Verfügung vom 16. Februar 2016
Sachverhalt
A. Der 1993 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich – vertreten durch seinen Vater – erstmals am 18. Mai 1998 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) unter Angabe eines psychomotorischen Entwicklungsrückstandes zum Bezug von Beiträgen an die Früherziehung an (Antwortbeilage [AB] 52.1/11-14). Mit Verfügung vom
9. Juli 1998 lehnte die IVB das Leistungsbegehren wegen Fehlens der ver- sicherungsmässigen Voraussetzungen ab (AB 52.1/1). Ab 2004 bezog der Versicherte wegen einer beidseitigen sprachrelevanten Hochtonschwerhörigkeit (AB 6/3) mehrfach Hilfsmittel der IV in Form von Kostengutsprachen für bzw. Beiträgen an die Hörgeräteversorgung (AB 10, 13, 20, 37 f., 43). B. Am 29. November 2007 erfolgte die Anmeldung zum Bezug von beruflichen Massnahmen (AB 22/1-5). Die IVB gewährte Berufsberatung (Mitteilung vom 4. Dezember 2007 [AB 24]) und eine erstmalige berufliche Ausbildung zum … im D.________ ab August 2010 (Mitteilung vom 2. August 2010 [AB 44]). Nach einem Jahr, am 2. August 2011, konnte der Versicherte in die berufliche Grundbildung zum … inkl. begleitetem Unterricht an der Be- rufsschule E.________ wechseln (Mitteilung vom 29. April 2011 [AB 61]; vgl. AB 59/2, 60/2, 63/2). Vom 2. August 2012 bis Ende Februar 2013 ab- solvierte der Versicherte ein … bei der F.________ AG (AB 70, 94/2). Zu- dem liess die IVB im Juni 2013 durch die G.________ eine berufsspezifi- sche Abklärung durchführen (AB 89; Abklärungsbericht G.________ vom
1. Juli 2013 [AB 106/3 f.]). Die ganze Ausbildung dauerte bis 1. August 2013 (Mitteilung vom 30. April 2013 [AB 88]; Abschlussbericht D.________ vom Juli 2013 [AB 94]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, IV/16/322, Seite 3 Per 1. August 2013 nahm der Versicherte bei der F.________ AG eine un- befristete Stelle als Mitarbeiter … mit einem Arbeitspensum von 100 % bei einer Leistungsfähigkeit von 50 % auf (AB 96/2). Am 7. August 2013 erstat- tete der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stellen (RAD) Bern/Freiburg/So- lothurn einen Bericht (AB 95/2 f.). Mit Mitteilung vom 3. September 2013 schloss die IVB die berufliche Eingliederung ab (AB 98). In der Folge veranlasste die IVB im Februar 2014 eine vierwöchige Arbeits- marktliche Abklärung (AA) in der H.________, (Mitteilung vom 24. Januar 2014 [AB 105]; Abklärungsbericht AA vom 26. März 2014 [AB 108]), und holte nebst Angaben des Arbeitgebers (AB 118) einen weiteren Bericht des RAD vom 10. Juni 2014 (AB 112/2 f.) sowie einen Bericht der Hausärztin Dr. med. I.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom
22. September 2014 ein (AB 119/2 ff.). Gestützt darauf stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Februar 2015 bei einem Invaliditäts- grad von 15 % die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (AB 124). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingaben vom 16. März und 10. April 2015 Einwand (AB 125, 130). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 11. Mai 2015 (AB 132/2 f.) liess die IVB den Versicherten zusätz- lich neuropsychologisch begutachten (Gutachten vom 10. August 2015 [AB 136.1]). Am 20. Oktober 2015 erstattete der RAD einen weiteren Be- richt (AB 138). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 gewährte die IVB dem Versicherten das rechtliche Gehör (AB 139). Mit Eingabe vom 22. Ja- nuar 2016 liess sich der Versicherte vernehmen (AB 141). Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 wies die IVB – wie angekündigt – das Leistungsbe- gehren ab (AB 142). C. Mit Eingabe vom 17. März 2016 liess der Versicherte, vertreten durch den B.________, lic. iur. C.________, Beschwerde erheben. Er beantragt, die Verfügung vom 16. Februar 2016 sei aufzuheben und es sei ihm eine Drei- viertelsrente zuzusprechen. In der Begründung wird im Wesentlichen die Beurteilung der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeitsleistung und damit die Invaliditätsbemessung als unrichtig gerügt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, IV/16/322, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2016 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 16. Februar 2016 (AB 142). Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 Satz 2 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, IV/16/322, Seite 5
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. In- soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, IV/16/322, Seite 6
E. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheits- zustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erhe- ben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sach- verständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitli- chen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hin- gegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die ju- ristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizini- schen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungs- vermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsbera- tung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195).
E. 2.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, IV/16/322, Seite 7 Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das So- zialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhän- gig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Neuropsychologische Untersuchungsergebnisse sind rechtsprechungs- gemäss stets im Kontext der übrigen (interdisziplinären) medizinischen Abklärungsergebnisse zu würdigen und beweisrechtlich nur insoweit rele- vant, als sie sich in das Gesamtergebnis der medizinischen Sachverhalts- abklärung schlüssig einfügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006, I 816/05, E. 3.2.2).
E. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
E. 3.1.1 Im Abschlussbericht des D.________ vom Juli 2013 wurde festge- halten, der Beschwerdeführer könne volle Arbeitszeiten leisten. Die Qualität und Arbeitsleistung sei sachgerecht und gut. Er erbringe eine gute Leis- tungsfähigkeit von ca. 50-60 %. Die vereinbarten Ziele seien erreicht wor- den und der Beschwerdeführer habe die Attest-Prüfung mit Erfolg bestan- den (Schlussnote 4.6). Er sei in der Lage, in der freien Wirtschaft einfache maschinelle Tätigkeiten als … auszuführen. Er habe während des zweiten Semesters (korrekt: Jahrs [vgl. AB 70/1]) ein Praktikum bei der Firma F.________ AG in … absolviert. Der Arbeitgeber sei mit der Arbeitsleistung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, IV/16/322, Seite 8 sehr zufrieden und stelle den Beschwerdeführer in der Unternehmung an (AB 94/2).
E. 3.1.2 Im Bericht der G.________ vom 1. Juli 2013 über die berufsspezifi- sche Abklärung wurde festgehalten, der Beschwerdeführer benötige behin- derungsbedingt sehr viel Erklärung und Betreuung. Insgesamt arbeite er sehr verlangsamt. Ausgehend von den Anforderungen an einen ausgebil- deten … liege die Arbeits- und Leistungsfähigkeit bei gegenwärtig 50-60 %, was der Einschätzung des Praktikumsbetriebs entspreche. Die höchste Leistungsfähigkeit werde in der seriellen Fertigung erreicht, wenn die Ma- schine gewissermassen den Takt vorgebe. Vor diesem Hintergrund sollte eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der er- wähnten Einschränkungen prinzipiell möglich sein. Es sei nicht auszusch- liessen, dass sich mit der Berufsroutine auch eine Leistungssteigerung ein- stellen könne (AB 106/4).
