Einspracheentscheid vom 7. Januar 2016
Sachverhalt
A. Der 1949 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich erstmals im Januar 1999 bei der IV-Stelle Bern (IVB) wegen einer Hörbehinderung (rechts) zum Bezug eines Hilfsmittels an (Dossier der IVB, Antwortbeilagen [AB], Vorakten unpaginiert). Nach erfolgten Ab- klärungen verfügte die IVB am 8. November 2000 die leihweise Abgabe eines Hörgeräts (AB 5). Nachdem dieses den Anforderungen nicht mehr genügte, übernahm die IVB mit Verfügung vom 10. September 2004 Kos- ten für die Abgabe eines Hörgerätes gemäss Indikationsstufe I (AB 12). Im Mai 2010 meldete sich der Versicherte für eine Hörgeräte-Erneuerung an (AB 14). Mit Mitteilung vom 2. Februar 2011 übernahm die IVB Kosten an ein Hörgerät gemäss Indikationsstufe I (AB 27). B. Der Versicherte meldete sich im September 2015 erneut für eine Hör- geräte-Erneuerung an (AB 29). Nach erfolgter Abklärung lehnte die Aus- gleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Ver- fügung vom 27. Oktober 2015 einen Kostenbeitrag an ein Hörgerät ab (AB 32). Hiergegen erhob der Versicherte Einsprache (AB 33). Mit Entscheid vom 7. Januar 2016 wies die AKB die Einsprache ab (AB 36). C. Am 29. Januar 2016 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids der AKB vom 7. Januar 2016 und die Übernahme der Kosten für eine beidseitige Hörgeräteversorgung. Er bringt vor, es sei ein Hörverlust von 37.6 Prozentpunkten festgestellt worden; dabei seien die Hochfrequenztöne nicht richtig berücksichtigt worden und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, AHV/16/162, Seite 3 immer bei Konversationen und bei Filmen müsse er nachfragen, was ge- nau ablaufe. Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2016 beantragt die AKB die Abwei- sung der Beschwerde.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der AKB vom
7. Januar 2016 (AB 36), mit welcher die Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2015 (AB 32) abgewiesen und damit die Ablehnung der Übernahme einer Pauschalvergütung für eine Hörgeräteversorgung bestätigt wurde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, AHV/16/162, Seite 4
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 43quater AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergän- zungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Abs. 1). Er bezeichnet die Hilfs- mittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbei- trag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, wel- che Vorschriften des IVG anwendbar sind (Abs. 3). Der Bundesrat hat die- se Zuständigkeit an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen (Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]), welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs- mitteln durch die Altersversicherung vom 28. August 1978 (HVA; SR 831.135.1) erlassen hat, unter Beifügung der Liste derjenigen Hilfsmittel, welche die Versicherung übernimmt.
E. 2.2 Laut Ziff. 5.57 der Liste der Hilfsmittel der HVA (HVA Anhang) be- steht ein Anspruch auf Hörgeräte für ein Ohr, sofern Versicherte hochgra- dig schwerhörig sind, das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die Versicherten sich wesentlich besser mit ihrer Um- welt verständigen können. Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben. Die Pauschale beträgt 630 Franken. Das Bundesamt für Sozialversicherungen erstellt eine Liste der Hörgeräte, die den Anforderungen der Versicherung genügen und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, AHV/16/162, Seite 5 für die eine Pauschalvergütung zugelassen ist. Bestand ein Anspruch schon gegenüber der Invalidenversicherung, so gilt er mindestens im glei- chen Umfang gegenüber der AHV, sofern die erforderlichen Voraussetzun- gen weiterhin erfüllt sind.
E. 2.3 Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatz- leistungen nach den Artikeln 21 oder 21bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Vor- aussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt (sog. Besitzstand). Im Übrigen gelten die entspre- chenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss (Art. 4 HVA).
