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200 2016 284

Bern VerwG · 2016-07-15 · Deutsch BE

Verfügung vom 5. Februar 2016

Sachverhalt

A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 5. Juni 1996 unter Hinweis auf Herzbeschwerden zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Antwortbeilage [AB] 1.1 S. 62 ff.), worauf ihm die IV-Stelle ... mit Verfü- gung vom 9. September 1997 eine halbe Invalidenrente (IV-Rente) ab dem

1. Juni 1995 ausrichtete (AB 1.1 S. 11 ff.). Nachdem der Versicherte ein Rentenerhöhungsgesuch eingereicht hatte (AB 2), liess die IV-Stelle ... ihn begutachten und verfügte gestützt auf das entsprechende Gutachten vom

7. April 2000 (AB 5) die Ausrichtung einer ganzen Rente ab dem 1. Januar 1999 (AB 11). Nach seinem Umzug in den Kanton Bern (AB 18.1) sprach die neu zuständige IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) dem Versicherten mit Verfügung vom 10. September 2003 bei einem Invali- ditätsgrad (IV-Grad) von 70 % eine unveränderte ganze IV-Rente zu (AB 30). Diese Rente wurde anlässlich der Revisionsverfahren in den Jah- ren 2006 (AB 39), 2009 (AB 47) und 2011 (AB 52) bestätigt. B. Anlässlich der im Jahr 2014 eingeleiteten Revision von Amtes wegen (AB 55) liess die IVB den Versicherten polydisziplinär (psychia- trisch/internistisch-rheumatologisch) begutachten (AB 61). Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 15. September 2015 (AB 90.1 und AB 89.1) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. September 2015 (AB 91) die Aufhebung der bisher ausgerichteten IV-Rente in Aussicht, da ihm die angestammte Tätigkeit wieder in vollem Pensum möglich und zu- mutbar sei. Den hiergegen erhobenen Einwand des – durch Rechtsanwäl- tin B.________ vertretenen – Versicherten vom 2. November 2015 (AB 96) verwarf die IVB mit Verfügung vom 5. Februar 2016 und hob die Rente auf Ende des folgenden Monats auf (AB 102).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 3 C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte – weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B.________ – am 7. März 2016 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern. Er beantragte die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung und die Zusprache der bisherigen IV-Rente über den

31. März 2016 hinaus. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Streitsache zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem beantragte er die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2016 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. April 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin bei. Gestützt auf eine entsprechende instruktionsrichterliche Verfügung vom

24. Juni 2016 nahmen der Beschwerdeführer am 30. Juni 2016 und die Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2016 Stellung zur Frage der Anwendbar- keit der Praxis gemäss BGE 125 V 368 E. 2 S. 369 im vorliegenden Fall. Die Eingaben wurden den Parteien am 15. Juli 2016 je wechselseitig zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 5. Februar 2016 (AB 102). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV- Rente und dabei insbesondere die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 5 nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 2.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).

E. 2.4.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 6 Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2).

E. 2.4.3 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]).

E. 2.4.4 Fehlen die in Art. 17 Abs. 1 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenver- fügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu- tung ist (BGE 140 V 85 E. 4.2 S. 87, 125 V 368 E. 2 S. 369).

E. 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 7 ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 3.1 Nach dem in Erwägung 2.4 hiervor Erwähnten stellt sich vorlie- gend vorab die Frage, ob zwischen der ursprünglichen zusprechenden Ver- fügung vom 22. August 2000 (AB 11) – mit welcher der Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine ganze Rente infolge Änderung des IV-Grades erhöht wurde – und der hier angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2016 (AB 102) eine wesentliche Änderung in medizinischer bzw. erwerbli- cher Hinsicht eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad und damit einen allfälligen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Da an- lässlich der Rentenrevisionen der Jahre 2006, 2009 und 2011 jeweils keine umfassende materielle Prüfung durchgeführt, sondern lediglich ein Kurzbe- richt des Hausarztes des Beschwerdeführers eingeholt wurde, sind die ent- sprechenden Verfügungen (AB 39, AB 47 und AB 52) insoweit unbeachtlich (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Das Gutachten vom 7. April 2000 (AB 5) mit Ergänzung vom 2. Mai 2000 (AB 7), welches der Verfügung vom 22. August 2000 (AB 11) zu Grunde lag, ist indessen offensichtlich ungenügend. Insbesondere wurden die inva- lidisierende psychische Erkrankung der Angststörung und deren Folgen von einem Internisten erörtert, welcher fachlich dafür nicht ausreichend qualifiziert war und sich auch nicht auf eine andere psychiatrische Beurtei- lung stützen konnte, in welcher er für seine Einschätzung Rückhalt hätte finden können. Dem Gutachten vom 7. April 2000 (AB 5) kann damit keine Beweiskraft zukommen mit der Folge, dass mangels rechtskonformer Sachverhaltsabklärung (auch) die Verfügung vom 22. August 2000 (AB 11) nicht Referenzpunkt für die Frage einer allfälligen eingetretenen Verände- rung sein kann. Es liegen damit keine echtzeitlichen Facharztberichte vor, die auch nur ansatzweise (selbst nach den damals gültigen höchstrichterli- chen Beurteilungsgrundsätzen) die Annahme eines psychiatrischen Ge- sundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 8 begründen liessen. Es liegen somit auch keine medizinischen Berichte bei den Akten, mit denen der heutige Gesundheitszustand des Beschwerde- führers zuverlässig verglichen werden könnte. Bei dieser Ausgangslage kann deshalb kein Vergleich gemäss Erwägung 2.4.2 hiervor vorgenom- men werden. Vielmehr erweist sich die seinerzeitige Verfügung vom

22. August 2000 aufgrund der klaren Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes als zweifellos unrichtig, womit der aktuelle Anspruch des Beschwer- deführers umfassend zu prüfen ist (vgl. auch Entscheide des Bundesge- richts [BGer] vom 10. September 2008, 8C_519/2007, E. 3.2 ff., und vom

29. April 2008, 9C_19/2008, E. 2). Damit sind die Vorbringen des Be- schwerdeführers, wonach keine Veränderung eingetreten und deshalb ein Revisionsgrund zu verneinen sei (Beschwerde vom 7. März 2016 S. 5 ff. Ziff. 2), nicht relevant.

E. 3.2 Bezüglich des aktuellen Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

E. 3.2.1 Im Bericht vom 17. August 2014 (AB 59 S. 2 ff.) führte der Haus- arzt Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, aus, dass der Beschwerdeführer häufig Angst- und Panikattacken habe, welche oft verbunden mit funktionellen Herzbeschwerden seien (S. 3 Ziff. 11). Der Herzkreislauf sei stabil und die Lungen frei (Ziff. 13). Seit Jah- ren bestehe ein praktisch unveränderter Zustand (Ziff. 17).

E. 3.2.2 Im interdisziplinären Gutachten vom 19. September 2015 (AB 89.1 und AB 90.1) diagnostizierten die Gutachter Dr. med. D.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. E.________, Facharzt für Rheumatologie FMH und Facharzt für Allgemeine Innere Me- dizin FMH, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Angst und de- pressive Störung gemischt (AB 89.1 S. 16 Ziff. 4.1 und AB 90.1 S. 6 Ziff. III). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Abhängig- keitssyndrom durch Sedativa, gegenwärtiger Substanzgebrauch, ein chro- nisches, generalisiertes Schmerzsyndrom, eine Periarthropathia humero- scapularis rechts, eine Adipositas mit BMI 31,06 kg/m2, ein Diabetes melli- tus Typ 2 und anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom (AB 89.1 S. 17 Ziff. 4.2 f. und AB 90.1 S. 6 Ziff. III).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 9 Der psychiatrische Gutachter Dr. med. D.________ hielt in seinem Gutach- ten vom 15. September 2015 (AB 89.1) fest, dass der Beschwerdeführer seit 1987 unter unspezifischen andauernden Angstgefühlen sowie unter depressiven Symptomen leide (S. 17). Der objektive Befund und die Schil- derung des Alltags und der Alltagsaktivitäten wiesen jedoch zahlreiche In- konsistenzen auf. Im Untersuchungszeitpunkt lasse sich ein leicht depres- sives Zustandsbild feststellen (S. 18). Da depressive und ängstliche Sym- ptome bestünden, wobei keine der beiden Störungen Angst oder Depressi- on eindeutig vorherrsche und keine für sich genommen eine eigenständige Diagnose rechtfertige, sei aus psychiatrischer Sicht diagnostisch von einer Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), bestehend seit 1987, auszugehen (S. 19). Es bestehe aus rein psychiatrischer Sicht aktu- ell eine leichtgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 21). Der internistisch-rheumatologische Gutachter Dr. med. E.________ beur- teilte in seinem Teilgutachten vom 15. September 2015 (AB 90.1) die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und In- tensität höchstens als partiell auf die objektivierbaren somatisch- pathologischen Befunde abstützbar (S. 9). Die aus rein somatisch- rheumatologischer Sicht beurteilte Arbeitsfähigkeit sei in der vom Be- schwerdeführer früher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in keinem Zeit- raum anhaltend eingeschränkt gewesen (S. 11). Bezüglich der Belastbar- keit sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines Übergewichtes körperlich belaste. Aus rein somatisch- rheumatologischer Sicht sei die Prognose gut, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer nach langanhaltender beruflicher Arbeitsabstinenz wieder längerdauernd beruflich tätig werde, sei jedoch aufgrund der krank- heitsfremden Faktoren klein (S. 12). In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische als auch die psychiatrisch-psychosomatische Komponenten beinhalte, könne beim Beschwerdeführer für die früher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten vollumfänglich auf die Ein- schätzung aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht abgestützt werden (AB 89.1 S. 21 und AB 90.1 S. 11). Demnach sei ihm in der bisherigen Tätigkeit ein volles zeitliches Arbeitspensum zumutbar, wobei eine Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 10 schränkung der Leistungsfähigkeit von maximal 25 % bestehe (AB 89.1 S. 22 Ziff. 3 und Ziff. 4). Der Grad der Arbeitsfähigkeit habe sich eindeutig verbessert, wobei eine exakte retrospektive Einschätzung nicht möglich sei, weshalb spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung von die- ser leichtgradigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (S. 22 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer solle Hilfe und Unterstützung erhal- ten, wobei Lob, Anerkennung aber auch konstruktive Kritik vermittelt wer- den sollten. Zudem sollte er die Möglichkeit haben, am Arbeitsplatz eigene kognitive Kontrollüberzeugungen, ein Kohärenzerleben, Optimismus, die eigene Kontaktfähigkeit sowie ein Erleben von Selbstwirksamkeit auf- und auszubauen (S. 23 Ziff. 11). Zudem wären eine Zeitelastizität sowie eine zeitliche Regulierbarkeit der Arbeitstätigkeit sinnvoll.

