Verfügung vom 6. Januar 2016
Sachverhalt
A. Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 7. November 2008 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Als Art der Behinderung gab sie einen Morbus Menière (Drehschwindel) an (Akten der IVB, Antwortbei- lage [AB] 1). In der Folge holte die IVB diverse erwerbliche und medizini- sche Unterlagen ein und veranlasste eine Arbeitsmarktlich-Medizinische Abklärung (AMA; Bericht vom 23. Juni 2010, AB 57). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 60) verfügte die IVB am 4. Oktober 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens (AB 61). Diese Verfügung blieb unan- gefochten. B. Am 13. Oktober 2015 meldete sich die Versicherte neu bei der IVB zum Leistungsbezug an (AB 63). In der Folge holte die IVB einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. Oktober 2015 ein (AB 68) und stellte mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2015 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (AB 69). Dagegen erhob die Versicher- te Einwand (AB 71). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD vom
28. Dezember 2015 (AB 77) verfügte die IVB am 6. Januar 2016 wie vor- bescheidweise angekündigt (AB 78). C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 5. Februar 2016 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 6. Januar 2016 sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die medizinischen Ab- klärungen im Sinne der nachfolgenden Begründung vornehme.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, IV/16/190, Seite 3 2. Die Verfügung vom 4. Oktober 2010 sei wiedererwägungsweise aufzuheben und der Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die medizinischen Abklärungen im Sinne der nachfolgenden Begründung vor- nehme.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, sie habe dargelegt, dass es ihr gesundheitlich schlechter gehe. Im Gegensatz zur gesundheitli- chen Situation im Jahr 2010 würden seit dem Jahr 2015 extreme Dauer- schwindelattacken von mehreren Stunden zwei bis drei Mal pro Woche auftreten. Gleichzeitig komme es zu einer starken Reaktion des vegetativen Nervensystems mit massivem Erbrechen, Schweissausbrüchen, Kreislauf- zusammenbrüchen bis zur sogenannten „Drop Attack“ mit schlagartigem Zusammenfallen der Beschwerdeführerin. Im Anschluss an den Dreh- schwindel falle sie stets mehrere Tage aus. Auch lasse sich eine Ver- schlechterung des Gehörs objektiv nachweisen. Mit Eingabe vom 7. März 2016 beantragte die IVB die Abweisung der Be- schwerde.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, IV/16/190, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 6. Januar 2016 (AB 78), mit welcher auf die Neuanmeldung vom 13. Oktober 2015 (AB 63) nicht eingetreten wurde. Soweit die Beschwerdeführerin das Nichteintreten be- anstandet (Rechtsbegehren Ziff. 1) ist auf die Beschwerde einzutreten. Nicht einzutreten ist hingegen auf den Antrag, die Verfügung vom 4. Okto- ber 2010 (AB 61) sei in Wiedererwägung zu ziehen (Rechtsbegehren Ziff. 2). Einerseits ist dieser Hoheitsakt im vorliegenden Verfahren nicht Anfechtungsgegenstand und deshalb vom Verwaltungsgericht nicht zu be- urteilen. Andererseits kann die Verwaltung nicht zur Wiedererwägung ver- pflichtet werden (BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52).
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, IV/16/190, Seite 5 geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung er- neut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Ren- tengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).
E. 2.1.1 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Revisions- gesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Un- tersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richti- ge und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sor- gen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisi- onsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Be- weismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergän- zenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gege- benenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretens- verfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erforder-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, IV/16/190, Seite 6 nissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).
E. 2.1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss
– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).
E. 2.2 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
E. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Verwaltung zu Recht auf die Neu- anmeldung vom 13. Oktober 2015 (AB 63) nicht eingetreten ist. Zu beurteilen ist dabei, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich der Sachverhalt in der Zeit zwischen dem Erlass der ablehnen- den Verfügung vom 4. Oktober 2010 (AB 61) und dem Erlass der ange-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, IV/16/190, Seite 7 fochtenen Verfügung vom 6. Januar 2016 (AB 78) verändert hat (vgl. E. 2.1.2 und 2.2 hiervor).
E. 3.2 In medizinischer Hinsicht liegen der rechtskräftigen Verfügung vom
E. 3.2.1 Im Gutachten vom 16. November 2009 diagnostizierte Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, ge- genwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), ein Stottern (ICD-10: F98.5) und psy- chologische Faktoren bei Morbus Menière (ICD-10: F54; AB 33, S. 6). In der bisherigen Tätigkeit als … auf Akutabteilungen bestehe eine Arbeitsun- fähigkeit von 50% bezogen auf ein 100%-Pensum. In einer adaptierten Tätigkeit bzw. einer Tätigkeit als … in einer psychisch weniger belastenden Aufgabe bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20%. In Fra- ge kämen beispielsweise eine ambulante Betreuung psychisch kranker Menschen oder eine Tätigkeit in einem Wohnheim mit Menschen, die nicht an einer akuten psychiatrischen Störung leiden. Auch eine Tätigkeit in einer Tagesklinik oder einer Beschäftigungsstätte für psychisch kranke Men- schen wäre zu 80% zumutbar (AB 33, S. 8).