E. 2.4 Gemäss Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51), Ziff. 5.07 HVI- Anhang, sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hör- vermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versi- cherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beantragt werden kann; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Ver- änderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachperso- nen abzugeben. Die Pauschale für eine monaurale Versorgung beträgt 840 Franken, die Pauschale für eine binaurale Versorgung 1650 Franken, je- weils ohne Reparaturen und Batteriekosten.
E. 2.5 Gemäss Ziff. 2046 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozi- alversicherungen (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invali- denversicherung (KHMI; gültig ab 1. Januar 2013; www.bsv.admin.ch /voll- zug/documents/view/3960/lang:deu/category:34) muss für eine vorzeitige Auszahlung des Pauschalbetrages vor Ablauf von sechs Jahren die in den ORL-Expertenrichtlinien definierte Verschlechterung des prozentualen Hör- verlustes erreicht sein. Die für diese Feststellung notwendige ORL- Expertise kann durch die IV finanziert werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, AHV/16/162, Seite 6
E. 2.6 Die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizeri- schen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirur- gie erstellte unter den Vorgaben und im Auftrag des BSV Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV (gültig ab 1. Juli 2011; www.orl-hno.ch/d/patienten/ORL-Richtlinien_2016_d.pdf).
E. 2.6.1 Nach Punkt 4.1.1 der ORL-Richtlinien kann die IV einen Pauschal- betrag an die Hörgeräteversorgung entrichten, wenn der binaurale Gesamt- Hörverlust mindestens 20% beträgt. Der Gesamt-Hörverlust berechnet sich aus dem Tonaudiogramm und dem Sprachaudiogramm.
E. 2.6.2 Nach Punkt 4.1.2 der ORL-Richtlinien wird im Tonaudiogramm der Hörverlust pro Ohr nach der CPT-AMA-Tabelle prozentual berechnet. Im Sprachaudiogramm in Ruhe wird der Sprachhörverlust pro Ohr nach Sozia- lindex oder Fournier prozentual berechnet. Die entsprechenden Tabellen finden sich im Anhang. Der Gesamt-Hörverlust wird wie folgt berechnet: (Hörverlust CPT-AMA re+ CPT-AMA li) + (Hörverlust Sozialindex/Fournier re + Sozialindex/Fournier li).
E. 2.6.3 Nach Punkt 4.2 der ORL-Richtlinien kann eine vorzeitige Neuver- sorgung bei der Sozialversicherung beantragt werden, wenn der Gesamt- Hörverlust um mehr als 15 Prozentpunkte zugenommen hat. Bei hochgra- dig Schwerhörigen (gemäss letzter Expertise: mindestens 60% Gesamt- hörverlust) genügt für den Anspruch auf die Vergütung einer vorzeitigen Neuversorgung eine Zunahme des binauralen Gesamthörverlustes um 10 Prozentpunkte. Am 23. Dezember 2013 hatte das BSV im IV-Rundschreiben Nr. 326 über die Neudefinierung des Anspruchs auf eine vorzeitige Hörgeräteneuversor- gung orientiert (gültig ab 1. Januar 2014).
E. 2.7 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, AHV/16/162, Seite 7 gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei- che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4 S. 368). Andererseits weicht das Gericht insoweit von Wei- sungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzli- cher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).
