Einspracheentscheid vom 29. November 2016
Sachverhalt
A. Am 29. November 2013 wurde der Konkurs über die der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB; Beschwerdegegnerin) angeschlossene B.____ GmbH eröffnet (Antwortbeilage der AKB [AB] 36). Am 2. September 2014 wurde das Konkursverfahren abgeschlossen (AB 17) und der AKB wurden zwei Verlustscheine mit einer Gesamtsumme von Fr. 24'323.60 ausgestellt (AB 18, 19). Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 machte die AKB gegenüber dem einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der früheren B.____ GmbH, A.________ (Beschwerdeführer), eine Schadenersatzforderung für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 10'599.65 (einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge, Pfändungskosten, Verzugszin- sen und Mahngebühren) geltend (AB 14). Am 2. Februar 2016 erhob A.________ Einsprache gegen diese Verfügung (AB 13). In der Folge un- tersuchte die AKB die finanzielle Situation von A.________ (AB 11, 8) und wies die Einsprache mit Entscheid vom 29. November 2016 ab, "soweit überhaupt darauf einzutreten ist" (AB 4). B. Gegen den Einspracheentscheid erhob A.________ am 26. Dezember 2016 Beschwerde bei der AKB. Diese leitete die Eingabe am 29. Dezember 2016 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Der Beschwer- deführer beantragt, es sei "auf die weitere Geltendmachung der Schaden- ersatzforderung zu verzichten". Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
11. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, AHV/16/1279, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 29. November 2016 (AB 4), mit welchem die Verfügung vom 6. Januar 2016 (AB 14) bestätigt wurde. Der Antrag des Beschwerdeführers lautet, es sei "auf die weitere Geltendmachung der Schadenersatzforderung zu verzichten". So- weit sich der Antrag des Beschwerdeführers auf die Frage des Bestands der Schadenersatzforderung bezieht, ist auf die Beschwerde einzutreten. Hingegen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sich der Antrag auf den Verzicht des Inkassos der Forderung bezieht. Zwar hat die Be- schwerdegegnerin im Einspracheverfahren die aktuellen finanziellen Ver- hältnisse des Beschwerdeführers geprüft (AB 11, 8). Ein allfälliger Verzicht auf das Inkasso der Schadenersatzforderung ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. So hat die Beschwerdegegnerin im ange-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, AHV/16/1279, Seite 4 fochtenen Entscheid und der vorangehenden Korrespondenz richtigerweise festgehalten, dass die Frage des Verzichts auf die Geltendmachung der Forderung keinen Einfluss auf die Frage des Bestands der Forderung habe (AB 11). Sie hat zudem im angefochtenen Einspracheentscheid in Ziffer 4 explizit darauf hingewiesen, dass es in diesem Verfahren um die rechtmäs- sige Festsetzung der Schadenersatzforderung gehe und dass die Zahlung der Forderung separat behandelt werden müsse (AB 4). Schliesslich ist auch der Antrag auf teilweises Nichteintreten in der Beschwerdeantwort und das teilweise Nichteintreten im Einspracheentscheid (AB 4) der Be- schwerdegegnerin so zu verstehen, dass nicht über den Verzicht des In- kassos der Forderung entschieden werden soll, sondern bloss über den Bestand der Forderung. Streitig und zu prüfen ist damit die Schadenersatzpflicht des Beschwerde- führers für entgangene Sozialversicherungsbeiträge.
