Ablehnungsbegehren vom 24. Januar 2016
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Wir haben jetzt und in die Vergangenheit viele Beschwerden gegen die AKB. Immer ist Richter B.________ in diese Beschwerden Rich- ter. Da sind immer Problemen.
E. 2 Ich habe schon in die Vergangenheit um Ausstand verlangt bei Verwaltung Gericht, aber das wird durch Gericht nicht richtig beur- teilt. Es wird durch Gericht selber beurteilt wahrend laut Gesetz Rechtsmittel Instanz = BGE wegen ein ausstand gesucht beurteilen musst. Das haben wird nicht gewusst und hattet die Verwaltungsge- richt weiter leiten müssen (Art. 9 Abs. 2 VRPG).
E. 3 Gemäss Art. 9 Abs. 1b VRPG tret ein Richter in Ausstand wann er in Vorentscheid mit gewirkt hat. Da wir sehr viele Beschwerden in Lauf der Zeit gegen die AKB hatten und immer B.________ die Richter war, ist es zu sehen als Vorentscheid da alles zusammen hangt. Sehen sie weiter hierunter. Weiter mache ich Art. 9 Abs. 1a VRPG gelten. Persönliche Interesse von B.________.
E. 4 (…. [Ausführungen, welche das Verfahren EL/16/XX betreffen])
E. 5 Jetzt ist da ein Laufende Beschwer vom 12. September 2015 wegen EL gegen die AKB. Bis heute wird es mit alles und was verzögert und ist da noch immer keine Urteil, während alles als gegeben er- scheint. (…) Wir haben um Vorschuss verlangt. Diese wird erst 2 Monaten später beurteilt und natürlich abgelehnt. Was für ist ein Vorsorge wann 2 Monaten nötig ist um ein Urteil zu geben und war- um musst alles so lange dauern? Um uns schaden zu geben wah- rend da keine Grund ist für ein Ablehnung. Unsere Interessen sind sehr bedroht. (…)
E. 6 (… [Ausführungen betreffen frühere Verfahren betreffend Rechts- verzögerung])
E. 7 Weiter wird ich bei meine damalige Ausstand gesucht, erpresst. Er- presst mit die Mitteilung das alle verfahren sistiert wird. Es ist nor- mal das die laufende Verfahren sistiert wird, aber bei mich wird auch alle neue Beschwerde sistiert was sicher nicht richtig ist.
E. 8 Wie so bekomme ich immer B.________? Normal ist ein Richter nicht immer die gleiche. »
b) A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) am 14. September 2015 Be- schwerde gegen den Einsprache-Entscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 9. September 2015 betreffend Ergänzungsleistun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/16/145, Seite 3 gen (Verfahren EL/2015/XX) erhoben hat und zu diesem Zeitpunkt die mit Urteilen vom XX.XX.2015 (EL/2015/XX und EL/2015/XX) und XX.XX.2015 (EL/2015/XX und AHV/2015/XX) abgeschlossenen Verfah- ren noch in der Instruktionsphase beim Gesuchsgegner hängig waren; c) in der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung (SVA) des Verwal- tungsgerichts die Geschäfte grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Ein- gangs gleichmässig auf die Richterinnen und Richter verteilt werden, davon abweichend indessen gemäss Beschluss der Abteilungskonfe- renz sämtliche die gleichen Parteien oder den gleichen Streitgegen- stand betreffenden und noch nicht mit Urteil abgeschlossenen Verfah- ren ein und demselben Mitglied der SVA zur Instruktion zugewiesen werden (vgl. dazu Art. 2 des Reglements vom 26. Oktober 2010 über die Organisation der Rechtsprechung der SVA des Verwaltungsgerichts [OrR SVA; abrufbar unter <www.justice.be.ch>, Rubriken: Verwaltungs- gerichtsbarkeit/Rechtliche Grundlagen/Verwaltungsrechtspflege]), mit- hin dem Gesuchsgegner kein Zuteilungsermessen zukam, womit hin- sichtlich der Übernahme der Instruktionstätigkeit durch den Gesuchs- gegner auch keine Ablehnungsgründe ersichtlich und die vom Gesuch- steller in den Ziffern 1 und 8 aufgeworfenen Fragen abschliessend be- antwortet sind;
