opencaselaw.ch

200 2016 266

Bern VerwG · 2016-01-26 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 26. Januar 2016

Sachverhalt

A. Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er sich gemäss Schadenmeldung am 13. Juni 2010 bei einem Treppensturz an der rechten Hand verletzte (Schaden-Nr. ...; Akten der Suva [act. IIB] 1). Die Suva gewährte im Zusammenhang mit diesem Ereignis zunächst die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld (act. IIB 15 f., 112/3 Ziff. 5.1). Während der Versicherte am

13. Mai 2012 in einem von der Invalidenversicherung unterstützten Prakti- kum stand (act. IIB 125 f.), zog er sich bei einem weiteren Treppensturz eine Fingerverletzung an der linken Hand zu (Schaden-Nr. ...; Akten der Suva [act. II] 4). Auch bezüglich dieses Ereignisses erbrachte die Suva Heilbehandlung und Taggeld (act. II 6 f., 9-11, 73 f., 83; Akten der Suva [act. IIA] 169). Am 15. September 2014 stellte die Suva das Taggeld form- los per 31. Oktober 2014 ein (act. IIA 185) und ermittelte in der Folge für beide Schadenfälle ab 1. November 2014 einen Invaliditätsgrad von 39 % und ab 1. April 2015 einen solchen von 25 % bzw. bezüglich des zweiten Ereignisses einen Integritätsschaden von 10 %. Mit Verfügung vom

17. April 2015 (act. IIA 228; Akten der Suva [act. IIC] 208) sprach sie eine entsprechende kombinierte abgestufte Invalidenrente bzw. eine Integritäts- entschädigung zu. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. IIA 234; act. IIC

214) mit Entscheid vom 26. Januar 2016 (act. IIA 243; act. IIC 225) fest. B. Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei kostenfällig aufzuheben und ihm seien die gesetz- lichen Unfallversicherungsleistungen zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Suva zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. April 2016 schloss die Suva (Be- schwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. Am 13. Dezember 2016 legte der Beschwerdeführer ein zusätzliches Do- kument ins Recht (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3), wozu die Be- schwerdegegnerin am 12. Januar 2017 – unter Beilage eines Schreibens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Akten der Beschwerdegeg- nerin [act. IID] 1) – Stellung nahm.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. Januar 2016 (act. IIA 243; act. IIC 225). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 4 Ereignissen vom 13. Juni 2010 sowie 13. Mai 2012 und dabei insbesonde- re, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht keine höheren Leistungen als die ab 1. November 2014 auf einem Invaliditätsgrad von 39 % und ab 1. April 2015 auf einem solchen von 25 % basierende Rente bzw. die einem Inte- gritätsschaden von 10 % entsprechende Integritätsentschädigung zuge- sprochen hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt weiter nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).

E. 2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 5 ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele («conditio sine qua non»; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).

E. 2.3.1 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädi- gung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzu- sammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33).

E. 2.3.2 Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist für die Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 6 zugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzu- beziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358, 115 V 133 E. 6c aa S. 140), während bei Schleuder- traumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule sowie Schä- del-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychi- schen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsun- fähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernst- haft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2013 UV Nr. 3 S. 8 E. 5.2) – eine Kata- logisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183). Die erlittenen Verletzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2.2). Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriteri- en in die Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psy- chischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359). Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem ge- wöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammen- hang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel (vgl. jedoch BGE 140 V 356 E. 5.3 S. 360) ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsscha- den zu verursachen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 7 Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6b S. 140). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausal- zusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig be- antworten. Das Bundesgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammen- hang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6c aa S. 140):  besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück- lichkeit des Unfalles;  die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verlet- zungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;  ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;  körperliche Dauerschmerzen;  ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert;  schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;  Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allen- falls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittle- ren Bereich zu zählen ist oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Un- fall zu qualifizieren ist. Sowohl einem mittelschweren wie auch einem im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis kommt nur dann im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für die aktuelle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu, wenn ein einzelnes der unfallbezoge- nen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (RKUV 2005 U 548 S. 232

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 8 E. 3.2.3). Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Einzelkriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kriterien erfüllt sein (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 7 E. 3.5). Handelt es sich um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen für die Bejahung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 102 E. 4.5). Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Krite- rien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367, BGE 115 V 133 E. 6c bb S. 140; vgl. RKUV 1997 U 272 S. 174 E. 4b).

E. 2.4 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie gemäss konstanter Recht- sprechung hat der Versicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung und das Taggeld nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person zu verste- hen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die sozi- ale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Perso- nen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu er- wartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbe- deutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Die Frage einer zu erwartenden gesundheitlichen Verbesserung ist nur prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2).

E. 2.5 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 9 benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 2.6 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des UVG und die Änderung vom 9. November 2016 der der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem In- krafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet ha- ben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG).

E. 3 Längerdauernde, ängstlich und teilweise grenzwertig paranoid ge- färbte, mittelgradige depressive Episoden Die Gutachter attestierten aus somatischer Sicht im angestammten Beruf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und erachteten eine leidensadaptierte Tätigkeit (leichte Arbeiten, möglichst unter Vermeidung von monotonen Verrichtungen und idealerweise wechselbelastend, ohne belastende Um- wend-Bewegungen sowie ohne Schläge oder Vibrationen, unter Berück- sichtigung folgender Grenzen der manuelle Lastenhandhabung: Hantieren selten bis maximal 10kg, Heben horizontal bis 10kg, Tragen vorne bis 10kg, Tragen rechte Hand bis 5kg und linke Hand bis 7.5kg) ganztags für zumutbar. Bei einer manuellen beruflichen Tätigkeit sei zumindest bis zur Rekonditionierung zusätzlich ein täglicher Pausenbedarf von ein bis zwei Stunden einzurechnen, was einer Arbeitsfähigkeit von 75 % entspreche. Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes verwiesen sie auf die vom behandelnden Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, diagnostizierte (act. IIC 187) mittelgradige depressive Episode und erklärten, ein allfälliger daraus resultierender rentenrelevanter Effekt müsste durch einen Psychiater beurteilt werden (act. IIA 218/18 Ziff. IV, 218/21 f. lit. C Ziff. 2 und Ziff. 10 ff.; act. IIC 201/18 Ziff. IV, 201/21 f. lit. C Ziff. 2 und Ziff. 10 ff.).

E. 3.1 Dass die in den Unfallmeldungen (act. IIB 1; act. II 4) geschilderten Ereignisse vom 13. Juni 2010 bzw. 13. Mai 2012 die kumulativen Tatbe- standsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllen, ist zu Recht unbestritten. Was die Unfallversiche- rungsdeckung in Bezug auf das zweite Ereignis anbelangt, ist augenfällig, dass damals das befristete Arbeitsverhältnis nicht mehr bestand (act. IIB 46 f.), das UV-Taggeld per Ende Februar 2012 aus Gründen der intersys- temischen Koordination eingestellt (act. IIB 119; Art. 25 Abs. 3 UVV) und im März 2012 ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet wurde (act. IIB 123). Obwohl der Beschwerdeführer das daraufhin ab 1. April 2012 vorgesehene dreimonatige «Praktikum» im Betrieb seines ... (act. IIB 126; act. IIC 137) womöglich gar nie antrat (act. IIC 141/1, 148) und ein un- rechtmässiger Bezug des IV-Taggeldes im Raum steht (act. IIB 130; act. IIC 159), wäre bei fehlendem Anspruch auf UV- oder IV-Taggeld (vgl. Art. 3 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV) weiterhin ein ALV-Taggeld ausgerichtet worden, was aufgrund von Art. 3 Abs. 1 der früheren Verord- nung vom 24. Januar 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (UVAL; AS 1996 698) ein neues Versicherungsverhältnis zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 10 Beschwerdegegnerin begründet hätte. Die Versicherungsdeckung für beide Unfallereignisse ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten.

E. 3.2 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Januar 2016 (act. IIA 243; act. IIC 225) basiert in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf kreisärztlichen Beurteilungen (act. II 163 f.; act. IIA 242; act. IIC 179,

224) sowie dem Gutachten des Spitals C.________ vom 24. Januar 2015 (act. IIA 218; act. IIC 201).

E. 3.2.1 Nachdem Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chir- urgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in Bezug auf die Ver- letzung der rechten Hand bereits am 14. April 2011 eine kreisärztliche Un- tersuchung vorgenommen (act. IIB 56) und am 9. September 2011 ein me- dizinisches Zumutbarkeitsprofil für leidensadaptierte Tätigkeiten formuliert hatte (act. IIB 91), vermerkte er im Bericht vom 5. Februar 2014 (act. II 164; act. IIC 179) über die gleichentags durchgeführte kreisärztliche Abschluss- untersuchung hinsichtlich beider Schadenfälle die nachstehenden Diagno- sen:  Sturz im Treppenhaus am 13. Mai 2012 mit/bei:  Bennett-Fraktur Daumen links  Zugschrauben-Osteosynthese am 16. Mai 2012 im Spital E.________  Re-Osteosynthese am 29. Mai 2012 im Spital E.________  persistierender intraartikulärer Stufe  Arthroskopie des CMC-I-Gelenks (Karpometakarpalgelenk I [Daumensattelgelenk]) links, Metallentfernung und Arthro- plastik mittels Pyrocardan-Spacer-Implantation am 12. Fe- bruar 2013 im Spital C.________  Revision des CMC-I-Gelenks und Re-Zentrierung des Pyro- cardan-Spacers bei Luxation vom 12. April 2013 im Spital C.________  Spacer-Entfernung, Trapezektomie und Suspensionsarthro- plastik mit der APL-Sehne (Abduktor pollicis longus) links am 9. September 2013 im Spital C.________  chronischem Schmerzsyndrom der linken Hand  Abschlusskontrolle im Spital C.________ am 7. Januar 2014  Status nach Treppensturz am 13. Juni 2010 mit/bei:  Handgelenksdistorsion rechts und Verdacht auf Fissur des Processus styloideus ulnae  sekundärer Diagnose einer TFCC-Läsion (triangulärer fi- brokartilaginärer Komplex) im September 2010  Status nach diagnostischer Arthroskopie und offener Refixa- tion des TFCC mit einem Mini-Mitek-Anker am 13. Septem- ber 2010 im Spital F.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 11  Verdacht auf eine persistierende Instabilität des DRUG (dis- tales Radioulnargelenk)  Abschlussuntersuchung vom 14. April 2011  Status nach Osteosynthese einer Metakarpale-I-Fraktur (wahr- scheinlich einen früheren Suva-Schadenfall aus dem Jahre 1997 betreffend)  Status nach rheumatologischer Abklärung im Spital C.________ im November 2009 (Suva-fremd)  Status nach temporärer Kompressionsneuropathie des Nervus ulnaris links Dr. med. D.________ gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht mehr fähig sei, manuelle körperliche Arbeit zu leisten. Zumutbar seien hingegen leichte körperliche Aktivitäten einhändig rechts, welche keines festen Zupackens der rechten Hand bedürften, ohne belastende Umwend- Bewegungen sowie ohne Arbeiten mit Schlägen oder Vibrationen. Die linke Hand diene dabei lediglich noch zur Gegenhaltefunktion. Der Beschwerde- führer wäre so im administrativen Bereich oder für Kontroll- und Überwa- chungsfunktionen einsetzbar. Unter Berücksichtigung dieser Einschrän- kung sei von einer ganztägigen Präsenz auszugehen (act. II 164/10 Ziff. 5; act. IIC 179/10 Ziff. 5). In einem separaten Dokument (act. II 163) schätzte der Suva-Kreisarzt den Integritätsschaden der linken Hand anhand der Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) am 5. Februar 2014 auf 10 %. Der Befund nach der Suspensionsarthroplastik entspreche einer Rhizarthrose mit durchgeführter Arthrodese.

