Verfügung vom 15. Januar 2016
Sachverhalt
A. Der 1988 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 13. Januar 2012 mit Hinweis auf eine seit September 2011 bestehende psychische Erkrankung bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Ak- ten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Diese tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Insbesondere sprach sie ihm Integrations- massnahmen (Aufbautraining; AB 26, 34) sowie Taggeld (AB 25) zu. Nach vorgängig durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 60) verneinte die IVB mangels Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeit ab 1. Februar 2013 mit Verfü- gung vom 22. Februar 2014 (AB 61) den Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Verfügung blieb unangefochten. B. Am 12. März 2014 (AB 62) meldete die involvierte Krankentaggeldversiche- rung den Versicherten bei der IVB zur Früherfassung an. Dieser reichte seine Anmeldung zum Leistungsbezug mit Hinweis auf eine seit 2009 be- stehende psychische Erkrankung am 20. April 2014 ein (AB 68). Erneut tätigte die IVB erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere gewährte sie Frühinterventionsmassnahmen (Coaching; AB 101, 111, 115) und beauftrage Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie FMH, mit einer Untersuchung. Gestützt auf dessen psychiatrisch- psychotherapeutisches Gutachten vom 21. Juli 2015 (AB 122.1) sowie nach Gutsprache von beruflichen Massnahmen (beratende Begleitung zum Erhalt des Arbeitsplatzes; AB 128, 151) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 8. September 2015 (AB 129) bei einem Invaliditäts- grad von 10% die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Hiergegen erhob B.________ insbesondere mit Beilage eines Berichts des behan- delnden Psychiaters Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 25. Oktober 2015 (AB 139/3) Einwände (AB 136, 139). Nach Einholung einer Stellungnahme bei Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 3 D.________ vom 20. Dezember 2015 (AB 144) entschied die IVB mit Ver- fügung vom 15. Januar 2016 (AB 146) wie im Vorbescheid angekündigt. C. Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, B.________, hiergegen Beschwerde mit fol- genden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2016 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehr- wertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 24. März 2016.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Januar 2016 (AB 146). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind ((lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 5 Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungs- fähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei dia- gnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285).
E. 2.4 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle- genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 6 son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts- kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festge- stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 3.1 Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 20. April 2014 (AB 68) eingetreten ist. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwischen der leistungsabweisenden Verfügung vom 20. Februar 2014 (AB 61) und der hier angefochtenen Verfügung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 7
15. Januar 2016 (AB 146) eine wesentliche Änderung in medizinischer bzw. erwerblicher Hinsicht, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit einen allfälligen Rentenanspruch zu beeinflussen, eingetreten ist (vgl. E. 2.4 hiervor).
E. 3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 20. Febru- ar 2014 im Wesentlichen auf den undatierten, der Beschwerdegegnerin am
E. 3.3 Der nun angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2016 lagen im Wesentlichen folgende medizinische Berichte zu Grunde:
E. 3.3.1 Im Bericht der G.________ vom 2. Mai 2014 (AB 75/7) wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) seit ca. Januar 2014 diagnostiziert (S. 1 Ziff. 1.1). Eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit wurde vom 1. Februar bis 4. Mai 2014 attes- tiert (S. 2 Ziff. 1.6). Die depressiven Symptome würden sich in Form von sozialem Rückzug, Gefühl der Insuffizienz, kognitiver Einbusse mit konse- kutiv verminderter Auffassungs- und Merkfähigkeit sowie Schwierigkeiten in sozialen Beziehungen auf die Arbeit auswirken. Aktuell sei dem Beschwer- deführer seine bisherige Tätigkeit an zwölf Stunden pro Woche zumutbar (Ziff. 1.7). Er sei betreffend Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit in dem Sinne eingeschränkt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 8 dass er nur zeitlich beschränkt einsetzbar sei, schneller ermüde und eine längere Regeneration erforderlich sei (S. 5).
E. 3.3.2 Dr. med. E.________ diagnostizierte im Bericht vom 7. Juli 2014 (AB 86/2) eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F31.3; S. 2 Ziff. 1.1). Es bestehe ein mehrheitlich subklini- scher Verlauf bei jedoch erhöhter Stressvulnerabilität, hoher Sensitivität (Geräusche im Wohnblock könnten den Versicherten so sehr stören, dass er aus der Wohnung gehen müsse, Stosszeiten, Menschenansammlungen sowie eine Geräuschkulisse am Arbeitsplatz seien zu vermeiden) und ein ständiges Gefühl innerer Anspannung. Aktuell sei der Versicherte nun stimmungsstabiler. Nach wie vor bestünden eine grosse Geräusch- und Stressvulnerabilität und wiederholt mehrere Tage dauernde Phasen von Antriebsminderung, Adynamie und Bedrücktheitsgefühl (S. 3 Ziff. 1.4). Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 3. Mai 2014 im Umfang von 30-60% (S. 3 Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer könne ca. vier bis sechs Stunden arbeitstätig sein, sofern er die Möglichkeit habe, sich auf seine Aufgaben zu konzentrieren und weitgehend reizabgeschirmt sei (S. 4 Ziff. 1.7). Das Konzentrationsvermögen und die Belastbarkeit sei- en eingeschränkt, nicht aber das Auffassungsvermögen, die Anpassungs- fähigkeit sowie die Fahrtauglichkeit (S. 6).
E. 3.3.3 Die behandelnde Hausärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 4. Sep- tember 2014 (AB 95) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare affektive Störung (ICD-10 F31.0), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0; S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer leide unter einer psychischen Einschrän- kung (innere Unruhe, Konzentrationsstörungen, verminderte Stresstoleranz und Belastbarkeit). Diese würde sich in Form einer schnelleren Ermüdbar- keit auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (S. 2 Ziff. 1.7). Es bestehe eine Ar- beitsunfähigkeit von 50% seit Anfang 2013 (Ziff. 1.6). Das Auffassungs- vermögen sei nicht eingeschränkt, die Fahrtauglichkeit gegeben. Einge- schränkt seien das Konzentrationsvermögen, die Belastbarkeit sowie die Anpassungsfähigkeit. Bei letzterer bestünden Schwierigkeiten bei neuen Arbeitsabläufen, Arbeitskollegen oder Chefwechseln (S. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 9
E. 3.3.4 Dr.
med.
D.________
diagnostizierte
im
psychiatrisch-
psychotherapeutischen Gutachten vom 21. Juli 2015 (AB 122.1) ein kombi-
nierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit depressiv-ängstlichen,
zwanghaften (übergenau, umständlich), neurasthenischen, somatoform-
hypochondrischen, selbstunsicheren-unselbstständigen und histrionischen
Anteilen, mit Abhängigkeitssyndrom von ärztlich verordneten Benzodiaze-
pinen (ICD-10 F13.2) bei Verdacht auf eine bipolare affektive Störung, ge-
genwärtig remittiert (ICD-10 F31.7) und eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4; S. 19 Ziff. 5). Der Be-
schwerdeführer leide an Verhaltensstörungen (bspw. Verhaltensauffällig-
keit, Motivationsdefizit, gestörtes Selbstwertgefühl, verminderte Kontakt-
fähigkeit, reduzierte Frustrationstoleranz, somatoforme Reaktionen). Die
Defizite seien als leicht bis mittelschwer einzustufen. Im Vordergrund stün-
den geringe emotionale Ressourcen und eingeschränkte Copingstrategien.
(S. 28 Ziff. 7.1). Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht stünden vor
allem Defizite bei zwischenmenschlichen Interaktionen im Vordergrund. Sie
könnten als weitgehend stabil angenommen werden. Es seien insofern
berufliche Grundfertigkeiten beeinträchtigt, d.h. leichte bis mittelschwere
Beeinträchtigungen in den Bereichen Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, Kon-
takt-/Gruppenfähigkeit und Durchhaltefähigkeit (S. 29 Ziff. 7.2). Dem Be-
schwerdeführer sei seine bisherige Tätigkeit ganztags zumutbar (Ziff. 7.4).
Dabei bestehe eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 40% (Ziff. 7.5).
Bei einer angepassten Tätigkeit (wenig komplexe Aufgaben, selbstständige
Arbeitseinteilung, wenig Kunden-/ Teamkontakt, geringe Zeit- und Leis-
tungsforderungen, reizarme Arbeitsumgebung) und Tätigkeiten im Haushalt
könne aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine relevante
(≥ 20% von 100%) Arbeitsunfähigkeit angenommen werden (S. 31 Ziff.
7.11). Die erläuterte Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit be-
stehe seit Oktober 2011 (S. 29 Ziff. 7.5) spätestens ab 14. Mai 2012 mit
danach folgenden zweimaligen kurzzeitigen vollständigen ein- bis zweimo-
natigen Phasen einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (S. 30 Ziff. 7.7).
E. 3.3.5 Dr. med. E.________ führte in seinem Bericht vom 25. Oktober 2015 (AB 139/3) aus, der Beschwerdeführer leide an einer affektiven bipo- laren Störung. Die von Dr. med. D.________ diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) finde hingegen keinerlei Beweiswert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 10 Der Gutachter lasse festgelegte Standardindikatoren weitgehend ausser Acht und attestiere stattdessen dem Beschwerdeführer tendenziös „Motiva- tionsdefizit“, wenngleich wiederholt in den Berichten auf die hohe Selbst- motivation hingewiesen werde. Gerade weil nur ein Langzeitverlauf die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erhärten könne, hätten zumindest weitere Abklärungen und auch eine Kontaktaufnahme mit dem Behandler aufgrund der diametral entgegengesetzten Beurteilung erfolgen sollen (S. 5 Ziff. 2).