E. 3.2.3 Im ärztlichen Zeugnis vom 3. März 2016 (Beschwerdebeilage [BB] 5) hielt Dr. med. C.________ fest, dass er keine Besserung der Be- schwerden gegenüber der Beurteilung gemäss dem psychiatrischen Gut- achten aus dem Jahr 2000 habe feststellen können. Seiner Meinung nach sei der Beschwerdeführer nach wie vor 100 % arbeitsunfähig und auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Allenfalls sei eine Tätigkeit von zwei bis drei Stunden in einer geschützten Werkstätte vorstellbar, wo der Be- schwerdeführer ohne grossen Druck beschäftigt werden könne (S. 2). Dieser – im Beschwerdeverfahren eingereichte – Bericht ist, soweit den zeitlich massgebenden Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung vom

E. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 11 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2016 (AB 102) auf das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ vom 15. September 2015 (AB 89.1 und AB 90.1) gestützt. Dieses Gutachten erfüllt die von der höch- strichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (E. 3.3 hiervor), weshalb ihm volle Be- weiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthal- tenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kennt- nis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerun- gen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die einzelnen Teilbeurteilungen stehen untereinan- der wie auch mit den übrigen Akten in Übereinstimmung. Die Erkenntnisse der Gutachter flossen sodann in die überzeugende interdisziplinäre Beurtei- lung ein, so dass darauf abgestellt werden kann. Insbesondere hinsichtlich des hier hauptsächlich interessierenden psychischen Gesundheitszustan- des des Beschwerdeführers ist nur eine einzige ambulante Untersuchung im November 1996 aktenkundig (vgl. AB 1.1 S. 29 f.). Eine andere fach- psychiatrische Behandlung lässt sich den Akten nicht entnehmen und spätere Einschätzungen des psychischen Zustandes erfolgten nicht durch psychiatrische Fachärzte, so dass diesen von Vornherein kein erheblicher Beweiswert zukommt. So kann namentlich nicht auf die Angaben des Hausarztes und Allgemeinmediziners Dr. med. C.________ abgestellt wer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 12 den, welcher die Einnahme von Psychopharmaka dokumentiert (AB 59 S. 3) und ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer während Jahren an häufigen Angst- und Panikattacken leide (AB 28, AB 38, AB 46 und AB 51) und nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei (BB 5). Zudem gilt zu beach- ten, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungs- tatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353). Die verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Be- schwerde vom 7. März 2016 vermögen den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern:

E. 3.4.1 Wenn der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Gutachten sämtliche bisherigen ärztlichen Einschätzungen negiere (Beschwerde vom

E. 3.4.2 Der Beschwerdeführer lässt zudem geltend machen, dass er di- verse Medikamente einnehmen müsse, was nicht der Fall wäre, wenn er nicht (psychisch) krank wäre (Beschwerde vom 7. März 2015 S. 7 f. Ziff. 3). Dazu ist festzuhalten, dass die bisherige Behandlung mit Benzodiazepinen durch den psychiatrischen Gutachter deutlich kritisiert wird (AB 89.1 S. 20): es sei für ihn unverständlich und medizinisch nicht nachvollziehbar, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 13 der Beschwerdeführer seit vielen Jahren trotz der in den Akten als massiv dargestellten psychiatrischen Symptomatik nicht ambulant psychiatrisch betreut und bei einer ängstlichen und depressiven Symptomatik medika- mentös nur mit Benzodiazepinen und nicht mit einem Antidepressivum be- handelt werde. Der Beschwerdeführer kann deshalb aus seiner Medikation nichts ableiten, was gegen die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens vom 15. September 2015 (AB 89.1) sprechen würde, denn die darin enthal- tene gutachterliche Argumentation ist in sich schlüssig und nachvollziehbar.

E. 3.4.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ leide an gewichtigen Mängeln und sei nicht verwertbar, da die gutachterlichen Angaben zu seinem sozia- len Umfeld falsch seien (Beschwerde vom 7. März 2016 S. 8 f. Ziff. 4). An- ders als der Gutachter ausführe, habe er keine Freunde, ja nicht einmal Bekannte, sondern meide wo immer möglich soziale Kontakte und fühle sich von den Menschen in seiner Umgebung beobachtet und verfolgt. Dazu stehen jedoch die Ausführungen von Dr. med. D.________ im Wider- spruch, wenn dieser ausführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe Freunde und erhalte öfters Besuch von Freunden und Kollegen (AB 89.1 S. 10). Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Gutachter dies irrtümlich so festgehalten hätte, zumal er auch unmittelbar danach im gleichen Kontext feststellt, dass der Beschwerdeführer sich auch sehr mit sich selber beschäftige, was wiederum mit der eigenen Dar- stellung des Beschwerdeführers in der Beschwerde übereinstimmt. Dieser erwähnte zudem – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – an dieser Stelle auch seine Ex-Ehefrau, zu welcher er Vertrauen habe.

E. 3.4.4 Nach dem hiervor Dargelegten vermögen die Vorbringen des Be- schwerdeführers keine Zweifel an der Beweiskraft des interdisziplinären Gutachtens der Dres. med. D.________ und E.________ vom 15. Septem- ber 2015 (AB 89.1 und AB 90.1) zu erwecken, weshalb dieses beweiskräf- tig und darauf abzustellen ist. Der Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich abgeklärt. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Er- kenntnisse zu erwarten, weshalb auf deren Durchführung – wie sie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt werden (Beschwerde vom 7.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 14 März 2016 S. 2 Rechtsbegehren 2) – in antizipierter Beweiswürdigung ver- zichtet werden kann (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162).

E. 3.5 Im interdisziplinären Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ vom 15. September 2015 wird als einziger Gesundheitsscha- den mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Angst mit depressiver Störung, gemischt (ICD-10: F41.2) diagnostiziert (AB 89.1 S. 16 Ziff. 4.1 und AB 90.1 S. 6 Ziff. III.1) und für das interdisziplinäre Zumutbarkeitsprofil die psychiatrische Beurteilung als massgebend erklärt (AB 89.1 S. 21 und AB 90.1 S. 11). Die Diagnose "Angst und depressive Störung, gemischt" (ICD-10: F41.2) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung per se im Grenzbereich des- sen zu situieren, was noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes anerkannt werden kann (Entscheide des BGer vom 28. Juli 2008, 9C_636/2007, E. 3.3.2, und vom 27. April 2007, I 164/06 E. 3.1). Die Kate- gorie kommt nur zum Tragen, wenn weder die Angst noch die Depression ein Ausmass erreichen, das eine Einzeldiagnose rechtfertigen würde (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [HRSG.], Internationale Klassifikation psychi- scher Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,

E. 3.6 Mit den Gutachtern Dres. med. D.________ und E.________ ist deshalb zusammenfassend davon auszugehen, dass gemäss der interdis- ziplinären Einschätzung vollumfänglich auf die psychiatrisch-psycho- somatische Beurteilung abgestützt werden kann. Demnach sind dem Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 15 schwerdeführer spätestens ab dem Datum der Begutachtung, d.h. ab

15. September 2015, die früher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten in einem vollen zeitlichen Arbeitspensum zumutbar, wobei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von maximal 25 % besteht (AB 89.1 S. 21 f. Ziff. 3 und Ziff. 4 und AB 90.1 S. 11). 4. 4.1 Auf der Grundlage des festgestellten Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3.6 hiervor) ist der IV-Grad des Beschwerdeführers anhand der allge- meinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des EVG vom