E. 3.1.3 Im RAD-Bericht vom 7. August 2013 hielt Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, als Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit Spracherwerbsprobleme und eine beidseitige symmetrische Hochtonschwerhörigkeit sowie als Diagnose ohne Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit eine unterdurchschnittliche Intelligenz fest. Die Arbeitsleistung liege deutlich unter den Normerwartungen. Der Beschwer- deführer arbeite sehr langsam. Eine Erklärung für die gezeigte Minderleis- tung (allgemeine Verlangsamung des Arbeitstempos) im erlernten Beruf als … finde sich in den Akten nicht. Der Beschwerdeführer habe einen IQ von 80, also im unterdurchschnittlichen Bereich (Bereich eines Kleinklassen- schülers), somit nicht im invalidisierenden Bereich. Nachvollziehbar wäre wegen der Hörminderung und den eingeschränkten sprachlichen Möglich- keiten ein erhöhtes Instruktionsbedürfnis (dies scheine jedoch nur bedingt bei komplexeren Tätigkeiten vorzuliegen), nicht aber die gezeigte Verlang- samung für repetitive, im Ablauf verstandene Arbeiten. So werde denn auch im Abschlussbericht der D.________ eingeräumt, dass es dem Be- schwerdeführer noch an Routine mangle. Für die konstatierte 50-60 %ige (als gut bezeichnete) Leistungsfähigkeit werde jedenfalls keine weitere Be- gründung präsentiert. Aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, IV/16/322, Seite 9 die erlernte Tätigkeit als … vollschichtig und ohne Leistungseinschränkung zumutbar (AB 95/2-3).
E. 3.1.4 Dem Abklärungsbericht AA der H.________ vom 26. März 2014 ist zu entnehmen, die vom Beschwerdeführer erbrachte Leistung habe bei ein- fachen seriellen Maschinen- und Montagearbeiten bei 50 % gelegen. Bei vertrauten Arbeiten habe er die Qualitätsanforderungen erfüllen können. Nur vereinzelt habe er eine höhere Leistung erbringen können. Wenn die Arbeiten etwas komplexer geworden seien, seien die Leistung und Qualität aber wesentlich abgefallen. Es werde davon ausgegangen, dass der Be- schwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt eine Leistung von 50 % erreichen könne. Die bisherige Tätigkeit als … werde als die am besten geeignete Tätigkeit erachtet (AB 108/8).
E. 3.1.5 Im Bericht vom 22. September 2014 hielt die Hausärztin, Dr. med. I.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Minderintelligenz und als Diag- nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Akne papulopustulo- sa, eine OSG-Distorsion am 19. September 2014, intermittierend lumbale Rückenschmerzen und eine beidseitige Hochton-Schwerhörigkeit fest. Zu den Einschränkungen werde auf den Abklärungsbericht AA vom März 2014 verwiesen. In der Zwischenzeit habe sich nichts geändert. Der Beschwer- deführer sei im ersten Arbeitsmarkt fähig, eine Leistung von 50 % zu erbrin- gen (bei einem 100 %-Pensum; AB 119/2 ff.).
E. 3.1.6 Im neuropsychologischen Gutachten vom 10. August 2015 erwähn- te lic. phil. K.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine unterdurchschnittli- che Intelligenz im Bereich einer Lernbehinderung (AFI 72) am Übergang zu leichter Intelligenzminderung, kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache und Rechnen, mit deutlicheren Einschränkungen in sprachlichen als in nicht-sprachlichen Verfahren und eine beidseitige Hochtonschwerhörigkeit (deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei durch eine medizinische Fachperson zu beurteilen). Die zeitliche Belastbarkeit sei gemäss der vorliegenden Berichte und der aktuellen Untersuchung nicht eingeschränkt, d.h. ein Arbeitspensum von 100 % (gut acht Stunden täglich) sei weiterhin möglich. Dabei bestehe eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, IV/16/322, Seite 10 verminderte Leistungsfähigkeit. Die absolvierte Ausbildung entspreche dem intellektuellen Niveau des Beschwerdeführers. Aufgrund der begleitenden kognitiven Defizite liege jedoch eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit vor. Gemäss www.anforderungsprofile.ch seien für die Tätigkeit als … u.a. mitt- lere Fähigkeiten im sprachlichen Austausch (mitteilen und austauschen bzw. Teilnahme an Gesprächen) gefordert. Ebenso sollte eine Person mitt- lere Anforderungen im Bereich Ordnen und Strukturieren erfüllen. Doch ge- nau in diesen Bereichen Sprache und Exekutivfunktionen zeigten sich Ein- schränkungen. Zudem sei eine langsamere Arbeitsweise als bei Gleichaltri- gen zu erwarten. Und der Beschwerdeführer sei deutlich weniger selbst- ständig als Gleichaltrige. Zusammengefasst ergäben die beschriebenen Defizite eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 50 %. Eine präzise Angabe zur Arbeitsfähigkeit sei laut der SIM Medizinern vorbehalten. In Be- zug auf eine normale Schule und eine Ausbildung auf EFZ-Niveau bestehe eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % seit Ge- burt. Insgesamt zeige sich ein stabiler Verlauf ohne wesentliche Verbesse- rungen oder Verschlechterungen der intellektuellen und schulischen bzw. beruflichen Leistungsfähigkeit und damit der Arbeitsfähigkeit. Der Be- schwerdeführer könne seine verbleibenden Fähigkeiten in einer anderen Tätigkeit nicht besser verwerten, die absolvierte Ausbildung entspreche sei- nem intellektuellen Niveau. Ein angepasster Arbeitsplatz böte dem Be- schwerdeführer die Möglichkeit, mit wenig Zeitdruck bzw. grosszügiger Zeitvorgabe zu arbeiten und habe eine klar vorgegebene Struktur mit wenig eigenem Ermessenspielraum. Werde die Arbeitsgeschwindigkeit durch eine Maschine vorgegeben, sollte das Tempo im Vergleich zu Gleichaltrigen re- duziert werden. Der Beschwerdeführer sollte sich nur auf einen Aspekt kon- zentrieren und nicht mehrere Aufgaben gleichzeitig bearbeiten oder im Blick haben. Instruktionen und Aufgaben sollten nur eine nach der anderen und in einfachen Worten gegeben werden. Unterstützend könne eine Auf- gaben- oder Checkliste, wiederum in einfachen Worten, sein. Aufgaben sollten möglichst geringe Anforderungen an Lesen und Schreiben haben (z.B. Maschinen programmieren), und allgemein wenig sprachliche Anfor- derungen (verstehen, sprechen) beinhalten. Ausschlaggebend für den Er- folg der Anpassung sei jedoch ein wohlwollendes Arbeitsumfeld. Der Be- treuungsaufwand sei bei der Einarbeitung (an neuem Arbeitsort, für neue Tätigkeiten oder an neuen …) deutlich erhöht. Der Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, IV/16/322, Seite 11 benötige sehr einfache und konkrete Erklärungen, welche mehrmals wie- derholt werden müssten. Idealerweise würden ihm die Aufgaben vorge- zeigt. Bei Routinetätigkeiten sollte der Beschwerdeführer gelegentlich su- pervidiert werden. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei von einer Leis- tungsminderung auszugehen, welche hingegen geringer ausfallen und nach einer gewissen Einarbeitung mit dem Erwerb von Routine nicht über 20 % liegen sollte (AB 136.1/12-14).
