Verfügung vom 13. Januar 2016
Sachverhalt
A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 18. April 2008 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwer- degegnerin) unter Hinweis auf eine Knietotalprothese links zum Bezug von IV-Leistungen an (Antwortbeilage 1). Die IVB holte Unterlagen in erwerbli- cher und medizinischer Hinsicht ein und veranlasste berufliche Abklärun- gen in der Abklärungsstelle D.________ vom 10. November bis 5. Dezem- ber 2008 (Abklärungsbericht vom 19. Dezember 2008 [AB 29]) und in der Abklärungsstelle E.________ vom 9. Februar bis 31. März 2009 (Bericht vom 20. März 2009 [AB 43]). In der Folge erteilte die IVB Kostengutsprache für eine Umschulung zum ... vom 1. April 2009 bis 30. Juni 2011 (AB 46). Nachdem der Versicherte vom Hausarzt ab 20. September 2010 bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden war (AB 61), brach die IVB mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 die beruflichen Massnahmen ab (AB 68). Im Mai 2011 erteilte die IVB Kostengutsprachen für einen ... Kurs vom
3. März bis 7. Juli 2011 sowie eine Umschulung zum ... vom 15. August 2011 bis 12. Juli 2014 (AB 75, 77). Nachdem dem Versicherten seitens des Hausarztes ab 24. Juni 2013 erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % at- testiert worden war (AB 97), brach die IVB die beruflichen Massnahmen erneut ab (AB 96) und holte aktuelle medizinische Unterlagen ein. Im April 2014 setzte die IVB das Verfahren mit einer Kostengutsprache für ein Coa- ching im Hinblick auf den Wiedereinstieg in die Umschulung zum ... fort (AB 132); die Massnahme wurde jedoch bereits kurze Zeit später per 14. Mai 2014 erneut abgebrochen (AB 141; vgl. AB 143). Mit Mitteilung vom
10. Juni 2014 schloss die IVB das Dossier betreffend die berufliche Ein- gliederung ab (AB 145). In der Folge liess die IVB den Versicherten bidisziplinär begutachten (psychiatrisches Gutachten vom 31. Juli 2015 [AB 187.1] und orthopädi- sches Gutachten vom 6. August 2015 [AB 187.2]). Mit Vorbescheid vom
20. Oktober 2015 stellte die IVB dem Versicherten bei einem Invaliditäts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/16/213, Seite 3 grad von 17 % die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (AB 188). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingaben vom 28. Oktober und 2. Dezember 2015 Einwand (AB 189, 193). Nach Einholung einer Stellung- nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen BE/FR/SO (RAD) vom 7. Januar 2016 (AB 197) lehnte die IVB mit Verfügung vom 13. Januar 2016 einen Rentenanspruch – wie angekündigt – ab (AB 197). B. Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, Rechtsanwältin F.________, Beschwerde. Er beantragt die Verfügung vom 13. Januar 2016 sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen. Eventualiter sei ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Gleich- zeitig stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin F.________ als amtliche An- wältin. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2016 beantragt die Beschwerdegegne- rin unter Verweis auf eine Stellungnahme der Gutachterstelle vom 30. Mai 2016 und auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die Abwei- sung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 21. Februar 2017 zeigte die B.________, MLaw C.________, einen Wechsel der Rechtsvertretung an und zog den Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung zurück. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Februar 2017 schrieb der Instrukti- onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege soweit die unent- geltliche Verbeiständung betreffend vom Geschäftsverzeichnis ab. Mit Eingabe vom 20. April 2017 bestätigte der Beschwerdeführer seine bis- herigen Anträge und reichte zwei weitere Arztberichte zu den Akten. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Mai 2017 hiess der Instruktions- richter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Verfah- renskosten im Justizverfahren gut.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/16/213, Seite 4 Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer erneut zwei Arztberichte zu den Akten.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 13. Januar 2016 (AB 197). Strei- tig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/16/213, Seite 5
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
E. 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al- len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2).
E. 2.2.2 Bei leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, wird pra- xisgemäss angenommen, dass – aufgrund der nach gesicherter psychiatri- scher Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit – hieraus keine invali- denversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit re- sultiert. Leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankungen fehlt es, so- lange sie therapeutisch angehbar sind, an einem hinreichenden Schwere- grad der Störung, um diese als invalidisierend anzusehen. Nur in der selte- nen, gesetzlich verlangten Konstellation mit Therapieresistenz ist den nor- mativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objek-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/16/213, Seite 6 tivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan. Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Zudem muss die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein, als die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (am- bulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft worden sind (Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 15. Mai 2017, 8C_753/2016, E. 4.3 mit weiteren Hin- weisen; vgl. auch SVR 2016 IV Nr. 51 S. 174 E. 5.3.1).
E. 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be- stimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Ein- zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe- rungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkom- mensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136).
E. 2.5 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/16/213, Seite 7 lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweis- wert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streiti- gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Ana- mnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege- benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das So- zialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhän- gig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).
E. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
E. 3.1.1 Im Bericht vom 30. Mai 2008 hielt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit persistierende belastungsabhängige Knieschmerzen links bei Knietotalprothese links seit 24. September 2007 und Pangonarthrose nach Knietrauma mit Kreuzbandruptur sowie Meniskektomie links im Jahr 1983
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/16/213, Seite 8 fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden Adipositas und ein essentieller Tremor seit der Schulzeit aufgeführt. Bezüg- lich der bisherigen Tätigkeit im ... bestehe aufgrund der belastungsabhän- gigen, persistierenden Knieschmerzen keine Arbeitsfähigkeit mehr. Körper- lich nicht belastende Tätigkeiten, z.B. Büroarbeiten, seien uneingeschränkt möglich (AB 12).
E. 3.1.2 Anlässlich der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 14. Oktober 2008 hielt der Kreisarzt der Suva, Dr. med. H.________, Facharzt für Allge- meine Chirurgie, fest, es liege ein Status nach Einsetzen einer Totalendo- prothese des linken Knies wegen schwerer medial betonter Pangonarthro- se nach operativer Versorgung einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes mittels extraartikulärer Bandplastik, Meniskektomie medial und Débride- ment von Knorpeln vor. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr fähig, schwe- re körperliche Arbeit zu leisten, Gewichte über 15-20 kg zu heben, im Knien und Kauern tätig zu sein. Nicht möglich sei das Arbeiten auf unebenem oder abschüssigem Gelände, das Erklettern von Leitern und Treppen, vor allem unter Belastung. Zu meiden seien lange Gehstrecken. Ideal wäre ei- ne Tätigkeit mit überwiegendem Sitzen. Denkbar wären aber auch Einsätze mit Wechselbelastung, wenn sich der Beschwerdeführer stündlich 10-20 Minuten setzen oder man ihm einen Coxarthrosestuhl zur Verfügung stellen könnte. Von einer ganztägigen Präsenz könne man ausgehen (AB 19/4 f.).
