Verfügung vom 26. Januar 2016
Sachverhalt
A.
Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be-
schwerdeführer) meldete sich im November 2011 unter Hinweis auf Herz-
probleme und einen im Jahr 1999 erlittenen Hirnschlag bei der Eidgenössi-
schen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der Invali-
denversicherung, Antwortbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend
IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm Abklärungen in erwerblicher und
medizinischer Hinsicht vor; insbesondere beauftragte sie zusammen mit
dem zuständigen Krankentaggeldversicherer die MEDAS C.________ mit
der polydisziplinären Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 27.
August 2012 [AB 59]). Nachdem sie mittels Vorbescheid vom 16. Dezem-
ber 2013 (AB 144) die Abweisung des Leistungsbegehrens angekündigt
hatte, erachtete die IVB nach Einwanderhebung durch den Rechtsvertreter
des Versicherten (AB 162 f.) weitere medizinische Abklärungen als not-
wendig (AB 167, 204, 236).
Mit Schreiben vom 31. August 2015 (AB 237) teilte sie ihre Absicht mit,
eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neu-
rologie und Psychiatrie durchführen zu lassen; gleichzeitig gab sie den
Fragenkatalog bekannt. Nachdem sich der Versicherte mit Schreiben vom
21. Oktober 2015 (AB 256) mit der Begründung, diese sei nicht notwendig,
gegen die vorgesehene Begutachtung ausgesprochen hatte, hielt die IVB
mit Verfügung vom 26. Januar 2016 (AB 274) an der Durchführung einer
polydisziplinären Begutachtung fest.
B.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Februar 2016 Be-
schwerde mit den folgenden Anträgen:
1. Auf die Beschwerde sei einzutreten.
2. Es sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, sofern nicht die Rechts-
schutzversicherung dafür aufkommen muss. Die Bedürftigkeit des Beschwer-
deführers wurde von Amtes wegen festgestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 3
3. Dieses Beschwerdeverfahren sei zu sistieren bis die Rechtsschutzversiche-
rung den noch zu bestimmenden Fachanwalt für Sozialversicherungsrecht
deckt und jener das Mandat annimmt.
4. Sofern kein Anwalt gefunden werden kann, sei dem Beschwerdeführer unent-
geltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Dem neuen Rechtsvertreter sei eine verbesserte oder neue Version der Be-
schwerde (zur Waffengleichheit) zuzugestehen.
6. Von Amtes wegen sei zu überprüfen, ob die Verfügung vom 26. Januar 2016
erlassende Eingliederungsfachperson erstinstanzliche, richterliche Befugnisse
überhaupt hatte und ob diese Person, welche den Sachverhalt (angeblich
richtig) prüfte, dieselbe sein darf, welche in Einzelunterschrift und unter Um-
gehen eines Vorbescheides eine solche Verfügung erlassen darf.
7. Die Verfügung vom 26. Januar 2016 sei aufzuheben. Sofern Verfahrensvor-
schriften verletzt wurden und/oder eine Rechtsverzögerung vorliegt, sei die
Beschwerdegegnerin zu rügen.
8. Von der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung sei abzusehen.
9. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten zu prüfen, ob aufgrund der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 121 V 190) auf Rente zu entscheiden
sei, selbst wenn später eine Eingliederung vorgesehen sei; eventualiter sei
die
Beschwerdegegnerin
wegen
vorsätzlicher
Verzögerung
des
IV-
Entscheides und/oder wegen vorsätzlicher Verhinderung zur Klärung des
Gutachtens zu verpflichten, dem Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen
IV-Entscheid im Minimum eine existenzsichernde und seine Liegenschaft er-
haltende Vorleistung zu erbringen.
10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Er macht – soweit vorliegend von Interesse – im Wesentlichen geltend, die
Anordnung einer erneuten Begutachtung sei unnötig und stelle das Einho-
len einer „second opinion“ dar, was nicht zulässig sei.
Mit prozessleitender Verfügung vom 2. März 2016 wies der Instruktionsrich-
ter die Verfahrensanträge (Ziffer 3 und 5 der Rechtsbegehren) sowie das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Mit Eingabe vom 19. April 2016 zeigte Rechtsanwalt B.________ dem
Verwaltungsgericht die Mandatsübernahme an.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni
2016 die Abweisung der Beschwerde.
Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Juni 2016 schloss der Instruktions-
richter den Schriftenwechsel und das Beweisverfahren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 4
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Ferner sind die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) so- wie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Januar 2016 (AB 274). Streitig und zu prüfen ist die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung.
E. 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt jedoch dann vor, wenn in der Zwischenverfügung (noch) keine Gutachterstelle benannt wird, sondern lediglich die Bestimmung einer solchen, insbesondere in Anwendung von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 5 Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201] durch das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" angekündigt wird; eine solche Zwischenverfügung ist grundsätzlich weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht anfechtbar (BGE 139 V 339 E. 4.5 S. 343). Aus prozessökonomischer Sicht rechtfertigt es sich mit Blick auf die Akten und die bereits im Jahr 2011 erfolgte Anmel- dung jedoch, auf die Beschwerde (teilweise [siehe sogleich]) einzutreten und die Frage nach der Erforderlichkeit einer erneuten Begutachtung vorab deren weiterer Konkretisierung (vgl. dazu E. 4.3 hiernach) zu klären. Dies entspricht denn auch dem unter Ziffer 1 des Rechtsbegehrens ausdrücklich gestellten Antrag des Beschwerdeführers.
E. 1.2.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde jedoch insoweit, als die Ausrichtung einer Rente bzw. einer Vorleistung beantragt wird. Das Verfah- ren ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt, wobei für dessen Bestimmung von der angefochtenen Verfügung bzw. dem angefochtenen Entscheid auszugehen ist (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 72 N. 6). Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich demnach auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht mittels Zwischenverfügung eine weitere polydisziplinäre Begutach- tung angeordnet hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dadurch begehe die Beschwerdegegnerin eine Rechtsverzögerung, wofür sie zu rügen sei, betrifft dies einzig die Begründung der Beschwerde. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (S. 5 Ziff. 28) liegt damit keine Rechtsverzögerungsbeschwerde vor.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 6
E. 2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe vorgän- gig zur angefochtenen Verfügung keinen Vorbescheid erlassen, und sinn- gemäss eine Befangenheit der im Verwaltungsverfahren involvierten Per- sonen geltend macht (Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. 6), ist festzuhal- ten, dass einerseits Art. 57a Abs. 1 IVG das Vorbescheidverfahren lediglich für Endentscheide vorschreibt und der Beschwerdeführer andererseits kei- ne Gründe darzulegen vermag, welche bei objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der in der Sache beteiligten Mitarbeiter der Beschwerdegeg- nerin schliessen liessen. Die angefochtene Zwischenverfügung wurde demnach in formeller Hinsicht korrekt erlassen.
E. 3.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge ma- chen (Art. 44 ATSG).
E. 3.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidis- ziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 7 personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257).
E. 3.3 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der So- zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs- leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistun- gen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
E. 4.1 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten – soweit vor- liegend von Interesse – im Wesentlichen das Folgende:
E. 4.1.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, diagnostizierte im Gutachten vom 5. Februar 2012 (AB 24.2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F32.1), und einen Status nach cerebrovaskulärem Insult mit ana- mnestischer Aphasie und aktuell nicht klassifizierbarer Restsymptomatik (leichte bis mittelschwere Störung der Wortfindung, der Planung, der Sprachverarbeitung und der Wortflüssigkeit mit deutlicher Verlangsamung der Exekutivleistungen [AB 24.2 S 14]). Die etwas auffälligen Persönlich- keitszüge (Misstrauen, Starrsinn) seien in ihrem Ausmass nicht so stark, dass sie eine eigene Diagnose rechtfertigten. Sie seien vielmehr als Aus- druck der Hirnschädigungen zu werten (AB 24.2 S. 13). Eine Arbeit als … ohne … sei unter Einschränkungen zumutbar. Ein Wiedereinstieg in eine solche (geschützte) Arbeit wäre ab sofort zu 50 % zumutbar. Es dürfe er- wartet werden, dass sich mit einem Wiedereinstieg in einem geschützten und optimierten Rahmen die depressive Symptomatik auch rasch zurück- bilden werde und somit innerhalb einiger weniger Wochen oder Monate ein Arbeitsfähigkeit von 75 - 100 % in einer angepassten Arbeitsstelle erreicht werden könne. Der Arbeitsplatz dürfe nur wenigen wirtschaftlichen Druck Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 8 haben, er müsse ruhig sein und es sollten gleichzeitig nicht zu viele Arbei- ten stattfinden (AB 24.2 S. 15). Bezüglich Suchen und Finden einer ange- passten Arbeitsstelle brauche der Explorand unbedingt intensive Unterstüt- zung (AB 24.2 S. 14).
