opencaselaw.ch

200 2016 287

Bern VerwG · 2016-02-04 · Deutsch BE

Verfügung vom 4. Februar 2016

Sachverhalt

A. Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 4. Februar 2016 (Akten der IVB [act. II] 152) gegenüber dem 1976 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) einen Ren- tenanspruch. B. Mit einer auf den 7. März 2016 datierten Eingabe erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ vom B.________, Be- schwerde und beantragte, die Verfügung vom «2.9.2014» sei kostenfällig aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen; eventualiter sei ihm eine Viertelsrente zuzuspre- chen. Im selben Briefumschlag wie die Rechtsschrift befand sich unter an- derem eine von Drittpersonen unterzeichnete «Bestätigung betr. Postü- bergabe» (in den Gerichtsakten). Am 9. März 2016 reichte die Rechtsver- treterin des Beschwerdeführers eine von handschriftlichen Korrekturen be- reinigte Version der eingereichten Beschwerde nach, deren Rechtsbegeh- ren sich nunmehr auf die Verfügung vom 4. Februar 2016 bezog. Am 10. März 2016 forderte der Instruktionsrichter die damalige Rechtsver- treterin des Beschwerdeführers auf, zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung bis 21. März 2016 einzelne Fragen schriftlich zu be- antworten, worauf beim Gericht seitens der Rechtsvertreterin am 23. März 2016 Belege über eine nicht funktionierende Telefaxverbindung sowie – gleichzeitig mit separater Zuschrift – eine auf den 21. März 2016 datierte Stellungnahme samt einer diesbezüglichen «Bestätigung betr. Postüberg- abe» eingingen. Mit Eingabe vom 30. März 2016 präzisierte die Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers das Eventualbegehren dahingehend, dass diesem eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei, zudem stellte sie für ihn ein Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, IV/16/287, Seite 3 such um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von der Vorschuss- und Kostenpflicht. Am 1. April 2016 liess sie dem Gericht ein Doppel dieser Eingabe zukommen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. April 2016 beantragte die Beschwer- degegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Am 7. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen einrei- chen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2.1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Ein- sprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Dabei sind Art. 38-41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Be- rechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mittei- lung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundes- recht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches (ZGB; SR 210), wonach derjenige das Vorhandensein einer behaup- teten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im Prozessrecht massgeblich. So trägt der Rechtsuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die – namentlich auch im sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren – mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss. Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391; vgl. auch BGE 121 V 204 E. 6b S. 209, 120 V 33 E. 3c S. 37, 119 V 7 E. 3c bb S. 10; SVR 2013 IV Nr. 4 S. 8 E. 2; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. April 2016, 9C_118/2016, E. 2.1, und vom

27. Oktober 2009, 9C_348/2009, E. 2.1; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 42 N. 3; a.M. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 39 N. 10). Eine Tatsache, für die der volle Beweis zu erbringen ist, gilt dann als be- wiesen, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Über- zeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, IV/16/287, Seite 5 nicht erforderlich. Es genügt, wenn das Gericht an der behaupteten Tatsa- che keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324). Das Beweismass des vollen Beweises ist das strengste Beweismass. Voll überzeugt sein darf ein Gericht dann, wenn es die Behauptung eines Sachverhalts mit grösster Gewissheit als wahr annimmt und keine Zweifel hegt, dass der Sachverhalt in Wirklichkeit anders sein könnte (MARTIN KAUFMANN, Beweis- führung und Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellung im schweizerischen Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozess, 2009, S. 191). Der (volle) Beweis von Tatsachen, welche für die Rechtzeitigkeit im gericht- lichen Verfahren ausschlaggebend sind, kann praktisch nur mit einem förm- lichen Zustellnachweis erbracht werden (BGer 9C_348/2009, E. 2.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 121 V 5 E. 3b S. 6, wonach bereits für die überwie- gende Wahrscheinlichkeit in der Regel ein Versandnachweis resp. Versand per eingeschriebenem Brief notwendig ist). Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt. Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten ein- geworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermu- tung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu wider- legen. Der Absender kann den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, wonach die Postsen- dung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten ge- legt worden ist (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391).

