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200 2016 236

Bern VerwG · 2016-01-19 · Deutsch BE

Einspracheentscheide vom 19. Januar 2016

Sachverhalt

A.

A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist seit 1. Januar 2004

bei der Philos Krankenversicherung AG (Philos bzw. Beschwerdegegnerin)

obligatorisch krankenpflegeversichert (Antwortbeilage [AB] 1, 2). Die Versi-

cherte wechselte in den Jahren 2013 bis 2015 mehrfach ihren Wohnsitz

(AB 5, 6).

B.

Am 1. Juni 2011 stellte die Philos der Versicherten die Prämie für den Mo-

nat September 2011 in Rechnung (AB 9). Nachdem die Zahlung auch nach

letztmaliger Mahnung vom 21. Oktober 2011 (AB 11) ausgeblieben war,

setzte die Philos die Prämienforderung im Betrag von Fr. 275.95 zuzüglich

Mahn- und Dossierspesen von total Fr. 90.-- (AB 11 f.) insgesamt viermal,

im Dezember 2011, im Juni und im November 2013 sowie im Juni 2014, er-

folglos in Betreibung (AB 13-16; vgl. Beschwerdeantwort, S. 4 Ziff. 8a).

Zwei weitere erfolglos gebliebene Betreibungsbegehren vom Dezember

2013 und Juni 2014 (AB 18, 19; vgl. Beschwerdeantwort, S. 4 Ziff. 8b) be-

trafen Abrechnungen über Kostenbeteiligungen 2011 zu Lasten der Versi-

cherten vom 2. August 2012 (AB 25), 23. April 2013 (AB 28) sowie 6. Mai

2013 (AB 31) nach jeweils letztmaligen Mahnungen vom 21. Mai 2013

(AB 27), 22. Juli 2013 (AB 30) bzw. 22. Juli 2013 (AB 33). Der in Betrei-

bung gesetzte Forderungsbetrag belief sich – nach Abzug diverser Teilzah-

lungen der Versicherten in der Höhe von total Fr. 939.85 (AB 4, 26) – auf

Fr. 928.10 zuzüglich Mahn- und Dossierspesen von total Fr. 180.-- (AB 17,

27, 30, 33).

Wegen der Wohnsitzwechsel erliess die Philos am 7. Oktober 2013 berich-

tigte Prämienrechnungen für den Zeitraum von Januar bis November 2013

unter Berücksichtigung der für Juli und September 2013 bereits erfolgten

Zahlungen (AB 34 f.) sowie für Dezember 2013 (AB 36). Nach letztmaliger

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2016, KV/16/236, Seite 3

Mahnung vom 18. Januar 2014 (AB 38) setzte die Philos einen nach Abzug

weiterer Teilzahlungen von total Fr. 871.50 (AB 4) noch offenen Betrag von

Fr. 2‘113.-- zuzüglich Mahn- und Dossierspesen von total Fr. 180.-- (AB 20,

38) in Betreibung (AB 21; vgl. Beschwerdeantwort, S. 4 Ziff. 8c). Auch die-

se Betreibung blieb erfolglos.

Mit einem weiteren Betreibungsbegehren vom 14. August 2015 versuchte

die Philos, die bisher vergeblich betriebenen Forderungen nach Abzug von

zwei weiteren Teilzahlungen von total Fr. 300.50 (AB 4) im verbleibenden

Gesamtbetrag von Fr. 3‘016.55 zuzüglich der bisher aufgelaufenen Mahn-

und Dossierspesen von total Fr. 450.-- erhältlich zu machen, was aber er-

neut misslang (AB 23; vgl. Beschwerdeantwort, S. 4 Ziff. 8d).

Erst der Zahlungsbefehl vom 18. August 2015 in der Betreibung Nr. … für

die Forderungssumme von Fr. 3‘016.55, nebst Zins zu 5 % seit 21. Juli

2015, zuzüglich „Zustellkosten“ von Fr. 831.90 wurde der Versicherten am

26. August 2015 schliesslich zugestellt (AB 24). Den dagegen am 4. Sep-

tember 2015 schriftlich erklärten Rechtsvorschlag (AB 24 u. 39) hob die

Philos mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 auf (AB 40) und wies die da-

gegen erhobene Einsprache (AB 41) mit Einspracheentscheid vom 19. Ja-

nuar 2016 ab (AB 7).

C.

Am 19. August 2011 stellte die Philos der Versicherten die Prämien für die

Monate Oktober bis Dezember 2011 in Rechnung (AB 42, 45, 48). Diese

blieben auch nach jeweils letztmaligen Mahnungen vom 19. Dezember

2011 und 18. Januar 2012 (AB 44, 47, 50) unbezahlt. In der Folge versuch-

te die Philos den nach Abzug einer Teilzahlung von Fr. 10.-- (AB 4) verblei-

benden Forderungsbetrag von total Fr. 817.85 zuzüglich Mahn- und Dossi-

erspesen von total Fr. 180.-- (AB 44, 47, 50 f.) zu betreiben; in der ersten

Betreibung vom März 2012 konnte die Pfändung wegen Wegzugs der Be-

schwerdeführerin nicht vollzogen werden (AB 51, 52). Drei weitere Betrei-

bungsbegehren im Juni und November 2013 sowie im Juni 2014 waren er-

folglos (AB 53-55; vgl. Beschwerdeantwort, S. 6 Ziff. 21 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2016, KV/16/236, Seite 4

Der Zahlungsbefehl vom 18. August 2015 in der Betreibung Nr. … für die

Forderungssumme von Fr. 817.85, nebst Zins zu 5 % seit 2. März 2012,

zuzüglich „Mahn-, Dossiereröffnungs- und Zustellkosten“ von total

Fr. 543.30 wurde der Versicherten am 26. August 2015 zugestellt (AB 56).