E. 3.3.6 Dr. med. D.________ hielt in seiner Stellungnahme vom 20. De- zember 2015 (AB 144) vollumfänglich am Inhalt und Ergebnis seiner Be- gutachtung inkl. Einschätzung zu den Diagnosen, den dadurch begründe- ten objektiven psychopathologischen Befunden, deren funktionellen Aus- wirkungen und der resultierenden Arbeitsunfähigkeit fest (S. 2). Dr. med. E.________ nenne in seinem Bericht vom 25. Oktober 2015 aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine neuen versicherungsme- dizinisch relevanten Angaben. Insbesondere würden keine neuen objekti- ven tatsächlichen psychopathologischen Befunde/Defizite beschrieben. Angebliche Fehler und/oder Widersprüche im Gutachten seien nicht zu bestätigen (S. 3).
E. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 11 gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beur- teilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110).
E. 3.5 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrer rentenverweigernden Verfügung vom 15. Januar 2016 (AB 146) im Wesentlichen auf das psych- iatrisch-psychotherapeutische Gutachten von Dr. med. D.________ vom
21. Juli 2015 (AB 122.1). Dieser kommt nach einlässlicher Diskussion der medizinischen Vorakten und der eigenen Erhebungen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) vorliegt, er diesbezüglich in seiner angestammten Tätigkeit ganz- tags bei einer Leistungsminderung von 40% arbeitsfähig ist und in einer angepassten Tätigkeit aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine relevante (≥ 20% von 100%) Arbeitsunfähigkeit angenommen werden kann. Diese Einschätzung gelte seit Oktober 2011, spätestens aber ab dem
14. Mai 2012 (S. 19 Ziff. 5, S. 29 Ziff. 7.4 f., Ziff. 7.6, S. 31 Ziff. 7.11). Diese fachärztliche psychiatrische Beurteilung überzeugt. Das Gutachten erfüllt neben den von den Parteien unbestritten gebliebenen formalen Aspekten auch aus materieller Sicht die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderun- gen (vgl. E. 3.4 hiervor), weshalb ihm uneingeschränkte Beweiskraft zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 12 kommt. An den Schlussfolgerungen von Dr. med. D.________ vermögen, wie nachfolgend ausgeführt, weder die Einwände in der Beschwerde noch die dem Gutachter widersprechenden ärztlichen Berichte etwas zu ändern.
E. 3.6 Was die im Bericht der G.________ vom 2. Mai 2014 (AB 75) dia- gnostizierte rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradi- ger Episode betrifft, so kommt Dr. med. D.________ zum nachvollziehba- ren Schluss, dass die Diagnose mit Bezug zum Klassifikationssystem we- der beschrieben noch diskutiert wird. Die objektiven psychopathologischen Befunde lassen ein ängstlich-bedrücktes Syndrom qualitativ erkennen, der Schweregrad bleibt jedoch unklar. Das Postulat einer hierdurch bewirkten längerfristigen Minderung der Arbeitsfähigkeit ist nicht nachvollziehbar (AB 122.1 S. 23). Was die vom behandelnden Psychiater Dr. med. E.________ bzw. von der behandelnden Hausärztin Dr. med. H.________ diagnostizier- te bipolare affektive Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F31.0 und F31.3; AB 86/2 und 95) betrifft, so konnte Dr. med. D.________ lediglich (knapp) den Verdacht auf diese Störung stellen. Zumindest wäre diese aber gegenwär- tig remittiert (ICD-F31.7) und deren eigenständiger Einfluss auf die Leis- tungsfähigkeit ist vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu begründen (AB 122.1 S. 25). Weiter sind die ICD-10-Kriterien einer (even- tuellen) depressiven Episode anlässlich der Untersuchung vom 26. Juni 2015 nicht (mehr) erfüllt gewesen. Die für die Diagnose einer depressiven Episode gemäss ICD-10 F32 erforderlichen Symptome bestehen vorlie- gend objektiv nicht in ausreichender Schwere bzw. Länge, um eine (allfällig andauernde) depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizie- ren zu können. Eine relevante und auch noch eigenständige depressive Episode gemäss ICD-10 F3 besteht somit nicht. Ebenso ist das Abhängig- keitssyndrom von ärztlich verordneten Benzodiazepinen (ICD-10 F13.2), das zurzeit suchtspezifisch behandelt wird, aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht ohne langdauernden negativen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit (S. 25 f.). Somit ist vorliegend davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit depressiv-ängstlichen, zwanghaften (übergenau, umständlich), neurasthenischen, somatoform-hypochondri- schen, selbstunsicheren-unselbstständigen und histrionischen Anteilen, mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 13 Abhängigkeitssyndrom von ärztlich verordneten Benzodiazepinen (ICD-10 F13.2) bei Verdacht auf eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig remit- tiert (ICD-10 F31.7) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär- tig remittiert (ICD-10 F33.4; S. 19 Ziff. 5) vorliegt. Die restlichen von den involvierten Ärzten gestellten Diagnosen konnten gutachterlich nicht bestätigt werden.
E. 3.7 Die Kritik des Beschwerdeführers am psychiatrischen Gutachten, wonach sich dieses nicht genügend mit den Erfahrungen der beruflichen Integration auseinandersetze (Beschwerde S. 5 Ziff. 4), ist unbegründet. Dr. med. D.________ standen die Berichte Integrationsmassnahme der Band-Genossenschaft vom 27. Juli 2012 (AB 32) und 24. Oktober 2012 (AB 42) sowie der Bericht vom Jobcoach vom 8. Januar 2015 (AB 112) zur Verfügung (vgl. AB 122.1 S. 2). Zu den Integrationsmassnahmen finden sich im Gutachten verschiedenenorts Ausführungen (Anamnese [S. 4 f.], Krankheitsentwicklung und subjektiven Ergänzungen des Beschwerdefüh- rers [S. 6 Ziff. 2.1], Zusammenfassung der und Kommentar zu den Akten [S. 11 ff. Ziff. 3] und Beurteilung [S. 19 ff. Ziff. 6]). Aufgrund seiner Explora- tion sowie sämtlicher Akten, also auch jener der beruflichen Integration, kam Dr. med. D.________ zu seiner Einschätzung der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit. Dass diese - medizinischen Einschätzungen - den Ergeb- nissen der praktischen Erprobungen der beruflichen Integration (AB 32, 42, 112 und 116) teilweise widersprechen, ändert nichts an der Schlüssigkeit der gutachterlichen Einschätzung, ist es den beruflichen Abklärungsperso- nen doch regelmässig nur beschränkt möglich, das Ausmass des psychi- schen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen. Von einer Kontaktierung des Jobcoachs, Arbeitgebers sowie des behan- delnden Psychiaters Dr. med. E.________ durfte Dr. med. D.________ absehen, weil hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Die Einschätzungen des Jobcoachs und von Dr. med. E.________ flossen zudem in die gutachterliche Beurteilung ein. Dass der „4. Kurzbericht“ des Jobcoachs vom 3. Januar 2016 (AB 145) Dr. med. D.________ beim Verfassen seines Gutachtens nicht vorlag, hat kei- ne Schmälerung der Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens zur Fol- ge. Gleich verhält es sich mit dem beschwerdeweise in Aussicht gestellten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 14 weiteren Bericht des Jobcoachs (Beschwerde S. 8 Ziff. 9), der nicht erstellt werden konnte (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. März 2016). Die im Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden Akten genügten ohne wei- teres, um dem Experten ein umfassendes Bild zu vermitteln. So hat der Gutachter denn auch bereits ausgeführt, dass für die bisheri- ge/angestammte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ist, weil dabei die beruflichen Grundfertigkeiten wie etwa Kontakt-/Gruppenfähigkeit leicht bis mittelschwer beeinträchtigt sind (AB 122.1 S. 29 Ziff. 7.2). Daher nannte der Gutachter als Anforderungen an eine leidensangepasste Tätig- keit auch wenig Kunden-/Teamkontakt und reizarme Arbeitsumgebung (S. 31 Ziff. 7.11), was bei der Tätigkeit im Grossraumbüro nicht der Fall wäre. Den Akten sind auch die Gründe für den Abbruch der beiden Studien zu entnehmen. So steht bezüglich dem Abbruch des ersten Studiums im Be- richt der I.________ vom 4. Mai 2012 (AB 31/2), dass während des Studi- ums psychische Belastungen auf den Beschwerdeführer eingewirkt hätten und er die Prüfung nicht bestanden habe. Er habe sich zunehmend nieder- geschlagen und nicht mehr leistungsfähig gefühlt (S. 2 Ziff. 3). Zum Ab- bruch des zweiten Studiums kann dem Gutachten von Dr. med. D.________ entnommen werden, dass der Grund hierfür im sich im Winter 2014/2015 wieder verschlechternden Gesundheitszustand bestanden hat (AB 122.1 S. 7). Warum der Beschwerdeführer die kurzfristige Tätigkeit als … nicht mehr länger ausgeführt hat, brauchte von Dr. med. D.________ nicht weiter erfragt und diskutiert werden, handelt es sich dabei doch nicht um die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers und hat er im Juni 2013 eine 40%-Stelle als … angetreten und zusätzlich das Studium der … an einer höheren Fachschule aufgenommen (vgl. u.a. AB 122.1 S. 19 Ziff. 6). Warum die Anstellung als … bereits in der Probezeit gekündigt wurde, musste im Gutachten ebenfalls nicht speziell abgehandelt werden, war die- se Tätigkeit von Anfang an auf rund zwei Monate (15. Oktober bis 21. De- zember 2012) befristet (vgl. AB 37/2) und nahm der Beschwerdeführer hier doch lediglich die Tätigkeit als Stellvertreter wahr (AB 42 S. 4 Ziff. 8). Zu- dem beschrieb der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________ im Be- richt 28. Dezember 2012 (AB 48) die Gründe, welche aus seiner Sicht zur Beendigung der Anstellung geführt hätten (S. 2 Ziff. 1.4). Auch wird im Gutachten explizit anerkannt, dass eine kurzdauernde Arbeitsunfähigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 15 vom 19. November 2012 bis 15. Januar 2013, d.h. während der vorgese- henen Zeit, als er befristet als … Stellvertretungen hätte durchführen sol- len, anzunehmen sei (AB 122.1 S. 27).