E. 1.2.2 Die Verfügung vom 4. Februar 2016 (act. II 152) wurde gemäss Darstellung in der Beschwerde (S. 2 Ziff. II Ziff. 1; vgl. auch Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 2) am Freitag, 5. Februar 2016 der Rechtsvertrete- rin des Beschwerdeführers eingeschrieben eröffnet. Die 30-tägige Be- schwerdefrist begann damit am Samstag, 6. Februar 2016 zu laufen und endete am Montag, 7. März 2016 (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Um auf die Be- schwerde eintreten zu können, muss der (volle) Beweis erbracht sein, dass die Beschwerdeeingabe per dato vor 24 Uhr der Post übergeben wurde (vgl. E. 1.2.1 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, IV/16/287, Seite 6

E. 1.2.3 Die auf den 7. März 2016 datierte Beschwerde wurde nicht per Ein- schreiben verschickt. Ein förmlicher Versandnachweis liegt somit nicht vor. Der Briefumschlag (in den Gerichtsakten), mit welchem die Beschwerde- schrift beim Gericht eingelangte, trägt einen Stempel der Poststelle … vom

8. März 2016, 18.00 Uhr. Aufgrund der (widerlegbaren) Vermutung, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe der Sendung an die Post übereinstimmt (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391), ist zufolge der postalischen Verurkundung auf einen Versand am Dienstag, 8. März 2016, 18.00 Uhr, und damit auf eine verspätete Beschwerde zu schliessen.

E. 1.2.4 Der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreterin macht eine Postübergabe am 7. März 2016 geltend. Die Anwältin hat eine von ihr handschriftlich auf dem Briefpapier ihrer (damaligen) Arbeitgeberin erstellte «Bestätigung betr. Postübergabe» von zwei Zeugen unterzeichnen lassen. Diese der Beschwerde beigelegte separate Bestätigung (in den Gerichtsak- ten) hat folgenden Wortlaut: «Bestätigung betr. Postübergabe Hiermit bestätigen wir[,] D.________, … und E.________, … den Einwurf einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern durch C.________ in den Postkasten der Poststelle … am 7.3.2014 um 23.45 Uhr sig. D.________ sig. E.________» In ihrer Stellungnahme vom 21. März 2016 erklärte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter anderem, sie habe diese handschriftliche Bestätigung am 7. März 2016 im Zug von … nach … verfasst, wobei sie Lücken zum Eintragen des Datums, der Uhrzeit sowie der Unterschriften der Zeugen offen gelassen habe. Die beiden Zeugen, bei welchen es sich um ihre Schwester sowie deren Lebenspartner handle, habe sie zuvor un- ter Hinweis auf ihre Ankunft um 23.41 Uhr am Bahnhof … telefonisch ange- fragt, ob sie zuhause und bereit seien, den Einwurf der Beschwerde in den Briefkasten der Poststelle … zu bezeugen (Stellungnahme S. 1 f. Ziff. 4 lit. a und d). Weiter führte die Rechtsvertreterin aus, bei ihrer Ankunft um 23.41 Uhr hätten die beiden avisierten Personen bereits auf dem Bahnhof-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, IV/16/287, Seite 7 parkplatz im Auto gewartet (Stellungnahme S. 2 Ziff. 4 lit. b). Nach dem Abgleichen der Zeit (23.45 Uhr) hätten die beiden Zeugen die vorbereitete Bestätigung unterschrieben. Sie selbst habe das Formular zusammen mit der Beschwerdeschrift in den Briefumschlag gesteckt und sei zu Fuss zum Briefkasten der Poststelle gegangen, der sich «einige Sekunden entfernt» vom Bahnhofparkplatz befinde, um den Brief einzuwerfen; zwischen dem Bahnhofparkplatz und dem Briefkasten bestehe Sichtkontakt (Stellung- nahme S. 2 Ziff. 4 lit. c).

