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200 2016 310

Bern VerwG · 2016-03-03 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 3. März 2016

Sachverhalt

A.

Der 1981 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

stand seit März 2014 in einem unbefristeten vollzeitlichen Arbeitsverhältnis

mit der B.________, welches letztere mit Kündigung vom 23. Oktober 2015

auf den 31. Dezember 2015 auflöste (Akten des beco Berner Wirtschaft

[beco bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 105 ff.). Am 28. De-

zember 2015 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermitt-

lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AB 60 f.) und stellte am

18. Januar 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar

2016 (AB 67 – 70). In der Folge holte das beco hinsichtlich der Gründe für

die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowohl beim Versicherten wie auch

bei der ehemaligen Arbeitgeberin Auskünfte ein (AB 48, 58). Nachdem das

beco dem Versicherten die Möglichkeit eingeräumt hatte, zu den Aus-

führungen der ehemaligen Arbeitgeberin Stellung zu nehmen (AB 40 f. und

44 f.), stellte es diesen mit Verfügung vom 22. Februar 2016 (AB 35 – 37)

wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Januar 2016 im Um-

fang von 34 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erho-

bene Einsprache (AB 30 f.) wies das beco mit Entscheid vom 3. März 2016

ab (AB 24 – 29).

B.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. März 2016 Be-

schwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen

Einspracheentscheides vom 3. März 2016 und bringt zur Begründung im

Wesentlichen vor, es entspreche nicht der Wahrheit, dass ihm am 23. Sep-

tember 2015 eine Änderungskündigung vorgelegt worden sei. Er habe eine

schriftliche Kündigung am 23. Oktober 2015 erhalten. Tatsache sei, dass er

von seiner damaligen Arbeitgeberin am 29. September 2015 eine Ver-

tragsänderung hätte annehmen sollen, die das Arbeitspensum von 100 %

auf 50 % gesenkt hätte. Diese habe er im Bewusstsein, dass die Arbeitslo-

senkasse ihm Einstelltage verfügen werde, wenn er ohne Zwang das Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, ALV/16/310, Seite 3

beitspensum reduziere, abgelehnt. Am 24. Oktober 2016 (richtig 2015) ha-

be er die schriftliche Kündigung erhalten, in welcher ihm erklärt worden sei,

dass er seine Stelle verliere, weil er das Angebot zur Vertragsänderung

abgelehnt habe (vgl. Beschwerde S. 1). Die ausgesprochene Kündigung

sei missbräuchlich, weshalb von selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit keine

Rede sein könne. Zudem habe er bereits in der Einsprache darauf hinge-

wiesen, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsänderungsangebotes am

29. September 2015 weder teilweise noch ganz arbeitslos gewesen sei.

Damit sei er nicht anspruchsberechtigt gewesen und zudem würden wegen

freiwilliger Pensumreduktion Einstelltage verhängt. Es komme Art. 16 Ziff. 2

lit. b (richtig wohl Art. 16 Abs. 2 lit. i) des Bundesgesetzes über die obligato-

rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) zur Anwendung, weshalb er das Recht

gehabt habe, das Angebot zu diesem Zeitpunkt abzulehnen. Nach der

Kündigung habe er auch kein weiteres Vertragsangebot erhalten, weshalb

auch kein Fall einer Änderungskündigung gegeben sei (vgl. Beschwerde

S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2016 beantragt der Beschwerdegeg-

ner die Abweisung der Beschwerde und führt zu Begründung hauptsächlich

aus, der Beschwerdeführer sei seiner Schadenminderungspflicht nicht

nachgekommen, indem er das um 50 % gekürzte Stellenangebot abgelehnt

habe. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG

stützen, weil er von der Arbeitslosenkasse Kompensationszahlungen erhal-

ten hätte.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, ALV/16/310, Seite 4 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. März 2016 (AB 24 – 29). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von 34 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit.

E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von 34 Tagen (AB 24, 35) unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, ALV/16/310, Seite 5 des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits- losigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas- sung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1).

E. 2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig- keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäfti- gungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allge- meine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Ar- beitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Aus- schlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1, vom 3. April 2007, C 277/06, E. 2 und vom 11. Januar 2001, C 282/00, E. 1; ARV 2012 S. 297 E. 4.1).

E. 2.3 Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last ge- legte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausge- drückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umstän- den der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, ALV/16/310, Seite 6 insbesondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizi- en gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b).

