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200 2016 134

Bern VerwG · 2015-12-17 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2015

Sachverhalt

A.

Die 1964 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer-

deführerin) kündigte ihr Arbeitsverhältnis bei der … am 29. Oktober 2014

per Ende Februar 2015 (Akten der Arbeitslosenkasse Bern [act. II] 11). Am

9. Juni 2015 meldete sie sich bei der Arbeitsvermittlung an und am 19. Juni

2015 stellte sie einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. Juni

2015 (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Region …

[act. IIb] 4 f.; act. II 12 f.). Da für die Zeit vor Beginn des Leistungsbezugs

bei der Arbeitslosenversicherung zu wenige Arbeitsbemühungen einge-

gangen waren, erhielt die Versicherte mit Schreiben vom 22. Juni 2015

Gelegenheit, diese nachzureichen oder die fehlenden Arbeitsbemühungen

zu begründen (act. IIb 34). Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte die Ver-

sicherte dem RAV mit (act. IIb 53), sie habe aus zwei Gründen in den letz-

ten drei Monaten keine Arbeitsbemühungen vorgenommen: Einerseits

aufgrund eines geplanten Umzuges nach …/…, wobei die neue Stelle ihres

Ehemannes bzw. das entsprechende Projekt Ende Mai 2015 bewilligt wor-

den sei, die schriftliche Bestätigung erfolge Ende Juni/Anfang Juli 2015.

Andererseits sei sie im Zusammenhang mit ihrer bisherigen Arbeitsstelle an

einem Burnout erkrankt, in der Folge habe sie im Herbst 2014 ihre Stelle

gekündigt. Es sei ihr geraten worden, sich nicht sofort bei der Arbeitslosen-

versicherung anzumelden, da dies wieder mit Druck verbunden gewesen

wäre. Sie habe sich einige Zeit ausruhen und erholen müssen.

Im Juli 2015 reichte die Versicherte aufforderungsgemäss weitere Unterla-

gen ein, darunter auch solche medizinischer Natur. Hinsichtlich Letzterer

fand zwischen der Versicherten und dem RAV ein schriftlicher Austausch

per E-Mail statt (act. II 19, 36 - 42).

Mit Verfügung vom 4. August 2015 (act. IIb 63 - 65) stellte das RAV die

Versicherte ab dem 9. Juni 2015 wegen erstmalig fehlenden Arbeits-

bemühungen vor Antragsstellung für 15 Tage in der Anspruchsberechti-

gung ein, wobei die Verfügung aus ungeklärten Gründen nicht versandt

wurde (act. IIb 98). Die erwähnte Verfügung wurde der Versicherten in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, ALV/16/134, Seite 3

Folge am 10. August 2015 in Kopie durch ihre RAV-Beraterin persönlich

ausgehändigt (act. II 78, 98).

Nachdem die Versicherte am 17. August 2015 ein medizinisches Zeugnis

eingereicht hatte (act. II 47), ersetzte und annullierte das RAV mit Verfü-

gung vom 20. August 2015 (act. IIb 81 - 83) diejenige vom 4. August 2015

(act. IIb 63 - 65), wobei die Versicherte wiederum ab dem 9. Juni 2015 we-

gen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung für

15 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Dagegen erhob

die Versicherte am 22. September 2015 Einsprache unter Beilage eines

ärztlichen Zeugnisses (act. IIb 92 - 97). Nachdem am 28. September 2015

ein weiteres medizinisches Zeugnis eingegangen war (act. IIb 104), hiess

das beco, Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (nachfolgend: beco bzw.

Beschwerdegegner), die Einsprache mit Entscheid vom 17. Dezember

2015 (act. IIb 106 - 110) teilweise gut und reduzierte die Anzahl Einstellta-

ge von 15 auf 12 Tage; soweit weitergehend wurde die Einsprache abge-

wiesen.

B.

Dagegen erhob die Versicherte am 22. Januar 2016 Beschwerde. Sie be-

antragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Auszahlung

der 12 Taggelder.

Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2016 beantragt der Beschwerdegeg-

ner die Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin zusätzlich

medizinische Unterlagen ein.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2015 (act. IIb 106 - 110). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung für 12 Ta- ge in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einge- stellt wurde.

E. 1.3 Bei einer Einstellung von 12 Tagen und einem versicherten Ver- dienst von Fr. 9‘176.-- (act. II 26/2) beträgt der Streitwert Fr. 3‘552.-- (Fr. 9‘176.-- x 0.7 : 21.7 x 12 [vgl. Art. 22 Abs. 2 AVIG und Art. 40a AVIV]) und liegt folglich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, ALV/16/134, Seite 5

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).

E. 2.2 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwin- gend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhal- ten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen be- reits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367).

E. 2.3 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündi- gung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Ar- beitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, ALV/16/134, Seite 6 nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).

