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200 2016 1267

Bern VerwG · 2017-02-20 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 30. November 2016

Sachverhalt

A. Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. Februar 2016 (erneut) zum Bezug von Ergänzungs- leistungen (EL) zu ihrer IV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse des Kan- tons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 196). Mit Verfügung vom 19. August 2016 (AB 236) verneinte die AKB einen Leis- tungsanspruch ab Februar 2016, wobei sie in der EL-Berechnung ein zu- mutbares Erwerbseinkommen des Ehegatten von Fr. 36‘000.-- brutto pro Jahr berücksichtigte (AB 234 f.). Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 252) mit Entscheid vom 30. November 2016 (AB 279) fest. B. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch die Sozialdienste der Einwohnergemeinde B.________, Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr seien EL zuzusprechen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2017 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom

30. November 2016 (AB 279). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab Februar 2016 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der EL-Berechnung zu Recht ein hypothetisches Einkommen des Ehegat- ten der Beschwerdeführerin angerechnet wurde. Die richterliche Beurtei- lung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten ge- bliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, EL/16/1267, Seite 4 nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten einer Ergänzungsleis- tungs-Ansprecherin anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern er auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung ver- zichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) we- der direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung der zumutbaren Er- werbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dement- sprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnis- se, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14). Dabei ist dem Ehegatten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, EL/16/1267, Seite 5 rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12). Bemüht sich der Ehegat- te trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1; vgl. auch JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1809 ff. N. 129 ff., sowie Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 3482.02 f.). 3. 3.1 Der 1959 geborene Ehegatte der Beschwerdeführerin gab im Fra- gebogen «Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten» vom 30. Juni 2016 (AB 238) an, er sei gelernter ... (vgl. auch AB 117/3, 242/2, 283/2), fühle sich von seinem Gesundheitszustand her in der Lage eine Erwerbstätigkeit auszuüben und sei auch bereit, eine Arbeitsstelle anzutreten. Das letzte Arbeitsverhältnis mit … als Aushilfskraft bei der … endete per 31. Dezember 2013 (AB 120-122, 141, 155 f., 162, 171, 176, 238/1 Ziff. 2). Vom 2. November 2015 bis 14. Februar 2016 war er – offen- bar im Rahmen einer Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung – als ... für das Projekt «...» tätig und führt diese Be- schäftigung seither auf freiwilliger Basis weiter (AB 250). Die IV-Stelle Bern stellte fest, dass ihm eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags möglich ist (unangefochten gebliebene Verfügung vom 28. September 2015 [AB 251]). Letzteres wird denn auch zu Recht nicht bestritten und durch die erwähnte ehrenamtliche Tätigkeit (AB 250) untermauert; anders als in der Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, EL/16/1267, Seite 6 de (S. 1 Ziff. 3) offenbar angenommen, besteht dabei aber nicht allein eine Arbeitsfähigkeit als ... (AB 251/1, 212/1). 3.2 Im massgebenden Zeitraum (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheent- scheids vom 30. November 2016 (AB 279) sind den Akten im Wesentlichen die folgenden Arbeitsbemühungen zu entnehmen: Gemäss «Sammelliste von Bewerbungen» (AB 211) tätigte der Ehegatte der Beschwerdeführerin von Januar bis März 2016 dreizehn Stellenbewerbungen, wobei er sich achtmal spontan bewarb und nicht alle Bewerbungsschreiben vorliegen (AB 199-207, 209 f.). In der Zeit danach sind bis im August 2016 zwei Be- werbungen aktenkundig (AB 244 f.). Von September bis Ende November 2016 wurden in den betreffenden Listen 28 Bewerbungen vermerkt (AB 271, 284; Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 4), davon die Hälfte Spontanbewerbungen, wobei auch hier nicht alle Bewer- bungen belegt sind (AB 254-270, 280-282, 287, 289, 293). 