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200 2016 296

Bern VerwG · 2016-03-08 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 8. März 2016 \n(Nr.331077562)

Sachverhalt

A. Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Ar- beitsvermittlung an (Anmeldung nicht in den amtlichen Akten) und stellte am 15. September 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslo- senkasse [act. IIA], 11-14). Am 17. November 2015 verfügte das beco wegen erstmaligem Ausschluss aus einer Arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von 23 Tagen ab 24. Oktober 2015 (Akten des beco, Dossier RAV [act. IIC], 71-73). Daran hielt es auf Einsprache hin (act. IIC 95 f.) mit Entscheid vom 8. März 2016 fest (Akten des beco, Dos- sier Rechtsdienst [act. II], 11-14). B. Mit Eingabe vom 10. März 2016 (Poststempel) erhob der Versicherte Be- schwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheent- scheid sei ersatzlos aufzuheben. In seiner Beschwerdeantwort vom 11. April 2016 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, ALV/16/296, Seite 3 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. März 2016 (act. II 11-14). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von 23 Tagen ab 24. Oktober 2015 wegen Missachtung einer Weisung des RAV in Form eines erstmaligen Aus- schlusses aus einer AMM.

E. 1.3 Bei streitigen 23 Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, ALV/16/296, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen versicherte Personen, die Versi- cherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständi- gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Die versicherte Person hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle unter anderem an AMM teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). AMM sind Bil- dungsmassnahmen, Beschäftigungsmassnahmen und spezielle Massnah- men (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung insbesondere einzustellen, wenn sie die Kontrollvor- schriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, na- mentlich eine AMM ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. 2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflicht- gemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erschei- nen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 2.4 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, ALV/16/296, Seite 5 Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). 3. 3.1 Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seitens des RAV für die Teilnahme an einer vom 13. Oktober bis 9. November 2015 dauernden AMM zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit (AMM EAF; Modul sozioberufliche Bilanz) im von der Stiftung B.________ getragenen Arbeitsintegrationspro- jekt «C.________» angemeldet wurde (act. IIC 20-25). Als spezifische Schwerpunkte wurde eine Überprüfung der Vermittelbarkeit, sowie die Ab- klärung der Motivation und Strategie des Beschwerdeführers vermerkt (act. IIC 21, 25). Gemäss Merkblatt (abrufbar unter <www.C.________.ch>, ...) werden im Modul sozioberufliche Bilanz die Arbeitsmarktfähigkeit und das Integrationspotenzial der Stellensuchenden durch spezialisierte Me- thoden und Verfahren ermittelt. Das Modul beinhaltet Arbeiten an Arbeits- inseln, Einzelgespräche, Gruppensequenzen, Arbeitsproben und Testver- fahren. Das interdisziplinäre Team von Fachleuten erarbeitet mit den Pro- grammteilnehmern eine individuelle und fundierte Standortbestimmung sowie Empfehlungen bezüglich der Wiedereingliederungsstrategie. 3.2 Der Beschwerdeführer erschien am Aufnahmetag mit fünfminütiger Verspätung und zeigte während des ganzen Tages die klare Haltung, in der Massnahme fehl am Platz zu sein (act. IIC 38 f.). Sein Verhalten war wenig kooperativ, wenn auch nicht störend (act. IIC 42). Tags darauf zeigte er sich anlässlich eines Telefonats gegenüber seinem Personalberater mit der AMM nicht einverstanden, worauf ihm dieser die Zielsetzung des Kurses erklärte und auf dem Kursbesuch bestand (act. IIC 132). Da der Beschwer- deführer in der Folge unentschuldigt von der Massnahme fernblieb (act. IIC

43) wurde er seitens der Durchführungsstelle am 20. Oktober 2015 schrift- lich verwarnt (act. IIC 55) und schliesslich mit Schreiben vom am 23. Okto- ber 2015 (act. IIC 56) per sofort aus der AMM entlassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, ALV/16/296, Seite 6 3.3 Beschwerdeweise bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen und sinngemäss vor, es sei mit gesundem Menschenverstand nachvoll- ziehbar, dass er als früherer ... in einer ... nichts zu suchen habe. Nicht jede Angelegenheit könne als Pflicht bezeichnet werden, besonders in seinem Fall nicht. Pflicht bedeute die Verantwortung, dass jeder tue was er könne und dadurch für die Gesellschaft eine Bereicherung darstelle. Die angeord- nete AMM sei kontraproduktiv und ein «Armutszeugnis». Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei unter anderem mit einer Missbrauchsgefahr begründet worden, was realitätsfremd, total paradox und in seinem Fall ganz bestimmt nicht zutreffend sei. 3.4 Wie der Beschwerdegegner sowohl im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 8. März 2016 (act. II 11-14) als auch in der Beschwer- deantwort (S. 2 Ziff. III Art. 2 f.) eingehend und zutreffend dargelegt hat, war die AMM arbeitsmarktlich indiziert und die Teilnahme für den Be- schwerdeführer ohne weiteres auch zumutbar. Insbesondere offenbarte bereits die durch die Abklärungsstelle D.________ vom 20. April bis

