Verfügung vom 7. Januar 2016
Sachverhalt
A. Die 1976 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 21. November 2012 unter Hinweis auf einen (zweiten) Multiple Sklerose (MS) - Schub bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Auf ein im Som- mer 2013 abgebrochenes erstes Belastbarkeitstraining (act. II 33) erteilte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) im Februar 2014 Kos- tengutsprache für ein weiteres Belastbarkeitstraining (act. II 48, 57) und im Mai 2014 für ein darauf folgendes Arbeitstraining (act. II 53, 65, vgl. auch act. II 69). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 77) übernahm sie im Januar 2015 die Kosten eines neuerlichen Be- lastbarkeitstrainings (act. II 81, 86), gefolgt von einem externen Praktikum mit begleitetem Job Coaching (act. II 85, 91). Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 (act. II 113) sprach sie der Versicherten – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 90, 96, 103, 106) – bei einem Invaliditäts- grad (IV-Grad) von 55 % rückwirkend per 1. August 2013 eine halbe IV- Rente zu. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 3. Februar 2016 (Postaufgabe am 4. Februar 2016) Be- schwerde. Sie lässt die folgenden Anträge stellen: 1. Die Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine höhere Rente zuzusprechen. 2. Es sei ein medizinisches interdisziplinäres Gutachten gerichtlich in Auftrag zu geben. Das gleichentags eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde im Nachgang zur prozessleitenden Verfügung vom 5. Februar 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 3 sowie unter Hinweis auf die Kostengutsprache der C.________ (Be- schwerdebeilage [BB] 5a) mit Schreiben vom 2. März 2016 zurückgezogen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2016 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Der Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (vgl. prozesslei- tende Verfügungen vom 10. und 15. März 2016). Am 25. April 2016 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht einen Arbeits- vertrag, gültig ab 1. April 2016 (BB 6), sowie die Mitteilung der Beschwer- degegnerin vom 18. April 2016 hinsichtlich des Abschlusses der zugespro- chenen Arbeitsvermittlung (BB 7) zukommen.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 4 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Januar 2016 (act. II 113), mit welcher der Beschwerdeführerin per 1. August 2013 eine halbe IV-Rente zugesprochen wurde. Anstelle der halben verlangt die Beschwer- deführerin die Zusprache einer höheren Rente. Auch wenn lediglich einzel- ne Elemente der Rentenfestsetzung beanstandet werden, bedeutet dies nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 125 V 413 E. 2d S. 417) nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Folglich ist vorliegend nicht bloss der Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene halbe Rente, sondern der Rentenanspruch als Ganzes zu prüfen.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 5 einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).
E. 2.2.2 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisie- renden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsun- fähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, wel- che durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belas- tung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisie- rende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psy- chosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psy- chosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 6 handen sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehen- den – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditäts- begründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2).
E. 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 3.1 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen:
E. 3.1.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 9. September 2012 (act. II 11 S. 11 f.) eine MS (aktuell
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 7 zweiter Schub, Erstschub 2004) und eine Revision eines Magen-Bypasses mit Austausch des Fobirings (29. Juni 2012). In einem weiteren Bericht vom 24. September 2012 (act. II 11 S. 9 f.) hielt Dr. med. D.________ fest, aufgrund der neuen MS-Diagnose sowie der soeben stattgefundenen Entlassung am Arbeitsplatz bestehe eine schwere biopsychosoziale Belastungssituation. Wegen der psychischen Dekompen- sation betrage die Arbeitsunfähigkeit derzeit wohl 100 %. Am 12. Oktober 2012 (act. II 11 S. 7 f.) wurde diagnostisch neu ein Ver- dacht auf eine arterielle Hypertonie aufgeführt.
E. 3.1.2 Im Bericht vom 11. Dezember 2012 (act. II 11 S. 2 - 5) hielt Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer MS sowie einer depressi- ven Entwicklung fest. Ein Status nach Magenbypass-Operation sei ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1). Vom 24. August bis 9. Sep- tember 2012 habe eine 100%ige, vom 10. bis 21. September 2012 eine 50%ige und seit dem 22. September 2012 wiederum eine Arbeitsunfähig- keit von 100 % bestanden (S. 4 Ziff. 1.6). Aufgrund der kurzen Therapiezeit konnten keine Aussagen zur Erwerbsfähigkeit bzw. deren Zumutbarkeit gemacht werden (S. 4 f. Ziff. 1.7 f. und 1.11).
E. 3.1.3 Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 23. Dezember 2012 (act. II 15) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine MS sowie eine mittelgradige de- pressive Episode bei somatischer Erkrankung und psychosozialer Belas- tungssituation (ICD-10 F 32.1; S. 7 Ziff. 1.1). Als … bestehe aus psychiatri- scher Sicht keine Arbeitsunfähigkeit. Die Einschränkungen seien vorwie- gend durch die neurologische Erkrankung begründet (S. 8 Ziff. 1.6 f.).
E. 3.1.4 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, führte im Bericht vom 18. April 2013 (act. II 22 S. 1 - 3) aus, seit Be- handlungsbeginn am 13. Dezember 2012 bis 19. Mai 2013 habe eine Ar- beitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit 20. Mai 2013 betrage diese 70 %, wobei eine zeitliche Präsenz von 50 % und eine Leistungsfähigkeit von 30 % in geschütztem Rahmen denkbar und als Arbeitsversuch vorzu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 8 sehen sei (S. 1 Ziff. 5, S. 3 Ziff. 2). Eine Abklärung der Leistungsfähigkeit werde empfohlen (S. 1 Ziff. 6).
E. 3.1.5 Zur Untersuchung vom 14. August 2013 hielt Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie FMH, im Bericht vom 27. August 2013 (act. II 42 S. 11 - 13) fest, das am 15. Juli gestartete und am 31. Juli 2013 abgebro- chene Belastbarkeitstraining (vgl. act. II 33) sei schlecht verlaufen. Hin- sichtlich der MS habe am 23. Juli 2013 die Behandlung mit Copaxone be- gonnen. Die Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) betrage 100 %. In einem weiteren Bericht vom 29. Oktober 2013 (act. II 42 S. 6 - 8) führte die Neurologin aus, die Situation habe sich etwas gebessert, die Be- schwerdeführerin sei in psychologischer Betreuung. Im Verlauf habe sich auch die ausgeprägte Fatigue etwas gebessert. Eine Belastung bestehe aktuell durch Beziehungsprobleme. Die neuropsychologische Untersu- chung vom 17. September 2013 habe ein insgesamt unauffälliges (norm- gemässes) kognitives Leistungsprofil gezeigt, wobei sich über den gesam- ten Untersuchungszeitraum eine zunehmende Belastungs- und Erschöp- fungssituation aufgebaut habe. Dr. med. I.________ hielt im Bericht vom 8. November 2013 (act. II 42 S. 1 - 5) fest, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe bis auf weiteres (S. 2 Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei mit den den Einschränkungen entspre- chenden Anpassungen weiterhin zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit anlässlich eines praktischen Versuchs zu testen sei (S. 2 Ziff. 1.7).
E. 3.1.6 Lic. phil. J.________ prognostizierte im Bericht vom 9. Juli 2014 (act. II 58) in Zusammenarbeit mit Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aufgrund der Komplexität und Schwere des Störungsbildes, insbesondere dem gleichzeitigen Vorliegen einer chronischen Krankheit und einer mittelgradigen Depression, einen jahrelangen und schwierigen Verlauf. Mit einer gut eingestellten ambulan- ten psychotherapeutischen Behandlung könne eine Stabilisierung erzielt werden. Die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV seien für die Verbesserung des Gesundheitszustandes ebenfalls sehr wichtig (S. 2 Ziff. 1.4). Aktuell sei die Beschwerdeführerin ca. vier Stunden arbeitsfähig, wobei zwei bis drei Stunden leistungsfähig (Konzentrationsdauer max. drei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 9 Stunden [S. 3 Ziff. 1.7]). Ab etwa August / September 2014 könne mit der Aufnahme einer 60%igen Tätigkeit in Form eines Praktikums gerechnet werden (S. 3 Ziff. 1.9).
E. 3.1.7 Im Bericht vom 26. November 2014 (act. II 72) hielt Dr. med. I.________ fest, anlässlich des Schlussgespräches des von der IV ermög- lichten Praktikums sei es zu einer Eskalation gekommen, was bei der Be- schwerdeführerin zu einem psychischen und körperlichen Zusammenbruch geführt habe. Seither sei sie wieder voll arbeitsunfähig und brauche psych- iatrische Hilfe. Von Seiten der MS stünden weiterhin die schwere motori- sche wie kognitive Fatigue sowie Gleichgewichtsprobleme im Vordergrund. Eine Tätigkeit sei mindestens aktuell nur in geschütztem Rahmen vorstell- bar, das zeitliche Pensum sei auf max. 50 % zu beschränken, wobei die Leistungsfähigkeit pro Zeiteinheit als reduziert einzuschätzen sei (S. 6).
E. 3.1.8 Die RAD-Ärztin med. pract. L.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte im Bericht vom 3. De- zember 2014 (act. II 77) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose der MS sowie von komorbiden rezidivierenden depressiven Episoden. Sie ermittelte folgendes Zumutbarkeitsprofil: Eine möglichst wenig Verantwor- tungs- und Termindruck aufbauende Arbeitsatmosphäre, sitzende Tätigkei- ten im ausgebildeten …bereich in einem Pensum von maximal 50 % mit der Möglichkeit zu Pausen, kein langer Anfahrtsweg (maximal 2 x 30 Minu- ten pro Tag), keine Anforderungen an die Gehfähigkeit, keine körperlich beanspruchenden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten auf Leitern mit Absturzge- fahr oder an gefährlichen Maschinen sowie keine Nacht- oder Wechsel- schichtdienste. Unter Annahme einer intensiven, regelmässigen psychothe- rapeutisch-psychiatrischen antidepressiven Therapie, der Möglichkeit zu genügenden Pausen (insbesondere Mittagspausen) sowie einer wohlwol- lenden Arbeitsatmosphäre sollten einfache sitzende …tätigkeiten gemäss vorstehendem Zumutbarkeitsprofil ausgeführt werden können. Es sollte in einem aufbauenden Pensum von zwei Stunden täglich begonnen werden, wobei eine Steigerung über vier Stunden pro Tag nicht zumutbar sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 10
E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).
