opencaselaw.ch

200 2016 164

Bern VerwG · 2016-04-06 · Deutsch BE

Verfügung vom 17. Dezember 2015

Sachverhalt

A. Die 1985 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 21. November 2011 unter Hinweis auf psychische Be- schwerden bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2). Diese verneinte mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 28. Januar 2014 (AB 88) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. B. Gestützt auf eine Neuanmeldung vom 3. März 2015 (AB 90) liess die IVB die Versicherte interdisziplinär begutachten (AB 117.1, 119.1) und stellte ihr daraufhin mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2015 (AB 120) bei einem Inva- liditätsgrad von 20 % die Abweisung des Leistungsgesuchs hinsichtlich einer Invalidenrente in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 123) ver- neinte die IVB entsprechend dem Vorbescheid mit Verfügung vom 17. De- zember 2015 (AB 125) einen Rentenanspruch. C. Mit Eingabe vom 28. Januar 2016 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine Invalidenrente zuzusprechen. Am 9. Februar 2016 ersuchte sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von der Kosten- bzw. Vorschusspflicht. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. März 2016 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Beschwerdeabweisung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/16/164, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Dezember 2015 (AB 125). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/16/164, Seite 4 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.3 Liegt eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor, sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten, wobei diese auch für vergleichba- re Beschwerden gelten, denn aus Gründen der Rechtssicherheit ist es ge- boten, sämtliche psychosomatischen Leiden den gleichen sozialversiche- rungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298, 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiolo- gisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zu- kunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen «Validität» der versicherten Person auszu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/16/164, Seite 5 gehen ist (E. 3.7.2). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird – gemäss erwähntem Entscheid – durch einen strukturierten, normativen Prüfungs- raster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergeb- nisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leis- tungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati- onspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leis- tungsvermögens (E. 3.6). Es gilt neu im Regelfall nach gemeinsamen Ei- genschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) und «Konsistenz» einteilen lassen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgra- des ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Wurde eine Rente oder eine andere Dauerleistung wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaub- haft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/16/164, Seite 6 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Zu prüfen gilt es somit zunächst, ob im Vergleich zur Sach- lage, wie sie der Verfügung vom 28. Januar 2014 (AB 88) zugrunde lag, im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2015 (AB 125) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Ände- rung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.5 hiervor). Gegebenenfalls ist anschliessend der Rentenanspruch allseitig frei zu beurteilen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/16/164, Seite 7 3.2 Die rechtskräftige Verfügung vom 28. Januar 2014 (AB 88) stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahme des Regionalen Ärzt- lichen Dienstes (RAD) vom 29. August 2013 (AB 85). Die RAD-Ärztin Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwerdeführerin am 22. April 2012 persönlich untersucht (AB 24) und bereits in früheren Aktenberichten (AB 70, 76) eine Beurteilung abge- geben hatte, stellte die folgenden Diagnosen (AB 85/3 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:  Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit Retraumatisie- rung im Mai 2013 (ICD-10: F43.1)  Gemischte Angst- und Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10: F41.3) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:  Nicht näher bezeichnete nicht organische Schlafstörung mit Alb- träumen (ICD-10: F51.9/0)  Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) resp. Status danach Sie attestierte für eine leidensadaptierte Tätigkeit (mit wenigen und klar vorgegebenen Sozialkontakten, einer guten Strukturierung und Überschau- barkeit mit sich wiederholenden Abläufen und der Möglichkeit, Pausen zu machen und/oder sich zurückzuziehen) eine Arbeitsfähigkeit von fünf Stun- den täglich ohne Leistungseinschränkung (AB 85/3 f.). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2015 (AB 125) basiert auf einer bidisziplinären gutachterlichen Beurteilung vom 25. bzw.