E. 1.2.5 Die «Bestätigung betr. Postübergabe» (im Gerichtsdossier) sowie die offerierten Zeugenbeweise vermögen die aus dem Poststempel flies- sende Vermutung der verspäteten Postübergabe am 8. März 2016 nicht umzustossen. Vorab wurde schriftlich ein Einwurf am 7. März 2014 bestätigt, obwohl die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Zeugen dahingehend belehrt haben will, «dass es absolut unerlässlich [sei], dass sie pünktlich erschei- nen und wahr bestätigen, weil gerade die Rechtzeitigkeit des Einwurfs vermittels Zeugenaussagen unter Strafandrohung bewiesen werden» müs- se (Schlussbemerkungen S. 2 ad lit. B Ziff. 2). Sollte es sich dabei um ei- nen Verschrieb handeln, würde eine derartige Unsorgfalt auch Zweifel an den übrigen Angaben begründen. Hinzu kommt, dass eine in den Brief selbst eingeschlossene Bestätigung, die zwingend vor dem möglichen Einwurf unterzeichnet werden muss, den Einwurf selbst nicht zu bestätigen vermag. Fehlt – wie hier – ein Vermerk auf dem Briefumschlag, ist weder ein Wiederöffnen des Umschlags verhin- dert noch die Wiedererkennbarkeit der Briefpostsendung im Falle einer gerichtlichen Vorlage an die Zeugen ermöglicht. Wenn die Zeugen den Einwurf nicht auf dem der Post übergebenen Briefumschlag selbst (hierzu vgl. bspw. Entscheide des BGer vom 7. März 2016, 8C_904/2015, E. 4, und vom 16. November 2015, 1C_458/2015, E. 2.1), sondern auf einem separaten Papier bestätigen, so handelt es sich dabei um ein frei trennba- res Dokument. Dieses trägt selbst nicht den Poststempel, womit ihm der enge Konnex zur Beschwerde im Umschlag fehlt. Eine solche Bestätigung hat damit grundsätzlich geringere Beweiskraft als eine Zeugenbestätigung auf dem Kuvert selbst, welches (in der Regel am Folgetag) von der Post

