Einspracheentscheid vom 5. Februar 2016 (1388607)
Sachverhalt
A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist als Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdeführerin) angeschlossen (Akten der AKB, Antwort- beilage [AB] 8). Mit Verfügung vom 23. November 2015 (AB 7) setzte die AKB die zu ent- richtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge, die Beiträge an die Familien- ausgleichskasse sowie die Verwaltungskostenbeiträge pro 2012 definitiv auf insgesamt Fr. 2‘492.50 fest. Dabei ging sie von einem massgebenden Einkommen von Fr. 31‘100.-- (Fr. 30‘135.-- [Erwerbseinkommen] + Fr. 1‘870.75 [aufrechenbare persönliche Beiträge] – Fr. 900.-- [1.0% Zins auf dem investierten Eigenkapital von Fr. 90‘000.--]) aus. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und erhob am 3. Dezember 2015 Ein- sprache (AB 6). Dabei rügte er insbesondere die Berechnung des massge- benden Einkommens. Mit Entscheid vom 5. Februar 2016 (AB 2) hiess die AKB diese Einsprache teilweise gut und legte das massgebende Einkommen neu auf Fr. 31‘000.-- und die AHV/IV/EO-Beiträge, die Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie die Verwaltungskostenbeiträge pro 2012 neu auf insgesamt Fr. 2‘484.60 fest (AB 2/2). B. Hiergegen erhebt der Versicherte am 17. Februar 2016 Beschwerde und beantragt sinngemäss die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids, die Festsetzung des massgebenden Einkommens an- hand der tatsächlich erbrachten persönlichen Beiträge sowie die Feststel- lung, „ob das Fehlen des (Brief-)Umschlages diese Beschwerde beein- trächtigt hätte“. Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, AHV/16/233, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2016 schliesst die Beschwerdegeg- nerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Alters- und Versiche- rungsamtes der Stadt Bern, AHV-Zweigstelle, vom 22. März 2016 (in den Gerichtsakten) auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. E. 1.1.2 hier- nach).
E. 1.1.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, „ob das Fehlen des (Brief-)Umschlages diese Beschwerde beeinträchtigt hät- te“, ist darauf hinzuweisen, dass Feststellungsbegehren eines ausgewiese- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, AHV/16/233, Seite 4 nen Feststellungsinteresses bedürfen und gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und damit nur zulässig sind, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leis- tungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann. Vorausge- setzt wird, dass ein aktuelles und hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer konkreten Rechtslage besteht (MERKLI/ AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19 ff.; zum schutzwürdigen Interesse: BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Dies ist hier nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer mit der beantragten Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ein rechtsgestaltendes Rechtsbegehren stellt. Darüber hinaus legte er der vorliegenden Beschwerde den Briefumschlag des angefochtenen Einspracheentscheids bei (Akten des Beschwerdefüh- rers [BB] 3), weshalb er bereits deshalb kein schutzwürdiges Interesse am gestellten Feststellungsbegehren hat. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2016 (AB 2). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der persönlichen Beiträge für die Tätigkeit als Selbstständigerwerbender im Jahr 2012.
E. 1.3 Die persönlichen Beiträge des Jahres 2012 wurden auf Fr. 2'484.60 festgesetzt (AB 2/2). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätig- keit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, AHV/16/233, Seite 5 Nach Art. 8 Abs. 1 AHVG wird vom Einkommen aus selbstständiger Er- werbstätigkeit ein Beitrag von 7,8% erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten Fr. 100.-- abgerundet. Beträgt es weniger als Fr. 56‘400.--, aber mindestens Fr. 9‘400.-- im Jahr, so ver- mindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2%.
E. 2.2 Art. 9 Abs. 2 AHVG umschreibt die Abzüge, die vom rohen Ein- kommen für die Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens aus selbst- ständiger Erwerbstätigkeit vorgenommen werden. Lit. f bestimmt, dass der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals abgezogen wird; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
E. 2.3 Nach Art. 9 Abs. 4 AHVG sind die steuerrechtlich zulässigen Abzü- ge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) und Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz vom 25. September 1952 (EOG; SR 834.1) von den Ausgleichskassen zum von den Steuer- behörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Ein- kommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100% aufzurechnen.
