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200 2016 271

Bern VerwG · 2016-02-09 · Deutsch BE

Verfügung vom 9. Februar 2016

Sachverhalt

A. Der 1992 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Dezember 2012 unter Hinweis auf ein ADHS bei der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 27). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) nahm Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor und sprach dem Versicherten berufliche Eingliederungsmassnahmen zu (AB 56), welche bereits nach wenigen Wochen abgebrochen wurden (AB 58). In der Folge veranlasste die IVB eine neuropsychologische sowie eine psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom 21. November 2014 [AB 98.1] bzw. vom 2. Juni 2015 [AB 104.1]). Mit Vorbescheid vom 21. Juli 2015 (AB 107) stellte sie dem Versicherten bei einem ermittelten Invali- ditätsgrad von 24 % die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (AB 109) und einer diesbezügli- chen Stellungnahme durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 114) verfügte die IVB am 9. Februar 2016 (AB 115) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. Februar 2016 Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Veranlassung einer erneuten psych- iatrischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2016 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/16/271, Seite 3

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich – siehe jedoch sogleich E. 1.2 – einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Februar 2016 (AB 115). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. Soweit der Beschwerdeführer mit der Beschwerde die Zusprache von beruflichen Eingliederungsmass- nahmen beantragt („Mein Ziel ist, dass die IV mich bei der Umschulung zum … unterstützt“ [Beschwerde S. 2]), ist darauf nicht einzutreten, fehlt es diesbezüglich doch an einem Anfechtungsobjekt (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/16/271, Seite 4

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesell- schaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Ausgangspunkt der An- spruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/16/271, Seite 5 der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwand- frei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285).

E. 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/16/271, Seite 6

E. 2.6.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 2.6.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3).

E. 2.7 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/16/271, Seite 7

E. 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgen- de entnehmen:

E. 3.1.1 Im Bericht der Psychiatrischen Dienste B.________ vom 12. Fe- bruar 2013 (AB 30) wurde eine Aufmerksamkeits-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS; ICD-10: F90.1) diagnostiziert. Es bestehe ein Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizit mit Leistungseinbussen am Arbeitsplatz ohne Sti- mulanzien. Probleme in der sozialen Interaktion mit Impulskontrollproble- men seien grundsätzlich möglich. Aufgrund des Störungsbildes sei es im- mer wieder zu Nichteinhalten von Terminen, Schwierigkeiten in den sozia- len Interaktionen mit Kollegen und Kunden, aber auch erhöhter Unfallge- fährdung durch Konzentrationsdefizite am Arbeitsplatz, insbesondere bei der Arbeit an Maschinen, gekommen. Die bisherige Tätigkeit sei aus medi- zinischer Sicht noch zumutbar, Voraussetzung dafür seien eine ausrei- chende Krankheits- und Behandlungseinsicht mit Beginn einer kontinuierli- chen Stimulanztherapie sowie einer kontinuierlichen Psychotherapie, zunächst im teilstationären, dann im ambulanten Setting.

E. 3.1.2 Dem Bericht der Psychiatrischen Dienste C.________ vom 5. Juni 2013 (AB 41) sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit zu entnehmen: ADHS (ICD-10: F90.1), seit Kindheit; depressive Episode, aktuell leichte Episode (ICD-10: F32.0), seit mehreren Jahren; episodisch schädlicher Gebrauch von Cannabis und Alkohol (ICD-10: F10.1/F12.1), seit ca. 3-4 Jahren; Arthralgien. Der psychische Zustand des Patienten sei stabil.

E. 3.1.3 Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, hielt im Bericht vom 3. Januar 2014 (AB 60) fest, der Patient wir- ke oft psychisch sehr belastet, übermüdet und entmutigt. Seine Gedanken kreisten intensiv um erlittenes Unrecht. Positiv sei zu verzeichnen, dass er zunehmend durchaus umsetzbare Pläne für die Zukunft schmiede und die Bereitschaft zeige, sein Leben in die eigenen Hände zu nehmen. In solchen Momenten wirke er lebendiger, klarer und selbstbewusster. In Zeiten er- höhter psychischer Belastung finde der Patient keine Ruhe mehr, leide un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/16/271, Seite 8 ter massiven Schlafstörungen und tendiere zu Unfällen. Die Belastbarkeit und die aktuelle Arbeitsfähigkeit seien reduziert, die Stress- und Frustrati- onstoleranz seien gemindert.