E. 3.1 Die letztmalige Kostengutsprache an ein Hörgerät gemäss Indikati- onsstufe I vom 2. Februar 2011 (AB 27) stützte sich in medizinischer Hin- sicht auf die ärztliche Expertise von Dr. med. B.________, Facharzt FMH für HNO, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 22. September 2010 (AB 21). Damals erfolgte die Zusprechung des Hörgeräts für den Versicherten, wel- cher bei C.________ im … tätig war (AB 21 S. 3), als Leistung der Invali- denversicherung durch die IVB (AB 27 S. 1). Der Versicherte reichte sein Gesuch um Hörgerät-Erneuerung bzw. den Antrag auf audiologische Ab- klärung für eine Hörgeräte-Ergänzung links im Nachgang zur (am 2. Febru- ar 2011 bewilligten) monuralen Versorgung rechts am 5. September 2015 ein (AB 29). Am 16. August 2014 hatte er das 65. Altersjahr erreicht (vgl. Vorakten unpaginiert); er befindet sich deshalb im AHV-Rentenalter. Vom Grundsatz her ist der Anspruch eines AHV-Rentners auf ein Hörgerät als Hilfsmittel gestützt auf das AHVG zu prüfen (vgl. E. 2.1 hiervor). Dem Be- schwerdeführer, welchem bereits vor Erreichen des AHV-Alters über die IV Kosten an ein Hörgerät zugesprochen wurden (AB 27), bleibt aufgrund der in Art. 4 HVA regulierten Besitzstandsgarantie (E. 2.3 hiervor) allerdings ein Anspruch auf ein Hörgerät als Hilfsmittel gestützt auf die Bestimmungen der IV, sofern er die massgebenden Voraussetzungen erfüllt. Dabei ist un- erheblich, dass er im Gesuch vom 5. September 2015 (AB 29) eine Hör- geräteversorgung für das andere Ohr beantragt. Der Anspruch auf eine Neuversorgung besteht nach IV-Grundsätzen zwar nur alle sechs Jahre (AHV nach fünf Jahren), dafür ist der IV-Pauschalbetrag deutlich höher (vgl. E. 2.4 hiervor) als bei AHV-Hilfsmitteln (vgl. E. 2.2 hiervor). Vorausset- zung, um überhaupt einen Anspruch auf Pauschalvergütung für eine Hör-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, AHV/16/162, Seite 8 geräteversorgung zu haben (vgl. E. 2.4 hiervor), ist ein Gesamt-Hörverlust von 20 Prozentpunkten (E. 2.6.1 hiervor). Dies erfüllt der Beschwerdefüh- rer, der gemäss der Expertise von Dr. med. B.________ vom 7. Oktober 2015 einen Gesamt-Hörverlust von 37.6 Prozentpunkten hat (AB 31 S. 1). Dem Beschwerdeführer wurde letztmals mit Mitteilung vom 2. Februar 2011 eine Kostengutsprache an ein Hörgerät gewährt (AB 27 S. 1). Am 5. Sep- tember 2015 stellte er ein Gesuch um Hörgerät-Erneuerung (AB 29) und am 27. Oktober 2015 wurde – nach Eingang der Expertise von Dr. med. B.________ (AB 31) – die Ablehnung des Gesuchs verfügt (AB 32). Es besteht – wie erwähnt – alle sechs Jahre ein Anspruch auf eine reguläre Wiederversorgung durch eine Pauschalvergütung an ein Hörgerät (Ziff. 5.07 HVI-Anhang; E. 2.4 hiervor). Da diese Voraussetzung hier nicht erfüllt ist, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Pauschalvergütung an ein Hörgerät im Rahmen einer regulären Wiederversorgung.
E. 3.2 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine vorzeitige Neuversorgung hat (vgl. E. 2.5 und E. 2.6.3 hiervor). Die letzt- mals mit Mitteilung vom 2. Februar 2011 gewährte Kostengutsprache an ein Hörgerät erfolgte gestützt auf die Expertise von Dr. med. B.________ vom 20. September 2010 (AB 21 S. 3 ff.). Im Vergleich zu seiner Expertise vom 7. Oktober 2015, wonach ein Gesamt-Hörverlust von 37.6 Prozent- punkten besteht (AB 31 S. 1), erfolgte eine Zunahme des prozentualen Gesamt-Hörverlustes von 3.4 Prozentpunkten (AB 31 S. 3 Ziff. 6 und 7). Die in Punkt 4.2 der ORL-Richtlinien genannte Voraussetzung einer Zu- nahme des Gesamt-Hörverlustes um mehr als 15 Prozentpunkte für eine vorzeitige Neuversorgung (E. 2.6.3 hiervor) wird damit deutlich verpasst. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf eine Pauschalver- gütung im Rahmen einer vorzeitigen Neuversorgung. Nichts daran ändert, dass er eine Versorgung des linken Ohres mit einem Hörgerät beantragt, denn massgebend für eine Kostengutsprache ist der Gesamt-Hörverlust.