E. 4.1.2 Im Gutachten der MEDAS C.________ vom 27. August 2012 (AB 59), das auf Untersuchungen in den Fachbereichen Psychiatrie, Neurolo- gie, Kardiologie und Neuropsychologie beruht, wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), und ein Status nach Insult im hinteren Mediastromgebiet links mit partieller Aphasie (18.09.1999) und persistie- renden neuropsychologischen Auffälligkeiten im Bereich schriftlicher und mündlicher Sprache (Sprachproduktion und Sprachverständnis) diagnosti- ziert. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter eine perfektionistische zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73), einen schädlichen Konsum von Alkohol (ICD-10: F10.1) und einen Status nach Verschluss eines Ventrikelseptumdefekts und Aorten- klappenersatzoperation 1987 mit Antikoagulation fest (AB 59 S. 22). Sie gelangten zu der Auffassung, der Versicherte könne mittelschwere körper- liche Arbeiten mit durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen geistigen Anforderungen und durchschnittlichen Verantwortungsgraden verrichten, auszuschliessen seien Arbeiten mit Anforderungen an die Sprachkompe- tenz und die Kommunikationsfähigkeit. Damit seien Leitungsfunktionen nicht mehr möglich. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … in der … könne er nicht mehr verrichten. Tätigkeiten entsprechend dem Belastungsprofil seien zu täglich 6 Stunden mit um 20 % geminderter Leistungsfähigkeit möglich. Somit ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50 - 60 % (AB 59 S. 23, S. 25 f.).
E. 4.1.3 Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurologie FMH, führte im Untersuchungsbericht vom 11. März 2013 (AB 83 S. 4 ff.) aus, es bestehe ein Status nach zerebrovaskulärem Insult im hinteren Mediastromgebiet links 1999 mit deutlicher Verlangsamung in der schriftlichen und mündli- chen Sprache (Produktion und Verständnis). Die Exekutivfunktionen seien noch allesamt in der Norm, wenn auch teilweise an der unteren Grenze. Es sei auffällig, dass diese kurz nach dem Schlaganfall besser gewesen seien Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 9 als im weiteren Verlauf, obwohl, belegt durch ein Verlaufs-MRI, kein neues zerebrovaskuläres Ereignis mehr aufgetreten sei und sich keine Zunahme der mikrovaskulären Läsionen zeigten. Somit sei diese Verschlechterung mit dem zunehmenden Druck des Patienten zu erklären. Die Kriterien für eine Amyloidangiopathie lägen definitiv nicht vor. Im Vergleich zum MEDAS C.________-Gutachten lasse sich keine Verschlechterung der neurologi- schen Befunde finden. Hingegen scheine sich der psychische Zustand ver- schlechtert zu haben, woraus wohl eine vollständige Arbeitsunfähigkeit abzuleiten sei. Dr. med. F.________ empfahl entsprechend eine erneute psychiatrische Begutachtung.
E. 4.1.4 Im Bericht vom 4. Mai 2015 (AB 228) hielt die RAD-Ärztin Dr. med.
G.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychothe-
rapie, fest, beim Versicherten bestünden nach dem im September 1999
erlittenen Mediateilinfarkt links lediglich leichtgradige Wortfindungsstörun-
gen. Er sei dialogfähig und in der Lage, sich sprachlich wie schriftsprachlich
präzise auszudrücken. Im Denken und Handeln zeige er anankastische
Züge, ohne dass die Kriterien der ICD-10 bezüglich einer Persönlichkeitss-
törung oder einer hirnorganischen Wesensänderung erfüllt seien. Der Ver-
sicherte reagiere sowohl situativ als auch auf seine Lebensumstände teils
ängstlich-misstrauisch und mit einer Überempfindlichkeit gegenüber Kritik,
teils auch depressiv-gereizt, ohne dass eine anhaltende depressive Grund-
stimmung vorliege. Sein komplexes Aktivitätsniveau, sein Autonomiestre-
ben und sein zielstrebiges Planen und Handeln seit Beginn der Arbeitslo-
sigkeit im Mai 2011 sprächen eindeutig gegen das Vorliegen einer depres-
siven Episode jedweder Ausprägung seit dem Zeitpunkt des Arbeitsplatz-
verlustes. Die seither attestierte Arbeitsunfähigkeit (seit 30. Juni 2011) sei
medizinisch nicht objektiv nachvollziehbar begründet und somit nicht plau-
sibel. Der Leistungsbeurteilung im MEDAS C.________-Gutachten könne
nicht gefolgt werden. Es lägen keine körperlichen Leistungseinschränkun-
gen vor. Seine kognitiven Leistungen seien alters- und bildungsnormkorre-
liert seit September 1999 normal. Der Versicherte habe leichte Wortfin-
dungsstörungen. Er besitze diesbezüglich langjährig praktizierte Kompen-
sations- und Kontrollstrategien (Adaption) und zeige eine über die Lebens-
biographie zurückzuverfolgende hohe intrinsische Motivation (Ehrgeiz),
Zielstrebigkeit und Beharrlichkeit. Entsprechend werde der Versicherte für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 10
fähig erachtet, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit einem Pensum von
100 % auszuüben.
Mit Bericht vom 27. August 2015 (AB 236) schlug die RAD-Ärztin – nach
Intervention durch den (damaligen) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
(AB 234) – eine MEDAS-Begutachtung in den Disziplinen Neurologie,
Psychiatrie und Kardiologie vor.
E. 4.2 Die MEDAS C.________-Gutachter begründeten die im Rahmen
der neuropsychologischen Begutachtung im Bereich der schriftlichen und
mündlichen Sprache (Sprachproduktion und -verständnis) beobachtete
deutliche Verlangsamung, weil auch gut vereinbar mit dem Läsionsort
(temporo-parietale Läsion links nach Mediainfarkt links; vgl. AB 59 S. 49),
mit dem erlittenen Insult und somit mit einer neurologischen Störung. Dem
widerspricht die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ mit nachvollziehbarer
Begründung, indem sie unter Hinweis auf die fachärztlichen Beurteilungen
in den medizinischen Vorakten festhält, dass aus neuroradiologischer (vgl.
dazu auch AB 59 S. 5; AB 162 S. 26 und 28; AB 83 S. 10, 11, 13 und 16)
und neurologischer Sicht (AB 83 S. 4 ff.) eine zerebrale Amyloidangiopathie
ausgeschlossen wurde, sich kernspintomografisch kein Hinweis für das Vor-
liegen einer hämodynamisch relevanten Stenose der hirnversorgenden
Halsarterien ergeben habe (AB 83 S. 11) und auch kein pathologischer
elektroencephalografischer Befund (AB 162 S. 25) erhoben worden sei,
mithin sämtliche Fachärzte übereinstimmend klinisch – ausgenommen
leichtgradiger Wortfindungsstörungen – einen normalen Neurostatus be-
schrieben hätten (AB 228 S. 12). In Übereinstimmung zu dieser Aktenbeur-
teilung stellte denn auch bereits Dr. med. F.________, welche den Be-
schwerdeführer persönlich untersucht hat, aus neurologischer Sicht fest,
dass die neuropsychologischen Teilleistungsstörungen in einem vermutlich
sehr relevanten Ausmass vom emotionalen Zustand des Patienten mitge-
prägt sind und sich die Angst- und Zwangsstörung mit hypochondrischen
Zügen limitierend auf den Beschwerdeführer auswirkten und sie sogar die
Meinung vertrete, die Verlangsamung der sprachlichen Fähigkeiten seien zu
einem nicht unerheblichen Teil funktionell überlagert, weshalb sich eine
mehrstufige Beurteilung durch einen Psychiater aufdränge und es wohl
sinnvoller wäre, den Beschwerdeführer für eine konsequente Psychothera-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 11
pie zu motivieren (AB 83 S. 7 f.). Die Meinung, dass die neuropsychologi-
schen Defizite psychogener Ursache sind, vertrat auch Dr. med.
