Einspracheentscheid vom 3. März 2016
Sachverhalt
A.
Der 1981 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
stand seit März 2014 in einem unbefristeten vollzeitlichen Arbeitsverhältnis
mit der B.________, welches letztere mit Kündigung vom 23. Oktober 2015
auf den 31. Dezember 2015 auflöste (Akten des beco Berner Wirtschaft
[beco bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 105 ff.). Am 28. De-
zember 2015 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermitt-
lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AB 60 f.) und stellte am
18. Januar 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar
2016 (AB 67 – 70). In der Folge holte das beco hinsichtlich der Gründe für
die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowohl beim Versicherten wie auch
bei der ehemaligen Arbeitgeberin Auskünfte ein (AB 48, 58). Nachdem das
beco dem Versicherten die Möglichkeit eingeräumt hatte, zu den Aus-
führungen der ehemaligen Arbeitgeberin Stellung zu nehmen (AB 40 f. und
44 f.), stellte es diesen mit Verfügung vom 22. Februar 2016 (AB 35 – 37)
wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Januar 2016 im Um-
fang von 34 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erho-
bene Einsprache (AB 30 f.) wies das beco mit Entscheid vom 3. März 2016
ab (AB 24 – 29).
B.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. März 2016 Be-
schwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Einspracheentscheides vom 3. März 2016 und bringt zur Begründung im
Wesentlichen vor, es entspreche nicht der Wahrheit, dass ihm am 23. Sep-
tember 2015 eine Änderungskündigung vorgelegt worden sei. Er habe eine
schriftliche Kündigung am 23. Oktober 2015 erhalten. Tatsache sei, dass er
von seiner damaligen Arbeitgeberin am 29. September 2015 eine Ver-
tragsänderung hätte annehmen sollen, die das Arbeitspensum von 100 %
auf 50 % gesenkt hätte. Diese habe er im Bewusstsein, dass die Arbeitslo-
senkasse ihm Einstelltage verfügen werde, wenn er ohne Zwang das Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, ALV/16/310, Seite 3
beitspensum reduziere, abgelehnt. Am 24. Oktober 2016 (richtig 2015) ha-
be er die schriftliche Kündigung erhalten, in welcher ihm erklärt worden sei,
dass er seine Stelle verliere, weil er das Angebot zur Vertragsänderung
abgelehnt habe (vgl. Beschwerde S. 1). Die ausgesprochene Kündigung
sei missbräuchlich, weshalb von selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit keine
Rede sein könne. Zudem habe er bereits in der Einsprache darauf hinge-
wiesen, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsänderungsangebotes am
29. September 2015 weder teilweise noch ganz arbeitslos gewesen sei.
Damit sei er nicht anspruchsberechtigt gewesen und zudem würden wegen
freiwilliger Pensumreduktion Einstelltage verhängt. Es komme Art. 16 Ziff. 2
lit. b (richtig wohl Art. 16 Abs. 2 lit. i) des Bundesgesetzes über die obligato-
rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) zur Anwendung, weshalb er das Recht
gehabt habe, das Angebot zu diesem Zeitpunkt abzulehnen. Nach der
Kündigung habe er auch kein weiteres Vertragsangebot erhalten, weshalb
auch kein Fall einer Änderungskündigung gegeben sei (vgl. Beschwerde
S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2016 beantragt der Beschwerdegeg-
ner die Abweisung der Beschwerde und führt zu Begründung hauptsächlich
aus, der Beschwerdeführer sei seiner Schadenminderungspflicht nicht
nachgekommen, indem er das um 50 % gekürzte Stellenangebot abgelehnt
habe. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG
stützen, weil er von der Arbeitslosenkasse Kompensationszahlungen erhal-
ten hätte.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, ALV/16/310, Seite 4 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. März 2016 (AB 24 – 29). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von 34 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit.
E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von 34 Tagen (AB 24, 35) unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, ALV/16/310, Seite 5 des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits- losigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas- sung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1).
E. 2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig- keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäfti- gungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allge- meine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Ar- beitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Aus- schlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1, vom 3. April 2007, C 277/06, E. 2 und vom 11. Januar 2001, C 282/00, E. 1; ARV 2012 S. 297 E. 4.1).
E. 2.3 Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last ge- legte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausge- drückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umstän- den der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, ALV/16/310, Seite 6 insbesondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizi- en gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b).