Den dagegen am 4. September 2015 schriftlich erklärten Rechtsvorschlag

(AB 56, 39) hob die Philos mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 auf

(AB 58) und wies die dagegen erhobene Einsprache (AB 41) mit Einspra-

cheentscheid vom 19. Januar 2016 ab (AB 8).

D.

Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 erhob die Versicherte Beschwerde. Sie

beantragt sinngemäss die Aufhebung der beiden Einspracheentscheide

vom 19. Januar 2016.

Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2016 beantragt die Beschwerdegeg-

nerin im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde, wobei sie darauf

hinweist, dass der in der Betreibung Nr. … geltend gemachte Betrag von

Fr. 2‘848.45 (recte: Fr. 3‘848.45 [AB 7 S. 3, 24, 40 S. 2]) infolge einer feh-

lerhaften Prämienberechnung um Fr. 116.-- zu reduzieren sei (Beschwer-

deantwort, S. 5 Ziff. 13, S. 9 zweiter Antrag).

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2016, KV/16/236, Seite 5

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten sind die Einspracheentscheide vom 19. Januar 2016. Streitig und zu prüfen ist der Bestand der geltend gemachten Forderungen zuzüglich Mahn- und Dossierspesen sowie Betreibungskosten im Gesamt- betrag von Fr. 3‘848.45, nebst Verzugszins von 5 % auf Fr. 3‘016.55 seit

21. Juli 2015 (in der Betreibung Nr. …; AB 7, 24), und Fr. 1‘361.15, nebst Verzugszins von 5 % auf Fr. 817.85 seit 2. März 2012 (in der Betreibung Nr. …; AB 8, 56), sowie, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des je- weiligen Rechtsvorschlags in den Betreibungen Nr. … und Nr. … des Be- treibungsamtes …, Dienststelle …, im erwähnten Umfang gegeben sind.

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom

18. März 1994 [KVG; SR 832.10]). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenver- sicherung vom 27. Juni 1995 [KVV, SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszin- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2016, KV/16/236, Seite 6 sen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsge- bühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vor- sieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276).

E. 2.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzu- weisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforde- rung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälli- gen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Be- zahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kos- tenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG).

E. 2.3 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor- schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein- spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerde- fall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1).

E. 2.4 Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Es ist nicht Sa- che des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2016, KV/16/236, Seite 7 Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2).

E. 3.1.1 Die Beträge der geltend gemachten Forderungen aus der obligatori-

schen Krankenpflegeversicherung werden in den angefochtenen Einspra-

cheentscheiden vom 19. Januar 2016 detailliert aufgeführt (AB 7, 8), in der

Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2016 (im Gerichtsdossier) erneut einläss-

lich begründet und können anhand der von der Beschwerdegegnerin einge-

reichten Belege nachvollzogen werden.

Demnach setzt sich die in der Betreibung Nr. … geltend gemachte Forde-

rung aus einer ausstehenden Prämienzahlung für den Monat September

2011 in der Höhe von Fr. 275.95 (AB 2, 9), aus ausstehenden Kostenbetei-

ligungen betreffend das Jahr 2011 gemäss Abrechnungen vom 2. August

2012, 23. April 2013 und 6. Mai 2013, ausmachend Fr. 1‘867.95 (Fr. 956.10

[AB 25] + Fr. 446.85 [AB 28] + Fr. 465.-- [AB 31]), sowie aus Prämien-

ausständen für das Jahr 2013 gemäss Rechnungen vom 7. Oktober 2013

zusammen, die sich auf total Fr. 2‘984.50 (Fr. 2‘703.45 [AB 34] + Fr. 281.05

[AB 36]) belaufen. Bezüglich des letzteren Betrags weist die Beschwerde-

gegnerin in der Beschwerdeantwort (S. 5 Ziff. 13 und S. 9 2. Antrag) jedoch

zu Recht darauf hin, dass der Prämienrechnung vom 7. Oktober 2013

(AB 34) für die Monate März, Juni, Juli und August 2013 irrtümlicherweise

der Tarif für … (Fr. 313.--) anstelle des tieferen Tarifs für … (Fr. 284.--), wo

die Beschwerdeführerin ab März 2013 Wohnsitz hatte (AB 5 S. 4), zugrun-

de gelegt worden war. Korrigiert um die Differenz von Fr. 29.-- für die er-

wähnten vier Monate, d.h. um Fr. 116.--, beträgt der Prämienausstand be-

treffend das Jahr 2013 somit Fr. 2‘868.50 (Fr. 2‘984.50 - Fr. 116.--). Nach

Abzug diverser von der Beschwerdeführerin im Zeitraum von April 2013 bis

Juli 2014 getätigten Teilzahlungen von total Fr. 1‘172.-- an die Prämien-

ausständen und total Fr. 939.85 an die ausstehenden Kostenbeteiligungen

(AB 4, 26, 35) resultiert – bezogen auf die Betreibung Nr. … – eine Forde-

rung aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von Fr. 2‘900.55

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2016, KV/16/236, Seite 8

([Prämien: Fr. 275.95 + Fr. 2‘868.50 - Fr. 1‘172.--] + [Kostenbeteiligungen:

Fr. 1‘867.95 - Fr. 939.85).