E. 3.8 Dem vorstehend Dargelegten entsprechend überzeugen auch die vom behandelnden Psychiater Dr. med. E.________ im Bericht vom 25. Oktober 2015 (AB 139/3) gegen das psychiatrische Gutachten vorgebrach- ten Kritikpunkte nicht. Dr. med. D.________ hat zudem in seiner Stellung- nahme vom 20. Dezember 2015 hierzu nachvollziehbar Stellung genom- men und die Einwände entkräftet. Zu Dr. med. E.________ Berichten ist zudem zu sagen, dass hierbei zu beachten ist, dass Berichte der behan- delnden Ärzte aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind. Dies gilt für den allgemein prakti- zierenden Hausarzt wie u.a. auch für den behandelnden Spezialarzt (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bun- desgericht] vom 20. März 2006, I 655/05 E. 5.4). Psychiatrische Exploratio- nen, wie sie vorliegend der Gutachter Dr. med. D.________ vornahm, kön- nen von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei verlaufen und eröff- nen dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewis- sen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Ex- perte - wie hier - lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, ein Administrativgutachten wie jenes von Dr. med. D.________ stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab- klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unter- schiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. November 2015, 9C_353/2015, E. 4.1).
E. 3.9 Da vorliegend kein psychosomatisches Leiden im Sinne von BGE 141 V 281 vorliegt, ist eine Indikatorenprüfung nicht geboten. Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer hierzu vorgebrachten Erläuterungen (Be- schwerde S. 6 f. Ziff. 5 und 6) erübrigen sich. Es ist denn auch gutachter- lich überzeugend dargelegt, dass bereits aus rein medizinischer Sicht in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 16 einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit be- steht. 4. In der Folge ist zu prüfen, ob seit der erstmaligen rentenverneinenden Ver- fügung vom 20. Februar 2014 (AB 61) hinsichtlich der medizinischen oder erwerblichen Verhältnisse eine wesentliche Veränderung eingetreten ist. 4.1 Aufgrund des vollumfänglich beweiskräftigen psychiatrisch-psycho- therapeutischen Gutachtens von Dr. med. D.________ vom 21. Juli 2015 (AB 122.1) ist zwischen der Verfügung vom 20. Februar 2014 und der nun hier angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2016 (AB 146) keine we- sentliche Veränderung in den medizinischen Verhältnissen eingetreten. So hat Dr. med. E.________ im Januar 2014 festgehalten, dass der Be- schwerdeführer unter einer erhöhten Stressvulnerabilität, hohen Sensitivität und einem ständigen Gefühl der inneren Anspannung leide. Als einschrän- kend bezeichnete er u.a. Stosszeiten, Menschenansammlungen sowie die Geräuschekulisse am Arbeitsplatz (Ziff. 1.4). Gleichermassen präsentierten sich die Verhältnisse anlässlich der psychiatrisch-psychotherapeutischen Begutachtung durch Dr. med. D.________ im Juni 2015. Dieser bezeichne- te den Beschwerdeführer nachvollziehbar und überzeugend in einer ange- passten Tätigkeit seit Oktober 2011, spätestens seit dem 14. Mai 2012 und damit bereits vor der erstmaligen rentenverweigernden Verfügung vom Februar 2014 als vollständig arbeits- und leistungsfähig (AB 122.1 S. 31 Ziff. 7.10 f.). Die von ihm postulierten Einschränkungen in den Bereichen Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, Kontakt-/Gruppenfähigkeit sowie Durch- haltefähigkeit (S. 29 Ziff. 7.2) und Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit (u.a. wenig komplexe Aufgaben, selbstständige Arbeitseinteilung, wenig Kunden-/ Teamkontakt, geringe Zeit- und Leistungsanforderungen, reizarme Arbeitsumgebung [S. 31 Ziff. 7.11]) decken sich denn auch weit- gehend mit den von Dr. med. E.________ postulierten Einschränkungen bzw. gehen in diesen auf. Dass die beiden Mediziner verschiedene Dia- gnosen stellen, begründet keine Veränderung. Es handelt sich hierbei um
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 17 eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe- nen Sachverhaltes. 4.2 Eine wesentliche Änderung in den erwerblichen Verhältnissen liegt ebenfalls nicht vor. Nach wie vor hat der Beschwerdeführer keine ihm zu- mutbare Stelle angetreten. Vielmehr hat er weiterhin die im Juli 2013 ange- tretene (Ab 59 S. 3 Ziff. 1.4) Teilzeitstelle als … beim F.________ inne (AB 122.1 S. 5 Ziff. 1). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das am 22. April 2013 parallel hierzu aufgenommene Studium der … nach zwei Se- mestern abgebrochen hat (vgl. u.a. Ab 122.1 S. 5 Ziff. 1), stellt ebenfalls keine Veränderung in den erwerblichen Verhältnissen dar. Der Beschwer- deführer war und ist nicht dem Zumutbarkeitsprofil entsprechend eingeglie- dert. Diesbezüglich kann offen gelassen werden, ob er angesichts der be- gonnenen Studien überhaupt die Absicht hegte, mehr als zu 50% erwerbs- tätig zu sein (vgl. Entscheid des BGer vom 4. Mai 2016, 9C_178/2015 [zur Publikation vorgesehen], E. 7.3). 4.3 Aufgrund des Dargelegten haben sich im Zeitraum zwischen der der erstmaligen Rentenverneinung am 20. Februar 2014 (AB 61) und der hier angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2016 (AB 146) weder die er- werblichen noch die medizinischen Verhältnisse wesentlich verändert. Deshalb ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ohne weiteres abzulehnen. Die angefochten Verfügung ist damit im Ergeb- nis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzu- weisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 18 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe entnommen. 5.2 Für die obsiegende Beschwerdegegnerin besteht nicht Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern (mit Eingabe vom 24. März 2016)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 7 Januar 2014 (AB 59) zugegangenen Bericht des behandelnden Psychia- ters Dr. med. E.________. Darin diagnostizierte dieser eine bipolare affek- tive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F31.7; S. 2 Ziff. 1.1). Der Be- schwerdeführer habe ab dem 1. Februar 2013 eine eigene Wohnung bezo- gen, ab 22. April 2013 das Studium in … an der Fachhochschule in … auf- genommen und ab Juli 2013 eine 50%-ige Arbeitsstelle als … beim F.________ angetreten (S. 2 f. Ziff. 1.4). Als …/… habe vom 15. Juni 2012 bis 31. Januar 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 3 Ziff. 1.6). Zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer an einer er- höhten Stressvulnerabilität, einer hohen Sensitivität sowie einem ständigen Gefühl innerer Anspannung, d.h. unter Einschränkungen der Konzentration und der Belastbarkeit leide. Geräusche im Wohnblock könnten ihn sosehr stören, dass er aus der Wohnung gehen müsse. Stosszeiten, Menschen- ansammlungen sowie eine Geräuschkulisse am Arbeitsplatz sollten ver- mieden werden (S. 3 Ziff. 1.4 i.V.m. S. 5).
