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200 2016 256

Bern VerwG · 2016-01-26 · Deutsch BE

Verfügung vom 26. Januar 2016

Sachverhalt

A.

Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be-

schwerdeführer) meldete sich im November 2011 unter Hinweis auf Herz-

probleme und einen im Jahr 1999 erlittenen Hirnschlag bei der Eidgenössi-

schen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der Invali-

denversicherung, Antwortbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend

IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm Abklärungen in erwerblicher und

medizinischer Hinsicht vor; insbesondere beauftragte sie zusammen mit

dem zuständigen Krankentaggeldversicherer die MEDAS C.________ mit

der polydisziplinären Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 27.

August 2012 [AB 59]). Nachdem sie mittels Vorbescheid vom 16. Dezem-

ber 2013 (AB 144) die Abweisung des Leistungsbegehrens angekündigt

hatte, erachtete die IVB nach Einwanderhebung durch den Rechtsvertreter

des Versicherten (AB 162 f.) weitere medizinische Abklärungen als not-

wendig (AB 167, 204, 236).

Mit Schreiben vom 31. August 2015 (AB 237) teilte sie ihre Absicht mit,

eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neu-

rologie und Psychiatrie durchführen zu lassen; gleichzeitig gab sie den

Fragenkatalog bekannt. Nachdem sich der Versicherte mit Schreiben vom

21. Oktober 2015 (AB 256) mit der Begründung, diese sei nicht notwendig,

gegen die vorgesehene Begutachtung ausgesprochen hatte, hielt die IVB

mit Verfügung vom 26. Januar 2016 (AB 274) an der Durchführung einer

polydisziplinären Begutachtung fest.

B.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Februar 2016 Be-

schwerde mit den folgenden Anträgen:

1. Auf die Beschwerde sei einzutreten.

2. Es sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, sofern nicht die Rechts-

schutzversicherung dafür aufkommen muss. Die Bedürftigkeit des Beschwer-

deführers wurde von Amtes wegen festgestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 3

3. Dieses Beschwerdeverfahren sei zu sistieren bis die Rechtsschutzversiche-

rung den noch zu bestimmenden Fachanwalt für Sozialversicherungsrecht

deckt und jener das Mandat annimmt.

4. Sofern kein Anwalt gefunden werden kann, sei dem Beschwerdeführer unent-

geltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Dem neuen Rechtsvertreter sei eine verbesserte oder neue Version der Be-

schwerde (zur Waffengleichheit) zuzugestehen.

6. Von Amtes wegen sei zu überprüfen, ob die Verfügung vom 26. Januar 2016

erlassende Eingliederungsfachperson erstinstanzliche, richterliche Befugnisse

überhaupt hatte und ob diese Person, welche den Sachverhalt (angeblich

richtig) prüfte, dieselbe sein darf, welche in Einzelunterschrift und unter Um-

gehen eines Vorbescheides eine solche Verfügung erlassen darf.

7. Die Verfügung vom 26. Januar 2016 sei aufzuheben. Sofern Verfahrensvor-

schriften verletzt wurden und/oder eine Rechtsverzögerung vorliegt, sei die

Beschwerdegegnerin zu rügen.

8. Von der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung sei abzusehen.

9. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten zu prüfen, ob aufgrund der bun-

desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 121 V 190) auf Rente zu entscheiden

sei, selbst wenn später eine Eingliederung vorgesehen sei; eventualiter sei

die

Beschwerdegegnerin

wegen

vorsätzlicher

Verzögerung

des

IV-

Entscheides und/oder wegen vorsätzlicher Verhinderung zur Klärung des

Gutachtens zu verpflichten, dem Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen

IV-Entscheid im Minimum eine existenzsichernde und seine Liegenschaft er-

haltende Vorleistung zu erbringen.

10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Er macht – soweit vorliegend von Interesse – im Wesentlichen geltend, die

Anordnung einer erneuten Begutachtung sei unnötig und stelle das Einho-

len einer „second opinion“ dar, was nicht zulässig sei.

Mit prozessleitender Verfügung vom 2. März 2016 wies der Instruktionsrich-

ter die Verfahrensanträge (Ziffer 3 und 5 der Rechtsbegehren) sowie das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Mit Eingabe vom 19. April 2016 zeigte Rechtsanwalt B.________ dem

Verwaltungsgericht die Mandatsübernahme an.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni

2016 die Abweisung der Beschwerde.

Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Juni 2016 schloss der Instruktions-

richter den Schriftenwechsel und das Beweisverfahren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 4

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Ferner sind die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) so- wie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Januar 2016 (AB 274). Streitig und zu prüfen ist die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung.

E. 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt jedoch dann vor, wenn in der Zwischenverfügung (noch) keine Gutachterstelle benannt wird, sondern lediglich die Bestimmung einer solchen, insbesondere in Anwendung von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 5 Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201] durch das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" angekündigt wird; eine solche Zwischenverfügung ist grundsätzlich weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht anfechtbar (BGE 139 V 339 E. 4.5 S. 343). Aus prozessökonomischer Sicht rechtfertigt es sich mit Blick auf die Akten und die bereits im Jahr 2011 erfolgte Anmel- dung jedoch, auf die Beschwerde (teilweise [siehe sogleich]) einzutreten und die Frage nach der Erforderlichkeit einer erneuten Begutachtung vorab deren weiterer Konkretisierung (vgl. dazu E. 4.3 hiernach) zu klären. Dies entspricht denn auch dem unter Ziffer 1 des Rechtsbegehrens ausdrücklich gestellten Antrag des Beschwerdeführers.

E. 1.2.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde jedoch insoweit, als die Ausrichtung einer Rente bzw. einer Vorleistung beantragt wird. Das Verfah- ren ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt, wobei für dessen Bestimmung von der angefochtenen Verfügung bzw. dem angefochtenen Entscheid auszugehen ist (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 72 N. 6). Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich demnach auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht mittels Zwischenverfügung eine weitere polydisziplinäre Begutach- tung angeordnet hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dadurch begehe die Beschwerdegegnerin eine Rechtsverzögerung, wofür sie zu rügen sei, betrifft dies einzig die Begründung der Beschwerde. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (S. 5 Ziff. 28) liegt damit keine Rechtsverzögerungsbeschwerde vor.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 6

E. 2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe vorgän- gig zur angefochtenen Verfügung keinen Vorbescheid erlassen, und sinn- gemäss eine Befangenheit der im Verwaltungsverfahren involvierten Per- sonen geltend macht (Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. 6), ist festzuhal- ten, dass einerseits Art. 57a Abs. 1 IVG das Vorbescheidverfahren lediglich für Endentscheide vorschreibt und der Beschwerdeführer andererseits kei- ne Gründe darzulegen vermag, welche bei objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der in der Sache beteiligten Mitarbeiter der Beschwerdegeg- nerin schliessen liessen. Die angefochtene Zwischenverfügung wurde demnach in formeller Hinsicht korrekt erlassen.

E. 3.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge ma- chen (Art. 44 ATSG).

E. 3.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidis- ziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 7 personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257).

E. 3.3 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der So- zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs- leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistun- gen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

E. 4.1 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten – soweit vor- liegend von Interesse – im Wesentlichen das Folgende:

E. 4.1.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, diagnostizierte im Gutachten vom 5. Februar 2012 (AB 24.2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F32.1), und einen Status nach cerebrovaskulärem Insult mit ana- mnestischer Aphasie und aktuell nicht klassifizierbarer Restsymptomatik (leichte bis mittelschwere Störung der Wortfindung, der Planung, der Sprachverarbeitung und der Wortflüssigkeit mit deutlicher Verlangsamung der Exekutivleistungen [AB 24.2 S 14]). Die etwas auffälligen Persönlich- keitszüge (Misstrauen, Starrsinn) seien in ihrem Ausmass nicht so stark, dass sie eine eigene Diagnose rechtfertigten. Sie seien vielmehr als Aus- druck der Hirnschädigungen zu werten (AB 24.2 S. 13). Eine Arbeit als … ohne … sei unter Einschränkungen zumutbar. Ein Wiedereinstieg in eine solche (geschützte) Arbeit wäre ab sofort zu 50 % zumutbar. Es dürfe er- wartet werden, dass sich mit einem Wiedereinstieg in einem geschützten und optimierten Rahmen die depressive Symptomatik auch rasch zurück- bilden werde und somit innerhalb einiger weniger Wochen oder Monate ein Arbeitsfähigkeit von 75 - 100 % in einer angepassten Arbeitsstelle erreicht werden könne. Der Arbeitsplatz dürfe nur wenigen wirtschaftlichen Druck Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 8 haben, er müsse ruhig sein und es sollten gleichzeitig nicht zu viele Arbei- ten stattfinden (AB 24.2 S. 15). Bezüglich Suchen und Finden einer ange- passten Arbeitsstelle brauche der Explorand unbedingt intensive Unterstüt- zung (AB 24.2 S. 14).

