Verfügung vom 9. Februar 2016
Sachverhalt
A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin), Mutter einer 1994 geborenen Tochter und zwischen 1990 und Juni 2005 im C.________ in der Funktion als (angelernte) … (überwiegend) im Rahmen eines 80%-Pensums erwerbstätig, zog sich bei einem Unfall im … 2003 eine Schädelkontusion sowie eine HWS-Distorsion zu (Akten der IV-Stelle Bern, [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 10 S. 23 und 25; 51 S. 4). Im Juli 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf seit dem Unfall bestehende Beschwerden (im Wesentlichen in Form eines cer- vicocephalen Schmerzsyndroms) bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) zum Bezug einer Invalidenrente an (act. II 2 S. 1-7; 10 S. 11). Nachdem die IVB den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht abgeklärt und Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt hatte, veranlasste sie durch die MEDAS D.________ (nachfolgend MEDAS D.________) eine polydiszi- plinäre Begutachtung (Expertise vom 13. April 2006 [act. II 29]). Mit Verfü- gung vom 22. Mai 2006 (act. II 34) verneinte die IVB bei einem nach Massgabe der gemischten Methode (Erwerb: 80%; Haushalt: 20%) ermit- telten Invaliditätsgrad von 13% einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Ferner stellte der Unfallversicherer die Leistungen per 30. Mai 2007 ein, was vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten geblie- benem Urteil vom 31. März 2008 (VGE UV 68755) bestätigt wurde. B. Am 8. Dezember 2013 (act. II 38) meldete sich die Versicherte unter Hin- weis auf nicht näher bezeichnete Komplikationen infolge einer Magenope- ration erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Die IVB klärte den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht ab, zog diverse medizinische Berichte bei, veranlasste bei der MEDAS E.________ (nachfolgend MEDAS E.________) eine polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 25. August 2015 [act. II 82.1]) und holte bei ihrem Abklärungsdienst einen Abklärungs- bericht Haushalt/Erwerb (act. II 90 S. 2 ff.) ein. Mit Vorbescheid vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 3
22. Dezember 2015 (act. II 91) stellte die IVB der Versicherten bei einem nach der gemischten Methode (Erwerb: 80%; Haushalt: 20%) ermittelten Invaliditätsgrad von 36% die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aus- sicht. Dagegen erhoben die Hausärztin der Versicherten, Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und die Versicherte mit gemeinsam unterzeichnetem Schreiben Einwand (act. II 94), woraufhin die IVB beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme ein- holte (act. II 97 S. 2). Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 (act. II 98) ent- schied die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. C. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 11. März 2016 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgen- den Anträge: Die Verfügung vom 9. Februar 2016 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur neuen Sachverhaltsabklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin unter Aufhebung der Verfügung vom
9. Februar 2016 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
- unter Entschädigungsfolge - In der Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel- tend, die Sachverhaltsabklärungen seien unvollständig, indem die Be- schwerdegegnerin im Wissen darum, dass sich die Beschwerdeführerin ab dem 11. Januar 2016 stationär in der Rehaklinik G.________ habe behan- deln lassen müssen, keine weiteren Abklärungen getätigt sowie auch keine Berichte über den aktuellen Gesundheitszustand eingeholt habe. Zudem seien die im Einwand von Dr. med. F.________ dargelegten Aspekte von der Beschwerdegegnerin nicht oder nur ungenügend gewürdigt worden. Ferner sei der IV-Grad falsch ermittelt worden: Hinsichtlich des Validenein- kommens sei nicht Kompetenzniveau 1, sondern 3 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 zugrunde zu legen, da der Beschwerde- führerin eine sehr grosse Berufserfahrung angerechnet werden müsse (S. 4). Dies führe zu einer Einschränkung im Bereich Erwerb von gewichtet 42.72% (S. 7). Sodann sei auch die Festlegung der Invalidität im Bereich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 4 Haushalt unrichtig, indem die Beschwerdegegnerin mit Bezug auf die ein- zelnen Tätigkeiten von unzutreffenden Anteilen und falschen Annahmen hinsichtlich der Einschränkungen ausgegangen sei (S. 5 f.). Bei richtiger Betrachtung resultiere im Aufgabenbereich ein Invaliditätsgrad von gewich- tet 11.34% bzw. ein Gesamtinvaliditätsgrad von 54.06%, womit die Be- schwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (S. 7). Mit prozessleitender Verfügung vom 14. März 2016 forderte der Instrukti- onsrichter die Beschwerdegegnerin auf, sich im Rahmen der einzureichen- den Beschwerdeantwort insbesondere zu den Auswirkungen des Entscheids Nr. 7186/09 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrech- te (EGMR; Di Trizio gegen die Schweiz) vom 2. Februar 2016 zu äussern. Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2016 beantragt die Beschwerdegeg- nerin Abweisung der Beschwerde. In der Begründung macht sie haupt- sächlich geltend, entgegen der Beschwerdeführerin sei das MEDAS E.________ Gutachten voll beweiskräftig, woran der am 11. Januar 2016 begonnene Klinikaufenthalt nichts ändere. Sodann treffe es zwar zu, dass der Invaliditätsgrad in mehrfacher Hinsicht falsch berechnet worden sei, was sich jedoch nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirke. Zunächst sei die erneute Berechnung des Invaliditätsgrades an sich rechtswidrig, weil in einer angepassten Tätigkeit unverändert eine 70%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei, mithin keine (auch hinsichtlich des Sta- tus) revisionserhebliche Änderung des Sachverhalts vorliege (S. 3, Ziffer 9). Wäre ein erneuter Einkommensvergleich durchzuführen, müsste das Valideneinkommen anhand der letzten Anstellung als …, nicht gestützt auf die LSE, ermittelt werden (S. 4, Ziffer 11); das Invalideneinkommen sei insofern anzupassen, als der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätig- keit zu 70% in einem ganztägigen (nicht 80%igen) Pensum zumutbar sei (S. 4, Ziffer 12). Demnach resultiere (unverändert) kein rentenbegründen- der Invaliditätsgrad, selbst wenn im Aufgabenbereich der von der Be- schwerdeführerin postulierte (gewichtete) Invaliditätsgrad von 11.34% berücksichtigt werde (S. 4, Ziffer 13). Schliesslich habe die Beschwerdefüh- rerin keine Betreuungspflichten mehr, weshalb das EGMR-Urteil vom
2. Februar 2016 vorliegend nicht relevant sei (S. 5, Ziffer 16).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 5 Mit prozessleitender Verfügung vom 22. April 2016 stellte der Instruktionsrichter ein Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zu.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Februar 2016 (act. II 98). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 6
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.3.1 Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi- cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 7 Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü- fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbe- gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge- richt (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).
E. 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist u.a. bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349).
E. 2.3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
E. 2.3.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 8 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gekommen ist, es bestehe aufgrund eines zu geringen Invaliditäts- grades kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Massgebende Vergleichs- zeitpunkte bilden die Verfügung vom 22. Mai 2006 (act. II 34) – mit der ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 13% verneint wurde – und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2016 (vgl. E. 2.3.3 vorne).
