Verfügung vom 9. Dezember 2015
Sachverhalt
A. Die 1952 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im Juli 2008 wegen eines Mammakarzinoms links zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an (Antwortbeilage [AB] 3). Nach Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht (AB 11 – 14, 16, 17) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. März 2009 einen Rentenanspruch. Gemäss den medizinischen Unterlagen sei die Versicher- te nach einer Arbeitsunfähigkeit von Mai bis November 2008 wieder voll arbeitsfähig. Eine Invalidität im Sinne von Art. 29 IVG liege somit nicht vor (AB 20). Diese Verfügung ist unangefochten geblieben. B. Im Februar 2015 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von IV- Leistungen an. Bezüglich Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung nannte sie Gelenkarthrosen, einen Bandscheibenvorfall sowie Rücken- und Schul- terbeschwerden (AB 22). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und nahm in der Folge in erwerblicher und medizinischer Hinsicht Abklärungen vor (AB 30, 31.1 – 31.4, 32, 33, 34, 38, 39). Am 11. August 2015 erfolgte eine Aktenbeurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst RAD (AB 40). Am 6. Oktober 2015 trafen die von der IV-Stelle mit Schreiben vom 25. September 2015 (AB 42) eingeforderten Akten der Krankentag- geldversicherung ein (AB 43.1 – 43.5). Mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres erneuten Leistungsbegehrens in Aussicht. Es bestehe kein Rentenanspruch (AB 45). Nachdem sich die Versicherte hierzu nicht hatte vernehmen lassen, erging am 9. Dezember 2015 die entsprechende Verfügung (AB 46).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 3 C. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 22. Januar 2016 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2016 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. August 2016 lud der zuständige Instruktionsrichter die Pensionskasse B.________ zum Verfahren bei und gab ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme bis 19. Septem- ber 2016, worauf diese mit Eingabe vom 9. September 2016 verzichtete.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 4 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. Dezem- ber 2015 (AB 46). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Be- schwerdeführerin.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 5 tens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht An- spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.3 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintre- ten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 6 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).
E. 2.5 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Er- werbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer- den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508).
E. 2.5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 7 keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 150).
E. 2.5.2 Erfolgt die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspen- sums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG verwendet wird, ist dies für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie in Zusammenhang stehen mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbe- reich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (und Art. 8 Abs. 3 ATSG). Insbesondere wer- den allein stehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgra- des aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung. Ist im konkreten Fall von einer Teilzeiterwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich auszugehen, so gelangt die gemischte Methode nicht zur Anwendung (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54). Die diesfalls anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschrän- kung im allein versicherten erwerblichen Bereich ist proportional – im Um- fang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen. Der In- validitätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypo- thetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Denn andernfalls
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 8 könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invali- ditätsgrad resultieren, womit indirekt unzulässigerweise eine Einschrän- kung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstellenden, nicht versicherten Freizeitaktivitäten mitabgegolten würde (Entscheid des BGer vom 4. Mai 2016, 9C_178/2015, E. 7.3 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 2.6 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu ver- werten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b).
E. 2.7 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditäts- fremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbs- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirt- schaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Er- werbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verblie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 9 bene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwer- ten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der ab- sehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusam- menhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fer- tigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Be- rufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Mass- geblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in wel- chem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Be- schwerdeführerin vom Februar 2015 eingetreten, hat materiell geprüft, ob seit der letzten rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs (vgl. Verfügung vom 16. März 2009; AB 20) eine im Hinblick auf den Invali- ditätsgrad und damit den Rentenanspruch wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist und hat dies in der Folge ge- stützt auf die vorgenommenen medizinischen Abklärungen bejaht. Zunächst zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dies zu Recht getan hat, wobei die Frage des Eintretens auf die Neuanmeldung hier nicht zu prüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).
E. 3.2 Die erste Anmeldung der Beschwerdeführerin ist wegen eines Mammakarzinoms links erfolgt (AB 3), wobei diese Erkrankung und die mit ihr in Zusammenhang stehenden Therapien gemäss Akten lediglich zu ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 10 ner vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit geführt haben (AB 17). Im Zeit- punkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs im März 2009 war die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig (AB 20). Ihre Neuanmeldung vom Februar 2015 begründet die Beschwerdeführerin mit Beeinträchtigungen infolge von Gelenkarthro- sen, einem Bandscheibenvorfall sowie Rücken- und Schulterbeschwerden (AB 22). Die in der Folge vorgenommenen Abklärungen ergaben überein- stimmend, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der mit der Neuanmel- dung geltend gemachten Beeinträchtigungen die bisherige, den Rücken und die Schultern belastende Tätigkeit als … (vgl. AB 33 und 43.5 S. 1) nicht mehr möglich ist (AB 32 S. 3, AB 38 S. 2, AB 40 S. 2, AB 43.2 S. 5). Das Vorliegen eines Neuanmeldegrundes ist damit erstellt. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des veränderten Sachverhalts nunmehr einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt dabei in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.2 hiervor) sowie mit Blick auf die seit dem 17. Novem- ber 2014 durchgehend attestierte Arbeitsunfähigkeit bezüglich bisheriger Tätigkeit (AB 43.1 S. 2) und die im Februar 2015 erfolgte Neuanmeldung (AB 22) auf November 2015.