E. 4.1.2 Im Gutachten der MEDAS C.________ vom 27. August 2012 (AB 59), das auf Untersuchungen in den Fachbereichen Psychiatrie, Neurolo- gie, Kardiologie und Neuropsychologie beruht, wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), und ein Status nach Insult im hinteren Mediastromgebiet links mit partieller Aphasie (18.09.1999) und persistie- renden neuropsychologischen Auffälligkeiten im Bereich schriftlicher und mündlicher Sprache (Sprachproduktion und Sprachverständnis) diagnosti- ziert. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter eine perfektionistische zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73), einen schädlichen Konsum von Alkohol (ICD-10: F10.1) und einen Status nach Verschluss eines Ventrikelseptumdefekts und Aorten- klappenersatzoperation 1987 mit Antikoagulation fest (AB 59 S. 22). Sie gelangten zu der Auffassung, der Versicherte könne mittelschwere körper- liche Arbeiten mit durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen geistigen Anforderungen und durchschnittlichen Verantwortungsgraden verrichten, auszuschliessen seien Arbeiten mit Anforderungen an die Sprachkompe- tenz und die Kommunikationsfähigkeit. Damit seien Leitungsfunktionen nicht mehr möglich. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … in der … könne er nicht mehr verrichten. Tätigkeiten entsprechend dem Belastungsprofil seien zu täglich 6 Stunden mit um 20 % geminderter Leistungsfähigkeit möglich. Somit ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50 - 60 % (AB 59 S. 23, S. 25 f.).

E. 4.1.3 Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurologie FMH, führte im Untersuchungsbericht vom 11. März 2013 (AB 83 S. 4 ff.) aus, es bestehe ein Status nach zerebrovaskulärem Insult im hinteren Mediastromgebiet links 1999 mit deutlicher Verlangsamung in der schriftlichen und mündli- chen Sprache (Produktion und Verständnis). Die Exekutivfunktionen seien noch allesamt in der Norm, wenn auch teilweise an der unteren Grenze. Es sei auffällig, dass diese kurz nach dem Schlaganfall besser gewesen seien Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 9 als im weiteren Verlauf, obwohl, belegt durch ein Verlaufs-MRI, kein neues zerebrovaskuläres Ereignis mehr aufgetreten sei und sich keine Zunahme der mikrovaskulären Läsionen zeigten. Somit sei diese Verschlechterung mit dem zunehmenden Druck des Patienten zu erklären. Die Kriterien für eine Amyloidangiopathie lägen definitiv nicht vor. Im Vergleich zum MEDAS C.________-Gutachten lasse sich keine Verschlechterung der neurologi- schen Befunde finden. Hingegen scheine sich der psychische Zustand ver- schlechtert zu haben, woraus wohl eine vollständige Arbeitsunfähigkeit abzuleiten sei. Dr. med. F.________ empfahl entsprechend eine erneute psychiatrische Begutachtung.

E. 4.1.4 Im Bericht vom 4. Mai 2015 (AB 228) hielt die RAD-Ärztin Dr. med.

G.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychothe-

rapie, fest, beim Versicherten bestünden nach dem im September 1999

erlittenen Mediateilinfarkt links lediglich leichtgradige Wortfindungsstörun-

gen. Er sei dialogfähig und in der Lage, sich sprachlich wie schriftsprachlich

präzise auszudrücken. Im Denken und Handeln zeige er anankastische

Züge, ohne dass die Kriterien der ICD-10 bezüglich einer Persönlichkeitss-

törung oder einer hirnorganischen Wesensänderung erfüllt seien. Der Ver-

sicherte reagiere sowohl situativ als auch auf seine Lebensumstände teils

ängstlich-misstrauisch und mit einer Überempfindlichkeit gegenüber Kritik,

teils auch depressiv-gereizt, ohne dass eine anhaltende depressive Grund-

stimmung vorliege. Sein komplexes Aktivitätsniveau, sein Autonomiestre-

ben und sein zielstrebiges Planen und Handeln seit Beginn der Arbeitslo-

sigkeit im Mai 2011 sprächen eindeutig gegen das Vorliegen einer depres-

siven Episode jedweder Ausprägung seit dem Zeitpunkt des Arbeitsplatz-

verlustes. Die seither attestierte Arbeitsunfähigkeit (seit 30. Juni 2011) sei

medizinisch nicht objektiv nachvollziehbar begründet und somit nicht plau-

sibel. Der Leistungsbeurteilung im MEDAS C.________-Gutachten könne

nicht gefolgt werden. Es lägen keine körperlichen Leistungseinschränkun-

gen vor. Seine kognitiven Leistungen seien alters- und bildungsnormkorre-

liert seit September 1999 normal. Der Versicherte habe leichte Wortfin-

dungsstörungen. Er besitze diesbezüglich langjährig praktizierte Kompen-

sations- und Kontrollstrategien (Adaption) und zeige eine über die Lebens-

biographie zurückzuverfolgende hohe intrinsische Motivation (Ehrgeiz),

Zielstrebigkeit und Beharrlichkeit. Entsprechend werde der Versicherte für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 10

fähig erachtet, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit einem Pensum von

100 % auszuüben.

Mit Bericht vom 27. August 2015 (AB 236) schlug die RAD-Ärztin – nach

Intervention durch den (damaligen) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

(AB 234) – eine MEDAS-Begutachtung in den Disziplinen Neurologie,

Psychiatrie und Kardiologie vor.

E. 4.2 Die MEDAS C.________-Gutachter begründeten die im Rahmen

der neuropsychologischen Begutachtung im Bereich der schriftlichen und

mündlichen Sprache (Sprachproduktion und -verständnis) beobachtete

deutliche Verlangsamung, weil auch gut vereinbar mit dem Läsionsort

(temporo-parietale Läsion links nach Mediainfarkt links; vgl. AB 59 S. 49),

mit dem erlittenen Insult und somit mit einer neurologischen Störung. Dem

widerspricht die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ mit nachvollziehbarer

Begründung, indem sie unter Hinweis auf die fachärztlichen Beurteilungen

in den medizinischen Vorakten festhält, dass aus neuroradiologischer (vgl.

dazu auch AB 59 S. 5; AB 162 S. 26 und 28; AB 83 S. 10, 11, 13 und 16)

und neurologischer Sicht (AB 83 S. 4 ff.) eine zerebrale Amyloidangiopathie

ausgeschlossen wurde, sich kernspintomografisch kein Hinweis für das Vor-

liegen einer hämodynamisch relevanten Stenose der hirnversorgenden

Halsarterien ergeben habe (AB 83 S. 11) und auch kein pathologischer

elektroencephalografischer Befund (AB 162 S. 25) erhoben worden sei,

mithin sämtliche Fachärzte übereinstimmend klinisch – ausgenommen

leichtgradiger Wortfindungsstörungen – einen normalen Neurostatus be-

schrieben hätten (AB 228 S. 12). In Übereinstimmung zu dieser Aktenbeur-

teilung stellte denn auch bereits Dr. med. F.________, welche den Be-

schwerdeführer persönlich untersucht hat, aus neurologischer Sicht fest,

dass die neuropsychologischen Teilleistungsstörungen in einem vermutlich

sehr relevanten Ausmass vom emotionalen Zustand des Patienten mitge-

prägt sind und sich die Angst- und Zwangsstörung mit hypochondrischen

Zügen limitierend auf den Beschwerdeführer auswirkten und sie sogar die

Meinung vertrete, die Verlangsamung der sprachlichen Fähigkeiten seien zu

einem nicht unerheblichen Teil funktionell überlagert, weshalb sich eine

mehrstufige Beurteilung durch einen Psychiater aufdränge und es wohl

sinnvoller wäre, den Beschwerdeführer für eine konsequente Psychothera-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 11

pie zu motivieren (AB 83 S. 7 f.). Die Meinung, dass die neuropsychologi-

schen Defizite psychogener Ursache sind, vertrat auch Dr. med.

