Einspracheentscheide vom 13. Dezember 2016 (ER RD 1698/2016)
Sachverhalt
A. Der 1980 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 7. Dezember 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV, Region Bern- Mittelland II [act. IIC] 2 - 3) und stellte am 22. Dezember 2015 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Arbeitslosenkasse Bern [act. II] 2 - 3). Mit Verfügung vom 1. November 2016 stellte das RAV Bümpliz-Bethlehem den Versicherten wegen erstmaliger Meldepflichtverletzung im Zusammen- hang mit einem verpassten Beratungsgespräch ab dem 27. September 2016 für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Ak- ten des RAV, Region Bern-Mittelland I [act. IIB] 59 - 62). Die dagegen er- hobene Einsprache (act. IIB 89 - 90) wies das beco Berner Wirtschaft (Be- schwerdegegner) mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 ab (act. IIB 126 - 129). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 14. Dezember 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Dezember 2016 stellte der Instruk- tionsrichter fest, dass die Beschwerde vom 14. Dezember 2016 sowohl als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid Nr. 332942468 betreffend Nichteinreichen von Arbeitsbemühungen vom 13. Dezember 2016 (Verfah- ren IV/2016/1247) als auch gegen den gleichdatierten Einspracheentscheid Nr. 332884119 betreffend Versäumen eines Gesprächstermins (Verfahren IV/2016/1250) entgegen zu nehmen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2017 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2017, ALV/16/1250, Seite 3
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die im Instruktionsverfahren noch gemeinsam geführten Beschwerdever- fahren IV/2016/1247 betreffend Entscheid Nr. 332942468 vom 13. Dezem- ber 2016 (act. IIB 131 - 134) und IV/2016/1250 betreffend Entscheid Nr. 332884119 ebenfalls vom
13. Dezember 2016 (act. IIB 126 - 129) sind aufgrund der unterschiedlichen Anfechtungsobjekte und Streitgegenstände getrennt zu beurteilen.
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 1. November 2016 (act. IIB 59 - 62) bestätigende Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2016 (act. IIB 126 - 129). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2017, ALV/16/1250, Seite 4 Anspruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen ab dem 27. September 2016 wegen erstmaliger Meldepflichtverletzung.
E. 1.3 Bei vier Einstelltagen und einem Taggeld von Fr. 28.57 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveran- staltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Bera- tungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvor- schriften nicht befolgt (lit. d). Zu den Kontrollvorschriften gehören auch Be- ratungsgespräche beim RAV (ARV 2013 S. 186, E. 2). Weiter ist der Versi- cherte in der Anspruchsberechtigung auch einzustellen, wenn er unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Aus- kunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (lit. e). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2017, ALV/16/1250, Seite 5 ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und es ist unbestritten, dass das RAV den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. September 2016 (act. IIB 38) zu einem Beratungsgespräch am 26. September 2016 aufgeboten hatte, zu welchem er jedoch nicht erschienen ist. Mit Schreiben vom 27. September 2016 (act. IIB 45) wurde er aufgefordert, sich bis am 7. Oktober 2016 schriftlich zum Sachverhalt zu äussern und allfällige Beweismittel einzurei- chen. Am 6. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer bzw. der Sozial- dienst ... ein Arztzeugnis von Dr. med. B.________ ein, das bestätigt, dass der Beschwerdeführer an einer Impulskontrollstörung leidet (act. IIB 46 - 47). Mit E-Mail vom 16. Oktober 2016 (act. IIB 54) nahm der Beschwerde- führer überdies persönlich Stellung und reichte das vorerwähnte Arztzeug- nis erneut ein. 3.2 Beschwerdeweise bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, er sei dem Termin aus Angst, die Beherrschung wieder zu verlieren, fernge- blieben. Zudem bestätige das eingereichte Arztzeugnis, dass er nicht in der Lage gewesen sei, am Beratungsgespräch teilzunehmen. Das Arztzeugnis habe er erst am 16. Oktober 2016 eingereicht, weil die Hausärztin zuvor in den Ferien gewesen sei. Überdies sei es ihm aufgrund des vom RAV und der Arbeitslosenkasse erteilten Hausverbots gar nicht möglich gewesen, an dem Beratungsgespräch teilzunehmen. 3.3 Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass ihm nicht das Nichterscheinen, sondern die unterlassene Abmeldung vom Bera- tungsgespräch vom 26. September 2016 vorgeworfen wird. Die vorge- brachte Begründung für das Nichterscheinen – Angst etwas Gefährliches zu tun – wurde unter anderem aufgrund des dies bestätigenden Arztzeug- nisses (act. IIB 46) sowohl in der Einstellungsverfügung als auch im Ein- spracheentscheid zu Recht als entschuldbarer Grund anerkannt (vgl. act. IIB 62, 128). Allerdings hätte sich der Beschwerdeführer vorgängig beim RAV abmelden müssen, denn das Fernbleiben von Beratungs- und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2017, ALV/16/1250, Seite 6 Kontrollgesprächen ist meldepflichtig und zwar ungeachtet der entschuld- baren Gründe für die Abwesenheit. Auf die Pflicht Verhinderungen mög- lichst frühzeitig, spätestens jedoch 24 Stunden vor dem Termin zu