E. 2.4 Auch im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung, mit wel- cher der Arbeitgeber nicht in erster Linie die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses, sondern dessen Weiterführung mit veränderten Rechten und Pflichten vor hat, ist das Verhalten der versicherten Person im Lichte des Tatbestandes von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu würdigen (Entscheid des BGer vom 6. Juni 2012, 8C_872/2011, E. 3.2; THOMAS NUSSBAUMER, Ar- beitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundes- verwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2015, S. 2515 N. 837).
E. 3.1 Nach übereinstimmender Darstellung der vormaligen Arbeitgeberin,
der B.________, und des Beschwerdeführers hat erstere letzterem am
29. September 2015 eine schriftliche Arbeitsvertragsänderung vorgelegt,
wonach das bisher vollzeitliche Arbeitspensum auf 50 % reduziert werden
sollte (AB 30, 40 f., 44, 48, 58, Beschwerde S. 1). Während der Beschwer-
deführer angab, die Vertragsänderung hätte ihre Wirkung per 1. November
2015 entfalten sollen (AB 58), gab die Arbeitgeberin an, diese hätte per
1. Dezember 2015 – unter Einhaltung der Kündigungsfrist (AB 107 Ziff. 9) –
erfolgen sollen (AB 48). Übereinstimmend hatte die Arbeitgeberin zu die-
sem Zeitpunkt die Kündigung nicht ausgesprochen, sondern einzig ein Ver-
tragsangebot mit geänderten Anstellungsbedingungen unterbreitet, wel-
ches der Beschwerdeführer ablehnte. Er erhoffte sich, dass ihm auch nicht
gekündigt werde. Die Arbeitgeberin hat ihn denn auch nicht ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass bei Nichtannahme der unterbreiteten Vertrags-
änderung der bisher geltende Arbeitsvertrag dann doch noch gekündigt
werde (AB 48, 58). Die schriftliche Kündigung erfolgte erst mit Schreiben
vom 23. Oktober 2015 (AB 16) und dem Hinweis, dass aufgrund der Ab-
lehnung der Vertragsänderung mit Herabsetzung des Beschäftigungsgrads
auf 50 % aus wirtschaftlichen Gründen das Arbeitsverhältnis per 31. De-
zember 2015 aufgelöst werde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, ALV/16/310, Seite 7
Der für das schweizerische Metzgereigewerbe massgebliche Gesamtar-
beitsvertrag (GAV) vom 1. Januar 2015 (abrufbar unter www.gav-
service.ch) schreibt vor, dass der Abschluss von Arbeitsverträgen wie auch
deren Kündigung schriftlich zu erfolgen haben (Art. 12 und 15 GAV). Da
Ende September 2015 noch keine vertragskonforme, schriftliche Kündi-
gung des geltenden Arbeitsvertrages vorlag und die Annahme der Ver-
tragsänderung demzufolge als freiwillige Reduktion des Arbeitspensums
betrachtet werden kann, war der Beschwerdeführer nicht verpflichtet gewe-
sen, der angebotenen Pensenreduktion im Umfang von 50 % zuzustim-
men, zumal eine freiwillige Pensenreduktion auch hätte sanktioniert werden
können (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).
E. 3.2 Wird angenommen, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen
ist, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis noch kündigen wird, wenn
er der Herabsetzung des Beschäftigungsgrads unter Einhaltung der Kündi-
gungsfrist nicht zustimmt, ist von einer Änderungskündigung auszugehen.