29. September 2015 (AB 117.1, 119.1). 3.3.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Rheumatologie sowie für Allge- meine Innere Medizin, vermerkte im rheumatologischen Gutachten vom

25. September 2015 (AB 117.1) die nachstehenden Diagnosen (AB 117.1/26 Ziff. 4): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:  Funktionelles Defizit des Mittelfingers rechts mit Schwanenhals- deformität sowie des Zeigefingers rechts mit leichtem Flexions- defizit mit/bei:  Status nach zweimaliger operativer Versorgung des Zeige- und Mittelfingers rechts zirka im Jahr 2002 bei Status nach Hundebiss Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:  Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/16/164, Seite 8 Er erklärte, die Beschwerdeführerin könne mit der rechten Hand keine dau- ernden feinmotorischen Tätigkeiten ausüben, sie könne beispielsweise keine dauernden Arbeiten nur am Computer tätigen; gelegentliche Arbeiten seien hingegen durchaus erlaubt. Selbst bei nicht ganztägigen Arbeiten am Computer sei das Arbeitstempo um etwa 20 % bis 30 % vermindert. Auf- grund der Ganzkörperschmerzsymptomatik sei eine körperliche Schwerar- beit nicht zulässig, jegliche leichte bis mittelschwere «Frauenarbeit» sei hingegen zulässig. Für eine Arbeit, welche die genannten Restriktionen berücksichtige, bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (AB 117.1/29 f. Ziff. 5.2 f.). Rein somatisch habe keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden, die Beurteilung gelte rückwirkend und auch bereits während den Zeiträumen vom 26. März bis 30. Juni 2014 bzw.

10. September 2014 bis 28. Februar 2015, in welchen der Hausarzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (AB 117.1/30 Ziff. 5.4). 3.3.2 Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Gutachten vom 29. September 2015 (AB 119.1) eine Angststörung (ICD-10: F41.9) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bzw. eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD-10: F45.41) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 119.1/18 Ziff. 11.1 f.). Sowohl für die bisherige als auch eine leidensa- daptierte Tätigkeit bescheinigte er für die Zeit ab Juli 2013 eine Arbeits- fähigkeit von 80 %, zuvor habe während zwei Monaten von April bis Mai 2013 vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (AB 117.1/19 Ziff. 14.1 f.) 3.3.3 In ihrer Konsensbesprechung vom 18. September 2015 gelangten die Dres. med. C.________ und D.________ zum Schluss, dass aus bidis- ziplinärer Sicht die Restarbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit 80 % betrage (AB 119.1/20 Ziff. 15). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/16/164, Seite 9 schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 3.5 Die bidisziplinären Administrativgutachten der Dres. med. C.________ und D.________ (AB 117.1, 119.1) erfüllen die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringen damit vollen Be- weis (vgl. E. 3.4 hiervor). Die Gutachter hatten vollständige Aktenkenntnis und stützten ihre fachärztlichen Beurteilungen auf die zusätzlichen Er- kenntnisse aus den klinischen Explorationen vom 17. und 18. September 2015 (AB 117.1/1, 119.1/1) sowie den labortechnischen Untersuchungen (AB 117.1/25, 117.2/1-3). Ihre Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Die beschwerdeweise gegen die Expertisen vorgebrach- te Kritik verfängt nicht: 3.5.1 Im Zusammenhang mit dem rheumatologischen Gutachten vom

25. September 2015 (AB 117.1) moniert die Beschwerdeführerin vorab sinngemäss eine zu kurze Untersuchungsdauer von einer Stunde und zehn Minuten (Beschwerde S. 3 Ziff. II lit. i Ziff. 1). Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es jedoch grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Experti- se inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 5. Januar 2012, 8C_639/2011, E. 4.3.1). Dr. med. C.________ gab die subjektiven (Schmerz-)Angaben der Beschwerdefüh- rerin im Gutachten detailliert wieder (AB 117.1/15 ff. Ziff. 3.1) und nahm den internistischen bzw. rheumatologischen Status auf (AB 117.1/21 ff. Ziff. 3.2), wobei er insbesondere auch die klinische Untersuchung des Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/16/164, Seite 10 wegungsapparates anhand der Neutral-Null-Methode durchführte (AB 117.1/23 unten) sowie palpatorisch Druckdolenzen (AB 117.1/24) er- fragte. Die gutachterliche Beurteilung basiert nicht nur auf dieser eigentli- chen Exploration, sondern gleichermassen auf dem Aktenstudium samt Röntgendossier (AB 117.1/12 f. Ziff. 2.3) sowie den zusätzlich veranlassten Laboruntersuchungen (AB 117.1/25 Ziff. 3.3). Die fachärztliche Interpretati- on dieser umfassenden Informationen ermöglichte es dem Gutachter nicht nur eine Aussage im Sinne einer Momentaufnahme zu treffen, sondern retro- bzw. prospektive Einschätzungen abzugeben. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass sich die Untersuchungsdauer negativ auf die Qualität des Gutachtens ausgewirkt haben könnte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 3 Ziff. II lit. i Ziff. 2) gehört es nicht zu den primären Aufgaben des Gutachters, die Ursache einer geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigung zu ergründen, denn im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext ist nicht die Ätiologie einer gesundheitlichen Beeinträchtigung entscheidend, sondern deren Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen. Die von Dr. med. C.________ gestellten Diagnosen korrelieren mit den erhobenen Befunden und sind nachvollziehbar. Das Abstützen der Diagnosen auf ein wissen- schaftlich anerkanntes Klassifikationssystem wie der ICD-10 ist primär im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung relevant (vgl. BGE 130 V 396) und die Frage, für welche Beschwerdebilder die ICF (bzw. die Mini-ICF- APP) überhaupt nutzbringenden Aufschluss geben können, hat das Bun- desgericht bisher offen gelassen (vgl. SVR 2015 IV Nr. 10 S. 29 E. 4.3.3); aufgrund der unspezifischen Befunde ist es jedenfalls ohne weiteres nach- vollziehbar, dass der Experte in der Folge auch eine unspezifische Diagno- se gestellt hat (Beschwerde S. 4 Ziff. II lit. i Ziff. 6). Aus dem Umstand, dass Dr. med. C.________ für das unter die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit subsumierte Ganzkörper- schmerzsyndrom keine organische Ursache feststellen konnte (AB 117.1/26 Ziff. 4.2), vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: Unter der Prämisse, dass die Schmerzen organisch bedingt wären, aber mit heutigen Diagnosemitteln nicht nachgewiesen werden könnten (Beschwerde S. 2 Ziff. II lit. i), läge eine Beweislosigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/16/164, Seite 11 vor, die aufgrund der materiellen Beweislast (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222) die Beschwerdeführerin träfe. Hinzu kommt, dass die Waddell-Zeichen al- lesamt positiv ausfielen (AB 117.1/24 Ziff. 3.2.1.2), was ebenfalls für eine nichtorganische Pathologie bzw. ein abnormes Schmerzverhalten spricht. Inwiefern in diesem Zusammenhang bzw. zu den Fibromyalgie- Druckpunkten weitere Untersuchungen angebracht gewesen wären, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher ausgeführt (Beschwerde S. 4 Ziff. II lit. i Ziff. 6). Anders als in der Beschwerde (S. 2 Fn. 1) vorgebracht, ist schlüssig, dass der Experte das Ganzkörperschmerzsyndrom nicht in bestimmte Kompo- nenten unterteilte (AB 117.2/28 Ziff. 5.1.3): Einerseits handelt es sich um ein ubiquitäres – also überall vorhandenes – Schmerzsyndrom und ande- rerseits besteht keine somatische Krankheit, welche die Schmerzen er- klären könnte (AB 117.1/29 Ziff. 5.1.3). Aufgrund des fehlenden organi- schen Korrelats und dem psychogen determinierten Schmerzsyndrom ist folgerichtig, dass der Rheumatologe auf somatischer Ebene keine medizi- nischen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit benannte (AB 117.1/30 Ziff. 5.5), mithin insbesondere weder eine medikamentöse noch eine physiotherapeutische Behandlung indiziert ist (Beschwerde S. 3 Ziff. II lit. i Ziff. 3). Aus demselben Grund ist auch einleuchtend, dass Dr. med. C.________ keine berufliche Massnahmen empfahl (AB 117.1/30 Ziff. 5.6; Beschwerde S. 3 Ziff. II lit. i Ziff. 4). Des Weiteren wurde die Anamnese vollständig erhoben und ist unter be- weisrechtlichen Aspekten unschädlich, dass die beiden Gutachter die Kon- sensbesprechung telefonisch führten (Beschwerde S. 4 Ziff. II lit. i Ziff. 7). 3.5.2 Was die psychiatrische Expertise vom 29. September 2015 (AB 119.1) anbelangt, rügt die Beschwerdeführerin hauptsächlich die Dia- gnosestellung (Beschwerde S. 5 Ziff. II lit. i Ziff. 1 f.). Sie ortet einen Wider- spruch im Umstand, dass Dr. med. D.________ eine chronische Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) dia- gnostizierte (AB 119.1/18 Ziff. 11.2), während Dr. med. C.