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, IV/16/287, Seite 8 abgestempelt wird. Denn wird der Vermerk nicht auf dem Briefumschlag selber angebracht, so kann im Falle einer Einvernahme der Zeugen nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob tatsächlich die dem Gericht zugegangene Eingabe unter den Augen der Zeugen in den Brief- kasten eingeworfen wurde (vgl. Entscheid des BGer vom 13. November 2015, 9C_681/2015, E. 3). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass auch eine separate Bestätigung den Beweis zu erbringen vermag, wenn Zeugen dem Gericht mit hinreichender Glaubwürdigung bestätigen können, dass unter ihren Augen und dauernder Kontrolle die Bestätigung in den Briefumschlag gesteckt, jener unmittelbar danach verschlossen und sofort der Post über- geben wurde. Gerade dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall: Aus der Stellungnahme vom 21. März 2016 ist zu schliessen, dass die ein- zelnen Abläufe nach der Ankunft der Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh- rers am Bahnhof … im Wesentlichen identisch waren mit dem Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Februar 2017, IV/2016/260, zu Grunde lag. Wie bereits am 26. Fe- bruar 2016 (vgl. VGE IV/2016/260 E. 1.2.5) warteten dieselben Drittperso- nen auf dem Bahnhofparkplatz im Auto (Stellungnahme S. 2 Ziff. 4 lit. b) und begleiteten die Anwältin nicht bis zum Briefkasten (Stellungnahme S. 2 Ziff. 4 lit. c). Selbst wenn wenigstens eine der beiden als Zeugen angege- benen Personen aus dem Fahrzeug ausgestiegen wäre und ihren Blick unentwegt vom Bahnhofparkplatz in Richtung Poststelle gerichtet hätte, blieben erhebliche Zweifel, dass sie unter den gegebenen Umständen (Dunkelheit bzw. Nacht sowie eine zu überwachende Distanz von mindes- tens 45 Metern [vgl. VGE IV/2016/260 E. 1.2.5]) den gesamten Weg des Briefumschlages sowie dessen eigentlicher Einwurf in den Briefkasten lü- ckenlos und unmittelbar visuell hätten wahrgenommen können. Vor diesem Hintergrund sind von einer Abnahme der offerierten Zeugenbeweise keine für die vorliegende Frage massgebenden zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, zumal der Vorgang auch längere Zeit zurückliegt, unter den in- volvierten Personen offensichtlich mehrfach ähnlich wiederholt wurde und auch die im Verfahren VGE IV/2016/260 erfolgten Einvernahmen diesbe- züglich nicht ergiebig waren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, IV/16/287, Seite 9 Zusammenfassend ist damit der Beweis, dass die vorliegende Beschwerde «in Anwesenheit von Zeugen» (BGer 8C_904/2015, E. 4) rechtzeitig in ei- nen Briefkasten gelegt wurde, nicht erbracht. Die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels darf im gerichtlichen Verfahren nicht nur möglich oder (über- wiegend) wahrscheinlich sein, sondern die ihr zugrunde liegenden Tatsa- chen müssen mit Gewissheit feststehen (BGE 119 V 7 E. 3c bb S. 10). Ei- ne solche besteht vorliegend nicht.

E. 1.2.6 Der volle Beweis der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung ist nicht erbracht. Es bestehen keine weiteren Abklärungsmassnahmen, welche diesen Beweis noch erbringen liessen. Die Beweislosigkeit basiert nicht auf Gründen, welche die Beschwerdegegnerin zu vertreten hätte, so dass kei- ne von der allgemeinen Regel abweichende Beweislastverteilung besteht (vgl. BGE 119 V 7 E. 3c cc S. 10). Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer als Partei zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebe- nen Tatsache Rechte ableitet. Da Fristwiederherstellungsgründe weder aktenkundig sind noch geltend gemacht werden, ist die Beschwerdeerhe- bung somit verspätet erfolgt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

E. 1.3 Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Wenngleich im vorliegenden Verfahren keine entsprechende Noti- fikation erfolgte, ist gerichtsnotorisch, dass Rechtsanwältin C.________ nicht mehr für B.________ arbeitet. Die primär auf den Rechtsdienst dieses … (vor dessen Umfirmierung) lautende Vollmacht (act. I 3) gilt bis zum Wi- derruf, womit das vorliegende Urteil dem B.________ zu eröffnen ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, IV/16/287, Seite 10 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 2.3 hiernach) – dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 2.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 23 E. 6.1). Vorliegend hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Be- schwerde gegen die Verfügung vom 4. Februar 2016 (act. II 152) ausser- halb der Öffnungszeiten der Poststelle und damit unter bewusstem Verzicht auf einen förmlichen Zustellnachweis in einen Briefkasten der Schweizeri- schen Post eingeworfen, ohne durch taugliche Vorkehren sicherzustellen, dass der Zeitpunkt der Postübergabe nach dem massgebenden Beweis- grad auf andere Weise erstellt werden kann. Dieses Verhalten der Rechts- vertreterin ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen und birgt auch bei bloss summarischer Prüfung ein derart beträchtliches Risiko eines Forumsver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, IV/16/287, Seite 11 schlusses, dass die getroffene Rechtsvorkehr als von vornherein aussichts- los zu qualifizieren ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folg- lich abzuweisen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) und die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 32 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Näher zu prüfen ist die Rechtzeitigkeit der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, IV/16/287, Seite 4