30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 16 turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 4.1.3 Für den Einkommensvergleich sind Validen- und Invalideneinkom- men auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksa- me Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 129 V 222). Vorliegend ist der Einkommensvergleich auf wäre vorgesehenen Revisionszeitpunkt, d.h. auf das Jahr 2015, hin durchzuführen (vgl. E. 3.6 vorstehend) 4.2 Der Beschwerdeführer hat seine letzte Arbeitstätigkeit als … im Jahr 1986 wegen zunehmender funktioneller Beschwerden gekündigt (AB 1.1 S. 20). Knapp 30 Jahre später kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er immer noch im selben Beruf tätig wäre, ins- besondere auch deshalb, weil er im Nachgang zu seiner letzten Festanstel- lung einige Arbeitsversuche in verschiedenen Tätigkeiten ausgeführt hat (vgl. AB 1.1 S. 51 bis S. 57). Eine hinreichend genaue Festlegung des Va- lideneinkommens gestützt auf den zuletzt erzielten Lohn ist damit nicht mehr möglich, weshalb hierfür Tabellenlöhne heranzuziehen sind (vgl. E. 4.1.1 vorstehend). In Anbetracht der verschiedenen vom Beschwerde- führer nach seiner letzten Festanstellung im Jahr 1986 ausgeübten Hilfs- tätigkeiten (AB 1.1 S. 20) ist grundsätzlich auf das Total der LSE- Tabellenlöhne abzustellen. Da der Beschwerdeführer keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, ist das hypothetische Invalideneinkommen ebenfalls auf der Basis der Tabellenlöhne zu bestimmen (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Eine ge- naue Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens erübrigt sich somit, da beide aufgrund des gleichen Tabellenlohnes festzusetzen sind: der IV- Grad entspricht damit dem Grad der Einschränkung der Leistungsfähigkeit von maximal 25 % (vgl. E. 3.6 vorstehend) unter Berücksichtigung eines allfälligen Tabellenlohn-Abzuges (Entscheid des EVG vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Selbst bei einem zu Gunsten des Beschwerdeführers ange- nommenen grosszügigen Abzug von 15 % – welcher hier jedoch kaum ge- rechtfertigt wäre – würde sich am Ereignis nichts ändern, da hierbei ein maximaler IV-Grad von gerundet 29 % resultieren würde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 17 4.3 Der Beschwerdeführer hat deshalb – selbst bei Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens – keinen Anspruch auf eine IV- Rente mehr. Der Zeitpunkt der Rentenaufhebung ab dem Ende des auf die Verfügung folgenden Monats ist in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ebenfalls nicht zu beanstanden. 5. Zusammengefasst besteht nach dem Gesagten seit September 2015 (selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers weiterhin von einem inva- lidisierenden Gesundheitsschaden ausgegangen würde) kein rentenbe- gründender IV-Grad mehr (vgl. E. 4.2 vorstehend). Ein Rentenanspruch ist ab Ende März 2016 nicht mehr gegeben. Die angefochtene Verfügung vom

5. Februar 2016 (AB 102) ist damit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.– festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Mit Verfügung vom

22. April 2016 wurde das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird damit

– unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. wenn er innerhalb von zehn Jahren, von der Rechts- kraft des Urteils an gerechnet, zu hinreichendem Vermögen oder Einkom- men gelangt – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten befreit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 18 6.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 6.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung unter Bei- ordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin bleibt deren amtliches Honorar festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.–. Im Lichte dieser Grundsätze erscheint der von Rechtsanwältin B.________ mit Kostennote vom 28. April 2016 geltend gemachte zeitliche Aufwand von 18 Stunden als hoch, aber noch vertretbar. Gestützt darauf ist der tarifmäs- sige Parteikostenersatz auf total Fr. 4'354.90 festzusetzen (Honorar: Fr. 3‘960.–, Auslagen: Fr. 72.30, Mehrwertsteuer: Fr. 322.60). Davon ist Rechtsanwältin B.________ aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3‘600.– (18 x Fr. 200.–) zuzüglich Auslagen von Fr. 72.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 293. 80, total somit eine Entschädigung von Fr. 3'966.10, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 4'354.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'966.10 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 5 Februar 2016 (AB 102) beschlagend, grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. BGE 131 V 9 E. 1 S. 11, 121 V 362 E. 1b S. 366).

E. 7 März 2016, S. 3 f. Ziff. III), so ist dem entgegenzuhalten, dass es bei der vorliegenden Beurteilung einzig um den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geht (vgl. E. 3.1 vorstehend): Wenn aus den aktuellen gutachterlichen Befunden eine andere Diagnose und eine höhere Arbeits- fähigkeit resultiert, als sie in früheren Berichten aufgeführt wurden, muss damit nicht zwangsläufig ein Widerspruch zu den damaligen Einschätzun- gen vorliegen, denn auch die Möglichkeit einer eingetretenen Verbesse- rung des Gesundheitszustandes ist in Betracht zu ziehen. So hat sich der psychiatrische Gutachter Dr. med. D.________ in seinem Gutachten vom

15. September 2015 (AB 89.1) bei der Beantwortung der ihm unterbreiteten Fragen denn auch auf die aktuelle Situation beschränkt und bei der Be- messung der Arbeitsfähigkeit explizit festgehalten, dass es ihm nicht mög- lich sei, eine exakte retrospektive Einschätzung vorzunehmen (vgl. AB 89.1 S. 22 Ziff. 6). Der Vorwurf, dass der Gutachter alle bisherigen Einschätzun- gen einfach „allesamt“ negiere, greift deshalb nicht.

E. 9 Aufl. 2014, S. 199). Gemäss dem psychiatrischen Gutachter bestehen beim Beschwerdeführer sowohl depressive, wie auch ängstliche Sympto- me, wobei keine der beiden Störungen Angst oder Depression eindeutig vorherrscht und keine für sich genommen eine eigenständige Diagnose rechtfertigt (AB 89.1 S. 19). Ob dieser Diagnose vorliegend eine invalidisie- rende Wirkung zuerkannt werden kann oder nicht, kann indessen aufgrund der nachstehenden Ausführungen offen bleiben, da selbst bei Bejahung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens kein rentenbegründender IV- Grad resultiert (vgl. E. 4 nachstehend). Aus diesem Grund erübrigt sich auch eine Zeugenbefragung der Ex-Ehefrau zum allgemeinen Befinden und sozialen Umfeld des Beschwerdeführers, wie sie in der Beschwerde vom 7. März 2016 beantragt wird (S. 9 „Beweisofferte“).

