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200 2016 315

Bern VerwG · 2016-02-25 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 25. Februar 2016

Sachverhalt

A. Der 1997 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Be- schwerdeführerin) wird zur Invalidenrente ihrer Mutter eine Kinderrente ausgerichtet (vgl. Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin] vom 25. Mai 2016 [in den Gerichtsakten]). Die Versicherte bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL; Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 17). Mit Verfügung vom 22. Janu- ar 2016 (AB 141) berechnete die AKB den Anspruch auf EL für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2015 und ab 1. Januar 2016 neu. U.a. wurden auf der Einnahmenseite jährliche familienrechtliche Unterhaltsbei- träge von Fr. 5‘544.-- berücksichtigt (AB 138-140). Die hiergegen erhobene Einsprache (AB 155) wies die AKB mit Entscheid vom 25. Februar 2016 (AB 156) ab. B. Mit Eingabe vom 14. März 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Beiständin Sozialarbeiterin B.________, hiergegen Beschwerde mit dem Antrag, die EL seien rückwirkend ab September 2015 in dem Sinne neu zu berechnen, als die berücksichtigten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge aus den Berechnungen auszuscheiden seien. Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2016 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 12. Mai 2016 und ging dem Verwaltungsgericht am 18. Mai 2016 zu. Mit prozessleitender Verfügung 20. Mai 2016 forderte der Instruktionsrich- ter von den Parteien weitere Informationen. Diese gingen dem Verwal- tungsgericht am 26. Mai 2016 zu. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, EL/16/315, Seite 3

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2016 (AB 156). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab August 2015 (AB 141). Im Rahmen des Streitgegenstandes ist allein zu prüfen, ob

- und gegebenenfalls wie - bei der Berechnung der EL familienrechtliche Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen sind oder nicht. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Be- rechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).

E. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die Anrechnung von familienrechtlichen Un- terhaltsbeiträgen von jährlich Fr. 5‘544.-- (AB 138-140) streitig ist, was im Fall der Gutheissung allein zu einer Erhöhung der EL in diesem Umfang führte, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20‘000.-- nicht, weshalb Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, EL/16/315, Seite 4 die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören insbesondere die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge (Abs. 1 lit. h) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).

E. 2.2.1 Die Bestimmung von Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG, wonach familienrechtliche Unterhaltsbeiträge für die EL-Berechnung relevante Einkommensbestandteile bilden, bringt zum Ausdruck, dass die EL gegenüber den familienrechtlichen Unterhaltspflichten subsidiäre Bedeutung hat (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1898 N. 213 sowie URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 676). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, EL/16/315, Seite 5 Nach der Rechtsprechung sind nicht die tatsächlich geleisteten, sondern die vereinbarten oder gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge anzu- rechnen, solange deren objektive Uneinbringlichkeit nicht erstellt ist. Un- einbringlichkeit der geschuldeten Unterhaltsbeiträge kann in der Regel erst angenommen werden, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu deren Erhältlichmachung erschöpft sind. Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge kann ausnahmsweise auch bei Fehlen rechtlicher Schritte angenommen werden, wenn klar ausgewiesen ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dieser Nachweis kann insbesondere mittels amtlicher Bescheinigungen (z.B. der Steuerveranlagungsbehörde, des Betreibungsamtes oder des Sozialdiens- tes) über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhalts- pflichtigen erbracht werden (BGE 120 V 442 E. 2 S. 443; SVR 2011 EL Nr.

E. 2.2.2 Unterstützungsleistungen (z.B. Alimentenbevorschussung), die ge- stützt auf eine kantonale oder kommunale Regelung bevorschusst werden, gehen der EL vor und müssen von der berechtigten Person beantragt wer- den, sofern sie noch keine Unterstützungsleistung bezieht. Sie sind voll anzurechnen (Rz. 3491.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; gültig ab 1. April 2011; Stand jeweils 1. Januar 2015 und 2016] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]).