H.________, Facharzt für Neurologie FMH, welcher davon ausging, es

handle sich dabei um somatoforme und angstbetonte Wahrnehmungen (AB

83 S. 14).

Zu der von der RAD-Ärztin geäusserten Gutachtenskritik nicht in Wider-

spruch steht das neurologische MEDAS C.________-Teilgutachten (AB 59

S. 29 ff.), in welchem einzig festgehalten wird, dass die klinischen Befunde

mit dem vorhandenen Befund in der Kernspintomographie korrelierten, es

jedoch auffällig sei, dass bei Angabe sicherer Linkshändigkeit und Insult im

hinteren Mediastromgebiet links eine Sprachstörung vorhanden sei. Die

neurologische Gutachterin hielt denn auch fest, dass rein von den in der

Untersuchung erfassten körperlichen Befunden her in dem vom Versicher-

ten erlernten Beruf keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen sei, weshalb die

Auswirkungen der Sprachstörung auf die Arbeitsfähigkeit von den neuro-

psychologisch-psychiatrischen Befunden abhängig sei (AB 59 S. 32). Für

eine psychiatrische Genese der vorliegenden Beschwerdesymptomatik

spricht denn auch die Beurteilung der Neurologin Dr. med. F.________,

wenn sie ausgehend vom Austrittsbericht des Spitals I.________ vom

14. Oktober 1999 (AB 22 S. 11) festhält, es sei auffällig, dass sich noch

allesamt in der Norm befindlichen Exekutivfunktionen kurz nach dem

Schlaganfall besser gewesen seien als im weiteren Verlauf, obwohl nach-

weislich kein neues zerebrovaskuläres Ereignis mehr aufgetreten sei und

sich keine Zunahme der mikrovaskulären Läsionen zeige, weshalb diese

Verschlechterung mit dem zunehmenden Druck des Patienten zu erklären

sei, da er in Ängsten fixiert und in einem einzigen Katastrophenszenarium

lebe. Konkret jage er der Diagnose einer Amyloidangiopathie nach, sammle

im Alltag Symptome, die auf erneute zerebrovaskuläre Ereignisse und eine

demenzielle Entwicklung hinweisen könnten und vor allem bestünden mas-

sive Ängste hinsichtlich eines erneuten Scheiterns an einem neuen Ar-

beitsplatz (AB 83 S. 6).

E. 4.3 Es gilt zu prüfen, ob das psychiatrische Hauptgutachten (AB 59

S. 12 ff.) der vorstehend dargelegten neurologischen Ausgangslage hinrei-

chend Rechnung trägt und in sich schlüssig ist: Indem der psychiatrische

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 12

Gutachter in Anbetracht der neuroradiologischen und neurologischen Vor-

akten das an ihn adressierte Schreiben des Beschwerdeführers vom 30.

Juli 2012 mit dem Titel „Die Amyloidangiopathie - mein Todesurteil?“ (AB

184 S. 5 ff.), in welchem der Beschwerdeführer seine von Dr. med.

F.________ beschriebenen Ängste und Katastrophenszenarien zum Aus-

druck bringt, nicht zum Anlass weiterer Abklärungen nimmt und im Gutach-

ten vollends unberücksichtigt lässt sowie im Psychostatus festhält, es

beständen keine Hinweise auf Phobien oder Panik (AB 59 S. 18), wird of-

fensichtlich, dass der Gutachter die geklagte Beschwerdesymptomatik nicht

in ihrer vollen Ausprägung erkannt hat und ihm damit wesentliche Beurtei-

lungsgrundlagen fehlten. Das MEDAS C.________-Gutachten erweist sich

somit als nicht vollständig und nicht beweiskräftig (vgl. BGE 137 V 210 E.

6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352), weshalb

die umstrittene Gutachtensanordnung zu Recht erfolgt ist.

Hinsichtlich der Konkretisierung des Begutachtungsauftrages ist die Be-

schwerdegegnerin auf die von Dr. med. F.________ nachvollziehbar be-

schriebene Komplexität der Beschwerdesymptomatik, deren Begutachtung

und allfällig vorangehender Therapiemassnahmen (AB 83 S. 8), welche der

Beschwerdeführer im Rahmen der im obliegenden Schadenminderungs-

pflicht zu befolgen hätte, hinzuweisen.

An der Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung ändert – entgegen den

Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8 Ziff. 12 ff.) – nichts,

dass sich zwei Ärzte des RAD zunächst dahingehend geäussert haben, auf

die Einschätzungen der MEDAS C.________-Gutachter könne abgestellt

werden (AB 74, 92), sind ihre Beurteilungen doch nur sehr kurz ausgefallen

und setzen sich diese überhaupt nicht mit der vorstehend aufgeführten

Problematik auseinander. Inwiefern die Beschwerdegegnerin damit auf-

grund einer eingetretenen „Verjährung“ nicht mehr befugt sein sollte, eine

erneute Begutachtung zu veranlassen (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 13), ist nicht

nachvollziehbar. Immerhin ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen,

dass er mit seinen zahlreichen, umfangreichen, belehrenden und die Mitar-

beiter der Beschwerdegegnerin verunsichernden Eingaben einen wesentli-

chen Beitrag dazu geleistet hat, dass sich – trotz des im Wesentlichen un-

verändert gebliebenen Gesundheitszustandes – das Abklärungsverfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 13

bereits über mehrere Jahre hinzieht. Insoweit hat er es auch selber zu ver-

treten, dass über sein Leistungsbegehren noch nicht abschliessend ent-

schieden wurde.

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 26. Ja- nuar 2016 (AB 274) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5 Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers doppelt geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist diesem umge- hend zurückzuerstatten.

E. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung; auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat darauf keinen Anspruch (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 14 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers doppelt geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird diesem umgehend zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde sei einzutreten.
  2. Es sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, sofern nicht die Rechts- schutzversicherung dafür aufkommen muss. Die Bedürftigkeit des Beschwer- deführers wurde von Amtes wegen festgestellt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 3
  3. Dieses Beschwerdeverfahren sei zu sistieren bis die Rechtsschutzversiche- rung den noch zu bestimmenden Fachanwalt für Sozialversicherungsrecht deckt und jener das Mandat annimmt.
  4. Sofern kein Anwalt gefunden werden kann, sei dem Beschwerdeführer unent- geltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
  5. Dem neuen Rechtsvertreter sei eine verbesserte oder neue Version der Be- schwerde (zur Waffengleichheit) zuzugestehen.
  6. Von Amtes wegen sei zu überprüfen, ob die Verfügung vom 26. Januar 2016 erlassende Eingliederungsfachperson erstinstanzliche, richterliche Befugnisse überhaupt hatte und ob diese Person, welche den Sachverhalt (angeblich richtig) prüfte, dieselbe sein darf, welche in Einzelunterschrift und unter Um- gehen eines Vorbescheides eine solche Verfügung erlassen darf.
  7. Die Verfügung vom 26. Januar 2016 sei aufzuheben. Sofern Verfahrensvor- schriften verletzt wurden und/oder eine Rechtsverzögerung vorliegt, sei die Beschwerdegegnerin zu rügen.
  8. Von der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung sei abzusehen.
  9. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten zu prüfen, ob aufgrund der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 121 V 190) auf Rente zu entscheiden sei, selbst wenn später eine Eingliederung vorgesehen sei; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin wegen vorsätzlicher Verzögerung des IV- Entscheides und/oder wegen vorsätzlicher Verhinderung zur Klärung des Gutachtens zu verpflichten, dem Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen IV-Entscheid im Minimum eine existenzsichernde und seine Liegenschaft er- haltende Vorleistung zu erbringen.
  10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Er macht – soweit vorliegend von Interesse – im Wesentlichen geltend, die Anordnung einer erneuten Begutachtung sei unnötig und stelle das Einho- len einer „second opinion“ dar, was nicht zulässig sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. März 2016 wies der Instruktionsrich- ter die Verfahrensanträge (Ziffer 3 und 5 der Rechtsbegehren) sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit Eingabe vom 19. April 2016 zeigte Rechtsanwalt B.________ dem Verwaltungsgericht die Mandatsübernahme an. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Juni 2016 schloss der Instruktions- richter den Schriftenwechsel und das Beweisverfahren. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 4 Erwägungen:
  11. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  12. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Ferner sind die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) so- wie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Januar 2016 (AB 274). Streitig und zu prüfen ist die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung. 1.2.1 Bei der Anordnung einer Begutachtung handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 ([VwVG; SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefoch- ten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewir- ken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraus- setzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegen- heiten grundsätzlich zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächli- cher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt jedoch dann vor, wenn in der Zwischenverfügung (noch) keine Gutachterstelle benannt wird, sondern lediglich die Bestimmung einer solchen, insbesondere in Anwendung von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 5 Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201] durch das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" angekündigt wird; eine solche Zwischenverfügung ist grundsätzlich weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht anfechtbar (BGE 139 V 339 E. 4.5 S. 343). Aus prozessökonomischer Sicht rechtfertigt es sich mit Blick auf die Akten und die bereits im Jahr 2011 erfolgte Anmel- dung jedoch, auf die Beschwerde (teilweise [siehe sogleich]) einzutreten und die Frage nach der Erforderlichkeit einer erneuten Begutachtung vorab deren weiterer Konkretisierung (vgl. dazu E. 4.3 hiernach) zu klären. Dies entspricht denn auch dem unter Ziffer 1 des Rechtsbegehrens ausdrücklich gestellten Antrag des Beschwerdeführers. 1.2.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde jedoch insoweit, als die Ausrichtung einer Rente bzw. einer Vorleistung beantragt wird. Das Verfah- ren ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt, wobei für dessen Bestimmung von der angefochtenen Verfügung bzw. dem angefochtenen Entscheid auszugehen ist (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 72 N. 6). Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich demnach auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht mittels Zwischenverfügung eine weitere polydisziplinäre Begutach- tung angeordnet hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dadurch begehe die Beschwerdegegnerin eine Rechtsverzögerung, wofür sie zu rügen sei, betrifft dies einzig die Begründung der Beschwerde. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (S. 5 Ziff. 28) liegt damit keine Rechtsverzögerungsbeschwerde vor. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 6
  13. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe vorgän- gig zur angefochtenen Verfügung keinen Vorbescheid erlassen, und sinn- gemäss eine Befangenheit der im Verwaltungsverfahren involvierten Per- sonen geltend macht (Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. 6), ist festzuhal- ten, dass einerseits Art. 57a Abs. 1 IVG das Vorbescheidverfahren lediglich für Endentscheide vorschreibt und der Beschwerdeführer andererseits kei- ne Gründe darzulegen vermag, welche bei objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der in der Sache beteiligten Mitarbeiter der Beschwerdegeg- nerin schliessen liessen. Die angefochtene Zwischenverfügung wurde demnach in formeller Hinsicht korrekt erlassen.
  14. 3.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge ma- chen (Art. 44 ATSG). 3.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidis- ziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 7 personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 3.3 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der So- zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs- leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistun- gen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
  15. 4.1 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten – soweit vor- liegend von Interesse – im Wesentlichen das Folgende: 4.1.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, diagnostizierte im Gutachten vom 5. Februar 2012 (AB 24.2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F32.1), und einen Status nach cerebrovaskulärem Insult mit ana- mnestischer Aphasie und aktuell nicht klassifizierbarer Restsymptomatik (leichte bis mittelschwere Störung der Wortfindung, der Planung, der Sprachverarbeitung und der Wortflüssigkeit mit deutlicher Verlangsamung der Exekutivleistungen [AB 24.2 S 14]). Die etwas auffälligen Persönlich- keitszüge (Misstrauen, Starrsinn) seien in ihrem Ausmass nicht so stark, dass sie eine eigene Diagnose rechtfertigten. Sie seien vielmehr als Aus- druck der Hirnschädigungen zu werten (AB 24.2 S. 13). Eine Arbeit als … ohne … sei unter Einschränkungen zumutbar. Ein Wiedereinstieg in eine solche (geschützte) Arbeit wäre ab sofort zu 50 % zumutbar. Es dürfe er- wartet werden, dass sich mit einem Wiedereinstieg in einem geschützten und optimierten Rahmen die depressive Symptomatik auch rasch zurück- bilden werde und somit innerhalb einiger weniger Wochen oder Monate ein Arbeitsfähigkeit von 75 - 100 % in einer angepassten Arbeitsstelle erreicht werden könne. Der Arbeitsplatz dürfe nur wenigen wirtschaftlichen Druck Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 8 haben, er müsse ruhig sein und es sollten gleichzeitig nicht zu viele Arbei- ten stattfinden (AB 24.2 S. 15). Bezüglich Suchen und Finden einer ange- passten Arbeitsstelle brauche der Explorand unbedingt intensive Unterstüt- zung (AB 24.2 S. 14). 4.1.2 Im Gutachten der MEDAS C.________ vom 27. August 2012 (AB 59), das auf Untersuchungen in den Fachbereichen Psychiatrie, Neurolo- gie, Kardiologie und Neuropsychologie beruht, wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), und ein Status nach Insult im hinteren Mediastromgebiet links mit partieller Aphasie (18.09.1999) und persistie- renden neuropsychologischen Auffälligkeiten im Bereich schriftlicher und mündlicher Sprache (Sprachproduktion und Sprachverständnis) diagnosti- ziert. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter eine perfektionistische zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73), einen schädlichen Konsum von Alkohol (ICD-10: F10.1) und einen Status nach Verschluss eines Ventrikelseptumdefekts und Aorten- klappenersatzoperation 1987 mit Antikoagulation fest (AB 59 S. 22). Sie gelangten zu der Auffassung, der Versicherte könne mittelschwere körper- liche Arbeiten mit durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen geistigen Anforderungen und durchschnittlichen Verantwortungsgraden verrichten, auszuschliessen seien Arbeiten mit Anforderungen an die Sprachkompe- tenz und die Kommunikationsfähigkeit. Damit seien Leitungsfunktionen nicht mehr möglich. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … in der … könne er nicht mehr verrichten. Tätigkeiten entsprechend dem Belastungsprofil seien zu täglich 6 Stunden mit um 20 % geminderter Leistungsfähigkeit möglich. Somit ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50 - 60 % (AB 59 S. 23, S. 25 f.). 4.1.3 Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurologie FMH, führte im Untersuchungsbericht vom 11. März 2013 (AB 83 S. 4 ff.) aus, es bestehe ein Status nach zerebrovaskulärem Insult im hinteren Mediastromgebiet links 1999 mit deutlicher Verlangsamung in der schriftlichen und mündli- chen Sprache (Produktion und Verständnis). Die Exekutivfunktionen seien noch allesamt in der Norm, wenn auch teilweise an der unteren Grenze. Es sei auffällig, dass diese kurz nach dem Schlaganfall besser gewesen seien Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 9 als im weiteren Verlauf, obwohl, belegt durch ein Verlaufs-MRI, kein neues zerebrovaskuläres Ereignis mehr aufgetreten sei und sich keine Zunahme der mikrovaskulären Läsionen zeigten. Somit sei diese Verschlechterung mit dem zunehmenden Druck des Patienten zu erklären. Die Kriterien für eine Amyloidangiopathie lägen definitiv nicht vor. Im Vergleich zum MEDAS C.