Dispositiv
  1. Juni 1995 ausrichtete (AB 1.1 S. 11 ff.). Nachdem der Versicherte ein Rentenerhöhungsgesuch eingereicht hatte (AB 2), liess die IV-Stelle ... ihn begutachten und verfügte gestützt auf das entsprechende Gutachten vom
  2. April 2000 (AB 5) die Ausrichtung einer ganzen Rente ab dem 1. Januar 1999 (AB 11). Nach seinem Umzug in den Kanton Bern (AB 18.1) sprach die neu zuständige IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) dem Versicherten mit Verfügung vom 10. September 2003 bei einem Invali- ditätsgrad (IV-Grad) von 70 % eine unveränderte ganze IV-Rente zu (AB 30). Diese Rente wurde anlässlich der Revisionsverfahren in den Jah- ren 2006 (AB 39), 2009 (AB 47) und 2011 (AB 52) bestätigt. B. Anlässlich der im Jahr 2014 eingeleiteten Revision von Amtes wegen (AB 55) liess die IVB den Versicherten polydisziplinär (psychia- trisch/internistisch-rheumatologisch) begutachten (AB 61). Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 15. September 2015 (AB 90.1 und AB 89.1) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. September 2015 (AB 91) die Aufhebung der bisher ausgerichteten IV-Rente in Aussicht, da ihm die angestammte Tätigkeit wieder in vollem Pensum möglich und zu- mutbar sei. Den hiergegen erhobenen Einwand des – durch Rechtsanwäl- tin B.________ vertretenen – Versicherten vom 2. November 2015 (AB 96) verwarf die IVB mit Verfügung vom 5. Februar 2016 und hob die Rente auf Ende des folgenden Monats auf (AB 102). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 3 C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte – weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B.________ – am 7. März 2016 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern. Er beantragte die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung und die Zusprache der bisherigen IV-Rente über den
  3. März 2016 hinaus. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Streitsache zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem beantragte er die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2016 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. April 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin bei. Gestützt auf eine entsprechende instruktionsrichterliche Verfügung vom
  4. Juni 2016 nahmen der Beschwerdeführer am 30. Juni 2016 und die Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2016 Stellung zur Frage der Anwendbar- keit der Praxis gemäss BGE 125 V 368 E. 2 S. 369 im vorliegenden Fall. Die Eingaben wurden den Parteien am 15. Juli 2016 je wechselseitig zur Kenntnis gebracht. Erwägungen:
  5. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  6. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 5. Februar 2016 (AB 102). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV- Rente und dabei insbesondere die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  7. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 5 nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 2.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.4.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 6 Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 2.4.3 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 2.4.4 Fehlen die in Art. 17 Abs. 1 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenver- fügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu- tung ist (BGE 140 V 85 E. 4.2 S. 87, 125 V 368 E. 2 S. 369). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 7 ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
  8. 3.1 Nach dem in Erwägung 2.4 hiervor Erwähnten stellt sich vorlie- gend vorab die Frage, ob zwischen der ursprünglichen zusprechenden Ver- fügung vom 22. August 2000 (AB 11) – mit welcher der Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine ganze Rente infolge Änderung des IV-Grades erhöht wurde – und der hier angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2016 (AB 102) eine wesentliche Änderung in medizinischer bzw. erwerbli- cher Hinsicht eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad und damit einen allfälligen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Da an- lässlich der Rentenrevisionen der Jahre 2006, 2009 und 2011 jeweils keine umfassende materielle Prüfung durchgeführt, sondern lediglich ein Kurzbe- richt des Hausarztes des Beschwerdeführers eingeholt wurde, sind die ent- sprechenden Verfügungen (AB 39, AB 47 und AB 52) insoweit unbeachtlich (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Das Gutachten vom 7. April 2000 (AB 5) mit Ergänzung vom 2. Mai 2000 (AB 7), welches der Verfügung vom 22. August 2000 (AB 11) zu Grunde lag, ist indessen offensichtlich ungenügend. Insbesondere wurden die inva- lidisierende psychische Erkrankung der Angststörung und deren Folgen von einem Internisten erörtert, welcher fachlich dafür nicht ausreichend qualifiziert war und sich auch nicht auf eine andere psychiatrische Beurtei- lung stützen konnte, in welcher er für seine Einschätzung Rückhalt hätte finden können. Dem Gutachten vom 7. April 2000 (AB 5) kann damit keine Beweiskraft zukommen mit der Folge, dass mangels rechtskonformer Sachverhaltsabklärung (auch) die Verfügung vom 22. August 2000 (AB 11) nicht Referenzpunkt für die Frage einer allfälligen eingetretenen Verände- rung sein kann. Es liegen damit keine echtzeitlichen Facharztberichte vor, die auch nur ansatzweise (selbst nach den damals gültigen höchstrichterli- chen Beurteilungsgrundsätzen) die Annahme eines psychiatrischen Ge- sundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 8 begründen liessen. Es liegen somit auch keine medizinischen Berichte bei den Akten, mit denen der heutige Gesundheitszustand des Beschwerde- führers zuverlässig verglichen werden könnte. Bei dieser Ausgangslage kann deshalb kein Vergleich gemäss Erwägung 2.4.2 hiervor vorgenom- men werden. Vielmehr erweist sich die seinerzeitige Verfügung vom
  9. August 2000 aufgrund der klaren Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes als zweifellos unrichtig, womit der aktuelle Anspruch des Beschwer- deführers umfassend zu prüfen ist (vgl. auch Entscheide des Bundesge- richts [BGer] vom 10. September 2008, 8C_519/2007, E. 3.2 ff., und vom
  10. April 2008, 9C_19/2008, E. 2). Damit sind die Vorbringen des Be- schwerdeführers, wonach keine Veränderung eingetreten und deshalb ein Revisionsgrund zu verneinen sei (Beschwerde vom 7. März 2016 S. 5 ff. Ziff. 2), nicht relevant. 3.2 Bezüglich des aktuellen Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.2.1 Im Bericht vom 17. August 2014 (AB 59 S. 2 ff.) führte der Haus- arzt Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, aus, dass der Beschwerdeführer häufig Angst- und Panikattacken habe, welche oft verbunden mit funktionellen Herzbeschwerden seien (S. 3 Ziff. 11). Der Herzkreislauf sei stabil und die Lungen frei (Ziff. 13). Seit Jah- ren bestehe ein praktisch unveränderter Zustand (Ziff. 17). 3.2.2 Im interdisziplinären Gutachten vom 19. September 2015 (AB 89.1 und AB 90.1) diagnostizierten die Gutachter Dr. med. D.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. E.________, Facharzt für Rheumatologie FMH und Facharzt für Allgemeine Innere Me- dizin FMH, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Angst und de- pressive Störung gemischt (AB 89.1 S. 16 Ziff. 4.1 und AB 90.1 S. 6 Ziff. III). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Abhängig- keitssyndrom durch Sedativa, gegenwärtiger Substanzgebrauch, ein chro- nisches, generalisiertes Schmerzsyndrom, eine Periarthropathia humero- scapularis rechts, eine Adipositas mit BMI 31,06 kg/m2, ein Diabetes melli- tus Typ 2 und anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom (AB 89.1 S. 17 Ziff. 4.2 f. und AB 90.1 S. 6 Ziff. III). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 9 Der psychiatrische Gutachter Dr. med. D.________ hielt in seinem Gutach- ten vom 15. September 2015 (AB 89.1) fest, dass der Beschwerdeführer seit 1987 unter unspezifischen andauernden Angstgefühlen sowie unter depressiven Symptomen leide (S. 17). Der objektive Befund und die Schil- derung des Alltags und der Alltagsaktivitäten wiesen jedoch zahlreiche In- konsistenzen auf. Im Untersuchungszeitpunkt lasse sich ein leicht depres- sives Zustandsbild feststellen (S. 18). Da depressive und ängstliche Sym- ptome bestünden, wobei keine der beiden Störungen Angst oder Depressi- on eindeutig vorherrsche und keine für sich genommen eine eigenständige Diagnose rechtfertige, sei aus psychiatrischer Sicht diagnostisch von einer Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), bestehend seit 1987, auszugehen (S. 19). Es bestehe aus rein psychiatrischer Sicht aktu- ell eine leichtgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 21). Der internistisch-rheumatologische Gutachter Dr. med. E.________ beur- teilte in seinem Teilgutachten vom 15. September 2015 (AB 90.1) die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und In- tensität höchstens als partiell auf die objektivierbaren somatisch- pathologischen Befunde abstützbar (S. 9). Die aus rein somatisch- rheumatologischer Sicht beurteilte Arbeitsfähigkeit sei in der vom Be- schwerdeführer früher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in keinem Zeit- raum anhaltend eingeschränkt gewesen (S. 11). Bezüglich der Belastbar- keit sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines Übergewichtes körperlich belaste. Aus rein somatisch- rheumatologischer Sicht sei die Prognose gut, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer nach langanhaltender beruflicher Arbeitsabstinenz wieder längerdauernd beruflich tätig werde, sei jedoch aufgrund der krank- heitsfremden Faktoren klein (S. 12). In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische als auch die psychiatrisch-psychosomatische Komponenten beinhalte, könne beim Beschwerdeführer für die früher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten vollumfänglich auf die Ein- schätzung aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht abgestützt werden (AB 89.1 S. 21 und AB 90.1 S. 11). Demnach sei ihm in der bisherigen Tätigkeit ein volles zeitliches Arbeitspensum zumutbar, wobei eine Ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 10 schränkung der Leistungsfähigkeit von maximal 25 % bestehe (AB 89.1 S. 22 Ziff. 3 und Ziff. 4). Der Grad der Arbeitsfähigkeit habe sich eindeutig verbessert, wobei eine exakte retrospektive Einschätzung nicht möglich sei, weshalb spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung von die- ser leichtgradigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (S. 22 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer solle Hilfe und Unterstützung erhal- ten, wobei Lob, Anerkennung aber auch konstruktive Kritik vermittelt wer- den sollten. Zudem sollte er die Möglichkeit haben, am Arbeitsplatz eigene kognitive Kontrollüberzeugungen, ein Kohärenzerleben, Optimismus, die eigene Kontaktfähigkeit sowie ein Erleben von Selbstwirksamkeit auf- und auszubauen (S. 23 Ziff. 11). Zudem wären eine Zeitelastizität sowie eine zeitliche Regulierbarkeit der Arbeitstätigkeit sinnvoll. 3.2.3 Im ärztlichen Zeugnis vom 3. März 2016 (Beschwerdebeilage [BB] 5) hielt Dr. med. C.________ fest, dass er keine Besserung der Be- schwerden gegenüber der Beurteilung gemäss dem psychiatrischen Gut- achten aus dem Jahr 2000 habe feststellen können. Seiner Meinung nach sei der Beschwerdeführer nach wie vor 100 % arbeitsunfähig und auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Allenfalls sei eine Tätigkeit von zwei bis drei Stunden in einer geschützten Werkstätte vorstellbar, wo der Be- schwerdeführer ohne grossen Druck beschäftigt werden könne (S. 2). Dieser – im Beschwerdeverfahren eingereichte – Bericht ist, soweit den zeitlich massgebenden Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung vom
  11. Februar 2016 (AB 102) beschlagend, grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. BGE 131 V 9 E. 1 S. 11, 121 V 362 E. 1b S. 366). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 11 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2016 (AB 102) auf das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ vom 15. September 2015 (AB 89.1 und AB 90.1) gestützt. Dieses Gutachten erfüllt die von der höch- strichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (E. 3.3 hiervor), weshalb ihm volle Be- weiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthal- tenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kennt- nis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerun- gen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die einzelnen Teilbeurteilungen stehen untereinan- der wie auch mit den übrigen Akten in Übereinstimmung. Die Erkenntnisse der Gutachter flossen sodann in die überzeugende interdisziplinäre Beurtei- lung ein, so dass darauf abgestellt werden kann. Insbesondere hinsichtlich des hier hauptsächlich interessierenden psychischen Gesundheitszustan- des des Beschwerdeführers ist nur eine einzige ambulante Untersuchung im November 1996 aktenkundig (vgl. AB 1.1 S. 29 f.). Eine andere fach- psychiatrische Behandlung lässt sich den Akten nicht entnehmen und spätere Einschätzungen des psychischen Zustandes erfolgten nicht durch psychiatrische Fachärzte, so dass diesen von Vornherein kein erheblicher Beweiswert zukommt. So kann namentlich nicht auf die Angaben des Hausarztes und Allgemeinmediziners Dr. med. C.________ abgestellt wer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 12 den, welcher die Einnahme von Psychopharmaka dokumentiert (AB 59 S. 3) und ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer während Jahren an häufigen Angst- und Panikattacken leide (AB 28, AB 38, AB 46 und AB 51) und nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei (BB 5). Zudem gilt zu beach- ten, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungs- tatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353). Die verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Be- schwerde vom 7. März 2016 vermögen den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern: 3.4.1 Wenn der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Gutachten sämtliche bisherigen ärztlichen Einschätzungen negiere (Beschwerde vom