H.________, Facharzt für Neurologie FMH, welcher davon ausging, es
handle sich dabei um somatoforme und angstbetonte Wahrnehmungen (AB
83 S. 14).
Zu der von der RAD-Ärztin geäusserten Gutachtenskritik nicht in Wider-
spruch steht das neurologische MEDAS C.________-Teilgutachten (AB 59
S. 29 ff.), in welchem einzig festgehalten wird, dass die klinischen Befunde
mit dem vorhandenen Befund in der Kernspintomographie korrelierten, es
jedoch auffällig sei, dass bei Angabe sicherer Linkshändigkeit und Insult im
hinteren Mediastromgebiet links eine Sprachstörung vorhanden sei. Die
neurologische Gutachterin hielt denn auch fest, dass rein von den in der
Untersuchung erfassten körperlichen Befunden her in dem vom Versicher-
ten erlernten Beruf keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen sei, weshalb die
Auswirkungen der Sprachstörung auf die Arbeitsfähigkeit von den neuro-
psychologisch-psychiatrischen Befunden abhängig sei (AB 59 S. 32). Für
eine psychiatrische Genese der vorliegenden Beschwerdesymptomatik
spricht denn auch die Beurteilung der Neurologin Dr. med. F.________,
wenn sie ausgehend vom Austrittsbericht des Spitals I.________ vom
14. Oktober 1999 (AB 22 S. 11) festhält, es sei auffällig, dass sich noch
allesamt in der Norm befindlichen Exekutivfunktionen kurz nach dem
Schlaganfall besser gewesen seien als im weiteren Verlauf, obwohl nach-
weislich kein neues zerebrovaskuläres Ereignis mehr aufgetreten sei und
sich keine Zunahme der mikrovaskulären Läsionen zeige, weshalb diese
Verschlechterung mit dem zunehmenden Druck des Patienten zu erklären
sei, da er in Ängsten fixiert und in einem einzigen Katastrophenszenarium
lebe. Konkret jage er der Diagnose einer Amyloidangiopathie nach, sammle
im Alltag Symptome, die auf erneute zerebrovaskuläre Ereignisse und eine
demenzielle Entwicklung hinweisen könnten und vor allem bestünden mas-
sive Ängste hinsichtlich eines erneuten Scheiterns an einem neuen Ar-
beitsplatz (AB 83 S. 6).
E. 4.3 Es gilt zu prüfen, ob das psychiatrische Hauptgutachten (AB 59
S. 12 ff.) der vorstehend dargelegten neurologischen Ausgangslage hinrei-
chend Rechnung trägt und in sich schlüssig ist: Indem der psychiatrische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 12
Gutachter in Anbetracht der neuroradiologischen und neurologischen Vor-
akten das an ihn adressierte Schreiben des Beschwerdeführers vom 30.
Juli 2012 mit dem Titel „Die Amyloidangiopathie - mein Todesurteil?“ (AB
184 S. 5 ff.), in welchem der Beschwerdeführer seine von Dr. med.
F.________ beschriebenen Ängste und Katastrophenszenarien zum Aus-
druck bringt, nicht zum Anlass weiterer Abklärungen nimmt und im Gutach-
ten vollends unberücksichtigt lässt sowie im Psychostatus festhält, es
beständen keine Hinweise auf Phobien oder Panik (AB 59 S. 18), wird of-
fensichtlich, dass der Gutachter die geklagte Beschwerdesymptomatik nicht
in ihrer vollen Ausprägung erkannt hat und ihm damit wesentliche Beurtei-
lungsgrundlagen fehlten. Das MEDAS C.________-Gutachten erweist sich
somit als nicht vollständig und nicht beweiskräftig (vgl. BGE 137 V 210 E.
6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352), weshalb
die umstrittene Gutachtensanordnung zu Recht erfolgt ist.
Hinsichtlich der Konkretisierung des Begutachtungsauftrages ist die Be-
schwerdegegnerin auf die von Dr. med. F.________ nachvollziehbar be-
schriebene Komplexität der Beschwerdesymptomatik, deren Begutachtung
und allfällig vorangehender Therapiemassnahmen (AB 83 S. 8), welche der
Beschwerdeführer im Rahmen der im obliegenden Schadenminderungs-
pflicht zu befolgen hätte, hinzuweisen.
An der Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung ändert – entgegen den
Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8 Ziff. 12 ff.) – nichts,
dass sich zwei Ärzte des RAD zunächst dahingehend geäussert haben, auf
die Einschätzungen der MEDAS C.________-Gutachter könne abgestellt
werden (AB 74, 92), sind ihre Beurteilungen doch nur sehr kurz ausgefallen
und setzen sich diese überhaupt nicht mit der vorstehend aufgeführten
Problematik auseinander. Inwiefern die Beschwerdegegnerin damit auf-
grund einer eingetretenen „Verjährung“ nicht mehr befugt sein sollte, eine
erneute Begutachtung zu veranlassen (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 13), ist nicht
nachvollziehbar. Immerhin ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen,
dass er mit seinen zahlreichen, umfangreichen, belehrenden und die Mitar-
beiter der Beschwerdegegnerin verunsichernden Eingaben einen wesentli-
chen Beitrag dazu geleistet hat, dass sich – trotz des im Wesentlichen un-
verändert gebliebenen Gesundheitszustandes – das Abklärungsverfahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 13
bereits über mehrere Jahre hinzieht. Insoweit hat er es auch selber zu ver-
treten, dass über sein Leistungsbegehren noch nicht abschliessend ent-
schieden wurde.
E. 4.4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 26. Ja- nuar 2016 (AB 274) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5 Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers doppelt geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist diesem umge- hend zurückzuerstatten.
E. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung; auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat darauf keinen Anspruch (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 14 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers doppelt geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird diesem umgehend zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde sei einzutreten.
- Es sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, sofern nicht die Rechts- schutzversicherung dafür aufkommen muss. Die Bedürftigkeit des Beschwer- deführers wurde von Amtes wegen festgestellt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 3
- Dieses Beschwerdeverfahren sei zu sistieren bis die Rechtsschutzversiche- rung den noch zu bestimmenden Fachanwalt für Sozialversicherungsrecht deckt und jener das Mandat annimmt.
- Sofern kein Anwalt gefunden werden kann, sei dem Beschwerdeführer unent- geltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
- Dem neuen Rechtsvertreter sei eine verbesserte oder neue Version der Be- schwerde (zur Waffengleichheit) zuzugestehen.
- Von Amtes wegen sei zu überprüfen, ob die Verfügung vom 26. Januar 2016 erlassende Eingliederungsfachperson erstinstanzliche, richterliche Befugnisse überhaupt hatte und ob diese Person, welche den Sachverhalt (angeblich richtig) prüfte, dieselbe sein darf, welche in Einzelunterschrift und unter Um- gehen eines Vorbescheides eine solche Verfügung erlassen darf.
- Die Verfügung vom 26. Januar 2016 sei aufzuheben. Sofern Verfahrensvor- schriften verletzt wurden und/oder eine Rechtsverzögerung vorliegt, sei die Beschwerdegegnerin zu rügen.
- Von der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung sei abzusehen.
- Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten zu prüfen, ob aufgrund der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 121 V 190) auf Rente zu entscheiden sei, selbst wenn später eine Eingliederung vorgesehen sei; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin wegen vorsätzlicher Verzögerung des IV- Entscheides und/oder wegen vorsätzlicher Verhinderung zur Klärung des Gutachtens zu verpflichten, dem Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen IV-Entscheid im Minimum eine existenzsichernde und seine Liegenschaft er- haltende Vorleistung zu erbringen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Er macht – soweit vorliegend von Interesse – im Wesentlichen geltend, die Anordnung einer erneuten Begutachtung sei unnötig und stelle das Einho- len einer „second opinion“ dar, was nicht zulässig sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. März 2016 wies der Instruktionsrich- ter die Verfahrensanträge (Ziffer 3 und 5 der Rechtsbegehren) sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit Eingabe vom 19. April 2016 zeigte Rechtsanwalt B.________ dem Verwaltungsgericht die Mandatsübernahme an. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Juni 2016 schloss der Instruktions- richter den Schriftenwechsel und das Beweisverfahren. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 4 Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Ferner sind die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) so- wie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Januar 2016 (AB 274). Streitig und zu prüfen ist die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung. 1.2.1 Bei der Anordnung einer Begutachtung handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 ([VwVG; SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefoch- ten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewir- ken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraus- setzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegen- heiten grundsätzlich zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächli- cher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt jedoch dann vor, wenn in der Zwischenverfügung (noch) keine Gutachterstelle benannt wird, sondern lediglich die Bestimmung einer solchen, insbesondere in Anwendung von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 5 Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201] durch das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" angekündigt wird; eine solche Zwischenverfügung ist grundsätzlich weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht anfechtbar (BGE 139 V 339 E. 4.5 S. 343). Aus prozessökonomischer Sicht rechtfertigt es sich mit Blick auf die Akten und die bereits im Jahr 2011 erfolgte Anmel- dung jedoch, auf die Beschwerde (teilweise [siehe sogleich]) einzutreten und die Frage nach der Erforderlichkeit einer erneuten Begutachtung vorab deren weiterer Konkretisierung (vgl. dazu E. 4.3 hiernach) zu klären. Dies entspricht denn auch dem unter Ziffer 1 des Rechtsbegehrens ausdrücklich gestellten Antrag des Beschwerdeführers. 1.2.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde jedoch insoweit, als die Ausrichtung einer Rente bzw. einer Vorleistung beantragt wird. Das Verfah- ren ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt, wobei für dessen Bestimmung von der angefochtenen Verfügung bzw. dem angefochtenen Entscheid auszugehen ist (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 72 N. 6). Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich demnach auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht mittels Zwischenverfügung eine weitere polydisziplinäre Begutach- tung angeordnet hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dadurch begehe die Beschwerdegegnerin eine Rechtsverzögerung, wofür sie zu rügen sei, betrifft dies einzig die Begründung der Beschwerde. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (S. 5 Ziff. 28) liegt damit keine Rechtsverzögerungsbeschwerde vor. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 6
- Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe vorgän- gig zur angefochtenen Verfügung keinen Vorbescheid erlassen, und sinn- gemäss eine Befangenheit der im Verwaltungsverfahren involvierten Per- sonen geltend macht (Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. 6), ist festzuhal- ten, dass einerseits Art. 57a Abs. 1 IVG das Vorbescheidverfahren lediglich für Endentscheide vorschreibt und der Beschwerdeführer andererseits kei- ne Gründe darzulegen vermag, welche bei objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der in der Sache beteiligten Mitarbeiter der Beschwerdegeg- nerin schliessen liessen. Die angefochtene Zwischenverfügung wurde demnach in formeller Hinsicht korrekt erlassen.
- 3.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge ma- chen (Art. 44 ATSG). 3.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidis- ziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 7 personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 3.3 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der So- zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs- leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistun- gen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
- 4.1 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten – soweit vor- liegend von Interesse – im Wesentlichen das Folgende: 4.1.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, diagnostizierte im Gutachten vom 5. Februar 2012 (AB 24.2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F32.1), und einen Status nach cerebrovaskulärem Insult mit ana- mnestischer Aphasie und aktuell nicht klassifizierbarer Restsymptomatik (leichte bis mittelschwere Störung der Wortfindung, der Planung, der Sprachverarbeitung und der Wortflüssigkeit mit deutlicher Verlangsamung der Exekutivleistungen [AB 24.2 S 14]). Die etwas auffälligen Persönlich- keitszüge (Misstrauen, Starrsinn) seien in ihrem Ausmass nicht so stark, dass sie eine eigene Diagnose rechtfertigten. Sie seien vielmehr als Aus- druck der Hirnschädigungen zu werten (AB 24.2 S. 13). Eine Arbeit als … ohne … sei unter Einschränkungen zumutbar. Ein Wiedereinstieg in eine solche (geschützte) Arbeit wäre ab sofort zu 50 % zumutbar. Es dürfe er- wartet werden, dass sich mit einem Wiedereinstieg in einem geschützten und optimierten Rahmen die depressive Symptomatik auch rasch zurück- bilden werde und somit innerhalb einiger weniger Wochen oder Monate ein Arbeitsfähigkeit von 75 - 100 % in einer angepassten Arbeitsstelle erreicht werden könne. Der Arbeitsplatz dürfe nur wenigen wirtschaftlichen Druck Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 8 haben, er müsse ruhig sein und es sollten gleichzeitig nicht zu viele Arbei- ten stattfinden (AB 24.2 S. 15). Bezüglich Suchen und Finden einer ange- passten Arbeitsstelle brauche der Explorand unbedingt intensive Unterstüt- zung (AB 24.2 S. 14). 4.1.2 Im Gutachten der MEDAS C.________ vom 27. August 2012 (AB 59), das auf Untersuchungen in den Fachbereichen Psychiatrie, Neurolo- gie, Kardiologie und Neuropsychologie beruht, wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), und ein Status nach Insult im hinteren Mediastromgebiet links mit partieller Aphasie (18.09.1999) und persistie- renden neuropsychologischen Auffälligkeiten im Bereich schriftlicher und mündlicher Sprache (Sprachproduktion und Sprachverständnis) diagnosti- ziert. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter eine perfektionistische zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73), einen schädlichen Konsum von Alkohol (ICD-10: F10.1) und einen Status nach Verschluss eines Ventrikelseptumdefekts und Aorten- klappenersatzoperation 1987 mit Antikoagulation fest (AB 59 S. 22). Sie gelangten zu der Auffassung, der Versicherte könne mittelschwere körper- liche Arbeiten mit durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen geistigen Anforderungen und durchschnittlichen Verantwortungsgraden verrichten, auszuschliessen seien Arbeiten mit Anforderungen an die Sprachkompe- tenz und die Kommunikationsfähigkeit. Damit seien Leitungsfunktionen nicht mehr möglich. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … in der … könne er nicht mehr verrichten. Tätigkeiten entsprechend dem Belastungsprofil seien zu täglich 6 Stunden mit um 20 % geminderter Leistungsfähigkeit möglich. Somit ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50 - 60 % (AB 59 S. 23, S. 25 f.). 4.1.3 Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurologie FMH, führte im Untersuchungsbericht vom 11. März 2013 (AB 83 S. 4 ff.) aus, es bestehe ein Status nach zerebrovaskulärem Insult im hinteren Mediastromgebiet links 1999 mit deutlicher Verlangsamung in der schriftlichen und mündli- chen Sprache (Produktion und Verständnis). Die Exekutivfunktionen seien noch allesamt in der Norm, wenn auch teilweise an der unteren Grenze. Es sei auffällig, dass diese kurz nach dem Schlaganfall besser gewesen seien Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 9 als im weiteren Verlauf, obwohl, belegt durch ein Verlaufs-MRI, kein neues zerebrovaskuläres Ereignis mehr aufgetreten sei und sich keine Zunahme der mikrovaskulären Läsionen zeigten. Somit sei diese Verschlechterung mit dem zunehmenden Druck des Patienten zu erklären. Die Kriterien für eine Amyloidangiopathie lägen definitiv nicht vor. Im Vergleich zum MEDAS C.________-Gutachten lasse sich keine Verschlechterung der neurologi- schen Befunde finden. Hingegen scheine sich der psychische Zustand ver- schlechtert zu haben, woraus wohl eine vollständige Arbeitsunfähigkeit abzuleiten sei. Dr. med. F.________ empfahl entsprechend eine erneute psychiatrische Begutachtung. 