E. 1.3 Umstritten ist der Schadenersatzanspruch der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 10'599.65. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schaden- ersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG). 2.2 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts- führung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, AHV/16/1279, Seite 5 BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Wer als Organ einer juristischen Person belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Krite- rien, sondern danach, ob die betreffende Person Organen vorbehaltene Entscheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat (BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528, 114 V 213). 2.3 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschul- deten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Be- treibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszin- sen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Schadensbe- standteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 13 E. 7). 2.4 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zu- ständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbro- chen werden (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 AHVG). Hinsichtlich der Frage, welchen Handlungen der Ausgleichskasse und der Beschwerdeinstanzen verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt, ist sinngemäss die Rege- lung für Forderungen aus unerlaubter Handlung (Art. 60 OR und Art. 135 ff. OR) anwendbar. Der Schadenersatzanspruch kann auch während des Ein- spracheverfahrens oder verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens verjähren (BGE 141 V 487 E. 2.3 S. 489, 135 V 74 E. 4.2.2 S. 78). Der Ar- beitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 Satz 3 AHVG). 2.5 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften ent- standen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verord- nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Ar- beitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, AHV/16/1279, Seite 6 über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbe- zahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträ- ge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Ab- rechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öf- fentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 2.6 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absicht- lich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffent- lichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versicherungs- durchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Würdi- gung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Bei- träge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt wer- den, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, AHV/16/1279, Seite 7 und 5 S. 244; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1). Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines ab- sichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurtei- lung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Ar- beitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbe- zügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlasten- de Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfäl- lige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1). 2.7 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missach- tung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstän- de die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein sol- ches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf- grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forde- rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, AHV/16/1279, Seite 8 (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 45 E. 6.1). 2.8 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässi- gen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). 3. 3.1. Unbestritten und erstellt ist, dass dem Beschwerdeführer als alleini- ger Geschäftsführer der damaligen B.____ GmbH (vgl. HR-Auszug vom 30.12.2016 [AB 1]) Organfunktion zukam und eine persönliche Haftung für Schaden seitens der konkursiten Arbeitgeberin aufgrund unbezahlt geblie- bener Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich möglich ist (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2. Ebenso unbestritten ist, dass die damalige B.____ GmbH in der Zeit von Januar bis November 2013 verspätet oder gar keine Sozialversiche- rungsbeiträge bezahlt hat und dass der Beschwerdegegnerin dadurch ein Schaden entstanden ist. Dieser wird vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht beanstandet, geschweige den substantiiert bestritten (vgl. dazu Entscheid des EVG vom 31. August 2005, H 80/05, E. 2.3). Da der Untersuchungsgrundsatz an der Mitwirkungspflicht der Parteien seine Grenze findet und sich auch in den Akten keinerlei Anhaltspunkte finden, die Anlass geben, auf die Schadenhöhe zurückzukommen (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53), hat bloss eine summarische Prüfung aufgrund der Verfü- gung vom 6. Januar 2016 und der ihr beigelegten Kontoauszüge (AB 14) zu erfolgen. Bei fehlenden Unstimmigkeiten ist nachfolgend von einem Schaden von Fr. 10'599.65 auszugehen. Mit Auflage des Kollokationsplans vom XX. bis XX.XX.2014 (AB 20) und der angefochtenen Schadenersatzverfügung vom 6. Januar 2016 (AB 14) ist die Schadenersatzforderung ferner nicht verjährt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, AHV/16/1279, Seite 9 3.3. Die damalige B.