opencaselaw.ch

200 2016 159

Bern VerwG · 2016-06-21 · Deutsch BE

Verfügung vom 28. Dezember 2015

Sachverhalt

A. Der 1955 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 9. April 2015 unter Hinweis auf Rücken- und Beinbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (nachfol- gend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Insbesondere holte sie das von der Krankentaggeldversi- cherung in Auftrag gegebene neurologische Gutachten vom 9. Oktober 2014 (AB 15) ein und erstellte einen Abklärungsbericht für Selbständiger- werbende (AB 34). Mit Vorbescheid vom 4. November 2015 (AB 35) stellte sie dem Versicherten die Ablehnung des Rentenbegehrens bei einem IV- Grad von 10% in Aussicht. Hiergegen erhob der Versicherte Einwand (AB 36). Nach Einholung einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen (AB 40) verfügte die IVB am 28. Dezember 2015 dem Vorbescheid ent- sprechend die Abweisung des Rentenbegehrens (AB 41). B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Januar 2016 Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer ganzen IV-Rente. Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2016 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/159, Seite 3

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. Dezember 2015 (AB 41). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Verwertbarkeit der Restar- beitsfähigkeit.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/159, Seite 4

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/159, Seite 5

E. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen:

E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juni 2013 im Spital B.________ am Rücken operiert. Im Operationsbericht wurde eine weit extraforaminale, extrem laterale Diskushernie L4/5 links mit progredientem motorischem Ausfallsyndrom L4 links diagnostiziert (AB 12.2 S. 13).

E. 3.1.2 Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen neurologischen Gutachten vom 9. Oktober 2014 (AB 15) mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit eine laterale Diskushernie LWK4/5 links mit sensomotorischer Radikulopathie L4 und teilweise L5 links mit funktional reduzierter Beinbe- lastbarkeit und Rückenbelastbarkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit diagnostizierte er einen Verdacht auf ein Restless-legs-Syndrom links, einen Status nach TUR-Prostata Juli 2013, einen Status nach Lunge- nembolie März 2014 sowie eine geringgradige Wirbelsäulenfehlstatik (S. 9 f.). Weiter führte der Facharzt aus, vorrangig würden die reduzierte Beinbe- lastbarkeit links mit entsprechender Schwäche sowie belastungsabhängige lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein beklagt. Objek- tivierbar sei eine Parese Kraftgrad 4 bis 4+ für die Kniestreckung, Ober- schenkelaussenrotation und -abduktion sowie eine ausgeprägte Sensibi- litätsstörung an der Vorderseite des linken Unterschenkels. Die Arbeitsun- fähigkeit für körperlich durchgehend mittelschwere bis schwere Tätigkeiten sei weiterhin mit 50% reduziert, körperlich leichte bis mittelschwere, gele- gentlich schwere Tätigkeiten seien hingegen mit überwiegend voller Ar- beitsfähigkeit möglich. Prognostisch sei die angestammte Tätigkeit als selbständiger … auf dem gegenwärtigen Niveau noch weiterhin reduziert, eine weitere regenerative Verbesserung könne jedoch noch im Laufe des nächsten Jahres eintreten (S. 10).

E. 3.1.3 Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 10. Juni 2016 (AB 24 S. 2 ff.) mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom, eine am 12. Juni 2013 weit extraforaminale, extrem laterale Diskushernie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/159, Seite 6 L4/5 und eine Diskushernienoperation am 12. Juni 2013 mit erheblichen Restbeschwerden im Dezember 2014. Ohne Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit diagnostizierte er eine Prostatahyperplasie, 2013 mit prominentem Mittellappen, mit Restharnbildung und TUR-P im Juli 2013 (S. 2). Der Arzt führte aus, der postoperative Verlauf sei schleppend. Im Januar 2015 habe sich der Beschwerdeführer bei PD Dr. med. E.________, Facharzt für Anästhesiologie FMH und FA interventionelle Schmerztherapie SSIPM, einem Schmerzspezialisten, vorgestellt. Es bestünden persistierende radi- kuläre Schmerzen in einem Teilbereich des Dermatoms L4 links. Es sei eine Steroidinjektion in die Fazettengelenke L4/5 mit anschliessender Ver- besserung des Beschwerdebildes bezüglich der lumbalen Rückenschmer- zen erfolgt (S. 3). Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, die bisherige Tätigkeit sei zu 50% halbtags zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Es bestehe eine erhebliche Einbusse der Belastbarkeit des Rückens und des Körpers. Aktuell könnten nur leichtere Lasten sym- metrisch angehoben werden. Für schwere Lasten sei der Beschwerdefüh- rer auf die Hilfe einer anderen Arbeitskraft angewiesen. Auch bei Wechsel- belastung und leichter körperlicher Arbeit ermüde er wesentlich schneller (S. 5).