E. 3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im vorlie- gend massgebenden Jahr 2012 als Selbstständigerwerbender tätig war (vgl. AB 8). Umstritten ist die Höhe des für die Beitragsbemessung massgebenden Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers und dabei einzig die Höhe der aufrechenbaren persönlichen Beiträge. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid als Berechnungsgrundlage von dem ihr von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommen von Fr. 30‘135.-- aus und zog davon Fr. 900.-- (1.0% Zins auf dem investierten Eigenkapital Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, AHV/16/233, Seite 6 von Fr. 90‘000.--) ab. Auf diesem reinen Erwerbseinkommen von Fr. 29‘235.-- (Fr. 30‘135.-- – Fr. 900.--) rechnete sie die persönlichen Bei- träge gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG von Fr. 1‘814.85 auf, was Fr. 31‘049.85 bzw. ein beitragsrechtlich massgebliches und auf die nächsten 100 Fran- ken abgerundetes Einkommen (Art. 8 Abs. 1 AHVG) von Fr. 31‘000.-- er- gab. Dieses Vorgehen wird vom Beschwerdeführer insofern beanstandet, als er geltend macht, dass gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG nur die tatsächlich bezahlten Beiträge in der Höhe von Fr. 303.45 aufgerechnet werden dürfen (Beschwerde Erwägung 1; vgl. auch AB 6 und BB 2).
E. 3.2 Das von der Steuerbehörde der Ausgleichskasse gemeldete Ein- kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist AHV-beitragsrechtlich als Nettoeinkommen zu betrachten und zur Bemessung der AHV/IV/EO- Beiträge von der Kasse auf 100 Prozent aufzurechnen (BGE 139 V 537 Regeste). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind dabei jedoch nicht die effektiv geleisteten persönlichen Beiträge zu berücksichti- gen. Denn mit dem Erlass von Art. 9 Abs. 4 AHVG ist bewusst in Kauf ge- nommen worden, dass die auf Steuerseite abgezogenen Beiträge nicht zwingend mit den auf AHV-Seite aufgerechneten übereinstimmen, da der steuerliche Abzug der Ausgleichskasse nicht gemeldet wird (BGE 139 V 537 E. 5.4 S. 545). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde- gegnerin vorliegend eine prozentuale Aufrechnung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge vorgenommen hat. Die Berechnung der aufzurech- nenden Beiträge entspricht dem Vorgehen gemäss Rz. 1170 der Weglei- tung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Das so ermittelte Bruttoein- kommen von Fr. 31‘049.85 wurde schliesslich von der Beschwerdegegne- rin zu Recht auf die nächsten 100 Franken (Fr. 31‘000.--) abgerundet (Art. 8 Abs. 1 AHVG; vgl. E. 2.1 hiervor).
E. 3.3 Im Weiteren werden die im Rahmen des Einspracheverfahrens ge- stützt auf ein massgebendes Einkommen von Fr. 31‘000.-- neu festgesetz- ten persönlichen Beiträge (inklusive Beiträge an die Familienausgleichs- kasse sowie Verwaltungskostenbeiträge) von insgesamt Fr. 2'484.60 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, AHV/16/233, Seite 7 (AB 2/2) in masslicher Hinsicht weder gerügt, noch finden sich Anhalts- punkte in den Akten, welche Anlass zu weiteren Abklärungen bieten (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53).
E. 3.4 Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Februar 2016 (AB 2) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen.
E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]).
E. 4.3 Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anbetracht der Kostenlosigkeit des Verfahrens (vgl. E. 4.1 hiervor) und mangels an- waltlicher Vertretung des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen
- Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, AHV/16/233, Seite 8
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 233 AHV
GRD/COC/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 25. April 2016
Verwaltungsrichter Grütter
Gerichtsschreiberin Collatz
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 5. Februar 2016 (1388607)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, AHV/16/233, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist
als Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern
(AKB bzw. Beschwerdeführerin) angeschlossen (Akten der AKB, Antwort-
beilage [AB] 8).