E. 3.3 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, bei der audiologischen Abklärung von Dr. med. B.________ vom 7. Oktober 2015 seien die Hoch- frequenztöne nicht berücksichtigt worden, kann nicht gefolgt werden. Die ORL-Richtlinien wurden durch die Kommission für Audiologie und Exper- tenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, AHV/16/162, Seite 9 Hals- und Gesichtschirurgie, unter den Vorgaben und im Auftrag des BSV erstellt (E. 2.6 hiervor), worauf KHMI Ziff. 2046 verweist (E. 2.5 hiervor). Es liegen keine Gründe vor, vorliegend von dieser Verwaltungsweisung abzu- weichen. Bei Dr. med. B.________ handelt es sich um einen anerkannten ORL-Expertenarzt (www.medregom.admin.ch/), welcher die ORL- Richtlinien anzuwenden hat, die eine einheitliche Anwendung der gesetzli- chen Vorschriften gewähren. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 2 unten), es sei davon auszugehen, dass Dr. med. B.________ Kenntnis der Anspruchsvoraussetzungen für eine Hörgeräte- versorgung habe, sind zutreffend. Es liegen denn auch keine Anhaltspunk- te vor, weshalb nicht auf seine Expertise abzustellen wäre. Mit dieser Fest- stellung hat es vorliegend sein Bewenden.
E. 3.4 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 4 HVA zurzeit weder aufgrund einer re- gulären Wiederversorgung noch einer vorzeitigen Neuversorgung Anspruch auf eine Pauschalvergütung an Hörgeräte. Damit erweist sich der ange- fochtene Einspracheentscheid der AKB vom 7. Januar 2016 (AB 36) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG).
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, AHV/16/162, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 162 AHV KNB/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. April 2016 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. Januar 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, AHV/16/162, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1949 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich erstmals im Januar 1999 bei der IV-Stelle Bern (IVB) wegen einer Hörbehinderung (rechts) zum Bezug eines Hilfsmittels an (Dossier der IVB, Antwortbeilagen [AB], Vorakten unpaginiert). Nach erfolgten Ab- klärungen verfügte die IVB am 8. November 2000 die leihweise Abgabe eines Hörgeräts (AB 5). Nachdem dieses den Anforderungen nicht mehr genügte, übernahm die IVB mit Verfügung vom 10. September 2004 Kos- ten für die Abgabe eines Hörgerätes gemäss Indikationsstufe I (AB 12). Im Mai 2010 meldete sich der Versicherte für eine Hörgeräte-Erneuerung an (AB 14). Mit Mitteilung vom 2. Februar 2011 übernahm die IVB Kosten an ein Hörgerät gemäss Indikationsstufe I (AB 27). B. Der Versicherte meldete sich im September 2015 erneut für eine Hör- geräte-Erneuerung an (AB 29). Nach erfolgter Abklärung lehnte die Aus- gleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Ver- fügung vom 27. Oktober 2015 einen Kostenbeitrag an ein Hörgerät ab (AB 32). Hiergegen erhob der Versicherte Einsprache (AB 33). Mit Entscheid vom 7. Januar 2016 wies die AKB die Einsprache ab (AB 36). C. Am 29. Januar 2016 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids der AKB vom 7. Januar 2016 und die Übernahme der Kosten für eine beidseitige Hörgeräteversorgung. Er bringt vor, es sei ein Hörverlust von 37.6 Prozentpunkten festgestellt worden; dabei seien die Hochfrequenztöne nicht richtig berücksichtigt worden und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, AHV/16/162, Seite 3 immer bei Konversationen und bei Filmen müsse er nachfragen, was ge- nau ablaufe. Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2016 beantragt die AKB die Abwei- sung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der AKB vom
