Verfügung vom 21. November 2016
Sachverhalt
A. Der 1957 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 11. März 2014 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) unter Angabe von Schmerzen im Rücken und in der linken Hüfte, Kopfschmerzen und verschobenen Wirbeln zum Leistungsbe- zug an (Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB holte Unterlagen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ein und liess den Versicherten durch den Regi- onalen Ärztlichen Dienst der IV-Stellen BE/FR/SO (RAD) untersuchen (Un- tersuchungsbericht vom 26. August 2015 [AB 65] und Bericht vom 18. No- vember 2015 [AB 68/5 ff.]). Weiter veranlasste sie berufliche Abklärungen in der Abklärungsstelle C.________ vom 18. Januar bis 15. Mai 2016 (AB 78, 86; Berichte vom 27. April [AB 88] und 1. Juni 2016 [AB 94/2 ff.]). Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2016 stellte die IVB bei einem Invaliditäts- grad von 31 % die Ablehnung des Rentenanspruchs in Aussicht (AB 95). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben (AB 101) und der RAD am 14. November 2016 eine Stellungnahme erstattet hatte (AB 109/2 ff.), verneinte die IVB mit Verfügung vom 21. November 2016, wie angekündigt, einen Rentenanspruch (AB 110). B. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, Beschwerde. Er beantragt:
1. Die Verfügung sei aufzuheben.
2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den IV-Grad im Sinne der Erwä- gungen neu zu bestimmen.
3. Die Vorinstanz sei zu veranlassen, die invaliditätsbedingten Ein- schränkungen und allenfalls verbleibende Ressourcen durch einen unabhängigen Gutachter beurteilen zu lassen.
4. Dem Beschwerdeführer sei für dieses Verfahren das Recht auf un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des un- terzeichnenden Anwalts als Rechtsvertreter.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 3 In der Begründung wird im Wesentlichen eine unvollständige Feststellung bzw. die Würdigung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts so- wie die Invaliditätsbemessung als unrichtig gerügt. Am 16. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Haus- arztes, D.________ M. Sc., Praktischer Arzt, vom 5. Januar 2017 zu den Akten (Beschwerdebeilage [BB] 9). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2017 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. In den nachfolgenden Eingaben vom 8. Februar und 15. März 2017 hielten die Parteien je an ihren Rechtsbegehren fest. Auf prozessleitende Verfügung vom 12. Juni 2017 hin bestätigte der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2017 (im Gerichtsdossier) unter Hinweis auf zwei Schreiben der E.________ AG vom 24. Juni und 29. Juli 2016 (BB 10, 11), dass er bezüglich des vorliegenden Verfahrens nicht rechtsschutzversichert sei.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 21. November 2016 (AB 110). Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al- len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 5 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2).
E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. In- soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136).
E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 6 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweis- wert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streiti- gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Ana- mnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege- benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicher- ten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versi- cherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht ei- nes behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versi- cherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469).
E. 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 7 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).
E. 3 Syndrome cervico-spondylogènes G sur troubles dégénératifs
E. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
E. 3.1.1 Im Arztbericht vom 10. März 2015 führte Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyn- drom bei Osteochondrose LWK 4/5 und linkskonvexer Skoliose sowie eine Coxarthrose beidseits und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit schubweise depressive Episoden auf. Es seien Arbeitsunfähigkei- ten von 50 % bis 100 % vom 1. Januar 2013 bis 12. März 2014 sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 20. September bis 28. November 2014 attestiert worden. Es bestünden eine chronische rezidivierende Lumbalgie bzw. Lumboischialgie rechts (LWS L4/5), gelegentliche Parästhesien im Bereich der linken Wade lateral sowie Nacken- und Schulterschmerzen rechts. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, es bestehe dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit bis zu 100 %. Die bisherigen Arbeits- versuche seien trotz Motivation an den Beschwerden gescheitert. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (AB 43/2-5).
E. 3.1.2 Im Bericht vom 21. April 2015 hielt Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als Diagnosen eine Spinalkanalstenose C4/5, C5/6 bei degenerativer Er- krankung, eine therapierefraktäre Zervikalgie mit Zervikobrachialgie links, chronische Schmerzen BWS, LWS sowie eine Diskopathie L3/4 und L4/5 mit beginnender Spinalkanalstenose fest. Die Prognose sei ungünstig. Für die schwere körperliche Arbeit als Arbeiter in der angestammten Tätigkeit werde der Beschwerdeführer langfristig gar nicht mehr einsetzbar sein. Für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 8 rückenschonende Tätigkeiten in Wechselpositionen werde davon ausge- gangen, dass eine Reintegrierbarkeit bestehe. Rückenschonende, leichte körperliche Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer mindestens halbtags ausüben. Schwere körperliche Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar (AB 48/7).
E. 3.1.3 Im Arztbericht vom 3. Juni 2015 führte der Hausarzt Dr. med. H.________, Praktischer Arzt, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit einen Zustand nach Kontusion der HWS und LWS, eine Coxarthrose beidseits, eine schwere Osteochondrose LWK 4/5 bei links- konvexer, kurzbogiger Skoliose LWS, eine Facettengelenksarthrose L3 bis S1 sowie eine Depression auf. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zu- mutbar, es bestehe dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (AB 50/2-5).
E. 3.1.4 Im Bericht vom 18. November 2015 führte Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Facharzt für Rheumatologie, Regi- onaler Ärztlicher Dienst der IV-Stellen … (RAD), nachdem er den Be- schwerdeführer am 26. August 2015 selbst untersucht hatte (AB 65), fol- gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
1. Coxarthrose bilatérale (limitation de la mobilité des rotations inter- nes des deux hanches)
2. Syndrome lombo-vertébral vs lombo-spondylogènes D
E. 3.1.5 Im Bericht vom 14. November 2016 hielt der RAD-Arzt, Dr. med. I.________, fest, der Beschwerdeführer sei im August 2015 durch den RAD untersucht worden (vgl. AB 65) und im November 2015 sei ein Bericht er- stattet worden. Seither hätten weder der Beschwerdeführer noch sein An- walt noch die behandelnden Ärzte medizinische Unterlagen eingereicht, welche neue Fakten oder eine Veränderung dessen belegten, was 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 10 festgehalten worden sei. Es sei im Bericht vom November 2015 klar festge- halten worden, dass die angestammte Tätigkeit als … und … nicht mehr zumutbar sei. Weiter sei unter Berücksichtigung der versicherungsmedizi- nisch relevanten somatischen Beeinträchtigungen ein Zumutbarkeitsprofil für angepasste Tätigkeiten formuliert worden. Es müsse festgehalten wer- den, dass im Bericht der Abklärungsstelle C.________ die Ausübung einer körperlich leichten und wechselbelasteten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt empfohlen worden sei. Das Zumutbarkeitsprofil des RAD entspreche die- sen Ausführungen, wobei der RAD eine Leistungseinschränkung von 20 % postuliert habe. Zwischen der Einschätzung des RAD und dem Bericht der Abklärungsstelle C.________ gebe es somit keinen Widerspruch. Es sei darauf hinzuweisen, dass im Bericht der Abklärungsstelle C.________ auf zahlreiche invaliditätsfremde Faktoren hingewiesen worden sei, die die Entwicklung der beruflichen Massnahme gestört hätten; muskuläre Dekon- ditionierung, Übergewicht, eine schwierige finanzielle und familiäre Situati- on. Zusammenfassend habe die Einschätzung des RAD von 2015 nach wie vor Gültigkeit (AB 109/7-8).
E. 3.1.6 Im Bericht vom 5. Januar 2017 hielt der Hausarzt, D.________ M. Sc., Praktischer Arzt, fest, bezüglich der angestammten Tätigkeit als … und … bestehe unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In welchem Umfang eine leichte Tätigkeit, wie sie von der IV beschrieben worden sei, ausgeführt werden könne, könne nicht beurteilt werden. Im Bericht des RAD-Arztes würden eine Reihe von orthopädischen Diagnosen als führend hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit erwähnt. Darüber hinaus bestünden ver- schiedene Erkrankungen, die einen Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit hät- ten. (1) Chronisches therapierefraktäres Schmerzsyndrom mit erheblicher Beeinträchtigung des Befindens und der Leistungsfähigkeit; (2) Chronifi- zierte Depression; (3) Medikamentenabhängigkeit von Lexotanil. Diese Di- agnosen würden entweder nicht erwähnt oder bemerkenswerterweise als „sans influence sur la capacité de travail“ qualifiziert, ohne dass eine fachärztliche Begutachtung dazu stattgefunden habe. Offensichtlich liege hier eine selektive Bewertung vor, die sich möglicherweise zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirke (Beschwerdebeilagen [BB] 9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 11
E. 3.2.1 Der Bericht des RAD-Arztes Dr. med. I.________ vom 18. Novem- ber 2015 ist umfassend, beruht auf einlässlichen anamnestischen Erhe- bungen sowie eigener fachärztlicher Untersuchung vom 26. August 2015 (AB 65), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Der in der Darlegung der Befunde, der Diagnosen sowie der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit widerspruchs- frei und nachvollziehbar begründete Bericht erfüllt die vom Bundesgericht an den Beweiswert von ärztlichen Gutachten gestellten Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), sodass ihm ein mit solchen vergleichbarer Beweiswert zukommt (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2; zum Ganzen E. 2.4 hiervor).