E. 3.1.2 Die in der Betreibung Nr. … geltend gemachte Forderung setzt sich zusammen aus ausstehenden Prämienzahlungen für die Monate Oktober bis Dezember 2011, ausmachend Fr. 827.85 (3 x Fr. 275.95 [AB 2, 42, 45, 48]). Nach Abzug einer Teilzahlung vom 30. April 2012 von Fr. 10.-- ergibt sich eine Forderung aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von Fr. 817.85.

E. 3.1.3 Die Berechnung (vgl. E. 3.1.1 f. hiervor) der eingeforderten Beträge wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. Soweit sie mit Verweis auf Bankunterlagen einzig vorbringt, sie habe ihre Prämien im Jahr 2015 bezahlt (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 21), ist dies hier nicht von Belang, da die streitigen Forderungen die Zeit bis Ende 2013 betreffen. Frühere Zahlungen der Beschwerdeführerin, soweit diese nicht zur Beglei- chung von anderweitigen als den in Betreibung gesetzten Forderungen er- folgten, wurden von der Beschwerdegegnerin nach dem hiervor Gesagten berücksichtigt.

E. 3.1.4 Zusammenfassend ist der Bestand der Forderungen aus der obliga- torischen Krankenpflegeversicherung in der Betreibung Nr. … im Umfang von Fr. 2‘900.55 und in der Betreibung Nr. … im Umfang von Fr. 817.85 ausgewiesen.

E. 3.2 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Vorgaben zum Mahn- und Vollstre- ckungsverfahren (E. 2.2 hiervor) eingehalten hat (vgl. betreffend die Prämie September 2011: AB 9-11; betreffend Kostenbeteiligungen 2011: AB 25-33; betreffend die Prämien Januar bis Dezember 2013: AB 34-38; betreffend die Prämien Oktober bis Dezember 2011: AB 42-50).

E. 3.3.1 Nach Art. 3 Ziff. 1 Satz 3 der ergänzenden Ausführungsbestimmun- gen der Beschwerdegegnerin zur obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung gemäss KVG ist der Versicherer befugt, bei unbenutztem Ablauf der Frist zur Bezahlung von Prämien, Franchisen oder Selbstbehalten Verzugs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2016, KV/16/236, Seite 9 zinsen sowie Verwaltungskosten zu erheben, insbesondere für Mahnun- gen, Zahlungsaufforderungen und Betreibungen (AB 3). Damit besteht für die zusätzlich geltend gemachten und aufgrund der Akten einzeln belegten Mahn- und Dossiereröffnungskosten von total Fr. 450.-- in der Betreibung Nr. … (AB 11 f., 17, 20, 27, 30, 33, 38) und von total Fr. 180.-- in der Be- treibung Nr. … (AB 44, 47, 50 f.) eine im Sinne von Art. 105b Abs. 2 KVV hinreichende reglementarische Grundlage (vgl. E. 2.1 hiervor). Zudem sind diese Spesen bezüglich ihrer Höhe im Vergleich zu den jeweiligen in Be- treibung gesetzten Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegever- sicherung (vgl. E. 3.1.4 hiervor) ohne weiteres als angemessen zu betrach- ten; etwas anderes wird seitens der Beschwerdeführerin zu Recht nicht gel- tend gemacht.

E. 3.3.2 Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der von der Beschwerde-

gegnerin zu den eben erwähnten (nicht zu beanstandenden) Mahn- und

Dossiereröffnungsspesen von Fr. 450.-- bzw. Fr. 180.-- je hinzugerechne-

ten Kosten für die früheren, erfolglos gebliebenen Betreibungen (vgl. AB

13-16, 18-19, 21, 23 bzw. 51-55). Es handelt sich dabei um den Betrag von

Fr. 381.90 in der Betreibung Nr. … (AB 7 S. 3, 24, 40 S. 2) sowie von

Fr. 363.30 in der Betreibung Nr. … (AB 8 S. 3, 56, 58 S. 2).

Die mit Blick auf die Tragung der Betreibungskosten massgebende Bestim-

mung von Art. 68 SchKG lautet: Der Schuldner trägt die Betreibungskosten.

Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht

geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die

Betreibungshandlung einstweilen unterlassen (Abs. 1). Der Gläubiger ist

berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vor-

ab zu erheben (Abs. 2). Art. 68 Abs. 2 SchKG ist so zu verstehen, dass die-

se Kosten im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner

zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind.

Der Schuldner haftet für die Betreibungskosten von Gesetzes wegen. Die

Bestreitung der Betreibungskosten ist nur durch betreibungsrechtliche Be-

schwerde an die Aufsichtsbehörde, nicht durch Rechtsvorschlag möglich.