7. Januar 2016 (AB 36), mit welcher die Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2015 (AB 32) abgewiesen und damit die Ablehnung der Übernahme einer Pauschalvergütung für eine Hörgeräteversorgung bestätigt wurde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, AHV/16/162, Seite 4 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 43quater AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergän- zungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Abs. 1). Er bezeichnet die Hilfs- mittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbei- trag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, wel- che Vorschriften des IVG anwendbar sind (Abs. 3). Der Bundesrat hat die- se Zuständigkeit an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen (Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]), welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs- mitteln durch die Altersversicherung vom 28. August 1978 (HVA; SR 831.135.1) erlassen hat, unter Beifügung der Liste derjenigen Hilfsmittel, welche die Versicherung übernimmt. 2.2 Laut Ziff. 5.57 der Liste der Hilfsmittel der HVA (HVA Anhang) be- steht ein Anspruch auf Hörgeräte für ein Ohr, sofern Versicherte hochgra- dig schwerhörig sind, das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die Versicherten sich wesentlich besser mit ihrer Um- welt verständigen können. Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben. Die Pauschale beträgt 630 Franken. Das Bundesamt für Sozialversicherungen erstellt eine Liste der Hörgeräte, die den Anforderungen der Versicherung genügen und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, AHV/16/162, Seite 5 für die eine Pauschalvergütung zugelassen ist. Bestand ein Anspruch schon gegenüber der Invalidenversicherung, so gilt er mindestens im glei- chen Umfang gegenüber der AHV, sofern die erforderlichen Voraussetzun- gen weiterhin erfüllt sind. 2.3 Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatz- leistungen nach den Artikeln 21 oder 21bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Vor- aussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt (sog. Besitzstand). Im Übrigen gelten die entspre- chenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss (Art. 4 HVA). 2.4 Gemäss Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51), Ziff. 5.07 HVI- Anhang, sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hör- vermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versi- cherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beantragt werden kann; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Ver- änderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachperso- nen abzugeben. Die Pauschale für eine monaurale Versorgung beträgt 840 Franken, die Pauschale für eine binaurale Versorgung 1650 Franken, je- weils ohne Reparaturen und Batteriekosten. 2.5 Gemäss Ziff. 2046 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozi- alversicherungen (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invali- denversicherung (KHMI; gültig ab 1. Januar 2013; www.bsv.admin.ch /voll- zug/documents/view/3960/lang:deu/category:34) muss für eine vorzeitige Auszahlung des Pauschalbetrages vor Ablauf von sechs Jahren die in den ORL-Expertenrichtlinien definierte Verschlechterung des prozentualen Hör- verlustes erreicht sein. Die für diese Feststellung notwendige ORL- Expertise kann durch die IV finanziert werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, AHV/16/162, Seite 6 2.6 Die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizeri- schen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirur- gie erstellte unter den Vorgaben und im Auftrag des BSV Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV (gültig ab 1. Juli 2011; www.orl-hno.ch/d/patienten/ORL-Richtlinien_2016_d.pdf). 