. Hiergegen erhob die Versicherte am 14. März 2016 Beschwerde und bean- tragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. die Weiterführung des zugesprochenen Coachings. Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2016 schliesst die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, IV/16/335, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. März 2016 (AB 147). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Eingliede- rungsmassnahmen und dabei insbesondere, ob die zugesprochene Ar- beitsvermittlung (AB 119) zu Recht abgeschlossen wurde. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliede- rungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Ar- beitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG; vgl. auch Art. 15 ff. IVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, IV/16/335, Seite 5 Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweili- gen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkeh- ren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 139 V 115 E. 5.1 S. 118). Die Ausrichtung einer Invalidenrente schliesst die Gewährung von Einglie- derungsvorkehren nicht aus, sofern zwischen den Kosten und dem prakti- schen Nutzen der Massnahme ein angemessenes Verhältnis besteht (BGE 122 V 77 E. 3b bb S. 79, 115 V 191 E. 5c S. 200. 2a). 2.2 2.2.1 Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, ha- ben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhal- tung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG steht nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nicht nur invaliden, sondern bereits arbeitsunfähigen Versicherten zu, wobei das Gesetz auf Art. 6 ATSG ver- weist. Zur Begründung des Anspruchs genügt der Eintritt der Arbeitsun- fähigkeit. Sie muss sich nicht zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder gar zur Invalidität (Art. 8 ATSG) verdichtet haben. Entsprechend der Legal- definition von Art. 6 ATSG genügt auch eine teilweise Arbeitsunfähigkeit; doch darf diese nicht bloss vorübergehender Natur, sondern sie hat quanti- tativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen zu sein, dass sie den Versicher- ten bei der Arbeitssuche erheblich behindert (vgl. hierzu BVR 2016 S. 175 E. 3.3, MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 18 N. 2 ff.). Notwendige Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist insbesondere die subjektive Eingliede- rungsbereitschaft der versicherten Person; fehlt diese, so besteht kein An- spruch (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2008, 9C_494/2007, E. 2.2.2). 2.2.2 Solange die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Anspruch auf Ar- beitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, IV/16/335, Seite 6 besteht – dem Sinn dieser Massnahme entsprechend – bis zur erfolgrei- chen Eingliederung. Trotz dieses Grundsatzes unterliegt aber auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, d.h. die Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der dafür notwendi- ge Aufwand nicht unverhältnismässig ist. In dieser Hinsicht ist zu berück- sichtigen, dass die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Einglie- derungsmassnahme darstellt, weshalb zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle genügt. Dieser Gesichtspunkt ist auch im Hinblick auf die Dauer des Anspruches massgebend. Die Gewährung der Arbeitsvermittlung wird allerdings dann unverhältnismässig, wenn von weiteren Bemühungen der Verwaltung keinerlei Erfolg erwartet werden kann, obwohl sich die IV-Stelle vorher intensiv bemüht hat (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom
29. März 2005, I 776/04, E. 3.2; Entscheid des BGer vom 16. Dezember 2013, 8C_388/2013, E. 3.2.1; BGer 9C_494/2007, E. 2.2.2; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 431 f. N. 854; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 18 N. 7). Die Verhältnismässigkeit beurteilt sich nicht anhand von vorgängig festge- legten abstrakten Vorgaben. Es besteht Anspruch auf das situativ Notwen- dige. Entscheidend ist, ob im Zeitpunkt der (fraglichen) Leistungseinstel- lung aufgrund einer prognostischen Beurteilung von weiterer aktiver Unter- stützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz noch ein Erfolg erwartet werden kann (vgl. Entscheid des BGer vom 2. September 2008, 9C_16/2008, E. 3.3.2 f.). 2.2.3 Der klare Wortlaut von Art. 21 Abs. 4 ATSG erlaubt der IV-Stelle – selbst bei offensichtlich fehlender subjektiver Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person – keine Abweichung vom Grundsatz, dass die Versicherten ohne Rücksicht auf ihr Verhalten auf die Folgen ihrer Wider- setzlichkeit aufmerksam gemacht werden müssen. Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist einerseits, die Versicherten nicht Fol- gen eines Verhaltens tragen zu lassen, über dessen Auswirkungen sie sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt haben. Anderseits sollen sie innerhalb der gesetzten Frist und im Wissen um die angedrohten Folgen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, IV/16/335, Seite 7 ihre bisherige Verweigerungshaltung aufgeben können. Im Hinblick auf die Zielsetzung der Eingliederungsmassnahmen, einen Zustand wiederherzu- stellen oder zu verbessern, darf die Kürzung oder Verweigerung von Leis- tungen ohne Rücksicht auf das Verhalten der versicherten Person deshalb zwingend erst dann angeordnet werden, wenn diese gemahnt und ihr unter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten und Ansetzen einer an- gemessenen Bedenkzeit schriftlich mitgeteilt worden ist, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann (Entscheid des BGer vom 11. Au- gust 2008, 8C_156/2008, E. 2.2.2; BGer 9C_494/2007, E. 2.2.2). 3. 3.1 Im interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2014 hiel- ten die Ärzte zusammenfassend folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest: leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0), leichte bis kognitive Minderleistungen im Rahmen der Intelligenzminderung sowie der psychischen Störungen (ICD-10 F07.9), kombinierte Störung des Sozi- alverhaltens und der Emotionen (ICD-10 F92.9), soziale Phobien (ICD-10 F40.1) sowie atopisches Ekzem (Neurodermitis) mit Befall der Hände sowie des Gesichts- und Halsbereichs (AB 117.1 S. 17). Die bisherige Tätigkeit als … – welche medizinisch-theoretisch eine angepasste Tätigkeit darstelle (AB 117.1 S. 21) – könne aus streng kognitiver Sicht mit einem 100 %- Pensum bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 50 % ausgeübt wer- den (AB 117.1 S. 18). Diesem Zumutbarkeitsprofil folgend sprach die Be- schwerdegegnerin am 11. März 2015 bei einem IV-Grad von 55 % rückwir- kend per 1. Januar 2014 eine halbe Rente zu (AB 128). 3.2 Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdefüh- rerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung die Voraussetzun- gen zur Gewährung der Arbeitsvermittlung grundsätzlich erfüllt (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Zu prüfen ist einzig, ob die am 19. November 2014 (AB 119) zugesprochene berufliche Massnahme im Anschluss an die Ab- sage des geplanten Schnuppereinsatzes durch die Beschwerdeführerin (vgl. AB 139) mit Verfügung vom 10. März 2016 (AB 147) zu Recht einge- stellt wurde. Mit der Begründung, dass die Eingliederung in den ersten Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, IV/16/335, Seite 8 beitsmarkt nicht habe realisiert werden können und nun alle Möglichkeiten ausgeschöpft seien (AB 147 S. 1) implizierte die Beschwerdegegnerin, dass von weiteren Bemühungen kein Erfolg mehr erwartet werden kann und diese damit unverhältnismässig wären (vgl. E. 2.2.2 hiervor). 3.3 Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerde- führerin bei ihren Bemühungen um eine definitive Eingliederung in den ers- ten Arbeitsmarkt seit Jahren intensiv unterstützt hat: So erteilte sie im Jahr 2002 Kostengutsprache für eine dreimonatige berufliche Abklärung in der C.