E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der An- spruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin hat ihre Stelle bei der … am 29. Oktober 2014 per Ende Februar 2015 gekündigt (act. II 11). Zur Arbeitsvermittlung hat sie sich am 9. Juni 2015 angemeldet und einen Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung hat sie am 19. Juni 2015 gestellt (act. IIb 4 f.; act. II 12 f.). Zwar hat die Beschwerdeführerin, indem sie nach der Beendigung des von ihr gekündigten Arbeitsverhältnisses nicht sofort Arbeitslosenentschä- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, ALV/16/134, Seite 7 digung bezogen hat, zur Minderung des Schadens beigetragen; indessen wird damit die direkt aus Art. 17 Abs. 1 AVIG fliessende Schadenminderungspflicht nicht aufgehoben, vielmehr hat die versicherte Person sich auch unter solchen Umständen mit der erforderlichen Intensität um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Februar 2015, 8C_768/2014, E. 3.1). Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass sich die Beschwer- deführerin seit der Kündigung Ende Oktober 2014 von November 2014 bis Januar 2015 drei Mal auf offene Stellen beworben hat (act. IIb 44 f.) und in der Zeit von Februar 2015 bis zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversiche- rung im Juni 2015 keine Arbeitsbemühungen vorgenommen bzw. mit die- sen erst am 15. Juni 2015 begonnen hat (act. IIb 47 - 49). Mit Blick auf den Umstand, dass in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewer- bungen pro Monat verlangt werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528), ist dies ungenügend bzw. in den letzten vier Monaten vor Antragsstellung fehlen die Arbeitsbemühungen ganz. Es bleibt zu prü- fen, ob Gründe gegeben sind, die einen Verzicht auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen rechtfertigen (vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekre- tariats für Wirtschaft [SECO], B320).

E. 3.3 Die fehlenden Arbeitsbemühungen in den letzten drei (bzw. vier Monaten) vor Antragsstellung begründet die Beschwerdeführerin unter an- derem damit (act. IIb 53), dass sie und ihr in … lebender Ehemann sich bereits vor Einreichung ihrer Kündigung Ende Oktober 2014 dazu ent- schieden hätten, die Zukunft in … per 2015 gemeinsam neu zu gestalten. Ihr Ehemann habe sich im Januar 2015 auf eine neue Stelle auf … bewor- ben. Sie habe entschieden, den diesbezüglichen Entscheid abzuwarten. Es wäre sinnlos gewesen, eine neue Arbeitsstelle in der Schweiz anzunehmen und nach kurzer Zeit wieder zu kündigen. Ende Mai 2015 hätten sie erfah- ren, dass das Projekt bewilligt worden sei, die schriftliche Bestätigung wür- den sie hingegen erst Ende Juni/Anfang Juli 2015 erhalten. Diese Vorbringen sind jedoch nicht zu hören, denn die offene Stellenbe- werbung ihres Ehemannes bzw. das hängige Projekt auf … konnte die Be- schwerdeführerin nicht von der Verpflichtung entbinden, für die allenfalls beschränkte Zeit bis zum Umzug nach … bzw. bis zum Projektbeginn Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, ALV/16/134, Seite 8 beit zu suchen und dadurch ihrer Schadenminderungspflicht nachzukom- men.

E. 3.4 Als weiterer Grund für die fehlenden Arbeitsbemühungen in der fraglichen Zeit gibt die Beschwerdeführerin an (Beschwerde S. 2), da sie unter einem Burnout gelitten habe, sei es ihr nicht möglich gewesen, während der Kündigungszeit und unmittelbar danach eine neue Herausfor- derung zu suchen. Ihre psychologische Beraterin Dr. phil. B.________ ha- be bestätigt, dass sie bis Ende Mai 2015 bei ihr in Behandlung gewesen und erst Anfang Juni 2015 wieder in der Lage gewesen sei, sich beim RAV zu melden und einen Neustart zu wagen. Das entsprechende Zeugnis von Dr. phil. B.________ vom 22. September 2015 sei im angefochtenen Ein- spracheentscheid nicht ausreichend berücksichtigt worden. Zudem sei erst mit dem zweiten Entscheid vom 20. August 2015 erstmals erwähnt worden, dass eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt belegt sein müsse. Diese Informationen seien nicht von Vornherein klar mittels Rechtsmittelbe- lehrung und Gesetzesartikel mitgeteilt worden. Die verschiedenen An- sprechpartner hätten unterschiedliche Auskünfte gegeben, was verwirrend und zunehmend auch unglaubwürdig erschienen sei.