E. 3.2.2 Im Gutachten des Spitals C.________ vom 24. Januar 2015 (act. IIA 218; act. IIC 201) hielten PD Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, und Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Physikalische Medi- zin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (act. IIA 218/19 Ziff. V Ziff. 1; act. IIC 201/19 Ziff. V Ziff. 1) 1. Chronisches Schmerzsyndrom der Hand links  Sturz im Treppenhaus am 13. Mai 2012  Bennett-Fraktur des Daumens links am 13. Mai 2012  Zugschrauben-Osteosynthese am 16. Mai 2012  Re-Osteosynthese am 29. Mai 2012  Arthroskopie des CMC-I-Gelenks links, Metallentfernung und Ar- throplastik mittels Pyrocardan-Spacer-Implantation am 12. Fe- bruar 2013 (bei persistierender intraartikulärer Stufe)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 12  Revision des CMC-I-Gelenks und Re-Zentrierung des Pyrocar- dan-Spacers bei Luxation am 12. April 2013  Spacer-Entfernung, Trapezektomie und Suspensionsarthroplas- tik mit ALP-Sehne links am 9. September 2013 2. Verdacht auf persistierende Instabilität des distalen Radioulnarge- lenks rechts  Treppensturz am 13. Juni 2010: Handgelenksdistorsion rechts und Verdacht auf Fissur des Processus styloideus ulnae  Sekundäre Diagnose einer TFCC-Läsion im September 2010  Diagnostische Arthroskopie, offene Refixation TFCC mit einem Mini-Mitek-Anker am 13. September 2012

E. 3.2.3 Im Rahmen des Einspracheverfahrens bestätigte der Suva-Kreisarzt Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, am 14. Januar 2016 den von Dr. med. D.________ auf 10 % geschätzten Integritätsschaden bezüglich der linken Hand und verneinte gleichzeitig einen relevanten Integritätsschaden an der rechten Hand (act. IIA 242; act. IIC 224).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 13

E. 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1).

E. 3.4 Die rheumatologische Expertise des Spitals C.________ vom

24. Januar 2015 (act. IIA 218; act. IIC 201) erfüllt die vorerwähnten höch- strichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Die PD Dr. med. G.________ und Prof. Dr. med. H.________ berücksichtigten die wesentlichen Vorakten sowie die Erkenntnisse aus der im November 2014 durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungs- fähigkeit (EFL; act. IIA 218/24-34; act. IIC 201/24-34) und der klinischen Exploration samt bildgebenden bzw. labortechnischen Zusatzabklärungen (act. IIA 218/16 Ziff. III; act. IIC 201/16 Ziff. III) vom Dezember 2014. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen korrelieren im Wesentlichen sowohl in Bezug auf die festgestellten objektiven Befunde als auch hinsichtlich des medizinischen Zumutbarkeitsprofils mit den Einschätzungen von Dr. med. D.________ (act. II 164/6 f. Ziff. 4, 164/10 Ziff. 5; act. IIC 179/6 f. Ziff. 4, 179/10 Ziff. 5). Die seitens des Beschwerdeführers gegen das Administra- tivgutachten erhobene Kritik verfängt nicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 14

E. 3.4.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aus dem rheumatologi- schen Gutachten gehe nicht genau hervor, wie sich die Einschränkungen der beiden Hände auswirkten und es werde auch nicht erläutert, ob er eine Computer-Tastatur bedienen bzw. wie er im administrativen Bereich arbei- ten könne (Beschwerde S. 7 Ziff. III Ziff. 20), ist ihm nicht zu folgen. Die Gutachter verwiesen bezüglich der verbleibenden Funktionen und Belast- barkeit einerseits auf die detaillierten Ergebnisse der EFL (act. IIA 218/32 Anhang 2; act. IIC 201/21 Anhang 2) und erklärten andererseits, der Be- schwerdeführer sei in der Funktion der beiden Hände eingeschränkt, links mit Bewegungseinschränkungen im Daumengrundgelenk, Kraftminderung und Schmerzausweitung, rechts mit einer verminderten Belastbarkeit des Radioulnargelenks (act. IIA 218/21 lit. C Ziff. 3; act. IIC 201/21 lit. C Ziff. 3). Sie gaben überdies an, die anlässlich der EFL beobachtete Belastbarkeit entspreche einer leichten Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis 10kg). Die von ihnen im Rahmen des medizinischen Zumutbarkeitsprofils zusätz- lich formulierten funktionellen Einschränkungen (act. IIA 218/22 lit. C Ziff. 10; act. IIC 201/22 lit. C Ziff. 10) schliessen das Bedienen einer Com- puter-Tastatur klarerweise nicht aus, womit dem Beschwerdeführer nicht nur Kontroll- und Überwachungsaufgaben, sondern nach überzeugender Auffassung der medizinischen Experten eben auch administrative Beschäf- tigungen zumutbar bleiben (act. IIA 218/22 lit. C Ziff. 11; act. IIC 201/22 lit. C Ziff. 11). Einer weiteren Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstmöglichkeiten bedarf es mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht (vgl. AHI 1998 S. 290 E. 3b). Dass sich anlässlich der im Zweig der Invalidenversicherung initiierten beruflichen Abklärung in der beruflichen Abklärungsstelle K.________, diesbezügliche Schwierigkei- ten ergeben haben sollen (Eingabe vom 13. Dezember 2016; act. I 3/2, 3/3), ist nicht entscheidend. Zum einen fand diese Abklärungsmassnahme erst nach dem Erlass des Einspracheentscheids vom 26. Januar 2016 (act. IIA 243; act. IIC 225) – der grundsätzlichen den gerichtlichen Überprü- fungshorizont markiert (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) – statt, zum anderen mögen Berichte von Fachpersonen der beruf- lichen Integration und Berufsberatung zur Ergänzung der medizinischen Unterlagen wohl dienlich sein, die verbindliche Feststellung der noch zu- mutbaren Arbeitsleistung fällt hingegen in die Kompetenz der rechtsan- wendenden Stelle (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 15

E. 3.4.2 Dass Arbeiten mit den Händen praktisch nicht denkbar seien (Be- schwerde S. 12 Ziff. V Ziff. 6.2), lässt sich dem EFL-Bericht vom 19. De- zember 2014 (act. IIA 210; act. IIC 197) nicht entnehmen. In der EFL als Basis-Abklärung wurde hauptsächlich die subjektiv präsentierte Leistungs- fähigkeit dokumentiert und überdies eine Symptomausweitung, Selbstlimi- tierung sowie Inkonsistenzen festgestellt (act. IIA 210/3 f.; act. IIC 197/3 f.). Es wurde denn auch darauf hingewiesen, dass die Resultate der physi- schen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar seien (act. IIA 210/3; act. IIC 197/3). Es leuchtet des- halb ein, dass die Gutachter des Spitals C.________ im Rahmen des Zu- mutbarkeitsprofils zwar den im EFL-Bericht empfohlenen Pausenbedarf (act. IIA 210/3; act. IIC 197/3) berücksichtigten, jedoch davon ausgingen, dass diese Einschränkung lediglich bis zur Rekonditionierung des Be- schwerdeführers im Rahmen einer leidensadaptierten Arbeit bestehe (act. IIA 218/22 lit. C Ziff. 14; act. IIC 201/22 lit. C Ziff. 14).

E. 3.4.3 Seitens der behandelnden Ärzte wurden keine Aspekte benannt, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Zwar wurden gemäss Ver- laufsbericht des Spitals C.________ vom 7. Januar 2015 (act. IIA 209; act. IIC 195) mit dem Beschwerdeführer weitere Therapien besprochen (Be- schwerde S. 10 Ziff. V Ziff. 4.2) und auch anlässlich der weiteren ambulan- ten Konsultation bei Prof. Dr. med. L.________, Fachärztin für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie für Handchirurgie, wurden spätere Versuche von verbessernden Massnahmen an beiden Händen in Betracht gezogen (act. IIA 219/3). Daraus lässt sich indes nicht auf eine zu erwartende relevante Gesundheitsverbesserung schliessen. Aus dem Ad- ministrativgutachten vom 24. Januar 2015 (act. IIA 218; act. IIC 201) geht hervor, dass selbst bei korrekter Indikation und einwandfreier Durchführung einer weiteren Operation – welche ausdrücklich nicht empfohlen wurde – keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes hätte erwartet werden können (act. IIA 218/18 Ziff. IV; act. IIC 201/18 Ziff. IV). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 7 Ziff. III Ziff. 20, S. 8 Ziff. V Ziff. 1.2, S. 10 Ziff. V Ziff. 4.2) kann vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden, der Fallabschluss sei per Ende Oktober 2014 verfrüht erfolgt, zumal der bildgebende Befund am linken Daumen seit Ok-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 16 tober 2013 stationär blieb (act. IIA 218/16 Ziff. III Ziff. 2; act. IIC 201/16 Ziff. III Ziff. 2) und der Suva-Kreisarzt bereits im Februar 2014 ein vergleichba- res medizinisches Zumutbarkeitsprofil für eine Verweisungstätigkeit formu- liert hatte (act. II 164/10 Ziff. 5; act. IIC 179/10 Ziff. 5). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Gutachter eine Weiterführung der Schmerz- und Ergotherapie empfahlen (act. IIA 218/21 lit. C Ziff. 8; act. IIC 201/21 lit. C Ziff. 8), prognostizierten sie damit doch nicht etwa eine ins Gewicht fallende Steigerung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 2.4 hiervor), viel- mehr erachteten sie lediglich eine Rekonditionierung für nötig, um in einer Verweisungstätigkeit eine uneingeschränkte Arbeits- bzw. Leistungsfähig- keit zu erreichen (act. IIA 218/22 lit. C Ziff. 14; act. IIC 201/22 lit. C Ziff. 14).