____ GmbH hat von Januar bis November 2013, obwohl sie beitragspflichtige Löhne entrichtete, keine Sozialversicherungs- beiträge mehr geleistet (AB 27, 24). Sie hat somit die Beitrags- und Ab- rechnungspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV ver- letzt und damit einen Schaden i.S.v. Art. 52 AHVG widerrechtlich verur- sacht. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt als Geschäftsführer leitendes Organ der damaligen B.____ GmbH war, muss er sich diese Pflichtverletzung zurechnen lassen (vgl. E. 2.1 hiervor), womit feststeht, dass der Beschwerdeführer widerrechtlich gehandelt hat (vgl. E. 2.5 hier- vor). 3.4. Da die Widerrechtlichkeit feststeht, wird ein absichtliches oder grob- fahrlässiges Verhalten des Arbeitgebers resp. seiner Organe vermutet (vgl. E. 2.6 hiervor). Es ist ausserdem zu berücksichtigen, dass bei der damali- gen B.____ GmbH neben dem Beschwerdeführer lediglich sechs weitere Angestellte arbeiteten (AB 38) und es sich daher um einen relativ kleinen Betrieb handelte, der entsprechend übersichtlich war. In solchen Fällen ist an die Sorgfaltspflicht des leitenden Organs ein strenger Massstab anzule- gen (vgl. BGE 108 V 199 E. 3b S. 203 i.V.m. BGE 126 V 237). Der Beschwerdeführer war als Geschäftsführer der damaligen B.____ GmbH für die Kontrolle und Überwachung bezüglich der Einhaltung der Beitrags- und Abrechnungspflicht verantwortlich. Diese Pflichten mussten ihm bekannt gewesen sein und er musste deren Einhaltung gewährleisten. Insbesondere musste er darauf achten, dass die Löhne unter gleichzeitiger Abrechnung und Einzahlung der Sozialversicherungsbeiträge an die Aus- gleichskasse ausgerichtet werden. Nach der Rechtsprechung, darf das verantwortliche Organ nur soviel massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG) zur Auszahlung bringen, als die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsforderungen gedeckt sind und es muss dafür sorgen, dass die da- von von Gesetzes wegen geschuldeten paritätischen Beiträge abgeliefert und nicht für andere Zwecke verwendet werden (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen (BGE 121 V 243 E. 4b S. 244), was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht (SVR
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, AHV/16/1279, Seite 10 2010 AHV Nr. 4 S. 13 E. 5.2; zum ganzen Entscheid des Bundesgericht [BGer] vom 15. Mai 2015, 9C_38/2015, E. 3.3). Da der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum zwar die Löhne gezahlt hat (AB 24), jedoch die daraus entstehenden Beitragsforderungen nicht decken konnte, hätte er die Lohnsumme entsprechend senken müssen, um die Beitragspflicht erfüllen zu können. Da er dies nicht getan hat trifft ihn mindestens ein grobfahrlässiges Verschulden. 3.5 Der Beschwerdeführer beruft sich auf besondere Umstände, welche sein fehlerhaftes Verhalten als gerechtfertigt erscheinen liessen bzw. ist der Ansicht, dass Exkulpationsgründe (vgl. E. 2.7 hiervor) gegeben seien. 3.5.1. Die finanzielle Not der damaligen B.____ GmbH zum Zeitpunkt der Beitragserhebung ist nicht umstritten, allerdings ist es fraglich, ob der Be- schwerdeführer aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Be- urteilung der Lage davon ausgehen durfte, er könne die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen (vgl. E. 2.7 hiervor). Die damalige B.____ GmbH hatte offensichtlich bereits im Jahr 2012 finanzielle Probleme, weshalb der Betrieb Stellen abbauen musste (AB 38). Im Früh- jahr 2013 versuchte der Beschwerdeführer die Liquiditätsprobleme zu bekämpfen, in dem er einen Privatkredit aufnahm, welchen er in die dama- lige B.____ GmbH investierte (AB 13). Dies zeigt, dass dem Beschwerde- führer zu diesem Zeitpunkt bewusst war, dass sich der Betrieb nicht mehr mit eigenen Mitteln finanzieren kann. Da dessen Existenz offensichtlich an Fremdmittel geknüpft war und die Liquiditätsprobleme bereits länger an- dauerten, war es zu diesem Zeitpunkt unwahrscheinlich, dass eine kurzfris- tige finanzielle Überbrückung durch Nichtbezahlen der Beitragsforderung den Ausschlag für das Überleben des Betriebs hätte geben können. Selbst wenn der Beschwerdeführer davon hätte davon ausgehen können, dass der Betrieb überleben wird, so hätte er zumindest nicht davon ausgehen dürfen, dass dieser die Forderung der Ausgleichskasse noch innert nützli- cher Frist hätte befriedigen können. Der Beschwerdeführer kann sich daher in dieser Hinsicht nicht vom Verschulden befreien. 3.5.2 Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, seine heutige wirt- schaftliche Situation ermögliche es ihm nicht, die Forderung der Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, AHV/16/1279, Seite 11 deführerin zu begleichen, ist dies unerheblich. Für die Beurteilung der Schadenersatzforderung ist einzig zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2013, als der Schaden entstand, entschuldbare Gründe hatte, die eingeforderten Beiträge nicht zu zahlen. Es obliegt der Beschwerdegegne- rin nach Rechtskraft dieses Urteils gegebenenfalls unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers darüber zu entscheiden, ob sie am Inkasso der Forderung festhält oder nicht. 3.6 Es ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit (vgl. Entscheide des EVG vom 21. Januar 2004, H 267/02, E. 6.2, und vom
