opencaselaw.ch

200 2016 250

Bern VerwG · 2016-01-27 · Deutsch BE

Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 27. Januar 2016 (shbv120/2015)

Sachverhalt

A. Das Ehepaar A.________ und B.________ bezog in der Vergangenheit Sozialhilfeleistungen. Mit unangefochten gebliebenen Verfügungen vom

30. Mai 2013 stellte die damals zuständige Einwohnergemeinde D.________ die Unterstützungsleistungen per 31. Mai 2013 ein (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. November 2015, SH/2015/687, lit. A des Sachverhalts). B. Am 1. Dezember 2014 beantragte B.________ zusammen mit seiner Ehe- frau bei der Einwohnergemeinde C.________ (Gemeinde bzw. Beschwer- degegnerin) Sozialhilfe ab dem 1. Januar 2015. Mit Verfügung vom 16. De- zember 2014 wies die Gemeinde den Antrag ab mit der Begründung, der Verzehr des geerbten Vermögens aus dem Nachlass des Vaters von A.________ (Auszahlung von Fr. 45'000.-- am 5. Juni 2013 und von Fr. 7'173.55 am 15. Januar 2014) sei im Umfang von Fr. 28'486.-- bzw. (nach Abzug des Vermögensfreibetrages) von Fr. 20'486.-- nicht belegt; weiter entzog die Gemeinde einer allfälligen Beschwerde die aufschieben- de Wirkung. Die daraufhin erhobene Beschwerde wies das Regierungs- statthalteramt Bern-Mittelland (Vorinstanz) hinsichtlich des Antrages um superprovisorische Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen sowie des sinn- gemässen Gesuchs um Gewährung von Sozialhilfe im Sinne einer vorsorg- lichen Massnahme mit zwei separaten Verfügungen vom 23. Dezember 2014 und 9. Januar 2015 ab. Auf die gegen die Zwischenverfügung vom

9. Januar 2015 erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 5. März 2015, SH/2015/42, nicht ein (vgl. Urteil VGE SH/2015/687, lit. B des Sachverhalts). Die Vorinstanz wies mit Ent- scheid vom 17. Juli 2015 die gegen die Verfügung der Gemeinde vom

16. Dezember 2014 erhobene Beschwerde ab (vgl. Urteil VGE SH/2015/687, lit. D des Sachverhalts). Mit Urteil VGE SH/2015/687 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die dagegen erhobene Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 3 schwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom

17. Juli 2015 auf und wies die Sache zur umfassenden Prüfung der Bedürf- tigkeit des Ehepaares A.________ und B.________ an die Gemeinde zurück. C. Am 19. Februar 2015 beantragte B.________ als Einzelperson Sozialhilfe und begründete dies mit der Trennung von seiner Ehefrau. Am 9. März 2015 verfügte die Gemeinde die Vereinigung dieses Verfahrens mit dem bei der Vorinstanz bzw. am Verwaltungsgericht hängigen Verfahren betref- fend die Anträge auf Sozialhilfe als Ehepaar. Auf die gegen die Verfügung vom 9. März 2015 erhobene Beschwerde trat die Vorinstanz mit Entscheid vom 24. März 2015 nicht ein (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Bern vom 9. Juli 2015, SH/2015/324, lit. A des Sachverhalts). Die da- gegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil VGE SH/2015/324 ab. Es erachtete die Verfahrensvereini- gung als nicht haltbar, weshalb die Vereinigungsverfügung keine Rechts- wirkungen entfalte; das Verfahren betreffend den Antrag vom 19. Februar 2015 sei fortzuführen (vgl. Urteil VGE SH/2015/324, E. 3.3). Das Bundes- gericht trat mit Entscheid vom 12. August 2015, 8C_535/2015, auf eine hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein. Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 wies die Gemeinde den Antrag von B.________ vom 19. Februar 2015 ab. Sie erwog im Wesentlichen, die geltend gemachte Trennung diene alleine dem Zweck, Sozialhilfeleistungen zu erwirken, welche B.________ aufgrund des der Ehefrau unterstellten Vermögens allenfalls nicht zustünden; es werde deshalb auf die Begrün- dung in der Verfügung der Gemeinde vom 16. Dezember 2014 (Antrag auf Sozialhilfe als Ehepaar) verwiesen. Hiergegen erhob B.________ am

20. Juli 2015 bei der Vorinstanz Beschwerde und ersuchte um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Gewährung von Sozial- bzw. Nothilfe ab dem

1. März 2015). Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2015 wies die Vorin- stanz das Gesuch um Gewährung vorsorglicher Massnahmen ab (Verfah- ren shbv 73/2015; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 4 vom 18. April 2016, SH/2015/1099, lit. C des Sachverhalts). Auf die dage- gen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 5. August 2015, SH/2015/693, nicht ein. Das Bundesgericht trat mit Entscheid vom 16. November 2015, 8C_548/2015, auf eine hierge- gen erhobene Beschwerde ebenfalls nicht ein. Während des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz erliess die Gemeinde am 30. November 2015 eine Verfügung, mit welcher sie folgen- de Entscheidungen traf (Akten der Vorinstanz [act. II] 9 bis 21): 3.1 Die Verfügung vom 14. Juli 2015 (Ablehnung Sozialhilfe) wird zurückgenommen. 3.2 Die Verfahren betreffend die Anträge auf Sozialhilfe vom 1. Dezember 2014 (als Ehepaar) und 19. Februar 2015 (als Einzelperson) werden vereinigt. 3.3 Gemäss beiliegender periodengerechter Bedarfsrechnung erhalten Sie rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November 2015 keine sozialhilferechtliche Unterstützung. 3.4 Folgende Einzelanträge zur Übernahme von Kosten werden abgewiesen: CPAP- Gerät: Fr. 1‘275.--; Maske CPAP-Gerät: Fr. 290.--; Halbtaxabo; Rechnung Integra- tion Handicap: Fr. 90.--; Haftpflichtversicherung 2015: Fr. 342.--. 3.5 Für Dezember 2015 wird ein Unterstützungsbetrag von Fr. 1‘073.40 gewährt: Ein Anteil von Fr. 557.-- wird am 2. Dezember 2015 auf das Postkonto von Herrn B.________ überwiesen. Der Restbetrag von 516.40 wird direkt an die Kranken- kasse überwiesen, sobald das Ehepaar A.________ und B.________ die KVG- Prämienrechnungen für Dezember 2015 beim Sozialdienst abgibt. Falls die Prämi- enrechnungen schon bezahlt wurden, überweist der Sozialdienst den Betrag gegen Vorlage der Rechnung samt Zahlungsquittung zusätzlich an Herrn B._______. Zu- sätzlich übernimmt der Sozialdienst die Prämie für die Hausrat- und Haftpflichtver- sicherung 2016 bis zum Betrag von Fr. 275.--, wenn das Ehepaar A.________ und B.________ die Bezahlung der Rechnung im Monat Dezember 2015 belegt. 3.6 Der sozialhilferechtliche Anspruch ab Januar 2016 wird separat geprüft und bei Bedarf verfügt. Grundlage ist die separate Weisung vom 27. November 2015. 3.7 Die Übernahme der Rückforderung der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) über Fr. 6‘993.-- durch den Sozialdienst wird abgelehnt. 3.8 Situationsbedingte Leistungen im Rahmen der SKOS-Richtlinien wie z.B. Brillen können nur dann zusätzlich übernommen werden, wenn sie vorgängig vom Sozial- dienst geprüft und mit einer Kostengutsprache bewilligt worden sind. In der Folge schrieb die Vorinstanz das von B.________ mit Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Juli 2015 anhängig gemachte Verfahren (shbv 73/2015) mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 als erledigt vom Ge- schäftsverzeichnis ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 5 waltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil VGE SH/2015/1099 ab, soweit es darauf eintrat. Gegen die Verfügung der Gemeinde vom 30. November 2015 (act. II 9 bis 21), d.h. betreffend die Entscheidungen Ziff. 3.1 bis 3.5 und 3.7, erhob das Ehepaar A.________ und B.________ am 7. Dezember 2015 bei der Vorinstanz Beschwerde (act. II 1 bis 8), welche die Vorinstanz mit Ent- scheid vom 27. Januar 2016 (act. II 37 bis 50) abwies. D. Hiergegen erhob das Ehepaar A.________ und B.________ (Beschwerde- führende) am 23. Februar 2016 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes resp. die Ausrichtung von Sozialhilfe- leistungen ab dem 1. Januar 2015. Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 8. April 2016 verzichtete die Vorinstanz auf eine förmliche Vernehmlas- sung und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 24. März 2016 einen Mietvertrag für ein Hotelzimmer in ... unterschrieben und dort am

1. April 2016 eingecheckt habe.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 6 vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisa- tionsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VR- PG).

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 27. Ja- nuar 2016 (act. II 37 bis 50). Streitig und zu prüfen sind der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe von Januar bis Dezember 2015 in der Höhe von Fr. 4‘503.-- (anbegehrte Sozialhilfe für Januar bis November 2015 im Um- fang von Fr. 4‘191.-- [vgl. Beschwerde, S. 10 f.] zuzüglich Differenz zwi- schen dem zugesprochenen und beantragten Unterstützungsbudget für Dezember 2015 [vgl. act. II act. 16 und Beschwerde, S. 11] in der Höhe von Fr. 312.--), die Ablehnung der Kostenübernahme gemäss Ziff. 3.4 der Ver- fügung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2015 im Umfang von Fr. 1‘997.-- und die Ablehnung der Übernahme der von der AKB am

20. November 2015 verfügten Rückforderung von Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 6‘993.-- (act. II 49).

E. 1.3 Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 7

E. 2.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) - dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) - Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrecht- liche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer „Überlebenshilfe“, was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zu- gleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grund- recht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2).

E. 2.1.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hin- reichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unter- liegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzu- wenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1).