E. 3.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass in somatischer Hinsicht der medizinische Endzustand nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) im Zeit- punkt des Fallabschlusses längst eingetreten war, dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit unzumutbar ist und in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine durch Rekonditionierung auf 100 % steigerbare Arbeitsfähig- keit besteht. Dass die Beeinträchtigungen der Hände im Sinne eines natür- lichen Kausalzusammenhangs auf die Unfallereignisse vom 13. Juni 2010 bzw. 13. Mai 2012 zurückzuführen sind, ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten. Der medizinische Sachverhalt wurde rechtsgenüglich abge- klärt, zumal sich weitere Sachverhaltserhebungen auch in psychiatrischer Hinsicht erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). Einerseits stellen Störungen aus dem depressiven Formenkreis mit höchstens mittelgradiger Ausprägung, wie sie Dr. med. I.________ dia- gnostizierte (act. IIC 187) – mit Ausnahme von hier nicht vorliegenden sel- tenen Konstellationen – von vornherein keine invalidisierende Einschrän- kung dar (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. Mai 2017, 8C_753/2016, E. 4.3 mit Hinweisen. Andererseits könnte der Beschwerde- führer selbst unter der Prämisse einer vorliegenden natürlich unfallkausalen psychischen Beeinträchtigung nichts zu seinen Gunsten ableiten, da – wie aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 4 hiernach) – die adäquate Kausalität zu ver- neinen wäre.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 17

E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des EVG vom

30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 23 Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 5.3 5.3.1 Das bisherige Arbeitsverhältnis würde im Zeitpunkt des frühest- möglichen Rentenbeginns am 1. November 2014 (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; act. IIA 185, 228; act. IIC 208) auch im hypothetischen Gesundheitsfall nicht mehr bestehen, da es bis am 1. Dezember 2010 befristet war (act. IIB 47, 77/2 Ziff. 3) und über die Arbeitgeberin mittlerweile der Konkurs eröffnet sowie die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht wurde (act. IIA 172; act. IIC 182; SHAB Nr. ... vom … bzw. Nr. ... vom …). Damit ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen von Fr. 68‘952.-- (act. IIA 225/2 Ziff. 8) richtigerweise anhand von Tabellenlöhnen. Zwar liegt mittler- weile die LSE 2014 vor, dass die Verwaltung die entlang der Nominalloh- nentwicklung auf das Jahr 2014 aufindexierten Werte der LSE 2012 heran- zog, ist jedoch ebenso wenig zu beanstanden wie den gewählten NOGA- Wirtschaftszweig Ziff. 41-43 (Baugewerbe), in welchem der Beschwerde- führer vor den Unfallereignissen langjährig tätig war (act. IIA 218/12 Ziff. II Ziff. 4; act. IIC 201/12 Ziff. II Ziff. 4). Inwiefern das Abstellen auf Tabellen- löhne für den Beschwerdeführer nachteilig sein soll (Beschwerde S. 14

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 24 Ziff. V Ziff. 7.3), ist nicht ersichtlich, erreichte er vor dem ersten Unfall doch nie das von der Beschwerdegegnerin berechnete Valideneinkommen (act. IIB 64/3). 5.3.2 Der Beschwerdeführer hat keine ihm an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen bzw. schöpft die medizinisch-theoretisch Ar- beitsfähigkeit nicht aus, weshalb die Beschwerdegegnerin sich auch für das Invalideneinkommen zulässigerweise auf die LSE stützte. Da dem Be- schwerdeführer wegen seiner beidseitigen Handverletzungen insbesondere noch Tätigkeiten im administrativen Bereich zumutbar sind, zog sie zudem zu Recht die Tabellenwerte im Dienstleistungssektor heran (act. IIA 225/2 Ziff. 8). Sie berücksichtigte bis zum Wegfall der (allenfalls unfallbedingten) Dekonditionierung einen zeitlichen Abzug von eineinhalb Stunden täglich (act. IIA 225/2 Ziff. 8). Dies entspricht dem arithmetischen Mittel des von den Gutachtern in einer Bandbreite angegebenen Pausenbedarfs (act. IIA 218/22 lit. C Ziff. 14; act. IIC 201/22 lit. C Ziff. 14), macht bezogen auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit [BUA], Total Sektor III, Jahr 2014) prozentual 18 % aus ([41.7h ./. 34.2h] / 41.7h x 100) und ist nicht zu beanstanden (vgl. Entscheid des BGer vom

19. August 2009, 9C_226/2009, E. 3.2). Die angenommene Dauer zur Re- konditionierung von sechs Monaten nach der formlosen Mitteilung vom

15. September 2014 (act. IIA 185), welche mit der Zumutbarkeit einer Ver- weisungstätigkeit begründet wurde, erscheint wohlwollend und wird nicht substanziiert bestritten. Die Beschwerdegegnerin hat – wohl aufgrund der nicht mehr zumutbaren Schwerarbeiten – einen nicht zu beanstanden lei- densbedingten Abzug vom Tabellenlohn für das Invalideneinkommen von 15 % zugelassen (act. IIA 225/2 Ziff. 8). Der vom Beschwerdeführer gefor- derte Maximalabzug von 25 % (Beschwerde S. 14 Ziff. V Ziff. 7.2) lässt sich nicht begründen, kann er doch keinesfalls funktionell gleichsam als «Arm- loser» qualifiziert werden. Vielmehr bleiben ihm medizinisch-theoretisch doch leichte körperliche Tätigkeiten möglich, die ihm auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt hinreichende Verdienstmöglichkeiten erlauben (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Weil zudem sowohl das Validen- als auch das Invaliden- einkommen anhand statistischer Tabellenlöhne zu ermittelt sind, müssen die invaliditätsfremden Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie) ausser Betracht fallen, da sie bei beiden Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 25 gleichseinkommen zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom

19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Dass die Arbeitsmarktfähigkeit und Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers insbesondere durch die fehlende Berufsbildung (act. IIB 69/3) und allfällige Vorstrafen (act. II 49; act. IIC

150) auf dem konkreten Arbeitsmarkt faktisch stark eingeschränkt sind, hat im Zweig der Invalidenversicherung ausser Acht zu bleiben. Somit ergibt sich entsprechend der Berechnung der Beschwerdegegnerin (act. IIA 225/2 Ziff. 8) für die Zeit ab 1. April 2015 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 51‘378.-- bzw. für die Zeit davor ein solches von Fr. 42‘130.-- (Fr. 51‘378.-- ./. 18 % [Pausenbedarf]). 5.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert für die Zeit vom 1. November 2014 bis 31. März 2015 ein abgerundeter (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) Invaliditätsgrad von 25 % ([Fr. 68‘952.-- ./. Fr. 51‘378.--] / Fr. 68‘952.-- x 100) und ab 1. April 2015 ein solcher von rund 39 % ([Fr. 68‘952.-- ./. Fr. 42‘130.--] / Fr. 68‘952.-- x 100). Bezüglich des auf dieser Basis gewährten Rentenanspruchs ist der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 26. Januar 2016 (act. IIA 243; act. IIC

225) somit nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 6. 6.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre- chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 6.1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 26 tens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht absch- liessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwick- lung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabella- rischer Form (sog. Feinraster; abrufbar unter <www.suva.ch>) erarbeitet. Diese Tabellen sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32). 6.1.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizini- schen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsscha- den für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E. 3c S. 35). 6.2 Die Suva-Kreisärzte schätzten den Integritätsschaden aus dem zweiten Unfallereignis vom 13. Mai 2012 auf 10 %, während sie die Erheb- lichkeitsgrenze (von 5 % gemäss Ziff. 1 des Anhangs 3 zur UVV) in Bezug auf den ersten Unfall vom 13. Juni 2010 als nicht erreicht erachteten (act. II 163; act. IIA 242; act. IIC 224). 6.2.1 Nach anfänglicher Osteosynthese der Bennett-Fraktur wurde das Daumensattelgelenk der linken Hand zunächst mittels eines künstlichen Teilgelenkersatzes (Pyrocardan-Spacer) behandelt und schliesslich eine Suspensionsarthroplastik durchgeführt (act. II 134; vgl. dazu RE- HART/SELL/KUROSCH/RICHARD, Trapeziumresektion mit Suspensionsarthro- plastik, in: SELL/REHART [Hrsg.], Operationsatlas Orthopädische Rheumato- logie, 2013, S. 55 ff.). Es verblieb ein eingesteiftes Sattelgelenk und eine Schmerzhaftigkeit, welche keine Daumenbeweglichkeit erlaubt (act. II 157/2; act. IIA 218/16 Ziff. III Ziff. 2; act. IIC 201/16 Ziff. III Ziff. 2). Es ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 27 ohne weiteres nachvollziehbar, dass Dr. med. D.________ diesen Zustand einer mittels Arthrodese behandelten Rhizarthrose (operative Versteifung bei Sattelgelenksarthrose) gleichsetzte, was entsprechend der Suva- Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) einem Integritätsschaden von

E. 4.1.1 Den Treppenstürzen vom 13. Juni 2010 und 13. Mai 2012 muss – auch wenn deren exakte biomechanischen Abläufe nicht restlos erstellt sind – bei objektiver Betrachtung eine besondere Eindrücklichkeit abge- sprochen werden, zumal jedem mindestens mittelschweren Unfall eine ge- wisse Eindrücklichkeit eigen ist (vgl. Entscheid des BGer vom 15. Januar 2016, 8C_568/2015, E. 3.5). Besonders dramatische Begleitumstände sind ebenfalls nicht auszumachen. Das entsprechende Adäquanzkriterium ist nicht erfüllt, geschweige denn in besonders ausgeprägter Weise.

E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer erlitt keine somatischen Verletzungen von besonderer Schwere bzw. Art. Beim ersten Sturz vom 13. Juni 2010 (act. IIB 1) zog er sich im Handgelenk rechts eine TFCC-Läsion zu (act. IIB

22) und der zweite Unfall vom 13. Mai 2012 (act. II 1) führte zu einer dislo- zierten Bennett-Fraktur des Daumenstrahls links (act. II 21). Solche Hand- verletzungen sind erfahrungsgemäss offensichtlich kaum geeignet, psychi- sche Fehlentwicklungen auszulösen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 18

E. 4.1.3 Eine ungewöhnlich lange ärztliche Behandlung fand nicht statt. Die am 13. Juni 2010 verletzte rechte Hand wurde am 13. September 2010 operiert (act. IIB 24) und die am 13. Mai 2012 erfolgte Fraktur am linken Daumen zog bis im September 2013 insgesamt fünf Eingriffe nach sich (act. II 17, 25, 95, 108, 134). Bezüglich der rechtsseitigen Verletzung fan- den nach der Operation bis im Dezember 2010 noch Verlaufskontrollen beim Operateur statt (act. IIB 27, 31, 35), zudem wurde im Januar 2011 eine Zweitmeinung bei Dr. med. M.________, Facharzt für Chirurgie (act. IIB 38), sowie auf Empfehlung von Dr. med. D.________ (act. IIB 56/5) im Mai 2011 schliesslich eine Drittmeinung bei Prof. Dr. med. L.________ ein- geholt (act. IIB 67). Die Letztere führte nach einer veranlassten ergothera- peutischen Evaluation (act. IIB 90/3-9) im August 2011 eine Abschlussun- tersuchung durch und empfahl dabei lediglich noch Physiotherapie (act. IIB 90/1 f.). Die eigentliche ärztliche Behandlung endete damit bereits drei Mo- nate nach dem Unfall mit der Operation vom 13. September 2010 (act. IIB 24). Denn blosse ärztlich Verlaufskontrollen bzw. der Abklärung des Gesundheitszustands dienenden Untersuchungen kommt nicht die Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten Heilmethodik zu (vgl. Ent- scheid des BGer vom 1. April 2015, 8C_791/2014, E. 4.2.4). Auch manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes und medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen den spezifischen Anforderungen dieses Adäquanzkriteriums nicht (vgl. Entscheid des BGer vom 4. April 2013, 8C_729/2012, E. 8.3). Hinsichtlich der am 13. Mai 2012 erlittenen Fraktur am linken Daumen wurden nach der letzten Operation am