E. 3.1.7 Im RAD-Bericht vom 20. Oktober 2015 führte Dr. med. L.________, Fachärztin für Arbeitsmedizin (D), als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit eine leichte Intelligenzminderung (globaler IQ 67; ICD-10 F70), kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Ge- dächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache und Rechnen, mit deutlicheren Ein- schränkungen in sprachlichen als in nicht-sprachlichen Verfahren, sowie ei- ne beidseitige symmetrische Hochtonschwerhörigkeit oberhalb von 1‘000 Hz auf. Bezüglich der neuropsychologischen Defizite und funktionel- len Einschränkungen liege ein medizinisch nachvollziehbares neuropsycho- logisches Gutachten von lic. phil. K.________ vom 10. August 2015 vor. In der angestammten Tätigkeit als … sei der Versicherte ganztags (acht Stun- den täglich) arbeitsfähig mit einer Leistungsminderung von 50 %. Die Leis- tungsminderung in der angestammten Tätigkeit (Arbeitsprofil als …) sei be- gründet durch die funktionellen Einschränkungen infolge des Gesundheits- schadens, die im neuropsychologischen Gutachten medizinisch nachvoll- ziehbar beschrieben seien. In einer angepassten einfachen Tätigkeit mit wenig Zeitdruck, klar vorgegebener Struktur und einfachen konkreten Er- klärungen mit Wiederholen der Erklärungen, mit Instruktionen, die nur eine nach der anderen und in einfachen Worten gegeben werden sollten, mit allgemein wenig sprachlichen Anforderungen, wo der Versicherte Routine bekommen könne, in einem wohlwollenden Umfeld sei der Beschwerdefüh- rer ganztags (acht Stunden täglich) arbeitsfähig mit einer Leistungseinbus- se nach Einarbeitung von ca. 20 % (Verlangsamung; AB 138/2 ff.).
E. 3.2 Aus den Akten ergibt sich schlüssig eine die Arbeits- und Leistungs- fähigkeit einschränkende leichte Intelligenzminderung (globaler IQ 67) mit kognitiven Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächt- nis, Exekutivfunktionen, Sprache und Rechnen sowie eine beidseitige sym-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, IV/16/322, Seite 12 metrische Hochtonschwerhörigkeit oberhalb von 1‘000 Hz (AB 138/2, 136.1/12, 119/14). Das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsscha- dens (betr. Intelligenzminderung vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 24. September 2014, 8C_108/2014, E. 2.2, und vom 22. Sep- tember 2008, 8C_119/2008, E. 6.3.1) ist somit zu Recht unbestritten. Während jedoch die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung davon ausgeht, dem Beschwerdeführer sei medizinisch-theoretisch in einer angepassten Tätigkeit ein volles Pensum mit einer Leistungseinschränkung von lediglich 20 % zumutbar (AB 142), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er schöpfe mit der seit 1. Juli 2013 bestehenden Anstel- lung als … bei der F.________ AG (Vollpensum mit einer Leistungsfähig- keit von 50 %; AB 118/2, 118/9) die ihm verbleibende Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit voll aus (Beschwerde, S. 4 [unten]). Wie es sich damit ver- hält, ist nachfolgend zu prüfen.
E. 3.3 Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der erstmaligen berufli- chen Ausbildung vorerst eine zweijährige Anlehre zum … gewährt (AB 44). Aufgrund guter Rückmeldungen konnte er nach dem ersten Ausbildungs- jahr in die berufliche Grundbildung zum … wechseln (AB 60, 61). Gemäss dem Abschlussbericht des D.________ vom Juli 2013 ist der Beschwerde- führer in der Lage, in der freien Wirtschaft einfache maschinelle Tätigkeiten als … mit einer Leistungsfähigkeit von 50-60% auszuführen (AB 94/2). Da- mit übereinstimmend ergab auch die berufsspezifische Abklärung durch die G.________, dass eine Integration in den 1. Arbeitsmarkt mit einer Leis- tungsfähigkeit von 50-60% prinzipiell möglich ist (AB 106/4). Gemäss dem Abklärungsbericht der H.________ kann der Beschwerdeführer einfache serielle … im 1. Arbeitsmarkt mit einer Leistung von 50% ausüben und schöpft sein Potential in der bestehenden Anstellung bei der F.________ AG optimal aus (AB 108/6, 108/8 f.). Gestützt auf die übereinstimmenden Ergebnisse der beruflichen Abklärun- gen und der diese bestätigenden Angaben der Arbeitgeberin (AB 118/5 u. 118/8) ist erstellt, dass für den Beschwerdeführer keineswegs nur ein ge- schützter Arbeitsplatz in Frage kommt, sondern er durchaus eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft ausüben kann. Dabei muss es sich jedoch um eine auf seine behinderungsbedingten Bedürfnisse angepasste einfache Tätig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, IV/16/322, Seite 13 keit handeln, die er mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit von 50 % aus- zuüben vermag. Eine solche Arbeitsstelle hat der Beschwerdeführer als Betriebsmitarbeiter … bei der F.________ AG (AB 118/9) gefunden. Die Arbeitsstelle trägt seinen Bedürfnissen und der Leistungsfähigkeit nach An- gaben sämtlicher Beteiligten bestmöglich Rechnung (AB 108/8 [unten] und AB 118/5, 118/8).
E. 3.4 Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin sind bei der Festsetzung der zumutbaren Leistungsfähigkeit die invaliditätsfremden Faktoren auszu- scheiden (AB 142). In den Akten finden sich jedoch keinerlei Anhaltspunk- te, dass in den vorerwähnten Einschätzungen invaliditätsfremde Faktoren mitenthalten wären. Namentlich wurde die Motivation des Beschwerdefüh- rers im Rahmen der beruflichen Eingliederung nie in Zweifel gezogen. Viel- mehr attestierten ihm das D.________ exaktes Arbeiten, eine gute Einsatz- und Leistungsbereitschaft sowie konstante Ausdauer (AB 94), die G.________ sehr gute soziale Kompetenzen, Pünktlichkeit und Zuverläs- sigkeit (AB 106/4) und die H.________ Ausdauer, Pflichtbewusstsein sowie eine klar vorhandene Arbeitsmotivation (AB 108/8). Gleichzeitig wurden die langsame Arbeitsweise und der erhöhte Erklärungsbedarf des Beschwer- deführers durchwegs als behinderungsbedingt beschrieben (AB 106/4, 108/7). Dies deckt sich insoweit auch mit den Angaben im neuropsycholo- gischen Gutachten vom 10. August 2015 sowie im RAD-Bericht vom
20. Oktober 2015; sowohl die Neuropsychologin als auch die RAD-Ärztin, Dr. med. L.________, bestätigten eine invaliditätsbedingt nachvollziehbare Leistungseinschränkung im Umfang von 50 % in der im Vollpensum ausge- übten angestammten Tätigkeit als … (AB 136.1/13 Ziff. 4 f.). Gestützt dar- auf kann der früheren Feststellung des RAD-Arztes Dr. med. J.________, welcher bezüglich der angestammten Tätigkeit von einer vollen Leistungs- fähigkeit ausgegangen ist (AB 95/3), nicht gefolgt werden. Nicht abgestellt werden kann auf das neuropsychologische Gutachten und den darauf basierenden RAD-Bericht von Dr. med. L.________ jedoch in- soweit, als darin davon ausgegangen wird, der Beschwerdeführer könne in einer (im Vergleich zur aktuellen Anstellung noch besser) angepassten Tä- tigkeit eine höhere Leistungsfähigkeit von 80 % erreichen (AB 138/3, 136.1/14 Ziff. 12 ff.). Gemäss der in E. 2.3 hiervor bereits zitierten Praxis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, IV/16/322, Seite 14 kommt einer Arztperson bei der Folgenabschätzung der erhobenen ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit keine abschlies- sende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196; vgl. auch Entscheid des BGer vom 4. Juli 2008, 9C_833/2007, E. 3.3.2). Die Belast- barkeitsgrenzen infolge invalidisierender unterdurchschnittlicher Intelligenz, kognitiver Minderleistungen und beidseitiger Hochtonschwerhörigkeit wur- den im neuropsychologischen Gutachten vom 10. August 2015 einlässlich und nachvollziehbar beschrieben (AB 136.1/12 f. Ziff. 2, Ziff. 4-5) und von der RAD-Ärztin, Dr. med. L.________, aus ärztlicher Sicht bestätigt (AB 138/4). Des Weiteren haben die beruflichen Abklärungen rechtsgenüg- lich ergeben, dass die Anstellung des Beschwerdeführers als … bei der F.________ AG den behinderungsbedingten Bedürfnissen und der Leis- tungsfähigkeit bestmöglich Rechnung trägt (vgl. E. 3.3 hiervor), worauf ab- zustellen ist. Zwar ist der für Verweistätigkeiten nach Art. 16 ATSG mass- gebende ausgeglichene Arbeitsmarkt gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl be- züglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzun- gen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit allein in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Ent- gegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge- schlossen erscheint (SVR 2011 IV Nr. 6 S. 18 E. 4.2.4, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.2). Dies trifft auf die im neuropsychologischen Gutachten vom
10. August 2015 aufgeführte Verweistätigkeit mit den beschriebenen um- fangreichen Anforderungen (AB 136.1/14 Ziff. 12), welche nach Auffassung der Gutachterin allenfalls eine höhere Leistungsfähigkeit von 80 % zulies- sen, zu, sodass das Heranziehen einer solchen hypothetischen Tätigkeit zur Bestimmung des zumutbarerweise noch erzielbaren Invalideneinkom- mens ausser Betracht fällt.
