opencaselaw.ch

200 2016 174

Bern VerwG · 2016-01-06 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 6. Januar 2016

Sachverhalt

A.

Der 1956 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war

bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA resp. Be-

schwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert,

als er gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 7. März 2013 (Akten der SUVA

[act. II] 1) am 16. Januar 2013 während der Arbeit beim Ausladen eines

Steuerschrankes eine Muskelüberdehnung der rechten Achsel erlitt. Die

SUVA anerkannte daraufhin ihre Leistungspflicht (act. II 2) und bezahlte

zwei Arztrechnungen vom 27. Februar 2013 sowie vom 2. März 2013 und

übernahm die Kosten für am 27. Februar 2013 angefertigte Röntgenbilder

(vgl. TP-Rechnungen vom 17. Juni 2013 und vom 7. März 2014, in den

Gerichtsakten).

Am 28. Januar 2014 begab sich der Versicherte wegen persistierenden

Schmerzen erneut in ärztliche Behandlung (act. II 3) und meldete dies am

16. April 2014 der SUVA (act. II 4). Diese holte in der Folge diverse medizi-

nische Unterlagen ein und veranlasste beim Kreisarzt Dr. med.

B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Traumatologie des Be-

wegungsapparates sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation,

eine ärztliche Beurteilung, datiert vom 9. April 2015 (act. II 38). Gestützt

darauf verneinte sie mit Verfügung vom 30. April 2015 (act. II 40) ihre Leis-

tungspflicht und legte zur Begründung dar, zwischen dem Unfall vom

16. Januar 2013 und den gemeldeten Schulterbeschwerden rechts bestehe

kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang. Die dagegen

erhobene Einsprache (act. II 41) wies sie nach Einholung einer weiteren

kreisärztlichen Beurteilung vom 9. Dezember 2015 (act. II 57) mit Einspra-

cheentscheid vom 6. Januar 2016 (act. II 58) ab.

B.

Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 erhob der Versicherte Beschwerde und

beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die bisherigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2016, UV/16/174, Seite 3

Behandlungskosten inkl. Massagen, Schmerzmittel und diverse Osteopa-

thie-Therapien in der Höhe von rund Fr. 3'500.-- zu übernehmen und für

künftig notwendige Therapien oder Massagesitzungen aufzukommen.

Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2016 schloss die Beschwerdegegne-

rin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2016 (act. II 58). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung für die als Folgen des Ereignisses vom 16. Januar 2013 geltend gemachten Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich.

E. 1.3 Beantragt wird die Übernahme der bisherigen Heilungskosten im Umfang von rund Fr. 3'500.-- (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5) so- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2016, UV/16/174, Seite 4 wie die Bezahlung der zukünftigen Therapie- und Massagekosten. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

E. 2.2.1 Die Versicherungsleistungen werden grundsätzlich auch für Rück- fälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversi- cherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psy- chische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 2003 U 487 S. 341 E. 2).

E. 2.2.2 Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum da- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2016, UV/16/174, Seite 5 maligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Be- handlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkre- ten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu. Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tenden- ziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufge- tretenen Beschwerden gelitten hat bzw. wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kenn-zeichnen (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 31. Juli 2013, 8C_400/2013, E. 4 und vom 17. Dezember 2008, 8C_185/2008, E. 4.3).

E. 2.2.3 Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leis- tungspflicht des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Un- fall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausa- lzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b). Vielmehr obliegt es dem Leis- tungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers (Entscheid des BGer vom 26. September 2008, 8C_102/2008, E. 2.2). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Un- fall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 U 275 S. 191 E. 1c). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2016, UV/16/174, Seite 6

E. 2.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).

E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 3.1 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen Folgendes: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2016, UV/16/174, Seite 7

