Einspracheentscheid vom 25. Januar 2016
Sachverhalt
A. Der 1969 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) hatte nach der obligatorischen Schulzeit eine Berufslehre als ... absolviert und sich später zum ... in den Fachrichtungen ... weitergebildet (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV [act. IIB] 5, 14-16, 23 f.; Akten des beco, Dossier RAV [act. II] 37-39). Er war vornehmlich als ... tätig, bevor er sich am 29. Oktober 2014 (erneut) beim RAV zur Arbeitsvermittlung anmeldete (act. IIB 4 f.) und am 21. April 2015 Arbeitslosenentschädigung ab 3. April 2015 beantragte (Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIA] 2-5). Ein am 16. November 2015 gestelltes Gesuch des Versicherten um Über- nahme der Kosten für den Kurs «...» der ... Fachschule ... (act. II 67 f.) be- schied das beco mit Verfügung vom 26. November 2015 (act. II 69-71) ab- schlägig und hielt daran auf Einsprache hin (act. II 90 f.) mit Entscheid vom
25. Januar 2016 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. IIC] 13-16) fest. B. Mit Eingabe vom 21. Februar 2016 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzu- heben und ihm seien die Kosten des besagten Lehrgangs zu vergüten. In seiner Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2016 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/243, Seite 3
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2016 (act. IIC 13-16). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Bildungs- massnahmen in Form eines individuellen Kurses mit Abschluss «...» an der ... Fachschule ....
E. 1.3 Der Streitwert liegt – auch unter Berücksichtigung allfälliger Kurs- taggelder (vgl. Art. 59b AVIG) – unter Fr. 20‘000.-- (act. II 64, 68), womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/243, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Geset- zes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Mass- nahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versiche- rung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit be- droht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem auch die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. 2.3 2.3.1 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und ... Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Er- werbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/243, Seite 5 Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr bei- derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnah- me der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Ver- sicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.3.2 Was die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vor- kehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirt- schaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). 2.3.3 In zeitlicher Hinsicht ist sodann festzustellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der Umschulung oder Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anerkannt werden können. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr als obere Limite zu gelten. Leis- tungsgesuchen für länger dauernde Kurse kann nur ausnahmsweise ent- sprochen werden. Denn mehrjährige Bildungsgänge – d.h. eigentliche Grundausbildungen – sind vom Kreis der von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 3. 3.1 Bei dem vom Beschwerdeführer angestrebten Lehrgang «...» han- delt es sich um einen u.a. von der ... Fachschule ... angebotenen Kurs mit einer Dauer von einem Semester (sieben Module, 250 Lektionen). Vermit- telt werden umfassende Kenntnisse für die .... Der Lehrgang setzt eine ab- geschlossene Berufslehre (EFZ) voraus; die Module werden überdies voll- umfänglich in der Ausbildung zum ... mit eidgenössischem Fachausweis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/243, Seite 6 anerkannt (act. IIB 64-66; <www.....ch> [Rubriken: Weiterbildung & Kur- se/Kurse/...]; <www.....ch> [Rubriken: .../Ausbildung]). Der Lehrgang stellt eine berufsorientierte Weiterbildung dar und richtet sich hauptsächlich an ... Baubranche (vgl. <www.berufsberatung.ch> [Rubriken: Berufe suchen/...]; beco/Erziehungsdirektion des Kantons Bern [ERZ], Lehrstellenbericht 2012, S. 32). Es handelt sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers (Beschwerde S. 2 Lemma 4) – um einen Bildungsgang der Tertiärstufe B (... [abrufbar unter <www.....ch> {Rubriken: Dokumentation/Publi- kationen}]; act. IIC 14 f.; Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. III Art. 5). 