E. 3.5 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mit der seit August 2013 bestehenden Anstellung als … bei der F.________ AG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, IV/16/322, Seite 15 mit einem Arbeitspensum von 100 % und einer Leistungsfähigkeit von 50 % optimal eingegliedert ist und die ihm verbleibende Restarbeits- und Leis- tungsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft.
E. 4 Auf dieser Basis ist im Folgenden die Invaliditätsbemessung vorzunehmen (vgl. E. 2.2 hiervor).
E. 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Konnte jedoch die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbs- einkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des 25. Alters- jahres 80 %, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90 % und nach Vollen- dung des 30. Altersjahres 100 % (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]).
E. 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsver- hältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als So-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, IV/16/322, Seite 16 ziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invaliden- lohn (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1).
E. 4.1.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).
E. 4.2 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 IVG frühestens nach Ab- lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solan- ge die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Der am 22. Januar 1993 (AB 48/1) geborene Beschwerdeführer wurde am
22. Januar 2011 18 Jahre alt (AB 48/1). Zu diesem Zeitpunkt lief noch die erstmalige berufliche Ausbildung im D.________, während deren Dauer der Beschwerdeführer ein Taggeld bezog (AB 44/1, 55/2, 61/1, 70/1, 73/1, 81/3, 88/1, 89/1). Die Ausbildung (inkl. Praktikum und beruflicher Abklärung [AB 70, 89]) und damit der Taggeldbezug dauerten bis und mit 31. Juli 2013 (AB 88/1, 94/1). Per 1. August 2013 nahm der Beschwerdeführer die Erwerbstätigkeit als Betriebsmitarbeiter … bei der F.________ AG auf (AB 96/2). Hypothetischer Rentenbeginn ist somit ist in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 bis 3 IVG der 1. August 2013. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. 4.1.3 hiervor).
E. 4.3 Das Valideneinkommen bestimmt sich nach Art. 26 IVV (E. 4.1.1 hiervor). Der Beschwerdeführer war am 1. August 2013 20 Jahre alt (AB 48/1). Das Valideneinkommen beträgt somit 70 % des für 2013 aktuali- sierten Medianwerts gemäss LSE, mithin Fr. 53‘900.-- (IV-Rundschreiben Nr. 317 des Bundesamts für Sozialversicherung [BSV] vom 17. Oktober 2012). Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Dazu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, IV/16/322, Seite 17 gehören auch altersbedingte Erhöhungen der anwendbaren Prozentsätze des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. April 2014, IV/2013/1098, E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer wurde am 22. Januar 2014 21 Jahre alt. Damit beträgt das gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 324 vom 27. November 2013 ab
1. Februar 2014 zu berücksichtigende Valideneinkommen Fr. 61‘600.--.
E. 4.4 In E. 3 hiervor wurde bereits dargelegt, dass der Beschwerdeführer mit der seit August 2013 bestehenden Anstellung als … bei der F.________ AG mit einem Arbeitspensum von 100 % und einer Leistungs- fähigkeit von 50 % die ihm verbleibende Restarbeits- und Leistungsfähig- keit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Da zudem das dem Beschwer- deführer ausgerichtete Einkommen seiner Arbeitsleistung entspricht (AB 118/4 [oben]) und in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer in derselben Unternehmung bereits ein Praktikum absolviert hatte (AB 70, 94/2) und gemäss Angaben im Arbeitgeberbericht nach wie vor im Team willkommen ist (AB 118/5), von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen ist, ist der in den Jahren 2013 und 2014 tatsächlich erzielte Verdienst von Fr. 24‘000.-- (AB 118/3, 96/2) als Invalideneinkommen her- anzuziehen (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Ein Abstellen auf einen Tabellenlohn er- übrigt sich somit.