2.6.1 Nach Punkt 4.1.1 der ORL-Richtlinien kann die IV einen Pauschal- betrag an die Hörgeräteversorgung entrichten, wenn der binaurale Gesamt- Hörverlust mindestens 20% beträgt. Der Gesamt-Hörverlust berechnet sich aus dem Tonaudiogramm und dem Sprachaudiogramm. 2.6.2 Nach Punkt 4.1.2 der ORL-Richtlinien wird im Tonaudiogramm der Hörverlust pro Ohr nach der CPT-AMA-Tabelle prozentual berechnet. Im Sprachaudiogramm in Ruhe wird der Sprachhörverlust pro Ohr nach Sozia- lindex oder Fournier prozentual berechnet. Die entsprechenden Tabellen finden sich im Anhang. Der Gesamt-Hörverlust wird wie folgt berechnet: (Hörverlust CPT-AMA re+ CPT-AMA li) + (Hörverlust Sozialindex/Fournier re + Sozialindex/Fournier li). 2.6.3 Nach Punkt 4.2 der ORL-Richtlinien kann eine vorzeitige Neuver- sorgung bei der Sozialversicherung beantragt werden, wenn der Gesamt- Hörverlust um mehr als 15 Prozentpunkte zugenommen hat. Bei hochgra- dig Schwerhörigen (gemäss letzter Expertise: mindestens 60% Gesamt- hörverlust) genügt für den Anspruch auf die Vergütung einer vorzeitigen Neuversorgung eine Zunahme des binauralen Gesamthörverlustes um 10 Prozentpunkte. Am 23. Dezember 2013 hatte das BSV im IV-Rundschreiben Nr. 326 über die Neudefinierung des Anspruchs auf eine vorzeitige Hörgeräteneuversor- gung orientiert (gültig ab 1. Januar 2014). 2.7 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, AHV/16/162, Seite 7 gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei- che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4 S. 368). Andererseits weicht das Gericht insoweit von Wei- sungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzli- cher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 3. 3.1 Die letztmalige Kostengutsprache an ein Hörgerät gemäss Indikati- onsstufe I vom 2. Februar 2011 (AB 27) stützte sich in medizinischer Hin- sicht auf die ärztliche Expertise von Dr. med. B.________, Facharzt FMH für HNO, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 22. September 2010 (AB 21). Damals erfolgte die Zusprechung des Hörgeräts für den Versicherten, wel- cher bei C.________ im … tätig war (AB 21 S. 3), als Leistung der Invali- denversicherung durch die IVB (AB 27 S. 1). Der Versicherte reichte sein Gesuch um Hörgerät-Erneuerung bzw. den Antrag auf audiologische Ab- klärung für eine Hörgeräte-Ergänzung links im Nachgang zur (am 2. Febru- ar 2011 bewilligten) monuralen Versorgung rechts am 5. September 2015 ein (AB 29). Am 16. August 2014 hatte er das 65. Altersjahr erreicht (vgl. Vorakten unpaginiert); er befindet sich deshalb im AHV-Rentenalter. Vom Grundsatz her ist der Anspruch eines AHV-Rentners auf ein Hörgerät als Hilfsmittel gestützt auf das AHVG zu prüfen (vgl. E. 2.1 hiervor). Dem Be- schwerdeführer, welchem bereits vor Erreichen des AHV-Alters über die IV Kosten an ein Hörgerät zugesprochen wurden (AB 27), bleibt aufgrund der in Art. 4 HVA regulierten Besitzstandsgarantie (E. 2.3 hiervor) allerdings ein Anspruch auf ein Hörgerät als Hilfsmittel gestützt auf die Bestimmungen der IV, sofern er die massgebenden Voraussetzungen erfüllt. Dabei ist un- erheblich, dass er im Gesuch vom 5. September 2015 (AB 29) eine Hör- geräteversorgung für das andere Ohr beantragt. Der Anspruch auf eine Neuversorgung besteht nach IV-Grundsätzen zwar nur alle sechs Jahre (AHV nach fünf Jahren), dafür ist der IV-Pauschalbetrag deutlich höher (vgl. E. 2.4 hiervor) als bei AHV-Hilfsmitteln (vgl. E. 2.2 hiervor). Vorausset- zung, um überhaupt einen Anspruch auf Pauschalvergütung für eine Hör-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, AHV/16/162, Seite 8 geräteversorgung zu haben (vgl. E. 2.4 hiervor), ist ein Gesamt-Hörverlust von 20 Prozentpunkten (E. 2.6.1 hiervor). Dies erfüllt der Beschwerdefüh- rer, der gemäss der Expertise von Dr. med. B.