E. 3.2.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte im Bericht vom 31. Mai 2010 aus, die Ein- schätzung von Dr. med. C.________ sei prinzipiell nachvollziehbar. Eine Tätigkeit als … sei aber nicht zu empfehlen. In einer adaptierten Tätigkeit, z.B. mit Tieren etc., bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80% ab Februar 2008 (AB 54, S. 8; vgl. auch AB 53, S. 4).
E. 3.2.3 Im Bericht vom 7. Juni 2010 legte die RAD-Ärztin med. pract. E.________, Praktische Ärztin, dar, dass ausgehend von einem stationären Verlauf der Schwindelsymptomatik in Zukunft mit wiederkehrenden, kurz- fristigen Arbeitsunfähigkeitszeiten zu rechnen sei. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als … nicht mehr arbeitsfähig. In adaptierten Tätigkeiten ohne Kontakt zu psychiatrisch Erkrankten bestehe eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit (AB 56, S. 5).
E. 3.3 Die medizinische Situation präsentiert sich seit der rechtskräftigen Verfügung vom 4. Oktober 2010 (AB 61) im Wesentlichen wie folgt:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, IV/16/190, Seite 8
E. 3.3.1 Dr. med. F.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, diagnostizierte im Zwischenbericht zu Handen der G.________ vom
E. 3.3.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 21. Oktober 2015 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Morbus Menière (Drehschwin- delattacken). Die Arbeitsunfähigkeit sei jeweils kurzfristig und vorüberge- hend. Es werde keine Veränderung beschrieben, sondern der Vorzustand nochmals bekräftigt (AB 68, S. 3). Es werde denn auch nichts Neues auf- geführt (AB 68, S. 4).
E. 3.3.3 Im Zeugnis vom 5. November 2015 führte Dr. med. F.________ aus, aus hals-, nasen- und ohrenärztlicher Sicht sei eine deutliche Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten mit massiven invali- disierenden Drehschwindelattacken, zum Teil mit Urin- und Stuhlverlust. Zusätzlich bestünden massive Schlafstörungen, eine Verschlechterung des Allgemeinzustandes und ein depressives Krankheitsbild bis hin zur latenten Suizidalität (AB 71, S. 2).
E. 3.3.4 In der Stellungnahme vom 28. Dezember 2015 führte Dr. med. H.________ aus, Dr. med. F.________ berichte offensichtlich anamnesti- sche Angaben der Beschwerdeführerin und liefere keinerlei Belege für sei- ne Aussagen. Die aktuellen Angaben würden keine Verschlechterung aus- weisen und liessen eine solche auch nicht als wahrscheinlich erscheinen (AB 77, S. 2).
E. 3.3.5 Dr. med. F.________ führte im Bericht vom 1. Februar 2016 aus, eine Verschlechterung des Gehörs, welche über den normalen Alterungs- prozess hinaus gehe, könne als objektiver Gradmesser für eine Menière- Krankheit herangezogen werden. Die Beschwerdeführerin habe heute eine Verschlechterung der Hörfähigkeit beidseits von mehr als 20% mit einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, IV/16/190, Seite 9 Hörverlust rechts von 81% und links von 30% gegenüber der Voruntersu- chung von 2010 mit einem Hörverlust von 60.5% rechts und 10% links. Der Gesamthörverlust betrage nun 77.9%. Bereits diese Tatsache führe neu zu einer eindeutigen Minderung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf (Beschwerdebeilage [BB] 3, S. 1). Die Beurteilung einer Menière-Krankheit sollte nicht durch Dr. med. H.________, einer Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, sondern durch einen Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie erfolgen (BB 3, S. 2). Aus HNO-Sicht bestünden deutliche anamnestische und klinische Zeichen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und insbesondere des bekannten Morbus Menière (BB 3, S. 3).
E. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.5 Der Bericht von Dr. med. F.________ vom 5. November 2015, worin er eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorbringt (AB 71, S. 2; vgl. auch AB 66.2), unterscheidet sich hinsichtlich dem Befund des Schwindels nicht von den Arztberichten vor Oktober 2010. So stellte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, IV/16/190, Seite 10 Dr. med. F.________ bereits in seinen Berichten von November und De- zember 2008 massive Drehschwindelattacken mit Nausea, Erbrechen, Di- arrhoe sowie einem stark unterschiedlichen, zum Teil massiv dekompen- sierten Tinnitus rechts, Gewichtsverlust, Kopfschmerzen und Leistungsin- suffizienz bei Morbus Menière fest, welche eine Erwerbstätigkeit aussch- liessen würden (AB 14, S. 3; 16, S. 2). Auch die Ärzte des Spitals I.________ führten im Bericht vom 12. März 2008 in der Anamnese eine invalidisierende Schwindelsymptomatik begleitet von Übelkeit, Erbrechen und Tinnitus auf (AB 23, S. 2). Weiter gab die Beschwerdeführerin gegenü- ber Dr. med. C.________ wie auch gegenüber der RAD-Ärztin med. pract. E.________ im November 2009 bzw. im Juni 2010 wiederholt an, unter einem Drehschwindel zu leiden, welcher zum Teil von Erbrechen (sowie Tinnitus und Durchfall) begleitet sei (AB 33, S. 3; 56, S. 3 unten). In der Folge ist in dieser Hinsicht keine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Soweit die Beschwerdeführerin (unabhängig vom Schwindel) eine Urin- und Stuhlinkontinenz geltend macht, vermag dies mangels medizinischer Belege nichts zu ändern (vgl. auch AB 77, S. 2 so- wie E. 2.1.1 hiervor). Der Bericht des Dr. med. F.________ vom 1. Februar 2016 (BB 3) ist uner- heblich, da er nicht im Verwaltungsverfahren eingereicht und in diesem Verfahrensstadium eine entsprechende Eingabe auch nicht angekündigt worden ist, so dass eine spezielle Aufforderung zur Einreichung sachlo- gisch ausgeschlossen war (vgl. E. 2.1.1 hiervor). Selbst wenn der im Be- schwerdeverfahren eingereichte Bericht vom 1. Februar 2016 berücksich- tigt würde, wäre eine Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes nicht gegeben, beschreibt er doch (ebenfalls) den glei- chen Zustand wie im Oktober 2010. Die Anzahl der Schwindelattacken ist
- anders als es Dr. med. F.________ schreibt (BB 3, S. 2 Ziff. 3) - nicht höher als früher, lagen doch bereits im Jahr 2008 „praktisch täglich“ Schwindelbeschwerden vor (Bericht von Dr. med. F.________ vom 20. No- vember 2008; AB 14, S. 3), während im Abklärungsbericht Haushalt vom
20. März 2009 von zweimal pro Woche auftretenden Beschwerden die Re- de ist (AB 19, S. 2) und im Bericht des Spitals I.________ vom 12. März 2009 alle drei Tage vorkommende Ereignisse rapportiert sind (AB 23, S. 2). Sodann hat die Beschwerdeführerin dem psychiatrischen Gutachter ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, IV/16/190, Seite 11 genüber angegeben, seit 2007 ein- bis zweimal pro Woche an Schwindel- beschwerden zu leiden (AB 33, S. 3). Soweit ein verstärkter Tinnitus gel- tend gemacht wird, ist dem entgegenzuhalten, dass bereits im Jahr 2008 ein massiv dekompensierter Tinnitus festgestellt worden ist (AB 16, S. 2). Schliesslich ändert auch die vorgebrachte Verschlechterung des Gehörs, welche erstmals in der Beschwerde erwähnt wurde, nichts. Die im erwähn- ten Bericht geschilderten Symptome unterscheiden sich - wie beim Tinnitus
- nicht von den früher geschilderten. Insbesondere wird nicht ausgeführt, inwiefern sich die verschlechterten Messwerte anlässlich der Hörprüfung vom 26. Januar 2016 (BB 3, S. 4 ff.) erhöht auf die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (z.B. mit Tieren; vgl. AB 54, S. 8) auswirken sollen.
E. 3.6 In psychischer Hinsicht ist die im Einwand und im Bericht von Dr. med. F.________ vom 5. November 2015 geltend gemachte Ver- schlechterung, wonach die Beschwerdeführerin an einem depressiven Krankheitsbild (bis hin zur Suizidalität) leide und sich neu einer psychiatri- schen Therapie unterzogen habe (AB 71, S. 1 und 3), in keiner Art und Weise belegt (vgl. E. 2.1.1 hiervor), so dass eine Veränderung ebenfalls nicht glaubhaft gemacht ist.
E. 3.7 Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht auf die Neuanmeldung vom 13. Oktober 2015 (AB 63) nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 4.
E. 4 Oktober 2010 (AB 61) im Wesentlichen folgende Unterlagen zugrunde:
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, IV/16/190, Seite 12 (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.
E. 4.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 7 September 2015 einen Morbus Menière und Nierensteine. Die Be- schwerdeführerin leide an rezidivierenden Drehschwindelattacken mit Er- brechen und Enuresis. Die bisherige Tätigkeit als … sei zurzeit nicht zu- mutbar; er attestierte eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 25. Juli bis
17. September 2015 (AB 66.2, S. 1). Eine leichte, andersartige berufliche Tätigkeit könne nicht zugemutet werden (AB 66.2, S. 2).
