Entscheid vom 11. Februar 2016 (shbv 3/2016)
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Der Verband Regionaler Sozialdienst C.________ (Beschwerdegegner) hat am 8. Dezember 2015 verfügt, A.________ (Sozialhilfebezüger bzw. Beschwerdeführer) habe monatlich vier Arbeitsbemühungen, für welche die Kriterien des Arztzeugnisses vom 22. November 2013 zuträ- fen (30 – 50 %, leichte körperliche Tätigkeit, nicht in Kälte, nicht in Feuchtigkeit, nicht im Staub) zu dokumentieren, damit die Vorausset- zungen zum Ausrichten einer Integrationszulage von Fr. 100.-- erfüllt sei (Akten des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland [RSA, Vorin- stanz; act. II] 23 – 27).
E. 2 Mit Beschwerde vom 6. Januar 2016 (act. II 1 – 15) wandte sich der Sozialhilfebezüger, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, an die Vorinstanz mit den Begehren, die Verfügung vom 8. Dezember 2015 sei aufzuheben, eventuell sei die Beschwerdegegnerin (richtig: der Be- schwerdegegner) anzuweisen, dem Beschwerdeführer konkrete Wei- sungen betreffend die monatlich verlangten Stellenbemühungen und zur Art der Tätigkeit zu erteilen. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen.
E. 3 Die Vorinstanz wies mit prozessleitender Verfügung vom 11. Februar 2016 (act. II 33 – 36) das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen An- walts ab und stellte in Aussicht, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde - soweit weitergehend - im Rahmen des Endent- scheids befunden (Dispositiv Ziffer 2).
E. 4 Hiergegen erhob der Sozialhilfebezüger, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 16. Februar 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Zwischenverfügung vom 11. Februar 2016 sei aufzuheben, es sei D.________ in den Ausstand zu schicken und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Ent- scheidung zurückzuweisen, es sei „unter Aufhebung Dispositiv Ziffer 2 dahingehend abzuändern“, dass das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts gutgeheissen und Rechtsanwalt B.________ dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, SH/16/226, Seite 3 Beschwerdeführer als amtlicher Anwalt beigeordnet werde. Zudem sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt B.________ - oder allenfalls einen andern Anwalt - als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen.
E. 5 Mit Beschwerdevernehmlassung vom 18. März 2016 beantragte die Vorinstanz die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Verband Regionaler Sozialdienst C.________ hat stillschwei- gend auf eine Beschwerdeantwort verzichtet.
E. 6 Mit prozessleitender Verfügung vom 22. März 2016 wies der Instrukti- onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wegen Aussichtslo- sigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ab.
E. 7 Mit Stellungnahme vom 21. April 2016 (in den Gerichtsakten) hielt der Beschwerdeführer an seinen beschwerdeweise gestellten Rechtsbe- gehren sowie vorgebrachten Standpunkten fest.
E. 8 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Zwi- schenentscheid als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 lit. a (im Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Zwischenentscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Es kann offen bleiben, ob auf das Begehren, D.________ in den Ausstand zu schicken und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen (vgl. Be- schwerde S. 2 Ziff. I.2), eingetreten werden kann, da, wie nachfolgend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, SH/16/226, Seite 4 aufgezeigt wird, das Rechtsmittel aus materiellen Gründen ohnehin ab- zuweisen ist.
E. 9 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts entscheiden als Einzelrichterin- nen und Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]).
E. 10 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Ver- waltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächli- chen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfer- tigen. Demnach hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise be- troffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertreterin oder ei- nes Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzu- kommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182), oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zu- rechtfindet (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 3.3). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersu- chungsgrundsatz), gebietet grundsätzlich, einen strengen Massstab an- zulegen. Dennoch kann sich eine anwaltliche Vertretung aufdrängen, wenn es dem juristischen Laien angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tatsa- chen zu erkennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwir- kungspflicht nachzukommen (BGE 130 I 180 E. 3.2 und 3.3 S. 183).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, SH/16/226, Seite 5 Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regelmäs- sig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur rela- tiven Schwere des Falls müssen deshalb in der Regel besondere recht- liche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die ge- suchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; Entscheide des BGer vom 11. April 2013, 8C_781/2012, E. 3.2 und vom 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 8.2).