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern vom
  2. Februar 2016 wird nicht eingetreten.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 287 IV GRD/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. März 2017 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 4. Februar 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, IV/16/287, Seite 2 Sachverhalt: A. Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 4. Februar 2016 (Akten der IVB [act. II] 152) gegenüber dem 1976 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) einen Ren- tenanspruch. B. Mit einer auf den 7. März 2016 datierten Eingabe erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ vom B.________, Be- schwerde und beantragte, die Verfügung vom «2.9.2014» sei kostenfällig aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen; eventualiter sei ihm eine Viertelsrente zuzuspre- chen. Im selben Briefumschlag wie die Rechtsschrift befand sich unter an- derem eine von Drittpersonen unterzeichnete «Bestätigung betr. Postü- bergabe» (in den Gerichtsakten). Am 9. März 2016 reichte die Rechtsver- treterin des Beschwerdeführers eine von handschriftlichen Korrekturen be- reinigte Version der eingereichten Beschwerde nach, deren Rechtsbegeh- ren sich nunmehr auf die Verfügung vom 4. Februar 2016 bezog. Am 10. März 2016 forderte der Instruktionsrichter die damalige Rechtsver- treterin des Beschwerdeführers auf, zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung bis 21. März 2016 einzelne Fragen schriftlich zu be- antworten, worauf beim Gericht seitens der Rechtsvertreterin am 23. März 2016 Belege über eine nicht funktionierende Telefaxverbindung sowie – gleichzeitig mit separater Zuschrift – eine auf den 21. März 2016 datierte Stellungnahme samt einer diesbezüglichen «Bestätigung betr. Postüberg- abe» eingingen. Mit Eingabe vom 30. März 2016 präzisierte die Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers das Eventualbegehren dahingehend, dass diesem eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei, zudem stellte sie für ihn ein Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, IV/16/287, Seite 3 such um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von der Vorschuss- und Kostenpflicht. Am 1. April 2016 liess sie dem Gericht ein Doppel dieser Eingabe zukommen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. April 2016 beantragte die Beschwer- degegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Am 7. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen einrei- chen. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) und die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 32 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Näher zu prüfen ist die Rechtzeitigkeit der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, IV/16/287, Seite 4 1.2 1.2.1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Ein- sprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Dabei sind Art. 38-41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Be- rechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mittei- lung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundes- recht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches (ZGB; SR 210), wonach derjenige das Vorhandensein einer behaup- teten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im Prozessrecht massgeblich. So trägt der Rechtsuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die – namentlich auch im sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren – mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss. Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391; vgl. auch BGE 121 V 204 E. 6b S. 209, 120 V 33 E. 3c S. 37, 119 V 7 E. 3c bb S. 10; SVR 2013 IV Nr. 4 S. 8 E. 2; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. April 2016, 9C_118/2016, E. 2.1, und vom

