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200 2016 235

Bern VerwG · 2016-02-02 · Deutsch BE

Bundesgerichtsentscheid vom 2. Februar 2016 (Rückweisung an Vorinstanz / IV 130/15)

Sachverhalt

A. Die 1966 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 25. März 2012 zur Früherfassung und am

19. April 2012 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an, dies unter Hinweis auf ein rezidivierendes panvertebrales und ein chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom sowie eine Depression (Akten der IV- Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin] im Verfahren IV/2015/130 [act. II] 1 f., 4). Nachdem am 8. Mai 2012 ein Erstgespräch stattgefunden hatte, teilte die IVB der Versicherten am 9. Mai 2012 mit, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (act. II 12, 14). Sodann nahm die IVB erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (act. II 13, 16 f., 24, 32, 37, 43, 49) und gewährte der Versicherten am

7. März 2013 eine Frühinterventionsmassnahme in Form einer Beschäfti- gungsmassnahme (Ausdrucksmalen) für die Zeit vom 11. März bis 15. Sep- tember 2013 bzw. mit Verlängerung bis zum 15. März 2014 (act. II 40 f., 51). Die beruflichen Massnahmen schloss die IVB am 28. Juni 2013 ab (act. II 52). In medizinischer Hinsicht liess die IVB die Versicherte interdis- ziplinär durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) J.________ be- gutachten (Expertise vom 1. September 2014 [act. II 73.1]; nachfolgend: MEDAS-Gutachten). Mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2014 stellte die IVB der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. II 74). Dagegen erhob die Versicherte Einwände und es wurden weitere Arztberichte eingereicht (act. II 79 - 82). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD wies die IVB das Leistungsbegehren wie vorbescheidweise angekündigt mit Verfü- gung vom 6. Januar 2015 ab (act. II 84, 86 f.). B. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde vom 6. Februar 2015 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher C.________, unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 3 Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei das Dossier an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen für die Bestimmung des IV-Grades, allenfalls zur Wiederaufnahme von beruflichen Massnahmen. Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher C.________ als amtlicher Anwalt, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Ein von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellter Bericht von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom

21. Februar 2015 (Akten der Beschwerdeführerin im Verfahren IV/2015/130 [act. I IV/2015/130] 3) wurde mit Eingabe 23. Februar 2015 nachgereicht. Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2015 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 4. Mai 2015 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Anträge und reichte eine Stellungnahme des Psychiaters Dr. med. D.________ vom

25. April 2015 (act. I IV/2015/130 4) nach. Mit Duplik vom 22. Mai 2015 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren An- trag und reichte eine Stellungnahme der MEDAS vom 18. Mai 2015 (im Gerichtsdossier IV/2015/130) ein. Die Parteien erhielten daraufhin Gelegenheit zu Schlussbemerkungen, in welchen sie an ihren Anträgen und Standpunkten festhielten. Mit Urteil vom 15. Juli 2015, IV/2015/130, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die Beschwerde unter Berücksichtigung der am 3. Juni 2015 im Zusammenhang mit anhal- tenden somatoformen Schmerzstörungen oder vergleichbaren ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ergangenen Rechtsprechungs- änderung gemäss BGE 141 V 281 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 2. Februar 2016, 9C_636/2015, gut. Der angefochtene Entscheid wur- de aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Bundesgericht erwog (E. 4.3), die Vorinstanz habe den hier interessierenden Leistungsanspruch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 4 im Wesentlichen – und angesichts der im MEDAS-Gutachten aufgeführten Diagnosen grundsätzlich zu Recht – im Lichte der Rechtsprechung von BGE 141 V 281 beurteilt. Weil sie den Parteien dazu das rechtliche Gehör nicht gewährt gehabt habe, rechtfertige es sich, die Sache an sie zurück- zuweisen, damit sie dies nachhole und anschliessend über die Beschwerde neu entscheide. C. In der Folge wurde den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom

22. Februar 2016 die Wiederaufnahme des Verfahrens unter der neuen Verfahrensnummer IV/2016/235 mitgeteilt. Gleichzeitig erhielten sie Gele- genheit, gestützt auf das Grundsatzurteil BGE 141 V 281 allfällige Ergän- zungen anzubringen. Mit Stellungnahme vom 29. Februar 2016 macht die Beschwerdegegnerin ergänzende Ausführungen und beantragt weiterhin die Abweisung der Be- schwerde. Am 22. März 2016 ersucht die Beschwerdeführerin, neu vertreten durch Rechtsanwältin B.________, um Akteneinsicht und Fristverlängerung be- treffend Stellungnahme zum Grundsatzurteil BGE 141 V 281. Gleichzeitig stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin, was der Beschwerde- führerin mit prozessleitender Verfügung vom 23. März 2016 (weiterhin) gewährt wurde. Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 macht die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen und stellt die folgenden Anträge: 1. Der IV-Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerde- führerin sei die volle IV-Rente zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und ein neues, vollständiges polydisziplinäres Gutachten sei von die- ser in Auftrag zu geben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 5 3. Eventualiter sei die Gutachterin aufzufordern, zu den neu eingereich- ten ärztlichen Berichten Stellung zu nehmen sowie das Gutachten entsprechend den neuen Richtlinien des Bundesgerichts zu ergänzen. 4. Die neu eingereichten ärztlichen Berichte seien als Beweismittel zu den Akten zu nehmen und entsprechend zu würdigen. Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (49 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht hat sich aufgrund des kassatorischen Ur- teils des Bundesgerichts (BGer) vom 2. Februar 2016, 9C_636/2015, mit der vorliegenden Sache zu befassen. Damit erübrigt sich eine erneute Prü- fung der Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. im Übrigen VGE IV/2015/130, E. 1.1).

E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist nach wie vor allein der Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. BGer 9C_636/2015, E. 1).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 S. 140). Zudem sind nach dem Erlass der Verfügung verfasste Arztbe- richte nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie keine Rück- schlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation erlauben (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). In der Folge hat Dr. med. D.________ seine Aussage, die Beschwerdeführerin leide seit sieben Jahren an einer anhaltenden schweren Depression (act. I IV/2015/130 3), etwas zurückgenommen, indem er anerkennt, dass er den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erst beurteilen kann, seit sie bei ihm in Behandlung ist (act. I IV/2015/130 4 am Ende). Hinzu kommt, dass die von ihm diagnostizierte schwere Depression kritisch zu hinterfra- gen ist, da eine solche regelmässig eine stationäre psychiatrische Behand- lung notwendig macht (vgl. dazu die Stellungnahme der MEDAS vom

18. Mai 2015 [im Gerichtsdossier IV/2015/130]). Sodann kann die Be- schwerdeführerin hinsichtlich der Schwere der depressiven Erkrankung aus dem Bericht von Dr. med. D.________ vom 19. März 2016 (act. I IV/2016/235 3) nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sich Dr. med. D.________ darin (wie auch im Bericht vom 21. Februar 2015 [act. I IV/2015/130 3 S. 2]) zu den seit BGE 141 V 281 nicht mehr massgebenden Foerster-Kriterien äussert. Damit ist auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 3. Juni 2016 S. 5 (im Gerichtsdossier IV/2016/235) nicht näher einzugehen. Weiter ist hinsicht- lich der Konzentrationsfähigkeit zu beachten, dass die Beschwerdeführerin zur Begutachtung selber mit dem Auto von … nach … gefahren ist, wobei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 15 nichts daran ändert, dass sie sich dabei von ihrer Tochter begleiten liess (vgl. act. II 73.1/10). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht (Stel- lungnahme vom 3. Juni 2016 S. 3 f. [im Gerichtsdossier IV/2016/235]), die Dauer des psychiatrischen Begutachtungsgespräches sei nicht festgehal- ten worden, dieses habe gerade einmal zwanzig Minuten gedauert, während dieses Zeitraumes sei es ihr gerade noch möglich, sich zu kon- zentrieren, still zu sitzen und die Schmerzen zu unterdrücken, ist dem ent- gegenzuhalten, dass die fragliche Gesprächsdauer sehr wohl festgehalten wurde, laut MEDAS-Gutachten dauerte das Gespräch fast eine Stunde (act. II 73.1/9) und die Beschwerdeführerin habe sich im Untersuchungs- gespräch durchaus konzentrieren können, wenn auch leichte Konzentrati- onsstörungen bei der genauen Angabe von Lebensdaten aufgefallen seien. Mit Blick auf das Ausgeführte ist zusammen mit den MEDAS-Gutachtern davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfü- gung lediglich leicht depressiv war. Zudem ist die Kritik in der Replik (Ad Randziffer 6) am Hinweis auf den Mi- grationshintergrund als einer der Gründe für das Scheitern der Erhaltung der Restarbeitsfähigkeit unberechtigt. Entgegen der dortigen Ausführungen befindet sich die Beschwerdeführerin nicht seit dem 6., sondern erst seit dem 15. Altersjahr in der Schweiz (vgl. act. II 73.1/8). Zudem ist der von Dr. med. D.________ geschilderte Suizidversuch mit 12 Jahren wegen Verheiratung durch die Familie klarerweise nicht auf eine IV-relevante Er- krankung, sondern auf eine (abweichende) kulturelle Eigenheit zurückzu- führen.

E. 2.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E.

E. 2.3 Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden soma- toformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind. Die auf die Begrifflichkeit des medizini- schen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung führt im Weiteren nur dann zur Feststellung einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchti- gung, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschluss- gründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschrän- kung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamne-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 7 se besteht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisie- rung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Ver- halten hin. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschluss- gründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer somatoformen Schmerz- störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind de- ren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287).

E. 2.4 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstren- gung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen „Validität" der versicherten Person auszuge- hen ist (E. 3.7.2). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird – gemäss erwähntem Ent- scheid – durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. An- hand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindern- der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 3.6). Es gilt neu im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften syste- matisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Aner- kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 8 wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge- sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi- katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Per- son zu tragen (E. 6).

E. 2.5 Eine neue Rechtspraxis ist grundsätzlich nicht nur auf künftige, sondern auf alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle anwend- bar (Entscheid des BGer vom 7. Dezember 2009, 9C_476/2009, E. 3.3).

E. 2.6 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1).

E. 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 9 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 2.8 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3 Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2)

E. 3.1 Im Bericht von Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. M. F.________, Psychologin FSP, vom

14. April 2013 (act. II 43) wurde als Diagnose eine rezidivierende depressi- ve Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 33.11), aufgeführt. Zudem wurde festgehalten, die Patientin sei aus psychiatrisch-psychologischer Sicht 100 % arbeitsunfähig. Der aktuell 30 %-ige Arbeitseinsatz werde durch starke Willensanstrengung aufrecht- erhalten. Die Patientin sei kognitiv-emotional und somatisch überfordert, ihrem aktuellen Beruf nachzugehen. Durch stark erhöhte Regenerationszeit sei die Lebensqualität deutlich eingeschränkt. Die Patientin sollte sich be- ruflich neu orientieren, z.B. Fusspflege. Durch eine berufliche Neuorientie- rung könnte eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit aufrechterhalten werden.

E. 3.2 Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 1. September 2014 (act. II 73.1) beruht auf allgemeininternistischen, psychiatrischen, rheuma-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 10 tologischen und neurologischen Untersuchungen. Die Gutachter diagnosti- zierten Folgendes: Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Chronisches lumbal- und zervikalbetontes Panvertebralsyndrom mit begleiten- dem myofaszialem Nacken-Schultergürtel- und Lenden-Becken-Hüftsyndrom (ICD-10 M53.8) 2. Knieschmerzen beidseits unklarer Spezifität (ICD-10 M25.5) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

E. 3.3 Der Psychiater Dr. med. D.________ hielt im Bericht vom 21. Fe- bruar 2015 (act. I IV/2015/130 3) fest, die Patientin sei seit dem 14. Januar 2015 in seiner psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung. Am 30. Januar 2015 habe er den psychischen Befund mit der Hamilton Depressi- onsskala erhoben, wo sich mit 43 Punkten eine schwere depressive Sym- ptomatik (schwer ab 26 Punkten) ergeben habe. Dabei erfülle die Patientin zusätzlich die Kriterien einer komplexen posttraumatischen Belastungs- störung mit Albträumen, Vermeidungsverhalten, vegetativer Übererregtheit und Vigilanzsteigerung, Gereiztheit, übermässiger Schreckhaftigkeit und Schlafstörungen. Aus der Symptomliste ergebe sich eine schwere depres- sive Episode, anamnestisch als anhaltender, sich verschlechternder Zu- stand einer anhaltenden schweren depressiven Störung seit sieben Jahren mit somatischem Syndrom ICD-10 F33.21.

E. 3.4 Im Bericht vom 25. April 2015 (act. I IV/2015/130 4) führte Dr. med. D.________ aus, die Patientin erfülle zumindest seit Anfang diesen Jahres alle Kriterien der Haupt- und Nebensymptome für eine schwere depressive Episode. Er nehme die schwere Depression bei der Patientin nicht bereits vor sieben Jahren an, dies sei nicht möglich, da sie erst Anfang des Jahres in seine Behandlung getreten sei. Er gehe davon aus, dass das Leiden seit 2008 mit Schwankungen anhaltend gewesen sei und sich in den letzten Jahren trotz zwischenzeitig langjähriger Medikation mit Antidepressiva (von 2009 bis 2011) bis zur schweren Depression verstärkt habe.

E. 3.5 In der MEDAS-Stellungnahme vom 18. Mai 2015 (im Gerichtsdossi- er IV/2015/130) wurde ausgeführt, es sei schwer nachvollziehbar, dass nun eine schwere depressive Episode bestehen solle. Bei einer schweren de- pressiven Episode nach ICD-10 seien Tätigkeiten und Aktivitäten nicht mehr möglich, wie die ICD-10 festhalte. Oft sei auch eine ambulante Be- handlung nicht möglich, da es dann meist zu Suizidalität komme, sodass eine stationäre Behandlung notwendig werde. Dr. med. D.________ habe die Angst vor einer stationären oder teilstationären Behandlung aufgeführt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 12 diese aber als Ausdruck des soziophobischen Verhaltens gedeutet. Dr. med. D.________ sei der Meinung, dass das Erzwingen solcher Mass- nahmen sicherlich zu einer deutlichen Verschlechterung führen würde und impliziere, dass ein weiteres Intensivieren therapeutischer Massnahmen nicht angezeigt sei. Es sei aber nur therapeutisch, wenn alles versucht werde, was dazu beitrage, sich den Ängsten zu stellen, sonst gingen sie nämlich nicht weg und verstärkten sich im Sinne der Chronifizierung. Bei der Beurteilung von Dr. med. D.________ handle es sich um eine andere Beurteilung eines wahrscheinlich ähnlich gebliebenen oder wenig veränder- ten Gesundheitszustandes. Hätte er die Diagnose einer mittelgradigen de- pressiven Episode gestellt, so hätte man eher argumentieren können, dass möglicherweise seit der Begutachtung in der MEDAS eine Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Dass nun aber gerade eine schwere depressive Episode bestehen solle und trotzdem im ambu- lanten Rahmen die Behandlung ordentlich durchgeführt werden könne und eine stationäre Behandlung nicht in Erwägung gezogen werden müsse, sei nicht nachvollziehbar. Auf die Beurteilung von Dr. med. D.________ könne aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht abgestützt werden. Am ME- DAS-Gutachten könne deshalb weiterhin festgehalten werden. 4.