E. 3.2.2 Gemäss den einlässlichen und schlüssigen Ausführungen des RAD- Arztes bestehen funktionelle Einschränkungen allein aufgrund der festge- stellten krankhaften Veränderungen der Hüftgelenke sowie Lenden- und Halswirbelsäule (AB 68/9). Seine Einschätzung, wonach dem Beschwerde- führer unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen in einer angepass- ten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bei einer Leistungsminderung von 20 % wegen des erhöhten Pausenbedarfs zumutbar ist (AB 68/9), steht im Einklang mit den Angaben des behandelnden Orthopäden, Dr. med. G.________, der im Bericht vom 21. April 2015 bezüglich einer angepass- ten körperlich leichten, wechselbelastenden und rückenschonenden Arbeit eine mindestens halbtags zumutbare Arbeitsleistung postuliert hatte (AB 48/7) und im Bericht vom 24. März 2015 leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Bezug auf die festgestellten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule sogar als problemlos durchführbar bezeichnet hatte (AB 55/3). Sodann finden sich in den Akten keine Hinweise auf eine rele- vante psychische Erkrankung. Zwar werden in den hausärztlichen Berich- ten depressive Verstimmungen (AB 43/2, 50/2; BB 9) und die Einnahme von Psychopharmaka (AB 50/3; BB 9) erwähnt. Es bestehen aber weder Anhaltspunkte für eine regelmässige fachärztliche psychiatrische Be- handlung noch sind den Akten fachärztliche Angaben zu einer allfälligen psychischen Erkrankung zu entnehmen, womit sich (weitere) Abklärungen in dieser Hinsicht erübrigen. Nicht abgestellt werden kann auf den im Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 12 richtsverfahren eingereichten Bericht des Hausarztes D.________ vom Ja- nuar 2017. Entgegen dessen Auffassung hat sich der RAD-Arzt, Dr. med. I.________, einlässlich zu den diagnostizierten Schmerzsyndromen geäus- sert und diese – soweit objektivierbar – in die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie des Zumutbarkeitsprofils miteinbezogen (AB 68/5 ff.). Für das Bestehen einer invalidenversicherungsrechtlich rele- vanten Depression finden sich, wie erwähnt, keine zuverlässigen Indizien. Inwiefern sich sodann die geltend gemachte Medikamentenabhängigkeit auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirkt, ist dem Bericht nicht zu entnehmen. Überhaupt hielt D.________ fest, dass er nicht beurteilen kön- ne, in welchem Umfang eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei (BB 9).
E. 3.2.3 Schliesslich wird der RAD-Bericht vom November 2015 entgegen der in der Beschwerde (S. 4 f.) vertretenen Auffassung auch nicht durch die Ergebnisse der beruflichen Abklärungen in der Abklärungsstelle C.________ in Zweifel gezogen. Einerseits ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in ers- ter Linie durch die Ärzte und nicht durch Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beant- worten (statt vieler Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Mai 2016, 9C_646/2015, E. 4.4). Andererseits konnte das vom RAD-Arzt formu- lierte Zumutbarkeitsprofil von den Eingliederungsfachleuten im Rahmen der beruflichen Abklärung durchaus nachvollzogen werden (AB 88/2 f., 94/3; vgl. AB 109/7 f.). Daran ändert nichts und ist namentlich nicht widersprüch- lich, dass am Ende der Massnahme deren Verlängerung nicht mehr als zielführend im Sinne einer raschen Eingliederung in den ersten Arbeits- markt angesehen wurde (AB 94/3 unten). Denn für die – im vorliegenden Verfahren streitige – Invaliditätsbemessung ist der ausgeglichene hypothe- tische Arbeitsmarkt nach Art. 16 ATSG massgebend (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4), welcher gekennzeichnet ist durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektu- ellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Hinzu kommt, dass in den Berichten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 13 der Abklärungsstelle C.________ auf invaliditätsfremde Belastungsfaktoren (Überforderung mit der Lebenssituation, finanzielle und familiäre Probleme, Wohnungssuche, mangelhafte Sprachkenntnisse) hingewiesen wird, die nach Angaben der Eingliederungsfachleute für die Leistungsminderung und das Scheitern der Massnahme mitverantwortlich gewesen sind (AB 88/2, 94/3). Bei der Feststellung der anspruchsrelevanten Beeinträchtigung der Gesundheit sind solche invaliditätsfremde Belastungsfaktoren jedoch weit- gehend ausser Acht zu lassen (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Die Ein- schätzung des RAD-Arztes, Dr. med. I.________, ist auch in dieser Hin- sicht nicht zu beanstanden.
E. 3.2.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht somit zu Recht auf den RAD-Bericht vom 18. November 2015 ab- gestellt, welcher nach dem Dargelegten voll beweiskräftig ist. Damit erübri- gen sich weitere Abklärungen, insbesondere die beantragte Einholung ei- nes externen Gutachtens. Dem Beschwerdeführer ist die angestammte Tä- tigkeit als … und … invaliditätsbedingt nicht mehr zumutbar. Weiterhin zu- mutbar sind angepasste, namentlich körperlich leichte und wechselbelaste- te, Tätigkeiten mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einer Leistungsmin- derung von 20 % (AB 68/9 f.). 4. Auf dieser Basis ist im Folgenden die Invaliditätsbemessung vorzunehmen (vgl. E. 2.3 hiervor).
E. 4 Varices des membres inférieurs
E. 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne ge- sundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 14 genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabel- lenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemes- sung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall ge- gebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2).
E. 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohn- mässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittli- chen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Ab- zug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabel- lenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und be- ruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2).
E. 4.1.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 15
E. 4.2 Gestützt auf den Zeitpunkt der IV-Anmeldung vom 11. März 2014 (AB 1) und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG ist der Zeitpunkt des frühestmöglichen hypothetischen Rentenbeginns auf 1. September 2014 festzusetzen, zumal das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Anbetracht der jedenfalls seit Anfang 2013 bestehenden Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig- keit als … und … (AB 43/3 Ziff. 1.6, 68/9 Ziff. 1.) erfüllt ist. Der Einkom- mensvergleich ist somit erstmals auf das Jahr 2014 hin durchzuführen.
E. 4.3 Gemäss den Angaben im Lebenslauf war der Beschwerdeführer vorwiegend (während rund 18 Jahren) als … und … tätig (AB 16/2, 92/2). Aus welchen Gründen das letzte Arbeitsverhältnis Ende Juni 2012 beendet wurde (AB 12/4), ist den Akten nicht zu entnehmen; ein Arbeitgeberbericht fehlt. In Anbetracht der häufigen, fast jährlichen, Stellenwechsel (AB 92/2) und des Umstands, dass erst ein halbes Jahr nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (AB 43/3), ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer 2014 bei guter Gesundheit noch beim gleichen Arbeitgeber tätig gewesen wäre. Wie es sich damit verhält, kann letztlich jedoch offen bleiben. Der Beschwerde- führer verfügt, auch wenn er während vielen Jahren, immer wieder unter- brochen von Arbeitslosigkeit (AB 12), überwiegend in …- und …-Unterneh- men tätig war, über keine Berufsausbildung. Seine Einkommen lagen denn auch jeweils deutlich unter denjenigen Gelernter (hierzu vgl. gleich ansch- liessend). Damit wäre grundsätzlich ein Einkommen auf dem Niveau 1 der LSE anzurechnen. Selbst wenn jedoch dem Beschwerdeführer auf der Sei- te des Valideneinkommens ein (über den je effektiv erzielten Einkommen liegender) Jahreslohn im Bereich des Baugewerbes auf der Stufe Niveau 2 der LSE angerechnet würde, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Das Valideneinkommen, berechnet anhand eines Tabellenlohns gemäss LSE 2014, Tabelle TA 1, Ziff. 41-43: Baugewerbe, Kompetenzniveau 2: Prakti- sche Tätigkeiten, Männer (Fr. 5‘885.-- pro Monat inkl. Anteil 13. Monats- lohn) sowie angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit, ergäbe Fr. 73‘268.25 (Fr. 5‘885.-- x 12 / 40 x 41.5; Bundesamt für Statistik [BFS], Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 41-43: Baugewerbe/Bau, 2014).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 16
E. 4.4 In medizinischer Hinsicht ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer angepasste, insbesondere körperlich leichte und wechselbelastete, Tätig- keiten mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einer Leistungsminderung von 20 % infolge erhöhten Pausenbedarfs zumutbar sind (AB 68/9 f.; E. 3.2.4 hiervor). Entgegen der in der Beschwerde (S. 6) vertretenen Auf- fassung ist die Erwerbsunfähigkeit bzw. der Invaliditätsgrad gemäss Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG gerade nicht anhand realer Arbeitsmarktbedin- gungen zu bemessen. Bezogen auf den nach diesen Bestimmungen allein ausschlaggebenden ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt (vgl. E. 3.2.3 hiervor), der selbst Nischenarbeitsplätze umfasst (d.h. Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegen- kommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können [SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4]), lässt das massgebende ärztliche Zumutbarkeitsprofil nach wie vor eine genügende Anzahl von verschiedenen Arbeitsmöglichkeiten zu. Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer, welcher keine Berufsausbildung absolviert hat, nebst seiner Berufserfahrung als … und … über keine weite- ren theoretischen oder berufspraktischen Kenntnisse verfügt, weshalb al- lein noch Hilfsarbeitertätigkeiten in Betracht fallen. Da er seit 2012 (AB 65/4) keiner zumutbaren Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, hat die Ver- waltung zur Festlegung des Invalideneinkommens nach dem Dargelegten zu Recht auf einen Tabellenlohn gemäss LSE 2014, Tabelle TA 1, Total, Anforderungsniveau 1: Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerkli- cher Art, Männer (Fr. 5‘312.-- pro Monat inkl. Anteil 13. Monatslohn), abge- stellt (AB 110/1 f.). Sodann ist, anders als der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde, S. 5 f.), der von der Verwaltung gewährte Tabellenlohnabzug nicht zu beanstanden. Einerseits wurde der invaliditätsbedingten Leistungs- einschränkung bereits im Rahmen der um 20 % reduzierten Leistungsfähig- keit Rechnung getragen. Aber auch mit Blick auf invaliditätsfremde Ge- sichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) rechtfer- tigt sich kein zusätzlicher Tabellenlohnabzug, da sie bei beiden aufgrund statistischer Daten bestimmten Vergleichseinkommen zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Ab- gesehen davon liegt das hier zu Gunsten des Beschwerdeführers herange- zogene Valideneinkommen des Niveaus 2 bereits weit höher, als jedes zu- vor als Gesunder erzielte Einkommen. Damit ist der von der Verwaltung zum reduzierten Rendement hinzu gewährte Abzug von 5 % auf jeden Fall
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 17 nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers erfolgt. Das massgebende In- valideneinkommen per 2014 beträgt somit Fr. 50‘504.35 (Fr. 5‘312.-- x 12 / 40 x 41.7 x 0.8 x 0.95; BFS, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, Be- triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2014, Total).