8. Oktober 2002, H 149/02, E. 4.1) anzunehmen, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn der Beschwerdeführer pflichtgemäss gehandelt hätte. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Eintritt des Schadens ist somit gegeben. 4. Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. No- vember 2016 (AB 4) ist somit rechtmässig und die Beschwerde ist abzu- weisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Ebenso hat die obsiegende Be- schwerdegegnerin praxisgemäss keinen Anspruch auf einen Parteikosten- ersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, AHV/16/1279, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. 1.2 nachfol- gend).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 10'599.65.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 1279 AHV MAW/REL/STL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Februar 2017 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Renz A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend B.____ GmbH in Liquidation betreffend Einspracheentscheid vom 29. November 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, AHV/16/1279, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 29. November 2013 wurde der Konkurs über die der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB; Beschwerdegegnerin) angeschlossene B.____ GmbH eröffnet (Antwortbeilage der AKB [AB] 36). Am 2. September 2014 wurde das Konkursverfahren abgeschlossen (AB 17) und der AKB wurden zwei Verlustscheine mit einer Gesamtsumme von Fr. 24'323.60 ausgestellt (AB 18, 19). Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 machte die AKB gegenüber dem einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der früheren B.____ GmbH, A.________ (Beschwerdeführer), eine Schadenersatzforderung für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 10'599.65 (einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge, Pfändungskosten, Verzugszin- sen und Mahngebühren) geltend (AB 14). Am 2. Februar 2016 erhob A.________ Einsprache gegen diese Verfügung (AB 13). In der Folge un- tersuchte die AKB die finanzielle Situation von A.________ (AB 11, 8) und wies die Einsprache mit Entscheid vom 29. November 2016 ab, "soweit überhaupt darauf einzutreten ist" (AB 4). B. Gegen den Einspracheentscheid erhob A.________ am 26. Dezember 2016 Beschwerde bei der AKB. Diese leitete die Eingabe am 29. Dezember 2016 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Der Beschwer- deführer beantragt, es sei "auf die weitere Geltendmachung der Schaden- ersatzforderung zu verzichten". Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
11. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, AHV/16/1279, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. 1.2 nachfol- gend). 1.2. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 29. November 2016 (AB 4), mit welchem die Verfügung vom 6. Januar 2016 (AB 14) bestätigt wurde. Der Antrag des Beschwerdeführers lautet, es sei "auf die weitere Geltendmachung der Schadenersatzforderung zu verzichten". So- weit sich der Antrag des Beschwerdeführers auf die Frage des Bestands der Schadenersatzforderung bezieht, ist auf die Beschwerde einzutreten. Hingegen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sich der Antrag auf den Verzicht des Inkassos der Forderung bezieht. Zwar hat die Be- schwerdegegnerin im Einspracheverfahren die aktuellen finanziellen Ver- hältnisse des Beschwerdeführers geprüft (AB 11, 8). Ein allfälliger Verzicht auf das Inkasso der Schadenersatzforderung ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. So hat die Beschwerdegegnerin im ange-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, AHV/16/1279, Seite 4 fochtenen Entscheid und der vorangehenden Korrespondenz richtigerweise festgehalten, dass die Frage des Verzichts auf die Geltendmachung der Forderung keinen Einfluss auf die Frage des Bestands der Forderung habe (AB 11). Sie hat zudem im angefochtenen Einspracheentscheid in Ziffer 4 explizit darauf hingewiesen, dass es in diesem Verfahren um die rechtmäs- sige Festsetzung der Schadenersatzforderung gehe und dass die Zahlung der Forderung separat behandelt werden müsse (AB 4). Schliesslich ist auch der Antrag auf teilweises Nichteintreten in der Beschwerdeantwort und das teilweise Nichteintreten im Einspracheentscheid (AB 4) der Be- schwerdegegnerin so zu verstehen, dass nicht über den Verzicht des In- kassos der Forderung entschieden werden soll, sondern bloss über den Bestand der Forderung. Streitig und zu prüfen ist damit die Schadenersatzpflicht des Beschwerde- führers für entgangene Sozialversicherungsbeiträge. 1.3 Umstritten ist der Schadenersatzanspruch der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 10'599.65. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schaden- ersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG). 2.2 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts- führung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, AHV/16/1279, Seite 5 BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Wer als Organ einer juristischen Person belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Krite- rien, sondern danach, ob die betreffende Person Organen vorbehaltene Entscheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat (BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528, 114 V 213). 