E. 3.1.3 Im Bericht vom 3. Januar 2014 hielt Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, er habe eine Anpassungsstörung, vor allem depressiver Art, behandelt. Es bestehe eine Erschöpfung. Der Beschwerdeführer sei genügend stabil, um wieder mit der Umschulung starten zu können. Es werde sogar empfohlen, diese unverzüglich wieder an die Hand zu nehmen. Die depressive Symptomatik sei abgeklungen. Der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Die aktuelle Episode, nun remittiert, habe vorübergehend eine depressive Symptomatik, eine An- triebsstörung und Ängste gebracht (AB 114/2). Im Bericht vom 17. März 2014 führte Dr. med. I.________ als Diagnose eine Erschöpfungsdepression in Remission auf. Es bestehe seit Mai 2013 ein fluktuierender Verlauf mit in den letzten Monaten stetiger Besserung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/16/213, Seite 9 Die Depression sei abgeklungen. Die klinische Stabilität sei gegeben. Die Umschulung könne fortgesetzt werden (AB 128). Im Bericht vom 8. November 2014 hielt Dr. med. I.________ einen statio- nären Gesundheitszustand sowie eine unveränderte Diagnose und Befund- lage fest. Die Prognose bezüglich der Arbeitsrehabilitation sei sehr schlecht. Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Berufliche Massnahmen seien nicht indiziert (AB 157).
E. 3.1.4 Im psychiatrischen Gutachten vom 31. Juli 2015 führte Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose ei- ne leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), welche sich nicht auf die Ar- beitsfähigkeit auswirke, auf. Psychiatrisch-klinisch ergebe sich, dass der Beschwerdeführer durch die Enttäuschungen bei seinen letzten Arbeitsver- suchen in eine depressive Verfassung geraten sei, die der psychotherapeu- tischen und psychopharmakotherapeutischen Behandlung bedürfe. Es lie- ge keine depressive Erkrankung vor, welche seine Arbeitsfähigkeit grundsätzlich beeinträchtigen oder den Beschwerdeführer daran hindern würde, eine berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Sollte er entgegen seiner Erwartung eine befriedigende und seinem Leistungsvermögen an- gemessene Tätigkeit finden, würde seine Depressivität und Enttäuschung nachlassen (AB 187.1/28 f.). Im orthopädischen Gutachten vom 6. August 2015 hielt Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Zustand nach Knietrauma mit vorderer Kreuzbandruptur sowie anschliessende offene Revision am linken Kniegelenk (1983), einen Zustand nach vollständiger Knietotalprothese links am 24. September 2007 und einen Zustand nach operativ versorgtem Ellenbogen links fest (AB 187.2/5). In der bidisziplinären Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, aus or- thopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer nicht mehr fähig, schwere körperliche Arbeit zu leisten, Gewichte über 15-20 kg zu heben oder stän- dig zu knien. Des Weitern sollten keine Tätigkeiten wie das Erklettern einer Leiter oder Treppe, vor allem unter Belastung, durchgeführt werden. Län- gere Gehstrecken über 2-3 km sollten vermieden werden. Psychiatrisch be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/16/213, Seite 10 stünden keine Einschränkungen. Der Beschwerdeführer könne aus or- thopädischer Sicht in seiner vorherigen Tätigkeit bei der K.________ wie- der zu 50 % arbeiten. Hierbei sollten schweres Heben und Tragen von Ge- wichten von mehr als 15 kg vermieden werden. Eine angepasste Tätigkeit im Sitzen könne aus orthopädischer Sicht wieder zu 100 % ausgeführt werden. Psychiatrisch bestünden keine Einschränkungen. Aus medizinisch- orthopädischer Sicht müsse ein rückengerechter Arbeitsplatz im Sitzen und mit der Möglichkeit wechselnd im Stehen tätig zu sein, eingerichtet sein. Dabei bestünde weder aus orthopädischer noch psychiatrischer Sicht eine verminderte Leistungsfähigkeit (AB 187.1/33-36).
E. 3.1.5 Im Bericht vom 22. November 2015 hielt Dr. med. I.________ fest, der Beschwerdeführer leide unter rezidivierend auftretenden depressiven Episoden. Seit der aus gesundheitlichen Gründen abgebrochenen Um- schulung zum ... sei der klinische Verlauf schlecht und die Prognose habe sich leider ebenfalls verschlechtert. Der Beschwerdeführer sei aktuell mit- telschwer bis schwer depressiv. Es sei schon früh zur Ausprägung eines schwer beeinträchtigten Selbstwerts bei starker Ängstlichkeit z.B. vor An- forderungen, die an ihn gestellt würden, gekommen. Dies äussere sich durch Vermeidungsverhalten, Selbstunsicherheit und Sensitivität (Empfind- lichkeit), mit der ständigen Furcht, zu versagen, Fehler zu machen, abge- lehnt zu werden oder sich zu blamieren. Es sei immer wieder zu Abbrüchen und Neuanfängen gekommen, was sich z.B. in seiner Berufsanamnese in Form von häufigen Jobwechseln zeige. Dies habe zu einer Persönlichkeits- entwicklung mit deutlich vermeidend-selbstunsicheren Anteilen geführt, so dass von einer vermeidend-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung (ICD- 10 F60.6) gesprochen werden könne. Die korrekte Beurteilung laute chroni- sche, ausgebrannt resignative und depressive Entwicklung bei rezidivie- rend depressiver Störung (ICD-10 F33.1/2) und chronischer Erschöpfung auf dem Boden einer fehlentwickelten Persönlichkeit (ICD-10 F60.6; AB 193/3 ff.).
E. 3.1.6 Im Bericht vom 1. Februar 2016 hielt Dr. med. I.________ im We- sentlichen eine chronisch ausgebrannte, resignative und depressive Ent- wicklung bei rezidivierender depressiver Störung, Schweregrad der de- pressiven Episoden mittelgradig (ICD-10 F33.11; mit somatischem Syn-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/16/213, Seite 11 drom), und chronischer Erschöpfung auf dem Boden einer fehlentwickelten Persönlichkeit (vermeidend-selbstunsichere Persönlichkeitsstörung; ICD-10 F60.6) sowie ein posttraumatisches Syndrom bei schädlichen Einwirkungen in der Kindheit fest. Die Arbeitsfähigkeit sei ursächlich durch die rezidivie- rend depressive Störung, die fehlentwickelte Persönlichkeit und durch den chronisch ausgebrannt resignativen Zustand sowie dem posttraumatischen Syndrom in Kumulation erheblich beeinträchtigt. Unter Einbezug der Er- kenntnisse aus der Umschulung zum ..., die aus gesundheitlichen Gründen habe abgebrochen werden müssen (Depression), sollte es möglich sein, klare Aussagen zu machen. Dies sei jedoch vom Gutachter nicht entspre- chend gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer könne in einem rezidiv- freien Intervall an einem geeigneten Arbeitsplatz zeitlich ca. zu 30 bis 40 % bestehen, jedoch mit einer qualitativ um 50 % reduzierten Leistung. Die aufgeführte Symptomatik sei bis 2015 der Diagnose der rezidivierenden de- pressiven Störung zugeordnet worden. Bei der Revision der Beurteilung aufgrund des negativen Vorbescheids durch die IV im Herbst 2015 sei es zur Neubeurteilung gekommen, was die Persönlichkeitsausprägung anbe- treffe. Aus diesem Grund sie diese Störung in den früheren Berichten nicht erwähnt gewesen (AB 199/18-23).