E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin als Teilerwerbstätige mit einem Anteil von 90% Erwerbstätigkeit und 10% Haushalt bemessen (AB 46). Dabei wurden allfällige Einschränkungen im Bereich Haushalt nicht abgeklärt, was indes nur zulässig ist, wenn auch bei Annahme einer vollständigen Einschränkung in diesem Bereich ein renten- begründender Invaliditätsgrad ausgeschlossen wäre. Dies ist hier der Fall. Unter Annahme einer vollständigen Einschränkung im Haushalt resultierte (bei ansonsten unveränderten Berechnungsfaktoren) vorliegend ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 39.4% (vgl. AB 46 S. 2; vgl. aber auch E. 4 hiernach). Damit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Haushaltsabklärung verzichtet hat. Etwas anderes wird denn auch nicht geltend gemacht.
E. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin wendet gegen den angenommenen Sta- tus von 90% Erwerbstätigkeit und 10% Haushalt ein, sie wohne schon lan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 11 ge alleine und sei in keinem Aufgabenbereich tätig. Entsprechend sei sie als Teilerwerbstätige (90%-Pensum) ohne Aufgabenbereich zu bemessen (vgl. Beschwerde Ziff. 2). Diese Frage kann vorliegend letztlich offen bleiben, da sie aufgrund der mit Urteil 9C_178/2015 E. 7.3 vom 4. Mai 2016 (zur Publikation vorgesehen) präzisierten Rechtsprechung keinen Einfluss auf den Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich mehr hat, ist doch auch bei teilerwerbstätigen Versi- cherten ohne Aufgabenbereich die zu ermittelnde Einschränkung im er- werblichen Bereich allein proportional im Umfang der hypothetischen Tei- lerwerbstätigkeit zu berücksichtigen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Ob man davon ausgeht, dass kein Aufgabenbereich vorliegt oder – wie die Beschwerde- gegnerin – dass ein Aufgabenbereich vorliegt, in dem keine Einschränkun- gen bestehen (vgl. AB 46), ist damit im Hinblick auf den Invaliditätsgrad ohne Bedeutung.
E. 3.4 Aufgrund der medizinischen Akten ist bei der Beschwerdeführerin ein chronisches lumbovertebrales sowie lumboradikuläres Schmerzsyn- drom bei MR-tomographisch ausgeprägten Diskopathien mit Tangierung der Wurzeln L4 und L5 ausgewiesen (vgl. AB 34 S. 2, AB 38 S. 1, AB 40 S. 2, AB 43.2 S. 2 und AB 43.2 S. 4). Zudem liegen im Bereich der HWS eine deutliche Segmentdegeneration mit Diskusprotrusionen C5 – C7 vor (AB 34 S. 5, AB 38 S. 1). Weiter bestehen im Bereich der rechten Schulter eine massive AC-Gelenksarthrose mit zum Teil erosivem Charakter sowie eine Tendinopathie der Supraspinatussehne (AB 34 S. 5). Im Bereich der unteren Extremitäten liegen sodann eine progrediente mediale Gonarthrose beidseits linksbetont sowie eine diskrete Coxarthrose vor (AB 39 S. 1 f.; siehe auch AB 38 S. 1, AB 40 S. 2 und AB 43.2 S. 4). Im Rahmen einer Aktenbeurteilung vom 11. August 2015 (AB 40 S. 2) kam die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ zum Schluss, dass die Beschwerde- führerin in der bisherigen Tätigkeit als ... nicht mehr arbeitsfähig sei. Dage- gen hält sie eine angepasste leichte, eher sitzende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne bü- ckende und kniende Arbeiten sowie ohne Überkopfarbeiten für ganztags zumutbar mit einer Leistungsminderung von 20%. Dabei fällt auf, dass im gesamten Bericht lediglich die Knie- und Rückenschmerzen beurteilt wer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 12 den, während die übrigen in den Akten dokumentierten pathologischen Befunde und Beschwerden keine Erwähnung finden. Zudem lagen der RAD-Ärztin im Zeitpunkt der Beurteilung nicht sämtliche Berichte und Beur- teilungen der behandelnden Ärzte vor (siehe AB 43.2 i.V.m. AB 43.1 S. 1).