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, IV/16/190, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 6. Januar 2016 (AB 78), mit welcher auf die Neuanmeldung vom 13. Oktober 2015 (AB 63) nicht eingetreten wurde. Soweit die Beschwerdeführerin das Nichteintreten be- anstandet (Rechtsbegehren Ziff. 1) ist auf die Beschwerde einzutreten. Nicht einzutreten ist hingegen auf den Antrag, die Verfügung vom 4. Okto- ber 2010 (AB 61) sei in Wiedererwägung zu ziehen (Rechtsbegehren Ziff. 2). Einerseits ist dieser Hoheitsakt im vorliegenden Verfahren nicht Anfechtungsgegenstand und deshalb vom Verwaltungsgericht nicht zu be- urteilen. Andererseits kann die Verwaltung nicht zur Wiedererwägung ver- pflichtet werden (BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52). 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
- Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, IV/16/190, Seite 5 geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung er- neut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Ren- tengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.1.1 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Revisions- gesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Un- tersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richti- ge und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sor- gen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisi- onsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Be- weismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergän- zenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gege- benenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretens- verfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erforder- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, IV/16/190, Seite 6 nissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.2 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
- 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Verwaltung zu Recht auf die Neu- anmeldung vom 13. Oktober 2015 (AB 63) nicht eingetreten ist. Zu beurteilen ist dabei, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich der Sachverhalt in der Zeit zwischen dem Erlass der ablehnen- den Verfügung vom 4. Oktober 2010 (AB 61) und dem Erlass der ange- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, IV/16/190, Seite 7 fochtenen Verfügung vom 6. Januar 2016 (AB 78) verändert hat (vgl. E. 2.1.2 und 2.2 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht liegen der rechtskräftigen Verfügung vom
- Oktober 2010 (AB 61) im Wesentlichen folgende Unterlagen zugrunde: 3.2.1 Im Gutachten vom 16. November 2009 diagnostizierte Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, ge- genwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), ein Stottern (ICD-10: F98.5) und psy- chologische Faktoren bei Morbus Menière (ICD-10: F54; AB 33, S. 6). In der bisherigen Tätigkeit als … auf Akutabteilungen bestehe eine Arbeitsun- fähigkeit von 50% bezogen auf ein 100%-Pensum. In einer adaptierten Tätigkeit bzw. einer Tätigkeit als … in einer psychisch weniger belastenden Aufgabe bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20%. In Fra- ge kämen beispielsweise eine ambulante Betreuung psychisch kranker Menschen oder eine Tätigkeit in einem Wohnheim mit Menschen, die nicht an einer akuten psychiatrischen Störung leiden. Auch eine Tätigkeit in einer Tagesklinik oder einer Beschäftigungsstätte für psychisch kranke Men- schen wäre zu 80% zumutbar (AB 33, S. 8). 3.2.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte im Bericht vom 31. Mai 2010 aus, die Ein- schätzung von Dr. med. C.________ sei prinzipiell nachvollziehbar. Eine Tätigkeit als … sei aber nicht zu empfehlen. In einer adaptierten Tätigkeit, z.B. mit Tieren etc., bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80% ab Februar 2008 (AB 54, S. 8; vgl. auch AB 53, S. 4). 3.2.3 Im Bericht vom 7. Juni 2010 legte die RAD-Ärztin med. pract. E.________, Praktische Ärztin, dar, dass ausgehend von einem stationären Verlauf der Schwindelsymptomatik in Zukunft mit wiederkehrenden, kurz- fristigen Arbeitsunfähigkeitszeiten zu rechnen sei. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als … nicht mehr arbeitsfähig. In adaptierten Tätigkeiten ohne Kontakt zu psychiatrisch Erkrankten bestehe eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit (AB 56, S. 5). 3.3 Die medizinische Situation präsentiert sich seit der rechtskräftigen Verfügung vom 4. Oktober 2010 (AB 61) im Wesentlichen wie folgt: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, IV/16/190, Seite 8 3.3.1 Dr. med. F.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, diagnostizierte im Zwischenbericht zu Handen der G.________ vom
- September 2015 einen Morbus Menière und Nierensteine. Die Be- schwerdeführerin leide an rezidivierenden Drehschwindelattacken mit Er- brechen und Enuresis. Die bisherige Tätigkeit als … sei zurzeit nicht zu- mutbar; er attestierte eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 25. Juli bis