E. 3.1.1 Der Hausarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Februar 2014 (act. II

3) klinisch asymmetrische Sternoclaviculargelenke (SC-Gelenke) mit deut- lich prominenterem Gelenk rechts, geringe AC-Arthrose rechts sowie ein Becken- und Schultertiefstand rechts. Der Patient habe sich am 27. Febru- ar 2013 erstmals zur ärztlichen Behandlung gemeldet. Dabei sei klinisch im Vergleich zu links ein deutlich prominentes SC-Gelenk, eine etwas ver- spannte Trapeziusmuskulatur und beidseits frei bewegliche Schultern fest- zustellen gewesen. Radiologisch habe sich lediglich eine geringe AC- Arthrose rechts gezeigt bei sonst unauffälligen Verhältnissen. Zur weiteren lokalen Therapie sei eine Rheumasalbe verordnet worden. Am 28. Januar 2014 habe sich der Patient, nachdem osteopathische Therapien und Mas- sagetherapien mit nur vorübergehender Linderung durchgeführt worden seien, wegen persistierenden Beschwerden erneut gemeldet. Klinisch habe ein Beckentiefstand rechts bei bekannter Beinlängendifferenz von ca. 2 cm und ein Schultertiefstand imponiert. Das SC-Gelenk rechts sei immer noch deutlich prominent gewesen, die Halswirbelsäulenbeweglichkeit allseits um einen Drittel eingeschränkt und die Schultern beidseits frei beweglich.

E. 3.1.2 Im Bericht vom 13. Februar 2014 (act. II 25 S. 2) nannte Dr. med. D.________, Facharzt für Rheumatologie FMH, als Diagnose eine erosive SC-Gelenkdegeneration rechts (diskret beginnend auch links), nicht weiter differenzierbar (am ehesten als wenig symptomatisches TIEZE-Syndrom einzuordnen; S. 1). Betreffend Beschwerden habe der Patient selber er- klärt, er könne lediglich sporadisch und wechselhaft akzentuiert/auftretend immer noch ziehende Beschwerden im Nacken rechts verspüren (zeitweise etwas Aufsteigend in den rechten Hinterkopf). Weitere spezifische Sensati- onen habe er nicht beschrieben; insbesondere bestünden bei der berufli- chen Tätigkeit keine wesentlichen Einschränkungen und auch die sportli- chen Aktivitäten inkl. Racket-Sportarten seien problemlos möglich. Gestützt auf den klinischen Untersuchungsbefund legte Dr. med. D.________ dar, lokal sei von einem formell Pannus-geprägten verschwielenden Prozess im SC-Gelenk rechts auszugehen. Die radiologische Untersuchung habe die- sen Befund bestätigt, ohne dass sich weitere Hinweise für ein differenzier- tes oder zugrundeliegendes spezifisches Geschehen aus dem rheumatolo- gischen Formenkreis gezeigt hätten. Wichtig sei, dass der Lokalbefund Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2016, UV/16/174, Seite 8 selber nie Beschwerden bereitet habe und einzig die kosmetische Entwick- lung aufgefallen sei (S. 2). Das initial erlebte Beschwerdebild im Nacken sei als sekundäre funktionale Dysbalance der oberen Scapula-Alaren Muskel- schlaufe aufgrund des Wegfalls der natürlichen Beweglichkeit im SC- Gelenk rechts zu sehen. Er habe die Situation mit dem Patienten bespro- chen und distanziere sich persönlich bewusst von infiltrativen Massnah- men. Auch für eine medikamentöse Therapie sehe er vorerst wenig spezifi- sche Ansätze. Die dominierenden Beschwerden im funktionalen Sinne der Nackenmuskulatur rechts könnten indessen mit bedarfsweiser akzentuier- ter Physiotherapie angegangen werden (S. 3).

E. 3.1.3 Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete am 4. Juni 2014 (act. II 21), der Patient habe eine Luxation des SC-Gelenkes rechts erlitten und beklage ausstrahlende Schmerzen im Na- cken- und Schulterbereich, vor allem rechts. Für ein operatives Vorgehen sei grosse Zurückhaltung indiziert, da die Resultate oft nicht befriedigend seien. Für die weitergehende Therapie veranlasste er eine osteopathische Behandlung.