________-Gutachten lasse sich keine Verschlechterung der neurologi- schen Befunde finden. Hingegen scheine sich der psychische Zustand ver- schlechtert zu haben, woraus wohl eine vollständige Arbeitsunfähigkeit abzuleiten sei. Dr. med. F.________ empfahl entsprechend eine erneute psychiatrische Begutachtung. 4.1.4 Im Bericht vom 4. Mai 2015 (AB 228) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychothe- rapie, fest, beim Versicherten bestünden nach dem im September 1999 erlittenen Mediateilinfarkt links lediglich leichtgradige Wortfindungsstörun- gen. Er sei dialogfähig und in der Lage, sich sprachlich wie schriftsprachlich präzise auszudrücken. Im Denken und Handeln zeige er anankastische Züge, ohne dass die Kriterien der ICD-10 bezüglich einer Persönlichkeitss- törung oder einer hirnorganischen Wesensänderung erfüllt seien. Der Ver- sicherte reagiere sowohl situativ als auch auf seine Lebensumstände teils ängstlich-misstrauisch und mit einer Überempfindlichkeit gegenüber Kritik, teils auch depressiv-gereizt, ohne dass eine anhaltende depressive Grund- stimmung vorliege. Sein komplexes Aktivitätsniveau, sein Autonomiestre- ben und sein zielstrebiges Planen und Handeln seit Beginn der Arbeitslo- sigkeit im Mai 2011 sprächen eindeutig gegen das Vorliegen einer depres- siven Episode jedweder Ausprägung seit dem Zeitpunkt des Arbeitsplatz- verlustes. Die seither attestierte Arbeitsunfähigkeit (seit 30. Juni 2011) sei medizinisch nicht objektiv nachvollziehbar begründet und somit nicht plau- sibel. Der Leistungsbeurteilung im MEDAS C.________-Gutachten könne nicht gefolgt werden. Es lägen keine körperlichen Leistungseinschränkun- gen vor. Seine kognitiven Leistungen seien alters- und bildungsnormkorre- liert seit September 1999 normal. Der Versicherte habe leichte Wortfin- dungsstörungen. Er besitze diesbezüglich langjährig praktizierte Kompen- sations- und Kontrollstrategien (Adaption) und zeige eine über die Lebens- biographie zurückzuverfolgende hohe intrinsische Motivation (Ehrgeiz), Zielstrebigkeit und Beharrlichkeit. Entsprechend werde der Versicherte für Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 10 fähig erachtet, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % auszuüben. Mit Bericht vom 27. August 2015 (AB 236) schlug die RAD-Ärztin – nach Intervention durch den (damaligen) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (AB 234) – eine MEDAS-Begutachtung in den Disziplinen Neurologie, Psychiatrie und Kardiologie vor. 4.2 Die MEDAS C.________-Gutachter begründeten die im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung im Bereich der schriftlichen und mündlichen Sprache (Sprachproduktion und -verständnis) beobachtete deutliche Verlangsamung, weil auch gut vereinbar mit dem Läsionsort (temporo-parietale Läsion links nach Mediainfarkt links; vgl. AB 59 S. 49), mit dem erlittenen Insult und somit mit einer neurologischen Störung. Dem widerspricht die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ mit nachvollziehbarer Begründung, indem sie unter Hinweis auf die fachärztlichen Beurteilungen in den medizinischen Vorakten festhält, dass aus neuroradiologischer (vgl. dazu auch AB 59 S. 5; AB 162 S. 26 und 28; AB 83 S. 10, 11, 13 und 16) und neurologischer Sicht (AB 83 S. 4 ff.) eine zerebrale Amyloidangiopathie ausgeschlossen wurde, sich kernspintomografisch kein Hinweis für das Vor- liegen einer hämodynamisch relevanten Stenose der hirnversorgenden Halsarterien ergeben habe (AB 83 S. 11) und auch kein pathologischer elektroencephalografischer Befund (AB 162 S. 25) erhoben worden sei, mithin sämtliche Fachärzte übereinstimmend klinisch – ausgenommen leichtgradiger Wortfindungsstörungen – einen normalen Neurostatus be- schrieben hätten (AB 228 S. 12). In Übereinstimmung zu dieser Aktenbeur- teilung stellte denn auch bereits Dr. med. F.________, welche den Be- schwerdeführer persönlich untersucht hat, aus neurologischer Sicht fest, dass die neuropsychologischen Teilleistungsstörungen in einem vermutlich sehr relevanten Ausmass vom emotionalen Zustand des Patienten mitge- prägt sind und sich die Angst- und Zwangsstörung mit hypochondrischen Zügen limitierend auf den Beschwerdeführer auswirkten und sie sogar die Meinung vertrete, die Verlangsamung der sprachlichen Fähigkeiten seien zu einem nicht unerheblichen Teil funktionell überlagert, weshalb sich eine mehrstufige Beurteilung durch einen Psychiater aufdränge und es wohl sinnvoller wäre, den Beschwerdeführer für eine konsequente Psychothera- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 11 pie zu motivieren (AB 83 S. 7 f.). Die Meinung, dass die neuropsychologi- schen Defizite psychogener Ursache sind, vertrat auch Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie FMH, welcher davon ausging, es handle sich dabei um somatoforme und angstbetonte Wahrnehmungen (AB 83 S. 14). Zu der von der RAD-Ärztin geäusserten Gutachtenskritik nicht in Wider- spruch steht das neurologische MEDAS C.________-Teilgutachten (AB 59 S. 29 ff.), in welchem einzig festgehalten wird, dass die klinischen Befunde mit dem vorhandenen Befund in der Kernspintomographie korrelierten, es jedoch auffällig sei, dass bei Angabe sicherer Linkshändigkeit und Insult im hinteren Mediastromgebiet links eine Sprachstörung vorhanden sei. Die neurologische Gutachterin hielt denn auch fest, dass rein von den in der Untersuchung erfassten körperlichen Befunden her in dem vom Versicher- ten erlernten Beruf keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen sei, weshalb die Auswirkungen der Sprachstörung auf die Arbeitsfähigkeit von den neuro- psychologisch-psychiatrischen Befunden abhängig sei (AB 59 S. 32). Für eine psychiatrische Genese der vorliegenden Beschwerdesymptomatik spricht denn auch die Beurteilung der Neurologin Dr. med. F.________, wenn sie ausgehend vom Austrittsbericht des Spitals I.________ vom
  16. Oktober 1999 (AB 22 S. 11) festhält, es sei auffällig, dass sich noch allesamt in der Norm befindlichen Exekutivfunktionen kurz nach dem Schlaganfall besser gewesen seien als im weiteren Verlauf, obwohl nach- weislich kein neues zerebrovaskuläres Ereignis mehr aufgetreten sei und sich keine Zunahme der mikrovaskulären Läsionen zeige, weshalb diese Verschlechterung mit dem zunehmenden Druck des Patienten zu erklären sei, da er in Ängsten fixiert und in einem einzigen Katastrophenszenarium lebe. Konkret jage er der Diagnose einer Amyloidangiopathie nach, sammle im Alltag Symptome, die auf erneute zerebrovaskuläre Ereignisse und eine demenzielle Entwicklung hinweisen könnten und vor allem bestünden mas- sive Ängste hinsichtlich eines erneuten Scheiterns an einem neuen Ar- beitsplatz (AB 83 S. 6). 4.3 Es gilt zu prüfen, ob das psychiatrische Hauptgutachten (AB 59 S. 12 ff.) der vorstehend dargelegten neurologischen Ausgangslage hinrei- chend Rechnung trägt und in sich schlüssig ist: Indem der psychiatrische Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 12 Gutachter in Anbetracht der neuroradiologischen und neurologischen Vor- akten das an ihn adressierte Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2012 mit dem Titel „Die Amyloidangiopathie - mein Todesurteil?“ (AB 184 S. 5 ff.), in welchem der Beschwerdeführer seine von Dr. med. F.________ beschriebenen Ängste und Katastrophenszenarien zum Aus- druck bringt, nicht zum Anlass weiterer Abklärungen nimmt und im Gutach- ten vollends unberücksichtigt lässt sowie im Psychostatus festhält, es beständen keine Hinweise auf Phobien oder Panik (AB 59 S. 18), wird of- fensichtlich, dass der Gutachter die geklagte Beschwerdesymptomatik nicht in ihrer vollen Ausprägung erkannt hat und ihm damit wesentliche Beurtei- lungsgrundlagen fehlten. Das MEDAS C.________-Gutachten erweist sich somit als nicht vollständig und nicht beweiskräftig (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352), weshalb die umstrittene Gutachtensanordnung zu Recht erfolgt ist. Hinsichtlich der Konkretisierung des Begutachtungsauftrages ist die Be- schwerdegegnerin auf die von Dr. med. F.________ nachvollziehbar be- schriebene Komplexität der Beschwerdesymptomatik, deren Begutachtung und allfällig vorangehender Therapiemassnahmen (AB 83 S. 8), welche der Beschwerdeführer im Rahmen der im obliegenden Schadenminderungs- pflicht zu befolgen hätte, hinzuweisen. An der Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung ändert – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8 Ziff. 12 ff.) – nichts, dass sich zwei Ärzte des RAD zunächst dahingehend geäussert haben, auf die Einschätzungen der MEDAS C.________-Gutachter könne abgestellt werden (AB 74, 92), sind ihre Beurteilungen doch nur sehr kurz ausgefallen und setzen sich diese überhaupt nicht mit der vorstehend aufgeführten Problematik auseinander. Inwiefern die Beschwerdegegnerin damit auf- grund einer eingetretenen „Verjährung“ nicht mehr befugt sein sollte, eine erneute Begutachtung zu veranlassen (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 13), ist nicht nachvollziehbar. Immerhin ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er mit seinen zahlreichen, umfangreichen, belehrenden und die Mitar- beiter der Beschwerdegegnerin verunsichernden Eingaben einen wesentli- chen Beitrag dazu geleistet hat, dass sich – trotz des im Wesentlichen un- verändert gebliebenen Gesundheitszustandes – das Abklärungsverfahren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 13 bereits über mehrere Jahre hinzieht. Insoweit hat er es auch selber zu ver- treten, dass über sein Leistungsbegehren noch nicht abschliessend ent- schieden wurde. 4.4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 26. Ja- nuar 2016 (AB 274) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  17. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers doppelt geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist diesem umge- hend zurückzuerstatten. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung; auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat darauf keinen Anspruch (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  18. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 14
  19. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  20. Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers doppelt geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird diesem umgehend zurückerstattet.
  21. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  22. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 256 IV