- September 2015 (AB 66.2, S. 1). Eine leichte, andersartige berufliche Tätigkeit könne nicht zugemutet werden (AB 66.2, S. 2). 3.3.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 21. Oktober 2015 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Morbus Menière (Drehschwin- delattacken). Die Arbeitsunfähigkeit sei jeweils kurzfristig und vorüberge- hend. Es werde keine Veränderung beschrieben, sondern der Vorzustand nochmals bekräftigt (AB 68, S. 3). Es werde denn auch nichts Neues auf- geführt (AB 68, S. 4). 3.3.3 Im Zeugnis vom 5. November 2015 führte Dr. med. F.________ aus, aus hals-, nasen- und ohrenärztlicher Sicht sei eine deutliche Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten mit massiven invali- disierenden Drehschwindelattacken, zum Teil mit Urin- und Stuhlverlust. Zusätzlich bestünden massive Schlafstörungen, eine Verschlechterung des Allgemeinzustandes und ein depressives Krankheitsbild bis hin zur latenten Suizidalität (AB 71, S. 2). 3.3.4 In der Stellungnahme vom 28. Dezember 2015 führte Dr. med. H.________ aus, Dr. med. F.________ berichte offensichtlich anamnesti- sche Angaben der Beschwerdeführerin und liefere keinerlei Belege für sei- ne Aussagen. Die aktuellen Angaben würden keine Verschlechterung aus- weisen und liessen eine solche auch nicht als wahrscheinlich erscheinen (AB 77, S. 2). 3.3.5 Dr. med. F.________ führte im Bericht vom 1. Februar 2016 aus, eine Verschlechterung des Gehörs, welche über den normalen Alterungs- prozess hinaus gehe, könne als objektiver Gradmesser für eine Menière- Krankheit herangezogen werden. Die Beschwerdeführerin habe heute eine Verschlechterung der Hörfähigkeit beidseits von mehr als 20% mit einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, IV/16/190, Seite 9 Hörverlust rechts von 81% und links von 30% gegenüber der Voruntersu- chung von 2010 mit einem Hörverlust von 60.5% rechts und 10% links. Der Gesamthörverlust betrage nun 77.9%. Bereits diese Tatsache führe neu zu einer eindeutigen Minderung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf (Beschwerdebeilage [BB] 3, S. 1). Die Beurteilung einer Menière-Krankheit sollte nicht durch Dr. med. H.________, einer Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, sondern durch einen Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie erfolgen (BB 3, S. 2). Aus HNO-Sicht bestünden deutliche anamnestische und klinische Zeichen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und insbesondere des bekannten Morbus Menière (BB 3, S. 3). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Der Bericht von Dr. med. F.________ vom 5. November 2015, worin er eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorbringt (AB 71, S. 2; vgl. auch AB 66.2), unterscheidet sich hinsichtlich dem Befund des Schwindels nicht von den Arztberichten vor Oktober 2010. So stellte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, IV/16/190, Seite 10 Dr. med. F.________ bereits in seinen Berichten von November und De- zember 2008 massive Drehschwindelattacken mit Nausea, Erbrechen, Di- arrhoe sowie einem stark unterschiedlichen, zum Teil massiv dekompen- sierten Tinnitus rechts, Gewichtsverlust, Kopfschmerzen und Leistungsin- suffizienz bei Morbus Menière fest, welche eine Erwerbstätigkeit aussch- liessen würden (AB 14, S. 3; 16, S. 2). Auch die Ärzte des Spitals I.________ führten im Bericht vom 12. März 2008 in der Anamnese eine invalidisierende Schwindelsymptomatik begleitet von Übelkeit, Erbrechen und Tinnitus auf (AB 23, S. 2). Weiter gab die Beschwerdeführerin gegenü- ber Dr. med. C.________ wie auch gegenüber der RAD-Ärztin med. pract. E.________ im November 2009 bzw. im Juni 2010 wiederholt an, unter einem Drehschwindel zu leiden, welcher zum Teil von Erbrechen (sowie Tinnitus und Durchfall) begleitet sei (AB 33, S. 3; 56, S. 3 unten). In der Folge ist in dieser Hinsicht keine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Soweit die Beschwerdeführerin (unabhängig vom Schwindel) eine Urin- und Stuhlinkontinenz geltend macht, vermag dies mangels medizinischer Belege nichts zu ändern (vgl. auch AB 77, S. 2 so- wie E. 2.1.1 hiervor). Der Bericht des Dr. med. F.________ vom 1. Februar 2016 (BB 3) ist uner- heblich, da er nicht im Verwaltungsverfahren eingereicht und in diesem Verfahrensstadium eine entsprechende Eingabe auch nicht angekündigt worden ist, so dass eine spezielle Aufforderung zur Einreichung sachlo- gisch ausgeschlossen war (vgl. E. 2.1.1 hiervor). Selbst wenn der im Be- schwerdeverfahren eingereichte Bericht vom 1. Februar 2016 berücksich- tigt würde, wäre eine Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes nicht gegeben, beschreibt er doch (ebenfalls) den glei- chen Zustand wie im Oktober 2010. Die Anzahl der Schwindelattacken ist - anders als es Dr. med. F.________ schreibt (BB 3, S. 2 Ziff. 3) - nicht höher als früher, lagen doch bereits im Jahr 2008 „praktisch täglich“ Schwindelbeschwerden vor (Bericht von Dr. med. F.________ vom 20. No- vember 2008; AB 14, S. 3), während im Abklärungsbericht Haushalt vom