E. 4.5 Bei einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 53‘900.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 24‘000.-- resultiert im Jahr 2013 eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 29‘900.-- bzw. ein Invaliditäts- grad von gerundet 55 % (vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Dieser Invaliditätsgrad führt gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu einem Anspruch auf eine halbe Rente rückwirkend ab 1. August 2013 (vgl. E. 4.2 hiervor). Ab 1. Februar 2014 beträgt das Valideneinkommen Fr. 61‘600.--, was einen Revisionsgrund darstellt. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 24‘000.-- resultiert ab 1. Februar 2014 somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 37‘600.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 61 % entspricht. Die- ser Invaliditätsgrad führt ab dem genannten Zeitpunkt zu einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Damit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Ver- fügung vom 16. Februar 2016 aufzuheben und dem Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, IV/16/322, Seite 18 rückwirkend ab 1. August 2013 eine halbe Rente und ab 1. Februar 2014 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Soweit weitergehend ist die Be- schwerde abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Eine Aufteilung der Verfahrenskosten nach Massgabe des – an den Partei- anträgen gemessenen – bloss teilweisen Obsiegens ist nicht vorzunehmen (vgl. E. 5.2 hiernach; Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom
13. Oktober 2009), womit die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen hat (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
E. 5.2 Der teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rer hat nach der Rechtsprechung mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Unterliegt jedoch die beschwerdeführende Person – wie hier – al- lein im Masslichen, rechtfertigt die „Überklagung“ eine Reduktion der Par- teientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand be- einflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; Entscheid des BGer vom
16. November 2010, 9C_580/2010, E. 4.1). Dies war vorliegend nicht der Fall, weshalb die Entschädigung nicht zu reduzieren ist. Die Parteikosten werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei ge- meinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversiche- rungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, IV/16/322, Seite 19 gültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkre- ten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übri- gen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich quali- fizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer durch lic. iur. C.________ vom B.________ vertreten. Deren Kostennote vom 11. Mai 2016 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 910.-- (7 h x Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 35.-- und der Mehrwertsteuer [MWSt.] von Fr. 75.60, somit auf total Fr. 1‘020.60, festgesetzt. Diesen Be- trag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 16. Februar 2016 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2013 eine halbe Rente und ab
- Februar 2014 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Soweit weiterge- hend wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, IV/16/322, Seite 20 tenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurücker- stattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘020.60 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 322 IV KOJ/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. September 2016 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch B.________, lic. iur. C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 16. Februar 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, IV/16/322, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1993 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich – vertreten durch seinen Vater – erstmals am 18. Mai 1998 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) unter Angabe eines psychomotorischen Entwicklungsrückstandes zum Bezug von Beiträgen an die Früherziehung an (Antwortbeilage [AB] 52.1/11-14). Mit Verfügung vom
9. Juli 1998 lehnte die IVB das Leistungsbegehren wegen Fehlens der ver- sicherungsmässigen Voraussetzungen ab (AB 52.1/1). Ab 2004 bezog der Versicherte wegen einer beidseitigen sprachrelevanten Hochtonschwerhörigkeit (AB 6/3) mehrfach Hilfsmittel der IV in Form von Kostengutsprachen für bzw. Beiträgen an die Hörgeräteversorgung (AB 10, 13, 20, 37 f., 43). B. Am 29. November 2007 erfolgte die Anmeldung zum Bezug von beruflichen Massnahmen (AB 22/1-5). Die IVB gewährte Berufsberatung (Mitteilung vom 4. Dezember 2007 [AB 24]) und eine erstmalige berufliche Ausbildung zum … im D.________ ab August 2010 (Mitteilung vom 2. August 2010 [AB 44]). Nach einem Jahr, am 2. August 2011, konnte der Versicherte in die berufliche Grundbildung zum … inkl. begleitetem Unterricht an der Be- rufsschule E.________ wechseln (Mitteilung vom 29. April 2011 [AB 61]; vgl. AB 59/2, 60/2, 63/2). Vom 2. August 2012 bis Ende Februar 2013 ab- solvierte der Versicherte ein … bei der F.________ AG (AB 70, 94/2). Zu- dem liess die IVB im Juni 2013 durch die G.________ eine berufsspezifi- sche Abklärung durchführen (AB 89; Abklärungsbericht G.________ vom
1. Juli 2013 [AB 106/3 f.]). Die ganze Ausbildung dauerte bis 1. August 2013 (Mitteilung vom 30. April 2013 [AB 88]; Abschlussbericht D.________ vom Juli 2013 [AB 94]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, IV/16/322, Seite 3 Per 1. August 2013 nahm der Versicherte bei der F.________ AG eine un- befristete Stelle als Mitarbeiter … mit einem Arbeitspensum von 100 % bei einer Leistungsfähigkeit von 50 % auf (AB 96/2). Am 7. August 2013 erstat- tete der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stellen (RAD) Bern/Freiburg/So- lothurn einen Bericht (AB 95/2 f.). Mit Mitteilung vom 3. September 2013 schloss die IVB die berufliche Eingliederung ab (AB 98). In der Folge veranlasste die IVB im Februar 2014 eine vierwöchige Arbeits- marktliche Abklärung (AA) in der H.________, (Mitteilung vom 24. Januar 2014 [AB 105]; Abklärungsbericht AA vom 26. März 2014 [AB 108]), und holte nebst Angaben des Arbeitgebers (AB 118) einen weiteren Bericht des RAD vom 10. Juni 2014 (AB 112/2 f.) sowie einen Bericht der Hausärztin Dr. med. I.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom
22. September 2014 ein (AB 119/2 ff.). Gestützt darauf stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Februar 2015 bei einem Invaliditäts- grad von 15 % die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (AB 124). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingaben vom 16. März und 10. April 2015 Einwand (AB 125, 130). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 11. Mai 2015 (AB 132/2 f.) liess die IVB den Versicherten zusätz- lich neuropsychologisch begutachten (Gutachten vom 10. August 2015 [AB 136.1]). Am 20. Oktober 2015 erstattete der RAD einen weiteren Be- richt (AB 138). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 gewährte die IVB dem Versicherten das rechtliche Gehör (AB 139). Mit Eingabe vom 22. Ja- nuar 2016 liess sich der Versicherte vernehmen (AB 141). Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 wies die IVB – wie angekündigt – das Leistungsbe- gehren ab (AB 142). C. Mit Eingabe vom 17. März 2016 liess der Versicherte, vertreten durch den B.________, lic. iur. C.________, Beschwerde erheben. Er beantragt, die Verfügung vom 16. Februar 2016 sei aufzuheben und es sei ihm eine Drei- viertelsrente zuzusprechen. In der Begründung wird im Wesentlichen die Beurteilung der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeitsleistung und damit die Invaliditätsbemessung als unrichtig gerügt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, IV/16/322, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2016 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 16. Februar 2016 (AB 142). Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 Satz 2 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, IV/16/322, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. In- soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, IV/16/322, Seite 6 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheits- zustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erhe- ben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sach- verständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitli- chen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hin- gegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die ju- ristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizini- schen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungs- vermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsbera- tung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). 