E. 3.1.4 Im ärztlichen Bericht vom 9. April 2015 (act. II 38) gab der Kreisarzt

Dr. med. B.________ an, diagnostisch lasse sich ein Status nach Verhe-

betrauma im rechten Schulterbereich und Arthritis im SC-Gelenk beidseits

(rechts stärker als links, unklarer Genese) festhalten. Ein Verhebetrauma

könne zu einer Subluxation (Teilverrenkung) des Gelenkes führen. Instabi-

litätszeichen seien allerdings nicht dokumentiert und radiologisch seien die

Gelenkflächen noch kongruent. Daher könne eine rein traumatische Ursa-

che ausgeschlossen werden. Aufgrund der rundlichen Knochendefekte sei

am ehesten an eine Gelenkentzündung im Rahmen einer entzündlichen

rheumatischen Erkrankung zu denken. Solche Entzündungen – oft fälschli-

cherweise als TIEZE-Syndrom bezeichnet – träten gehäuft bei entzündli-

chen Wirbelsäulenerkrankungen (Spondylarthritiden) auf. Denkbar sei auch

eine reine verschleissbedingte Gelenkentzündung mit Knochendefekten

(S. 2). Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass ein entzündli-

cher, aber nicht klinisch aktiver Vorzustand in den SC-Gelenken, insbeson-

dere rechts, bestanden habe. Somit sei das Verhebetrauma mit überwie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2016, UV/16/174, Seite 9

gender Wahrscheinlichkeit auslösend, aber nicht ursächlich für die Verän-

derungen gewesen. Die Unfallkausalität sei daher abzulehnen (S. 3).

Am 9. Dezember 2015 (act. II 57) bestätigte Dr. med. B.________ seine

gestellten Diagnosen und legte im Weiteren dar, im vorliegenden Fall müs-

se eine vorübergehend aktivierte Arthrose des SC-Gelenkes rechts ange-

nommen werden. Das Ereignis im Januar 2013 sei geeignet gewesen, die

Arthrose im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung zu aktivieren,

wobei jedes andere Heben einer gleichschweren Last ebenfalls zu dieser

Situation hätte führen können. Unter geeigneter konservativer Therapie sei

davon auszugehen, dass die ereignisbedingten Folgen, nämlich die

Schwellung des Gelenkes und die Schmerzen, innerhalb von vier bis sechs

Wochen zurückgegangen seien, so dass der Vorzustand seit diesem Zeit-

punkt wieder hergestellt sei (S. 2). Das Ereignis habe zudem keine zusätz-

lichen strukturellen Läsionen im SC-Gelenk ausgelöst, weshalb das krank-

hafte Leiden nicht früher zur Entwicklung gebracht oder in seinem natürli-

chen (zeitlichen) Ablauf beschleunigt worden sei. Ferner habe der Unfall

die vorbestehenden Läsionen auch nicht erst in ein bleibendes schmerzhaf-

tes Stadium versetzt, vielmehr sei dieses durch eine geeignete konservati-

ve Therapie zu überwinden gewesen (S. 3).

E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2016, UV/16/174, Seite 10 gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Be- schwerdeführer am 16. Januar 2013 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (act. II 1; vgl. E. 2.1 hiervor) und danach unfallkausale Beschwerden aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen (vgl. TP-Rechnungen vom 17. Juni 2013 und vom

E. 3.3.2 Die Beschwerdegegnerin hat sich im hier angefochtenen Einspra-

cheentscheid vom 6. Januar 2016 (act. II 58) massgeblich auf die Berichte

von Dr. med. B.________ vom 9. April 2015 und vom 9. Dezember 2015

(act. II 38; 57) gestützt. Diese erfüllen die von der höchstrichterlichen

Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestell-

ten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihnen volle Beweiskraft

zukommt (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Dr. med. B.________ hat sich

in seinen Beurteilungen in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig

mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers aus-

einandergesetzt und seine Schlussfolgerungen insbesondere auch gestützt

auf die bildgebenden Untersuchungen (vgl. act. II 38 S. 2) getroffen. Die

Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind

einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu-

stand und zur Kausalität nachvollziehbar begründet. Zudem sind die Darle-

gungen für die streitigen Belange umfassend. Dr. med. B.________ legte

überzeugend und plausibel dar, dass im vorliegenden Fall von einer vorü-

bergehend aktivierten Arthrose des SC-Gelenkes rechts ausgegangen

werden muss und der Unfall vom 16. Januar 2013 geeignet war, die Ar-

throse im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung zu aktivieren.

Weiter führte er nachvollziehbar aus, dass der Status quo sine spätestens

vier bis sechs Wochen nach dem Unfallereignis erreicht war (act. II 57 S.