Steht der Gläubigerin bei erfolgreicher Betreibung der Ersatz der Betrei-

bungskosten durch den Schuldner von Gesetzes (Art. 68 SchKG) wegen

zu, braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2016, KV/16/236, Seite 10

Nr. 1 S. 2 E. 4.1; vgl. RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). Die Betreibungskosten

können auch nicht Gegenstand einer gesonderten Betreibung bilden (BGE

133 III 687 E. 2.3 S. 691).

Demnach hätte die Beschwerdegegnerin nicht über die von ihr vorgeschos-

senen Kosten für die früheren, erfolglos gebliebenen Betreibungen verfü-

gen und hierfür Rechtsöffnung erteilen dürfen. Ob diese Kosten letztlich

dem Grundsatz von Art. 68 Abs. 1 SchKG entsprechend von der Beschwer-

deführerin als Schuldnerin der jeweils betriebenen Forderungen zu tragen

sind oder allenfalls sogar keine ihr belastbaren Betreibungskosten darstel-

len (vgl. dazu FRANK EMMEL, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2010, Art. 68

SchKG N. 18), ist nicht im vorliegenden Gerichtsverfahren zu klären. Die in

der Betreibung Nr. … geltend gemachten Verwaltungskosten sind somit um

den Betrag der Kosten der vorangegangenen Betreibungen, d.h. um

Fr. 381.90, diejenigen in der Betreibung Nr. … um Fr. 363.30 zu reduzie-

ren.

E. 3.4 Für fällige Prämien sind Verzugszinsen von 5 % pro Jahr zu leisten (vgl. E. 2.1 hiervor). Keine Verzugszinspflicht besteht jedoch für ausstehen- de Kostenbeteiligungen (Entscheide des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts [EVG] vom 3. Juli 2006, K 24/06, E. 3.2, sowie vom 1. März 2006, K 12/05, E. 3.3); der allgemeine Rechtsgrundsatz der Verzugszinspflicht gilt bei Prämien und Kostenbeteiligungen nicht, da der Gesetzgeber in diesem Bereich umfassend legiferiert hat (SVR 2006 KV Nr. 23 S. 76 E. 4.3). Demnach schuldet die Beschwerdeführerin Verzugszinsen von 5 % allein auf den Prämienausständen, d.h. in der Betreibung Nr. … auf dem Betrag von Fr. 1‘972.45 (Fr. 275.95 + Fr. 2‘868.50 - Fr. 1‘172.-- [E. 3.1.1 hiervor]) und in der Betreibung Nr. … auf dem Betrag von 817.85 (E. 3.1.2 hiervor). Prämien sind nach Art. 90 KVV im Voraus zu bezahlen. Die – in der Betrei- bung Nr. … geltend gemachte – Monatsprämie für September 2011 war so- mit bereits Ende August fällig (AB 9). Der Rechnungsbetrag für die offenen Prämien im Zeitraum von Januar bis Oktober 2013 wurde per 31. Oktober 2013 (AB 34) sowie die Prämie für Dezember 2013 per Ende November 2013 fällig (AB 36). Die – in der Betreibung Nr. … geltend gemachten – Prämien für Oktober bis Dezember 2011 wurden jeweils per Ende des Vor- monats fällig (AB 42, 45, 48). Soweit also die Beschwerdegegnerin in der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2016, KV/16/236, Seite 11 Betreibung Nr. … Verzugszinsen erst seit 21. Juli 2015 (AB 24) und in der Betreibung Nr. … erst seit 2. März 2012 (AB 56) fordert, ist dies nicht zu beanstanden. Zusammengefasst sind in der Betreibung Nr. … Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 1‘972.45 seit 21. Juli 2015 und in der Betreibung Nr. … solche von

E. 3.5 Hinsichtlich der Kosten für die Betreibungen Nr. … und Nr. … von je Fr. 73.30 gilt das in E. 2.4 und E. 3.3.2 hiervor bereits Festgehaltene; diese Kosten sind von Gesetzes wegen geschuldet und von der Schuldnerin bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum der Beschwerdegegnerin zuge- sprochenen Betrag zu bezahlen.

E. 3.6 Nach dem Dargelegten sind in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde die angefochtenen Einspracheentscheide der Philos Krankenver- sicherung AG vom 19. Januar 2016 insoweit aufzuheben, als die Zahlungs- ausstände und Verzugszinsen sowie die in diesem Umfang aufgehobenen Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. … und Nr. … des Betreibungs- amtes …, Dienststelle …, die hiernach festgelegten Beträge überschreiten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, er- hobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 2‘900.55 zuzüglich Ver- waltungskosten von Fr. 450.--, nebst Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 1‘972.45 seit 21. Juli 2015, aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, er- hobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 817.85 zuzüglich Ver- waltungskosten von Fr. 180.--, nebst Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 817.85 seit 2. März 2012, aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2016, KV/16/236, Seite 12 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz ihres teilweisen Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwer- deführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 5 % auf Fr. 817.85 seit 2. März 2012 geschuldet.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Einspracheentscheide der Philos Krankenversicherung AG vom 19. Ja- nuar 2016 dahingehend abgeändert, als a) der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 2‘900.55 zuzüg- lich Verwaltungskosten von Fr. 450.--, nebst Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 1‘972.45 seit 21. Juli 2015, und b) der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 817.85 zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 180.--, nebst Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 817.85 seit 2. März 2012, jeweils aufgehoben und der Beschwerdegegnerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2016, KV/16/236, Seite 13
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Philos Krankenversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 236 KV und

200 16 237 KV (2)

KOJ/RUM/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 18. November 2016

Verwaltungsrichter Kölliker

Gerichtsschreiber Rüfenacht

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Philos Krankenversicherung AG

Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheide vom 19. Januar 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2016, KV/16/236, Seite 2

Sachverhalt:

A.

A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist seit 1. Januar 2004

bei der Philos Krankenversicherung AG (Philos bzw. Beschwerdegegnerin)

obligatorisch krankenpflegeversichert (Antwortbeilage [AB] 1, 2). Die Versi-

cherte wechselte in den Jahren 2013 bis 2015 mehrfach ihren Wohnsitz

(AB 5, 6).

B.