- März 2009 von zweimal pro Woche auftretenden Beschwerden die Re- de ist (AB 19, S. 2) und im Bericht des Spitals I.________ vom 12. März 2009 alle drei Tage vorkommende Ereignisse rapportiert sind (AB 23, S. 2). Sodann hat die Beschwerdeführerin dem psychiatrischen Gutachter ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, IV/16/190, Seite 11 genüber angegeben, seit 2007 ein- bis zweimal pro Woche an Schwindel- beschwerden zu leiden (AB 33, S. 3). Soweit ein verstärkter Tinnitus gel- tend gemacht wird, ist dem entgegenzuhalten, dass bereits im Jahr 2008 ein massiv dekompensierter Tinnitus festgestellt worden ist (AB 16, S. 2). Schliesslich ändert auch die vorgebrachte Verschlechterung des Gehörs, welche erstmals in der Beschwerde erwähnt wurde, nichts. Die im erwähn- ten Bericht geschilderten Symptome unterscheiden sich - wie beim Tinnitus - nicht von den früher geschilderten. Insbesondere wird nicht ausgeführt, inwiefern sich die verschlechterten Messwerte anlässlich der Hörprüfung vom 26. Januar 2016 (BB 3, S. 4 ff.) erhöht auf die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (z.B. mit Tieren; vgl. AB 54, S. 8) auswirken sollen. 3.6 In psychischer Hinsicht ist die im Einwand und im Bericht von Dr. med. F.________ vom 5. November 2015 geltend gemachte Ver- schlechterung, wonach die Beschwerdeführerin an einem depressiven Krankheitsbild (bis hin zur Suizidalität) leide und sich neu einer psychiatri- schen Therapie unterzogen habe (AB 71, S. 1 und 3), in keiner Art und Weise belegt (vgl. E. 2.1.1 hiervor), so dass eine Veränderung ebenfalls nicht glaubhaft gemacht ist. 3.7 Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht auf die Neuanmeldung vom 13. Oktober 2015 (AB 63) nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, IV/16/190, Seite 12 (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 190 IV ACT/PRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Juni 2016 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. Januar 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, IV/16/190, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 7. November 2008 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Als Art der Behinderung gab sie einen Morbus Menière (Drehschwindel) an (Akten der IVB, Antwortbei- lage [AB] 1). In der Folge holte die IVB diverse erwerbliche und medizini- sche Unterlagen ein und veranlasste eine Arbeitsmarktlich-Medizinische Abklärung (AMA; Bericht vom 23. Juni 2010, AB 57). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 60) verfügte die IVB am 4. Oktober 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens (AB 61). Diese Verfügung blieb unan- gefochten. B. Am 13. Oktober 2015 meldete sich die Versicherte neu bei der IVB zum Leistungsbezug an (AB 63). In der Folge holte die IVB einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. Oktober 2015 ein (AB 68) und stellte mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2015 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (AB 69). Dagegen erhob die Versicher- te Einwand (AB 71). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD vom
28. Dezember 2015 (AB 77) verfügte die IVB am 6. Januar 2016 wie vor- bescheidweise angekündigt (AB 78). C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 5. Februar 2016 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 6. Januar 2016 sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die medizinischen Ab- klärungen im Sinne der nachfolgenden Begründung vornehme.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, IV/16/190, Seite 3 2. Die Verfügung vom 4. Oktober 2010 sei wiedererwägungsweise aufzuheben und der Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die medizinischen Abklärungen im Sinne der nachfolgenden Begründung vor- nehme.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, sie habe dargelegt, dass es ihr gesundheitlich schlechter gehe. Im Gegensatz zur gesundheitli- chen Situation im Jahr 2010 würden seit dem Jahr 2015 extreme Dauer- schwindelattacken von mehreren Stunden zwei bis drei Mal pro Woche auftreten. Gleichzeitig komme es zu einer starken Reaktion des vegetativen Nervensystems mit massivem Erbrechen, Schweissausbrüchen, Kreislauf- zusammenbrüchen bis zur sogenannten „Drop Attack“ mit schlagartigem Zusammenfallen der Beschwerdeführerin. Im Anschluss an den Dreh- schwindel falle sie stets mehrere Tage aus. Auch lasse sich eine Ver- schlechterung des Gehörs objektiv nachweisen. Mit Eingabe vom 7. März 2016 beantragte die IVB die Abweisung der Be- schwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, IV/16/190, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 6. Januar 2016 (AB 78), mit welcher auf die Neuanmeldung vom 13. Oktober 2015 (AB 63) nicht eingetreten wurde. Soweit die Beschwerdeführerin das Nichteintreten be- anstandet (Rechtsbegehren Ziff. 1) ist auf die Beschwerde einzutreten. Nicht einzutreten ist hingegen auf den Antrag, die Verfügung vom 4. Okto- ber 2010 (AB 61) sei in Wiedererwägung zu ziehen (Rechtsbegehren Ziff. 2). Einerseits ist dieser Hoheitsakt im vorliegenden Verfahren nicht Anfechtungsgegenstand und deshalb vom Verwaltungsgericht nicht zu be- urteilen. Andererseits kann die Verwaltung nicht zur Wiedererwägung ver- pflichtet werden (BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52). 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, IV/16/190, Seite 5 geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung er- neut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Ren- tengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.1.1 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Revisions- gesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Un- tersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richti- ge und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sor- gen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisi- onsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Be- weismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergän- zenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gege- benenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretens- verfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erforder-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, IV/16/190, Seite 6 nissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss
– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.2 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Verwaltung zu Recht auf die Neu- anmeldung vom 13. Oktober 2015 (AB 63) nicht eingetreten ist. Zu beurteilen ist dabei, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich der Sachverhalt in der Zeit zwischen dem Erlass der ablehnen- den Verfügung vom 4. Oktober 2010 (AB 61) und dem Erlass der ange-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, IV/16/190, Seite 7 fochtenen Verfügung vom 6. Januar 2016 (AB 78) verändert hat (vgl. E. 2.1.2 und 2.2 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht liegen der rechtskräftigen Verfügung vom
4. Oktober 2010 (AB 61) im Wesentlichen folgende Unterlagen zugrunde: 3.2.1 Im Gutachten vom 16. November 2009 diagnostizierte Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, ge- genwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), ein Stottern (ICD-10: F98.5) und psy- chologische Faktoren bei Morbus Menière (ICD-10: F54; AB 33, S. 6). In der bisherigen Tätigkeit als … auf Akutabteilungen bestehe eine Arbeitsun- fähigkeit von 50% bezogen auf ein 100%-Pensum. In einer adaptierten Tätigkeit bzw. einer Tätigkeit als … in einer psychisch weniger belastenden Aufgabe bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20%. In Fra- ge kämen beispielsweise eine ambulante Betreuung psychisch kranker Menschen oder eine Tätigkeit in einem Wohnheim mit Menschen, die nicht an einer akuten psychiatrischen Störung leiden. Auch eine Tätigkeit in einer Tagesklinik oder einer Beschäftigungsstätte für psychisch kranke Men- schen wäre zu 80% zumutbar (AB 33, S. 8). 3.2.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte im Bericht vom 31. Mai 2010 aus, die Ein- schätzung von Dr. med. C.________ sei prinzipiell nachvollziehbar. Eine Tätigkeit als … sei aber nicht zu empfehlen. In einer adaptierten Tätigkeit, z.B. mit Tieren etc., bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80% ab Februar 2008 (AB 54, S. 8; vgl. auch AB 53, S. 4). 3.2.3 Im Bericht vom 7. Juni 2010 legte die RAD-Ärztin med. pract. E.________, Praktische Ärztin, dar, dass ausgehend von einem stationären Verlauf der Schwindelsymptomatik in Zukunft mit wiederkehrenden, kurz- fristigen Arbeitsunfähigkeitszeiten zu rechnen sei. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als … nicht mehr arbeitsfähig. In adaptierten Tätigkeiten ohne Kontakt zu psychiatrisch Erkrankten bestehe eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit (AB 56, S. 5). 3.3 Die medizinische Situation präsentiert sich seit der rechtskräftigen Verfügung vom 4. Oktober 2010 (AB 61) im Wesentlichen wie folgt:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, IV/16/190, Seite 8 3.3.1 Dr. med. F.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, diagnostizierte im Zwischenbericht zu Handen der G.________ vom
7. September 2015 einen Morbus Menière und Nierensteine. Die Be- schwerdeführerin leide an rezidivierenden Drehschwindelattacken mit Er- brechen und Enuresis. Die bisherige Tätigkeit als … sei zurzeit nicht zu- mutbar; er attestierte eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 25. Juli bis
17. September 2015 (AB 66.2, S. 1). Eine leichte, andersartige berufliche Tätigkeit könne nicht zugemutet werden (AB 66.2, S. 2). 3.3.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 21. Oktober 2015 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Morbus Menière (Drehschwin- delattacken). Die Arbeitsunfähigkeit sei jeweils kurzfristig und vorüberge- hend. Es werde keine Veränderung beschrieben, sondern der Vorzustand nochmals bekräftigt (AB 68, S. 3). Es werde denn auch nichts Neues auf- geführt (AB 68, S. 4). 3.3.3 Im Zeugnis vom 5. November 2015 führte Dr. med. F.________ aus, aus hals-, nasen- und ohrenärztlicher Sicht sei eine deutliche Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten mit massiven invali- disierenden Drehschwindelattacken, zum Teil mit Urin- und Stuhlverlust. Zusätzlich bestünden massive Schlafstörungen, eine Verschlechterung des Allgemeinzustandes und ein depressives Krankheitsbild bis hin zur latenten Suizidalität (AB 71, S. 2). 3.3.4 In der Stellungnahme vom 28. Dezember 2015 führte Dr. med. H.________ aus, Dr. med. F.________ berichte offensichtlich anamnesti- sche Angaben der Beschwerdeführerin und liefere keinerlei Belege für sei- ne Aussagen. Die aktuellen Angaben würden keine Verschlechterung aus- weisen und liessen eine solche auch nicht als wahrscheinlich erscheinen (AB 77, S. 2). 3.3.5 Dr. med. F.