2). Diese Beurteilung ist nicht nur in sich schlüssig sondern lässt sich auch

ohne weiteres in das von sämtlichen behandelnden Ärzten gezeichnete

Gesamtbild einfügen. Gestützt auf das Dargelegte sowie unter Berücksich-

tigung des geschilderten Ereignisherganges (act. II 1), der zu Beginn ge-

klagten Beschwerden sowie der damaligen bildgebenden Untersuchung

vom 27. Februar 2013 (act. II 3) ist nicht mit überwiegender Wahrschein-

lichkeit nachgewiesen, dass die mit Rückfallmeldung vom 16. April 2014

(act. II 4) geltend gemachten Beschwerden im Nacken- und Schulterbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2016, UV/16/174, Seite 12

reich auf das Ereignis vom 16. Januar 2013 zurückgeführt werden können.

Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht ihre Leistungspflicht dies-

bezüglich verneint.

4.

Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid

vom 6. Januar 2016 (act. II 58) als rechtens und die dagegen gerichtete

Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1

Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.

Art. 61 lit. a ATSG).

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be-

schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr-

schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2016, UV/16/174, Seite 13

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-

digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- SUVA

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.

E. 7 März 2014, in den Gerichtsakten) erbracht. Weiter geht aus den Akten hervor, dass im vorliegenden Fall – entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 2) – ein Abschluss des Grundfalls auch ohne förmliche Mitteilung durch die Beschwerdegegnerin angenom- men werden kann (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Denn gestützt auf die Bagatellun- fall-Meldung vom 7. März 2013 (act. II 1) ist von einem eher harmlosen Unfall auszugehen, der gemäss den Angaben des Beschwerdeführers le- diglich zu einer Muskelüberdehnung der rechten Achsel geführt hat und nie eine Arbeitsunfähigkeit begründete (act. II 1; 14). Zudem kann angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 2. März 2013 und dem 28. Januar 2014 keinen Arzt aufsuchte, auch auf einen günstigen Hei- lungsverlauf geschlossen werden. Daran ändert nichts, dass der Be- schwerdeführer in der Zwischenzeit im März 2013 zwei Osteopathie- Behandlungen sowie ab April 2013 acht manuelle Behandlungen resp. Massagen durchführen liess (act. I 5), waren diese Behandlungen doch alle nicht ärztlich verordnet worden. Vielmehr sah der Hausarzt Dr. med. C.________ aufgrund der unfallbedingten Beschwerden einzig eine lokale Therapie mit Rheumasalben vor (act. II 3). Daraus folgt, dass während der Zeitperiode ab der letzten ärztlichen Untersuchung bei Dr. med. C.________ vom 2. März 2013 bis zu dessen erneuter Konsultation am 28. Januar 2014 (act. II 3) keine ärztlich attestierte Behandlungsbedürftigkeit bestand. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2014 bei Dr. med. D.________ angab, bei der beruflichen Tätigkeit beständen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2016, UV/16/174, Seite 11 keine wesentlichen Einschränkungen und auch sportliche Aktivitäten inkl. Racket-Sportarten seien problemlos möglich (act. II 25 S. 3). In Anbetracht dessen ist vorliegend denn auch auszuschliessen, dass in der leistungs- freien Zeit Brückensymptome vorhanden waren. Die der Beschwerdegeg- nerin im April 2014 (act. II 4) gemeldeten Beschwerden sind somit ohne weiteres als Rückfall zum Unfall vom 16. Januar 2013 zu beurteilen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 174 UV

MAW/SAW/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 6. Juni 2016

Verwaltungsrichter Matti

Gerichtsschreiberin Winiger

A.________

Beschwerdeführer

gegen

SUVA

Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 6. Januar 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2016, UV/16/174, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1956 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war

bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA resp. Be-

schwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert,

als er gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 7. März 2013 (Akten der SUVA

[act. II] 1) am 16. Januar 2013 während der Arbeit beim Ausladen eines

Steuerschrankes eine Muskelüberdehnung der rechten Achsel erlitt. Die

SUVA anerkannte daraufhin ihre Leistungspflicht (act. II 2) und bezahlte

zwei Arztrechnungen vom 27. Februar 2013 sowie vom 2. März 2013 und

übernahm die Kosten für am 27. Februar 2013 angefertigte Röntgenbilder

(vgl. TP-Rechnungen vom 17. Juni 2013 und vom 7. März 2014, in den

Gerichtsakten).