________ vom 7. Oktober 2015 einen Gesamt-Hörverlust von 37.6 Prozentpunkten hat (AB 31 S. 1). Dem Beschwerdeführer wurde letztmals mit Mitteilung vom 2. Februar 2011 eine Kostengutsprache an ein Hörgerät gewährt (AB 27 S. 1). Am 5. Sep- tember 2015 stellte er ein Gesuch um Hörgerät-Erneuerung (AB 29) und am 27. Oktober 2015 wurde – nach Eingang der Expertise von Dr. med. B.________ (AB 31) – die Ablehnung des Gesuchs verfügt (AB 32). Es besteht – wie erwähnt – alle sechs Jahre ein Anspruch auf eine reguläre Wiederversorgung durch eine Pauschalvergütung an ein Hörgerät (Ziff. 5.07 HVI-Anhang; E. 2.4 hiervor). Da diese Voraussetzung hier nicht erfüllt ist, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Pauschalvergütung an ein Hörgerät im Rahmen einer regulären Wiederversorgung. 3.2 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine vorzeitige Neuversorgung hat (vgl. E. 2.5 und E. 2.6.3 hiervor). Die letzt- mals mit Mitteilung vom 2. Februar 2011 gewährte Kostengutsprache an ein Hörgerät erfolgte gestützt auf die Expertise von Dr. med. B.________ vom 20. September 2010 (AB 21 S. 3 ff.). Im Vergleich zu seiner Expertise vom 7. Oktober 2015, wonach ein Gesamt-Hörverlust von 37.6 Prozent- punkten besteht (AB 31 S. 1), erfolgte eine Zunahme des prozentualen Gesamt-Hörverlustes von 3.4 Prozentpunkten (AB 31 S. 3 Ziff. 6 und 7). Die in Punkt 4.2 der ORL-Richtlinien genannte Voraussetzung einer Zu- nahme des Gesamt-Hörverlustes um mehr als 15 Prozentpunkte für eine vorzeitige Neuversorgung (E. 2.6.3 hiervor) wird damit deutlich verpasst. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf eine Pauschalver- gütung im Rahmen einer vorzeitigen Neuversorgung. Nichts daran ändert, dass er eine Versorgung des linken Ohres mit einem Hörgerät beantragt, denn massgebend für eine Kostengutsprache ist der Gesamt-Hörverlust. 3.3 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, bei der audiologischen Abklärung von Dr. med. B.________ vom 7. Oktober 2015 seien die Hoch- frequenztöne nicht berücksichtigt worden, kann nicht gefolgt werden. Die ORL-Richtlinien wurden durch die Kommission für Audiologie und Exper- tenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, AHV/16/162, Seite 9 Hals- und Gesichtschirurgie, unter den Vorgaben und im Auftrag des BSV erstellt (E. 2.6 hiervor), worauf KHMI Ziff. 2046 verweist (E. 2.5 hiervor). Es liegen keine Gründe vor, vorliegend von dieser Verwaltungsweisung abzu- weichen. Bei Dr. med. B.________ handelt es sich um einen anerkannten ORL-Expertenarzt (www.medregom.admin.ch/), welcher die ORL- Richtlinien anzuwenden hat, die eine einheitliche Anwendung der gesetzli- chen Vorschriften gewähren. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 2 unten), es sei davon auszugehen, dass Dr. med. B.________ Kenntnis der Anspruchsvoraussetzungen für eine Hörgeräte- versorgung habe, sind zutreffend. Es liegen denn auch keine Anhaltspunk- te vor, weshalb nicht auf seine Expertise abzustellen wäre. Mit dieser Fest- stellung hat es vorliegend sein Bewenden. 3.4 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 4 HVA zurzeit weder aufgrund einer re- gulären Wiederversorgung noch einer vorzeitigen Neuversorgung Anspruch auf eine Pauschalvergütung an Hörgeräte. Damit erweist sich der ange- fochtene Einspracheentscheid der AKB vom 7. Januar 2016 (AB 36) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016, AHV/16/162, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.