3.3 Die getätigten Stellenbewerbungen des Ehegatten der Beschwerde- führerin genügen insbesondere den qualitativen Anforderungen nicht. Es ist augenfällig, dass ein Grossteil der Bewerbungen am selben Tag mittels Spontananfragen für ähnliche Arbeitsstellen (hauptsächlich ...) erfolgten (AB 211, 254-263, 271, 284; BB 4). Nach der hier analog geltenden Praxis aus dem Zweig der Arbeitslosenversicherung sind als Arbeitsbemühungen in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern mögen als ergänzende An- strengungen sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall ab- hängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). Zudem beschränkten sich die Bewerbungen auf einen engen Bereich von Funktionen bzw. Bran- chen, obwohl sich nach dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil (AB 251/1, 212/1) ein breiter Fächer von möglichen (Hilfsarbeiter-)Tätigkeiten ergibt und namentlich im Industriesektor bekanntlich mitunter durchaus auch leichtere Tätigkeiten angeboten werden. Entgegen der in der Beschwerde (S. 2 Ziff. 4) vertretenen Auffassung wird vom Ehegatten der Beschwerde- führerin nicht etwa verlangt, dass er sich um Stellen bewirbt, die er ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, EL/16/1267, Seite 7 sundheitsbedingt nicht antreten könnte. Vielmehr hat er sein Spektrum an Bewerbungen über die Tätigkeit als ... hinaus auszudehnen, war es ihm doch beispielsweise auch möglich, während längerer Zeit für … anderweiti- ge Arbeiten zu verrichten (AB 122) und auch seine Erwerbsbiographie (AB 117/2 f., 242/1, 283/1) zeigt, dass er mehrheitlich nicht als ... beschäf- tigt war. Des Weiteren können die «aktive Teilnahme an Integrationspro- grammen und Freiwilligenarbeit» (Beschwerde S. 2 Ziff. 4) nicht als Ar- beitsbemühungen qualifiziert werden. Zwar zeigt der Ehegatte der Be- schwerdeführerin durch das ehrenamtliche Engagement (AB 250) seine subjektive Eingliederungsbereitschaft, Arbeitsbemühungen betreffen jedoch einzig die Stellensuche als solche. Schliesslich sind grundsätzlich seine persönlichen Arbeitsbemühungen entscheidend, weshalb er sich nicht auf die Arbeitsvermittlung der IV-Stelle Bern berufen kann (Beschwerde S. 2 Ziff. 4; AB 212). 3.4 Dadurch, dass sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht genügend ernsthaft und intensiv um eine Arbeitsstelle bemühte, verletzte er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht, was zur Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens im Rahmen der EL-Berechnung führt (vgl. E. 2.3 hiervor; Rz. 3482.03 Lemma 1 WEL). 3.5 Die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens von brutto Fr. 36‘000.-- (AB 234/1, 235/1) wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht gerügt und liegt weit unter dem statistischen Zentralwert (Median) für Tätigkeiten, wie sie dem Ehegatten zumutbar wären (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Lohnstrukturerhebung [LSE] 2014, Tabelle TA1, Männer, Total, Kompetenzniveau 1; Rz. 3482.04 WEL; BVR 2015 S. 484 E. 3.5). Zudem erzielte dieser in seinem letzten Arbeitsverhältnis – umgerechnet auf ein Kalenderjahr – einen deutlich höheren Bruttolohn von Fr. 48‘318.-- im Jahr 2012 (Fr. 37‘809.-- / 9.39 Monate x 12 Monate [AB 162]) bzw. Fr. 52‘564.-- im Jahr 2013 ([Fr. 3‘426.85 + Fr. 5‘333.75] / 2 Monate x 12 Monate [AB 189 f.; vgl. auch AB 194/1 E. 2 und 251/2]). 