________ von psychogenen Schmerzen ausging (AB 117.1/32 Ziff. 5.7, 117.1/35 Ziff. 6/IV/2). Eine Diskrepanz liegt jedoch nicht vor, denn die unter der Subkate- gorie F45.41 klassifizierten Beeinträchtigungen gelten rechtsprechungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/16/164, Seite 12 gemäss allemal als unklare Beschwerdebilder im Sinne von BGE 141 V 281 (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Dezember 2015, 9C_324/2015, E. 3.2), die per definitionem keine organisch nachweisbare Grundlage ha- ben. Insoweit ergibt sich aus den beiden Gutachten respektive aus den darin gestellten Diagnosen ein kohärentes und schlüssiges Gesamtbild der medizinischen Situation. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der psychiatrische Gutachter – ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 5 Ziff. II lit. i Ziff. 4) – eingehend mit den abweichenden Einschätzungen der RAD-Ärztin Dr. med. B.________ sowie des behandelnden Dr. phil. E.________, Psy- chotherapeut FSP, auseinandersetzte (AB 119.1/19 Ziff. 13) 3.6 Somit ist nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt, dass sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht keine Änderung seit dem Referenzzeitpunkt im Januar 2014 (vgl. E. 3.1 hiervor) eingetreten ist. Zwar wurden die Beschwerden diagnostisch anders interpretiert und die medizi- nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit teilweise abweichend festgelegt, die Gültigkeit der beweiskräftigen bidisziplinären Beurteilung erstreckt sich je- doch auf den gesamten Vergleichszeitraum. Der Verfügung vom 28. Januar 2014 (AB 88) lag keine somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit zugrunde und auch Dr. med. C.________ fand – abgesehen von den funktionellen Defiziten der rechten Hand, welche sich auf Verweisungstätigkeiten nicht negativ auswirken – keine relevanten Einschränkungen. Er hielt zudem explizit fest, dass seine Beurteilung rückwirkend gilt und auf die divergie- renden hausärztlichen Atteste nicht abgestellt werden kann (AB 117.1/30 Ziff. 5.4, 117.1/32 Ziff. 5.7). Die von Dr. med. D.________ attestierte Resta- rbeitsfähigkeit ab Juli 2013 (AB 119.1/19 Ziff. 14.1) umfasst ebenfalls be- reits den Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung (AB 88). Es liegt folglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe- nen Sachverhalts vor, der unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel nach ständiger Praxis unerheblich ist (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Ein medizinischer Revisionsgrund ist damit nicht ausgewiesen. Weil in erwerblicher Hinsicht weder eine Veränderung gel- tend gemacht wird noch eine solche ersichtlich ist, fehlt es auch diesbezüg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/16/164, Seite 13 lich an einem Revisionsgrund. Bei dieser Ausgangslage kann eine freie Prüfung des Rentenanspruchs (vgl. E. 3.1 hiervor) unterbleiben und erübri- gen sich insbesondere Ausführungen zu den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.3 hiervor). Immerhin sei darauf hingewiesen, dass die seitens der Beschwerdeführerin erwähnten sog. Foerster-Kriterien (Beschwerde S. 6 Ziff. II lit. i Ziff. 5) mit dem Ersetzen des bisherigen Regel-/Ausnahme-Modells durch ein strukturiertes Beweisverfahren (BGE 141 V 281) nicht mehr massgebend sind und in dieser Praxisänderung für sich allein auch kein Revisionsgrund zu erblicken ist (BGE 141 V 585). 3.7 Nach dem Gesagten verneinte die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2015 (AB 125) einen Ren- tenanspruch im Ergebnis zu Recht. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – der unterliegen- den Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 1). Zudem kann das Verfah- ren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/16/164, Seite 14 um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272), d.h. sobald sie innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/16/164, Seite 15
  5. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 164 IV ACT/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. April 2016 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. Dezember 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/16/164, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1985 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 21. November 2011 unter Hinweis auf psychische Be- schwerden bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2). Diese verneinte mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 28. Januar 2014 (AB 88) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. B. Gestützt auf eine Neuanmeldung vom 3. März 2015 (AB 90) liess die IVB die Versicherte interdisziplinär begutachten (AB 117.1, 119.1) und stellte ihr daraufhin mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2015 (AB 120) bei einem Inva- liditätsgrad von 20 % die Abweisung des Leistungsgesuchs hinsichtlich einer Invalidenrente in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 123) ver- neinte die IVB entsprechend dem Vorbescheid mit Verfügung vom 17. De- zember 2015 (AB 125) einen Rentenanspruch. C. Mit Eingabe vom 28. Januar 2016 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine Invalidenrente zuzusprechen. Am 9. Februar 2016 ersuchte sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von der Kosten- bzw. Vorschusspflicht. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. März 2016 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Beschwerdeabweisung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/16/164, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Dezember 2015 (AB 125). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/16/164, Seite 4 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.3 Liegt eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor, sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten, wobei diese auch für vergleichba- re Beschwerden gelten, denn aus Gründen der Rechtssicherheit ist es ge- boten, sämtliche psychosomatischen Leiden den gleichen sozialversiche- rungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298, 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiolo- gisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zu- kunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen «Validität» der versicherten Person auszu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/16/164, Seite 5 gehen ist (E. 3.7.2). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird – gemäss erwähntem Entscheid – durch einen strukturierten, normativen Prüfungs- raster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergeb- nisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leis- tungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati- onspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leis- tungsvermögens (E. 3.6). Es gilt neu im Regelfall nach gemeinsamen Ei- genschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) und «Konsistenz» einteilen lassen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgra- des ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Wurde eine Rente oder eine andere Dauerleistung wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaub- haft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/16/164, Seite 6 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Zu prüfen gilt es somit zunächst, ob im Vergleich zur Sach- lage, wie sie der Verfügung vom 28. Januar 2014 (AB 88) zugrunde lag, im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2015 (AB 125) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Ände- rung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.5 hiervor). Gegebenenfalls ist anschliessend der Rentenanspruch allseitig frei zu beurteilen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/16/164, Seite 7 3.2 Die rechtskräftige Verfügung vom 28. Januar 2014 (AB 88) stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahme des Regionalen Ärzt- lichen Dienstes (RAD) vom 29. August 2013 (AB 85). Die RAD-Ärztin Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwerdeführerin am 22. April 2012 persönlich untersucht (AB 24) und bereits in früheren Aktenberichten (AB 70, 76) eine Beurteilung abge- geben hatte, stellte die folgenden Diagnosen (AB 85/3 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:  Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit Retraumatisie- rung im Mai 2013 (ICD-10: F43.1)  Gemischte Angst- und Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10: F41.3) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:  Nicht näher bezeichnete nicht organische Schlafstörung mit Alb- träumen (ICD-10: F51.9/0)  Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) resp. Status danach Sie attestierte für eine leidensadaptierte Tätigkeit (mit wenigen und klar vorgegebenen Sozialkontakten, einer guten Strukturierung und Überschau- barkeit mit sich wiederholenden Abläufen und der Möglichkeit, Pausen zu machen und/oder sich zurückzuziehen) eine Arbeitsfähigkeit von fünf Stun- den täglich ohne Leistungseinschränkung (AB 85/3 f.). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2015 (AB 125) basiert auf einer bidisziplinären gutachterlichen Beurteilung vom 25. bzw.