In diesem Fall kann nicht von einer freiwilligen Beschäftigungsaufgabe im
Sinne von Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der IAO gesprochen
werden, wenn ein Versicherter effektiv nicht von sich aus, sondern vom
Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung
gedrängt wird. Gleiches gilt für den Fall, da der Versicherte für das Verlas-
sen der Stelle legitime Gründe zu nennen vermag (BGE 124 V 238
E. 4b/aa).
Die Arbeitslosigkeit kann indessen nur dann als selbstverschuldet gelten,
wenn das Beibehalten der Stelle unter den geänderten vertraglichen Be-
dingungen für die versicherte Person zumutbar war (Entscheid des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 21. Februar
2001, C 348/00, E. 2d). Die Annahme des am 29. September 2015 unter-
breiteten Arbeitsvertrages mit den geänderten Anstellungsbedingungen –
Herabsetzung des Beschäftigungsgrades und des Lohnes im Umfang von
jeweils 50 % (AB 30, 38, 41) – war in Würdigung der gesamten Umstände
für den Beschwerdeführer unzumutbar. So verblieb ihm aufgrund des un-
mittelbar bevorstehenden Monatsendes beinahe keine Bedenkzeit. In die-
ser Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und
eine fünfjährige Tochter hat (AB 83 - 86), womit eine familiäre Unterhalts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, ALV/16/310, Seite 8
pflicht besteht. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang
ebenfalls an, seine Ehefrau sei bei derselben Arbeitgeberin Teilzeit im
Stundenlohn beschäftigt und habe ein unregelmässiges Einkommen. Die
Arbeitgeberin habe geplant, nach der Reduktion seiner Arbeitszeit, seine
Ehefrau mehr arbeiten zu lassen (AB 44 Ziff. 3 lit. h, AB 81). Weiter zu be-
achten ist, dass bei der Änderungskündigung die Vorschriften des GAV zu
berücksichtigen sind, insbesondere hinsichtlich der Form und der Kündi-
gungsfrist (E. 3.1 hiervor), deren Einhaltung gestützt auf die divergierenden
Aussagen hier fraglich erscheint (AB 48, 58). Auch insbesondere gestützt
auf Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG gilt das offerierte 50 %-ige Arbeitsverhältnis
lohnmässig als unzumutbar, zumal vorliegend entgegen dem Beschwerde-
gegner nicht von einem Zwischenverdienst auszugehen ist, weil der Be-
schwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt gerade nicht arbeitslos war
(vgl. Art. 24 Abs. 1 AVIG) und nach erfolgter Kündigung dem Beschwerde-
führer die pensenreduzierte Stelle nicht mehr angeboten wurde (AB 105).
E. 3.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer die Arbeitslosig- keit nicht selber verschuldet, weshalb die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung für 34 Tage ab dem 1. Januar 2016 zu Unrecht erfolgte. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2016 (AB 24 – 29) ist aufzuheben. Die Akten gehen zurück an den Beschwerdegegner, damit dieser die dem Beschwerdeführer zuste- hende Arbeitslosenentschädigung ausrichte.
E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sein Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner per- sönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, ALV/16/310, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid des beco Berner Wirtschaft vom 3. März 2016 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er im Sinne der Erwägungen verfahre.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 310 ALV
GRD/LUB/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 2. September 2016
Verwaltungsrichter Grütter
Gerichtsschreiber Lüthi
A.________
Beschwerdeführer
gegen
beco Berner Wirtschaft
Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 3. März 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, ALV/16/310, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1981 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
stand seit März 2014 in einem unbefristeten vollzeitlichen Arbeitsverhältnis
mit der B.________, welches letztere mit Kündigung vom 23. Oktober 2015
auf den 31. Dezember 2015 auflöste (Akten des beco Berner Wirtschaft
[beco bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 105 ff.). Am 28. De-
zember 2015 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermitt-
lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AB 60 f.) und stellte am
18. Januar 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar
2016 (AB 67 – 70). In der Folge holte das beco hinsichtlich der Gründe für
die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowohl beim Versicherten wie auch
bei der ehemaligen Arbeitgeberin Auskünfte ein (AB 48, 58). Nachdem das
beco dem Versicherten die Möglichkeit eingeräumt hatte, zu den Aus-
führungen der ehemaligen Arbeitgeberin Stellung zu nehmen (AB 40 f. und
44 f.), stellte es diesen mit Verfügung vom 22. Februar 2016 (AB 35 – 37)
wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Januar 2016 im Um-
fang von 34 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erho-
bene Einsprache (AB 30 f.) wies das beco mit Entscheid vom 3. März 2016
ab (AB 24 – 29).
B.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. März 2016 Be-
schwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Einspracheentscheides vom 3. März 2016 und bringt zur Begründung im
Wesentlichen vor, es entspreche nicht der Wahrheit, dass ihm am 23. Sep-
tember 2015 eine Änderungskündigung vorgelegt worden sei. Er habe eine
schriftliche Kündigung am 23. Oktober 2015 erhalten. Tatsache sei, dass er
von seiner damaligen Arbeitgeberin am 29. September 2015 eine Ver-
tragsänderung hätte annehmen sollen, die das Arbeitspensum von 100 %
auf 50 % gesenkt hätte. Diese habe er im Bewusstsein, dass die Arbeitslo-
senkasse ihm Einstelltage verfügen werde, wenn er ohne Zwang das Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, ALV/16/310, Seite 3
beitspensum reduziere, abgelehnt. Am 24. Oktober 2016 (richtig 2015) ha-
be er die schriftliche Kündigung erhalten, in welcher ihm erklärt worden sei,
dass er seine Stelle verliere, weil er das Angebot zur Vertragsänderung
abgelehnt habe (vgl. Beschwerde S. 1). Die ausgesprochene Kündigung
sei missbräuchlich, weshalb von selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit keine
Rede sein könne. Zudem habe er bereits in der Einsprache darauf hinge-
wiesen, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsänderungsangebotes am