E. 4 Anamnestisch allergisches Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9)  Therapie bei Bedarf

E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2).

E. 4.2 An der Schlüssigkeit des MEDAS-Gutachtens vermögen auch die seither vom Psychiater Dr. med. D.________ am 21. Februar, 25. April 2015 (act. I IV/2015/130 3, 4) und 19. März 2016 (Akten der Beschwerde- führerin im Verfahren IV/2016/235 [act. I IV/2016/235] 3) verfassten Berich- te nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin hat Dr. med. D.________ erst aufgesucht, nachdem die vorliegend angefochtene Verfügung vom 6. Ja- nuar 2015 erlassen worden war (vgl. act. I IV/2015/130 3). Die Beurteilung der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin durch Dr. med. D.________ bezieht sich demnach auf einen hier nicht massgebenden Zeitpunkt, da sich die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nach dem Sachverhalt, der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war, beurteilt. Tatsa- chen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E.

E. 4.3 Schliesslich gilt für die nach dem hier relevanten Beurteilungszeit- punkt des Verfügungserlasses vom 6. Januar 2015 verfassten Berichte des Spitals K.________vom 3. Mai 2016 und von Dr. med. G.________, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 31. Mai 2016 (act. I IV/2016/235 1 f.) das Gleiche wie für die Berichte von Dr. med. D.________ vom 21. Februar, 25. April 2015 (act. I IV/2015/130 3, 4) und 19. März 2016 (act. I IV/2016/235 3), wonach diese im vorliegenden Verfahren unberück- sichtigt zu bleiben haben bzw. im Rahmen einer allfälligen Neuanmeldung anzurufen wären (vgl. E. 4.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 16

E. 4.3.2 S. 302). Die MEDAS-Gutachter hielten hinsichtlich einer allfälligen Persönlichkeitsstörung fest (act. II 73.1/10), deutlich auffällige Persönlich- keitszüge für die Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden nicht und gegen diese Diagnose spreche vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung normaler Sozia- lisation und voller Leistungsfähigkeit. Zu den komplexen Ich-Funktionen führten die MEDAS-Gutachter aus (act. II 73.1/9), die Urteilsbildung sei nicht gestört gewesen. Sie habe wenige Kontakte angegeben und praktisch nicht zu Kolleginnen. Hinweise auf eine verminderte Affektsteuerung oder Impulskontrollstörungen hätten nicht bestanden. Der Antrieb sei herabge- setzt gewesen bei erhöhter Ermüdbarkeit. Die Selbstwertregulation sei er- halten gewesen. Die Abwehrmechanismen seien nicht deutlich gestört gewesen. Die behandelnde Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt zudem fest (act. II 79/2), die Be- schwerdeführerin habe Ressourcen, die ihr helfen würden, einen besseren Umgang mit ihren Beschwerden zu finden, eine konstante Bezugsperson mit Koordination der Therapien sei jedoch unabdingbar, vor allem auch um eine tragfähige Beziehung herstellen zu können. Sodann ist dem Protokoll der IVB per 26. März 2015, S. 4 (im Gerichtsdossier IV/2015/130), zu ent- nehmen, dass die Therapeutin der Beschwerdeführerin, lic. phil. F.________, festgehalten habe, dass es zur Besserung beitragen würde, wenn die Beschwerdeführerin sozial mehr integriert werden könnte. Die Beschwerdeführerin sei intelligent, eine Kämpferin. Schliesslich ist als in geringem Umfang Ressourcen einschränkender Faktor die leichte depres- sive Episode, welche bei den Komorbiditäten nicht zu berücksichtigen war (vgl. E. 5.4.3 hiervor), miteinzubeziehen.

E. 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht (Stellungnahme von

3. Juni 2016 S. 6 ff. [im Gerichtsdossier IV/2016/235]), es habe im MEDAS- Gutachten vom 1. September 2014 (act. II 73.1) keine gesamtheitliche Be- trachtung bzw. Würdigung der physischen und psychischen Beschwerden stattgefunden, ist dem entgegenzuhalten, dass die Konklusion des Gutach- tens durch eine interdisziplinären Konsensus mit den das Gutachten unter- zeichnenden Untersuchern erarbeitet wurde (act. II 73.1/18 ff.).

E. 5 Anamnestisch Heuschnupfen (ICD-10 J30.1) Die Gutachter führten aus (AB 73.1/19), aus rheumatologischer Sicht be- einflussten das Panvertebralsyndrom mit begleitendem myofaszialem Na- cken-Schultergürtel- und Lenden-Becken-Hüftsyndrom sowie die Knie- schmerzen beidseits die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der objektivierbaren Befunde bestehe eine Einschränkung für körperlich schwere Tätigkeiten mit starker Rückenbelastung von 50 %. Tätigkeiten mit höchstens mittelstarker körperlicher Belastung beziehungsweise mittelstarker Rückenbelastung seien hingegen aus rheumatologischer Sicht ohne Einschränkung zumut- bar. Aus neurologischer Sicht fänden sich hingegen keine weiteren Dia- gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Auch aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die leichte de- pressive Episode und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung schränkten die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer gutachterlicher Sicht nicht relevant ein. Der Versicherten könne es aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensan- strengung aufzubringen, um einer ihren körperlichen Einschränkungen an- gepassten Tätigkeit ganztags nachgehen zu können. Aus allgemeininter- nistischer Sicht fänden sich keine weiteren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 11 Tätigkeit und in jeder anderen, höchstens mittelschwer belastenden Tätig- keit mit mittelstarker Rückenbelastung festgestellt werden. Lediglich für körperlich schwer belastende Tätigkeiten mit starker Rückenbelastung be- stehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %.

E. 5.1 Mit Blick auf die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 macht die Beschwerdeführerin bezüglich des Beweiswertes des MEDAS-Gutachtens vom 1. September 2014 (act. II 73.1) insbesondere geltend (Stellungnahme vom 3. Juni 2016 S. 8 ff. [im Gerichtsdossier IV/2016/235]), die Gutachter hätten sich nicht oder nur sehr unzureichend mit den negativen Belastungs- faktoren auseinandergesetzt, ebenso wenig hätten sie sich zu den positi- ven Eigenschaften geäussert, die der Beschwerdeführerin den Wiedereinstieg ins Berufsleben erlauben würden. Offensichtlich entspreche das MEDAS-Gutachten nicht den gemäss BGE 141 V 281 relevanten Standardindikatoren. 80 % der Punkte seien nicht abgehandelt. Insbeson- dere hätten „Komorbiditäten“ sowie die Eingliederungserfolge bzw. - resistenzen keinen Eingang ins Gutachten gefunden. Folglich dränge sich die Erstellung einer neuen umfassende Expertise auf.

E. 5.2 Das Bundesgericht hat in Bezug auf den vorliegenden Fall im Ent- scheid BGer 9C_636/2015, E. 4.3, festgehalten, dass die Vorinstanz ange- sichts der im MEDAS-Gutachten aufgeführten Diagnosen den Leistungs- anspruch grundsätzlich zu Recht im Lichte der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 beurteilt hat. Da seit diesem Entscheid materiell- beweisrechtlich geänderte Anforderungen gelten (vgl. E. 2.3 und 2.4 hier- vor), ist in Bezug auf das voll beweiskräftige MEDAS-Gutachten vom

1. September 2014 (act. II 73.1) festzuhalten, dass gemäss altem Verfah- rensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht per se verlieren. Vielmehr ist – sinngemäss wie in BGE 137 V 210 – im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 17 Bundesrecht standhält. Es ist zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). Diese Prüfung ist nachfolgend vorzunehmen.

E. 5.3 Gemäss der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bil- den bei somatoformen und vergleichbaren Störungen auf den funktionellen Schweregrad bezogene Indikatoren das Grundgerüst der Folgenabschät- zung (E. 5.4 – 5.6 hiernach). Die daraus gezogenen Folgerungen müssen einer Konsistenzprüfung (vgl. E. 5.7 hiernach) standhalten (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298).

E. 5.4.1 In der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ zum Komplex „Ge- sundheitsschädigung“ ist als erstes die Ausprägung der diagnoserelevan- ten Befunde und Symptome näher zu betrachten; dabei bildet der diagnose-inhärente Mindestschweregrad den Ausgangspunkt (BGE 141 V 281 E. 4.3, 4.3.1 und 4.3.1.1 S. 298). Die verlangte vorherrschende Be- schwerde eines andauernden, schweren und quälenden Schmerzes (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 286) ist bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben, die MEDAS-Gutachter hielten fest, die Beschwerdeführerin habe während des Untersuchungsgespräches ruhig sitzen bleiben können und habe keine Zeichen einer akuten Schmerzwahrnehmung gezeigt (act. II 73.1/10). Die Alltagsfunktionen hingegen sind bei der Beschwerdeführerin eingeschränkt (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 286), kann sie doch die Haushaltarbeiten nicht mehr alleine erledigen, weshalb sie zwei Stunden pro Woche durch eine Haushalthilfe unterstützt wird (act. II 73.1/8). Von einer beträchtlichen persönlichen oder medizinischen Betreuung oder Zuwendung kann vorlie- gend nicht gesprochen werden (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 286), die Beschwerdeführerin steht lediglich in physiotherapeutischer und psychothe- rapeutischer Behandlung (act. II 73.1/6 und 7) und besucht Wasser- und Körpertherapie (act. II 73.1/12; 79/2). Weiter ist von Bedeutung, dass die Störung in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen auftritt, denen die Hauptrolle für Beginn, Schweregrad,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 18 Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen zukommt (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 299). Wie die MEDAS-Gutachter festgehalten haben, bestehen bei der Beschwerdeführerin deutliche emotionale und psychosoziale Belastungsfaktoren mit einem Migrationshintergrund, erlebter häuslicher Gewalt in der Kindheit, erlebten Verbrechen in ihrer Heimat, sodass sie auch flüchten musste, wie sie angegeben hat, einer gescheiterten Ehe mit einem Mann, mit dem sie in der Familie verheiratet wurde, der spielsüchtig und brutal gewesen ist, und nun einer finanziellen Abhängigkeit vom Sozialamt (act. II 73.1/10). Gesamthaft gesehen gibt es zumindest gewisse Anhaltpunkte, die gegen das Vorliegen einer somato- formen Schmerzstörung sprechen, dies obwohl auch keine Ausschluss- gründe bzw. -kriterien wie z.B. eine Aggravation (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2 und 2.2.1 S. 287, E. 2.2.2 S. 288, E. 4.3.1.1 S. 298) gegeben sind. Soweit hier tatsächlich vom Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung aus- zugehen ist, ergibt sich – nach wie vor zur Kategorie „funktioneller Schwe- regrad“ und dort zum Komplex „Gesundheitsschädigung“ – anhand der weiteren Indikatoren das folgende Bild:

E. 5.4.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich die Frage betreffend Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299) anhand des MEDAS-Gutachtens vom

1. September 2014 (act. II 73.1) im Zusammenspiel mit den übrigen Akten beantworten. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde- führerin keine antidepressiven Medikamente einnimmt, gelegentlich aber Dafalgan und Symbicort (act. II 73.1/6 und 10). Gegenüber den MEDAS- Gutachtern gab die Beschwerdeführerin an, bis im März 2014 Cipralex ge- nommen und dieses (nach längerer Einnahme verschiedener Antidepressiva [vgl. act. I IV/2015/130 3]) wegen Nebenwirkungen mit inne- rer Unruhe und verstärkten Schmerzen abgesetzt zu haben (act. II 73.1/7). Die ablehnende Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber rehabilitativen stationären oder teilstationären Massnahmen wird vom behandelnden Psychiater Dr. med. D.________ mit der Angst der Beschwerdeführerin vor der Belastung durch Mitpatientinnen begründet und als Ausdruck des sozi- alphobischen Verhaltens eingestuft und das Erzwingen solcher Massnah- men würde gemäss Dr. med. D.________ sicherlich zu einer deutlichen Verschlechterung des Befindens führen (act. I IV/2015/130 3). Dem halten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 19 die M-Gutachter jedoch entgegen (vgl. Stellungnahme vom 18. Mai 2015, S. 2 [im Gerichtsdossier IV/2015/130]), dass therapeutisch gesehen alles zu versuchen sei, was dazu beitrage, sich den Ängsten zu stellen, sonst würden diese nicht weggehen und sich im Sinne einer Chronifizierung ver- stärken. Somit kann gesagt werden, dass im Fall der Beschwerdeführerin noch therapeutische Optionen bestehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299). Auf der Eingliederungsebene ist festzuhalten, dass die Beschwerde- führerin offenbar grossen Willen gezeigt hat, ihr zuletzt ausgeübtes 30 %- Pensum als … beizubehalten, was letztlich aber nicht erfolgreich war und mit der Kündigung per Ende Oktober 2013 endete (Protokoll der Be- schwerdegegnerin per 26. März 2015, S. 3 f., S. 7 [im Gerichtsdossier IV/2015/130]); act. II 43/3).

E. 5.4.3 Der Bereich „Komorbiditäten“ umfasst die bisherigen Kriterien „psy- chische Komorbidität“ und „körperliche Begleiterkrankungen“, wobei dem erstgenannten Kriterium keine vorherrschende Bedeutung mehr zukommt (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300). Eine Störung, welche nach der Recht- sprechung als solche nicht invalidisierend sein kann, ist nicht Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 301), was auf die bei der Beschwerdeführerin bestehende leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0 [act. II 73.1/18]) zu- trifft (vgl. Entscheid des BGer vom 6. Juni 2011, 9C_1040/2010, E. 3.4.2.1). Bei den somatischen Begleiterkrankungen steht das chronische lumbal- und zervikalbetonte Panvertebralsyndrom mit begleitendem myofaszialem Nacken-Schultergürtel- und Lenden-Becken-Hüftsyndrom (ICD-10 M53.8 [act. II 73.1/18]) im Vordergrund, welches dazu führt, dass die Beschwerde- führerin körperlich schwer belastende Tätigkeiten mit starker Rückenbelas- tung nur noch in einem Pensum von 50 % ausüben kann (act. II 73.1/19). Die anderen somatischen Begleiterkrankungen beeinflussen die Arbeits- fähigkeit dagegen nicht (act. II 73.1/18). Somit gibt das MEDAS-Gutachten vom 1. September 2014 (act. II 73.1) entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin hinreichend Aufschluss über den Bereich „Komorbi- ditäten“.