29. September 2015 (AB 117.1, 119.1). 3.3.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Rheumatologie sowie für Allge- meine Innere Medizin, vermerkte im rheumatologischen Gutachten vom

25. September 2015 (AB 117.1) die nachstehenden Diagnosen (AB 117.1/26 Ziff. 4): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:  Funktionelles Defizit des Mittelfingers rechts mit Schwanenhals- deformität sowie des Zeigefingers rechts mit leichtem Flexions- defizit mit/bei:  Status nach zweimaliger operativer Versorgung des Zeige- und Mittelfingers rechts zirka im Jahr 2002 bei Status nach Hundebiss Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:  Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/16/164, Seite 8 Er erklärte, die Beschwerdeführerin könne mit der rechten Hand keine dau- ernden feinmotorischen Tätigkeiten ausüben, sie könne beispielsweise keine dauernden Arbeiten nur am Computer tätigen; gelegentliche Arbeiten seien hingegen durchaus erlaubt. Selbst bei nicht ganztägigen Arbeiten am Computer sei das Arbeitstempo um etwa 20 % bis 30 % vermindert. Auf- grund der Ganzkörperschmerzsymptomatik sei eine körperliche Schwerar- beit nicht zulässig, jegliche leichte bis mittelschwere «Frauenarbeit» sei hingegen zulässig. Für eine Arbeit, welche die genannten Restriktionen berücksichtige, bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (AB 117.1/29 f. Ziff. 5.2 f.). Rein somatisch habe keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden, die Beurteilung gelte rückwirkend und auch bereits während den Zeiträumen vom 26. März bis 30. Juni 2014 bzw.

10. September 2014 bis 28. Februar 2015, in welchen der Hausarzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (AB 117.1/30 Ziff. 5.4). 3.3.2 Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Gutachten vom 29. September 2015 (AB 119.1) eine Angststörung (ICD-10: F41.9) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bzw. eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD-10: F45.41) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 119.1/18 Ziff. 11.1 f.). Sowohl für die bisherige als auch eine leidensa- daptierte Tätigkeit bescheinigte er für die Zeit ab Juli 2013 eine Arbeits- fähigkeit von 80 %, zuvor habe während zwei Monaten von April bis Mai 2013 vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (AB 117.1/19 Ziff. 14.1 f.) 3.3.3 In ihrer Konsensbesprechung vom 18. September 2015 gelangten die Dres. med. C.________ und D.________ zum Schluss, dass aus bidis- ziplinärer Sicht die Restarbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit 80 % betrage (AB 119.1/20 Ziff. 15). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/16/164, Seite 9 schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 3.5 Die bidisziplinären Administrativgutachten der Dres. med. C.________ und D.________ (AB 117.1, 119.1) erfüllen die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringen damit vollen Be- weis (vgl. E. 3.4 hiervor). Die Gutachter hatten vollständige Aktenkenntnis und stützten ihre fachärztlichen Beurteilungen auf die zusätzlichen Er- kenntnisse aus den klinischen Explorationen vom 17. und 18. September 2015 (AB 117.1/1, 119.1/1) sowie den labortechnischen Untersuchungen (AB 117.1/25, 117.2/1-3). Ihre Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Die beschwerdeweise gegen die Expertisen vorgebrach- te Kritik verfängt nicht: 3.5.1 Im Zusammenhang mit dem rheumatologischen Gutachten vom

25. September 2015 (AB 117.1) moniert die Beschwerdeführerin vorab sinngemäss eine zu kurze Untersuchungsdauer von einer Stunde und zehn Minuten (Beschwerde S. 3 Ziff. II lit. i Ziff. 1). Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es jedoch grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Experti- se inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 5. Januar 2012, 8C_639/2011, E. 4.3.1). Dr. med. C.