E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/159, Seite 7 gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 28. Dezember 2015 (AB 41) massgeblich auf das neurologische Gutachten vom 9. Oktober 2014 (AB 15) gestützt. Dieses Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugt. Insbesondere basiert die Beurteilung auf einer umfassenden Untersuchung, berücksichtigt die beklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Insoweit kommt dem Gutach- ten voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Der Gut- achter hat schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass für die ange- stammte Tätigkeit als selbständiger … bzw. für mittelschwere bis schwere Tätigkeiten die Arbeitsfähigkeit 50% beträgt und dass für körperlich leichte bis mittelschwere, gelegentlich schwere Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähig- keit gegeben ist (AB 15 S. 10). Diese Beurteilung findet Rückhalt im Bericht des Dr. med. D.________, der ebenfalls davon ausgeht, dass die bisherige Tätigkeit zu 50% zumutbar ist. Zu einer Verweistätigkeit hat sich Dr. med. D.________ indessen nicht geäussert (AB 24 S. 5). Dieses Zumutbar- keitsprofil wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Die Dres. C.________ und D.________ sind sich weiter einig, dass der Prostatahyperplasie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zukom- men (AB 15 S. 9; 24 S. 2).

E. 4.1 S. 325).

E. 4.2 Das Bundesgericht stellt hohe Hürden an die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auch älterer Menschen (vgl. Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 30. Dezember 2015, 9C_847/2015, E. 4.1 und 4.3). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachge- fragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbstein- gliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/159, Seite 9 keit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungs- vermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaf- fenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Um- stellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbil- dung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460). Die Mög- lichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver- lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenaus- schliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des un- bestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Ver- hältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeits- markt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich. Eine Be- triebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/159, Seite 10 aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von ei- ner gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (BGer vom 3. Mai 2016, 9C_644/2015, E. 4.3.1).

E. 4.3 Dem Beschwerdeführer mit Jahrgang 1955 verbleiben ab festste- hender Zumutbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Jahre 2014 (AB 15 S. 10) noch sechs Jahre bis zum Erreichen des AHV-Alters von 65 Jahren (Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Entgegen seinen Vorbringen (Beschwerde vom 28. Januar 2016) ist im Lichte der bundesge- richtlichen Rechtsprechung und angesichts der hohen Hürden betreffend die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auch älterer Menschen hier die Restarbeitsfähigkeit durchaus verwertbar. Dies insbesondere auch deshalb, weil Arbeiten gemäss Zumutbarkeitsprofil (körperlich leichte bis mittelschwere, gelegentlich schwere Tätigkeiten zu 100%; AB 15 S. 10) bzw. Hilfsarbeitertätigkeiten altersunabhängig nachgefragt werden (BGer vom 22. Januar 2007, I 304/06, E. 4.2).

E. 4.4 Die Beschwerdegegnerin hat im Abklärungsbericht für Selbständi- gerwerbende vom 30. Oktober 2015 (AB 34 S. 2 ff.) und in der Stellung- nahme des Bereichs Abklärungen zu Recht erwogen, dass die Betriebs- aufgabe und ein Berufswechsel zumutbar sind (AB 40 S. 2). Insbesondere die verbleibende volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer von sechs Jahren sprechen – trotz Verwurzelung des Beschwerdeführers in seinem Betrieb – gegen eine Aufrechterhaltung dieses Betriebes auf Kosten der Invaliden- versicherung.

E. 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der Anmeldung im April 2015 (AB 1)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/159, Seite 11 ist der frühest mögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m Art. 29 Abs. 1 IVG auf Oktober 2015 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen.

E. 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- pass-ten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E.