E. 4.5 Es resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 73‘268.25 und ei- nem Invalideneinkommen von Fr. 50‘504.35 eine Erwerbseinbusse von Fr. 22‘763.90.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 31 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Dieser Invaliditäts- grad liegt unter der rentenerheblichen Schwelle von 40 % nach Art. 28 IVG, womit die angefochtene Verfügung rechtens ist. Die Beschwerde ist abzu- weisen. 5.
E. 5 Tabagisme à 3 paquets par jour depuis de nombreuses années
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG).
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder der Beschwerdefüh- rer (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]) noch die obsiegende Beschwer- degegnerin einen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG).
E. 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 18 gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Ob und unter welchen Vor- aussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, beurteilt sich nach Bundesrecht; die Bemessung der Entschädigung der amtlichen Anwältin bzw. des amtlichen Anwalts richtet sich nach kantona- lem Recht (BGE 141 I 70 E. 2.1 S. 72, 110 V 360 E. 1b S. 362).
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer ist bezüglich des vorliegenden Verfahrens nicht rechtsschutzversichert (BB 10 f.). Seine Prozessarmut ist gestützt auf die von ihm eingereichten Unterlagen erstellt (BB 8; BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Da weiter das Beschwerdeverfahren nicht als von vornherein aus- sichtslos zu betrachten ist und sich die Verbeiständung durch einen Anwalt als geboten erweist, ist das am 29. Dezember 2016 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gutzuheissen und dem Beschwerdeführer Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen.
E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer ist damit – unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – vorläufig von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
E. 5.3.4 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord- nung von Fürsprecher B.________ bleibt dessen amtliches Honorar festzu- legen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des ge- botenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwie- rigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlan- gung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 19 kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Die Honorarnote vom 8. Februar 2017 von Fürsprecher B.________ ist nicht zu beanstanden. Entsprechend dem geltend gemachten Aufwand von 14.6 Stunden (Fr. 3‘979.60 inkl. Auslagen und MWSt.) wird das amtliche Honorar auf Fr. 2‘920.-- (14.6 Std. x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 34.80 Ausla- gen und Fr. 236.40 MWSt. (8 %), somit auf total Fr. 3‘191.20 festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten gemäss den Voraus-setzungen von Art. 123 ZPO (vgl. E. 5.3.3 hiervor) nachzubezah- len. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Für- sprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3‘979.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3‘191.20 festge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 20 setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2017)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Tetra-areflexie avec hypo-pallesthésie - DD polyneuropathie périphérique
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 9
E. 7 Obésité avec BMI 34.8 kg/m2
E. 8 Ronchopathie possible (DD apnée du sommeil)
E. 9 Rhagades entre les orteils (cave aux soins corporels) 10.Lésion inguinale G infracentimétrique 11.Lipome interscapulaire 12.Buffalo hump Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass aufgrund der Hüftpathologie (Coxarthrose) Tätigkeiten in strikt stehender oder sitzender Position, kör- perlich schwere Tätigkeiten, Tätigkeiten mit repetierendem Beugen des Rumpfes oder der Knie, Tätigkeiten in kniender oder hockender Stellung sowie solche mit repetierendem Treppensteigen nicht mehr zumutbar sei- en. Zusätzlich sei aufgrund der degenerativen Pathologie der Lendenwir- belsäule das vom Körper entfernte Tragen von Gewichten nicht mehr zu- mutbar. Aufgrund der degenerativen Störungen der Halswirbelsäule seien sodann Arbeiten auf Schulterhöhe sowie solche auf Leitern oder Gerüsten nicht mehr zumutbar. Auf der Basis dieser funktionellen Einschränkungen sei die angestammte Tätigkeit als … und … nicht mehr zumutbar. Demge- genüber sei eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Position zu 100 % mit einer Leistungseinschränkung von 20 % wegen des erhöhten Pausenbedarfs zumutbar. Das Heben und Tragen von Gewichten nahe am Körper sei bis 7.5 kg zumutbar. Im Moment bestünden keine neurologi- schen Gesundheitsschäden, welche zu einer limitierten Feinmotorik führ- ten. Zwar fehlten die Reflexe und bestehe ein verändertes Vibrationsemp- finden an den unteren Extremitäten, was an eine periphere Polyneuropa- thie denken lasse. Dagegen seien keine Anzeichen einer Sensibilitätss- törung der oberen Extremitäten, die eine Auswirkung auf die Feinmotorik hätte, vorhanden. Weiter existierten weder eine objektivierbare Beeinträch- tigung der psychischen Gesundheit noch des Intellekts, die zu einer in zeit- licher Hinsicht wesentlichen Arbeitsunfähigkeit führten (AB 68/8-10).
Dispositiv
- Die Verfügung sei aufzuheben.
- Die Vorinstanz sei anzuweisen, den IV-Grad im Sinne der Erwä- gungen neu zu bestimmen.
- Die Vorinstanz sei zu veranlassen, die invaliditätsbedingten Ein- schränkungen und allenfalls verbleibende Ressourcen durch einen unabhängigen Gutachter beurteilen zu lassen.
- Dem Beschwerdeführer sei für dieses Verfahren das Recht auf un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des un- terzeichnenden Anwalts als Rechtsvertreter. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 3 In der Begründung wird im Wesentlichen eine unvollständige Feststellung bzw. die Würdigung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts so- wie die Invaliditätsbemessung als unrichtig gerügt. Am 16. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Haus- arztes, D.________ M. Sc., Praktischer Arzt, vom 5. Januar 2017 zu den Akten (Beschwerdebeilage [BB] 9). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2017 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. In den nachfolgenden Eingaben vom 8. Februar und 15. März 2017 hielten die Parteien je an ihren Rechtsbegehren fest. Auf prozessleitende Verfügung vom 12. Juni 2017 hin bestätigte der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2017 (im Gerichtsdossier) unter Hinweis auf zwei Schreiben der E.________ AG vom 24. Juni und 29. Juli 2016 (BB 10, 11), dass er bezüglich des vorliegenden Verfahrens nicht rechtsschutzversichert sei. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 21. November 2016 (AB 110). Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al- len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 5 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. In- soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 6 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweis- wert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streiti- gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Ana- mnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege- benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicher- ten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versi- cherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht ei- nes behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versi- cherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 7 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).