________ gab die subjektiven (Schmerz-)Angaben der Beschwerdefüh- rerin im Gutachten detailliert wieder (AB 117.1/15 ff. Ziff. 3.1) und nahm den internistischen bzw. rheumatologischen Status auf (AB 117.1/21 ff. Ziff. 3.2), wobei er insbesondere auch die klinische Untersuchung des Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/16/164, Seite 10 wegungsapparates anhand der Neutral-Null-Methode durchführte (AB 117.1/23 unten) sowie palpatorisch Druckdolenzen (AB 117.1/24) er- fragte. Die gutachterliche Beurteilung basiert nicht nur auf dieser eigentli- chen Exploration, sondern gleichermassen auf dem Aktenstudium samt Röntgendossier (AB 117.1/12 f. Ziff. 2.3) sowie den zusätzlich veranlassten Laboruntersuchungen (AB 117.1/25 Ziff. 3.3). Die fachärztliche Interpretati- on dieser umfassenden Informationen ermöglichte es dem Gutachter nicht nur eine Aussage im Sinne einer Momentaufnahme zu treffen, sondern retro- bzw. prospektive Einschätzungen abzugeben. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass sich die Untersuchungsdauer negativ auf die Qualität des Gutachtens ausgewirkt haben könnte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 3 Ziff. II lit. i Ziff. 2) gehört es nicht zu den primären Aufgaben des Gutachters, die Ursache einer geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigung zu ergründen, denn im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext ist nicht die Ätiologie einer gesundheitlichen Beeinträchtigung entscheidend, sondern deren Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen. Die von Dr. med. C.________ gestellten Diagnosen korrelieren mit den erhobenen Befunden und sind nachvollziehbar. Das Abstützen der Diagnosen auf ein wissen- schaftlich anerkanntes Klassifikationssystem wie der ICD-10 ist primär im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung relevant (vgl. BGE 130 V 396) und die Frage, für welche Beschwerdebilder die ICF (bzw. die Mini-ICF- APP) überhaupt nutzbringenden Aufschluss geben können, hat das Bun- desgericht bisher offen gelassen (vgl. SVR 2015 IV Nr. 10 S. 29 E. 4.3.3); aufgrund der unspezifischen Befunde ist es jedenfalls ohne weiteres nach- vollziehbar, dass der Experte in der Folge auch eine unspezifische Diagno- se gestellt hat (Beschwerde S. 4 Ziff. II lit. i Ziff. 6). Aus dem Umstand, dass Dr. med. C.________ für das unter die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit subsumierte Ganzkörper- schmerzsyndrom keine organische Ursache feststellen konnte (AB 117.1/26 Ziff. 4.2), vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: Unter der Prämisse, dass die Schmerzen organisch bedingt wären, aber mit heutigen Diagnosemitteln nicht nachgewiesen werden könnten (Beschwerde S. 2 Ziff. II lit. i), läge eine Beweislosigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/16/164, Seite 11 vor, die aufgrund der materiellen Beweislast (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222) die Beschwerdeführerin träfe. Hinzu kommt, dass die Waddell-Zeichen al- lesamt positiv ausfielen (AB 117.1/24 Ziff. 3.2.1.2), was ebenfalls für eine nichtorganische Pathologie bzw. ein abnormes Schmerzverhalten spricht. Inwiefern in diesem Zusammenhang bzw. zu den Fibromyalgie- Druckpunkten weitere Untersuchungen angebracht gewesen wären, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher ausgeführt (Beschwerde S. 4 Ziff. II lit. i Ziff. 6). Anders als in der Beschwerde (S. 2 Fn. 1) vorgebracht, ist schlüssig, dass der Experte das Ganzkörperschmerzsyndrom nicht in bestimmte Kompo- nenten unterteilte (AB 117.2/28 Ziff. 5.1.3): Einerseits handelt es sich um ein ubiquitäres – also überall vorhandenes – Schmerzsyndrom und ande- rerseits besteht keine somatische Krankheit, welche die Schmerzen er- klären könnte (AB 117.1/29 Ziff. 5.1.3). Aufgrund des fehlenden organi- schen Korrelats und dem psychogen determinierten Schmerzsyndrom ist folgerichtig, dass der Rheumatologe auf somatischer Ebene keine medizi- nischen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit benannte (AB 117.1/30 Ziff. 5.5), mithin insbesondere weder eine medikamentöse noch eine physiotherapeutische Behandlung indiziert ist (Beschwerde S. 3 Ziff. II lit. i Ziff. 3). Aus demselben Grund ist auch einleuchtend, dass Dr. med. C.________ keine berufliche Massnahmen empfahl (AB 117.1/30 Ziff. 5.6; Beschwerde S. 3 Ziff. II lit. i Ziff. 4). Des Weiteren wurde die Anamnese vollständig erhoben und ist unter be- weisrechtlichen Aspekten unschädlich, dass die beiden Gutachter die Kon- sensbesprechung telefonisch führten (Beschwerde S. 4 Ziff. II lit. i Ziff. 7). 