  12. März 2016, S. 3 f. Ziff. III), so ist dem entgegenzuhalten, dass es bei der vorliegenden Beurteilung einzig um den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geht (vgl. E. 3.1 vorstehend): Wenn aus den aktuellen gutachterlichen Befunden eine andere Diagnose und eine höhere Arbeits- fähigkeit resultiert, als sie in früheren Berichten aufgeführt wurden, muss damit nicht zwangsläufig ein Widerspruch zu den damaligen Einschätzun- gen vorliegen, denn auch die Möglichkeit einer eingetretenen Verbesse- rung des Gesundheitszustandes ist in Betracht zu ziehen. So hat sich der psychiatrische Gutachter Dr. med. D.________ in seinem Gutachten vom
  13. September 2015 (AB 89.1) bei der Beantwortung der ihm unterbreiteten Fragen denn auch auf die aktuelle Situation beschränkt und bei der Be- messung der Arbeitsfähigkeit explizit festgehalten, dass es ihm nicht mög- lich sei, eine exakte retrospektive Einschätzung vorzunehmen (vgl. AB 89.1 S. 22 Ziff. 6). Der Vorwurf, dass der Gutachter alle bisherigen Einschätzun- gen einfach „allesamt“ negiere, greift deshalb nicht. 3.4.2 Der Beschwerdeführer lässt zudem geltend machen, dass er di- verse Medikamente einnehmen müsse, was nicht der Fall wäre, wenn er nicht (psychisch) krank wäre (Beschwerde vom 7. März 2015 S. 7 f. Ziff. 3). Dazu ist festzuhalten, dass die bisherige Behandlung mit Benzodiazepinen durch den psychiatrischen Gutachter deutlich kritisiert wird (AB 89.1 S. 20): es sei für ihn unverständlich und medizinisch nicht nachvollziehbar, dass Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 13 der Beschwerdeführer seit vielen Jahren trotz der in den Akten als massiv dargestellten psychiatrischen Symptomatik nicht ambulant psychiatrisch betreut und bei einer ängstlichen und depressiven Symptomatik medika- mentös nur mit Benzodiazepinen und nicht mit einem Antidepressivum be- handelt werde. Der Beschwerdeführer kann deshalb aus seiner Medikation nichts ableiten, was gegen die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens vom 15. September 2015 (AB 89.1) sprechen würde, denn die darin enthal- tene gutachterliche Argumentation ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. 3.4.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ leide an gewichtigen Mängeln und sei nicht verwertbar, da die gutachterlichen Angaben zu seinem sozia- len Umfeld falsch seien (Beschwerde vom 7. März 2016 S. 8 f. Ziff. 4). An- ders als der Gutachter ausführe, habe er keine Freunde, ja nicht einmal Bekannte, sondern meide wo immer möglich soziale Kontakte und fühle sich von den Menschen in seiner Umgebung beobachtet und verfolgt. Dazu stehen jedoch die Ausführungen von Dr. med. D.________ im Wider- spruch, wenn dieser ausführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe Freunde und erhalte öfters Besuch von Freunden und Kollegen (AB 89.1 S. 10). Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Gutachter dies irrtümlich so festgehalten hätte, zumal er auch unmittelbar danach im gleichen Kontext feststellt, dass der Beschwerdeführer sich auch sehr mit sich selber beschäftige, was wiederum mit der eigenen Dar- stellung des Beschwerdeführers in der Beschwerde übereinstimmt. Dieser erwähnte zudem – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – an dieser Stelle auch seine Ex-Ehefrau, zu welcher er Vertrauen habe. 3.4.4 Nach dem hiervor Dargelegten vermögen die Vorbringen des Be- schwerdeführers keine Zweifel an der Beweiskraft des interdisziplinären Gutachtens der Dres. med. D.________ und E.________ vom 15. Septem- ber 2015 (AB 89.1 und AB 90.1) zu erwecken, weshalb dieses beweiskräf- tig und darauf abzustellen ist. Der Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich abgeklärt. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Er- kenntnisse zu erwarten, weshalb auf deren Durchführung – wie sie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt werden (Beschwerde vom 7. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 14 März 2016 S. 2 Rechtsbegehren 2) – in antizipierter Beweiswürdigung ver- zichtet werden kann (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.5 Im interdisziplinären Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ vom 15. September 2015 wird als einziger Gesundheitsscha- den mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Angst mit depressiver Störung, gemischt (ICD-10: F41.2) diagnostiziert (AB 89.1 S. 16 Ziff. 4.1 und AB 90.1 S. 6 Ziff. III.1) und für das interdisziplinäre Zumutbarkeitsprofil die psychiatrische Beurteilung als massgebend erklärt (AB 89.1 S. 21 und AB 90.1 S. 11). Die Diagnose "Angst und depressive Störung, gemischt" (ICD-10: F41.2) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung per se im Grenzbereich des- sen zu situieren, was noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes anerkannt werden kann (Entscheide des BGer vom 28. Juli 2008, 9C_636/2007, E. 3.3.2, und vom 27. April 2007, I 164/06 E. 3.1). Die Kate- gorie kommt nur zum Tragen, wenn weder die Angst noch die Depression ein Ausmass erreichen, das eine Einzeldiagnose rechtfertigen würde (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [HRSG.], Internationale Klassifikation psychi- scher Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,
  14. Aufl. 2014, S. 199). Gemäss dem psychiatrischen Gutachter bestehen beim Beschwerdeführer sowohl depressive, wie auch ängstliche Sympto- me, wobei keine der beiden Störungen Angst oder Depression eindeutig vorherrscht und keine für sich genommen eine eigenständige Diagnose rechtfertigt (AB 89.1 S. 19). Ob dieser Diagnose vorliegend eine invalidisie- rende Wirkung zuerkannt werden kann oder nicht, kann indessen aufgrund der nachstehenden Ausführungen offen bleiben, da selbst bei Bejahung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens kein rentenbegründender IV- Grad resultiert (vgl. E. 4 nachstehend). Aus diesem Grund erübrigt sich auch eine Zeugenbefragung der Ex-Ehefrau zum allgemeinen Befinden und sozialen Umfeld des Beschwerdeführers, wie sie in der Beschwerde vom 7. März 2016 beantragt wird (S. 9 „Beweisofferte“). 3.6 Mit den Gutachtern Dres. med. D.________ und E.________ ist deshalb zusammenfassend davon auszugehen, dass gemäss der interdis- ziplinären Einschätzung vollumfänglich auf die psychiatrisch-psycho- somatische Beurteilung abgestützt werden kann. Demnach sind dem Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 15 schwerdeführer spätestens ab dem Datum der Begutachtung, d.h. ab
  15. September 2015, die früher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten in einem vollen zeitlichen Arbeitspensum zumutbar, wobei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von maximal 25 % besteht (AB 89.1 S. 21 f. Ziff. 3 und Ziff. 4 und AB 90.1 S. 11).
  16. 4.1 Auf der Grundlage des festgestellten Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3.6 hiervor) ist der IV-Grad des Beschwerdeführers anhand der allge- meinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des EVG vom
  17. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 16 turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 4.1.3 Für den Einkommensvergleich sind Validen- und Invalideneinkom- men auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksa- me Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 129 V 222). Vorliegend ist der Einkommensvergleich auf wäre vorgesehenen Revisionszeitpunkt, d.h. auf das Jahr 2015, hin durchzuführen (vgl. E. 3.6 vorstehend) 4.2 Der Beschwerdeführer hat seine letzte Arbeitstätigkeit als … im Jahr 1986 wegen zunehmender funktioneller Beschwerden gekündigt (AB 1.1 S. 20). Knapp 30 Jahre später kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er immer noch im selben Beruf tätig wäre, ins- besondere auch deshalb, weil er im Nachgang zu seiner letzten Festanstel- lung einige Arbeitsversuche in verschiedenen Tätigkeiten ausgeführt hat (vgl. AB 1.1 S. 51 bis S. 57). Eine hinreichend genaue Festlegung des Va- lideneinkommens gestützt auf den zuletzt erzielten Lohn ist damit nicht mehr möglich, weshalb hierfür Tabellenlöhne heranzuziehen sind (vgl. E. 4.1.1 vorstehend). In Anbetracht der verschiedenen vom Beschwerde- führer nach seiner letzten Festanstellung im Jahr 1986 ausgeübten Hilfs- tätigkeiten (AB 1.1 S. 20) ist grundsätzlich auf das Total der LSE- Tabellenlöhne abzustellen. Da der Beschwerdeführer keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, ist das hypothetische Invalideneinkommen ebenfalls auf der Basis der Tabellenlöhne zu bestimmen (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Eine ge- naue Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens erübrigt sich somit, da beide aufgrund des gleichen Tabellenlohnes festzusetzen sind: der IV- Grad entspricht damit dem Grad der Einschränkung der Leistungsfähigkeit von maximal 25 % (vgl. E. 3.6 vorstehend) unter Berücksichtigung eines allfälligen Tabellenlohn-Abzuges (Entscheid des EVG vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Selbst bei einem zu Gunsten des Beschwerdeführers ange- nommenen grosszügigen Abzug von 15 % – welcher hier jedoch kaum ge- rechtfertigt wäre – würde sich am Ereignis nichts ändern, da hierbei ein maximaler IV-Grad von gerundet 29 % resultieren würde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 17 4.3 Der Beschwerdeführer hat deshalb – selbst bei Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens – keinen Anspruch auf eine IV- Rente mehr. Der Zeitpunkt der Rentenaufhebung ab dem Ende des auf die Verfügung folgenden Monats ist in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ebenfalls nicht zu beanstanden.
  18. Zusammengefasst besteht nach dem Gesagten seit September 2015 (selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers weiterhin von einem inva- lidisierenden Gesundheitsschaden ausgegangen würde) kein rentenbe- gründender IV-Grad mehr (vgl. E. 4.2 vorstehend). Ein Rentenanspruch ist ab Ende März 2016 nicht mehr gegeben. Die angefochtene Verfügung vom
  19. Februar 2016 (AB 102) ist damit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen.
  20. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.– festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Mit Verfügung vom
  21. April 2016 wurde das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird damit – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. wenn er innerhalb von zehn Jahren, von der Rechts- kraft des Urteils an gerechnet, zu hinreichendem Vermögen oder Einkom- men gelangt – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten befreit. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 18 6.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 6.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung unter Bei- ordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin bleibt deren amtliches Honorar festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.–. Im Lichte dieser Grundsätze erscheint der von Rechtsanwältin B.________ mit Kostennote vom 28. April 2016 geltend gemachte zeitliche Aufwand von 18 Stunden als hoch, aber noch vertretbar. Gestützt darauf ist der tarifmäs- sige Parteikostenersatz auf total Fr. 4'354.90 festzusetzen (Honorar: Fr. 3‘960.–, Auslagen: Fr. 72.30, Mehrwertsteuer: Fr. 322.60). Davon ist Rechtsanwältin B.________ aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3‘600.– (18 x Fr. 200.–) zuzüglich Auslagen von Fr. 72.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 293. 80, total somit eine Entschädigung von Fr. 3'966.10, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  22. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  23. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  24. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  25. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 4'354.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'966.10 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  26. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 284 IV KOJ/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Juli 2016 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. Februar 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 5. Juni 1996 unter Hinweis auf Herzbeschwerden zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Antwortbeilage [AB] 1.1 S. 62 ff.), worauf ihm die IV-Stelle ... mit Verfü- gung vom 9. September 1997 eine halbe Invalidenrente (IV-Rente) ab dem