E. 2.4 Auch im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung, mit wel- cher der Arbeitgeber nicht in erster Linie die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses, sondern dessen Weiterführung mit veränderten Rechten und Pflichten vor hat, ist das Verhalten der versicherten Person im Lichte des Tatbestandes von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu würdigen (Entscheid des BGer vom 6. Juni 2012, 8C_872/2011, E. 3.2; THOMAS NUSSBAUMER, Ar- beitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundes- verwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2015, S. 2515 N. 837).

E. 3.1 Nach übereinstimmender Darstellung der vormaligen Arbeitgeberin,

der B.________, und des Beschwerdeführers hat erstere letzterem am

29. September 2015 eine schriftliche Arbeitsvertragsänderung vorgelegt,

wonach das bisher vollzeitliche Arbeitspensum auf 50 % reduziert werden

sollte (AB 30, 40 f., 44, 48, 58, Beschwerde S. 1). Während der Beschwer-

deführer angab, die Vertragsänderung hätte ihre Wirkung per 1. November

2015 entfalten sollen (AB 58), gab die Arbeitgeberin an, diese hätte per

1. Dezember 2015 – unter Einhaltung der Kündigungsfrist (AB 107 Ziff. 9) –

erfolgen sollen (AB 48). Übereinstimmend hatte die Arbeitgeberin zu die-

sem Zeitpunkt die Kündigung nicht ausgesprochen, sondern einzig ein Ver-

tragsangebot mit geänderten Anstellungsbedingungen unterbreitet, wel-

ches der Beschwerdeführer ablehnte. Er erhoffte sich, dass ihm auch nicht

gekündigt werde. Die Arbeitgeberin hat ihn denn auch nicht ausdrücklich

darauf hingewiesen, dass bei Nichtannahme der unterbreiteten Vertrags-

änderung der bisher geltende Arbeitsvertrag dann doch noch gekündigt

werde (AB 48, 58). Die schriftliche Kündigung erfolgte erst mit Schreiben

vom 23. Oktober 2015 (AB 16) und dem Hinweis, dass aufgrund der Ab-

lehnung der Vertragsänderung mit Herabsetzung des Beschäftigungsgrads

auf 50 % aus wirtschaftlichen Gründen das Arbeitsverhältnis per 31. De-

zember 2015 aufgelöst werde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, ALV/16/310, Seite 7

Der für das schweizerische Metzgereigewerbe massgebliche Gesamtar-

beitsvertrag (GAV) vom 1. Januar 2015 (abrufbar unter www.gav-

service.ch) schreibt vor, dass der Abschluss von Arbeitsverträgen wie auch

deren Kündigung schriftlich zu erfolgen haben (Art. 12 und 15 GAV). Da

Ende September 2015 noch keine vertragskonforme, schriftliche Kündi-

gung des geltenden Arbeitsvertrages vorlag und die Annahme der Ver-

tragsänderung demzufolge als freiwillige Reduktion des Arbeitspensums

betrachtet werden kann, war der Beschwerdeführer nicht verpflichtet gewe-

sen, der angebotenen Pensenreduktion im Umfang von 50 % zuzustim-

men, zumal eine freiwillige Pensenreduktion auch hätte sanktioniert werden

können (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).

E. 3.2 Wird angenommen, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen

ist, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis noch kündigen wird, wenn

er der Herabsetzung des Beschäftigungsgrads unter Einhaltung der Kündi-

gungsfrist nicht zustimmt, ist von einer Änderungskündigung auszugehen.

In diesem Fall kann nicht von einer freiwilligen Beschäftigungsaufgabe im

Sinne von Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der IAO gesprochen

werden, wenn ein Versicherter effektiv nicht von sich aus, sondern vom

Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung

gedrängt wird. Gleiches gilt für den Fall, da der Versicherte für das Verlas-

sen der Stelle legitime Gründe zu nennen vermag (BGE 124 V 238

E. 4b/aa).

Die Arbeitslosigkeit kann indessen nur dann als selbstverschuldet gelten,

wenn das Beibehalten der Stelle unter den geänderten vertraglichen Be-

dingungen für die versicherte Person zumutbar war (Entscheid des Eid-

genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 21. Februar

2001, C 348/00, E. 2d). Die Annahme des am 29. September 2015 unter-

breiteten Arbeitsvertrages mit den geänderten Anstellungsbedingungen –

Herabsetzung des Beschäftigungsgrades und des Lohnes im Umfang von

jeweils 50 % (AB 30, 38, 41) – war in Würdigung der gesamten Umstände

für den Beschwerdeführer unzumutbar. So verblieb ihm aufgrund des un-

mittelbar bevorstehenden Monatsendes beinahe keine Bedenkzeit. In die-

ser Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und

eine fünfjährige Tochter hat (AB 83 - 86), womit eine familiäre Unterhalts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, ALV/16/310, Seite 8