Am 1. Juni 2011 stellte die Philos der Versicherten die Prämie für den Mo-

nat September 2011 in Rechnung (AB 9). Nachdem die Zahlung auch nach

letztmaliger Mahnung vom 21. Oktober 2011 (AB 11) ausgeblieben war,

setzte die Philos die Prämienforderung im Betrag von Fr. 275.95 zuzüglich

Mahn- und Dossierspesen von total Fr. 90.-- (AB 11 f.) insgesamt viermal,

im Dezember 2011, im Juni und im November 2013 sowie im Juni 2014, er-

folglos in Betreibung (AB 13-16; vgl. Beschwerdeantwort, S. 4 Ziff. 8a).

Zwei weitere erfolglos gebliebene Betreibungsbegehren vom Dezember

2013 und Juni 2014 (AB 18, 19; vgl. Beschwerdeantwort, S. 4 Ziff. 8b) be-

trafen Abrechnungen über Kostenbeteiligungen 2011 zu Lasten der Versi-

cherten vom 2. August 2012 (AB 25), 23. April 2013 (AB 28) sowie 6. Mai

2013 (AB 31) nach jeweils letztmaligen Mahnungen vom 21. Mai 2013

(AB 27), 22. Juli 2013 (AB 30) bzw. 22. Juli 2013 (AB 33). Der in Betrei-

bung gesetzte Forderungsbetrag belief sich – nach Abzug diverser Teilzah-

lungen der Versicherten in der Höhe von total Fr. 939.85 (AB 4, 26) – auf

Fr. 928.10 zuzüglich Mahn- und Dossierspesen von total Fr. 180.-- (AB 17,

27, 30, 33).

Wegen der Wohnsitzwechsel erliess die Philos am 7. Oktober 2013 berich-

tigte Prämienrechnungen für den Zeitraum von Januar bis November 2013

unter Berücksichtigung der für Juli und September 2013 bereits erfolgten

Zahlungen (AB 34 f.) sowie für Dezember 2013 (AB 36). Nach letztmaliger

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2016, KV/16/236, Seite 3

Mahnung vom 18. Januar 2014 (AB 38) setzte die Philos einen nach Abzug

weiterer Teilzahlungen von total Fr. 871.50 (AB 4) noch offenen Betrag von

Fr. 2‘113.-- zuzüglich Mahn- und Dossierspesen von total Fr. 180.-- (AB 20,

38) in Betreibung (AB 21; vgl. Beschwerdeantwort, S. 4 Ziff. 8c). Auch die-

se Betreibung blieb erfolglos.

Mit einem weiteren Betreibungsbegehren vom 14. August 2015 versuchte

die Philos, die bisher vergeblich betriebenen Forderungen nach Abzug von

zwei weiteren Teilzahlungen von total Fr. 300.50 (AB 4) im verbleibenden

Gesamtbetrag von Fr. 3‘016.55 zuzüglich der bisher aufgelaufenen Mahn-

und Dossierspesen von total Fr. 450.-- erhältlich zu machen, was aber er-

neut misslang (AB 23; vgl. Beschwerdeantwort, S. 4 Ziff. 8d).

Erst der Zahlungsbefehl vom 18. August 2015 in der Betreibung Nr. … für

die Forderungssumme von Fr. 3‘016.55, nebst Zins zu 5 % seit 21. Juli

2015, zuzüglich „Zustellkosten“ von Fr. 831.90 wurde der Versicherten am

26. August 2015 schliesslich zugestellt (AB 24). Den dagegen am 4. Sep-

tember 2015 schriftlich erklärten Rechtsvorschlag (AB 24 u. 39) hob die

Philos mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 auf (AB 40) und wies die da-

gegen erhobene Einsprache (AB 41) mit Einspracheentscheid vom 19. Ja-

nuar 2016 ab (AB 7).

C.

Am 19. August 2011 stellte die Philos der Versicherten die Prämien für die

Monate Oktober bis Dezember 2011 in Rechnung (AB 42, 45, 48). Diese

blieben auch nach jeweils letztmaligen Mahnungen vom 19. Dezember

2011 und 18. Januar 2012 (AB 44, 47, 50) unbezahlt. In der Folge versuch-

te die Philos den nach Abzug einer Teilzahlung von Fr. 10.-- (AB 4) verblei-

benden Forderungsbetrag von total Fr. 817.85 zuzüglich Mahn- und Dossi-

erspesen von total Fr. 180.-- (AB 44, 47, 50 f.) zu betreiben; in der ersten

Betreibung vom März 2012 konnte die Pfändung wegen Wegzugs der Be-

schwerdeführerin nicht vollzogen werden (AB 51, 52). Drei weitere Betrei-

bungsbegehren im Juni und November 2013 sowie im Juni 2014 waren er-

folglos (AB 53-55; vgl. Beschwerdeantwort, S. 6 Ziff. 21 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2016, KV/16/236, Seite 4

Der Zahlungsbefehl vom 18. August 2015 in der Betreibung Nr. … für die

Forderungssumme von Fr. 817.85, nebst Zins zu 5 % seit 2. März 2012,

zuzüglich „Mahn-, Dossiereröffnungs- und Zustellkosten“ von total

Fr. 543.30 wurde der Versicherten am 26. August 2015 zugestellt (AB 56).

Den dagegen am 4. September 2015 schriftlich erklärten Rechtsvorschlag

(AB 56, 39) hob die Philos mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 auf

(AB 58) und wies die dagegen erhobene Einsprache (AB 41) mit Einspra-

cheentscheid vom 19. Januar 2016 ab (AB 8).