E. 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.2.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei- ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder- holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 11
E. 3.2.3 Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärzt- liches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichba- ren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicher- ten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versi- cherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versi- cherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469).
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 7. Januar 2016 (act. II 113) massgeblich auf den Bericht der RAD-Ärztin med. pract. L.________ vom 3. Dezember 2014 (act. II 77) gestützt. Diese rein aufgrund der Akten vorgenommene Einschätzung ist nicht zu beanstanden, da die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und die Daten denn auch unbe- stritten sind. Der Untersuchungsbefund liegt lückenlos vor und med. pract. L.________ konnte sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein umfas- sendes Bild machen (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b), womit ihrer Einschätzung voller Beweiswert zuzuerkennen ist.
E. 3.3.1 Aus neurologischer Sicht haben sowohl sämtliche behandelnden Ärzte wie auch die RAD-Ärztin die Diagnose einer MS gestellt (Erstschub 2004 [act. II 11 S. 9]). Dass seit dem zweiten Schub im August 2012 (act. II 9 S. 10 f. i.V.m. act. II 11 S. 9) eine generelle Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht (vgl. act. II 25 S. 1), überzeugt und ist zwi- schen den Parteien zu Recht unbestritten. In diesem Zusammenhang be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 12 richteten die Ärzte insbesondere auch von Müdigkeit (act. II 11 S. 3 Ziff. 1.4, 15 S. 8 Ziff. 1.4) bzw. einer – ausgeprägten, körperlichen und zum Teil kognitiven (act. II 42 S. 2 Ziff. 1.7) – Fatigue (act. II 42 S. 6, 8 und 11, 58 S. 2 Ziff. 1.7, 72 S. 4 - 6, 77 S. 2) sowie von einer depressiven Entwick- lung (act. II 11 S. 2 Ziff. 1.1 und S. 9, 15 S. 7 Ziff. 1.1, 16 S. 2 Ziff. 1.1, 22 S. 1, 42 S. 12, 58 S. 1 Ziff. 1.1). Dieses psychische Leiden ist jedoch vor dem Hintergrund einer erheblichen psychosozialen Belastungssituation zu sehen. So führte die Entlassung nach Mitteilung der MS-Diagnose an die Arbeitgeberin bei der Beschwerdeführerin zu einer psychischen Dekom- pensation (act. II 11 S. 9). Weiter beschrieb die Beschwerdeführerin die Partnerschaft wegen ihrer Krankheit und dem demgegenüber sehr aktiven und sportlichen Partner zunächst als problematisch (act. II 15 S. 8 Ziff. 1.4, vgl. auch act. II 42 S. 8), wobei die folgende Trennung ebenfalls eine Be- lastung darstellte (act. II 65 S. 2, 69 S. 2). Hinzu kamen Steuerschulden und ein diesbezüglich negativer Bescheid zum Erlassgesuch (act. II 91 S. 3) sowie ein operativer Eingriff (vgl. IV-Protokoll per 7. März 2016 [Pro- tokoll; in den Gerichtsakten], Eintrag vom 21. Oktober 2015, Auswertungs- gespräch). Die Psychiaterin Dr. med. F.________ hat am 23. Dezember 2012 ausdrücklich festgehalten, dass die Arbeits- und Leistungseinschrän- kungen der Beschwerdeführerin nicht durch das psychiatrische Leiden, sondern durch die MS bedingt seien (act. II 15 S. 10). Soweit der Neurolo- ge Dr. med. D.________ die depressive Episode im Bericht vom 3. Januar 2013 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auflistete und die MS dahingegen als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bewertete (act. II 16 S. 2 Ziff. 1.1), erfolgte dies wohl irrtümlicherweise. Im Übrigen ist für das psychiatrische Geschehen ohnehin nicht auf diese fachfremde Ein- schätzung abzustellen. Gleiches gilt, soweit die Neurologin Dr. med. I.________ die Leistungseinschränkung jedenfalls implizit auch mit dem psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin begründet (act. II 42, 72).
E. 3.3.2 Aus fachärztlicher Sicht hat immerhin Dr. med. K.________ zu- sammen mit lic. phil. J.________ die die Arbeitsfähigkeit einschränkenden rezidivierenden depressiven Episoden diagnostiziert (act. II 58 S. 1 Ziff. 1.1) und auch die RAD-Ärztin med. pract. L.________ hat festgehalten, dass sich sowohl die MS wie auch die depressiven Episoden auf die Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 13 beitsfähigkeit auswirkten (act. II 77 S. 2). Unter rechtlichen Gesichtspunk- ten ist jedoch zu beachten, dass leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel als therapierbar gelten und invalidenversiche- rungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, mithin nicht invalidisierend sind, woran die neue Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 – welche vorliegend entgegen der Auffassung der Beschwerde- führerin (Beschwerde S. 9) keine Anwendung findet (vgl. die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 8) – nichts geändert hat (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom
22. Januar 2016, 9C_892/2015, E. 2, und 2. Februar 2016, 9C_613/2015, E. 5). Sie fallen einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiese- nermassen therapieresistent sind (Entscheid des BGer vom 14. April 2016, 9C_13/2016, E. 4.2). Dies ist vorliegend offensichtlich – noch – nicht der Fall. Im Sommer 2013 brach die Beschwerdeführerin die im Oktober 2012 begonnene Behandlung bei Dr. med. F.________ ab; die Psychiaterin führ- te gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, hinsichtlich der psychischen Erkrankung bestehe keine Krankheitseinsicht, die Beschwerden würden ausschliesslich auf die körperliche Erkrankung geschoben (act. II 15; Pro- tokoll, Eintrag vom 7. August 2013). Zudem verzichtete die Beschwerdefüh- rerin im November 2014 auf die Behandlung mit Citalopram (Antidepressi- vum; act. II 72 S. 6). Schliesslich wies die RAD-Ärztin med. pract. L.________ in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2014 auf eine inten- sive, regelmässige psychotherapeutisch-psychiatrische antidepressive The- rapie hin (act. II 77 S. 2). Unter diesen Umständen sind die Therapiemöglichkeiten nicht ausge- schöpft und es kann nicht von einer invalidenversicherungsrechtlich rele- vanten Therapieresistenz gesprochen werden.
E. 3.3.3 Das von der RAD-Ärztin med. pract. L.________ formulierte Zumut- barkeitsprofil mit einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in einer ange- passten Tätigkeit (möglichst wenig Verantwortungs- und Termindruck auf- bauende Arbeitsatmosphäre, sitzende Tätigkeiten im ausgebildeten …be- reich mit der Möglichkeit zu Pausen, kein langer Anfahrtsweg [maximal 2 x 30 Minuten pro Tag], keine Anforderungen an die Gehfähigkeit, keine kör-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 14 perlich beanspruchenden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten auf Leitern mit Ab- sturzgefahr oder an gefährlichen Maschinen sowie keine Nacht- oder Wechselschichtdienste [act. II 77 S. 2]) ist insgesamt nicht zu beanstanden. Es ist rein bezogen auf die Folgen der neurologischen Erkrankung, d.h. unter Ausschluss des nicht invalidisierenden psychischen Geschehens (vgl. E. 3.3.2 hiervor), mit den weiteren medizinischen Beurteilungen, dem Er- gebnis der von Mai bis August bzw. Ende Oktober 2014 durchgeführten Arbeitstrainings (act. II 65, 69, 88 S. 8) wie auch der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin vereinbar. So beschrieb letztere gegenüber Dr. med. I.________ das am 11. August 2014 gestartete Praktikum (vgl. act. II 69) als locker und leicht (act. II 72 S. 5 f.). Sie wollte so rasch als möglich wieder in den ersten Arbeitsmarkt einsteigen. Dabei brach die Leis- tungsfähigkeit erst dann markant ein, als klar wurde, dass es weder zu ei- ner Verlängerung der Massnahme noch zu einer Festanstellung im selben Betrieb kommen würde. Zusätzlich belasteten die Beschwerdeführerin in dieser Zeit finanzielle Sorgen sowie die Verarbeitung der Trennung vom ehemaligen Partner (act. II 69 S. 2). Auch im von Januar bis April 2015 durchgeführten neuerlichen Belastbarkeitstraining gab die Beschwerdefüh- rerin an, sie könne 50 % arbeiten; sie verstehe nicht, weshalb es mit der Integration in den Arbeitsmarkt nur langsam vorwärts gehe (act. II 86 S. 2). Soweit Dr. med. I.________ im Rahmen des im Vorbescheidverfahren er- stellten Berichts vom 25. November 2015 dahingegen ausführte, notwendig sei ein schützender Rahmen, wobei auch in einem solchen nicht garantiert werden könne, dass ein 50 %-Pensum aufrechterhalten werden könne (act. II 106 S. 3), ist diese Einschätzung nicht nachvollziehbar.
E. 3.3.4 Nach dem Dargelegten bestehen an der Schlüssigkeit der Angaben von med. pract. L.________ keine Zweifel, ist der Sachverhalt rechts- genüglich abgeklärt und kann auf die beschwerdeweise beantragten weite- ren Beweismassnahmen (S. 2, Rechtsbegehren 2) in antizipierter Beweis- würdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) verzichtet werden. Es ist er- stellt, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2012 körperlich an- gepasste Tätigkeiten (vgl. E. 3.3.3 hiervor) in einem Pensum von 50 % zu- mutbar sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 15
E. 4 Aufgrund des soeben ermittelten Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3.3.4 hiervor) ist nachstehend der IV-Grad zu bestimmen.
E. 4.1 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2).
E. 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 16 Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2).
E. 4.3 Der hypothetisch frühest mögliche Rentenbeginn fällt unter Berück- sichtigung der seit August 2012 bestehenden gesundheitlichen Einschrän- kungen (vgl. act. II 9 S. 10 f. i.V.m. act. II 11 S. 9) sowie der Anmeldung zum Rentenbezug vom 21. November 2012 (act. II 1) auf den 1. August 2013 (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG). Auf diesen Zeit- punkt hin ist der Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. BGE 129 V 222).