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Januar 2016 (AB 146). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind ((lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 5 Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungs- fähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei dia- gnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.4 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
- Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle- genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 6 son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts- kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festge- stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
- 3.1 Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 20. April 2014 (AB 68) eingetreten ist. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwischen der leistungsabweisenden Verfügung vom 20. Februar 2014 (AB 61) und der hier angefochtenen Verfügung vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 7
- Januar 2016 (AB 146) eine wesentliche Änderung in medizinischer bzw. erwerblicher Hinsicht, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit einen allfälligen Rentenanspruch zu beeinflussen, eingetreten ist (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 20. Febru- ar 2014 im Wesentlichen auf den undatierten, der Beschwerdegegnerin am
- Januar 2014 (AB 59) zugegangenen Bericht des behandelnden Psychia- ters Dr. med. E.________. Darin diagnostizierte dieser eine bipolare affek- tive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F31.7; S. 2 Ziff. 1.1). Der Be- schwerdeführer habe ab dem 1. Februar 2013 eine eigene Wohnung bezo- gen, ab 22. April 2013 das Studium in … an der Fachhochschule in … auf- genommen und ab Juli 2013 eine 50%-ige Arbeitsstelle als … beim F.________ angetreten (S. 2 f. Ziff. 1.4). Als …/… habe vom 15. Juni 2012 bis 31. Januar 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 3 Ziff. 1.6). Zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer an einer er- höhten Stressvulnerabilität, einer hohen Sensitivität sowie einem ständigen Gefühl innerer Anspannung, d.h. unter Einschränkungen der Konzentration und der Belastbarkeit leide. Geräusche im Wohnblock könnten ihn sosehr stören, dass er aus der Wohnung gehen müsse. Stosszeiten, Menschen- ansammlungen sowie eine Geräuschkulisse am Arbeitsplatz sollten ver- mieden werden (S. 3 Ziff. 1.4 i.V.m. S. 5). 3.3 Der nun angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2016 lagen im Wesentlichen folgende medizinische Berichte zu Grunde: 3.3.1 Im Bericht der G.________ vom 2. Mai 2014 (AB 75/7) wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) seit ca. Januar 2014 diagnostiziert (S. 1 Ziff. 1.1). Eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit wurde vom 1. Februar bis 4. Mai 2014 attes- tiert (S. 2 Ziff. 1.6). Die depressiven Symptome würden sich in Form von sozialem Rückzug, Gefühl der Insuffizienz, kognitiver Einbusse mit konse- kutiv verminderter Auffassungs- und Merkfähigkeit sowie Schwierigkeiten in sozialen Beziehungen auf die Arbeit auswirken. Aktuell sei dem Beschwer- deführer seine bisherige Tätigkeit an zwölf Stunden pro Woche zumutbar (Ziff. 1.7). Er sei betreffend Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit in dem Sinne eingeschränkt, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 8 dass er nur zeitlich beschränkt einsetzbar sei, schneller ermüde und eine längere Regeneration erforderlich sei (S. 5). 3.3.2 Dr. med. E.________ diagnostizierte im Bericht vom 7. Juli 2014 (AB 86/2) eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F31.3; S. 2 Ziff. 1.1). Es bestehe ein mehrheitlich subklini- scher Verlauf bei jedoch erhöhter Stressvulnerabilität, hoher Sensitivität (Geräusche im Wohnblock könnten den Versicherten so sehr stören, dass er aus der Wohnung gehen müsse, Stosszeiten, Menschenansammlungen sowie eine Geräuschkulisse am Arbeitsplatz seien zu vermeiden) und ein ständiges Gefühl innerer Anspannung. Aktuell sei der Versicherte nun stimmungsstabiler. Nach wie vor bestünden eine grosse Geräusch- und Stressvulnerabilität und wiederholt mehrere Tage dauernde Phasen von Antriebsminderung, Adynamie und Bedrücktheitsgefühl (S. 3 Ziff. 1.4). Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 3. Mai 2014 im Umfang von 30-60% (S. 3 Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer könne ca. vier bis sechs Stunden arbeitstätig sein, sofern er die Möglichkeit habe, sich auf seine Aufgaben zu konzentrieren und weitgehend reizabgeschirmt sei (S. 4 Ziff. 1.7). Das Konzentrationsvermögen und die Belastbarkeit sei- en eingeschränkt, nicht aber das Auffassungsvermögen, die Anpassungs- fähigkeit sowie die Fahrtauglichkeit (S. 6). 3.3.3 Die behandelnde Hausärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 4. Sep- tember 2014 (AB 95) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare affektive Störung (ICD-10 F31.0), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0; S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer leide unter einer psychischen Einschrän- kung (innere Unruhe, Konzentrationsstörungen, verminderte Stresstoleranz und Belastbarkeit). Diese würde sich in Form einer schnelleren Ermüdbar- keit auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (S. 2 Ziff. 1.7). Es bestehe eine Ar- beitsunfähigkeit von 50% seit Anfang 2013 (Ziff. 1.6). Das Auffassungs- vermögen sei nicht eingeschränkt, die Fahrtauglichkeit gegeben. Einge- schränkt seien das Konzentrationsvermögen, die Belastbarkeit sowie die Anpassungsfähigkeit. Bei letzterer bestünden Schwierigkeiten bei neuen Arbeitsabläufen, Arbeitskollegen oder Chefwechseln (S. 4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 9 3.3.4 Dr. med. D.________ diagnostizierte im psychiatrisch- psychotherapeutischen Gutachten vom 21. Juli 2015 (AB 122.1) ein kombi- nierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit depressiv-ängstlichen, zwanghaften (übergenau, umständlich), neurasthenischen, somatoform- hypochondrischen, selbstunsicheren-unselbstständigen und histrionischen Anteilen, mit Abhängigkeitssyndrom von ärztlich verordneten Benzodiaze- pinen (ICD-10 F13.2) bei Verdacht auf eine bipolare affektive Störung, ge- genwärtig remittiert (ICD-10 F31.7) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4; S. 19 Ziff. 5). Der Be- schwerdeführer leide an Verhaltensstörungen (bspw. Verhaltensauffällig- keit, Motivationsdefizit, gestörtes Selbstwertgefühl, verminderte Kontakt- fähigkeit, reduzierte Frustrationstoleranz, somatoforme Reaktionen). Die Defizite seien als leicht bis mittelschwer einzustufen. Im Vordergrund stün- den geringe emotionale Ressourcen und eingeschränkte Copingstrategien. (S. 28 Ziff. 7.1). Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht stünden vor allem Defizite bei zwischenmenschlichen Interaktionen im Vordergrund. Sie könnten als weitgehend stabil angenommen werden. Es seien insofern berufliche Grundfertigkeiten beeinträchtigt, d.h. leichte bis mittelschwere Beeinträchtigungen in den Bereichen Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, Kon- takt-/Gruppenfähigkeit und Durchhaltefähigkeit (S. 29 Ziff. 7.2). Dem Be- schwerdeführer sei seine bisherige Tätigkeit ganztags zumutbar (Ziff. 7.4). Dabei bestehe eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 40% (Ziff. 7.5). Bei einer angepassten Tätigkeit (wenig komplexe Aufgaben, selbstständige Arbeitseinteilung, wenig Kunden-/ Teamkontakt, geringe Zeit- und Leis- tungsforderungen, reizarme Arbeitsumgebung) und Tätigkeiten im Haushalt könne aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine relevante (≥ 20% von 100%) Arbeitsunfähigkeit angenommen werden (S. 31 Ziff. 7.11). Die erläuterte Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit be- stehe seit Oktober 2011 (S. 29 Ziff. 7.5) spätestens ab 14. Mai 2012 mit danach folgenden zweimaligen kurzzeitigen vollständigen ein- bis zweimo- natigen Phasen einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (S. 30 Ziff. 7.7). 3.3.5 Dr. med. E.________ führte in seinem Bericht vom 25. Oktober 2015 (AB 139/3) aus, der Beschwerdeführer leide an einer affektiven bipo- laren Störung. Die von Dr. med. D.________ diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) finde hingegen keinerlei Beweiswert. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 10 Der Gutachter lasse festgelegte Standardindikatoren weitgehend ausser Acht und attestiere stattdessen dem Beschwerdeführer tendenziös „Motiva- tionsdefizit“, wenngleich wiederholt in den Berichten auf die hohe Selbst- motivation hingewiesen werde. Gerade weil nur ein Langzeitverlauf die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erhärten könne, hätten zumindest weitere Abklärungen und auch eine Kontaktaufnahme mit dem Behandler aufgrund der diametral entgegengesetzten Beurteilung erfolgen sollen (S. 5 Ziff. 2). 3.3.6 Dr. med. D.________ hielt in seiner Stellungnahme vom 20. De- zember 2015 (AB 144) vollumfänglich am Inhalt und Ergebnis seiner Be- gutachtung inkl. Einschätzung zu den Diagnosen, den dadurch begründe- ten objektiven psychopathologischen Befunden, deren funktionellen Aus- wirkungen und der resultierenden Arbeitsunfähigkeit fest (S. 2). Dr. med. E.________ nenne in seinem Bericht vom 25. Oktober 2015 aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine neuen versicherungsme- dizinisch relevanten Angaben. Insbesondere würden keine neuen objekti- ven tatsächlichen psychopathologischen Befunde/Defizite beschrieben. Angebliche Fehler und/oder Widersprüche im Gutachten seien nicht zu bestätigen (S. 3). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 11 gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beur- teilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.5 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrer rentenverweigernden Verfügung vom 15. Januar 2016 (AB 146) im Wesentlichen auf das psych- iatrisch-psychotherapeutische Gutachten von Dr. med. D.________ vom
- Juli 2015 (AB 122.1). Dieser kommt nach einlässlicher Diskussion der medizinischen Vorakten und der eigenen Erhebungen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) vorliegt, er diesbezüglich in seiner angestammten Tätigkeit ganz- tags bei einer Leistungsminderung von 40% arbeitsfähig ist und in einer angepassten Tätigkeit aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine relevante (≥ 20% von 100%) Arbeitsunfähigkeit angenommen werden kann. Diese Einschätzung gelte seit Oktober 2011, spätestens aber ab dem