E. 3.5 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen:

E. 3.5.1 Im Bericht vom 18. Juli 2015 (act. IIb 85) hielt Dr. phil. B.________ im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe die Psychotherapie am

24. Juni 2014 begonnen. Sie sei mit einem stressbedingten Burnout- Syndrom gekommen, an welchem sie bereits seit zirka eineinhalb Jahren vor der Therapie gelitten habe. Die Beschwerdeführerin habe alle Sympto- me eines Burnouts gezeigt: Chronische Müdigkeit, seelische Erschöpfung, Verlust der inneren Beziehung zur Arbeit, Schlafstörungen, Anfälligkeit für Krankheiten, innere Leere, Lustlosigkeit, Verzweiflung, Resignation, Sinn- losigkeitsgefühle, sozialer Rückzug, Vernachlässigung von Freizeitakti- vitäten. Die Beschwerdeführerin habe entschieden, ihr Leben zu ändern. Um ihre Gesundheit und ihre Lebenskraft wiederzugewinnen, sei es not- wendig gewesen, ihren Arbeitsplatz zu verlassen, obwohl sie ihre Arbeit sehr geschätzt habe. Es habe eine Weile gedauert, um diese Entscheidung zu treffen; seither gewinne sie langsam ihre Stärke zurück und finde neue Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, ALV/16/134, Seite 9 Motivation. Aufgrund ihrer Müdigkeit sei sie nicht in der Lage gewesen, unmittelbar nach der Kündigung wieder eine neue Stelle zu suchen. Die letzte Konsultation habe am 26. Mai 2015 stattgefunden. Die Beschwerde- führerin sei sehr motiviert, fleissig und intelligent. Ihre Prognose sei sehr gut.

E. 3.5.2 Im ärztlichen Zeugnis vom 14. September 2015 (act. IIb 92; vgl. auch E-Mail vom 17. Juli 2015 [act. II 41]) gab Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, an, er bestätige, dass die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2013 sowie am 14. Oktober 2013 bei ihm in der Sprechstunde gewesen sei und dass er wegen eines Burnouts mit Datum vom 6. August 2014 (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I]

7) und 17. Mai 2015 je eine Zuweisung für die Behandlung durch die Psy- chologin Dr. phil. B.________ in … gemacht habe.

E. 3.5.3 Dr. phil. B.________ gab am 22. September 2015 (act. IIb 104) in einem „ärztlichen Zeugnis“ bzw. in einem Nachtrag zum Bericht vom

18. Juli 2015 an, nachdem die Beschwerdeführerin über 30 Jahre arbeits- tätig gewesen sei, ihre Dienste der Wirtschaft und in den vergangenen elf Jahren auch der … erfolgreich und karriereorientiert zur Verfügung gestellt habe, sei sie aufgrund der ständig zunehmenden Anforderungen und Auf- gaben unter dem Arbeitsdruck, einem unkooperativen Arbeitsklima sowie einer seit längerem andauernden Mobbing-Situation in Folge einer totalen Erschöpfung/“Burnout-Syndrom“ zusammengebrochen. Sie habe alle ihre Energie benötigt, um die ihr übertragenen Aufgaben noch zu erfüllen und ihre Karriere zu einem guten Ende zu bringen. Es sei ihr nicht möglich ge- wesen, umgehend danach neue Karrierepläne anzugehen. Es sei zu beto- nen, dass die Beschwerdeführerin eine höchst motivierte und karrierebe- wusste Persönlichkeit sei. Die Belastungssituation und der Erschöpfungs- zustand seien entsprechend offensichtlich und höchst akut gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die Konsultationen am 26. Mai 2015 beendet und sei erst Anfang Juni 2015 in der Lage gewesen, sich bei der Arbeitslosen- versicherung zu melden und sich neuen Herausforderungen zu stellen.

E. 3.6 Mit Blick auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen ist davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einem Burnout gelitten hat,

weshalb sie seit dem 24. Juni 2014 bei Dr. phil. B.________ in psychothe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, ALV/16/134, Seite 10

rapeutischer Behandlung stand (act. IIb 85). Nach der von der Beschwer-

deführerin am 29. Oktober 2014 vorgenommenen Kündigung (act. II 11)

war sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Februar

2015 arbeitsfähig, ausgenommen am 15. und 16. Dezember 2014, und

verrichtete ihre Arbeit bis zum letzten Arbeitstag am 26. Februar 2015 (act.

II 9). Für die anschliessende Zeit von März bis Anfang Juni 2015 ergibt sich

aus den Akten keine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit; weder Dr. med.

C.________ noch Dr. phil. B.________ machen eine konkrete Aussage zur

Arbeitsunfähigkeit (act. IIb 85, 92, 104; act. II 41; act. I 7). Zwar hält

Dr. phil. B.________ am 22. September 2015 fest (act. IIb 104), unmittelbar

danach – nach der Kündigung bzw. der Beendigung des Arbeitsverhältnis-

ses – sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, neue Karrie-

repläne anzugehen, es sei ihr erst Anfang Juni 2015 möglich gewesen, sich

bei der Arbeitslosenversicherung zu melden und sich neuen Herausforde-

rungen zu stellen. Diese Angaben bestätigen demnach, dass die Be-

schwerdeführerin aufgrund des Burnouts eingeschränkt war, dafür dass sie

in der Zeit von Februar bzw. März bis Anfang Juni 2015 aus gesundheitli-

chen Gründen überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, irgendwelche

Arbeitsbemühungen zu tätigen, sind sie jedoch nicht ausreichend. Ge-

genüber der Arbeitslosenversicherung gab die Beschwerdeführerin im Üb-

rigen an (act. II 36), sie sei in der Zeit vom 1. März bis 8. Juni 2015 drei

Wochen in Urlaub gewesen, sei von … nach … umgezogen und habe ei-

nen Monat bei ihrem Ehemann in … gewohnt.

Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits mit

Schreiben vom 22. Juni 2015 (act. IIb 34) aufgefordert wurde, für den

Nachweis einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit entsprechende Arztzeugnisse

einzureichen. Sodann wurde in der ersten Verfügung vom 4. August 2015

(act. IIb 63 - 65) darauf hingewiesen, dass keine Arbeitsunfähigkeit ausge-

wiesen sei, ebenso mit E-Mail vom 13. August 2015 (act. IIb 79). Daraus,

dass erst mit der Verfügung vom 20. August 2015 (act. IIb 81 - 83) explizit

die Bescheinigung einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit erwähnt bzw. ver-

langt wurde, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ablei-

ten, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst zu 100 %

arbeitsunfähige versicherte Personen für die Zeit der bestehenden Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, ALV/16/134, Seite 11

unfähigkeit nicht zwangsläufig von der Pflicht zur Stellensuche befreit sind

(SVR 2007 ALV Nr. 3 S. 11 E. 7).

E. 3.7 Nach dem Ausgeführten liegen hier keine entschuldbaren Gründe vor, welche die Beschwerdeführerin von ihrer Schadenminderungspflicht, vor Antragsstellung persönliche Arbeitsbemühungen zu tätigen, entbunden hätten. Folglich ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden.

E. 4 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstelldauer.

E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E.

E. 4.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2015 (act. IIb 106 - 110) hat der Beschwerdegegner die ursprünglich verfügte Einstelldauer von 15 auf 12 Tage reduziert, dies mit Blick auf den Gesund- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, ALV/16/134, Seite 12 heitszustand der Beschwerdeführerin, welcher verschuldensmindernd berücksichtigt wurde. Dieses Sanktionsmass liegt im oberen Drittel des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und orientiert sich an dem vom SECO herausgegebenen „Einstellraster“ (vgl. AVIG-Praxis ALE, D72 Ziff. 1.B/3); dieses sieht bei fehlenden Arbeitsbemühungen bei einer über dreimonatigen Kündigungsfrist eine Einstellung von 12 bis 18 Tagen vor, was analog bei fehlenden Arbeitsbemühungen vor der Antragsstellung an- zuwenden ist. Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das auf 12 Tage reduzierte Einstellmass nicht zu beanstanden; es liegen keine Gründe für ein Eingreifen in das Ermessen des Beschwerdegegners vor.

E. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, ALV/16/134, Seite 13
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (samt Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 18. Mai 2016 inklusive der ärztlichen Verord- nung von Dr. med. C.________ vom 6. August 2014) - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 134 ALV

LOU/BOC/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 1. Juni 2016

Verwaltungsrichter Loosli

Gerichtsschreiberin Bossert

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

beco Berner Wirtschaft

Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, ALV/16/134, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1964 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer-

deführerin) kündigte ihr Arbeitsverhältnis bei der … am 29. Oktober 2014

per Ende Februar 2015 (Akten der Arbeitslosenkasse Bern [act. II] 11). Am

9. Juni 2015 meldete sie sich bei der Arbeitsvermittlung an und am 19. Juni

2015 stellte sie einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. Juni

2015 (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Region …

[act. IIb] 4 f.; act. II 12 f.). Da für die Zeit vor Beginn des Leistungsbezugs

bei der Arbeitslosenversicherung zu wenige Arbeitsbemühungen einge-

gangen waren, erhielt die Versicherte mit Schreiben vom 22. Juni 2015

Gelegenheit, diese nachzureichen oder die fehlenden Arbeitsbemühungen

zu begründen (act. IIb 34). Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte die Ver-

sicherte dem RAV mit (act. IIb 53), sie habe aus zwei Gründen in den letz-

ten drei Monaten keine Arbeitsbemühungen vorgenommen: Einerseits

aufgrund eines geplanten Umzuges nach …/…, wobei die neue Stelle ihres

Ehemannes bzw. das entsprechende Projekt Ende Mai 2015 bewilligt wor-

den sei, die schriftliche Bestätigung erfolge Ende Juni/Anfang Juli 2015.