27. Oktober 2009, 9C_348/2009, E. 2.1; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 42 N. 3; a.M. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 39 N. 10). Eine Tatsache, für die der volle Beweis zu erbringen ist, gilt dann als be- wiesen, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Über- zeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, IV/16/287, Seite 5 nicht erforderlich. Es genügt, wenn das Gericht an der behaupteten Tatsa- che keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324). Das Beweismass des vollen Beweises ist das strengste Beweismass. Voll überzeugt sein darf ein Gericht dann, wenn es die Behauptung eines Sachverhalts mit grösster Gewissheit als wahr annimmt und keine Zweifel hegt, dass der Sachverhalt in Wirklichkeit anders sein könnte (MARTIN KAUFMANN, Beweis- führung und Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellung im schweizerischen Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozess, 2009, S. 191). Der (volle) Beweis von Tatsachen, welche für die Rechtzeitigkeit im gericht- lichen Verfahren ausschlaggebend sind, kann praktisch nur mit einem förm- lichen Zustellnachweis erbracht werden (BGer 9C_348/2009, E. 2.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 121 V 5 E. 3b S. 6, wonach bereits für die überwie- gende Wahrscheinlichkeit in der Regel ein Versandnachweis resp. Versand per eingeschriebenem Brief notwendig ist). Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt. Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten ein- geworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermu- tung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu wider- legen. Der Absender kann den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, wonach die Postsen- dung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten ge- legt worden ist (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391). 1.2.2 Die Verfügung vom 4. Februar 2016 (act. II 152) wurde gemäss Darstellung in der Beschwerde (S. 2 Ziff. II Ziff. 1; vgl. auch Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 2) am Freitag, 5. Februar 2016 der Rechtsvertrete- rin des Beschwerdeführers eingeschrieben eröffnet. Die 30-tägige Be- schwerdefrist begann damit am Samstag, 6. Februar 2016 zu laufen und endete am Montag, 7. März 2016 (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Um auf die Be- schwerde eintreten zu können, muss der (volle) Beweis erbracht sein, dass die Beschwerdeeingabe per dato vor 24 Uhr der Post übergeben wurde (vgl. E. 1.2.1 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, IV/16/287, Seite 6 1.2.3 Die auf den 7. März 2016 datierte Beschwerde wurde nicht per Ein- schreiben verschickt. Ein förmlicher Versandnachweis liegt somit nicht vor. Der Briefumschlag (in den Gerichtsakten), mit welchem die Beschwerde- schrift beim Gericht eingelangte, trägt einen Stempel der Poststelle … vom