- Mai 2012 (S. 19 Ziff. 5, S. 29 Ziff. 7.4 f., Ziff. 7.6, S. 31 Ziff. 7.11). Diese fachärztliche psychiatrische Beurteilung überzeugt. Das Gutachten erfüllt neben den von den Parteien unbestritten gebliebenen formalen Aspekten auch aus materieller Sicht die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderun- gen (vgl. E. 3.4 hiervor), weshalb ihm uneingeschränkte Beweiskraft zu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 12 kommt. An den Schlussfolgerungen von Dr. med. D.________ vermögen, wie nachfolgend ausgeführt, weder die Einwände in der Beschwerde noch die dem Gutachter widersprechenden ärztlichen Berichte etwas zu ändern. 3.6 Was die im Bericht der G.________ vom 2. Mai 2014 (AB 75) dia- gnostizierte rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradi- ger Episode betrifft, so kommt Dr. med. D.________ zum nachvollziehba- ren Schluss, dass die Diagnose mit Bezug zum Klassifikationssystem we- der beschrieben noch diskutiert wird. Die objektiven psychopathologischen Befunde lassen ein ängstlich-bedrücktes Syndrom qualitativ erkennen, der Schweregrad bleibt jedoch unklar. Das Postulat einer hierdurch bewirkten längerfristigen Minderung der Arbeitsfähigkeit ist nicht nachvollziehbar (AB 122.1 S. 23). Was die vom behandelnden Psychiater Dr. med. E.________ bzw. von der behandelnden Hausärztin Dr. med. H.________ diagnostizier- te bipolare affektive Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F31.0 und F31.3; AB 86/2 und 95) betrifft, so konnte Dr. med. D.________ lediglich (knapp) den Verdacht auf diese Störung stellen. Zumindest wäre diese aber gegenwär- tig remittiert (ICD-F31.7) und deren eigenständiger Einfluss auf die Leis- tungsfähigkeit ist vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu begründen (AB 122.1 S. 25). Weiter sind die ICD-10-Kriterien einer (even- tuellen) depressiven Episode anlässlich der Untersuchung vom 26. Juni 2015 nicht (mehr) erfüllt gewesen. Die für die Diagnose einer depressiven Episode gemäss ICD-10 F32 erforderlichen Symptome bestehen vorlie- gend objektiv nicht in ausreichender Schwere bzw. Länge, um eine (allfällig andauernde) depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizie- ren zu können. Eine relevante und auch noch eigenständige depressive Episode gemäss ICD-10 F3 besteht somit nicht. Ebenso ist das Abhängig- keitssyndrom von ärztlich verordneten Benzodiazepinen (ICD-10 F13.2), das zurzeit suchtspezifisch behandelt wird, aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht ohne langdauernden negativen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit (S. 25 f.). Somit ist vorliegend davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit depressiv-ängstlichen, zwanghaften (übergenau, umständlich), neurasthenischen, somatoform-hypochondri- schen, selbstunsicheren-unselbstständigen und histrionischen Anteilen, mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 13 Abhängigkeitssyndrom von ärztlich verordneten Benzodiazepinen (ICD-10 F13.2) bei Verdacht auf eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig remit- tiert (ICD-10 F31.7) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär- tig remittiert (ICD-10 F33.4; S. 19 Ziff. 5) vorliegt. Die restlichen von den involvierten Ärzten gestellten Diagnosen konnten gutachterlich nicht bestätigt werden. 3.7 Die Kritik des Beschwerdeführers am psychiatrischen Gutachten, wonach sich dieses nicht genügend mit den Erfahrungen der beruflichen Integration auseinandersetze (Beschwerde S. 5 Ziff. 4), ist unbegründet. Dr. med. D.________ standen die Berichte Integrationsmassnahme der Band-Genossenschaft vom 27. Juli 2012 (AB 32) und 24. Oktober 2012 (AB 42) sowie der Bericht vom Jobcoach vom 8. Januar 2015 (AB 112) zur Verfügung (vgl. AB 122.1 S. 2). Zu den Integrationsmassnahmen finden sich im Gutachten verschiedenenorts Ausführungen (Anamnese [S. 4 f.], Krankheitsentwicklung und subjektiven Ergänzungen des Beschwerdefüh- rers [S. 6 Ziff. 2.1], Zusammenfassung der und Kommentar zu den Akten [S. 11 ff. Ziff. 3] und Beurteilung [S. 19 ff. Ziff. 6]). Aufgrund seiner Explora- tion sowie sämtlicher Akten, also auch jener der beruflichen Integration, kam Dr. med. D.________ zu seiner Einschätzung der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit. Dass diese - medizinischen Einschätzungen - den Ergeb- nissen der praktischen Erprobungen der beruflichen Integration (AB 32, 42, 112 und 116) teilweise widersprechen, ändert nichts an der Schlüssigkeit der gutachterlichen Einschätzung, ist es den beruflichen Abklärungsperso- nen doch regelmässig nur beschränkt möglich, das Ausmass des psychi- schen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen. Von einer Kontaktierung des Jobcoachs, Arbeitgebers sowie des behan- delnden Psychiaters Dr. med. E.________ durfte Dr. med. D.________ absehen, weil hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Die Einschätzungen des Jobcoachs und von Dr. med. E.________ flossen zudem in die gutachterliche Beurteilung ein. Dass der „4. Kurzbericht“ des Jobcoachs vom 3. Januar 2016 (AB 145) Dr. med. D.________ beim Verfassen seines Gutachtens nicht vorlag, hat kei- ne Schmälerung der Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens zur Fol- ge. Gleich verhält es sich mit dem beschwerdeweise in Aussicht gestellten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 14 weiteren Bericht des Jobcoachs (Beschwerde S. 8 Ziff. 9), der nicht erstellt werden konnte (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. März 2016). Die im Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden Akten genügten ohne wei- teres, um dem Experten ein umfassendes Bild zu vermitteln. So hat der Gutachter denn auch bereits ausgeführt, dass für die bisheri- ge/angestammte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ist, weil dabei die beruflichen Grundfertigkeiten wie etwa Kontakt-/Gruppenfähigkeit leicht bis mittelschwer beeinträchtigt sind (AB 122.1 S. 29 Ziff. 7.2). Daher nannte der Gutachter als Anforderungen an eine leidensangepasste Tätig- keit auch wenig Kunden-/Teamkontakt und reizarme Arbeitsumgebung (S. 31 Ziff. 7.11), was bei der Tätigkeit im Grossraumbüro nicht der Fall wäre. Den Akten sind auch die Gründe für den Abbruch der beiden Studien zu entnehmen. So steht bezüglich dem Abbruch des ersten Studiums im Be- richt der I.________ vom 4. Mai 2012 (AB 31/2), dass während des Studi- ums psychische Belastungen auf den Beschwerdeführer eingewirkt hätten und er die Prüfung nicht bestanden habe. Er habe sich zunehmend nieder- geschlagen und nicht mehr leistungsfähig gefühlt (S. 2 Ziff. 3). Zum Ab- bruch des zweiten Studiums kann dem Gutachten von Dr. med. D.________ entnommen werden, dass der Grund hierfür im sich im Winter 2014/2015 wieder verschlechternden Gesundheitszustand bestanden hat (AB 122.1 S. 7). Warum der Beschwerdeführer die kurzfristige Tätigkeit als … nicht mehr länger ausgeführt hat, brauchte von Dr. med. D.________ nicht weiter erfragt und diskutiert werden, handelt es sich dabei doch nicht um die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers und hat er im Juni 2013 eine 40%-Stelle als … angetreten und zusätzlich das Studium der … an einer höheren Fachschule aufgenommen (vgl. u.a. AB 122.1 S. 19 Ziff. 6). Warum die Anstellung als … bereits in der Probezeit gekündigt wurde, musste im Gutachten ebenfalls nicht speziell abgehandelt werden, war die- se Tätigkeit von Anfang an auf rund zwei Monate (15. Oktober bis 21. De- zember 2012) befristet (vgl. AB 37/2) und nahm der Beschwerdeführer hier doch lediglich die Tätigkeit als Stellvertreter wahr (AB 42 S. 4 Ziff. 8). Zu- dem beschrieb der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________ im Be- richt 28. Dezember 2012 (AB 48) die Gründe, welche aus seiner Sicht zur Beendigung der Anstellung geführt hätten (S. 2 Ziff. 1.4). Auch wird im Gutachten explizit anerkannt, dass eine kurzdauernde Arbeitsunfähigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 15 vom 19. November 2012 bis 15. Januar 2013, d.h. während der vorgese- henen Zeit, als er befristet als … Stellvertretungen hätte durchführen sol- len, anzunehmen sei (AB 122.1 S. 27). 3.8 Dem vorstehend Dargelegten entsprechend überzeugen auch die vom behandelnden Psychiater Dr. med. E.________ im Bericht vom 25. Oktober 2015 (AB 139/3) gegen das psychiatrische Gutachten vorgebrach- ten Kritikpunkte nicht. Dr. med. D.________ hat zudem in seiner Stellung- nahme vom 20. Dezember 2015 hierzu nachvollziehbar Stellung genom- men und die Einwände entkräftet. Zu Dr. med. E.________ Berichten ist zudem zu sagen, dass hierbei zu beachten ist, dass Berichte der behan- delnden Ärzte aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind. Dies gilt für den allgemein prakti- zierenden Hausarzt wie u.a. auch für den behandelnden Spezialarzt (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bun- desgericht] vom 20. März 2006, I 655/05 E. 5.4). Psychiatrische Exploratio- nen, wie sie vorliegend der Gutachter Dr. med. D.________ vornahm, kön- nen von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei verlaufen und eröff- nen dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewis- sen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Ex- perte - wie hier - lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, ein Administrativgutachten wie jenes von Dr. med. D.________ stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab- klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unter- schiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. November 2015, 9C_353/2015, E. 4.1). 3.9 Da vorliegend kein psychosomatisches Leiden im Sinne von BGE 141 V 281 vorliegt, ist eine Indikatorenprüfung nicht geboten. Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer hierzu vorgebrachten Erläuterungen (Be- schwerde S. 6 f. Ziff. 5 und 6) erübrigen sich. Es ist denn auch gutachter- lich überzeugend dargelegt, dass bereits aus rein medizinischer Sicht in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 16 einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit be- steht.