1. Juni 1995 ausrichtete (AB 1.1 S. 11 ff.). Nachdem der Versicherte ein Rentenerhöhungsgesuch eingereicht hatte (AB 2), liess die IV-Stelle ... ihn begutachten und verfügte gestützt auf das entsprechende Gutachten vom

7. April 2000 (AB 5) die Ausrichtung einer ganzen Rente ab dem 1. Januar 1999 (AB 11). Nach seinem Umzug in den Kanton Bern (AB 18.1) sprach die neu zuständige IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) dem Versicherten mit Verfügung vom 10. September 2003 bei einem Invali- ditätsgrad (IV-Grad) von 70 % eine unveränderte ganze IV-Rente zu (AB 30). Diese Rente wurde anlässlich der Revisionsverfahren in den Jah- ren 2006 (AB 39), 2009 (AB 47) und 2011 (AB 52) bestätigt. B. Anlässlich der im Jahr 2014 eingeleiteten Revision von Amtes wegen (AB 55) liess die IVB den Versicherten polydisziplinär (psychia- trisch/internistisch-rheumatologisch) begutachten (AB 61). Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 15. September 2015 (AB 90.1 und AB 89.1) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. September 2015 (AB 91) die Aufhebung der bisher ausgerichteten IV-Rente in Aussicht, da ihm die angestammte Tätigkeit wieder in vollem Pensum möglich und zu- mutbar sei. Den hiergegen erhobenen Einwand des – durch Rechtsanwäl- tin B.________ vertretenen – Versicherten vom 2. November 2015 (AB 96) verwarf die IVB mit Verfügung vom 5. Februar 2016 und hob die Rente auf Ende des folgenden Monats auf (AB 102).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 3 C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte – weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B.________ – am 7. März 2016 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern. Er beantragte die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung und die Zusprache der bisherigen IV-Rente über den

31. März 2016 hinaus. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Streitsache zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem beantragte er die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2016 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. April 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin bei. Gestützt auf eine entsprechende instruktionsrichterliche Verfügung vom

24. Juni 2016 nahmen der Beschwerdeführer am 30. Juni 2016 und die Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2016 Stellung zur Frage der Anwendbar- keit der Praxis gemäss BGE 125 V 368 E. 2 S. 369 im vorliegenden Fall. Die Eingaben wurden den Parteien am 15. Juli 2016 je wechselseitig zur Kenntnis gebracht. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 5. Februar 2016 (AB 102). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV- Rente und dabei insbesondere die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 5 nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 2.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.4.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 6 Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 2.4.3 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 2.4.4 Fehlen die in Art. 17 Abs. 1 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenver- fügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu- tung ist (BGE 140 V 85 E. 4.2 S. 87, 125 V 368 E. 2 S. 369). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 7 ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Nach dem in Erwägung 2.4 hiervor Erwähnten stellt sich vorlie- gend vorab die Frage, ob zwischen der ursprünglichen zusprechenden Ver- fügung vom 22. August 2000 (AB 11) – mit welcher der Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine ganze Rente infolge Änderung des IV-Grades erhöht wurde – und der hier angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2016 (AB 102) eine wesentliche Änderung in medizinischer bzw. erwerbli- cher Hinsicht eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad und damit einen allfälligen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Da an- lässlich der Rentenrevisionen der Jahre 2006, 2009 und 2011 jeweils keine umfassende materielle Prüfung durchgeführt, sondern lediglich ein Kurzbe- richt des Hausarztes des Beschwerdeführers eingeholt wurde, sind die ent- sprechenden Verfügungen (AB 39, AB 47 und AB 52) insoweit unbeachtlich (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Das Gutachten vom 7. April 2000 (AB 5) mit Ergänzung vom 2. Mai 2000 (AB 7), welches der Verfügung vom 22. August 2000 (AB 11) zu Grunde lag, ist indessen offensichtlich ungenügend. Insbesondere wurden die inva- lidisierende psychische Erkrankung der Angststörung und deren Folgen von einem Internisten erörtert, welcher fachlich dafür nicht ausreichend qualifiziert war und sich auch nicht auf eine andere psychiatrische Beurtei- lung stützen konnte, in welcher er für seine Einschätzung Rückhalt hätte finden können. Dem Gutachten vom 7. April 2000 (AB 5) kann damit keine Beweiskraft zukommen mit der Folge, dass mangels rechtskonformer Sachverhaltsabklärung (auch) die Verfügung vom 22. August 2000 (AB 11) nicht Referenzpunkt für die Frage einer allfälligen eingetretenen Verände- rung sein kann. Es liegen damit keine echtzeitlichen Facharztberichte vor, die auch nur ansatzweise (selbst nach den damals gültigen höchstrichterli- chen Beurteilungsgrundsätzen) die Annahme eines psychiatrischen Ge- sundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 8 begründen liessen. Es liegen somit auch keine medizinischen Berichte bei den Akten, mit denen der heutige Gesundheitszustand des Beschwerde- führers zuverlässig verglichen werden könnte. Bei dieser Ausgangslage kann deshalb kein Vergleich gemäss Erwägung 2.4.2 hiervor vorgenom- men werden. Vielmehr erweist sich die seinerzeitige Verfügung vom

22. August 2000 aufgrund der klaren Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes als zweifellos unrichtig, womit der aktuelle Anspruch des Beschwer- deführers umfassend zu prüfen ist (vgl. auch Entscheide des Bundesge- richts [BGer] vom 10. September 2008, 8C_519/2007, E. 3.2 ff., und vom