- 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Im Arztbericht vom 10. März 2015 führte Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyn- drom bei Osteochondrose LWK 4/5 und linkskonvexer Skoliose sowie eine Coxarthrose beidseits und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit schubweise depressive Episoden auf. Es seien Arbeitsunfähigkei- ten von 50 % bis 100 % vom 1. Januar 2013 bis 12. März 2014 sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 20. September bis 28. November 2014 attestiert worden. Es bestünden eine chronische rezidivierende Lumbalgie bzw. Lumboischialgie rechts (LWS L4/5), gelegentliche Parästhesien im Bereich der linken Wade lateral sowie Nacken- und Schulterschmerzen rechts. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, es bestehe dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit bis zu 100 %. Die bisherigen Arbeits- versuche seien trotz Motivation an den Beschwerden gescheitert. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (AB 43/2-5). 3.1.2 Im Bericht vom 21. April 2015 hielt Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als Diagnosen eine Spinalkanalstenose C4/5, C5/6 bei degenerativer Er- krankung, eine therapierefraktäre Zervikalgie mit Zervikobrachialgie links, chronische Schmerzen BWS, LWS sowie eine Diskopathie L3/4 und L4/5 mit beginnender Spinalkanalstenose fest. Die Prognose sei ungünstig. Für die schwere körperliche Arbeit als Arbeiter in der angestammten Tätigkeit werde der Beschwerdeführer langfristig gar nicht mehr einsetzbar sein. Für Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 8 rückenschonende Tätigkeiten in Wechselpositionen werde davon ausge- gangen, dass eine Reintegrierbarkeit bestehe. Rückenschonende, leichte körperliche Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer mindestens halbtags ausüben. Schwere körperliche Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar (AB 48/7). 3.1.3 Im Arztbericht vom 3. Juni 2015 führte der Hausarzt Dr. med. H.________, Praktischer Arzt, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit einen Zustand nach Kontusion der HWS und LWS, eine Coxarthrose beidseits, eine schwere Osteochondrose LWK 4/5 bei links- konvexer, kurzbogiger Skoliose LWS, eine Facettengelenksarthrose L3 bis S1 sowie eine Depression auf. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zu- mutbar, es bestehe dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (AB 50/2-5). 3.1.4 Im Bericht vom 18. November 2015 führte Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Facharzt für Rheumatologie, Regi- onaler Ärztlicher Dienst der IV-Stellen … (RAD), nachdem er den Be- schwerdeführer am 26. August 2015 selbst untersucht hatte (AB 65), fol- gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
- Coxarthrose bilatérale (limitation de la mobilité des rotations inter- nes des deux hanches)
- Syndrome lombo-vertébral vs lombo-spondylogènes D
- Syndrome cervico-spondylogènes G sur troubles dégénératifs
- Dorsalgies Unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. I.________ fest:
- Dépression ou épisodes dépressifs par phase 2 Contusions cervicale et lombaire
- Traumatisme avec torsion de la colonne lombaire
- Varices des membres inférieurs
- Tabagisme à 3 paquets par jour depuis de nombreuses années
- Tetra-areflexie avec hypo-pallesthésie - DD polyneuropathie périphérique Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 9
- Obésité avec BMI 34.8 kg/m2
- Ronchopathie possible (DD apnée du sommeil)
- Rhagades entre les orteils (cave aux soins corporels) 10.Lésion inguinale G infracentimétrique 11.Lipome interscapulaire 12.Buffalo hump Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass aufgrund der Hüftpathologie (Coxarthrose) Tätigkeiten in strikt stehender oder sitzender Position, kör- perlich schwere Tätigkeiten, Tätigkeiten mit repetierendem Beugen des Rumpfes oder der Knie, Tätigkeiten in kniender oder hockender Stellung sowie solche mit repetierendem Treppensteigen nicht mehr zumutbar sei- en. Zusätzlich sei aufgrund der degenerativen Pathologie der Lendenwir- belsäule das vom Körper entfernte Tragen von Gewichten nicht mehr zu- mutbar. Aufgrund der degenerativen Störungen der Halswirbelsäule seien sodann Arbeiten auf Schulterhöhe sowie solche auf Leitern oder Gerüsten nicht mehr zumutbar. Auf der Basis dieser funktionellen Einschränkungen sei die angestammte Tätigkeit als … und … nicht mehr zumutbar. Demge- genüber sei eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Position zu 100 % mit einer Leistungseinschränkung von 20 % wegen des erhöhten Pausenbedarfs zumutbar. Das Heben und Tragen von Gewichten nahe am Körper sei bis 7.5 kg zumutbar. Im Moment bestünden keine neurologi- schen Gesundheitsschäden, welche zu einer limitierten Feinmotorik führ- ten. Zwar fehlten die Reflexe und bestehe ein verändertes Vibrationsemp- finden an den unteren Extremitäten, was an eine periphere Polyneuropa- thie denken lasse. Dagegen seien keine Anzeichen einer Sensibilitätss- törung der oberen Extremitäten, die eine Auswirkung auf die Feinmotorik hätte, vorhanden. Weiter existierten weder eine objektivierbare Beeinträch- tigung der psychischen Gesundheit noch des Intellekts, die zu einer in zeit- licher Hinsicht wesentlichen Arbeitsunfähigkeit führten (AB 68/8-10). 3.1.5 Im Bericht vom 14. November 2016 hielt der RAD-Arzt, Dr. med. I.________, fest, der Beschwerdeführer sei im August 2015 durch den RAD untersucht worden (vgl. AB 65) und im November 2015 sei ein Bericht er- stattet worden. Seither hätten weder der Beschwerdeführer noch sein An- walt noch die behandelnden Ärzte medizinische Unterlagen eingereicht, welche neue Fakten oder eine Veränderung dessen belegten, was 2015 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 10 festgehalten worden sei. Es sei im Bericht vom November 2015 klar festge- halten worden, dass die angestammte Tätigkeit als … und … nicht mehr zumutbar sei. Weiter sei unter Berücksichtigung der versicherungsmedizi- nisch relevanten somatischen Beeinträchtigungen ein Zumutbarkeitsprofil für angepasste Tätigkeiten formuliert worden. Es müsse festgehalten wer- den, dass im Bericht der Abklärungsstelle C.________ die Ausübung einer körperlich leichten und wechselbelasteten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt empfohlen worden sei. Das Zumutbarkeitsprofil des RAD entspreche die- sen Ausführungen, wobei der RAD eine Leistungseinschränkung von 20 % postuliert habe. Zwischen der Einschätzung des RAD und dem Bericht der Abklärungsstelle C.________ gebe es somit keinen Widerspruch. Es sei darauf hinzuweisen, dass im Bericht der Abklärungsstelle C.________ auf zahlreiche invaliditätsfremde Faktoren hingewiesen worden sei, die die Entwicklung der beruflichen Massnahme gestört hätten; muskuläre Dekon- ditionierung, Übergewicht, eine schwierige finanzielle und familiäre Situati- on. Zusammenfassend habe die Einschätzung des RAD von 2015 nach wie vor Gültigkeit (AB 109/7-8). 3.1.6 Im Bericht vom 5. Januar 2017 hielt der Hausarzt, D.________ M. Sc., Praktischer Arzt, fest, bezüglich der angestammten Tätigkeit als … und … bestehe unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In welchem Umfang eine leichte Tätigkeit, wie sie von der IV beschrieben worden sei, ausgeführt werden könne, könne nicht beurteilt werden. Im Bericht des RAD-Arztes würden eine Reihe von orthopädischen Diagnosen als führend hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit erwähnt. Darüber hinaus bestünden ver- schiedene Erkrankungen, die einen Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit hät- ten. (1) Chronisches therapierefraktäres Schmerzsyndrom mit erheblicher Beeinträchtigung des Befindens und der Leistungsfähigkeit; (2) Chronifi- zierte Depression; (3) Medikamentenabhängigkeit von Lexotanil. Diese Di- agnosen würden entweder nicht erwähnt oder bemerkenswerterweise als „sans influence sur la capacité de travail“ qualifiziert, ohne dass eine fachärztliche Begutachtung dazu stattgefunden habe. Offensichtlich liege hier eine selektive Bewertung vor, die sich möglicherweise zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirke (Beschwerdebeilagen [BB] 9). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 11 3.2 3.2.1 Der Bericht des RAD-Arztes Dr. med. I.________ vom 18. Novem- ber 2015 ist umfassend, beruht auf einlässlichen anamnestischen Erhe- bungen sowie eigener fachärztlicher Untersuchung vom 26. August 2015 (AB 65), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Der in der Darlegung der Befunde, der Diagnosen sowie der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit widerspruchs- frei und nachvollziehbar begründete Bericht erfüllt die vom Bundesgericht an den Beweiswert von ärztlichen Gutachten gestellten Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), sodass ihm ein mit solchen vergleichbarer Beweiswert zukommt (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2; zum Ganzen E. 2.4 hiervor). 3.2.2 Gemäss den einlässlichen und schlüssigen Ausführungen des RAD- Arztes bestehen funktionelle Einschränkungen allein aufgrund der festge- stellten krankhaften Veränderungen der Hüftgelenke sowie Lenden- und Halswirbelsäule (AB 68/9). Seine Einschätzung, wonach dem Beschwerde- führer unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen in einer angepass- ten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bei einer Leistungsminderung von 20 % wegen des erhöhten Pausenbedarfs zumutbar ist (AB 68/9), steht im Einklang mit den Angaben des behandelnden Orthopäden, Dr. med. G.________, der im Bericht vom 21. April 2015 bezüglich einer angepass- ten körperlich leichten, wechselbelastenden und rückenschonenden Arbeit eine mindestens halbtags zumutbare Arbeitsleistung postuliert hatte (AB 48/7) und im Bericht vom 24. März 2015 leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Bezug auf die festgestellten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule sogar als problemlos durchführbar bezeichnet hatte (AB 55/3). Sodann finden sich in den Akten keine Hinweise auf eine rele- vante psychische Erkrankung. Zwar werden in den hausärztlichen Berich- ten depressive Verstimmungen (AB 43/2, 50/2; BB 9) und die Einnahme von Psychopharmaka (AB 50/3; BB 9) erwähnt. Es bestehen aber weder Anhaltspunkte für eine regelmässige fachärztliche psychiatrische Be- handlung noch sind den Akten fachärztliche Angaben zu einer allfälligen psychischen Erkrankung zu entnehmen, womit sich (weitere) Abklärungen in dieser Hinsicht erübrigen. Nicht abgestellt werden kann auf den im Ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 12 richtsverfahren eingereichten Bericht des Hausarztes D.