3.6 Die Aufrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens erfolgte ohne Gewährung einer Übergangsfrist (vgl. E. 2.3 hiervor; SZS 2015 S. 61; Rz. 3482.06 WEL), mithin von Anfang an (AB 234). Die Beschwerdeführe- rin bezog bis Ende November 2013 EL (AB 173) und wurde im Rahmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, EL/16/1267, Seite 8 des damals laufenden Leistungsbezugs bereits in den Jahren 2011 und 2012 auf die Notwendigkeit einer Erwerbsaufnahme ihres Ehegatten hin- gewiesen (AB 66, 119). Zudem hatte die IV-Stelle Bern einen Rentenan- spruch des Letzteren mit Verfügung vom 28. September 2015 (AB 251) verneint und allein Arbeitsvermittlung gewährt (AB 212), wofür kein An- spruch auf Taggeld bestand. Vor diesem Hintergrund stand dem Ehegatten der Beschwerdeführerin genügend Zeit zur Verfügung, um sich vor der im Februar 2016 erfolgten EL-Anmeldung (AB 196) erwerblich einzugliedern, womit keine zusätzliche Anpassungsfrist erforderlich war (vgl. BGE 142 V 12). Daran ändert nichts, dass er sich per dato bei der Arbeitslosenversi- cherung anmeldete, diese jedoch eine Anspruchsberechtigung mangels genügender Beitragszeit verneinte (AB 213), war doch auch dies offen- sichtlich absehbar. 3.7 Dass die Beschwerdegegnerin unter dem Titel des Verzichtsein- kommens ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehegatten der Be- schwerdeführerin anrechnete (AB 234/1, 235/1) und einen EL-Anspruch ab Februar 2016 verneinte, ist nach dem Gesagten weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Die gegen den Einspracheentscheid vom 30. No- vember 2016 (AB 279) erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. In den von der Beschwerdegegnerin eingereichten amtlichen Akten finden sich Unterlagen, welche nicht die Beschwerdeführerin betreffen (AB 3-18). Die Verwaltung wird die entsprechenden Dokumente aus den Akten zu entfernen haben. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, EL/16/1267, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Gemeindeverwaltung B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, EL/16/1267, Seite 3 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, EL/16/1267, Seite 3 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
  4. November 2016 (AB 279). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab Februar 2016 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der EL-Berechnung zu Recht ein hypothetisches Einkommen des Ehegat- ten der Beschwerdeführerin angerechnet wurde. Die richterliche Beurtei- lung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten ge- bliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  5. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, EL/16/1267, Seite 4 nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten einer Ergänzungsleis- tungs-Ansprecherin anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern er auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung ver- zichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) we- der direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung der zumutbaren Er- werbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dement- sprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnis- se, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14). Dabei ist dem Ehegatten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, EL/16/1267, Seite 5 rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12). Bemüht sich der Ehegat- te trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1; vgl. auch JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1809 ff. N. 129 ff., sowie Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 3482.02 f.).
  6. 3.1 Der 1959 geborene Ehegatte der Beschwerdeführerin gab im Fra- gebogen «Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten» vom 30. Juni 2016 (AB 238) an, er sei gelernter ... (vgl. auch AB 117/3, 242/2, 283/2), fühle sich von seinem Gesundheitszustand her in der Lage eine Erwerbstätigkeit auszuüben und sei auch bereit, eine Arbeitsstelle anzutreten. Das letzte Arbeitsverhältnis mit … als Aushilfskraft bei der … endete per 31. Dezember 2013 (AB 120-122, 141, 155 f., 162, 171, 176, 238/1 Ziff. 2). Vom 2. November 2015 bis 14. Februar 2016 war er – offen- bar im Rahmen einer Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung – als ... für das Projekt «...» tätig und führt diese Be- schäftigung seither auf freiwilliger Basis weiter (AB 250). Die IV-Stelle Bern stellte fest, dass ihm eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags möglich ist (unangefochten gebliebene Verfügung vom 28. September 2015 [AB 251]). Letzteres wird denn auch zu Recht nicht bestritten und durch die erwähnte ehrenamtliche Tätigkeit (AB 250) untermauert; anders als in der Beschwer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, EL/16/1267, Seite 6 de (S. 1 Ziff. 3) offenbar angenommen, besteht dabei aber nicht allein eine Arbeitsfähigkeit als ... (AB 251/1, 212/1). 