E. 3.1.4 Im neuropsychologischen Gutachten vom 21. November 2014 (AB 98.1), erstellt durch E.________, Fachpsychologin für Neuropsycholo- gie und für Psychotherapie, wurde festgehalten, die Befunde wiesen auf ein

– unter Methylphenidat – weitgehend im Normbereich liegendes kognitives Leistungsvermögen mit/bei durchschnittlicher Intelligenz hin. An spezifi- schen Auffälligkeiten hätten sich eine verminderte verbale Supraspanne, eine verminderte verbale Generierung, eine im unteren Normbereich lie- gende Fehlerquote bei der geteilten Aufmerksamkeit sowie grenzwertige Ergebnisse in einem Verfahren zum logisch-analytischen Denken gefun- den. Als gesichert gelten könne die Diagnose einer Legasthenie, diese er- fülle die Kriterien zur Vergabe einer Teilleistungsstörung (S. 17). Zusam- menfassend seien die Untersuchungsbefunde dahingehend einzuordnen, dass beim Exploranden überwiegend wahrscheinlich Residuen der Spracherwerbsstörung und des POS mit/bei klinischer Symptomatik eines ADHS vorlägen. Unter Berücksichtigung einer Einnahme von Methylpheni- dat zum Zeitpunkt der Untersuchung seien die kognitiven Residuen als insgesamt leichtgradig einzuordnen. Auf eine manifeste depressive Ver- stimmung habe sich kein Hinweis gefunden; Klinik und Anamnese würden jedoch auf eine Persönlichkeitsfehlentwicklung hindeuten (S. 19). Abge- stützt auf die Untersuchungsbefunde sei dem Exploranden eine volle zeitli- che Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Eine leichtgradige Einschränkung in der Qualität sei durch die kognitiven Residuen begründbar. Insgesamt sei die Leistungsfähigkeit im erlernten Beruf aber auf über 80 % einzuschätzen. Dies unter der Voraussetzung, dass die Medikation zuverlässig eingenom- men und an der weiteren Persönlichkeitsentwicklung gearbeitet werde (S. 22).

E. 3.1.5 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Gutachten vom 2. Juni 2015 (AB 104.1) eine emo- tional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30), einen Cannabisabusus, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1), sowie minimale bis leichtgradige kognitive Residuen einer Spracherwerbs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/16/271, Seite 9 störung (insbesondere Legasthenie) und eines POS (Geburtsgebrechen) mit klinischer Symptomatik (S. 13). Die weiterhin offensichtlich intermittie- rend auftretenden depressiven Symptome seien im Rahmen der emotiona- len Instabilität zu interpretieren (S. 19). Aus rein psychiatrischer Sicht sei dem Exploranden grundsätzlich jede Verweistätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu acht Stunden täglich und unter Anerkennung einer gewis- sen Leistungsminderung zumutbar. In Anbetracht der bestehenden Persön- lichkeitsstörung sei eine Tätigkeit mit klaren Regeln und Grenzen in einem ruhigen und konstanten Umfeld, ohne viel Publikumsverkehr, Kundenkon- takt und allzu hohe Anforderungen an die Sozialkompetenzen zu empfeh- len. Eine derartige Tätigkeit wäre als angepasste Tätigkeit anzusehen (S. 21). Es bestehe seit jeher eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und es sei zur Zeit weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % in der bisherigen Tätigkeit als … und in allen anderen, dem Alter und Ausbil- dungsstand entsprechenden Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen (S. 22).