________ vom Ja- nuar 2017. Entgegen dessen Auffassung hat sich der RAD-Arzt, Dr. med. I.________, einlässlich zu den diagnostizierten Schmerzsyndromen geäus- sert und diese – soweit objektivierbar – in die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie des Zumutbarkeitsprofils miteinbezogen (AB 68/5 ff.). Für das Bestehen einer invalidenversicherungsrechtlich rele- vanten Depression finden sich, wie erwähnt, keine zuverlässigen Indizien. Inwiefern sich sodann die geltend gemachte Medikamentenabhängigkeit auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirkt, ist dem Bericht nicht zu entnehmen. Überhaupt hielt D.________ fest, dass er nicht beurteilen kön- ne, in welchem Umfang eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei (BB 9). 3.2.3 Schliesslich wird der RAD-Bericht vom November 2015 entgegen der in der Beschwerde (S. 4 f.) vertretenen Auffassung auch nicht durch die Ergebnisse der beruflichen Abklärungen in der Abklärungsstelle C.________ in Zweifel gezogen. Einerseits ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in ers- ter Linie durch die Ärzte und nicht durch Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beant- worten (statt vieler Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Mai 2016, 9C_646/2015, E. 4.4). Andererseits konnte das vom RAD-Arzt formu- lierte Zumutbarkeitsprofil von den Eingliederungsfachleuten im Rahmen der beruflichen Abklärung durchaus nachvollzogen werden (AB 88/2 f., 94/3; vgl. AB 109/7 f.). Daran ändert nichts und ist namentlich nicht widersprüch- lich, dass am Ende der Massnahme deren Verlängerung nicht mehr als zielführend im Sinne einer raschen Eingliederung in den ersten Arbeits- markt angesehen wurde (AB 94/3 unten). Denn für die – im vorliegenden Verfahren streitige – Invaliditätsbemessung ist der ausgeglichene hypothe- tische Arbeitsmarkt nach Art. 16 ATSG massgebend (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4), welcher gekennzeichnet ist durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektu- ellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Hinzu kommt, dass in den Berichten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 13 der Abklärungsstelle C.________ auf invaliditätsfremde Belastungsfaktoren (Überforderung mit der Lebenssituation, finanzielle und familiäre Probleme, Wohnungssuche, mangelhafte Sprachkenntnisse) hingewiesen wird, die nach Angaben der Eingliederungsfachleute für die Leistungsminderung und das Scheitern der Massnahme mitverantwortlich gewesen sind (AB 88/2, 94/3). Bei der Feststellung der anspruchsrelevanten Beeinträchtigung der Gesundheit sind solche invaliditätsfremde Belastungsfaktoren jedoch weit- gehend ausser Acht zu lassen (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Die Ein- schätzung des RAD-Arztes, Dr. med. I.________, ist auch in dieser Hin- sicht nicht zu beanstanden. 3.2.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht somit zu Recht auf den RAD-Bericht vom 18. November 2015 ab- gestellt, welcher nach dem Dargelegten voll beweiskräftig ist. Damit erübri- gen sich weitere Abklärungen, insbesondere die beantragte Einholung ei- nes externen Gutachtens. Dem Beschwerdeführer ist die angestammte Tä- tigkeit als … und … invaliditätsbedingt nicht mehr zumutbar. Weiterhin zu- mutbar sind angepasste, namentlich körperlich leichte und wechselbelaste- te, Tätigkeiten mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einer Leistungsmin- derung von 20 % (AB 68/9 f.).
- Auf dieser Basis ist im Folgenden die Invaliditätsbemessung vorzunehmen (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne ge- sundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 14 genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabel- lenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemes- sung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall ge- gebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohn- mässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittli- chen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Ab- zug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabel- lenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und be- ruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.1.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 15 4.2 Gestützt auf den Zeitpunkt der IV-Anmeldung vom 11. März 2014 (AB 1) und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG ist der Zeitpunkt des frühestmöglichen hypothetischen Rentenbeginns auf 1. September 2014 festzusetzen, zumal das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Anbetracht der jedenfalls seit Anfang 2013 bestehenden Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig- keit als … und … (AB 43/3 Ziff. 1.6, 68/9 Ziff. 1.) erfüllt ist. Der Einkom- mensvergleich ist somit erstmals auf das Jahr 2014 hin durchzuführen. 4.3 Gemäss den Angaben im Lebenslauf war der Beschwerdeführer vorwiegend (während rund 18 Jahren) als … und … tätig (AB 16/2, 92/2). Aus welchen Gründen das letzte Arbeitsverhältnis Ende Juni 2012 beendet wurde (AB 12/4), ist den Akten nicht zu entnehmen; ein Arbeitgeberbericht fehlt. In Anbetracht der häufigen, fast jährlichen, Stellenwechsel (AB 92/2) und des Umstands, dass erst ein halbes Jahr nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (AB 43/3), ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer 2014 bei guter Gesundheit noch beim gleichen Arbeitgeber tätig gewesen wäre. Wie es sich damit verhält, kann letztlich jedoch offen bleiben. Der Beschwerde- führer verfügt, auch wenn er während vielen Jahren, immer wieder unter- brochen von Arbeitslosigkeit (AB 12), überwiegend in …- und …-Unterneh- men tätig war, über keine Berufsausbildung. Seine Einkommen lagen denn auch jeweils deutlich unter denjenigen Gelernter (hierzu vgl. gleich ansch- liessend). Damit wäre grundsätzlich ein Einkommen auf dem Niveau 1 der LSE anzurechnen. Selbst wenn jedoch dem Beschwerdeführer auf der Sei- te des Valideneinkommens ein (über den je effektiv erzielten Einkommen liegender) Jahreslohn im Bereich des Baugewerbes auf der Stufe Niveau 2 der LSE angerechnet würde, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Das Valideneinkommen, berechnet anhand eines Tabellenlohns gemäss LSE 2014, Tabelle TA 1, Ziff. 41-43: Baugewerbe, Kompetenzniveau 2: Prakti- sche Tätigkeiten, Männer (Fr. 5‘885.-- pro Monat inkl. Anteil 13. Monats- lohn) sowie angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit, ergäbe Fr. 73‘268.25 (Fr. 5‘885.-- x 12 / 40 x 41.5; Bundesamt für Statistik [BFS], Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 41-43: Baugewerbe/Bau, 2014). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 16 4.4 In medizinischer Hinsicht ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer angepasste, insbesondere körperlich leichte und wechselbelastete, Tätig- keiten mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einer Leistungsminderung von 20 % infolge erhöhten Pausenbedarfs zumutbar sind (AB 68/9 f.; E. 3.2.4 hiervor). Entgegen der in der Beschwerde (S. 6) vertretenen Auf- fassung ist die Erwerbsunfähigkeit bzw. der Invaliditätsgrad gemäss Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG gerade nicht anhand realer Arbeitsmarktbedin- gungen zu bemessen. Bezogen auf den nach diesen Bestimmungen allein ausschlaggebenden ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt (vgl. E. 3.2.3 hiervor), der selbst Nischenarbeitsplätze umfasst (d.h. Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegen- kommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können [SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4]), lässt das massgebende ärztliche Zumutbarkeitsprofil nach wie vor eine genügende Anzahl von verschiedenen Arbeitsmöglichkeiten zu. Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer, welcher keine Berufsausbildung absolviert hat, nebst seiner Berufserfahrung als … und … über keine weite- ren theoretischen oder berufspraktischen Kenntnisse verfügt, weshalb al- lein noch Hilfsarbeitertätigkeiten in Betracht fallen. Da er seit 2012 (AB 65/4) keiner zumutbaren Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, hat die Ver- waltung zur Festlegung des Invalideneinkommens nach dem Dargelegten zu Recht auf einen Tabellenlohn gemäss LSE 2014, Tabelle TA 1, Total, Anforderungsniveau 1: Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerkli- cher Art, Männer (Fr. 5‘312.-- pro Monat inkl. Anteil 13. Monatslohn), abge- stellt (AB 110/1 f.). Sodann ist, anders als der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde, S. 5 f.), der von der Verwaltung gewährte Tabellenlohnabzug nicht zu beanstanden. Einerseits wurde der invaliditätsbedingten Leistungs- einschränkung bereits im Rahmen der um 20 % reduzierten Leistungsfähig- keit Rechnung getragen. Aber auch mit Blick auf invaliditätsfremde Ge- sichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) rechtfer- tigt sich kein zusätzlicher Tabellenlohnabzug, da sie bei beiden aufgrund statistischer Daten bestimmten Vergleichseinkommen zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Ab- gesehen davon liegt das hier zu Gunsten des Beschwerdeführers herange- zogene Valideneinkommen des Niveaus 2 bereits weit höher, als jedes zu- vor als Gesunder erzielte Einkommen. Damit ist der von der Verwaltung zum reduzierten Rendement hinzu gewährte Abzug von 5 % auf jeden Fall Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 17 nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers erfolgt. Das massgebende In- valideneinkommen per 2014 beträgt somit Fr. 50‘504.35 (Fr. 5‘312.-- x 12 / 40 x 41.7 x 0.8 x 0.95; BFS, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, Be- triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2014, Total). 