E. 3.1.7 In seiner ergänzenden Stellungnahme zum Gutachten vom 30. Mai 2016 bestätigte Dr. med. L.________, dass die gegenwärtig festzustellende leichte depressive Verfassung wohl Folge der kumulativen Einsicht sein müsse, dass dem Beschwerdeführer eine geregelte Arbeitstätigkeit unter den heute marktüblichen Leistungsanforderungen wohl nicht mehr möglich sei. Eine affektive Erkrankung als Voraussetzung und Ursache der geschil- derten Beeinträchtigungen habe der Unterzeichner in der Tat nicht feststel- len können. Diese sei vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wor- den. Vielmehr habe er selbst zu einer reaktiven Einschätzung seiner Ver- stimmung geneigt und angegeben es mache ihn traurig, dass er wohl mit seinen „veralteten“ technischen und Computerkenntnissen heute auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr würde bestehen können. Diese gewissermassen „normalpsychologische“ Traurigkeit und vielleicht auch Resignation sei für den Unterzeichner gut einfühlbar gewesen. Ihr fehlten aber die speziellen Charakteristika einer schweren depressiven Verstimmung. Bei erneuter Durchsicht der zur Verfügung stehenden Unterlagen sehe der Unterzeich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/16/213, Seite 12 ner keine Möglichkeit und auch keine Notwendigkeit, seine Stellungnahme zu verändern (AB 211).
E. 3.1.8 Im Bericht vom 12. März 2017 verwies Dr. med. I.________ im We- sentlichen auf seinen Bericht vom 1. Februar 2016. Dieser habe weiterhin Gültigkeit und stelle die aus seiner Sicht vollständige Stellungnahme dar. Es sei die zusammenfassende Darstellung seiner Beurteilung und ergänze oder ersetze alle vorgängigen Berichte oder Zeugnisse, insbesondere den- jenigen vom 22. November 2015 (Beschwerdebeilage [BB] 7).
E. 3.2.1 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. L.________ vom
31. Juli 2015 (AB 187.1) sowie das orthopädische Gutachten von Dr. med. J.________ vom 6. August 2015 (AB 187.2) inklusive deren bidisziplinären Konsensbeurteilung (AB 187.1/33-38) sind umfassend, beruhen auf ein- lässlichen anamnestischen Erhebungen sowie eigenen fachärztlichen Un- tersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt. Die in der Darlegung der Befunde, der Dia- gnosen sowie der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit wider- spruchsfrei und nachvollziehbar begründeten Gutachten erfüllen die vom Bundesgericht an den Beweiswert von solchen gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.5 hiervor) und erbringen vollen Beweis.
E. 3.2.2 Aus orthopädischer Sicht besteht unter Einbezug des beim Zustand des operierten linken Knies und des operierten linken Ellenbogens verblei- benden funktionellen Leistungsvermögens gemäss der schlüssigen gutach- terlichen Einschätzung für eine angepasste Tätigkeit (rückenschonend, vor- wiegend sitzend, mit der Möglichkeit wechselnd im Stehen tätig zu sein) ei- ne Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Diese Einschätzung steht im Einklang mit den Vorakten (AB 12, 19/4 f.) und wird in der Beschwerde (S. 6 ff.) zu Recht nicht in Frage gestellt. Die in der Folge mit Replik vom
20. April 2017 sowie mit Eingabe vom 14. Juni 2017 eingereichten Arztbe- richte betreffen demgegenüber eine im März 2016 – d.h. erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung (AB 197) – diagnostizierte Gonarthrose im rechten Knie sowie eine Coxarthrose rechts (BB 10; vgl. BB 8) mit Hüft-To- talprothesen-Implantation vom 12. Mai 2017 (BB 9). Es handelt sich hierbei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/16/213, Seite 13 um einen neuen bzw. zusätzlichen medizinischen Sachverhalt, der sich erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt hat und dessen allfäl- ligen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit darum, auf ent- sprechende Neuanmeldung hin, Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung wäre. Eine Beurteilung im vorliegenden Verfahren fällt jedoch aus- ser Betracht (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4).
E. 3.2.3 Aus psychiatrischer Sicht liegt gemäss der schlüssigen gutachterli- chen Einschätzung von Dr. med. L.________ keine krankheitswertige psy- chische Störung vor. Die von ihm festgestellte und diagnostizierte leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) ist gemäss Gutachten nicht ursächlich für eine Arbeitsunfähigkeit, sondern reaktiv aufgrund von Überforderungen am Arbeitsplatz und Unstimmigkeiten mit dem Vorgesetzten entstanden (AB 187.1/26 f., 211/5 ff.). Diese Einschätzung steht mit den aktenkundigen Angaben aus der Zeit der beruflichen Eingliederung (AB 59, 144/2 Ziff. 5) sowie auch mit den früheren Berichten des behandelnden Arztes Dr. med. I.________ im Einklang, welcher im Januar 2014 im Zusammenhang mit der Umschulung eine Anpassungsstörung mit vorübergehender depressi- ver Symptomatik bzw. im März 2014 eine Erschöpfungsdepression in Re- mission diagnostiziert hatte (AB 114/2, 128). Nicht abgestellt werden kann dagegen auf die Berichte von Dr. med. I.________ seit dem (negativen) Vorbescheid vom Oktober 2015, soweit er darin nebst einer mittelschweren rezidivierenden depressiven Störung nun zusätzlich auf das Vorliegen einer vermeidend-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) schliesst (AB 193/3 ff., 199/18 ff.; BB 7). Wie der RAD nachvollziehbar dar- gelegt hat, hätte sich diese Persönlichkeitsstörung bereits in der Kindheit bzw. Adoleszenz manifestiert (AB 196/4; vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kap. V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 276). In der Zeit vor der Erstdiagnose durch Dr. med. I.________ im November 2015 (AB 193/3 ff.) finden sich in den Akten indessen keine entsprechenden An- haltspunkte, weder im psychiatrischen Gutachten vom 31. Juli 2015 (AB 187.1/28 ff.) noch in den früheren Berichten von Dr. med. I.________ (AB 114/2, 128), der den Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben (AB 199/18) immerhin seit 2002 behandelt. Dasselbe gilt hinsichtlich des im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/16/213, Seite 14 Bericht vom 1. Februar 2016 von Dr. med. I.________ erstmals erwähnten posttraumatischen Syndroms aufgrund bestimmter Kindheitserfahrungen (AB 199/18, 199/20). Abgesehen davon fehlte es für die Annahme einer invalidisierenden posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) mit Blick auf die vom Arzt umrissenen, jedoch nicht näher substanti- ierten Kindheitserfahrungen (keine Förderung und Wertschätzung durch die Eltern; ein Bruder, der den Beschwerdeführer „sadistisch plagte“ [AB 199/19]) an einem ausgewiesenen belastenden Ereignis in der nach den klinisch-diagnostischen Leitlinien geforderten Schwere (vgl. DILLING/ MOMBOUR/SCHMIDT a.a.O., S. 207 f.). Psychische Störungen, die – wie vorliegend (AB 187.1/26 f., 211/5 ff.; vgl. AB 59, 144/2 Ziff. 5) – durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, berechtigen nach der Recht- sprechung nicht zur Invalidenrente. Zwar kann einer fachgerecht diagnosti- zierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit blos- sem Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abge- sprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Fakto- ren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbe- stimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychi- sche Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Letzteres ist beim Beschwerde- führer aus folgenden Gründen nicht der Fall. Wie eingangs dieser Erwägung festgehalten wurde, ist die depressive Symptomatik beim Beschwerdeführer gemäss Gutachten diagnostisch als leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) zu qualifizieren (AB 187.1/28). Aus leichten bis sogar mittelschweren depressiven Störungen resultiert pra- xisgemäss zufolge der regelmässig guten Therapierbarkeit keine invaliden- versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um eine einzelne Episode oder um eine re- zidivierende Störung handelt (BGer 8C_753/2016, E. 4.3; SVR 2016 IV Nr. 51 S. 174 E. 5.3.1; vgl. E. 2.2.2 hiervor). Die Therapiebarkeit der beim Beschwerdeführer vorliegenden depressiven Störung ist gemäss Gutach- ten erstellt (AB 187.1/30 Ziff. 8) und wird auch vom behandelnden Psychia- ter nicht in Abrede gestellt (AB 157, 193/5, 199/22; BB 7). Damit fehlt es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/16/213, Seite 15 dieser Störung an einem hinreichenden Schweregrad, um sozialversiche- rungsrechtlich als invalidisierend zu gelten (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Soweit deshalb Dr. med. L.________ aus rein psychiatrischer Sicht keine Ein- schränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit postuliert hat, ist dies entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung rechtlich nicht zu beanstanden.