d) allein aus dem Umstand, wonach der Gesuchsgegner mit Eingaben des Gesuchstellers bereits wiederholt befasst war, entgegen Ziffer 3 der hiervor wiedergegebenen Begründung keine Vorbefassung abgeleitet werden kann, erachtete der Gesuchgegner doch im Verfahren EL/2015/XX mit der Beiordnung von Rechtsanwalt und Notar C.________ als amtlicher Anwalt (Verfügung vom 7. Oktober 2015) die prozessualen Erfolgschancen implizit als intakt, womit er auch zu er- kennen gab, sich hinsichtlich der konkret zu entscheidenden Rechtsfra- gen noch in keiner Weise festgelegt zu haben;
e) zudem der Gesuchgegner seit August 2012 an der Sozialversiche- rungsrechtlichen Abteilung, sei es als Vertreter seiner Tochter oder in eigener Sache, mehr als 50 Verfahren anhängig gemacht hat, mithin er dabei auch zu gewärtigen hatte, dass seine Fälle den bereits mit frühe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/16/145, Seite 4 ren Verfahren befassten Richterinnen und Richtern wiederholt zuzutei- len waren; f) mit der Beiordnung von Rechtsanwalt und Notar C.________ dem Ge- suchsteller zu verstehen gegeben und angeordnet wurde, die weitere Korrespondenz habe fortan über den amtlichen Anwalt zu erfolgen;
g) unter diesen Umständen fraglich ist, ob auf die Eingabe des Gesuch- stellers vom 24. Januar 2016 überhaupt einzutreten ist;
h) der Gesuchgegner an den früheren Ablehnungsbegehren (Verfahren EL/2014/XX und EL/2015/XX) weder als instruierender noch als urtei- lender Richter beteiligt war, mithin die hiervor unter den Ziffer 2 und 7 wiedergegebenen Ausführungen des Gesuchstellers offensichtlich kei- nen Grund darzustellen vermögen, den Gesuchgegner abzulehnen; i) dem Gesuchsteller in Erwägung 2 des Urteils vom XX.XX.2015 (Verfah- ren EL/2015/XX) die Rechtsgrundlagen und -praxis zur Unparteilichkeit sowie Unvoreingenommen- und Unbefangenheit von Richterinnen und Richtern einlässlich dargelegt wurden, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann; j) der Vorwurf, der Gesuchgegner habe ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens, pauschal erhoben und damit nicht einmal bloss ansatzweise konkretisiert wird, weshalb darauf nicht weiter einzu- treten ist (vgl. dazu auch Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Deze- ber 2015, 9C_921/2015, 4. ‚dass‘-Satz); k) der Gesuchsteller im Verfahren EL/2015/XX – trotz anwaltlicher Verbei- ständung – sechs eigenhändig geschriebene Eingaben (vom 17. Sep- tember 2015, 20. September 2015, 2. Oktober 2015, 9. November 2015, 30 November 2015 und vom 12. Dezember 2015) unaufgefordert eingereicht und damit Weiterungen im Verfahren bewusst in Kauf ge- nommen sowie zudem am 9. Dezember 2015 beim Bundesgericht Be- schwerde wegen Rechtsverzögerung erhoben hat; l) das Bundesgericht mit vorerwähntem Urteil vom 14. Dezember 2015 auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht eingetreten ist, das pro-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/16/145, Seite 5 zessuale Verhalten des Gesuchstellers als querulatorisch gewertet und ihn darauf aufmerksam gemacht hat, dass das Bundesgericht auf künf- tig weitere vergleichbare (querulatorische) Eingaben nicht mehr einge- hen und solche kommentarlos im Dossier ablegen werde;
m) bei dieser Sachlage die gegen den Gesuchgegner kurze Zeit nach Eröffnung des höchstrichterlichen Urteils erneut erhobenen Vorwürfe (insb. Ziffern 5 und 6 der Begründung) als einsichtslos querulatorisch und absurd zu werten sind;
n) sich damit das Ablehnungsbegehren als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu ver- zichten und über die Abweisung des Begehrens in Zweierbesetzung zu entscheiden ist;