Andererseits sei sie im Zusammenhang mit ihrer bisherigen Arbeitsstelle an

einem Burnout erkrankt, in der Folge habe sie im Herbst 2014 ihre Stelle

gekündigt. Es sei ihr geraten worden, sich nicht sofort bei der Arbeitslosen-

versicherung anzumelden, da dies wieder mit Druck verbunden gewesen

wäre. Sie habe sich einige Zeit ausruhen und erholen müssen.

Im Juli 2015 reichte die Versicherte aufforderungsgemäss weitere Unterla-

gen ein, darunter auch solche medizinischer Natur. Hinsichtlich Letzterer

fand zwischen der Versicherten und dem RAV ein schriftlicher Austausch

per E-Mail statt (act. II 19, 36 - 42).

Mit Verfügung vom 4. August 2015 (act. IIb 63 - 65) stellte das RAV die

Versicherte ab dem 9. Juni 2015 wegen erstmalig fehlenden Arbeits-

bemühungen vor Antragsstellung für 15 Tage in der Anspruchsberechti-

gung ein, wobei die Verfügung aus ungeklärten Gründen nicht versandt

wurde (act. IIb 98). Die erwähnte Verfügung wurde der Versicherten in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, ALV/16/134, Seite 3

Folge am 10. August 2015 in Kopie durch ihre RAV-Beraterin persönlich

ausgehändigt (act. II 78, 98).

Nachdem die Versicherte am 17. August 2015 ein medizinisches Zeugnis

eingereicht hatte (act. II 47), ersetzte und annullierte das RAV mit Verfü-

gung vom 20. August 2015 (act. IIb 81 - 83) diejenige vom 4. August 2015

(act. IIb 63 - 65), wobei die Versicherte wiederum ab dem 9. Juni 2015 we-

gen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung für

15 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Dagegen erhob

die Versicherte am 22. September 2015 Einsprache unter Beilage eines

ärztlichen Zeugnisses (act. IIb 92 - 97). Nachdem am 28. September 2015

ein weiteres medizinisches Zeugnis eingegangen war (act. IIb 104), hiess

das beco, Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (nachfolgend: beco bzw.

Beschwerdegegner), die Einsprache mit Entscheid vom 17. Dezember

2015 (act. IIb 106 - 110) teilweise gut und reduzierte die Anzahl Einstellta-

ge von 15 auf 12 Tage; soweit weitergehend wurde die Einsprache abge-

wiesen.

B.

Dagegen erhob die Versicherte am 22. Januar 2016 Beschwerde. Sie be-

antragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Auszahlung

der 12 Taggelder.

Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2016 beantragt der Beschwerdegeg-

ner die Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin zusätzlich

medizinische Unterlagen ein.

Erwägungen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, ALV/16/134, Seite 4

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar-

beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982

[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori-

sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist

(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32

des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai

1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu-

treten.

1.2

Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2015

(act. IIb 106 - 110). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu

Recht wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung für 12 Ta-

ge in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einge-

stellt wurde.

1.3

Bei einer Einstellung von 12 Tagen und einem versicherten Ver-

dienst von Fr. 9‘176.-- (act. II 26/2) beträgt der Streitwert Fr. 3‘552.--

(Fr. 9‘176.-- x 0.7 : 21.7 x 12 [vgl. Art. 22 Abs. 2 AVIG und Art. 40a AVIV])

und liegt folglich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Be-

schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, ALV/16/134, Seite 5

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.

80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-

leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-

beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-

den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu

suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen

ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn

sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der

Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu-

mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die

Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S.

525 und E. 2.1.4 S. 528).

2.2

Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwin-

gend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhal-

ten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit,

mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden

voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen be-

reits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE

141 V 365 E. 2.1 S. 367).

2.3

Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst

die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündi-

gung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Ar-

beitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte

Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs-

frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor-

dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit

exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung

zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, ALV/16/134, Seite 6

nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die

arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit

vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird

sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen

einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde, S. 1, geltend,

die ursprüngliche Verfügung vom 4. August 2015 (act. IIb 63 - 65) sei ihr

nie mit eingeschriebener Post zugestellt worden, sie habe am 10. August

2015 von ihrer RAV-Beraterin eine Kopie davon erhalten. Die 15 Taggelder

seien bereits in Abzug gebracht worden, obwohl ihr das Schreiben nie zu-

gestellt worden sei. Sie beanstandet, dass ein Entscheid ersetzt und annul-

liert worden sei, der nur im System erfasst worden und nie beim Empfänger

eingetroffen sei, wobei eine Erklärung hierfür bis heute seitens des Be-

schwerdegegners – auch im Einspracheentscheid – ausgeblieben sei. Sie

erachte daher ihre Beschwerde allein deshalb als gerechtfertigt.

Zwar war die ursprüngliche Verfügung vom 4. August 2015 (act. IIb 63 - 65)

der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht per Einschreiben zu-

gestellt worden. Indessen wurde sie ihr am 10. August 2015 von ihrer RAV-

Beraterin

persönlich

ausgehändigt

(act.