- In der Folge ist zu prüfen, ob seit der erstmaligen rentenverneinenden Ver- fügung vom 20. Februar 2014 (AB 61) hinsichtlich der medizinischen oder erwerblichen Verhältnisse eine wesentliche Veränderung eingetreten ist. 4.1 Aufgrund des vollumfänglich beweiskräftigen psychiatrisch-psycho- therapeutischen Gutachtens von Dr. med. D.________ vom 21. Juli 2015 (AB 122.1) ist zwischen der Verfügung vom 20. Februar 2014 und der nun hier angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2016 (AB 146) keine we- sentliche Veränderung in den medizinischen Verhältnissen eingetreten. So hat Dr. med. E.________ im Januar 2014 festgehalten, dass der Be- schwerdeführer unter einer erhöhten Stressvulnerabilität, hohen Sensitivität und einem ständigen Gefühl der inneren Anspannung leide. Als einschrän- kend bezeichnete er u.a. Stosszeiten, Menschenansammlungen sowie die Geräuschekulisse am Arbeitsplatz (Ziff. 1.4). Gleichermassen präsentierten sich die Verhältnisse anlässlich der psychiatrisch-psychotherapeutischen Begutachtung durch Dr. med. D.________ im Juni 2015. Dieser bezeichne- te den Beschwerdeführer nachvollziehbar und überzeugend in einer ange- passten Tätigkeit seit Oktober 2011, spätestens seit dem 14. Mai 2012 und damit bereits vor der erstmaligen rentenverweigernden Verfügung vom Februar 2014 als vollständig arbeits- und leistungsfähig (AB 122.1 S. 31 Ziff. 7.10 f.). Die von ihm postulierten Einschränkungen in den Bereichen Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, Kontakt-/Gruppenfähigkeit sowie Durch- haltefähigkeit (S. 29 Ziff. 7.2) und Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit (u.a. wenig komplexe Aufgaben, selbstständige Arbeitseinteilung, wenig Kunden-/ Teamkontakt, geringe Zeit- und Leistungsanforderungen, reizarme Arbeitsumgebung [S. 31 Ziff. 7.11]) decken sich denn auch weit- gehend mit den von Dr. med. E.________ postulierten Einschränkungen bzw. gehen in diesen auf. Dass die beiden Mediziner verschiedene Dia- gnosen stellen, begründet keine Veränderung. Es handelt sich hierbei um Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 17 eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe- nen Sachverhaltes. 4.2 Eine wesentliche Änderung in den erwerblichen Verhältnissen liegt ebenfalls nicht vor. Nach wie vor hat der Beschwerdeführer keine ihm zu- mutbare Stelle angetreten. Vielmehr hat er weiterhin die im Juli 2013 ange- tretene (Ab 59 S. 3 Ziff. 1.4) Teilzeitstelle als … beim F.________ inne (AB 122.1 S. 5 Ziff. 1). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das am 22. April 2013 parallel hierzu aufgenommene Studium der … nach zwei Se- mestern abgebrochen hat (vgl. u.a. Ab 122.1 S. 5 Ziff. 1), stellt ebenfalls keine Veränderung in den erwerblichen Verhältnissen dar. Der Beschwer- deführer war und ist nicht dem Zumutbarkeitsprofil entsprechend eingeglie- dert. Diesbezüglich kann offen gelassen werden, ob er angesichts der be- gonnenen Studien überhaupt die Absicht hegte, mehr als zu 50% erwerbs- tätig zu sein (vgl. Entscheid des BGer vom 4. Mai 2016, 9C_178/2015 [zur Publikation vorgesehen], E. 7.3). 4.3 Aufgrund des Dargelegten haben sich im Zeitraum zwischen der der erstmaligen Rentenverneinung am 20. Februar 2014 (AB 61) und der hier angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2016 (AB 146) weder die er- werblichen noch die medizinischen Verhältnisse wesentlich verändert. Deshalb ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ohne weiteres abzulehnen. Die angefochten Verfügung ist damit im Ergeb- nis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzu- weisen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 18 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe entnommen. 5.2 Für die obsiegende Beschwerdegegnerin besteht nicht Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (mit Eingabe vom 24. März 2016) - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 228 IV FUR/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Mai 2016 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. Januar 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1988 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 13. Januar 2012 mit Hinweis auf eine seit September 2011 bestehende psychische Erkrankung bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Ak- ten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Diese tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Insbesondere sprach sie ihm Integrations- massnahmen (Aufbautraining; AB 26, 34) sowie Taggeld (AB 25) zu. Nach vorgängig durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 60) verneinte die IVB mangels Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeit ab 1. Februar 2013 mit Verfü- gung vom 22. Februar 2014 (AB 61) den Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Verfügung blieb unangefochten. B. Am 12. März 2014 (AB 62) meldete die involvierte Krankentaggeldversiche- rung den Versicherten bei der IVB zur Früherfassung an. Dieser reichte seine Anmeldung zum Leistungsbezug mit Hinweis auf eine seit 2009 be- stehende psychische Erkrankung am 20. April 2014 ein (AB 68). Erneut tätigte die IVB erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere gewährte sie Frühinterventionsmassnahmen (Coaching; AB 101, 111, 115) und beauftrage Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie FMH, mit einer Untersuchung. Gestützt auf dessen psychiatrisch- psychotherapeutisches Gutachten vom 21. Juli 2015 (AB 122.1) sowie nach Gutsprache von beruflichen Massnahmen (beratende Begleitung zum Erhalt des Arbeitsplatzes; AB 128, 151) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 8. September 2015 (AB 129) bei einem Invaliditäts- grad von 10% die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Hiergegen erhob B.________ insbesondere mit Beilage eines Berichts des behan- delnden Psychiaters Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 25. Oktober 2015 (AB 139/3) Einwände (AB 136, 139). Nach Einholung einer Stellungnahme bei Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 3 D.________ vom 20. Dezember 2015 (AB 144) entschied die IVB mit Ver- fügung vom 15. Januar 2016 (AB 146) wie im Vorbescheid angekündigt. C. Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, B.________, hiergegen Beschwerde mit fol- genden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2016 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehr- wertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 24. März 2016. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Januar 2016 (AB 146). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind ((lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 5 Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungs- fähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei dia- gnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.4 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle- genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 6 son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts- kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festge- stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 20. April 2014 (AB 68) eingetreten ist. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwischen der leistungsabweisenden Verfügung vom 20. Februar 2014 (AB 61) und der hier angefochtenen Verfügung vom
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15. Januar 2016 (AB 146) eine wesentliche Änderung in medizinischer bzw. erwerblicher Hinsicht, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit einen allfälligen Rentenanspruch zu beeinflussen, eingetreten ist (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 20. Febru- ar 2014 im Wesentlichen auf den undatierten, der Beschwerdegegnerin am
7. Januar 2014 (AB 59) zugegangenen Bericht des behandelnden Psychia- ters Dr. med. E.________. Darin diagnostizierte dieser eine bipolare affek- tive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F31.7; S. 2 Ziff. 1.1). Der Be- schwerdeführer habe ab dem 1. Februar 2013 eine eigene Wohnung bezo- gen, ab 22. April 2013 das Studium in … an der Fachhochschule in … auf- genommen und ab Juli 2013 eine 50%-ige Arbeitsstelle als … beim F.________ angetreten (S. 2 f. Ziff. 1.4). Als …/… habe vom 15. Juni 2012 bis 31. Januar 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 3 Ziff. 1.6). Zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer an einer er- höhten Stressvulnerabilität, einer hohen Sensitivität sowie einem ständigen Gefühl innerer Anspannung, d.h. unter Einschränkungen der Konzentration und der Belastbarkeit leide. Geräusche im Wohnblock könnten ihn sosehr stören, dass er aus der Wohnung gehen müsse. Stosszeiten, Menschen- ansammlungen sowie eine Geräuschkulisse am Arbeitsplatz sollten ver- mieden werden (S. 3 Ziff. 1.4 i.V.m. S. 5). 3.3 Der nun angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2016 lagen im Wesentlichen folgende medizinische Berichte zu Grunde: 3.3.1 Im Bericht der G.________ vom 2. Mai 2014 (AB 75/7) wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) seit ca. Januar 2014 diagnostiziert (S. 1 Ziff. 1.1). Eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit wurde vom 1. Februar bis 4. Mai 2014 attes- tiert (S. 2 Ziff. 1.6). Die depressiven Symptome würden sich in Form von sozialem Rückzug, Gefühl der Insuffizienz, kognitiver Einbusse mit konse- kutiv verminderter Auffassungs- und Merkfähigkeit sowie Schwierigkeiten in sozialen Beziehungen auf die Arbeit auswirken. Aktuell sei dem Beschwer- deführer seine bisherige Tätigkeit an zwölf Stunden pro Woche zumutbar (Ziff. 1.7). Er sei betreffend Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit in dem Sinne eingeschränkt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 8 dass er nur zeitlich beschränkt einsetzbar sei, schneller ermüde und eine längere Regeneration erforderlich sei (S. 5). 3.3.2 Dr. med. E.________ diagnostizierte im Bericht vom 7. Juli 2014 (AB 86/2) eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F31.3; S. 2 Ziff. 1.1). Es bestehe ein mehrheitlich subklini- scher Verlauf bei jedoch erhöhter Stressvulnerabilität, hoher Sensitivität (Geräusche im Wohnblock könnten den Versicherten so sehr stören, dass er aus der Wohnung gehen müsse, Stosszeiten, Menschenansammlungen sowie eine Geräuschkulisse am Arbeitsplatz seien zu vermeiden) und ein ständiges Gefühl innerer Anspannung. Aktuell sei der Versicherte nun stimmungsstabiler. Nach wie vor bestünden eine grosse Geräusch- und Stressvulnerabilität und wiederholt mehrere Tage dauernde Phasen von Antriebsminderung, Adynamie und Bedrücktheitsgefühl (S. 3 Ziff. 1.4). Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 3. Mai 2014 im Umfang von 30-60% (S. 3 Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer könne ca. vier bis sechs Stunden arbeitstätig sein, sofern er die Möglichkeit habe, sich auf seine Aufgaben zu konzentrieren und weitgehend reizabgeschirmt sei (S. 4 Ziff. 1.7). Das Konzentrationsvermögen und die Belastbarkeit sei- en eingeschränkt, nicht aber das Auffassungsvermögen, die Anpassungs- fähigkeit sowie die Fahrtauglichkeit (S. 6). 3.3.3 Die behandelnde Hausärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 4. Sep- tember 2014 (AB 95) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare affektive Störung (ICD-10 F31.0), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0; S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer leide unter einer psychischen Einschrän- kung (innere Unruhe, Konzentrationsstörungen, verminderte Stresstoleranz und Belastbarkeit). Diese würde sich in Form einer schnelleren Ermüdbar- keit auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (S. 2 Ziff. 1.7). Es bestehe eine Ar- beitsunfähigkeit von 50% seit Anfang 2013 (Ziff. 1.6). Das Auffassungs- vermögen sei nicht eingeschränkt, die Fahrtauglichkeit gegeben. Einge- schränkt seien das Konzentrationsvermögen, die Belastbarkeit sowie die Anpassungsfähigkeit. Bei letzterer bestünden Schwierigkeiten bei neuen Arbeitsabläufen, Arbeitskollegen oder Chefwechseln (S. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 9 3.3.4 Dr. med. D.________ diagnostizierte im psychiatrisch- psychotherapeutischen Gutachten vom 21. Juli 2015 (AB 122.1) ein kombi- nierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit depressiv-ängstlichen, zwanghaften (übergenau, umständlich), neurasthenischen, somatoform- hypochondrischen, selbstunsicheren-unselbstständigen und histrionischen Anteilen, mit Abhängigkeitssyndrom von ärztlich verordneten Benzodiaze- pinen (ICD-10 F13.2) bei Verdacht auf eine bipolare affektive Störung, ge- genwärtig remittiert (ICD-10 F31.7) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4; S. 19 Ziff. 5). Der Be- schwerdeführer leide an Verhaltensstörungen (bspw. Verhaltensauffällig- keit, Motivationsdefizit, gestörtes Selbstwertgefühl, verminderte Kontakt- fähigkeit, reduzierte Frustrationstoleranz, somatoforme Reaktionen). Die Defizite seien als leicht bis mittelschwer einzustufen. Im Vordergrund stün- den geringe emotionale Ressourcen und eingeschränkte Copingstrategien. (S. 28 Ziff. 7.1). Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht stünden vor allem Defizite bei zwischenmenschlichen Interaktionen im Vordergrund. Sie könnten als weitgehend stabil angenommen werden. Es seien insofern berufliche Grundfertigkeiten beeinträchtigt, d.h. leichte bis mittelschwere Beeinträchtigungen in den Bereichen Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, Kon- takt-/Gruppenfähigkeit und Durchhaltefähigkeit (S. 29 Ziff. 7.2). Dem Be- schwerdeführer sei seine bisherige Tätigkeit ganztags zumutbar (Ziff. 7.4). Dabei bestehe eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 40% (Ziff. 7.5). Bei einer angepassten Tätigkeit (wenig komplexe Aufgaben, selbstständige Arbeitseinteilung, wenig Kunden-/ Teamkontakt, geringe Zeit- und Leis- tungsforderungen, reizarme Arbeitsumgebung) und Tätigkeiten im Haushalt könne aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine relevante (≥ 20% von 100%) Arbeitsunfähigkeit angenommen werden (S. 31 Ziff. 7.11). Die erläuterte Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit be- stehe seit Oktober 2011 (S. 29 Ziff. 7.5) spätestens ab 14. Mai 2012 mit danach folgenden zweimaligen kurzzeitigen vollständigen ein- bis zweimo- natigen Phasen einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (S. 30 Ziff. 7.7). 3.3.5 Dr. med. E.________ führte in seinem Bericht vom 25. Oktober 2015 (AB 139/3) aus, der Beschwerdeführer leide an einer affektiven bipo- laren Störung. Die von Dr. med. D.________ diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) finde hingegen keinerlei Beweiswert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 10 Der Gutachter lasse festgelegte Standardindikatoren weitgehend ausser Acht und attestiere stattdessen dem Beschwerdeführer tendenziös „Motiva- tionsdefizit“, wenngleich wiederholt in den Berichten auf die hohe Selbst- motivation hingewiesen werde. Gerade weil nur ein Langzeitverlauf die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erhärten könne, hätten zumindest weitere Abklärungen und auch eine Kontaktaufnahme mit dem Behandler aufgrund der diametral entgegengesetzten Beurteilung erfolgen sollen (S. 5 Ziff. 2). 3.3.6 Dr. med. D.________ hielt in seiner Stellungnahme vom 20. De- zember 2015 (AB 144) vollumfänglich am Inhalt und Ergebnis seiner Be- gutachtung inkl. Einschätzung zu den Diagnosen, den dadurch begründe- ten objektiven psychopathologischen Befunden, deren funktionellen Aus- wirkungen und der resultierenden Arbeitsunfähigkeit fest (S. 2). Dr. med. E.________ nenne in seinem Bericht vom 25. Oktober 2015 aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine neuen versicherungsme- dizinisch relevanten Angaben. Insbesondere würden keine neuen objekti- ven tatsächlichen psychopathologischen Befunde/Defizite beschrieben. Angebliche Fehler und/oder Widersprüche im Gutachten seien nicht zu bestätigen (S. 3). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 11 gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beur- teilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.5 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrer rentenverweigernden Verfügung vom 15. Januar 2016 (AB 146) im Wesentlichen auf das psych- iatrisch-psychotherapeutische Gutachten von Dr. med. D.________ vom
21. Juli 2015 (AB 122.1). Dieser kommt nach einlässlicher Diskussion der medizinischen Vorakten und der eigenen Erhebungen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) vorliegt, er diesbezüglich in seiner angestammten Tätigkeit ganz- tags bei einer Leistungsminderung von 40% arbeitsfähig ist und in einer angepassten Tätigkeit aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine relevante (≥ 20% von 100%) Arbeitsunfähigkeit angenommen werden kann. Diese Einschätzung gelte seit Oktober 2011, spätestens aber ab dem
14. Mai 2012 (S. 19 Ziff. 5, S. 29 Ziff. 7.4 f., Ziff. 7.6, S. 31 Ziff. 7.11). Diese fachärztliche psychiatrische Beurteilung überzeugt. Das Gutachten erfüllt neben den von den Parteien unbestritten gebliebenen formalen Aspekten auch aus materieller Sicht die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderun- gen (vgl. E. 3.4 hiervor), weshalb ihm uneingeschränkte Beweiskraft zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 12 kommt. An den Schlussfolgerungen von Dr. med. D.________ vermögen, wie nachfolgend ausgeführt, weder die Einwände in der Beschwerde noch die dem Gutachter widersprechenden ärztlichen Berichte etwas zu ändern. 3.6 Was die im Bericht der G.________ vom 2. Mai 2014 (AB 75) dia- gnostizierte rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradi- ger Episode betrifft, so kommt Dr. med. D.________ zum nachvollziehba- ren Schluss, dass die Diagnose mit Bezug zum Klassifikationssystem we- der beschrieben noch diskutiert wird. Die objektiven psychopathologischen Befunde lassen ein ängstlich-bedrücktes Syndrom qualitativ erkennen, der Schweregrad bleibt jedoch unklar. Das Postulat einer hierdurch bewirkten längerfristigen Minderung der Arbeitsfähigkeit ist nicht nachvollziehbar (AB 122.1 S. 23). Was die vom behandelnden Psychiater Dr. med. E.________ bzw. von der behandelnden Hausärztin Dr. med. H.________ diagnostizier- te bipolare affektive Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F31.0 und F31.3; AB 86/2 und 95) betrifft, so konnte Dr. med. D.________ lediglich (knapp) den Verdacht auf diese Störung stellen. Zumindest wäre diese aber gegenwär- tig remittiert (ICD-F31.7) und deren eigenständiger Einfluss auf die Leis- tungsfähigkeit ist vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu begründen (AB 122.1 S. 25). Weiter sind die ICD-10-Kriterien einer (even- tuellen) depressiven Episode anlässlich der Untersuchung vom 26. Juni 2015 nicht (mehr) erfüllt gewesen. Die für die Diagnose einer depressiven Episode gemäss ICD-10 F32 erforderlichen Symptome bestehen vorlie- gend objektiv nicht in ausreichender Schwere bzw. Länge, um eine (allfällig andauernde) depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizie- ren zu können. Eine relevante und auch noch eigenständige depressive Episode gemäss ICD-10 F3 besteht somit nicht. Ebenso ist das Abhängig- keitssyndrom von ärztlich verordneten Benzodiazepinen (ICD-10 F13.2), das zurzeit suchtspezifisch behandelt wird, aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht ohne langdauernden negativen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit (S. 25 f.). Somit ist vorliegend davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit depressiv-ängstlichen, zwanghaften (übergenau, umständlich), neurasthenischen, somatoform-hypochondri- schen, selbstunsicheren-unselbstständigen und histrionischen Anteilen, mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 13 Abhängigkeitssyndrom von ärztlich verordneten Benzodiazepinen (ICD-10 F13.2) bei Verdacht auf eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig remit- tiert (ICD-10 F31.7) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär- tig remittiert (ICD-10 F33.4; S. 19 Ziff. 5) vorliegt. Die restlichen von den involvierten Ärzten gestellten Diagnosen konnten gutachterlich nicht bestätigt werden. 3.7 Die Kritik des Beschwerdeführers am psychiatrischen Gutachten, wonach sich dieses nicht genügend mit den Erfahrungen der beruflichen Integration auseinandersetze (Beschwerde S. 5 Ziff. 4), ist unbegründet. Dr. med. D.