3.2 Im massgebenden Zeitraum (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheent- scheids vom 30. November 2016 (AB 279) sind den Akten im Wesentlichen die folgenden Arbeitsbemühungen zu entnehmen: Gemäss «Sammelliste von Bewerbungen» (AB 211) tätigte der Ehegatte der Beschwerdeführerin von Januar bis März 2016 dreizehn Stellenbewerbungen, wobei er sich achtmal spontan bewarb und nicht alle Bewerbungsschreiben vorliegen (AB 199-207, 209 f.). In der Zeit danach sind bis im August 2016 zwei Be- werbungen aktenkundig (AB 244 f.). Von September bis Ende November 2016 wurden in den betreffenden Listen 28 Bewerbungen vermerkt (AB 271, 284; Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 4), davon die Hälfte Spontanbewerbungen, wobei auch hier nicht alle Bewer- bungen belegt sind (AB 254-270, 280-282, 287, 289, 293). 3.3 Die getätigten Stellenbewerbungen des Ehegatten der Beschwerde- führerin genügen insbesondere den qualitativen Anforderungen nicht. Es ist augenfällig, dass ein Grossteil der Bewerbungen am selben Tag mittels Spontananfragen für ähnliche Arbeitsstellen (hauptsächlich ...) erfolgten (AB 211, 254-263, 271, 284; BB 4). Nach der hier analog geltenden Praxis aus dem Zweig der Arbeitslosenversicherung sind als Arbeitsbemühungen in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern mögen als ergänzende An- strengungen sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall ab- hängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). Zudem beschränkten sich die Bewerbungen auf einen engen Bereich von Funktionen bzw. Bran- chen, obwohl sich nach dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil (AB 251/1, 212/1) ein breiter Fächer von möglichen (Hilfsarbeiter-)Tätigkeiten ergibt und namentlich im Industriesektor bekanntlich mitunter durchaus auch leichtere Tätigkeiten angeboten werden. Entgegen der in der Beschwerde (S. 2 Ziff. 4) vertretenen Auffassung wird vom Ehegatten der Beschwerde- führerin nicht etwa verlangt, dass er sich um Stellen bewirbt, die er ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, EL/16/1267, Seite 7 sundheitsbedingt nicht antreten könnte. Vielmehr hat er sein Spektrum an Bewerbungen über die Tätigkeit als ... hinaus auszudehnen, war es ihm doch beispielsweise auch möglich, während längerer Zeit für … anderweiti- ge Arbeiten zu verrichten (AB 122) und auch seine Erwerbsbiographie (AB 117/2 f., 242/1, 283/1) zeigt, dass er mehrheitlich nicht als ... beschäf- tigt war. Des Weiteren können die «aktive Teilnahme an Integrationspro- grammen und Freiwilligenarbeit» (Beschwerde S. 2 Ziff. 4) nicht als Ar- beitsbemühungen qualifiziert werden. Zwar zeigt der Ehegatte der Be- schwerdeführerin durch das ehrenamtliche Engagement (AB 250) seine subjektive Eingliederungsbereitschaft, Arbeitsbemühungen betreffen jedoch einzig die Stellensuche als solche. Schliesslich sind grundsätzlich seine persönlichen Arbeitsbemühungen entscheidend, weshalb er sich nicht auf die Arbeitsvermittlung der IV-Stelle Bern berufen kann (Beschwerde S. 2 Ziff. 4; AB 212). 3.4 Dadurch, dass sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht genügend ernsthaft und intensiv um eine Arbeitsstelle bemühte, verletzte er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht, was zur Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens im Rahmen der EL-Berechnung führt (vgl. E. 2.3 hiervor; Rz. 3482.03 Lemma 1 WEL). 3.5 Die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens von brutto Fr. 36‘000.-- (AB 234/1, 235/1) wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht gerügt und liegt weit unter dem statistischen Zentralwert (Median) für Tätigkeiten, wie sie dem Ehegatten zumutbar wären (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Lohnstrukturerhebung [LSE] 2014, Tabelle TA1, Männer, Total, Kompetenzniveau 1; Rz. 3482.04 WEL; BVR 2015 S. 484 E. 3.5). Zudem erzielte dieser in seinem letzten Arbeitsverhältnis – umgerechnet auf ein Kalenderjahr – einen deutlich höheren Bruttolohn von Fr. 48‘318.