II

78,

98),

womit

die

Rechtsmittelfrist zu laufen begann, so dass sie ihre Rechte ohne weiteres

wahren konnte. Dieser Einwand ist demnach unbeachtlich. Im Übrigen

wurde die Verfügung vom 4. August 2015 durch diejenige vom 20. August

2015 ersetzt und annulliert (act. IIb 81 - 83). Dass die Zustellung dieser

neuen Verfügung nicht korrekt erfolgt wäre, wird weder von der Beschwer-

deführerin geltend gemacht noch ergibt sich Dergleichen aus den Akten.

3.2

Die Beschwerdeführerin hat ihre Stelle bei der … am 29. Oktober

2014 per Ende Februar 2015 gekündigt (act. II 11). Zur Arbeitsvermittlung

hat sie sich am 9. Juni 2015 angemeldet und einen Antrag auf Arbeitslo-

senentschädigung hat sie am 19. Juni 2015 gestellt (act. IIb 4 f.; act. II 12

f.). Zwar hat die Beschwerdeführerin, indem sie nach der Beendigung des

von ihr gekündigten Arbeitsverhältnisses nicht sofort Arbeitslosenentschä-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, ALV/16/134, Seite 7

digung bezogen hat, zur Minderung des Schadens beigetragen; indessen

wird

damit

die

direkt

aus

Art.

17

Abs.

1

AVIG

fliessende

Schadenminderungspflicht nicht aufgehoben, vielmehr hat die versicherte

Person sich auch unter solchen Umständen mit der erforderlichen Intensität

um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen (Entscheid des Bundesgerichts

[BGer] vom 23. Februar 2015, 8C_768/2014, E. 3.1).

Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass sich die Beschwer-

deführerin seit der Kündigung Ende Oktober 2014 von November 2014 bis

Januar 2015 drei Mal auf offene Stellen beworben hat (act. IIb 44 f.) und in

der Zeit von Februar 2015 bis zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversiche-

rung im Juni 2015 keine Arbeitsbemühungen vorgenommen bzw. mit die-

sen erst am 15. Juni 2015 begonnen hat (act. IIb 47 - 49). Mit Blick auf den

Umstand, dass in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewer-

bungen pro Monat verlangt werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V

524 E. 2.1.4 S. 528), ist dies ungenügend bzw. in den letzten vier Monaten

vor Antragsstellung fehlen die Arbeitsbemühungen ganz. Es bleibt zu prü-

fen, ob Gründe gegeben sind, die einen Verzicht auf den Nachweis von

Arbeitsbemühungen rechtfertigen (vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekre-

tariats für Wirtschaft [SECO], B320).

3.3

Die fehlenden Arbeitsbemühungen in den letzten drei (bzw. vier

Monaten) vor Antragsstellung begründet die Beschwerdeführerin unter an-

derem damit (act. IIb 53), dass sie und ihr in … lebender Ehemann sich

bereits vor Einreichung ihrer Kündigung Ende Oktober 2014 dazu ent-

schieden hätten, die Zukunft in … per 2015 gemeinsam neu zu gestalten.

Ihr Ehemann habe sich im Januar 2015 auf eine neue Stelle auf … bewor-

ben. Sie habe entschieden, den diesbezüglichen Entscheid abzuwarten. Es

wäre sinnlos gewesen, eine neue Arbeitsstelle in der Schweiz anzunehmen

und nach kurzer Zeit wieder zu kündigen. Ende Mai 2015 hätten sie erfah-

ren, dass das Projekt bewilligt worden sei, die schriftliche Bestätigung wür-

den sie hingegen erst Ende Juni/Anfang Juli 2015 erhalten.

Diese Vorbringen sind jedoch nicht zu hören, denn die offene Stellenbe-

werbung ihres Ehemannes bzw. das hängige Projekt auf … konnte die Be-

schwerdeführerin nicht von der Verpflichtung entbinden, für die allenfalls

beschränkte Zeit bis zum Umzug nach … bzw. bis zum Projektbeginn Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, ALV/16/134, Seite 8

beit zu suchen und dadurch ihrer Schadenminderungspflicht nachzukom-

men.

3.4

Als weiterer Grund für die fehlenden Arbeitsbemühungen in der

fraglichen Zeit gibt die Beschwerdeführerin an (Beschwerde S. 2), da sie

unter einem Burnout gelitten habe, sei es ihr nicht möglich gewesen,

während der Kündigungszeit und unmittelbar danach eine neue Herausfor-

derung zu suchen. Ihre psychologische Beraterin Dr. phil. B.________ ha-

be bestätigt, dass sie bis Ende Mai 2015 bei ihr in Behandlung gewesen

und erst Anfang Juni 2015 wieder in der Lage gewesen sei, sich beim RAV

zu melden und einen Neustart zu wagen. Das entsprechende Zeugnis von

Dr. phil. B.________ vom 22. September 2015 sei im angefochtenen Ein-

spracheentscheid nicht ausreichend berücksichtigt worden. Zudem sei erst

mit dem zweiten Entscheid vom 20. August 2015 erstmals erwähnt worden,

dass eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt belegt sein müsse.