D.

Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 erhob die Versicherte Beschwerde. Sie

beantragt sinngemäss die Aufhebung der beiden Einspracheentscheide

vom 19. Januar 2016.

Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2016 beantragt die Beschwerdegeg-

nerin im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde, wobei sie darauf

hinweist, dass der in der Betreibung Nr. … geltend gemachte Betrag von

Fr. 2‘848.45 (recte: Fr. 3‘848.45 [AB 7 S. 3, 24, 40 S. 2]) infolge einer feh-

lerhaften Prämienberechnung um Fr. 116.-- zu reduzieren sei (Beschwer-

deantwort, S. 5 Ziff. 13, S. 9 zweiter Antrag).

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver-

waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2016, KV/16/236, Seite 5

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge-

geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989

[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Angefochten sind die Einspracheentscheide vom 19. Januar 2016.

Streitig und zu prüfen ist der Bestand der geltend gemachten Forderungen

zuzüglich Mahn- und Dossierspesen sowie Betreibungskosten im Gesamt-

betrag von Fr. 3‘848.45, nebst Verzugszins von 5 % auf Fr. 3‘016.55 seit

21. Juli 2015 (in der Betreibung Nr. …; AB 7, 24), und Fr. 1‘361.15, nebst

Verzugszins von 5 % auf Fr. 817.85 seit 2. März 2012 (in der Betreibung

Nr. …; AB 8, 56), sowie, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des je-

weiligen Rechtsvorschlags in den Betreibungen Nr. … und Nr. … des Be-

treibungsamtes …, Dienststelle …, im erwähnten Umfang gegeben sind.

1.3

Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der

Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1

GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61

Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom

18. März 1994 [KVG; SR 832.10]). Die Prämien sind im Voraus und in der

Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenver-

sicherung vom 27. Juni 1995 [KVV, SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1

Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2016, KV/16/236, Seite 6

sen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet

die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht

entstanden wären, kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsge-

bühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die

Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vor-

sieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276).

2.2

Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili-

gungen nicht, hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen

Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30

Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzu-

weisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforde-

rung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens

drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälli-

gen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Be-

zahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kos-

tenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, muss

der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG).

2.3

Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen

eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich

der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor-

schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein-

spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]).

Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der

Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde

fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt

gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerde-

fall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331;

SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1).

2.4

Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet

(Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich

zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Es ist nicht Sa-

che des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht

Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2016, KV/16/236, Seite 7

Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV

2004 S. 465 E. 5.3.2).

3.

3.1

3.1.1

Die Beträge der geltend gemachten Forderungen aus der obligatori-

schen Krankenpflegeversicherung werden in den angefochtenen Einspra-

cheentscheiden vom 19. Januar 2016 detailliert aufgeführt (AB 7, 8), in der

Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2016 (im Gerichtsdossier) erneut einläss-

lich begründet und können anhand der von der Beschwerdegegnerin einge-

reichten Belege nachvollzogen werden.

Demnach setzt sich die in der Betreibung Nr. … geltend gemachte Forde-

rung aus einer ausstehenden Prämienzahlung für den Monat September

2011 in der Höhe von Fr. 275.95 (AB 2, 9), aus ausstehenden Kostenbetei-

ligungen betreffend das Jahr 2011 gemäss Abrechnungen vom 2. August

2012, 23. April 2013 und 6. Mai 2013, ausmachend Fr. 1‘867.95 (Fr. 956.10

[AB 25] + Fr. 446.85 [AB 28] + Fr. 465.-- [AB 31]), sowie aus Prämien-

ausständen für das Jahr 2013 gemäss Rechnungen vom 7. Oktober 2013

zusammen, die sich auf total Fr. 2‘984.50 (Fr. 2‘703.45 [AB 34] + Fr. 281.05

[AB 36]) belaufen. Bezüglich des letzteren Betrags weist die Beschwerde-

gegnerin in der Beschwerdeantwort (S. 5 Ziff. 13 und S. 9 2. Antrag) jedoch

zu Recht darauf hin, dass der Prämienrechnung vom 7. Oktober 2013

(AB 34) für die Monate März, Juni, Juli und August 2013 irrtümlicherweise

der Tarif für … (Fr. 313.--) anstelle des tieferen Tarifs für … (Fr. 284.--), wo

die Beschwerdeführerin ab März 2013 Wohnsitz hatte (AB 5 S. 4), zugrun-

de gelegt worden war. Korrigiert um die Differenz von Fr. 29.-- für die er-

wähnten vier Monate, d.h. um Fr. 116.--, beträgt der Prämienausstand be-

treffend das Jahr 2013 somit Fr. 2‘868.50 (Fr. 2‘984.50 - Fr. 116.--). Nach

Abzug diverser von der Beschwerdeführerin im Zeitraum von April 2013 bis

Juli 2014 getätigten Teilzahlungen von total Fr. 1‘172.-- an die Prämien-

ausständen und total Fr. 939.85 an die ausstehenden Kostenbeteiligungen

(AB 4, 26, 35) resultiert – bezogen auf die Betreibung Nr. … – eine Forde-

rung aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von Fr. 2‘900.55

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2016, KV/16/236, Seite 8

([Prämien: Fr. 275.95 + Fr. 2‘868.50 - Fr. 1‘172.--] + [Kostenbeteiligungen:

Fr. 1‘867.95 - Fr. 939.85).