o) der Gesuchsteller aufgrund seiner querulatorischen Eingabe grundsätz- lich kostenpflichtig ist, indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten deshalb zu verzichten ist, weil die Eingabe vom 24. Januar 2016 auch an den amtlichen Anwalt hätte zurückgewiesen bzw. überwiesen wer- den können zwecks gebührlicher und gebotener Vertretung der Interes- sen seines Mandanten;
p) insoweit jedoch dem amtlichen Anwalt auch kein Honorar zuzusprechen ist;
q) der Gesuchsgegner in seiner Eigenschaft als Richter des Verwaltungs- gerichts des Kantons Bern im Prozess stand und damit nicht Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung hat; r) der Gesuchsteller unmissverständlich ersucht, die Antwort an seinen Anwalt zu schicken, weshalb das vorliegende Urteil nicht dem Gesuch- steller selbst, sondern Rechtsanwalt und Notar C.________ zu eröffnen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/16/145, Seite 6 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Soweit auf das Gesuch einzutreten ist, wird es abgewiesen. 2. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück an Verwaltungsrichter B.________ zur Wiederaufnahme und Fortsetzung der den Gesuchsteller betreffenden Verfahren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch ein amtli- ches Honorar ausgerichtet. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt und Notar C.________ z. Hd. des Gesuchstellers
- Verwaltungsrichter B.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 145 EL 200 16 146 EL 200 16 158 AHV (3) SCP/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Februar 2016 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Jakob A.________ Gesuchsteller gegen Verwaltungsrichter B.________ Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern Gesuchgegner betreffend Ablehnungsbegehren vom 24. Januar 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/16/145, Seite 2 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass
a) A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) mit Eingabe vom 24. Januar 2016 um Ausstand von Verwaltungsrichter B.________ (nachfolgend Gesuchsgegner) ersucht mit im Wesentlichen folgender Begründung: «Da sind schon lange Problemen mit Richter B.________ aber es ist bis heute durch ihre Gericht, nicht richtig beurteil. Sie haben selber beurteil und abgelehnt wahrend Art. 9 Abs. 2 VRPG deutlich schreibt das nicht Gericht aber Rechtsmittel Instanz = BGE dafür zuständig ist. Die Gründen, 1. Wir haben jetzt und in die Vergangenheit viele Beschwerden gegen die AKB. Immer ist Richter B.________ in diese Beschwerden Rich- ter. Da sind immer Problemen. 2. Ich habe schon in die Vergangenheit um Ausstand verlangt bei Verwaltung Gericht, aber das wird durch Gericht nicht richtig beur- teilt. Es wird durch Gericht selber beurteilt wahrend laut Gesetz Rechtsmittel Instanz = BGE wegen ein ausstand gesucht beurteilen musst. Das haben wird nicht gewusst und hattet die Verwaltungsge- richt weiter leiten müssen (Art. 9 Abs. 2 VRPG). 3. Gemäss Art. 9 Abs. 1b VRPG tret ein Richter in Ausstand wann er in Vorentscheid mit gewirkt hat. Da wir sehr viele Beschwerden in Lauf der Zeit gegen die AKB hatten und immer B.________ die Richter war, ist es zu sehen als Vorentscheid da alles zusammen hangt. Sehen sie weiter hierunter. Weiter mache ich Art. 9 Abs. 1a VRPG gelten. Persönliche Interesse von B.________. 