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200 2016 304

Bern VerwG · 2016-02-16 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 16. Februar 2016

Sachverhalt

A. Der 1969 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 5. Januar 2015 (erneut) beim Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner]), Dossier RAV [act. IIB], 95 f.) und stellte gleichzeitig Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2015 (Akten der Arbeitslosenkasse [act. II], 9-12). Am 13. November 2015 verfügte das beco wegen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von zwei Tagen ab 1. September 2015 (Akten des beco, Dossier RAV [act. IIA], 67-69). Daran hielt es auf Einspra- che hin (act. IIA 71) mit Entscheid vom 19. Februar 2016 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. IIC], 5-8) fest. B. Mit Eingabe vom 14. März 2016 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei ersatz- los aufzuheben. In seiner Beschwerdeantwort vom 31. März 2016 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2016, ALV/16/304, Seite 3 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2016 (act. IIC 5-8). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von zwei Tagen ab 1. September 2015 wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit.

E. 1.3 Bei streitigen zwei Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2016, ALV/16/304, Seite 4 beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in der Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifi- schen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2016, ALV/16/304, Seite 5 3. 3.1 Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2015 eine Wiedereingliederungsvereinbarung unterzeichnete (act. IIB 108-110), welche unter dem Titel «Arbeitsbemühungen» den folgenden Passus ent- hielt: «Mind. 5 PAB pro Monat, davon mind. 3 PAB auf offe- ne/ausgeschriebene Stellen. Inserate, Bewerbungsschreiben und Absage- briefe jeweils an die Gespräche mitbringen». Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise hauptsächlich vor, seine Unterschrift könne nicht als Einverständnis zum Inhalt verstanden werden, da dieser wegen der ver- wendeten Abkürzungen nicht klar sei. Zudem sei die Vereinbarung hinfällig geworden, weil die darin als Ziel formulierte Festanstellung bis am 1. Mai 2015 nicht innert Frist erreicht worden sei. 3.2 3.2.1 Vorab ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, dass der Beschwerdegegner als Sozialversicherungsträger im Verkehr mit versicher- ten Personen möglichst auf (nicht allgemeingebräuchliche) Abkürzungen verzichten sollte, zumal wohl tatsächlich nicht generell geläufig sein dürfte, dass PAB für persönliche Arbeitsbemühungen steht (act. IIA 47; Be- schwerde S. 1). Aus der Verwendung der Abkürzung im konkreten Kontext müsste einer verständigen Person indes ohne weiteres einleuchten, dass mit Blick auf den Titel «Arbeitsbemühungen» im betreffenden Text die diesbezüglichen quantitativen Vorgaben geregelt werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer als Privat- und Sozialversicherungs-Fachmann (act. IIA 18 f., 38 f.; act. IIB 92) nach eigenen Angaben über eine analytische Denkweise verfügt (act. IIA 28) und bereits in der fünften Rah- menfrist für den Leistungsbezug stand, in der Vergangenheit demnach mehrere solche Vereinbarungen unterzeichnet hatte und auch deren Zweck kannte. Zwar wurde beispielsweise in jener vom 22. April 2013 (act. IIB 17-

19) die Abkürzung nicht verwendet, sie basierte aber auf dem identischen Formular und regelte in derselben Zeile unter dem gleichen Titel ebenfalls die Anzahl der zu tätigenden Arbeitsbemühungen. Des Weiteren ist auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von lediglich drei persönlichen Arbeitsbemühungen ausgegangen sein soll (act. IIA 40 f., 46 f.), während

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2016, ALV/16/304, Seite 6 er in der früheren Rahmenfrist sogar deren sechs pro Monat zu tätigen hat- te (act. IIB 18). Der sinngemässen Argumentation des Beschwerdeführers im Verwaltungs- bzw. Einspracheverfahren (act. IIA 47, 71) ist im Übrigen ebenfalls nicht zu folgen: Selbst wenn er die Wiedereingliederungsvereinbarung im Sinne eines Globalakzeptes unterzeichnet hätte, ohne den Inhalt zu lesen oder nachzufragen, könnte er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es handelt sich bei der Vereinbarung nicht um vorformulierte Vertrags- bzw. Versicherungsbestimmungen, auf welche die Unklarheitsregel (vgl. BGE 133 III 61 E. 2.2.2.3 S. 69; 124 III 155 E. 1b S. 158; 122 III 118 E. 2a S. 121; 133 III 607 E. 2.2 S. 610) zu Anwendung gelangt; nach dem vor- stehend Dargelegten ergibt sich zudem ein klares Auslegungsergebnis. 3.2.2 Unbesehen des darin formulierten Ziels war die Wiedereingliede- rungsvereinbarung (act. IIB 108-110) auch nicht befristet. Aus dem Um- stand, dass die angestrebte Festanstellung bis 1. Mai 2015 nicht erreicht wurde, ergab sich für die Zeit danach höchstens der Bedarf, ein neues Ziel zu vereinbaren. Die Obliegenheit zur Erfüllung der gesetzlichen Kontroll- vorschriften (Art. 17 Abs. 2 AVIG) blieb dadurch unberührt und bestand unabhängig davon weiter. Der Beschwerdeführer hatte nach wie vor min- destens fünf persönliche Arbeitsbemühungen pro Monat, davon mindes- tens drei auf offene bzw. ausgeschriebene Stellen, zu tätigen. 3.3 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass im rechtzei- tig eingereichten Formular für die Kontrollperiode August 2015 (act. IIA 3-