3.1.2

Die in der Betreibung Nr. … geltend gemachte Forderung setzt sich

zusammen aus ausstehenden Prämienzahlungen für die Monate Oktober

bis Dezember 2011, ausmachend Fr. 827.85 (3 x Fr. 275.95 [AB 2, 42, 45,

48]). Nach Abzug einer Teilzahlung vom 30. April 2012 von Fr. 10.-- ergibt

sich eine Forderung aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

von Fr. 817.85.

3.1.3

Die Berechnung (vgl. E. 3.1.1 f. hiervor) der eingeforderten Beträge

wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. Soweit sie

mit Verweis auf Bankunterlagen einzig vorbringt, sie habe ihre Prämien im

Jahr 2015 bezahlt (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 21), ist dies hier nicht von

Belang, da die streitigen Forderungen die Zeit bis Ende 2013 betreffen.

Frühere Zahlungen der Beschwerdeführerin, soweit diese nicht zur Beglei-

chung von anderweitigen als den in Betreibung gesetzten Forderungen er-

folgten, wurden von der Beschwerdegegnerin nach dem hiervor Gesagten

berücksichtigt.

3.1.4

Zusammenfassend ist der Bestand der Forderungen aus der obliga-

torischen Krankenpflegeversicherung in der Betreibung Nr. … im Umfang

von Fr. 2‘900.55 und in der Betreibung Nr. … im Umfang von Fr. 817.85

ausgewiesen.

3.2

Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist sodann, dass die

Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Vorgaben zum Mahn- und Vollstre-

ckungsverfahren (E. 2.2 hiervor) eingehalten hat (vgl. betreffend die Prämie

September 2011: AB 9-11; betreffend Kostenbeteiligungen 2011: AB 25-33;

betreffend die Prämien Januar bis Dezember 2013: AB 34-38; betreffend

die Prämien Oktober bis Dezember 2011: AB 42-50).

3.3

3.3.1

Nach Art. 3 Ziff. 1 Satz 3 der ergänzenden Ausführungsbestimmun-

gen der Beschwerdegegnerin zur obligatorischen Krankenpflegeversiche-

rung gemäss KVG ist der Versicherer befugt, bei unbenutztem Ablauf der

Frist zur Bezahlung von Prämien, Franchisen oder Selbstbehalten Verzugs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2016, KV/16/236, Seite 9

zinsen sowie Verwaltungskosten zu erheben, insbesondere für Mahnun-

gen, Zahlungsaufforderungen und Betreibungen (AB 3). Damit besteht für

die zusätzlich geltend gemachten und aufgrund der Akten einzeln belegten

Mahn- und Dossiereröffnungskosten von total Fr. 450.-- in der Betreibung

Nr. … (AB 11 f., 17, 20, 27, 30, 33, 38) und von total Fr. 180.-- in der Be-

treibung Nr. … (AB 44, 47, 50 f.) eine im Sinne von Art. 105b Abs. 2 KVV

hinreichende reglementarische Grundlage (vgl. E. 2.1 hiervor). Zudem sind

diese Spesen bezüglich ihrer Höhe im Vergleich zu den jeweiligen in Be-

treibung gesetzten Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegever-

sicherung (vgl. E. 3.1.4 hiervor) ohne weiteres als angemessen zu betrach-

ten; etwas anderes wird seitens der Beschwerdeführerin zu Recht nicht gel-

tend gemacht.

3.3.2

Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der von der Beschwerde-

gegnerin zu den eben erwähnten (nicht zu beanstandenden) Mahn- und

Dossiereröffnungsspesen von Fr. 450.-- bzw. Fr. 180.-- je hinzugerechne-

ten Kosten für die früheren, erfolglos gebliebenen Betreibungen (vgl. AB

13-16, 18-19, 21, 23 bzw. 51-55). Es handelt sich dabei um den Betrag von

Fr. 381.90 in der Betreibung Nr. … (AB 7 S. 3, 24, 40 S. 2) sowie von

Fr. 363.30 in der Betreibung Nr. … (AB 8 S. 3, 56, 58 S. 2).

Die mit Blick auf die Tragung der Betreibungskosten massgebende Bestim-

mung von Art. 68 SchKG lautet: Der Schuldner trägt die Betreibungskosten.

Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht

geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die

Betreibungshandlung einstweilen unterlassen (Abs. 1). Der Gläubiger ist

berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vor-

ab zu erheben (Abs. 2). Art. 68 Abs. 2 SchKG ist so zu verstehen, dass die-

se Kosten im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner

zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind.

Der Schuldner haftet für die Betreibungskosten von Gesetzes wegen. Die

Bestreitung der Betreibungskosten ist nur durch betreibungsrechtliche Be-

schwerde an die Aufsichtsbehörde, nicht durch Rechtsvorschlag möglich.