4.5 Es resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 73‘268.25 und ei- nem Invalideneinkommen von Fr. 50‘504.35 eine Erwerbseinbusse von Fr. 22‘763.90.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 31 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Dieser Invaliditäts- grad liegt unter der rentenerheblichen Schwelle von 40 % nach Art. 28 IVG, womit die angefochtene Verfügung rechtens ist. Die Beschwerde ist abzu- weisen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder der Beschwerdefüh- rer (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]) noch die obsiegende Beschwer- degegnerin einen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 5.3 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 18 gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Ob und unter welchen Vor- aussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, beurteilt sich nach Bundesrecht; die Bemessung der Entschädigung der amtlichen Anwältin bzw. des amtlichen Anwalts richtet sich nach kantona- lem Recht (BGE 141 I 70 E. 2.1 S. 72, 110 V 360 E. 1b S. 362). 5.3.2 Der Beschwerdeführer ist bezüglich des vorliegenden Verfahrens nicht rechtsschutzversichert (BB 10 f.). Seine Prozessarmut ist gestützt auf die von ihm eingereichten Unterlagen erstellt (BB 8; BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Da weiter das Beschwerdeverfahren nicht als von vornherein aus- sichtslos zu betrachten ist und sich die Verbeiständung durch einen Anwalt als geboten erweist, ist das am 29. Dezember 2016 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gutzuheissen und dem Beschwerdeführer Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 5.3.3 Der Beschwerdeführer ist damit – unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – vorläufig von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. 5.3.4 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord- nung von Fürsprecher B.________ bleibt dessen amtliches Honorar festzu- legen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des ge- botenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwie- rigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlan- gung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 19 kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Die Honorarnote vom 8. Februar 2017 von Fürsprecher B.________ ist nicht zu beanstanden. Entsprechend dem geltend gemachten Aufwand von 14.6 Stunden (Fr. 3‘979.60 inkl. Auslagen und MWSt.) wird das amtliche Honorar auf Fr. 2‘920.-- (14.6 Std. x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 34.80 Ausla- gen und Fr. 236.40 MWSt. (8 %), somit auf total Fr. 3‘191.20 festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten gemäss den Voraus-setzungen von Art. 123 ZPO (vgl. E. 5.3.3 hiervor) nachzubezah- len. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Für- sprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3‘979.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3‘191.20 festge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 20 setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2017) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 1278 IV FUR/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Juni 2017 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 21. November 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1957 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 11. März 2014 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) unter Angabe von Schmerzen im Rücken und in der linken Hüfte, Kopfschmerzen und verschobenen Wirbeln zum Leistungsbe- zug an (Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB holte Unterlagen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ein und liess den Versicherten durch den Regi- onalen Ärztlichen Dienst der IV-Stellen BE/FR/SO (RAD) untersuchen (Un- tersuchungsbericht vom 26. August 2015 [AB 65] und Bericht vom 18. No- vember 2015 [AB 68/5 ff.]). Weiter veranlasste sie berufliche Abklärungen in der Abklärungsstelle C.________ vom 18. Januar bis 15. Mai 2016 (AB 78, 86; Berichte vom 27. April [AB 88] und 1. Juni 2016 [AB 94/2 ff.]). Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2016 stellte die IVB bei einem Invaliditäts- grad von 31 % die Ablehnung des Rentenanspruchs in Aussicht (AB 95). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben (AB 101) und der RAD am 14. November 2016 eine Stellungnahme erstattet hatte (AB 109/2 ff.), verneinte die IVB mit Verfügung vom 21. November 2016, wie angekündigt, einen Rentenanspruch (AB 110). B. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, Beschwerde. Er beantragt:
1. Die Verfügung sei aufzuheben.
2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den IV-Grad im Sinne der Erwä- gungen neu zu bestimmen.
3. Die Vorinstanz sei zu veranlassen, die invaliditätsbedingten Ein- schränkungen und allenfalls verbleibende Ressourcen durch einen unabhängigen Gutachter beurteilen zu lassen.
4. Dem Beschwerdeführer sei für dieses Verfahren das Recht auf un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des un- terzeichnenden Anwalts als Rechtsvertreter.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 3 In der Begründung wird im Wesentlichen eine unvollständige Feststellung bzw. die Würdigung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts so- wie die Invaliditätsbemessung als unrichtig gerügt. Am 16. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Haus- arztes, D.________ M. Sc., Praktischer Arzt, vom 5. Januar 2017 zu den Akten (Beschwerdebeilage [BB] 9). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2017 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. In den nachfolgenden Eingaben vom 8. Februar und 15. März 2017 hielten die Parteien je an ihren Rechtsbegehren fest. Auf prozessleitende Verfügung vom 12. Juni 2017 hin bestätigte der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2017 (im Gerichtsdossier) unter Hinweis auf zwei Schreiben der E.________ AG vom 24. Juni und 29. Juli 2016 (BB 10, 11), dass er bezüglich des vorliegenden Verfahrens nicht rechtsschutzversichert sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 21. November 2016 (AB 110). Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al- len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 5 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. In- soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 6 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweis- wert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streiti- gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Ana- mnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege- benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicher- ten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versi- cherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht ei- nes behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versi- cherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 7 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Im Arztbericht vom 10. März 2015 führte Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyn- drom bei Osteochondrose LWK 4/5 und linkskonvexer Skoliose sowie eine Coxarthrose beidseits und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit schubweise depressive Episoden auf. Es seien Arbeitsunfähigkei- ten von 50 % bis 100 % vom 1. Januar 2013 bis 12. März 2014 sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 20. September bis 28. November 2014 attestiert worden. Es bestünden eine chronische rezidivierende Lumbalgie bzw. Lumboischialgie rechts (LWS L4/5), gelegentliche Parästhesien im Bereich der linken Wade lateral sowie Nacken- und Schulterschmerzen rechts. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, es bestehe dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit bis zu 100 %. Die bisherigen Arbeits- versuche seien trotz Motivation an den Beschwerden gescheitert. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (AB 43/2-5). 3.1.2 Im Bericht vom 21. April 2015 hielt Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als Diagnosen eine Spinalkanalstenose C4/5, C5/6 bei degenerativer Er- krankung, eine therapierefraktäre Zervikalgie mit Zervikobrachialgie links, chronische Schmerzen BWS, LWS sowie eine Diskopathie L3/4 und L4/5 mit beginnender Spinalkanalstenose fest. Die Prognose sei ungünstig. Für die schwere körperliche Arbeit als Arbeiter in der angestammten Tätigkeit werde der Beschwerdeführer langfristig gar nicht mehr einsetzbar sein. Für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 8 rückenschonende Tätigkeiten in Wechselpositionen werde davon ausge- gangen, dass eine Reintegrierbarkeit bestehe. Rückenschonende, leichte körperliche Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer mindestens halbtags ausüben. Schwere körperliche Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar (AB 48/7). 3.1.3 Im Arztbericht vom 3. Juni 2015 führte der Hausarzt Dr. med. H.________, Praktischer Arzt, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit einen Zustand nach Kontusion der HWS und LWS, eine Coxarthrose beidseits, eine schwere Osteochondrose LWK 4/5 bei links- konvexer, kurzbogiger Skoliose LWS, eine Facettengelenksarthrose L3 bis S1 sowie eine Depression auf. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zu- mutbar, es bestehe dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (AB 50/2-5). 3.1.4 Im Bericht vom 18. November 2015 führte Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Facharzt für Rheumatologie, Regi- onaler Ärztlicher Dienst der IV-Stellen … (RAD), nachdem er den Be- schwerdeführer am 26. August 2015 selbst untersucht hatte (AB 65), fol- gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
1. Coxarthrose bilatérale (limitation de la mobilité des rotations inter- nes des deux hanches)
2. Syndrome lombo-vertébral vs lombo-spondylogènes D
3. Syndrome cervico-spondylogènes G sur troubles dégénératifs
4. Dorsalgies Unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. I.________ fest:
1. Dépression ou épisodes dépressifs par phase 2 Contusions cervicale et lombaire
3. Traumatisme avec torsion de la colonne lombaire