2.3 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschul- deten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Be- treibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszin- sen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Schadensbe- standteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 13 E. 7). 2.4 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zu- ständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbro- chen werden (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 AHVG). Hinsichtlich der Frage, welchen Handlungen der Ausgleichskasse und der Beschwerdeinstanzen verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt, ist sinngemäss die Rege- lung für Forderungen aus unerlaubter Handlung (Art. 60 OR und Art. 135 ff. OR) anwendbar. Der Schadenersatzanspruch kann auch während des Ein- spracheverfahrens oder verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens verjähren (BGE 141 V 487 E. 2.3 S. 489, 135 V 74 E. 4.2.2 S. 78). Der Ar- beitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 Satz 3 AHVG). 2.5 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften ent- standen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verord- nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Ar- beitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, AHV/16/1279, Seite 6 über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbe- zahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträ- ge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Ab- rechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öf- fentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 2.6 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absicht- lich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffent- lichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versicherungs- durchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Würdi- gung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Bei- träge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt wer- den, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, AHV/16/1279, Seite 7 und 5 S. 244; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1). Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines ab- sichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurtei- lung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Ar- beitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbe- zügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlasten- de Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfäl- lige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1). 2.7 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missach- tung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstän- de die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein sol- ches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf- grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forde- rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, AHV/16/1279, Seite 8 (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 45 E. 6.1). 2.8 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässi- gen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). 3. 3.1. Unbestritten und erstellt ist, dass dem Beschwerdeführer als alleini- ger Geschäftsführer der damaligen B.____ GmbH (vgl. HR-Auszug vom 30.12.2016 [AB 1]) Organfunktion zukam und eine persönliche Haftung für Schaden seitens der konkursiten Arbeitgeberin aufgrund unbezahlt geblie- bener Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich möglich ist (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2. Ebenso unbestritten ist, dass die damalige B.____ GmbH in der Zeit von Januar bis November 2013 verspätet oder gar keine Sozialversiche- rungsbeiträge bezahlt hat und dass der Beschwerdegegnerin dadurch ein Schaden entstanden ist. Dieser wird vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht beanstandet, geschweige den substantiiert bestritten (vgl. dazu Entscheid des EVG vom 31. August 2005, H 80/05, E. 2.3). Da der Untersuchungsgrundsatz an der Mitwirkungspflicht der Parteien seine Grenze findet und sich auch in den Akten keinerlei Anhaltspunkte finden, die Anlass geben, auf die Schadenhöhe zurückzukommen (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53), hat bloss eine summarische Prüfung aufgrund der Verfü- gung vom 6. Januar 2016 und der ihr beigelegten Kontoauszüge (AB 14) zu erfolgen. Bei fehlenden Unstimmigkeiten ist nachfolgend von einem Schaden von Fr. 10'599.65 auszugehen. Mit Auflage des Kollokationsplans vom XX. bis XX.XX.2014 (AB 20) und der angefochtenen Schadenersatzverfügung vom 6. Januar 2016 (AB 14) ist die Schadenersatzforderung ferner nicht verjährt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, AHV/16/1279, Seite 9 3.3. Die damalige B.____ GmbH hat von Januar bis November 2013, obwohl sie beitragspflichtige Löhne entrichtete, keine Sozialversicherungs- beiträge mehr geleistet (AB 27, 24). Sie hat somit die Beitrags- und Ab- rechnungspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV ver- letzt und damit einen Schaden i.S.v. Art. 52 AHVG widerrechtlich verur- sacht. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt als Geschäftsführer leitendes Organ der damaligen B.____ GmbH war, muss er sich diese Pflichtverletzung zurechnen lassen (vgl. E. 2.1 hiervor), womit feststeht, dass der Beschwerdeführer widerrechtlich gehandelt hat (vgl. E. 2.5 hier- vor). 