E. 2.2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens-

werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser

Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine

einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die

schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen

oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat

oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine

Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche

Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Ver-

mögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein-

künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht

bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verant-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, EL/16/315, Seite 6

wortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren

Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin zeigt sich mit der Berücksichtigung der fa-

milienrechtlichen Unterhaltsbeiträge in der EL-Berechnung nicht einver-

standen, weil gemäss der Bestätigung des Kantonalen Jugendamtes der

vorliegende Unterhaltstitel (AB 4) nicht über die Volljährigkeit hinaus voll-

streckbar sei. Denn der Unterhaltstitel sei nicht klar genug, da er lediglich

einen Vorbehalt ausspreche, jedoch keine klare Festlegung des Unterhalts.

Ausserdem habe die Beschwerdeführerin im Anschluss an das einjährige

Praktikum noch keine Lehrstelle gefunden, weshalb das Praktikum nicht als

länger dauernde Ausbildung berücksichtigt werden könne (Beschwerde S.

1).

3.2

Gemäss Ziff. 2 des zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem

Vater am 1. Dezember 1997 abgeschlossenen und durch die Fürsorge-

und Vormundschaftskommission … am 11. Februar 1998 genehmigten

Unterhaltsvertrags (AB 4) verpflichtet sich der Vater zur Leistung monatli-

cher Unterhaltszahlungen bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr; explizit

vorbehalten wurde dabei „eine länger dauernde Ausbildung“, was allein so

zu verstehen ist, dass die Ausbildung länger als bis zum 18. Altersjahr

dauert. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin mit

Jahrgang 1997 (AB 4 S. 1) zur Zeit des Erlasses des Einspracheentschei-

des vom 25. Februar 2016 (AB 156) zwar das 18. Altersjahr zurückgelegt,

jedoch noch keine Ausbildung abgeschlossen hat. Vielmehr absolviert sie

vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 ein Praktikum in einer ..., um sich auf

die Ausbildung zur … vorzubereiten (AB 117); eine Lehrstelle ab Sommer

2016 hat sie gemäss den Angaben in der Beschwerde S. 1 unten allerdings

noch nicht gefunden. Dennoch steht die Beschwerdeführerin entgegen ih-

rer Argumentation in der Beschwerde sowie der Eingabe vom 12. Mai 2016

noch in Ausbildung und hat damit Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Wie

es damit ab Ende des Praktikums zu halten sein wird, wenn bis dann keine

Lehrstelle gefunden sein sollte, kann hier offen bleiben. Dass der Unter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, EL/16/315, Seite 7

haltsvertrag kein Rechtsöffnungstitel sein soll, ändert - entgegen der Auf-

fassung in der Beschwerde, S. 1 Mitte - daran nichts, denn die Unterhalts-

forderung ist zwar nicht auf dem Weg der Rechtsöffnung nach Art. 82 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889

(SchKG; SR 281.1), jedoch über einen ordentlichen Prozess im Sinne des

Art. 79 SchKG vollstreckbar.

3.3

Nach Art. 3 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Inkassohilfe

und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen vom 6. Februar 1980 (GIB;

BSG 213.22) haben Minderjährige Anspruch auf einen Vorschuss der lau-

fenden elterlichen Unterhaltsbeiträge. Befindet sich das Kind nach Errei-

chen der Volljährigkeit noch in Ausbildung, besteht der Anspruch auf Be-

vorschussung so lange, bis diese Ausbildung ordentlicherweise abge-

schlossen werden kann, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Al-

tersjahres. Vorausgesetzt ist dabei ein gültiger und vollstreckbarer Unter-

haltstitel (Art. 3 Abs. 2 GIB), was hier mit dem Unterhaltsvertrag vom

1. Dezember 1997 (AB 4) der Fall ist. Alimentenbevorschussungen sind als

Einnahmen bei den EL zu berücksichtigen und anzurechnen; sie gelten

nicht als Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe gemäss Art. 11 Abs. 3

lit. b ELG (MÜLLER, a.a.O., N. 675; vgl. E. 2.2.2 hiervor). Vielmehr handelt

es sich dabei um ein Surrogat der Unterhaltsbeiträge und sie sind deshalb

gleich wie diese zu behandeln.