E. 2.1.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Be- zug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilfe- recht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenba- ren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 8 Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus der ma- teriellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkos- ten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) und in vielen Fällen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, aus (minimalen) Integra- tionszulagen oder aus Einkommensfreibeträgen zusammen (vgl. Ziff. A.6 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien; abrufbar un- ter: www.skos.ch]). Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen der unterstützten Person in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2010 S. 129 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 2.2.1 Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die finanzielle Situation der um Sozialhilfe ersuchenden Person abzuklären. Nach Art. 28 Abs. 1 SHG haben Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Gemäss Art. 28 Abs. 2 SHG sind sie verpflichtet, Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen, das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vorzukehren und eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrati- onsmassnahme teilzunehmen.

E. 2.2.2 Kommen Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe den Aus- kunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Behörde in Anwen- dung von Art. 36 Abs. 1 SHG eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe an- ordnen. Nach dieser Bestimmung wird bei Pflichtverletzungen oder bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit die wirtschaftliche Hilfe gekürzt. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden. Nach Art. 36 Abs. 2 SHG muss die Leistungskürzung dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren. Sie darf nur die fehlbare Person selber treffen.

E. 2.2.3 Das Verwaltungsgericht zieht im Übrigen die in Ziff. A.8 der SKOS- Richtlinien enthaltene Kürzungsregelung heran, soweit diese mit der ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 9 setzlichen Regelung vereinbar ist und diese in praxisnaher Weise konkreti- siert (BVR 2010 S. 129 E. 4.2 mit Hinweisen). Danach kann der Grundbe- darf um höchstens 15 % für die Dauer von maximal zwölf Monaten gekürzt werden. Zudem können Leistungen mit Anreizcharakter (EFB, IZU, MIZ) gekürzt oder gestrichen werden (BVR 2010 S. 129 E. 4.3; nun ausdrücklich auch Ziff. A.8.2 der SKOS-Richtlinien). Schliesslich sind nach der Recht- sprechung des Verwaltungsgerichts auch die situationsbedingten Leistun- gen (SIL) der sanktionsweisen Kürzung oder Streichung grundsätzlich zugänglich (vgl. BVR 2010 S. 129 E. 4.2; Ziff. A.8.3 der SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2000 [3. Ausgabe]).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin resp. die Vorinstanz verneinte einen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe von Januar bis November 2015 unter Hinweis auf einen für diese Zeitperiode ermittelten Einnahmenüber- schuss von Fr. 9‘025.40 (vgl. Unterstützungsbudget vom 1. Januar bis 30. November 2015 [act. II 17 bis 21] sowie act. II 44). Im Folgenden wird auf die einzelnen Rügen der Beschwerdeführenden eingegangen.

E. 3.1.1 Hinsichtlich der beanstandeten Anrechnung der EL- Krankheitskosten im Umfang Fr. 10‘555.20 (vgl. Beschwerde, S. 9, und act. II 21) ist festzuhalten, dass nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip die einer bedürftigen Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind (Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE; abrufbar unter: www.bernerkonferenz.ch], Stichwort „Einnahmen“, Ziff. 1; vgl. auch E. 2.1.3 hiervor). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24. Oktober 2001 (Sozialhilfeverord- nung, SHV; BSG 860.111) die SKOS-Richtlinien verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Nach Art. 30 Abs. 3 SHG werden die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche ge- genüber Dritten bei der Bemessung der Hilfe in angemessener Weise an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 10 gerechnet. Es wird prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einbezo- gen (Ziff. E.1.1 der SKOS-Richtlinien). Grundsätzlich sind sämtliche ver- fügbaren Eigenmittel für die Berechnung der Bedürftigkeit massgebend bzw. müssen angerechnet werden. Hierbei werden die monatlichen Ein- nahmen den monatlichen Ausgaben gegenüber gestellt. Allfällige Über- schüsse eines Monats werden bei laufender Unterstützung in das Budget des Folgemonats übertragen (Handbuch BKSE, Stichwort „Einnahmen“, Ziff. 1). Der sozialhilferechtliche Einnahmen-Begriff ist sehr weit. Als Grundsatz gilt, dass die gesamten, tatsächlich erzielten (Netto-)Einnahmen der unterstützten Person voll berücksichtigt werden, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur. Auch spielt es keine Rolle, ob sie einmalig oder laufend, regelmässig oder dauerhaft erzielt werden (GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 424). Die aus Sozialversicherungen fliessenden Geldleistungen sind grundsätzlich voll als Einnahmen anzurechnen. Aufgrund der Zweckbindung und des Charakters gewisser Zuwendungen kann dieser Grundsatz indes nicht ganz durchgehalten werden (GUIDO WIZENT, a.a.O., S. 428). Zu anrechenbaren Einkommen gehören grundsätzlich auch Darlehen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 17. August 2012, 8C_140/2012, E. 7.2.1). Bei den fraglichen EL-Krankheitskosten handelt es sich um von der AKB übernommenen Kosten für zahnärztliche Behandlungen der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 4‘827.90 und des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 5‘727.30 (vgl. Mitteilung der AKB vom 14. Januar 2015 [Akten der Vorinstanz {act. IIA} 7]). Dies wird von den Beschwerdeführenden denn auch nicht bestritten. Weiter steht zu Recht ausser Frage, dass die Beschwerdeführenden das von der AKB für die Bezahlung der Zahnarztrechnungen vergütete Geld nicht hierfür, sondern für die Bezahlung des Lebensunterhaltes sowie von Schulden verwendet haben (vgl. Beschwerde, S. 9). Mit Blick darauf, dass das Geld zweckentfremdet eingesetzt wurde, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die EL-Krankheitskosten von insgesamt Fr. 10‘555.20 als Einnahmen angerechnet hat (vgl. act. II 21). Im Übrigen wurden bereits in einem früheren Beschwerdeverfahren zwischen den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 11 Beschwerdeführenden und der ehemaligen Unterstützungsgemeinde zweckentfremdete Leistungen der Krankenkasse als anrechenbare Einnahmen qualifiziert, was vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 28. Januar 2015, SH/2014/3, bestätigt wurde (vgl. E. 3.1 des Urteils). Weiter ist aufgrund der Akten erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführenden am 7. Juli und 10. August 2015 Darlehen von einer Privatperson in der Höhe von Fr. 1‘100.-- sowie Fr. 400.-- erhalten haben (vgl. act. 21). Angesichts des Umstandes, dass Dokumente fehlen, welche die Darlehensrückzahlung belegen würden (vgl. Beschwerde, S. 12 oben), und mit Blick darauf, dass das Subsidiaritätsprinzip auch bezüglich freiwilli- ger Leistungen Dritter gilt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Mai 2014, 8C_64/2014, E. 3.4), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer- degegnerin die besagten Zuwendungen bei der Berechnung der Bedürftig- keit berücksichtigt bzw. als Einnahmen angerechnet hat. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 27. Januar 2016 (act. II 45 Ziff. 7.5) verwie- sen werden.

E. 3.1.2 Was die den Beschwerdeführer betreffende Kürzung des Grundbe- darfs für den Lebensunterhalt (GBL) um 15 % und Streichung der Integra- tionszulage von Fr. 100.-- monatlich für die Dauer von zwölf Monaten (Ja- nuar bis Dezember 2015) aufgrund selbstverschuldeter Bedürftigkeit an- geht (vgl. act. II 17 bis 21 und 46 sowie Beschwerde, S. 10), so ist bezüg- lich der Kürzung dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil VGE SH/2015/687, E. 3.2.2, zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätig- keit nachgehe, obwohl ihm nach dem Zwischenentscheid der AKB vom

23. Juli 2014 (act. IIA 7) - vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids der Invalidenversicherung - die Erzielung eines Mindesteinkommens von Fr. 36‘000.-- pro Jahr möglich und zumutbar wäre. In Anbetracht des Um- standes, dass die AKB Abklärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem für den Beschwerdeführer konkret in Frage kom- menden Arbeitsmarkt getroffen und dem Beschwerdeführer zur Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit auch eine angemessene Übergangsfrist gewährt habe, sei vorliegend nicht einzusehen, weshalb sich die diesbezügliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 12 Untätigkeit des Beschwerdeführers, sollte sich hierfür im Rahmen der lau- fenden Abklärungen der Invalidenversicherung nicht eine Erklärung erge- ben, im sozialhilferechtlichen Verfahren nicht direkt auswirken sollte. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf Stellen als ... bewerben könne (vgl. Beschwerde, S. 10 oben), erweise sich als nicht stichhaltig, entspreche doch das von der AKB angenommene Mindesteinkommen nicht dem Einkommen eines ..., sondern dem reduzierten Lohn eines Hilfsarbeiters. Nach dem Entscheid der AKB sei dem Beschwerdeführer die Annahme und Ausübung von Tätigkeiten als Hilfskraft denn auch möglich und zumutbar. An diesem im Urteil VGE SH/2015/687 beurteilten Sachverhalt ist weiterhin festzuhalten, zumal sich seither nichts Wesentliches geändert hat (vgl. Berechnung der Ergänzungsleistung vom 12. November 2015; act. IIA 7). So ist dem Vor- bescheid der IV-Stelle Bern vom 12. Oktober 2015 (act. IIA 3) zu entneh- men, dass laut medizinischen Abklärungen dem Beschwerdeführer sowohl die angestammte Tätigkeit als ... als auch eine körperlich leichte bis mittel- schwere, angepasste Tätigkeit zumutbar seien; ein Gesundheitsschaden mit invalidisierender Wirkung liege nicht vor. Damit liegt eine selbstverschuldete Bedürftigkeit vor, weshalb eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe grundsätzlich zulässig ist (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Hinsichtlich des Vorgehens bei Kürzungen (Mahnen, rechtliches Gehör; vgl. dazu Handbuch BKSE, Stichwort „Kürzungen“, Ziff. 2.1) kann auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 27. Januar 2016 (act. II 47 Ziff. 8.4) verwiesen werden. Die auf zwölf Monate befristete Kürzung des GBL um 15 % erweist sich - auch gemes- sen am Grundsatz der Verhältnismässigkeit - als rechtmässig (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Hinsichtlich der Streichung der Integrationszulage von Fr. 100.-- monatlich für die Dauer von zwölf Monaten (Januar bis Dezember 2015) ist festzuhal- ten, dass jede bedürftige Person, die nicht erwerbstätig ist, Anspruch auf eine Integrationszulage von Fr. 100.-- pro Monat hat, wenn sie sich nach- weislich angemessen um ihre soziale und/oder berufliche Integration bemüht (vgl. Art. 8a Abs. 2 SHV; Ziff. C.2 der SKOS-Richtlinien). Indem sich der Beschwerdeführer um seine berufliche Integration wie vorstehend bereits ausgeführt nicht bemüht hat, erweist sich die Streichung der Inte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 13 grationszulage (vgl. E. 2.2.3 hiervor), welche einen Anreiz für Integrations- bemühungen darstellt, ebenfalls als gerechtfertigt. Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom

27. Januar 2016 (act. II 37 bis 50) sowohl hinsichtlich der Kürzung des Grundbedarfs während zwölf Monaten um 15 % als auch betreffend die Streichung der Integrationszulage für die gleiche Dauer nicht zu beanstan- den. Diese Sanktionen berühren den absolut nötigen Existenzbedarf des Beschwerdeführers resp. der Beschwerdeführenden nicht (Art. 36 Abs. 2 SHG; vgl. E. 2.2.2 hiervor).