3.4. Da die Widerrechtlichkeit feststeht, wird ein absichtliches oder grob- fahrlässiges Verhalten des Arbeitgebers resp. seiner Organe vermutet (vgl. E. 2.6 hiervor). Es ist ausserdem zu berücksichtigen, dass bei der damali- gen B.____ GmbH neben dem Beschwerdeführer lediglich sechs weitere Angestellte arbeiteten (AB 38) und es sich daher um einen relativ kleinen Betrieb handelte, der entsprechend übersichtlich war. In solchen Fällen ist an die Sorgfaltspflicht des leitenden Organs ein strenger Massstab anzule- gen (vgl. BGE 108 V 199 E. 3b S. 203 i.V.m. BGE 126 V 237). Der Beschwerdeführer war als Geschäftsführer der damaligen B.____ GmbH für die Kontrolle und Überwachung bezüglich der Einhaltung der Beitrags- und Abrechnungspflicht verantwortlich. Diese Pflichten mussten ihm bekannt gewesen sein und er musste deren Einhaltung gewährleisten. Insbesondere musste er darauf achten, dass die Löhne unter gleichzeitiger Abrechnung und Einzahlung der Sozialversicherungsbeiträge an die Aus- gleichskasse ausgerichtet werden. Nach der Rechtsprechung, darf das verantwortliche Organ nur soviel massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG) zur Auszahlung bringen, als die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsforderungen gedeckt sind und es muss dafür sorgen, dass die da- von von Gesetzes wegen geschuldeten paritätischen Beiträge abgeliefert und nicht für andere Zwecke verwendet werden (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen (BGE 121 V 243 E. 4b S. 244), was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht (SVR
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, AHV/16/1279, Seite 10 2010 AHV Nr. 4 S. 13 E. 5.2; zum ganzen Entscheid des Bundesgericht [BGer] vom 15. Mai 2015, 9C_38/2015, E. 3.3). Da der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum zwar die Löhne gezahlt hat (AB 24), jedoch die daraus entstehenden Beitragsforderungen nicht decken konnte, hätte er die Lohnsumme entsprechend senken müssen, um die Beitragspflicht erfüllen zu können. Da er dies nicht getan hat trifft ihn mindestens ein grobfahrlässiges Verschulden. 3.5 Der Beschwerdeführer beruft sich auf besondere Umstände, welche sein fehlerhaftes Verhalten als gerechtfertigt erscheinen liessen bzw. ist der Ansicht, dass Exkulpationsgründe (vgl. E. 2.7 hiervor) gegeben seien. 3.5.1. Die finanzielle Not der damaligen B.____ GmbH zum Zeitpunkt der Beitragserhebung ist nicht umstritten, allerdings ist es fraglich, ob der Be- schwerdeführer aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Be- urteilung der Lage davon ausgehen durfte, er könne die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen (vgl. E. 2.7 hiervor). Die damalige B.____ GmbH hatte offensichtlich bereits im Jahr 2012 finanzielle Probleme, weshalb der Betrieb Stellen abbauen musste (AB 38). Im Früh- jahr 2013 versuchte der Beschwerdeführer die Liquiditätsprobleme zu bekämpfen, in dem er einen Privatkredit aufnahm, welchen er in die dama- lige B.____ GmbH investierte (AB 13). Dies zeigt, dass dem Beschwerde- führer zu diesem Zeitpunkt bewusst war, dass sich der Betrieb nicht mehr mit eigenen Mitteln finanzieren kann. Da dessen Existenz offensichtlich an Fremdmittel geknüpft war und die Liquiditätsprobleme bereits länger an- dauerten, war es zu diesem Zeitpunkt unwahrscheinlich, dass eine kurzfris- tige finanzielle Überbrückung durch Nichtbezahlen der Beitragsforderung den Ausschlag für das Überleben des Betriebs hätte geben können. Selbst wenn der Beschwerdeführer davon hätte davon ausgehen können, dass der Betrieb überleben wird, so hätte er zumindest nicht davon ausgehen dürfen, dass dieser die Forderung der Ausgleichskasse noch innert nützli- cher Frist hätte befriedigen können. Der Beschwerdeführer kann sich daher in dieser Hinsicht nicht vom Verschulden befreien. 3.5.2 Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, seine heutige wirt- schaftliche Situation ermögliche es ihm nicht, die Forderung der Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, AHV/16/1279, Seite 11 deführerin zu begleichen, ist dies unerheblich. Für die Beurteilung der Schadenersatzforderung ist einzig zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2013, als der Schaden entstand, entschuldbare Gründe hatte, die eingeforderten Beiträge nicht zu zahlen. Es obliegt der Beschwerdegegne- rin nach Rechtskraft dieses Urteils gegebenenfalls unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers darüber zu entscheiden, ob sie am Inkasso der Forderung festhält oder nicht. 3.6 Es ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit (vgl. Entscheide des EVG vom 21. Januar 2004, H 267/02, E. 6.2, und vom
8. Oktober 2002, H 149/02, E. 4.1) anzunehmen, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn der Beschwerdeführer pflichtgemäss gehandelt hätte. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Eintritt des Schadens ist somit gegeben. 4. Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. No- vember 2016 (AB 4) ist somit rechtmässig und die Beschwerde ist abzu- weisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Ebenso hat die obsiegende Be- schwerdegegnerin praxisgemäss keinen Anspruch auf einen Parteikosten- ersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, AHV/16/1279, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 10'599.65.