E. 3.2.4 Zusammenfassend ist aufgrund der beiden Gutachten der Dres. med. L.________ und J.________ erstellt, dass der Beschwerdeführer sei- ne Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit bestmöglich, d.h. zu 100 %, zu verwerten vermag. Ausser Betracht fallen körperlich schwere Arbeiten mit Heben von Gewichten über 15-20 kg, ständigem Kni- en oder dem Erklettern von Leitern und Treppen. Längere Gehstrecken über 2-3 km sollten ebenfalls vermieden werden (AB 187.1/33 ff.).
E. 4 Auf vorstehender Basis ist im Folgenden die Invaliditätsbemessung zu prü- fen (vgl. E. 2.4 hiervor).
E. 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne ge- sundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabel- lenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemes- sung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall ge- gebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/16/213, Seite 16
E. 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohn- mässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittli- chen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Ab- zug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabel- lenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und be- ruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2).
E. 4.1.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).
E. 4.2 Dem Beschwerdeführer wurden ab dem Zeitpunkt der Kniedistorsi- on links vom 25. Juli 2007 mit Operation vom 24. September 2007 (Knieto- talprothese links) hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter ... bei den K.________ (AB 14/1, 18/1) Arbeitsunfähigkeiten von mehr als 40 % attestiert (AB 12/1; vgl. AB 20/3 ff. und 187.2/1). Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte 18. April 2008 (AB 1). Damit ist der hypothetische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/16/213, Seite 17 Rentenbeginn aufgrund von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG und Art. 29 Abs. 3 IVG, jedoch in Abweichung zu Art. 29 Abs. 1 IVG mit Blick auf das Ende des Wartejahrs auf den 1. Juli 2008 festzulegen (dazu Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] vom 12. Dezember 2007,
E. 4.3 Bei der Stelle bei ... K.________ handelte es sich um eine temporä- re Anstellung (AB 14/1, 18/1), so dass für die Bestimmung des Validenein- kommens auf einen Tabellenlohn abzustellen ist. Gemäss dem Lebenslauf war der Beschwerdeführer jeweils nur für kurze Zeit in verschiedenen Beru- fen tätig (AB 14), so dass das Valideneinkommen in Abweichung zur ange- fochtenen Verfügung (AB 197) anhand der LSE 2008, Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4, Männer (Fr. 4‘935.-- pro Monat inkl. Anteil 13. Mo- natslohn), zu bestimmen ist. Gleiches gilt für das Invalideneinkommen, da das ärztliche Zumutbarkeitsprofil (dazu E. 3.2.4 hiervor) dem Beschwerde- führer nach wie vor ein breites Spektrum an Verweistätigkeiten offenlässt, er aber seit 2008 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nie eine sol- che zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Sind beide Vergleichs- einkommen anhand desselben Tabellenlohns zu berechnen, erübrigt sich deren betragsmässige Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad höchstens dem Grad der Leistungseinschränkung unter Berücksichtigung des Tabellenlohnabzuges (vgl. Entscheid des BGer vom 9. März 2007, I 697/05, E. 5.4). Bezüglich Letzterem fallen vorliegend jedoch invaliditäts- fremde Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskatego- rie) ausser Betracht, weil sowohl das Validen- als auch das Invalidenein- kommen anhand statistischer Tabellenlöhne zu ermittelt sind und die er- wähnten Merkmale bei beiden Vergleichseinkommen zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Inso- fern erscheint der von der Vorinstanz mit Blick auf die leidensbedingten Einschränkungen (AB 187.1/33 f. Ziff. 5 u. E. 3.2.4 hiervor) gewährte Tabel- lenlohnabzug von 15 % (AB 197) eher als hoch. Wie es sich damit genau
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/16/213, Seite 18 verhält, kann jedoch offen bleiben, da so oder anders kein Rentenanspruch resultiert. Dem Beschwerdeführer ist eine angepasste Verweistätigkeit zu 100 % zu- mutbar (vgl. E. 3.2.4 hiervor). Damit beträgt der Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzuges von maximal 15 % eben die- se 15 %. Dieser Invaliditätsgrad liegt unterhalb der rentenerheblichen Schwelle von 40 % (Art. 28 IVG) womit die Beschwerdegegnerin im Ergeb- nis zu Recht einen Rentenanspruch verneint hat.
E. 5 IV-Revision und Intertemporalrecht), zumal die beruflichen Massnahmen mit entsprechenden Taggeldleistungen erst ab 10. November 2008 zu lau- fen begannen (AB 23, 29/10). Der Einkommensvergleich ist somit grundsätzlich anhand der Zahlen des Jahres 2008 durchzuführen (vgl. je- doch sogleich).
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG).
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder der Beschwerdefüh- rer (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]) noch die obsiegende Beschwer- degegnerin einen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG).
