Verfügung vom 8. Januar 2016
Sachverhalt
A. Der 1994 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im März 2015 bei der Eidgenössischen Inva- lidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversi- cherung, Antwortbeilage [AB] 5). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm Abklärungen in erwerblicher sowie medizini- scher Hinsicht vor und unterbreitete die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn zur Stellungnahme. Im entsprechenden Bericht vom 8. Oktober 2015 (AB 26) gelangte Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zum Schluss, es liege keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Gestützt darauf wies die IVB das Leistungsbegehren nach durchge- führtem Vorbescheidverfahren (AB 29, 30, 33) mit Verfügung vom 8. Janu- ar 2016 ab (AB 34). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Februar 2016 Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzu- sprechen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege. Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2016 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2016, IV/16/199, Seite 3
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Januar 2016 (AB 34). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2016, IV/16/199, Seite 4
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
E. 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesell- schaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Ausgangspunkt der An- spruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwand- frei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2016, IV/16/199, Seite 5 Nach ständiger Rechtsprechung begründen Alkoholismus, Medikamenten- missbrauch und Drogensucht für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in de- ren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheits- schadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2012 BVG Nr. 14 S. 62 E. 4.4.2).
E. 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2016, IV/16/199, Seite 6 lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354).
E. 2.7 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2016, IV/16/199, Seite 7 dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
E. 3.1 Den medizinischen Akten ist – soweit entscheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen:
E. 3.1.1 Im Gutachten der kantonalen Begutachtungsstelle C.________ vom 30. Mai 2014 (AB 19.1) wurde ein schädlicher Gebrauch von Canna- binoiden (ICD-10: F12.1) diagnostiziert (S. 47). Der Explorand sei ein unsi- cherer, unreifer und zunehmend passiver Jugendlicher. Er sei vordergrün- dig angepasst und versuche, sich möglichst unauffällig zu geben. Seine Selbstreflexionsmöglichkeiten seien gering und er versuche, mit passivem Widerstand möglichst nichts nach aussen Preis zu geben. Mit dem Konsum von psychotropen Substanzen und mit dem seitens des Vaters wenigstens teilweise gebilligten Zustand der Passivität habe sich die Energie- und Zu- kunftslosigkeit massiv verschärft. Die gesamte Persönlichkeitsentwicklung entspreche nicht dem biologischen Alter (S. 51). Eine psychische Störung im engeren Sinn habe zum jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden können. Eine Störung der Lernfähigkeit liege nicht vor, wenn auch die Fähigkeiten im Bereich des Sprachverständnisses einer unterdurchschnitt- lichen (niederen) Intelligenz entsprächen. Der psychosoziale Entwicklungs- zustand liege weit hinter dem biologischen Alter zurück (S. 52 f.). Der Kon- sum von Cannabis sei ungünstig und stark entwicklungsgefährdend, da er die allgemeine Antriebslosigkeit und Demotiviertheit verstärke. Ausserdem erhöhe er das Risiko, dass der Explorand eine psychotische Erkrankung entwickeln könnte. Weiterhin bestehe die Gefahr einer Suchtentwicklung mit Cannabis, aber auch mit Alkohol und anderen Substanzen (S. 55). Der behandelnde Psychologe sehe ein Fortführen der begonnenen Psychothe- rapie als dringend indiziert. Diese Ansicht werde von den Gutachtern bestätigt und gestützt. Eine Therapie sei jedoch nur mit einer gewissen Motivation des Exploranden durchführbar (S. 56). Aufgrund der vorliegen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2016, IV/16/199, Seite 8 den Diagnostik und der fehlenden Motivation sei momentan kein Grund vorhanden, eine Anmeldung bei der IV vorzunehmen (S. 50).
E. 3.1.2 Dem Bericht des behandelnden Psychotherapeuten Dr. phil. D.________ vom 12. Juli 2015 (AB 22) lassen sich die Diagnosen passive (unreife) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7), rezeptive Sprachstörung (ICD-10: F80.2) und Störung mit sozialer Ängstlichkeit im Kindesalter (ICD- 10: F93.2) entnehmen. Diese Störungen seien in den ersten drei Lebens- jahren entstanden. Die Störung durch psychotrope Substanzen im episodi- schen Substanzgebrauch (ICD-10: F19.26) bestehe seit dem 14. Lebens- jahr. Seit sich der Patient in der Stiftung E.________ befinde, habe sich sein Zustand deutlich stabilisiert. Es sei ihm teilweise gelungen, aus seiner Regression heraus zu kommen und er habe seine Passivität immer mehr auflösen können. Der Verlauf stimme optimistisch. Der nächste Schritt, die Persönlichkeitsstörung zu minimieren, sei eine begleitete Berufslehre. Es habe sich gezeigt, dass die Persönlichkeitsstörung behandelbar sei.