E. 4.4.1 Hinsichtlich des hypothetischen Valideneinkommens ist davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre vom 1. Juni 2011 bis 31. Okto- ber 2012 bzw. 31. Januar 2013 bei der M.________ besetzte Stelle (act. II
E. 4.4.2 Was das Invalideneinkommen betrifft, hat die Beschwerdegegnerin dieses ermittelt, indem sie das analog dem oben Erwähnten berechnete Valideneinkommen entsprechend dem zumutbaren hälftigen Arbeitspen- sum um 50 % sowie einen zusätzlichen Abzug von 10 % gekürzt hat. Inso- weit kann ihr jedoch nicht gefolgt werden: Da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens bis zum Verfügungserlass keine neue Tätigkeit im ihr zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, ist das Invaliden- einkommen gestützt auf statistische Daten zu ermitteln (vgl. E. 4.2.2 hier- vor). Gemäss dem massgeblichen Zumutbarkeitsprofil kann die Beschwer- deführerin – in einem reduzierten Pensum – zwar weiterhin Tätigkeiten im ausgebildeten …bereich ausüben, indessen nur noch solche mit wenig Verantwortungs- und Termindruck (act. II 77 S. 2). Dabei handelt es sich verglichen mit den zuvor erledigten komplexeren Arbeiten (wie …- und …, …, Lehrlingsbetreuung sowie Unterstützung der Leitung … und … [act. II 88 S. 10 -14]) um deutlich einfachere Tätigkeiten. Die durchgeführten Ar- beits- und Belastbarkeitstrainings belegen die medizinische Einschätzung, führte die Beschwerdeführerin doch sowohl in der Abklärungsstelle N.________, vom Februar bis August 2014 (act. II 88 S. 9) und Januar bis April 2015 (act. II 88 S. 7), wie auch in der O.________ vom August bis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 18 Oktober 2014 (act. II 88 S. 8) ausschliesslich leichte, weniger anspruchs- volle …tätigkeiten aus. Unter diesen Umständen ist die Tabelle TA1 der LSE 2012, Sektor 3 Dienstleistungen (Position 45 - 96), Frauen, Kompe- tenzniveau 2, heranzuziehen (Fr. 4‘588.-- x 12 = Fr. 55‘056.--). Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (Fr. 55‘056.-- / 40 x 41.7 = Fr. 57‘395.90) sowie an den Index für das Jahr 2013 (Fr. 57‘395.90 / 101.9 x 102.6 = Fr. 57‘790.15; Tabelle T1.2.10 [vgl. E. 4.4.1 hiervor]) resultiert bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % in einer angepassten Tätigkeit für das Jahr 2013 ein Invalideneinkommen von Fr. 28‘895.05 (Fr. 57‘790.15 x 0.5). Aufgrund des noch zumutbaren hälftigen Pensums mit maximal vier Arbeitsstunden pro Tag (act. II 77 S. 2 unten) und damit verbundener Teil- zeittätigkeit ist ein zusätzlicher Tabellenlohnabzug von 10% anzurechnen (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Ein solcher Abzug wurde gemäss angefochtener Verfügung auch von der Beschwerdegegnerin gewährt, wobei festzuhalten ist, dass eine entsprechende Reduktion ausschliesslich beim Heranziehen von statistischen Werten zulässig ist, nicht aber beim Abstellen auf ein tatsächlich erzieltes Einkommen. Für einen höheren Abzug (vgl. Be- schwerde S. 8 f.) besteht keine Grundlage. Massgebend ist somit ein Inva- lideneinkommen von Fr. 26‘005.55 (Fr. 28‘895.05 x 0.9).
E. 4.4.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert ein abgerundeter (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) und zu einer Dreiviertelsrente berechtigender (vgl. E. 2.3 hiervor) IV-Grad von 64 % ([Fr. 72‘704.65 ./. Fr. 26‘005.55] / Fr. 72‘704.65 x 100). 5. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2016 aufzuheben und der Be- schwerdeführerin ab dem 1. August 2013 eine Dreiviertelsrente zuzuspre- chen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 19 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). 6.2.1 Die Bemessung der Parteientschädigung beurteilt sich nach kanto- nalem Recht (BGE 125 V 408 E. 3a S. 409). Dieses hat den bundesrechtli- chen Anforderungen gemäss Art. 61 lit. g ATSG zu genügen. Nach Art. 13 der kantonalen Parteikostenverordnung vom
17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in sozialversicherungsrechtlichen Kla- ge- und Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. 6.2.2 Mit Kostennote vom 14. März 2016 hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 4‘960.-- (Fr. 4‘560.-- [40 % von Fr. 11‘400.--] zuzüglich Sockelbetrag von Fr. 400.--) sowie Auslagen von Fr. 463.-- (Fr. 442.-- [Fo- tokopien] + Fr. 21.-- [Porti]) und die Mehrwertsteuer von Fr. 433.85, insge- samt ausmachend Fr. 5‘856.85, geltend gemacht. Dies erscheint insbeson- dere unter Berücksichtigung des einfachen Schriftenwechsels, der neun Seiten umfassenden Beschwerdeschrift sowie des Umstandes, dass der Aufwand für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vermeidbar ge- wesen wäre, als zu hoch. Zudem liegen auch die Auslagen von Fr. 442.-- für Fotokopien ausserhalb des vertretbaren Rahmens. Angemessen ist mit Blick auf vergleichbare Fälle, die Wichtigkeit der Streitsache und den gebo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 20 tenen Aufwand ein Honorar von pauschal Fr. 3‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe- rin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Januar 2016 aufgehoben und der Beschwerde- führerin ab dem 1. August 2013 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 9 S. 2 f.) aus gesundheitlichen Gründen verloren hat und sie als Gesunde weiterhin dort als … … tätig wäre. So hat die ehemalige Arbeitgeberin im Arbeitszeugnis vom 31. Januar 2013 (act. II 88 S. 10) explizit festgehalten, infolge ihrer Krankheit habe die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin in den vergangenen Monaten stark nachgelassen. Sie habe immer öfters Mühe bekundet, den Anforderungen gewachsen zu sein, weshalb sich die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 17 Unternehmung gezwungen gesehen habe, das Arbeitsverhältnis aufzulö- sen. Die von der Arbeitgeberin im Schreiben vom 30. August 2012 erwähn- ten Kündigungsgründe der ungenügenden Arbeitsqualität sowie der nicht zufriedenstellenden Termineinhaltung (act. II 9 S. 11) lassen sich mit den krankheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin (u.a. Kon- zentrationsstörungen, Müdigkeit) denn auch schlüssig erklären. Demnach ist das Valideneinkommen aufgrund des ursprünglich erzielten Verdienstes zu ermitteln. Gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin erzielte die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2011 ein Monatseinkommen von Fr. 5‘500.-- (act. II 9 S. 3 Ziff. 2.10), was bezogen auf ein Jahr ein Einkom- men von Fr. 71‘500.-- (Fr. 5‘500.-- x 13; vgl. hierzu auch den Auszug aus dem individuellen Konto [act. II 18 S. 3]) ergibt. Unter Berücksichtigung der seitherigen Lohnentwicklung (Tabelle T1.2.10 des BFS, Nominallohnindex, Frauen, 2011-2014, Abschnitt G-S, Sektor 3 / Dienstleistungen) resultiert per 2013 ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 72‘704.65 (Fr. 71‘500.-- / 100.9 x 102.6).
Dispositiv
- Die Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine höhere Rente zuzusprechen.
- Es sei ein medizinisches interdisziplinäres Gutachten gerichtlich in Auftrag zu geben. Das gleichentags eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde im Nachgang zur prozessleitenden Verfügung vom 5. Februar 2016 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 3 sowie unter Hinweis auf die Kostengutsprache der C.________ (Be- schwerdebeilage [BB] 5a) mit Schreiben vom 2. März 2016 zurückgezogen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2016 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Der Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (vgl. prozesslei- tende Verfügungen vom 10. und 15. März 2016). Am 25. April 2016 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht einen Arbeits- vertrag, gültig ab 1. April 2016 (BB 6), sowie die Mitteilung der Beschwer- degegnerin vom 18. April 2016 hinsichtlich des Abschlusses der zugespro- chenen Arbeitsvermittlung (BB 7) zukommen. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 4 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Januar 2016 (act. II 113), mit welcher der Beschwerdeführerin per 1. August 2013 eine halbe IV-Rente zugesprochen wurde. Anstelle der halben verlangt die Beschwer- deführerin die Zusprache einer höheren Rente. Auch wenn lediglich einzel- ne Elemente der Rentenfestsetzung beanstandet werden, bedeutet dies nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 125 V 413 E. 2d S. 417) nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Folglich ist vorliegend nicht bloss der Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene halbe Rente, sondern der Rentenanspruch als Ganzes zu prüfen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 5 einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.2.2 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisie- renden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsun- fähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, wel- che durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belas- tung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisie- rende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psy- chosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psy- chosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 6 handen sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehen- den – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditäts- begründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).