4.1.4 Im Bericht vom 4. Mai 2015 (AB 228) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychothe- rapie, fest, beim Versicherten bestünden nach dem im September 1999 erlittenen Mediateilinfarkt links lediglich leichtgradige Wortfindungsstörun- gen. Er sei dialogfähig und in der Lage, sich sprachlich wie schriftsprachlich präzise auszudrücken. Im Denken und Handeln zeige er anankastische Züge, ohne dass die Kriterien der ICD-10 bezüglich einer Persönlichkeitss- törung oder einer hirnorganischen Wesensänderung erfüllt seien. Der Ver- sicherte reagiere sowohl situativ als auch auf seine Lebensumstände teils ängstlich-misstrauisch und mit einer Überempfindlichkeit gegenüber Kritik, teils auch depressiv-gereizt, ohne dass eine anhaltende depressive Grund- stimmung vorliege. Sein komplexes Aktivitätsniveau, sein Autonomiestre- ben und sein zielstrebiges Planen und Handeln seit Beginn der Arbeitslo- sigkeit im Mai 2011 sprächen eindeutig gegen das Vorliegen einer depres- siven Episode jedweder Ausprägung seit dem Zeitpunkt des Arbeitsplatz- verlustes. Die seither attestierte Arbeitsunfähigkeit (seit 30. Juni 2011) sei medizinisch nicht objektiv nachvollziehbar begründet und somit nicht plau- sibel. Der Leistungsbeurteilung im MEDAS C.________-Gutachten könne nicht gefolgt werden. Es lägen keine körperlichen Leistungseinschränkun- gen vor. Seine kognitiven Leistungen seien alters- und bildungsnormkorre- liert seit September 1999 normal. Der Versicherte habe leichte Wortfin- dungsstörungen. Er besitze diesbezüglich langjährig praktizierte Kompen- sations- und Kontrollstrategien (Adaption) und zeige eine über die Lebens- biographie zurückzuverfolgende hohe intrinsische Motivation (Ehrgeiz), Zielstrebigkeit und Beharrlichkeit. Entsprechend werde der Versicherte für Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 10 fähig erachtet, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % auszuüben. Mit Bericht vom 27. August 2015 (AB 236) schlug die RAD-Ärztin – nach Intervention durch den (damaligen) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (AB 234) – eine MEDAS-Begutachtung in den Disziplinen Neurologie, Psychiatrie und Kardiologie vor. 4.2 Die MEDAS C.________-Gutachter begründeten die im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung im Bereich der schriftlichen und mündlichen Sprache (Sprachproduktion und -verständnis) beobachtete deutliche Verlangsamung, weil auch gut vereinbar mit dem Läsionsort (temporo-parietale Läsion links nach Mediainfarkt links; vgl. AB 59 S. 49), mit dem erlittenen Insult und somit mit einer neurologischen Störung. Dem widerspricht die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ mit nachvollziehbarer Begründung, indem sie unter Hinweis auf die fachärztlichen Beurteilungen in den medizinischen Vorakten festhält, dass aus neuroradiologischer (vgl. dazu auch AB 59 S. 5; AB 162 S. 26 und 28; AB 83 S. 10, 11, 13 und 16) und neurologischer Sicht (AB 83 S. 4 ff.) eine zerebrale Amyloidangiopathie ausgeschlossen wurde, sich kernspintomografisch kein Hinweis für das Vor- liegen einer hämodynamisch relevanten Stenose der hirnversorgenden Halsarterien ergeben habe (AB 83 S. 11) und auch kein pathologischer elektroencephalografischer Befund (AB 162 S. 25) erhoben worden sei, mithin sämtliche Fachärzte übereinstimmend klinisch – ausgenommen leichtgradiger Wortfindungsstörungen – einen normalen Neurostatus be- schrieben hätten (AB 228 S. 12). In Übereinstimmung zu dieser Aktenbeur- teilung stellte denn auch bereits Dr. med. F.________, welche den Be- schwerdeführer persönlich untersucht hat, aus neurologischer Sicht fest, dass die neuropsychologischen Teilleistungsstörungen in einem vermutlich sehr relevanten Ausmass vom emotionalen Zustand des Patienten mitge- prägt sind und sich die Angst- und Zwangsstörung mit hypochondrischen Zügen limitierend auf den Beschwerdeführer auswirkten und sie sogar die Meinung vertrete, die Verlangsamung der sprachlichen Fähigkeiten seien zu einem nicht unerheblichen Teil funktionell überlagert, weshalb sich eine mehrstufige Beurteilung durch einen Psychiater aufdränge und es wohl sinnvoller wäre, den Beschwerdeführer für eine konsequente Psychothera- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 11 pie zu motivieren (AB 83 S. 7 f.). Die Meinung, dass die neuropsychologi- schen Defizite psychogener Ursache sind, vertrat auch Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie FMH, welcher davon ausging, es handle sich dabei um somatoforme und angstbetonte Wahrnehmungen (AB 83 S. 14). Zu der von der RAD-Ärztin geäusserten Gutachtenskritik nicht in Wider- spruch steht das neurologische MEDAS C.________-Teilgutachten (AB 59 S. 29 ff.), in welchem einzig festgehalten wird, dass die klinischen Befunde mit dem vorhandenen Befund in der Kernspintomographie korrelierten, es jedoch auffällig sei, dass bei Angabe sicherer Linkshändigkeit und Insult im hinteren Mediastromgebiet links eine Sprachstörung vorhanden sei. Die neurologische Gutachterin hielt denn auch fest, dass rein von den in der Untersuchung erfassten körperlichen Befunden her in dem vom Versicher- ten erlernten Beruf keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen sei, weshalb die Auswirkungen der Sprachstörung auf die Arbeitsfähigkeit von den neuro- psychologisch-psychiatrischen Befunden abhängig sei (AB 59 S. 32). Für eine psychiatrische Genese der vorliegenden Beschwerdesymptomatik spricht denn auch die Beurteilung der Neurologin Dr. med. F.________, wenn sie ausgehend vom Austrittsbericht des Spitals I.________ vom
- Oktober 1999 (AB 22 S. 11) festhält, es sei auffällig, dass sich noch allesamt in der Norm befindlichen Exekutivfunktionen kurz nach dem Schlaganfall besser gewesen seien als im weiteren Verlauf, obwohl nach- weislich kein neues zerebrovaskuläres Ereignis mehr aufgetreten sei und sich keine Zunahme der mikrovaskulären Läsionen zeige, weshalb diese Verschlechterung mit dem zunehmenden Druck des Patienten zu erklären sei, da er in Ängsten fixiert und in einem einzigen Katastrophenszenarium lebe. Konkret jage er der Diagnose einer Amyloidangiopathie nach, sammle im Alltag Symptome, die auf erneute zerebrovaskuläre Ereignisse und eine demenzielle Entwicklung hinweisen könnten und vor allem bestünden mas- sive Ängste hinsichtlich eines erneuten Scheiterns an einem neuen Ar- beitsplatz (AB 83 S. 6). 4.3 Es gilt zu prüfen, ob das psychiatrische Hauptgutachten (AB 59 S. 12 ff.) der vorstehend dargelegten neurologischen Ausgangslage hinrei- chend Rechnung trägt und in sich schlüssig ist: Indem der psychiatrische Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 12 Gutachter in Anbetracht der neuroradiologischen und neurologischen Vor- akten das an ihn adressierte Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2012 mit dem Titel „Die Amyloidangiopathie - mein Todesurteil?“ (AB 184 S. 5 ff.), in welchem der Beschwerdeführer seine von Dr. med. F.________ beschriebenen Ängste und Katastrophenszenarien zum Aus- druck bringt, nicht zum Anlass weiterer Abklärungen nimmt und im Gutach- ten vollends unberücksichtigt lässt sowie im Psychostatus festhält, es beständen keine Hinweise auf Phobien oder Panik (AB 59 S. 18), wird of- fensichtlich, dass der Gutachter die geklagte Beschwerdesymptomatik nicht in ihrer vollen Ausprägung erkannt hat und ihm damit wesentliche Beurtei- lungsgrundlagen fehlten. Das MEDAS C.________-Gutachten erweist sich somit als nicht vollständig und nicht beweiskräftig (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352), weshalb die umstrittene Gutachtensanordnung zu Recht erfolgt ist. Hinsichtlich der Konkretisierung des Begutachtungsauftrages ist die Be- schwerdegegnerin auf die von Dr. med. F.________ nachvollziehbar be- schriebene Komplexität der Beschwerdesymptomatik, deren Begutachtung und allfällig vorangehender Therapiemassnahmen (AB 83 S. 8), welche der Beschwerdeführer im Rahmen der im obliegenden Schadenminderungs- pflicht zu befolgen hätte, hinzuweisen. An der Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung ändert – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8 Ziff. 12 ff.) – nichts, dass sich zwei Ärzte des RAD zunächst dahingehend geäussert haben, auf die Einschätzungen der MEDAS C.________-Gutachter könne abgestellt werden (AB 74, 92), sind ihre Beurteilungen doch nur sehr kurz ausgefallen und setzen sich diese überhaupt nicht mit der vorstehend aufgeführten Problematik auseinander. Inwiefern die Beschwerdegegnerin damit auf- grund einer eingetretenen „Verjährung“ nicht mehr befugt sein sollte, eine erneute Begutachtung zu veranlassen (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 13), ist nicht nachvollziehbar. Immerhin ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er mit seinen zahlreichen, umfangreichen, belehrenden und die Mitar- beiter der Beschwerdegegnerin verunsichernden Eingaben einen wesentli- chen Beitrag dazu geleistet hat, dass sich – trotz des im Wesentlichen un- verändert gebliebenen Gesundheitszustandes – das Abklärungsverfahren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 13 bereits über mehrere Jahre hinzieht. Insoweit hat er es auch selber zu ver- treten, dass über sein Leistungsbegehren noch nicht abschliessend ent- schieden wurde. 4.4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 26. Ja- nuar 2016 (AB 274) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers doppelt geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist diesem umge- hend zurückzuerstatten. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung; auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat darauf keinen Anspruch (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 14
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers doppelt geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird diesem umgehend zurückerstattet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 256 IV
SCP/IMD/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 7. Juli 2016
Verwaltungsrichter Schütz
Gerichtsschreiber Imhasly
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 26. Januar 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be-
schwerdeführer) meldete sich im November 2011 unter Hinweis auf Herz-
probleme und einen im Jahr 1999 erlittenen Hirnschlag bei der Eidgenössi-
schen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der Invali-
denversicherung, Antwortbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend
IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm Abklärungen in erwerblicher und
medizinischer Hinsicht vor; insbesondere beauftragte sie zusammen mit
dem zuständigen Krankentaggeldversicherer die MEDAS C.________ mit
der polydisziplinären Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 27.