29. April 2008, 9C_19/2008, E. 2). Damit sind die Vorbringen des Be- schwerdeführers, wonach keine Veränderung eingetreten und deshalb ein Revisionsgrund zu verneinen sei (Beschwerde vom 7. März 2016 S. 5 ff. Ziff. 2), nicht relevant. 3.2 Bezüglich des aktuellen Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.2.1 Im Bericht vom 17. August 2014 (AB 59 S. 2 ff.) führte der Haus- arzt Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, aus, dass der Beschwerdeführer häufig Angst- und Panikattacken habe, welche oft verbunden mit funktionellen Herzbeschwerden seien (S. 3 Ziff. 11). Der Herzkreislauf sei stabil und die Lungen frei (Ziff. 13). Seit Jah- ren bestehe ein praktisch unveränderter Zustand (Ziff. 17). 3.2.2 Im interdisziplinären Gutachten vom 19. September 2015 (AB 89.1 und AB 90.1) diagnostizierten die Gutachter Dr. med. D.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. E.________, Facharzt für Rheumatologie FMH und Facharzt für Allgemeine Innere Me- dizin FMH, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Angst und de- pressive Störung gemischt (AB 89.1 S. 16 Ziff. 4.1 und AB 90.1 S. 6 Ziff. III). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Abhängig- keitssyndrom durch Sedativa, gegenwärtiger Substanzgebrauch, ein chro- nisches, generalisiertes Schmerzsyndrom, eine Periarthropathia humero- scapularis rechts, eine Adipositas mit BMI 31,06 kg/m2, ein Diabetes melli- tus Typ 2 und anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom (AB 89.1 S. 17 Ziff. 4.2 f. und AB 90.1 S. 6 Ziff. III).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 9 Der psychiatrische Gutachter Dr. med. D.________ hielt in seinem Gutach- ten vom 15. September 2015 (AB 89.1) fest, dass der Beschwerdeführer seit 1987 unter unspezifischen andauernden Angstgefühlen sowie unter depressiven Symptomen leide (S. 17). Der objektive Befund und die Schil- derung des Alltags und der Alltagsaktivitäten wiesen jedoch zahlreiche In- konsistenzen auf. Im Untersuchungszeitpunkt lasse sich ein leicht depres- sives Zustandsbild feststellen (S. 18). Da depressive und ängstliche Sym- ptome bestünden, wobei keine der beiden Störungen Angst oder Depressi- on eindeutig vorherrsche und keine für sich genommen eine eigenständige Diagnose rechtfertige, sei aus psychiatrischer Sicht diagnostisch von einer Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), bestehend seit 1987, auszugehen (S. 19). Es bestehe aus rein psychiatrischer Sicht aktu- ell eine leichtgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 21). Der internistisch-rheumatologische Gutachter Dr. med. E.________ beur- teilte in seinem Teilgutachten vom 15. September 2015 (AB 90.1) die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und In- tensität höchstens als partiell auf die objektivierbaren somatisch- pathologischen Befunde abstützbar (S. 9). Die aus rein somatisch- rheumatologischer Sicht beurteilte Arbeitsfähigkeit sei in der vom Be- schwerdeführer früher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in keinem Zeit- raum anhaltend eingeschränkt gewesen (S. 11). Bezüglich der Belastbar- keit sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines Übergewichtes körperlich belaste. Aus rein somatisch- rheumatologischer Sicht sei die Prognose gut, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer nach langanhaltender beruflicher Arbeitsabstinenz wieder längerdauernd beruflich tätig werde, sei jedoch aufgrund der krank- heitsfremden Faktoren klein (S. 12). In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische als auch die psychiatrisch-psychosomatische Komponenten beinhalte, könne beim Beschwerdeführer für die früher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten vollumfänglich auf die Ein- schätzung aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht abgestützt werden (AB 89.1 S. 21 und AB 90.1 S. 11). Demnach sei ihm in der bisherigen Tätigkeit ein volles zeitliches Arbeitspensum zumutbar, wobei eine Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 10 schränkung der Leistungsfähigkeit von maximal 25 % bestehe (AB 89.1 S. 22 Ziff. 3 und Ziff. 4). Der Grad der Arbeitsfähigkeit habe sich eindeutig verbessert, wobei eine exakte retrospektive Einschätzung nicht möglich sei, weshalb spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung von die- ser leichtgradigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (S. 22 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer solle Hilfe und Unterstützung erhal- ten, wobei Lob, Anerkennung aber auch konstruktive Kritik vermittelt wer- den sollten. Zudem sollte er die Möglichkeit haben, am Arbeitsplatz eigene kognitive Kontrollüberzeugungen, ein Kohärenzerleben, Optimismus, die eigene Kontaktfähigkeit sowie ein Erleben von Selbstwirksamkeit auf- und auszubauen (S. 23 Ziff. 11). Zudem wären eine Zeitelastizität sowie eine zeitliche Regulierbarkeit der Arbeitstätigkeit sinnvoll. 3.2.3 Im ärztlichen Zeugnis vom 3. März 2016 (Beschwerdebeilage [BB] 5) hielt Dr. med. C.________ fest, dass er keine Besserung der Be- schwerden gegenüber der Beurteilung gemäss dem psychiatrischen Gut- achten aus dem Jahr 2000 habe feststellen können. Seiner Meinung nach sei der Beschwerdeführer nach wie vor 100 % arbeitsunfähig und auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Allenfalls sei eine Tätigkeit von zwei bis drei Stunden in einer geschützten Werkstätte vorstellbar, wo der Be- schwerdeführer ohne grossen Druck beschäftigt werden könne (S. 2). Dieser – im Beschwerdeverfahren eingereichte – Bericht ist, soweit den zeitlich massgebenden Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung vom

5. Februar 2016 (AB 102) beschlagend, grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. BGE 131 V 9 E. 1 S. 11, 121 V 362 E. 1b S. 366). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 11 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2016 (AB 102) auf das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ vom 15. September 2015 (AB 89.1 und AB 90.1) gestützt. Dieses Gutachten erfüllt die von der höch- strichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (E. 3.3 hiervor), weshalb ihm volle Be- weiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthal- tenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kennt- nis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerun- gen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die einzelnen Teilbeurteilungen stehen untereinan- der wie auch mit den übrigen Akten in Übereinstimmung. Die Erkenntnisse der Gutachter flossen sodann in die überzeugende interdisziplinäre Beurtei- lung ein, so dass darauf abgestellt werden kann. Insbesondere hinsichtlich des hier hauptsächlich interessierenden psychischen Gesundheitszustan- des des Beschwerdeführers ist nur eine einzige ambulante Untersuchung im November 1996 aktenkundig (vgl. AB 1.1 S. 29 f.). Eine andere fach- psychiatrische Behandlung lässt sich den Akten nicht entnehmen und spätere Einschätzungen des psychischen Zustandes erfolgten nicht durch psychiatrische Fachärzte, so dass diesen von Vornherein kein erheblicher Beweiswert zukommt. So kann namentlich nicht auf die Angaben des Hausarztes und Allgemeinmediziners Dr. med. C.________ abgestellt wer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 12 den, welcher die Einnahme von Psychopharmaka dokumentiert (AB 59 S. 3) und ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer während Jahren an häufigen Angst- und Panikattacken leide (AB 28, AB 38, AB 46 und AB 51) und nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei (BB 5). Zudem gilt zu beach- ten, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungs- tatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353). Die verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Be- schwerde vom 7. März 2016 vermögen den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern: 3.4.1 Wenn der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Gutachten sämtliche bisherigen ärztlichen Einschätzungen negiere (Beschwerde vom

7. März 2016, S. 3 f. Ziff. III), so ist dem entgegenzuhalten, dass es bei der vorliegenden Beurteilung einzig um den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geht (vgl. E. 3.1 vorstehend): Wenn aus den aktuellen gutachterlichen Befunden eine andere Diagnose und eine höhere Arbeits- fähigkeit resultiert, als sie in früheren Berichten aufgeführt wurden, muss damit nicht zwangsläufig ein Widerspruch zu den damaligen Einschätzun- gen vorliegen, denn auch die Möglichkeit einer eingetretenen Verbesse- rung des Gesundheitszustandes ist in Betracht zu ziehen. So hat sich der psychiatrische Gutachter Dr. med. D.________ in seinem Gutachten vom