3.4

Verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Geltendmachung der

Unterhaltsbeiträge, obschon diese geschuldet sind, läge ein Verzichtsein-

kommen vor, welches ebenfalls zu berücksichtigen wäre (vgl. E. 2.2.3 hier-

vor).

3.5

Schliesslich ändert nichts an der Anrechenbarkeit der Alimentenbe-

vorschussung, dass die zuständige Gemeindebehörde diese nicht oder

nicht rechtzeitig beantragt hat (vgl. Einsprache vom 10. Februar 2016 [AB

155]; vgl. auch Eingabe vom 12. Mai 2016). Denn dies beeinflusst den Be-

stand des Anspruchs als solchen nicht.

3.6

Aufgrund des Dargelegten hat die Verwaltung korrekterweise die

Unterhaltszahlungen resp. die Alimentenbevorschussung berücksichtigt.

Auch deren Höhe ist nicht zu beanstanden (vgl. AB 138 ff.). Die Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, EL/16/315, Seite 8

de ist daher abzuweisen. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann

offen bleiben, ob der frühere Beistand der Beschwerdeführerin (AB 95) die

Einsprache allenfalls gar nicht hätte erheben dürfen, da bereits vorher eine

neue Beiständin eingesetzt worden ist (AB 158; vgl. Beschwerdeantwort S.

2 Ziff. 2).

E. 4 S. 12 E. 3.2; ZAK 1992 S. 257 E. 2a, 260 E. 2a).

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.2 Für die obsiegende Beschwerdegegnerin besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, EL/16/315, Seite 9
  3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (mit Kopie der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2016) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (mit Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Mai 2016) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 315 EL

ACT/SHE/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 26. Mai 2016

Verwaltungsrichter Ackermann

Gerichtsschreiber Schnyder

A.________

vertreten durch ihre Beiständin Sozialarbeiterin B.________

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern

Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 25. Februar 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, EL/16/315, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1997 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Be-

schwerdeführerin) wird zur Invalidenrente ihrer Mutter eine Kinderrente

ausgerichtet (vgl. Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Bern

[nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin] vom 25. Mai 2016 [in den

Gerichtsakten]). Die Versicherte bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen

(EL; Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 17). Mit Verfügung vom 22. Janu-

ar 2016 (AB 141) berechnete die AKB den Anspruch auf EL für die Zeit

vom 1. August bis 31. Dezember 2015 und ab 1. Januar 2016 neu. U.a.

wurden auf der Einnahmenseite jährliche familienrechtliche Unterhaltsbei-

träge von Fr. 5‘544.-- berücksichtigt (AB 138-140). Die hiergegen erhobene

Einsprache (AB 155) wies die AKB mit Entscheid vom 25. Februar 2016

(AB 156) ab.

B.

Mit Eingabe vom 14. März 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch ihre

Beiständin Sozialarbeiterin B.________, hiergegen Beschwerde mit dem

Antrag, die EL seien rückwirkend ab September 2015 in dem Sinne neu zu

berechnen, als die berücksichtigten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge

aus den Berechnungen auszuscheiden seien.

Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2016 schloss die Beschwerdegegne-

rin auf Abweisung der Beschwerde.

Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 12. Mai 2016

und ging dem Verwaltungsgericht am 18. Mai 2016 zu.

Mit prozessleitender Verfügung 20. Mai 2016 forderte der Instruktionsrich-

ter von den Parteien weitere Informationen. Diese gingen dem Verwal-

tungsgericht am 26. Mai 2016 zu.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, EL/16/315, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989

[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Februar

2016 (AB 156). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab August

2015 (AB 141). Im Rahmen des Streitgegenstandes ist allein zu prüfen, ob

- und gegebenenfalls wie - bei der Berechnung der EL familienrechtliche

Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen sind oder nicht. Daher hat sich die

richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken,

wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Be-

rechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a

S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).

1.3

Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht

Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39

E. 3b S. 41) und dass einzig die Anrechnung von familienrechtlichen Un-

terhaltsbeiträgen von jährlich Fr. 5‘544.-- (AB 138-140) streitig ist, was im

Fall der Gutheissung allein zu einer Erhöhung der EL in diesem Umfang

führte, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20‘000.-- nicht, weshalb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, EL/16/315, Seite 4

die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt

(Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.