E. 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/16/213, Seite 19
E. 5.3.2 Am 10. Februar 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts. Mit Eingabe vom 21. Februar 2017 zog der Beschwerdeführer den Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung zurück. Mit prozessleitender Verfügung vom
24. Februar 2017 wurde das Gesuch insoweit als erledigt vom Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben. Im Weiteren wurde mit prozessleitender Verfü- gung vom 30. Mai 2017 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege be- züglich der Verfahrenskosten im Justizverfahren gutgeheissen. Der Beschwerdeführer ist damit – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – vorläufig von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/16/213, Seite 20
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 213 IV KNB/RUM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. November 2017 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch B.________, MLaw C.________, Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. Januar 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/16/213, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 18. April 2008 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwer- degegnerin) unter Hinweis auf eine Knietotalprothese links zum Bezug von IV-Leistungen an (Antwortbeilage 1). Die IVB holte Unterlagen in erwerbli- cher und medizinischer Hinsicht ein und veranlasste berufliche Abklärun- gen in der Abklärungsstelle D.________ vom 10. November bis 5. Dezem- ber 2008 (Abklärungsbericht vom 19. Dezember 2008 [AB 29]) und in der Abklärungsstelle E.________ vom 9. Februar bis 31. März 2009 (Bericht vom 20. März 2009 [AB 43]). In der Folge erteilte die IVB Kostengutsprache für eine Umschulung zum ... vom 1. April 2009 bis 30. Juni 2011 (AB 46). Nachdem der Versicherte vom Hausarzt ab 20. September 2010 bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden war (AB 61), brach die IVB mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 die beruflichen Massnahmen ab (AB 68). Im Mai 2011 erteilte die IVB Kostengutsprachen für einen ... Kurs vom
3. März bis 7. Juli 2011 sowie eine Umschulung zum ... vom 15. August 2011 bis 12. Juli 2014 (AB 75, 77). Nachdem dem Versicherten seitens des Hausarztes ab 24. Juni 2013 erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % at- testiert worden war (AB 97), brach die IVB die beruflichen Massnahmen erneut ab (AB 96) und holte aktuelle medizinische Unterlagen ein. Im April 2014 setzte die IVB das Verfahren mit einer Kostengutsprache für ein Coa- ching im Hinblick auf den Wiedereinstieg in die Umschulung zum ... fort (AB 132); die Massnahme wurde jedoch bereits kurze Zeit später per 14. Mai 2014 erneut abgebrochen (AB 141; vgl. AB 143). Mit Mitteilung vom
10. Juni 2014 schloss die IVB das Dossier betreffend die berufliche Ein- gliederung ab (AB 145). In der Folge liess die IVB den Versicherten bidisziplinär begutachten (psychiatrisches Gutachten vom 31. Juli 2015 [AB 187.1] und orthopädi- sches Gutachten vom 6. August 2015 [AB 187.2]). Mit Vorbescheid vom
20. Oktober 2015 stellte die IVB dem Versicherten bei einem Invaliditäts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/16/213, Seite 3 grad von 17 % die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (AB 188). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingaben vom 28. Oktober und 2. Dezember 2015 Einwand (AB 189, 193). Nach Einholung einer Stellung- nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen BE/FR/SO (RAD) vom 7. Januar 2016 (AB 197) lehnte die IVB mit Verfügung vom 13. Januar 2016 einen Rentenanspruch – wie angekündigt – ab (AB 197). B. Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, Rechtsanwältin F.________, Beschwerde. Er beantragt die Verfügung vom 13. Januar 2016 sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen. Eventualiter sei ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Gleich- zeitig stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin F.________ als amtliche An- wältin. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2016 beantragt die Beschwerdegegne- rin unter Verweis auf eine Stellungnahme der Gutachterstelle vom 30. Mai 2016 und auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die Abwei- sung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 21. Februar 2017 zeigte die B.________, MLaw C.________, einen Wechsel der Rechtsvertretung an und zog den Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung zurück. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Februar 2017 schrieb der Instrukti- onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege soweit die unent- geltliche Verbeiständung betreffend vom Geschäftsverzeichnis ab. Mit Eingabe vom 20. April 2017 bestätigte der Beschwerdeführer seine bis- herigen Anträge und reichte zwei weitere Arztberichte zu den Akten. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Mai 2017 hiess der Instruktions- richter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Verfah- renskosten im Justizverfahren gut.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/16/213, Seite 4 Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer erneut zwei Arztberichte zu den Akten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 13. Januar 2016 (AB 197). Strei- tig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/16/213, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al- len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.2.2 Bei leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, wird pra- xisgemäss angenommen, dass – aufgrund der nach gesicherter psychiatri- scher Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit – hieraus keine invali- denversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit re- sultiert. Leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankungen fehlt es, so- lange sie therapeutisch angehbar sind, an einem hinreichenden Schwere- grad der Störung, um diese als invalidisierend anzusehen. Nur in der selte- nen, gesetzlich verlangten Konstellation mit Therapieresistenz ist den nor- mativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objek-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/16/213, Seite 6 tivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan. Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Zudem muss die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein, als die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (am- bulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft worden sind (Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 15. Mai 2017, 8C_753/2016, E. 4.3 mit weiteren Hin- weisen; vgl. auch SVR 2016 IV Nr. 51 S. 174 E. 5.3.1). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be- stimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Ein- zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe- rungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkom- mensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 2.5 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/16/213, Seite 7 lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweis- wert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streiti- gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Ana- mnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege- benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das So- zialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhän- gig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 30. Mai 2008 hielt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit persistierende belastungsabhängige Knieschmerzen links bei Knietotalprothese links seit 24. September 2007 und Pangonarthrose nach Knietrauma mit Kreuzbandruptur sowie Meniskektomie links im Jahr 1983