Am 28. Januar 2014 begab sich der Versicherte wegen persistierenden

Schmerzen erneut in ärztliche Behandlung (act. II 3) und meldete dies am

16. April 2014 der SUVA (act. II 4). Diese holte in der Folge diverse medizi-

nische Unterlagen ein und veranlasste beim Kreisarzt Dr. med.

B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Traumatologie des Be-

wegungsapparates sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation,

eine ärztliche Beurteilung, datiert vom 9. April 2015 (act. II 38). Gestützt

darauf verneinte sie mit Verfügung vom 30. April 2015 (act. II 40) ihre Leis-

tungspflicht und legte zur Begründung dar, zwischen dem Unfall vom

16. Januar 2013 und den gemeldeten Schulterbeschwerden rechts bestehe

kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang. Die dagegen

erhobene Einsprache (act. II 41) wies sie nach Einholung einer weiteren

kreisärztlichen Beurteilung vom 9. Dezember 2015 (act. II 57) mit Einspra-

cheentscheid vom 6. Januar 2016 (act. II 58) ab.

B.

Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 erhob der Versicherte Beschwerde und

beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die bisherigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2016, UV/16/174, Seite 3

Behandlungskosten inkl. Massagen, Schmerzmittel und diverse Osteopa-

thie-Therapien in der Höhe von rund Fr. 3'500.-- zu übernehmen und für

künftig notwendige Therapien oder Massagesitzungen aufzukommen.

Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2016 schloss die Beschwerdegegne-

rin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989

[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Januar

2016 (act. II 58). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der

Unfallversicherung für die als Folgen des Ereignisses vom 16. Januar 2013

geltend gemachten Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich.

1.3

Beantragt wird die Übernahme der bisherigen Heilungskosten im

Umfang von rund Fr. 3'500.-- (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5) so-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2016, UV/16/174, Seite 4

wie die Bezahlung der zukünftigen Therapie- und Massagekosten. Der

Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Be-

schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi-

cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines

Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG;

SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein-

wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen

Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-

schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

2.2

2.2.1

Die Versicherungsleistungen werden grundsätzlich auch für Rück-

fälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversi-

cherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]). Bei einem Rückfall

handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten

Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu

(weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein

scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psy-

chische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten

Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 2003 U

487 S. 341 E. 2).

2.2.2

Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Leistungen mehr zur

Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten

Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle

seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum da-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2016, UV/16/174, Seite 5

maligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Be-

handlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist

im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkre-

ten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem

bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu. Lag ein vergleichsweise

harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während

relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tenden-

ziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein

als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist

der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter

demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person

während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufge-

tretenen Beschwerden gelitten hat bzw. wenn Brückensymptome gegeben

sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit

kenn-zeichnen (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 31. Juli 2013,

8C_400/2013, E. 4 und vom 17. Dezember 2008, 8C_185/2008, E. 4.3).

2.2.3

Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leis-

tungspflicht des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut

geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Un-

fall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausa-

lzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der

Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem

früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV

1994 U 206 S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b). Vielmehr obliegt es dem Leis-

tungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs

zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und

dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des

Unfallversicherers (Entscheid des BGer vom 26. September 2008,

8C_102/2008, E. 2.2). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Un-

fall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto

strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des

natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 U 275 S. 191

E. 1c).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2016, UV/16/174, Seite 6

2.3

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind

alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder

nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten

gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja-

hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen

ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be-

dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person

beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden

kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen

Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage,

worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen

der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs-

recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be-

finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die

Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1

S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung

(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte

und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-

ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-

lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren

sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

3.