August 2012 [AB 59]). Nachdem sie mittels Vorbescheid vom 16. Dezem-
ber 2013 (AB 144) die Abweisung des Leistungsbegehrens angekündigt
hatte, erachtete die IVB nach Einwanderhebung durch den Rechtsvertreter
des Versicherten (AB 162 f.) weitere medizinische Abklärungen als not-
wendig (AB 167, 204, 236).
Mit Schreiben vom 31. August 2015 (AB 237) teilte sie ihre Absicht mit,
eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neu-
rologie und Psychiatrie durchführen zu lassen; gleichzeitig gab sie den
Fragenkatalog bekannt. Nachdem sich der Versicherte mit Schreiben vom
21. Oktober 2015 (AB 256) mit der Begründung, diese sei nicht notwendig,
gegen die vorgesehene Begutachtung ausgesprochen hatte, hielt die IVB
mit Verfügung vom 26. Januar 2016 (AB 274) an der Durchführung einer
polydisziplinären Begutachtung fest.
B.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Februar 2016 Be-
schwerde mit den folgenden Anträgen:
1. Auf die Beschwerde sei einzutreten.
2. Es sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, sofern nicht die Rechts-
schutzversicherung dafür aufkommen muss. Die Bedürftigkeit des Beschwer-
deführers wurde von Amtes wegen festgestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 3
3. Dieses Beschwerdeverfahren sei zu sistieren bis die Rechtsschutzversiche-
rung den noch zu bestimmenden Fachanwalt für Sozialversicherungsrecht
deckt und jener das Mandat annimmt.
4. Sofern kein Anwalt gefunden werden kann, sei dem Beschwerdeführer unent-
geltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Dem neuen Rechtsvertreter sei eine verbesserte oder neue Version der Be-
schwerde (zur Waffengleichheit) zuzugestehen.
6. Von Amtes wegen sei zu überprüfen, ob die Verfügung vom 26. Januar 2016
erlassende Eingliederungsfachperson erstinstanzliche, richterliche Befugnisse
überhaupt hatte und ob diese Person, welche den Sachverhalt (angeblich
richtig) prüfte, dieselbe sein darf, welche in Einzelunterschrift und unter Um-
gehen eines Vorbescheides eine solche Verfügung erlassen darf.
7. Die Verfügung vom 26. Januar 2016 sei aufzuheben. Sofern Verfahrensvor-
schriften verletzt wurden und/oder eine Rechtsverzögerung vorliegt, sei die
Beschwerdegegnerin zu rügen.
8. Von der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung sei abzusehen.
9. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten zu prüfen, ob aufgrund der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 121 V 190) auf Rente zu entscheiden
sei, selbst wenn später eine Eingliederung vorgesehen sei; eventualiter sei
die
Beschwerdegegnerin
wegen
vorsätzlicher
Verzögerung
des
IV-
Entscheides und/oder wegen vorsätzlicher Verhinderung zur Klärung des
Gutachtens zu verpflichten, dem Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen
IV-Entscheid im Minimum eine existenzsichernde und seine Liegenschaft er-
haltende Vorleistung zu erbringen.
10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Er macht – soweit vorliegend von Interesse – im Wesentlichen geltend, die
Anordnung einer erneuten Begutachtung sei unnötig und stelle das Einho-
len einer „second opinion“ dar, was nicht zulässig sei.
Mit prozessleitender Verfügung vom 2. März 2016 wies der Instruktionsrich-
ter die Verfahrensanträge (Ziffer 3 und 5 der Rechtsbegehren) sowie das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Mit Eingabe vom 19. April 2016 zeigte Rechtsanwalt B.________ dem
Verwaltungsgericht die Mandatsübernahme an.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni
2016 die Abweisung der Beschwerde.
Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Juni 2016 schloss der Instruktions-
richter den Schriftenwechsel und das Beweisverfahren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 4
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge-
setzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG;
SR 831.20]). Ferner sind die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) so-
wie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG;
BSG 155.21]) eingehalten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Januar 2016
(AB 274). Streitig und zu prüfen ist die Anordnung einer polydisziplinären
Begutachtung.
1.2.1
Bei der Anordnung einer Begutachtung handelt es sich um eine
Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 ([VwVG; SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefoch-
ten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewir-
ken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraus-
setzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegen-
heiten grundsätzlich zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter
Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächli-
cher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und
1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256).
Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt jedoch dann vor, wenn in
der Zwischenverfügung (noch) keine Gutachterstelle benannt wird, sondern
lediglich die Bestimmung einer solchen, insbesondere in Anwendung von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 5
Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 [IVV; SR 831.201] durch das Zuweisungssystem "SuisseMED@P"
angekündigt wird; eine solche Zwischenverfügung ist grundsätzlich weder
im erstinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht anfechtbar (BGE
139 V 339 E. 4.5 S. 343). Aus prozessökonomischer Sicht rechtfertigt es
sich mit Blick auf die Akten und die bereits im Jahr 2011 erfolgte Anmel-
dung jedoch, auf die Beschwerde (teilweise [siehe sogleich]) einzutreten
und die Frage nach der Erforderlichkeit einer erneuten Begutachtung vorab
deren weiterer Konkretisierung (vgl. dazu E. 4.3 hiernach) zu klären. Dies
entspricht denn auch dem unter Ziffer 1 des Rechtsbegehrens ausdrücklich
gestellten Antrag des Beschwerdeführers.
1.2.2
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde jedoch insoweit, als die
Ausrichtung einer Rente bzw. einer Vorleistung beantragt wird. Das Verfah-
ren ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt, wobei für dessen
Bestimmung von der angefochtenen Verfügung bzw. dem angefochtenen
Entscheid auszugehen ist (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum
bernischen VRPG, Art. 72 N. 6). Der Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens beschränkt sich demnach auf die Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht mittels Zwischenverfügung eine weitere polydisziplinäre Begutach-
tung angeordnet hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dadurch
begehe die Beschwerdegegnerin eine Rechtsverzögerung, wofür sie zu
rügen sei, betrifft dies einzig die Begründung der Beschwerde. Entgegen
der Annahme der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (S. 5
Ziff. 28) liegt damit keine Rechtsverzögerungsbeschwerde vor.
1.3
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte-
rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi-
schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 6
2.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe vorgän-
gig zur angefochtenen Verfügung keinen Vorbescheid erlassen, und sinn-
gemäss eine Befangenheit der im Verwaltungsverfahren involvierten Per-
sonen geltend macht (Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. 6), ist festzuhal-
ten, dass einerseits Art. 57a Abs. 1 IVG das Vorbescheidverfahren lediglich
für Endentscheide vorschreibt und der Beschwerdeführer andererseits kei-
ne Gründe darzulegen vermag, welche bei objektiver Betrachtung auf eine
Befangenheit der in der Sache beteiligten Mitarbeiter der Beschwerdegeg-
nerin schliessen liessen. Die angefochtene Zwischenverfügung wurde
demnach in formeller Hinsicht korrekt erlassen.