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/16/213, Seite 8 fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden Adipositas und ein essentieller Tremor seit der Schulzeit aufgeführt. Bezüg- lich der bisherigen Tätigkeit im ... bestehe aufgrund der belastungsabhän- gigen, persistierenden Knieschmerzen keine Arbeitsfähigkeit mehr. Körper- lich nicht belastende Tätigkeiten, z.B. Büroarbeiten, seien uneingeschränkt möglich (AB 12). 3.1.2 Anlässlich der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 14. Oktober 2008 hielt der Kreisarzt der Suva, Dr. med. H.________, Facharzt für Allge- meine Chirurgie, fest, es liege ein Status nach Einsetzen einer Totalendo- prothese des linken Knies wegen schwerer medial betonter Pangonarthro- se nach operativer Versorgung einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes mittels extraartikulärer Bandplastik, Meniskektomie medial und Débride- ment von Knorpeln vor. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr fähig, schwe- re körperliche Arbeit zu leisten, Gewichte über 15-20 kg zu heben, im Knien und Kauern tätig zu sein. Nicht möglich sei das Arbeiten auf unebenem oder abschüssigem Gelände, das Erklettern von Leitern und Treppen, vor allem unter Belastung. Zu meiden seien lange Gehstrecken. Ideal wäre ei- ne Tätigkeit mit überwiegendem Sitzen. Denkbar wären aber auch Einsätze mit Wechselbelastung, wenn sich der Beschwerdeführer stündlich 10-20 Minuten setzen oder man ihm einen Coxarthrosestuhl zur Verfügung stellen könnte. Von einer ganztägigen Präsenz könne man ausgehen (AB 19/4 f.). 3.1.3 Im Bericht vom 3. Januar 2014 hielt Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, er habe eine Anpassungsstörung, vor allem depressiver Art, behandelt. Es bestehe eine Erschöpfung. Der Beschwerdeführer sei genügend stabil, um wieder mit der Umschulung starten zu können. Es werde sogar empfohlen, diese unverzüglich wieder an die Hand zu nehmen. Die depressive Symptomatik sei abgeklungen. Der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Die aktuelle Episode, nun remittiert, habe vorübergehend eine depressive Symptomatik, eine An- triebsstörung und Ängste gebracht (AB 114/2). Im Bericht vom 17. März 2014 führte Dr. med. I.________ als Diagnose eine Erschöpfungsdepression in Remission auf. Es bestehe seit Mai 2013 ein fluktuierender Verlauf mit in den letzten Monaten stetiger Besserung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/16/213, Seite 9 Die Depression sei abgeklungen. Die klinische Stabilität sei gegeben. Die Umschulung könne fortgesetzt werden (AB 128). Im Bericht vom 8. November 2014 hielt Dr. med. I.________ einen statio- nären Gesundheitszustand sowie eine unveränderte Diagnose und Befund- lage fest. Die Prognose bezüglich der Arbeitsrehabilitation sei sehr schlecht. Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Berufliche Massnahmen seien nicht indiziert (AB 157). 3.1.4 Im psychiatrischen Gutachten vom 31. Juli 2015 führte Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose ei- ne leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), welche sich nicht auf die Ar- beitsfähigkeit auswirke, auf. Psychiatrisch-klinisch ergebe sich, dass der Beschwerdeführer durch die Enttäuschungen bei seinen letzten Arbeitsver- suchen in eine depressive Verfassung geraten sei, die der psychotherapeu- tischen und psychopharmakotherapeutischen Behandlung bedürfe. Es lie- ge keine depressive Erkrankung vor, welche seine Arbeitsfähigkeit grundsätzlich beeinträchtigen oder den Beschwerdeführer daran hindern würde, eine berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Sollte er entgegen seiner Erwartung eine befriedigende und seinem Leistungsvermögen an- gemessene Tätigkeit finden, würde seine Depressivität und Enttäuschung nachlassen (AB 187.1/28 f.). Im orthopädischen Gutachten vom 6. August 2015 hielt Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Zustand nach Knietrauma mit vorderer Kreuzbandruptur sowie anschliessende offene Revision am linken Kniegelenk (1983), einen Zustand nach vollständiger Knietotalprothese links am 24. September 2007 und einen Zustand nach operativ versorgtem Ellenbogen links fest (AB 187.2/5). In der bidisziplinären Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, aus or- thopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer nicht mehr fähig, schwere körperliche Arbeit zu leisten, Gewichte über 15-20 kg zu heben oder stän- dig zu knien. Des Weitern sollten keine Tätigkeiten wie das Erklettern einer Leiter oder Treppe, vor allem unter Belastung, durchgeführt werden. Län- gere Gehstrecken über 2-3 km sollten vermieden werden. Psychiatrisch be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/16/213, Seite 10 stünden keine Einschränkungen. Der Beschwerdeführer könne aus or- thopädischer Sicht in seiner vorherigen Tätigkeit bei der K.________ wie- der zu 50 % arbeiten. Hierbei sollten schweres Heben und Tragen von Ge- wichten von mehr als 15 kg vermieden werden. Eine angepasste Tätigkeit im Sitzen könne aus orthopädischer Sicht wieder zu 100 % ausgeführt werden. Psychiatrisch bestünden keine Einschränkungen. Aus medizinisch- orthopädischer Sicht müsse ein rückengerechter Arbeitsplatz im Sitzen und mit der Möglichkeit wechselnd im Stehen tätig zu sein, eingerichtet sein. Dabei bestünde weder aus orthopädischer noch psychiatrischer Sicht eine verminderte Leistungsfähigkeit (AB 187.1/33-36). 3.1.5 Im Bericht vom 22. November 2015 hielt Dr. med. I.________ fest, der Beschwerdeführer leide unter rezidivierend auftretenden depressiven Episoden. Seit der aus gesundheitlichen Gründen abgebrochenen Um- schulung zum ... sei der klinische Verlauf schlecht und die Prognose habe sich leider ebenfalls verschlechtert. Der Beschwerdeführer sei aktuell mit- telschwer bis schwer depressiv. Es sei schon früh zur Ausprägung eines schwer beeinträchtigten Selbstwerts bei starker Ängstlichkeit z.B. vor An- forderungen, die an ihn gestellt würden, gekommen. Dies äussere sich durch Vermeidungsverhalten, Selbstunsicherheit und Sensitivität (Empfind- lichkeit), mit der ständigen Furcht, zu versagen, Fehler zu machen, abge- lehnt zu werden oder sich zu blamieren. Es sei immer wieder zu Abbrüchen und Neuanfängen gekommen, was sich z.B. in seiner Berufsanamnese in Form von häufigen Jobwechseln zeige. Dies habe zu einer Persönlichkeits- entwicklung mit deutlich vermeidend-selbstunsicheren Anteilen geführt, so dass von einer vermeidend-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung (ICD- 10 F60.6) gesprochen werden könne. Die korrekte Beurteilung laute chroni- sche, ausgebrannt resignative und depressive Entwicklung bei rezidivie- rend depressiver Störung (ICD-10 F33.1/2) und chronischer Erschöpfung auf dem Boden einer fehlentwickelten Persönlichkeit (ICD-10 F60.6; AB 193/3 ff.). 3.1.6 Im Bericht vom 1. Februar 2016 hielt Dr. med. I.