E. 3.1.3 Betreffend die beanstandete volle Anrechnung der IV-Rente der Beschwerdeführerin als Einnahme (vgl. Beschwerde, S. 10 f.) bzw. Nicht- berücksichtigung der Verrechnung mit ausstehenden AHV/IV/EO-Beiträgen (5 x Fr. 100.-- und 1 x Fr. 41.70 ab Januar 2015 sowie 5 x Fr. 100.-- und 1 x Fr. 34.-- ab November 2015 [Verrechnungsverfügungen der IVB vom

12. November 2014 und 16. September 2015; act. IIA 7]) ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass nach Art. 30 Abs. 4 SHG und Art. 10 Abs. 1 SHV für das Tilgen von Schulden in der Regel keine wirtschaftliche Hilfe gewährt wird. Dies beruht auf dem Grundsatz, dass die Sozialhilfe die Bedürftigen unterstützen will, nicht deren Gläubigerinnen und Gläubiger (vgl. BVR 1998 S. 179 E. 5b). Gemäss Art. 10 Abs. 2 SHV können Schul- den bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe ausnahmsweise berück- sichtigt und getilgt werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden kann. Vorliegend ist ein Grund für eine ausnahmsweise Schuldentilgung nicht ersichtlich (vgl. dazu Hand- buch BKSE, Stichwort „Schulden“, Ziff. 1).

E. 3.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerde- gegnerin bzw. Vorinstanz vorgenommene Budgetberechnung für die Mona- te Januar bis November 2015 (act. II 17 bis 21) nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich des für diese Zeitperiode ermittelten Einnahmenüberschusses von Fr. 9‘025.40 ist anzufügen, dass allfällige Überschüsse grundsätzlich nur bei laufender Unterstützung in das Budget des Folgemonats zu über- tragen sind (Handbuch BKSE, Stichwort „ Einnahmen“, Ziff. 1). Mit Blick darauf, dass die hier angerechneten Einnahmen (EL-Krankheitskosten, freiwillige Leistungen einer Privatperson) verteilt über den gesamten Zeit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 14 raum geflossen (Januar, Juli und August 2015) sowie die entsprechenden Beträge wesentlich höher als die monatlichen Fehlbeträge sind und es den Beschwerdeführenden im Rahmen der Dispositionsfreiheit grundsätzlich frei steht, ihr verfügbares Einkommen selbst einzuteilen (vgl. dazu Hand- buch BKSE, Stichwort „Dispositionsfreiheit“, Ziff. 1), ist nicht zu beanstan- den, dass bei der Budgetberechnung von den Einnahmen der gesamten Periode ausgegangen bzw. die Überschussabrechnung in der Gesamtpe- riode berücksichtigt worden ist (vgl. act. II 21). Was die Beschwerdeführenden hiergegen weiter vorbringen, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Zunächst ist bezüglich der Frage der geltend gemachten Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und damit der Frage des Anspruchs auf Sozialhilfe als Ehepaar bzw. als Einzelperson (vgl. Beschwerde, S. 5) erstellt, dass trotz der gerichtlich ge- nehmigten Trennungsvereinbarung vom 15. April 2015 der eheliche Haus- halt nicht per 1. März 2015 aufgehoben wurde und der Beschwerdeführer weiterhin resp. im hier interessierenden Zeitraum zusammen mit seiner Ehefrau im gleichen Haushalt lebte, womit sich die wirtschaftlichen Verhält- nisse der Beschwerdeführenden trotz der gerichtlich ausgesprochenen Trennung nicht änderten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. No- vember 2015, EL/2015/850, S. 6). Angesichts dessen erweist sich die Bud- getberechnung für die Monate Januar bis Dezember 2015 nach den für zusammenlebende Ehegatten geltenden Regeln als korrekt; zudem steht sie im Einklang mit den von der AKB nach den für zusammenlebende Ehe- gatten geltenden Regeln berechnete Ergänzungsleistungen der Beschwer- deführerin im Einklang (vgl. Berechnung der Ergänzungsleistung vom

12. November 2015; act. IIA 7). Hieran (an den faktischen Verhältnissen bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides vom 27. Januar 2016) ver- mag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer am 24. März 2016 einen Mietvertrag für ein Hotelzimmer in ... unterschrieben und dort am 1. April 2016 eingecheckt hat (vgl. Eingabe der Vorinstanz vom 8. April 2016; in den Gerichtsakten). Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 27. Ja- nuar 2016 (act. II 42 f. Ziff. 5.5 f.) verwiesen werden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführenden - als Ehepaar - auf wirtschaftliche Sozialhilfe von Januar bis November 2015 verneint.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 15

E. 3.3 Hinsichtlich der Budgetberechnung für den Monat Dezember 2015 bzw. des gewährten Unterstützungsbetrages von Fr. 1‘073.40 beanstanden die Beschwerdeführenden hauptsächlich die volle Anrechnung der IV- Rente der Beschwerdeführerin als Einnahme, die Kürzung des GBL des Beschwerdeführers um 15 % sowie die Streichung der Integrationszulage. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in den vorstehenden Erwägun- gen 3.1.2 f. verwiesen werden, welche auch vorliegend Geltung haben. Damit erweist sich die Budgetberechnung für den Monat Dezember 2015 (nach den für zusammenlebende Ehegatten geltenden Regeln) als korrekt.

E. 3.4 Soweit sich die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden im Wesentlichen in appellatorischer Kritik an den Behörden bzw. in einer kommentierenden Darstellung der eigenen Sicht der Dinge sowie einer Wiederholung des bereits in früheren Rechtsschriften Vorgetragenen er- schöpfen, ist darauf nicht einzugehen.

E. 4.1 Weiter rügen die Beschwerdeführenden die Ablehnung der Über- nahme der von der AKB am 20. November 2015 verfügten Rückforderung von Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 6‘993.-- durch die Be- schwerdegegnerin (vgl. Beschwerde, S. 8). Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerde- führenden - auf Empfehlung der Beschwerdegegnerin - mit Eingabe vom

25. November 2016 (Akten der Beschwerdeführenden [act. I] 11) ein Ge- such um Erlass der Rückerstattungsverpflichtung gestellt haben, worüber die AKB - soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich - noch nicht verfügt hat. Für den Fall, dass die Rückforderung von Ergänzungsleistungen nicht erlassen wird, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass nach Art. 30 Abs. 4 SHG und Art. 10 Abs. 1 SHV für das Tilgen von Schulden in der Regel keine wirtschaftliche Hilfe gewährt wird. Gemäss Art. 10 Abs. 2 SHV können Schulden bei der Bemessung der wirt- schaftlichen Hilfe ausnahmsweise berücksichtigt und getilgt werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden kann. Vorliegend ist ein Grund für eine ausnahmsweise Schulden-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 16 tilgung nicht ersichtlich (vgl. dazu Handbuch BKSE, Stichwort „Schulden“, Ziff. 1).

E. 4.2 Was die Ablehnung der Kostenübernahme gemäss Ziff. 3.4 der Ver- fügung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2015 im Umfang von Fr. 1‘997.-- angeht (act. II 49), so ist die Abweisung dieser Anträge mit Blick darauf, dass für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2015 keine Bedürftigkeit ausgewiesen ist und ein für diese Zeitperiode ermittelter Einnahmenüberschuss von Fr. 9‘025.40 vorliegt (vgl. E. 3.2 hiervor), nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, deckt der Überschuss die vorgenannten Anträge bei Weitem.

E. 5 Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 27. Januar 2016 (act. II 37 bis 50) der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Aus den vorinstanzlichen Darlegungen im angefochtenen Entscheid vom

27. Januar 2016 (act. II 40 bis 49), auf welche verwiesen wird, ist ersicht- lich, dass die von den Beschwerdeführenden vertretenen Standpunkte klar unbegründet sind. Die Beschwerdeführenden konnten die Aussichtslosig- keit der Beschwerde bei der ihnen zumutbaren vernunftgemässen Überle- gung ohne weiteres erkennen. Die Prozessführung ist deshalb als mutwillig zu bezeichnen, weshalb den Beschwerdeführenden Verfahrenskosten von Fr. 100.-- aufzuerlegen sind.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführen- den keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 17 Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdegegnerin hat ohnehin keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 100.-- werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- B.________ und A.________ (samt Beschwerdeantwort vom 5. April 2016 und Eingabe der Vorinstanz vom 8. April 2016)

- Einwohnergemeinde C.________, Abteilung Soziales (samt Eingabe der Vorinstanz vom 8. April 2016)

- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (samt Beschwerdeantwort vom 5. April 2016) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. April 2016 eingecheckt habe. Erwägungen:
  2. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 6 vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisa- tionsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VR- PG). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 27. Ja- nuar 2016 (act. II 37 bis 50). Streitig und zu prüfen sind der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe von Januar bis Dezember 2015 in der Höhe von Fr. 4‘503.-- (anbegehrte Sozialhilfe für Januar bis November 2015 im Um- fang von Fr. 4‘191.-- [vgl. Beschwerde, S. 10 f.] zuzüglich Differenz zwi- schen dem zugesprochenen und beantragten Unterstützungsbudget für Dezember 2015 [vgl. act. II act. 16 und Beschwerde, S. 11] in der Höhe von Fr. 312.--), die Ablehnung der Kostenübernahme gemäss Ziff. 3.4 der Ver- fügung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2015 im Umfang von Fr. 1‘997.-- und die Ablehnung der Übernahme der von der AKB am
  3. November 2015 verfügten Rückforderung von Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 6‘993.-- (act. II 49). 1.3 Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 7
  4. 2.1 2.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) - dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) - Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrecht- liche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer „Überlebenshilfe“, was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zu- gleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grund- recht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). 2.1.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hin- reichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unter- liegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzu- wenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.1.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Be- zug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilfe- recht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenba- ren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 8 Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus der ma- teriellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkos- ten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) und in vielen Fällen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, aus (minimalen) Integra- tionszulagen oder aus Einkommensfreibeträgen zusammen (vgl. Ziff. A.6 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien; abrufbar un- ter: www.skos.ch]). Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen der unterstützten Person in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2010 S. 129 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2 2.2.1 Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die finanzielle Situation der um Sozialhilfe ersuchenden Person abzuklären. Nach Art. 28 Abs. 1 SHG haben Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Gemäss Art. 28 Abs. 2 SHG sind sie verpflichtet, Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen, das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vorzukehren und eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrati- onsmassnahme teilzunehmen. 2.2.2 Kommen Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe den Aus- kunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Behörde in Anwen- dung von Art. 36 Abs. 1 SHG eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe an- ordnen. Nach dieser Bestimmung wird bei Pflichtverletzungen oder bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit die wirtschaftliche Hilfe gekürzt. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden. Nach Art. 36 Abs. 2 SHG muss die Leistungskürzung dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren. Sie darf nur die fehlbare Person selber treffen. 2.2.3 Das Verwaltungsgericht zieht im Übrigen die in Ziff. A.8 der SKOS- Richtlinien enthaltene Kürzungsregelung heran, soweit diese mit der ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 9 setzlichen Regelung vereinbar ist und diese in praxisnaher Weise konkreti- siert (BVR 2010 S. 129 E. 4.2 mit Hinweisen). Danach kann der Grundbe- darf um höchstens 15 % für die Dauer von maximal zwölf Monaten gekürzt werden. Zudem können Leistungen mit Anreizcharakter (EFB, IZU, MIZ) gekürzt oder gestrichen werden (BVR 2010 S. 129 E. 4.3; nun ausdrücklich auch Ziff. A.8.2 der SKOS-Richtlinien). Schliesslich sind nach der Recht- sprechung des Verwaltungsgerichts auch die situationsbedingten Leistun- gen (SIL) der sanktionsweisen Kürzung oder Streichung grundsätzlich zugänglich (vgl. BVR 2010 S. 129 E. 4.2; Ziff. A.8.3 der SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2000 [3. Ausgabe]).
  5. 3.1 Die Beschwerdegegnerin resp. die Vorinstanz verneinte einen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe von Januar bis November 2015 unter Hinweis auf einen für diese Zeitperiode ermittelten Einnahmenüber- schuss von Fr. 9‘025.40 (vgl. Unterstützungsbudget vom 1. Januar bis 30. November 2015 [act. II 17 bis 21] sowie act. II 44). Im Folgenden wird auf die einzelnen Rügen der Beschwerdeführenden eingegangen. 3.1.1 Hinsichtlich der beanstandeten Anrechnung der EL- Krankheitskosten im Umfang Fr. 10‘555.20 (vgl. Beschwerde, S. 9, und act. II 21) ist festzuhalten, dass nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip die einer bedürftigen Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind (Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE; abrufbar unter: www.bernerkonferenz.ch], Stichwort „Einnahmen“, Ziff. 1; vgl. auch E. 2.1.3 hiervor). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24. Oktober 2001 (Sozialhilfeverord- nung, SHV; BSG 860.111) die SKOS-Richtlinien verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Nach Art. 30 Abs. 3 SHG werden die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche ge- genüber Dritten bei der Bemessung der Hilfe in angemessener Weise an- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 10 gerechnet. Es wird prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einbezo- gen (Ziff. E.1.1 der SKOS-Richtlinien). Grundsätzlich sind sämtliche ver- fügbaren Eigenmittel für die Berechnung der Bedürftigkeit massgebend bzw. müssen angerechnet werden. Hierbei werden die monatlichen Ein- nahmen den monatlichen Ausgaben gegenüber gestellt. Allfällige Über- schüsse eines Monats werden bei laufender Unterstützung in das Budget des Folgemonats übertragen (Handbuch BKSE, Stichwort „Einnahmen“, Ziff. 1). Der sozialhilferechtliche Einnahmen-Begriff ist sehr weit. Als Grundsatz gilt, dass die gesamten, tatsächlich erzielten (Netto-)Einnahmen der unterstützten Person voll berücksichtigt werden, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur. Auch spielt es keine Rolle, ob sie einmalig oder laufend, regelmässig oder dauerhaft erzielt werden (GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 424). Die aus Sozialversicherungen fliessenden Geldleistungen sind grundsätzlich voll als Einnahmen anzurechnen. Aufgrund der Zweckbindung und des Charakters gewisser Zuwendungen kann dieser Grundsatz indes nicht ganz durchgehalten werden (GUIDO WIZENT, a.a.O., S. 428). Zu anrechenbaren Einkommen gehören grundsätzlich auch Darlehen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 17. August 2012, 8C_140/2012, E. 7.2.1). Bei den fraglichen EL-Krankheitskosten handelt es sich um von der AKB übernommenen Kosten für zahnärztliche Behandlungen der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 4‘827.90 und des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 5‘727.30 (vgl. Mitteilung der AKB vom 14. Januar 2015 [Akten der Vorinstanz {act. IIA} 7]). Dies wird von den Beschwerdeführenden denn auch nicht bestritten. Weiter steht zu Recht ausser Frage, dass die Beschwerdeführenden das von der AKB für die Bezahlung der Zahnarztrechnungen vergütete Geld nicht hierfür, sondern für die Bezahlung des Lebensunterhaltes sowie von Schulden verwendet haben (vgl. Beschwerde, S. 9). Mit Blick darauf, dass das Geld zweckentfremdet eingesetzt wurde, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die EL-Krankheitskosten von insgesamt Fr. 10‘555.20 als Einnahmen angerechnet hat (vgl. act. II 21). Im Übrigen wurden bereits in einem früheren Beschwerdeverfahren zwischen den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 11 Beschwerdeführenden und der ehemaligen Unterstützungsgemeinde zweckentfremdete Leistungen der Krankenkasse als anrechenbare Einnahmen qualifiziert, was vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 28. Januar 2015, SH/2014/3, bestätigt wurde (vgl. E. 3.1 des Urteils). Weiter ist aufgrund der Akten erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführenden am 7. Juli und 10. August 2015 Darlehen von einer Privatperson in der Höhe von Fr. 1‘100.-- sowie Fr. 400.-- erhalten haben (vgl. act. 21). Angesichts des Umstandes, dass Dokumente fehlen, welche die Darlehensrückzahlung belegen würden (vgl. Beschwerde, S. 12 oben), und mit Blick darauf, dass das Subsidiaritätsprinzip auch bezüglich freiwilli- ger Leistungen Dritter gilt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Mai 2014, 8C_64/2014, E. 3.4), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer- degegnerin die besagten Zuwendungen bei der Berechnung der Bedürftig- keit berücksichtigt bzw. als Einnahmen angerechnet hat. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 27. Januar 2016 (act. II 45 Ziff. 7.5) verwie- sen werden. 3.1.2 Was die den Beschwerdeführer betreffende Kürzung des Grundbe- darfs für den Lebensunterhalt (GBL) um 15 % und Streichung der Integra- tionszulage von Fr. 100.-- monatlich für die Dauer von zwölf Monaten (Ja- nuar bis Dezember 2015) aufgrund selbstverschuldeter Bedürftigkeit an- geht (vgl. act. II 17 bis 21 und 46 sowie Beschwerde, S. 10), so ist bezüg- lich der Kürzung dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil VGE SH/2015/687, E. 3.2.2, zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätig- keit nachgehe, obwohl ihm nach dem Zwischenentscheid der AKB vom
  6. Juli 2014 (act. IIA 7) - vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids der Invalidenversicherung - die Erzielung eines Mindesteinkommens von Fr. 36‘000.-- pro Jahr möglich und zumutbar wäre. In Anbetracht des Um- standes, dass die AKB Abklärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem für den Beschwerdeführer konkret in Frage kom- menden Arbeitsmarkt getroffen und dem Beschwerdeführer zur Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit auch eine angemessene Übergangsfrist gewährt habe, sei vorliegend nicht einzusehen, weshalb sich die diesbezügliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 12 Untätigkeit des Beschwerdeführers, sollte sich hierfür im Rahmen der lau- fenden Abklärungen der Invalidenversicherung nicht eine Erklärung erge- ben, im sozialhilferechtlichen Verfahren nicht direkt auswirken sollte. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf Stellen als ... bewerben könne (vgl. Beschwerde, S. 10 oben), erweise sich als nicht stichhaltig, entspreche doch das von der AKB angenommene Mindesteinkommen nicht dem Einkommen eines ..., sondern dem reduzierten Lohn eines Hilfsarbeiters. Nach dem Entscheid der AKB sei dem Beschwerdeführer die Annahme und Ausübung von Tätigkeiten als Hilfskraft denn auch möglich und zumutbar. An diesem im Urteil VGE SH/2015/687 beurteilten Sachverhalt ist weiterhin festzuhalten, zumal sich seither nichts Wesentliches geändert hat (vgl. Berechnung der Ergänzungsleistung vom 12. November 2015; act. IIA 7). So ist dem Vor- bescheid der IV-Stelle Bern vom 12. Oktober 2015 (act. IIA 3) zu entneh- men, dass laut medizinischen Abklärungen dem Beschwerdeführer sowohl die angestammte Tätigkeit als ... als auch eine körperlich leichte bis mittel- schwere, angepasste Tätigkeit zumutbar seien; ein Gesundheitsschaden mit invalidisierender Wirkung liege nicht vor. Damit liegt eine selbstverschuldete Bedürftigkeit vor, weshalb eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe grundsätzlich zulässig ist (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Hinsichtlich des Vorgehens bei Kürzungen (Mahnen, rechtliches Gehör; vgl. dazu Handbuch BKSE, Stichwort „Kürzungen“, Ziff. 2.1) kann auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 27. Januar 2016 (act. II 47 Ziff. 8.4) verwiesen werden. Die auf zwölf Monate befristete Kürzung des GBL um 15 % erweist sich - auch gemes- sen am Grundsatz der Verhältnismässigkeit - als rechtmässig (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Hinsichtlich der Streichung der Integrationszulage von Fr. 100.-- monatlich für die Dauer von zwölf Monaten (Januar bis Dezember 2015) ist festzuhal- ten, dass jede bedürftige Person, die nicht erwerbstätig ist, Anspruch auf eine Integrationszulage von Fr. 100.-- pro Monat hat, wenn sie sich nach- weislich angemessen um ihre soziale und/oder berufliche Integration bemüht (vgl. Art. 8a Abs. 2 SHV; Ziff. C.2 der SKOS-Richtlinien). Indem sich der Beschwerdeführer um seine berufliche Integration wie vorstehend bereits ausgeführt nicht bemüht hat, erweist sich die Streichung der Inte- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 13 grationszulage (vgl. E. 2.2.3 hiervor), welche einen Anreiz für Integrations- bemühungen darstellt, ebenfalls als gerechtfertigt. Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom
  7. Januar 2016 (act. II 37 bis 50) sowohl hinsichtlich der Kürzung des Grundbedarfs während zwölf Monaten um 15 % als auch betreffend die Streichung der Integrationszulage für die gleiche Dauer nicht zu beanstan- den. Diese Sanktionen berühren den absolut nötigen Existenzbedarf des Beschwerdeführers resp. der Beschwerdeführenden nicht (Art. 36 Abs. 2 SHG; vgl. E. 2.2.2 hiervor). 3.1.3 Betreffend die beanstandete volle Anrechnung der IV-Rente der Beschwerdeführerin als Einnahme (vgl. Beschwerde, S. 10 f.) bzw. Nicht- berücksichtigung der Verrechnung mit ausstehenden AHV/IV/EO-Beiträgen (5 x Fr. 100.-- und 1 x Fr. 41.70 ab Januar 2015 sowie 5 x Fr. 100.-- und 1 x Fr. 34.-- ab November 2015 [Verrechnungsverfügungen der IVB vom
  8. November 2014 und 16. September 2015; act. IIA 7]) ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass nach Art. 30 Abs. 4 SHG und Art. 10 Abs. 1 SHV für das Tilgen von Schulden in der Regel keine wirtschaftliche Hilfe gewährt wird. Dies beruht auf dem Grundsatz, dass die Sozialhilfe die Bedürftigen unterstützen will, nicht deren Gläubigerinnen und Gläubiger (vgl. BVR 1998 S. 179 E. 5b). Gemäss Art. 10 Abs. 2 SHV können Schul- den bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe ausnahmsweise berück- sichtigt und getilgt werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden kann. Vorliegend ist ein Grund für eine ausnahmsweise Schuldentilgung nicht ersichtlich (vgl. dazu Hand- buch BKSE, Stichwort „Schulden“, Ziff. 1). 3.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerde- gegnerin bzw. Vorinstanz vorgenommene Budgetberechnung für die Mona- te Januar bis November 2015 (act. II 17 bis 21) nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich des für diese Zeitperiode ermittelten Einnahmenüberschusses von Fr. 9‘025.40 ist anzufügen, dass allfällige Überschüsse grundsätzlich nur bei laufender Unterstützung in das Budget des Folgemonats zu über- tragen sind (Handbuch BKSE, Stichwort „ Einnahmen“, Ziff. 1). Mit Blick darauf, dass die hier angerechneten Einnahmen (EL-Krankheitskosten, freiwillige Leistungen einer Privatperson) verteilt über den gesamten Zeit- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 14 raum geflossen (Januar, Juli und August 2015) sowie die entsprechenden Beträge wesentlich höher als die monatlichen Fehlbeträge sind und es den Beschwerdeführenden im Rahmen der Dispositionsfreiheit grundsätzlich frei steht, ihr verfügbares Einkommen selbst einzuteilen (vgl. dazu Hand- buch BKSE, Stichwort „Dispositionsfreiheit“, Ziff. 1), ist nicht zu beanstan- den, dass bei der Budgetberechnung von den Einnahmen der gesamten Periode ausgegangen bzw. die Überschussabrechnung in der Gesamtpe- riode berücksichtigt worden ist (vgl. act. II 21). Was die Beschwerdeführenden hiergegen weiter vorbringen, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Zunächst ist bezüglich der Frage der geltend gemachten Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und damit der Frage des Anspruchs auf Sozialhilfe als Ehepaar bzw. als Einzelperson (vgl. Beschwerde, S. 5) erstellt, dass trotz der gerichtlich ge- nehmigten Trennungsvereinbarung vom 15. April 2015 der eheliche Haus- halt nicht per 1. März 2015 aufgehoben wurde und der Beschwerdeführer weiterhin resp. im hier interessierenden Zeitraum zusammen mit seiner Ehefrau im gleichen Haushalt lebte, womit sich die wirtschaftlichen Verhält- nisse der Beschwerdeführenden trotz der gerichtlich ausgesprochenen Trennung nicht änderten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. No- vember 2015, EL/2015/850, S. 6). Angesichts dessen erweist sich die Bud- getberechnung für die Monate Januar bis Dezember 2015 nach den für zusammenlebende Ehegatten geltenden Regeln als korrekt; zudem steht sie im Einklang mit den von der AKB nach den für zusammenlebende Ehe- gatten geltenden Regeln berechnete Ergänzungsleistungen der Beschwer- deführerin im Einklang (vgl. Berechnung der Ergänzungsleistung vom
  9. November 2015; act. IIA 7). Hieran (an den faktischen Verhältnissen bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides vom 27. Januar 2016) ver- mag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer am 24. März 2016 einen Mietvertrag für ein Hotelzimmer in ... unterschrieben und dort am 1. April 2016 eingecheckt hat (vgl. Eingabe der Vorinstanz vom 8. April 2016; in den Gerichtsakten). Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 27. Ja- nuar 2016 (act. II 42 f. Ziff. 5.5 f.) verwiesen werden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführenden - als Ehepaar - auf wirtschaftliche Sozialhilfe von Januar bis November 2015 verneint. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 15 3.3 Hinsichtlich der Budgetberechnung für den Monat Dezember 2015 bzw. des gewährten Unterstützungsbetrages von Fr. 1‘073.40 beanstanden die Beschwerdeführenden hauptsächlich die volle Anrechnung der IV- Rente der Beschwerdeführerin als Einnahme, die Kürzung des GBL des Beschwerdeführers um 15 % sowie die Streichung der Integrationszulage. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in den vorstehenden Erwägun- gen 3.1.2 f. verwiesen werden, welche auch vorliegend Geltung haben. Damit erweist sich die Budgetberechnung für den Monat Dezember 2015 (nach den für zusammenlebende Ehegatten geltenden Regeln) als korrekt. 3.4 Soweit sich die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden im Wesentlichen in appellatorischer Kritik an den Behörden bzw. in einer kommentierenden Darstellung der eigenen Sicht der Dinge sowie einer Wiederholung des bereits in früheren Rechtsschriften Vorgetragenen er- schöpfen, ist darauf nicht einzugehen.
  10. 4.1 Weiter rügen die Beschwerdeführenden die Ablehnung der Über- nahme der von der AKB am 20. November 2015 verfügten Rückforderung von Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 6‘993.-- durch die Be- schwerdegegnerin (vgl. Beschwerde, S. 8). Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerde- führenden - auf Empfehlung der Beschwerdegegnerin - mit Eingabe vom
  11. November 2016 (Akten der Beschwerdeführenden [act. I] 11) ein Ge- such um Erlass der Rückerstattungsverpflichtung gestellt haben, worüber die AKB - soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich - noch nicht verfügt hat. Für den Fall, dass die Rückforderung von Ergänzungsleistungen nicht erlassen wird, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass nach Art. 30 Abs. 4 SHG und Art. 10 Abs. 1 SHV für das Tilgen von Schulden in der Regel keine wirtschaftliche Hilfe gewährt wird. Gemäss Art. 10 Abs. 2 SHV können Schulden bei der Bemessung der wirt- schaftlichen Hilfe ausnahmsweise berücksichtigt und getilgt werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden kann. Vorliegend ist ein Grund für eine ausnahmsweise Schulden- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 16 tilgung nicht ersichtlich (vgl. dazu Handbuch BKSE, Stichwort „Schulden“, Ziff. 1). 4.2 Was die Ablehnung der Kostenübernahme gemäss Ziff. 3.4 der Ver- fügung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2015 im Umfang von Fr. 1‘997.-- angeht (act. II 49), so ist die Abweisung dieser Anträge mit Blick darauf, dass für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2015 keine Bedürftigkeit ausgewiesen ist und ein für diese Zeitperiode ermittelter Einnahmenüberschuss von Fr. 9‘025.40 vorliegt (vgl. E. 3.2 hiervor), nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, deckt der Überschuss die vorgenannten Anträge bei Weitem.
  12. Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 27. Januar 2016 (act. II 37 bis 50) der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde ist deshalb abzuweisen.
  13. 6.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Aus den vorinstanzlichen Darlegungen im angefochtenen Entscheid vom
  14. Januar 2016 (act. II 40 bis 49), auf welche verwiesen wird, ist ersicht- lich, dass die von den Beschwerdeführenden vertretenen Standpunkte klar unbegründet sind. Die Beschwerdeführenden konnten die Aussichtslosig- keit der Beschwerde bei der ihnen zumutbaren vernunftgemässen Überle- gung ohne weiteres erkennen. Die Prozessführung ist deshalb als mutwillig zu bezeichnen, weshalb den Beschwerdeführenden Verfahrenskosten von Fr. 100.-- aufzuerlegen sind. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführen- den keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 17 Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdegegnerin hat ohnehin keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  15. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  16. Die Verfahrenskosten von Fr. 100.-- werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt.
  17. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  18. Zu eröffnen (R): - B.________ und A.________ (samt Beschwerdeantwort vom 5. April 2016 und Eingabe der Vorinstanz vom 8. April 2016) - Einwohnergemeinde C.________, Abteilung Soziales (samt Eingabe der Vorinstanz vom 8. April 2016) - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (samt Beschwerdeantwort vom 5. April 2016) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 250 SH FUR/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 12. Juli 2016 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ und B.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde C.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 27. Januar 2016 (shbv120/2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 2 Sachverhalt: A. Das Ehepaar A.________ und B.________ bezog in der Vergangenheit Sozialhilfeleistungen. Mit unangefochten gebliebenen Verfügungen vom