- 3.1 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.1.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 9. September 2012 (act. II 11 S. 11 f.) eine MS (aktuell Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 7 zweiter Schub, Erstschub 2004) und eine Revision eines Magen-Bypasses mit Austausch des Fobirings (29. Juni 2012). In einem weiteren Bericht vom 24. September 2012 (act. II 11 S. 9 f.) hielt Dr. med. D.________ fest, aufgrund der neuen MS-Diagnose sowie der soeben stattgefundenen Entlassung am Arbeitsplatz bestehe eine schwere biopsychosoziale Belastungssituation. Wegen der psychischen Dekompen- sation betrage die Arbeitsunfähigkeit derzeit wohl 100 %. Am 12. Oktober 2012 (act. II 11 S. 7 f.) wurde diagnostisch neu ein Ver- dacht auf eine arterielle Hypertonie aufgeführt. 3.1.2 Im Bericht vom 11. Dezember 2012 (act. II 11 S. 2 - 5) hielt Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer MS sowie einer depressi- ven Entwicklung fest. Ein Status nach Magenbypass-Operation sei ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1). Vom 24. August bis 9. Sep- tember 2012 habe eine 100%ige, vom 10. bis 21. September 2012 eine 50%ige und seit dem 22. September 2012 wiederum eine Arbeitsunfähig- keit von 100 % bestanden (S. 4 Ziff. 1.6). Aufgrund der kurzen Therapiezeit konnten keine Aussagen zur Erwerbsfähigkeit bzw. deren Zumutbarkeit gemacht werden (S. 4 f. Ziff. 1.7 f. und 1.11). 3.1.3 Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 23. Dezember 2012 (act. II 15) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine MS sowie eine mittelgradige de- pressive Episode bei somatischer Erkrankung und psychosozialer Belas- tungssituation (ICD-10 F 32.1; S. 7 Ziff. 1.1). Als … bestehe aus psychiatri- scher Sicht keine Arbeitsunfähigkeit. Die Einschränkungen seien vorwie- gend durch die neurologische Erkrankung begründet (S. 8 Ziff. 1.6 f.). 3.1.4 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, führte im Bericht vom 18. April 2013 (act. II 22 S. 1 - 3) aus, seit Be- handlungsbeginn am 13. Dezember 2012 bis 19. Mai 2013 habe eine Ar- beitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit 20. Mai 2013 betrage diese 70 %, wobei eine zeitliche Präsenz von 50 % und eine Leistungsfähigkeit von 30 % in geschütztem Rahmen denkbar und als Arbeitsversuch vorzu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 8 sehen sei (S. 1 Ziff. 5, S. 3 Ziff. 2). Eine Abklärung der Leistungsfähigkeit werde empfohlen (S. 1 Ziff. 6). 3.1.5 Zur Untersuchung vom 14. August 2013 hielt Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie FMH, im Bericht vom 27. August 2013 (act. II 42 S. 11 - 13) fest, das am 15. Juli gestartete und am 31. Juli 2013 abgebro- chene Belastbarkeitstraining (vgl. act. II 33) sei schlecht verlaufen. Hin- sichtlich der MS habe am 23. Juli 2013 die Behandlung mit Copaxone be- gonnen. Die Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) betrage 100 %. In einem weiteren Bericht vom 29. Oktober 2013 (act. II 42 S. 6 - 8) führte die Neurologin aus, die Situation habe sich etwas gebessert, die Be- schwerdeführerin sei in psychologischer Betreuung. Im Verlauf habe sich auch die ausgeprägte Fatigue etwas gebessert. Eine Belastung bestehe aktuell durch Beziehungsprobleme. Die neuropsychologische Untersu- chung vom 17. September 2013 habe ein insgesamt unauffälliges (norm- gemässes) kognitives Leistungsprofil gezeigt, wobei sich über den gesam- ten Untersuchungszeitraum eine zunehmende Belastungs- und Erschöp- fungssituation aufgebaut habe. Dr. med. I.________ hielt im Bericht vom 8. November 2013 (act. II 42 S. 1 - 5) fest, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe bis auf weiteres (S. 2 Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei mit den den Einschränkungen entspre- chenden Anpassungen weiterhin zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit anlässlich eines praktischen Versuchs zu testen sei (S. 2 Ziff. 1.7). 3.1.6 Lic. phil. J.________ prognostizierte im Bericht vom 9. Juli 2014 (act. II 58) in Zusammenarbeit mit Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aufgrund der Komplexität und Schwere des Störungsbildes, insbesondere dem gleichzeitigen Vorliegen einer chronischen Krankheit und einer mittelgradigen Depression, einen jahrelangen und schwierigen Verlauf. Mit einer gut eingestellten ambulan- ten psychotherapeutischen Behandlung könne eine Stabilisierung erzielt werden. Die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV seien für die Verbesserung des Gesundheitszustandes ebenfalls sehr wichtig (S. 2 Ziff. 1.4). Aktuell sei die Beschwerdeführerin ca. vier Stunden arbeitsfähig, wobei zwei bis drei Stunden leistungsfähig (Konzentrationsdauer max. drei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 9 Stunden [S. 3 Ziff. 1.7]). Ab etwa August / September 2014 könne mit der Aufnahme einer 60%igen Tätigkeit in Form eines Praktikums gerechnet werden (S. 3 Ziff. 1.9). 3.1.7 Im Bericht vom 26. November 2014 (act. II 72) hielt Dr. med. I.________ fest, anlässlich des Schlussgespräches des von der IV ermög- lichten Praktikums sei es zu einer Eskalation gekommen, was bei der Be- schwerdeführerin zu einem psychischen und körperlichen Zusammenbruch geführt habe. Seither sei sie wieder voll arbeitsunfähig und brauche psych- iatrische Hilfe. Von Seiten der MS stünden weiterhin die schwere motori- sche wie kognitive Fatigue sowie Gleichgewichtsprobleme im Vordergrund. Eine Tätigkeit sei mindestens aktuell nur in geschütztem Rahmen vorstell- bar, das zeitliche Pensum sei auf max. 50 % zu beschränken, wobei die Leistungsfähigkeit pro Zeiteinheit als reduziert einzuschätzen sei (S. 6). 3.1.8 Die RAD-Ärztin med. pract. L.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte im Bericht vom 3. De- zember 2014 (act. II 77) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose der MS sowie von komorbiden rezidivierenden depressiven Episoden. Sie ermittelte folgendes Zumutbarkeitsprofil: Eine möglichst wenig Verantwor- tungs- und Termindruck aufbauende Arbeitsatmosphäre, sitzende Tätigkei- ten im ausgebildeten …bereich in einem Pensum von maximal 50 % mit der Möglichkeit zu Pausen, kein langer Anfahrtsweg (maximal 2 x 30 Minu- ten pro Tag), keine Anforderungen an die Gehfähigkeit, keine körperlich beanspruchenden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten auf Leitern mit Absturzge- fahr oder an gefährlichen Maschinen sowie keine Nacht- oder Wechsel- schichtdienste. Unter Annahme einer intensiven, regelmässigen psychothe- rapeutisch-psychiatrischen antidepressiven Therapie, der Möglichkeit zu genügenden Pausen (insbesondere Mittagspausen) sowie einer wohlwol- lenden Arbeitsatmosphäre sollten einfache sitzende …tätigkeiten gemäss vorstehendem Zumutbarkeitsprofil ausgeführt werden können. Es sollte in einem aufbauenden Pensum von zwei Stunden täglich begonnen werden, wobei eine Steigerung über vier Stunden pro Tag nicht zumutbar sei. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 10 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei- ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder- holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 11 3.2.3 Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärzt- liches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichba- ren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicher- ten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versi- cherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versi- cherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 7. Januar 2016 (act. II 113) massgeblich auf den Bericht der RAD-Ärztin med. pract. L.________ vom 3. Dezember 2014 (act. II 77) gestützt. Diese rein aufgrund der Akten vorgenommene Einschätzung ist nicht zu beanstanden, da die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und die Daten denn auch unbe- stritten sind. Der Untersuchungsbefund liegt lückenlos vor und med. pract. L.________ konnte sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein umfas- sendes Bild machen (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b), womit ihrer Einschätzung voller Beweiswert zuzuerkennen ist. 3.3.1 Aus neurologischer Sicht haben sowohl sämtliche behandelnden Ärzte wie auch die RAD-Ärztin die Diagnose einer MS gestellt (Erstschub 2004 [act. II 11 S. 9]). Dass seit dem zweiten Schub im August 2012 (act. II 9 S. 10 f. i.V.m. act. II 11 S. 9) eine generelle Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht (vgl. act. II 25 S. 1), überzeugt und ist zwi- schen den Parteien zu Recht unbestritten. In diesem Zusammenhang be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 12 richteten die Ärzte insbesondere auch von Müdigkeit (act. II 11 S. 3 Ziff. 1.4, 15 S. 8 Ziff. 1.4) bzw. einer – ausgeprägten, körperlichen und zum Teil kognitiven (act. II 42 S. 2 Ziff. 1.7) – Fatigue (act. II 42 S. 6, 8 und 11, 58 S. 2 Ziff. 1.7, 72 S. 4 - 6, 77 S. 2) sowie von einer depressiven Entwick- lung (act. II 11 S. 2 Ziff. 1.1 und S. 9, 15 S. 7 Ziff. 1.1, 16 S. 2 Ziff. 1.1, 22 S. 1, 42 S. 12, 58 S. 1 Ziff. 1.1). Dieses psychische Leiden ist jedoch vor dem Hintergrund einer erheblichen psychosozialen Belastungssituation zu sehen. So führte die Entlassung nach Mitteilung der MS-Diagnose an die Arbeitgeberin bei der Beschwerdeführerin zu einer psychischen Dekom- pensation (act. II 11 S. 9). Weiter beschrieb die Beschwerdeführerin die Partnerschaft wegen ihrer Krankheit und dem demgegenüber sehr aktiven und sportlichen Partner zunächst als problematisch (act. II 15 S. 8 Ziff. 1.4, vgl. auch act. II 42 S. 8), wobei die folgende Trennung ebenfalls eine Be- lastung darstellte (act. II 65 S. 2, 69 S. 2). Hinzu kamen Steuerschulden und ein diesbezüglich negativer Bescheid zum Erlassgesuch (act. II 91 S. 3) sowie ein operativer Eingriff (vgl. IV-Protokoll per 7. März 2016 [Pro- tokoll; in den Gerichtsakten], Eintrag vom 21. Oktober 2015, Auswertungs- gespräch). Die Psychiaterin Dr. med. F.________ hat am 23. Dezember 2012 ausdrücklich festgehalten, dass die Arbeits- und Leistungseinschrän- kungen der Beschwerdeführerin nicht durch das psychiatrische Leiden, sondern durch die MS bedingt seien (act. II 15 S. 10). Soweit der Neurolo- ge Dr. med. D.________ die depressive Episode im Bericht vom 3. Januar 2013 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auflistete und die MS dahingegen als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bewertete (act. II 16 S. 2 Ziff. 1.1), erfolgte dies wohl irrtümlicherweise. Im Übrigen ist für das psychiatrische Geschehen ohnehin nicht auf diese fachfremde Ein- schätzung abzustellen. Gleiches gilt, soweit die Neurologin Dr. med. I.________ die Leistungseinschränkung jedenfalls implizit auch mit dem psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin begründet (act. II 42, 72). 3.3.2 Aus fachärztlicher Sicht hat immerhin Dr. med. K.________ zu- sammen mit lic. phil. J.________ die die Arbeitsfähigkeit einschränkenden rezidivierenden depressiven Episoden diagnostiziert (act. II 58 S. 1 Ziff. 1.1) und auch die RAD-Ärztin med. pract. L.________ hat festgehalten, dass sich sowohl die MS wie auch die depressiven Episoden auf die Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 13 beitsfähigkeit auswirkten (act. II 77 S. 2). Unter rechtlichen Gesichtspunk- ten ist jedoch zu beachten, dass leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel als therapierbar gelten und invalidenversiche- rungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, mithin nicht invalidisierend sind, woran die neue Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 – welche vorliegend entgegen der Auffassung der Beschwerde- führerin (Beschwerde S. 9) keine Anwendung findet (vgl. die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 8) – nichts geändert hat (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom
- Januar 2016, 9C_892/2015, E. 2, und 2. Februar 2016, 9C_613/2015, E. 5). Sie fallen einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiese- nermassen therapieresistent sind (Entscheid des BGer vom 14. April 2016, 9C_13/2016, E. 4.2). Dies ist vorliegend offensichtlich – noch – nicht der Fall. Im Sommer 2013 brach die Beschwerdeführerin die im Oktober 2012 begonnene Behandlung bei Dr. med. F.________ ab; die Psychiaterin führ- te gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, hinsichtlich der psychischen Erkrankung bestehe keine Krankheitseinsicht, die Beschwerden würden ausschliesslich auf die körperliche Erkrankung geschoben (act. II 15; Pro- tokoll, Eintrag vom 7. August 2013). Zudem verzichtete die Beschwerdefüh- rerin im November 2014 auf die Behandlung mit Citalopram (Antidepressi- vum; act. II 72 S. 6). Schliesslich wies die RAD-Ärztin med. pract. L.________ in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2014 auf eine inten- sive, regelmässige psychotherapeutisch-psychiatrische antidepressive The- rapie hin (act. II 77 S. 2). Unter diesen Umständen sind die Therapiemöglichkeiten nicht ausge- schöpft und es kann nicht von einer invalidenversicherungsrechtlich rele- vanten Therapieresistenz gesprochen werden. 3.3.3 Das von der RAD-Ärztin med. pract. L.________ formulierte Zumut- barkeitsprofil mit einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in einer ange- passten Tätigkeit (möglichst wenig Verantwortungs- und Termindruck auf- bauende Arbeitsatmosphäre, sitzende Tätigkeiten im ausgebildeten …be- reich mit der Möglichkeit zu Pausen, kein langer Anfahrtsweg [maximal 2 x 30 Minuten pro Tag], keine Anforderungen an die Gehfähigkeit, keine kör- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 14 perlich beanspruchenden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten auf Leitern mit Ab- sturzgefahr oder an gefährlichen Maschinen sowie keine Nacht- oder Wechselschichtdienste [act. II 77 S. 2]) ist insgesamt nicht zu beanstanden. Es ist rein bezogen auf die Folgen der neurologischen Erkrankung, d.h. unter Ausschluss des nicht invalidisierenden psychischen Geschehens (vgl. E. 3.3.2 hiervor), mit den weiteren medizinischen Beurteilungen, dem Er- gebnis der von Mai bis August bzw. Ende Oktober 2014 durchgeführten Arbeitstrainings (act. II 65, 69, 88 S. 8) wie auch der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin vereinbar. So beschrieb letztere gegenüber Dr. med. I.________ das am 11. August 2014 gestartete Praktikum (vgl. act. II 69) als locker und leicht (act. II 72 S. 5 f.). Sie wollte so rasch als möglich wieder in den ersten Arbeitsmarkt einsteigen. Dabei brach die Leis- tungsfähigkeit erst dann markant ein, als klar wurde, dass es weder zu ei- ner Verlängerung der Massnahme noch zu einer Festanstellung im selben Betrieb kommen würde. Zusätzlich belasteten die Beschwerdeführerin in dieser Zeit finanzielle Sorgen sowie die Verarbeitung der Trennung vom ehemaligen Partner (act. II 69 S. 2). Auch im von Januar bis April 2015 durchgeführten neuerlichen Belastbarkeitstraining gab die Beschwerdefüh- rerin an, sie könne 50 % arbeiten; sie verstehe nicht, weshalb es mit der Integration in den Arbeitsmarkt nur langsam vorwärts gehe (act. II 86 S. 2). Soweit Dr. med. I.________ im Rahmen des im Vorbescheidverfahren er- stellten Berichts vom 25. November 2015 dahingegen ausführte, notwendig sei ein schützender Rahmen, wobei auch in einem solchen nicht garantiert werden könne, dass ein 50 %-Pensum aufrechterhalten werden könne (act. II 106 S. 3), ist diese Einschätzung nicht nachvollziehbar. 3.3.4 Nach dem Dargelegten bestehen an der Schlüssigkeit der Angaben von med. pract. L.________ keine Zweifel, ist der Sachverhalt rechts- genüglich abgeklärt und kann auf die beschwerdeweise beantragten weite- ren Beweismassnahmen (S. 2, Rechtsbegehren 2) in antizipierter Beweis- würdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) verzichtet werden. Es ist er- stellt, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2012 körperlich an- gepasste Tätigkeiten (vgl. E. 3.3.3 hiervor) in einem Pensum von 50 % zu- mutbar sind. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 15
- Aufgrund des soeben ermittelten Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3.3.4 hiervor) ist nachstehend der IV-Grad zu bestimmen. 4.1 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 16 Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.3 Der hypothetisch frühest mögliche Rentenbeginn fällt unter Berück- sichtigung der seit August 2012 bestehenden gesundheitlichen Einschrän- kungen (vgl. act. II 9 S. 10 f. i.V.m. act. II 11 S. 9) sowie der Anmeldung zum Rentenbezug vom 21. November 2012 (act. II 1) auf den 1. August 2013 (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG). Auf diesen Zeit- punkt hin ist der Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. BGE 129 V 222). 4.4 4.4.1 Hinsichtlich des hypothetischen Valideneinkommens ist davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre vom 1. Juni 2011 bis 31. Okto- ber 2012 bzw. 31. Januar 2013 bei der M.________ besetzte Stelle (act. II 9 S. 2 f.) aus gesundheitlichen Gründen verloren hat und sie als Gesunde weiterhin dort als … … tätig wäre. So hat die ehemalige Arbeitgeberin im Arbeitszeugnis vom 31. Januar 2013 (act. II 88 S. 10) explizit festgehalten, infolge ihrer Krankheit habe die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin in den vergangenen Monaten stark nachgelassen. Sie habe immer öfters Mühe bekundet, den Anforderungen gewachsen zu sein, weshalb sich die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 17 Unternehmung gezwungen gesehen habe, das Arbeitsverhältnis aufzulö- sen. Die von der Arbeitgeberin im Schreiben vom 30. August 2012 erwähn- ten Kündigungsgründe der ungenügenden Arbeitsqualität sowie der nicht zufriedenstellenden Termineinhaltung (act. II 9 S. 11) lassen sich mit den krankheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin (u.a. Kon- zentrationsstörungen, Müdigkeit) denn auch schlüssig erklären. Demnach ist das Valideneinkommen aufgrund des ursprünglich erzielten Verdienstes zu ermitteln. Gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin erzielte die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2011 ein Monatseinkommen von Fr. 5‘500.-- (act. II 9 S. 3 Ziff. 2.10), was bezogen auf ein Jahr ein Einkom- men von Fr. 71‘500.-- (Fr. 5‘500.-- x 13; vgl. hierzu auch den Auszug aus dem individuellen Konto [act. II 18 S. 3]) ergibt. Unter Berücksichtigung der seitherigen Lohnentwicklung (Tabelle T1.2.10 des BFS, Nominallohnindex, Frauen, 2011-2014, Abschnitt G-S, Sektor 3 / Dienstleistungen) resultiert per 2013 ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 72‘704.65 (Fr. 71‘500.-- / 100.9 x 102.6). 4.4.2 Was das Invalideneinkommen betrifft, hat die Beschwerdegegnerin dieses ermittelt, indem sie das analog dem oben Erwähnten berechnete Valideneinkommen entsprechend dem zumutbaren hälftigen Arbeitspen- sum um 50 % sowie einen zusätzlichen Abzug von 10 % gekürzt hat. Inso- weit kann ihr jedoch nicht gefolgt werden: Da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens bis zum Verfügungserlass keine neue Tätigkeit im ihr zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, ist das Invaliden- einkommen gestützt auf statistische Daten zu ermitteln (vgl. E. 4.2.2 hier- vor). Gemäss dem massgeblichen Zumutbarkeitsprofil kann die Beschwer- deführerin – in einem reduzierten Pensum – zwar weiterhin Tätigkeiten im ausgebildeten …bereich ausüben, indessen nur noch solche mit wenig Verantwortungs- und Termindruck (act. II 77 S. 2). Dabei handelt es sich verglichen mit den zuvor erledigten komplexeren Arbeiten (wie …- und …, …, Lehrlingsbetreuung sowie Unterstützung der Leitung … und … [act. II 88 S. 10 -14]) um deutlich einfachere Tätigkeiten. Die durchgeführten Ar- beits- und Belastbarkeitstrainings belegen die medizinische Einschätzung, führte die Beschwerdeführerin doch sowohl in der Abklärungsstelle N.________, vom Februar bis August 2014 (act. II 88 S. 9) und Januar bis April 2015 (act. II 88 S. 7), wie auch in der O.________ vom August bis Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 18 Oktober 2014 (act. II 88 S. 8) ausschliesslich leichte, weniger anspruchs- volle …tätigkeiten aus. Unter diesen Umständen ist die Tabelle TA1 der LSE 2012, Sektor 3 Dienstleistungen (Position 45 - 96), Frauen, Kompe- tenzniveau 2, heranzuziehen (Fr. 4‘588.-- x 12 = Fr. 55‘056.--). Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (Fr. 55‘056.-- / 40 x 41.7 = Fr. 57‘395.90) sowie an den Index für das Jahr 2013 (Fr. 57‘395.90 / 101.9 x 102.6 = Fr. 57‘790.15; Tabelle T1.2.10 [vgl. E. 4.4.1 hiervor]) resultiert bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % in einer angepassten Tätigkeit für das Jahr 2013 ein Invalideneinkommen von Fr. 28‘895.05 (Fr. 57‘790.15 x 0.5). Aufgrund des noch zumutbaren hälftigen Pensums mit maximal vier Arbeitsstunden pro Tag (act. II 77 S. 2 unten) und damit verbundener Teil- zeittätigkeit ist ein zusätzlicher Tabellenlohnabzug von 10% anzurechnen (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Ein solcher Abzug wurde gemäss angefochtener Verfügung auch von der Beschwerdegegnerin gewährt, wobei festzuhalten ist, dass eine entsprechende Reduktion ausschliesslich beim Heranziehen von statistischen Werten zulässig ist, nicht aber beim Abstellen auf ein tatsächlich erzieltes Einkommen. Für einen höheren Abzug (vgl. Be- schwerde S. 8 f.) besteht keine Grundlage. Massgebend ist somit ein Inva- lideneinkommen von Fr. 26‘005.55 (Fr. 28‘895.05 x 0.9). 4.4.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert ein abgerundeter (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) und zu einer Dreiviertelsrente berechtigender (vgl. E. 2.3 hiervor) IV-Grad von 64 % ([Fr. 72‘704.65 ./. Fr. 26‘005.55] / Fr. 72‘704.65 x 100).
- Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2016 aufzuheben und der Be- schwerdeführerin ab dem 1. August 2013 eine Dreiviertelsrente zuzuspre- chen ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 19
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). 6.2.1 Die Bemessung der Parteientschädigung beurteilt sich nach kanto- nalem Recht (BGE 125 V 408 E. 3a S. 409). Dieses hat den bundesrechtli- chen Anforderungen gemäss Art. 61 lit. g ATSG zu genügen. Nach Art. 13 der kantonalen Parteikostenverordnung vom
- Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in sozialversicherungsrechtlichen Kla- ge- und Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. 6.2.2 Mit Kostennote vom 14. März 2016 hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 4‘960.-- (Fr. 4‘560.-- [40 % von Fr. 11‘400.--] zuzüglich Sockelbetrag von Fr. 400.--) sowie Auslagen von Fr. 463.-- (Fr. 442.-- [Fo- tokopien] + Fr. 21.-- [Porti]) und die Mehrwertsteuer von Fr. 433.85, insge- samt ausmachend Fr. 5‘856.85, geltend gemacht. Dies erscheint insbeson- dere unter Berücksichtigung des einfachen Schriftenwechsels, der neun Seiten umfassenden Beschwerdeschrift sowie des Umstandes, dass der Aufwand für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vermeidbar ge- wesen wäre, als zu hoch. Zudem liegen auch die Auslagen von Fr. 442.-- für Fotokopien ausserhalb des vertretbaren Rahmens. Angemessen ist mit Blick auf vergleichbare Fälle, die Wichtigkeit der Streitsache und den gebo- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 20 tenen Aufwand ein Honorar von pauschal Fr. 3‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe- rin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Januar 2016 aufgehoben und der Beschwerde- führerin ab dem 1. August 2013 eine Dreiviertelsrente zugesprochen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 189 IV KOJ/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Juli 2016 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. Januar 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1976 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 21. November 2012 unter Hinweis auf einen (zweiten) Multiple Sklerose (MS) - Schub bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Auf ein im Som- mer 2013 abgebrochenes erstes Belastbarkeitstraining (act. II 33) erteilte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) im Februar 2014 Kos- tengutsprache für ein weiteres Belastbarkeitstraining (act. II 48, 57) und im Mai 2014 für ein darauf folgendes Arbeitstraining (act. II 53, 65, vgl. auch act. II 69). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 77) übernahm sie im Januar 2015 die Kosten eines neuerlichen Be- lastbarkeitstrainings (act. II 81, 86), gefolgt von einem externen Praktikum mit begleitetem Job Coaching (act. II 85, 91). Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 (act. II 113) sprach sie der Versicherten – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 90, 96, 103, 106) – bei einem Invaliditäts- grad (IV-Grad) von 55 % rückwirkend per 1. August 2013 eine halbe IV- Rente zu. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 3. Februar 2016 (Postaufgabe am 4. Februar 2016) Be- schwerde. Sie lässt die folgenden Anträge stellen: 1. Die Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine höhere Rente zuzusprechen. 2. Es sei ein medizinisches interdisziplinäres Gutachten gerichtlich in Auftrag zu geben. Das gleichentags eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde im Nachgang zur prozessleitenden Verfügung vom 5. Februar 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 3 sowie unter Hinweis auf die Kostengutsprache der C.________ (Be- schwerdebeilage [BB] 5a) mit Schreiben vom 2. März 2016 zurückgezogen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2016 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Der Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (vgl. prozesslei- tende Verfügungen vom 10. und 15. März 2016). Am 25. April 2016 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht einen Arbeits- vertrag, gültig ab 1. April 2016 (BB 6), sowie die Mitteilung der Beschwer- degegnerin vom 18. April 2016 hinsichtlich des Abschlusses der zugespro- chenen Arbeitsvermittlung (BB 7) zukommen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 4 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Januar 2016 (act. II 113), mit welcher der Beschwerdeführerin per 1. August 2013 eine halbe IV-Rente zugesprochen wurde. Anstelle der halben verlangt die Beschwer- deführerin die Zusprache einer höheren Rente. Auch wenn lediglich einzel- ne Elemente der Rentenfestsetzung beanstandet werden, bedeutet dies nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 125 V 413 E. 2d S. 417) nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Folglich ist vorliegend nicht bloss der Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene halbe Rente, sondern der Rentenanspruch als Ganzes zu prüfen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 5 einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.2.2 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisie- renden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsun- fähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, wel- che durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belas- tung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisie- rende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psy- chosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psy- chosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 6 handen sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehen- den – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditäts- begründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.1.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 9. September 2012 (act. II 11 S. 11 f.) eine MS (aktuell
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 7 zweiter Schub, Erstschub 2004) und eine Revision eines Magen-Bypasses mit Austausch des Fobirings (29. Juni 2012). In einem weiteren Bericht vom 24. September 2012 (act. II 11 S. 9 f.) hielt Dr. med. D.________ fest, aufgrund der neuen MS-Diagnose sowie der soeben stattgefundenen Entlassung am Arbeitsplatz bestehe eine schwere biopsychosoziale Belastungssituation. Wegen der psychischen Dekompen- sation betrage die Arbeitsunfähigkeit derzeit wohl 100 %. Am 12. Oktober 2012 (act. II 11 S. 7 f.) wurde diagnostisch neu ein Ver- dacht auf eine arterielle Hypertonie aufgeführt. 3.1.2 Im Bericht vom 11. Dezember 2012 (act. II 11 S. 2 - 5) hielt Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer MS sowie einer depressi- ven Entwicklung fest. Ein Status nach Magenbypass-Operation sei ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1). Vom 24. August bis 9. Sep- tember 2012 habe eine 100%ige, vom 10. bis 21. September 2012 eine 50%ige und seit dem 22. September 2012 wiederum eine Arbeitsunfähig- keit von 100 % bestanden (S. 4 Ziff. 1.6). Aufgrund der kurzen Therapiezeit konnten keine Aussagen zur Erwerbsfähigkeit bzw. deren Zumutbarkeit gemacht werden (S. 4 f. Ziff. 1.7 f. und 1.11). 3.1.3 Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 23. Dezember 2012 (act. II 15) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine MS sowie eine mittelgradige de- pressive Episode bei somatischer Erkrankung und psychosozialer Belas- tungssituation (ICD-10 F 32.1; S. 7 Ziff. 1.1). Als … bestehe aus psychiatri- scher Sicht keine Arbeitsunfähigkeit. Die Einschränkungen seien vorwie- gend durch die neurologische Erkrankung begründet (S. 8 Ziff. 1.6 f.). 3.1.4 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, führte im Bericht vom 18. April 2013 (act. II 22 S. 1 - 3) aus, seit Be- handlungsbeginn am 13. Dezember 2012 bis 19. Mai 2013 habe eine Ar- beitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit 20. Mai 2013 betrage diese 70 %, wobei eine zeitliche Präsenz von 50 % und eine Leistungsfähigkeit von 30 % in geschütztem Rahmen denkbar und als Arbeitsversuch vorzu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 8 sehen sei (S. 1 Ziff. 5, S. 3 Ziff. 2). Eine Abklärung der Leistungsfähigkeit werde empfohlen (S. 1 Ziff. 6). 3.1.5 Zur Untersuchung vom 14. August 2013 hielt Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie FMH, im Bericht vom 27. August 2013 (act. II 42 S. 11 - 13) fest, das am 15. Juli gestartete und am 31. Juli 2013 abgebro- chene Belastbarkeitstraining (vgl. act. II 33) sei schlecht verlaufen. Hin- sichtlich der MS habe am 23. Juli 2013 die Behandlung mit Copaxone be- gonnen. Die Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) betrage 100 %. In einem weiteren Bericht vom 29. Oktober 2013 (act. II 42 S. 6 - 8) führte die Neurologin aus, die Situation habe sich etwas gebessert, die Be- schwerdeführerin sei in psychologischer Betreuung. Im Verlauf habe sich auch die ausgeprägte Fatigue etwas gebessert. Eine Belastung bestehe aktuell durch Beziehungsprobleme. Die neuropsychologische Untersu- chung vom 17. September 2013 habe ein insgesamt unauffälliges (norm- gemässes) kognitives Leistungsprofil gezeigt, wobei sich über den gesam- ten Untersuchungszeitraum eine zunehmende Belastungs- und Erschöp- fungssituation aufgebaut habe. Dr. med. I.________ hielt im Bericht vom 8. November 2013 (act. II 42 S. 1 - 5) fest, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe bis auf weiteres (S. 2 Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei mit den den Einschränkungen entspre- chenden Anpassungen weiterhin zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit anlässlich eines praktischen Versuchs zu testen sei (S. 2 Ziff. 1.7). 3.1.6 Lic. phil. J.