E. 5.5 Im Rahmen des Komplexes „Persönlichkeit“ (Persönlichkeitsent- wicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) sind mit der Erfassung von Persönlichkeitsstruktur und -störungen sowie anhand der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 20 „komplexen Ich-Funktionen“ insbesondere Anhaltspunkte für die persönli- chen Ressourcen der versicherten Person zu ermitteln (BGE 141 V 281

E. 5.6 Im Zusammenhang mit dem Komplex „Sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) sind die im MEDAS-Gutachten erwähnten psycho- sozialen Belastungsfaktoren (vgl. act. II 73.1/10) auszuklammern. Weiter kann die Beschwerdeführerin gewisse mobilisierende Ressourcen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) aus dem Kontakt mit ihrer Tochter, die ein fünf- jähriges Kind hat, gewinnen, dies jedoch nur bedingt, da sie Besuche je- weils als anstrengend empfindet (act. II 73.1/9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 21

E. 5.7 Im Rahmen der Konsistenzprüfung stellt sich die Frage nach einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba- ren Lebensbereichen, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303). Die Beschwerdeführerin sieht sich als nicht mehr arbeitsfähig an (act. II 73.1/20). Dementsprechend hat sie für die Er- ledigung des Haushaltes unterstützend eine Haushalthilfe engagiert. Hin- gegen geht sie zirka zwei Mal pro Woche 1 1/2 Stunden spazieren. Am Tag legt sie sich hin, um sich wegen der Schmerzen entspannen zu können (act. II 73.1/8 f.). Zur Frage des sozialen Rückzugs (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303) kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin zu den Ärzten, Therapeuten und zur Tochter Kontakt hat (act. II 73.1/9). Es bleibt der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 298) näher zu betrachten. Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen weist auf den tatsächli- chen Leidensdruck hin (BGE 140 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Die Beschwerde- führerin steht in psychiatrischer Behandlung (vgl. act. I IV/2015/130 3, 4), besucht die Physiotherapie ein Mal pro Woche, nimmt gelegentlich Dafal- gan und Symbicort (act. II 73.1/6). Zudem absolviert die Beschwerdeführe- rin einmal pro Woche eine Wassertherapie (act. II 73.1/12) und gelegentlich sucht sie einen Körpertherapeuten, welcher mit Musik arbeitet, auf (act. II 79/2). Wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.4.2 hiervor) hat die Beschwerdegegne- rin die Psychopharmaka wegen Nebenwirkungen abgesetzt und der ableh- nenden Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber einer stationären Behandlung – laut dem behandelnden Psychiater ein soziophobisches Verhalten – halten die MEDAS-Gutachter entgegen, eine solche sei trotz- dem zu versuchen. Im Eingliederungsbereich hätte die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin gewährte Maltherapie gerne weiterge- führt, was ihr jedoch nicht möglich war, weil die Finanzierung durch die Invalidenversicherung wegfiel (act. II 59).

E. 5.8 Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass das MEDAS-Gutachten vom 1. September 2014 (act. II 73.1) im Kontext mit den weiteren medizini- schen Berichten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubt (vgl. E. 5.2 hiervor), womit entgegen der Auffassung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 22 Beschwerdeführerin insbesondere auch hinreichende Angaben zu den Be- lastungsfaktoren und den Ressourcen vorhanden sind. Folglich kommt die- ser Expertise auch im vorliegenden Zusammenhang volle Beweiskraft zu, so dass die Anordnung einer neuen polydisziplinären Begutachtung nicht notwendig ist. Die Beurteilung anhand der Standardindikatoren führt zum Schluss, dass hier funktionelle Auswirkungen der somatoformen Schmerz- störung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Folglich ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 1. September 2014 (act. II 73.1) von einer uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in jeder anderen, höchstens mittelschwer belastenden Tätigkeit mit mittelstarker Rückenbelastung auszugehen. Le- diglich für körperlich schwer belastende Tätigkeiten mit starker Rücken- belastung besteht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Ob die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als … tatsächlich teils mit schwerer, der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbarer Arbeit verbunden ist, wie in der Beschwerde, S. 6, geltend gemacht wird, kann offen bleiben, weil die Beschwerdeführerin auch bei Annahme dieser Aus- gangslage in einer angepassten Tätigkeit ein Einkommen erzielen könnte, welches keinen Rentenanspruch ergibt, was anhand des nachfolgenden Einkommensvergleichs zu zeigen ist.

E. 6.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136).

E. 6.2 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 23

E. 6.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E.

E. 6.2.2 hiervor) von 15 % gerechtfertigt, womit ein Invalideneinkommen von mindestens Fr. 43‘725.-- resultiert (Fr. 51‘441.-- x 0.85).

E. 6.3 Der Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt des hypothetischen Beginns des Rentenanspruchs hin vorzunehmen (BGE 129 V 222). Die Beschwerdeführerin ist spätestens seit dem 14. Dezember 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (act. II 7/5; 12/1) und sie hat sich am

19. April 2012 bei der Invalidenversicherung angemeldet (act. II 4), so dass vorliegend der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.6 hiervor) auf den 1. De- zember 2012 fällt.

E. 6.3.1 Für die Bestimmung des Valideneinkommens kann nicht auf das bei der letzten Arbeitgeberin, der I.________, als … erzielte Einkommen abge- stellt werden, da die Beschwerdeführerin dort nur in einem 60 %-Pensum tätig war (act. II 13/3 Ziff. 2.9), wobei sie wohl bereits aus gesundheitlichen Gründen dieses reduzierte Pensum gewählt hatte (vgl. act. II 80), und zu- dem nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass ihr dort eine Vollzeitstelle zur Verfügung gestanden hätte. Folglich ist auf die Tabel- lenlöhne abzustellen (vgl. E. 6.2.1 hiervor). Auszugehen ist von den LSE 2012, Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts- zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor), Kompetenz- niveau 2, Frauen, Ziff. 86 – 88 Gesundheits- u. Sozialwesen, im Betrag von monatlich Fr. 5‘084.--, jährlich Fr. 61‘008.--; angepasst an die betriebsübli- che wöchentliche Arbeitszeit im entsprechenden Bereich im Jahr 2012 von 41.5 Stunden resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 63‘296.-- (Fr. 61‘008.-- : 40 h x 41.5 h).

E. 6.3.2 Da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue ihr zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat, ist auch das Invali- deneinkommen gestützt auf statistische Daten zu ermitteln (vgl. E. 6.2.2 hiervor). Dabei ist von den LSE 2012, Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor), Kompetenzniveau 1, Frauen, Total, im Betrag von monat- lich Fr. 4‘112.--, jährlich Fr. 49‘344.--, auszugehen; an die betriebsübliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 25 Wöchentliche Arbeitszeit im entsprechenden Bereich im Jahr 2012 von 41.7 Stunden angepasst resultiert ein Betrag von Fr. 51‘441.-- (Fr. 49‘344.-- : 40 h x 41.7 h). Mit Blick auf die behinderungsbedingten Einschränkungen (act. II 73.1/19) und die ausländische Nationalität der Beschwerdeführerin (act. II 4/1) ist – wenn überhaupt (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5) – höchstens ein leidensbedingter Abzug (vgl. E.

E. 6.3.3 Die Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Vergleichsein- kommen ergibt einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von ge- rundet maximal 31 % (100 : Fr. 63‘296.-- x [Fr. 63‘296.-- – Fr. 43‘725.--] = 30.92 %; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Schliesslich ist hinsichtlich beruflicher Massnahmen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2 in der Beschwerde vom 6. Februar 2015) festzuhalten, dass diese im Juni 2013 abgeschlossen wurden (act. II 52); es steht der Beschwerdefüh- rerin frei, sich bei der Invalidenversicherung zu melden, sobald sie sich für die Durchführung beruflicher Massnahmen in der Lage sieht.

E. 6.4 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden vorlie- gend der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Auf- grund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. prozess- leitende Verfügung vom 23. März 2016 und VGE IV/2015/130, E. 7.2.1) ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 26 Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Pflicht zur Zahlung der Verfahrenskosten zu befreien.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

E. 7.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________ festzulegen. Gleiches gilt für das amtliche Honorar des früheren Rechtsvertreters, Fürsprecher C.________, da das Urteil VGE IV/2015/130 vom Bundesgericht mit dem Entscheid BGer 9C_636/2015 aufgehoben wurde.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--.