Diese Informationen seien nicht von Vornherein klar mittels Rechtsmittelbe-

lehrung und Gesetzesartikel mitgeteilt worden. Die verschiedenen An-

sprechpartner hätten unterschiedliche Auskünfte gegeben, was verwirrend

und zunehmend auch unglaubwürdig erschienen sei.

3.5

Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol-

gende zu entnehmen:

3.5.1

Im Bericht vom 18. Juli 2015 (act. IIb 85) hielt Dr. phil. B.________

im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe die Psychotherapie am

24. Juni 2014 begonnen. Sie sei mit einem stressbedingten Burnout-

Syndrom gekommen, an welchem sie bereits seit zirka eineinhalb Jahren

vor der Therapie gelitten habe. Die Beschwerdeführerin habe alle Sympto-

me eines Burnouts gezeigt: Chronische Müdigkeit, seelische Erschöpfung,

Verlust der inneren Beziehung zur Arbeit, Schlafstörungen, Anfälligkeit für

Krankheiten, innere Leere, Lustlosigkeit, Verzweiflung, Resignation, Sinn-

losigkeitsgefühle, sozialer Rückzug, Vernachlässigung von Freizeitakti-

vitäten. Die Beschwerdeführerin habe entschieden, ihr Leben zu ändern.

Um ihre Gesundheit und ihre Lebenskraft wiederzugewinnen, sei es not-

wendig gewesen, ihren Arbeitsplatz zu verlassen, obwohl sie ihre Arbeit

sehr geschätzt habe. Es habe eine Weile gedauert, um diese Entscheidung

zu treffen; seither gewinne sie langsam ihre Stärke zurück und finde neue

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, ALV/16/134, Seite 9

Motivation. Aufgrund ihrer Müdigkeit sei sie nicht in der Lage gewesen,

unmittelbar nach der Kündigung wieder eine neue Stelle zu suchen. Die

letzte Konsultation habe am 26. Mai 2015 stattgefunden. Die Beschwerde-

führerin sei sehr motiviert, fleissig und intelligent. Ihre Prognose sei sehr

gut.

3.5.2

Im ärztlichen Zeugnis vom 14. September 2015 (act. IIb 92; vgl.

auch E-Mail vom 17. Juli 2015 [act. II 41]) gab Dr. med. C.________,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, an, er bestätige, dass die

Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2013 sowie am 14. Oktober 2013 bei

ihm in der Sprechstunde gewesen sei und dass er wegen eines Burnouts

mit Datum vom 6. August 2014 (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I]

7) und 17. Mai 2015 je eine Zuweisung für die Behandlung durch die Psy-

chologin Dr. phil. B.________ in … gemacht habe.

3.5.3

Dr. phil. B.________ gab am 22. September 2015 (act. IIb 104) in

einem „ärztlichen Zeugnis“ bzw. in einem Nachtrag zum Bericht vom

18. Juli 2015 an, nachdem die Beschwerdeführerin über 30 Jahre arbeits-

tätig gewesen sei, ihre Dienste der Wirtschaft und in den vergangenen elf

Jahren auch der … erfolgreich und karriereorientiert zur Verfügung gestellt

habe, sei sie aufgrund der ständig zunehmenden Anforderungen und Auf-

gaben unter dem Arbeitsdruck, einem unkooperativen Arbeitsklima sowie

einer seit längerem andauernden Mobbing-Situation in Folge einer totalen

Erschöpfung/“Burnout-Syndrom“ zusammengebrochen. Sie habe alle ihre

Energie benötigt, um die ihr übertragenen Aufgaben noch zu erfüllen und

ihre Karriere zu einem guten Ende zu bringen. Es sei ihr nicht möglich ge-

wesen, umgehend danach neue Karrierepläne anzugehen. Es sei zu beto-

nen, dass die Beschwerdeführerin eine höchst motivierte und karrierebe-

wusste Persönlichkeit sei. Die Belastungssituation und der Erschöpfungs-

zustand seien entsprechend offensichtlich und höchst akut gewesen. Die

Beschwerdeführerin habe die Konsultationen am 26. Mai 2015 beendet und

sei erst Anfang Juni 2015 in der Lage gewesen, sich bei der Arbeitslosen-

versicherung zu melden und sich neuen Herausforderungen zu stellen.

3.6

Mit Blick auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen ist davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einem Burnout gelitten hat,

weshalb sie seit dem 24. Juni 2014 bei Dr. phil. B.________ in psychothe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, ALV/16/134, Seite 10

rapeutischer Behandlung stand (act. IIb 85). Nach der von der Beschwer-

deführerin am 29. Oktober 2014 vorgenommenen Kündigung (act. II 11)

war sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Februar

2015 arbeitsfähig, ausgenommen am 15. und 16. Dezember 2014, und

verrichtete ihre Arbeit bis zum letzten Arbeitstag am 26. Februar 2015 (act.