3.
3.1
Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes
ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen,
so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den
Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge ma-
chen (Art. 44 ATSG).
3.2
Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt
mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art
der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so-
wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In
diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen-
bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich
oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un-
nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen).
Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern
(BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem
zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die
durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidis-
ziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen
der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung
der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 7
personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510,
139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7
S. 257).
3.3
Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der So-
zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs-
leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur
Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistun-
gen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Soweit ärztliche oder
fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar
sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2
ATSG).
4.
4.1
In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten – soweit vor-
liegend von Interesse – im Wesentlichen das Folgende:
4.1.1
Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera-
pie FMH, diagnostizierte im Gutachten vom 5. Februar 2012 (AB 24.2) eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
(ICD-10: F32.1), und einen Status nach cerebrovaskulärem Insult mit ana-
mnestischer Aphasie und aktuell nicht klassifizierbarer Restsymptomatik
(leichte bis mittelschwere Störung der Wortfindung, der Planung, der
Sprachverarbeitung und der Wortflüssigkeit mit deutlicher Verlangsamung
der Exekutivleistungen [AB 24.2 S 14]). Die etwas auffälligen Persönlich-
keitszüge (Misstrauen, Starrsinn) seien in ihrem Ausmass nicht so stark,
dass sie eine eigene Diagnose rechtfertigten. Sie seien vielmehr als Aus-
druck der Hirnschädigungen zu werten (AB 24.2 S. 13). Eine Arbeit als …
ohne … sei unter Einschränkungen zumutbar. Ein Wiedereinstieg in eine
solche (geschützte) Arbeit wäre ab sofort zu 50 % zumutbar. Es dürfe er-
wartet werden, dass sich mit einem Wiedereinstieg in einem geschützten
und optimierten Rahmen die depressive Symptomatik auch rasch zurück-
bilden werde und somit innerhalb einiger weniger Wochen oder Monate ein
Arbeitsfähigkeit von 75 - 100 % in einer angepassten Arbeitsstelle erreicht
werden könne. Der Arbeitsplatz dürfe nur wenigen wirtschaftlichen Druck
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 8
haben, er müsse ruhig sein und es sollten gleichzeitig nicht zu viele Arbei-
ten stattfinden (AB 24.2 S. 15). Bezüglich Suchen und Finden einer ange-
passten Arbeitsstelle brauche der Explorand unbedingt intensive Unterstüt-
zung (AB 24.2 S. 14).
4.1.2
Im Gutachten der MEDAS C.________ vom 27. August 2012 (AB
59), das auf Untersuchungen in den Fachbereichen Psychiatrie, Neurolo-
gie, Kardiologie und Neuropsychologie beruht, wurden mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige
depressive Episode (ICD-10: F33.1), und ein Status nach Insult im hinteren
Mediastromgebiet links mit partieller Aphasie (18.09.1999) und persistie-
renden neuropsychologischen Auffälligkeiten im Bereich schriftlicher und
mündlicher Sprache (Sprachproduktion und Sprachverständnis) diagnosti-
ziert. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die
Gutachter eine perfektionistische zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierung
(ICD-10: Z73), einen schädlichen Konsum von Alkohol (ICD-10: F10.1) und
einen Status nach Verschluss eines Ventrikelseptumdefekts und Aorten-
klappenersatzoperation 1987 mit Antikoagulation fest (AB 59 S. 22). Sie
gelangten zu der Auffassung, der Versicherte könne mittelschwere körper-
liche Arbeiten mit durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen geistigen
Anforderungen und durchschnittlichen Verantwortungsgraden verrichten,
auszuschliessen seien Arbeiten mit Anforderungen an die Sprachkompe-
tenz und die Kommunikationsfähigkeit. Damit seien Leitungsfunktionen
nicht mehr möglich. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … in der … könne
er nicht mehr verrichten. Tätigkeiten entsprechend dem Belastungsprofil
seien zu täglich 6 Stunden mit um 20 % geminderter Leistungsfähigkeit
möglich. Somit ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung
von 50 - 60 % (AB 59 S. 23, S. 25 f.).
4.1.3
Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurologie FMH, führte im
Untersuchungsbericht vom 11. März 2013 (AB 83 S. 4 ff.) aus, es bestehe
ein Status nach zerebrovaskulärem Insult im hinteren Mediastromgebiet
links 1999 mit deutlicher Verlangsamung in der schriftlichen und mündli-
chen Sprache (Produktion und Verständnis). Die Exekutivfunktionen seien
noch allesamt in der Norm, wenn auch teilweise an der unteren Grenze. Es
sei auffällig, dass diese kurz nach dem Schlaganfall besser gewesen seien
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 9
als im weiteren Verlauf, obwohl, belegt durch ein Verlaufs-MRI, kein neues
zerebrovaskuläres Ereignis mehr aufgetreten sei und sich keine Zunahme
der mikrovaskulären Läsionen zeigten. Somit sei diese Verschlechterung
mit dem zunehmenden Druck des Patienten zu erklären. Die Kriterien für
eine Amyloidangiopathie lägen definitiv nicht vor. Im Vergleich zum MEDAS
C.________-Gutachten lasse sich keine Verschlechterung der neurologi-
schen Befunde finden. Hingegen scheine sich der psychische Zustand ver-
schlechtert zu haben, woraus wohl eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
abzuleiten sei. Dr. med. F.________ empfahl entsprechend eine erneute
psychiatrische Begutachtung.
4.1.4
Im Bericht vom 4. Mai 2015 (AB 228) hielt die RAD-Ärztin Dr. med.
G.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychothe-
rapie, fest, beim Versicherten bestünden nach dem im September 1999
erlittenen Mediateilinfarkt links lediglich leichtgradige Wortfindungsstörun-
gen. Er sei dialogfähig und in der Lage, sich sprachlich wie schriftsprachlich
präzise auszudrücken. Im Denken und Handeln zeige er anankastische
Züge, ohne dass die Kriterien der ICD-10 bezüglich einer Persönlichkeitss-
törung oder einer hirnorganischen Wesensänderung erfüllt seien. Der Ver-
sicherte reagiere sowohl situativ als auch auf seine Lebensumstände teils
ängstlich-misstrauisch und mit einer Überempfindlichkeit gegenüber Kritik,
teils auch depressiv-gereizt, ohne dass eine anhaltende depressive Grund-
stimmung vorliege. Sein komplexes Aktivitätsniveau, sein Autonomiestre-
ben und sein zielstrebiges Planen und Handeln seit Beginn der Arbeitslo-
sigkeit im Mai 2011 sprächen eindeutig gegen das Vorliegen einer depres-
siven Episode jedweder Ausprägung seit dem Zeitpunkt des Arbeitsplatz-
verlustes. Die seither attestierte Arbeitsunfähigkeit (seit 30. Juni 2011) sei
medizinisch nicht objektiv nachvollziehbar begründet und somit nicht plau-
sibel. Der Leistungsbeurteilung im MEDAS C.________-Gutachten könne
nicht gefolgt werden. Es lägen keine körperlichen Leistungseinschränkun-
gen vor. Seine kognitiven Leistungen seien alters- und bildungsnormkorre-
liert seit September 1999 normal. Der Versicherte habe leichte Wortfin-
dungsstörungen. Er besitze diesbezüglich langjährig praktizierte Kompen-
sations- und Kontrollstrategien (Adaption) und zeige eine über die Lebens-
biographie zurückzuverfolgende hohe intrinsische Motivation (Ehrgeiz),
Zielstrebigkeit und Beharrlichkeit. Entsprechend werde der Versicherte für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 10
fähig erachtet, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit einem Pensum von
100 % auszuüben.
Mit Bericht vom 27. August 2015 (AB 236) schlug die RAD-Ärztin – nach
Intervention durch den (damaligen) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
(AB 234) – eine MEDAS-Begutachtung in den Disziplinen Neurologie,
Psychiatrie und Kardiologie vor.