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht vollständig durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, wes- halb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständig- keit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom

31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 12 Juni 2015 durchgeführte AMM Berufliche Integration (AMM BIN; act. IIC 138-141) einen weiteren Abklärungsbedarf: So war den Fachkräften der Durchführungsstelle nicht ganz klar, warum es mit einer Anstellung nicht geklappt hat; die Absagegründe von potentiellen Arbeitgebern waren teil- weise nicht nachvollziehbar. Die Motivation des Beschwerdeführers war schwankend und die Pünktlichkeit, Zielstrebigkeit sowie Konflikt- bzw. Pro- blemlösungsfähigkeit wurden lediglich als genügend bewertet (act. IIC 139 Ziff. 5 f., 140 Ziff. 2). Bei dieser Ausgangslage war die Durchführung des Moduls sozioberufliche Bilanz der AMM EAF mit seinen spezifischen Schwerpunkten (vgl. E. 3.1 hiervor) arbeitsmarktlich durchaus angezeigt. Der Beschwerdeführer vermochte nicht substanziiert darzulegen, weshalb die Teilnahme an der Massnahme mit der Wiedereingliederungsstrategie nicht vereinbar oder ihm nicht zumutbar gewesen sein sollte. Allein in sei- ner subjektiven Auffassung, «an so einen Ort» nicht hinzugehören (act. IIC 61), ist jedenfalls kein sachlicher Grund für eine Unzumutbarkeit der AMM zu erblicken. Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner in der Verfügung vom 17. November 2015 (act. IIC 71-73) aufgezeigte, dass mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, ALV/16/296, Seite 7 einer AMM generell auch eine Missbrauchsgefahr vermindert werden kann. Dass sich der Beschwerdeführer an dieser allgemeinen Feststellung stört, ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass er vom Amtsgericht ... mit Straf- befehl vom 27. August 2013 «wegen Betrugs» in vier Fällen verurteilt wur- de (act. IIB 13), nicht einleuchtend. 3.5 Dadurch, dass der Beschwerdeführer ohne entschuldbaren Grund der arbeitsmarktlich indizierten sowie zumutbaren AMM fernblieb und deren Abbruch bewirkte, verstiess er gegen eine Weisung der zuständigen Amts- stelle. Der Beschwerdegegner sanktionierte ihn folglich zu Recht mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung. In masslicher Hinsicht wird die Sanktion seitens des Beschwerdeführers nicht explizit gerügt und erweist sich in Anbetracht der gesamten Umstände als angemessen. Die Be- schwerde ist unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, ALV/16/296, Seite 8
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 296 ALV KNB/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. April 2016 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 8. März 2016 (Nr.331077562)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, ALV/16/296, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Ar- beitsvermittlung an (Anmeldung nicht in den amtlichen Akten) und stellte am 15. September 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslo- senkasse [act. IIA], 11-14). Am 17. November 2015 verfügte das beco wegen erstmaligem Ausschluss aus einer Arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von 23 Tagen ab 24. Oktober 2015 (Akten des beco, Dossier RAV [act. IIC], 71-73). Daran hielt es auf Einsprache hin (act. IIC 95 f.) mit Entscheid vom 8. März 2016 fest (Akten des beco, Dos- sier Rechtsdienst [act. II], 11-14). B. Mit Eingabe vom 10. März 2016 (Poststempel) erhob der Versicherte Be- schwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheent- scheid sei ersatzlos aufzuheben. In seiner Beschwerdeantwort vom 11. April 2016 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, ALV/16/296, Seite 3 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht vollständig durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, wes- halb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständig- keit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom

31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. März 2016 (act. II 11-14). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von 23 Tagen ab 24. Oktober 2015 wegen Missachtung einer Weisung des RAV in Form eines erstmaligen Aus- schlusses aus einer AMM. 1.3 Bei streitigen 23 Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, ALV/16/296, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen versicherte Personen, die Versi- cherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständi- gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Die versicherte Person hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle unter anderem an AMM teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). AMM sind Bil- dungsmassnahmen, Beschäftigungsmassnahmen und spezielle Massnah- men (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung insbesondere einzustellen, wenn sie die Kontrollvor- schriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, na- mentlich eine AMM ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. 2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflicht- gemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erschei- nen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 2.4 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, ALV/16/296, Seite 5 Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). 3. 3.1 Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seitens des RAV für die Teilnahme an einer vom 13. Oktober bis 9. November 2015 dauernden AMM zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit (AMM EAF; Modul sozioberufliche Bilanz) im von der Stiftung B.________ getragenen Arbeitsintegrationspro- jekt «C.________» angemeldet wurde (act. IIC 20-25). Als spezifische Schwerpunkte wurde eine Überprüfung der Vermittelbarkeit, sowie die Ab- klärung der Motivation und Strategie des Beschwerdeführers vermerkt (act. IIC 21, 25). Gemäss Merkblatt (abrufbar unter, ...) werden im Modul sozioberufliche Bilanz die Arbeitsmarktfähigkeit und das Integrationspotenzial der Stellensuchenden durch spezialisierte Me- thoden und Verfahren ermittelt. Das Modul beinhaltet Arbeiten an Arbeits- inseln, Einzelgespräche, Gruppensequenzen, Arbeitsproben und Testver- fahren. Das interdisziplinäre Team von Fachleuten erarbeitet mit den Pro- grammteilnehmern eine individuelle und fundierte Standortbestimmung sowie Empfehlungen bezüglich der Wiedereingliederungsstrategie. 3.2 Der Beschwerdeführer erschien am Aufnahmetag mit fünfminütiger Verspätung und zeigte während des ganzen Tages die klare Haltung, in der Massnahme fehl am Platz zu sein (act. IIC 38 f.). Sein Verhalten war wenig kooperativ, wenn auch nicht störend (act. IIC 42). Tags darauf zeigte er sich anlässlich eines Telefonats gegenüber seinem Personalberater mit der AMM nicht einverstanden, worauf ihm dieser die Zielsetzung des Kurses erklärte und auf dem Kursbesuch bestand (act. IIC 132). Da der Beschwer- deführer in der Folge unentschuldigt von der Massnahme fernblieb (act. IIC