4. Varices des membres inférieurs
5. Tabagisme à 3 paquets par jour depuis de nombreuses années
6. Tetra-areflexie avec hypo-pallesthésie - DD polyneuropathie périphérique
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 9
7. Obésité avec BMI 34.8 kg/m2
8. Ronchopathie possible (DD apnée du sommeil)
9. Rhagades entre les orteils (cave aux soins corporels) 10.Lésion inguinale G infracentimétrique 11.Lipome interscapulaire 12.Buffalo hump Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass aufgrund der Hüftpathologie (Coxarthrose) Tätigkeiten in strikt stehender oder sitzender Position, kör- perlich schwere Tätigkeiten, Tätigkeiten mit repetierendem Beugen des Rumpfes oder der Knie, Tätigkeiten in kniender oder hockender Stellung sowie solche mit repetierendem Treppensteigen nicht mehr zumutbar sei- en. Zusätzlich sei aufgrund der degenerativen Pathologie der Lendenwir- belsäule das vom Körper entfernte Tragen von Gewichten nicht mehr zu- mutbar. Aufgrund der degenerativen Störungen der Halswirbelsäule seien sodann Arbeiten auf Schulterhöhe sowie solche auf Leitern oder Gerüsten nicht mehr zumutbar. Auf der Basis dieser funktionellen Einschränkungen sei die angestammte Tätigkeit als … und … nicht mehr zumutbar. Demge- genüber sei eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Position zu 100 % mit einer Leistungseinschränkung von 20 % wegen des erhöhten Pausenbedarfs zumutbar. Das Heben und Tragen von Gewichten nahe am Körper sei bis 7.5 kg zumutbar. Im Moment bestünden keine neurologi- schen Gesundheitsschäden, welche zu einer limitierten Feinmotorik führ- ten. Zwar fehlten die Reflexe und bestehe ein verändertes Vibrationsemp- finden an den unteren Extremitäten, was an eine periphere Polyneuropa- thie denken lasse. Dagegen seien keine Anzeichen einer Sensibilitätss- törung der oberen Extremitäten, die eine Auswirkung auf die Feinmotorik hätte, vorhanden. Weiter existierten weder eine objektivierbare Beeinträch- tigung der psychischen Gesundheit noch des Intellekts, die zu einer in zeit- licher Hinsicht wesentlichen Arbeitsunfähigkeit führten (AB 68/8-10). 3.1.5 Im Bericht vom 14. November 2016 hielt der RAD-Arzt, Dr. med. I.________, fest, der Beschwerdeführer sei im August 2015 durch den RAD untersucht worden (vgl. AB 65) und im November 2015 sei ein Bericht er- stattet worden. Seither hätten weder der Beschwerdeführer noch sein An- walt noch die behandelnden Ärzte medizinische Unterlagen eingereicht, welche neue Fakten oder eine Veränderung dessen belegten, was 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 10 festgehalten worden sei. Es sei im Bericht vom November 2015 klar festge- halten worden, dass die angestammte Tätigkeit als … und … nicht mehr zumutbar sei. Weiter sei unter Berücksichtigung der versicherungsmedizi- nisch relevanten somatischen Beeinträchtigungen ein Zumutbarkeitsprofil für angepasste Tätigkeiten formuliert worden. Es müsse festgehalten wer- den, dass im Bericht der Abklärungsstelle C.________ die Ausübung einer körperlich leichten und wechselbelasteten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt empfohlen worden sei. Das Zumutbarkeitsprofil des RAD entspreche die- sen Ausführungen, wobei der RAD eine Leistungseinschränkung von 20 % postuliert habe. Zwischen der Einschätzung des RAD und dem Bericht der Abklärungsstelle C.________ gebe es somit keinen Widerspruch. Es sei darauf hinzuweisen, dass im Bericht der Abklärungsstelle C.________ auf zahlreiche invaliditätsfremde Faktoren hingewiesen worden sei, die die Entwicklung der beruflichen Massnahme gestört hätten; muskuläre Dekon- ditionierung, Übergewicht, eine schwierige finanzielle und familiäre Situati- on. Zusammenfassend habe die Einschätzung des RAD von 2015 nach wie vor Gültigkeit (AB 109/7-8). 3.1.6 Im Bericht vom 5. Januar 2017 hielt der Hausarzt, D.________ M. Sc., Praktischer Arzt, fest, bezüglich der angestammten Tätigkeit als … und … bestehe unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In welchem Umfang eine leichte Tätigkeit, wie sie von der IV beschrieben worden sei, ausgeführt werden könne, könne nicht beurteilt werden. Im Bericht des RAD-Arztes würden eine Reihe von orthopädischen Diagnosen als führend hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit erwähnt. Darüber hinaus bestünden ver- schiedene Erkrankungen, die einen Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit hät- ten. (1) Chronisches therapierefraktäres Schmerzsyndrom mit erheblicher Beeinträchtigung des Befindens und der Leistungsfähigkeit; (2) Chronifi- zierte Depression; (3) Medikamentenabhängigkeit von Lexotanil. Diese Di- agnosen würden entweder nicht erwähnt oder bemerkenswerterweise als „sans influence sur la capacité de travail“ qualifiziert, ohne dass eine fachärztliche Begutachtung dazu stattgefunden habe. Offensichtlich liege hier eine selektive Bewertung vor, die sich möglicherweise zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirke (Beschwerdebeilagen [BB] 9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 11 3.2 3.2.1 Der Bericht des RAD-Arztes Dr. med. I.________ vom 18. Novem- ber 2015 ist umfassend, beruht auf einlässlichen anamnestischen Erhe- bungen sowie eigener fachärztlicher Untersuchung vom 26. August 2015 (AB 65), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Der in der Darlegung der Befunde, der Diagnosen sowie der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit widerspruchs- frei und nachvollziehbar begründete Bericht erfüllt die vom Bundesgericht an den Beweiswert von ärztlichen Gutachten gestellten Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), sodass ihm ein mit solchen vergleichbarer Beweiswert zukommt (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2; zum Ganzen E. 2.4 hiervor). 3.2.2 Gemäss den einlässlichen und schlüssigen Ausführungen des RAD- Arztes bestehen funktionelle Einschränkungen allein aufgrund der festge- stellten krankhaften Veränderungen der Hüftgelenke sowie Lenden- und Halswirbelsäule (AB 68/9). Seine Einschätzung, wonach dem Beschwerde- führer unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen in einer angepass- ten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bei einer Leistungsminderung von 20 % wegen des erhöhten Pausenbedarfs zumutbar ist (AB 68/9), steht im Einklang mit den Angaben des behandelnden Orthopäden, Dr. med. G.________, der im Bericht vom 21. April 2015 bezüglich einer angepass- ten körperlich leichten, wechselbelastenden und rückenschonenden Arbeit eine mindestens halbtags zumutbare Arbeitsleistung postuliert hatte (AB 48/7) und im Bericht vom 24. März 2015 leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Bezug auf die festgestellten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule sogar als problemlos durchführbar bezeichnet hatte (AB 55/3). Sodann finden sich in den Akten keine Hinweise auf eine rele- vante psychische Erkrankung. Zwar werden in den hausärztlichen Berich- ten depressive Verstimmungen (AB 43/2, 50/2; BB 9) und die Einnahme von Psychopharmaka (AB 50/3; BB 9) erwähnt. Es bestehen aber weder Anhaltspunkte für eine regelmässige fachärztliche psychiatrische Be- handlung noch sind den Akten fachärztliche Angaben zu einer allfälligen psychischen Erkrankung zu entnehmen, womit sich (weitere) Abklärungen in dieser Hinsicht erübrigen. Nicht abgestellt werden kann auf den im Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 12 richtsverfahren eingereichten Bericht des Hausarztes D.________ vom Ja- nuar 2017. Entgegen dessen Auffassung hat sich der RAD-Arzt, Dr. med. I.________, einlässlich zu den diagnostizierten Schmerzsyndromen geäus- sert und diese – soweit objektivierbar – in die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie des Zumutbarkeitsprofils miteinbezogen (AB 68/5 ff.). Für das Bestehen einer invalidenversicherungsrechtlich rele- vanten Depression finden sich, wie erwähnt, keine zuverlässigen Indizien. Inwiefern sich sodann die geltend gemachte Medikamentenabhängigkeit auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirkt, ist dem Bericht nicht zu entnehmen. Überhaupt hielt D.________ fest, dass er nicht beurteilen kön- ne, in welchem Umfang eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei (BB 9). 3.2.3 Schliesslich wird der RAD-Bericht vom November 2015 entgegen der in der Beschwerde (S. 4 f.) vertretenen Auffassung auch nicht durch die Ergebnisse der beruflichen Abklärungen in der Abklärungsstelle C.________ in Zweifel gezogen. Einerseits ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in ers- ter Linie durch die Ärzte und nicht durch Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beant- worten (statt vieler Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Mai 2016, 9C_646/2015, E. 4.4). Andererseits konnte das vom RAD-Arzt formu- lierte Zumutbarkeitsprofil von den Eingliederungsfachleuten im Rahmen der beruflichen Abklärung durchaus nachvollzogen werden (AB 88/2 f., 94/3; vgl. AB 109/7 f.). Daran ändert nichts und ist namentlich nicht widersprüch- lich, dass am Ende der Massnahme deren Verlängerung nicht mehr als zielführend im Sinne einer raschen Eingliederung in den ersten Arbeits- markt angesehen wurde (AB 94/3 unten). Denn für die – im vorliegenden Verfahren streitige – Invaliditätsbemessung ist der ausgeglichene hypothe- tische Arbeitsmarkt nach Art. 16 ATSG massgebend (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4), welcher gekennzeichnet ist durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektu- ellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Hinzu kommt, dass in den Berichten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 13 der Abklärungsstelle C.________ auf invaliditätsfremde Belastungsfaktoren (Überforderung mit der Lebenssituation, finanzielle und familiäre Probleme, Wohnungssuche, mangelhafte Sprachkenntnisse) hingewiesen wird, die nach Angaben der Eingliederungsfachleute für die Leistungsminderung und das Scheitern der Massnahme mitverantwortlich gewesen sind (AB 88/2, 94/3). Bei der Feststellung der anspruchsrelevanten Beeinträchtigung der Gesundheit sind solche invaliditätsfremde Belastungsfaktoren jedoch weit- gehend ausser Acht zu lassen (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Die Ein- schätzung des RAD-Arztes, Dr. med. I.