E. 11 In der Hauptsache ist die Weisung des Beschwerdegegners, sich mo- natlich um vier Stellen zu bewerben, als anspruchsbegründende Vor- aussetzung für die Auszahlung einer Integrationszulage von Fr. 100.-- pro Monat gemäss Art. 8a Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom
24. Oktober 2001 (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111), streitig (act. II 23 - 27). Zu beachten ist, dass vorliegend nicht eine Streichung der Integrations- zulage von Fr. 100.-- pro Monat zu beurteilen ist, sondern lediglich die Pflicht des Beschwerdeführers sich monatlich um vier Stellen zu be- werben. Dies stellt einen erheblich geringeren Eingriff in die Rechtspo- sition des Beschwerdeführers dar als eine unmittelbare Kürzung der Sozialhilfeleistungen. Zudem ist zu beachten, dass dem Beschwerde- führer – anders als er angibt – in einer angepassten Tätigkeit nicht bloss eine 30 – 50 %-Stelle zuzumuten ist (vgl. Beschwerde S. 3 III. B), sondern eine 100 %-Stelle (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 23. Okto- ber 2014, bestätigt durch VGE 200 14 1125 vom 11. Februar 2015, E. 4.4 und BGer 8C_199/255 vom 11. August 2015, E. 3.3.1), was das Bewerben um eine Stelle erheblich erleichtert. Der Beschwerdeführer ist demnach durch den Streit in der Hauptsache lediglich in geringem Umfang betroffen.
E. 12 Selbst wenn die Betroffenheit des Beschwerdeführers mit Blick auf die möglichen finanziellen Folgen bei nicht Erfüllung der Voraussetzungen geprüft wird, stellt das in Frage stehende Sozialhilfeverfahren ange- sichts der Höhe der Integrationszulage von monatlich von Fr. 100.-- (vgl. Art. 8a Abs. 2 SHV) keinen besonders schweren Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers dar, so dass schon allein des-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, SH/16/226, Seite 6 halb eine anwaltliche Verbeiständung geboten gewesen wäre (vgl. Ent- scheid des BGer vom 11. April 2011, 8C_224/2011, E. 4.4 f.). Die mo- natliche Integrationszulage von Fr. 100.-- macht denn auch im Verhält- nis zum Sozialhilfebudget für die Periode vom 1. Januar 2016 bis
30. Juni 2016 von monatlich Fr. 3‘903.60 (act. IIB Ziff. 7 Behördliches) einzig einen Anteil von 2,56 % aus.
E. 13 Sind die Interessen des Beschwerdeführers lediglich – aber immerhin – relativ schwer betroffen, – was gestützt auf die vorstehenden Aus- führungen vorliegend nicht zutrifft – kann eine anwaltliche Verbeistän- dung nicht allein mit der Schwere des Eingriffs begründet werden (vgl. E. 10 hiervor). Es ist deshalb zu prüfen, ob tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten die Beiordnung eines amtlichen Anwalts als notwendig erscheinen lassen. Besondere Schwierigkeiten liegen hier nicht vor, stellen sich doch we- der komplizierte Rechtsfragen noch ist ein unübersichtlicher Sachver- halt zu bewältigen. Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen die tatsächlichen Verhältnisse bzw. die Gründe darzulegen, weshalb es ihm nicht möglich ist, die monatlich vier Arbeitsbemühungen zu dokumentie- ren, für welche die Kriterien des Arztzeugnisses vom 22. November 2013 zutreffen. Es geht damit vorab um die (wahrheitsgemässe) Darle- gung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, welche er selber am besten kennt und wofür er keiner Unterstützung eines An- walts oder einer Anwältin bedarf. Hinzu kommt, dass an Laienbe- schwerden im Allgemeinen und im Sozialhilfebereich im Besonderen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochte- ne Entscheid beanstandet wird (vgl. statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Die rechtliche Würdigung der sich stellenden Fra- gen ist alsdann Aufgabe der Rechtsmittelinstanz (vgl. Art. 20a Abs. 1 VRPG und E. 10 hiervor). Sodann liegen auch in der Person des Be- schwerdeführers keine Gründe vor, welche für die Erforderlichkeit einer Verbeiständung sprechen. Der Beschwerdeführer lebt seit 1989 in der Schweiz (unpag. Akten Verband Regionaler Sozialdienst C.