E. 3.1.3 Der RAD-Arzt Dr. med. B.________ hielt im Bericht vom 8. Okto- ber 2015 (AB 26) fest, seit der sechsten Klasse bestehe ein relevanter Konsum und schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10: F12.1), zudem bestünden akzentuierte, unreife Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73). Für die Entwicklung des Versicherten seien ungünstige psychosoziale Fak- toren beschrieben worden. Die Persönlichkeitsentwicklung des Versicher- ten sei deutlich verzögert und bisher noch nicht abgeschlossen. Der Versi- cherte habe die obligatorische Schule abgeschlossen. Ab der zweiten Hälf- te des 10. Schuljahres seien gemäss Gutachten der Begutachtungsstelle C.________ Antriebslosigkeit und Passivität aufgetreten, welche jedoch nicht durch eine psychische Störung (z.B. relevante Depression oder eine Psychose) hätten erklärt werden können. Es habe in diesem Zeitraum ein intensiver Cannabiskonsum vorgelegen. Die Unterbringung in der Stiftung E.________ sei primär im Sinne einer jugendstrafrechtlichen Massnahme erfolgt. Im Rahmen dieser Unterbringung habe sich der Zustand des Versi- cherten bereits verbessert. Es lägen aus versicherungsmedizinischer Sicht keine körperlichen, geistigen oder psychischen Diagnosen mit längerdau- ernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Eine zukünftige Ausbildung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2016, IV/16/199, Seite 9 sei dem Versicherten grundsätzlich in einem Vollzeitpensum und ohne Leistungsminderung zumutbar.
E. 3.1.4 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens führte Dr. phil. D.________ im „Wiedererwägungsgesuch“ vom 3. Dezember 2015 (AB 30 S. 2 ff.) aus, die von ihm gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung entspreche vollkommen den Leitpunkten der ICD-10. Der Versicherte habe in der Stiftung E.________ eine Art Heimat gefunden. Die Fortschritte in- nerhalb der Therapiestation seien offenkundig. Die nächsten Ziele müssten der schrittweise Abschied von der abhängigen Geborgenheit hin zur Ei- genständigkeit in der Aussenwelt sein. Diese Schritte, die eindeutig der Gesundung des Patienten dienen würden, könnten nicht ohne fachliche und finanzielle Unterstützung erfolgreich sein.
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung massgeblich auf den Bericht des RAD-Arztes Dr. med. B.________ vom
E. 3.3 Angesichts des ausführlichen Gutachtens der Begutachtungsstelle C.________ ist es in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) nicht erforderlich, einen Bericht bei lic. phil. F.________ einzuho- len, wo sich der Beschwerdeführer ab 2011 vorübergehend einer ambulan- ten Psychotherapie unterzogen hat, zumal er dort von zwanzig Terminen neun nicht wahrgenommen hat (AB 19.1 S. 23).
E. 3.4 Somatische Beeinträchtigungen werden nicht geltend gemacht und es bestehen aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass solche vorliegen könnten.
E. 3.5 Unter diesen Umständen ist ein invalidisierender Gesundheits- schaden nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221), womit die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Be- schwerdeführers zu Recht verneint hat. Die angefochtene Verfügung vom
E. 8 Januar 2016 (AB 34) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobe- ne Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2016, IV/16/199, Seite 11 wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Prozessarmut ist aufgrund des Gesuches vom 10. Februar 2016 sowie den damit eingereichten Unterlagen (in den Gerichtsakten) ausgewiesen. Da der Prozess zudem nicht zum vornherein als aussichtslos erschien, sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist somit gutzuheissen. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Vorliegend werden die Verfahrens- kosten auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdefüh- rer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird er
– unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah- renskosten wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2016, IV/16/199, Seite 12 der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 199 IV SCJ/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. April 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. Januar 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2016, IV/16/199, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1994 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im März 2015 bei der Eidgenössischen Inva- lidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversi- cherung, Antwortbeilage [AB] 5). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm Abklärungen in erwerblicher sowie medizini- scher Hinsicht vor und unterbreitete die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn zur Stellungnahme. Im entsprechenden Bericht vom 8. Oktober 2015 (AB 26) gelangte Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zum Schluss, es liege keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Gestützt darauf wies die IVB das Leistungsbegehren nach durchge- führtem Vorbescheidverfahren (AB 29, 30, 33) mit Verfügung vom 8. Janu- ar 2016 ab (AB 34). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Februar 2016 Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzu- sprechen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege. Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2016 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2016, IV/16/199, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Januar 2016 (AB 34). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2016, IV/16/199, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesell- schaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Ausgangspunkt der An- spruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwand- frei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2016, IV/16/199, Seite 5 Nach ständiger Rechtsprechung begründen Alkoholismus, Medikamenten- missbrauch und Drogensucht für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in de- ren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheits- schadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2012 BVG Nr. 14 S. 62 E. 4.4.2). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2016, IV/16/199, Seite 6 lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 2.7 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2016, IV/16/199, Seite 7 dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3. 3.1 Den medizinischen Akten ist – soweit entscheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Gutachten der kantonalen Begutachtungsstelle C.________ vom 30. Mai 2014 (AB 19.1) wurde ein schädlicher Gebrauch von Canna- binoiden (ICD-10: F12.1) diagnostiziert (S. 47). Der Explorand sei ein unsi- cherer, unreifer und zunehmend passiver Jugendlicher. Er sei vordergrün- dig angepasst und versuche, sich möglichst unauffällig zu geben. Seine Selbstreflexionsmöglichkeiten seien gering und er versuche, mit passivem Widerstand möglichst nichts nach aussen Preis zu geben. Mit dem Konsum von psychotropen Substanzen und mit dem seitens des Vaters wenigstens teilweise gebilligten Zustand der Passivität habe sich die Energie- und Zu- kunftslosigkeit massiv verschärft. Die gesamte Persönlichkeitsentwicklung entspreche nicht dem biologischen Alter (S. 51). Eine psychische Störung im engeren Sinn habe zum jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden können. Eine Störung der Lernfähigkeit liege nicht vor, wenn auch die Fähigkeiten im Bereich des Sprachverständnisses einer unterdurchschnitt- lichen (niederen) Intelligenz entsprächen. Der psychosoziale Entwicklungs- zustand liege weit hinter dem biologischen Alter zurück (S. 52 f.). Der Kon- sum von Cannabis sei ungünstig und stark entwicklungsgefährdend, da er die allgemeine Antriebslosigkeit und Demotiviertheit verstärke. Ausserdem erhöhe er das Risiko, dass der Explorand eine psychotische Erkrankung entwickeln könnte. Weiterhin bestehe die Gefahr einer Suchtentwicklung mit Cannabis, aber auch mit Alkohol und anderen Substanzen (S. 55). Der behandelnde Psychologe sehe ein Fortführen der begonnenen Psychothe- rapie als dringend indiziert. Diese Ansicht werde von den Gutachtern bestätigt und gestützt. Eine Therapie sei jedoch nur mit einer gewissen Motivation des Exploranden durchführbar (S. 56). Aufgrund der vorliegen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2016, IV/16/199, Seite 8 den Diagnostik und der fehlenden Motivation sei momentan kein Grund vorhanden, eine Anmeldung bei der IV vorzunehmen (S. 50). 3.1.2 Dem Bericht des behandelnden Psychotherapeuten Dr. phil. D.________ vom 12. Juli 2015 (AB 22) lassen sich die Diagnosen passive (unreife) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7), rezeptive Sprachstörung (ICD-10: F80.2) und Störung mit sozialer Ängstlichkeit im Kindesalter (ICD- 10: F93.2) entnehmen. Diese Störungen seien in den ersten drei Lebens- jahren entstanden. Die Störung durch psychotrope Substanzen im episodi- schen Substanzgebrauch (ICD-10: F19.26) bestehe seit dem 14. Lebens- jahr. Seit sich der Patient in der Stiftung E.________ befinde, habe sich sein Zustand deutlich stabilisiert. Es sei ihm teilweise gelungen, aus seiner Regression heraus zu kommen und er habe seine Passivität immer mehr auflösen können. Der Verlauf stimme optimistisch. Der nächste Schritt, die Persönlichkeitsstörung zu minimieren, sei eine begleitete Berufslehre. Es habe sich gezeigt, dass die Persönlichkeitsstörung behandelbar sei. 3.1.3 Der RAD-Arzt Dr. med. B.________ hielt im Bericht vom 8. Okto- ber 2015 (AB 26) fest, seit der sechsten Klasse bestehe ein relevanter Konsum und schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10: F12.1), zudem bestünden akzentuierte, unreife Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73). Für die Entwicklung des Versicherten seien ungünstige psychosoziale Fak- toren beschrieben worden. Die Persönlichkeitsentwicklung des Versicher- ten sei deutlich verzögert und bisher noch nicht abgeschlossen. Der Versi- cherte habe die obligatorische Schule abgeschlossen. Ab der zweiten Hälf- te des 10. Schuljahres seien gemäss Gutachten der Begutachtungsstelle C.________ Antriebslosigkeit und Passivität aufgetreten, welche jedoch nicht durch eine psychische Störung (z.B. relevante Depression oder eine Psychose) hätten erklärt werden können. Es habe in diesem Zeitraum ein intensiver Cannabiskonsum vorgelegen. Die Unterbringung in der Stiftung E.