8. März 2016, 18.00 Uhr. Aufgrund der (widerlegbaren) Vermutung, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe der Sendung an die Post übereinstimmt (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391), ist zufolge der postalischen Verurkundung auf einen Versand am Dienstag, 8. März 2016, 18.00 Uhr, und damit auf eine verspätete Beschwerde zu schliessen. 1.2.4 Der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreterin macht eine Postübergabe am 7. März 2016 geltend. Die Anwältin hat eine von ihr handschriftlich auf dem Briefpapier ihrer (damaligen) Arbeitgeberin erstellte «Bestätigung betr. Postübergabe» von zwei Zeugen unterzeichnen lassen. Diese der Beschwerde beigelegte separate Bestätigung (in den Gerichtsak- ten) hat folgenden Wortlaut: «Bestätigung betr. Postübergabe Hiermit bestätigen wir[,] D.________, … und E.________, … den Einwurf einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern durch C.________ in den Postkasten der Poststelle … am 7.3.2014 um 23.45 Uhr sig. D.________ sig. E.________» In ihrer Stellungnahme vom 21. März 2016 erklärte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter anderem, sie habe diese handschriftliche Bestätigung am 7. März 2016 im Zug von … nach … verfasst, wobei sie Lücken zum Eintragen des Datums, der Uhrzeit sowie der Unterschriften der Zeugen offen gelassen habe. Die beiden Zeugen, bei welchen es sich um ihre Schwester sowie deren Lebenspartner handle, habe sie zuvor un- ter Hinweis auf ihre Ankunft um 23.41 Uhr am Bahnhof … telefonisch ange- fragt, ob sie zuhause und bereit seien, den Einwurf der Beschwerde in den Briefkasten der Poststelle … zu bezeugen (Stellungnahme S. 1 f. Ziff. 4 lit. a und d). Weiter führte die Rechtsvertreterin aus, bei ihrer Ankunft um 23.41 Uhr hätten die beiden avisierten Personen bereits auf dem Bahnhof-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, IV/16/287, Seite 7 parkplatz im Auto gewartet (Stellungnahme S. 2 Ziff. 4 lit. b). Nach dem Abgleichen der Zeit (23.45 Uhr) hätten die beiden Zeugen die vorbereitete Bestätigung unterschrieben. Sie selbst habe das Formular zusammen mit der Beschwerdeschrift in den Briefumschlag gesteckt und sei zu Fuss zum Briefkasten der Poststelle gegangen, der sich «einige Sekunden entfernt» vom Bahnhofparkplatz befinde, um den Brief einzuwerfen; zwischen dem Bahnhofparkplatz und dem Briefkasten bestehe Sichtkontakt (Stellung- nahme S. 2 Ziff. 4 lit. c). 1.2.5 Die «Bestätigung betr. Postübergabe» (im Gerichtsdossier) sowie die offerierten Zeugenbeweise vermögen die aus dem Poststempel flies- sende Vermutung der verspäteten Postübergabe am 8. März 2016 nicht umzustossen. Vorab wurde schriftlich ein Einwurf am 7. März 2014 bestätigt, obwohl die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Zeugen dahingehend belehrt haben will, «dass es absolut unerlässlich [sei], dass sie pünktlich erschei- nen und wahr bestätigen, weil gerade die Rechtzeitigkeit des Einwurfs vermittels Zeugenaussagen unter Strafandrohung bewiesen werden» müs- se (Schlussbemerkungen S. 2 ad lit. B Ziff. 2). Sollte es sich dabei um ei- nen Verschrieb handeln, würde eine derartige Unsorgfalt auch Zweifel an den übrigen Angaben begründen. Hinzu kommt, dass eine in den Brief selbst eingeschlossene Bestätigung, die zwingend vor dem möglichen Einwurf unterzeichnet werden muss, den Einwurf selbst nicht zu bestätigen vermag. Fehlt – wie hier – ein Vermerk auf dem Briefumschlag, ist weder ein Wiederöffnen des Umschlags verhin- dert noch die Wiedererkennbarkeit der Briefpostsendung im Falle einer gerichtlichen Vorlage an die Zeugen ermöglicht. Wenn die Zeugen den Einwurf nicht auf dem der Post übergebenen Briefumschlag selbst (hierzu vgl. bspw. Entscheide des BGer vom 7. März 2016, 8C_904/2015, E. 4, und vom 16. November 2015, 1C_458/2015, E. 2.1), sondern auf einem separaten Papier bestätigen, so handelt es sich dabei um ein frei trennba- res Dokument. Dieses trägt selbst nicht den Poststempel, womit ihm der enge Konnex zur Beschwerde im Umschlag fehlt. Eine solche Bestätigung hat damit grundsätzlich geringere Beweiskraft als eine Zeugenbestätigung auf dem Kuvert selbst, welches (in der Regel am Folgetag) von der Post