E. 7.3.2 Für das Verfahren IV/2015/130 macht Fürsprecher C.________ mit der Kostennote vom 9. Juni 2015 ein Honorar von Fr. 5‘114.-- (25.57 Stun- den à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 66.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 414.46 (8 % von Fr. 5‘180.80) sowie Fr. 300.-- für den Bericht von Dr. med. D.________ vom 25. April 2015, total Fr. 5‘895.30, geltend. Der Auf- wand von Fr. 300.-- für den Bericht von Dr. med. D.________ zur Replik kann nicht entschädigt werden, da sich der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diesen Bericht feststellen liess und die Beschwerdegegnerin somit ihre Abklärungspflicht nicht verletzt hat (vgl. SVR 2010 UV Nr. 3 S.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 27 15 f. E. 10). Im Übrigen ist die Kostennote nicht zu beanstanden. Fürspre- cher C.________ ist demnach nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ein amtliches Honorar von Fr. 5‘114.-- (25.57 Std. à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 66.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 414.46 (8 % von Fr. 5‘180.80), total Fr. 5‘595.30, aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezem- ber 2008 (ZPO; SR 272). Für das Verfahren IV/2016/235 macht Rechtsanwältin B.________ mit Kos- tennote vom 15. Juni 2016 ein Honorar von Fr. 2‘034.-- (10.17 Stunden à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 106.-- sowie Mehrwertsteuer von Fr. 171.20 (8 % von Fr. 2‘140.--), total Fr. 2‘311.20, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Rechtsanwältin B.________ ist demnach nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘311.20 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu vergüten. Auch hier bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO vorbehalten. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 28 4. Für das Verfahren IV/2015/130 wird Fürsprecher C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 5‘595.30 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Für das Verfahren IV/2016/235 wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘311.20 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 29 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. Der IV-Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerde- führerin sei die volle IV-Rente zuzusprechen.
  2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und ein neues, vollständiges polydisziplinäres Gutachten sei von die- ser in Auftrag zu geben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 5
  3. Eventualiter sei die Gutachterin aufzufordern, zu den neu eingereich- ten ärztlichen Berichten Stellung zu nehmen sowie das Gutachten entsprechend den neuen Richtlinien des Bundesgerichts zu ergänzen.
  4. Die neu eingereichten ärztlichen Berichte seien als Beweismittel zu den Akten zu nehmen und entsprechend zu würdigen. Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  5. 1.1 Das Verwaltungsgericht hat sich aufgrund des kassatorischen Ur- teils des Bundesgerichts (BGer) vom 2. Februar 2016, 9C_636/2015, mit der vorliegenden Sache zu befassen. Damit erübrigt sich eine erneute Prü- fung der Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. im Übrigen VGE IV/2015/130, E. 1.1). 1.2 Streitig und zu prüfen ist nach wie vor allein der Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. BGer 9C_636/2015, E. 1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  6. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 6 oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun- fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind- bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.3 Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden soma- toformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind. Die auf die Begrifflichkeit des medizini- schen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung führt im Weiteren nur dann zur Feststellung einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchti- gung, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschluss- gründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschrän- kung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamne- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 7 se besteht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisie- rung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Ver- halten hin. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschluss- gründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer somatoformen Schmerz- störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind de- ren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287). 2.4 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstren- gung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen „Validität" der versicherten Person auszuge- hen ist (E. 3.7.2). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird – gemäss erwähntem Ent- scheid – durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. An- hand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindern- der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 3.6). Es gilt neu im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften syste- matisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Aner- kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 8 wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge- sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi- katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Per- son zu tragen (E. 6). 2.5 Eine neue Rechtspraxis ist grundsätzlich nicht nur auf künftige, sondern auf alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle anwend- bar (Entscheid des BGer vom 7. Dezember 2009, 9C_476/2009, E. 3.3). 2.6 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 9 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.8 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
  7. Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1 Im Bericht von Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. M. F.________, Psychologin FSP, vom
  8. April 2013 (act. II 43) wurde als Diagnose eine rezidivierende depressi- ve Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 33.11), aufgeführt. Zudem wurde festgehalten, die Patientin sei aus psychiatrisch-psychologischer Sicht 100 % arbeitsunfähig. Der aktuell 30 %-ige Arbeitseinsatz werde durch starke Willensanstrengung aufrecht- erhalten. Die Patientin sei kognitiv-emotional und somatisch überfordert, ihrem aktuellen Beruf nachzugehen. Durch stark erhöhte Regenerationszeit sei die Lebensqualität deutlich eingeschränkt. Die Patientin sollte sich be- ruflich neu orientieren, z.B. Fusspflege. Durch eine berufliche Neuorientie- rung könnte eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit aufrechterhalten werden. 3.2 Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 1. September 2014 (act. II 73.1) beruht auf allgemeininternistischen, psychiatrischen, rheuma- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 10 tologischen und neurologischen Untersuchungen. Die Gutachter diagnosti- zierten Folgendes: Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
  9. Chronisches lumbal- und zervikalbetontes Panvertebralsyndrom mit begleiten- dem myofaszialem Nacken-Schultergürtel- und Lenden-Becken-Hüftsyndrom (ICD-10 M53.8)
  10. Knieschmerzen beidseits unklarer Spezifität (ICD-10 M25.5) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
  11. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
  12. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
  13. Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2)
  14. Anamnestisch allergisches Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9)  Therapie bei Bedarf
  15. Anamnestisch Heuschnupfen (ICD-10 J30.1) Die Gutachter führten aus (AB 73.1/19), aus rheumatologischer Sicht be- einflussten das Panvertebralsyndrom mit begleitendem myofaszialem Na- cken-Schultergürtel- und Lenden-Becken-Hüftsyndrom sowie die Knie- schmerzen beidseits die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der objektivierbaren Befunde bestehe eine Einschränkung für körperlich schwere Tätigkeiten mit starker Rückenbelastung von 50 %. Tätigkeiten mit höchstens mittelstarker körperlicher Belastung beziehungsweise mittelstarker Rückenbelastung seien hingegen aus rheumatologischer Sicht ohne Einschränkung zumut- bar. Aus neurologischer Sicht fänden sich hingegen keine weiteren Dia- gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Auch aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die leichte de- pressive Episode und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung schränkten die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer gutachterlicher Sicht nicht relevant ein. Der Versicherten könne es aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensan- strengung aufzubringen, um einer ihren körperlichen Einschränkungen an- gepassten Tätigkeit ganztags nachgehen zu können. Aus allgemeininter- nistischer Sicht fänden sich keine weiteren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 11 Tätigkeit und in jeder anderen, höchstens mittelschwer belastenden Tätig- keit mit mittelstarker Rückenbelastung festgestellt werden. Lediglich für körperlich schwer belastende Tätigkeiten mit starker Rückenbelastung be- stehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. 3.3 Der Psychiater Dr. med. D.________ hielt im Bericht vom 21. Fe- bruar 2015 (act. I IV/2015/130 3) fest, die Patientin sei seit dem 14. Januar 2015 in seiner psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung. Am 30. Januar 2015 habe er den psychischen Befund mit der Hamilton Depressi- onsskala erhoben, wo sich mit 43 Punkten eine schwere depressive Sym- ptomatik (schwer ab 26 Punkten) ergeben habe. Dabei erfülle die Patientin zusätzlich die Kriterien einer komplexen posttraumatischen Belastungs- störung mit Albträumen, Vermeidungsverhalten, vegetativer Übererregtheit und Vigilanzsteigerung, Gereiztheit, übermässiger Schreckhaftigkeit und Schlafstörungen. Aus der Symptomliste ergebe sich eine schwere depres- sive Episode, anamnestisch als anhaltender, sich verschlechternder Zu- stand einer anhaltenden schweren depressiven Störung seit sieben Jahren mit somatischem Syndrom ICD-10 F33.21. 3.4 Im Bericht vom 25. April 2015 (act. I IV/2015/130 4) führte Dr. med. D.________ aus, die Patientin erfülle zumindest seit Anfang diesen Jahres alle Kriterien der Haupt- und Nebensymptome für eine schwere depressive Episode. Er nehme die schwere Depression bei der Patientin nicht bereits vor sieben Jahren an, dies sei nicht möglich, da sie erst Anfang des Jahres in seine Behandlung getreten sei. Er gehe davon aus, dass das Leiden seit 2008 mit Schwankungen anhaltend gewesen sei und sich in den letzten Jahren trotz zwischenzeitig langjähriger Medikation mit Antidepressiva (von 2009 bis 2011) bis zur schweren Depression verstärkt habe. 3.5 In der MEDAS-Stellungnahme vom 18. Mai 2015 (im Gerichtsdossi- er IV/2015/130) wurde ausgeführt, es sei schwer nachvollziehbar, dass nun eine schwere depressive Episode bestehen solle. Bei einer schweren de- pressiven Episode nach ICD-10 seien Tätigkeiten und Aktivitäten nicht mehr möglich, wie die ICD-10 festhalte. Oft sei auch eine ambulante Be- handlung nicht möglich, da es dann meist zu Suizidalität komme, sodass eine stationäre Behandlung notwendig werde. Dr. med. D.________ habe die Angst vor einer stationären oder teilstationären Behandlung aufgeführt, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 12 diese aber als Ausdruck des soziophobischen Verhaltens gedeutet. Dr. med. D.________ sei der Meinung, dass das Erzwingen solcher Mass- nahmen sicherlich zu einer deutlichen Verschlechterung führen würde und impliziere, dass ein weiteres Intensivieren therapeutischer Massnahmen nicht angezeigt sei. Es sei aber nur therapeutisch, wenn alles versucht werde, was dazu beitrage, sich den Ängsten zu stellen, sonst gingen sie nämlich nicht weg und verstärkten sich im Sinne der Chronifizierung. Bei der Beurteilung von Dr. med. D.________ handle es sich um eine andere Beurteilung eines wahrscheinlich ähnlich gebliebenen oder wenig veränder- ten Gesundheitszustandes. Hätte er die Diagnose einer mittelgradigen de- pressiven Episode gestellt, so hätte man eher argumentieren können, dass möglicherweise seit der Begutachtung in der MEDAS eine Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Dass nun aber gerade eine schwere depressive Episode bestehen solle und trotzdem im ambu- lanten Rahmen die Behandlung ordentlich durchgeführt werden könne und eine stationäre Behandlung nicht in Erwägung gezogen werden müsse, sei nicht nachvollziehbar. Auf die Beurteilung von Dr. med. D.________ könne aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht abgestützt werden. Am ME- DAS-Gutachten könne deshalb weiterhin festgehalten werden.
  16. 4.1 Das MEDAS-Gutachten vom 1. September 2014 (act. II 73.1) ist schlüssig sowie überzeugend und erfüllt die Anforderungen an den Be- weiswert einer medizinischen Expertise (vgl. E. 2.8 hiervor), was insbeson- dere auch für den psychiatrischen Teil gilt, in welchem eine intensive Auseinandersetzung mit den abweichenden Meinungen der behandelnden Ärzte erfolgt ist. Es überzeugt, wenn festgehalten wird (act. II 73.1/11), we- der die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode noch einer re- zidivierenden depressiven Störung lasse sich durch die vom (früher behandelnden) Psychiater Dr. med. E.________ aufgeführten objektiven Befunde (nervöses Angespanntsein, starke emotionale Schwankungen, etwas Unruhe, grüblerisches und kreisendes Denken mit negativen und/oder traumatischen Lebensinhalten, deutlich depressive niederge- schlagene Stimmungslage, passiver Sterbewunsch ohne Suizidalität, be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 13 einträchtigte Schwingungsfähigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, ver- minderter Antrieb, Interessenverlust, schwankender Appetit, negative Selbst- und Zukunftsperspektiven und etwas Hoffnungslosigkeit) begrün- den. Zudem wurde im psychiatrischen Teil des MEDAS-Gutachtens schlüssig und überzeugend ausgeführt (act. II 73.1/11), die Beschwerde- führerin habe vielmehr einen kontinuierlichen Verlauf angegeben, ohne Phasen mit deutlicher Verbesserung und Verschlechterung und symptom- freien Intervallen. Bei einer mittelgradigen depressiven Episode würde es neben verminderter Freudempfindungsfähigkeit, erhöhter Ermüdbarkeit und Schlafstörungen auch zu deutlichen Konzentrationsstörungen kommen, einer deutlichen Appetitverminderung mitunter auch mit relevanter Ge- wichtsabnahme, Schuldgefühlen oder beeinträchtigtem Selbstvertrauen mit negativen Zukunftsperspektiven, die allumfassend seien und nicht nur die gesundheitliche und berufliche Situation beträfen. Zudem sei die 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit, die Dr. med. E.________ bei der von ihm gestellten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode bescheinige, nicht nachvollziehbar. Bei einer mittelgradigen depressiven Episode wäre eine Teilarbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen. Soweit die Beschwerdeführerin dem entgegenhält (Stellungnahme vom 3. Juni 2016 S. 4 [im Gerichtsdos- sier IV/2016/235]), bei dieser Würdigung der früheren psychiatrischen Ein- schätzung stelle das MEDAS-Gutachten nicht auf den ICD-10-Code und die dort aufgeführte Definition der einzelnen Schweregrade der depressi- ven Episode ab, trifft dies nicht zu (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 169 ff., wonach für das Vorhandensein einer mittelgradigen depressiven Episode von den drei fol- genden Symptomen depressive Stimmung [1], Verlust von Interesse oder Freude [2] und Antriebsmangel sowie erhöhte Ermüdbarkeit [3] mindestens zwei und von den folgenden sieben Symptomen verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit [1], vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrau- en [2], Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit [3], negative und pes- simistische Zukunftsperspektiven [4], Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung oder Suizidhandlungen [5], Schlafstörungen [6] oder ver- minderter Appetit [7] mindestens drei [besser vier] vorhanden sein müs- sen). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 14 4.2 An der Schlüssigkeit des MEDAS-Gutachtens vermögen auch die seither vom Psychiater Dr. med. D.________ am 21. Februar, 25. April 2015 (act. I IV/2015/130 3, 4) und 19. März 2016 (Akten der Beschwerde- führerin im Verfahren IV/2016/235 [act. I IV/2016/235] 3) verfassten Berich- te nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin hat Dr. med. D.________ erst aufgesucht, nachdem die vorliegend angefochtene Verfügung vom 6. Ja- nuar 2015 erlassen worden war (vgl. act. I IV/2015/130 3). Die Beurteilung der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin durch Dr. med. D.________ bezieht sich demnach auf einen hier nicht massgebenden Zeitpunkt, da sich die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nach dem Sachverhalt, der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war, beurteilt. Tatsa- chen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Zudem sind nach dem Erlass der Verfügung verfasste Arztbe- richte nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie keine Rück- schlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation erlauben (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). In der Folge hat Dr. med. D.________ seine Aussage, die Beschwerdeführerin leide seit sieben Jahren an einer anhaltenden schweren Depression (act. I IV/2015/130 3), etwas zurückgenommen, indem er anerkennt, dass er den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erst beurteilen kann, seit sie bei ihm in Behandlung ist (act. I IV/2015/130 4 am Ende). Hinzu kommt, dass die von ihm diagnostizierte schwere Depression kritisch zu hinterfra- gen ist, da eine solche regelmässig eine stationäre psychiatrische Behand- lung notwendig macht (vgl. dazu die Stellungnahme der MEDAS vom
  17. Mai 2015 [im Gerichtsdossier IV/2015/130]). Sodann kann die Be- schwerdeführerin hinsichtlich der Schwere der depressiven Erkrankung aus dem Bericht von Dr. med. D.________ vom 19. März 2016 (act. I IV/2016/235 3) nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sich Dr. med. D.________ darin (wie auch im Bericht vom 21. Februar 2015 [act. I IV/2015/130 3 S. 2]) zu den seit BGE 141 V 281 nicht mehr massgebenden Foerster-Kriterien äussert. Damit ist auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 3. Juni 2016 S. 5 (im Gerichtsdossier IV/2016/235) nicht näher einzugehen. Weiter ist hinsicht- lich der Konzentrationsfähigkeit zu beachten, dass die Beschwerdeführerin zur Begutachtung selber mit dem Auto von … nach … gefahren ist, wobei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 15 nichts daran ändert, dass sie sich dabei von ihrer Tochter begleiten liess (vgl. act. II 73.1/10). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht (Stel- lungnahme vom 3. Juni 2016 S. 3 f. [im Gerichtsdossier IV/2016/235]), die Dauer des psychiatrischen Begutachtungsgespräches sei nicht festgehal- ten worden, dieses habe gerade einmal zwanzig Minuten gedauert, während dieses Zeitraumes sei es ihr gerade noch möglich, sich zu kon- zentrieren, still zu sitzen und die Schmerzen zu unterdrücken, ist dem ent- gegenzuhalten, dass die fragliche Gesprächsdauer sehr wohl festgehalten wurde, laut MEDAS-Gutachten dauerte das Gespräch fast eine Stunde (act. II 73.1/9) und die Beschwerdeführerin habe sich im Untersuchungs- gespräch durchaus konzentrieren können, wenn auch leichte Konzentrati- onsstörungen bei der genauen Angabe von Lebensdaten aufgefallen seien. Mit Blick auf das Ausgeführte ist zusammen mit den MEDAS-Gutachtern davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfü- gung lediglich leicht depressiv war. Zudem ist die Kritik in der Replik (Ad Randziffer 6) am Hinweis auf den Mi- grationshintergrund als einer der Gründe für das Scheitern der Erhaltung der Restarbeitsfähigkeit unberechtigt. Entgegen der dortigen Ausführungen befindet sich die Beschwerdeführerin nicht seit dem 6., sondern erst seit dem 15. Altersjahr in der Schweiz (vgl. act. II 73.1/8). Zudem ist der von Dr. med. D.________ geschilderte Suizidversuch mit 12 Jahren wegen Verheiratung durch die Familie klarerweise nicht auf eine IV-relevante Er- krankung, sondern auf eine (abweichende) kulturelle Eigenheit zurückzu- führen. 4.3 Schliesslich gilt für die nach dem hier relevanten Beurteilungszeit- punkt des Verfügungserlasses vom 6. Januar 2015 verfassten Berichte des Spitals K.________vom 3. Mai 2016 und von Dr. med. G.________, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 31. Mai 2016 (act. I IV/2016/235 1 f.) das Gleiche wie für die Berichte von Dr. med. D.________ vom 21. Februar, 25. April 2015 (act. I IV/2015/130 3, 4) und 19. März 2016 (act. I IV/2016/235 3), wonach diese im vorliegenden Verfahren unberück- sichtigt zu bleiben haben bzw. im Rahmen einer allfälligen Neuanmeldung anzurufen wären (vgl. E. 4.2 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 16 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht (Stellungnahme von
  18. Juni 2016 S. 6 ff. [im Gerichtsdossier IV/2016/235]), es habe im MEDAS- Gutachten vom 1. September 2014 (act. II 73.1) keine gesamtheitliche Be- trachtung bzw. Würdigung der physischen und psychischen Beschwerden stattgefunden, ist dem entgegenzuhalten, dass die Konklusion des Gutach- tens durch eine interdisziplinären Konsensus mit den das Gutachten unter- zeichnenden Untersuchern erarbeitet wurde (act. II 73.1/18 ff.).