3.2 Der Werdegang und die langjährige Tätigkeit des Beschwerdefüh- rers als ... (act. II 37-39; act. IIB 5, 14-16, 23 f.) deuten auf umfassende Fachkenntnisse in diesem Bereich hin. Diese Annahme findet auch in den Akten Rückhalt, wurden in den diversen Arbeitszeugnissen doch unter an- derem die fachgerechte Aufgabenerledigung, die umfangreiche Berufser- fahrung und das sehr fundierte Fachwissen hervorgehoben (act. IIB 18-20). Der Beschwerdeführer bestreitet dies denn auch nicht und wies in der Be- schwerde (S. 2 Lemma 1) selbst darauf hin, dass er «während nahezu [seines] gesamten Arbeitslebens […] in der ... (dazu gehört ...)» tätig war. Mithin ist nicht auf fachliche Defizite im angestammten Tätigkeitsbereich zu schliessen, die durch die beantragte Bildungsmassnahme vermindert oder behoben werden müssten. Es besteht damit keine Anpassungsbedürftigkeit hinsichtlich der Berufsqualifikation. 3.3 Eine erschwerte Vermittelbarkeit seit der erneuten RAV-Anmeldung (act. IIB 4 f.) liegt bei dieser Ausganglage nicht vor, zumal es dem Be- schwerdeführer (auch in der früheren Rahmenfrist für den Leistungsbezug) möglich war, verschiedene Zwischenverdienste in seinem Tätigkeitsbereich zu erzielen (act. IIA 45, 70-73, 131, 142). Daran ändern die zahlreichen gescheiterten Arbeitsbemühungen (Beschwerde S. 1 Lemma 2) nichts, zeigte der Beschwerdegegner doch richtigerweise auf, dass hierbei andere Gründe im Vordergrund gestanden haben dürften (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. III Art. 5). So gab der Beschwerdeführer anlässlich des Beratungsge- sprächs vom 8. April 2015 an, er habe das Gefühl, in der per 2. April 2015 gekündigten Zwischenverdienst-Tätigkeit «gemobbt» worden zu sein (act. II 145). Ein weiterer Einsatz wurde nach einer Auseinandersetzung per
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/243, Seite 7
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
E. 14 Oktober 2015 abgebrochen (act. II 147) und in der letzten Festanstel- lung sollen massive Probleme aufgetreten sein (act. II 79). Sowohl seitens der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung BIZ ... (fortan BIZ) als auch der zuständigen Personalberaterin wurde das Problem der ausbleibenden Bewerbungserfolge offenbar in schlechten Referenzauskünften früherer Arbeitgeber geortet (act. II 79, 149). Zwar würde die Vermittlungsfähigkeit durch den fraglichen Kurs und die damit gewonnenen zusätzlichen Fach- kenntnisse allenfalls theoretisch begünstigt, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) aufgrund der hinreichenden Berufsqualifikation sowie den angesprochenen arbeits- marktfremden Schwierigkeiten aber nicht tatsächlich massgeblich geför- dert, weshalb die Eingliederungswirksamkeit der angestrebten Bildungs- massnahme zu verneinen ist (vgl. AVIG-Praxis Arbeitsmarktliche Mass- nahmen [AMM], gültig ab Januar 2016, lit. A Ziff. 24; vgl. auch: THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schwei- zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,
3. Aufl. 2016, S. 2471 N. 669 f.; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, 2014, Art. 60 N. 12 ff.). 3.4 Wie der Beschwerdeführer eingesteht, beabsichtigt er mit dem an- gestrebten Kursbesuch hauptsächlich eine Erweiterung seiner Einsatzmög- lichkeiten auf dem Arbeitsmarkt (Beschwerde S. 2 Lemma 2). Wohl mag zutreffen, dass zufolge der ... und der zu erwartenden weiteren Verbreitung der ... auf dem Arbeitsmarkt in Zukunft mehr ausgebildete Fachleute nach- gefragt werden (Beschwerde S. 1 Lemma 3); der Beschwerdegegner legte in diesem Zusammenhang jedoch nachvollziehbar und überzeugend dar, dass der Lehrgang der Ausweitung der Fähigkeiten in einem zukunftsorien- tierten Bereich dienen bzw. letztlich zu einer beruflichen und sozialen Bes- serstellung führen soll und es damit an der erforderlichen arbeitsmarktli- chen Indikation fehlt (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. III Art. 5). Vor diesem Hintergrund ist nicht ausschlaggebend, ob die angefragten Interessenver- bände den Arbeitsmarkt im ... positiv bewerten (Beschwerde S. 3 Lemma 1; act. II 85 f.) oder ob er – wie nach dem Dafürhalten des Beschwerdegeg- ners (act. II 71) – derzeit als ungünstig einzustufen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/243, Seite 8 4. Im Rahmen des Beratungsgesprächs vom 16. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er sich Gedan- ken zu Weiterbildungsmöglichkeiten machen solle, entsprechende Mass- nahmen aber nicht durch die Arbeitslosenversicherung bezahlt werden könnten (act. II 147). Auch gemäss BIZ-Bericht vom 10. Dezember 2015 (act. II 79) wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Finanzie- rung einer Weiterbildung im Bereich der ... selber organisieren müsse. Nach dem vorstehend Dargelegten verneinte der Beschwerdegegner einen Anspruch auf Bildungsmassnahmen in Form des beantragten individuellen Kurses zu Recht, womit sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/243, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 243 ALV SCJ/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Juli 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 25. Januar 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/243, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) hatte nach der obligatorischen Schulzeit eine Berufslehre als ... absolviert und sich später zum ... in den Fachrichtungen ... weitergebildet (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV [act. IIB] 5, 14-16, 23 f.; Akten des beco, Dossier RAV [act. II] 37-39). Er war vornehmlich als ... tätig, bevor er sich am 29. Oktober 2014 (erneut) beim RAV zur Arbeitsvermittlung anmeldete (act. IIB 4 f.) und am 21. April 2015 Arbeitslosenentschädigung ab 3. April 2015 beantragte (Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIA] 2-5). Ein am 16. November 2015 gestelltes Gesuch des Versicherten um Über- nahme der Kosten für den Kurs «...» der ... Fachschule ... (act. II 67 f.) be- schied das beco mit Verfügung vom 26. November 2015 (act. II 69-71) ab- schlägig und hielt daran auf Einsprache hin (act. II 90 f.) mit Entscheid vom
25. Januar 2016 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. IIC] 13-16) fest. B. Mit Eingabe vom 21. Februar 2016 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzu- heben und ihm seien die Kosten des besagten Lehrgangs zu vergüten. In seiner Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2016 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/243, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2016 (act. IIC 13-16). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Bildungs- massnahmen in Form eines individuellen Kurses mit Abschluss «...» an der ... Fachschule .... 1.3 Der Streitwert liegt – auch unter Berücksichtigung allfälliger Kurs- taggelder (vgl. Art. 59b AVIG) – unter Fr. 20‘000.-- (act. II 64, 68), womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/243, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Geset- zes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Mass- nahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versiche- rung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit be- droht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem auch die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. 2.3 2.3.1 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und ... Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Er- werbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/243, Seite 5 Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr bei- derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnah- me der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Ver- sicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.3.2 Was die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vor- kehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirt- schaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). 2.3.3 In zeitlicher Hinsicht ist sodann festzustellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der Umschulung oder Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anerkannt werden können. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr als obere Limite zu gelten. Leis- tungsgesuchen für länger dauernde Kurse kann nur ausnahmsweise ent- sprochen werden. Denn mehrjährige Bildungsgänge – d.h. eigentliche Grundausbildungen – sind vom Kreis der von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 3. 3.1 Bei dem vom Beschwerdeführer angestrebten Lehrgang «...» han- delt es sich um einen u.a. von der ... Fachschule ... angebotenen Kurs mit einer Dauer von einem Semester (sieben Module, 250 Lektionen). Vermit- telt werden umfassende Kenntnisse für die .... Der Lehrgang setzt eine ab- geschlossene Berufslehre (EFZ) voraus; die Module werden überdies voll- umfänglich in der Ausbildung zum ... mit eidgenössischem Fachausweis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/243, Seite 6 anerkannt (act. IIB 64-66; [Rubriken: Weiterbildung & Kur- se/Kurse/...]; [Rubriken: .../Ausbildung]). Der Lehrgang stellt eine berufsorientierte Weiterbildung dar und richtet sich hauptsächlich an ... Baubranche (vgl. [Rubriken: Berufe suchen/...]; beco/Erziehungsdirektion des Kantons Bern [ERZ], Lehrstellenbericht 2012, S. 32). Es handelt sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers (Beschwerde S. 2 Lemma 4) – um einen Bildungsgang der Tertiärstufe B (... [abrufbar unter {Rubriken: Dokumentation/Publi- kationen}]; act. IIC 14 f.; Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. III Art. 5). 