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, IV/16/287, Seite 8 abgestempelt wird. Denn wird der Vermerk nicht auf dem Briefumschlag selber angebracht, so kann im Falle einer Einvernahme der Zeugen nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob tatsächlich die dem Gericht zugegangene Eingabe unter den Augen der Zeugen in den Brief- kasten eingeworfen wurde (vgl. Entscheid des BGer vom 13. November 2015, 9C_681/2015, E. 3). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass auch eine separate Bestätigung den Beweis zu erbringen vermag, wenn Zeugen dem Gericht mit hinreichender Glaubwürdigung bestätigen können, dass unter ihren Augen und dauernder Kontrolle die Bestätigung in den Briefumschlag gesteckt, jener unmittelbar danach verschlossen und sofort der Post über- geben wurde. Gerade dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall: Aus der Stellungnahme vom 21. März 2016 ist zu schliessen, dass die ein- zelnen Abläufe nach der Ankunft der Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh- rers am Bahnhof … im Wesentlichen identisch waren mit dem Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Februar 2017, IV/2016/260, zu Grunde lag. Wie bereits am 26. Fe- bruar 2016 (vgl. VGE IV/2016/260 E. 1.2.5) warteten dieselben Drittperso- nen auf dem Bahnhofparkplatz im Auto (Stellungnahme S. 2 Ziff. 4 lit. b) und begleiteten die Anwältin nicht bis zum Briefkasten (Stellungnahme S. 2 Ziff. 4 lit. c). Selbst wenn wenigstens eine der beiden als Zeugen angege- benen Personen aus dem Fahrzeug ausgestiegen wäre und ihren Blick unentwegt vom Bahnhofparkplatz in Richtung Poststelle gerichtet hätte, blieben erhebliche Zweifel, dass sie unter den gegebenen Umständen (Dunkelheit bzw. Nacht sowie eine zu überwachende Distanz von mindes- tens 45 Metern [vgl. VGE IV/2016/260 E. 1.2.5]) den gesamten Weg des Briefumschlages sowie dessen eigentlicher Einwurf in den Briefkasten lü- ckenlos und unmittelbar visuell hätten wahrgenommen können. Vor diesem Hintergrund sind von einer Abnahme der offerierten Zeugenbeweise keine für die vorliegende Frage massgebenden zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, zumal der Vorgang auch längere Zeit zurückliegt, unter den in- volvierten Personen offensichtlich mehrfach ähnlich wiederholt wurde und auch die im Verfahren VGE IV/2016/260 erfolgten Einvernahmen diesbe- züglich nicht ergiebig waren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, IV/16/287, Seite 9 Zusammenfassend ist damit der Beweis, dass die vorliegende Beschwerde «in Anwesenheit von Zeugen» (BGer 8C_904/2015, E. 4) rechtzeitig in ei- nen Briefkasten gelegt wurde, nicht erbracht. Die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels darf im gerichtlichen Verfahren nicht nur möglich oder (über- wiegend) wahrscheinlich sein, sondern die ihr zugrunde liegenden Tatsa- chen müssen mit Gewissheit feststehen (BGE 119 V 7 E. 3c bb S. 10). Ei- ne solche besteht vorliegend nicht. 1.2.6 Der volle Beweis der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung ist nicht erbracht. Es bestehen keine weiteren Abklärungsmassnahmen, welche diesen Beweis noch erbringen liessen. Die Beweislosigkeit basiert nicht auf Gründen, welche die Beschwerdegegnerin zu vertreten hätte, so dass kei- ne von der allgemeinen Regel abweichende Beweislastverteilung besteht (vgl. BGE 119 V 7 E. 3c cc S. 10). Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer als Partei zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebe- nen Tatsache Rechte ableitet. Da Fristwiederherstellungsgründe weder aktenkundig sind noch geltend gemacht werden, ist die Beschwerdeerhe- bung somit verspätet erfolgt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 1.3 Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Wenngleich im vorliegenden Verfahren keine entsprechende Noti- fikation erfolgte, ist gerichtsnotorisch, dass Rechtsanwältin C.________ nicht mehr für B.________ arbeitet. Die primär auf den Rechtsdienst dieses … (vor dessen Umfirmierung) lautende Vollmacht (act. I 3) gilt bis zum Wi- derruf, womit das vorliegende Urteil dem B.________ zu eröffnen ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, IV/16/287, Seite 10 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 2.3 hiernach) – dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 2.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 23 E. 6.1). Vorliegend hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Be- schwerde gegen die Verfügung vom 4. Februar 2016 (act. II 152) ausser- halb der Öffnungszeiten der Poststelle und damit unter bewusstem Verzicht auf einen förmlichen Zustellnachweis in einen Briefkasten der Schweizeri- schen Post eingeworfen, ohne durch taugliche Vorkehren sicherzustellen, dass der Zeitpunkt der Postübergabe nach dem massgebenden Beweis- grad auf andere Weise erstellt werden kann. Dieses Verhalten der Rechts- vertreterin ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen und birgt auch bei bloss summarischer Prüfung ein derart beträchtliches Risiko eines Forumsver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017, IV/16/287, Seite 11 schlusses, dass die getroffene Rechtsvorkehr als von vornherein aussichts- los zu qualifizieren ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folg- lich abzuweisen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern vom

4. Februar 2016 wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.