  19. 5.1 Mit Blick auf die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 macht die Beschwerdeführerin bezüglich des Beweiswertes des MEDAS-Gutachtens vom 1. September 2014 (act. II 73.1) insbesondere geltend (Stellungnahme vom 3. Juni 2016 S. 8 ff. [im Gerichtsdossier IV/2016/235]), die Gutachter hätten sich nicht oder nur sehr unzureichend mit den negativen Belastungs- faktoren auseinandergesetzt, ebenso wenig hätten sie sich zu den positi- ven Eigenschaften geäussert, die der Beschwerdeführerin den Wiedereinstieg ins Berufsleben erlauben würden. Offensichtlich entspreche das MEDAS-Gutachten nicht den gemäss BGE 141 V 281 relevanten Standardindikatoren. 80 % der Punkte seien nicht abgehandelt. Insbeson- dere hätten „Komorbiditäten“ sowie die Eingliederungserfolge bzw. - resistenzen keinen Eingang ins Gutachten gefunden. Folglich dränge sich die Erstellung einer neuen umfassende Expertise auf. 5.2 Das Bundesgericht hat in Bezug auf den vorliegenden Fall im Ent- scheid BGer 9C_636/2015, E. 4.3, festgehalten, dass die Vorinstanz ange- sichts der im MEDAS-Gutachten aufgeführten Diagnosen den Leistungs- anspruch grundsätzlich zu Recht im Lichte der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 beurteilt hat. Da seit diesem Entscheid materiell- beweisrechtlich geänderte Anforderungen gelten (vgl. E. 2.3 und 2.4 hier- vor), ist in Bezug auf das voll beweiskräftige MEDAS-Gutachten vom
  20. September 2014 (act. II 73.1) festzuhalten, dass gemäss altem Verfah- rensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht per se verlieren. Vielmehr ist – sinngemäss wie in BGE 137 V 210 – im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 17 Bundesrecht standhält. Es ist zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). Diese Prüfung ist nachfolgend vorzunehmen. 5.3 Gemäss der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bil- den bei somatoformen und vergleichbaren Störungen auf den funktionellen Schweregrad bezogene Indikatoren das Grundgerüst der Folgenabschät- zung (E. 5.4 – 5.6 hiernach). Die daraus gezogenen Folgerungen müssen einer Konsistenzprüfung (vgl. E. 5.7 hiernach) standhalten (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298). 5.4 5.4.1 In der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ zum Komplex „Ge- sundheitsschädigung“ ist als erstes die Ausprägung der diagnoserelevan- ten Befunde und Symptome näher zu betrachten; dabei bildet der diagnose-inhärente Mindestschweregrad den Ausgangspunkt (BGE 141 V 281 E. 4.3, 4.3.1 und 4.3.1.1 S. 298). Die verlangte vorherrschende Be- schwerde eines andauernden, schweren und quälenden Schmerzes (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 286) ist bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben, die MEDAS-Gutachter hielten fest, die Beschwerdeführerin habe während des Untersuchungsgespräches ruhig sitzen bleiben können und habe keine Zeichen einer akuten Schmerzwahrnehmung gezeigt (act. II 73.1/10). Die Alltagsfunktionen hingegen sind bei der Beschwerdeführerin eingeschränkt (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 286), kann sie doch die Haushaltarbeiten nicht mehr alleine erledigen, weshalb sie zwei Stunden pro Woche durch eine Haushalthilfe unterstützt wird (act. II 73.1/8). Von einer beträchtlichen persönlichen oder medizinischen Betreuung oder Zuwendung kann vorlie- gend nicht gesprochen werden (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 286), die Beschwerdeführerin steht lediglich in physiotherapeutischer und psychothe- rapeutischer Behandlung (act. II 73.1/6 und 7) und besucht Wasser- und Körpertherapie (act. II 73.1/12; 79/2). Weiter ist von Bedeutung, dass die Störung in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen auftritt, denen die Hauptrolle für Beginn, Schweregrad, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 18 Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen zukommt (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 299). Wie die MEDAS-Gutachter festgehalten haben, bestehen bei der Beschwerdeführerin deutliche emotionale und psychosoziale Belastungsfaktoren mit einem Migrationshintergrund, erlebter häuslicher Gewalt in der Kindheit, erlebten Verbrechen in ihrer Heimat, sodass sie auch flüchten musste, wie sie angegeben hat, einer gescheiterten Ehe mit einem Mann, mit dem sie in der Familie verheiratet wurde, der spielsüchtig und brutal gewesen ist, und nun einer finanziellen Abhängigkeit vom Sozialamt (act. II 73.1/10). Gesamthaft gesehen gibt es zumindest gewisse Anhaltpunkte, die gegen das Vorliegen einer somato- formen Schmerzstörung sprechen, dies obwohl auch keine Ausschluss- gründe bzw. -kriterien wie z.B. eine Aggravation (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2 und 2.2.1 S. 287, E. 2.2.2 S. 288, E. 4.3.1.1 S. 298) gegeben sind. Soweit hier tatsächlich vom Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung aus- zugehen ist, ergibt sich – nach wie vor zur Kategorie „funktioneller Schwe- regrad“ und dort zum Komplex „Gesundheitsschädigung“ – anhand der weiteren Indikatoren das folgende Bild: 5.4.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich die Frage betreffend Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299) anhand des MEDAS-Gutachtens vom
  21. September 2014 (act. II 73.1) im Zusammenspiel mit den übrigen Akten beantworten. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde- führerin keine antidepressiven Medikamente einnimmt, gelegentlich aber Dafalgan und Symbicort (act. II 73.1/6 und 10). Gegenüber den MEDAS- Gutachtern gab die Beschwerdeführerin an, bis im März 2014 Cipralex ge- nommen und dieses (nach längerer Einnahme verschiedener Antidepressiva [vgl. act. I IV/2015/130 3]) wegen Nebenwirkungen mit inne- rer Unruhe und verstärkten Schmerzen abgesetzt zu haben (act. II 73.1/7). Die ablehnende Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber rehabilitativen stationären oder teilstationären Massnahmen wird vom behandelnden Psychiater Dr. med. D.________ mit der Angst der Beschwerdeführerin vor der Belastung durch Mitpatientinnen begründet und als Ausdruck des sozi- alphobischen Verhaltens eingestuft und das Erzwingen solcher Massnah- men würde gemäss Dr. med. D.________ sicherlich zu einer deutlichen Verschlechterung des Befindens führen (act. I IV/2015/130 3). Dem halten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 19 die M-Gutachter jedoch entgegen (vgl. Stellungnahme vom 18. Mai 2015, S. 2 [im Gerichtsdossier IV/2015/130]), dass therapeutisch gesehen alles zu versuchen sei, was dazu beitrage, sich den Ängsten zu stellen, sonst würden diese nicht weggehen und sich im Sinne einer Chronifizierung ver- stärken. Somit kann gesagt werden, dass im Fall der Beschwerdeführerin noch therapeutische Optionen bestehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299). Auf der Eingliederungsebene ist festzuhalten, dass die Beschwerde- führerin offenbar grossen Willen gezeigt hat, ihr zuletzt ausgeübtes 30 %- Pensum als … beizubehalten, was letztlich aber nicht erfolgreich war und mit der Kündigung per Ende Oktober 2013 endete (Protokoll der Be- schwerdegegnerin per 26. März 2015, S. 3 f., S. 7 [im Gerichtsdossier IV/2015/130]); act. II 43/3). 5.4.3 Der Bereich „Komorbiditäten“ umfasst die bisherigen Kriterien „psy- chische Komorbidität“ und „körperliche Begleiterkrankungen“, wobei dem erstgenannten Kriterium keine vorherrschende Bedeutung mehr zukommt (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300). Eine Störung, welche nach der Recht- sprechung als solche nicht invalidisierend sein kann, ist nicht Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 301), was auf die bei der Beschwerdeführerin bestehende leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0 [act. II 73.1/18]) zu- trifft (vgl. Entscheid des BGer vom 6. Juni 2011, 9C_1040/2010, E. 3.4.2.1). Bei den somatischen Begleiterkrankungen steht das chronische lumbal- und zervikalbetonte Panvertebralsyndrom mit begleitendem myofaszialem Nacken-Schultergürtel- und Lenden-Becken-Hüftsyndrom (ICD-10 M53.8 [act. II 73.1/18]) im Vordergrund, welches dazu führt, dass die Beschwerde- führerin körperlich schwer belastende Tätigkeiten mit starker Rückenbelas- tung nur noch in einem Pensum von 50 % ausüben kann (act. II 73.1/19). Die anderen somatischen Begleiterkrankungen beeinflussen die Arbeits- fähigkeit dagegen nicht (act. II 73.1/18). Somit gibt das MEDAS-Gutachten vom 1. September 2014 (act. II 73.1) entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin hinreichend Aufschluss über den Bereich „Komorbi- ditäten“. 5.5 Im Rahmen des Komplexes „Persönlichkeit“ (Persönlichkeitsent- wicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) sind mit der Erfassung von Persönlichkeitsstruktur und -störungen sowie anhand der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 20 „komplexen Ich-Funktionen“ insbesondere Anhaltspunkte für die persönli- chen Ressourcen der versicherten Person zu ermitteln (BGE 141 V 281 4.3.2 S. 302). Die MEDAS-Gutachter hielten hinsichtlich einer allfälligen Persönlichkeitsstörung fest (act. II 73.1/10), deutlich auffällige Persönlich- keitszüge für die Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden nicht und gegen diese Diagnose spreche vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung normaler Sozia- lisation und voller Leistungsfähigkeit. Zu den komplexen Ich-Funktionen führten die MEDAS-Gutachter aus (act. II 73.1/9), die Urteilsbildung sei nicht gestört gewesen. Sie habe wenige Kontakte angegeben und praktisch nicht zu Kolleginnen. Hinweise auf eine verminderte Affektsteuerung oder Impulskontrollstörungen hätten nicht bestanden. Der Antrieb sei herabge- setzt gewesen bei erhöhter Ermüdbarkeit. Die Selbstwertregulation sei er- halten gewesen. Die Abwehrmechanismen seien nicht deutlich gestört gewesen. Die behandelnde Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt zudem fest (act. II 79/2), die Be- schwerdeführerin habe Ressourcen, die ihr helfen würden, einen besseren Umgang mit ihren Beschwerden zu finden, eine konstante Bezugsperson mit Koordination der Therapien sei jedoch unabdingbar, vor allem auch um eine tragfähige Beziehung herstellen zu können. Sodann ist dem Protokoll der IVB per 26. März 2015, S. 4 (im Gerichtsdossier IV/2015/130), zu ent- nehmen, dass die Therapeutin der Beschwerdeführerin, lic. phil. F.________, festgehalten habe, dass es zur Besserung beitragen würde, wenn die Beschwerdeführerin sozial mehr integriert werden könnte. Die Beschwerdeführerin sei intelligent, eine Kämpferin. Schliesslich ist als in geringem Umfang Ressourcen einschränkender Faktor die leichte depres- sive Episode, welche bei den Komorbiditäten nicht zu berücksichtigen war (vgl. E. 5.4.3 hiervor), miteinzubeziehen. 5.6 Im Zusammenhang mit dem Komplex „Sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) sind die im MEDAS-Gutachten erwähnten psycho- sozialen Belastungsfaktoren (vgl. act. II 73.1/10) auszuklammern. Weiter kann die Beschwerdeführerin gewisse mobilisierende Ressourcen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) aus dem Kontakt mit ihrer Tochter, die ein fünf- jähriges Kind hat, gewinnen, dies jedoch nur bedingt, da sie Besuche je- weils als anstrengend empfindet (act. II 73.1/9). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 21 5.7 Im Rahmen der Konsistenzprüfung stellt sich die Frage nach einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba- ren Lebensbereichen, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303). Die Beschwerdeführerin sieht sich als nicht mehr arbeitsfähig an (act. II 73.1/20). Dementsprechend hat sie für die Er- ledigung des Haushaltes unterstützend eine Haushalthilfe engagiert. Hin- gegen geht sie zirka zwei Mal pro Woche 1 1/2 Stunden spazieren. Am Tag legt sie sich hin, um sich wegen der Schmerzen entspannen zu können (act. II 73.1/8 f.). Zur Frage des sozialen Rückzugs (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303) kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin zu den Ärzten, Therapeuten und zur Tochter Kontakt hat (act. II 73.1/9). Es bleibt der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 298) näher zu betrachten. Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen weist auf den tatsächli- chen Leidensdruck hin (BGE 140 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Die Beschwerde- führerin steht in psychiatrischer Behandlung (vgl. act. I IV/2015/130 3, 4), besucht die Physiotherapie ein Mal pro Woche, nimmt gelegentlich Dafal- gan und Symbicort (act. II 73.1/6). Zudem absolviert die Beschwerdeführe- rin einmal pro Woche eine Wassertherapie (act. II 73.1/12) und gelegentlich sucht sie einen Körpertherapeuten, welcher mit Musik arbeitet, auf (act. II 79/2). Wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.4.2 hiervor) hat die Beschwerdegegne- rin die Psychopharmaka wegen Nebenwirkungen abgesetzt und der ableh- nenden Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber einer stationären Behandlung – laut dem behandelnden Psychiater ein soziophobisches Verhalten – halten die MEDAS-Gutachter entgegen, eine solche sei trotz- dem zu versuchen. Im Eingliederungsbereich hätte die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin gewährte Maltherapie gerne weiterge- führt, was ihr jedoch nicht möglich war, weil die Finanzierung durch die Invalidenversicherung wegfiel (act. II 59). 5.8 Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass das MEDAS-Gutachten vom 1. September 2014 (act. II 73.1) im Kontext mit den weiteren medizini- schen Berichten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubt (vgl. E. 5.2 hiervor), womit entgegen der Auffassung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 22 Beschwerdeführerin insbesondere auch hinreichende Angaben zu den Be- lastungsfaktoren und den Ressourcen vorhanden sind. Folglich kommt die- ser Expertise auch im vorliegenden Zusammenhang volle Beweiskraft zu, so dass die Anordnung einer neuen polydisziplinären Begutachtung nicht notwendig ist. Die Beurteilung anhand der Standardindikatoren führt zum Schluss, dass hier funktionelle Auswirkungen der somatoformen Schmerz- störung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Folglich ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 1. September 2014 (act. II 73.1) von einer uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in jeder anderen, höchstens mittelschwer belastenden Tätigkeit mit mittelstarker Rückenbelastung auszugehen. Le- diglich für körperlich schwer belastende Tätigkeiten mit starker Rücken- belastung besteht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Ob die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als … tatsächlich teils mit schwerer, der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbarer Arbeit verbunden ist, wie in der Beschwerde, S. 6, geltend gemacht wird, kann offen bleiben, weil die Beschwerdeführerin auch bei Annahme dieser Aus- gangslage in einer angepassten Tätigkeit ein Einkommen erzielen könnte, welches keinen Rentenanspruch ergibt, was anhand des nachfolgenden Einkommensvergleichs zu zeigen ist.
  22. 6.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 6.2 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 23 6.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 6.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 24 schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 6.3 Der Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt des hypothetischen Beginns des Rentenanspruchs hin vorzunehmen (BGE 129 V 222). Die Beschwerdeführerin ist spätestens seit dem 14. Dezember 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (act. II 7/5; 12/1) und sie hat sich am
  23. April 2012 bei der Invalidenversicherung angemeldet (act. II 4), so dass vorliegend der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.6 hiervor) auf den 1. De- zember 2012 fällt. 6.3.1 Für die Bestimmung des Valideneinkommens kann nicht auf das bei der letzten Arbeitgeberin, der I.________, als … erzielte Einkommen abge- stellt werden, da die Beschwerdeführerin dort nur in einem 60 %-Pensum tätig war (act. II 13/3 Ziff. 2.9), wobei sie wohl bereits aus gesundheitlichen Gründen dieses reduzierte Pensum gewählt hatte (vgl. act. II 80), und zu- dem nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass ihr dort eine Vollzeitstelle zur Verfügung gestanden hätte. Folglich ist auf die Tabel- lenlöhne abzustellen (vgl. E. 6.2.1 hiervor). Auszugehen ist von den LSE 2012, Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts- zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor), Kompetenz- niveau 2, Frauen, Ziff. 86 – 88 Gesundheits- u. Sozialwesen, im Betrag von monatlich Fr. 5‘084.--, jährlich Fr. 61‘008.--; angepasst an die betriebsübli- che wöchentliche Arbeitszeit im entsprechenden Bereich im Jahr 2012 von 41.5 Stunden resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 63‘296.-- (Fr. 61‘008.-- : 40 h x 41.5 h). 6.3.2 Da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue ihr zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat, ist auch das Invali- deneinkommen gestützt auf statistische Daten zu ermitteln (vgl. E. 6.2.2 hiervor). Dabei ist von den LSE 2012, Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor), Kompetenzniveau 1, Frauen, Total, im Betrag von monat- lich Fr. 4‘112.--, jährlich Fr. 49‘344.--, auszugehen; an die betriebsübliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 25 Wöchentliche Arbeitszeit im entsprechenden Bereich im Jahr 2012 von 41.7 Stunden angepasst resultiert ein Betrag von Fr. 51‘441.-- (Fr. 49‘344.-- : 40 h x 41.7 h). Mit Blick auf die behinderungsbedingten Einschränkungen (act. II 73.1/19) und die ausländische Nationalität der Beschwerdeführerin (act. II 4/1) ist – wenn überhaupt (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5) – höchstens ein leidensbedingter Abzug (vgl. E. 6.2.2 hiervor) von 15 % gerechtfertigt, womit ein Invalideneinkommen von mindestens Fr. 43‘725.-- resultiert (Fr. 51‘441.-- x 0.85). 6.3.3 Die Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Vergleichsein- kommen ergibt einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von ge- rundet maximal 31 % (100 : Fr. 63‘296.-- x [Fr. 63‘296.-- – Fr. 43‘725.--] = 30.92 %; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Schliesslich ist hinsichtlich beruflicher Massnahmen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2 in der Beschwerde vom 6. Februar 2015) festzuhalten, dass diese im Juni 2013 abgeschlossen wurden (act. II 52); es steht der Beschwerdefüh- rerin frei, sich bei der Invalidenversicherung zu melden, sobald sie sich für die Durchführung beruflicher Massnahmen in der Lage sieht. 6.4 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
  24. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden vorlie- gend der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Auf- grund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. prozess- leitende Verfügung vom 23. März 2016 und VGE IV/2015/130, E. 7.2.1) ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 26 Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Pflicht zur Zahlung der Verfahrenskosten zu befreien. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 7.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________ festzulegen. Gleiches gilt für das amtliche Honorar des früheren Rechtsvertreters, Fürsprecher C.________, da das Urteil VGE IV/2015/130 vom Bundesgericht mit dem Entscheid BGer 9C_636/2015 aufgehoben wurde. 7.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. 7.3.2 Für das Verfahren IV/2015/130 macht Fürsprecher C.________ mit der Kostennote vom 9. Juni 2015 ein Honorar von Fr. 5‘114.-- (25.57 Stun- den à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 66.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 414.46 (8 % von Fr. 5‘180.80) sowie Fr. 300.-- für den Bericht von Dr. med. D.________ vom 25. April 2015, total Fr. 5‘895.30, geltend. Der Auf- wand von Fr. 300.-- für den Bericht von Dr. med. D.________ zur Replik kann nicht entschädigt werden, da sich der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diesen Bericht feststellen liess und die Beschwerdegegnerin somit ihre Abklärungspflicht nicht verletzt hat (vgl. SVR 2010 UV Nr. 3 S. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 27 15 f. E. 10). Im Übrigen ist die Kostennote nicht zu beanstanden. Fürspre- cher C.________ ist demnach nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ein amtliches Honorar von Fr. 5‘114.-- (25.57 Std. à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 66.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 414.46 (8 % von Fr. 5‘180.80), total Fr. 5‘595.30, aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezem- ber 2008 (ZPO; SR 272). Für das Verfahren IV/2016/235 macht Rechtsanwältin B.________ mit Kos- tennote vom 15. Juni 2016 ein Honorar von Fr. 2‘034.-- (10.17 Stunden à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 106.-- sowie Mehrwertsteuer von Fr. 171.20 (8 % von Fr. 2‘140.--), total Fr. 2‘311.20, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Rechtsanwältin B.________ ist demnach nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘311.20 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu vergüten. Auch hier bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO vorbehalten. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  25. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  26. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  27. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 28
  28. Für das Verfahren IV/2015/130 wird Fürsprecher C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 5‘595.30 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  29. Für das Verfahren IV/2016/235 wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘311.20 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  30. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 29 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 235 IV MAW/BOC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. August 2016 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Bundesgerichtsentscheid vom 2. Februar 2016 (Rückweisung an Vorinstanz / IV/2015/130)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 25. März 2012 zur Früherfassung und am