4. (…. [Ausführungen, welche das Verfahren EL/16/XX betreffen]) 5. Jetzt ist da ein Laufende Beschwer vom 12. September 2015 wegen EL gegen die AKB. Bis heute wird es mit alles und was verzögert und ist da noch immer keine Urteil, während alles als gegeben er- scheint. (…) Wir haben um Vorschuss verlangt. Diese wird erst 2 Monaten später beurteilt und natürlich abgelehnt. Was für ist ein Vorsorge wann 2 Monaten nötig ist um ein Urteil zu geben und war- um musst alles so lange dauern? Um uns schaden zu geben wah- rend da keine Grund ist für ein Ablehnung. Unsere Interessen sind sehr bedroht. (…) 6. (… [Ausführungen betreffen frühere Verfahren betreffend Rechts- verzögerung]) 7. Weiter wird ich bei meine damalige Ausstand gesucht, erpresst. Er- presst mit die Mitteilung das alle verfahren sistiert wird. Es ist nor- mal das die laufende Verfahren sistiert wird, aber bei mich wird auch alle neue Beschwerde sistiert was sicher nicht richtig ist. 8. Wie so bekomme ich immer B.________? Normal ist ein Richter nicht immer die gleiche. »
b) A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) am 14. September 2015 Be- schwerde gegen den Einsprache-Entscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 9. September 2015 betreffend Ergänzungsleistun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/16/145, Seite 3 gen (Verfahren EL/2015/XX) erhoben hat und zu diesem Zeitpunkt die mit Urteilen vom XX.XX.2015 (EL/2015/XX und EL/2015/XX) und XX.XX.2015 (EL/2015/XX und AHV/2015/XX) abgeschlossenen Verfah- ren noch in der Instruktionsphase beim Gesuchsgegner hängig waren; c) in der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung (SVA) des Verwal- tungsgerichts die Geschäfte grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Ein- gangs gleichmässig auf die Richterinnen und Richter verteilt werden, davon abweichend indessen gemäss Beschluss der Abteilungskonfe- renz sämtliche die gleichen Parteien oder den gleichen Streitgegen- stand betreffenden und noch nicht mit Urteil abgeschlossenen Verfah- ren ein und demselben Mitglied der SVA zur Instruktion zugewiesen werden (vgl. dazu Art. 2 des Reglements vom 26. Oktober 2010 über die Organisation der Rechtsprechung der SVA des Verwaltungsgerichts [OrR SVA; abrufbar unter, Rubriken: Verwaltungs- gerichtsbarkeit/Rechtliche Grundlagen/Verwaltungsrechtspflege]), mit- hin dem Gesuchsgegner kein Zuteilungsermessen zukam, womit hin- sichtlich der Übernahme der Instruktionstätigkeit durch den Gesuchs- gegner auch keine Ablehnungsgründe ersichtlich und die vom Gesuch- steller in den Ziffern 1 und 8 aufgeworfenen Fragen abschliessend be- antwortet sind;
d) allein aus dem Umstand, wonach der Gesuchsgegner mit Eingaben des Gesuchstellers bereits wiederholt befasst war, entgegen Ziffer 3 der hiervor wiedergegebenen Begründung keine Vorbefassung abgeleitet werden kann, erachtete der Gesuchgegner doch im Verfahren EL/2015/XX mit der Beiordnung von Rechtsanwalt und Notar C.________ als amtlicher Anwalt (Verfügung vom 7. Oktober 2015) die prozessualen Erfolgschancen implizit als intakt, womit er auch zu er- kennen gab, sich hinsichtlich der konkret zu entscheidenden Rechtsfra- gen noch in keiner Weise festgelegt zu haben;
e) zudem der Gesuchgegner seit August 2012 an der Sozialversiche- rungsrechtlichen Abteilung, sei es als Vertreter seiner Tochter oder in eigener Sache, mehr als 50 Verfahren anhängig gemacht hat, mithin er dabei auch zu gewärtigen hatte, dass seine Fälle den bereits mit frühe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/16/145, Seite 4 ren Verfahren befassten Richterinnen und Richtern wiederholt zuzutei- len waren; f) mit der Beiordnung von Rechtsanwalt und Notar C.________ dem Ge- suchsteller zu verstehen gegeben und angeordnet wurde, die weitere Korrespondenz habe fortan über den amtlichen Anwalt zu erfolgen;
g) unter diesen Umständen fraglich ist, ob auf die Eingabe des Gesuch- stellers vom 24. Januar 2016 überhaupt einzutreten ist;