4.2
Die MEDAS C.________-Gutachter begründeten die im Rahmen
der neuropsychologischen Begutachtung im Bereich der schriftlichen und
mündlichen Sprache (Sprachproduktion und -verständnis) beobachtete
deutliche Verlangsamung, weil auch gut vereinbar mit dem Läsionsort
(temporo-parietale Läsion links nach Mediainfarkt links; vgl. AB 59 S. 49),
mit dem erlittenen Insult und somit mit einer neurologischen Störung. Dem
widerspricht die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ mit nachvollziehbarer
Begründung, indem sie unter Hinweis auf die fachärztlichen Beurteilungen
in den medizinischen Vorakten festhält, dass aus neuroradiologischer (vgl.
dazu auch AB 59 S. 5; AB 162 S. 26 und 28; AB 83 S. 10, 11, 13 und 16)
und neurologischer Sicht (AB 83 S. 4 ff.) eine zerebrale Amyloidangiopathie
ausgeschlossen wurde, sich kernspintomografisch kein Hinweis für das Vor-
liegen einer hämodynamisch relevanten Stenose der hirnversorgenden
Halsarterien ergeben habe (AB 83 S. 11) und auch kein pathologischer
elektroencephalografischer Befund (AB 162 S. 25) erhoben worden sei,
mithin sämtliche Fachärzte übereinstimmend klinisch – ausgenommen
leichtgradiger Wortfindungsstörungen – einen normalen Neurostatus be-
schrieben hätten (AB 228 S. 12). In Übereinstimmung zu dieser Aktenbeur-
teilung stellte denn auch bereits Dr. med. F.________, welche den Be-
schwerdeführer persönlich untersucht hat, aus neurologischer Sicht fest,
dass die neuropsychologischen Teilleistungsstörungen in einem vermutlich
sehr relevanten Ausmass vom emotionalen Zustand des Patienten mitge-
prägt sind und sich die Angst- und Zwangsstörung mit hypochondrischen
Zügen limitierend auf den Beschwerdeführer auswirkten und sie sogar die
Meinung vertrete, die Verlangsamung der sprachlichen Fähigkeiten seien zu
einem nicht unerheblichen Teil funktionell überlagert, weshalb sich eine
mehrstufige Beurteilung durch einen Psychiater aufdränge und es wohl
sinnvoller wäre, den Beschwerdeführer für eine konsequente Psychothera-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 11
pie zu motivieren (AB 83 S. 7 f.). Die Meinung, dass die neuropsychologi-
schen Defizite psychogener Ursache sind, vertrat auch Dr. med.
H.________, Facharzt für Neurologie FMH, welcher davon ausging, es
handle sich dabei um somatoforme und angstbetonte Wahrnehmungen (AB
83 S. 14).
Zu der von der RAD-Ärztin geäusserten Gutachtenskritik nicht in Wider-
spruch steht das neurologische MEDAS C.________-Teilgutachten (AB 59
S. 29 ff.), in welchem einzig festgehalten wird, dass die klinischen Befunde
mit dem vorhandenen Befund in der Kernspintomographie korrelierten, es
jedoch auffällig sei, dass bei Angabe sicherer Linkshändigkeit und Insult im
hinteren Mediastromgebiet links eine Sprachstörung vorhanden sei. Die
neurologische Gutachterin hielt denn auch fest, dass rein von den in der
Untersuchung erfassten körperlichen Befunden her in dem vom Versicher-
ten erlernten Beruf keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen sei, weshalb die
Auswirkungen der Sprachstörung auf die Arbeitsfähigkeit von den neuro-
psychologisch-psychiatrischen Befunden abhängig sei (AB 59 S. 32). Für
eine psychiatrische Genese der vorliegenden Beschwerdesymptomatik
spricht denn auch die Beurteilung der Neurologin Dr. med. F.________,
wenn sie ausgehend vom Austrittsbericht des Spitals I.________ vom
14. Oktober 1999 (AB 22 S. 11) festhält, es sei auffällig, dass sich noch
allesamt in der Norm befindlichen Exekutivfunktionen kurz nach dem
Schlaganfall besser gewesen seien als im weiteren Verlauf, obwohl nach-
weislich kein neues zerebrovaskuläres Ereignis mehr aufgetreten sei und
sich keine Zunahme der mikrovaskulären Läsionen zeige, weshalb diese
Verschlechterung mit dem zunehmenden Druck des Patienten zu erklären
sei, da er in Ängsten fixiert und in einem einzigen Katastrophenszenarium
lebe. Konkret jage er der Diagnose einer Amyloidangiopathie nach, sammle
im Alltag Symptome, die auf erneute zerebrovaskuläre Ereignisse und eine
demenzielle Entwicklung hinweisen könnten und vor allem bestünden mas-
sive Ängste hinsichtlich eines erneuten Scheiterns an einem neuen Ar-
beitsplatz (AB 83 S. 6).
4.3
Es gilt zu prüfen, ob das psychiatrische Hauptgutachten (AB 59
S. 12 ff.) der vorstehend dargelegten neurologischen Ausgangslage hinrei-
chend Rechnung trägt und in sich schlüssig ist: Indem der psychiatrische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 12
Gutachter in Anbetracht der neuroradiologischen und neurologischen Vor-
akten das an ihn adressierte Schreiben des Beschwerdeführers vom 30.
Juli 2012 mit dem Titel „Die Amyloidangiopathie - mein Todesurteil?“ (AB
184 S. 5 ff.), in welchem der Beschwerdeführer seine von Dr. med.
F.________ beschriebenen Ängste und Katastrophenszenarien zum Aus-
druck bringt, nicht zum Anlass weiterer Abklärungen nimmt und im Gutach-
ten vollends unberücksichtigt lässt sowie im Psychostatus festhält, es
beständen keine Hinweise auf Phobien oder Panik (AB 59 S. 18), wird of-
fensichtlich, dass der Gutachter die geklagte Beschwerdesymptomatik nicht
in ihrer vollen Ausprägung erkannt hat und ihm damit wesentliche Beurtei-
lungsgrundlagen fehlten. Das MEDAS C.________-Gutachten erweist sich
somit als nicht vollständig und nicht beweiskräftig (vgl. BGE 137 V 210 E.
6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352), weshalb
die umstrittene Gutachtensanordnung zu Recht erfolgt ist.
Hinsichtlich der Konkretisierung des Begutachtungsauftrages ist die Be-
schwerdegegnerin auf die von Dr. med. F.________ nachvollziehbar be-
schriebene Komplexität der Beschwerdesymptomatik, deren Begutachtung
und allfällig vorangehender Therapiemassnahmen (AB 83 S. 8), welche der
Beschwerdeführer im Rahmen der im obliegenden Schadenminderungs-
pflicht zu befolgen hätte, hinzuweisen.
An der Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung ändert – entgegen den
Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8 Ziff. 12 ff.) – nichts,
dass sich zwei Ärzte des RAD zunächst dahingehend geäussert haben, auf
die Einschätzungen der MEDAS C.________-Gutachter könne abgestellt
werden (AB 74, 92), sind ihre Beurteilungen doch nur sehr kurz ausgefallen
und setzen sich diese überhaupt nicht mit der vorstehend aufgeführten
Problematik auseinander. Inwiefern die Beschwerdegegnerin damit auf-
grund einer eingetretenen „Verjährung“ nicht mehr befugt sein sollte, eine
erneute Begutachtung zu veranlassen (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 13), ist nicht
nachvollziehbar. Immerhin ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen,
dass er mit seinen zahlreichen, umfangreichen, belehrenden und die Mitar-
beiter der Beschwerdegegnerin verunsichernden Eingaben einen wesentli-
chen Beitrag dazu geleistet hat, dass sich – trotz des im Wesentlichen un-
verändert gebliebenen Gesundheitszustandes – das Abklärungsverfahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 13
bereits über mehrere Jahre hinzieht. Insoweit hat er es auch selber zu ver-
treten, dass über sein Leistungsbegehren noch nicht abschliessend ent-
schieden wurde.
4.4
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 26. Ja-
nuar 2016 (AB 274) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be-
schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor
dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung
oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach
dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh-
rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen
(Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe entnommen. Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers doppelt geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist diesem umge-
hend zurückzuerstatten.
5.2
Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG
(Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung;
auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat darauf keinen Anspruch
(Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 14
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur
Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe entnommen.
3.
Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers doppelt geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird diesem umgehend zurückerstattet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.