________ im We- sentlichen eine chronisch ausgebrannte, resignative und depressive Ent- wicklung bei rezidivierender depressiver Störung, Schweregrad der de- pressiven Episoden mittelgradig (ICD-10 F33.11; mit somatischem Syn-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/16/213, Seite 11 drom), und chronischer Erschöpfung auf dem Boden einer fehlentwickelten Persönlichkeit (vermeidend-selbstunsichere Persönlichkeitsstörung; ICD-10 F60.6) sowie ein posttraumatisches Syndrom bei schädlichen Einwirkungen in der Kindheit fest. Die Arbeitsfähigkeit sei ursächlich durch die rezidivie- rend depressive Störung, die fehlentwickelte Persönlichkeit und durch den chronisch ausgebrannt resignativen Zustand sowie dem posttraumatischen Syndrom in Kumulation erheblich beeinträchtigt. Unter Einbezug der Er- kenntnisse aus der Umschulung zum ..., die aus gesundheitlichen Gründen habe abgebrochen werden müssen (Depression), sollte es möglich sein, klare Aussagen zu machen. Dies sei jedoch vom Gutachter nicht entspre- chend gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer könne in einem rezidiv- freien Intervall an einem geeigneten Arbeitsplatz zeitlich ca. zu 30 bis 40 % bestehen, jedoch mit einer qualitativ um 50 % reduzierten Leistung. Die aufgeführte Symptomatik sei bis 2015 der Diagnose der rezidivierenden de- pressiven Störung zugeordnet worden. Bei der Revision der Beurteilung aufgrund des negativen Vorbescheids durch die IV im Herbst 2015 sei es zur Neubeurteilung gekommen, was die Persönlichkeitsausprägung anbe- treffe. Aus diesem Grund sie diese Störung in den früheren Berichten nicht erwähnt gewesen (AB 199/18-23). 3.1.7 In seiner ergänzenden Stellungnahme zum Gutachten vom 30. Mai 2016 bestätigte Dr. med. L.________, dass die gegenwärtig festzustellende leichte depressive Verfassung wohl Folge der kumulativen Einsicht sein müsse, dass dem Beschwerdeführer eine geregelte Arbeitstätigkeit unter den heute marktüblichen Leistungsanforderungen wohl nicht mehr möglich sei. Eine affektive Erkrankung als Voraussetzung und Ursache der geschil- derten Beeinträchtigungen habe der Unterzeichner in der Tat nicht feststel- len können. Diese sei vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wor- den. Vielmehr habe er selbst zu einer reaktiven Einschätzung seiner Ver- stimmung geneigt und angegeben es mache ihn traurig, dass er wohl mit seinen „veralteten“ technischen und Computerkenntnissen heute auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr würde bestehen können. Diese gewissermassen „normalpsychologische“ Traurigkeit und vielleicht auch Resignation sei für den Unterzeichner gut einfühlbar gewesen. Ihr fehlten aber die speziellen Charakteristika einer schweren depressiven Verstimmung. Bei erneuter Durchsicht der zur Verfügung stehenden Unterlagen sehe der Unterzeich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/16/213, Seite 12 ner keine Möglichkeit und auch keine Notwendigkeit, seine Stellungnahme zu verändern (AB 211). 3.1.8 Im Bericht vom 12. März 2017 verwies Dr. med. I.________ im We- sentlichen auf seinen Bericht vom 1. Februar 2016. Dieser habe weiterhin Gültigkeit und stelle die aus seiner Sicht vollständige Stellungnahme dar. Es sei die zusammenfassende Darstellung seiner Beurteilung und ergänze oder ersetze alle vorgängigen Berichte oder Zeugnisse, insbesondere den- jenigen vom 22. November 2015 (Beschwerdebeilage [BB] 7). 3.2 3.2.1 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. L.________ vom
31. Juli 2015 (AB 187.1) sowie das orthopädische Gutachten von Dr. med. J.________ vom 6. August 2015 (AB 187.2) inklusive deren bidisziplinären Konsensbeurteilung (AB 187.1/33-38) sind umfassend, beruhen auf ein- lässlichen anamnestischen Erhebungen sowie eigenen fachärztlichen Un- tersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt. Die in der Darlegung der Befunde, der Dia- gnosen sowie der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit wider- spruchsfrei und nachvollziehbar begründeten Gutachten erfüllen die vom Bundesgericht an den Beweiswert von solchen gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.5 hiervor) und erbringen vollen Beweis. 3.2.2 Aus orthopädischer Sicht besteht unter Einbezug des beim Zustand des operierten linken Knies und des operierten linken Ellenbogens verblei- benden funktionellen Leistungsvermögens gemäss der schlüssigen gutach- terlichen Einschätzung für eine angepasste Tätigkeit (rückenschonend, vor- wiegend sitzend, mit der Möglichkeit wechselnd im Stehen tätig zu sein) ei- ne Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Diese Einschätzung steht im Einklang mit den Vorakten (AB 12, 19/4 f.) und wird in der Beschwerde (S. 6 ff.) zu Recht nicht in Frage gestellt. Die in der Folge mit Replik vom
20. April 2017 sowie mit Eingabe vom 14. Juni 2017 eingereichten Arztbe- richte betreffen demgegenüber eine im März 2016 – d.h. erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung (AB 197) – diagnostizierte Gonarthrose im rechten Knie sowie eine Coxarthrose rechts (BB 10; vgl. BB 8) mit Hüft-To- talprothesen-Implantation vom 12. Mai 2017 (BB 9). Es handelt sich hierbei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/16/213, Seite 13 um einen neuen bzw. zusätzlichen medizinischen Sachverhalt, der sich erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt hat und dessen allfäl- ligen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit darum, auf ent- sprechende Neuanmeldung hin, Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung wäre. Eine Beurteilung im vorliegenden Verfahren fällt jedoch aus- ser Betracht (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). 3.2.3 Aus psychiatrischer Sicht liegt gemäss der schlüssigen gutachterli- chen Einschätzung von Dr. med. L.________ keine krankheitswertige psy- chische Störung vor. Die von ihm festgestellte und diagnostizierte leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) ist gemäss Gutachten nicht ursächlich für eine Arbeitsunfähigkeit, sondern reaktiv aufgrund von Überforderungen am Arbeitsplatz und Unstimmigkeiten mit dem Vorgesetzten entstanden (AB 187.1/26 f., 211/5 ff.). Diese Einschätzung steht mit den aktenkundigen Angaben aus der Zeit der beruflichen Eingliederung (AB 59, 144/2 Ziff. 5) sowie auch mit den früheren Berichten des behandelnden Arztes Dr. med. I.________ im Einklang, welcher im Januar 2014 im Zusammenhang mit der Umschulung eine Anpassungsstörung mit vorübergehender depressi- ver Symptomatik bzw. im März 2014 eine Erschöpfungsdepression in Re- mission diagnostiziert hatte (AB 114/2, 128). Nicht abgestellt werden kann dagegen auf die Berichte von Dr. med. I.________ seit dem (negativen) Vorbescheid vom Oktober 2015, soweit er darin nebst einer mittelschweren rezidivierenden depressiven Störung nun zusätzlich auf das Vorliegen einer vermeidend-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) schliesst (AB 193/3 ff., 199/18 ff.; BB 7). Wie der RAD nachvollziehbar dar- gelegt hat, hätte sich diese Persönlichkeitsstörung bereits in der Kindheit bzw. Adoleszenz manifestiert (AB 196/4; vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kap. V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 276). In der Zeit vor der Erstdiagnose durch Dr. med. I.________ im November 2015 (AB 193/3 ff.) finden sich in den Akten indessen keine entsprechenden An- haltspunkte, weder im psychiatrischen Gutachten vom 31. Juli 2015 (AB 187.1/28 ff.) noch in den früheren Berichten von Dr. med. I.________ (AB 114/2, 128), der den Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben (AB 199/18) immerhin seit 2002 behandelt. Dasselbe gilt hinsichtlich des im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/16/213, Seite 14 Bericht vom 1. Februar 2016 von Dr. med. I.