E. 4.1.4 Gewisse körperliche Schmerzen sind aktenkundig (act. II 59, 92, 93/1, 100, 109, 116, 123; act. IIA 183, 202, 218/14 Ziff. II Ziff. 7; act. IIB 56/3, 69/1, 90/2 f., 102/1, 112/1; act. IIC 188, 195/2, 197/11, 201/14 Ziff. II Ziff. 7), indes wies die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin (act. IIA 243/9 f. E. 3b und c; act. IIC 225/9 f. E. 3b und c), dass die Schmerzen teilweise belastungsabhängig auftraten (act. IIB 91/2) und auch psychisch überlagert waren, hat sich doch eine chronische Schmerzerkrankung mit Symptomausweitung entwickelt (act. IIA 118/16 Ziff. IV; act. IIC 201/16 Ziff. IV). Dem Beschwerdeführer ist es zudem trotz Schmerzen nach eige- nen Angaben noch möglich, ein wenig beim Kochen zu helfen, ganz leich- ten Hausarbeiten nachzugehen, «viel Administratives […] mit dem ...» zu erledigen und die Kinder zu betreuen, wobei er auch bei den Schulaufga- ben hilft und die jüngere Tochter zum Kindergarten begleitet bzw. abholt (act. IIA 218/14 Ziff. II Ziff. 6, 218/30; act. IIC 201/14 Ziff. II Ziff. 6, 201/30). In diesem Lichte ist das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen jeden- falls nicht besonders ausgeprägt erfüllt (vgl. Entscheide des BGer vom

28. Oktober 2013, 8C_372/2013, E. 9.2 und vom 4. Oktober 2007, U 431/06, E. 4).

E. 4.1.5 Dr. med. N.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welche (als ... im C.________) die drei letzten Operationen an der linken Hand durchführte (act. II 95, 108, 134), erklärte, die frühere Operation sei vom Vorgänger nicht sauber aus- geführt worden (act. II 70). Anlässlich der von ihr durchgeführten Operation vom 12. April 2013 wurde zudem die Radialisarterie verletzt (act. II 108/2). Dennoch kann nicht von einer ärztlichen Fehlbehandlung ausgegangen werden, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat. Einerseits wurde die iatrogene Läsion der Arterie im Rahmen des besagten Eingriffs sofort anastomosiert (act. II 108/2, 111/1). Andererseits ist nicht aktenkun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 20 dig, dass Dr. med. O.________, Facharzt für Chirurgie (Spital E.________), die Operationen vom 16. bzw. 29. Mai 2012 (act. II 17, 25) nicht kunstgerecht durchgeführt hätte. Die Re-Operation vom 29. Mai 2012 war indiziert, weil trotz initial idealer Reposition und guter Lage der Zug- schraube (vgl. dazu: STRUCKMANN/GERMANN/BICKERT, Bennett- und Rolan- do-Frakturen, in: EWERBECK et al. [Hrsg.], Standardverfahren in der opera- tiven Orthopädie und Unfallchirurgie, 4. Aufl. 2014, S. 236) eine sekundäre Dislokation der Fraktur eintrat (act. II 17). Allein aus dem Umstand, dass die radiologische Kontrolle vom 28. Juni 2012 erneut eine leichte Dislokati- on mit intrartikulärer Stufenbildung zeigte (act. II 35/2), kann nicht ge- schlossen werden, dass die Osteosynthese vom 29. Mai 2012 – diesmal mittels T-Platten und winkelstabilen Schrauben (act. II 17) – technisch un- zureichend vorgenommen worden wäre, zudem hätte dies auch nicht zu einer erheblichen Verschlimmerung der Unfallfolgen geführt. Auch ist das Erfordernis einer mehrmaligen Operation an der linken Hand nicht als er- hebliche Komplikation im Sinne des vorliegenden Adäquanzkriteriums zu werten (Beschwerde S. 11 Ziff. V Ziff. 5.2).

E. 4.1.6 In Bezug auf die rechte Hand erachtete Dr. med. O.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, welcher die Operation vom 13. September 2010 durchgeführt hatte (act. IIB 24), den Beschwerdeführer bereits ab 1. Januar 2011 wieder zu 100 % als arbeitsfähig (act. IIB 34, 35/2), wogegen Dr. med. M.________ im Januar 2011 weiterhin von einer vollständigen Arbeitsun- fähigkeit ausging (act. IIB 38, 44). Dr. med. D.________ hielt am 9. Sep- tember 2011 schliesslich eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer lei- densadaptierten Tätigkeit als zumutbar (act. IIB 91/2). Dies bestätigte der Suva-Kreisarzt anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 5. Februar 2014, wobei er spätestens ab diesem Zeitpunkt auch hinsichtlich der linken Hand von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit ausging (act. II 164/10 Ziff. 5; act. IIC 179/10 Ziff. 5). Selbst wenn das Krite- rium des Grades und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit er- füllt wäre, läge es jedenfalls nicht ausgeprägt vor.

E. 4.2 Nach dem Gesagten sind vorliegend höchstens zwei der sieben Kriterien (körperliche Dauerschmerzen, Grad und Dauer der physisch be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 21 dingten Arbeitsunfähigkeit) erfüllt, beide jedoch nicht in ausgeprägter Wei- se. Soweit zu Gunsten des Beschwerdeführers von mittelschweren Ereig- nissen im Grenzbereich zu leichten Unfällen ausgegangen wird (vgl. E. 4.1 hiervor), müssten zur Bejahung der Adäquanz indes vier Kriterien (nicht drei [Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. III Ziff. 7]) erfüllt sein (vgl. E. 2.3.2 hier- vor), womit die adäquate Unfallkausalität allfälliger psychischen Beschwer- den zu verneinen ist. Demnach sind allein die unfallkausalen Residuen aus den Handverletzungen relevant, womit in einem weiteren Schritt die er- werblichen Auswirkungen der in diesem Zusammenhang attestierten medi- zinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit zu prüfen ist. 5. 5.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Nach der Rechtsprechung ist nur eine Rente auf Basis von einheitlichen Berechnungsgrundlagen auszurichten, wenn die Invalidität auf mehrere Unfälle zurückzuführen ist (sog. Rentenkombination; vgl. Ent- scheid des EVG vom 30. April 2004, U 345/02, E. 5.2, insb. mit Hinweis auf BGE 123 V 45 und RKUV 1998 S. 91). Der Bundesrat regelt die Bemes- sung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). 5.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 22 können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). Dass der Beschwerdeführer aus fremdenpolizeilichen Gründen die Schweiz im Oktober 2017 verlassen musste (act. IID 1; act. I 3/3), ist für die Invali- ditätsbemessung unerheblich. Einerseits betrifft dies eine Sachverhaltsent- wicklung ausserhalb des gerichtlichen Überprüfungszeitpunkts (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140), andererseits ist es be- deutungslos, ob die versicherte Person im Ausland wohnt, soweit sich die beiden massgebenden Vergleichseinkommen auf denselben Arbeitsmarkt beziehen (Entscheid des BGer vom 10. November 2015, 8C_300/2015, E. 7.1 mit Hinweis auf BGE 137 V 20). 5.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E.

E. 9 September 2013 (act. II 134) ebenfalls hauptsächlich noch klinische Ver- laufskontrollen (bei Prof. Dr. med. L.________) durchgeführt (act. II 150,

157) und die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 5. Februar 2014 (act. II 164), die in Anspruch genommene Ergotherapie sowie die nachfol- gende EFL bzw. die versicherungsmedizinische Begutachtung (act. IIA 218; act. IIC 201) stellen nach dem Gesagten hier ebenfalls keine ärztliche Behandlung dar. Des Weiteren betraf die ab 31. März 2014 aufgenommene Behandlung bei Dr. med. I.________ (act. IIC 187) nicht den somatischen Gesundheitsschaden und ist im vorliegenden Kontext auszuklammern. Somit dauerte die physisch bedingte ärztliche Behandlung im Zusammen- hang mit dem zweiten Unfall rund 16 Monate, was bezogen auf die Ben- nett-Fraktur des Daumens bei einem operativen Standardverfahren vorder-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 19 hand nicht als kurze Therapiedauer zu werten wäre (vgl. PETER M. VOGT, Praxis der Plastischen Chirurgie, 2011, S. 486 Ziff. 53.3.1). Angesichts des vorliegend wiederholt notwendig gewordenen operativen Vorgehens, wel- ches durchaus im Spektrum möglicher Entwicklungen eines derartigen Ver- letzungsbildes liegt, ist die Behandlungsdauer jedoch nicht aussergewöhn- lich.

E. 10 % entspricht (act. II 163/1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers (Beschwerde S. 15 Ziff. V Ziff. 8.1) ist die Suva-Tabelle 1 (Integritäts- schaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) allein für eine Einschränkung des Daumens nicht anwendbar, worauf Dr. med. J.________ bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens hingewiesen hat (act. IIA 242/4; act. IIC 224/4). Auch aus der Suva-Tabelle 6 (Integritäts- schaden bei Gelenkinstabilitäten) könnte der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar wäre gemäss den Erläuterungen zu den Suva-Tabellen 5 und 6 in Fällen, in denen neben der Arthrose noch eine Instabilität des betroffenen Gelenkes nachgewiesen wird, derjenige Zu- stand für die Integritätsentschädigung massgebend, der die höhere Schä- digung aufweist, die Suva-Tabelle 6 beziffert den Integritätsschaden jedoch selbst bei einer schweren Instabilität des Daumensattelgelenks auf bloss 8 %. 6.2.2 An der rechten Hand verblieb nach der am 13. September 2012 operierten TFCC-Läsion (act. IIB 24) im Sinne einer Verdachtsdiagnose eine persistierende Instabilität des DRUG (act. IIA 218/19 Ziff. V; act. IIC 208/19 Ziff. V). Dr. med. J.________ zeigte auf, dass die nach der Neutral- Null-Methode erhobene Beweglichkeit des Handgelenks nicht genügt um nach Suva-Tabelle 1 einen erheblichen Integritätsschaden zu postulieren. Insbesondere ist die Hand in Streckstellung bzw. Pro- und Supination nicht steif. Er legte zudem schlüssig dar, dass die Instabilität des DRUG nur eine Integritätsentschädigung rechtfertigte, wenn ein Zustand nach Radiuskopf- Resektion vorläge (act. IIA 242/3; act. IIC 224/3). Der Beschwerdeführer hat nicht begründet, weshalb seiner Ansicht nach für die Folgen des ersten Unfalles eine Integritätsentschädigung von 25 % bis 30 % geschuldet sein soll, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 6.3 Weil der Einspracheentscheid vom 26. Januar 2016 (act. IIA 243; act. IIC 225) auch hinsichtlich der Integritätsentschädigung nicht zu bean-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 28 standen ist, erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde als unbegrün- det und ist abzuweisen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 266 UV LOU/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Oktober 2017 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 26. Januar 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er sich gemäss Schadenmeldung am 13. Juni 2010 bei einem Treppensturz an der rechten Hand verletzte (Schaden-Nr. ...; Akten der Suva [act. IIB] 1). Die Suva gewährte im Zusammenhang mit diesem Ereignis zunächst die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld (act. IIB 15 f., 112/3 Ziff. 5.1). Während der Versicherte am