________, ist auch in dieser Hin- sicht nicht zu beanstanden. 3.2.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht somit zu Recht auf den RAD-Bericht vom 18. November 2015 ab- gestellt, welcher nach dem Dargelegten voll beweiskräftig ist. Damit erübri- gen sich weitere Abklärungen, insbesondere die beantragte Einholung ei- nes externen Gutachtens. Dem Beschwerdeführer ist die angestammte Tä- tigkeit als … und … invaliditätsbedingt nicht mehr zumutbar. Weiterhin zu- mutbar sind angepasste, namentlich körperlich leichte und wechselbelaste- te, Tätigkeiten mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einer Leistungsmin- derung von 20 % (AB 68/9 f.). 4. Auf dieser Basis ist im Folgenden die Invaliditätsbemessung vorzunehmen (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne ge- sundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 14 genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabel- lenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemes- sung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall ge- gebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohn- mässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittli- chen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Ab- zug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabel- lenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und be- ruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.1.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 15 4.2 Gestützt auf den Zeitpunkt der IV-Anmeldung vom 11. März 2014 (AB 1) und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG ist der Zeitpunkt des frühestmöglichen hypothetischen Rentenbeginns auf 1. September 2014 festzusetzen, zumal das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Anbetracht der jedenfalls seit Anfang 2013 bestehenden Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig- keit als … und … (AB 43/3 Ziff. 1.6, 68/9 Ziff. 1.) erfüllt ist. Der Einkom- mensvergleich ist somit erstmals auf das Jahr 2014 hin durchzuführen. 4.3 Gemäss den Angaben im Lebenslauf war der Beschwerdeführer vorwiegend (während rund 18 Jahren) als … und … tätig (AB 16/2, 92/2). Aus welchen Gründen das letzte Arbeitsverhältnis Ende Juni 2012 beendet wurde (AB 12/4), ist den Akten nicht zu entnehmen; ein Arbeitgeberbericht fehlt. In Anbetracht der häufigen, fast jährlichen, Stellenwechsel (AB 92/2) und des Umstands, dass erst ein halbes Jahr nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (AB 43/3), ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer 2014 bei guter Gesundheit noch beim gleichen Arbeitgeber tätig gewesen wäre. Wie es sich damit verhält, kann letztlich jedoch offen bleiben. Der Beschwerde- führer verfügt, auch wenn er während vielen Jahren, immer wieder unter- brochen von Arbeitslosigkeit (AB 12), überwiegend in …- und …-Unterneh- men tätig war, über keine Berufsausbildung. Seine Einkommen lagen denn auch jeweils deutlich unter denjenigen Gelernter (hierzu vgl. gleich ansch- liessend). Damit wäre grundsätzlich ein Einkommen auf dem Niveau 1 der LSE anzurechnen. Selbst wenn jedoch dem Beschwerdeführer auf der Sei- te des Valideneinkommens ein (über den je effektiv erzielten Einkommen liegender) Jahreslohn im Bereich des Baugewerbes auf der Stufe Niveau 2 der LSE angerechnet würde, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Das Valideneinkommen, berechnet anhand eines Tabellenlohns gemäss LSE 2014, Tabelle TA 1, Ziff. 41-43: Baugewerbe, Kompetenzniveau 2: Prakti- sche Tätigkeiten, Männer (Fr. 5‘885.-- pro Monat inkl. Anteil 13. Monats- lohn) sowie angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit, ergäbe Fr. 73‘268.25 (Fr. 5‘885.-- x 12 / 40 x 41.5; Bundesamt für Statistik [BFS], Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 41-43: Baugewerbe/Bau, 2014).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 16 4.4 In medizinischer Hinsicht ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer angepasste, insbesondere körperlich leichte und wechselbelastete, Tätig- keiten mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einer Leistungsminderung von 20 % infolge erhöhten Pausenbedarfs zumutbar sind (AB 68/9 f.; E. 3.2.4 hiervor). Entgegen der in der Beschwerde (S. 6) vertretenen Auf- fassung ist die Erwerbsunfähigkeit bzw. der Invaliditätsgrad gemäss Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG gerade nicht anhand realer Arbeitsmarktbedin- gungen zu bemessen. Bezogen auf den nach diesen Bestimmungen allein ausschlaggebenden ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt (vgl. E. 3.2.3 hiervor), der selbst Nischenarbeitsplätze umfasst (d.h. Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegen- kommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können [SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4]), lässt das massgebende ärztliche Zumutbarkeitsprofil nach wie vor eine genügende Anzahl von verschiedenen Arbeitsmöglichkeiten zu. Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer, welcher keine Berufsausbildung absolviert hat, nebst seiner Berufserfahrung als … und … über keine weite- ren theoretischen oder berufspraktischen Kenntnisse verfügt, weshalb al- lein noch Hilfsarbeitertätigkeiten in Betracht fallen. Da er seit 2012 (AB 65/4) keiner zumutbaren Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, hat die Ver- waltung zur Festlegung des Invalideneinkommens nach dem Dargelegten zu Recht auf einen Tabellenlohn gemäss LSE 2014, Tabelle TA 1, Total, Anforderungsniveau 1: Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerkli- cher Art, Männer (Fr. 5‘312.-- pro Monat inkl. Anteil 13. Monatslohn), abge- stellt (AB 110/1 f.). Sodann ist, anders als der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde, S. 5 f.), der von der Verwaltung gewährte Tabellenlohnabzug nicht zu beanstanden. Einerseits wurde der invaliditätsbedingten Leistungs- einschränkung bereits im Rahmen der um 20 % reduzierten Leistungsfähig- keit Rechnung getragen. Aber auch mit Blick auf invaliditätsfremde Ge- sichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) rechtfer- tigt sich kein zusätzlicher Tabellenlohnabzug, da sie bei beiden aufgrund statistischer Daten bestimmten Vergleichseinkommen zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Ab- gesehen davon liegt das hier zu Gunsten des Beschwerdeführers herange- zogene Valideneinkommen des Niveaus 2 bereits weit höher, als jedes zu- vor als Gesunder erzielte Einkommen. Damit ist der von der Verwaltung zum reduzierten Rendement hinzu gewährte Abzug von 5 % auf jeden Fall
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 17 nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers erfolgt. Das massgebende In- valideneinkommen per 2014 beträgt somit Fr. 50‘504.35 (Fr. 5‘312.-- x 12 / 40 x 41.7 x 0.8 x 0.95; BFS, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, Be- triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2014, Total). 4.5 Es resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 73‘268.25 und ei- nem Invalideneinkommen von Fr. 50‘504.35 eine Erwerbseinbusse von Fr. 22‘763.90.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 31 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Dieser Invaliditäts- grad liegt unter der rentenerheblichen Schwelle von 40 % nach Art. 28 IVG, womit die angefochtene Verfügung rechtens ist. Die Beschwerde ist abzu- weisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder der Beschwerdefüh- rer (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]) noch die obsiegende Beschwer- degegnerin einen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 5.3 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 18 gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Ob und unter welchen Vor- aussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, beurteilt sich nach Bundesrecht; die Bemessung der Entschädigung der amtlichen Anwältin bzw. des amtlichen Anwalts richtet sich nach kantona- lem Recht (BGE 141 I 70 E. 2.1 S. 72, 110 V 360 E. 1b S. 362). 5.3.2 Der Beschwerdeführer ist bezüglich des vorliegenden Verfahrens nicht rechtsschutzversichert (BB 10 f.). Seine Prozessarmut ist gestützt auf die von ihm eingereichten Unterlagen erstellt (BB 8; BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Da weiter das Beschwerdeverfahren nicht als von vornherein aus- sichtslos zu betrachten ist und sich die Verbeiständung durch einen Anwalt als geboten erweist, ist das am 29. Dezember 2016 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gutzuheissen und dem Beschwerdeführer Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 5.3.3 Der Beschwerdeführer ist damit – unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – vorläufig von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. 5.3.4 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord- nung von Fürsprecher B.________ bleibt dessen amtliches Honorar festzu- legen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des ge- botenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwie- rigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlan- gung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 19 kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Die Honorarnote vom 8. Februar 2017 von Fürsprecher B.________ ist nicht zu beanstanden. Entsprechend dem geltend gemachten Aufwand von 14.6 Stunden (Fr. 3‘979.60 inkl. Auslagen und MWSt.) wird das amtliche Honorar auf Fr. 2‘920.-- (14.6 Std. x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 34.80 Ausla- gen und Fr. 236.40 MWSt. (8 %), somit auf total Fr. 3‘191.20 festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten gemäss den Voraus-setzungen von Art. 123 ZPO (vgl. E. 5.3.3 hiervor) nachzubezah- len. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Für- sprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3‘979.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3‘191.20 festge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2017, IV/16/1278, Seite 20 setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2017)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.