SCP/IMD/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 7. Juli 2016

Verwaltungsrichter Schütz

Gerichtsschreiber Imhasly

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt B.________

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Bern

Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 26. Januar 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be-

schwerdeführer) meldete sich im November 2011 unter Hinweis auf Herz-

probleme und einen im Jahr 1999 erlittenen Hirnschlag bei der Eidgenössi-

schen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der Invali-

denversicherung, Antwortbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend

IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm Abklärungen in erwerblicher und

medizinischer Hinsicht vor; insbesondere beauftragte sie zusammen mit

dem zuständigen Krankentaggeldversicherer die MEDAS C.________ mit

der polydisziplinären Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 27.

August 2012 [AB 59]). Nachdem sie mittels Vorbescheid vom 16. Dezem-

ber 2013 (AB 144) die Abweisung des Leistungsbegehrens angekündigt

hatte, erachtete die IVB nach Einwanderhebung durch den Rechtsvertreter

des Versicherten (AB 162 f.) weitere medizinische Abklärungen als not-

wendig (AB 167, 204, 236).

Mit Schreiben vom 31. August 2015 (AB 237) teilte sie ihre Absicht mit,

eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neu-

rologie und Psychiatrie durchführen zu lassen; gleichzeitig gab sie den

Fragenkatalog bekannt. Nachdem sich der Versicherte mit Schreiben vom

21. Oktober 2015 (AB 256) mit der Begründung, diese sei nicht notwendig,

gegen die vorgesehene Begutachtung ausgesprochen hatte, hielt die IVB

mit Verfügung vom 26. Januar 2016 (AB 274) an der Durchführung einer

polydisziplinären Begutachtung fest.

B.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Februar 2016 Be-

schwerde mit den folgenden Anträgen:

1. Auf die Beschwerde sei einzutreten.

2. Es sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, sofern nicht die Rechts-

schutzversicherung dafür aufkommen muss. Die Bedürftigkeit des Beschwer-

deführers wurde von Amtes wegen festgestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 3

3. Dieses Beschwerdeverfahren sei zu sistieren bis die Rechtsschutzversiche-

rung den noch zu bestimmenden Fachanwalt für Sozialversicherungsrecht

deckt und jener das Mandat annimmt.

4. Sofern kein Anwalt gefunden werden kann, sei dem Beschwerdeführer unent-

geltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Dem neuen Rechtsvertreter sei eine verbesserte oder neue Version der Be-

schwerde (zur Waffengleichheit) zuzugestehen.

6. Von Amtes wegen sei zu überprüfen, ob die Verfügung vom 26. Januar 2016

erlassende Eingliederungsfachperson erstinstanzliche, richterliche Befugnisse

überhaupt hatte und ob diese Person, welche den Sachverhalt (angeblich

richtig) prüfte, dieselbe sein darf, welche in Einzelunterschrift und unter Um-

gehen eines Vorbescheides eine solche Verfügung erlassen darf.

7. Die Verfügung vom 26. Januar 2016 sei aufzuheben. Sofern Verfahrensvor-

schriften verletzt wurden und/oder eine Rechtsverzögerung vorliegt, sei die

Beschwerdegegnerin zu rügen.

8. Von der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung sei abzusehen.

9. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten zu prüfen, ob aufgrund der bun-

desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 121 V 190) auf Rente zu entscheiden

sei, selbst wenn später eine Eingliederung vorgesehen sei; eventualiter sei

die

Beschwerdegegnerin

wegen

vorsätzlicher

Verzögerung

des

IV-

Entscheides und/oder wegen vorsätzlicher Verhinderung zur Klärung des

Gutachtens zu verpflichten, dem Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen

IV-Entscheid im Minimum eine existenzsichernde und seine Liegenschaft er-

haltende Vorleistung zu erbringen.

10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Er macht – soweit vorliegend von Interesse – im Wesentlichen geltend, die

Anordnung einer erneuten Begutachtung sei unnötig und stelle das Einho-

len einer „second opinion“ dar, was nicht zulässig sei.

Mit prozessleitender Verfügung vom 2. März 2016 wies der Instruktionsrich-

ter die Verfahrensanträge (Ziffer 3 und 5 der Rechtsbegehren) sowie das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Mit Eingabe vom 19. April 2016 zeigte Rechtsanwalt B.________ dem

Verwaltungsgericht die Mandatsübernahme an.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni

2016 die Abweisung der Beschwerde.

Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Juni 2016 schloss der Instruktions-

richter den Schriftenwechsel und das Beweisverfahren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 4

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge-

setzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG;

SR 831.20]). Ferner sind die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) so-

wie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen

Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG;

BSG 155.21]) eingehalten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Januar 2016

(AB 274). Streitig und zu prüfen ist die Anordnung einer polydisziplinären

Begutachtung.

1.2.1

Bei der Anordnung einer Begutachtung handelt es sich um eine

Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46

des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember

1968 ([VwVG; SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefoch-

ten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewir-

ken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraus-

setzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegen-

heiten grundsätzlich zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter

Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächli-

cher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und

1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256).

Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt jedoch dann vor, wenn in

der Zwischenverfügung (noch) keine Gutachterstelle benannt wird, sondern

lediglich die Bestimmung einer solchen, insbesondere in Anwendung von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 5

Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar

1961 [IVV; SR 831.201] durch das Zuweisungssystem "SuisseMED@P"

angekündigt wird; eine solche Zwischenverfügung ist grundsätzlich weder

im erstinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht anfechtbar (BGE

139 V 339 E. 4.5 S. 343). Aus prozessökonomischer Sicht rechtfertigt es

sich mit Blick auf die Akten und die bereits im Jahr 2011 erfolgte Anmel-

dung jedoch, auf die Beschwerde (teilweise [siehe sogleich]) einzutreten

und die Frage nach der Erforderlichkeit einer erneuten Begutachtung vorab

deren weiterer Konkretisierung (vgl. dazu E. 4.3 hiernach) zu klären. Dies

entspricht denn auch dem unter Ziffer 1 des Rechtsbegehrens ausdrücklich

gestellten Antrag des Beschwerdeführers.

1.2.2

Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde jedoch insoweit, als die

Ausrichtung einer Rente bzw. einer Vorleistung beantragt wird. Das Verfah-

ren ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt, wobei für dessen

Bestimmung von der angefochtenen Verfügung bzw. dem angefochtenen

Entscheid auszugehen ist (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum

bernischen VRPG, Art. 72 N. 6). Der Streitgegenstand des vorliegenden

Verfahrens beschränkt sich demnach auf die Frage, ob die Vorinstanz zu

Recht mittels Zwischenverfügung eine weitere polydisziplinäre Begutach-

tung angeordnet hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dadurch

begehe die Beschwerdegegnerin eine Rechtsverzögerung, wofür sie zu

rügen sei, betrifft dies einzig die Begründung der Beschwerde. Entgegen

der Annahme der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (S. 5

Ziff. 28) liegt damit keine Rechtsverzögerungsbeschwerde vor.