36) drei persönliche Arbeitsbemühungen figurieren. Im Rahmen der Ge- währung des rechtlichen Gehörs (act. IIA 43) reichte der Beschwerdeführer am 17. September 2015 – und damit verspätet (Art. 26 Abs. 2 AVIV) – den Nachweis betreffend eine weitere im August 2015 getätigte Stellenbewer- bung nach (act. IIA 45). Einen entschuldbaren Grund für das verspätete Einreichen dieses letzten Nachweises ist weder ersichtlich noch wird ein solcher geltend gemacht. Auszugehen ist somit von insgesamt drei getätig- ten Arbeitsbemühungen im August 2015. Die quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen wurden folglich grundsätzlich zu Recht mit einer Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung sanktioniert. Zu prüfen bleibt, ob die Einstellung in masslicher Hinsicht angemessen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2016, ALV/16/304, Seite 7 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflicht- gemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erschei- nen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von zwei Tagen liegt im untersten Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) sowie unter der Mindestdauer gemäss dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen «Einstellraster» (AVIG-Praxis/D72 vom Januar 2015 [abrufbar auf <www.treffpunkt- arbeit.ch>], Ziff. 1.C/1), welches bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode eine Sanktion von drei bis vier Tagen vorsieht. Die gewählte Rechtsfolge ist mit Blick auf die gesamten Umstände nicht zu beanstanden und es besteht keine Veranlassung des Gerichts, in das pflichtgemäss ausgeübte Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Die am 13. November 2015 verfügte (act. IIA 67-69) und mit Ein- spracheentscheid vom 16. Februar 2016 (act. IIA 5-8) bestätigte Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung ist sowohl grundsätzlich als auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2016, ALV/16/304, Seite 8 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht vollständig durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, wes- halb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständig- keit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom

31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 304 ALV FUR/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 18. April 2016 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 16. Februar 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2016, ALV/16/304, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 5. Januar 2015 (erneut) beim Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner]), Dossier RAV [act. IIB], 95 f.) und stellte gleichzeitig Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2015 (Akten der Arbeitslosenkasse [act. II], 9-12). Am 13. November 2015 verfügte das beco wegen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von zwei Tagen ab 1. September 2015 (Akten des beco, Dossier RAV [act. IIA], 67-69). Daran hielt es auf Einspra- che hin (act. IIA 71) mit Entscheid vom 19. Februar 2016 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. IIC], 5-8) fest. B. Mit Eingabe vom 14. März 2016 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei ersatz- los aufzuheben. In seiner Beschwerdeantwort vom 31. März 2016 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2016, ALV/16/304, Seite 3 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht vollständig durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, wes- halb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständig- keit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom

31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2016 (act. IIC 5-8). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von zwei Tagen ab 1. September 2015 wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit. 1.3 Bei streitigen zwei Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2016, ALV/16/304, Seite 4 beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in der Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifi- schen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2016, ALV/16/304, Seite 5 3. 3.1 Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2015 eine Wiedereingliederungsvereinbarung unterzeichnete (act. IIB 108-110), welche unter dem Titel «Arbeitsbemühungen» den folgenden Passus ent- hielt: «Mind. 5 PAB pro Monat, davon mind. 3 PAB auf offe- ne/ausgeschriebene Stellen. Inserate, Bewerbungsschreiben und Absage- briefe jeweils an die Gespräche mitbringen». Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise hauptsächlich vor, seine Unterschrift könne nicht als Einverständnis zum Inhalt verstanden werden, da dieser wegen der ver- wendeten Abkürzungen nicht klar sei. Zudem sei die Vereinbarung hinfällig geworden, weil die darin als Ziel formulierte Festanstellung bis am 1. Mai 2015 nicht innert Frist erreicht worden sei. 3.2 3.2.1 Vorab ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, dass der Beschwerdegegner als Sozialversicherungsträger im Verkehr mit versicher- ten Personen möglichst auf (nicht allgemeingebräuchliche) Abkürzungen verzichten sollte, zumal wohl tatsächlich nicht generell geläufig sein dürfte, dass PAB für persönliche Arbeitsbemühungen steht (act. IIA 47; Be- schwerde S. 1). Aus der Verwendung der Abkürzung im konkreten Kontext müsste einer verständigen Person indes ohne weiteres einleuchten, dass mit Blick auf den Titel «Arbeitsbemühungen» im betreffenden Text die diesbezüglichen quantitativen Vorgaben geregelt werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer als Privat- und Sozialversicherungs-Fachmann (act. IIA 18 f., 38 f.; act. IIB 92) nach eigenen Angaben über eine analytische Denkweise verfügt (act. IIA 28) und bereits in der fünften Rah- menfrist für den Leistungsbezug stand, in der Vergangenheit demnach mehrere solche Vereinbarungen unterzeichnet hatte und auch deren Zweck kannte. Zwar wurde beispielsweise in jener vom 22. April 2013 (act. IIB 17-