2.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, IV/16/322, Seite 7 Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das So- zialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhän- gig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Neuropsychologische Untersuchungsergebnisse sind rechtsprechungs- gemäss stets im Kontext der übrigen (interdisziplinären) medizinischen Abklärungsergebnisse zu würdigen und beweisrechtlich nur insoweit rele- vant, als sie sich in das Gesamtergebnis der medizinischen Sachverhalts- abklärung schlüssig einfügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006, I 816/05, E. 3.2.2). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Im Abschlussbericht des D.________ vom Juli 2013 wurde festge- halten, der Beschwerdeführer könne volle Arbeitszeiten leisten. Die Qualität und Arbeitsleistung sei sachgerecht und gut. Er erbringe eine gute Leis- tungsfähigkeit von ca. 50-60 %. Die vereinbarten Ziele seien erreicht wor- den und der Beschwerdeführer habe die Attest-Prüfung mit Erfolg bestan- den (Schlussnote 4.6). Er sei in der Lage, in der freien Wirtschaft einfache maschinelle Tätigkeiten als … auszuführen. Er habe während des zweiten Semesters (korrekt: Jahrs [vgl. AB 70/1]) ein Praktikum bei der Firma F.________ AG in … absolviert. Der Arbeitgeber sei mit der Arbeitsleistung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, IV/16/322, Seite 8 sehr zufrieden und stelle den Beschwerdeführer in der Unternehmung an (AB 94/2). 3.1.2 Im Bericht der G.________ vom 1. Juli 2013 über die berufsspezifi- sche Abklärung wurde festgehalten, der Beschwerdeführer benötige behin- derungsbedingt sehr viel Erklärung und Betreuung. Insgesamt arbeite er sehr verlangsamt. Ausgehend von den Anforderungen an einen ausgebil- deten … liege die Arbeits- und Leistungsfähigkeit bei gegenwärtig 50-60 %, was der Einschätzung des Praktikumsbetriebs entspreche. Die höchste Leistungsfähigkeit werde in der seriellen Fertigung erreicht, wenn die Ma- schine gewissermassen den Takt vorgebe. Vor diesem Hintergrund sollte eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der er- wähnten Einschränkungen prinzipiell möglich sein. Es sei nicht auszusch- liessen, dass sich mit der Berufsroutine auch eine Leistungssteigerung ein- stellen könne (AB 106/4). 3.1.3 Im RAD-Bericht vom 7. August 2013 hielt Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, als Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit Spracherwerbsprobleme und eine beidseitige symmetrische Hochtonschwerhörigkeit sowie als Diagnose ohne Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit eine unterdurchschnittliche Intelligenz fest. Die Arbeitsleistung liege deutlich unter den Normerwartungen. Der Beschwer- deführer arbeite sehr langsam. Eine Erklärung für die gezeigte Minderleis- tung (allgemeine Verlangsamung des Arbeitstempos) im erlernten Beruf als … finde sich in den Akten nicht. Der Beschwerdeführer habe einen IQ von 80, also im unterdurchschnittlichen Bereich (Bereich eines Kleinklassen- schülers), somit nicht im invalidisierenden Bereich. Nachvollziehbar wäre wegen der Hörminderung und den eingeschränkten sprachlichen Möglich- keiten ein erhöhtes Instruktionsbedürfnis (dies scheine jedoch nur bedingt bei komplexeren Tätigkeiten vorzuliegen), nicht aber die gezeigte Verlang- samung für repetitive, im Ablauf verstandene Arbeiten. So werde denn auch im Abschlussbericht der D.________ eingeräumt, dass es dem Be- schwerdeführer noch an Routine mangle. Für die konstatierte 50-60 %ige (als gut bezeichnete) Leistungsfähigkeit werde jedenfalls keine weitere Be- gründung präsentiert. Aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, IV/16/322, Seite 9 die erlernte Tätigkeit als … vollschichtig und ohne Leistungseinschränkung zumutbar (AB 95/2-3). 3.1.4 Dem Abklärungsbericht AA der H.________ vom 26. März 2014 ist zu entnehmen, die vom Beschwerdeführer erbrachte Leistung habe bei ein- fachen seriellen Maschinen- und Montagearbeiten bei 50 % gelegen. Bei vertrauten Arbeiten habe er die Qualitätsanforderungen erfüllen können. Nur vereinzelt habe er eine höhere Leistung erbringen können. Wenn die Arbeiten etwas komplexer geworden seien, seien die Leistung und Qualität aber wesentlich abgefallen. Es werde davon ausgegangen, dass der Be- schwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt eine Leistung von 50 % erreichen könne. Die bisherige Tätigkeit als … werde als die am besten geeignete Tätigkeit erachtet (AB 108/8). 3.1.5 Im Bericht vom 22. September 2014 hielt die Hausärztin, Dr. med. I.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Minderintelligenz und als Diag- nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Akne papulopustulo- sa, eine OSG-Distorsion am 19. September 2014, intermittierend lumbale Rückenschmerzen und eine beidseitige Hochton-Schwerhörigkeit fest. Zu den Einschränkungen werde auf den Abklärungsbericht AA vom März 2014 verwiesen. In der Zwischenzeit habe sich nichts geändert. Der Beschwer- deführer sei im ersten Arbeitsmarkt fähig, eine Leistung von 50 % zu erbrin- gen (bei einem 100 %-Pensum; AB 119/2 ff.). 3.1.6 Im neuropsychologischen Gutachten vom 10. August 2015 erwähn- te lic. phil. K.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine unterdurchschnittli- che Intelligenz im Bereich einer Lernbehinderung (AFI 72) am Übergang zu leichter Intelligenzminderung, kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache und Rechnen, mit deutlicheren Einschränkungen in sprachlichen als in nicht-sprachlichen Verfahren und eine beidseitige Hochtonschwerhörigkeit (deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei durch eine medizinische Fachperson zu beurteilen). Die zeitliche Belastbarkeit sei gemäss der vorliegenden Berichte und der aktuellen Untersuchung nicht eingeschränkt, d.h. ein Arbeitspensum von 100 % (gut acht Stunden täglich) sei weiterhin möglich. Dabei bestehe eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, IV/16/322, Seite 10 verminderte Leistungsfähigkeit. Die absolvierte Ausbildung entspreche dem intellektuellen Niveau des Beschwerdeführers. Aufgrund der begleitenden kognitiven Defizite liege jedoch eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit vor. Gemäss www.anforderungsprofile.ch seien für die Tätigkeit als … u.a. mitt- lere Fähigkeiten im sprachlichen Austausch (mitteilen und austauschen bzw. Teilnahme an Gesprächen) gefordert. Ebenso sollte eine Person mitt- lere Anforderungen im Bereich Ordnen und Strukturieren erfüllen. Doch ge- nau in diesen Bereichen Sprache und Exekutivfunktionen zeigten sich Ein- schränkungen. Zudem sei eine langsamere Arbeitsweise als bei Gleichaltri- gen zu erwarten. Und der Beschwerdeführer sei deutlich weniger selbst- ständig als Gleichaltrige. Zusammengefasst ergäben die beschriebenen Defizite eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 50 %. Eine präzise Angabe zur Arbeitsfähigkeit sei laut der SIM Medizinern vorbehalten. In Be- zug auf eine normale Schule und eine Ausbildung auf EFZ-Niveau bestehe eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % seit Ge- burt. Insgesamt zeige sich ein stabiler Verlauf ohne wesentliche Verbesse- rungen oder Verschlechterungen der intellektuellen und schulischen bzw. beruflichen Leistungsfähigkeit und damit der Arbeitsfähigkeit. Der Be- schwerdeführer könne seine verbleibenden Fähigkeiten in einer anderen Tätigkeit nicht besser verwerten, die absolvierte Ausbildung entspreche sei- nem intellektuellen Niveau. Ein angepasster Arbeitsplatz böte dem Be- schwerdeführer die Möglichkeit, mit wenig Zeitdruck bzw. grosszügiger Zeitvorgabe zu arbeiten und habe eine klar vorgegebene Struktur mit wenig eigenem Ermessenspielraum. Werde die Arbeitsgeschwindigkeit durch eine Maschine vorgegeben, sollte das Tempo im Vergleich zu Gleichaltrigen re- duziert werden. Der Beschwerdeführer sollte sich nur auf einen Aspekt kon- zentrieren und nicht mehrere Aufgaben gleichzeitig bearbeiten oder im Blick haben. Instruktionen und Aufgaben sollten nur eine nach der anderen und in einfachen Worten gegeben werden. Unterstützend könne eine Auf- gaben- oder Checkliste, wiederum in einfachen Worten, sein. Aufgaben sollten möglichst geringe Anforderungen an Lesen und Schreiben haben (z.B. Maschinen programmieren), und allgemein wenig sprachliche Anfor- derungen (verstehen, sprechen) beinhalten. Ausschlaggebend für den Er- folg der Anpassung sei jedoch ein wohlwollendes Arbeitsumfeld. Der Be- treuungsaufwand sei bei der Einarbeitung (an neuem Arbeitsort, für neue Tätigkeiten oder an neuen …) deutlich erhöht. Der Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, IV/16/322, Seite 11 benötige sehr einfache und konkrete Erklärungen, welche mehrmals wie- derholt werden müssten. Idealerweise würden ihm die Aufgaben vorge- zeigt. Bei Routinetätigkeiten sollte der Beschwerdeführer gelegentlich su- pervidiert werden. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei von einer Leis- tungsminderung auszugehen, welche hingegen geringer ausfallen und nach einer gewissen Einarbeitung mit dem Erwerb von Routine nicht über 20 % liegen sollte (AB 136.1/12-14). 3.1.7 Im RAD-Bericht vom 20. Oktober 2015 führte Dr. med. L.________, Fachärztin für Arbeitsmedizin (D), als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit eine leichte Intelligenzminderung (globaler IQ 67; ICD-10 F70), kognitive Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Ge- dächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache und Rechnen, mit deutlicheren Ein- schränkungen in sprachlichen als in nicht-sprachlichen Verfahren, sowie ei- ne beidseitige symmetrische Hochtonschwerhörigkeit oberhalb von 1‘000 Hz auf. Bezüglich der neuropsychologischen Defizite und funktionel- len Einschränkungen liege ein medizinisch nachvollziehbares neuropsycho- logisches Gutachten von lic. phil. K.________ vom 10. August 2015 vor. In der angestammten Tätigkeit als … sei der Versicherte ganztags (acht Stun- den täglich) arbeitsfähig mit einer Leistungsminderung von 50 %. Die Leis- tungsminderung in der angestammten Tätigkeit (Arbeitsprofil als …) sei be- gründet durch die funktionellen Einschränkungen infolge des Gesundheits- schadens, die im neuropsychologischen Gutachten medizinisch nachvoll- ziehbar beschrieben seien. In einer angepassten einfachen Tätigkeit mit wenig Zeitdruck, klar vorgegebener Struktur und einfachen konkreten Er- klärungen mit Wiederholen der Erklärungen, mit Instruktionen, die nur eine nach der anderen und in einfachen Worten gegeben werden sollten, mit allgemein wenig sprachlichen Anforderungen, wo der Versicherte Routine bekommen könne, in einem wohlwollenden Umfeld sei der Beschwerdefüh- rer ganztags (acht Stunden täglich) arbeitsfähig mit einer Leistungseinbus- se nach Einarbeitung von ca. 20 % (Verlangsamung; AB 138/2 ff.). 3.2 Aus den Akten ergibt sich schlüssig eine die Arbeits- und Leistungs- fähigkeit einschränkende leichte Intelligenzminderung (globaler IQ 67) mit kognitiven Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächt- nis, Exekutivfunktionen, Sprache und Rechnen sowie eine beidseitige sym-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, IV/16/322, Seite 12 metrische Hochtonschwerhörigkeit oberhalb von 1‘000 Hz (AB 138/2, 136.1/12, 119/14). Das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsscha- dens (betr. Intelligenzminderung vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 24. September 2014, 8C_108/2014, E. 2.2, und vom 22. Sep- tember 2008, 8C_119/2008, E. 6.3.1) ist somit zu Recht unbestritten. Während jedoch die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung davon ausgeht, dem Beschwerdeführer sei medizinisch-theoretisch in einer angepassten Tätigkeit ein volles Pensum mit einer Leistungseinschränkung von lediglich 20 % zumutbar (AB 142), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er schöpfe mit der seit 1. Juli 2013 bestehenden Anstel- lung als … bei der F.________ AG (Vollpensum mit einer Leistungsfähig- keit von 50 %; AB 118/2, 118/9) die ihm verbleibende Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit voll aus (Beschwerde, S. 4 [unten]). Wie es sich damit ver- hält, ist nachfolgend zu prüfen. 3.3 Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der erstmaligen berufli- chen Ausbildung vorerst eine zweijährige Anlehre zum … gewährt (AB 44). Aufgrund guter Rückmeldungen konnte er nach dem ersten Ausbildungs- jahr in die berufliche Grundbildung zum … wechseln (AB 60, 61). Gemäss dem Abschlussbericht des D.________ vom Juli 2013 ist der Beschwerde- führer in der Lage, in der freien Wirtschaft einfache maschinelle Tätigkeiten als … mit einer Leistungsfähigkeit von 50-60% auszuführen (AB 94/2). Da- mit übereinstimmend ergab auch die berufsspezifische Abklärung durch die G.________, dass eine Integration in den 1. Arbeitsmarkt mit einer Leis- tungsfähigkeit von 50-60% prinzipiell möglich ist (AB 106/4). Gemäss dem Abklärungsbericht der H.________ kann der Beschwerdeführer einfache serielle … im 1. Arbeitsmarkt mit einer Leistung von 50% ausüben und schöpft sein Potential in der bestehenden Anstellung bei der F.________ AG optimal aus (AB 108/6, 108/8 f.). Gestützt auf die übereinstimmenden Ergebnisse der beruflichen Abklärun- gen und der diese bestätigenden Angaben der Arbeitgeberin (AB 118/5 u. 118/8) ist erstellt, dass für den Beschwerdeführer keineswegs nur ein ge- schützter Arbeitsplatz in Frage kommt, sondern er durchaus eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft ausüben kann. Dabei muss es sich jedoch um eine auf seine behinderungsbedingten Bedürfnisse angepasste einfache Tätig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, IV/16/322, Seite 13 keit handeln, die er mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit von 50 % aus- zuüben vermag. Eine solche Arbeitsstelle hat der Beschwerdeführer als Betriebsmitarbeiter … bei der F.________ AG (AB 118/9) gefunden. Die Arbeitsstelle trägt seinen Bedürfnissen und der Leistungsfähigkeit nach An- gaben sämtlicher Beteiligten bestmöglich Rechnung (AB 108/8 [unten] und AB 118/5, 118/8). 3.4 Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin sind bei der Festsetzung der zumutbaren Leistungsfähigkeit die invaliditätsfremden Faktoren auszu- scheiden (AB 142). In den Akten finden sich jedoch keinerlei Anhaltspunk- te, dass in den vorerwähnten Einschätzungen invaliditätsfremde Faktoren mitenthalten wären. Namentlich wurde die Motivation des Beschwerdefüh- rers im Rahmen der beruflichen Eingliederung nie in Zweifel gezogen. Viel- mehr attestierten ihm das D.________ exaktes Arbeiten, eine gute Einsatz- und Leistungsbereitschaft sowie konstante Ausdauer (AB 94), die G.________ sehr gute soziale Kompetenzen, Pünktlichkeit und Zuverläs- sigkeit (AB 106/4) und die H.________ Ausdauer, Pflichtbewusstsein sowie eine klar vorhandene Arbeitsmotivation (AB 108/8). Gleichzeitig wurden die langsame Arbeitsweise und der erhöhte Erklärungsbedarf des Beschwer- deführers durchwegs als behinderungsbedingt beschrieben (AB 106/4, 108/7). Dies deckt sich insoweit auch mit den Angaben im neuropsycholo- gischen Gutachten vom 10. August 2015 sowie im RAD-Bericht vom
20. Oktober 2015; sowohl die Neuropsychologin als auch die RAD-Ärztin, Dr. med. L.________, bestätigten eine invaliditätsbedingt nachvollziehbare Leistungseinschränkung im Umfang von 50 % in der im Vollpensum ausge- übten angestammten Tätigkeit als … (AB 136.1/13 Ziff. 4 f.). Gestützt dar- auf kann der früheren Feststellung des RAD-Arztes Dr. med. J.________, welcher bezüglich der angestammten Tätigkeit von einer vollen Leistungs- fähigkeit ausgegangen ist (AB 95/3), nicht gefolgt werden. Nicht abgestellt werden kann auf das neuropsychologische Gutachten und den darauf basierenden RAD-Bericht von Dr. med. L.________ jedoch in- soweit, als darin davon ausgegangen wird, der Beschwerdeführer könne in einer (im Vergleich zur aktuellen Anstellung noch besser) angepassten Tä- tigkeit eine höhere Leistungsfähigkeit von 80 % erreichen (AB 138/3, 136.1/14 Ziff. 12 ff.). Gemäss der in E. 2.3 hiervor bereits zitierten Praxis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, IV/16/322, Seite 14 kommt einer Arztperson bei der Folgenabschätzung der erhobenen ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit keine abschlies- sende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196; vgl. auch Entscheid des BGer vom 4. Juli 2008, 9C_833/2007, E. 3.3.2). Die Belast- barkeitsgrenzen infolge invalidisierender unterdurchschnittlicher Intelligenz, kognitiver Minderleistungen und beidseitiger Hochtonschwerhörigkeit wur- den im neuropsychologischen Gutachten vom 10. August 2015 einlässlich und nachvollziehbar beschrieben (AB 136.1/12 f. Ziff. 2, Ziff. 4-5) und von der RAD-Ärztin, Dr. med. L.________, aus ärztlicher Sicht bestätigt (AB 138/4). Des Weiteren haben die beruflichen Abklärungen rechtsgenüg- lich ergeben, dass die Anstellung des Beschwerdeführers als … bei der F.________ AG den behinderungsbedingten Bedürfnissen und der Leis- tungsfähigkeit bestmöglich Rechnung trägt (vgl. E. 3.3 hiervor), worauf ab- zustellen ist. Zwar ist der für Verweistätigkeiten nach Art. 16 ATSG mass- gebende ausgeglichene Arbeitsmarkt gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl be- züglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzun- gen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit allein in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Ent- gegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge- schlossen erscheint (SVR 2011 IV Nr. 6 S. 18 E. 4.2.4, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.2). Dies trifft auf die im neuropsychologischen Gutachten vom