3.1

In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen

Folgendes:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2016, UV/16/174, Seite 7

3.1.1

Der Hausarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere

Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Februar 2014 (act. II

3) klinisch asymmetrische Sternoclaviculargelenke (SC-Gelenke) mit deut-

lich prominenterem Gelenk rechts, geringe AC-Arthrose rechts sowie ein

Becken- und Schultertiefstand rechts. Der Patient habe sich am 27. Febru-

ar 2013 erstmals zur ärztlichen Behandlung gemeldet. Dabei sei klinisch im

Vergleich zu links ein deutlich prominentes SC-Gelenk, eine etwas ver-

spannte Trapeziusmuskulatur und beidseits frei bewegliche Schultern fest-

zustellen gewesen. Radiologisch habe sich lediglich eine geringe AC-

Arthrose rechts gezeigt bei sonst unauffälligen Verhältnissen. Zur weiteren

lokalen Therapie sei eine Rheumasalbe verordnet worden. Am 28. Januar

2014 habe sich der Patient, nachdem osteopathische Therapien und Mas-

sagetherapien mit nur vorübergehender Linderung durchgeführt worden

seien, wegen persistierenden Beschwerden erneut gemeldet. Klinisch habe

ein Beckentiefstand rechts bei bekannter Beinlängendifferenz von ca. 2 cm

und ein Schultertiefstand imponiert. Das SC-Gelenk rechts sei immer noch

deutlich prominent gewesen, die Halswirbelsäulenbeweglichkeit allseits um

einen Drittel eingeschränkt und die Schultern beidseits frei beweglich.

3.1.2

Im Bericht vom 13. Februar 2014 (act. II 25 S. 2) nannte Dr. med.

D.________, Facharzt für Rheumatologie FMH, als Diagnose eine erosive

SC-Gelenkdegeneration rechts (diskret beginnend auch links), nicht weiter

differenzierbar (am ehesten als wenig symptomatisches TIEZE-Syndrom

einzuordnen; S. 1). Betreffend Beschwerden habe der Patient selber er-

klärt, er könne lediglich sporadisch und wechselhaft akzentuiert/auftretend

immer noch ziehende Beschwerden im Nacken rechts verspüren (zeitweise

etwas Aufsteigend in den rechten Hinterkopf). Weitere spezifische Sensati-

onen habe er nicht beschrieben; insbesondere bestünden bei der berufli-

chen Tätigkeit keine wesentlichen Einschränkungen und auch die sportli-

chen Aktivitäten inkl. Racket-Sportarten seien problemlos möglich. Gestützt

auf den klinischen Untersuchungsbefund legte Dr. med. D.________ dar,

lokal sei von einem formell Pannus-geprägten verschwielenden Prozess im

SC-Gelenk rechts auszugehen. Die radiologische Untersuchung habe die-

sen Befund bestätigt, ohne dass sich weitere Hinweise für ein differenzier-

tes oder zugrundeliegendes spezifisches Geschehen aus dem rheumatolo-

gischen Formenkreis gezeigt hätten. Wichtig sei, dass der Lokalbefund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2016, UV/16/174, Seite 8

selber nie Beschwerden bereitet habe und einzig die kosmetische Entwick-

lung aufgefallen sei (S. 2). Das initial erlebte Beschwerdebild im Nacken sei

als sekundäre funktionale Dysbalance der oberen Scapula-Alaren Muskel-

schlaufe aufgrund des Wegfalls der natürlichen Beweglichkeit im SC-

Gelenk rechts zu sehen. Er habe die Situation mit dem Patienten bespro-

chen und distanziere sich persönlich bewusst von infiltrativen Massnah-

men. Auch für eine medikamentöse Therapie sehe er vorerst wenig spezifi-

sche Ansätze. Die dominierenden Beschwerden im funktionalen Sinne der

Nackenmuskulatur rechts könnten indessen mit bedarfsweiser akzentuier-

ter Physiotherapie angegangen werden (S. 3).

3.1.3

Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH,

berichtete am 4. Juni 2014 (act. II 21), der Patient habe eine Luxation des

SC-Gelenkes rechts erlitten und beklage ausstrahlende Schmerzen im Na-

cken- und Schulterbereich, vor allem rechts. Für ein operatives Vorgehen

sei grosse Zurückhaltung indiziert, da die Resultate oft nicht befriedigend

seien. Für die weitergehende Therapie veranlasste er eine osteopathische

Behandlung.