19. April 2012 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an, dies unter Hinweis auf ein rezidivierendes panvertebrales und ein chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom sowie eine Depression (Akten der IV- Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin] im Verfahren IV/2015/130 [act. II] 1 f., 4). Nachdem am 8. Mai 2012 ein Erstgespräch stattgefunden hatte, teilte die IVB der Versicherten am 9. Mai 2012 mit, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (act. II 12, 14). Sodann nahm die IVB erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (act. II 13, 16 f., 24, 32, 37, 43, 49) und gewährte der Versicherten am

7. März 2013 eine Frühinterventionsmassnahme in Form einer Beschäfti- gungsmassnahme (Ausdrucksmalen) für die Zeit vom 11. März bis 15. Sep- tember 2013 bzw. mit Verlängerung bis zum 15. März 2014 (act. II 40 f., 51). Die beruflichen Massnahmen schloss die IVB am 28. Juni 2013 ab (act. II 52). In medizinischer Hinsicht liess die IVB die Versicherte interdis- ziplinär durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) J.________ be- gutachten (Expertise vom 1. September 2014 [act. II 73.1]; nachfolgend: MEDAS-Gutachten). Mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2014 stellte die IVB der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. II 74). Dagegen erhob die Versicherte Einwände und es wurden weitere Arztberichte eingereicht (act. II 79 - 82). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD wies die IVB das Leistungsbegehren wie vorbescheidweise angekündigt mit Verfü- gung vom 6. Januar 2015 ab (act. II 84, 86 f.). B. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde vom 6. Februar 2015 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher C.________, unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 3 Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei das Dossier an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen für die Bestimmung des IV-Grades, allenfalls zur Wiederaufnahme von beruflichen Massnahmen. Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher C.________ als amtlicher Anwalt, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Ein von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellter Bericht von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom

21. Februar 2015 (Akten der Beschwerdeführerin im Verfahren IV/2015/130 [act. I IV/2015/130] 3) wurde mit Eingabe 23. Februar 2015 nachgereicht. Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2015 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 4. Mai 2015 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Anträge und reichte eine Stellungnahme des Psychiaters Dr. med. D.________ vom

25. April 2015 (act. I IV/2015/130 4) nach. Mit Duplik vom 22. Mai 2015 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren An- trag und reichte eine Stellungnahme der MEDAS vom 18. Mai 2015 (im Gerichtsdossier IV/2015/130) ein. Die Parteien erhielten daraufhin Gelegenheit zu Schlussbemerkungen, in welchen sie an ihren Anträgen und Standpunkten festhielten. Mit Urteil vom 15. Juli 2015, IV/2015/130, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die Beschwerde unter Berücksichtigung der am 3. Juni 2015 im Zusammenhang mit anhal- tenden somatoformen Schmerzstörungen oder vergleichbaren ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ergangenen Rechtsprechungs- änderung gemäss BGE 141 V 281 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 2. Februar 2016, 9C_636/2015, gut. Der angefochtene Entscheid wur- de aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Bundesgericht erwog (E. 4.3), die Vorinstanz habe den hier interessierenden Leistungsanspruch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 4 im Wesentlichen – und angesichts der im MEDAS-Gutachten aufgeführten Diagnosen grundsätzlich zu Recht – im Lichte der Rechtsprechung von BGE 141 V 281 beurteilt. Weil sie den Parteien dazu das rechtliche Gehör nicht gewährt gehabt habe, rechtfertige es sich, die Sache an sie zurück- zuweisen, damit sie dies nachhole und anschliessend über die Beschwerde neu entscheide. C. In der Folge wurde den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom

22. Februar 2016 die Wiederaufnahme des Verfahrens unter der neuen Verfahrensnummer IV/2016/235 mitgeteilt. Gleichzeitig erhielten sie Gele- genheit, gestützt auf das Grundsatzurteil BGE 141 V 281 allfällige Ergän- zungen anzubringen. Mit Stellungnahme vom 29. Februar 2016 macht die Beschwerdegegnerin ergänzende Ausführungen und beantragt weiterhin die Abweisung der Be- schwerde. Am 22. März 2016 ersucht die Beschwerdeführerin, neu vertreten durch Rechtsanwältin B.________, um Akteneinsicht und Fristverlängerung be- treffend Stellungnahme zum Grundsatzurteil BGE 141 V 281. Gleichzeitig stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin, was der Beschwerde- führerin mit prozessleitender Verfügung vom 23. März 2016 (weiterhin) gewährt wurde. Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 macht die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen und stellt die folgenden Anträge: 1. Der IV-Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerde- führerin sei die volle IV-Rente zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und ein neues, vollständiges polydisziplinäres Gutachten sei von die- ser in Auftrag zu geben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 5 3. Eventualiter sei die Gutachterin aufzufordern, zu den neu eingereich- ten ärztlichen Berichten Stellung zu nehmen sowie das Gutachten entsprechend den neuen Richtlinien des Bundesgerichts zu ergänzen. 4. Die neu eingereichten ärztlichen Berichte seien als Beweismittel zu den Akten zu nehmen und entsprechend zu würdigen. Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht hat sich aufgrund des kassatorischen Ur- teils des Bundesgerichts (BGer) vom 2. Februar 2016, 9C_636/2015, mit der vorliegenden Sache zu befassen. Damit erübrigt sich eine erneute Prü- fung der Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. im Übrigen VGE IV/2015/130, E. 1.1). 1.2 Streitig und zu prüfen ist nach wie vor allein der Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. BGer 9C_636/2015, E. 1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 6 oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun- fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind- bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.3 Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden soma- toformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind. Die auf die Begrifflichkeit des medizini- schen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung führt im Weiteren nur dann zur Feststellung einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchti- gung, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschluss- gründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschrän- kung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamne-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 7 se besteht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisie- rung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Ver- halten hin. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschluss- gründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer somatoformen Schmerz- störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind de- ren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287). 2.4 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstren- gung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen „Validität" der versicherten Person auszuge- hen ist (E. 3.7.2). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird – gemäss erwähntem Ent- scheid – durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. An- hand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindern- der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 3.6). Es gilt neu im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften syste- matisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Aner- kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 8 wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge- sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi- katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Per- son zu tragen (E. 6). 2.5 Eine neue Rechtspraxis ist grundsätzlich nicht nur auf künftige, sondern auf alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle anwend- bar (Entscheid des BGer vom 7. Dezember 2009, 9C_476/2009, E. 3.3). 2.6 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 9 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.8 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1 Im Bericht von Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. M. F.________, Psychologin FSP, vom

14. April 2013 (act. II 43) wurde als Diagnose eine rezidivierende depressi- ve Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 33.11), aufgeführt. Zudem wurde festgehalten, die Patientin sei aus psychiatrisch-psychologischer Sicht 100 % arbeitsunfähig. Der aktuell 30 %-ige Arbeitseinsatz werde durch starke Willensanstrengung aufrecht- erhalten. Die Patientin sei kognitiv-emotional und somatisch überfordert, ihrem aktuellen Beruf nachzugehen. Durch stark erhöhte Regenerationszeit sei die Lebensqualität deutlich eingeschränkt. Die Patientin sollte sich be- ruflich neu orientieren, z.B. Fusspflege. Durch eine berufliche Neuorientie- rung könnte eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit aufrechterhalten werden. 3.2 Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 1. September 2014 (act. II 73.1) beruht auf allgemeininternistischen, psychiatrischen, rheuma-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 10 tologischen und neurologischen Untersuchungen. Die Gutachter diagnosti- zierten Folgendes: Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Chronisches lumbal- und zervikalbetontes Panvertebralsyndrom mit begleiten- dem myofaszialem Nacken-Schultergürtel- und Lenden-Becken-Hüftsyndrom (ICD-10 M53.8) 2. Knieschmerzen beidseits unklarer Spezifität (ICD-10 M25.5) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 3. Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2) 4. Anamnestisch allergisches Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9)  Therapie bei Bedarf 5. Anamnestisch Heuschnupfen (ICD-10 J30.1) Die Gutachter führten aus (AB 73.1/19), aus rheumatologischer Sicht be- einflussten das Panvertebralsyndrom mit begleitendem myofaszialem Na- cken-Schultergürtel- und Lenden-Becken-Hüftsyndrom sowie die Knie- schmerzen beidseits die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der objektivierbaren Befunde bestehe eine Einschränkung für körperlich schwere Tätigkeiten mit starker Rückenbelastung von 50 %. Tätigkeiten mit höchstens mittelstarker körperlicher Belastung beziehungsweise mittelstarker Rückenbelastung seien hingegen aus rheumatologischer Sicht ohne Einschränkung zumut- bar. Aus neurologischer Sicht fänden sich hingegen keine weiteren Dia- gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Auch aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die leichte de- pressive Episode und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung schränkten die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer gutachterlicher Sicht nicht relevant ein. Der Versicherten könne es aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensan- strengung aufzubringen, um einer ihren körperlichen Einschränkungen an- gepassten Tätigkeit ganztags nachgehen zu können. Aus allgemeininter- nistischer Sicht fänden sich keine weiteren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 11 Tätigkeit und in jeder anderen, höchstens mittelschwer belastenden Tätig- keit mit mittelstarker Rückenbelastung festgestellt werden. Lediglich für körperlich schwer belastende Tätigkeiten mit starker Rückenbelastung be- stehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. 3.3 Der Psychiater Dr. med. D.________ hielt im Bericht vom 21. Fe- bruar 2015 (act. I IV/2015/130 3) fest, die Patientin sei seit dem 14. Januar 2015 in seiner psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung. Am 30. Januar 2015 habe er den psychischen Befund mit der Hamilton Depressi- onsskala erhoben, wo sich mit 43 Punkten eine schwere depressive Sym- ptomatik (schwer ab 26 Punkten) ergeben habe. Dabei erfülle die Patientin zusätzlich die Kriterien einer komplexen posttraumatischen Belastungs- störung mit Albträumen, Vermeidungsverhalten, vegetativer Übererregtheit und Vigilanzsteigerung, Gereiztheit, übermässiger Schreckhaftigkeit und Schlafstörungen. Aus der Symptomliste ergebe sich eine schwere depres- sive Episode, anamnestisch als anhaltender, sich verschlechternder Zu- stand einer anhaltenden schweren depressiven Störung seit sieben Jahren mit somatischem Syndrom ICD-10 F33.21. 3.4 Im Bericht vom 25. April 2015 (act. I IV/2015/130 4) führte Dr. med. D.________ aus, die Patientin erfülle zumindest seit Anfang diesen Jahres alle Kriterien der Haupt- und Nebensymptome für eine schwere depressive Episode. Er nehme die schwere Depression bei der Patientin nicht bereits vor sieben Jahren an, dies sei nicht möglich, da sie erst Anfang des Jahres in seine Behandlung getreten sei. Er gehe davon aus, dass das Leiden seit 2008 mit Schwankungen anhaltend gewesen sei und sich in den letzten Jahren trotz zwischenzeitig langjähriger Medikation mit Antidepressiva (von 2009 bis 2011) bis zur schweren Depression verstärkt habe. 3.5 In der MEDAS-Stellungnahme vom 18. Mai 2015 (im Gerichtsdossi- er IV/2015/130) wurde ausgeführt, es sei schwer nachvollziehbar, dass nun eine schwere depressive Episode bestehen solle. Bei einer schweren de- pressiven Episode nach ICD-10 seien Tätigkeiten und Aktivitäten nicht mehr möglich, wie die ICD-10 festhalte. Oft sei auch eine ambulante Be- handlung nicht möglich, da es dann meist zu Suizidalität komme, sodass eine stationäre Behandlung notwendig werde. Dr. med. D.________ habe die Angst vor einer stationären oder teilstationären Behandlung aufgeführt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 12 diese aber als Ausdruck des soziophobischen Verhaltens gedeutet. Dr. med. D.________ sei der Meinung, dass das Erzwingen solcher Mass- nahmen sicherlich zu einer deutlichen Verschlechterung führen würde und impliziere, dass ein weiteres Intensivieren therapeutischer Massnahmen nicht angezeigt sei. Es sei aber nur therapeutisch, wenn alles versucht werde, was dazu beitrage, sich den Ängsten zu stellen, sonst gingen sie nämlich nicht weg und verstärkten sich im Sinne der Chronifizierung. Bei der Beurteilung von Dr. med. D.________ handle es sich um eine andere Beurteilung eines wahrscheinlich ähnlich gebliebenen oder wenig veränder- ten Gesundheitszustandes. Hätte er die Diagnose einer mittelgradigen de- pressiven Episode gestellt, so hätte man eher argumentieren können, dass möglicherweise seit der Begutachtung in der MEDAS eine Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Dass nun aber gerade eine schwere depressive Episode bestehen solle und trotzdem im ambu- lanten Rahmen die Behandlung ordentlich durchgeführt werden könne und eine stationäre Behandlung nicht in Erwägung gezogen werden müsse, sei nicht nachvollziehbar. Auf die Beurteilung von Dr. med. D.________ könne aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht abgestützt werden. Am ME- DAS-Gutachten könne deshalb weiterhin festgehalten werden. 4. 4.1 Das MEDAS-Gutachten vom 1. September 2014 (act. II 73.1) ist schlüssig sowie überzeugend und erfüllt die Anforderungen an den Be- weiswert einer medizinischen Expertise (vgl. E. 2.8 hiervor), was insbeson- dere auch für den psychiatrischen Teil gilt, in welchem eine intensive Auseinandersetzung mit den abweichenden Meinungen der behandelnden Ärzte erfolgt ist. Es überzeugt, wenn festgehalten wird (act. II 73.1/11), we- der die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode noch einer re- zidivierenden depressiven Störung lasse sich durch die vom (früher behandelnden) Psychiater Dr. med. E.________ aufgeführten objektiven Befunde (nervöses Angespanntsein, starke emotionale Schwankungen, etwas Unruhe, grüblerisches und kreisendes Denken mit negativen und/oder traumatischen Lebensinhalten, deutlich depressive niederge- schlagene Stimmungslage, passiver Sterbewunsch ohne Suizidalität, be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 13 einträchtigte Schwingungsfähigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, ver- minderter Antrieb, Interessenverlust, schwankender Appetit, negative Selbst- und Zukunftsperspektiven und etwas Hoffnungslosigkeit) begrün- den. Zudem wurde im psychiatrischen Teil des MEDAS-Gutachtens schlüssig und überzeugend ausgeführt (act. II 73.1/11), die Beschwerde- führerin habe vielmehr einen kontinuierlichen Verlauf angegeben, ohne Phasen mit deutlicher Verbesserung und Verschlechterung und symptom- freien Intervallen. Bei einer mittelgradigen depressiven Episode würde es neben verminderter Freudempfindungsfähigkeit, erhöhter Ermüdbarkeit und Schlafstörungen auch zu deutlichen Konzentrationsstörungen kommen, einer deutlichen Appetitverminderung mitunter auch mit relevanter Ge- wichtsabnahme, Schuldgefühlen oder beeinträchtigtem Selbstvertrauen mit negativen Zukunftsperspektiven, die allumfassend seien und nicht nur die gesundheitliche und berufliche Situation beträfen. Zudem sei die 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit, die Dr. med. E.________ bei der von ihm gestellten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode bescheinige, nicht nachvollziehbar. Bei einer mittelgradigen depressiven Episode wäre eine Teilarbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen. Soweit die Beschwerdeführerin dem entgegenhält (Stellungnahme vom 3. Juni 2016 S. 4 [im Gerichtsdos- sier IV/2016/235]), bei dieser Würdigung der früheren psychiatrischen Ein- schätzung stelle das MEDAS-Gutachten nicht auf den ICD-10-Code und die dort aufgeführte Definition der einzelnen Schweregrade der depressi- ven Episode ab, trifft dies nicht zu (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 169 ff., wonach für das Vorhandensein einer mittelgradigen depressiven Episode von den drei fol- genden Symptomen depressive Stimmung [1], Verlust von Interesse oder Freude [2] und Antriebsmangel sowie erhöhte Ermüdbarkeit [3] mindestens zwei und von den folgenden sieben Symptomen verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit [1], vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrau- en [2], Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit [3], negative und pes- simistische Zukunftsperspektiven [4], Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung oder Suizidhandlungen [5], Schlafstörungen [6] oder ver- minderter Appetit [7] mindestens drei [besser vier] vorhanden sein müs- sen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 14 4.2 An der Schlüssigkeit des MEDAS-Gutachtens vermögen auch die seither vom Psychiater Dr. med. D.________ am 21. Februar, 25. April 2015 (act. I IV/2015/130 3, 4) und 19. März 2016 (Akten der Beschwerde- führerin im Verfahren IV/2016/235 [act. I IV/2016/235] 3) verfassten Berich- te nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin hat Dr. med. D.________ erst aufgesucht, nachdem die vorliegend angefochtene Verfügung vom 6. Ja- nuar 2015 erlassen worden war (vgl. act. I IV/2015/130 3). Die Beurteilung der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin durch Dr. med. D.________ bezieht sich demnach auf einen hier nicht massgebenden Zeitpunkt, da sich die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nach dem Sachverhalt, der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war, beurteilt. Tatsa- chen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Zudem sind nach dem Erlass der Verfügung verfasste Arztbe- richte nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie keine Rück- schlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation erlauben (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). In der Folge hat Dr. med. D.________ seine Aussage, die Beschwerdeführerin leide seit sieben Jahren an einer anhaltenden schweren Depression (act. I IV/2015/130 3), etwas zurückgenommen, indem er anerkennt, dass er den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erst beurteilen kann, seit sie bei ihm in Behandlung ist (act. I IV/2015/130 4 am Ende). Hinzu kommt, dass die von ihm diagnostizierte schwere Depression kritisch zu hinterfra- gen ist, da eine solche regelmässig eine stationäre psychiatrische Behand- lung notwendig macht (vgl. dazu die Stellungnahme der MEDAS vom