3.5.2 Was die psychiatrische Expertise vom 29. September 2015 (AB 119.1) anbelangt, rügt die Beschwerdeführerin hauptsächlich die Dia- gnosestellung (Beschwerde S. 5 Ziff. II lit. i Ziff. 1 f.). Sie ortet einen Wider- spruch im Umstand, dass Dr. med. D.________ eine chronische Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) dia- gnostizierte (AB 119.1/18 Ziff. 11.2), während Dr. med. C.________ von psychogenen Schmerzen ausging (AB 117.1/32 Ziff. 5.7, 117.1/35 Ziff. 6/IV/2). Eine Diskrepanz liegt jedoch nicht vor, denn die unter der Subkate- gorie F45.41 klassifizierten Beeinträchtigungen gelten rechtsprechungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/16/164, Seite 12 gemäss allemal als unklare Beschwerdebilder im Sinne von BGE 141 V 281 (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Dezember 2015, 9C_324/2015, E. 3.2), die per definitionem keine organisch nachweisbare Grundlage ha- ben. Insoweit ergibt sich aus den beiden Gutachten respektive aus den darin gestellten Diagnosen ein kohärentes und schlüssiges Gesamtbild der medizinischen Situation. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der psychiatrische Gutachter – ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 5 Ziff. II lit. i Ziff. 4) – eingehend mit den abweichenden Einschätzungen der RAD-Ärztin Dr. med. B.________ sowie des behandelnden Dr. phil. E.________, Psy- chotherapeut FSP, auseinandersetzte (AB 119.1/19 Ziff. 13) 3.6 Somit ist nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt, dass sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht keine Änderung seit dem Referenzzeitpunkt im Januar 2014 (vgl. E. 3.1 hiervor) eingetreten ist. Zwar wurden die Beschwerden diagnostisch anders interpretiert und die medizi- nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit teilweise abweichend festgelegt, die Gültigkeit der beweiskräftigen bidisziplinären Beurteilung erstreckt sich je- doch auf den gesamten Vergleichszeitraum. Der Verfügung vom 28. Januar 2014 (AB 88) lag keine somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit zugrunde und auch Dr. med. C.________ fand – abgesehen von den funktionellen Defiziten der rechten Hand, welche sich auf Verweisungstätigkeiten nicht negativ auswirken – keine relevanten Einschränkungen. Er hielt zudem explizit fest, dass seine Beurteilung rückwirkend gilt und auf die divergie- renden hausärztlichen Atteste nicht abgestellt werden kann (AB 117.1/30 Ziff. 5.4, 117.1/32 Ziff. 5.7). Die von Dr. med. D.________ attestierte Resta- rbeitsfähigkeit ab Juli 2013 (AB 119.1/19 Ziff. 14.1) umfasst ebenfalls be- reits den Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung (AB 88). Es liegt folglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe- nen Sachverhalts vor, der unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel nach ständiger Praxis unerheblich ist (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Ein medizinischer Revisionsgrund ist damit nicht ausgewiesen. Weil in erwerblicher Hinsicht weder eine Veränderung gel- tend gemacht wird noch eine solche ersichtlich ist, fehlt es auch diesbezüg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/16/164, Seite 13 lich an einem Revisionsgrund. Bei dieser Ausgangslage kann eine freie Prüfung des Rentenanspruchs (vgl. E. 3.1 hiervor) unterbleiben und erübri- gen sich insbesondere Ausführungen zu den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.3 hiervor). Immerhin sei darauf hingewiesen, dass die seitens der Beschwerdeführerin erwähnten sog. Foerster-Kriterien (Beschwerde S. 6 Ziff. II lit. i Ziff. 5) mit dem Ersetzen des bisherigen Regel-/Ausnahme-Modells durch ein strukturiertes Beweisverfahren (BGE 141 V 281) nicht mehr massgebend sind und in dieser Praxisänderung für sich allein auch kein Revisionsgrund zu erblicken ist (BGE 141 V 585). 3.7 Nach dem Gesagten verneinte die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2015 (AB 125) einen Ren- tenanspruch im Ergebnis zu Recht. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – der unterliegen- den Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 1). Zudem kann das Verfah- ren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/16/164, Seite 14 um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272), d.h. sobald sie innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/16/164, Seite 15 5. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.