1.3

Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte-

rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi-

schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 6

2.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe vorgän-

gig zur angefochtenen Verfügung keinen Vorbescheid erlassen, und sinn-

gemäss eine Befangenheit der im Verwaltungsverfahren involvierten Per-

sonen geltend macht (Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. 6), ist festzuhal-

ten, dass einerseits Art. 57a Abs. 1 IVG das Vorbescheidverfahren lediglich

für Endentscheide vorschreibt und der Beschwerdeführer andererseits kei-

ne Gründe darzulegen vermag, welche bei objektiver Betrachtung auf eine

Befangenheit der in der Sache beteiligten Mitarbeiter der Beschwerdegeg-

nerin schliessen liessen. Die angefochtene Zwischenverfügung wurde

demnach in formeller Hinsicht korrekt erlassen.

3.

3.1

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes

ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen,

so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den

Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge ma-

chen (Art. 44 ATSG).

3.2

Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt

mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art

der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so-

wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In

diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen-

bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich

oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un-

nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen).

Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern

(BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem

zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die

durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidis-

ziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen

der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung

der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 7

personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510,

139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7

S. 257).

3.3

Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der So-

zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs-

leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur

Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistun-

gen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Soweit ärztliche oder

fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar

sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2

ATSG).

4.

4.1

In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten – soweit vor-

liegend von Interesse – im Wesentlichen das Folgende:

4.1.1

Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera-

pie FMH, diagnostizierte im Gutachten vom 5. Februar 2012 (AB 24.2) eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

(ICD-10: F32.1), und einen Status nach cerebrovaskulärem Insult mit ana-

mnestischer Aphasie und aktuell nicht klassifizierbarer Restsymptomatik

(leichte bis mittelschwere Störung der Wortfindung, der Planung, der

Sprachverarbeitung und der Wortflüssigkeit mit deutlicher Verlangsamung

der Exekutivleistungen [AB 24.2 S 14]). Die etwas auffälligen Persönlich-

keitszüge (Misstrauen, Starrsinn) seien in ihrem Ausmass nicht so stark,

dass sie eine eigene Diagnose rechtfertigten. Sie seien vielmehr als Aus-

druck der Hirnschädigungen zu werten (AB 24.2 S. 13). Eine Arbeit als …

ohne … sei unter Einschränkungen zumutbar. Ein Wiedereinstieg in eine

solche (geschützte) Arbeit wäre ab sofort zu 50 % zumutbar. Es dürfe er-

wartet werden, dass sich mit einem Wiedereinstieg in einem geschützten

und optimierten Rahmen die depressive Symptomatik auch rasch zurück-

bilden werde und somit innerhalb einiger weniger Wochen oder Monate ein

Arbeitsfähigkeit von 75 - 100 % in einer angepassten Arbeitsstelle erreicht

werden könne. Der Arbeitsplatz dürfe nur wenigen wirtschaftlichen Druck

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 8

haben, er müsse ruhig sein und es sollten gleichzeitig nicht zu viele Arbei-

ten stattfinden (AB 24.2 S. 15). Bezüglich Suchen und Finden einer ange-

passten Arbeitsstelle brauche der Explorand unbedingt intensive Unterstüt-

zung (AB 24.2 S. 14).

4.1.2

Im Gutachten der MEDAS C.________ vom 27. August 2012 (AB

59), das auf Untersuchungen in den Fachbereichen Psychiatrie, Neurolo-

gie, Kardiologie und Neuropsychologie beruht, wurden mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige

depressive Episode (ICD-10: F33.1), und ein Status nach Insult im hinteren

Mediastromgebiet links mit partieller Aphasie (18.09.1999) und persistie-

renden neuropsychologischen Auffälligkeiten im Bereich schriftlicher und

mündlicher Sprache (Sprachproduktion und Sprachverständnis) diagnosti-

ziert. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die

Gutachter eine perfektionistische zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierung

(ICD-10: Z73), einen schädlichen Konsum von Alkohol (ICD-10: F10.1) und

einen Status nach Verschluss eines Ventrikelseptumdefekts und Aorten-

klappenersatzoperation 1987 mit Antikoagulation fest (AB 59 S. 22). Sie

gelangten zu der Auffassung, der Versicherte könne mittelschwere körper-

liche Arbeiten mit durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen geistigen

Anforderungen und durchschnittlichen Verantwortungsgraden verrichten,

auszuschliessen seien Arbeiten mit Anforderungen an die Sprachkompe-

tenz und die Kommunikationsfähigkeit. Damit seien Leitungsfunktionen

nicht mehr möglich. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … in der … könne

er nicht mehr verrichten. Tätigkeiten entsprechend dem Belastungsprofil

seien zu täglich 6 Stunden mit um 20 % geminderter Leistungsfähigkeit

möglich. Somit ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung

von 50 - 60 % (AB 59 S. 23, S. 25 f.).

4.1.3

Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurologie FMH, führte im

Untersuchungsbericht vom 11. März 2013 (AB 83 S. 4 ff.) aus, es bestehe

ein Status nach zerebrovaskulärem Insult im hinteren Mediastromgebiet

links 1999 mit deutlicher Verlangsamung in der schriftlichen und mündli-

chen Sprache (Produktion und Verständnis). Die Exekutivfunktionen seien

noch allesamt in der Norm, wenn auch teilweise an der unteren Grenze. Es

sei auffällig, dass diese kurz nach dem Schlaganfall besser gewesen seien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 9

als im weiteren Verlauf, obwohl, belegt durch ein Verlaufs-MRI, kein neues

zerebrovaskuläres Ereignis mehr aufgetreten sei und sich keine Zunahme

der mikrovaskulären Läsionen zeigten. Somit sei diese Verschlechterung

mit dem zunehmenden Druck des Patienten zu erklären. Die Kriterien für

eine Amyloidangiopathie lägen definitiv nicht vor. Im Vergleich zum MEDAS

C.________-Gutachten lasse sich keine Verschlechterung der neurologi-

schen Befunde finden. Hingegen scheine sich der psychische Zustand ver-

schlechtert zu haben, woraus wohl eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

abzuleiten sei. Dr. med. F.________ empfahl entsprechend eine erneute

psychiatrische Begutachtung.

4.1.4

Im Bericht vom 4. Mai 2015 (AB 228) hielt die RAD-Ärztin Dr. med.

G.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychothe-

rapie, fest, beim Versicherten bestünden nach dem im September 1999

erlittenen Mediateilinfarkt links lediglich leichtgradige Wortfindungsstörun-

gen. Er sei dialogfähig und in der Lage, sich sprachlich wie schriftsprachlich

präzise auszudrücken. Im Denken und Handeln zeige er anankastische

Züge, ohne dass die Kriterien der ICD-10 bezüglich einer Persönlichkeitss-

törung oder einer hirnorganischen Wesensänderung erfüllt seien. Der Ver-

sicherte reagiere sowohl situativ als auch auf seine Lebensumstände teils

ängstlich-misstrauisch und mit einer Überempfindlichkeit gegenüber Kritik,

teils auch depressiv-gereizt, ohne dass eine anhaltende depressive Grund-

stimmung vorliege. Sein komplexes Aktivitätsniveau, sein Autonomiestre-

ben und sein zielstrebiges Planen und Handeln seit Beginn der Arbeitslo-

sigkeit im Mai 2011 sprächen eindeutig gegen das Vorliegen einer depres-

siven Episode jedweder Ausprägung seit dem Zeitpunkt des Arbeitsplatz-

verlustes. Die seither attestierte Arbeitsunfähigkeit (seit 30. Juni 2011) sei

medizinisch nicht objektiv nachvollziehbar begründet und somit nicht plau-

sibel. Der Leistungsbeurteilung im MEDAS C.________-Gutachten könne

nicht gefolgt werden. Es lägen keine körperlichen Leistungseinschränkun-

gen vor. Seine kognitiven Leistungen seien alters- und bildungsnormkorre-

liert seit September 1999 normal. Der Versicherte habe leichte Wortfin-

dungsstörungen. Er besitze diesbezüglich langjährig praktizierte Kompen-

sations- und Kontrollstrategien (Adaption) und zeige eine über die Lebens-

biographie zurückzuverfolgende hohe intrinsische Motivation (Ehrgeiz),

Zielstrebigkeit und Beharrlichkeit. Entsprechend werde der Versicherte für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 10

fähig erachtet, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit einem Pensum von

100 % auszuüben.

Mit Bericht vom 27. August 2015 (AB 236) schlug die RAD-Ärztin – nach

Intervention durch den (damaligen) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

(AB 234) – eine MEDAS-Begutachtung in den Disziplinen Neurologie,

Psychiatrie und Kardiologie vor.