E. 3.5 Die Beschwerdeführerin bestreitet das von der RAD-Ärztin formu- lierte Zumutbarkeitsprofil und verweist in erster Linie auf die Einschätzung ihrer Hausärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, welche am 28. Mai 2015 eine angepasste Tätigkeit lediglich zu 30 – 40% für möglich hält (AB 43.2 S. 6). Einschränkungen bestünden sowohl beim Heben und Tragen von Gewichten als auch bei längerem Sit- zen, Stehen, Gehen sowie beim Treppensteigen. Heben und Tragen von Gewichten sei noch bis maximal 4 kg möglich. Die Stehdauer sei auf 2 Stunden, die Sitzdauer auf eine halbe Stunde eingeschränkt (AB 43.2 S. 5).
E. 3.6 Es erscheint fraglich, ob die Beschwerdeführerin angesichts der objektiv ausgewiesenen Befunde für eine angepasste Arbeit tatsächlich in dem von der RAD-Ärztin umschriebenen Ausmass einsatzfähig ist. Letzten Endes kann diese Frage jedoch offen bleiben und trotz der Mängel des RAD-Berichts und der abweichenden Beurteilung der Hausärztin (die mit ihren Fragezeichen auch nicht restlos überzeugt) von einer externen Be- gutachtung abgesehen werden, denn auch bei einem Abstellen auf die Ak- tenbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzuspre- chen, wie im Folgenden zu zeigen sein wird.
E. 4.1 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem massgeblichen aus- geglichenen Arbeitsmarkt insbesondere unter dem Aspekt des fortgeschrit- tenen Alters zu prüfen. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwor- tet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457). Genügende medizinische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 13 Klarheit für den Rentenentscheid bestand vorliegend frühestens im Zeit- punkt der Aktenbeurteilung durch die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 11. August 2015 (AB 40). Die verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Altersrente (Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]) betrug für die am 28. November 1952 geborene Be- schwerdeführerin noch knapp ein Jahr und vier Monate. Damit stand die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt nur noch kurze Zeit zur Verfügung.
E. 4.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Beruf als ..., in dem sie seit April 1995 tätig war (AB 33 S. 2), nicht mehr arbeiten kann. Sie kann daher ihre langjährigen beruflichen Kenntnisse in diesem Bereich nicht an einer neuen Stelle verwerten. Die Beschwerdeführerin verfügt unstrittig über ein Diplom als .... Entgegen ihrer Auffassung wäre eine Tätigkeit in diesem Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht von vornherein unmöglich. Sie weist jedoch zu Recht darauf hin, dass sie in diesem Beruf seit langer Zeit nicht mehr gearbeitet hat und deshalb von einem potentiellen Arbeitgeber kaum mehr – oder nur nach einer nicht realistischen intensiven Einarbeitung – eingestellt würde. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin angesichts der objektiv ausgewiese- nen Befunde mit multiplen Beschwerden (vgl. E. 3.4 hiervor) auch für kör- perlich leichte Arbeit nur noch mit einer Leistungsminderung von mindes- tens (vgl. E. 3.6 hiervor) 20% einsatzfähig ist und dass sie angesichts der Unmöglichkeit von Arbeiten in Zwangshaltung beispielsweise auch Arbeiten am PC kaum mehr längere Zeit ausüben kann.
E. 4.3 Unter Würdigung der gesamten Umstände ist nach dem Dargeleg- ten davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin verbliebene Rest- erwerbsfähigkeit angesichts der bloss noch kurzen verbleibenden Akti- vitätsdauer bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Altersrente realisti- scherweise auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt wird. Es fehlt vorliegend somit an einer wirtschaftlich verwertbaren Rester- werbsfähigkeit. Damit hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2015, dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. E. 3.2 hier- vor), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 90% (vgl. E. 3.3 hiervor) Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 2.2 hier-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 14 vor). Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. Dezember 2015 (AB 46) aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.