13. Mai 2012 in einem von der Invalidenversicherung unterstützten Prakti- kum stand (act. IIB 125 f.), zog er sich bei einem weiteren Treppensturz eine Fingerverletzung an der linken Hand zu (Schaden-Nr. ...; Akten der Suva [act. II] 4). Auch bezüglich dieses Ereignisses erbrachte die Suva Heilbehandlung und Taggeld (act. II 6 f., 9-11, 73 f., 83; Akten der Suva [act. IIA] 169). Am 15. September 2014 stellte die Suva das Taggeld form- los per 31. Oktober 2014 ein (act. IIA 185) und ermittelte in der Folge für beide Schadenfälle ab 1. November 2014 einen Invaliditätsgrad von 39 % und ab 1. April 2015 einen solchen von 25 % bzw. bezüglich des zweiten Ereignisses einen Integritätsschaden von 10 %. Mit Verfügung vom

17. April 2015 (act. IIA 228; Akten der Suva [act. IIC] 208) sprach sie eine entsprechende kombinierte abgestufte Invalidenrente bzw. eine Integritäts- entschädigung zu. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. IIA 234; act. IIC

214) mit Entscheid vom 26. Januar 2016 (act. IIA 243; act. IIC 225) fest. B. Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei kostenfällig aufzuheben und ihm seien die gesetz- lichen Unfallversicherungsleistungen zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Suva zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. April 2016 schloss die Suva (Be- schwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. Am 13. Dezember 2016 legte der Beschwerdeführer ein zusätzliches Do- kument ins Recht (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3), wozu die Be- schwerdegegnerin am 12. Januar 2017 – unter Beilage eines Schreibens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Akten der Beschwerdegeg- nerin [act. IID] 1) – Stellung nahm. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. Januar 2016 (act. IIA 243; act. IIC 225). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 4 Ereignissen vom 13. Juni 2010 sowie 13. Mai 2012 und dabei insbesonde- re, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht keine höheren Leistungen als die ab 1. November 2014 auf einem Invaliditätsgrad von 39 % und ab 1. April 2015 auf einem solchen von 25 % basierende Rente bzw. die einem Inte- gritätsschaden von 10 % entsprechende Integritätsentschädigung zuge- sprochen hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt weiter nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 5 ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele («conditio sine qua non»; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3 2.3.1 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädi- gung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzu- sammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33). 2.3.2 Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist für die Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 6 zugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzu- beziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358, 115 V 133 E. 6c aa S. 140), während bei Schleuder- traumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule sowie Schä- del-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychi- schen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsun- fähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernst- haft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2013 UV Nr. 3 S. 8 E. 5.2) – eine Kata- logisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183). Die erlittenen Verletzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2.2). Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriteri- en in die Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psy- chischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359). Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem ge- wöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammen- hang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel (vgl. jedoch BGE 140 V 356 E. 5.3 S. 360) ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsscha- den zu verursachen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 7 Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6b S. 140). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausal- zusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig be- antworten. Das Bundesgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammen- hang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6c aa S. 140):  besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück- lichkeit des Unfalles;  die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verlet- zungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;  ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;  körperliche Dauerschmerzen;  ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert;  schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;  Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allen- falls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittle- ren Bereich zu zählen ist oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Un- fall zu qualifizieren ist. Sowohl einem mittelschweren wie auch einem im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis kommt nur dann im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für die aktuelle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu, wenn ein einzelnes der unfallbezoge- nen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (RKUV 2005 U 548 S. 232

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 8 E. 3.2.3). Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Einzelkriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kriterien erfüllt sein (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 7 E. 3.5). Handelt es sich um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen für die Bejahung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 102 E. 4.5). Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Krite- rien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367, BGE 115 V 133 E. 6c bb S. 140; vgl. RKUV 1997 U 272 S. 174 E. 4b). 2.4 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie gemäss konstanter Recht- sprechung hat der Versicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung und das Taggeld nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person zu verste- hen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die sozi- ale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Perso- nen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu er- wartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbe- deutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Die Frage einer zu erwartenden gesundheitlichen Verbesserung ist nur prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2). 2.5 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 9 benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.6 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des UVG und die Änderung vom 9. November 2016 der der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem In- krafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet ha- ben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 3. 3.1 Dass die in den Unfallmeldungen (act. IIB 1; act. II 4) geschilderten Ereignisse vom 13. Juni 2010 bzw. 13. Mai 2012 die kumulativen Tatbe- standsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllen, ist zu Recht unbestritten. Was die Unfallversiche- rungsdeckung in Bezug auf das zweite Ereignis anbelangt, ist augenfällig, dass damals das befristete Arbeitsverhältnis nicht mehr bestand (act. IIB 46 f.), das UV-Taggeld per Ende Februar 2012 aus Gründen der intersys- temischen Koordination eingestellt (act. IIB 119; Art. 25 Abs. 3 UVV) und im März 2012 ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet wurde (act. IIB 123). Obwohl der Beschwerdeführer das daraufhin ab 1. April 2012 vorgesehene dreimonatige «Praktikum» im Betrieb seines ... (act. IIB 126; act. IIC 137) womöglich gar nie antrat (act. IIC 141/1, 148) und ein un- rechtmässiger Bezug des IV-Taggeldes im Raum steht (act. IIB 130; act. IIC 159), wäre bei fehlendem Anspruch auf UV- oder IV-Taggeld (vgl. Art. 3 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV) weiterhin ein ALV-Taggeld ausgerichtet worden, was aufgrund von Art. 3 Abs. 1 der früheren Verord- nung vom 24. Januar 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (UVAL; AS 1996 698) ein neues Versicherungsverhältnis zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 10 Beschwerdegegnerin begründet hätte. Die Versicherungsdeckung für beide Unfallereignisse ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten. 3.2 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Januar 2016 (act. IIA 243; act. IIC 225) basiert in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf kreisärztlichen Beurteilungen (act. II 163 f.; act. IIA 242; act. IIC 179,

224) sowie dem Gutachten des Spitals C.________ vom 24. Januar 2015 (act. IIA 218; act. IIC 201). 3.2.1 Nachdem Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chir- urgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in Bezug auf die Ver- letzung der rechten Hand bereits am 14. April 2011 eine kreisärztliche Un- tersuchung vorgenommen (act. IIB 56) und am 9. September 2011 ein me- dizinisches Zumutbarkeitsprofil für leidensadaptierte Tätigkeiten formuliert hatte (act. IIB 91), vermerkte er im Bericht vom 5. Februar 2014 (act. II 164; act. IIC 179) über die gleichentags durchgeführte kreisärztliche Abschluss- untersuchung hinsichtlich beider Schadenfälle die nachstehenden Diagno- sen:  Sturz im Treppenhaus am 13. Mai 2012 mit/bei:  Bennett-Fraktur Daumen links  Zugschrauben-Osteosynthese am 16. Mai 2012 im Spital E.________  Re-Osteosynthese am 29. Mai 2012 im Spital E.________  persistierender intraartikulärer Stufe  Arthroskopie des CMC-I-Gelenks (Karpometakarpalgelenk I [Daumensattelgelenk]) links, Metallentfernung und Arthro- plastik mittels Pyrocardan-Spacer-Implantation am 12. Fe- bruar 2013 im Spital C.________  Revision des CMC-I-Gelenks und Re-Zentrierung des Pyro- cardan-Spacers bei Luxation vom 12. April 2013 im Spital C.________  Spacer-Entfernung, Trapezektomie und Suspensionsarthro- plastik mit der APL-Sehne (Abduktor pollicis longus) links am 9. September 2013 im Spital C.________  chronischem Schmerzsyndrom der linken Hand  Abschlusskontrolle im Spital C.________ am 7. Januar 2014  Status nach Treppensturz am 13. Juni 2010 mit/bei:  Handgelenksdistorsion rechts und Verdacht auf Fissur des Processus styloideus ulnae  sekundärer Diagnose einer TFCC-Läsion (triangulärer fi- brokartilaginärer Komplex) im September 2010  Status nach diagnostischer Arthroskopie und offener Refixa- tion des TFCC mit einem Mini-Mitek-Anker am 13. Septem- ber 2010 im Spital F.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 11  Verdacht auf eine persistierende Instabilität des DRUG (dis- tales Radioulnargelenk)  Abschlussuntersuchung vom 14. April 2011  Status nach Osteosynthese einer Metakarpale-I-Fraktur (wahr- scheinlich einen früheren Suva-Schadenfall aus dem Jahre 1997 betreffend)  Status nach rheumatologischer Abklärung im Spital C.________ im November 2009 (Suva-fremd)  Status nach temporärer Kompressionsneuropathie des Nervus ulnaris links Dr. med. D.________ gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht mehr fähig sei, manuelle körperliche Arbeit zu leisten. Zumutbar seien hingegen leichte körperliche Aktivitäten einhändig rechts, welche keines festen Zupackens der rechten Hand bedürften, ohne belastende Umwend- Bewegungen sowie ohne Arbeiten mit Schlägen oder Vibrationen. Die linke Hand diene dabei lediglich noch zur Gegenhaltefunktion. Der Beschwerde- führer wäre so im administrativen Bereich oder für Kontroll- und Überwa- chungsfunktionen einsetzbar. Unter Berücksichtigung dieser Einschrän- kung sei von einer ganztägigen Präsenz auszugehen (act. II 164/10 Ziff. 5; act. IIC 179/10 Ziff. 5). In einem separaten Dokument (act. II 163) schätzte der Suva-Kreisarzt den Integritätsschaden der linken Hand anhand der Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) am 5. Februar 2014 auf 10 %. Der Befund nach der Suspensionsarthroplastik entspreche einer Rhizarthrose mit durchgeführter Arthrodese. 3.2.2 Im Gutachten des Spitals C.________ vom 24. Januar 2015 (act. IIA 218; act. IIC 201) hielten PD Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, und Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Physikalische Medi- zin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (act. IIA 218/19 Ziff. V Ziff. 1; act. IIC 201/19 Ziff. V Ziff. 1) 1. Chronisches Schmerzsyndrom der Hand links  Sturz im Treppenhaus am 13. Mai 2012  Bennett-Fraktur des Daumens links am 13. Mai 2012  Zugschrauben-Osteosynthese am 16. Mai 2012  Re-Osteosynthese am 29. Mai 2012  Arthroskopie des CMC-I-Gelenks links, Metallentfernung und Ar- throplastik mittels Pyrocardan-Spacer-Implantation am 12. Fe- bruar 2013 (bei persistierender intraartikulärer Stufe)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 12  Revision des CMC-I-Gelenks und Re-Zentrierung des Pyrocar- dan-Spacers bei Luxation am 12. April 2013  Spacer-Entfernung, Trapezektomie und Suspensionsarthroplas- tik mit ALP-Sehne links am 9. September 2013 2. Verdacht auf persistierende Instabilität des distalen Radioulnarge- lenks rechts  Treppensturz am 13. Juni 2010: Handgelenksdistorsion rechts und Verdacht auf Fissur des Processus styloideus ulnae  Sekundäre Diagnose einer TFCC-Läsion im September 2010  Diagnostische Arthroskopie, offene Refixation TFCC mit einem Mini-Mitek-Anker am 13. September 2012 3. Längerdauernde, ängstlich und teilweise grenzwertig paranoid ge- färbte, mittelgradige depressive Episoden Die Gutachter attestierten aus somatischer Sicht im angestammten Beruf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und erachteten eine leidensadaptierte Tätigkeit (leichte Arbeiten, möglichst unter Vermeidung von monotonen Verrichtungen und idealerweise wechselbelastend, ohne belastende Um- wend-Bewegungen sowie ohne Schläge oder Vibrationen, unter Berück- sichtigung folgender Grenzen der manuelle Lastenhandhabung: Hantieren selten bis maximal 10kg, Heben horizontal bis 10kg, Tragen vorne bis 10kg, Tragen rechte Hand bis 5kg und linke Hand bis 7.5kg) ganztags für zumutbar. Bei einer manuellen beruflichen Tätigkeit sei zumindest bis zur Rekonditionierung zusätzlich ein täglicher Pausenbedarf von ein bis zwei Stunden einzurechnen, was einer Arbeitsfähigkeit von 75 % entspreche. Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes verwiesen sie auf die vom behandelnden Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, diagnostizierte (act. IIC 187) mittelgradige depressive Episode und erklärten, ein allfälliger daraus resultierender rentenrelevanter Effekt müsste durch einen Psychiater beurteilt werden (act. IIA 218/18 Ziff. IV, 218/21 f. lit. C Ziff. 2 und Ziff. 10 ff.; act. IIC 201/18 Ziff. IV, 201/21 f. lit. C Ziff. 2 und Ziff. 10 ff.). 3.2.3 Im Rahmen des Einspracheverfahrens bestätigte der Suva-Kreisarzt Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, am 14. Januar 2016 den von Dr. med. D.________ auf 10 % geschätzten Integritätsschaden bezüglich der linken Hand und verneinte gleichzeitig einen relevanten Integritätsschaden an der rechten Hand (act. IIA 242; act. IIC 224).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 13 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). 3.4 Die rheumatologische Expertise des Spitals C.________ vom