E. 3.2 Beim Erlass der Verfügung vom 22. Mai 2006 stützte sich die Be- schwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das MEDAS D.________ Gutachten vom 13. April 2006 (act. II 29) ab. Darin wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 15 f.): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Dispositiv
- Cervicocephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) mit Generalisierungs- tendenz - leichtes bis mässiggradiges Cervicalsyndrom mit ausgedehnter Tendomyose - ohne radikuläre/spinale Funktionsstörungen - vorbestehende Migräne-Disposition - Status nach Unfall vom 21. Juli 2003 mit seitlicher HWS- Distorsion und Schädelprellung
- Mittelgradiges Karpaltunnelsyndrom rechts (ICD-10 G56.0) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
- Adipositas permagna (ICD-10 E66.0)
- Anamnestisch Polyallergie und allergisches Asthma bronchiale (ICD-10 J45.0)
- Morphea Oberarminnenseite rechts
- Dyspeptische Beschwerden nach Magenbanding 10/1999 und Magen- bandentfernung 7/2000 (ICD-10 K29.7) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 9
- Grenzwertige mikrozytäre Anämie (DD am ehesten Eisenmangel; ICD-10 D50.8)
- Erhöhte Entzündungswerte, weiter abklärungsbedürftig In der zusammenfassenden Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, die Beschwerdeführerin habe im Anschluss an einen Unfall mit seitlicher HWS-Distorsion und Schädelprellung am … 2001 (richtig: 2003) ein cer- vicocephales Schmerzsyndrom entwickelt. Zudem bestehe ein mittelgradi- ges Karpaltunnelsyndrom rechts. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50% (S. 18). Für eine lei- densadaptierte Tätigkeit mit Vermeidung mittlerer bis schwerer Trage- und Hebebelastungen, Vermeidung von vorwiegend einseitiger Körperstellung, insbesondere Vermeidung repetitiver Verrichtungen und Überkopfstellung der Arme sowie vorgeneigter Körperhaltung, bestehe eine zumutbare Ar- beitsfähigkeit von 30% (S. 16 f.; richtig: 70% [vgl. S. 12, 17 und 18]), bezo- gen auf eine ganztägige Erwerbstätigkeit, alle Leistungseinbussen einbezogen (S. 18). Die Einschränkung sei einzig durch die Schmerzen von Seiten des Cervicalsyndroms bedingt (S. 17). Es bestehe keine psychiatri- sche Komorbidität (S. 18). 3.3 Für den Zeitraum zwischen Erlass der Verfügung vom 22. Mai 2006 und der hier angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2016 präsen- tiert sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Im … 2006 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer Magenby- passoperation. Wegen weiterbestehender Beschwerden wurde am … 2013 eine Revisionslaparatomie durchgeführt (act. II 70 S. 7). Nach dieser Ope- ration habe die Beschwerdeführerin weiterhin massive Verdauungsbe- schwerden und auch abdominelle Beschwerden verspürt (act. II 82.1 S. 22). Die behandelnden Ärzte attestierten ab dem 28. Juni 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 46.3). 3.3.2 Mit Bericht der Klinik H.________ des Spitals I.________ vom
- Juni 2014 (act. II 70 S. 7 ff.) wurde festgehalten, die Beschwerdeführe- rin fühle sich viel müde, habe Konzentrationsstörungen, sei viel vergess- lich, könne aber von allem essen. Sie berichte über häufige Beinschmerzen. Zudem bestehe eine Zyste ovarial. In der Untersuchung präsentiere sich eine Druckdolenz über die gesamte Länge der Narbe, aber Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 10 auch am linken unteren Rippenbogen sowie links medial und im Unter- bauch ohne tastbare Vergrösserung, jedoch mit deutlichen Verhärtungen (S. 8). 3.3.3 Im Bericht vom 15. Juli 2014 (act. II 67 S. 2-6) hielt Dr. med. F.________ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chroni- sche abdominelle Beschwerden nach Bauchoperation bei Ovarialzyste, eine depressive Störung und ein posttraumatisches chronifiziertes cervico- cephales Schmerzsyndrom sowie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine morbide Adipositas bei Status nach Magenbypassope- ration fest (S. 2). Das Abdomen sei hochgradig vernarbt und druckdolent. Es bestehe seit dem 28. Juni 2013 auf nicht absehbare Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … (S. 3). 3.3.4 Im MEDAS E.________ Gutachten vom 25. August 2015 (act. II 82.1) wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen festgehalten (S. 27): Mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (Servicemitarbeiterin Gastronomie) - Status nach diversen Baucheingriffen mit unter anderem Appendektomie bei Appendizitis perforata 1981, Cholezystektomie 1998, Status nach Magenband 1999, Entfernung desselben 2000, Status nach Installation eines ersten Ma- genbypasses 2006, Status nach Relaparotomie und Neuanlage des Magen- bypasses 2013, Status nach Hysterektomie und Salpingektomie 2014 - Zervikospondylogenes HWS-Syndrom mit pseudoradikulärer Schmerzein- strahlung - Lumbospondylogenes LWS-Syndrom mit pseudoradikulärer Schmerzeinstrah- lung Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit - Rezidivierende Analfissuren mit Notwendigkeit zur operativen Sanierung - Status nach Kniearthroskopie rechts vor Jahren, vermutlich Meniskusoperati- on - Migräne mit einfachen Attacken - Restless-Legs-Syndrom - Status nach Karpaltunnel-Operation rechts - Adipositas Grad I - Substituierte Hypothyreose - Gastroösophagealer Reflux, substituiert Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 11 - Stabile Hypertonie - Bronchialasthma, medikamentös behandelt - Allergische Diathese (Fenchel, Stein- und Kernobst, Ampicillin-Clavulansäure) - Anpassungsstörung mit leichter depressiver Reaktion auf eine länger anhal- tende Belastungssituation (ICD-10 F43.21) In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, die Be- schwerdeführerin gebe die auch schon bei der Begutachtung im MEDAS D.________ bestehenden Beschwerden an, nämlich chronische Nacken- schmerzen, Kopfschmerzen, sensomotorische Irritationen im Bereich der Arme und Beine, im Vordergrund aber abdominelle Beschwerden, persis- tierend trotz zahlreicher operativer Eingriffe. Weiter bestünden auch psy- chische Befindlichkeitsstörungen (S. 21). Die gesundheitliche Haupteinschränkung resultiere aus den ausgedehnten intraabdominellen Operationen mit erheblichen Adhäsionen nach Operationen im Magen- Darmtrakt. Die abdominellen Beschwerden bei Status nach mehrfachen operativen Eingriffen im Bauchraum mit einer subjektiv ausgeprägten Schmerzsymptomatik und weitgehend ausgeschöpfter medikamentöser Schmerztherapie dominierten das Erkrankungsgeschehen (S. 23). Die Schmerzintensität sei dabei nach den vorliegenden somatischen Befunden nicht ganz nachzuvollziehen, da sie sich höher als gewöhnlich darstelle, was auch für die abdominelle Schmerzproblematik gelte (S. 24). Durch die abdominellen Erkrankungen bestehe auch für leidensadaptierte Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30% (S. 26). Die seit 2003 im HWS-Bereich und seit 2015 im LWS-Bereich bestehende Symptomatik einer Degeneration der beiden Wirbelsäulenabschnitte und des dadurch erforderlichen Verzichts auf LWS-belastende Tätigkeiten bedinge keine zusätzlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu den schon durch die abdominelle Erkrankung bedingten (S. 24). Durch die seit Juni 2013 bestehende chronische Schmerzsymptomatik im Bereich des Abdomens und die zusätzliche Degeneration der Wirbelsäule, auch im LWS-Abschnitt, könne die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden. Eine leidensadaptierte Tätigkeit sei vorstellbar, zumutbar und durchhaltbar (S. 29). So seien wechselbelastende Tätigkeiten, vorwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit des eigenbestimmten Bewegungswechsels Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 12 und in Toilettennähe sowie mit Verzicht des Hebens und Tragens von Ge- wichten über zehn Kilogramm möglich. Das Tragen dieser Lasten bis max. zehn Kilogramm sollte nur einen kleinen Teil der Arbeitstätigkeit ausma- chen. Stehen sei bei Möglichkeit des Bewegungswechsels möglich, die Sitzdauer sollte nicht ununterbrochen mehr als 1,5 Stunden betragen; Ge- hen sei ohne Unterbrechung zumindest 15 Minuten, teils auch 30 Minuten (je nach Tagesform) möglich. Auch Schreibtischtätigkeiten seien möglich, wenn auf dauerhafte und nicht unterbrechbare Bildschirmtätigkeiten ver- zichtet werde. Auch Tätigkeiten mit den Armen bis knapp über Brusthöhe seien noch möglich, Überkopfarbeiten dagegen nur kurzzeitig. Das Arbeits- klima sollte wohlwollend sein ohne taktgebundenes Arbeiten. Zu empfehlen seien Arbeiten während des Tages unter Verzicht auf Nachtschichttätigkei- ten. Aus medizinischer Sicht wäre bei einem leidensadaptierten Arbeits- platz eine wohlwollende Arbeitsatmosphäre zu empfehlen mit Verzicht auf taktgebundenes Arbeiten, Fliessbandtätigkeiten, insofern auch auf stress- bedingt erhöhten Arbeitsanfall und ungünstige interpersonelle Verhältnisse. Der Arbeitsplatz sollte auch die Möglichkeit beinhalten, sich bei voller zeitli- cher Präsenz ausruhen zu können. Den Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeiten seien 8,5 Stunden täglich zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit um 30% (verbleibende Leistungsfähigkeit also 70% [S. 30]). Aufgrund des HWS- und LWS-Leidens sowie bedingt durch die Verschlech- terung des abdominellen Leidens könne die angestammte Tätigkeit seit dem 28. Juni 2013 nicht mehr ausgeübt werden. Mit Bezug auf die Ver- weistätigkeit ergebe sich jedoch in Anbetracht der teils gegenläufigen Ent- wicklung der Schmerzen im Bereich Kopf-Abdomen – gegenüber der Einschätzung des MEDAS D.