29. September 2015 weder teilweise noch ganz arbeitslos gewesen sei.
Damit sei er nicht anspruchsberechtigt gewesen und zudem würden wegen
freiwilliger Pensumreduktion Einstelltage verhängt. Es komme Art. 16 Ziff. 2
lit. b (richtig wohl Art. 16 Abs. 2 lit. i) des Bundesgesetzes über die obligato-
rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) zur Anwendung, weshalb er das Recht
gehabt habe, das Angebot zu diesem Zeitpunkt abzulehnen. Nach der
Kündigung habe er auch kein weiteres Vertragsangebot erhalten, weshalb
auch kein Fall einer Änderungskündigung gegeben sei (vgl. Beschwerde
S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2016 beantragt der Beschwerdegeg-
ner die Abweisung der Beschwerde und führt zu Begründung hauptsächlich
aus, der Beschwerdeführer sei seiner Schadenminderungspflicht nicht
nachgekommen, indem er das um 50 % gekürzte Stellenangebot abgelehnt
habe. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG
stützen, weil er von der Arbeitslosenkasse Kompensationszahlungen erhal-
ten hätte.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, ALV/16/310, Seite 4
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1
der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch
die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b
ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Ver-
waltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. März
2016 (AB 24 – 29). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An-
spruchsberechtigung im Umfang von 34 Tagen wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit.
1.3
Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von 34 Tagen (AB 24, 35)
unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel-
richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsbe-
rechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos
sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn
die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet-
zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, ALV/16/310, Seite 5
des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Ein-
stellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits-
losigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des
Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346
Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es
genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas-
sung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht
vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften
im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den
Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; SVR
2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1).
2.2
Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt
dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig-
keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach
den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten
der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht
übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom-
mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäfti-
gungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt
sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allge-
meine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen
vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens
um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Ar-
beitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Aus-
schlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste,
dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Entscheide
des Bundesgerichts [BGer] vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1,
vom 3. April 2007, C 277/06, E. 2 und vom 11. Januar 2001, C 282/00,
E. 1; ARV 2012 S. 297 E. 4.1).
2.3
Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der
Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last ge-
legte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausge-
drückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umstän-
den der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, ALV/16/310, Seite 6
insbesondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizi-
en gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b).
2.4
Auch im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung, mit wel-
cher der Arbeitgeber nicht in erster Linie die Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses, sondern dessen Weiterführung mit veränderten Rechten und
Pflichten vor hat, ist das Verhalten der versicherten Person im Lichte des
Tatbestandes von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu würdigen (Entscheid des
BGer vom 6. Juni 2012, 8C_872/2011, E. 3.2; THOMAS NUSSBAUMER, Ar-
beitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundes-
verwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2015,
S. 2515 N. 837).
3.
3.1
Nach übereinstimmender Darstellung der vormaligen Arbeitgeberin,
der B.________, und des Beschwerdeführers hat erstere letzterem am
29. September 2015 eine schriftliche Arbeitsvertragsänderung vorgelegt,
wonach das bisher vollzeitliche Arbeitspensum auf 50 % reduziert werden
sollte (AB 30, 40 f., 44, 48, 58, Beschwerde S. 1). Während der Beschwer-
deführer angab, die Vertragsänderung hätte ihre Wirkung per 1. November
2015 entfalten sollen (AB 58), gab die Arbeitgeberin an, diese hätte per
1. Dezember 2015 – unter Einhaltung der Kündigungsfrist (AB 107 Ziff. 9) –
erfolgen sollen (AB 48). Übereinstimmend hatte die Arbeitgeberin zu die-
sem Zeitpunkt die Kündigung nicht ausgesprochen, sondern einzig ein Ver-
tragsangebot mit geänderten Anstellungsbedingungen unterbreitet, wel-
ches der Beschwerdeführer ablehnte. Er erhoffte sich, dass ihm auch nicht
gekündigt werde. Die Arbeitgeberin hat ihn denn auch nicht ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass bei Nichtannahme der unterbreiteten Vertrags-
änderung der bisher geltende Arbeitsvertrag dann doch noch gekündigt
werde (AB 48, 58). Die schriftliche Kündigung erfolgte erst mit Schreiben
vom 23. Oktober 2015 (AB 16) und dem Hinweis, dass aufgrund der Ab-
lehnung der Vertragsänderung mit Herabsetzung des Beschäftigungsgrads
auf 50 % aus wirtschaftlichen Gründen das Arbeitsverhältnis per 31. De-
zember 2015 aufgelöst werde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, ALV/16/310, Seite 7
Der für das schweizerische Metzgereigewerbe massgebliche Gesamtar-
beitsvertrag (GAV) vom 1. Januar 2015 (abrufbar unter www.gav-
service.ch) schreibt vor, dass der Abschluss von Arbeitsverträgen wie auch
deren Kündigung schriftlich zu erfolgen haben (Art. 12 und 15 GAV). Da
Ende September 2015 noch keine vertragskonforme, schriftliche Kündi-
gung des geltenden Arbeitsvertrages vorlag und die Annahme der Ver-
tragsänderung demzufolge als freiwillige Reduktion des Arbeitspensums
betrachtet werden kann, war der Beschwerdeführer nicht verpflichtet gewe-
sen, der angebotenen Pensenreduktion im Umfang von 50 % zuzustim-
men, zumal eine freiwillige Pensenreduktion auch hätte sanktioniert werden
können (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).