E. 5.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/159, Seite 12

E. 5.4 Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung seine selbständige Erwerbstätigkeit in der bisherigen Art bzw. einem 100%-Pensum weitergeführt hätte. Bei der Invaliditätsbemessung hat die Beschwerdegegnerin im Abklärungs- bericht für Selbständigerwerbende vom 30. Oktober 2015 (AB 34) das Vali- deneinkommen aufgrund der durchschnittlichen Betriebsgewinne 2009 bis 2012 gemäss den Buchhaltungsabschlüssen bemessen, entsprechend einem Betrag von insgesamt Fr. 62‘674.-- (AB 34 S. 6 f.). Die Ausführun- gen zur Berechnung des Valideneinkommens werden nachvollziehbar be- gründet und berechnet (AB 34) und bedürfen keiner Ergänzung. Das Vali- deneinkommen beträgt nach dem Dargelegten Fr. 62‘674.--.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig (vgl. E. 3.3 hiervor). Weil er keine Verweisungstätigkeit im zu- mutbaren Rahmen aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne (vgl. E. 5.3 hiervor) zu ermitteln. Dabei hat sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die LSE 2012, Tabelle TA1, Totalwert, Kompetenzniveau 1, Männer, gestützt. Das massgebliche Einkommen be- trägt dabei Fr. 5‘210.--. Auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabtei- lungen, Total) und auf das massgebliche Jahr 2015 aufgerechnet, resultiert daraus ein Einkommen von Fr. 66‘330.70 (Fr. 5‘210.-- / 40 x 41.7 x 12 / 101.7 x 103.5; BFS, Nominallöhne Männer 2011 – 2015, Tabelle T1.1.10, Totalwert) im Jahr. Unter Berücksichtigung des innerhalb des Ermessens- bereichs der Beschwerdegegnerin liegenden LSE-Abzugs von 15 % ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘381.10 (Fr. 66‘330.70 x 0.85).

E. 5.6 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62‘674.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 56‘381.10 resultiert ein IV-Grad von gerundet 10 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 f. S. 123). Es besteht somit kein An- spruch auf eine IV-Rente (vgl. E. 2.2. hiervor).