-- im Jahr 2012 (Fr. 37‘809.-- / 9.39 Monate x 12 Monate [AB 162]) bzw. Fr. 52‘564.-- im Jahr 2013 ([Fr. 3‘426.85 + Fr. 5‘333.75] / 2 Monate x 12 Monate [AB 189 f.; vgl. auch AB 194/1 E. 2 und 251/2]). 3.6 Die Aufrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens erfolgte ohne Gewährung einer Übergangsfrist (vgl. E. 2.3 hiervor; SZS 2015 S. 61; Rz. 3482.06 WEL), mithin von Anfang an (AB 234). Die Beschwerdeführe- rin bezog bis Ende November 2013 EL (AB 173) und wurde im Rahmen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, EL/16/1267, Seite 8 des damals laufenden Leistungsbezugs bereits in den Jahren 2011 und 2012 auf die Notwendigkeit einer Erwerbsaufnahme ihres Ehegatten hin- gewiesen (AB 66, 119). Zudem hatte die IV-Stelle Bern einen Rentenan- spruch des Letzteren mit Verfügung vom 28. September 2015 (AB 251) verneint und allein Arbeitsvermittlung gewährt (AB 212), wofür kein An- spruch auf Taggeld bestand. Vor diesem Hintergrund stand dem Ehegatten der Beschwerdeführerin genügend Zeit zur Verfügung, um sich vor der im Februar 2016 erfolgten EL-Anmeldung (AB 196) erwerblich einzugliedern, womit keine zusätzliche Anpassungsfrist erforderlich war (vgl. BGE 142 V 12). Daran ändert nichts, dass er sich per dato bei der Arbeitslosenversi- cherung anmeldete, diese jedoch eine Anspruchsberechtigung mangels genügender Beitragszeit verneinte (AB 213), war doch auch dies offen- sichtlich absehbar. 3.7 Dass die Beschwerdegegnerin unter dem Titel des Verzichtsein- kommens ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehegatten der Be- schwerdeführerin anrechnete (AB 234/1, 235/1) und einen EL-Anspruch ab Februar 2016 verneinte, ist nach dem Gesagten weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Die gegen den Einspracheentscheid vom 30. No- vember 2016 (AB 279) erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
  7. In den von der Beschwerdegegnerin eingereichten amtlichen Akten finden sich Unterlagen, welche nicht die Beschwerdeführerin betreffen (AB 3-18). Die Verwaltung wird die entsprechenden Dokumente aus den Akten zu entfernen haben.
  8. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, EL/16/1267, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  11. Zu eröffnen (R): - Gemeindeverwaltung B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 1267 EL ACT/JAP/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Februar 2017 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Gemeindeverwaltung B.________, Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 30. November 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, EL/16/1267, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. Februar 2016 (erneut) zum Bezug von Ergänzungs- leistungen (EL) zu ihrer IV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse des Kan- tons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 196). Mit Verfügung vom 19. August 2016 (AB 236) verneinte die AKB einen Leis- tungsanspruch ab Februar 2016, wobei sie in der EL-Berechnung ein zu- mutbares Erwerbseinkommen des Ehegatten von Fr. 36‘000.-- brutto pro Jahr berücksichtigte (AB 234 f.). Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 252) mit Entscheid vom 30. November 2016 (AB 279) fest. B. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch die Sozialdienste der Einwohnergemeinde B.________, Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr seien EL zuzusprechen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2017 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, EL/16/1267, Seite 3 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom

30. November 2016 (AB 279). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab Februar 2016 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der EL-Berechnung zu Recht ein hypothetisches Einkommen des Ehegat- ten der Beschwerdeführerin angerechnet wurde. Die richterliche Beurtei- lung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten ge- bliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, EL/16/1267, Seite 4 nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten einer Ergänzungsleis- tungs-Ansprecherin anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern er auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung ver- zichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) we- der direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung der zumutbaren Er- werbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dement- sprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnis- se, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14). Dabei ist dem Ehegatten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, EL/16/1267, Seite 5 rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12). Bemüht sich der Ehegat- te trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1; vgl. auch JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1809 ff. N. 129 ff., sowie Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 3482.02 f.). 3. 3.1 Der 1959 geborene Ehegatte der Beschwerdeführerin gab im Fra- gebogen «Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten» vom 30. Juni 2016 (AB 238) an, er sei gelernter ... (vgl. auch AB 117/3, 242/2, 283/2), fühle sich von seinem Gesundheitszustand her in der Lage eine Erwerbstätigkeit auszuüben und sei auch bereit, eine Arbeitsstelle anzutreten. Das letzte Arbeitsverhältnis mit … als Aushilfskraft bei der … endete per 31. Dezember 2013 (AB 120-122, 141, 155 f., 162, 171, 176, 238/1 Ziff. 2). Vom 2. November 2015 bis 14. Februar 2016 war er – offen- bar im Rahmen einer Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung – als ... für das Projekt «...» tätig und führt diese Be- schäftigung seither auf freiwilliger Basis weiter (AB 250). Die IV-Stelle Bern stellte fest, dass ihm eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags möglich ist (unangefochten gebliebene Verfügung vom 28. September 2015 [AB 251]). Letzteres wird denn auch zu Recht nicht bestritten und durch die erwähnte ehrenamtliche Tätigkeit (AB 250) untermauert; anders als in der Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, EL/16/1267, Seite 6 de (S. 1 Ziff. 3) offenbar angenommen, besteht dabei aber nicht allein eine Arbeitsfähigkeit als ... (AB 251/1, 212/1). 3.2 Im massgebenden Zeitraum (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheent- scheids vom 30. November 2016 (AB 279) sind den Akten im Wesentlichen die folgenden Arbeitsbemühungen zu entnehmen: Gemäss «Sammelliste von Bewerbungen» (AB 211) tätigte der Ehegatte der Beschwerdeführerin von Januar bis März 2016 dreizehn Stellenbewerbungen, wobei er sich achtmal spontan bewarb und nicht alle Bewerbungsschreiben vorliegen (AB 199-207, 209 f.). In der Zeit danach sind bis im August 2016 zwei Be- werbungen aktenkundig (AB 244 f.). Von September bis Ende November 2016 wurden in den betreffenden Listen 28 Bewerbungen vermerkt (AB 271, 284; Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 4), davon die Hälfte Spontanbewerbungen, wobei auch hier nicht alle Bewer- bungen belegt sind (AB 254-270, 280-282, 287, 289, 293). 3.3 Die getätigten Stellenbewerbungen des Ehegatten der Beschwerde- führerin genügen insbesondere den qualitativen Anforderungen nicht. Es ist augenfällig, dass ein Grossteil der Bewerbungen am selben Tag mittels Spontananfragen für ähnliche Arbeitsstellen (hauptsächlich ...) erfolgten (AB 211, 254-263, 271, 284; BB 4). Nach der hier analog geltenden Praxis aus dem Zweig der Arbeitslosenversicherung sind als Arbeitsbemühungen in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern mögen als ergänzende An- strengungen sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall ab- hängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). Zudem beschränkten sich die Bewerbungen auf einen engen Bereich von Funktionen bzw. Bran- chen, obwohl sich nach dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil (AB 251/1, 212/1) ein breiter Fächer von möglichen (Hilfsarbeiter-)Tätigkeiten ergibt und namentlich im Industriesektor bekanntlich mitunter durchaus auch leichtere Tätigkeiten angeboten werden. Entgegen der in der Beschwerde (S. 2 Ziff. 4) vertretenen Auffassung wird vom Ehegatten der Beschwerde- führerin nicht etwa verlangt, dass er sich um Stellen bewirbt, die er ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, EL/16/1267, Seite 