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat sich bei Erlass der vorliegend ange- fochtenen Verfügung vom 9. Februar 2016 (AB 115) massgeblich auf die beiden Gutachten von lic. phil. E.________ und Dr. med. F.________ (AB 98.1, 104.1) gestützt. Diese erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines derartigen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.6 hiervor). Sie sind für die streitigen Belange um- fassend, berücksichtigen die geklagten Beschwerden sowie die erhobenen Befunde und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Im Weiteren leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhän- ge ein und die Schlussfolgerungen sind begründet. Den beiden Gutachten kommt somit voller Beweiswert zu, zumal keine konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (vgl. E. 2.6.2 hiervor). Was der Beschwer- deführer dagegen vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis:

E. 3.2.1 Für die geltend gemachte Voreingenommenheit des psychiatri- schen Gutachters bestehen keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer konkretisiert denn auch nicht, inwiefern eine solche bestanden haben soll; insbesondere führt er nicht aus, welche „komische Bemerkung“ bei der Begrüssung bei ihm diesen Eindruck erweckt haben sollte. Ebenso macht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/16/271, Seite 10 der Beschwerdeführer keine Ausführungen darüber, welche Informationen und Antworten im Rahmen des Untersuchungsgesprächs im Gutachten falsch wiedergegeben worden seien. Dieser pauschale und nicht näher begründete Vorwurf vermag die Glaubwürdigkeit des Gutachtens nicht zu erschüttern.

E. 3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Untersuchungsge- spräch habe lediglich eine Stunde gedauert, obwohl es gemäss Einladung zwei Stunden hätte dauern sollen, vermag er daraus ebenfalls nichts für sich abzuleiten. Es ist nicht zu beanstanden und wohl auch durchaus üb- lich, dass der Gutachter für die Untersuchung mehr Zeit einplant, als so- dann konkret benötigt wird, damit er (oder auch der Explorand) nicht plötz- lich in Zeitnot gerät. Im Übrigen kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens in erster Linie darauf an, ob die Expertise inhalt- lich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies – wie hier – zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 1. April 2009, 9C_55/2009, E. 3.3).

E. 3.2.3 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Gutachter habe festgestellt, dass ein einzelner Termin nicht ausreiche, um eine kor- rekte Beurteilung zu machen, hat der Gutachter lediglich ausgeführt, es sei grundsätzlich schwierig und im Rahmen einer Begutachtungssituation mit nur einmaligem Kontakt zu einem Exploranden mitunter nicht möglich, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit ausreichender Sicherheit zu stellen, fordere doch die ICD-10, dass eine solche Diagnose auf möglichst vielen Informationsquellen basieren, Fremdanamnesen und Fremdberichte berücksichtigen und auf mehr als einem Interview mit der betroffenen Per- son beruhen sollte (AB 104.1 S. 15). Dies bedeutet nun aber nicht, dass die entsprechende Diagnosestellung aufgrund einer einmaligen Untersuchung ausgeschlossen wäre. Vielmehr kam der Gutachter mit ausführlicher Be- gründung unter Berücksichtigung der Anamnese und kritischer Würdigung der medizinischen Akten sowie nach Diskussion der Diagnosekriterien der ICD-10 zum eindeutigen und überzeugenden Schluss, dass der Beschwer- deführer unter einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom im- pulsiven Typ leidet, welche einen gewissen Krankheitswert aufweist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/16/271, Seite 11 (AB 104.10 S. 15 ff.). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass es der Gut- achter bei einer einmaligen Exploration belassen hat.

E. 3.2.4 Nach dem Dargelegten ist davon auszugehen, dass dem Be- schwerdeführer die bisherige Tätigkeit als … als auch jede andere, dem Alter und Ausbildungsstand entsprechende Tätigkeit vollschichtig zumutbar ist. Dabei besteht eine Leistungseinschränkung von (maximal) 20 %.

E. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Auf- grund der im Dezember 2012 erfolgten Anmeldung (AB 27) ist der (hypo- thetische) Beginn des Rentenanspruchs auf Juni 2013 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 IVG). Auf diesen Zeitpunkt hin ist nachfolgend die Invaliditätsbe- messung vorzunehmen.

E. 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbs- einkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des 25. Alters- jahres 80 %, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90 % und nach Vollen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/16/271, Seite 12 dung des 30. Altersjahres 100 % (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]).