pflicht besteht. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang

ebenfalls an, seine Ehefrau sei bei derselben Arbeitgeberin Teilzeit im

Stundenlohn beschäftigt und habe ein unregelmässiges Einkommen. Die

Arbeitgeberin habe geplant, nach der Reduktion seiner Arbeitszeit, seine

Ehefrau mehr arbeiten zu lassen (AB 44 Ziff. 3 lit. h, AB 81). Weiter zu be-

achten ist, dass bei der Änderungskündigung die Vorschriften des GAV zu

berücksichtigen sind, insbesondere hinsichtlich der Form und der Kündi-

gungsfrist (E. 3.1 hiervor), deren Einhaltung gestützt auf die divergierenden

Aussagen hier fraglich erscheint (AB 48, 58). Auch insbesondere gestützt

auf Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG gilt das offerierte 50 %-ige Arbeitsverhältnis

lohnmässig als unzumutbar, zumal vorliegend entgegen dem Beschwerde-

gegner nicht von einem Zwischenverdienst auszugehen ist, weil der Be-

schwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt gerade nicht arbeitslos war

(vgl. Art. 24 Abs. 1 AVIG) und nach erfolgter Kündigung dem Beschwerde-

führer die pensenreduzierte Stelle nicht mehr angeboten wurde (AB 105).

E. 3.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer die Arbeitslosig- keit nicht selber verschuldet, weshalb die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung für 34 Tage ab dem 1. Januar 2016 zu Unrecht erfolgte. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2016 (AB 24 – 29) ist aufzuheben. Die Akten gehen zurück an den Beschwerdegegner, damit dieser die dem Beschwerdeführer zuste- hende Arbeitslosenentschädigung ausrichte.

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sein Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner per- sönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, ALV/16/310, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid des beco Berner Wirtschaft vom 3. März 2016 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er im Sinne der Erwägungen verfahre.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 310 ALV

GRD/LUB/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 2. September 2016

Verwaltungsrichter Grütter

Gerichtsschreiber Lüthi

A.________

Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft

Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 3. März 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, ALV/16/310, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1981 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

stand seit März 2014 in einem unbefristeten vollzeitlichen Arbeitsverhältnis

mit der B.________, welches letztere mit Kündigung vom 23. Oktober 2015

auf den 31. Dezember 2015 auflöste (Akten des beco Berner Wirtschaft

[beco bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 105 ff.). Am 28. De-

zember 2015 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermitt-

lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AB 60 f.) und stellte am

18. Januar 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar

2016 (AB 67 – 70). In der Folge holte das beco hinsichtlich der Gründe für

die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowohl beim Versicherten wie auch

bei der ehemaligen Arbeitgeberin Auskünfte ein (AB 48, 58). Nachdem das

beco dem Versicherten die Möglichkeit eingeräumt hatte, zu den Aus-

führungen der ehemaligen Arbeitgeberin Stellung zu nehmen (AB 40 f. und

44 f.), stellte es diesen mit Verfügung vom 22. Februar 2016 (AB 35 – 37)

wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Januar 2016 im Um-

fang von 34 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erho-

bene Einsprache (AB 30 f.) wies das beco mit Entscheid vom 3. März 2016

ab (AB 24 – 29).

B.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. März 2016 Be-

schwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen

Einspracheentscheides vom 3. März 2016 und bringt zur Begründung im

Wesentlichen vor, es entspreche nicht der Wahrheit, dass ihm am 23. Sep-

tember 2015 eine Änderungskündigung vorgelegt worden sei. Er habe eine

schriftliche Kündigung am 23. Oktober 2015 erhalten. Tatsache sei, dass er

von seiner damaligen Arbeitgeberin am 29. September 2015 eine Ver-

tragsänderung hätte annehmen sollen, die das Arbeitspensum von 100 %

auf 50 % gesenkt hätte. Diese habe er im Bewusstsein, dass die Arbeitslo-

senkasse ihm Einstelltage verfügen werde, wenn er ohne Zwang das Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, ALV/16/310, Seite 3

beitspensum reduziere, abgelehnt. Am 24. Oktober 2016 (richtig 2015) ha-

be er die schriftliche Kündigung erhalten, in welcher ihm erklärt worden sei,

dass er seine Stelle verliere, weil er das Angebot zur Vertragsänderung

abgelehnt habe (vgl. Beschwerde S. 1). Die ausgesprochene Kündigung

sei missbräuchlich, weshalb von selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit keine

Rede sein könne. Zudem habe er bereits in der Einsprache darauf hinge-

wiesen, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsänderungsangebotes am