30. Mai 2013 stellte die damals zuständige Einwohnergemeinde D.________ die Unterstützungsleistungen per 31. Mai 2013 ein (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. November 2015, SH/2015/687, lit. A des Sachverhalts). B. Am 1. Dezember 2014 beantragte B.________ zusammen mit seiner Ehe- frau bei der Einwohnergemeinde C.________ (Gemeinde bzw. Beschwer- degegnerin) Sozialhilfe ab dem 1. Januar 2015. Mit Verfügung vom 16. De- zember 2014 wies die Gemeinde den Antrag ab mit der Begründung, der Verzehr des geerbten Vermögens aus dem Nachlass des Vaters von A.________ (Auszahlung von Fr. 45'000.-- am 5. Juni 2013 und von Fr. 7'173.55 am 15. Januar 2014) sei im Umfang von Fr. 28'486.-- bzw. (nach Abzug des Vermögensfreibetrages) von Fr. 20'486.-- nicht belegt; weiter entzog die Gemeinde einer allfälligen Beschwerde die aufschieben- de Wirkung. Die daraufhin erhobene Beschwerde wies das Regierungs- statthalteramt Bern-Mittelland (Vorinstanz) hinsichtlich des Antrages um superprovisorische Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen sowie des sinn- gemässen Gesuchs um Gewährung von Sozialhilfe im Sinne einer vorsorg- lichen Massnahme mit zwei separaten Verfügungen vom 23. Dezember 2014 und 9. Januar 2015 ab. Auf die gegen die Zwischenverfügung vom