19) die Abkürzung nicht verwendet, sie basierte aber auf dem identischen Formular und regelte in derselben Zeile unter dem gleichen Titel ebenfalls die Anzahl der zu tätigenden Arbeitsbemühungen. Des Weiteren ist auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von lediglich drei persönlichen Arbeitsbemühungen ausgegangen sein soll (act. IIA 40 f., 46 f.), während

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2016, ALV/16/304, Seite 6 er in der früheren Rahmenfrist sogar deren sechs pro Monat zu tätigen hat- te (act. IIB 18). Der sinngemässen Argumentation des Beschwerdeführers im Verwaltungs- bzw. Einspracheverfahren (act. IIA 47, 71) ist im Übrigen ebenfalls nicht zu folgen: Selbst wenn er die Wiedereingliederungsvereinbarung im Sinne eines Globalakzeptes unterzeichnet hätte, ohne den Inhalt zu lesen oder nachzufragen, könnte er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es handelt sich bei der Vereinbarung nicht um vorformulierte Vertrags- bzw. Versicherungsbestimmungen, auf welche die Unklarheitsregel (vgl. BGE 133 III 61 E. 2.2.2.3 S. 69; 124 III 155 E. 1b S. 158; 122 III 118 E. 2a S. 121; 133 III 607 E. 2.2 S. 610) zu Anwendung gelangt; nach dem vor- stehend Dargelegten ergibt sich zudem ein klares Auslegungsergebnis. 3.2.2 Unbesehen des darin formulierten Ziels war die Wiedereingliede- rungsvereinbarung (act. IIB 108-110) auch nicht befristet. Aus dem Um- stand, dass die angestrebte Festanstellung bis 1. Mai 2015 nicht erreicht wurde, ergab sich für die Zeit danach höchstens der Bedarf, ein neues Ziel zu vereinbaren. Die Obliegenheit zur Erfüllung der gesetzlichen Kontroll- vorschriften (Art. 17 Abs. 2 AVIG) blieb dadurch unberührt und bestand unabhängig davon weiter. Der Beschwerdeführer hatte nach wie vor min- destens fünf persönliche Arbeitsbemühungen pro Monat, davon mindes- tens drei auf offene bzw. ausgeschriebene Stellen, zu tätigen. 3.3 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass im rechtzei- tig eingereichten Formular für die Kontrollperiode August 2015 (act. IIA 3-

36) drei persönliche Arbeitsbemühungen figurieren. Im Rahmen der Ge- währung des rechtlichen Gehörs (act. IIA 43) reichte der Beschwerdeführer am 17. September 2015 – und damit verspätet (Art. 26 Abs. 2 AVIV) – den Nachweis betreffend eine weitere im August 2015 getätigte Stellenbewer- bung nach (act. IIA 45). Einen entschuldbaren Grund für das verspätete Einreichen dieses letzten Nachweises ist weder ersichtlich noch wird ein solcher geltend gemacht. Auszugehen ist somit von insgesamt drei getätig- ten Arbeitsbemühungen im August 2015. Die quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen wurden folglich grundsätzlich zu Recht mit einer Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung sanktioniert. Zu prüfen bleibt, ob die Einstellung in masslicher Hinsicht angemessen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2016, ALV/16/304, Seite 7 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflicht- gemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erschei- nen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von zwei Tagen liegt im untersten Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) sowie unter der Mindestdauer gemäss dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen «Einstellraster» (AVIG-Praxis/D72 vom Januar 2015 [abrufbar auf ], Ziff. 1.C/1), welches bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode eine Sanktion von drei bis vier Tagen vorsieht. Die gewählte Rechtsfolge ist mit Blick auf die gesamten Umstände nicht zu beanstanden und es besteht keine Veranlassung des Gerichts, in das pflichtgemäss ausgeübte Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Die am 13. November 2015 verfügte (act. IIA 67-69) und mit Ein- spracheentscheid vom 16. Februar 2016 (act. IIA 5-8) bestätigte Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung ist sowohl grundsätzlich als auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2016, ALV/16/304, Seite 8 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.