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200 2016 255

Bern VerwG · 2016-02-08 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 8. Februar 2016

Sachverhalt

A. Die 1992 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war seit dem 1. August 2014 bei der B.________ in ... als ... tätig (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin; act. II 74- 75). Am 25. August 2015 kündigte sie dieses Arbeitsverhältnis per 31. Ok- tober 2015 (act. II 71) und meldete sich am 28. August 2015 beim Regiona- len Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Biel zur Arbeitsvermittlung an (act. II 69-70). Am 29. September 2015 beantragte sie die Ausrichtung von Ar- beitslosenentschädigung ab dem 1. November 2015 (act. II 76-79). Mit Schreiben vom 19. November 2015 (act. II 64) gab die Unia der Versicher- ten Gelegenheit, zum Kündigungsgrund Stellung zu nehmen, wovon diese mit Schreiben vom 26. November 2015 (act. II 55) Gebrauch machte. Dar- aufhin stellte die Unia die Versicherte mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 (act. II 47-49) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem

2. November 2015 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die da- gegen erhobene Einsprache vom 8. Januar 2016 (act. II 32) wies die Unia mit Entscheid vom 8. Februar 2016 (act. II 23-26) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 7. März 2016 - auf instruktionsrichter- liche Aufforderung hinsichtlich der Unterzeichnung verbesserte - Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte sinn- gemäss, der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2016 (act. II 23-26) sei aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2016, ALV/16/255, Seite 3

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2016 (act. II 23-26). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberech- tigung für die Dauer von 31 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosig- keit.

E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von 31 Tagen und der Höhe der eingestellten Taggeldleistung von Fr. 140.-- (act. II 50) unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2016, ALV/16/255, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).

E. 2.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der ver- sicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zu- mutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebsklima den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Unzumutbar- keit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b). Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2016, ALV/16/255, Seite 5

E. 3.1 Zunächst ist klarzustellen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um das am 30. November 2015 begründete (act. II 54) und kurz darauf wieder aufgelöste (act. II 53) Arbeitsverhältnis mit der Firma C.________ geht, sondern der zu beurteilende Sachverhalt sich einzig auf die Stellen- aufgabe bei der B.________ vom 25. August 2015 beschränkt.

E. 3.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin das Ar- beitsverhältnis mit der B.________ von sich aus gekündigt hat (act. II 71, 74, 77). Umstritten ist, ob sie die Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV selbst verschuldet hat. Diesbezüglich ist den Akten folgendes zu entnehmen:

E. 3.2.1 Die Kündigung der Versicherten vom 25. August 2015 (act. II 71) erfolgte ohne Angaben des Kündigungsgrundes. In der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung vom 29. September 2015 wurde als Grund für die Kündigung "andere Interessen im Beruf - Erfahrungen sam- meln" angegeben (act. II 77). Nachdem die Unia die Beschwerdeführerin zur Erläuterung des Kündigungsgrundes aufgefordert hatte (act. II 64), nannte diese in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2015 (act. II 55) als Grund für die Kündigung eine schlechte Atmosphäre im Betrieb sowie arbeitsbedingten Stress und eine sich daraus ergebende psychische Belas- tung, welche sie aus persönlicher Überzeugung jedoch nie durch einen Arzt habe bestätigen bzw. behandeln lassen. Die geltend gemachten psychi- schen Beeinträchtigungen wurden dementsprechend nicht ärztlich belegt und darüber hinaus auch nicht durch andere geeignete Beweismittel er- stellt. Obgleich es durchaus möglich ist, dass das Arbeitsverhältnis eine gewisse psychische Beeinträchtigung zur Folge hatte, kann aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin nicht von einer derart massiven Belastung ausge- gangen werden, die einen Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle unzu- mutbar gemacht hätte, zumal es der Versicherten offensichtlich möglich war, ohne ärztliche Hilfe und ohne krankheitsbedingte Ausfälle die Tätigkeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen (vgl. act. II 74-75). Sie machte in ihrer Anmeldung zur Arbeitslosenentschädigung denn auch kei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2016, ALV/16/255, Seite 6 nerlei Hinweise auf die belastenden Umstände am Arbeitsplatz, sondern nannte als Grund für ihre Kündigung einzig persönliche Interessen. Die nachträglich eingereichte und unbewiesen gebliebene Begründung, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen, widerspricht den "Angaben erster Stunde", welchen aus beweisrechtlicher Sicht in der Regel grössere Bedeutung zu- gemessen werden kann als einer später erfolgten Darstellung (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). Demnach blieb die behauptete Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen unbewiesen und ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherten ein Verbleib an der bisherigen Arbeits- stelle bis zum Finden einer neuen Anstellung zumutbar gewesen wäre.

E. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bereits am 23. November 2015 eine neue Tätigkeit aufgenommen zu haben (act. II 54). Da dieses neue Arbeitsverhältnis jedoch erst am 30. November 2015 und damit mehr als drei Monate nach der erfolgten Kündigung bei der B.________ begrün- det wurde, war der Versicherten zum Zeitpunkt der Kündigung noch keine neue Stelle zugesichert, was unbestritten blieb. Damit ist der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfüllt. An diesem Ergebnis vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine Neuanstellung bemüht und Zwischenverdienste erzielt zu haben (act. II 38, 40, 41), nichts zu ändern, zumal es in der Pflicht von Arbeitslosen liegt, nach Stellen zu suchen und geeignete Arbeit anzunehmen. Insofern stellen die diesbezüg- lichen Bemühungen auch nicht Grund für eine Aufhebung oder Reduzie- rung der Einstelltage dar.

E. 3.3 Folglich wurde die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstver- schuldeter Arbeitslosigkeit in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt.

E. 4 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 31 Ein- stelltagen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2016, ALV/16/255, Seite 7

E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstel- le ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 3 AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Per- son die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat eine Einstellung von 31 Tagen verfügt, was bei schwerem Verschulden einer Sanktion im untersten Bereich ent- spricht. Unter Berücksichtigung der gesamten hier relevanten Umstände liegt dieses Einstellmass innerhalb des Ermessensbereichs der Verwal- tung. Es besteht daher keine Veranlassung, seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 4.1 hiervor).

E. 4.3 Nach dem Ausgeführten ist der Einspracheentscheid vom 8. Febru- ar 2015 (act. II 23-26) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2016, ALV/16/255, Seite 8

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG Umkehr- schluss). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 255 ALV LOU/BRM/WIL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. April 2016 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. Februar 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2016, ALV/16/255, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1992 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war seit dem 1. August 2014 bei der B.________ in ... als ... tätig (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin; act. II 74- 75). Am 25. August 2015 kündigte sie dieses Arbeitsverhältnis per 31. Ok- tober 2015 (act. II 71) und meldete sich am 28. August 2015 beim Regiona- len Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Biel zur Arbeitsvermittlung an (act. II 69-70). Am 29. September 2015 beantragte sie die Ausrichtung von Ar- beitslosenentschädigung ab dem 1. November 2015 (act. II 76-79). Mit Schreiben vom 19. November 2015 (act. II 64) gab die Unia der Versicher- ten Gelegenheit, zum Kündigungsgrund Stellung zu nehmen, wovon diese mit Schreiben vom 26. November 2015 (act. II 55) Gebrauch machte. Dar- aufhin stellte die Unia die Versicherte mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 (act. II 47-49) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem

2. November 2015 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die da- gegen erhobene Einsprache vom 8. Januar 2016 (act. II 32) wies die Unia mit Entscheid vom 8. Februar 2016 (act. II 23-26) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 7. März 2016 - auf instruktionsrichter- liche Aufforderung hinsichtlich der Unterzeichnung verbesserte - Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte sinn- gemäss, der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2016 (act. II 23-26) sei aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2016, ALV/16/255, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2016 (act. II 23-26). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberech- tigung für die Dauer von 31 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosig- keit. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von 31 Tagen und der Höhe der eingestellten Taggeldleistung von Fr. 140.-- (act. II 50) unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2016, ALV/16/255, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der ver- sicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zu- mutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebsklima den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Unzumutbar- keit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b). Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2016, ALV/16/255, Seite 5 3. 3.1 Zunächst ist klarzustellen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um das am 30. November 2015 begründete (act. II 54) und kurz darauf wieder aufgelöste (act. II 53) Arbeitsverhältnis mit der Firma C.________ geht, sondern der zu beurteilende Sachverhalt sich einzig auf die Stellen- aufgabe bei der B.________ vom 25. August 2015 beschränkt. 3.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin das Ar- beitsverhältnis mit der B.________ von sich aus gekündigt hat (act. II 71, 74, 77). Umstritten ist, ob sie die Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV selbst verschuldet hat. Diesbezüglich ist den Akten folgendes zu entnehmen: 3.2.1 Die Kündigung der Versicherten vom 25. August 2015 (act. II 71) erfolgte ohne Angaben des Kündigungsgrundes. In der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung vom 29. September 2015 wurde als Grund für die Kündigung "andere Interessen im Beruf - Erfahrungen sam- meln" angegeben (act. II 77). Nachdem die Unia die Beschwerdeführerin zur Erläuterung des Kündigungsgrundes aufgefordert hatte (act. II 64), nannte diese in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2015 (act. II 55) als Grund für die Kündigung eine schlechte Atmosphäre im Betrieb sowie arbeitsbedingten Stress und eine sich daraus ergebende psychische Belas- tung, welche sie aus persönlicher Überzeugung jedoch nie durch einen Arzt habe bestätigen bzw. behandeln lassen. Die geltend gemachten psychi- schen Beeinträchtigungen wurden dementsprechend nicht ärztlich belegt und darüber hinaus auch nicht durch andere geeignete Beweismittel er- stellt. Obgleich es durchaus möglich ist, dass das Arbeitsverhältnis eine gewisse psychische Beeinträchtigung zur Folge hatte, kann aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin nicht von einer derart massiven Belastung ausge- gangen werden, die einen Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle unzu- mutbar gemacht hätte, zumal es der Versicherten offensichtlich möglich war, ohne ärztliche Hilfe und ohne krankheitsbedingte Ausfälle die Tätigkeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen (vgl. act. II 74-75). Sie machte in ihrer Anmeldung zur Arbeitslosenentschädigung denn auch kei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2016, ALV/16/255, Seite 6 nerlei Hinweise auf die belastenden Umstände am Arbeitsplatz, sondern nannte als Grund für ihre Kündigung einzig persönliche Interessen. Die nachträglich eingereichte und unbewiesen gebliebene Begründung, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen, widerspricht den "Angaben erster Stunde", welchen aus beweisrechtlicher Sicht in der Regel grössere Bedeutung zu- gemessen werden kann als einer später erfolgten Darstellung (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). Demnach blieb die behauptete Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen unbewiesen und ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherten ein Verbleib an der bisherigen Arbeits- stelle bis zum Finden einer neuen Anstellung zumutbar gewesen wäre. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bereits am 23. November 2015 eine neue Tätigkeit aufgenommen zu haben (act. II 54). Da dieses neue Arbeitsverhältnis jedoch erst am 30. November 2015 und damit mehr als drei Monate nach der erfolgten Kündigung bei der B.________ begrün- det wurde, war der Versicherten zum Zeitpunkt der Kündigung noch keine neue Stelle zugesichert, was unbestritten blieb. Damit ist der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfüllt. An diesem Ergebnis vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine Neuanstellung bemüht und Zwischenverdienste erzielt zu haben (act. II 38, 40, 41), nichts zu ändern, zumal es in der Pflicht von Arbeitslosen liegt, nach Stellen zu suchen und geeignete Arbeit anzunehmen. Insofern stellen die diesbezüg- lichen Bemühungen auch nicht Grund für eine Aufhebung oder Reduzie- rung der Einstelltage dar. 3.3 Folglich wurde die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstver- schuldeter Arbeitslosigkeit in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 31 Ein- stelltagen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2016, ALV/16/255, Seite 7 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstel- le ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 3 AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Per- son die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat eine Einstellung von 31 Tagen verfügt, was bei schwerem Verschulden einer Sanktion im untersten Bereich ent- spricht. Unter Berücksichtigung der gesamten hier relevanten Umstände liegt dieses Einstellmass innerhalb des Ermessensbereichs der Verwal- tung. Es besteht daher keine Veranlassung, seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.3 Nach dem Ausgeführten ist der Einspracheentscheid vom 8. Febru- ar 2015 (act. II 23-26) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2016, ALV/16/255, Seite 8 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG Umkehr- schluss). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Arbeitslosenkasse Unia

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.