E. 5.2 Trotz ihres Obsiegens hat die Beschwerdeführerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen vorliegend den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. Dezember 2015 aufgehoben und der Beschwer- deführerin ab dem 1. November 2015 eine ganze Rente der Invaliden- versicherung zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- B.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 4 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. Dezem- ber 2015 (AB 46). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Be- schwerdeführerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 5 tens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht An- spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
- Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintre- ten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 6 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 2.5 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Er- werbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer- den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 2.5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 7 keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.5.2 Erfolgt die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspen- sums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG verwendet wird, ist dies für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie in Zusammenhang stehen mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbe- reich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (und Art. 8 Abs. 3 ATSG). Insbesondere wer- den allein stehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgra- des aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung. Ist im konkreten Fall von einer Teilzeiterwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich auszugehen, so gelangt die gemischte Methode nicht zur Anwendung (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54). Die diesfalls anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschrän- kung im allein versicherten erwerblichen Bereich ist proportional – im Um- fang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen. Der In- validitätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypo- thetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Denn andernfalls Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 8 könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invali- ditätsgrad resultieren, womit indirekt unzulässigerweise eine Einschrän- kung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstellenden, nicht versicherten Freizeitaktivitäten mitabgegolten würde (Entscheid des BGer vom 4. Mai 2016, 9C_178/2015, E. 7.3 [zur Publikation vorgesehen]). 2.6 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu ver- werten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). 2.7 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditäts- fremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbs- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirt- schaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Er- werbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verblie- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 9 bene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwer- ten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der ab- sehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusam- menhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fer- tigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Be- rufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Mass- geblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in wel- chem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Be- schwerdeführerin vom Februar 2015 eingetreten, hat materiell geprüft, ob seit der letzten rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs (vgl. Verfügung vom 16. März 2009; AB 20) eine im Hinblick auf den Invali- ditätsgrad und damit den Rentenanspruch wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist und hat dies in der Folge ge- stützt auf die vorgenommenen medizinischen Abklärungen bejaht. Zunächst zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dies zu Recht getan hat, wobei die Frage des Eintretens auf die Neuanmeldung hier nicht zu prüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 3.2 Die erste Anmeldung der Beschwerdeführerin ist wegen eines Mammakarzinoms links erfolgt (AB 3), wobei diese Erkrankung und die mit ihr in Zusammenhang stehenden Therapien gemäss Akten lediglich zu ei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 10 ner vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit geführt haben (AB 17). Im Zeit- punkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs im März 2009 war die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig (AB 20). Ihre Neuanmeldung vom Februar 2015 begründet die Beschwerdeführerin mit Beeinträchtigungen infolge von Gelenkarthro- sen, einem Bandscheibenvorfall sowie Rücken- und Schulterbeschwerden (AB 22). Die in der Folge vorgenommenen Abklärungen ergaben überein- stimmend, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der mit der Neuanmel- dung geltend gemachten Beeinträchtigungen die bisherige, den Rücken und die Schultern belastende Tätigkeit als … (vgl. AB 33 und 43.5 S. 1) nicht mehr möglich ist (AB 32 S. 3, AB 38 S. 2, AB 40 S. 2, AB 43.2 S. 5). Das Vorliegen eines Neuanmeldegrundes ist damit erstellt. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des veränderten Sachverhalts nunmehr einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt dabei in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.2 hiervor) sowie mit Blick auf die seit dem 17. Novem- ber 2014 durchgehend attestierte Arbeitsunfähigkeit bezüglich bisheriger Tätigkeit (AB 43.1 S. 2) und die im Februar 2015 erfolgte Neuanmeldung (AB 22) auf November 2015. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin als Teilerwerbstätige mit einem Anteil von 90% Erwerbstätigkeit und 10% Haushalt bemessen (AB 46). Dabei wurden allfällige Einschränkungen im Bereich Haushalt nicht abgeklärt, was indes nur zulässig ist, wenn auch bei Annahme einer vollständigen Einschränkung in diesem Bereich ein renten- begründender Invaliditätsgrad ausgeschlossen wäre. Dies ist hier der Fall. Unter Annahme einer vollständigen Einschränkung im Haushalt resultierte (bei ansonsten unveränderten Berechnungsfaktoren) vorliegend ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 39.4% (vgl. AB 46 S. 2; vgl. aber auch E. 4 hiernach). Damit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Haushaltsabklärung verzichtet hat. Etwas anderes wird denn auch nicht geltend gemacht. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin wendet gegen den angenommenen Sta- tus von 90% Erwerbstätigkeit und 10% Haushalt ein, sie wohne schon lan- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 11 ge alleine und sei in keinem Aufgabenbereich tätig. Entsprechend sei sie als Teilerwerbstätige (90%-Pensum) ohne Aufgabenbereich zu bemessen (vgl. Beschwerde Ziff. 2). Diese Frage kann vorliegend letztlich offen bleiben, da sie aufgrund der mit Urteil 9C_178/2015 E. 7.3 vom 4. Mai 2016 (zur Publikation vorgesehen) präzisierten Rechtsprechung keinen Einfluss auf den Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich mehr hat, ist doch auch bei teilerwerbstätigen Versi- cherten ohne Aufgabenbereich die zu ermittelnde Einschränkung im er- werblichen Bereich allein proportional im Umfang der hypothetischen Tei- lerwerbstätigkeit zu berücksichtigen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Ob man davon ausgeht, dass kein Aufgabenbereich vorliegt oder – wie die Beschwerde- gegnerin – dass ein Aufgabenbereich vorliegt, in dem keine Einschränkun- gen bestehen (vgl. AB 46), ist damit im Hinblick auf den Invaliditätsgrad ohne Bedeutung. 3.4 Aufgrund der medizinischen Akten ist bei der Beschwerdeführerin ein chronisches lumbovertebrales sowie lumboradikuläres Schmerzsyn- drom bei MR-tomographisch ausgeprägten Diskopathien mit Tangierung der Wurzeln L4 und L5 ausgewiesen (vgl. AB 34 S. 2, AB 38 S. 1, AB 40 S. 2, AB 43.2 S. 2 und AB 43.2 S. 4). Zudem liegen im Bereich der HWS eine deutliche Segmentdegeneration mit Diskusprotrusionen C5 – C7 vor (AB 34 S. 5, AB 38 S. 1). Weiter bestehen im Bereich der rechten Schulter eine massive AC-Gelenksarthrose mit zum Teil erosivem Charakter sowie eine Tendinopathie der Supraspinatussehne (AB 34 S. 5). Im Bereich der unteren Extremitäten liegen sodann eine progrediente mediale Gonarthrose beidseits linksbetont sowie eine diskrete Coxarthrose vor (AB 39 S. 1 f.; siehe auch AB 38 S. 1, AB 40 S. 2 und AB 43.2 S. 4). Im Rahmen einer Aktenbeurteilung vom 11. August 2015 (AB 40 S. 2) kam die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ zum Schluss, dass die Beschwerde- führerin in der bisherigen Tätigkeit als ... nicht mehr arbeitsfähig sei. Dage- gen hält sie eine angepasste leichte, eher sitzende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne bü- ckende und kniende Arbeiten sowie ohne Überkopfarbeiten für ganztags zumutbar mit einer Leistungsminderung von 20%. Dabei fällt auf, dass im gesamten Bericht lediglich die Knie- und Rückenschmerzen beurteilt wer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 12 den, während die übrigen in den Akten dokumentierten pathologischen Befunde und Beschwerden keine Erwähnung finden. Zudem lagen der RAD-Ärztin im Zeitpunkt der Beurteilung nicht sämtliche Berichte und Beur- teilungen der behandelnden Ärzte vor (siehe AB 43.2 i.V.m. AB 43.1 S. 1). 3.5 Die Beschwerdeführerin bestreitet das von der RAD-Ärztin formu- lierte Zumutbarkeitsprofil und verweist in erster Linie auf die Einschätzung ihrer Hausärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, welche am 28. Mai 2015 eine angepasste Tätigkeit lediglich zu 30 – 40% für möglich hält (AB 43.2 S. 6). Einschränkungen bestünden sowohl beim Heben und Tragen von Gewichten als auch bei längerem Sit- zen, Stehen, Gehen sowie beim Treppensteigen. Heben und Tragen von Gewichten sei noch bis maximal 4 kg möglich. Die Stehdauer sei auf 2 Stunden, die Sitzdauer auf eine halbe Stunde eingeschränkt (AB 43.2 S. 5). 3.6 Es erscheint fraglich, ob die Beschwerdeführerin angesichts der objektiv ausgewiesenen Befunde für eine angepasste Arbeit tatsächlich in dem von der RAD-Ärztin umschriebenen Ausmass einsatzfähig ist. Letzten Endes kann diese Frage jedoch offen bleiben und trotz der Mängel des RAD-Berichts und der abweichenden Beurteilung der Hausärztin (die mit ihren Fragezeichen auch nicht restlos überzeugt) von einer externen Be- gutachtung abgesehen werden, denn auch bei einem Abstellen auf die Ak- tenbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzuspre- chen, wie im Folgenden zu zeigen sein wird.
- 4.1 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem massgeblichen aus- geglichenen Arbeitsmarkt insbesondere unter dem Aspekt des fortgeschrit- tenen Alters zu prüfen. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwor- tet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457). Genügende medizinische Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 13 Klarheit für den Rentenentscheid bestand vorliegend frühestens im Zeit- punkt der Aktenbeurteilung durch die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 11. August 2015 (AB 40). Die verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Altersrente (Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]) betrug für die am 28. November 1952 geborene Be- schwerdeführerin noch knapp ein Jahr und vier Monate. Damit stand die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt nur noch kurze Zeit zur Verfügung. 4.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Beruf als ..., in dem sie seit April 1995 tätig war (AB 33 S. 2), nicht mehr arbeiten kann. Sie kann daher ihre langjährigen beruflichen Kenntnisse in diesem Bereich nicht an einer neuen Stelle verwerten. Die Beschwerdeführerin verfügt unstrittig über ein Diplom als .... Entgegen ihrer Auffassung wäre eine Tätigkeit in diesem Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht von vornherein unmöglich. Sie weist jedoch zu Recht darauf hin, dass sie in diesem Beruf seit langer Zeit nicht mehr gearbeitet hat und deshalb von einem potentiellen Arbeitgeber kaum mehr – oder nur nach einer nicht realistischen intensiven Einarbeitung – eingestellt würde. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin angesichts der objektiv ausgewiese- nen Befunde mit multiplen Beschwerden (vgl. E. 3.4 hiervor) auch für kör- perlich leichte Arbeit nur noch mit einer Leistungsminderung von mindes- tens (vgl. E. 3.6 hiervor) 20% einsatzfähig ist und dass sie angesichts der Unmöglichkeit von Arbeiten in Zwangshaltung beispielsweise auch Arbeiten am PC kaum mehr längere Zeit ausüben kann. 4.3 Unter Würdigung der gesamten Umstände ist nach dem Dargeleg- ten davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin verbliebene Rest- erwerbsfähigkeit angesichts der bloss noch kurzen verbleibenden Akti- vitätsdauer bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Altersrente realisti- scherweise auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt wird. Es fehlt vorliegend somit an einer wirtschaftlich verwertbaren Rester- werbsfähigkeit. Damit hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2015, dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. E. 3.2 hier- vor), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 90% (vgl. E. 3.3 hiervor) Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 2.2 hier- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 14 vor). Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. Dezember 2015 (AB 46) aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Trotz ihres Obsiegens hat die Beschwerdeführerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen vorliegend den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. Dezember 2015 aufgehoben und der Beschwer- deführerin ab dem 1. November 2015 eine ganze Rente der Invaliden- versicherung zugesprochen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 131 IV SCJ/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. September 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin B.________ Beigeladene betreffend Verfügung vom 9. Dezember 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1952 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im Juli 2008 wegen eines Mammakarzinoms links zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an (Antwortbeilage [AB] 3). Nach Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht (AB 11 – 14, 16, 17) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. März 2009 einen Rentenanspruch. Gemäss den medizinischen Unterlagen sei die Versicher- te nach einer Arbeitsunfähigkeit von Mai bis November 2008 wieder voll arbeitsfähig. Eine Invalidität im Sinne von Art. 29 IVG liege somit nicht vor (AB 20). Diese Verfügung ist unangefochten geblieben. B. Im Februar 2015 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von IV- Leistungen an. Bezüglich Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung nannte sie Gelenkarthrosen, einen Bandscheibenvorfall sowie Rücken- und Schul- terbeschwerden (AB 22). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und nahm in der Folge in erwerblicher und medizinischer Hinsicht Abklärungen vor (AB 30, 31.1 – 31.4, 32, 33, 34, 38, 39). Am 11. August 2015 erfolgte eine Aktenbeurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst RAD (AB 40). Am 6. Oktober 2015 trafen die von der IV-Stelle mit Schreiben vom 25. September 2015 (AB 42) eingeforderten Akten der Krankentag- geldversicherung ein (AB 43.1 – 43.5). Mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres erneuten Leistungsbegehrens in Aussicht. Es bestehe kein Rentenanspruch (AB 45). Nachdem sich die Versicherte hierzu nicht hatte vernehmen lassen, erging am 9. Dezember 2015 die entsprechende Verfügung (AB 46).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 3 C. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 22. Januar 2016 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2016 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. August 2016 lud der zuständige Instruktionsrichter die Pensionskasse B.________ zum Verfahren bei und gab ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme bis 19. Septem- ber 2016, worauf diese mit Eingabe vom 9. September 2016 verzichtete. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 4 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. Dezem- ber 2015 (AB 46). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Be- schwerdeführerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 5 tens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht An- spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintre- ten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 6 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 2.5 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Er- werbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer- den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 2.5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 7 keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.5.2 Erfolgt die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspen- sums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG verwendet wird, ist dies für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie in Zusammenhang stehen mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbe- reich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (und Art. 8 Abs. 3 ATSG). Insbesondere wer- den allein stehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgra- des aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung. Ist im konkreten Fall von einer Teilzeiterwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich auszugehen, so gelangt die gemischte Methode nicht zur Anwendung (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54). Die diesfalls anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschrän- kung im allein versicherten erwerblichen Bereich ist proportional – im Um- fang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen. Der In- validitätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypo- thetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Denn andernfalls