Steht der Gläubigerin bei erfolgreicher Betreibung der Ersatz der Betrei-

bungskosten durch den Schuldner von Gesetzes (Art. 68 SchKG) wegen

zu, braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2016, KV/16/236, Seite 10

Nr. 1 S. 2 E. 4.1; vgl. RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). Die Betreibungskosten

können auch nicht Gegenstand einer gesonderten Betreibung bilden (BGE

133 III 687 E. 2.3 S. 691).

Demnach hätte die Beschwerdegegnerin nicht über die von ihr vorgeschos-

senen Kosten für die früheren, erfolglos gebliebenen Betreibungen verfü-

gen und hierfür Rechtsöffnung erteilen dürfen. Ob diese Kosten letztlich

dem Grundsatz von Art. 68 Abs. 1 SchKG entsprechend von der Beschwer-

deführerin als Schuldnerin der jeweils betriebenen Forderungen zu tragen

sind oder allenfalls sogar keine ihr belastbaren Betreibungskosten darstel-

len (vgl. dazu FRANK EMMEL, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2010, Art. 68

SchKG N. 18), ist nicht im vorliegenden Gerichtsverfahren zu klären. Die in

der Betreibung Nr. … geltend gemachten Verwaltungskosten sind somit um

den Betrag der Kosten der vorangegangenen Betreibungen, d.h. um

Fr. 381.90, diejenigen in der Betreibung Nr. … um Fr. 363.30 zu reduzie-

ren.

3.4

Für fällige Prämien sind Verzugszinsen von 5 % pro Jahr zu leisten

(vgl. E. 2.1 hiervor). Keine Verzugszinspflicht besteht jedoch für ausstehen-

de Kostenbeteiligungen (Entscheide des Eidgenössischen Versicherungs-

gerichts [EVG] vom 3. Juli 2006, K 24/06, E. 3.2, sowie vom 1. März 2006,

K 12/05, E. 3.3); der allgemeine Rechtsgrundsatz der Verzugszinspflicht gilt

bei Prämien und Kostenbeteiligungen nicht, da der Gesetzgeber in diesem

Bereich umfassend legiferiert hat (SVR 2006 KV Nr. 23 S. 76 E. 4.3).

Demnach schuldet die Beschwerdeführerin Verzugszinsen von 5 % allein

auf den Prämienausständen, d.h. in der Betreibung Nr. … auf dem Betrag

von Fr. 1‘972.45 (Fr. 275.95 + Fr. 2‘868.50 - Fr. 1‘172.-- [E. 3.1.1 hiervor])

und in der Betreibung Nr. … auf dem Betrag von 817.85 (E. 3.1.2 hiervor).

Prämien sind nach Art. 90 KVV im Voraus zu bezahlen. Die – in der Betrei-

bung Nr. … geltend gemachte – Monatsprämie für September 2011 war so-

mit bereits Ende August fällig (AB 9). Der Rechnungsbetrag für die offenen

Prämien im Zeitraum von Januar bis Oktober 2013 wurde per 31. Oktober

2013 (AB 34) sowie die Prämie für Dezember 2013 per Ende November

2013 fällig (AB 36). Die – in der Betreibung Nr. … geltend gemachten –

Prämien für Oktober bis Dezember 2011 wurden jeweils per Ende des Vor-

monats fällig (AB 42, 45, 48). Soweit also die Beschwerdegegnerin in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2016, KV/16/236, Seite 11

Betreibung Nr. … Verzugszinsen erst seit 21. Juli 2015 (AB 24) und in der

Betreibung Nr. … erst seit 2. März 2012 (AB 56) fordert, ist dies nicht zu

beanstanden.

Zusammengefasst sind in der Betreibung Nr. … Verzugszinsen von 5 %

auf Fr. 1‘972.45 seit 21. Juli 2015 und in der Betreibung Nr. … solche von

5 % auf Fr. 817.85 seit 2. März 2012 geschuldet.

3.5

Hinsichtlich der Kosten für die Betreibungen Nr. … und Nr. … von je

Fr. 73.30 gilt das in E. 2.4 und E. 3.3.2 hiervor bereits Festgehaltene; diese

Kosten sind von Gesetzes wegen geschuldet und von der Schuldnerin bei

erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum der Beschwerdegegnerin zuge-

sprochenen Betrag zu bezahlen.

3.6

Nach dem Dargelegten sind in teilweiser Gutheissung der Be-

schwerde die angefochtenen Einspracheentscheide der Philos Krankenver-

sicherung AG vom 19. Januar 2016 insoweit aufzuheben, als die Zahlungs-

ausstände und Verzugszinsen sowie die in diesem Umfang aufgehobenen

Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. … und Nr. … des Betreibungs-

amtes …, Dienststelle …, die hiernach festgelegten Beträge überschreiten.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, er-

hobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 2‘900.55 zuzüglich Ver-

waltungskosten von Fr. 450.--, nebst Verzugszinsen von 5 % auf

Fr. 1‘972.45 seit 21. Juli 2015, aufgehoben und der Beschwerdegegnerin

ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, er-

hobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 817.85 zuzüglich Ver-

waltungskosten von Fr. 180.--, nebst Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 817.85

seit 2. März 2012, aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem

Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2016, KV/16/236, Seite 12

4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind

keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2

Trotz ihres teilweisen Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwer-

deführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschä-

digung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen

nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise

zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen

hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen

Einspracheentscheide der Philos Krankenversicherung AG vom 19. Ja-

nuar 2016 dahingehend abgeändert, als

a) der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle

…, erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 2‘900.55 zuzüg-

lich Verwaltungskosten von Fr. 450.--, nebst Verzugszinsen von 5 %

auf Fr. 1‘972.45 seit 21. Juli 2015, und

b) der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle

…, erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 817.85 zuzüglich

Verwaltungskosten von Fr. 180.--, nebst Verzugszinsen von 5 % auf

Fr. 817.85 seit 2. März 2012,

jeweils aufgehoben und der Beschwerdegegnerin in diesem Umfang die

definitive Rechtsöffnung erteilt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-

digung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2016, KV/16/236, Seite 13

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Philos Krankenversicherung AG

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.