18. Mai 2015 [im Gerichtsdossier IV/2015/130]). Sodann kann die Be- schwerdeführerin hinsichtlich der Schwere der depressiven Erkrankung aus dem Bericht von Dr. med. D.________ vom 19. März 2016 (act. I IV/2016/235 3) nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sich Dr. med. D.________ darin (wie auch im Bericht vom 21. Februar 2015 [act. I IV/2015/130 3 S. 2]) zu den seit BGE 141 V 281 nicht mehr massgebenden Foerster-Kriterien äussert. Damit ist auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 3. Juni 2016 S. 5 (im Gerichtsdossier IV/2016/235) nicht näher einzugehen. Weiter ist hinsicht- lich der Konzentrationsfähigkeit zu beachten, dass die Beschwerdeführerin zur Begutachtung selber mit dem Auto von … nach … gefahren ist, wobei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 15 nichts daran ändert, dass sie sich dabei von ihrer Tochter begleiten liess (vgl. act. II 73.1/10). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht (Stel- lungnahme vom 3. Juni 2016 S. 3 f. [im Gerichtsdossier IV/2016/235]), die Dauer des psychiatrischen Begutachtungsgespräches sei nicht festgehal- ten worden, dieses habe gerade einmal zwanzig Minuten gedauert, während dieses Zeitraumes sei es ihr gerade noch möglich, sich zu kon- zentrieren, still zu sitzen und die Schmerzen zu unterdrücken, ist dem ent- gegenzuhalten, dass die fragliche Gesprächsdauer sehr wohl festgehalten wurde, laut MEDAS-Gutachten dauerte das Gespräch fast eine Stunde (act. II 73.1/9) und die Beschwerdeführerin habe sich im Untersuchungs- gespräch durchaus konzentrieren können, wenn auch leichte Konzentrati- onsstörungen bei der genauen Angabe von Lebensdaten aufgefallen seien. Mit Blick auf das Ausgeführte ist zusammen mit den MEDAS-Gutachtern davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfü- gung lediglich leicht depressiv war. Zudem ist die Kritik in der Replik (Ad Randziffer 6) am Hinweis auf den Mi- grationshintergrund als einer der Gründe für das Scheitern der Erhaltung der Restarbeitsfähigkeit unberechtigt. Entgegen der dortigen Ausführungen befindet sich die Beschwerdeführerin nicht seit dem 6., sondern erst seit dem 15. Altersjahr in der Schweiz (vgl. act. II 73.1/8). Zudem ist der von Dr. med. D.________ geschilderte Suizidversuch mit 12 Jahren wegen Verheiratung durch die Familie klarerweise nicht auf eine IV-relevante Er- krankung, sondern auf eine (abweichende) kulturelle Eigenheit zurückzu- führen. 4.3 Schliesslich gilt für die nach dem hier relevanten Beurteilungszeit- punkt des Verfügungserlasses vom 6. Januar 2015 verfassten Berichte des Spitals K.________vom 3. Mai 2016 und von Dr. med. G.________, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 31. Mai 2016 (act. I IV/2016/235 1 f.) das Gleiche wie für die Berichte von Dr. med. D.________ vom 21. Februar, 25. April 2015 (act. I IV/2015/130 3, 4) und 19. März 2016 (act. I IV/2016/235 3), wonach diese im vorliegenden Verfahren unberück- sichtigt zu bleiben haben bzw. im Rahmen einer allfälligen Neuanmeldung anzurufen wären (vgl. E. 4.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 16 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht (Stellungnahme von

3. Juni 2016 S. 6 ff. [im Gerichtsdossier IV/2016/235]), es habe im MEDAS- Gutachten vom 1. September 2014 (act. II 73.1) keine gesamtheitliche Be- trachtung bzw. Würdigung der physischen und psychischen Beschwerden stattgefunden, ist dem entgegenzuhalten, dass die Konklusion des Gutach- tens durch eine interdisziplinären Konsensus mit den das Gutachten unter- zeichnenden Untersuchern erarbeitet wurde (act. II 73.1/18 ff.). 5. 5.1 Mit Blick auf die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 macht die Beschwerdeführerin bezüglich des Beweiswertes des MEDAS-Gutachtens vom 1. September 2014 (act. II 73.1) insbesondere geltend (Stellungnahme vom 3. Juni 2016 S. 8 ff. [im Gerichtsdossier IV/2016/235]), die Gutachter hätten sich nicht oder nur sehr unzureichend mit den negativen Belastungs- faktoren auseinandergesetzt, ebenso wenig hätten sie sich zu den positi- ven Eigenschaften geäussert, die der Beschwerdeführerin den Wiedereinstieg ins Berufsleben erlauben würden. Offensichtlich entspreche das MEDAS-Gutachten nicht den gemäss BGE 141 V 281 relevanten Standardindikatoren. 80 % der Punkte seien nicht abgehandelt. Insbeson- dere hätten „Komorbiditäten“ sowie die Eingliederungserfolge bzw. - resistenzen keinen Eingang ins Gutachten gefunden. Folglich dränge sich die Erstellung einer neuen umfassende Expertise auf. 5.2 Das Bundesgericht hat in Bezug auf den vorliegenden Fall im Ent- scheid BGer 9C_636/2015, E. 4.3, festgehalten, dass die Vorinstanz ange- sichts der im MEDAS-Gutachten aufgeführten Diagnosen den Leistungs- anspruch grundsätzlich zu Recht im Lichte der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 beurteilt hat. Da seit diesem Entscheid materiell- beweisrechtlich geänderte Anforderungen gelten (vgl. E. 2.3 und 2.4 hier- vor), ist in Bezug auf das voll beweiskräftige MEDAS-Gutachten vom

1. September 2014 (act. II 73.1) festzuhalten, dass gemäss altem Verfah- rensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht per se verlieren. Vielmehr ist – sinngemäss wie in BGE 137 V 210 – im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 17 Bundesrecht standhält. Es ist zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). Diese Prüfung ist nachfolgend vorzunehmen. 5.3 Gemäss der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bil- den bei somatoformen und vergleichbaren Störungen auf den funktionellen Schweregrad bezogene Indikatoren das Grundgerüst der Folgenabschät- zung (E. 5.4 – 5.6 hiernach). Die daraus gezogenen Folgerungen müssen einer Konsistenzprüfung (vgl. E. 5.7 hiernach) standhalten (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298). 5.4 5.4.1 In der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ zum Komplex „Ge- sundheitsschädigung“ ist als erstes die Ausprägung der diagnoserelevan- ten Befunde und Symptome näher zu betrachten; dabei bildet der diagnose-inhärente Mindestschweregrad den Ausgangspunkt (BGE 141 V 281 E. 4.3, 4.3.1 und 4.3.1.1 S. 298). Die verlangte vorherrschende Be- schwerde eines andauernden, schweren und quälenden Schmerzes (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 286) ist bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben, die MEDAS-Gutachter hielten fest, die Beschwerdeführerin habe während des Untersuchungsgespräches ruhig sitzen bleiben können und habe keine Zeichen einer akuten Schmerzwahrnehmung gezeigt (act. II 73.1/10). Die Alltagsfunktionen hingegen sind bei der Beschwerdeführerin eingeschränkt (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 286), kann sie doch die Haushaltarbeiten nicht mehr alleine erledigen, weshalb sie zwei Stunden pro Woche durch eine Haushalthilfe unterstützt wird (act. II 73.1/8). Von einer beträchtlichen persönlichen oder medizinischen Betreuung oder Zuwendung kann vorlie- gend nicht gesprochen werden (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 286), die Beschwerdeführerin steht lediglich in physiotherapeutischer und psychothe- rapeutischer Behandlung (act. II 73.1/6 und 7) und besucht Wasser- und Körpertherapie (act. II 73.1/12; 79/2). Weiter ist von Bedeutung, dass die Störung in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen auftritt, denen die Hauptrolle für Beginn, Schweregrad,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 18 Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen zukommt (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 299). Wie die MEDAS-Gutachter festgehalten haben, bestehen bei der Beschwerdeführerin deutliche emotionale und psychosoziale Belastungsfaktoren mit einem Migrationshintergrund, erlebter häuslicher Gewalt in der Kindheit, erlebten Verbrechen in ihrer Heimat, sodass sie auch flüchten musste, wie sie angegeben hat, einer gescheiterten Ehe mit einem Mann, mit dem sie in der Familie verheiratet wurde, der spielsüchtig und brutal gewesen ist, und nun einer finanziellen Abhängigkeit vom Sozialamt (act. II 73.1/10). Gesamthaft gesehen gibt es zumindest gewisse Anhaltpunkte, die gegen das Vorliegen einer somato- formen Schmerzstörung sprechen, dies obwohl auch keine Ausschluss- gründe bzw. -kriterien wie z.B. eine Aggravation (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2 und 2.2.1 S. 287, E. 2.2.2 S. 288, E. 4.3.1.1 S. 298) gegeben sind. Soweit hier tatsächlich vom Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung aus- zugehen ist, ergibt sich – nach wie vor zur Kategorie „funktioneller Schwe- regrad“ und dort zum Komplex „Gesundheitsschädigung“ – anhand der weiteren Indikatoren das folgende Bild: 5.4.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich die Frage betreffend Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299) anhand des MEDAS-Gutachtens vom