E. 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV bestimmt, was nicht zu beanstanden ist. Gemäss IV- Rundschreiben Nr. 317 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom

17. Oktober 2012 betrug das im Rahmen von Art. 26 Abs. 1 IVV zu berück- sichtigende durchschnittliche Einkommen im Jahr 2013 Fr. 77‘000.--. Da der Beschwerdeführer im Juni 2013 20 Jahre alt war (AB 27 S. 1 Ziff. 1.3), beträgt das zur Invaliditätsbemessung heranzuziehende hypothetische Va- lideneinkommen Fr. 53‘900.-- (Fr. 77‘000.-- x 0.7).

E. 4.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1).

E. 4.3.2 Das Invalideneinkommen wurde von der Beschwerdegegnerin anhand des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das … 2012 - 2015 (www.vssm.ch/de/gav-arbeitsrecht) berechnet, was korrekt ist. Der GAV sieht für einen … im 20. Altersjahr einen Lohn von Fr. 3‘975.-- vor, wobei ein Anspruch auf 13 Monatslöhne besteht (Art. 18 GAV). Entsprechend ergibt sich – unter Berücksichtigung der Leistungseinschränkung von (ma- ximal) 20 % (E. 3.2.4 hiervor) – ein Invalideneinkommen von Fr. 41‘340.-- (Fr. 3‘975.-- x 13 x 0.8).

E. 4.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.2.2 und 4.3.2 hiervor) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 12‘560.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von gerundet maximal 23 % ([Fr. 53‘900.-- - Fr. 41‘340.--] / Fr. 53‘900.-- x 100), womit kein Anspruch auf eine Invalidenren- te besteht (vgl. E. 2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/16/271, Seite 13

E. 4.5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 23. De- zember 2015 (AB 68) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be- schwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Abschliessend wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es ihm freigestellt ist, sich hinsichtlich der gewünschten beruflichen Eingliede- rungsmassnahme an die Beschwerdegegnerin zu wenden, was diese in der angefochtenen Verfügung denn auch ausdrücklich festgehalten hat (AB 115 S. 2).