80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis-

tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok-

tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli-

chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der

AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung

Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen

EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3

Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkann-

ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1

ELG).

2.2

Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter

Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen,

gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE

139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören

insbesondere die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge (Abs. 1 lit. h) sowie

Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).

2.2.1

Die Bestimmung von Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG, wonach

familienrechtliche Unterhaltsbeiträge für die EL-Berechnung relevante

Einkommensbestandteile bilden, bringt zum Ausdruck, dass die EL

gegenüber

den

familienrechtlichen

Unterhaltspflichten

subsidiäre

Bedeutung hat (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur

AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs-

recht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1898 N. 213

sowie URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl.

2015, Art. 11 N. 676).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, EL/16/315, Seite 5

Nach der Rechtsprechung sind nicht die tatsächlich geleisteten, sondern

die vereinbarten oder gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge anzu-

rechnen, solange deren objektive Uneinbringlichkeit nicht erstellt ist. Un-

einbringlichkeit der geschuldeten Unterhaltsbeiträge kann in der Regel erst

angenommen werden, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu deren

Erhältlichmachung erschöpft sind. Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge

kann ausnahmsweise auch bei Fehlen rechtlicher Schritte angenommen

werden, wenn klar ausgewiesen ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht in

der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dieser

Nachweis kann insbesondere mittels amtlicher Bescheinigungen (z.B. der

Steuerveranlagungsbehörde, des Betreibungsamtes oder des Sozialdiens-

tes) über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhalts-

pflichtigen erbracht werden (BGE 120 V 442 E. 2 S. 443; SVR 2011 EL Nr.

4 S. 12 E. 3.2; ZAK 1992 S. 257 E. 2a, 260 E. 2a).

2.2.2

Unterstützungsleistungen (z.B. Alimentenbevorschussung), die ge-

stützt auf eine kantonale oder kommunale Regelung bevorschusst werden,

gehen der EL vor und müssen von der berechtigten Person beantragt wer-

den, sofern sie noch keine Unterstützungsleistung bezieht. Sie sind voll

anzurechnen (Rz. 3491.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen

zur AHV und IV [WEL; gültig ab 1. April 2011; Stand jeweils 1. Januar 2015

und 2016] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]).

2.2.3

Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens-

werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser

Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine

einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die

schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen

oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat

oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine

Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche

Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Ver-

mögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein-

künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht

bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verant-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, EL/16/315, Seite 6

wortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren

Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin zeigt sich mit der Berücksichtigung der fa-

milienrechtlichen Unterhaltsbeiträge in der EL-Berechnung nicht einver-

standen, weil gemäss der Bestätigung des Kantonalen Jugendamtes der

vorliegende Unterhaltstitel (AB 4) nicht über die Volljährigkeit hinaus voll-

streckbar sei. Denn der Unterhaltstitel sei nicht klar genug, da er lediglich

einen Vorbehalt ausspreche, jedoch keine klare Festlegung des Unterhalts.

Ausserdem habe die Beschwerdeführerin im Anschluss an das einjährige

Praktikum noch keine Lehrstelle gefunden, weshalb das Praktikum nicht als

länger dauernde Ausbildung berücksichtigt werden könne (Beschwerde S.

1).

3.2

Gemäss Ziff. 2 des zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem

Vater am 1. Dezember 1997 abgeschlossenen und durch die Fürsorge-

und Vormundschaftskommission … am 11. Februar 1998 genehmigten

Unterhaltsvertrags (AB 4) verpflichtet sich der Vater zur Leistung monatli-

cher Unterhaltszahlungen bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr; explizit

vorbehalten wurde dabei „eine länger dauernde Ausbildung“, was allein so

zu verstehen ist, dass die Ausbildung länger als bis zum 18. Altersjahr

dauert. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin mit

Jahrgang 1997 (AB 4 S. 1) zur Zeit des Erlasses des Einspracheentschei-

des vom 25. Februar 2016 (AB 156) zwar das 18. Altersjahr zurückgelegt,

jedoch noch keine Ausbildung abgeschlossen hat. Vielmehr absolviert sie

vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 ein Praktikum in einer ..., um sich auf