E. 5.7 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/159, Seite 13

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss entnommen.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/159, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 159 IV FUR/FRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Juni 2016 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. Dezember 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/159, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1955 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 9. April 2015 unter Hinweis auf Rücken- und Beinbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (nachfol- gend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Insbesondere holte sie das von der Krankentaggeldversi- cherung in Auftrag gegebene neurologische Gutachten vom 9. Oktober 2014 (AB 15) ein und erstellte einen Abklärungsbericht für Selbständiger- werbende (AB 34). Mit Vorbescheid vom 4. November 2015 (AB 35) stellte sie dem Versicherten die Ablehnung des Rentenbegehrens bei einem IV- Grad von 10% in Aussicht. Hiergegen erhob der Versicherte Einwand (AB 36). Nach Einholung einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen (AB 40) verfügte die IVB am 28. Dezember 2015 dem Vorbescheid ent- sprechend die Abweisung des Rentenbegehrens (AB 41). B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Januar 2016 Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer ganzen IV-Rente. Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2016 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/159, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. Dezember 2015 (AB 41). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Verwertbarkeit der Restar- beitsfähigkeit. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/159, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/159, Seite 5 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juni 2013 im Spital B.________ am Rücken operiert. Im Operationsbericht wurde eine weit extraforaminale, extrem laterale Diskushernie L4/5 links mit progredientem motorischem Ausfallsyndrom L4 links diagnostiziert (AB 12.2 S. 13). 3.1.2 Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen neurologischen Gutachten vom 9. Oktober 2014 (AB 15) mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit eine laterale Diskushernie LWK4/5 links mit sensomotorischer Radikulopathie L4 und teilweise L5 links mit funktional reduzierter Beinbe- lastbarkeit und Rückenbelastbarkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit diagnostizierte er einen Verdacht auf ein Restless-legs-Syndrom links, einen Status nach TUR-Prostata Juli 2013, einen Status nach Lunge- nembolie März 2014 sowie eine geringgradige Wirbelsäulenfehlstatik (S. 9 f.). Weiter führte der Facharzt aus, vorrangig würden die reduzierte Beinbe- lastbarkeit links mit entsprechender Schwäche sowie belastungsabhängige lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein beklagt. Objek- tivierbar sei eine Parese Kraftgrad 4 bis 4+ für die Kniestreckung, Ober- schenkelaussenrotation und -abduktion sowie eine ausgeprägte Sensibi- litätsstörung an der Vorderseite des linken Unterschenkels. Die Arbeitsun- fähigkeit für körperlich durchgehend mittelschwere bis schwere Tätigkeiten sei weiterhin mit 50% reduziert, körperlich leichte bis mittelschwere, gele- gentlich schwere Tätigkeiten seien hingegen mit überwiegend voller Ar- beitsfähigkeit möglich. Prognostisch sei die angestammte Tätigkeit als selbständiger … auf dem gegenwärtigen Niveau noch weiterhin reduziert, eine weitere regenerative Verbesserung könne jedoch noch im Laufe des nächsten Jahres eintreten (S. 10). 3.1.3 Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 10. Juni 2016 (AB 24 S. 2 ff.) mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom, eine am 12. Juni 2013 weit extraforaminale, extrem laterale Diskushernie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/159, Seite 6 L4/5 und eine Diskushernienoperation am 12. Juni 2013 mit erheblichen Restbeschwerden im Dezember 2014. Ohne Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit diagnostizierte er eine Prostatahyperplasie, 2013 mit prominentem Mittellappen, mit Restharnbildung und TUR-P im Juli 2013 (S. 2). Der Arzt führte aus, der postoperative Verlauf sei schleppend. Im Januar 2015 habe sich der Beschwerdeführer bei PD Dr. med. E.________, Facharzt für Anästhesiologie FMH und FA interventionelle Schmerztherapie SSIPM, einem Schmerzspezialisten, vorgestellt. Es bestünden persistierende radi- kuläre Schmerzen in einem Teilbereich des Dermatoms L4 links. Es sei eine Steroidinjektion in die Fazettengelenke L4/5 mit anschliessender Ver- besserung des Beschwerdebildes bezüglich der lumbalen Rückenschmer- zen erfolgt (S. 3). Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, die bisherige Tätigkeit sei zu 50% halbtags zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Es bestehe eine erhebliche Einbusse der Belastbarkeit des Rückens und des Körpers. Aktuell könnten nur leichtere Lasten sym- metrisch angehoben werden. Für schwere Lasten sei der Beschwerdefüh- rer auf die Hilfe einer anderen Arbeitskraft angewiesen. Auch bei Wechsel- belastung und leichter körperlicher Arbeit ermüde er wesentlich schneller (S. 5). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/159, Seite 7 gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 28. Dezember 2015 (AB 41) massgeblich auf das neurologische Gutachten vom 9. Oktober 2014 (AB 15) gestützt. Dieses Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugt. Insbesondere basiert die Beurteilung auf einer umfassenden Untersuchung, berücksichtigt die beklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Insoweit kommt dem Gutach- ten voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Der Gut- achter hat schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass für die ange- stammte Tätigkeit als selbständiger … bzw. für mittelschwere bis schwere Tätigkeiten die Arbeitsfähigkeit 50% beträgt und dass für körperlich leichte bis mittelschwere, gelegentlich schwere Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähig- keit gegeben ist (AB 15 S. 10). Diese Beurteilung findet Rückhalt im Bericht des Dr. med. D.________, der ebenfalls davon ausgeht, dass die bisherige Tätigkeit zu 50% zumutbar ist. Zu einer Verweistätigkeit hat sich Dr. med. D.________ indessen nicht geäussert (AB 24 S. 5). Dieses Zumutbar- keitsprofil wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Die Dres. C.________ und D.________ sind sich weiter einig, dass der Prostatahyperplasie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zukom- men (AB 15 S. 9; 24 S. 2). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, die ange- stammte Tätigkeit sei aus gesundheitlichen Gründen weitgehend ausge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/159, Seite 8 schlossen und die Aufnahme einer anderweitigen Erwerbstätigkeit sei ihm nicht möglich bzw. zumutbar. Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielba- re Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu er- mitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu ver- werten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Zu prüfen ist damit vorab die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeits- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. 4.2 Das Bundesgericht stellt hohe Hürden an die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auch älterer Menschen (vgl. Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 30. Dezember 2015, 9C_847/2015, E. 4.1 und 4.3). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachge- fragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbstein- gliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/159, Seite 9 keit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungs- vermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaf- fenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Um- stellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbil- dung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460). Die Mög- lichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver- lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenaus- schliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des un- bestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Ver- hältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeits- markt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich. Eine Be- triebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/159, Seite 10 aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von ei- ner gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (BGer vom 3. Mai 2016, 9C_644/2015, E. 4.3.1). 4.3 Dem Beschwerdeführer mit Jahrgang 1955 verbleiben ab festste- hender Zumutbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Jahre 2014 (AB 15 S. 10) noch sechs Jahre bis zum Erreichen des AHV-Alters von 65 Jahren (Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Entgegen seinen Vorbringen (Beschwerde vom 28. Januar 2016) ist im Lichte der bundesge- richtlichen Rechtsprechung und angesichts der hohen Hürden betreffend die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auch älterer Menschen hier die Restarbeitsfähigkeit durchaus verwertbar. Dies insbesondere auch deshalb, weil Arbeiten gemäss Zumutbarkeitsprofil (körperlich leichte bis mittelschwere, gelegentlich schwere Tätigkeiten zu 100%; AB 15 S. 10) bzw. Hilfsarbeitertätigkeiten altersunabhängig nachgefragt werden (BGer vom 22. Januar 2007, I 304/06, E. 4.2). 4.4 Die Beschwerdegegnerin hat im Abklärungsbericht für Selbständi- gerwerbende vom 30. Oktober 2015 (AB 34 S. 2 ff.) und in der Stellung- nahme des Bereichs Abklärungen zu Recht erwogen, dass die Betriebs- aufgabe und ein Berufswechsel zumutbar sind (AB 40 S. 2). Insbesondere die verbleibende volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer von sechs Jahren sprechen – trotz Verwurzelung des Beschwerdeführers in seinem Betrieb – gegen eine Aufrechterhaltung dieses Betriebes auf Kosten der Invaliden- versicherung.