melden, wurde er mit der Einladung vom 6. September 2016 denn auch ausdrück- lich hingewiesen (act. IIB 38). Soweit der Beschwerdeführer zudem geltend macht, er habe die Räumlichkeiten des RAV aufgrund des Hausverbots gar nicht aufsuchen dürfen, kann ihm nicht gefolgt werden, denn die Bera- tungsgespräche waren von diesem explizit ausgenommen (act. IIB 42 - 43). Auch aus dem Vorbringen, die Hausärztin sei ferienhalber abwesend ge- wesen, weshalb er das Arztzeugnis erst nach dem fraglichen Termin habe einreichen können (vgl. Beschwerde S. 2), kann er nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Das Arztzeugnis ist auf den 16. September 2016 datiert (act. IIB 46) – also zehn Tage vor dem Beratungsgespräch vom 26. Sep- tember 2016 –, weshalb grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass es bereits vor dem Beratungstermin ausgestellt worden ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spielt es letztlich jedoch keine Rol- le, wann er in den Besitz des Arztzeugnisses gelangte, denn eine frühzeiti- ge Abmeldung beim RAV hätte er unter Angabe des Verhinderungsgrundes auch ohne dieses vornehmen können und müssen. Das Arztzeugnis hätte er dann zu einem späteren Zeitpunkt nachreichen können. Damit ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgt. Zu prüfen bleibt die Einstellung in masslicher Hinsicht. 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2017, ALV/16/1250, Seite 7 längerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Die verfügte Einstellung von vier Tagen liegt im untersten Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. 4.1 hiervor). Unter Berücksichtigung der gesamten hier relevanten Umstände ist diese Einstellungsdauer nicht zu beanstanden und es besteht keine Veranlassung des Gerichts, in das Er- messen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Die Einstellung ist somit nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die gegen den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2016 (act. IIB 126 - 129) erhobe- ne Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht für den unterliegenden Be- schwerdeführer kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Als Sozialversiche- rungsträger und kantonale Amtsstelle steht auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zu (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VR- PG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2017, ALV/16/1250, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R; zusammen mit den Urteilen in den Verfahren ALV/2016/1143 und ALV/2016/1247): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 1250 ALV SCP/SCM/KNJ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Januar 2017 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2016 (ER RD 1698/2016)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2017, ALV/16/1250, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1980 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 7. Dezember 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV, Region Bern- Mittelland II [act. IIC] 2 - 3) und stellte am 22. Dezember 2015 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Arbeitslosenkasse Bern [act. II] 2 - 3). Mit Verfügung vom 1. November 2016 stellte das RAV Bümpliz-Bethlehem den Versicherten wegen erstmaliger Meldepflichtverletzung im Zusammen- hang mit einem verpassten Beratungsgespräch ab dem 27. September 2016 für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Ak- ten des RAV, Region Bern-Mittelland I [act. IIB] 59 - 62). Die dagegen er- hobene Einsprache (act. IIB 89 - 90) wies das beco Berner Wirtschaft (Be- schwerdegegner) mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 ab (act. IIB 126 - 129). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 14. Dezember 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Dezember 2016 stellte der Instruk- tionsrichter fest, dass die Beschwerde vom 14. Dezember 2016 sowohl als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid Nr. 332942468 betreffend Nichteinreichen von Arbeitsbemühungen vom 13. Dezember 2016 (Verfah- ren IV/2016/1247) als auch gegen den gleichdatierten Einspracheentscheid Nr. 332884119 betreffend Versäumen eines Gesprächstermins (Verfahren IV/2016/1250) entgegen zu nehmen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2017 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2017, ALV/16/1250, Seite 3 Erwägungen: 1. Die im Instruktionsverfahren noch gemeinsam geführten Beschwerdever- fahren IV/2016/1247 betreffend Entscheid Nr. 332942468 vom 13. Dezem- ber 2016 (act. IIB 131 - 134) und IV/2016/1250 betreffend Entscheid Nr. 332884119 ebenfalls vom