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 8 könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invali- ditätsgrad resultieren, womit indirekt unzulässigerweise eine Einschrän- kung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstellenden, nicht versicherten Freizeitaktivitäten mitabgegolten würde (Entscheid des BGer vom 4. Mai 2016, 9C_178/2015, E. 7.3 [zur Publikation vorgesehen]). 2.6 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu ver- werten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). 2.7 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditäts- fremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbs- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirt- schaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Er- werbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verblie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 9 bene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwer- ten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der ab- sehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusam- menhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fer- tigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Be- rufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Mass- geblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in wel- chem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Be- schwerdeführerin vom Februar 2015 eingetreten, hat materiell geprüft, ob seit der letzten rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs (vgl. Verfügung vom 16. März 2009; AB 20) eine im Hinblick auf den Invali- ditätsgrad und damit den Rentenanspruch wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist und hat dies in der Folge ge- stützt auf die vorgenommenen medizinischen Abklärungen bejaht. Zunächst zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dies zu Recht getan hat, wobei die Frage des Eintretens auf die Neuanmeldung hier nicht zu prüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 3.2 Die erste Anmeldung der Beschwerdeführerin ist wegen eines Mammakarzinoms links erfolgt (AB 3), wobei diese Erkrankung und die mit ihr in Zusammenhang stehenden Therapien gemäss Akten lediglich zu ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 10 ner vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit geführt haben (AB 17). Im Zeit- punkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs im März 2009 war die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig (AB 20). Ihre Neuanmeldung vom Februar 2015 begründet die Beschwerdeführerin mit Beeinträchtigungen infolge von Gelenkarthro- sen, einem Bandscheibenvorfall sowie Rücken- und Schulterbeschwerden (AB 22). Die in der Folge vorgenommenen Abklärungen ergaben überein- stimmend, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der mit der Neuanmel- dung geltend gemachten Beeinträchtigungen die bisherige, den Rücken und die Schultern belastende Tätigkeit als … (vgl. AB 33 und 43.5 S. 1) nicht mehr möglich ist (AB 32 S. 3, AB 38 S. 2, AB 40 S. 2, AB 43.2 S. 5). Das Vorliegen eines Neuanmeldegrundes ist damit erstellt. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des veränderten Sachverhalts nunmehr einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt dabei in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.2 hiervor) sowie mit Blick auf die seit dem 17. Novem- ber 2014 durchgehend attestierte Arbeitsunfähigkeit bezüglich bisheriger Tätigkeit (AB 43.1 S. 2) und die im Februar 2015 erfolgte Neuanmeldung (AB 22) auf November 2015. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin als Teilerwerbstätige mit einem Anteil von 90% Erwerbstätigkeit und 10% Haushalt bemessen (AB 46). Dabei wurden allfällige Einschränkungen im Bereich Haushalt nicht abgeklärt, was indes nur zulässig ist, wenn auch bei Annahme einer vollständigen Einschränkung in diesem Bereich ein renten- begründender Invaliditätsgrad ausgeschlossen wäre. Dies ist hier der Fall. Unter Annahme einer vollständigen Einschränkung im Haushalt resultierte (bei ansonsten unveränderten Berechnungsfaktoren) vorliegend ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 39.4% (vgl. AB 46 S. 2; vgl. aber auch E. 4 hiernach). Damit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Haushaltsabklärung verzichtet hat. Etwas anderes wird denn auch nicht geltend gemacht. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin wendet gegen den angenommenen Sta- tus von 90% Erwerbstätigkeit und 10% Haushalt ein, sie wohne schon lan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 11 ge alleine und sei in keinem Aufgabenbereich tätig. Entsprechend sei sie als Teilerwerbstätige (90%-Pensum) ohne Aufgabenbereich zu bemessen (vgl. Beschwerde Ziff. 2). Diese Frage kann vorliegend letztlich offen bleiben, da sie aufgrund der mit Urteil 9C_178/2015 E. 7.3 vom 4. Mai 2016 (zur Publikation vorgesehen) präzisierten Rechtsprechung keinen Einfluss auf den Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich mehr hat, ist doch auch bei teilerwerbstätigen Versi- cherten ohne Aufgabenbereich die zu ermittelnde Einschränkung im er- werblichen Bereich allein proportional im Umfang der hypothetischen Tei- lerwerbstätigkeit zu berücksichtigen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Ob man davon ausgeht, dass kein Aufgabenbereich vorliegt oder – wie die Beschwerde- gegnerin – dass ein Aufgabenbereich vorliegt, in dem keine Einschränkun- gen bestehen (vgl. AB 46), ist damit im Hinblick auf den Invaliditätsgrad ohne Bedeutung. 