24. Januar 2015 (act. IIA 218; act. IIC 201) erfüllt die vorerwähnten höch- strichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Die PD Dr. med. G.________ und Prof. Dr. med. H.________ berücksichtigten die wesentlichen Vorakten sowie die Erkenntnisse aus der im November 2014 durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungs- fähigkeit (EFL; act. IIA 218/24-34; act. IIC 201/24-34) und der klinischen Exploration samt bildgebenden bzw. labortechnischen Zusatzabklärungen (act. IIA 218/16 Ziff. III; act. IIC 201/16 Ziff. III) vom Dezember 2014. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen korrelieren im Wesentlichen sowohl in Bezug auf die festgestellten objektiven Befunde als auch hinsichtlich des medizinischen Zumutbarkeitsprofils mit den Einschätzungen von Dr. med. D.________ (act. II 164/6 f. Ziff. 4, 164/10 Ziff. 5; act. IIC 179/6 f. Ziff. 4, 179/10 Ziff. 5). Die seitens des Beschwerdeführers gegen das Administra- tivgutachten erhobene Kritik verfängt nicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 14 3.4.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aus dem rheumatologi- schen Gutachten gehe nicht genau hervor, wie sich die Einschränkungen der beiden Hände auswirkten und es werde auch nicht erläutert, ob er eine Computer-Tastatur bedienen bzw. wie er im administrativen Bereich arbei- ten könne (Beschwerde S. 7 Ziff. III Ziff. 20), ist ihm nicht zu folgen. Die Gutachter verwiesen bezüglich der verbleibenden Funktionen und Belast- barkeit einerseits auf die detaillierten Ergebnisse der EFL (act. IIA 218/32 Anhang 2; act. IIC 201/21 Anhang 2) und erklärten andererseits, der Be- schwerdeführer sei in der Funktion der beiden Hände eingeschränkt, links mit Bewegungseinschränkungen im Daumengrundgelenk, Kraftminderung und Schmerzausweitung, rechts mit einer verminderten Belastbarkeit des Radioulnargelenks (act. IIA 218/21 lit. C Ziff. 3; act. IIC 201/21 lit. C Ziff. 3). Sie gaben überdies an, die anlässlich der EFL beobachtete Belastbarkeit entspreche einer leichten Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis 10kg). Die von ihnen im Rahmen des medizinischen Zumutbarkeitsprofils zusätz- lich formulierten funktionellen Einschränkungen (act. IIA 218/22 lit. C Ziff. 10; act. IIC 201/22 lit. C Ziff. 10) schliessen das Bedienen einer Com- puter-Tastatur klarerweise nicht aus, womit dem Beschwerdeführer nicht nur Kontroll- und Überwachungsaufgaben, sondern nach überzeugender Auffassung der medizinischen Experten eben auch administrative Beschäf- tigungen zumutbar bleiben (act. IIA 218/22 lit. C Ziff. 11; act. IIC 201/22 lit. C Ziff. 11). Einer weiteren Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstmöglichkeiten bedarf es mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht (vgl. AHI 1998 S. 290 E. 3b). Dass sich anlässlich der im Zweig der Invalidenversicherung initiierten beruflichen Abklärung in der beruflichen Abklärungsstelle K.________, diesbezügliche Schwierigkei- ten ergeben haben sollen (Eingabe vom 13. Dezember 2016; act. I 3/2, 3/3), ist nicht entscheidend. Zum einen fand diese Abklärungsmassnahme erst nach dem Erlass des Einspracheentscheids vom 26. Januar 2016 (act. IIA 243; act. IIC 225) – der grundsätzlichen den gerichtlichen Überprü- fungshorizont markiert (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) – statt, zum anderen mögen Berichte von Fachpersonen der beruf- lichen Integration und Berufsberatung zur Ergänzung der medizinischen Unterlagen wohl dienlich sein, die verbindliche Feststellung der noch zu- mutbaren Arbeitsleistung fällt hingegen in die Kompetenz der rechtsan- wendenden Stelle (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 15 3.4.2 Dass Arbeiten mit den Händen praktisch nicht denkbar seien (Be- schwerde S. 12 Ziff. V Ziff. 6.2), lässt sich dem EFL-Bericht vom 19. De- zember 2014 (act. IIA 210; act. IIC 197) nicht entnehmen. In der EFL als Basis-Abklärung wurde hauptsächlich die subjektiv präsentierte Leistungs- fähigkeit dokumentiert und überdies eine Symptomausweitung, Selbstlimi- tierung sowie Inkonsistenzen festgestellt (act. IIA 210/3 f.; act. IIC 197/3 f.). Es wurde denn auch darauf hingewiesen, dass die Resultate der physi- schen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar seien (act. IIA 210/3; act. IIC 197/3). Es leuchtet des- halb ein, dass die Gutachter des Spitals C.________ im Rahmen des Zu- mutbarkeitsprofils zwar den im EFL-Bericht empfohlenen Pausenbedarf (act. IIA 210/3; act. IIC 197/3) berücksichtigten, jedoch davon ausgingen, dass diese Einschränkung lediglich bis zur Rekonditionierung des Be- schwerdeführers im Rahmen einer leidensadaptierten Arbeit bestehe (act. IIA 218/22 lit. C Ziff. 14; act. IIC 201/22 lit. C Ziff. 14). 3.4.3 Seitens der behandelnden Ärzte wurden keine Aspekte benannt, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Zwar wurden gemäss Ver- laufsbericht des Spitals C.________ vom 7. Januar 2015 (act. IIA 209; act. IIC 195) mit dem Beschwerdeführer weitere Therapien besprochen (Be- schwerde S. 10 Ziff. V Ziff. 4.2) und auch anlässlich der weiteren ambulan- ten Konsultation bei Prof. Dr. med. L.________, Fachärztin für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie für Handchirurgie, wurden spätere Versuche von verbessernden Massnahmen an beiden Händen in Betracht gezogen (act. IIA 219/3). Daraus lässt sich indes nicht auf eine zu erwartende relevante Gesundheitsverbesserung schliessen. Aus dem Ad- ministrativgutachten vom 24. Januar 2015 (act. IIA 218; act. IIC 201) geht hervor, dass selbst bei korrekter Indikation und einwandfreier Durchführung einer weiteren Operation – welche ausdrücklich nicht empfohlen wurde – keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes hätte erwartet werden können (act. IIA 218/18 Ziff. IV; act. IIC 201/18 Ziff. IV). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 7 Ziff. III Ziff. 20, S. 8 Ziff. V Ziff. 1.2, S. 10 Ziff. V Ziff. 4.2) kann vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden, der Fallabschluss sei per Ende Oktober 2014 verfrüht erfolgt, zumal der bildgebende Befund am linken Daumen seit Ok-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 16 tober 2013 stationär blieb (act. IIA 218/16 Ziff. III Ziff. 2; act. IIC 201/16 Ziff. III Ziff. 2) und der Suva-Kreisarzt bereits im Februar 2014 ein vergleichba- res medizinisches Zumutbarkeitsprofil für eine Verweisungstätigkeit formu- liert hatte (act. II 164/10 Ziff. 5; act. IIC 179/10 Ziff. 5). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Gutachter eine Weiterführung der Schmerz- und Ergotherapie empfahlen (act. IIA 218/21 lit. C Ziff. 8; act. IIC 201/21 lit. C Ziff. 8), prognostizierten sie damit doch nicht etwa eine ins Gewicht fallende Steigerung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 2.4 hiervor), viel- mehr erachteten sie lediglich eine Rekonditionierung für nötig, um in einer Verweisungstätigkeit eine uneingeschränkte Arbeits- bzw. Leistungsfähig- keit zu erreichen (act. IIA 218/22 lit. C Ziff. 14; act. IIC 201/22 lit. C Ziff. 14). 3.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass in somatischer Hinsicht der medizinische Endzustand nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) im Zeit- punkt des Fallabschlusses längst eingetreten war, dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit unzumutbar ist und in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine durch Rekonditionierung auf 100 % steigerbare Arbeitsfähig- keit besteht. Dass die Beeinträchtigungen der Hände im Sinne eines natür- lichen Kausalzusammenhangs auf die Unfallereignisse vom 13. Juni 2010 bzw. 13. Mai 2012 zurückzuführen sind, ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten. Der medizinische Sachverhalt wurde rechtsgenüglich abge- klärt, zumal sich weitere Sachverhaltserhebungen auch in psychiatrischer Hinsicht erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). Einerseits stellen Störungen aus dem depressiven Formenkreis mit höchstens mittelgradiger Ausprägung, wie sie Dr. med. I.________ dia- gnostizierte (act. IIC 187) – mit Ausnahme von hier nicht vorliegenden sel- tenen Konstellationen – von vornherein keine invalidisierende Einschrän- kung dar (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. Mai 2017, 8C_753/2016, E. 4.3 mit Hinweisen. Andererseits könnte der Beschwerde- führer selbst unter der Prämisse einer vorliegenden natürlich unfallkausalen psychischen Beeinträchtigung nichts zu seinen Gunsten ableiten, da – wie aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 4 hiernach) – die adäquate Kausalität zu ver- neinen wäre.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 17 4. 4.1 Die Treppenstürze vom 13. Juni 2010 und 13. Mai 2012 (act. II 4; act. IIB 1) stellen mit Blick auf die höchstrichterliche Kasuistik banale oder leichte Unfallereignisse dar (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 1. Juni 2006, U 83/05, E. 3.1 mit Hinweis und vom 18. Januar 2000, U 51/99, E. 4b), womit die adäquate Unfallkausalität von psychischen Störungen schon deshalb zu vereinen ist (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Selbst wenn trotz dieser Einordnung der Unfälle die Adäquanz ausnahmsweise nach den bei mittelschweren Unfäl- len geltenden Kriterien zu prüfen (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 62) oder von mittelschweren Ereignissen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen wäre (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. III Ziff. 7; eine Einordnung in den mittleren Bereich im engeren Sinne wäre hingegen klarerweise nicht gerechtfertigt [Beschwerde S. 11 Ziff. V Ziff. 5.2]), würde sich im Ergebnis nichts ändern (vgl. E. 4.2 hiernach). Diesfalls hätte die Adäquanzprüfung unbestrittener- massen anhand der sog. Psycho-Praxis zu erfolgen (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 4.1.1 Den Treppenstürzen vom 13. Juni 2010 und 13. Mai 2012 muss – auch wenn deren exakte biomechanischen Abläufe nicht restlos erstellt sind – bei objektiver Betrachtung eine besondere Eindrücklichkeit abge- sprochen werden, zumal jedem mindestens mittelschweren Unfall eine ge- wisse Eindrücklichkeit eigen ist (vgl. Entscheid des BGer vom 15. Januar 2016, 8C_568/2015, E. 3.5). Besonders dramatische Begleitumstände sind ebenfalls nicht auszumachen. Das entsprechende Adäquanzkriterium ist nicht erfüllt, geschweige denn in besonders ausgeprägter Weise. 4.1.2 Der Beschwerdeführer erlitt keine somatischen Verletzungen von besonderer Schwere bzw. Art. Beim ersten Sturz vom 13. Juni 2010 (act. IIB 1) zog er sich im Handgelenk rechts eine TFCC-Läsion zu (act. IIB