10. August 2015 aufgeführte Verweistätigkeit mit den beschriebenen um- fangreichen Anforderungen (AB 136.1/14 Ziff. 12), welche nach Auffassung der Gutachterin allenfalls eine höhere Leistungsfähigkeit von 80 % zulies- sen, zu, sodass das Heranziehen einer solchen hypothetischen Tätigkeit zur Bestimmung des zumutbarerweise noch erzielbaren Invalideneinkom- mens ausser Betracht fällt. 3.5 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mit der seit August 2013 bestehenden Anstellung als … bei der F.________ AG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, IV/16/322, Seite 15 mit einem Arbeitspensum von 100 % und einer Leistungsfähigkeit von 50 % optimal eingegliedert ist und die ihm verbleibende Restarbeits- und Leis- tungsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. 4. Auf dieser Basis ist im Folgenden die Invaliditätsbemessung vorzunehmen (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Konnte jedoch die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbs- einkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des 25. Alters- jahres 80 %, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90 % und nach Vollen- dung des 30. Altersjahres 100 % (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsver- hältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als So-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, IV/16/322, Seite 16 ziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invaliden- lohn (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 4.1.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). 4.2 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 IVG frühestens nach Ab- lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solan- ge die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Der am 22. Januar 1993 (AB 48/1) geborene Beschwerdeführer wurde am
22. Januar 2011 18 Jahre alt (AB 48/1). Zu diesem Zeitpunkt lief noch die erstmalige berufliche Ausbildung im D.________, während deren Dauer der Beschwerdeführer ein Taggeld bezog (AB 44/1, 55/2, 61/1, 70/1, 73/1, 81/3, 88/1, 89/1). Die Ausbildung (inkl. Praktikum und beruflicher Abklärung [AB 70, 89]) und damit der Taggeldbezug dauerten bis und mit 31. Juli 2013 (AB 88/1, 94/1). Per 1. August 2013 nahm der Beschwerdeführer die Erwerbstätigkeit als Betriebsmitarbeiter … bei der F.________ AG auf (AB 96/2). Hypothetischer Rentenbeginn ist somit ist in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 bis 3 IVG der 1. August 2013. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. 4.1.3 hiervor). 4.3 Das Valideneinkommen bestimmt sich nach Art. 26 IVV (E. 4.1.1 hiervor). Der Beschwerdeführer war am 1. August 2013 20 Jahre alt (AB 48/1). Das Valideneinkommen beträgt somit 70 % des für 2013 aktuali- sierten Medianwerts gemäss LSE, mithin Fr. 53‘900.-- (IV-Rundschreiben Nr. 317 des Bundesamts für Sozialversicherung [BSV] vom 17. Oktober 2012). Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Dazu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, IV/16/322, Seite 17 gehören auch altersbedingte Erhöhungen der anwendbaren Prozentsätze des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. April 2014, IV/2013/1098, E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer wurde am 22. Januar 2014 21 Jahre alt. Damit beträgt das gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 324 vom 27. November 2013 ab
1. Februar 2014 zu berücksichtigende Valideneinkommen Fr. 61‘600.--. 4.4 In E. 3 hiervor wurde bereits dargelegt, dass der Beschwerdeführer mit der seit August 2013 bestehenden Anstellung als … bei der F.________ AG mit einem Arbeitspensum von 100 % und einer Leistungs- fähigkeit von 50 % die ihm verbleibende Restarbeits- und Leistungsfähig- keit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Da zudem das dem Beschwer- deführer ausgerichtete Einkommen seiner Arbeitsleistung entspricht (AB 118/4 [oben]) und in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer in derselben Unternehmung bereits ein Praktikum absolviert hatte (AB 70, 94/2) und gemäss Angaben im Arbeitgeberbericht nach wie vor im Team willkommen ist (AB 118/5), von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen ist, ist der in den Jahren 2013 und 2014 tatsächlich erzielte Verdienst von Fr. 24‘000.-- (AB 118/3, 96/2) als Invalideneinkommen her- anzuziehen (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Ein Abstellen auf einen Tabellenlohn er- übrigt sich somit. 4.5 Bei einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 53‘900.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 24‘000.-- resultiert im Jahr 2013 eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 29‘900.-- bzw. ein Invaliditäts- grad von gerundet 55 % (vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Dieser Invaliditätsgrad führt gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu einem Anspruch auf eine halbe Rente rückwirkend ab 1. August 2013 (vgl. E. 4.2 hiervor). Ab 1. Februar 2014 beträgt das Valideneinkommen Fr. 61‘600.--, was einen Revisionsgrund darstellt. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 24‘000.-- resultiert ab 1. Februar 2014 somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 37‘600.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 61 % entspricht. Die- ser Invaliditätsgrad führt ab dem genannten Zeitpunkt zu einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Damit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Ver- fügung vom 16. Februar 2016 aufzuheben und dem Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, IV/16/322, Seite 18 rückwirkend ab 1. August 2013 eine halbe Rente und ab 1. Februar 2014 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Soweit weitergehend ist die Be- schwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Eine Aufteilung der Verfahrenskosten nach Massgabe des – an den Partei- anträgen gemessenen – bloss teilweisen Obsiegens ist nicht vorzunehmen (vgl. E. 5.2 hiernach; Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom
13. Oktober 2009), womit die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen hat (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Der teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rer hat nach der Rechtsprechung mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Unterliegt jedoch die beschwerdeführende Person – wie hier – al- lein im Masslichen, rechtfertigt die „Überklagung“ eine Reduktion der Par- teientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand be- einflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; Entscheid des BGer vom
16. November 2010, 9C_580/2010, E. 4.1). Dies war vorliegend nicht der Fall, weshalb die Entschädigung nicht zu reduzieren ist. Die Parteikosten werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei ge- meinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversiche- rungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, IV/16/322, Seite 19 gültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkre- ten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übri- gen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich quali- fizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer durch lic. iur. C.________ vom B.________ vertreten. Deren Kostennote vom 11. Mai 2016 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 910.-- (7 h x Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 35.-- und der Mehrwertsteuer [MWSt.] von Fr. 75.60, somit auf total Fr. 1‘020.60, festgesetzt. Diesen Be- trag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 16. Februar 2016 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2013 eine halbe Rente und ab
1. Februar 2014 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Soweit weiterge- hend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2016, IV/16/322, Seite 20 tenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurücker- stattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘020.60 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.