________ prognostizierte im Bericht vom 9. Juli 2014 (act. II 58) in Zusammenarbeit mit Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aufgrund der Komplexität und Schwere des Störungsbildes, insbesondere dem gleichzeitigen Vorliegen einer chronischen Krankheit und einer mittelgradigen Depression, einen jahrelangen und schwierigen Verlauf. Mit einer gut eingestellten ambulan- ten psychotherapeutischen Behandlung könne eine Stabilisierung erzielt werden. Die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV seien für die Verbesserung des Gesundheitszustandes ebenfalls sehr wichtig (S. 2 Ziff. 1.4). Aktuell sei die Beschwerdeführerin ca. vier Stunden arbeitsfähig, wobei zwei bis drei Stunden leistungsfähig (Konzentrationsdauer max. drei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 9 Stunden [S. 3 Ziff. 1.7]). Ab etwa August / September 2014 könne mit der Aufnahme einer 60%igen Tätigkeit in Form eines Praktikums gerechnet werden (S. 3 Ziff. 1.9). 3.1.7 Im Bericht vom 26. November 2014 (act. II 72) hielt Dr. med. I.________ fest, anlässlich des Schlussgespräches des von der IV ermög- lichten Praktikums sei es zu einer Eskalation gekommen, was bei der Be- schwerdeführerin zu einem psychischen und körperlichen Zusammenbruch geführt habe. Seither sei sie wieder voll arbeitsunfähig und brauche psych- iatrische Hilfe. Von Seiten der MS stünden weiterhin die schwere motori- sche wie kognitive Fatigue sowie Gleichgewichtsprobleme im Vordergrund. Eine Tätigkeit sei mindestens aktuell nur in geschütztem Rahmen vorstell- bar, das zeitliche Pensum sei auf max. 50 % zu beschränken, wobei die Leistungsfähigkeit pro Zeiteinheit als reduziert einzuschätzen sei (S. 6). 3.1.8 Die RAD-Ärztin med. pract. L.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte im Bericht vom 3. De- zember 2014 (act. II 77) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose der MS sowie von komorbiden rezidivierenden depressiven Episoden. Sie ermittelte folgendes Zumutbarkeitsprofil: Eine möglichst wenig Verantwor- tungs- und Termindruck aufbauende Arbeitsatmosphäre, sitzende Tätigkei- ten im ausgebildeten …bereich in einem Pensum von maximal 50 % mit der Möglichkeit zu Pausen, kein langer Anfahrtsweg (maximal 2 x 30 Minu- ten pro Tag), keine Anforderungen an die Gehfähigkeit, keine körperlich beanspruchenden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten auf Leitern mit Absturzge- fahr oder an gefährlichen Maschinen sowie keine Nacht- oder Wechsel- schichtdienste. Unter Annahme einer intensiven, regelmässigen psychothe- rapeutisch-psychiatrischen antidepressiven Therapie, der Möglichkeit zu genügenden Pausen (insbesondere Mittagspausen) sowie einer wohlwol- lenden Arbeitsatmosphäre sollten einfache sitzende …tätigkeiten gemäss vorstehendem Zumutbarkeitsprofil ausgeführt werden können. Es sollte in einem aufbauenden Pensum von zwei Stunden täglich begonnen werden, wobei eine Steigerung über vier Stunden pro Tag nicht zumutbar sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 10 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei- ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder- holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 11 3.2.3 Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärzt- liches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichba- ren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicher- ten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versi- cherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versi- cherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 7. Januar 2016 (act. II 113) massgeblich auf den Bericht der RAD-Ärztin med. pract. L.________ vom 3. Dezember 2014 (act. II 77) gestützt. Diese rein aufgrund der Akten vorgenommene Einschätzung ist nicht zu beanstanden, da die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und die Daten denn auch unbe- stritten sind. Der Untersuchungsbefund liegt lückenlos vor und med. pract. L.________ konnte sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein umfas- sendes Bild machen (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b), womit ihrer Einschätzung voller Beweiswert zuzuerkennen ist. 3.3.1 Aus neurologischer Sicht haben sowohl sämtliche behandelnden Ärzte wie auch die RAD-Ärztin die Diagnose einer MS gestellt (Erstschub 2004 [act. II 11 S. 9]). Dass seit dem zweiten Schub im August 2012 (act. II 9 S. 10 f. i.V.m. act. II 11 S. 9) eine generelle Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht (vgl. act. II 25 S. 1), überzeugt und ist zwi- schen den Parteien zu Recht unbestritten. In diesem Zusammenhang be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 12 richteten die Ärzte insbesondere auch von Müdigkeit (act. II 11 S. 3 Ziff. 1.4, 15 S. 8 Ziff. 1.4) bzw. einer – ausgeprägten, körperlichen und zum Teil kognitiven (act. II 42 S. 2 Ziff. 1.7) – Fatigue (act. II 42 S. 6, 8 und 11, 58 S. 2 Ziff. 1.7, 72 S. 4 - 6, 77 S. 2) sowie von einer depressiven Entwick- lung (act. II 11 S. 2 Ziff. 1.1 und S. 9, 15 S. 7 Ziff. 1.1, 16 S. 2 Ziff. 1.1, 22 S. 1, 42 S. 12, 58 S. 1 Ziff. 1.1). Dieses psychische Leiden ist jedoch vor dem Hintergrund einer erheblichen psychosozialen Belastungssituation zu sehen. So führte die Entlassung nach Mitteilung der MS-Diagnose an die Arbeitgeberin bei der Beschwerdeführerin zu einer psychischen Dekom- pensation (act. II 11 S. 9). Weiter beschrieb die Beschwerdeführerin die Partnerschaft wegen ihrer Krankheit und dem demgegenüber sehr aktiven und sportlichen Partner zunächst als problematisch (act. II 15 S. 8 Ziff. 1.4, vgl. auch act. II 42 S. 8), wobei die folgende Trennung ebenfalls eine Be- lastung darstellte (act. II 65 S. 2, 69 S. 2). Hinzu kamen Steuerschulden und ein diesbezüglich negativer Bescheid zum Erlassgesuch (act. II 91 S. 3) sowie ein operativer Eingriff (vgl. IV-Protokoll per 7. März 2016 [Pro- tokoll; in den Gerichtsakten], Eintrag vom 21. Oktober 2015, Auswertungs- gespräch). Die Psychiaterin Dr. med. F.________ hat am 23. Dezember 2012 ausdrücklich festgehalten, dass die Arbeits- und Leistungseinschrän- kungen der Beschwerdeführerin nicht durch das psychiatrische Leiden, sondern durch die MS bedingt seien (act. II 15 S. 10). Soweit der Neurolo- ge Dr. med. D.________ die depressive Episode im Bericht vom 3. Januar 2013 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auflistete und die MS dahingegen als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bewertete (act. II 16 S. 2 Ziff. 1.1), erfolgte dies wohl irrtümlicherweise. Im Übrigen ist für das psychiatrische Geschehen ohnehin nicht auf diese fachfremde Ein- schätzung abzustellen. Gleiches gilt, soweit die Neurologin Dr. med. I.________ die Leistungseinschränkung jedenfalls implizit auch mit dem psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin begründet (act. II 42, 72). 3.3.2 Aus fachärztlicher Sicht hat immerhin Dr. med. K.________ zu- sammen mit lic. phil. J.________ die die Arbeitsfähigkeit einschränkenden rezidivierenden depressiven Episoden diagnostiziert (act. II 58 S. 1 Ziff. 1.1) und auch die RAD-Ärztin med. pract. L.________ hat festgehalten, dass sich sowohl die MS wie auch die depressiven Episoden auf die Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 13 beitsfähigkeit auswirkten (act. II 77 S. 2). Unter rechtlichen Gesichtspunk- ten ist jedoch zu beachten, dass leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel als therapierbar gelten und invalidenversiche- rungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, mithin nicht invalidisierend sind, woran die neue Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 – welche vorliegend entgegen der Auffassung der Beschwerde- führerin (Beschwerde S. 9) keine Anwendung findet (vgl. die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 8) – nichts geändert hat (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom
22. Januar 2016, 9C_892/2015, E. 2, und 2. Februar 2016, 9C_613/2015, E. 5). Sie fallen einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiese- nermassen therapieresistent sind (Entscheid des BGer vom 14. April 2016, 9C_13/2016, E. 4.2). Dies ist vorliegend offensichtlich – noch – nicht der Fall. Im Sommer 2013 brach die Beschwerdeführerin die im Oktober 2012 begonnene Behandlung bei Dr. med. F.________ ab; die Psychiaterin führ- te gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, hinsichtlich der psychischen Erkrankung bestehe keine Krankheitseinsicht, die Beschwerden würden ausschliesslich auf die körperliche Erkrankung geschoben (act. II 15; Pro- tokoll, Eintrag vom 7. August 2013). Zudem verzichtete die Beschwerdefüh- rerin im November 2014 auf die Behandlung mit Citalopram (Antidepressi- vum; act. II 72 S. 6). Schliesslich wies die RAD-Ärztin med. pract. L.________ in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2014 auf eine inten- sive, regelmässige psychotherapeutisch-psychiatrische antidepressive The- rapie hin (act. II 77 S. 2). Unter diesen Umständen sind die Therapiemöglichkeiten nicht ausge- schöpft und es kann nicht von einer invalidenversicherungsrechtlich rele- vanten Therapieresistenz gesprochen werden. 3.3.3 Das von der RAD-Ärztin med. pract. L.________ formulierte Zumut- barkeitsprofil mit einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in einer ange- passten Tätigkeit (möglichst wenig Verantwortungs- und Termindruck auf- bauende Arbeitsatmosphäre, sitzende Tätigkeiten im ausgebildeten …be- reich mit der Möglichkeit zu Pausen, kein langer Anfahrtsweg [maximal 2 x 30 Minuten pro Tag], keine Anforderungen an die Gehfähigkeit, keine kör-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 14 perlich beanspruchenden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten auf Leitern mit Ab- sturzgefahr oder an gefährlichen Maschinen sowie keine Nacht- oder Wechselschichtdienste [act. II 77 S. 2]) ist insgesamt nicht zu beanstanden. Es ist rein bezogen auf die Folgen der neurologischen Erkrankung, d.h. unter Ausschluss des nicht invalidisierenden psychischen Geschehens (vgl. E. 3.3.2 hiervor), mit den weiteren medizinischen Beurteilungen, dem Er- gebnis der von Mai bis August bzw. Ende Oktober 2014 durchgeführten Arbeitstrainings (act. II 65, 69, 88 S. 8) wie auch der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin vereinbar. So beschrieb letztere gegenüber Dr. med. I.