________ mit einer Arbeitsfähigkeit von 70% – keine Änderung. Die Leistungsfähigkeit von 70% bei voller zeitlicher Prä- senz, resultierend in einer Arbeitsfähigkeit von 70%, liege im Verlauf wei- terhin unverändert vor (S. 28). 3.3.5 Im von der Beschwerdeführerin mitunterzeichneten Einwand- schreiben vom 14. Januar 2016 (act. II 94 S. 1 f.) hielt Dr. med. F.________ fest, im Gutachten werde die gesundheitliche Situation aus- führlich aufgeführt. Die einzelnen Punkte würden weitgehend adäquat be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 13 schrieben. Aber die Beurteilung der Gesamtsituation entspreche nicht dem tatsächlichen Zustand der Beschwerdeführerin: Während die Beschwerde- gegnerin eine 70%ige Leistungsfähigkeit postuliere, hätten die behandeln- den Ärzte die Beschwerdeführerin für eine stationäre Rehabilitation (Beginn am 11. Januar 2016) in der Rehaklinik G.________ angemeldet. Dies zeige die Diskrepanz zwischen der Einschätzung der behandelnden Ärzte mit jener der Gutachter. Es beständen weitere Aspekte, die aufzeigten, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht in ihrer Ge- samtheit beurteilt worden sei: So würden die abdominellen Schmerzen als nicht kongruent mit den somatischen Befunden geschildert. Gemäss Erfah- rung des behandelnden Viszeralchirurgen komme es aber gehäuft zu Schmerzsyndromen bei Patienten nach Einlage von künstlichen Netzen. Deshalb habe er erwogen, das gesamte künstliche Netz zu entfernen. Das Operationsrisiko sei aber schliesslich als zu gross beurteilt worden. Sodann fehle bei der Auflistung der Diagnosen das 2015 stattgehabte Rezidiv einer zirkumskripten Sklerodermie mit längerer Steroidtherapie. Für sich alleine gesehen habe diese Erkrankung keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Kennzeichnend für die invalidisierende Situation sei aber die Vielzahl an gesundheitlichen Problemen, die zusammenkämen und die erst in der Zu- sammenschau das Ausmass der Einschränkungen und des Leidensdru- ckes deutlich machten. 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 14 nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). 3.5 Das polydisziplinäre MEDAS E.________ Gutachten vom 25. Au- gust 2015 (act. II 82.1) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.4.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Es ist nachvollziehbar und die Schlussfolgerungen sind überzeugend begründet. Was die Beschwerdeführerin unter Verweis auf den Bericht von Dr. med. F.________ vom 14. Januar 2016 (act. II 94 S. 1 f.) dagegen vorbringt, dringt nicht durch: So ändert der am 11. Januar 2016 offenbar angetretene Rehabilitationsaufenthalt an der gutachtlichen Einschätzung des Gesund- heitsschadens sowie der daraus resultierenden funktionellen Einbusse und der Arbeitsunfähigkeit nichts, zumal weder ersichtlich ist noch geltend ge- macht wird, dass sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung geändert hätte. Im Übrigen anerkennt Dr. med. F.________, dass im Gut- achten die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ausführlich dargelegt und die „einzelnen Punkte“ weitgehend „adäquat“ beschrieben würden. Ihre Kritik zielt denn auch in erster Linie auf die im Gutachten ge- troffene Folgenabschätzung hinsichtlich der für angepasste Tätigkeiten (weiterhin) attestierten 70%igen Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit ab, wobei sie bemängelt, die gesundheitliche Situation sei nicht in ihrer Gesamtheit beurteilt worden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit Ermessenszüge trägt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. August 2015, 9C_397/2015, E. 5.3), was Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 15 ohne weiteres zu respektieren ist, wenn die gesundheitlichen Beeinträchti- gungen umfassend gewürdigt wurden. Dies ist hier entgegen der Auffas- sung von Dr. med. F.________ der Fall, ist die Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit doch das Ergebnis einer interdisziplinären – mithin gesamtheitlichen – Beurteilung des Gesundheitszustandes unter Einbezug der Fachbereiche Allgemeine Innere Medizin, Chirurgie, Neurologie und Psychiatrie, wobei zu Recht nicht geltend gemacht wird, dass eine weitere Fachrichtung hätte in die Begutachtung miteinbezogen werden müssen. Namentlich setzt sich das Gutachten eingehend mit der abdominellen Schmerzproblematik auseinander. Dass diese als nicht kongruent mit den somatischen Befunden eingeschätzt wurde, begründeten die Gutachter nachvollziehbar mit der vom psychiatrischen Teilgutachter festgestellten und in der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin liegenden Prä- disposition für dysfunktionale Verhaltensweisen (act. II 82.1 S. 24). Es lie- gen keine Berichte im Recht, welche an dieser Einschätzung aus fachmedizinischer Sicht Zweifel begründeten oder gar widerlegten. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, wonach die zirkumskripte Sklerodermie nicht auf der Diagnosenliste des MEDAS E.________ Gutachtens aufgeführt wurde, auf eine unzulängliche Gesamtbeurteilung geschlossen werden, zumal dieser Diagnose (welche im Übrigen auch in den anderen im Recht liegenden medizinischen Berichten nicht erwähnt wird) für sich genommen – wie Dr. med. F.________ selber festhält – keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zukommt. Zudem ist weder aus den vorliegenden medizinischen Berichten ersichtlich noch legt Dr. med. F.________ (nachvollziehbar) dar, inwieweit die Diagnose einer zirkumskripten Sklerodermie im Verbund mit den übrigen Beeinträchtigungen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte. Demnach liegen keine konkreten Indizien vor (vgl. E. 3.4.2 vorne), welche gegen die Zuverlässigkeit des MEDAS E.________ Gutachtens sprechen, weshalb es der in der Beschwerde beantragten Rückweisung an die Vorin- stanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung nicht bedarf. Gestützt auf das MEDAS E.________ Gutachten ist mithin für den gesam- ten Beurteilungszeitraum ab der Neuanmeldung im Dezember 2013 bis zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. Februar Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 16 2016 von einer den Leiden angepassten Arbeitsfähigkeit von 70% auszu- gehen (vgl. act. II 82.1 S. 28; 30). 3.6 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom
- Februar 2016 (act. II 98) eine umfassende Prüfung des Rentenan- spruchs vorgenommen, was die Bejahung einer potentiell anspruchsrele- vanten Veränderung des (medizinischen) Sachverhalts im Sinne ihrer Eignung, den Rentenanspruch zu berühren, impliziert (vgl. E. 2.3.1 vorne). Demgegenüber stellt sie sich in der Beschwerdeantwort vom 20. April 2016 auf den Standpunkt, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig- keit im Vergleich zum MEDAS D.________ Gutachten unverändert 70% betrage, weshalb kein Revisionsgrund gegeben sei. Zunächst steht aufgrund der Akten fest und ist im Übrigen unbestritten, dass als Revisionsgrund einzig eine Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen in Frage kommt. Insoweit geht aus dem MEDAS E.________ Gutachten hervor, dass für die Beeinträchtigung der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit im Umfang von 30% in einer den Leiden angepassten Tätig- keit nunmehr und praktisch ausschliesslich die abdominelle Schmerzproblematik verantwortlich zeichnet (vgl. act. II 82.1 S. 28) und die weiterhin festgestellte HWS- und neu auch LWS-Problematik keine zusätz- lichen Einschränkungen begründen (S. 24). Anders lag die Sachlage im Rahmen der Begutachtung in der MEDAS D.________ im Jahre 2006, als die Gutachter die postulierte Arbeitsunfähigkeit von 30% ausschliesslich mit den Schmerzen von Seiten des Cervicalsyndroms begründeten (act. II 29 S. 16 f.). Einerseits ist mit der (sowohl in diagnostischer wie auch in be- fundmässiger Hinsicht erfolgten) Änderung des Beschwerdebildes somit grundsätzlich auch eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein- getreten. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall vom Sachverhalt, wie er dem von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführten Entscheid des BGer vom 22. März 2016 (9C_20/2016) zugrunde lag: Dort handelte es sich um eine (alleinige und nachträgliche) Andersbewertung der Folgeab- schätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sach- verhalts. Vorliegend geht es – gerade umgekehrt – um die Gleichbewertung der Folgeabschätzung (im Sinne einer weiterhin beste- henden 70%igen Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit) einer geänderten medi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 17 zinischen Tatsachenlage. Andererseits weist die Beschwerdegegnerin in- soweit nicht zu Unrecht daraufhin, dass das (für die Annahme eines Revi- sionsgrundes ebenso massgebliche) quantitative Element (vgl. BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12) unverändert geblieben ist. Wie jedoch nachfolgend zu zeigen ist bedarf die Frage, ob unter den vor- liegend gegebenen tatsächlichen Umständen ein Revisionsgrund ausge- wiesen ist, keiner abschliessenden Klärung, ist die Beschwerde doch auch im Falle einer umfassenden und freien Prüfung des Rentenanspruchs ab- zuweisen.