II 9). Für die anschliessende Zeit von März bis Anfang Juni 2015 ergibt sich

aus den Akten keine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit; weder Dr. med.

C.________ noch Dr. phil. B.________ machen eine konkrete Aussage zur

Arbeitsunfähigkeit (act. IIb 85, 92, 104; act. II 41; act. I 7). Zwar hält

Dr. phil. B.________ am 22. September 2015 fest (act. IIb 104), unmittelbar

danach – nach der Kündigung bzw. der Beendigung des Arbeitsverhältnis-

ses – sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, neue Karrie-

repläne anzugehen, es sei ihr erst Anfang Juni 2015 möglich gewesen, sich

bei der Arbeitslosenversicherung zu melden und sich neuen Herausforde-

rungen zu stellen. Diese Angaben bestätigen demnach, dass die Be-

schwerdeführerin aufgrund des Burnouts eingeschränkt war, dafür dass sie

in der Zeit von Februar bzw. März bis Anfang Juni 2015 aus gesundheitli-

chen Gründen überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, irgendwelche

Arbeitsbemühungen zu tätigen, sind sie jedoch nicht ausreichend. Ge-

genüber der Arbeitslosenversicherung gab die Beschwerdeführerin im Üb-

rigen an (act. II 36), sie sei in der Zeit vom 1. März bis 8. Juni 2015 drei

Wochen in Urlaub gewesen, sei von … nach … umgezogen und habe ei-

nen Monat bei ihrem Ehemann in … gewohnt.

Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits mit

Schreiben vom 22. Juni 2015 (act. IIb 34) aufgefordert wurde, für den

Nachweis einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit entsprechende Arztzeugnisse

einzureichen. Sodann wurde in der ersten Verfügung vom 4. August 2015

(act. IIb 63 - 65) darauf hingewiesen, dass keine Arbeitsunfähigkeit ausge-

wiesen sei, ebenso mit E-Mail vom 13. August 2015 (act. IIb 79). Daraus,

dass erst mit der Verfügung vom 20. August 2015 (act. IIb 81 - 83) explizit

die Bescheinigung einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit erwähnt bzw. ver-

langt wurde, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ablei-

ten, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst zu 100 %

arbeitsunfähige versicherte Personen für die Zeit der bestehenden Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, ALV/16/134, Seite 11

unfähigkeit nicht zwangsläufig von der Pflicht zur Stellensuche befreit sind

(SVR 2007 ALV Nr. 3 S. 11 E. 7).

3.7

Nach dem Ausgeführten liegen hier keine entschuldbaren Gründe

vor, welche die Beschwerdeführerin von ihrer Schadenminderungspflicht,

vor Antragsstellung persönliche Arbeitsbemühungen zu tätigen, entbunden

hätten. Folglich ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dem

Grundsatz nach nicht zu beanstanden.

4.

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstelldauer.

4.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-

schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen

Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E.

3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das

unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h.

der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V

365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei

leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei

schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt

nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der An-

spruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG).

Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi-

cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht

darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver-

waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten

abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na-

heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S.

230 E. 2.1).

4.2

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2015

(act. IIb 106 - 110) hat der Beschwerdegegner die ursprünglich verfügte

Einstelldauer von 15 auf 12 Tage reduziert, dies mit Blick auf den Gesund-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, ALV/16/134, Seite 12

heitszustand der Beschwerdeführerin, welcher verschuldensmindernd

berücksichtigt wurde. Dieses Sanktionsmass liegt im oberen Drittel des

leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und orientiert sich an dem

vom SECO herausgegebenen „Einstellraster“ (vgl. AVIG-Praxis ALE, D72

Ziff. 1.B/3); dieses sieht bei fehlenden Arbeitsbemühungen bei einer über

dreimonatigen Kündigungsfrist eine Einstellung von 12 bis 18 Tagen vor,

was analog bei fehlenden Arbeitsbemühungen vor der Antragsstellung an-

zuwenden ist. Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das auf 12 Tage

reduzierte Einstellmass nicht zu beanstanden; es liegen keine Gründe für

ein Eingreifen in das Ermessen des Beschwerdegegners vor.

4.3

Nach dem Dargelegten ist die Einstellung der Beschwerdeführerin

in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in

masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich

demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

5.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind

keine Verfahrenskosten zu erheben.

5.2

Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par-

teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr-

schluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-

digung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, ALV/16/134, Seite 13

3.

Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (samt Eingabe der Be-

schwerdeführerin vom 18. Mai 2016 inklusive der ärztlichen Verord-

nung von Dr. med. C.________ vom 6. August 2014)

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)

geführt werden.