________ führte im Bericht vom 1. Februar 2016 aus, eine Verschlechterung des Gehörs, welche über den normalen Alterungs- prozess hinaus gehe, könne als objektiver Gradmesser für eine Menière- Krankheit herangezogen werden. Die Beschwerdeführerin habe heute eine Verschlechterung der Hörfähigkeit beidseits von mehr als 20% mit einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, IV/16/190, Seite 9 Hörverlust rechts von 81% und links von 30% gegenüber der Voruntersu- chung von 2010 mit einem Hörverlust von 60.5% rechts und 10% links. Der Gesamthörverlust betrage nun 77.9%. Bereits diese Tatsache führe neu zu einer eindeutigen Minderung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf (Beschwerdebeilage [BB] 3, S. 1). Die Beurteilung einer Menière-Krankheit sollte nicht durch Dr. med. H.________, einer Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, sondern durch einen Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie erfolgen (BB 3, S. 2). Aus HNO-Sicht bestünden deutliche anamnestische und klinische Zeichen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und insbesondere des bekannten Morbus Menière (BB 3, S. 3). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Der Bericht von Dr. med. F.________ vom 5. November 2015, worin er eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorbringt (AB 71, S. 2; vgl. auch AB 66.2), unterscheidet sich hinsichtlich dem Befund des Schwindels nicht von den Arztberichten vor Oktober 2010. So stellte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, IV/16/190, Seite 10 Dr. med. F.________ bereits in seinen Berichten von November und De- zember 2008 massive Drehschwindelattacken mit Nausea, Erbrechen, Di- arrhoe sowie einem stark unterschiedlichen, zum Teil massiv dekompen- sierten Tinnitus rechts, Gewichtsverlust, Kopfschmerzen und Leistungsin- suffizienz bei Morbus Menière fest, welche eine Erwerbstätigkeit aussch- liessen würden (AB 14, S. 3; 16, S. 2). Auch die Ärzte des Spitals I.________ führten im Bericht vom 12. März 2008 in der Anamnese eine invalidisierende Schwindelsymptomatik begleitet von Übelkeit, Erbrechen und Tinnitus auf (AB 23, S. 2). Weiter gab die Beschwerdeführerin gegenü- ber Dr. med. C.________ wie auch gegenüber der RAD-Ärztin med. pract. E.________ im November 2009 bzw. im Juni 2010 wiederholt an, unter einem Drehschwindel zu leiden, welcher zum Teil von Erbrechen (sowie Tinnitus und Durchfall) begleitet sei (AB 33, S. 3; 56, S. 3 unten). In der Folge ist in dieser Hinsicht keine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Soweit die Beschwerdeführerin (unabhängig vom Schwindel) eine Urin- und Stuhlinkontinenz geltend macht, vermag dies mangels medizinischer Belege nichts zu ändern (vgl. auch AB 77, S. 2 so- wie E. 2.1.1 hiervor). Der Bericht des Dr. med. F.________ vom 1. Februar 2016 (BB 3) ist uner- heblich, da er nicht im Verwaltungsverfahren eingereicht und in diesem Verfahrensstadium eine entsprechende Eingabe auch nicht angekündigt worden ist, so dass eine spezielle Aufforderung zur Einreichung sachlo- gisch ausgeschlossen war (vgl. E. 2.1.1 hiervor). Selbst wenn der im Be- schwerdeverfahren eingereichte Bericht vom 1. Februar 2016 berücksich- tigt würde, wäre eine Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes nicht gegeben, beschreibt er doch (ebenfalls) den glei- chen Zustand wie im Oktober 2010. Die Anzahl der Schwindelattacken ist
- anders als es Dr. med. F.________ schreibt (BB 3, S. 2 Ziff. 3) - nicht höher als früher, lagen doch bereits im Jahr 2008 „praktisch täglich“ Schwindelbeschwerden vor (Bericht von Dr. med. F.________ vom 20. No- vember 2008; AB 14, S. 3), während im Abklärungsbericht Haushalt vom
20. März 2009 von zweimal pro Woche auftretenden Beschwerden die Re- de ist (AB 19, S. 2) und im Bericht des Spitals I.________ vom 12. März 2009 alle drei Tage vorkommende Ereignisse rapportiert sind (AB 23, S. 2). Sodann hat die Beschwerdeführerin dem psychiatrischen Gutachter ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, IV/16/190, Seite 11 genüber angegeben, seit 2007 ein- bis zweimal pro Woche an Schwindel- beschwerden zu leiden (AB 33, S. 3). Soweit ein verstärkter Tinnitus gel- tend gemacht wird, ist dem entgegenzuhalten, dass bereits im Jahr 2008 ein massiv dekompensierter Tinnitus festgestellt worden ist (AB 16, S. 2). Schliesslich ändert auch die vorgebrachte Verschlechterung des Gehörs, welche erstmals in der Beschwerde erwähnt wurde, nichts. Die im erwähn- ten Bericht geschilderten Symptome unterscheiden sich - wie beim Tinnitus
- nicht von den früher geschilderten. Insbesondere wird nicht ausgeführt, inwiefern sich die verschlechterten Messwerte anlässlich der Hörprüfung vom 26. Januar 2016 (BB 3, S. 4 ff.) erhöht auf die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (z.B. mit Tieren; vgl. AB 54, S. 8) auswirken sollen. 3.6 In psychischer Hinsicht ist die im Einwand und im Bericht von Dr. med. F.________ vom 5. November 2015 geltend gemachte Ver- schlechterung, wonach die Beschwerdeführerin an einem depressiven Krankheitsbild (bis hin zur Suizidalität) leide und sich neu einer psychiatri- schen Therapie unterzogen habe (AB 71, S. 1 und 3), in keiner Art und Weise belegt (vgl. E. 2.1.1 hiervor), so dass eine Veränderung ebenfalls nicht glaubhaft gemacht ist. 3.7 Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht auf die Neuanmeldung vom 13. Oktober 2015 (AB 63) nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2016, IV/16/190, Seite 12 (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.