- 4.1 4.1.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). 4.1.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.3 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 18 Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Me- thode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- pass-ten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausge- gebenen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, kann der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um bis zu maximal 25% gekürzt werden, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität resp. Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.2.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 19 4.3 Die Beschwerdegegnerin legte der Ermittlung des Invaliditätsgrades für den gesamten Beurteilungszeitraum ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 9. Februar 2016 einen Status von 80% Erwerb und 20% Haushalt zugrunde. Dies wird seitens der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt und ist auch mit Blick auf deren Angaben im Rahmen der Haushaltsabklärungen (vgl. act. II 90 S. 7) nicht zu beanstanden. Wie die Beschwerdegegnerin sodann richtig festhält, hat die Beschwerdeführerin keine Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern mehr, weshalb der Entscheid Nr. 7186/09 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; Di Trizio gegen die Schweiz) vom 2. Februar 2016 vorliegend nicht von Belang ist. Ausgehend von der diesfalls anwendbaren gemischten Methode (vgl. Entscheid des BGer vom 20. Dezember 2016, 9F_8/2016 [zur Publikation vorgesehen], E. 4.4) ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu ermitteln. 4.4 4.4.1 Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom
- April 2016 zu Recht einwendete, ist mit Blick auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltabklärungen (vgl. act. II 90 S. 2 und 7) sowie ihre Erwerbsbiographie mit 15 Jahre währender, im Juni 2005 gesundheitlich bedingt erfolgter Kündigung der Anstellung als … im C.________ (act. II 44 S. 6), hinsichtlich des hypothetischen Validenein- kommens überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die Beschwerdeführe- rin im Beurteilungszeitraum (vgl. E. 4.3 vorne) als Gesunde auch weiterhin in ihrer bisherigen, seit 1990 ausgeübten Tätigkeit als (angelernte) … beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet hätte. Demnach lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen hinreichend genau beziffern, weshalb – entgegen der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2016 (act. II 98; 90 S. 10) – nicht auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen ist (zu den diesbezüglichen [und vorliegend nicht gegebenen] Vorausset- zungen, vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 20 Gemäss Angaben im Abklärungsbericht Haushalt arbeitete die Beschwer- deführerin noch neun Monate nach der Geburt ihrer Tochter im Jahre 1994 im Umfang von 100%, danach reduzierte sie das Arbeitspensum auf 80% (act. II 90 S. 4 f.). In den Jahren 2001 bis 2004 betrug das durchschnittliche Einkommen Fr. 41‘685.--, welcher Wert nachstehend der Ermittlung des Valideneinkommens zugrunde zu legen ist. Dabei handelt es sich um eine Annahme zu Gunsten der Beschwerdeführerin, lagen doch die in den übri- gen Jahren erzielten Jahreseinkommen jeweils deutlich unter diesem Be- trag (act. II 54 S. 4). Das Valideneinkommen ist der Teuerung und der realen Einkommensent- wicklung anzupassen, wobei auf den Nominallohnindex gemäss der ent- sprechenden Erhebung des BFS abzustellen ist (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Mai 2013, 8C_67/2013, E. 3.3.5). Unter Berücksichtigung der sta- tistischen Lohnerhöhungen (BFS, T1.2.93_I, Nominallohnindex, Frauen, 1993-2001 und 2002-2010, Abschnitt M,N,O und T1.2.10 Nominallohnin- dex, Frauen, 2011-2015, Abschnitt Q) resultiert per 2010 ein Validenein- kommen von Fr. 47‘804.95 (Fr. 41‘685.-- / 108.3 x 124.2) bzw. per 2015 – die definitiven Zahlen für das Jahr 2016 liegen noch nicht vor – ein mass- gebliches und auf ein 80%-Pensum umgerechnetes Valideneinkommen von maximal Fr. 48‘665.45 (Fr. 47‘804.95 / 100 x 101.8). Indem der Ein- kommensentwicklung für den Zeitraum 2001-2004 demnach der Nominal- lohnindex für das Jahr 2001 (108.3 Punkte) und nicht der Durchschnittswert der Jahre 2001 bis 2004 (111.6 Punkte) zugrunde gelegt wird, handelt es sich auch insoweit um eine Annahme zu Gunsten der Beschwerdeführerin. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin schöpft ihre Restarbeitsfähigkeit nicht aus respektive geht keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, weshalb für die Ermitt- lung des Invalideneinkommens auf statistische Werte gemäss LSE 2012 abzustellen ist (vgl. E. 4.2.2 vorne). Dabei ist gemäss MEDAS E.________ Gutachten von einer den Leiden angepassten Arbeitsfähigkeit von 70% bezogen auf ein 100%-Pensum auszugehen. Massgebend ist der Wert Total von Tabelle TA1, Frauen, Kompetenzniveau 1, wobei sich in Anbe- tracht der jahrelangen Berufserfahrung grundsätzlich auch die Berücksich- tigung eines höheren Einkommens nach Massgabe von Kompetenzniveau 2 rechtfertigte. Für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug besteht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 21 demnach kein Anlass, zumal gemäss Gutachten sämtliche bestehenden Einschränkungen in der attestierten Leistungseinschränkung von 30% um- fassend berücksichtigt wurden (vgl. act. II 82.1 S. 30) und auch die übrigen, rechtsprechungsgemäss massgebenden Kriterien offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. E. 4.2.2 vorne). Sodann gilt es bei der Anwendung von Tabellenlöhnen zu berücksichtigen, dass ihnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Bereich der Tabellenposition „Total“, welche sich im Jahr 2015 auf 41.7 Wochenstunden belief (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 77; BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Abschnitt Total, Ziffer 01-96). Demnach betrug das jährliche Invalideneinkommen per 2015 unter Berücksichtigung von Kompetenzniveau 1, der durchschnittli- chen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden, der statistischen Lohnerhöhun- gen (BFS, T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen, 2011 - 2015, Abschnitt Total), einem Arbeitspensum von 80% sowie einer Leistungsfähigkeit von 70% Fr. 29‘400.10 (Fr. 4‘112.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenstunden / 102.0 x 104.1 x 0.8 x 0.7). 4.4.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von maximal Fr. 19‘265.35 und damit ein Invaliditätsgrad von 39.58% (Fr. 19‘265.35 / Fr. 48‘665.45 x 100) respektive von gewichtet 31.66% (39.58% x 0.8). 4.5 Mit Bezug auf die Einschränkung im Aufgabenbereich wurde im Abklärungsbericht Haushalt vom 14. Dezember 2015 (act. II 90 S. 2 ff.) mittels Betätigungsvergleichs eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von (ungewichtet) 23.4% bzw. – unter zusätzlicher Berücksichti- gung eines 10%igen Zuschlags wegen Wechselwirkungen vom Erwerbs- in den Haushaltsbereich – von (ungewichtet) 33.4% ermittelt. Der Bericht wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin auf- grund einer Erhebung vor Ort am 10. Dezember 2015 (S. 2) verfasst und erfolgte in hinreichender Kenntnis der medizinischen Situation. Ferner stützt sich das Ergebnis auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu den sozialen und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt (Ziff. 1-6). Die im Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 22 entspricht den Vorgaben des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosig- keit in der Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung in der im Jahr 2016 gültigen Fassung (KSIH, Rz. 3086). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort ange- gebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Was die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen an- belangt, ist der Betätigungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinrei- chend detailliert. Die Beschwerdeführerin kritisiert die entsprechenden Erhebungen im Ab- klärungsbericht Haushalt vom 14. Dezember 2015 (act. II 90 S. 12-15) in mehrfacher Hinsicht und will unter Mitberücksichtigung von Wechselwirkungen vom Erwerbs- in den Haushaltsbereich zusätzlich einen Zuschlag zum Maximalansatz von 15% berücksichtigt wissen, womit ihrer Ansicht nach eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von insgesamt 56.7% bzw. gewichtet 11.34% resultiere. Indem die Beschwerdeführerin über weite Strecken lediglich ihre Einschätzung an die Stelle jener der Abklärungsfachperson setzt, verkennt sie, dass das Gericht in deren Ermessen nur eingreift, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547), was vorliegend nicht der Fall ist. Soweit sich ihre Vorbringen nicht in pauschalen Einwänden erschöpfen, ist zudem Folgendes festzuhalten: Hinsichtlich der Verrichtung „Ernährung“ hat die Abklärungsperson durchaus berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin nicht lange am selben Ort stehen kann (S. 12). Sodann wurde den Einschränkungen bei Grossreinigungen mit (ungewichtet) 60%, mithin umfassend, Nachachtung getragen (S. 13). Ferner ist die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Darstellung in der Beschwerde in der Lage, die Wohnungspflege über weite Strecken selber zu besorgen (S. 13). Was im Weiteren die Verrichtungen „Einkauf“ sowie „Wäsche- und Kleiderpflege“ anbelangt, so weist die Abklärungsfachperson zu Recht darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar ist, Lasten von bis zu 10kg zu heben (vgl. act. II 82.1 S. 30), weshalb die Einschätzungen im Abklärungsbericht auch insoweit plausibel sind. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 23 Schliesslich ist auch der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Wechselwirkungszuschlag von 10% (act. II 90 S. 16) nicht zu beanstanden. Gemäss der im Abklärungsbericht enthaltenen Aufstellung (S. 16) beträgt der Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich Haushalt somit gewichtet 6.68% (33.4% x 0.2). 4.6 Demnach beläuft sich der Invaliditätsgrad gesamthaft auf gerundet 38% (31.66% [Erwerb] + 6.68% [Haushalt]; zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123). Würde schliesslich – mit der Beschwerdeführerin – den Wechselwirkungen vom Erwerb in den Haushalt mit dem maximal möglichen Zuschlag von 15 ungewichteten Prozentpunkten (BGE 134 V 9 E. 7.3.6 S. 14) Rechnung getragen, änderte sich am Ergebnis eines fehlenden Rentenanspruchs nichts: Bei einer gewichteten Einschränkung von maximal 31.66% im Erwerbsbereich (vgl. E. 4.4.3 vorne) und einer unter Zugrundelegung eines 15%igen Wechselwirkungszuschlags resultie- renden Beeinträchtigung von (gewichtet) 7.68% (23.4% + 15% x 0.2) im Haushaltsbereich ergäbe sich insgesamt ein Invaliditätsgrad von gerundet 39% (31.66% [Erwerb] + 7.68% [Haushalt]), was den Anspruch auf eine Rente auch unter Zugrundelegung der für die Beschwerdeführerin güns- tigsten Annahmen ausschliesst (vgl. E. 2.2 vorne). 4.7 Nach dem Dargelegten erweist sich die Verfügung vom 9. Februar 2016 als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 24 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 25 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 298 IV LOU/GET/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. März 2017 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. Februar 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin), Mutter einer 1994 geborenen Tochter und zwischen 1990 und Juni 2005 im C.________ in der Funktion als (angelernte) … (überwiegend) im Rahmen eines 80%-Pensums erwerbstätig, zog sich bei einem Unfall im … 2003 eine Schädelkontusion sowie eine HWS-Distorsion zu (Akten der IV-Stelle Bern, [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 10 S. 23 und 25; 51 S. 4). Im Juli 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf seit dem Unfall bestehende Beschwerden (im Wesentlichen in Form eines cer- vicocephalen Schmerzsyndroms) bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) zum Bezug einer Invalidenrente an (act. II 2 S. 1-7; 10 S. 11). Nachdem die IVB den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht abgeklärt und Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt hatte, veranlasste sie durch die MEDAS D.________ (nachfolgend MEDAS D.________) eine polydiszi- plinäre Begutachtung (Expertise vom 13. April 2006 [act. II 29]). Mit Verfü- gung vom 22. Mai 2006 (act. II 34) verneinte die IVB bei einem nach Massgabe der gemischten Methode (Erwerb: 80%; Haushalt: 20%) ermit- telten Invaliditätsgrad von 13% einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Ferner stellte der Unfallversicherer die Leistungen per 30. Mai 2007 ein, was vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten geblie- benem Urteil vom 31. März 2008 (VGE UV 68755) bestätigt wurde. B. Am 8. Dezember 2013 (act. II 38) meldete sich die Versicherte unter Hin- weis auf nicht näher bezeichnete Komplikationen infolge einer Magenope- ration erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Die IVB klärte den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht ab, zog diverse medizinische Berichte bei, veranlasste bei der MEDAS E.________ (nachfolgend MEDAS E.________) eine polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 25. August 2015 [act. II 82.1]) und holte bei ihrem Abklärungsdienst einen Abklärungs- bericht Haushalt/Erwerb (act. II 90 S. 2 ff.) ein. Mit Vorbescheid vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 3
22. Dezember 2015 (act. II 91) stellte die IVB der Versicherten bei einem nach der gemischten Methode (Erwerb: 80%; Haushalt: 20%) ermittelten Invaliditätsgrad von 36% die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aus- sicht. Dagegen erhoben die Hausärztin der Versicherten, Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und die Versicherte mit gemeinsam unterzeichnetem Schreiben Einwand (act. II 94), woraufhin die IVB beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme ein- holte (act. II 97 S. 2). Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 (act. II 98) ent- schied die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. C. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 11. März 2016 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgen- den Anträge: Die Verfügung vom 9. Februar 2016 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur neuen Sachverhaltsabklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin unter Aufhebung der Verfügung vom
9. Februar 2016 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
- unter Entschädigungsfolge - In der Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel- tend, die Sachverhaltsabklärungen seien unvollständig, indem die Be- schwerdegegnerin im Wissen darum, dass sich die Beschwerdeführerin ab dem 11. Januar 2016 stationär in der Rehaklinik G.________ habe behan- deln lassen müssen, keine weiteren Abklärungen getätigt sowie auch keine Berichte über den aktuellen Gesundheitszustand eingeholt habe. Zudem seien die im Einwand von Dr. med. F.________ dargelegten Aspekte von der Beschwerdegegnerin nicht oder nur ungenügend gewürdigt worden. Ferner sei der IV-Grad falsch ermittelt worden: Hinsichtlich des Validenein- kommens sei nicht Kompetenzniveau 1, sondern 3 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 zugrunde zu legen, da der Beschwerde- führerin eine sehr grosse Berufserfahrung angerechnet werden müsse (S. 4). Dies führe zu einer Einschränkung im Bereich Erwerb von gewichtet 42.72% (S. 7). Sodann sei auch die Festlegung der Invalidität im Bereich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 4 Haushalt unrichtig, indem die Beschwerdegegnerin mit Bezug auf die ein- zelnen Tätigkeiten von unzutreffenden Anteilen und falschen Annahmen hinsichtlich der Einschränkungen ausgegangen sei (S. 5 f.). Bei richtiger Betrachtung resultiere im Aufgabenbereich ein Invaliditätsgrad von gewich- tet 11.34% bzw. ein Gesamtinvaliditätsgrad von 54.06%, womit die Be- schwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (S. 7). Mit prozessleitender Verfügung vom 14. März 2016 forderte der Instrukti- onsrichter die Beschwerdegegnerin auf, sich im Rahmen der einzureichen- den Beschwerdeantwort insbesondere zu den Auswirkungen des Entscheids Nr. 7186/09 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrech- te (EGMR; Di Trizio gegen die Schweiz) vom 2. Februar 2016 zu äussern. Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2016 beantragt die Beschwerdegeg- nerin Abweisung der Beschwerde. In der Begründung macht sie haupt- sächlich geltend, entgegen der Beschwerdeführerin sei das MEDAS E.________ Gutachten voll beweiskräftig, woran der am 11. Januar 2016 begonnene Klinikaufenthalt nichts ändere. Sodann treffe es zwar zu, dass der Invaliditätsgrad in mehrfacher Hinsicht falsch berechnet worden sei, was sich jedoch nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirke. Zunächst sei die erneute Berechnung des Invaliditätsgrades an sich rechtswidrig, weil in einer angepassten Tätigkeit unverändert eine 70%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei, mithin keine (auch hinsichtlich des Sta- tus) revisionserhebliche Änderung des Sachverhalts vorliege (S. 3, Ziffer 9). Wäre ein erneuter Einkommensvergleich durchzuführen, müsste das Valideneinkommen anhand der letzten Anstellung als …, nicht gestützt auf die LSE, ermittelt werden (S. 4, Ziffer 11); das Invalideneinkommen sei insofern anzupassen, als der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätig- keit zu 70% in einem ganztägigen (nicht 80%igen) Pensum zumutbar sei (S. 4, Ziffer 12). Demnach resultiere (unverändert) kein rentenbegründen- der Invaliditätsgrad, selbst wenn im Aufgabenbereich der von der Be- schwerdeführerin postulierte (gewichtete) Invaliditätsgrad von 11.34% berücksichtigt werde (S. 4, Ziffer 13). Schliesslich habe die Beschwerdefüh- rerin keine Betreuungspflichten mehr, weshalb das EGMR-Urteil vom
2. Februar 2016 vorliegend nicht relevant sei (S. 5, Ziffer 16).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 5 Mit prozessleitender Verfügung vom 22. April 2016 stellte der Instruktionsrichter ein Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zu. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Februar 2016 (act. II 98). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 6 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi- cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 7 Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü- fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbe- gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge- richt (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist u.a. bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.3.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 8 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gekommen ist, es bestehe aufgrund eines zu geringen Invaliditäts- grades kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Massgebende Vergleichs- zeitpunkte bilden die Verfügung vom 22. Mai 2006 (act. II 34) – mit der ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 13% verneint wurde – und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2016 (vgl. E. 2.3.3 vorne). 3.2 Beim Erlass der Verfügung vom 22. Mai 2006 stützte sich die Be- schwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das MEDAS D.________ Gutachten vom 13. April 2006 (act. II 29) ab. Darin wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 15 f.): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Cervicocephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) mit Generalisierungs- tendenz - leichtes bis mässiggradiges Cervicalsyndrom mit ausgedehnter Tendomyose - ohne radikuläre/spinale Funktionsstörungen - vorbestehende Migräne-Disposition - Status nach Unfall vom 21. Juli 2003 mit seitlicher HWS- Distorsion und Schädelprellung