15. September 2015 (AB 89.1) bei der Beantwortung der ihm unterbreiteten Fragen denn auch auf die aktuelle Situation beschränkt und bei der Be- messung der Arbeitsfähigkeit explizit festgehalten, dass es ihm nicht mög- lich sei, eine exakte retrospektive Einschätzung vorzunehmen (vgl. AB 89.1 S. 22 Ziff. 6). Der Vorwurf, dass der Gutachter alle bisherigen Einschätzun- gen einfach „allesamt“ negiere, greift deshalb nicht. 3.4.2 Der Beschwerdeführer lässt zudem geltend machen, dass er di- verse Medikamente einnehmen müsse, was nicht der Fall wäre, wenn er nicht (psychisch) krank wäre (Beschwerde vom 7. März 2015 S. 7 f. Ziff. 3). Dazu ist festzuhalten, dass die bisherige Behandlung mit Benzodiazepinen durch den psychiatrischen Gutachter deutlich kritisiert wird (AB 89.1 S. 20): es sei für ihn unverständlich und medizinisch nicht nachvollziehbar, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 13 der Beschwerdeführer seit vielen Jahren trotz der in den Akten als massiv dargestellten psychiatrischen Symptomatik nicht ambulant psychiatrisch betreut und bei einer ängstlichen und depressiven Symptomatik medika- mentös nur mit Benzodiazepinen und nicht mit einem Antidepressivum be- handelt werde. Der Beschwerdeführer kann deshalb aus seiner Medikation nichts ableiten, was gegen die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens vom 15. September 2015 (AB 89.1) sprechen würde, denn die darin enthal- tene gutachterliche Argumentation ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. 3.4.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ leide an gewichtigen Mängeln und sei nicht verwertbar, da die gutachterlichen Angaben zu seinem sozia- len Umfeld falsch seien (Beschwerde vom 7. März 2016 S. 8 f. Ziff. 4). An- ders als der Gutachter ausführe, habe er keine Freunde, ja nicht einmal Bekannte, sondern meide wo immer möglich soziale Kontakte und fühle sich von den Menschen in seiner Umgebung beobachtet und verfolgt. Dazu stehen jedoch die Ausführungen von Dr. med. D.________ im Wider- spruch, wenn dieser ausführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe Freunde und erhalte öfters Besuch von Freunden und Kollegen (AB 89.1 S. 10). Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Gutachter dies irrtümlich so festgehalten hätte, zumal er auch unmittelbar danach im gleichen Kontext feststellt, dass der Beschwerdeführer sich auch sehr mit sich selber beschäftige, was wiederum mit der eigenen Dar- stellung des Beschwerdeführers in der Beschwerde übereinstimmt. Dieser erwähnte zudem – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – an dieser Stelle auch seine Ex-Ehefrau, zu welcher er Vertrauen habe. 3.4.4 Nach dem hiervor Dargelegten vermögen die Vorbringen des Be- schwerdeführers keine Zweifel an der Beweiskraft des interdisziplinären Gutachtens der Dres. med. D.________ und E.________ vom 15. Septem- ber 2015 (AB 89.1 und AB 90.1) zu erwecken, weshalb dieses beweiskräf- tig und darauf abzustellen ist. Der Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich abgeklärt. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Er- kenntnisse zu erwarten, weshalb auf deren Durchführung – wie sie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt werden (Beschwerde vom 7.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 14 März 2016 S. 2 Rechtsbegehren 2) – in antizipierter Beweiswürdigung ver- zichtet werden kann (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.5 Im interdisziplinären Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ vom 15. September 2015 wird als einziger Gesundheitsscha- den mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Angst mit depressiver Störung, gemischt (ICD-10: F41.2) diagnostiziert (AB 89.1 S. 16 Ziff. 4.1 und AB 90.1 S. 6 Ziff. III.1) und für das interdisziplinäre Zumutbarkeitsprofil die psychiatrische Beurteilung als massgebend erklärt (AB 89.1 S. 21 und AB 90.1 S. 11). Die Diagnose "Angst und depressive Störung, gemischt" (ICD-10: F41.2) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung per se im Grenzbereich des- sen zu situieren, was noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes anerkannt werden kann (Entscheide des BGer vom 28. Juli 2008, 9C_636/2007, E. 3.3.2, und vom 27. April 2007, I 164/06 E. 3.1). Die Kate- gorie kommt nur zum Tragen, wenn weder die Angst noch die Depression ein Ausmass erreichen, das eine Einzeldiagnose rechtfertigen würde (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [HRSG.], Internationale Klassifikation psychi- scher Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,

9. Aufl. 2014, S. 199). Gemäss dem psychiatrischen Gutachter bestehen beim Beschwerdeführer sowohl depressive, wie auch ängstliche Sympto- me, wobei keine der beiden Störungen Angst oder Depression eindeutig vorherrscht und keine für sich genommen eine eigenständige Diagnose rechtfertigt (AB 89.1 S. 19). Ob dieser Diagnose vorliegend eine invalidisie- rende Wirkung zuerkannt werden kann oder nicht, kann indessen aufgrund der nachstehenden Ausführungen offen bleiben, da selbst bei Bejahung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens kein rentenbegründender IV- Grad resultiert (vgl. E. 4 nachstehend). Aus diesem Grund erübrigt sich auch eine Zeugenbefragung der Ex-Ehefrau zum allgemeinen Befinden und sozialen Umfeld des Beschwerdeführers, wie sie in der Beschwerde vom 7. März 2016 beantragt wird (S. 9 „Beweisofferte“). 3.6 Mit den Gutachtern Dres. med. D.________ und E.________ ist deshalb zusammenfassend davon auszugehen, dass gemäss der interdis- ziplinären Einschätzung vollumfänglich auf die psychiatrisch-psycho- somatische Beurteilung abgestützt werden kann. Demnach sind dem Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 15 schwerdeführer spätestens ab dem Datum der Begutachtung, d.h. ab

15. September 2015, die früher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten in einem vollen zeitlichen Arbeitspensum zumutbar, wobei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von maximal 25 % besteht (AB 89.1 S. 21 f. Ziff. 3 und Ziff. 4 und AB 90.1 S. 11). 4. 4.1 Auf der Grundlage des festgestellten Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3.6 hiervor) ist der IV-Grad des Beschwerdeführers anhand der allge- meinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des EVG vom

30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 16 turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 4.1.3 Für den Einkommensvergleich sind Validen- und Invalideneinkom- men auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksa- me Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 129 V 222). Vorliegend ist der Einkommensvergleich auf wäre vorgesehenen Revisionszeitpunkt, d.h. auf das Jahr 2015, hin durchzuführen (vgl. E. 3.6 vorstehend) 4.2 Der Beschwerdeführer hat seine letzte Arbeitstätigkeit als … im Jahr 1986 wegen zunehmender funktioneller Beschwerden gekündigt (AB 1.1 S. 20). Knapp 30 Jahre später kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er immer noch im selben Beruf tätig wäre, ins- besondere auch deshalb, weil er im Nachgang zu seiner letzten Festanstel- lung einige Arbeitsversuche in verschiedenen Tätigkeiten ausgeführt hat (vgl. AB 1.1 S. 51 bis S. 57). Eine hinreichend genaue Festlegung des Va- lideneinkommens gestützt auf den zuletzt erzielten Lohn ist damit nicht mehr möglich, weshalb hierfür Tabellenlöhne heranzuziehen sind (vgl. E. 4.1.1 vorstehend). In Anbetracht der verschiedenen vom Beschwerde- führer nach seiner letzten Festanstellung im Jahr 1986 ausgeübten Hilfs- tätigkeiten (AB 1.1 S. 20) ist grundsätzlich auf das Total der LSE- Tabellenlöhne abzustellen. Da der Beschwerdeführer keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, ist das hypothetische Invalideneinkommen ebenfalls auf der Basis der Tabellenlöhne zu bestimmen (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Eine ge- naue Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens erübrigt sich somit, da beide aufgrund des gleichen Tabellenlohnes festzusetzen sind: der IV- Grad entspricht damit dem Grad der Einschränkung der Leistungsfähigkeit von maximal 25 % (vgl. E. 3.6 vorstehend) unter Berücksichtigung eines allfälligen Tabellenlohn-Abzuges (Entscheid des EVG vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Selbst bei einem zu Gunsten des Beschwerdeführers ange- nommenen grosszügigen Abzug von 15 % – welcher hier jedoch kaum ge- rechtfertigt wäre – würde sich am Ereignis nichts ändern, da hierbei ein maximaler IV-Grad von gerundet 29 % resultieren würde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 17 4.3 Der Beschwerdeführer hat deshalb – selbst bei Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens – keinen Anspruch auf eine IV- Rente mehr. Der Zeitpunkt der Rentenaufhebung ab dem Ende des auf die Verfügung folgenden Monats ist in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ebenfalls nicht zu beanstanden. 5. Zusammengefasst besteht nach dem Gesagten seit September 2015 (selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers weiterhin von einem inva- lidisierenden Gesundheitsschaden ausgegangen würde) kein rentenbe- gründender IV-Grad mehr (vgl. E. 4.2 vorstehend). Ein Rentenanspruch ist ab Ende März 2016 nicht mehr gegeben. Die angefochtene Verfügung vom

5. Februar 2016 (AB 102) ist damit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.– festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Mit Verfügung vom

22. April 2016 wurde das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird damit

– unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. wenn er innerhalb von zehn Jahren, von der Rechts- kraft des Urteils an gerechnet, zu hinreichendem Vermögen oder Einkom- men gelangt – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten befreit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 18 6.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 6.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung unter Bei- ordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin bleibt deren amtliches Honorar festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.–. Im Lichte dieser Grundsätze erscheint der von Rechtsanwältin B.________ mit Kostennote vom 28. April 2016 geltend gemachte zeitliche Aufwand von 18 Stunden als hoch, aber noch vertretbar. Gestützt darauf ist der tarifmäs- sige Parteikostenersatz auf total Fr. 4'354.90 festzusetzen (Honorar: Fr. 3‘960.–, Auslagen: Fr. 72.30, Mehrwertsteuer: Fr. 322.60). Davon ist Rechtsanwältin B.________ aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3‘600.– (18 x Fr. 200.–) zuzüglich Auslagen von Fr. 72.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 293. 80, total somit eine Entschädigung von Fr. 3'966.10, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2016, IV/16/284, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 4'354.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'966.10 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.