Mit Verfügung vom 23. November 2015 (AB 7) setzte die AKB die zu ent-
richtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge, die Beiträge an die Familien-
ausgleichskasse sowie die Verwaltungskostenbeiträge pro 2012 definitiv
auf insgesamt Fr. 2‘492.50 fest. Dabei ging sie von einem massgebenden
Einkommen
von
Fr. 31‘100.--
(Fr. 30‘135.--
[Erwerbseinkommen]
+
Fr. 1‘870.75 [aufrechenbare persönliche Beiträge] – Fr. 900.-- [1.0% Zins
auf dem investierten Eigenkapital von Fr. 90‘000.--]) aus. Damit zeigte sich
der Versicherte nicht einverstanden und erhob am 3. Dezember 2015 Ein-
sprache (AB 6). Dabei rügte er insbesondere die Berechnung des massge-
benden Einkommens.
Mit Entscheid vom 5. Februar 2016 (AB 2) hiess die AKB diese Einsprache
teilweise gut und legte das massgebende Einkommen neu auf Fr. 31‘000.--
und die AHV/IV/EO-Beiträge, die Beiträge an die Familienausgleichskasse
sowie die Verwaltungskostenbeiträge pro 2012 neu auf insgesamt
Fr. 2‘484.60 fest (AB 2/2).
B.
Hiergegen erhebt der Versicherte am 17. Februar 2016 Beschwerde und
beantragt sinngemäss die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Ein-
spracheentscheids, die Festsetzung des massgebenden Einkommens an-
hand der tatsächlich erbrachten persönlichen Beiträge sowie die Feststel-
lung, „ob das Fehlen des (Brief-)Umschlages diese Beschwerde beein-
trächtigt hätte“. Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, AHV/16/233, Seite 3
Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2016 schliesst die Beschwerdegeg-
nerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Alters- und Versiche-
rungsamtes der Stadt Bern, AHV-Zweigstelle, vom 22. März 2016 (in den
Gerichtsakten) auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
1.1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die
Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG;
Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal-
tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten
sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. E. 1.1.2 hier-
nach).
1.1.2
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, „ob
das Fehlen des (Brief-)Umschlages diese Beschwerde beeinträchtigt hät-
te“, ist darauf hinzuweisen, dass Feststellungsbegehren eines ausgewiese-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, AHV/16/233, Seite 4
nen Feststellungsinteresses bedürfen und gegenüber rechtsgestaltenden
Begehren subsidiär und damit nur zulässig sind, wenn das schutzwürdige
Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leis-
tungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann. Vorausge-
setzt wird, dass ein aktuelles und hinreichend schutzwürdiges Interesse an
der
Feststellung
einer
konkreten
Rechtslage
besteht
(MERKLI/
AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49
N. 19 ff.; zum schutzwürdigen Interesse: BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V
188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Dies ist hier nicht
gegeben, zumal der Beschwerdeführer mit der beantragten Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids ein rechtsgestaltendes Rechtsbegehren stellt.
Darüber hinaus legte er der vorliegenden Beschwerde den Briefumschlag
des angefochtenen Einspracheentscheids bei (Akten des Beschwerdefüh-
rers [BB] 3), weshalb er bereits deshalb kein schutzwürdiges Interesse am
gestellten Feststellungsbegehren hat. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2016
(AB 2). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der persönlichen Beiträge für die
Tätigkeit als Selbstständigerwerbender im Jahr 2012.
1.3
Die persönlichen Beiträge des Jahres 2012 wurden auf Fr. 2'484.60
festgesetzt (AB 2/2). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt
(Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten
des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätig-
keit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, AHV/16/233, Seite 5
Nach Art. 8 Abs. 1 AHVG wird vom Einkommen aus selbstständiger Er-
werbstätigkeit ein Beitrag von 7,8% erhoben. Das Einkommen wird für die
Berechnung des Beitrages auf die nächsten Fr. 100.-- abgerundet. Beträgt
es weniger als Fr. 56‘400.--, aber mindestens Fr. 9‘400.-- im Jahr, so ver-
mindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden
sinkenden Skala bis auf 4,2%.
2.2
Art. 9 Abs. 2 AHVG umschreibt die Abzüge, die vom rohen Ein-
kommen für die Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens aus selbst-
ständiger Erwerbstätigkeit vorgenommen werden. Lit. f bestimmt, dass der
Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals abgezogen wird; der
Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der
nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
2.3
Nach Art. 9 Abs. 4 AHVG sind die steuerrechtlich zulässigen Abzü-
ge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20)
und Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für
Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz vom 25. September
1952 (EOG; SR 834.1) von den Ausgleichskassen zum von den Steuer-
behörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Ein-
kommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100%
aufzurechnen.