29. September 2015 weder teilweise noch ganz arbeitslos gewesen sei.

Damit sei er nicht anspruchsberechtigt gewesen und zudem würden wegen

freiwilliger Pensumreduktion Einstelltage verhängt. Es komme Art. 16 Ziff. 2

lit. b (richtig wohl Art. 16 Abs. 2 lit. i) des Bundesgesetzes über die obligato-

rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) zur Anwendung, weshalb er das Recht

gehabt habe, das Angebot zu diesem Zeitpunkt abzulehnen. Nach der

Kündigung habe er auch kein weiteres Vertragsangebot erhalten, weshalb

auch kein Fall einer Änderungskündigung gegeben sei (vgl. Beschwerde

S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2016 beantragt der Beschwerdegeg-

ner die Abweisung der Beschwerde und führt zu Begründung hauptsächlich

aus, der Beschwerdeführer sei seiner Schadenminderungspflicht nicht

nachgekommen, indem er das um 50 % gekürzte Stellenangebot abgelehnt

habe. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG

stützen, weil er von der Arbeitslosenkasse Kompensationszahlungen erhal-

ten hätte.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, ALV/16/310, Seite 4

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1

der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch

die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b

ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Ver-

waltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. März

2016 (AB 24 – 29). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An-

spruchsberechtigung im Umfang von 34 Tagen wegen selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit.

1.3

Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von 34 Tagen (AB 24, 35)

unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel-

richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsbe-

rechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos

sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn

die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet-

zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, ALV/16/310, Seite 5

des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Ein-

stellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits-

losigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des

Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346

Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es

genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas-

sung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht

vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften

im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den

Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; SVR

2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1).

2.2

Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt

dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig-

keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach

den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten

der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht

übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom-

mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäfti-

gungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt

sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allge-

meine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen

vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens

um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Ar-

beitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Aus-

schlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste,

dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Entscheide

des Bundesgerichts [BGer] vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1,

vom 3. April 2007, C 277/06, E. 2 und vom 11. Januar 2001, C 282/00,

E. 1; ARV 2012 S. 297 E. 4.1).

2.3

Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der

Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last ge-

legte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausge-

drückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umstän-

den der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, ALV/16/310, Seite 6

insbesondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizi-

en gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b).

2.4

Auch im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung, mit wel-

cher der Arbeitgeber nicht in erster Linie die Beendigung des Arbeitsver-

hältnisses, sondern dessen Weiterführung mit veränderten Rechten und

Pflichten vor hat, ist das Verhalten der versicherten Person im Lichte des

Tatbestandes von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu würdigen (Entscheid des

BGer vom 6. Juni 2012, 8C_872/2011, E. 3.2; THOMAS NUSSBAUMER, Ar-

beitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundes-

verwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2015,

S. 2515 N. 837).

3.

3.1

Nach übereinstimmender Darstellung der vormaligen Arbeitgeberin,

der B.________, und des Beschwerdeführers hat erstere letzterem am

29. September 2015 eine schriftliche Arbeitsvertragsänderung vorgelegt,

wonach das bisher vollzeitliche Arbeitspensum auf 50 % reduziert werden

sollte (AB 30, 40 f., 44, 48, 58, Beschwerde S. 1). Während der Beschwer-

deführer angab, die Vertragsänderung hätte ihre Wirkung per 1. November

2015 entfalten sollen (AB 58), gab die Arbeitgeberin an, diese hätte per

1. Dezember 2015 – unter Einhaltung der Kündigungsfrist (AB 107 Ziff. 9) –

erfolgen sollen (AB 48). Übereinstimmend hatte die Arbeitgeberin zu die-

sem Zeitpunkt die Kündigung nicht ausgesprochen, sondern einzig ein Ver-

tragsangebot mit geänderten Anstellungsbedingungen unterbreitet, wel-

ches der Beschwerdeführer ablehnte. Er erhoffte sich, dass ihm auch nicht

gekündigt werde. Die Arbeitgeberin hat ihn denn auch nicht ausdrücklich

darauf hingewiesen, dass bei Nichtannahme der unterbreiteten Vertrags-

änderung der bisher geltende Arbeitsvertrag dann doch noch gekündigt

werde (AB 48, 58). Die schriftliche Kündigung erfolgte erst mit Schreiben

vom 23. Oktober 2015 (AB 16) und dem Hinweis, dass aufgrund der Ab-

lehnung der Vertragsänderung mit Herabsetzung des Beschäftigungsgrads

auf 50 % aus wirtschaftlichen Gründen das Arbeitsverhältnis per 31. De-

zember 2015 aufgelöst werde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, ALV/16/310, Seite 7