7 sundheitsbedingt nicht antreten könnte. Vielmehr hat er sein Spektrum an Bewerbungen über die Tätigkeit als ... hinaus auszudehnen, war es ihm doch beispielsweise auch möglich, während längerer Zeit für … anderweiti- ge Arbeiten zu verrichten (AB 122) und auch seine Erwerbsbiographie (AB 117/2 f., 242/1, 283/1) zeigt, dass er mehrheitlich nicht als ... beschäf- tigt war. Des Weiteren können die «aktive Teilnahme an Integrationspro- grammen und Freiwilligenarbeit» (Beschwerde S. 2 Ziff. 4) nicht als Ar- beitsbemühungen qualifiziert werden. Zwar zeigt der Ehegatte der Be- schwerdeführerin durch das ehrenamtliche Engagement (AB 250) seine subjektive Eingliederungsbereitschaft, Arbeitsbemühungen betreffen jedoch einzig die Stellensuche als solche. Schliesslich sind grundsätzlich seine persönlichen Arbeitsbemühungen entscheidend, weshalb er sich nicht auf die Arbeitsvermittlung der IV-Stelle Bern berufen kann (Beschwerde S. 2 Ziff. 4; AB 212). 3.4 Dadurch, dass sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht genügend ernsthaft und intensiv um eine Arbeitsstelle bemühte, verletzte er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht, was zur Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens im Rahmen der EL-Berechnung führt (vgl. E. 2.3 hiervor; Rz. 3482.03 Lemma 1 WEL). 3.5 Die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens von brutto Fr. 36‘000.-- (AB 234/1, 235/1) wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht gerügt und liegt weit unter dem statistischen Zentralwert (Median) für Tätigkeiten, wie sie dem Ehegatten zumutbar wären (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Lohnstrukturerhebung [LSE] 2014, Tabelle TA1, Männer, Total, Kompetenzniveau 1; Rz. 3482.04 WEL; BVR 2015 S. 484 E. 3.5). Zudem erzielte dieser in seinem letzten Arbeitsverhältnis – umgerechnet auf ein Kalenderjahr – einen deutlich höheren Bruttolohn von Fr. 48‘318.-- im Jahr 2012 (Fr. 37‘809.-- / 9.39 Monate x 12 Monate [AB 162]) bzw. Fr. 52‘564.-- im Jahr 2013 ([Fr. 3‘426.85 + Fr. 5‘333.75] / 2 Monate x 12 Monate [AB 189 f.; vgl. auch AB 194/1 E. 2 und 251/2]). 3.6 Die Aufrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens erfolgte ohne Gewährung einer Übergangsfrist (vgl. E. 2.3 hiervor; SZS 2015 S. 61; Rz. 3482.06 WEL), mithin von Anfang an (AB 234). Die Beschwerdeführe- rin bezog bis Ende November 2013 EL (AB 173) und wurde im Rahmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, EL/16/1267, Seite 8 des damals laufenden Leistungsbezugs bereits in den Jahren 2011 und 2012 auf die Notwendigkeit einer Erwerbsaufnahme ihres Ehegatten hin- gewiesen (AB 66, 119). Zudem hatte die IV-Stelle Bern einen Rentenan- spruch des Letzteren mit Verfügung vom 28. September 2015 (AB 251) verneint und allein Arbeitsvermittlung gewährt (AB 212), wofür kein An- spruch auf Taggeld bestand. Vor diesem Hintergrund stand dem Ehegatten der Beschwerdeführerin genügend Zeit zur Verfügung, um sich vor der im Februar 2016 erfolgten EL-Anmeldung (AB 196) erwerblich einzugliedern, womit keine zusätzliche Anpassungsfrist erforderlich war (vgl. BGE 142 V 12). Daran ändert nichts, dass er sich per dato bei der Arbeitslosenversi- cherung anmeldete, diese jedoch eine Anspruchsberechtigung mangels genügender Beitragszeit verneinte (AB 213), war doch auch dies offen- sichtlich absehbar. 3.7 Dass die Beschwerdegegnerin unter dem Titel des Verzichtsein- kommens ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehegatten der Be- schwerdeführerin anrechnete (AB 234/1, 235/1) und einen EL-Anspruch ab Februar 2016 verneinte, ist nach dem Gesagten weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Die gegen den Einspracheentscheid vom 30. No- vember 2016 (AB 279) erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. In den von der Beschwerdegegnerin eingereichten amtlichen Akten finden sich Unterlagen, welche nicht die Beschwerdeführerin betreffen (AB 3-18). Die Verwaltung wird die entsprechenden Dokumente aus den Akten zu entfernen haben. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, EL/16/1267, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Gemeindeverwaltung B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.