h) der Gesuchgegner an den früheren Ablehnungsbegehren (Verfahren EL/2014/XX und EL/2015/XX) weder als instruierender noch als urtei- lender Richter beteiligt war, mithin die hiervor unter den Ziffer 2 und 7 wiedergegebenen Ausführungen des Gesuchstellers offensichtlich kei- nen Grund darzustellen vermögen, den Gesuchgegner abzulehnen; i) dem Gesuchsteller in Erwägung 2 des Urteils vom XX.XX.2015 (Verfah- ren EL/2015/XX) die Rechtsgrundlagen und -praxis zur Unparteilichkeit sowie Unvoreingenommen- und Unbefangenheit von Richterinnen und Richtern einlässlich dargelegt wurden, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann; j) der Vorwurf, der Gesuchgegner habe ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens, pauschal erhoben und damit nicht einmal bloss ansatzweise konkretisiert wird, weshalb darauf nicht weiter einzu- treten ist (vgl. dazu auch Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Deze- ber 2015, 9C_921/2015, 4. ‚dass‘-Satz); k) der Gesuchsteller im Verfahren EL/2015/XX – trotz anwaltlicher Verbei- ständung – sechs eigenhändig geschriebene Eingaben (vom 17. Sep- tember 2015, 20. September 2015, 2. Oktober 2015, 9. November 2015, 30 November 2015 und vom 12. Dezember 2015) unaufgefordert eingereicht und damit Weiterungen im Verfahren bewusst in Kauf ge- nommen sowie zudem am 9. Dezember 2015 beim Bundesgericht Be- schwerde wegen Rechtsverzögerung erhoben hat; l) das Bundesgericht mit vorerwähntem Urteil vom 14. Dezember 2015 auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht eingetreten ist, das pro-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/16/145, Seite 5 zessuale Verhalten des Gesuchstellers als querulatorisch gewertet und ihn darauf aufmerksam gemacht hat, dass das Bundesgericht auf künf- tig weitere vergleichbare (querulatorische) Eingaben nicht mehr einge- hen und solche kommentarlos im Dossier ablegen werde;
m) bei dieser Sachlage die gegen den Gesuchgegner kurze Zeit nach Eröffnung des höchstrichterlichen Urteils erneut erhobenen Vorwürfe (insb. Ziffern 5 und 6 der Begründung) als einsichtslos querulatorisch und absurd zu werten sind;
n) sich damit das Ablehnungsbegehren als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu ver- zichten und über die Abweisung des Begehrens in Zweierbesetzung zu entscheiden ist;
o) der Gesuchsteller aufgrund seiner querulatorischen Eingabe grundsätz- lich kostenpflichtig ist, indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten deshalb zu verzichten ist, weil die Eingabe vom 24. Januar 2016 auch an den amtlichen Anwalt hätte zurückgewiesen bzw. überwiesen wer- den können zwecks gebührlicher und gebotener Vertretung der Interes- sen seines Mandanten;
p) insoweit jedoch dem amtlichen Anwalt auch kein Honorar zuzusprechen ist;
q) der Gesuchsgegner in seiner Eigenschaft als Richter des Verwaltungs- gerichts des Kantons Bern im Prozess stand und damit nicht Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung hat; r) der Gesuchsteller unmissverständlich ersucht, die Antwort an seinen Anwalt zu schicken, weshalb das vorliegende Urteil nicht dem Gesuch- steller selbst, sondern Rechtsanwalt und Notar C.________ zu eröffnen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/16/145, Seite 6 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Soweit auf das Gesuch einzutreten ist, wird es abgewiesen. 2. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück an Verwaltungsrichter B.________ zur Wiederaufnahme und Fortsetzung der den Gesuchsteller betreffenden Verfahren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch ein amtli- ches Honorar ausgerichtet. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt und Notar C.________ z. Hd. des Gesuchstellers
- Verwaltungsrichter B.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.