13. Dezember 2016 (act. IIB 126 - 129) sind aufgrund der unterschiedlichen Anfechtungsobjekte und Streitgegenstände getrennt zu beurteilen. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 1. November 2016 (act. IIB 59 - 62) bestätigende Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2016 (act. IIB 126 - 129). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2017, ALV/16/1250, Seite 4 Anspruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen ab dem 27. September 2016 wegen erstmaliger Meldepflichtverletzung. 1.3 Bei vier Einstelltagen und einem Taggeld von Fr. 28.57 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveran- staltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Bera- tungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvor- schriften nicht befolgt (lit. d). Zu den Kontrollvorschriften gehören auch Be- ratungsgespräche beim RAV (ARV 2013 S. 186, E. 2). Weiter ist der Versi- cherte in der Anspruchsberechtigung auch einzustellen, wenn er unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Aus- kunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (lit. e). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2017, ALV/16/1250, Seite 5 ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und es ist unbestritten, dass das RAV den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. September 2016 (act. IIB 38) zu einem Beratungsgespräch am 26. September 2016 aufgeboten hatte, zu welchem er jedoch nicht erschienen ist. Mit Schreiben vom 27. September 2016 (act. IIB 45) wurde er aufgefordert, sich bis am 7. Oktober 2016 schriftlich zum Sachverhalt zu äussern und allfällige Beweismittel einzurei- chen. Am 6. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer bzw. der Sozial- dienst ... ein Arztzeugnis von Dr. med. B.________ ein, das bestätigt, dass der Beschwerdeführer an einer Impulskontrollstörung leidet (act. IIB 46 - 47). Mit E-Mail vom 16. Oktober 2016 (act. IIB 54) nahm der Beschwerde- führer überdies persönlich Stellung und reichte das vorerwähnte Arztzeug- nis erneut ein. 3.2 Beschwerdeweise bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, er sei dem Termin aus Angst, die Beherrschung wieder zu verlieren, fernge- blieben. Zudem bestätige das eingereichte Arztzeugnis, dass er nicht in der Lage gewesen sei, am Beratungsgespräch teilzunehmen. Das Arztzeugnis habe er erst am 16. Oktober 2016 eingereicht, weil die Hausärztin zuvor in den Ferien gewesen sei. Überdies sei es ihm aufgrund des vom RAV und der Arbeitslosenkasse erteilten Hausverbots gar nicht möglich gewesen, an dem Beratungsgespräch teilzunehmen. 3.3 Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass ihm nicht das Nichterscheinen, sondern die unterlassene Abmeldung vom Bera- tungsgespräch vom 26. September 2016 vorgeworfen wird. Die vorge- brachte Begründung für das Nichterscheinen – Angst etwas Gefährliches zu tun – wurde unter anderem aufgrund des dies bestätigenden Arztzeug- nisses (act. IIB 46) sowohl in der Einstellungsverfügung als auch im Ein- spracheentscheid zu Recht als entschuldbarer Grund anerkannt (vgl. act. IIB 62, 128). Allerdings hätte sich der Beschwerdeführer vorgängig beim RAV abmelden müssen, denn das Fernbleiben von Beratungs- und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2017, ALV/16/1250, Seite 6 Kontrollgesprächen ist meldepflichtig und zwar ungeachtet der entschuld- baren Gründe für die Abwesenheit. Auf die Pflicht Verhinderungen mög- lichst frühzeitig, spätestens jedoch 24 Stunden vor dem Termin zu melden, wurde er mit der Einladung vom 6. September 2016 denn auch ausdrück- lich hingewiesen (act. IIB 38). Soweit der Beschwerdeführer zudem geltend macht, er habe die Räumlichkeiten des RAV aufgrund des Hausverbots gar nicht aufsuchen dürfen, kann ihm nicht gefolgt werden, denn die Bera- tungsgespräche waren von diesem explizit ausgenommen (act. IIB 42 - 43). Auch aus dem Vorbringen, die Hausärztin sei ferienhalber abwesend ge- wesen, weshalb er das Arztzeugnis erst nach dem fraglichen Termin habe einreichen können (vgl. Beschwerde S. 2), kann er nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Das Arztzeugnis ist auf den 16. September 2016 datiert (act. IIB 46) – also zehn Tage vor dem Beratungsgespräch vom 26. Sep- tember 2016 –, weshalb grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass es bereits vor dem Beratungstermin ausgestellt worden ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spielt es letztlich jedoch keine Rol- le, wann er in den Besitz des Arztzeugnisses gelangte, denn eine frühzeiti- ge Abmeldung beim RAV hätte er unter Angabe des Verhinderungsgrundes auch ohne dieses vornehmen können und müssen. Das Arztzeugnis hätte er dann zu einem späteren Zeitpunkt nachreichen können. Damit ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgt. Zu prüfen bleibt die Einstellung in masslicher Hinsicht. 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2017, ALV/16/1250, Seite 7 längerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Die verfügte Einstellung von vier Tagen liegt im untersten Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. 4.1 hiervor). Unter Berücksichtigung der gesamten hier relevanten Umstände ist diese Einstellungsdauer nicht zu beanstanden und es besteht keine Veranlassung des Gerichts, in das Er- messen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Die Einstellung ist somit nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die gegen den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2016 (act. IIB 126 - 129) erhobe- ne Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht für den unterliegenden Be- schwerdeführer kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Als Sozialversiche- rungsträger und kantonale Amtsstelle steht auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zu (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VR- PG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2017, ALV/16/1250, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R; zusammen mit den Urteilen in den Verfahren ALV/2016/1143 und ALV/2016/1247):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.