3.2
Wird angenommen, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen
ist, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis noch kündigen wird, wenn
er der Herabsetzung des Beschäftigungsgrads unter Einhaltung der Kündi-
gungsfrist nicht zustimmt, ist von einer Änderungskündigung auszugehen.
In diesem Fall kann nicht von einer freiwilligen Beschäftigungsaufgabe im
Sinne von Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der IAO gesprochen
werden, wenn ein Versicherter effektiv nicht von sich aus, sondern vom
Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung
gedrängt wird. Gleiches gilt für den Fall, da der Versicherte für das Verlas-
sen der Stelle legitime Gründe zu nennen vermag (BGE 124 V 238
E. 4b/aa).
Die Arbeitslosigkeit kann indessen nur dann als selbstverschuldet gelten,
wenn das Beibehalten der Stelle unter den geänderten vertraglichen Be-
dingungen für die versicherte Person zumutbar war (Entscheid des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 21. Februar
2001, C 348/00, E. 2d). Die Annahme des am 29. September 2015 unter-
breiteten Arbeitsvertrages mit den geänderten Anstellungsbedingungen –
Herabsetzung des Beschäftigungsgrades und des Lohnes im Umfang von
jeweils 50 % (AB 30, 38, 41) – war in Würdigung der gesamten Umstände
für den Beschwerdeführer unzumutbar. So verblieb ihm aufgrund des un-
mittelbar bevorstehenden Monatsendes beinahe keine Bedenkzeit. In die-
ser Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und
eine fünfjährige Tochter hat (AB 83 - 86), womit eine familiäre Unterhalts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, ALV/16/310, Seite 8
pflicht besteht. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang
ebenfalls an, seine Ehefrau sei bei derselben Arbeitgeberin Teilzeit im
Stundenlohn beschäftigt und habe ein unregelmässiges Einkommen. Die
Arbeitgeberin habe geplant, nach der Reduktion seiner Arbeitszeit, seine
Ehefrau mehr arbeiten zu lassen (AB 44 Ziff. 3 lit. h, AB 81). Weiter zu be-
achten ist, dass bei der Änderungskündigung die Vorschriften des GAV zu
berücksichtigen sind, insbesondere hinsichtlich der Form und der Kündi-
gungsfrist (E. 3.1 hiervor), deren Einhaltung gestützt auf die divergierenden
Aussagen hier fraglich erscheint (AB 48, 58). Auch insbesondere gestützt
auf Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG gilt das offerierte 50 %-ige Arbeitsverhältnis
lohnmässig als unzumutbar, zumal vorliegend entgegen dem Beschwerde-
gegner nicht von einem Zwischenverdienst auszugehen ist, weil der Be-
schwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt gerade nicht arbeitslos war
(vgl. Art. 24 Abs. 1 AVIG) und nach erfolgter Kündigung dem Beschwerde-
führer die pensenreduzierte Stelle nicht mehr angeboten wurde (AB 105).
3.3
Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer die Arbeitslosig-
keit nicht selber verschuldet, weshalb die Einstellung in der Anspruchsbe-
rechtigung für 34 Tage ab dem 1. Januar 2016 zu Unrecht erfolgte. Die
Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid
vom 3. März 2016 (AB 24 – 29) ist aufzuheben. Die Akten gehen zurück an
den Beschwerdegegner, damit dieser die dem Beschwerdeführer zuste-
hende Arbeitslosenentschädigung ausrichte.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2
Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer
nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da
sein Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne
üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner per-
sönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b
S. 207).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, ALV/16/310, Seite 9
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent-
scheid des beco Berner Wirtschaft vom 3. März 2016 aufgehoben und
die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er im
Sinne der Erwägungen verfahre.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-
digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.