3.1.4

Im ärztlichen Bericht vom 9. April 2015 (act. II 38) gab der Kreisarzt

Dr. med. B.________ an, diagnostisch lasse sich ein Status nach Verhe-

betrauma im rechten Schulterbereich und Arthritis im SC-Gelenk beidseits

(rechts stärker als links, unklarer Genese) festhalten. Ein Verhebetrauma

könne zu einer Subluxation (Teilverrenkung) des Gelenkes führen. Instabi-

litätszeichen seien allerdings nicht dokumentiert und radiologisch seien die

Gelenkflächen noch kongruent. Daher könne eine rein traumatische Ursa-

che ausgeschlossen werden. Aufgrund der rundlichen Knochendefekte sei

am ehesten an eine Gelenkentzündung im Rahmen einer entzündlichen

rheumatischen Erkrankung zu denken. Solche Entzündungen – oft fälschli-

cherweise als TIEZE-Syndrom bezeichnet – träten gehäuft bei entzündli-

chen Wirbelsäulenerkrankungen (Spondylarthritiden) auf. Denkbar sei auch

eine reine verschleissbedingte Gelenkentzündung mit Knochendefekten

(S. 2). Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass ein entzündli-

cher, aber nicht klinisch aktiver Vorzustand in den SC-Gelenken, insbeson-

dere rechts, bestanden habe. Somit sei das Verhebetrauma mit überwie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2016, UV/16/174, Seite 9

gender Wahrscheinlichkeit auslösend, aber nicht ursächlich für die Verän-

derungen gewesen. Die Unfallkausalität sei daher abzulehnen (S. 3).

Am 9. Dezember 2015 (act. II 57) bestätigte Dr. med. B.________ seine

gestellten Diagnosen und legte im Weiteren dar, im vorliegenden Fall müs-

se eine vorübergehend aktivierte Arthrose des SC-Gelenkes rechts ange-

nommen werden. Das Ereignis im Januar 2013 sei geeignet gewesen, die

Arthrose im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung zu aktivieren,

wobei jedes andere Heben einer gleichschweren Last ebenfalls zu dieser

Situation hätte führen können. Unter geeigneter konservativer Therapie sei

davon auszugehen, dass die ereignisbedingten Folgen, nämlich die

Schwellung des Gelenkes und die Schmerzen, innerhalb von vier bis sechs

Wochen zurückgegangen seien, so dass der Vorzustand seit diesem Zeit-

punkt wieder hergestellt sei (S. 2). Das Ereignis habe zudem keine zusätz-

lichen strukturellen Läsionen im SC-Gelenk ausgelöst, weshalb das krank-

hafte Leiden nicht früher zur Entwicklung gebracht oder in seinem natürli-

chen (zeitlichen) Ablauf beschleunigt worden sei. Ferner habe der Unfall

die vorbestehenden Läsionen auch nicht erst in ein bleibendes schmerzhaf-

tes Stadium versetzt, vielmehr sei dieses durch eine geeignete konservati-

ve Therapie zu überwinden gewesen (S. 3).

3.2

Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass

das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,

ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der

Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-

nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-

tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2016, UV/16/174, Seite 10

gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-

nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351

E. 3a S. 352).

3.3

3.3.1

Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Be-

schwerdeführer am 16. Januar 2013 einen Unfall im Rechtssinne erlitten

hat (act. II 1; vgl. E. 2.1 hiervor) und danach unfallkausale Beschwerden

aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende

Versicherungsleistungen (vgl. TP-Rechnungen vom 17. Juni 2013 und vom

7. März 2014, in den Gerichtsakten) erbracht. Weiter geht aus den Akten

hervor, dass im vorliegenden Fall – entgegen der Auffassung des Be-

schwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 2) – ein Abschluss des Grundfalls

auch ohne förmliche Mitteilung durch die Beschwerdegegnerin angenom-

men werden kann (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Denn gestützt auf die Bagatellun-

fall-Meldung vom 7. März 2013 (act. II 1) ist von einem eher harmlosen

Unfall auszugehen, der gemäss den Angaben des Beschwerdeführers le-

diglich zu einer Muskelüberdehnung der rechten Achsel geführt hat und nie

eine Arbeitsunfähigkeit begründete (act. II 1; 14). Zudem kann angesichts

der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 2. März 2013 und

dem 28. Januar 2014 keinen Arzt aufsuchte, auch auf einen günstigen Hei-

lungsverlauf geschlossen werden. Daran ändert nichts, dass der Be-

schwerdeführer in der Zwischenzeit im März 2013 zwei Osteopathie-

Behandlungen sowie ab April 2013 acht manuelle Behandlungen resp.