3.
3.1
Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im vorlie-
gend massgebenden Jahr 2012 als Selbstständigerwerbender tätig war
(vgl. AB 8).
Umstritten ist die Höhe des für die Beitragsbemessung massgebenden
Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers und dabei einzig die Höhe
der aufrechenbaren persönlichen Beiträge. Die Beschwerdegegnerin ging
im angefochtenen Einspracheentscheid als Berechnungsgrundlage von
dem ihr von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommen von Fr. 30‘135.--
aus und zog davon Fr. 900.-- (1.0% Zins auf dem investierten Eigenkapital
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, AHV/16/233, Seite 6
von Fr. 90‘000.--) ab. Auf diesem reinen Erwerbseinkommen von
Fr. 29‘235.-- (Fr. 30‘135.-- – Fr. 900.--) rechnete sie die persönlichen Bei-
träge gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG von Fr. 1‘814.85 auf, was Fr. 31‘049.85
bzw. ein beitragsrechtlich massgebliches und auf die nächsten 100 Fran-
ken abgerundetes Einkommen (Art. 8 Abs. 1 AHVG) von Fr. 31‘000.-- er-
gab. Dieses Vorgehen wird vom Beschwerdeführer insofern beanstandet,
als er geltend macht, dass gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG nur die tatsächlich
bezahlten Beiträge in der Höhe von Fr. 303.45 aufgerechnet werden dürfen
(Beschwerde Erwägung 1; vgl. auch AB 6 und BB 2).
3.2
Das von der Steuerbehörde der Ausgleichskasse gemeldete Ein-
kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist AHV-beitragsrechtlich als
Nettoeinkommen zu betrachten und zur Bemessung der AHV/IV/EO-
Beiträge von der Kasse auf 100 Prozent aufzurechnen (BGE 139 V 537
Regeste). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind dabei
jedoch nicht die effektiv geleisteten persönlichen Beiträge zu berücksichti-
gen. Denn mit dem Erlass von Art. 9 Abs. 4 AHVG ist bewusst in Kauf ge-
nommen worden, dass die auf Steuerseite abgezogenen Beiträge nicht
zwingend mit den auf AHV-Seite aufgerechneten übereinstimmen, da der
steuerliche Abzug der Ausgleichskasse nicht gemeldet wird (BGE 139 V
537 E. 5.4 S. 545). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde-
gegnerin vorliegend eine prozentuale Aufrechnung der persönlichen
AHV/IV/EO-Beiträge vorgenommen hat. Die Berechnung der aufzurech-
nenden Beiträge entspricht dem Vorgehen gemäss Rz. 1170 der Weglei-
tung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Beiträge
der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und
EO (WSN) und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Gegenteiliges wird vom
Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Das so ermittelte Bruttoein-
kommen von Fr. 31‘049.85 wurde schliesslich von der Beschwerdegegne-
rin zu Recht auf die nächsten 100 Franken (Fr. 31‘000.--) abgerundet
(Art. 8 Abs. 1 AHVG; vgl. E. 2.1 hiervor).
3.3
Im Weiteren werden die im Rahmen des Einspracheverfahrens ge-
stützt auf ein massgebendes Einkommen von Fr. 31‘000.-- neu festgesetz-
ten persönlichen Beiträge (inklusive Beiträge an die Familienausgleichs-
kasse sowie Verwaltungskostenbeiträge) von insgesamt Fr. 2'484.60
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, AHV/16/233, Seite 7
(AB 2/2) in masslicher Hinsicht weder gerügt, noch finden sich Anhalts-
punkte in den Akten, welche Anlass zu weiteren Abklärungen bieten
(BGE 110 V 48 E. 4a S. 53).
3.4
Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Februar
2016 (AB 2) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist – soweit darauf
einzutreten ist – abzuweisen.
4.
4.1
Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m.
Art. 61 lit. a ATSG).
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um-
kehrschluss]).
4.3
Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anbetracht
der Kostenlosigkeit des Verfahrens (vgl. E. 4.1 hiervor) und mangels an-
waltlicher Vertretung des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-
digung zugesprochen
3.
Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2016, AHV/16/233, Seite 8
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.