________ sei primär im Sinne einer jugendstrafrechtlichen Massnahme erfolgt. Im Rahmen dieser Unterbringung habe sich der Zustand des Versi- cherten bereits verbessert. Es lägen aus versicherungsmedizinischer Sicht keine körperlichen, geistigen oder psychischen Diagnosen mit längerdau- ernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Eine zukünftige Ausbildung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2016, IV/16/199, Seite 9 sei dem Versicherten grundsätzlich in einem Vollzeitpensum und ohne Leistungsminderung zumutbar. 3.1.4 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens führte Dr. phil. D.________ im „Wiedererwägungsgesuch“ vom 3. Dezember 2015 (AB 30 S. 2 ff.) aus, die von ihm gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung entspreche vollkommen den Leitpunkten der ICD-10. Der Versicherte habe in der Stiftung E.________ eine Art Heimat gefunden. Die Fortschritte in- nerhalb der Therapiestation seien offenkundig. Die nächsten Ziele müssten der schrittweise Abschied von der abhängigen Geborgenheit hin zur Ei- genständigkeit in der Aussenwelt sein. Diese Schritte, die eindeutig der Gesundung des Patienten dienen würden, könnten nicht ohne fachliche und finanzielle Unterstützung erfolgreich sein. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung massgeblich auf den Bericht des RAD-Arztes Dr. med. B.________ vom
8. Oktober 2015 (AB 26) gestützt. Dieser erfüllt die von der höchstrichterli- chen Rechtsprechung an den Beweiswert eines derartigen Berichts gestell- ten Anforderungen (vgl. E. 2.6 hiervor). Er ist für die streitigen Belange um- fassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie die erhobenen Befunde und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Im Weiteren ist er in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein- leuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet. An der Schlüssigkeit der RAD-ärztlichen Ausführungen vermögen die in der Beschwerde vorge- brachten Rügen nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf Leistungen der IV im Wesentlichen auf das „Wiedererwä- gungsgesuch“ seines behandelnden Psychotherapeuten Dr. phil. D.________ vom 3. Dezember 2015 (AB 30), dessen Inhalt seitens der Beschwerdegegnerin nicht bzw. ungenügend berücksichtigt worden sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der RAD-Arzt Dr. med. B.________ hierzu mit Bericht vom 9. Dezember 2015 (AB 33) Stellung genommen und begründet hat, weshalb sich dadurch an seiner Einschätzung nichts ändert. Insbesondere weist er korrekterweise darauf hin, dass im Gutachten der Begutachtungsstelle C.________ vom 30. Mai 2014 (AB 19.1) – entgegen der Darstellung des behandelnden Psychotherapeuten – keine Persönlich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2016, IV/16/199, Seite 10 keitsstörung und auch keine weiteren klinischen Störungen (Depression, Psychose) diagnostiziert worden seien. Nach Auffassung der Gutachter bestand denn auch kein Grund, den Beschwerdeführer bei der IV anzumel- den (AB 30 S. 50). Von dieser Ausgangslage ist auszugehen, zumal es sich dabei – anders als bei den Ausführungen des behandelnden Psycho- therapeuten im „Wiedererwägungsgesuch“ – um fachärztlich-psychiatrische Einschätzungen handelt. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann denn auch immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285), was hier jedoch gerade nicht der Fall ist. Entsprechend zielt auch das Vorbringen ins Leere, der Canna- biskonsum stelle eine Selbstmedikation dar, um die vorgelagerten Persön- lichkeitsprobleme vergessen machen zu können. 3.3 Angesichts des ausführlichen Gutachtens der Begutachtungsstelle C.________ ist es in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) nicht erforderlich, einen Bericht bei lic. phil. F.________ einzuho- len, wo sich der Beschwerdeführer ab 2011 vorübergehend einer ambulan- ten Psychotherapie unterzogen hat, zumal er dort von zwanzig Terminen neun nicht wahrgenommen hat (AB 19.1 S. 23). 3.4 Somatische Beeinträchtigungen werden nicht geltend gemacht und es bestehen aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass solche vorliegen könnten. 3.5 Unter diesen Umständen ist ein invalidisierender Gesundheits- schaden nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221), womit die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Be- schwerdeführers zu Recht verneint hat. Die angefochtene Verfügung vom
8. Januar 2016 (AB 34) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobe- ne Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2016, IV/16/199, Seite 11 wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Prozessarmut ist aufgrund des Gesuches vom 10. Februar 2016 sowie den damit eingereichten Unterlagen (in den Gerichtsakten) ausgewiesen. Da der Prozess zudem nicht zum vornherein als aussichtslos erschien, sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist somit gutzuheissen. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Vorliegend werden die Verfahrens- kosten auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdefüh- rer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird er
– unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah- renskosten wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2016, IV/16/199, Seite 12 der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.