die Ausbildung zur … vorzubereiten (AB 117); eine Lehrstelle ab Sommer

2016 hat sie gemäss den Angaben in der Beschwerde S. 1 unten allerdings

noch nicht gefunden. Dennoch steht die Beschwerdeführerin entgegen ih-

rer Argumentation in der Beschwerde sowie der Eingabe vom 12. Mai 2016

noch in Ausbildung und hat damit Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Wie

es damit ab Ende des Praktikums zu halten sein wird, wenn bis dann keine

Lehrstelle gefunden sein sollte, kann hier offen bleiben. Dass der Unter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, EL/16/315, Seite 7

haltsvertrag kein Rechtsöffnungstitel sein soll, ändert - entgegen der Auf-

fassung in der Beschwerde, S. 1 Mitte - daran nichts, denn die Unterhalts-

forderung ist zwar nicht auf dem Weg der Rechtsöffnung nach Art. 82 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889

(SchKG; SR 281.1), jedoch über einen ordentlichen Prozess im Sinne des

Art. 79 SchKG vollstreckbar.

3.3

Nach Art. 3 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Inkassohilfe

und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen vom 6. Februar 1980 (GIB;

BSG 213.22) haben Minderjährige Anspruch auf einen Vorschuss der lau-

fenden elterlichen Unterhaltsbeiträge. Befindet sich das Kind nach Errei-

chen der Volljährigkeit noch in Ausbildung, besteht der Anspruch auf Be-

vorschussung so lange, bis diese Ausbildung ordentlicherweise abge-

schlossen werden kann, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Al-

tersjahres. Vorausgesetzt ist dabei ein gültiger und vollstreckbarer Unter-

haltstitel (Art. 3 Abs. 2 GIB), was hier mit dem Unterhaltsvertrag vom

1. Dezember 1997 (AB 4) der Fall ist. Alimentenbevorschussungen sind als

Einnahmen bei den EL zu berücksichtigen und anzurechnen; sie gelten

nicht als Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe gemäss Art. 11 Abs. 3

lit. b ELG (MÜLLER, a.a.O., N. 675; vgl. E. 2.2.2 hiervor). Vielmehr handelt

es sich dabei um ein Surrogat der Unterhaltsbeiträge und sie sind deshalb

gleich wie diese zu behandeln.

3.4

Verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Geltendmachung der

Unterhaltsbeiträge, obschon diese geschuldet sind, läge ein Verzichtsein-

kommen vor, welches ebenfalls zu berücksichtigen wäre (vgl. E. 2.2.3 hier-

vor).

3.5

Schliesslich ändert nichts an der Anrechenbarkeit der Alimentenbe-

vorschussung, dass die zuständige Gemeindebehörde diese nicht oder

nicht rechtzeitig beantragt hat (vgl. Einsprache vom 10. Februar 2016 [AB

155]; vgl. auch Eingabe vom 12. Mai 2016). Denn dies beeinflusst den Be-

stand des Anspruchs als solchen nicht.

3.6

Aufgrund des Dargelegten hat die Verwaltung korrekterweise die

Unterhaltszahlungen resp. die Alimentenbevorschussung berücksichtigt.

Auch deren Höhe ist nicht zu beanstanden (vgl. AB 138 ff.). Die Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, EL/16/315, Seite 8

de ist daher abzuweisen. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann

offen bleiben, ob der frühere Beistand der Beschwerdeführerin (AB 95) die

Einsprache allenfalls gar nicht hätte erheben dürfen, da bereits vorher eine

neue Beiständin eingesetzt worden ist (AB 158; vgl. Beschwerdeantwort S.

2 Ziff. 2).

4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind

keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2

Für die obsiegende Beschwerdegegnerin besteht kein Anspruch auf

eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-

digung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, EL/16/315, Seite 9

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (mit Kopie der Eingabe der

Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2016)

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (mit Kopie

der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Mai 2016)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.