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, SH/16/226, Seite 7 [act. IIB] Ziff. 1 Intake SH), weshalb es ihm ohne weiteres möglich sein dürfte, sich in einer Amtssprache (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) auszudrücken und diese zu verstehen. Soweit der Beschwerdeführer auf den Gesundheitszustand und die Ausbildung verweist (vgl. Beschwerde S. 5 Rn. 10), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte körperliche Tätigkeit rein sitzend, stehend und wechselbelas- tend, nicht in Kälte, Feuchtigkeit oder Staub) vollständig arbeitsfähig ist. Mangels einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art wurde denn auch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bereits von der IV-Stelle abgelehnt (VGE 200 14 1125 vom 11. Februar 2015, E. 4.4 ff. und BGer 8C_199/255 vom 11. August 2015, E. 3.3.1 und 4.3). Die sich in den Akten befindenden Berichte enthalten sodann keine Hinweise dafür, dass die gesundheitlichen Beschwerden den Beschwerdeführer im hier interessierenden Hauptverfahren daran hindern könnten, seine Interessen selbständig wahrzunehmen. Aufgrund des langjährigen Be- zugs von Sozialhilfe (seit Oktober 2011; act. IIB Ziff. 1 Intake SH und Ziff. 7 Behördliches) ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer in der Lage ist, seine Anliegen vorzutragen.
E. 14 Dem Dargelegten zufolge ist die Voraussetzung der Notwendigkeit gemäss Art. 111 Abs. 2 VRPG für die anwaltliche Verbeiständung nicht gegeben.
E. 15 Die angefochtene Zwischenverfügung vom
11. Februar 2016 (act. II 33 – 36) hält der Rechtskontrolle stand, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wer- den kann.
E. 16 Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 53 SHG) und bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, SH/16/226, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Verband Regionaler Sozialdienst C.________ (samt Kopie der Ein- gabe vom 21. April 2016 des Beschwerdeführers) - Regierungsstatthalteramt Bern (samt Kopie der Eingabe vom
- April 2016 des Beschwerdeführers) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 226 SH MAW/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Juni 2016 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Verband Regionaler Sozialdienst C.________ Beschwerdegegner Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid vom 11. Februar 2016 (shbv 3/2016)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, SH/16/226, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung,
1. Der Verband Regionaler Sozialdienst C.________ (Beschwerdegegner) hat am 8. Dezember 2015 verfügt, A.________ (Sozialhilfebezüger bzw. Beschwerdeführer) habe monatlich vier Arbeitsbemühungen, für welche die Kriterien des Arztzeugnisses vom 22. November 2013 zuträ- fen (30 – 50 %, leichte körperliche Tätigkeit, nicht in Kälte, nicht in Feuchtigkeit, nicht im Staub) zu dokumentieren, damit die Vorausset- zungen zum Ausrichten einer Integrationszulage von Fr. 100.-- erfüllt sei (Akten des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland [RSA, Vorin- stanz; act. II] 23 – 27).
2. Mit Beschwerde vom 6. Januar 2016 (act. II 1 – 15) wandte sich der Sozialhilfebezüger, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, an die Vorinstanz mit den Begehren, die Verfügung vom 8. Dezember 2015 sei aufzuheben, eventuell sei die Beschwerdegegnerin (richtig: der Be- schwerdegegner) anzuweisen, dem Beschwerdeführer konkrete Wei- sungen betreffend die monatlich verlangten Stellenbemühungen und zur Art der Tätigkeit zu erteilen. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen.
3. Die Vorinstanz wies mit prozessleitender Verfügung vom 11. Februar 2016 (act. II 33 – 36) das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen An- walts ab und stellte in Aussicht, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde - soweit weitergehend - im Rahmen des Endent- scheids befunden (Dispositiv Ziffer 2).
4. Hiergegen erhob der Sozialhilfebezüger, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 16. Februar 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Zwischenverfügung vom 11. Februar 2016 sei aufzuheben, es sei D.________ in den Ausstand zu schicken und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Ent- scheidung zurückzuweisen, es sei „unter Aufhebung Dispositiv Ziffer 2 dahingehend abzuändern“, dass das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts gutgeheissen und Rechtsanwalt B.________ dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, SH/16/226, Seite 3 Beschwerdeführer als amtlicher Anwalt beigeordnet werde. Zudem sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt B.________ - oder allenfalls einen andern Anwalt - als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen.
5. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 18. März 2016 beantragte die Vorinstanz die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Verband Regionaler Sozialdienst C.________ hat stillschwei- gend auf eine Beschwerdeantwort verzichtet.
6. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. März 2016 wies der Instrukti- onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wegen Aussichtslo- sigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ab.
7. Mit Stellungnahme vom 21. April 2016 (in den Gerichtsakten) hielt der Beschwerdeführer an seinen beschwerdeweise gestellten Rechtsbe- gehren sowie vorgebrachten Standpunkten fest.
8. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Zwi- schenentscheid als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 lit. a (im Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Zwischenentscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Es kann offen bleiben, ob auf das Begehren, D.________ in den Ausstand zu schicken und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen (vgl. Be- schwerde S. 2 Ziff. I.2), eingetreten werden kann, da, wie nachfolgend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, SH/16/226, Seite 4 aufgezeigt wird, das Rechtsmittel aus materiellen Gründen ohnehin ab- zuweisen ist.
9. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts entscheiden als Einzelrichterin- nen und Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]).
10. Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Ver- waltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächli- chen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfer- tigen. Demnach hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise be- troffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertreterin oder ei- nes Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzu- kommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182), oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zu- rechtfindet (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 3.3). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersu- chungsgrundsatz), gebietet grundsätzlich, einen strengen Massstab an- zulegen. Dennoch kann sich eine anwaltliche Vertretung aufdrängen, wenn es dem juristischen Laien angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tatsa- chen zu erkennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwir- kungspflicht nachzukommen (BGE 130 I 180 E. 3.2 und 3.3 S. 183).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, SH/16/226, Seite 5 Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regelmäs- sig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur rela- tiven Schwere des Falls müssen deshalb in der Regel besondere recht- liche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die ge- suchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; Entscheide des BGer vom 11. April 2013, 8C_781/2012, E. 3.2 und vom 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 8.2).
11. In der Hauptsache ist die Weisung des Beschwerdegegners, sich mo- natlich um vier Stellen zu bewerben, als anspruchsbegründende Vor- aussetzung für die Auszahlung einer Integrationszulage von Fr. 100.-- pro Monat gemäss Art. 8a Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom
24. Oktober 2001 (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111), streitig (act. II 23 - 27). Zu beachten ist, dass vorliegend nicht eine Streichung der Integrations- zulage von Fr. 100.-- pro Monat zu beurteilen ist, sondern lediglich die Pflicht des Beschwerdeführers sich monatlich um vier Stellen zu be- werben. Dies stellt einen erheblich geringeren Eingriff in die Rechtspo- sition des Beschwerdeführers dar als eine unmittelbare Kürzung der Sozialhilfeleistungen. Zudem ist zu beachten, dass dem Beschwerde- führer – anders als er angibt – in einer angepassten Tätigkeit nicht bloss eine 30 – 50 %-Stelle zuzumuten ist (vgl. Beschwerde S. 3 III. B), sondern eine 100 %-Stelle (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 23. Okto- ber 2014, bestätigt durch VGE 200 14 1125 vom 11. Februar 2015, E. 4.4 und BGer 8C_199/255 vom 11. August 2015, E. 3.3.1), was das Bewerben um eine Stelle erheblich erleichtert. Der Beschwerdeführer ist demnach durch den Streit in der Hauptsache lediglich in geringem Umfang betroffen.