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

E. 5.2 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/16/271, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 271 IV GRD/IMD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Oktober 2016 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. Februar 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/16/271, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1992 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Dezember 2012 unter Hinweis auf ein ADHS bei der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 27). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) nahm Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor und sprach dem Versicherten berufliche Eingliederungsmassnahmen zu (AB 56), welche bereits nach wenigen Wochen abgebrochen wurden (AB 58). In der Folge veranlasste die IVB eine neuropsychologische sowie eine psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom 21. November 2014 [AB 98.1] bzw. vom 2. Juni 2015 [AB 104.1]). Mit Vorbescheid vom 21. Juli 2015 (AB 107) stellte sie dem Versicherten bei einem ermittelten Invali- ditätsgrad von 24 % die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (AB 109) und einer diesbezügli- chen Stellungnahme durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 114) verfügte die IVB am 9. Februar 2016 (AB 115) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. Februar 2016 Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Veranlassung einer erneuten psych- iatrischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2016 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/16/271, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich – siehe jedoch sogleich E. 1.2 – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Februar 2016 (AB 115). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. Soweit der Beschwerdeführer mit der Beschwerde die Zusprache von beruflichen Eingliederungsmass- nahmen beantragt („Mein Ziel ist, dass die IV mich bei der Umschulung zum … unterstützt“ [Beschwerde S. 2]), ist darauf nicht einzutreten, fehlt es diesbezüglich doch an einem Anfechtungsobjekt (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/16/271, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesell- schaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Ausgangspunkt der An- spruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/16/271, Seite 5 der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwand- frei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/16/271, Seite 6 2.6 2.6.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 2.7 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/16/271, Seite 7 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgen- de entnehmen: 3.1.1 Im Bericht der Psychiatrischen Dienste B.________ vom 12. Fe- bruar 2013 (AB 30) wurde eine Aufmerksamkeits-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS; ICD-10: F90.1) diagnostiziert. Es bestehe ein Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizit mit Leistungseinbussen am Arbeitsplatz ohne Sti- mulanzien. Probleme in der sozialen Interaktion mit Impulskontrollproble- men seien grundsätzlich möglich. Aufgrund des Störungsbildes sei es im- mer wieder zu Nichteinhalten von Terminen, Schwierigkeiten in den sozia- len Interaktionen mit Kollegen und Kunden, aber auch erhöhter Unfallge- fährdung durch Konzentrationsdefizite am Arbeitsplatz, insbesondere bei der Arbeit an Maschinen, gekommen. Die bisherige Tätigkeit sei aus medi- zinischer Sicht noch zumutbar, Voraussetzung dafür seien eine ausrei- chende Krankheits- und Behandlungseinsicht mit Beginn einer kontinuierli- chen Stimulanztherapie sowie einer kontinuierlichen Psychotherapie, zunächst im teilstationären, dann im ambulanten Setting. 3.1.2 Dem Bericht der Psychiatrischen Dienste C.________ vom 5. Juni 2013 (AB 41) sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit zu entnehmen: ADHS (ICD-10: F90.1), seit Kindheit; depressive Episode, aktuell leichte Episode (ICD-10: F32.0), seit mehreren Jahren; episodisch schädlicher Gebrauch von Cannabis und Alkohol (ICD-10: F10.1/F12.1), seit ca. 3-4 Jahren; Arthralgien. Der psychische Zustand des Patienten sei stabil. 3.1.3 Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, hielt im Bericht vom 3. Januar 2014 (AB 60) fest, der Patient wir- ke oft psychisch sehr belastet, übermüdet und entmutigt. Seine Gedanken kreisten intensiv um erlittenes Unrecht. Positiv sei zu verzeichnen, dass er zunehmend durchaus umsetzbare Pläne für die Zukunft schmiede und die Bereitschaft zeige, sein Leben in die eigenen Hände zu nehmen. In solchen Momenten wirke er lebendiger, klarer und selbstbewusster. In Zeiten er- höhter psychischer Belastung finde der Patient keine Ruhe mehr, leide un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/16/271, Seite 8 ter massiven Schlafstörungen und tendiere zu Unfällen. Die Belastbarkeit und die aktuelle Arbeitsfähigkeit seien reduziert, die Stress- und Frustrati- onstoleranz seien gemindert. 3.1.4 Im neuropsychologischen Gutachten vom 21. November 2014 (AB 98.1), erstellt durch E.________, Fachpsychologin für Neuropsycholo- gie und für Psychotherapie, wurde festgehalten, die Befunde wiesen auf ein