________ (AB 13), hierauf für ein vom 5. August 2002 bis 4. August 2003 dauerndes Vorbereitungsjahr auf die erstmalige berufliche Ausbildung (AB 19) und für eine vom 5. August 2003 bis 4. August 2005 dauernde An- lehre als … (AB 27, 35). Weiter gewährte sie im Februar 2006 während acht Monaten (AB 47, 51) und im Mai 2011 während rund eineinhalb Jah- ren (AB 57, 76) Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche und übernahm im November 2013 die Kosten für eine vierwöchige arbeits- marktliche Abklärung in der Band-Genossenschaft (AB 98, 103). Im Rah- men der Zusprache von Arbeitsvermittlung vom November 2014 (AB 119) erteilte sie im Dezember 2015 zusätzlich Kostengutsprache für ein dreimo- natiges Coaching durch die E.________ GmbH (E.________; AB 136). 3.4 Nachdem die Beschwerdeführerin im April 2012 einen ersten Ter- min für einen mit Hilfe der Beschwerdegegnerin ermöglichten Probeeinsatz in einer … infolge Spannungskopfschmerzen zunächst abgesagt und die- sen im Mai 2012 wahrgenommen hatte, sagte sie das daraufhin geplante Praktikum ab, da ihr die Arbeit nicht gefalle (AB 74, IV-Protokoll per
25. April 2016 [Protokoll; in den Gerichtsakten], Eintrag vom 22. Mai 2012). Per August 2012 fand sie mit Unterstützung des Sozialdienstes eine Be- schäftigung in einer … im zweiten Arbeitsmarkt bis Ende 2014 (AB 76, Pro- tokoll, Einträge vom 16. August 2012 und 11. November 2014). Im Rahmen der neuerlichen Arbeitsvermittlung zeigte die Beschwerdeführerin im April 2015 Interesse an einer Bewerbung in der D.________ (AB 129), woraufhin im Mai 2015 ein Vorstellungsgespräch stattfand (AB 130). In der Folge in- formierte die Beschwerdeführerin die zuständige Eingliederungsfachperson per E-Mail, dass sie diese Stelle nicht antreten wolle (Protokoll, Eintrag vom 6. Mai 2015). Eine mögliche Anstellung in einem … der C.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, IV/16/335, Seite 9 sagte die Beschwerdeführerin wegen beengten Platzverhältnissen ab und teilte nun mit, sie bevorzuge, in der D.________ einen Probeeinsatz zu leisten (Protokoll, Einträge vom 2. und 7. September 2015). Mit der Absage des mit Hilfe des zugesprochenen Coachs (AB 136) orga- nisierten weiteren Probeeinsatzes in einer …, brach die Beschwerdeführe- rin aktenkundig erneut und damit zum wiederholten Male die Eingliede- rungsbemühungen der Beschwerdegegnerin im letzten Moment und für letztere in keiner Weise mehr beeinflussbar ab (vgl. Protokoll, Einträge vom
26. November 2012 und 1. Februar 2016, AB 139, 144 S. 4). Die Durch- führung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (vgl. E. 2.2.3 hiervor) diese konkrete Eingliederungsmassnahme betreffend kam damit von vornherein nicht in Betracht. Insoweit ist auch der Abbruch des Coachings durch die E.________ nicht zu beanstanden, handelt es sich doch um eine weiterge- hende und keinesfalls standardmässig allen Versicherten zustehende Massnahme. Daran ändert nichts, dass weitere durch die E.________ ver- mittelte Stellenangebote nach wie vor denkbar sind (vgl. E. 3.6 hiernach). Soweit der Nichtantritt einer Stelle eine zumutbare und geeignete Einglie- derungsmassnahme betrifft (vgl. dazu E. 3.5 hiernach), kann dies aufgrund von Art. 7b Abs. 1 IVG zum Abbruch der gesamten Arbeitsvermittlung führen. 3.5 In medizinischer Hinsicht ist erstellt, dass die gutachterlich attestier- te Verminderung der Leistungsfähigkeit ihre Grundlage im namentlich durch eine Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0), eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10 F92.9) sowie Soziale Phobien (ICD-10 F40.1) charakterisierten Gesundheitsschaden hat (AB 117.1 S. 15 - 17). Gleichzeitig hat die MEDAS-Begutachtung jedoch auch eindeutig ergeben, dass eine Eingliederung nicht unmöglich ist und es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, eine Stelle anzutreten. Die MEDAS- Gutachter haben denn auch nicht die (objektive) Eingliederungsfähigkeit, sondern das Vorhandensein entsprechend den Einschränkungen ange- passter Arbeitsplätze in Frage gestellt (AB 117.1 S. 20 Ziff. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin hat jedoch mehrfach den Tatbeweis erbracht, dass sie Integrationssituationen und auch Arbeitgeber vorschlagen konnte,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, IV/16/335, Seite 10 die den Versuch einer Eingliederung unter Berücksichtigung der bestehen- den Einschränkungen gewagt hätten. Die Eingliederungsversuche scheiter- ten indessen allesamt. Ob der letzte Eingliederungsversuch dem medizini- schen Zumutbarkeitsprofil entsprochen hat, was die Beschwerdeführerin bestreitet, kann gestützt auf die derzeit vorliegenden Akten nicht abschlies- send beurteilt werden. Diese Frage kann jedoch – wie nachfolgend darge- legt – angesichts des Ergebnisses offen gelassen werden. Soweit die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung bereits nicht nur das zugesprochene konkrete – faktisch unmöglich gewordene – Coaching mit Eingliederung im … einer … beendet hat (AB 137), sondern vielmehr sämtliche Eingliederungsbemühungen ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abgeschlossen hat (AB 147), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn kommt die versicherte Person den Pflichten gemäss Art. 7 IVG nicht nach, muss sie vor einer allfälligen Leistungsver- weigerung oder -kürzung schriftlich gemahnt und – unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit – auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin wäre somit gehalten gewe- sen, die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Arbeitsvermittlung im Allge- meinen umgehend auf ihre Mitwirkungspflichten und die Folgen bei deren Nichtbeachtung hinzuweisen. Ein Fall von Art. 7b Abs. 2 IVG, der die IV- Stelle berechtigt, Leistungen ausnahmsweise ohne Mahn- und Bedenkzeit- verfahren zu kürzen oder zu verweigern, liegt nicht vor. 3.6 Die angefochtene Verfügung vom 10. März 2016 (AB 147) ist damit insoweit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, als die Sache zur Weitergewährung der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung des gut- achterlich festgehaltenen medizinischen Zumutbarkeitsprofils (AB 117.1/20 f.) und unter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfah- rens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. In diesem Zusam- menhang ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass eine Ableh- nung oder ein Abbruch unterbreiteter Eingliederungsmöglichkeiten erst nach Rücksprache und mit dem Einverständnis der Beschwerdegegnerin zulässig ist, andernfalls sie mit den im Mahn- und Bedenkzeitverfahren ihr noch darzulegenden umfangreichen Konsequenzen zu rechnen hat. Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bedeutet im Übrigen nicht, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, IV/16/335, Seite 11 die Eingliederungsbemühungen im Stand vor dem Abbruch der Bemühun- gen der E.________ wieder aufzunehmen bzw. fortzusetzen wären. Ein besonderes Coaching ist weiterhin denkbar. Es ist der Beschwerdegegne- rin aber auch freigestellt, im vorliegenden Fall wiederum niederschwelligere und weniger kostenintensive Massnahmen vorzusehen. Angesichts der beschränkten Mittel der Invalidenversicherung ist es ihr – mit Blick auf alle anderen Berechtigten – durchaus erlaubt, die Mittel auch den Erfolgsaus- sichten entsprechend (im Sinne einer Aufwands- und Ertragsrechnung) einzusetzen. Es kann von der Beschwerdegegnerin im Interesse aller an einer Stelle effektiv interessierten Versicherten denn auch nicht verlangt werden, ihre Glaubwürdigkeit bei den Arbeitgebern durch mehrfache Ver- mittlung eines allenfalls nicht Interessierten bzw. seine Mitwirkungspflichten Verletzenden aufs Spiel zu setzen (BVR 2012 S. 185 E. 4). 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner per- sönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2016, IV/16/335, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 10. März 2016 aufgehoben und die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.