4.2

Die MEDAS C.________-Gutachter begründeten die im Rahmen

der neuropsychologischen Begutachtung im Bereich der schriftlichen und

mündlichen Sprache (Sprachproduktion und -verständnis) beobachtete

deutliche Verlangsamung, weil auch gut vereinbar mit dem Läsionsort

(temporo-parietale Läsion links nach Mediainfarkt links; vgl. AB 59 S. 49),

mit dem erlittenen Insult und somit mit einer neurologischen Störung. Dem

widerspricht die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ mit nachvollziehbarer

Begründung, indem sie unter Hinweis auf die fachärztlichen Beurteilungen

in den medizinischen Vorakten festhält, dass aus neuroradiologischer (vgl.

dazu auch AB 59 S. 5; AB 162 S. 26 und 28; AB 83 S. 10, 11, 13 und 16)

und neurologischer Sicht (AB 83 S. 4 ff.) eine zerebrale Amyloidangiopathie

ausgeschlossen wurde, sich kernspintomografisch kein Hinweis für das Vor-

liegen einer hämodynamisch relevanten Stenose der hirnversorgenden

Halsarterien ergeben habe (AB 83 S. 11) und auch kein pathologischer

elektroencephalografischer Befund (AB 162 S. 25) erhoben worden sei,

mithin sämtliche Fachärzte übereinstimmend klinisch – ausgenommen

leichtgradiger Wortfindungsstörungen – einen normalen Neurostatus be-

schrieben hätten (AB 228 S. 12). In Übereinstimmung zu dieser Aktenbeur-

teilung stellte denn auch bereits Dr. med. F.________, welche den Be-

schwerdeführer persönlich untersucht hat, aus neurologischer Sicht fest,

dass die neuropsychologischen Teilleistungsstörungen in einem vermutlich

sehr relevanten Ausmass vom emotionalen Zustand des Patienten mitge-

prägt sind und sich die Angst- und Zwangsstörung mit hypochondrischen

Zügen limitierend auf den Beschwerdeführer auswirkten und sie sogar die

Meinung vertrete, die Verlangsamung der sprachlichen Fähigkeiten seien zu

einem nicht unerheblichen Teil funktionell überlagert, weshalb sich eine

mehrstufige Beurteilung durch einen Psychiater aufdränge und es wohl

sinnvoller wäre, den Beschwerdeführer für eine konsequente Psychothera-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 11

pie zu motivieren (AB 83 S. 7 f.). Die Meinung, dass die neuropsychologi-

schen Defizite psychogener Ursache sind, vertrat auch Dr. med.

H.________, Facharzt für Neurologie FMH, welcher davon ausging, es

handle sich dabei um somatoforme und angstbetonte Wahrnehmungen (AB

83 S. 14).

Zu der von der RAD-Ärztin geäusserten Gutachtenskritik nicht in Wider-

spruch steht das neurologische MEDAS C.________-Teilgutachten (AB 59

S. 29 ff.), in welchem einzig festgehalten wird, dass die klinischen Befunde

mit dem vorhandenen Befund in der Kernspintomographie korrelierten, es

jedoch auffällig sei, dass bei Angabe sicherer Linkshändigkeit und Insult im

hinteren Mediastromgebiet links eine Sprachstörung vorhanden sei. Die

neurologische Gutachterin hielt denn auch fest, dass rein von den in der

Untersuchung erfassten körperlichen Befunden her in dem vom Versicher-

ten erlernten Beruf keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen sei, weshalb die

Auswirkungen der Sprachstörung auf die Arbeitsfähigkeit von den neuro-

psychologisch-psychiatrischen Befunden abhängig sei (AB 59 S. 32). Für

eine psychiatrische Genese der vorliegenden Beschwerdesymptomatik

spricht denn auch die Beurteilung der Neurologin Dr. med. F.________,

wenn sie ausgehend vom Austrittsbericht des Spitals I.________ vom

14. Oktober 1999 (AB 22 S. 11) festhält, es sei auffällig, dass sich noch

allesamt in der Norm befindlichen Exekutivfunktionen kurz nach dem

Schlaganfall besser gewesen seien als im weiteren Verlauf, obwohl nach-

weislich kein neues zerebrovaskuläres Ereignis mehr aufgetreten sei und

sich keine Zunahme der mikrovaskulären Läsionen zeige, weshalb diese

Verschlechterung mit dem zunehmenden Druck des Patienten zu erklären

sei, da er in Ängsten fixiert und in einem einzigen Katastrophenszenarium

lebe. Konkret jage er der Diagnose einer Amyloidangiopathie nach, sammle

im Alltag Symptome, die auf erneute zerebrovaskuläre Ereignisse und eine

demenzielle Entwicklung hinweisen könnten und vor allem bestünden mas-

sive Ängste hinsichtlich eines erneuten Scheiterns an einem neuen Ar-

beitsplatz (AB 83 S. 6).

4.3

Es gilt zu prüfen, ob das psychiatrische Hauptgutachten (AB 59

S. 12 ff.) der vorstehend dargelegten neurologischen Ausgangslage hinrei-

chend Rechnung trägt und in sich schlüssig ist: Indem der psychiatrische

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 12

Gutachter in Anbetracht der neuroradiologischen und neurologischen Vor-

akten das an ihn adressierte Schreiben des Beschwerdeführers vom 30.

Juli 2012 mit dem Titel „Die Amyloidangiopathie - mein Todesurteil?“ (AB

184 S. 5 ff.), in welchem der Beschwerdeführer seine von Dr. med.

F.________ beschriebenen Ängste und Katastrophenszenarien zum Aus-

druck bringt, nicht zum Anlass weiterer Abklärungen nimmt und im Gutach-

ten vollends unberücksichtigt lässt sowie im Psychostatus festhält, es

beständen keine Hinweise auf Phobien oder Panik (AB 59 S. 18), wird of-

fensichtlich, dass der Gutachter die geklagte Beschwerdesymptomatik nicht

in ihrer vollen Ausprägung erkannt hat und ihm damit wesentliche Beurtei-

lungsgrundlagen fehlten. Das MEDAS C.________-Gutachten erweist sich

somit als nicht vollständig und nicht beweiskräftig (vgl. BGE 137 V 210 E.

6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352), weshalb

die umstrittene Gutachtensanordnung zu Recht erfolgt ist.

Hinsichtlich der Konkretisierung des Begutachtungsauftrages ist die Be-

schwerdegegnerin auf die von Dr. med. F.________ nachvollziehbar be-

schriebene Komplexität der Beschwerdesymptomatik, deren Begutachtung

und allfällig vorangehender Therapiemassnahmen (AB 83 S. 8), welche der

Beschwerdeführer im Rahmen der im obliegenden Schadenminderungs-

pflicht zu befolgen hätte, hinzuweisen.

An der Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung ändert – entgegen den

Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8 Ziff. 12 ff.) – nichts,

dass sich zwei Ärzte des RAD zunächst dahingehend geäussert haben, auf

die Einschätzungen der MEDAS C.________-Gutachter könne abgestellt

werden (AB 74, 92), sind ihre Beurteilungen doch nur sehr kurz ausgefallen

und setzen sich diese überhaupt nicht mit der vorstehend aufgeführten

Problematik auseinander. Inwiefern die Beschwerdegegnerin damit auf-

grund einer eingetretenen „Verjährung“ nicht mehr befugt sein sollte, eine

erneute Begutachtung zu veranlassen (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 13), ist nicht

nachvollziehbar. Immerhin ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen,

dass er mit seinen zahlreichen, umfangreichen, belehrenden und die Mitar-

beiter der Beschwerdegegnerin verunsichernden Eingaben einen wesentli-

chen Beitrag dazu geleistet hat, dass sich – trotz des im Wesentlichen un-

verändert gebliebenen Gesundheitszustandes – das Abklärungsverfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 13

bereits über mehrere Jahre hinzieht. Insoweit hat er es auch selber zu ver-

treten, dass über sein Leistungsbegehren noch nicht abschliessend ent-

schieden wurde.

4.4

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 26. Ja-

nuar 2016 (AB 274) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be-

schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor

dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung

oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach

dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh-

rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen

(Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe entnommen. Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-

rers doppelt geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist diesem umge-

hend zurückzuerstatten.

5.2

Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG

(Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung;

auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat darauf keinen Anspruch

(Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/256, Seite 14

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur

Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe entnommen.

3.

Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers doppelt geleistete

Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird diesem umgehend zurückerstattet.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.