________ das am 11. August 2014 gestartete Praktikum (vgl. act. II 69) als locker und leicht (act. II 72 S. 5 f.). Sie wollte so rasch als möglich wieder in den ersten Arbeitsmarkt einsteigen. Dabei brach die Leis- tungsfähigkeit erst dann markant ein, als klar wurde, dass es weder zu ei- ner Verlängerung der Massnahme noch zu einer Festanstellung im selben Betrieb kommen würde. Zusätzlich belasteten die Beschwerdeführerin in dieser Zeit finanzielle Sorgen sowie die Verarbeitung der Trennung vom ehemaligen Partner (act. II 69 S. 2). Auch im von Januar bis April 2015 durchgeführten neuerlichen Belastbarkeitstraining gab die Beschwerdefüh- rerin an, sie könne 50 % arbeiten; sie verstehe nicht, weshalb es mit der Integration in den Arbeitsmarkt nur langsam vorwärts gehe (act. II 86 S. 2). Soweit Dr. med. I.________ im Rahmen des im Vorbescheidverfahren er- stellten Berichts vom 25. November 2015 dahingegen ausführte, notwendig sei ein schützender Rahmen, wobei auch in einem solchen nicht garantiert werden könne, dass ein 50 %-Pensum aufrechterhalten werden könne (act. II 106 S. 3), ist diese Einschätzung nicht nachvollziehbar. 3.3.4 Nach dem Dargelegten bestehen an der Schlüssigkeit der Angaben von med. pract. L.________ keine Zweifel, ist der Sachverhalt rechts- genüglich abgeklärt und kann auf die beschwerdeweise beantragten weite- ren Beweismassnahmen (S. 2, Rechtsbegehren 2) in antizipierter Beweis- würdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) verzichtet werden. Es ist er- stellt, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2012 körperlich an- gepasste Tätigkeiten (vgl. E. 3.3.3 hiervor) in einem Pensum von 50 % zu- mutbar sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 15 4. Aufgrund des soeben ermittelten Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3.3.4 hiervor) ist nachstehend der IV-Grad zu bestimmen. 4.1 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 16 Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.3 Der hypothetisch frühest mögliche Rentenbeginn fällt unter Berück- sichtigung der seit August 2012 bestehenden gesundheitlichen Einschrän- kungen (vgl. act. II 9 S. 10 f. i.V.m. act. II 11 S. 9) sowie der Anmeldung zum Rentenbezug vom 21. November 2012 (act. II 1) auf den 1. August 2013 (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG). Auf diesen Zeit- punkt hin ist der Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. BGE 129 V 222). 4.4 4.4.1 Hinsichtlich des hypothetischen Valideneinkommens ist davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre vom 1. Juni 2011 bis 31. Okto- ber 2012 bzw. 31. Januar 2013 bei der M.________ besetzte Stelle (act. II 9 S. 2 f.) aus gesundheitlichen Gründen verloren hat und sie als Gesunde weiterhin dort als … … tätig wäre. So hat die ehemalige Arbeitgeberin im Arbeitszeugnis vom 31. Januar 2013 (act. II 88 S. 10) explizit festgehalten, infolge ihrer Krankheit habe die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin in den vergangenen Monaten stark nachgelassen. Sie habe immer öfters Mühe bekundet, den Anforderungen gewachsen zu sein, weshalb sich die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 17 Unternehmung gezwungen gesehen habe, das Arbeitsverhältnis aufzulö- sen. Die von der Arbeitgeberin im Schreiben vom 30. August 2012 erwähn- ten Kündigungsgründe der ungenügenden Arbeitsqualität sowie der nicht zufriedenstellenden Termineinhaltung (act. II 9 S. 11) lassen sich mit den krankheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin (u.a. Kon- zentrationsstörungen, Müdigkeit) denn auch schlüssig erklären. Demnach ist das Valideneinkommen aufgrund des ursprünglich erzielten Verdienstes zu ermitteln. Gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin erzielte die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2011 ein Monatseinkommen von Fr. 5‘500.-- (act. II 9 S. 3 Ziff. 2.10), was bezogen auf ein Jahr ein Einkom- men von Fr. 71‘500.-- (Fr. 5‘500.-- x 13; vgl. hierzu auch den Auszug aus dem individuellen Konto [act. II 18 S. 3]) ergibt. Unter Berücksichtigung der seitherigen Lohnentwicklung (Tabelle T1.2.10 des BFS, Nominallohnindex, Frauen, 2011-2014, Abschnitt G-S, Sektor 3 / Dienstleistungen) resultiert per 2013 ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 72‘704.65 (Fr. 71‘500.-- / 100.9 x 102.6). 4.4.2 Was das Invalideneinkommen betrifft, hat die Beschwerdegegnerin dieses ermittelt, indem sie das analog dem oben Erwähnten berechnete Valideneinkommen entsprechend dem zumutbaren hälftigen Arbeitspen- sum um 50 % sowie einen zusätzlichen Abzug von 10 % gekürzt hat. Inso- weit kann ihr jedoch nicht gefolgt werden: Da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens bis zum Verfügungserlass keine neue Tätigkeit im ihr zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, ist das Invaliden- einkommen gestützt auf statistische Daten zu ermitteln (vgl. E. 4.2.2 hier- vor). Gemäss dem massgeblichen Zumutbarkeitsprofil kann die Beschwer- deführerin – in einem reduzierten Pensum – zwar weiterhin Tätigkeiten im ausgebildeten …bereich ausüben, indessen nur noch solche mit wenig Verantwortungs- und Termindruck (act. II 77 S. 2). Dabei handelt es sich verglichen mit den zuvor erledigten komplexeren Arbeiten (wie …- und …, …, Lehrlingsbetreuung sowie Unterstützung der Leitung … und … [act. II 88 S. 10 -14]) um deutlich einfachere Tätigkeiten. Die durchgeführten Ar- beits- und Belastbarkeitstrainings belegen die medizinische Einschätzung, führte die Beschwerdeführerin doch sowohl in der Abklärungsstelle N.________, vom Februar bis August 2014 (act. II 88 S. 9) und Januar bis April 2015 (act. II 88 S. 7), wie auch in der O.________ vom August bis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 18 Oktober 2014 (act. II 88 S. 8) ausschliesslich leichte, weniger anspruchs- volle …tätigkeiten aus. Unter diesen Umständen ist die Tabelle TA1 der LSE 2012, Sektor 3 Dienstleistungen (Position 45 - 96), Frauen, Kompe- tenzniveau 2, heranzuziehen (Fr. 4‘588.-- x 12 = Fr. 55‘056.--). Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (Fr. 55‘056.-- / 40 x 41.7 = Fr. 57‘395.90) sowie an den Index für das Jahr 2013 (Fr. 57‘395.90 / 101.9 x 102.6 = Fr. 57‘790.15; Tabelle T1.2.10 [vgl. E. 4.4.1 hiervor]) resultiert bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % in einer angepassten Tätigkeit für das Jahr 2013 ein Invalideneinkommen von Fr. 28‘895.05 (Fr. 57‘790.15 x 0.5). Aufgrund des noch zumutbaren hälftigen Pensums mit maximal vier Arbeitsstunden pro Tag (act. II 77 S. 2 unten) und damit verbundener Teil- zeittätigkeit ist ein zusätzlicher Tabellenlohnabzug von 10% anzurechnen (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Ein solcher Abzug wurde gemäss angefochtener Verfügung auch von der Beschwerdegegnerin gewährt, wobei festzuhalten ist, dass eine entsprechende Reduktion ausschliesslich beim Heranziehen von statistischen Werten zulässig ist, nicht aber beim Abstellen auf ein tatsächlich erzieltes Einkommen. Für einen höheren Abzug (vgl. Be- schwerde S. 8 f.) besteht keine Grundlage. Massgebend ist somit ein Inva- lideneinkommen von Fr. 26‘005.55 (Fr. 28‘895.05 x 0.9). 4.4.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert ein abgerundeter (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) und zu einer Dreiviertelsrente berechtigender (vgl. E. 2.3 hiervor) IV-Grad von 64 % ([Fr. 72‘704.65 ./. Fr. 26‘005.55] / Fr. 72‘704.65 x 100). 5. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2016 aufzuheben und der Be- schwerdeführerin ab dem 1. August 2013 eine Dreiviertelsrente zuzuspre- chen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 19 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). 6.2.1 Die Bemessung der Parteientschädigung beurteilt sich nach kanto- nalem Recht (BGE 125 V 408 E. 3a S. 409). Dieses hat den bundesrechtli- chen Anforderungen gemäss Art. 61 lit. g ATSG zu genügen. Nach Art. 13 der kantonalen Parteikostenverordnung vom
17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in sozialversicherungsrechtlichen Kla- ge- und Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. 6.2.2 Mit Kostennote vom 14. März 2016 hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 4‘960.-- (Fr. 4‘560.-- [40 % von Fr. 11‘400.--] zuzüglich Sockelbetrag von Fr. 400.--) sowie Auslagen von Fr. 463.-- (Fr. 442.-- [Fo- tokopien] + Fr. 21.-- [Porti]) und die Mehrwertsteuer von Fr. 433.85, insge- samt ausmachend Fr. 5‘856.85, geltend gemacht. Dies erscheint insbeson- dere unter Berücksichtigung des einfachen Schriftenwechsels, der neun Seiten umfassenden Beschwerdeschrift sowie des Umstandes, dass der Aufwand für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vermeidbar ge- wesen wäre, als zu hoch. Zudem liegen auch die Auslagen von Fr. 442.-- für Fotokopien ausserhalb des vertretbaren Rahmens. Angemessen ist mit Blick auf vergleichbare Fälle, die Wichtigkeit der Streitsache und den gebo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016, IV/16/189, Seite 20 tenen Aufwand ein Honorar von pauschal Fr. 3‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe- rin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Januar 2016 aufgehoben und der Beschwerde- führerin ab dem 1. August 2013 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.