________ standen die Berichte Integrationsmassnahme der Band-Genossenschaft vom 27. Juli 2012 (AB 32) und 24. Oktober 2012 (AB 42) sowie der Bericht vom Jobcoach vom 8. Januar 2015 (AB 112) zur Verfügung (vgl. AB 122.1 S. 2). Zu den Integrationsmassnahmen finden sich im Gutachten verschiedenenorts Ausführungen (Anamnese [S. 4 f.], Krankheitsentwicklung und subjektiven Ergänzungen des Beschwerdefüh- rers [S. 6 Ziff. 2.1], Zusammenfassung der und Kommentar zu den Akten [S. 11 ff. Ziff. 3] und Beurteilung [S. 19 ff. Ziff. 6]). Aufgrund seiner Explora- tion sowie sämtlicher Akten, also auch jener der beruflichen Integration, kam Dr. med. D.________ zu seiner Einschätzung der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit. Dass diese - medizinischen Einschätzungen - den Ergeb- nissen der praktischen Erprobungen der beruflichen Integration (AB 32, 42, 112 und 116) teilweise widersprechen, ändert nichts an der Schlüssigkeit der gutachterlichen Einschätzung, ist es den beruflichen Abklärungsperso- nen doch regelmässig nur beschränkt möglich, das Ausmass des psychi- schen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen. Von einer Kontaktierung des Jobcoachs, Arbeitgebers sowie des behan- delnden Psychiaters Dr. med. E.________ durfte Dr. med. D.________ absehen, weil hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Die Einschätzungen des Jobcoachs und von Dr. med. E.________ flossen zudem in die gutachterliche Beurteilung ein. Dass der „4. Kurzbericht“ des Jobcoachs vom 3. Januar 2016 (AB 145) Dr. med. D.________ beim Verfassen seines Gutachtens nicht vorlag, hat kei- ne Schmälerung der Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens zur Fol- ge. Gleich verhält es sich mit dem beschwerdeweise in Aussicht gestellten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 14 weiteren Bericht des Jobcoachs (Beschwerde S. 8 Ziff. 9), der nicht erstellt werden konnte (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. März 2016). Die im Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden Akten genügten ohne wei- teres, um dem Experten ein umfassendes Bild zu vermitteln. So hat der Gutachter denn auch bereits ausgeführt, dass für die bisheri- ge/angestammte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ist, weil dabei die beruflichen Grundfertigkeiten wie etwa Kontakt-/Gruppenfähigkeit leicht bis mittelschwer beeinträchtigt sind (AB 122.1 S. 29 Ziff. 7.2). Daher nannte der Gutachter als Anforderungen an eine leidensangepasste Tätig- keit auch wenig Kunden-/Teamkontakt und reizarme Arbeitsumgebung (S. 31 Ziff. 7.11), was bei der Tätigkeit im Grossraumbüro nicht der Fall wäre. Den Akten sind auch die Gründe für den Abbruch der beiden Studien zu entnehmen. So steht bezüglich dem Abbruch des ersten Studiums im Be- richt der I.________ vom 4. Mai 2012 (AB 31/2), dass während des Studi- ums psychische Belastungen auf den Beschwerdeführer eingewirkt hätten und er die Prüfung nicht bestanden habe. Er habe sich zunehmend nieder- geschlagen und nicht mehr leistungsfähig gefühlt (S. 2 Ziff. 3). Zum Ab- bruch des zweiten Studiums kann dem Gutachten von Dr. med. D.________ entnommen werden, dass der Grund hierfür im sich im Winter 2014/2015 wieder verschlechternden Gesundheitszustand bestanden hat (AB 122.1 S. 7). Warum der Beschwerdeführer die kurzfristige Tätigkeit als … nicht mehr länger ausgeführt hat, brauchte von Dr. med. D.________ nicht weiter erfragt und diskutiert werden, handelt es sich dabei doch nicht um die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers und hat er im Juni 2013 eine 40%-Stelle als … angetreten und zusätzlich das Studium der … an einer höheren Fachschule aufgenommen (vgl. u.a. AB 122.1 S. 19 Ziff. 6). Warum die Anstellung als … bereits in der Probezeit gekündigt wurde, musste im Gutachten ebenfalls nicht speziell abgehandelt werden, war die- se Tätigkeit von Anfang an auf rund zwei Monate (15. Oktober bis 21. De- zember 2012) befristet (vgl. AB 37/2) und nahm der Beschwerdeführer hier doch lediglich die Tätigkeit als Stellvertreter wahr (AB 42 S. 4 Ziff. 8). Zu- dem beschrieb der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________ im Be- richt 28. Dezember 2012 (AB 48) die Gründe, welche aus seiner Sicht zur Beendigung der Anstellung geführt hätten (S. 2 Ziff. 1.4). Auch wird im Gutachten explizit anerkannt, dass eine kurzdauernde Arbeitsunfähigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 15 vom 19. November 2012 bis 15. Januar 2013, d.h. während der vorgese- henen Zeit, als er befristet als … Stellvertretungen hätte durchführen sol- len, anzunehmen sei (AB 122.1 S. 27). 3.8 Dem vorstehend Dargelegten entsprechend überzeugen auch die vom behandelnden Psychiater Dr. med. E.________ im Bericht vom 25. Oktober 2015 (AB 139/3) gegen das psychiatrische Gutachten vorgebrach- ten Kritikpunkte nicht. Dr. med. D.________ hat zudem in seiner Stellung- nahme vom 20. Dezember 2015 hierzu nachvollziehbar Stellung genom- men und die Einwände entkräftet. Zu Dr. med. E.________ Berichten ist zudem zu sagen, dass hierbei zu beachten ist, dass Berichte der behan- delnden Ärzte aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind. Dies gilt für den allgemein prakti- zierenden Hausarzt wie u.a. auch für den behandelnden Spezialarzt (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bun- desgericht] vom 20. März 2006, I 655/05 E. 5.4). Psychiatrische Exploratio- nen, wie sie vorliegend der Gutachter Dr. med. D.________ vornahm, kön- nen von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei verlaufen und eröff- nen dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewis- sen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Ex- perte - wie hier - lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, ein Administrativgutachten wie jenes von Dr. med. D.________ stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab- klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unter- schiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. November 2015, 9C_353/2015, E. 4.1). 3.9 Da vorliegend kein psychosomatisches Leiden im Sinne von BGE 141 V 281 vorliegt, ist eine Indikatorenprüfung nicht geboten. Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer hierzu vorgebrachten Erläuterungen (Be- schwerde S. 6 f. Ziff. 5 und 6) erübrigen sich. Es ist denn auch gutachter- lich überzeugend dargelegt, dass bereits aus rein medizinischer Sicht in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 16 einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit be- steht. 4. In der Folge ist zu prüfen, ob seit der erstmaligen rentenverneinenden Ver- fügung vom 20. Februar 2014 (AB 61) hinsichtlich der medizinischen oder erwerblichen Verhältnisse eine wesentliche Veränderung eingetreten ist. 4.1 Aufgrund des vollumfänglich beweiskräftigen psychiatrisch-psycho- therapeutischen Gutachtens von Dr. med. D.________ vom 21. Juli 2015 (AB 122.1) ist zwischen der Verfügung vom 20. Februar 2014 und der nun hier angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2016 (AB 146) keine we- sentliche Veränderung in den medizinischen Verhältnissen eingetreten. So hat Dr. med. E.________ im Januar 2014 festgehalten, dass der Be- schwerdeführer unter einer erhöhten Stressvulnerabilität, hohen Sensitivität und einem ständigen Gefühl der inneren Anspannung leide. Als einschrän- kend bezeichnete er u.a. Stosszeiten, Menschenansammlungen sowie die Geräuschekulisse am Arbeitsplatz (Ziff. 1.4). Gleichermassen präsentierten sich die Verhältnisse anlässlich der psychiatrisch-psychotherapeutischen Begutachtung durch Dr. med. D.________ im Juni 2015. Dieser bezeichne- te den Beschwerdeführer nachvollziehbar und überzeugend in einer ange- passten Tätigkeit seit Oktober 2011, spätestens seit dem 14. Mai 2012 und damit bereits vor der erstmaligen rentenverweigernden Verfügung vom Februar 2014 als vollständig arbeits- und leistungsfähig (AB 122.1 S. 31 Ziff. 7.10 f.). Die von ihm postulierten Einschränkungen in den Bereichen Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, Kontakt-/Gruppenfähigkeit sowie Durch- haltefähigkeit (S. 29 Ziff. 7.2) und Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit (u.a. wenig komplexe Aufgaben, selbstständige Arbeitseinteilung, wenig Kunden-/ Teamkontakt, geringe Zeit- und Leistungsanforderungen, reizarme Arbeitsumgebung [S. 31 Ziff. 7.11]) decken sich denn auch weit- gehend mit den von Dr. med. E.________ postulierten Einschränkungen bzw. gehen in diesen auf. Dass die beiden Mediziner verschiedene Dia- gnosen stellen, begründet keine Veränderung. Es handelt sich hierbei um
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 17 eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe- nen Sachverhaltes. 4.2 Eine wesentliche Änderung in den erwerblichen Verhältnissen liegt ebenfalls nicht vor. Nach wie vor hat der Beschwerdeführer keine ihm zu- mutbare Stelle angetreten. Vielmehr hat er weiterhin die im Juli 2013 ange- tretene (Ab 59 S. 3 Ziff. 1.4) Teilzeitstelle als … beim F.________ inne (AB 122.1 S. 5 Ziff. 1). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das am 22. April 2013 parallel hierzu aufgenommene Studium der … nach zwei Se- mestern abgebrochen hat (vgl. u.a. Ab 122.1 S. 5 Ziff. 1), stellt ebenfalls keine Veränderung in den erwerblichen Verhältnissen dar. Der Beschwer- deführer war und ist nicht dem Zumutbarkeitsprofil entsprechend eingeglie- dert. Diesbezüglich kann offen gelassen werden, ob er angesichts der be- gonnenen Studien überhaupt die Absicht hegte, mehr als zu 50% erwerbs- tätig zu sein (vgl. Entscheid des BGer vom 4. Mai 2016, 9C_178/2015 [zur Publikation vorgesehen], E. 7.3). 4.3 Aufgrund des Dargelegten haben sich im Zeitraum zwischen der der erstmaligen Rentenverneinung am 20. Februar 2014 (AB 61) und der hier angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2016 (AB 146) weder die er- werblichen noch die medizinischen Verhältnisse wesentlich verändert. Deshalb ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ohne weiteres abzulehnen. Die angefochten Verfügung ist damit im Ergeb- nis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzu- weisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016, IV/16/228, Seite 18 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe entnommen. 5.2 Für die obsiegende Beschwerdegegnerin besteht nicht Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern (mit Eingabe vom 24. März 2016)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.