22) und der zweite Unfall vom 13. Mai 2012 (act. II 1) führte zu einer dislo- zierten Bennett-Fraktur des Daumenstrahls links (act. II 21). Solche Hand- verletzungen sind erfahrungsgemäss offensichtlich kaum geeignet, psychi- sche Fehlentwicklungen auszulösen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 18 4.1.3 Eine ungewöhnlich lange ärztliche Behandlung fand nicht statt. Die am 13. Juni 2010 verletzte rechte Hand wurde am 13. September 2010 operiert (act. IIB 24) und die am 13. Mai 2012 erfolgte Fraktur am linken Daumen zog bis im September 2013 insgesamt fünf Eingriffe nach sich (act. II 17, 25, 95, 108, 134). Bezüglich der rechtsseitigen Verletzung fan- den nach der Operation bis im Dezember 2010 noch Verlaufskontrollen beim Operateur statt (act. IIB 27, 31, 35), zudem wurde im Januar 2011 eine Zweitmeinung bei Dr. med. M.________, Facharzt für Chirurgie (act. IIB 38), sowie auf Empfehlung von Dr. med. D.________ (act. IIB 56/5) im Mai 2011 schliesslich eine Drittmeinung bei Prof. Dr. med. L.________ ein- geholt (act. IIB 67). Die Letztere führte nach einer veranlassten ergothera- peutischen Evaluation (act. IIB 90/3-9) im August 2011 eine Abschlussun- tersuchung durch und empfahl dabei lediglich noch Physiotherapie (act. IIB 90/1 f.). Die eigentliche ärztliche Behandlung endete damit bereits drei Mo- nate nach dem Unfall mit der Operation vom 13. September 2010 (act. IIB 24). Denn blosse ärztlich Verlaufskontrollen bzw. der Abklärung des Gesundheitszustands dienenden Untersuchungen kommt nicht die Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten Heilmethodik zu (vgl. Ent- scheid des BGer vom 1. April 2015, 8C_791/2014, E. 4.2.4). Auch manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes und medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen den spezifischen Anforderungen dieses Adäquanzkriteriums nicht (vgl. Entscheid des BGer vom 4. April 2013, 8C_729/2012, E. 8.3). Hinsichtlich der am 13. Mai 2012 erlittenen Fraktur am linken Daumen wurden nach der letzten Operation am

9. September 2013 (act. II 134) ebenfalls hauptsächlich noch klinische Ver- laufskontrollen (bei Prof. Dr. med. L.________) durchgeführt (act. II 150,

157) und die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 5. Februar 2014 (act. II 164), die in Anspruch genommene Ergotherapie sowie die nachfol- gende EFL bzw. die versicherungsmedizinische Begutachtung (act. IIA 218; act. IIC 201) stellen nach dem Gesagten hier ebenfalls keine ärztliche Behandlung dar. Des Weiteren betraf die ab 31. März 2014 aufgenommene Behandlung bei Dr. med. I.________ (act. IIC 187) nicht den somatischen Gesundheitsschaden und ist im vorliegenden Kontext auszuklammern. Somit dauerte die physisch bedingte ärztliche Behandlung im Zusammen- hang mit dem zweiten Unfall rund 16 Monate, was bezogen auf die Ben- nett-Fraktur des Daumens bei einem operativen Standardverfahren vorder-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 19 hand nicht als kurze Therapiedauer zu werten wäre (vgl. PETER M. VOGT, Praxis der Plastischen Chirurgie, 2011, S. 486 Ziff. 53.3.1). Angesichts des vorliegend wiederholt notwendig gewordenen operativen Vorgehens, wel- ches durchaus im Spektrum möglicher Entwicklungen eines derartigen Ver- letzungsbildes liegt, ist die Behandlungsdauer jedoch nicht aussergewöhn- lich. 4.1.4 Gewisse körperliche Schmerzen sind aktenkundig (act. II 59, 92, 93/1, 100, 109, 116, 123; act. IIA 183, 202, 218/14 Ziff. II Ziff. 7; act. IIB 56/3, 69/1, 90/2 f., 102/1, 112/1; act. IIC 188, 195/2, 197/11, 201/14 Ziff. II Ziff. 7), indes wies die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin (act. IIA 243/9 f. E. 3b und c; act. IIC 225/9 f. E. 3b und c), dass die Schmerzen teilweise belastungsabhängig auftraten (act. IIB 91/2) und auch psychisch überlagert waren, hat sich doch eine chronische Schmerzerkrankung mit Symptomausweitung entwickelt (act. IIA 118/16 Ziff. IV; act. IIC 201/16 Ziff. IV). Dem Beschwerdeführer ist es zudem trotz Schmerzen nach eige- nen Angaben noch möglich, ein wenig beim Kochen zu helfen, ganz leich- ten Hausarbeiten nachzugehen, «viel Administratives […] mit dem ...» zu erledigen und die Kinder zu betreuen, wobei er auch bei den Schulaufga- ben hilft und die jüngere Tochter zum Kindergarten begleitet bzw. abholt (act. IIA 218/14 Ziff. II Ziff. 6, 218/30; act. IIC 201/14 Ziff. II Ziff. 6, 201/30). In diesem Lichte ist das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen jeden- falls nicht besonders ausgeprägt erfüllt (vgl. Entscheide des BGer vom

28. Oktober 2013, 8C_372/2013, E. 9.2 und vom 4. Oktober 2007, U 431/06, E. 4). 4.1.5 Dr. med. N.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welche (als ... im C.________) die drei letzten Operationen an der linken Hand durchführte (act. II 95, 108, 134), erklärte, die frühere Operation sei vom Vorgänger nicht sauber aus- geführt worden (act. II 70). Anlässlich der von ihr durchgeführten Operation vom 12. April 2013 wurde zudem die Radialisarterie verletzt (act. II 108/2). Dennoch kann nicht von einer ärztlichen Fehlbehandlung ausgegangen werden, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat. Einerseits wurde die iatrogene Läsion der Arterie im Rahmen des besagten Eingriffs sofort anastomosiert (act. II 108/2, 111/1). Andererseits ist nicht aktenkun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 20 dig, dass Dr. med. O.________, Facharzt für Chirurgie (Spital E.________), die Operationen vom 16. bzw. 29. Mai 2012 (act. II 17, 25) nicht kunstgerecht durchgeführt hätte. Die Re-Operation vom 29. Mai 2012 war indiziert, weil trotz initial idealer Reposition und guter Lage der Zug- schraube (vgl. dazu: STRUCKMANN/GERMANN/BICKERT, Bennett- und Rolan- do-Frakturen, in: EWERBECK et al. [Hrsg.], Standardverfahren in der opera- tiven Orthopädie und Unfallchirurgie, 4. Aufl. 2014, S. 236) eine sekundäre Dislokation der Fraktur eintrat (act. II 17). Allein aus dem Umstand, dass die radiologische Kontrolle vom 28. Juni 2012 erneut eine leichte Dislokati- on mit intrartikulärer Stufenbildung zeigte (act. II 35/2), kann nicht ge- schlossen werden, dass die Osteosynthese vom 29. Mai 2012 – diesmal mittels T-Platten und winkelstabilen Schrauben (act. II 17) – technisch un- zureichend vorgenommen worden wäre, zudem hätte dies auch nicht zu einer erheblichen Verschlimmerung der Unfallfolgen geführt. Auch ist das Erfordernis einer mehrmaligen Operation an der linken Hand nicht als er- hebliche Komplikation im Sinne des vorliegenden Adäquanzkriteriums zu werten (Beschwerde S. 11 Ziff. V Ziff. 5.2). 4.1.6 In Bezug auf die rechte Hand erachtete Dr. med. O.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, welcher die Operation vom 13. September 2010 durchgeführt hatte (act. IIB 24), den Beschwerdeführer bereits ab 1. Januar 2011 wieder zu 100 % als arbeitsfähig (act. IIB 34, 35/2), wogegen Dr. med. M.________ im Januar 2011 weiterhin von einer vollständigen Arbeitsun- fähigkeit ausging (act. IIB 38, 44). Dr. med. D.________ hielt am 9. Sep- tember 2011 schliesslich eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer lei- densadaptierten Tätigkeit als zumutbar (act. IIB 91/2). Dies bestätigte der Suva-Kreisarzt anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 5. Februar 2014, wobei er spätestens ab diesem Zeitpunkt auch hinsichtlich der linken Hand von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit ausging (act. II 164/10 Ziff. 5; act. IIC 179/10 Ziff. 5). Selbst wenn das Krite- rium des Grades und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit er- füllt wäre, läge es jedenfalls nicht ausgeprägt vor. 4.2 Nach dem Gesagten sind vorliegend höchstens zwei der sieben Kriterien (körperliche Dauerschmerzen, Grad und Dauer der physisch be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 21 dingten Arbeitsunfähigkeit) erfüllt, beide jedoch nicht in ausgeprägter Wei- se. Soweit zu Gunsten des Beschwerdeführers von mittelschweren Ereig- nissen im Grenzbereich zu leichten Unfällen ausgegangen wird (vgl. E. 4.1 hiervor), müssten zur Bejahung der Adäquanz indes vier Kriterien (nicht drei [Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. III Ziff. 7]) erfüllt sein (vgl. E. 2.3.2 hier- vor), womit die adäquate Unfallkausalität allfälliger psychischen Beschwer- den zu verneinen ist. Demnach sind allein die unfallkausalen Residuen aus den Handverletzungen relevant, womit in einem weiteren Schritt die er- werblichen Auswirkungen der in diesem Zusammenhang attestierten medi- zinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit zu prüfen ist. 5. 5.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Nach der Rechtsprechung ist nur eine Rente auf Basis von einheitlichen Berechnungsgrundlagen auszurichten, wenn die Invalidität auf mehrere Unfälle zurückzuführen ist (sog. Rentenkombination; vgl. Ent- scheid des EVG vom 30. April 2004, U 345/02, E. 5.2, insb. mit Hinweis auf BGE 123 V 45 und RKUV 1998 S. 91). Der Bundesrat regelt die Bemes- sung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). 5.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 22 können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). Dass der Beschwerdeführer aus fremdenpolizeilichen Gründen die Schweiz im Oktober 2017 verlassen musste (act. IID 1; act. I 3/3), ist für die Invali- ditätsbemessung unerheblich. Einerseits betrifft dies eine Sachverhaltsent- wicklung ausserhalb des gerichtlichen Überprüfungszeitpunkts (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140), andererseits ist es be- deutungslos, ob die versicherte Person im Ausland wohnt, soweit sich die beiden massgebenden Vergleichseinkommen auf denselben Arbeitsmarkt beziehen (Entscheid des BGer vom 10. November 2015, 8C_300/2015, E. 7.1 mit Hinweis auf BGE 137 V 20). 5.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des EVG vom