________ erstmals erwähnten posttraumatischen Syndroms aufgrund bestimmter Kindheitserfahrungen (AB 199/18, 199/20). Abgesehen davon fehlte es für die Annahme einer invalidisierenden posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) mit Blick auf die vom Arzt umrissenen, jedoch nicht näher substanti- ierten Kindheitserfahrungen (keine Förderung und Wertschätzung durch die Eltern; ein Bruder, der den Beschwerdeführer „sadistisch plagte“ [AB 199/19]) an einem ausgewiesenen belastenden Ereignis in der nach den klinisch-diagnostischen Leitlinien geforderten Schwere (vgl. DILLING/ MOMBOUR/SCHMIDT a.a.O., S. 207 f.). Psychische Störungen, die – wie vorliegend (AB 187.1/26 f., 211/5 ff.; vgl. AB 59, 144/2 Ziff. 5) – durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, berechtigen nach der Recht- sprechung nicht zur Invalidenrente. Zwar kann einer fachgerecht diagnosti- zierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit blos- sem Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abge- sprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Fakto- ren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbe- stimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychi- sche Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Letzteres ist beim Beschwerde- führer aus folgenden Gründen nicht der Fall. Wie eingangs dieser Erwägung festgehalten wurde, ist die depressive Symptomatik beim Beschwerdeführer gemäss Gutachten diagnostisch als leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) zu qualifizieren (AB 187.1/28). Aus leichten bis sogar mittelschweren depressiven Störungen resultiert pra- xisgemäss zufolge der regelmässig guten Therapierbarkeit keine invaliden- versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um eine einzelne Episode oder um eine re- zidivierende Störung handelt (BGer 8C_753/2016, E. 4.3; SVR 2016 IV Nr. 51 S. 174 E. 5.3.1; vgl. E. 2.2.2 hiervor). Die Therapiebarkeit der beim Beschwerdeführer vorliegenden depressiven Störung ist gemäss Gutach- ten erstellt (AB 187.1/30 Ziff. 8) und wird auch vom behandelnden Psychia- ter nicht in Abrede gestellt (AB 157, 193/5, 199/22; BB 7). Damit fehlt es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/16/213, Seite 15 dieser Störung an einem hinreichenden Schweregrad, um sozialversiche- rungsrechtlich als invalidisierend zu gelten (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Soweit deshalb Dr. med. L.________ aus rein psychiatrischer Sicht keine Ein- schränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit postuliert hat, ist dies entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung rechtlich nicht zu beanstanden. 3.2.4 Zusammenfassend ist aufgrund der beiden Gutachten der Dres. med. L.________ und J.________ erstellt, dass der Beschwerdeführer sei- ne Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit bestmöglich, d.h. zu 100 %, zu verwerten vermag. Ausser Betracht fallen körperlich schwere Arbeiten mit Heben von Gewichten über 15-20 kg, ständigem Kni- en oder dem Erklettern von Leitern und Treppen. Längere Gehstrecken über 2-3 km sollten ebenfalls vermieden werden (AB 187.1/33 ff.). 4. Auf vorstehender Basis ist im Folgenden die Invaliditätsbemessung zu prü- fen (vgl. E. 2.4 hiervor). 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne ge- sundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabel- lenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemes- sung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall ge- gebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/16/213, Seite 16 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohn- mässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittli- chen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Ab- zug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabel- lenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und be- ruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.1.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). 4.2 Dem Beschwerdeführer wurden ab dem Zeitpunkt der Kniedistorsi- on links vom 25. Juli 2007 mit Operation vom 24. September 2007 (Knieto- talprothese links) hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter ... bei den K.________ (AB 14/1, 18/1) Arbeitsunfähigkeiten von mehr als 40 % attestiert (AB 12/1; vgl. AB 20/3 ff. und 187.2/1). Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte 18. April 2008 (AB 1). Damit ist der hypothetische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/16/213, Seite 17 Rentenbeginn aufgrund von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG und Art. 29 Abs. 3 IVG, jedoch in Abweichung zu Art. 29 Abs. 1 IVG mit Blick auf das Ende des Wartejahrs auf den 1. Juli 2008 festzulegen (dazu Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] vom 12. Dezember 2007,
5. IV-Revision und Intertemporalrecht), zumal die beruflichen Massnahmen mit entsprechenden Taggeldleistungen erst ab 10. November 2008 zu lau- fen begannen (AB 23, 29/10). Der Einkommensvergleich ist somit grundsätzlich anhand der Zahlen des Jahres 2008 durchzuführen (vgl. je- doch sogleich). 4.3 Bei der Stelle bei ... K.________ handelte es sich um eine temporä- re Anstellung (AB 14/1, 18/1), so dass für die Bestimmung des Validenein- kommens auf einen Tabellenlohn abzustellen ist. Gemäss dem Lebenslauf war der Beschwerdeführer jeweils nur für kurze Zeit in verschiedenen Beru- fen tätig (AB 14), so dass das Valideneinkommen in Abweichung zur ange- fochtenen Verfügung (AB 197) anhand der LSE 2008, Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4, Männer (Fr. 4‘935.-- pro Monat inkl. Anteil 13. Mo- natslohn), zu bestimmen ist. Gleiches gilt für das Invalideneinkommen, da das ärztliche Zumutbarkeitsprofil (dazu E. 3.2.4 hiervor) dem Beschwerde- führer nach wie vor ein breites Spektrum an Verweistätigkeiten offenlässt, er aber seit 2008 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nie eine sol- che zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Sind beide Vergleichs- einkommen anhand desselben Tabellenlohns zu berechnen, erübrigt sich deren betragsmässige Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad höchstens dem Grad der Leistungseinschränkung unter Berücksichtigung des Tabellenlohnabzuges (vgl. Entscheid des BGer vom 9. März 2007, I 697/05, E. 5.4). Bezüglich Letzterem fallen vorliegend jedoch invaliditäts- fremde Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskatego- rie) ausser Betracht, weil sowohl das Validen- als auch das Invalidenein- kommen anhand statistischer Tabellenlöhne zu ermittelt sind und die er- wähnten Merkmale bei beiden Vergleichseinkommen zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Inso- fern erscheint der von der Vorinstanz mit Blick auf die leidensbedingten Einschränkungen (AB 187.1/33 f. Ziff. 5 u. E. 3.2.4 hiervor) gewährte Tabel- lenlohnabzug von 15 % (AB 197) eher als hoch. Wie es sich damit genau
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/16/213, Seite 18 verhält, kann jedoch offen bleiben, da so oder anders kein Rentenanspruch resultiert. Dem Beschwerdeführer ist eine angepasste Verweistätigkeit zu 100 % zu- mutbar (vgl. E. 3.2.4 hiervor). Damit beträgt der Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzuges von maximal 15 % eben die- se 15 %. Dieser Invaliditätsgrad liegt unterhalb der rentenerheblichen Schwelle von 40 % (Art. 28 IVG) womit die Beschwerdegegnerin im Ergeb- nis zu Recht einen Rentenanspruch verneint hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder der Beschwerdefüh- rer (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]) noch die obsiegende Beschwer- degegnerin einen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 5.3 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/16/213, Seite 19 5.3.2 Am 10. Februar 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts. Mit Eingabe vom 21. Februar 2017 zog der Beschwerdeführer den Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung zurück. Mit prozessleitender Verfügung vom
24. Februar 2017 wurde das Gesuch insoweit als erledigt vom Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben. Im Weiteren wurde mit prozessleitender Verfü- gung vom 30. Mai 2017 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege be- züglich der Verfahrenskosten im Justizverfahren gutgeheissen. Der Beschwerdeführer ist damit – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – vorläufig von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2017, IV/16/213, Seite 20 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.