1. September 2014 (act. II 73.1) im Zusammenspiel mit den übrigen Akten beantworten. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde- führerin keine antidepressiven Medikamente einnimmt, gelegentlich aber Dafalgan und Symbicort (act. II 73.1/6 und 10). Gegenüber den MEDAS- Gutachtern gab die Beschwerdeführerin an, bis im März 2014 Cipralex ge- nommen und dieses (nach längerer Einnahme verschiedener Antidepressiva [vgl. act. I IV/2015/130 3]) wegen Nebenwirkungen mit inne- rer Unruhe und verstärkten Schmerzen abgesetzt zu haben (act. II 73.1/7). Die ablehnende Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber rehabilitativen stationären oder teilstationären Massnahmen wird vom behandelnden Psychiater Dr. med. D.________ mit der Angst der Beschwerdeführerin vor der Belastung durch Mitpatientinnen begründet und als Ausdruck des sozi- alphobischen Verhaltens eingestuft und das Erzwingen solcher Massnah- men würde gemäss Dr. med. D.________ sicherlich zu einer deutlichen Verschlechterung des Befindens führen (act. I IV/2015/130 3). Dem halten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 19 die M-Gutachter jedoch entgegen (vgl. Stellungnahme vom 18. Mai 2015, S. 2 [im Gerichtsdossier IV/2015/130]), dass therapeutisch gesehen alles zu versuchen sei, was dazu beitrage, sich den Ängsten zu stellen, sonst würden diese nicht weggehen und sich im Sinne einer Chronifizierung ver- stärken. Somit kann gesagt werden, dass im Fall der Beschwerdeführerin noch therapeutische Optionen bestehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299). Auf der Eingliederungsebene ist festzuhalten, dass die Beschwerde- führerin offenbar grossen Willen gezeigt hat, ihr zuletzt ausgeübtes 30 %- Pensum als … beizubehalten, was letztlich aber nicht erfolgreich war und mit der Kündigung per Ende Oktober 2013 endete (Protokoll der Be- schwerdegegnerin per 26. März 2015, S. 3 f., S. 7 [im Gerichtsdossier IV/2015/130]); act. II 43/3). 5.4.3 Der Bereich „Komorbiditäten“ umfasst die bisherigen Kriterien „psy- chische Komorbidität“ und „körperliche Begleiterkrankungen“, wobei dem erstgenannten Kriterium keine vorherrschende Bedeutung mehr zukommt (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300). Eine Störung, welche nach der Recht- sprechung als solche nicht invalidisierend sein kann, ist nicht Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 301), was auf die bei der Beschwerdeführerin bestehende leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0 [act. II 73.1/18]) zu- trifft (vgl. Entscheid des BGer vom 6. Juni 2011, 9C_1040/2010, E. 3.4.2.1). Bei den somatischen Begleiterkrankungen steht das chronische lumbal- und zervikalbetonte Panvertebralsyndrom mit begleitendem myofaszialem Nacken-Schultergürtel- und Lenden-Becken-Hüftsyndrom (ICD-10 M53.8 [act. II 73.1/18]) im Vordergrund, welches dazu führt, dass die Beschwerde- führerin körperlich schwer belastende Tätigkeiten mit starker Rückenbelas- tung nur noch in einem Pensum von 50 % ausüben kann (act. II 73.1/19). Die anderen somatischen Begleiterkrankungen beeinflussen die Arbeits- fähigkeit dagegen nicht (act. II 73.1/18). Somit gibt das MEDAS-Gutachten vom 1. September 2014 (act. II 73.1) entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin hinreichend Aufschluss über den Bereich „Komorbi- ditäten“. 5.5 Im Rahmen des Komplexes „Persönlichkeit“ (Persönlichkeitsent- wicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) sind mit der Erfassung von Persönlichkeitsstruktur und -störungen sowie anhand der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 20 „komplexen Ich-Funktionen“ insbesondere Anhaltspunkte für die persönli- chen Ressourcen der versicherten Person zu ermitteln (BGE 141 V 281 4.3.2 S. 302). Die MEDAS-Gutachter hielten hinsichtlich einer allfälligen Persönlichkeitsstörung fest (act. II 73.1/10), deutlich auffällige Persönlich- keitszüge für die Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden nicht und gegen diese Diagnose spreche vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung normaler Sozia- lisation und voller Leistungsfähigkeit. Zu den komplexen Ich-Funktionen führten die MEDAS-Gutachter aus (act. II 73.1/9), die Urteilsbildung sei nicht gestört gewesen. Sie habe wenige Kontakte angegeben und praktisch nicht zu Kolleginnen. Hinweise auf eine verminderte Affektsteuerung oder Impulskontrollstörungen hätten nicht bestanden. Der Antrieb sei herabge- setzt gewesen bei erhöhter Ermüdbarkeit. Die Selbstwertregulation sei er- halten gewesen. Die Abwehrmechanismen seien nicht deutlich gestört gewesen. Die behandelnde Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt zudem fest (act. II 79/2), die Be- schwerdeführerin habe Ressourcen, die ihr helfen würden, einen besseren Umgang mit ihren Beschwerden zu finden, eine konstante Bezugsperson mit Koordination der Therapien sei jedoch unabdingbar, vor allem auch um eine tragfähige Beziehung herstellen zu können. Sodann ist dem Protokoll der IVB per 26. März 2015, S. 4 (im Gerichtsdossier IV/2015/130), zu ent- nehmen, dass die Therapeutin der Beschwerdeführerin, lic. phil. F.________, festgehalten habe, dass es zur Besserung beitragen würde, wenn die Beschwerdeführerin sozial mehr integriert werden könnte. Die Beschwerdeführerin sei intelligent, eine Kämpferin. Schliesslich ist als in geringem Umfang Ressourcen einschränkender Faktor die leichte depres- sive Episode, welche bei den Komorbiditäten nicht zu berücksichtigen war (vgl. E. 5.4.3 hiervor), miteinzubeziehen. 5.6 Im Zusammenhang mit dem Komplex „Sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) sind die im MEDAS-Gutachten erwähnten psycho- sozialen Belastungsfaktoren (vgl. act. II 73.1/10) auszuklammern. Weiter kann die Beschwerdeführerin gewisse mobilisierende Ressourcen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) aus dem Kontakt mit ihrer Tochter, die ein fünf- jähriges Kind hat, gewinnen, dies jedoch nur bedingt, da sie Besuche je- weils als anstrengend empfindet (act. II 73.1/9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 21 5.7 Im Rahmen der Konsistenzprüfung stellt sich die Frage nach einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba- ren Lebensbereichen, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303). Die Beschwerdeführerin sieht sich als nicht mehr arbeitsfähig an (act. II 73.1/20). Dementsprechend hat sie für die Er- ledigung des Haushaltes unterstützend eine Haushalthilfe engagiert. Hin- gegen geht sie zirka zwei Mal pro Woche 1 1/2 Stunden spazieren. Am Tag legt sie sich hin, um sich wegen der Schmerzen entspannen zu können (act. II 73.1/8 f.). Zur Frage des sozialen Rückzugs (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303) kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin zu den Ärzten, Therapeuten und zur Tochter Kontakt hat (act. II 73.1/9). Es bleibt der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 298) näher zu betrachten. Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen weist auf den tatsächli- chen Leidensdruck hin (BGE 140 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Die Beschwerde- führerin steht in psychiatrischer Behandlung (vgl. act. I IV/2015/130 3, 4), besucht die Physiotherapie ein Mal pro Woche, nimmt gelegentlich Dafal- gan und Symbicort (act. II 73.1/6). Zudem absolviert die Beschwerdeführe- rin einmal pro Woche eine Wassertherapie (act. II 73.1/12) und gelegentlich sucht sie einen Körpertherapeuten, welcher mit Musik arbeitet, auf (act. II 79/2). Wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.4.2 hiervor) hat die Beschwerdegegne- rin die Psychopharmaka wegen Nebenwirkungen abgesetzt und der ableh- nenden Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber einer stationären Behandlung – laut dem behandelnden Psychiater ein soziophobisches Verhalten – halten die MEDAS-Gutachter entgegen, eine solche sei trotz- dem zu versuchen. Im Eingliederungsbereich hätte die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin gewährte Maltherapie gerne weiterge- führt, was ihr jedoch nicht möglich war, weil die Finanzierung durch die Invalidenversicherung wegfiel (act. II 59). 5.8 Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass das MEDAS-Gutachten vom 1. September 2014 (act. II 73.1) im Kontext mit den weiteren medizini- schen Berichten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubt (vgl. E. 5.2 hiervor), womit entgegen der Auffassung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 22 Beschwerdeführerin insbesondere auch hinreichende Angaben zu den Be- lastungsfaktoren und den Ressourcen vorhanden sind. Folglich kommt die- ser Expertise auch im vorliegenden Zusammenhang volle Beweiskraft zu, so dass die Anordnung einer neuen polydisziplinären Begutachtung nicht notwendig ist. Die Beurteilung anhand der Standardindikatoren führt zum Schluss, dass hier funktionelle Auswirkungen der somatoformen Schmerz- störung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Folglich ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 1. September 2014 (act. II 73.1) von einer uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in jeder anderen, höchstens mittelschwer belastenden Tätigkeit mit mittelstarker Rückenbelastung auszugehen. Le- diglich für körperlich schwer belastende Tätigkeiten mit starker Rücken- belastung besteht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Ob die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als … tatsächlich teils mit schwerer, der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbarer Arbeit verbunden ist, wie in der Beschwerde, S. 6, geltend gemacht wird, kann offen bleiben, weil die Beschwerdeführerin auch bei Annahme dieser Aus- gangslage in einer angepassten Tätigkeit ein Einkommen erzielen könnte, welches keinen Rentenanspruch ergibt, was anhand des nachfolgenden Einkommensvergleichs zu zeigen ist. 6. 6.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 6.2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 23 6.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 6.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 24 schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 6.3 Der Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt des hypothetischen Beginns des Rentenanspruchs hin vorzunehmen (BGE 129 V 222). Die Beschwerdeführerin ist spätestens seit dem 14. Dezember 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (act. II 7/5; 12/1) und sie hat sich am

19. April 2012 bei der Invalidenversicherung angemeldet (act. II 4), so dass vorliegend der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.6 hiervor) auf den 1. De- zember 2012 fällt. 6.3.1 Für die Bestimmung des Valideneinkommens kann nicht auf das bei der letzten Arbeitgeberin, der I.________, als … erzielte Einkommen abge- stellt werden, da die Beschwerdeführerin dort nur in einem 60 %-Pensum tätig war (act. II 13/3 Ziff. 2.9), wobei sie wohl bereits aus gesundheitlichen Gründen dieses reduzierte Pensum gewählt hatte (vgl. act. II 80), und zu- dem nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass ihr dort eine Vollzeitstelle zur Verfügung gestanden hätte. Folglich ist auf die Tabel- lenlöhne abzustellen (vgl. E. 6.2.1 hiervor). Auszugehen ist von den LSE 2012, Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts- zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor), Kompetenz- niveau 2, Frauen, Ziff. 86 – 88 Gesundheits- u. Sozialwesen, im Betrag von monatlich Fr. 5‘084.--, jährlich Fr. 61‘008.--; angepasst an die betriebsübli- che wöchentliche Arbeitszeit im entsprechenden Bereich im Jahr 2012 von 41.5 Stunden resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 63‘296.-- (Fr. 61‘008.-- : 40 h x 41.5 h). 6.3.2 Da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue ihr zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat, ist auch das Invali- deneinkommen gestützt auf statistische Daten zu ermitteln (vgl. E. 6.2.2 hiervor). Dabei ist von den LSE 2012, Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor), Kompetenzniveau 1, Frauen, Total, im Betrag von monat- lich Fr. 4‘112.--, jährlich Fr. 49‘344.--, auszugehen; an die betriebsübliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 25 Wöchentliche Arbeitszeit im entsprechenden Bereich im Jahr 2012 von 41.7 Stunden angepasst resultiert ein Betrag von Fr. 51‘441.-- (Fr. 49‘344.-- : 40 h x 41.7 h). Mit Blick auf die behinderungsbedingten Einschränkungen (act. II 73.1/19) und die ausländische Nationalität der Beschwerdeführerin (act. II 4/1) ist – wenn überhaupt (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5) – höchstens ein leidensbedingter Abzug (vgl. E. 6.2.2 hiervor) von 15 % gerechtfertigt, womit ein Invalideneinkommen von mindestens Fr. 43‘725.-- resultiert (Fr. 51‘441.-- x 0.85). 6.3.3 Die Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Vergleichsein- kommen ergibt einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von ge- rundet maximal 31 % (100 : Fr. 63‘296.-- x [Fr. 63‘296.-- – Fr. 43‘725.--] = 30.92 %; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Schliesslich ist hinsichtlich beruflicher Massnahmen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2 in der Beschwerde vom 6. Februar 2015) festzuhalten, dass diese im Juni 2013 abgeschlossen wurden (act. II 52); es steht der Beschwerdefüh- rerin frei, sich bei der Invalidenversicherung zu melden, sobald sie sich für die Durchführung beruflicher Massnahmen in der Lage sieht. 6.4 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden vorlie- gend der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Auf- grund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. prozess- leitende Verfügung vom 23. März 2016 und VGE IV/2015/130, E. 7.2.1) ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 26 Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Pflicht zur Zahlung der Verfahrenskosten zu befreien. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 7.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________ festzulegen. Gleiches gilt für das amtliche Honorar des früheren Rechtsvertreters, Fürsprecher C.________, da das Urteil VGE IV/2015/130 vom Bundesgericht mit dem Entscheid BGer 9C_636/2015 aufgehoben wurde. 7.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. 7.3.2 Für das Verfahren IV/2015/130 macht Fürsprecher C.________ mit der Kostennote vom 9. Juni 2015 ein Honorar von Fr. 5‘114.-- (25.57 Stun- den à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 66.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 414.46 (8 % von Fr. 5‘180.80) sowie Fr. 300.-- für den Bericht von Dr. med. D.________ vom 25. April 2015, total Fr. 5‘895.30, geltend. Der Auf- wand von Fr. 300.-- für den Bericht von Dr. med. D.________ zur Replik kann nicht entschädigt werden, da sich der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diesen Bericht feststellen liess und die Beschwerdegegnerin somit ihre Abklärungspflicht nicht verletzt hat (vgl. SVR 2010 UV Nr. 3 S.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 27 15 f. E. 10). Im Übrigen ist die Kostennote nicht zu beanstanden. Fürspre- cher C.________ ist demnach nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ein amtliches Honorar von Fr. 5‘114.-- (25.57 Std. à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 66.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 414.46 (8 % von Fr. 5‘180.80), total Fr. 5‘595.30, aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezem- ber 2008 (ZPO; SR 272). Für das Verfahren IV/2016/235 macht Rechtsanwältin B.________ mit Kos- tennote vom 15. Juni 2016 ein Honorar von Fr. 2‘034.-- (10.17 Stunden à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 106.-- sowie Mehrwertsteuer von Fr. 171.20 (8 % von Fr. 2‘140.--), total Fr. 2‘311.20, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Rechtsanwältin B.________ ist demnach nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘311.20 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu vergüten. Auch hier bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO vorbehalten. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 28 4. Für das Verfahren IV/2015/130 wird Fürsprecher C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 5‘595.30 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Für das Verfahren IV/2016/235 wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘311.20 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2016, IV/16/235, Seite 29 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.