2. Mittelgradiges Karpaltunnelsyndrom rechts (ICD-10 G56.0) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Adipositas permagna (ICD-10 E66.0)
2. Anamnestisch Polyallergie und allergisches Asthma bronchiale (ICD-10 J45.0)
3. Morphea Oberarminnenseite rechts
4. Dyspeptische Beschwerden nach Magenbanding 10/1999 und Magen- bandentfernung 7/2000 (ICD-10 K29.7)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 9
5. Grenzwertige mikrozytäre Anämie (DD am ehesten Eisenmangel; ICD-10 D50.8)
6. Erhöhte Entzündungswerte, weiter abklärungsbedürftig In der zusammenfassenden Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, die Beschwerdeführerin habe im Anschluss an einen Unfall mit seitlicher HWS-Distorsion und Schädelprellung am … 2001 (richtig: 2003) ein cer- vicocephales Schmerzsyndrom entwickelt. Zudem bestehe ein mittelgradi- ges Karpaltunnelsyndrom rechts. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50% (S. 18). Für eine lei- densadaptierte Tätigkeit mit Vermeidung mittlerer bis schwerer Trage- und Hebebelastungen, Vermeidung von vorwiegend einseitiger Körperstellung, insbesondere Vermeidung repetitiver Verrichtungen und Überkopfstellung der Arme sowie vorgeneigter Körperhaltung, bestehe eine zumutbare Ar- beitsfähigkeit von 30% (S. 16 f.; richtig: 70% [vgl. S. 12, 17 und 18]), bezo- gen auf eine ganztägige Erwerbstätigkeit, alle Leistungseinbussen einbezogen (S. 18). Die Einschränkung sei einzig durch die Schmerzen von Seiten des Cervicalsyndroms bedingt (S. 17). Es bestehe keine psychiatri- sche Komorbidität (S. 18). 3.3 Für den Zeitraum zwischen Erlass der Verfügung vom 22. Mai 2006 und der hier angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2016 präsen- tiert sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Im … 2006 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer Magenby- passoperation. Wegen weiterbestehender Beschwerden wurde am … 2013 eine Revisionslaparatomie durchgeführt (act. II 70 S. 7). Nach dieser Ope- ration habe die Beschwerdeführerin weiterhin massive Verdauungsbe- schwerden und auch abdominelle Beschwerden verspürt (act. II 82.1 S. 22). Die behandelnden Ärzte attestierten ab dem 28. Juni 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 46.3). 3.3.2 Mit Bericht der Klinik H.________ des Spitals I.________ vom
16. Juni 2014 (act. II 70 S. 7 ff.) wurde festgehalten, die Beschwerdeführe- rin fühle sich viel müde, habe Konzentrationsstörungen, sei viel vergess- lich, könne aber von allem essen. Sie berichte über häufige Beinschmerzen. Zudem bestehe eine Zyste ovarial. In der Untersuchung präsentiere sich eine Druckdolenz über die gesamte Länge der Narbe, aber
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 10 auch am linken unteren Rippenbogen sowie links medial und im Unter- bauch ohne tastbare Vergrösserung, jedoch mit deutlichen Verhärtungen (S. 8). 3.3.3 Im Bericht vom 15. Juli 2014 (act. II 67 S. 2-6) hielt Dr. med. F.________ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chroni- sche abdominelle Beschwerden nach Bauchoperation bei Ovarialzyste, eine depressive Störung und ein posttraumatisches chronifiziertes cervico- cephales Schmerzsyndrom sowie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine morbide Adipositas bei Status nach Magenbypassope- ration fest (S. 2). Das Abdomen sei hochgradig vernarbt und druckdolent. Es bestehe seit dem 28. Juni 2013 auf nicht absehbare Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … (S. 3). 3.3.4 Im MEDAS E.________ Gutachten vom 25. August 2015 (act. II 82.1) wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen festgehalten (S. 27): Mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (Servicemitarbeiterin Gastronomie) - Status nach diversen Baucheingriffen mit unter anderem Appendektomie bei Appendizitis perforata 1981, Cholezystektomie 1998, Status nach Magenband 1999, Entfernung desselben 2000, Status nach Installation eines ersten Ma- genbypasses 2006, Status nach Relaparotomie und Neuanlage des Magen- bypasses 2013, Status nach Hysterektomie und Salpingektomie 2014 - Zervikospondylogenes HWS-Syndrom mit pseudoradikulärer Schmerzein- strahlung - Lumbospondylogenes LWS-Syndrom mit pseudoradikulärer Schmerzeinstrah- lung Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit - Rezidivierende Analfissuren mit Notwendigkeit zur operativen Sanierung - Status nach Kniearthroskopie rechts vor Jahren, vermutlich Meniskusoperati- on - Migräne mit einfachen Attacken - Restless-Legs-Syndrom - Status nach Karpaltunnel-Operation rechts - Adipositas Grad I - Substituierte Hypothyreose - Gastroösophagealer Reflux, substituiert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 11 - Stabile Hypertonie - Bronchialasthma, medikamentös behandelt - Allergische Diathese (Fenchel, Stein- und Kernobst, Ampicillin-Clavulansäure) - Anpassungsstörung mit leichter depressiver Reaktion auf eine länger anhal- tende Belastungssituation (ICD-10 F43.21) In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, die Be- schwerdeführerin gebe die auch schon bei der Begutachtung im MEDAS D.________ bestehenden Beschwerden an, nämlich chronische Nacken- schmerzen, Kopfschmerzen, sensomotorische Irritationen im Bereich der Arme und Beine, im Vordergrund aber abdominelle Beschwerden, persis- tierend trotz zahlreicher operativer Eingriffe. Weiter bestünden auch psy- chische Befindlichkeitsstörungen (S. 21). Die gesundheitliche Haupteinschränkung resultiere aus den ausgedehnten intraabdominellen Operationen mit erheblichen Adhäsionen nach Operationen im Magen- Darmtrakt. Die abdominellen Beschwerden bei Status nach mehrfachen operativen Eingriffen im Bauchraum mit einer subjektiv ausgeprägten Schmerzsymptomatik und weitgehend ausgeschöpfter medikamentöser Schmerztherapie dominierten das Erkrankungsgeschehen (S. 23). Die Schmerzintensität sei dabei nach den vorliegenden somatischen Befunden nicht ganz nachzuvollziehen, da sie sich höher als gewöhnlich darstelle, was auch für die abdominelle Schmerzproblematik gelte (S. 24). Durch die abdominellen Erkrankungen bestehe auch für leidensadaptierte Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30% (S. 26). Die seit 2003 im HWS-Bereich und seit 2015 im LWS-Bereich bestehende Symptomatik einer Degeneration der beiden Wirbelsäulenabschnitte und des dadurch erforderlichen Verzichts auf LWS-belastende Tätigkeiten bedinge keine zusätzlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu den schon durch die abdominelle Erkrankung bedingten (S. 24). Durch die seit Juni 2013 bestehende chronische Schmerzsymptomatik im Bereich des Abdomens und die zusätzliche Degeneration der Wirbelsäule, auch im LWS-Abschnitt, könne die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden. Eine leidensadaptierte Tätigkeit sei vorstellbar, zumutbar und durchhaltbar (S. 29). So seien wechselbelastende Tätigkeiten, vorwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit des eigenbestimmten Bewegungswechsels
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 12 und in Toilettennähe sowie mit Verzicht des Hebens und Tragens von Ge- wichten über zehn Kilogramm möglich. Das Tragen dieser Lasten bis max. zehn Kilogramm sollte nur einen kleinen Teil der Arbeitstätigkeit ausma- chen. Stehen sei bei Möglichkeit des Bewegungswechsels möglich, die Sitzdauer sollte nicht ununterbrochen mehr als 1,5 Stunden betragen; Ge- hen sei ohne Unterbrechung zumindest 15 Minuten, teils auch 30 Minuten (je nach Tagesform) möglich. Auch Schreibtischtätigkeiten seien möglich, wenn auf dauerhafte und nicht unterbrechbare Bildschirmtätigkeiten ver- zichtet werde. Auch Tätigkeiten mit den Armen bis knapp über Brusthöhe seien noch möglich, Überkopfarbeiten dagegen nur kurzzeitig. Das Arbeits- klima sollte wohlwollend sein ohne taktgebundenes Arbeiten. Zu empfehlen seien Arbeiten während des Tages unter Verzicht auf Nachtschichttätigkei- ten. Aus medizinischer Sicht wäre bei einem leidensadaptierten Arbeits- platz eine wohlwollende Arbeitsatmosphäre zu empfehlen mit Verzicht auf taktgebundenes Arbeiten, Fliessbandtätigkeiten, insofern auch auf stress- bedingt erhöhten Arbeitsanfall und ungünstige interpersonelle Verhältnisse. Der Arbeitsplatz sollte auch die Möglichkeit beinhalten, sich bei voller zeitli- cher Präsenz ausruhen zu können. Den Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeiten seien 8,5 Stunden täglich zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit um 30% (verbleibende Leistungsfähigkeit also 70% [S. 30]). Aufgrund des HWS- und LWS-Leidens sowie bedingt durch die Verschlech- terung des abdominellen Leidens könne die angestammte Tätigkeit seit dem 28. Juni 2013 nicht mehr ausgeübt werden. Mit Bezug auf die Ver- weistätigkeit ergebe sich jedoch in Anbetracht der teils gegenläufigen Ent- wicklung der Schmerzen im Bereich Kopf-Abdomen – gegenüber der Einschätzung des MEDAS D.________ mit einer Arbeitsfähigkeit von 70%