5. 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der Anmeldung im April 2015 (AB 1)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/159, Seite 11 ist der frühest mögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m Art. 29 Abs. 1 IVG auf Oktober 2015 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- pass-ten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 5.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/159, Seite 12 5.4 Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung seine selbständige Erwerbstätigkeit in der bisherigen Art bzw. einem 100%-Pensum weitergeführt hätte. Bei der Invaliditätsbemessung hat die Beschwerdegegnerin im Abklärungs- bericht für Selbständigerwerbende vom 30. Oktober 2015 (AB 34) das Vali- deneinkommen aufgrund der durchschnittlichen Betriebsgewinne 2009 bis 2012 gemäss den Buchhaltungsabschlüssen bemessen, entsprechend einem Betrag von insgesamt Fr. 62‘674.-- (AB 34 S. 6 f.). Die Ausführun- gen zur Berechnung des Valideneinkommens werden nachvollziehbar be- gründet und berechnet (AB 34) und bedürfen keiner Ergänzung. Das Vali- deneinkommen beträgt nach dem Dargelegten Fr. 62‘674.--. 5.5 Der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig (vgl. E. 3.3 hiervor). Weil er keine Verweisungstätigkeit im zu- mutbaren Rahmen aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne (vgl. E. 5.3 hiervor) zu ermitteln. Dabei hat sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die LSE 2012, Tabelle TA1, Totalwert, Kompetenzniveau 1, Männer, gestützt. Das massgebliche Einkommen be- trägt dabei Fr. 5‘210.--. Auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabtei- lungen, Total) und auf das massgebliche Jahr 2015 aufgerechnet, resultiert daraus ein Einkommen von Fr. 66‘330.70 (Fr. 5‘210.-- / 40 x 41.7 x 12 / 101.7 x 103.5; BFS, Nominallöhne Männer 2011 – 2015, Tabelle T1.1.10, Totalwert) im Jahr. Unter Berücksichtigung des innerhalb des Ermessens- bereichs der Beschwerdegegnerin liegenden LSE-Abzugs von 15 % ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘381.10 (Fr. 66‘330.70 x 0.85). 5.6 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62‘674.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 56‘381.10 resultiert ein IV-Grad von gerundet 10 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 f. S. 123). Es besteht somit kein An- spruch auf eine IV-Rente (vgl. E. 2.2. hiervor). 5.7 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/159, Seite 13 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss entnommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2016, IV/16/159, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.