Der für das schweizerische Metzgereigewerbe massgebliche Gesamtar-

beitsvertrag (GAV) vom 1. Januar 2015 (abrufbar unter www.gav-

service.ch) schreibt vor, dass der Abschluss von Arbeitsverträgen wie auch

deren Kündigung schriftlich zu erfolgen haben (Art. 12 und 15 GAV). Da

Ende September 2015 noch keine vertragskonforme, schriftliche Kündi-

gung des geltenden Arbeitsvertrages vorlag und die Annahme der Ver-

tragsänderung demzufolge als freiwillige Reduktion des Arbeitspensums

betrachtet werden kann, war der Beschwerdeführer nicht verpflichtet gewe-

sen, der angebotenen Pensenreduktion im Umfang von 50 % zuzustim-

men, zumal eine freiwillige Pensenreduktion auch hätte sanktioniert werden

können (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).

3.2

Wird angenommen, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen

ist, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis noch kündigen wird, wenn

er der Herabsetzung des Beschäftigungsgrads unter Einhaltung der Kündi-

gungsfrist nicht zustimmt, ist von einer Änderungskündigung auszugehen.

In diesem Fall kann nicht von einer freiwilligen Beschäftigungsaufgabe im

Sinne von Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der IAO gesprochen

werden, wenn ein Versicherter effektiv nicht von sich aus, sondern vom

Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung

gedrängt wird. Gleiches gilt für den Fall, da der Versicherte für das Verlas-

sen der Stelle legitime Gründe zu nennen vermag (BGE 124 V 238

E. 4b/aa).

Die Arbeitslosigkeit kann indessen nur dann als selbstverschuldet gelten,

wenn das Beibehalten der Stelle unter den geänderten vertraglichen Be-

dingungen für die versicherte Person zumutbar war (Entscheid des Eid-

genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 21. Februar

2001, C 348/00, E. 2d). Die Annahme des am 29. September 2015 unter-

breiteten Arbeitsvertrages mit den geänderten Anstellungsbedingungen –

Herabsetzung des Beschäftigungsgrades und des Lohnes im Umfang von

jeweils 50 % (AB 30, 38, 41) – war in Würdigung der gesamten Umstände

für den Beschwerdeführer unzumutbar. So verblieb ihm aufgrund des un-

mittelbar bevorstehenden Monatsendes beinahe keine Bedenkzeit. In die-

ser Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und

eine fünfjährige Tochter hat (AB 83 - 86), womit eine familiäre Unterhalts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, ALV/16/310, Seite 8

pflicht besteht. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang

ebenfalls an, seine Ehefrau sei bei derselben Arbeitgeberin Teilzeit im

Stundenlohn beschäftigt und habe ein unregelmässiges Einkommen. Die

Arbeitgeberin habe geplant, nach der Reduktion seiner Arbeitszeit, seine

Ehefrau mehr arbeiten zu lassen (AB 44 Ziff. 3 lit. h, AB 81). Weiter zu be-

achten ist, dass bei der Änderungskündigung die Vorschriften des GAV zu

berücksichtigen sind, insbesondere hinsichtlich der Form und der Kündi-

gungsfrist (E. 3.1 hiervor), deren Einhaltung gestützt auf die divergierenden

Aussagen hier fraglich erscheint (AB 48, 58). Auch insbesondere gestützt

auf Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG gilt das offerierte 50 %-ige Arbeitsverhältnis

lohnmässig als unzumutbar, zumal vorliegend entgegen dem Beschwerde-

gegner nicht von einem Zwischenverdienst auszugehen ist, weil der Be-

schwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt gerade nicht arbeitslos war

(vgl. Art. 24 Abs. 1 AVIG) und nach erfolgter Kündigung dem Beschwerde-

führer die pensenreduzierte Stelle nicht mehr angeboten wurde (AB 105).

3.3

Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer die Arbeitslosig-

keit nicht selber verschuldet, weshalb die Einstellung in der Anspruchsbe-

rechtigung für 34 Tage ab dem 1. Januar 2016 zu Unrecht erfolgte. Die

Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid

vom 3. März 2016 (AB 24 – 29) ist aufzuheben. Die Akten gehen zurück an

den Beschwerdegegner, damit dieser die dem Beschwerdeführer zuste-

hende Arbeitslosenentschädigung ausrichte.

4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind

keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2

Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer

nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da

sein Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne

üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner per-

sönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b

S. 207).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, ALV/16/310, Seite 9

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent-

scheid des beco Berner Wirtschaft vom 3. März 2016 aufgehoben und

die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er im

Sinne der Erwägungen verfahre.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-

digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.