3.4 Aufgrund der medizinischen Akten ist bei der Beschwerdeführerin ein chronisches lumbovertebrales sowie lumboradikuläres Schmerzsyn- drom bei MR-tomographisch ausgeprägten Diskopathien mit Tangierung der Wurzeln L4 und L5 ausgewiesen (vgl. AB 34 S. 2, AB 38 S. 1, AB 40 S. 2, AB 43.2 S. 2 und AB 43.2 S. 4). Zudem liegen im Bereich der HWS eine deutliche Segmentdegeneration mit Diskusprotrusionen C5 – C7 vor (AB 34 S. 5, AB 38 S. 1). Weiter bestehen im Bereich der rechten Schulter eine massive AC-Gelenksarthrose mit zum Teil erosivem Charakter sowie eine Tendinopathie der Supraspinatussehne (AB 34 S. 5). Im Bereich der unteren Extremitäten liegen sodann eine progrediente mediale Gonarthrose beidseits linksbetont sowie eine diskrete Coxarthrose vor (AB 39 S. 1 f.; siehe auch AB 38 S. 1, AB 40 S. 2 und AB 43.2 S. 4). Im Rahmen einer Aktenbeurteilung vom 11. August 2015 (AB 40 S. 2) kam die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ zum Schluss, dass die Beschwerde- führerin in der bisherigen Tätigkeit als ... nicht mehr arbeitsfähig sei. Dage- gen hält sie eine angepasste leichte, eher sitzende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne bü- ckende und kniende Arbeiten sowie ohne Überkopfarbeiten für ganztags zumutbar mit einer Leistungsminderung von 20%. Dabei fällt auf, dass im gesamten Bericht lediglich die Knie- und Rückenschmerzen beurteilt wer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 12 den, während die übrigen in den Akten dokumentierten pathologischen Befunde und Beschwerden keine Erwähnung finden. Zudem lagen der RAD-Ärztin im Zeitpunkt der Beurteilung nicht sämtliche Berichte und Beur- teilungen der behandelnden Ärzte vor (siehe AB 43.2 i.V.m. AB 43.1 S. 1). 3.5 Die Beschwerdeführerin bestreitet das von der RAD-Ärztin formu- lierte Zumutbarkeitsprofil und verweist in erster Linie auf die Einschätzung ihrer Hausärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, welche am 28. Mai 2015 eine angepasste Tätigkeit lediglich zu 30 – 40% für möglich hält (AB 43.2 S. 6). Einschränkungen bestünden sowohl beim Heben und Tragen von Gewichten als auch bei längerem Sit- zen, Stehen, Gehen sowie beim Treppensteigen. Heben und Tragen von Gewichten sei noch bis maximal 4 kg möglich. Die Stehdauer sei auf 2 Stunden, die Sitzdauer auf eine halbe Stunde eingeschränkt (AB 43.2 S. 5). 3.6 Es erscheint fraglich, ob die Beschwerdeführerin angesichts der objektiv ausgewiesenen Befunde für eine angepasste Arbeit tatsächlich in dem von der RAD-Ärztin umschriebenen Ausmass einsatzfähig ist. Letzten Endes kann diese Frage jedoch offen bleiben und trotz der Mängel des RAD-Berichts und der abweichenden Beurteilung der Hausärztin (die mit ihren Fragezeichen auch nicht restlos überzeugt) von einer externen Be- gutachtung abgesehen werden, denn auch bei einem Abstellen auf die Ak- tenbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzuspre- chen, wie im Folgenden zu zeigen sein wird. 4. 4.1 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem massgeblichen aus- geglichenen Arbeitsmarkt insbesondere unter dem Aspekt des fortgeschrit- tenen Alters zu prüfen. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwor- tet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457). Genügende medizinische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 13 Klarheit für den Rentenentscheid bestand vorliegend frühestens im Zeit- punkt der Aktenbeurteilung durch die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 11. August 2015 (AB 40). Die verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Altersrente (Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]) betrug für die am 28. November 1952 geborene Be- schwerdeführerin noch knapp ein Jahr und vier Monate. Damit stand die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt nur noch kurze Zeit zur Verfügung. 4.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Beruf als ..., in dem sie seit April 1995 tätig war (AB 33 S. 2), nicht mehr arbeiten kann. Sie kann daher ihre langjährigen beruflichen Kenntnisse in diesem Bereich nicht an einer neuen Stelle verwerten. Die Beschwerdeführerin verfügt unstrittig über ein Diplom als .... Entgegen ihrer Auffassung wäre eine Tätigkeit in diesem Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht von vornherein unmöglich. Sie weist jedoch zu Recht darauf hin, dass sie in diesem Beruf seit langer Zeit nicht mehr gearbeitet hat und deshalb von einem potentiellen Arbeitgeber kaum mehr – oder nur nach einer nicht realistischen intensiven Einarbeitung – eingestellt würde. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin angesichts der objektiv ausgewiese- nen Befunde mit multiplen Beschwerden (vgl. E. 3.4 hiervor) auch für kör- perlich leichte Arbeit nur noch mit einer Leistungsminderung von mindes- tens (vgl. E. 3.6 hiervor) 20% einsatzfähig ist und dass sie angesichts der Unmöglichkeit von Arbeiten in Zwangshaltung beispielsweise auch Arbeiten am PC kaum mehr längere Zeit ausüben kann. 4.3 Unter Würdigung der gesamten Umstände ist nach dem Dargeleg- ten davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin verbliebene Rest- erwerbsfähigkeit angesichts der bloss noch kurzen verbleibenden Akti- vitätsdauer bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Altersrente realisti- scherweise auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt wird. Es fehlt vorliegend somit an einer wirtschaftlich verwertbaren Rester- werbsfähigkeit. Damit hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2015, dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. E. 3.2 hier- vor), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 90% (vgl. E. 3.3 hiervor) Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 2.2 hier-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 14 vor). Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. Dezember 2015 (AB 46) aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Trotz ihres Obsiegens hat die Beschwerdeführerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen vorliegend den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, IV/16/131, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. Dezember 2015 aufgehoben und der Beschwer- deführerin ab dem 1. November 2015 eine ganze Rente der Invaliden- versicherung zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- B.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.