9. Januar 2015 erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 5. März 2015, SH/2015/42, nicht ein (vgl. Urteil VGE SH/2015/687, lit. B des Sachverhalts). Die Vorinstanz wies mit Ent- scheid vom 17. Juli 2015 die gegen die Verfügung der Gemeinde vom

16. Dezember 2014 erhobene Beschwerde ab (vgl. Urteil VGE SH/2015/687, lit. D des Sachverhalts). Mit Urteil VGE SH/2015/687 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die dagegen erhobene Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 3 schwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom

17. Juli 2015 auf und wies die Sache zur umfassenden Prüfung der Bedürf- tigkeit des Ehepaares A.________ und B.________ an die Gemeinde zurück. C. Am 19. Februar 2015 beantragte B.________ als Einzelperson Sozialhilfe und begründete dies mit der Trennung von seiner Ehefrau. Am 9. März 2015 verfügte die Gemeinde die Vereinigung dieses Verfahrens mit dem bei der Vorinstanz bzw. am Verwaltungsgericht hängigen Verfahren betref- fend die Anträge auf Sozialhilfe als Ehepaar. Auf die gegen die Verfügung vom 9. März 2015 erhobene Beschwerde trat die Vorinstanz mit Entscheid vom 24. März 2015 nicht ein (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Bern vom 9. Juli 2015, SH/2015/324, lit. A des Sachverhalts). Die da- gegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil VGE SH/2015/324 ab. Es erachtete die Verfahrensvereini- gung als nicht haltbar, weshalb die Vereinigungsverfügung keine Rechts- wirkungen entfalte; das Verfahren betreffend den Antrag vom 19. Februar 2015 sei fortzuführen (vgl. Urteil VGE SH/2015/324, E. 3.3). Das Bundes- gericht trat mit Entscheid vom 12. August 2015, 8C_535/2015, auf eine hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein. Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 wies die Gemeinde den Antrag von B.________ vom 19. Februar 2015 ab. Sie erwog im Wesentlichen, die geltend gemachte Trennung diene alleine dem Zweck, Sozialhilfeleistungen zu erwirken, welche B.________ aufgrund des der Ehefrau unterstellten Vermögens allenfalls nicht zustünden; es werde deshalb auf die Begrün- dung in der Verfügung der Gemeinde vom 16. Dezember 2014 (Antrag auf Sozialhilfe als Ehepaar) verwiesen. Hiergegen erhob B.________ am

20. Juli 2015 bei der Vorinstanz Beschwerde und ersuchte um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Gewährung von Sozial- bzw. Nothilfe ab dem

1. März 2015). Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2015 wies die Vorin- stanz das Gesuch um Gewährung vorsorglicher Massnahmen ab (Verfah- ren shbv 73/2015; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 4 vom 18. April 2016, SH/2015/1099, lit. C des Sachverhalts). Auf die dage- gen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 5. August 2015, SH/2015/693, nicht ein. Das Bundesgericht trat mit Entscheid vom 16. November 2015, 8C_548/2015, auf eine hierge- gen erhobene Beschwerde ebenfalls nicht ein. Während des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz erliess die Gemeinde am 30. November 2015 eine Verfügung, mit welcher sie folgen- de Entscheidungen traf (Akten der Vorinstanz [act. II] 9 bis 21): 3.1 Die Verfügung vom 14. Juli 2015 (Ablehnung Sozialhilfe) wird zurückgenommen. 3.2 Die Verfahren betreffend die Anträge auf Sozialhilfe vom 1. Dezember 2014 (als Ehepaar) und 19. Februar 2015 (als Einzelperson) werden vereinigt. 3.3 Gemäss beiliegender periodengerechter Bedarfsrechnung erhalten Sie rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November 2015 keine sozialhilferechtliche Unterstützung. 3.4 Folgende Einzelanträge zur Übernahme von Kosten werden abgewiesen: CPAP- Gerät: Fr. 1‘275.--; Maske CPAP-Gerät: Fr. 290.--; Halbtaxabo; Rechnung Integra- tion Handicap: Fr. 90.--; Haftpflichtversicherung 2015: Fr. 342.--. 3.5 Für Dezember 2015 wird ein Unterstützungsbetrag von Fr. 1‘073.40 gewährt: Ein Anteil von Fr. 557.-- wird am 2. Dezember 2015 auf das Postkonto von Herrn B.________ überwiesen. Der Restbetrag von 516.40 wird direkt an die Kranken- kasse überwiesen, sobald das Ehepaar A.________ und B.________ die KVG- Prämienrechnungen für Dezember 2015 beim Sozialdienst abgibt. Falls die Prämi- enrechnungen schon bezahlt wurden, überweist der Sozialdienst den Betrag gegen Vorlage der Rechnung samt Zahlungsquittung zusätzlich an Herrn B._______. Zu- sätzlich übernimmt der Sozialdienst die Prämie für die Hausrat- und Haftpflichtver- sicherung 2016 bis zum Betrag von Fr. 275.--, wenn das Ehepaar A.________ und B.________ die Bezahlung der Rechnung im Monat Dezember 2015 belegt. 3.6 Der sozialhilferechtliche Anspruch ab Januar 2016 wird separat geprüft und bei Bedarf verfügt. Grundlage ist die separate Weisung vom 27. November 2015. 3.7 Die Übernahme der Rückforderung der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) über Fr. 6‘993.-- durch den Sozialdienst wird abgelehnt. 3.8 Situationsbedingte Leistungen im Rahmen der SKOS-Richtlinien wie z.B. Brillen können nur dann zusätzlich übernommen werden, wenn sie vorgängig vom Sozial- dienst geprüft und mit einer Kostengutsprache bewilligt worden sind. In der Folge schrieb die Vorinstanz das von B.________ mit Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Juli 2015 anhängig gemachte Verfahren (shbv 73/2015) mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 als erledigt vom Ge- schäftsverzeichnis ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 5 waltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil VGE SH/2015/1099 ab, soweit es darauf eintrat. Gegen die Verfügung der Gemeinde vom 30. November 2015 (act. II 9 bis 21), d.h. betreffend die Entscheidungen Ziff. 3.1 bis 3.5 und 3.7, erhob das Ehepaar A.________ und B.________ am 7. Dezember 2015 bei der Vorinstanz Beschwerde (act. II 1 bis 8), welche die Vorinstanz mit Ent- scheid vom 27. Januar 2016 (act. II 37 bis 50) abwies. D. Hiergegen erhob das Ehepaar A.________ und B.________ (Beschwerde- führende) am 23. Februar 2016 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes resp. die Ausrichtung von Sozialhilfe- leistungen ab dem 1. Januar 2015. Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 8. April 2016 verzichtete die Vorinstanz auf eine förmliche Vernehmlas- sung und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 24. März 2016 einen Mietvertrag für ein Hotelzimmer in ... unterschrieben und dort am

1. April 2016 eingecheckt habe. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 6 vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisa- tionsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VR- PG). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 27. Ja- nuar 2016 (act. II 37 bis 50). Streitig und zu prüfen sind der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe von Januar bis Dezember 2015 in der Höhe von Fr. 4‘503.-- (anbegehrte Sozialhilfe für Januar bis November 2015 im Um- fang von Fr. 4‘191.-- [vgl. Beschwerde, S. 10 f.] zuzüglich Differenz zwi- schen dem zugesprochenen und beantragten Unterstützungsbudget für Dezember 2015 [vgl. act. II act. 16 und Beschwerde, S. 11] in der Höhe von Fr. 312.--), die Ablehnung der Kostenübernahme gemäss Ziff. 3.4 der Ver- fügung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2015 im Umfang von Fr. 1‘997.-- und die Ablehnung der Übernahme der von der AKB am