30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 23 Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 5.3 5.3.1 Das bisherige Arbeitsverhältnis würde im Zeitpunkt des frühest- möglichen Rentenbeginns am 1. November 2014 (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; act. IIA 185, 228; act. IIC 208) auch im hypothetischen Gesundheitsfall nicht mehr bestehen, da es bis am 1. Dezember 2010 befristet war (act. IIB 47, 77/2 Ziff. 3) und über die Arbeitgeberin mittlerweile der Konkurs eröffnet sowie die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht wurde (act. IIA 172; act. IIC 182; SHAB Nr. ... vom … bzw. Nr. ... vom …). Damit ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen von Fr. 68‘952.-- (act. IIA 225/2 Ziff. 8) richtigerweise anhand von Tabellenlöhnen. Zwar liegt mittler- weile die LSE 2014 vor, dass die Verwaltung die entlang der Nominalloh- nentwicklung auf das Jahr 2014 aufindexierten Werte der LSE 2012 heran- zog, ist jedoch ebenso wenig zu beanstanden wie den gewählten NOGA- Wirtschaftszweig Ziff. 41-43 (Baugewerbe), in welchem der Beschwerde- führer vor den Unfallereignissen langjährig tätig war (act. IIA 218/12 Ziff. II Ziff. 4; act. IIC 201/12 Ziff. II Ziff. 4). Inwiefern das Abstellen auf Tabellen- löhne für den Beschwerdeführer nachteilig sein soll (Beschwerde S. 14

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 24 Ziff. V Ziff. 7.3), ist nicht ersichtlich, erreichte er vor dem ersten Unfall doch nie das von der Beschwerdegegnerin berechnete Valideneinkommen (act. IIB 64/3). 5.3.2 Der Beschwerdeführer hat keine ihm an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen bzw. schöpft die medizinisch-theoretisch Ar- beitsfähigkeit nicht aus, weshalb die Beschwerdegegnerin sich auch für das Invalideneinkommen zulässigerweise auf die LSE stützte. Da dem Be- schwerdeführer wegen seiner beidseitigen Handverletzungen insbesondere noch Tätigkeiten im administrativen Bereich zumutbar sind, zog sie zudem zu Recht die Tabellenwerte im Dienstleistungssektor heran (act. IIA 225/2 Ziff. 8). Sie berücksichtigte bis zum Wegfall der (allenfalls unfallbedingten) Dekonditionierung einen zeitlichen Abzug von eineinhalb Stunden täglich (act. IIA 225/2 Ziff. 8). Dies entspricht dem arithmetischen Mittel des von den Gutachtern in einer Bandbreite angegebenen Pausenbedarfs (act. IIA 218/22 lit. C Ziff. 14; act. IIC 201/22 lit. C Ziff. 14), macht bezogen auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit [BUA], Total Sektor III, Jahr 2014) prozentual 18 % aus ([41.7h ./. 34.2h] / 41.7h x 100) und ist nicht zu beanstanden (vgl. Entscheid des BGer vom

19. August 2009, 9C_226/2009, E. 3.2). Die angenommene Dauer zur Re- konditionierung von sechs Monaten nach der formlosen Mitteilung vom

15. September 2014 (act. IIA 185), welche mit der Zumutbarkeit einer Ver- weisungstätigkeit begründet wurde, erscheint wohlwollend und wird nicht substanziiert bestritten. Die Beschwerdegegnerin hat – wohl aufgrund der nicht mehr zumutbaren Schwerarbeiten – einen nicht zu beanstanden lei- densbedingten Abzug vom Tabellenlohn für das Invalideneinkommen von 15 % zugelassen (act. IIA 225/2 Ziff. 8). Der vom Beschwerdeführer gefor- derte Maximalabzug von 25 % (Beschwerde S. 14 Ziff. V Ziff. 7.2) lässt sich nicht begründen, kann er doch keinesfalls funktionell gleichsam als «Arm- loser» qualifiziert werden. Vielmehr bleiben ihm medizinisch-theoretisch doch leichte körperliche Tätigkeiten möglich, die ihm auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt hinreichende Verdienstmöglichkeiten erlauben (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Weil zudem sowohl das Validen- als auch das Invaliden- einkommen anhand statistischer Tabellenlöhne zu ermittelt sind, müssen die invaliditätsfremden Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie) ausser Betracht fallen, da sie bei beiden Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 25 gleichseinkommen zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom

19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Dass die Arbeitsmarktfähigkeit und Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers insbesondere durch die fehlende Berufsbildung (act. IIB 69/3) und allfällige Vorstrafen (act. II 49; act. IIC

150) auf dem konkreten Arbeitsmarkt faktisch stark eingeschränkt sind, hat im Zweig der Invalidenversicherung ausser Acht zu bleiben. Somit ergibt sich entsprechend der Berechnung der Beschwerdegegnerin (act. IIA 225/2 Ziff. 8) für die Zeit ab 1. April 2015 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 51‘378.-- bzw. für die Zeit davor ein solches von Fr. 42‘130.-- (Fr. 51‘378.-- ./. 18 % [Pausenbedarf]). 5.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert für die Zeit vom 1. November 2014 bis 31. März 2015 ein abgerundeter (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) Invaliditätsgrad von 25 % ([Fr. 68‘952.-- ./. Fr. 51‘378.--] / Fr. 68‘952.-- x 100) und ab 1. April 2015 ein solcher von rund 39 % ([Fr. 68‘952.-- ./. Fr. 42‘130.--] / Fr. 68‘952.-- x 100). Bezüglich des auf dieser Basis gewährten Rentenanspruchs ist der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 26. Januar 2016 (act. IIA 243; act. IIC

225) somit nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 6. 6.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre- chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 6.1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 26 tens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht absch- liessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwick- lung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabella- rischer Form (sog. Feinraster; abrufbar unter) erarbeitet. Diese Tabellen sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32). 6.1.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizini- schen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsscha- den für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E. 3c S. 35). 6.2 Die Suva-Kreisärzte schätzten den Integritätsschaden aus dem zweiten Unfallereignis vom 13. Mai 2012 auf 10 %, während sie die Erheb- lichkeitsgrenze (von 5 % gemäss Ziff. 1 des Anhangs 3 zur UVV) in Bezug auf den ersten Unfall vom 13. Juni 2010 als nicht erreicht erachteten (act. II 163; act. IIA 242; act. IIC 224). 6.2.1 Nach anfänglicher Osteosynthese der Bennett-Fraktur wurde das Daumensattelgelenk der linken Hand zunächst mittels eines künstlichen Teilgelenkersatzes (Pyrocardan-Spacer) behandelt und schliesslich eine Suspensionsarthroplastik durchgeführt (act. II 134; vgl. dazu RE- HART/SELL/KUROSCH/RICHARD, Trapeziumresektion mit Suspensionsarthro- plastik, in: SELL/REHART [Hrsg.], Operationsatlas Orthopädische Rheumato- logie, 2013, S. 55 ff.). Es verblieb ein eingesteiftes Sattelgelenk und eine Schmerzhaftigkeit, welche keine Daumenbeweglichkeit erlaubt (act. II 157/2; act. IIA 218/16 Ziff. III Ziff. 2; act. IIC 201/16 Ziff. III Ziff. 2). Es ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 27 ohne weiteres nachvollziehbar, dass Dr. med. D.________ diesen Zustand einer mittels Arthrodese behandelten Rhizarthrose (operative Versteifung bei Sattelgelenksarthrose) gleichsetzte, was entsprechend der Suva- Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) einem Integritätsschaden von 10 % entspricht (act. II 163/1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers (Beschwerde S. 15 Ziff. V Ziff. 8.1) ist die Suva-Tabelle 1 (Integritäts- schaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) allein für eine Einschränkung des Daumens nicht anwendbar, worauf Dr. med. J.________ bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens hingewiesen hat (act. IIA 242/4; act. IIC 224/4). Auch aus der Suva-Tabelle 6 (Integritäts- schaden bei Gelenkinstabilitäten) könnte der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar wäre gemäss den Erläuterungen zu den Suva-Tabellen 5 und 6 in Fällen, in denen neben der Arthrose noch eine Instabilität des betroffenen Gelenkes nachgewiesen wird, derjenige Zu- stand für die Integritätsentschädigung massgebend, der die höhere Schä- digung aufweist, die Suva-Tabelle 6 beziffert den Integritätsschaden jedoch selbst bei einer schweren Instabilität des Daumensattelgelenks auf bloss 8 %. 6.2.2 An der rechten Hand verblieb nach der am 13. September 2012 operierten TFCC-Läsion (act. IIB 24) im Sinne einer Verdachtsdiagnose eine persistierende Instabilität des DRUG (act. IIA 218/19 Ziff. V; act. IIC 208/19 Ziff. V). Dr. med. J.________ zeigte auf, dass die nach der Neutral- Null-Methode erhobene Beweglichkeit des Handgelenks nicht genügt um nach Suva-Tabelle 1 einen erheblichen Integritätsschaden zu postulieren. Insbesondere ist die Hand in Streckstellung bzw. Pro- und Supination nicht steif. Er legte zudem schlüssig dar, dass die Instabilität des DRUG nur eine Integritätsentschädigung rechtfertigte, wenn ein Zustand nach Radiuskopf- Resektion vorläge (act. IIA 242/3; act. IIC 224/3). Der Beschwerdeführer hat nicht begründet, weshalb seiner Ansicht nach für die Folgen des ersten Unfalles eine Integritätsentschädigung von 25 % bis 30 % geschuldet sein soll, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 6.3 Weil der Einspracheentscheid vom 26. Januar 2016 (act. IIA 243; act. IIC 225) auch hinsichtlich der Integritätsentschädigung nicht zu bean-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, UV/16/266, Seite 28 standen ist, erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde als unbegrün- det und ist abzuweisen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.