12. Selbst wenn die Betroffenheit des Beschwerdeführers mit Blick auf die möglichen finanziellen Folgen bei nicht Erfüllung der Voraussetzungen geprüft wird, stellt das in Frage stehende Sozialhilfeverfahren ange- sichts der Höhe der Integrationszulage von monatlich von Fr. 100.-- (vgl. Art. 8a Abs. 2 SHV) keinen besonders schweren Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers dar, so dass schon allein des-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, SH/16/226, Seite 6 halb eine anwaltliche Verbeiständung geboten gewesen wäre (vgl. Ent- scheid des BGer vom 11. April 2011, 8C_224/2011, E. 4.4 f.). Die mo- natliche Integrationszulage von Fr. 100.-- macht denn auch im Verhält- nis zum Sozialhilfebudget für die Periode vom 1. Januar 2016 bis
30. Juni 2016 von monatlich Fr. 3‘903.60 (act. IIB Ziff. 7 Behördliches) einzig einen Anteil von 2,56 % aus.
13. Sind die Interessen des Beschwerdeführers lediglich – aber immerhin – relativ schwer betroffen, – was gestützt auf die vorstehenden Aus- führungen vorliegend nicht zutrifft – kann eine anwaltliche Verbeistän- dung nicht allein mit der Schwere des Eingriffs begründet werden (vgl. E. 10 hiervor). Es ist deshalb zu prüfen, ob tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten die Beiordnung eines amtlichen Anwalts als notwendig erscheinen lassen. Besondere Schwierigkeiten liegen hier nicht vor, stellen sich doch we- der komplizierte Rechtsfragen noch ist ein unübersichtlicher Sachver- halt zu bewältigen. Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen die tatsächlichen Verhältnisse bzw. die Gründe darzulegen, weshalb es ihm nicht möglich ist, die monatlich vier Arbeitsbemühungen zu dokumentie- ren, für welche die Kriterien des Arztzeugnisses vom 22. November 2013 zutreffen. Es geht damit vorab um die (wahrheitsgemässe) Darle- gung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, welche er selber am besten kennt und wofür er keiner Unterstützung eines An- walts oder einer Anwältin bedarf. Hinzu kommt, dass an Laienbe- schwerden im Allgemeinen und im Sozialhilfebereich im Besonderen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochte- ne Entscheid beanstandet wird (vgl. statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Die rechtliche Würdigung der sich stellenden Fra- gen ist alsdann Aufgabe der Rechtsmittelinstanz (vgl. Art. 20a Abs. 1 VRPG und E. 10 hiervor). Sodann liegen auch in der Person des Be- schwerdeführers keine Gründe vor, welche für die Erforderlichkeit einer Verbeiständung sprechen. Der Beschwerdeführer lebt seit 1989 in der Schweiz (unpag. Akten Verband Regionaler Sozialdienst C.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, SH/16/226, Seite 7 [act. IIB] Ziff. 1 Intake SH), weshalb es ihm ohne weiteres möglich sein dürfte, sich in einer Amtssprache (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) auszudrücken und diese zu verstehen. Soweit der Beschwerdeführer auf den Gesundheitszustand und die Ausbildung verweist (vgl. Beschwerde S. 5 Rn. 10), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte körperliche Tätigkeit rein sitzend, stehend und wechselbelas- tend, nicht in Kälte, Feuchtigkeit oder Staub) vollständig arbeitsfähig ist. Mangels einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art wurde denn auch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bereits von der IV-Stelle abgelehnt (VGE 200 14 1125 vom 11. Februar 2015, E. 4.4 ff. und BGer 8C_199/255 vom 11. August 2015, E. 3.3.1 und 4.3). Die sich in den Akten befindenden Berichte enthalten sodann keine Hinweise dafür, dass die gesundheitlichen Beschwerden den Beschwerdeführer im hier interessierenden Hauptverfahren daran hindern könnten, seine Interessen selbständig wahrzunehmen. Aufgrund des langjährigen Be- zugs von Sozialhilfe (seit Oktober 2011; act. IIB Ziff. 1 Intake SH und Ziff. 7 Behördliches) ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer in der Lage ist, seine Anliegen vorzutragen.
14. Dem Dargelegten zufolge ist die Voraussetzung der Notwendigkeit gemäss Art. 111 Abs. 2 VRPG für die anwaltliche Verbeiständung nicht gegeben.
15. Die angefochtene Zwischenverfügung vom
11. Februar 2016 (act. II 33 – 36) hält der Rechtskontrolle stand, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wer- den kann.
16. Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 53 SHG) und bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, SH/16/226, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Verband Regionaler Sozialdienst C.________ (samt Kopie der Ein- gabe vom 21. April 2016 des Beschwerdeführers)
- Regierungsstatthalteramt Bern (samt Kopie der Eingabe vom
21. April 2016 des Beschwerdeführers) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.