20. November 2015 verfügten Rückforderung von Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 6‘993.-- (act. II 49). 1.3 Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 7 2. 2.1 2.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) - dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) - Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrecht- liche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer „Überlebenshilfe“, was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zu- gleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grund- recht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). 2.1.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hin- reichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unter- liegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzu- wenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.1.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Be- zug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilfe- recht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenba- ren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 8 Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus der ma- teriellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkos- ten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) und in vielen Fällen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, aus (minimalen) Integra- tionszulagen oder aus Einkommensfreibeträgen zusammen (vgl. Ziff. A.6 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien; abrufbar un- ter: www.skos.ch]). Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen der unterstützten Person in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2010 S. 129 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2 2.2.1 Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die finanzielle Situation der um Sozialhilfe ersuchenden Person abzuklären. Nach Art. 28 Abs. 1 SHG haben Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Gemäss Art. 28 Abs. 2 SHG sind sie verpflichtet, Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen, das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vorzukehren und eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrati- onsmassnahme teilzunehmen. 2.2.2 Kommen Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe den Aus- kunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Behörde in Anwen- dung von Art. 36 Abs. 1 SHG eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe an- ordnen. Nach dieser Bestimmung wird bei Pflichtverletzungen oder bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit die wirtschaftliche Hilfe gekürzt. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden. Nach Art. 36 Abs. 2 SHG muss die Leistungskürzung dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren. Sie darf nur die fehlbare Person selber treffen. 2.2.3 Das Verwaltungsgericht zieht im Übrigen die in Ziff. A.8 der SKOS- Richtlinien enthaltene Kürzungsregelung heran, soweit diese mit der ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 9 setzlichen Regelung vereinbar ist und diese in praxisnaher Weise konkreti- siert (BVR 2010 S. 129 E. 4.2 mit Hinweisen). Danach kann der Grundbe- darf um höchstens 15 % für die Dauer von maximal zwölf Monaten gekürzt werden. Zudem können Leistungen mit Anreizcharakter (EFB, IZU, MIZ) gekürzt oder gestrichen werden (BVR 2010 S. 129 E. 4.3; nun ausdrücklich auch Ziff. A.8.2 der SKOS-Richtlinien). Schliesslich sind nach der Recht- sprechung des Verwaltungsgerichts auch die situationsbedingten Leistun- gen (SIL) der sanktionsweisen Kürzung oder Streichung grundsätzlich zugänglich (vgl. BVR 2010 S. 129 E. 4.2; Ziff. A.8.3 der SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2000 [3. Ausgabe]). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin resp. die Vorinstanz verneinte einen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe von Januar bis November 2015 unter Hinweis auf einen für diese Zeitperiode ermittelten Einnahmenüber- schuss von Fr. 9‘025.40 (vgl. Unterstützungsbudget vom 1. Januar bis 30. November 2015 [act. II 17 bis 21] sowie act. II 44). Im Folgenden wird auf die einzelnen Rügen der Beschwerdeführenden eingegangen. 3.1.1 Hinsichtlich der beanstandeten Anrechnung der EL- Krankheitskosten im Umfang Fr. 10‘555.20 (vgl. Beschwerde, S. 9, und act. II 21) ist festzuhalten, dass nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip die einer bedürftigen Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind (Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE; abrufbar unter: www.bernerkonferenz.ch], Stichwort „Einnahmen“, Ziff. 1; vgl. auch E. 2.1.3 hiervor). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24. Oktober 2001 (Sozialhilfeverord- nung, SHV; BSG 860.111) die SKOS-Richtlinien verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Nach Art. 30 Abs. 3 SHG werden die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche ge- genüber Dritten bei der Bemessung der Hilfe in angemessener Weise an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 10 gerechnet. Es wird prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einbezo- gen (Ziff. E.1.1 der SKOS-Richtlinien). Grundsätzlich sind sämtliche ver- fügbaren Eigenmittel für die Berechnung der Bedürftigkeit massgebend bzw. müssen angerechnet werden. Hierbei werden die monatlichen Ein- nahmen den monatlichen Ausgaben gegenüber gestellt. Allfällige Über- schüsse eines Monats werden bei laufender Unterstützung in das Budget des Folgemonats übertragen (Handbuch BKSE, Stichwort „Einnahmen“, Ziff. 1). Der sozialhilferechtliche Einnahmen-Begriff ist sehr weit. Als Grundsatz gilt, dass die gesamten, tatsächlich erzielten (Netto-)Einnahmen der unterstützten Person voll berücksichtigt werden, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur. Auch spielt es keine Rolle, ob sie einmalig oder laufend, regelmässig oder dauerhaft erzielt werden (GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 424). Die aus Sozialversicherungen fliessenden Geldleistungen sind grundsätzlich voll als Einnahmen anzurechnen. Aufgrund der Zweckbindung und des Charakters gewisser Zuwendungen kann dieser Grundsatz indes nicht ganz durchgehalten werden (GUIDO WIZENT, a.a.O., S. 428). Zu anrechenbaren Einkommen gehören grundsätzlich auch Darlehen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 17. August 2012, 8C_140/2012, E. 7.2.1). Bei den fraglichen EL-Krankheitskosten handelt es sich um von der AKB übernommenen Kosten für zahnärztliche Behandlungen der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 4‘827.90 und des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 5‘727.30 (vgl. Mitteilung der AKB vom 14. Januar 2015 [Akten der Vorinstanz {act. IIA} 7]). Dies wird von den Beschwerdeführenden denn auch nicht bestritten. Weiter steht zu Recht ausser Frage, dass die Beschwerdeführenden das von der AKB für die Bezahlung der Zahnarztrechnungen vergütete Geld nicht hierfür, sondern für die Bezahlung des Lebensunterhaltes sowie von Schulden verwendet haben (vgl. Beschwerde, S. 9). Mit Blick darauf, dass das Geld zweckentfremdet eingesetzt wurde, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die EL-Krankheitskosten von insgesamt Fr. 10‘555.20 als Einnahmen angerechnet hat (vgl. act. II 21). Im Übrigen wurden bereits in einem früheren Beschwerdeverfahren zwischen den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 11 Beschwerdeführenden und der ehemaligen Unterstützungsgemeinde zweckentfremdete Leistungen der Krankenkasse als anrechenbare Einnahmen qualifiziert, was vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 28. Januar 2015, SH/2014/3, bestätigt wurde (vgl. E. 3.1 des Urteils). Weiter ist aufgrund der Akten erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführenden am 7. Juli und 10. August 2015 Darlehen von einer Privatperson in der Höhe von Fr. 1‘100.-- sowie Fr. 400.-- erhalten haben (vgl. act. 21). Angesichts des Umstandes, dass Dokumente fehlen, welche die Darlehensrückzahlung belegen würden (vgl. Beschwerde, S. 12 oben), und mit Blick darauf, dass das Subsidiaritätsprinzip auch bezüglich freiwilli- ger Leistungen Dritter gilt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Mai 2014, 8C_64/2014, E. 3.4), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer- degegnerin die besagten Zuwendungen bei der Berechnung der Bedürftig- keit berücksichtigt bzw. als Einnahmen angerechnet hat. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 27. Januar 2016 (act. II 45 Ziff. 7.5) verwie- sen werden. 3.1.2 Was die den Beschwerdeführer betreffende Kürzung des Grundbe- darfs für den Lebensunterhalt (GBL) um 15 % und Streichung der Integra- tionszulage von Fr. 100.-- monatlich für die Dauer von zwölf Monaten (Ja- nuar bis Dezember 2015) aufgrund selbstverschuldeter Bedürftigkeit an- geht (vgl. act. II 17 bis 21 und 46 sowie Beschwerde, S. 10), so ist bezüg- lich der Kürzung dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil VGE SH/2015/687, E. 3.2.2, zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätig- keit nachgehe, obwohl ihm nach dem Zwischenentscheid der AKB vom

23. Juli 2014 (act. IIA 7) - vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids der Invalidenversicherung - die Erzielung eines Mindesteinkommens von Fr. 36‘000.-- pro Jahr möglich und zumutbar wäre. In Anbetracht des Um- standes, dass die AKB Abklärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem für den Beschwerdeführer konkret in Frage kom- menden Arbeitsmarkt getroffen und dem Beschwerdeführer zur Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit auch eine angemessene Übergangsfrist gewährt habe, sei vorliegend nicht einzusehen, weshalb sich die diesbezügliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 12 Untätigkeit des Beschwerdeführers, sollte sich hierfür im Rahmen der lau- fenden Abklärungen der Invalidenversicherung nicht eine Erklärung erge- ben, im sozialhilferechtlichen Verfahren nicht direkt auswirken sollte. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf Stellen als ... bewerben könne (vgl. Beschwerde, S. 10 oben), erweise sich als nicht stichhaltig, entspreche doch das von der AKB angenommene Mindesteinkommen nicht dem Einkommen eines ..., sondern dem reduzierten Lohn eines Hilfsarbeiters. Nach dem Entscheid der AKB sei dem Beschwerdeführer die Annahme und Ausübung von Tätigkeiten als Hilfskraft denn auch möglich und zumutbar. An diesem im Urteil VGE SH/2015/687 beurteilten Sachverhalt ist weiterhin festzuhalten, zumal sich seither nichts Wesentliches geändert hat (vgl. Berechnung der Ergänzungsleistung vom 12. November 2015; act. IIA 7). So ist dem Vor- bescheid der IV-Stelle Bern vom 12. Oktober 2015 (act. IIA 3) zu entneh- men, dass laut medizinischen Abklärungen dem Beschwerdeführer sowohl die angestammte Tätigkeit als ... als auch eine körperlich leichte bis mittel- schwere, angepasste Tätigkeit zumutbar seien; ein Gesundheitsschaden mit invalidisierender Wirkung liege nicht vor. Damit liegt eine selbstverschuldete Bedürftigkeit vor, weshalb eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe grundsätzlich zulässig ist (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Hinsichtlich des Vorgehens bei Kürzungen (Mahnen, rechtliches Gehör; vgl. dazu Handbuch BKSE, Stichwort „Kürzungen“, Ziff. 2.1) kann auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 27. Januar 2016 (act. II 47 Ziff. 8.4) verwiesen werden. Die auf zwölf Monate befristete Kürzung des GBL um 15 % erweist sich - auch gemes- sen am Grundsatz der Verhältnismässigkeit - als rechtmässig (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Hinsichtlich der Streichung der Integrationszulage von Fr. 100.-- monatlich für die Dauer von zwölf Monaten (Januar bis Dezember 2015) ist festzuhal- ten, dass jede bedürftige Person, die nicht erwerbstätig ist, Anspruch auf eine Integrationszulage von Fr. 100.-- pro Monat hat, wenn sie sich nach- weislich angemessen um ihre soziale und/oder berufliche Integration bemüht (vgl. Art. 8a Abs. 2 SHV; Ziff. C.2 der SKOS-Richtlinien). Indem sich der Beschwerdeführer um seine berufliche Integration wie vorstehend bereits ausgeführt nicht bemüht hat, erweist sich die Streichung der Inte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 13 grationszulage (vgl. E. 2.2.3 hiervor), welche einen Anreiz für Integrations- bemühungen darstellt, ebenfalls als gerechtfertigt. Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom

27. Januar 2016 (act. II 37 bis 50) sowohl hinsichtlich der Kürzung des Grundbedarfs während zwölf Monaten um 15 % als auch betreffend die Streichung der Integrationszulage für die gleiche Dauer nicht zu beanstan- den. Diese Sanktionen berühren den absolut nötigen Existenzbedarf des Beschwerdeführers resp. der Beschwerdeführenden nicht (Art. 36 Abs. 2 SHG; vgl. E. 2.2.2 hiervor). 3.1.3 Betreffend die beanstandete volle Anrechnung der IV-Rente der Beschwerdeführerin als Einnahme (vgl. Beschwerde, S. 10 f.) bzw. Nicht- berücksichtigung der Verrechnung mit ausstehenden AHV/IV/EO-Beiträgen (5 x Fr. 100.-- und 1 x Fr. 41.70 ab Januar 2015 sowie 5 x Fr. 100.-- und 1 x Fr. 34.-- ab November 2015 [Verrechnungsverfügungen der IVB vom

12. November 2014 und 16. September 2015; act. IIA 7]) ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass nach Art. 30 Abs. 4 SHG und Art. 10 Abs. 1 SHV für das Tilgen von Schulden in der Regel keine wirtschaftliche Hilfe gewährt wird. Dies beruht auf dem Grundsatz, dass die Sozialhilfe die Bedürftigen unterstützen will, nicht deren Gläubigerinnen und Gläubiger (vgl. BVR 1998 S. 179 E. 5b). Gemäss Art. 10 Abs. 2 SHV können Schul- den bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe ausnahmsweise berück- sichtigt und getilgt werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden kann. Vorliegend ist ein Grund für eine ausnahmsweise Schuldentilgung nicht ersichtlich (vgl. dazu Hand- buch BKSE, Stichwort „Schulden“, Ziff. 1). 3.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerde- gegnerin bzw. Vorinstanz vorgenommene Budgetberechnung für die Mona- te Januar bis November 2015 (act. II 17 bis 21) nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich des für diese Zeitperiode ermittelten Einnahmenüberschusses von Fr. 9‘025.40 ist anzufügen, dass allfällige Überschüsse grundsätzlich nur bei laufender Unterstützung in das Budget des Folgemonats zu über- tragen sind (Handbuch BKSE, Stichwort „ Einnahmen“, Ziff. 1). Mit Blick darauf, dass die hier angerechneten Einnahmen (EL-Krankheitskosten, freiwillige Leistungen einer Privatperson) verteilt über den gesamten Zeit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 14 raum geflossen (Januar, Juli und August 2015) sowie die entsprechenden Beträge wesentlich höher als die monatlichen Fehlbeträge sind und es den Beschwerdeführenden im Rahmen der Dispositionsfreiheit grundsätzlich frei steht, ihr verfügbares Einkommen selbst einzuteilen (vgl. dazu Hand- buch BKSE, Stichwort „Dispositionsfreiheit“, Ziff. 1), ist nicht zu beanstan- den, dass bei der Budgetberechnung von den Einnahmen der gesamten Periode ausgegangen bzw. die Überschussabrechnung in der Gesamtpe- riode berücksichtigt worden ist (vgl. act. II 21). Was die Beschwerdeführenden hiergegen weiter vorbringen, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Zunächst ist bezüglich der Frage der geltend gemachten Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und damit der Frage des Anspruchs auf Sozialhilfe als Ehepaar bzw. als Einzelperson (vgl. Beschwerde, S. 5) erstellt, dass trotz der gerichtlich ge- nehmigten Trennungsvereinbarung vom 15. April 2015 der eheliche Haus- halt nicht per 1. März 2015 aufgehoben wurde und der Beschwerdeführer weiterhin resp. im hier interessierenden Zeitraum zusammen mit seiner Ehefrau im gleichen Haushalt lebte, womit sich die wirtschaftlichen Verhält- nisse der Beschwerdeführenden trotz der gerichtlich ausgesprochenen Trennung nicht änderten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. No- vember 2015, EL/2015/850, S. 6). Angesichts dessen erweist sich die Bud- getberechnung für die Monate Januar bis Dezember 2015 nach den für zusammenlebende Ehegatten geltenden Regeln als korrekt; zudem steht sie im Einklang mit den von der AKB nach den für zusammenlebende Ehe- gatten geltenden Regeln berechnete Ergänzungsleistungen der Beschwer- deführerin im Einklang (vgl. Berechnung der Ergänzungsleistung vom

12. November 2015; act. IIA 7). Hieran (an den faktischen Verhältnissen bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides vom 27. Januar 2016) ver- mag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer am 24. März 2016 einen Mietvertrag für ein Hotelzimmer in ... unterschrieben und dort am 1. April 2016 eingecheckt hat (vgl. Eingabe der Vorinstanz vom 8. April 2016; in den Gerichtsakten). Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 27. Ja- nuar 2016 (act. II 42 f. Ziff. 5.5 f.) verwiesen werden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführenden - als Ehepaar - auf wirtschaftliche Sozialhilfe von Januar bis November 2015 verneint.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 15 3.3 Hinsichtlich der Budgetberechnung für den Monat Dezember 2015 bzw. des gewährten Unterstützungsbetrages von Fr. 1‘073.40 beanstanden die Beschwerdeführenden hauptsächlich die volle Anrechnung der IV- Rente der Beschwerdeführerin als Einnahme, die Kürzung des GBL des Beschwerdeführers um 15 % sowie die Streichung der Integrationszulage. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in den vorstehenden Erwägun- gen 3.1.2 f. verwiesen werden, welche auch vorliegend Geltung haben. Damit erweist sich die Budgetberechnung für den Monat Dezember 2015 (nach den für zusammenlebende Ehegatten geltenden Regeln) als korrekt. 3.4 Soweit sich die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden im Wesentlichen in appellatorischer Kritik an den Behörden bzw. in einer kommentierenden Darstellung der eigenen Sicht der Dinge sowie einer Wiederholung des bereits in früheren Rechtsschriften Vorgetragenen er- schöpfen, ist darauf nicht einzugehen. 4. 4.1 Weiter rügen die Beschwerdeführenden die Ablehnung der Über- nahme der von der AKB am 20. November 2015 verfügten Rückforderung von Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 6‘993.-- durch die Be- schwerdegegnerin (vgl. Beschwerde, S. 8). Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerde- führenden - auf Empfehlung der Beschwerdegegnerin - mit Eingabe vom

25. November 2016 (Akten der Beschwerdeführenden [act. I] 11) ein Ge- such um Erlass der Rückerstattungsverpflichtung gestellt haben, worüber die AKB - soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich - noch nicht verfügt hat. Für den Fall, dass die Rückforderung von Ergänzungsleistungen nicht erlassen wird, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass nach Art. 30 Abs. 4 SHG und Art. 10 Abs. 1 SHV für das Tilgen von Schulden in der Regel keine wirtschaftliche Hilfe gewährt wird. Gemäss Art. 10 Abs. 2 SHV können Schulden bei der Bemessung der wirt- schaftlichen Hilfe ausnahmsweise berücksichtigt und getilgt werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden kann. Vorliegend ist ein Grund für eine ausnahmsweise Schulden-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 16 tilgung nicht ersichtlich (vgl. dazu Handbuch BKSE, Stichwort „Schulden“, Ziff. 1). 4.2 Was die Ablehnung der Kostenübernahme gemäss Ziff. 3.4 der Ver- fügung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2015 im Umfang von Fr. 1‘997.-- angeht (act. II 49), so ist die Abweisung dieser Anträge mit Blick darauf, dass für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2015 keine Bedürftigkeit ausgewiesen ist und ein für diese Zeitperiode ermittelter Einnahmenüberschuss von Fr. 9‘025.40 vorliegt (vgl. E. 3.2 hiervor), nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, deckt der Überschuss die vorgenannten Anträge bei Weitem. 5. Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 27. Januar 2016 (act. II 37 bis 50) der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Aus den vorinstanzlichen Darlegungen im angefochtenen Entscheid vom

27. Januar 2016 (act. II 40 bis 49), auf welche verwiesen wird, ist ersicht- lich, dass die von den Beschwerdeführenden vertretenen Standpunkte klar unbegründet sind. Die Beschwerdeführenden konnten die Aussichtslosig- keit der Beschwerde bei der ihnen zumutbaren vernunftgemässen Überle- gung ohne weiteres erkennen. Die Prozessführung ist deshalb als mutwillig zu bezeichnen, weshalb den Beschwerdeführenden Verfahrenskosten von Fr. 100.-- aufzuerlegen sind. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführen- den keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016, SH/16/250, Seite 17 Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdegegnerin hat ohnehin keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 100.-- werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- B.________ und A.________ (samt Beschwerdeantwort vom 5. April 2016 und Eingabe der Vorinstanz vom 8. April 2016)

- Einwohnergemeinde C.________, Abteilung Soziales (samt Eingabe der Vorinstanz vom 8. April 2016)

- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (samt Beschwerdeantwort vom 5. April 2016) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.