– keine Änderung. Die Leistungsfähigkeit von 70% bei voller zeitlicher Prä- senz, resultierend in einer Arbeitsfähigkeit von 70%, liege im Verlauf wei- terhin unverändert vor (S. 28). 3.3.5 Im von der Beschwerdeführerin mitunterzeichneten Einwand- schreiben vom 14. Januar 2016 (act. II 94 S. 1 f.) hielt Dr. med. F.________ fest, im Gutachten werde die gesundheitliche Situation aus- führlich aufgeführt. Die einzelnen Punkte würden weitgehend adäquat be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 13 schrieben. Aber die Beurteilung der Gesamtsituation entspreche nicht dem tatsächlichen Zustand der Beschwerdeführerin: Während die Beschwerde- gegnerin eine 70%ige Leistungsfähigkeit postuliere, hätten die behandeln- den Ärzte die Beschwerdeführerin für eine stationäre Rehabilitation (Beginn am 11. Januar 2016) in der Rehaklinik G.________ angemeldet. Dies zeige die Diskrepanz zwischen der Einschätzung der behandelnden Ärzte mit jener der Gutachter. Es beständen weitere Aspekte, die aufzeigten, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht in ihrer Ge- samtheit beurteilt worden sei: So würden die abdominellen Schmerzen als nicht kongruent mit den somatischen Befunden geschildert. Gemäss Erfah- rung des behandelnden Viszeralchirurgen komme es aber gehäuft zu Schmerzsyndromen bei Patienten nach Einlage von künstlichen Netzen. Deshalb habe er erwogen, das gesamte künstliche Netz zu entfernen. Das Operationsrisiko sei aber schliesslich als zu gross beurteilt worden. Sodann fehle bei der Auflistung der Diagnosen das 2015 stattgehabte Rezidiv einer zirkumskripten Sklerodermie mit längerer Steroidtherapie. Für sich alleine gesehen habe diese Erkrankung keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Kennzeichnend für die invalidisierende Situation sei aber die Vielzahl an gesundheitlichen Problemen, die zusammenkämen und die erst in der Zu- sammenschau das Ausmass der Einschränkungen und des Leidensdru- ckes deutlich machten. 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 14 nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). 3.5 Das polydisziplinäre MEDAS E.________ Gutachten vom 25. Au- gust 2015 (act. II 82.1) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.4.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Es ist nachvollziehbar und die Schlussfolgerungen sind überzeugend begründet. Was die Beschwerdeführerin unter Verweis auf den Bericht von Dr. med. F.________ vom 14. Januar 2016 (act. II 94 S. 1 f.) dagegen vorbringt, dringt nicht durch: So ändert der am 11. Januar 2016 offenbar angetretene Rehabilitationsaufenthalt an der gutachtlichen Einschätzung des Gesund- heitsschadens sowie der daraus resultierenden funktionellen Einbusse und der Arbeitsunfähigkeit nichts, zumal weder ersichtlich ist noch geltend ge- macht wird, dass sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung geändert hätte. Im Übrigen anerkennt Dr. med. F.________, dass im Gut- achten die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ausführlich dargelegt und die „einzelnen Punkte“ weitgehend „adäquat“ beschrieben würden. Ihre Kritik zielt denn auch in erster Linie auf die im Gutachten ge- troffene Folgenabschätzung hinsichtlich der für angepasste Tätigkeiten (weiterhin) attestierten 70%igen Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit ab, wobei sie bemängelt, die gesundheitliche Situation sei nicht in ihrer Gesamtheit beurteilt worden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit Ermessenszüge trägt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. August 2015, 9C_397/2015, E. 5.3), was
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 15 ohne weiteres zu respektieren ist, wenn die gesundheitlichen Beeinträchti- gungen umfassend gewürdigt wurden. Dies ist hier entgegen der Auffas- sung von Dr. med. F.________ der Fall, ist die Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit doch das Ergebnis einer interdisziplinären – mithin gesamtheitlichen – Beurteilung des Gesundheitszustandes unter Einbezug der Fachbereiche Allgemeine Innere Medizin, Chirurgie, Neurologie und Psychiatrie, wobei zu Recht nicht geltend gemacht wird, dass eine weitere Fachrichtung hätte in die Begutachtung miteinbezogen werden müssen. Namentlich setzt sich das Gutachten eingehend mit der abdominellen Schmerzproblematik auseinander. Dass diese als nicht kongruent mit den somatischen Befunden eingeschätzt wurde, begründeten die Gutachter nachvollziehbar mit der vom psychiatrischen Teilgutachter festgestellten und in der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin liegenden Prä- disposition für dysfunktionale Verhaltensweisen (act. II 82.1 S. 24). Es lie- gen keine Berichte im Recht, welche an dieser Einschätzung aus fachmedizinischer Sicht Zweifel begründeten oder gar widerlegten. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, wonach die zirkumskripte Sklerodermie nicht auf der Diagnosenliste des MEDAS E.________ Gutachtens aufgeführt wurde, auf eine unzulängliche Gesamtbeurteilung geschlossen werden, zumal dieser Diagnose (welche im Übrigen auch in den anderen im Recht liegenden medizinischen Berichten nicht erwähnt wird) für sich genommen – wie Dr. med. F.________ selber festhält – keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zukommt. Zudem ist weder aus den vorliegenden medizinischen Berichten ersichtlich noch legt Dr. med. F.________ (nachvollziehbar) dar, inwieweit die Diagnose einer zirkumskripten Sklerodermie im Verbund mit den übrigen Beeinträchtigungen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte. Demnach liegen keine konkreten Indizien vor (vgl. E. 3.4.2 vorne), welche gegen die Zuverlässigkeit des MEDAS E.________ Gutachtens sprechen, weshalb es der in der Beschwerde beantragten Rückweisung an die Vorin- stanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung nicht bedarf. Gestützt auf das MEDAS E.________ Gutachten ist mithin für den gesam- ten Beurteilungszeitraum ab der Neuanmeldung im Dezember 2013 bis zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. Februar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 16 2016 von einer den Leiden angepassten Arbeitsfähigkeit von 70% auszu- gehen (vgl. act. II 82.1 S. 28; 30). 3.6 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom
9. Februar 2016 (act. II 98) eine umfassende Prüfung des Rentenan- spruchs vorgenommen, was die Bejahung einer potentiell anspruchsrele- vanten Veränderung des (medizinischen) Sachverhalts im Sinne ihrer Eignung, den Rentenanspruch zu berühren, impliziert (vgl. E. 2.3.1 vorne). Demgegenüber stellt sie sich in der Beschwerdeantwort vom 20. April 2016 auf den Standpunkt, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig- keit im Vergleich zum MEDAS D.________ Gutachten unverändert 70% betrage, weshalb kein Revisionsgrund gegeben sei. Zunächst steht aufgrund der Akten fest und ist im Übrigen unbestritten, dass als Revisionsgrund einzig eine Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen in Frage kommt. Insoweit geht aus dem MEDAS E.________ Gutachten hervor, dass für die Beeinträchtigung der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit im Umfang von 30% in einer den Leiden angepassten Tätig- keit nunmehr und praktisch ausschliesslich die abdominelle Schmerzproblematik verantwortlich zeichnet (vgl. act. II 82.1 S. 28) und die weiterhin festgestellte HWS- und neu auch LWS-Problematik keine zusätz- lichen Einschränkungen begründen (S. 24). Anders lag die Sachlage im Rahmen der Begutachtung in der MEDAS D.________ im Jahre 2006, als die Gutachter die postulierte Arbeitsunfähigkeit von 30% ausschliesslich mit den Schmerzen von Seiten des Cervicalsyndroms begründeten (act. II 29 S. 16 f.). Einerseits ist mit der (sowohl in diagnostischer wie auch in be- fundmässiger Hinsicht erfolgten) Änderung des Beschwerdebildes somit grundsätzlich auch eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein- getreten. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall vom Sachverhalt, wie er dem von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführten Entscheid des BGer vom 22. März 2016 (9C_20/2016) zugrunde lag: Dort handelte es sich um eine (alleinige und nachträgliche) Andersbewertung der Folgeab- schätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sach- verhalts. Vorliegend geht es – gerade umgekehrt – um die Gleichbewertung der Folgeabschätzung (im Sinne einer weiterhin beste- henden 70%igen Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit) einer geänderten medi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 17 zinischen Tatsachenlage. Andererseits weist die Beschwerdegegnerin in- soweit nicht zu Unrecht daraufhin, dass das (für die Annahme eines Revi- sionsgrundes ebenso massgebliche) quantitative Element (vgl. BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12) unverändert geblieben ist. Wie jedoch nachfolgend zu zeigen ist bedarf die Frage, ob unter den vor- liegend gegebenen tatsächlichen Umständen ein Revisionsgrund ausge- wiesen ist, keiner abschliessenden Klärung, ist die Beschwerde doch auch im Falle einer umfassenden und freien Prüfung des Rentenanspruchs ab- zuweisen. 4. 4.1 4.1.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). 4.1.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.3 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 18 Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Me- thode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- pass-ten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausge- gebenen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, kann der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um bis zu maximal 25% gekürzt werden, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität resp. Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.2.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 19 4.3 Die Beschwerdegegnerin legte der Ermittlung des Invaliditätsgrades für den gesamten Beurteilungszeitraum ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 9. Februar 2016 einen Status von 80% Erwerb und 20% Haushalt zugrunde. Dies wird seitens der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt und ist auch mit Blick auf deren Angaben im Rahmen der Haushaltsabklärungen (vgl. act. II 90 S. 7) nicht zu beanstanden. Wie die Beschwerdegegnerin sodann richtig festhält, hat die Beschwerdeführerin keine Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern mehr, weshalb der Entscheid Nr. 7186/09 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; Di Trizio gegen die Schweiz) vom 2. Februar 2016 vorliegend nicht von Belang ist. Ausgehend von der diesfalls anwendbaren gemischten Methode (vgl. Entscheid des BGer vom 20. Dezember 2016, 9F_8/2016 [zur Publikation vorgesehen], E. 4.4) ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu ermitteln. 4.4 4.4.1 Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom
20. April 2016 zu Recht einwendete, ist mit Blick auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltabklärungen (vgl. act. II 90 S. 2 und 7) sowie ihre Erwerbsbiographie mit 15 Jahre währender, im Juni 2005 gesundheitlich bedingt erfolgter Kündigung der Anstellung als … im C.________ (act. II 44 S. 6), hinsichtlich des hypothetischen Validenein- kommens überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die Beschwerdeführe- rin im Beurteilungszeitraum (vgl. E. 4.3 vorne) als Gesunde auch weiterhin in ihrer bisherigen, seit 1990 ausgeübten Tätigkeit als (angelernte) … beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet hätte. Demnach lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen hinreichend genau beziffern, weshalb – entgegen der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2016 (act. II 98; 90 S. 10) – nicht auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen ist (zu den diesbezüglichen [und vorliegend nicht gegebenen] Vorausset- zungen, vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 20 Gemäss Angaben im Abklärungsbericht Haushalt arbeitete die Beschwer- deführerin noch neun Monate nach der Geburt ihrer Tochter im Jahre 1994 im Umfang von 100%, danach reduzierte sie das Arbeitspensum auf 80% (act. II 90 S. 4 f.). In den Jahren 2001 bis 2004 betrug das durchschnittliche Einkommen Fr. 41‘685.--, welcher Wert nachstehend der Ermittlung des Valideneinkommens zugrunde zu legen ist. Dabei handelt es sich um eine Annahme zu Gunsten der Beschwerdeführerin, lagen doch die in den übri- gen Jahren erzielten Jahreseinkommen jeweils deutlich unter diesem Be- trag (act. II 54 S. 4). Das Valideneinkommen ist der Teuerung und der realen Einkommensent- wicklung anzupassen, wobei auf den Nominallohnindex gemäss der ent- sprechenden Erhebung des BFS abzustellen ist (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Mai 2013, 8C_67/2013, E. 3.3.5). Unter Berücksichtigung der sta- tistischen Lohnerhöhungen (BFS, T1.2.93_I, Nominallohnindex, Frauen, 1993-2001 und 2002-2010, Abschnitt M,N,O und T1.2.10 Nominallohnin- dex, Frauen, 2011-2015, Abschnitt Q) resultiert per 2010 ein Validenein- kommen von Fr. 47‘804.95 (Fr. 41‘685.-- / 108.3 x 124.2) bzw. per 2015 – die definitiven Zahlen für das Jahr 2016 liegen noch nicht vor – ein mass- gebliches und auf ein 80%-Pensum umgerechnetes Valideneinkommen von maximal Fr. 48‘665.45 (Fr. 47‘804.95 / 100 x 101.8). Indem der Ein- kommensentwicklung für den Zeitraum 2001-2004 demnach der Nominal- lohnindex für das Jahr 2001 (108.3 Punkte) und nicht der Durchschnittswert der Jahre 2001 bis 2004 (111.6 Punkte) zugrunde gelegt wird, handelt es sich auch insoweit um eine Annahme zu Gunsten der Beschwerdeführerin. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin schöpft ihre Restarbeitsfähigkeit nicht aus respektive geht keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, weshalb für die Ermitt- lung des Invalideneinkommens auf statistische Werte gemäss LSE 2012 abzustellen ist (vgl. E. 4.2.2 vorne). Dabei ist gemäss MEDAS E.________ Gutachten von einer den Leiden angepassten Arbeitsfähigkeit von 70% bezogen auf ein 100%-Pensum auszugehen. Massgebend ist der Wert Total von Tabelle TA1, Frauen, Kompetenzniveau 1, wobei sich in Anbe- tracht der jahrelangen Berufserfahrung grundsätzlich auch die Berücksich- tigung eines höheren Einkommens nach Massgabe von Kompetenzniveau 2 rechtfertigte. Für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug besteht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 21 demnach kein Anlass, zumal gemäss Gutachten sämtliche bestehenden Einschränkungen in der attestierten Leistungseinschränkung von 30% um- fassend berücksichtigt wurden (vgl. act. II 82.1 S. 30) und auch die übrigen, rechtsprechungsgemäss massgebenden Kriterien offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. E. 4.2.2 vorne). Sodann gilt es bei der Anwendung von Tabellenlöhnen zu berücksichtigen, dass ihnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Bereich der Tabellenposition „Total“, welche sich im Jahr 2015 auf 41.7 Wochenstunden belief (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 77; BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Abschnitt Total, Ziffer 01-96). Demnach betrug das jährliche Invalideneinkommen per 2015 unter Berücksichtigung von Kompetenzniveau 1, der durchschnittli- chen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden, der statistischen Lohnerhöhun- gen (BFS, T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen, 2011 - 2015, Abschnitt Total), einem Arbeitspensum von 80% sowie einer Leistungsfähigkeit von 70% Fr. 29‘400.10 (Fr. 4‘112.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenstunden / 102.0 x 104.1 x 0.8 x 0.7). 4.4.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von maximal Fr. 19‘265.35 und damit ein Invaliditätsgrad von 39.58% (Fr. 19‘265.35 / Fr. 48‘665.45 x 100) respektive von gewichtet 31.66% (39.58% x 0.8). 4.5 Mit Bezug auf die Einschränkung im Aufgabenbereich wurde im Abklärungsbericht Haushalt vom 14. Dezember 2015 (act. II 90 S. 2 ff.) mittels Betätigungsvergleichs eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von (ungewichtet) 23.4% bzw. – unter zusätzlicher Berücksichti- gung eines 10%igen Zuschlags wegen Wechselwirkungen vom Erwerbs- in den Haushaltsbereich – von (ungewichtet) 33.4% ermittelt. Der Bericht wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin auf- grund einer Erhebung vor Ort am 10. Dezember 2015 (S. 2) verfasst und erfolgte in hinreichender Kenntnis der medizinischen Situation. Ferner stützt sich das Ergebnis auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu den sozialen und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt (Ziff. 1-6). Die im Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 22 entspricht den Vorgaben des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosig- keit in der Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung in der im Jahr 2016 gültigen Fassung (KSIH, Rz. 3086). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort ange- gebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Was die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen an- belangt, ist der Betätigungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinrei- chend detailliert. Die Beschwerdeführerin kritisiert die entsprechenden Erhebungen im Ab- klärungsbericht Haushalt vom 14. Dezember 2015 (act. II 90 S. 12-15) in mehrfacher Hinsicht und will unter Mitberücksichtigung von Wechselwirkungen vom Erwerbs- in den Haushaltsbereich zusätzlich einen Zuschlag zum Maximalansatz von 15% berücksichtigt wissen, womit ihrer Ansicht nach eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von insgesamt 56.7% bzw. gewichtet 11.34% resultiere. Indem die Beschwerdeführerin über weite Strecken lediglich ihre Einschätzung an die Stelle jener der Abklärungsfachperson setzt, verkennt sie, dass das Gericht in deren Ermessen nur eingreift, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547), was vorliegend nicht der Fall ist. Soweit sich ihre Vorbringen nicht in pauschalen Einwänden erschöpfen, ist zudem Folgendes festzuhalten: Hinsichtlich der Verrichtung „Ernährung“ hat die Abklärungsperson durchaus berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin nicht lange am selben Ort stehen kann (S. 12). Sodann wurde den Einschränkungen bei Grossreinigungen mit (ungewichtet) 60%, mithin umfassend, Nachachtung getragen (S. 13). Ferner ist die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Darstellung in der Beschwerde in der Lage, die Wohnungspflege über weite Strecken selber zu besorgen (S. 13). Was im Weiteren die Verrichtungen „Einkauf“ sowie „Wäsche- und Kleiderpflege“ anbelangt, so weist die Abklärungsfachperson zu Recht darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar ist, Lasten von bis zu 10kg zu heben (vgl. act. II 82.1 S. 30), weshalb die Einschätzungen im Abklärungsbericht auch insoweit plausibel sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 23 Schliesslich ist auch der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Wechselwirkungszuschlag von 10% (act. II 90 S. 16) nicht zu beanstanden. Gemäss der im Abklärungsbericht enthaltenen Aufstellung (S. 16) beträgt der Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich Haushalt somit gewichtet 6.68% (33.4% x 0.2). 4.6 Demnach beläuft sich der Invaliditätsgrad gesamthaft auf gerundet 38% (31.66% [Erwerb] + 6.68% [Haushalt]; zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123). Würde schliesslich – mit der Beschwerdeführerin – den Wechselwirkungen vom Erwerb in den Haushalt mit dem maximal möglichen Zuschlag von 15 ungewichteten Prozentpunkten (BGE 134 V 9 E. 7.3.6 S. 14) Rechnung getragen, änderte sich am Ergebnis eines fehlenden Rentenanspruchs nichts: Bei einer gewichteten Einschränkung von maximal 31.66% im Erwerbsbereich (vgl. E. 4.4.3 vorne) und einer unter Zugrundelegung eines 15%igen Wechselwirkungszuschlags resultie- renden Beeinträchtigung von (gewichtet) 7.68% (23.4% + 15% x 0.2) im Haushaltsbereich ergäbe sich insgesamt ein Invaliditätsgrad von gerundet 39% (31.66% [Erwerb] + 7.68% [Haushalt]), was den Anspruch auf eine Rente auch unter Zugrundelegung der für die Beschwerdeführerin güns- tigsten Annahmen ausschliesst (vgl. E. 2.2 vorne). 4.7 Nach dem Dargelegten erweist sich die Verfügung vom 9. Februar 2016 als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 24 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2017, IV/16/298, Seite 25 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.