– unter Methylphenidat – weitgehend im Normbereich liegendes kognitives Leistungsvermögen mit/bei durchschnittlicher Intelligenz hin. An spezifi- schen Auffälligkeiten hätten sich eine verminderte verbale Supraspanne, eine verminderte verbale Generierung, eine im unteren Normbereich lie- gende Fehlerquote bei der geteilten Aufmerksamkeit sowie grenzwertige Ergebnisse in einem Verfahren zum logisch-analytischen Denken gefun- den. Als gesichert gelten könne die Diagnose einer Legasthenie, diese er- fülle die Kriterien zur Vergabe einer Teilleistungsstörung (S. 17). Zusam- menfassend seien die Untersuchungsbefunde dahingehend einzuordnen, dass beim Exploranden überwiegend wahrscheinlich Residuen der Spracherwerbsstörung und des POS mit/bei klinischer Symptomatik eines ADHS vorlägen. Unter Berücksichtigung einer Einnahme von Methylpheni- dat zum Zeitpunkt der Untersuchung seien die kognitiven Residuen als insgesamt leichtgradig einzuordnen. Auf eine manifeste depressive Ver- stimmung habe sich kein Hinweis gefunden; Klinik und Anamnese würden jedoch auf eine Persönlichkeitsfehlentwicklung hindeuten (S. 19). Abge- stützt auf die Untersuchungsbefunde sei dem Exploranden eine volle zeitli- che Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Eine leichtgradige Einschränkung in der Qualität sei durch die kognitiven Residuen begründbar. Insgesamt sei die Leistungsfähigkeit im erlernten Beruf aber auf über 80 % einzuschätzen. Dies unter der Voraussetzung, dass die Medikation zuverlässig eingenom- men und an der weiteren Persönlichkeitsentwicklung gearbeitet werde (S. 22). 3.1.5 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Gutachten vom 2. Juni 2015 (AB 104.1) eine emo- tional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30), einen Cannabisabusus, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1), sowie minimale bis leichtgradige kognitive Residuen einer Spracherwerbs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/16/271, Seite 9 störung (insbesondere Legasthenie) und eines POS (Geburtsgebrechen) mit klinischer Symptomatik (S. 13). Die weiterhin offensichtlich intermittie- rend auftretenden depressiven Symptome seien im Rahmen der emotiona- len Instabilität zu interpretieren (S. 19). Aus rein psychiatrischer Sicht sei dem Exploranden grundsätzlich jede Verweistätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu acht Stunden täglich und unter Anerkennung einer gewis- sen Leistungsminderung zumutbar. In Anbetracht der bestehenden Persön- lichkeitsstörung sei eine Tätigkeit mit klaren Regeln und Grenzen in einem ruhigen und konstanten Umfeld, ohne viel Publikumsverkehr, Kundenkon- takt und allzu hohe Anforderungen an die Sozialkompetenzen zu empfeh- len. Eine derartige Tätigkeit wäre als angepasste Tätigkeit anzusehen (S. 21). Es bestehe seit jeher eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und es sei zur Zeit weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % in der bisherigen Tätigkeit als … und in allen anderen, dem Alter und Ausbil- dungsstand entsprechenden Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen (S. 22). 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat sich bei Erlass der vorliegend ange- fochtenen Verfügung vom 9. Februar 2016 (AB 115) massgeblich auf die beiden Gutachten von lic. phil. E.________ und Dr. med. F.________ (AB 98.1, 104.1) gestützt. Diese erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines derartigen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.6 hiervor). Sie sind für die streitigen Belange um- fassend, berücksichtigen die geklagten Beschwerden sowie die erhobenen Befunde und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Im Weiteren leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhän- ge ein und die Schlussfolgerungen sind begründet. Den beiden Gutachten kommt somit voller Beweiswert zu, zumal keine konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (vgl. E. 2.6.2 hiervor). Was der Beschwer- deführer dagegen vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis: 3.2.1 Für die geltend gemachte Voreingenommenheit des psychiatri- schen Gutachters bestehen keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer konkretisiert denn auch nicht, inwiefern eine solche bestanden haben soll; insbesondere führt er nicht aus, welche „komische Bemerkung“ bei der Begrüssung bei ihm diesen Eindruck erweckt haben sollte. Ebenso macht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/16/271, Seite 10 der Beschwerdeführer keine Ausführungen darüber, welche Informationen und Antworten im Rahmen des Untersuchungsgesprächs im Gutachten falsch wiedergegeben worden seien. Dieser pauschale und nicht näher begründete Vorwurf vermag die Glaubwürdigkeit des Gutachtens nicht zu erschüttern. 3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Untersuchungsge- spräch habe lediglich eine Stunde gedauert, obwohl es gemäss Einladung zwei Stunden hätte dauern sollen, vermag er daraus ebenfalls nichts für sich abzuleiten. Es ist nicht zu beanstanden und wohl auch durchaus üb- lich, dass der Gutachter für die Untersuchung mehr Zeit einplant, als so- dann konkret benötigt wird, damit er (oder auch der Explorand) nicht plötz- lich in Zeitnot gerät. Im Übrigen kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens in erster Linie darauf an, ob die Expertise inhalt- lich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies – wie hier – zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 1. April 2009, 9C_55/2009, E. 3.3). 3.2.3 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Gutachter habe festgestellt, dass ein einzelner Termin nicht ausreiche, um eine kor- rekte Beurteilung zu machen, hat der Gutachter lediglich ausgeführt, es sei grundsätzlich schwierig und im Rahmen einer Begutachtungssituation mit nur einmaligem Kontakt zu einem Exploranden mitunter nicht möglich, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit ausreichender Sicherheit zu stellen, fordere doch die ICD-10, dass eine solche Diagnose auf möglichst vielen Informationsquellen basieren, Fremdanamnesen und Fremdberichte berücksichtigen und auf mehr als einem Interview mit der betroffenen Per- son beruhen sollte (AB 104.1 S. 15). Dies bedeutet nun aber nicht, dass die entsprechende Diagnosestellung aufgrund einer einmaligen Untersuchung ausgeschlossen wäre. Vielmehr kam der Gutachter mit ausführlicher Be- gründung unter Berücksichtigung der Anamnese und kritischer Würdigung der medizinischen Akten sowie nach Diskussion der Diagnosekriterien der ICD-10 zum eindeutigen und überzeugenden Schluss, dass der Beschwer- deführer unter einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom im- pulsiven Typ leidet, welche einen gewissen Krankheitswert aufweist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/16/271, Seite 11 (AB 104.10 S. 15 ff.). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass es der Gut- achter bei einer einmaligen Exploration belassen hat. 3.2.4 Nach dem Dargelegten ist davon auszugehen, dass dem Be- schwerdeführer die bisherige Tätigkeit als … als auch jede andere, dem Alter und Ausbildungsstand entsprechende Tätigkeit vollschichtig zumutbar ist. Dabei besteht eine Leistungseinschränkung von (maximal) 20 %. 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Auf- grund der im Dezember 2012 erfolgten Anmeldung (AB 27) ist der (hypo- thetische) Beginn des Rentenanspruchs auf Juni 2013 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 IVG). Auf diesen Zeitpunkt hin ist nachfolgend die Invaliditätsbe- messung vorzunehmen. 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbs- einkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des 25. Alters- jahres 80 %, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90 % und nach Vollen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/16/271, Seite 12 dung des 30. Altersjahres 100 % (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV bestimmt, was nicht zu beanstanden ist. Gemäss IV- Rundschreiben Nr. 317 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom

17. Oktober 2012 betrug das im Rahmen von Art. 26 Abs. 1 IVV zu berück- sichtigende durchschnittliche Einkommen im Jahr 2013 Fr. 77‘000.--. Da der Beschwerdeführer im Juni 2013 20 Jahre alt war (AB 27 S. 1 Ziff. 1.3), beträgt das zur Invaliditätsbemessung heranzuziehende hypothetische Va- lideneinkommen Fr. 53‘900.-- (Fr. 77‘000.-- x 0.7). 4.3 4.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). 4.3.2 Das Invalideneinkommen wurde von der Beschwerdegegnerin anhand des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das … 2012 - 2015 (www.vssm.ch/de/gav-arbeitsrecht) berechnet, was korrekt ist. Der GAV sieht für einen … im 20. Altersjahr einen Lohn von Fr. 3‘975.-- vor, wobei ein Anspruch auf 13 Monatslöhne besteht (Art. 18 GAV). Entsprechend ergibt sich – unter Berücksichtigung der Leistungseinschränkung von (ma- ximal) 20 % (E. 3.2.4 hiervor) – ein Invalideneinkommen von Fr. 41‘340.-- (Fr. 3‘975.-- x 13 x 0.8). 4.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.2.2 und 4.3.2 hiervor) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 12‘560.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von gerundet maximal 23 % ([Fr. 53‘900.-- - Fr. 41‘340.--] / Fr. 53‘900.-- x 100), womit kein Anspruch auf eine Invalidenren- te besteht (vgl. E. 2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/16/271, Seite 13 4.5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 23. De- zember 2015 (AB 68) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be- schwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Abschliessend wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es ihm freigestellt ist, sich hinsichtlich der gewünschten beruflichen Eingliede- rungsmassnahme an die Beschwerdegegnerin zu wenden, was diese in der angefochtenen Verfügung denn auch ausdrücklich festgehalten hat (AB 115 S. 2). 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/16/271, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.