Massagen durchführen liess (act. I 5), waren diese Behandlungen doch alle

nicht ärztlich verordnet worden. Vielmehr sah der Hausarzt Dr. med.

C.________ aufgrund der unfallbedingten Beschwerden einzig eine lokale

Therapie mit Rheumasalben vor (act. II 3). Daraus folgt, dass während der

Zeitperiode ab der letzten ärztlichen Untersuchung bei Dr. med.

C.________ vom 2. März 2013 bis zu dessen erneuter Konsultation am 28.

Januar 2014 (act. II 3) keine ärztlich attestierte Behandlungsbedürftigkeit

bestand. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2014

bei Dr. med. D.________ angab, bei der beruflichen Tätigkeit beständen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2016, UV/16/174, Seite 11

keine wesentlichen Einschränkungen und auch sportliche Aktivitäten inkl.

Racket-Sportarten seien problemlos möglich (act. II 25 S. 3). In Anbetracht

dessen ist vorliegend denn auch auszuschliessen, dass in der leistungs-

freien Zeit Brückensymptome vorhanden waren. Die der Beschwerdegeg-

nerin im April 2014 (act. II 4) gemeldeten Beschwerden sind somit ohne

weiteres als Rückfall zum Unfall vom 16. Januar 2013 zu beurteilen.

3.3.2

Die Beschwerdegegnerin hat sich im hier angefochtenen Einspra-

cheentscheid vom 6. Januar 2016 (act. II 58) massgeblich auf die Berichte

von Dr. med. B.________ vom 9. April 2015 und vom 9. Dezember 2015

(act. II 38; 57) gestützt. Diese erfüllen die von der höchstrichterlichen

Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestell-

ten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihnen volle Beweiskraft

zukommt (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Dr. med. B.________ hat sich

in seinen Beurteilungen in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig

mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers aus-

einandergesetzt und seine Schlussfolgerungen insbesondere auch gestützt

auf die bildgebenden Untersuchungen (vgl. act. II 38 S. 2) getroffen. Die

Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind

einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu-

stand und zur Kausalität nachvollziehbar begründet. Zudem sind die Darle-

gungen für die streitigen Belange umfassend. Dr. med. B.________ legte

überzeugend und plausibel dar, dass im vorliegenden Fall von einer vorü-

bergehend aktivierten Arthrose des SC-Gelenkes rechts ausgegangen

werden muss und der Unfall vom 16. Januar 2013 geeignet war, die Ar-

throse im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung zu aktivieren.

Weiter führte er nachvollziehbar aus, dass der Status quo sine spätestens

vier bis sechs Wochen nach dem Unfallereignis erreicht war (act. II 57 S.

2). Diese Beurteilung ist nicht nur in sich schlüssig sondern lässt sich auch

ohne weiteres in das von sämtlichen behandelnden Ärzten gezeichnete

Gesamtbild einfügen. Gestützt auf das Dargelegte sowie unter Berücksich-

tigung des geschilderten Ereignisherganges (act. II 1), der zu Beginn ge-

klagten Beschwerden sowie der damaligen bildgebenden Untersuchung

vom 27. Februar 2013 (act. II 3) ist nicht mit überwiegender Wahrschein-

lichkeit nachgewiesen, dass die mit Rückfallmeldung vom 16. April 2014

(act. II 4) geltend gemachten Beschwerden im Nacken- und Schulterbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2016, UV/16/174, Seite 12

reich auf das Ereignis vom 16. Januar 2013 zurückgeführt werden können.

Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht ihre Leistungspflicht dies-

bezüglich verneint.

4.

Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid

vom 6. Januar 2016 (act. II 58) als rechtens und die dagegen gerichtete

Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1

Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.

Art. 61 lit. a ATSG).

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be-

schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr-

schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2016, UV/16/174, Seite 13

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-

digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- SUVA

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.