43) wurde er seitens der Durchführungsstelle am 20. Oktober 2015 schrift- lich verwarnt (act. IIC 55) und schliesslich mit Schreiben vom am 23. Okto- ber 2015 (act. IIC 56) per sofort aus der AMM entlassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, ALV/16/296, Seite 6 3.3 Beschwerdeweise bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen und sinngemäss vor, es sei mit gesundem Menschenverstand nachvoll- ziehbar, dass er als früherer ... in einer ... nichts zu suchen habe. Nicht jede Angelegenheit könne als Pflicht bezeichnet werden, besonders in seinem Fall nicht. Pflicht bedeute die Verantwortung, dass jeder tue was er könne und dadurch für die Gesellschaft eine Bereicherung darstelle. Die angeord- nete AMM sei kontraproduktiv und ein «Armutszeugnis». Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei unter anderem mit einer Missbrauchsgefahr begründet worden, was realitätsfremd, total paradox und in seinem Fall ganz bestimmt nicht zutreffend sei. 3.4 Wie der Beschwerdegegner sowohl im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 8. März 2016 (act. II 11-14) als auch in der Beschwer- deantwort (S. 2 Ziff. III Art. 2 f.) eingehend und zutreffend dargelegt hat, war die AMM arbeitsmarktlich indiziert und die Teilnahme für den Be- schwerdeführer ohne weiteres auch zumutbar. Insbesondere offenbarte bereits die durch die Abklärungsstelle D.________ vom 20. April bis

12. Juni 2015 durchgeführte AMM Berufliche Integration (AMM BIN; act. IIC 138-141) einen weiteren Abklärungsbedarf: So war den Fachkräften der Durchführungsstelle nicht ganz klar, warum es mit einer Anstellung nicht geklappt hat; die Absagegründe von potentiellen Arbeitgebern waren teil- weise nicht nachvollziehbar. Die Motivation des Beschwerdeführers war schwankend und die Pünktlichkeit, Zielstrebigkeit sowie Konflikt- bzw. Pro- blemlösungsfähigkeit wurden lediglich als genügend bewertet (act. IIC 139 Ziff. 5 f., 140 Ziff. 2). Bei dieser Ausgangslage war die Durchführung des Moduls sozioberufliche Bilanz der AMM EAF mit seinen spezifischen Schwerpunkten (vgl. E. 3.1 hiervor) arbeitsmarktlich durchaus angezeigt. Der Beschwerdeführer vermochte nicht substanziiert darzulegen, weshalb die Teilnahme an der Massnahme mit der Wiedereingliederungsstrategie nicht vereinbar oder ihm nicht zumutbar gewesen sein sollte. Allein in sei- ner subjektiven Auffassung, «an so einen Ort» nicht hinzugehören (act. IIC 61), ist jedenfalls kein sachlicher Grund für eine Unzumutbarkeit der AMM zu erblicken. Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner in der Verfügung vom 17. November 2015 (act. IIC 71-73) aufgezeigte, dass mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, ALV/16/296, Seite 7 einer AMM generell auch eine Missbrauchsgefahr vermindert werden kann. Dass sich der Beschwerdeführer an dieser allgemeinen Feststellung stört, ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass er vom Amtsgericht ... mit Straf- befehl vom 27. August 2013 «wegen Betrugs» in vier Fällen verurteilt wur- de (act. IIB 13), nicht einleuchtend. 3.5 Dadurch, dass der Beschwerdeführer ohne entschuldbaren Grund der arbeitsmarktlich indizierten sowie zumutbaren AMM fernblieb und deren Abbruch bewirkte, verstiess er gegen eine Weisung der zuständigen Amts- stelle. Der Beschwerdegegner sanktionierte ihn folglich zu Recht mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung. In masslicher Hinsicht wird die Sanktion seitens des Beschwerdeführers nicht explizit gerügt und erweist sich in Anbetracht der gesamten Umstände als angemessen. Die Be- schwerde ist unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, ALV/16/296, Seite 8

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.