3.2 Der Werdegang und die langjährige Tätigkeit des Beschwerdefüh- rers als ... (act. II 37-39; act. IIB 5, 14-16, 23 f.) deuten auf umfassende Fachkenntnisse in diesem Bereich hin. Diese Annahme findet auch in den Akten Rückhalt, wurden in den diversen Arbeitszeugnissen doch unter an- derem die fachgerechte Aufgabenerledigung, die umfangreiche Berufser- fahrung und das sehr fundierte Fachwissen hervorgehoben (act. IIB 18-20). Der Beschwerdeführer bestreitet dies denn auch nicht und wies in der Be- schwerde (S. 2 Lemma 1) selbst darauf hin, dass er «während nahezu [seines] gesamten Arbeitslebens […] in der ... (dazu gehört ...)» tätig war. Mithin ist nicht auf fachliche Defizite im angestammten Tätigkeitsbereich zu schliessen, die durch die beantragte Bildungsmassnahme vermindert oder behoben werden müssten. Es besteht damit keine Anpassungsbedürftigkeit hinsichtlich der Berufsqualifikation. 3.3 Eine erschwerte Vermittelbarkeit seit der erneuten RAV-Anmeldung (act. IIB 4 f.) liegt bei dieser Ausganglage nicht vor, zumal es dem Be- schwerdeführer (auch in der früheren Rahmenfrist für den Leistungsbezug) möglich war, verschiedene Zwischenverdienste in seinem Tätigkeitsbereich zu erzielen (act. IIA 45, 70-73, 131, 142). Daran ändern die zahlreichen gescheiterten Arbeitsbemühungen (Beschwerde S. 1 Lemma 2) nichts, zeigte der Beschwerdegegner doch richtigerweise auf, dass hierbei andere Gründe im Vordergrund gestanden haben dürften (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. III Art. 5). So gab der Beschwerdeführer anlässlich des Beratungsge- sprächs vom 8. April 2015 an, er habe das Gefühl, in der per 2. April 2015 gekündigten Zwischenverdienst-Tätigkeit «gemobbt» worden zu sein (act. II 145). Ein weiterer Einsatz wurde nach einer Auseinandersetzung per
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/243, Seite 7
14. Oktober 2015 abgebrochen (act. II 147) und in der letzten Festanstel- lung sollen massive Probleme aufgetreten sein (act. II 79). Sowohl seitens der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung BIZ ... (fortan BIZ) als auch der zuständigen Personalberaterin wurde das Problem der ausbleibenden Bewerbungserfolge offenbar in schlechten Referenzauskünften früherer Arbeitgeber geortet (act. II 79, 149). Zwar würde die Vermittlungsfähigkeit durch den fraglichen Kurs und die damit gewonnenen zusätzlichen Fach- kenntnisse allenfalls theoretisch begünstigt, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) aufgrund der hinreichenden Berufsqualifikation sowie den angesprochenen arbeits- marktfremden Schwierigkeiten aber nicht tatsächlich massgeblich geför- dert, weshalb die Eingliederungswirksamkeit der angestrebten Bildungs- massnahme zu verneinen ist (vgl. AVIG-Praxis Arbeitsmarktliche Mass- nahmen [AMM], gültig ab Januar 2016, lit. A Ziff. 24; vgl. auch: THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schwei- zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,
3. Aufl. 2016, S. 2471 N. 669 f.; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, 2014, Art. 60 N. 12 ff.). 3.4 Wie der Beschwerdeführer eingesteht, beabsichtigt er mit dem an- gestrebten Kursbesuch hauptsächlich eine Erweiterung seiner Einsatzmög- lichkeiten auf dem Arbeitsmarkt (Beschwerde S. 2 Lemma 2). Wohl mag zutreffen, dass zufolge der ... und der zu erwartenden weiteren Verbreitung der ... auf dem Arbeitsmarkt in Zukunft mehr ausgebildete Fachleute nach- gefragt werden (Beschwerde S. 1 Lemma 3); der Beschwerdegegner legte in diesem Zusammenhang jedoch nachvollziehbar und überzeugend dar, dass der Lehrgang der Ausweitung der Fähigkeiten in einem zukunftsorien- tierten Bereich dienen bzw. letztlich zu einer beruflichen und sozialen Bes- serstellung führen soll und es damit an der erforderlichen arbeitsmarktli- chen Indikation fehlt (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. III Art. 5). Vor diesem Hintergrund ist nicht ausschlaggebend, ob die angefragten Interessenver- bände den Arbeitsmarkt im ... positiv bewerten (Beschwerde S. 3 Lemma 1; act. II 85 f.) oder ob er – wie nach dem Dafürhalten des Beschwerdegeg- ners (act. II 71) – derzeit als ungünstig einzustufen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/243, Seite 8 4. Im Rahmen des Beratungsgesprächs vom 16. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er sich Gedan- ken zu Weiterbildungsmöglichkeiten machen solle, entsprechende Mass- nahmen aber nicht durch die Arbeitslosenversicherung bezahlt werden könnten (act. II 147). Auch gemäss BIZ-Bericht vom 10. Dezember 2015 (act. II 79) wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Finanzie- rung einer Weiterbildung im Bereich der ... selber organisieren müsse. Nach dem vorstehend Dargelegten verneinte der Beschwerdegegner einen Anspruch auf Bildungsmassnahmen in Form des beantragten individuellen Kurses zu Recht, womit sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, ALV/16/243, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.