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200 2016 1247

Bern VerwG · 2016-12-13 · Deutsch BE

Einspracheentscheide vom 13. Dezember 2016 (ER RD 1697/2016)

Sachverhalt

A. Der 1980 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 7. Dezember 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV, Region Bern- Mittelland II [act. IIC] 2 - 3) und stellte am 22. Dezember 2015 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Arbeitslosenkasse Bern [act. II] 2 - 3). Mit Verfügung vom 1. November 2016 stellte das RAV Bümpliz-Bethlehem den Versicherten wegen wiederholt fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit ab dem 1. Oktober 2016 für die Dauer von 15 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Akten des RAV, Region Bern- Mittelland I [act. IIB] 63 - 64). Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIB 89 - 90) wies das beco Berner Wirtschaft (Beschwerdegegner) mit Ent- scheid vom 13. Dezember 2016 ab (act. IIB 131 - 134). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 14. Dezember 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Dezember 2016 stellte der Instruk- tionsrichter fest, dass die Beschwerde vom 14. Dezember 2016 sowohl als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid Nr. 332942468 betreffend Nichteinreichen von Arbeitsbemühungen vom 13. Dezember 2016 (Verfah- ren IV/2016/1247) als auch gegen den gleichdatierten Einspracheentscheid Nr. 332884119 betreffend Versäumen eines Gesprächstermins (Verfahren IV/2016/1250) entgegen zu nehmen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2017 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2017, ALV/16/1247, Seite 3

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die im Instruktionsverfahren noch gemeinsam geführten Beschwerdever- fahren IV/2016/1247 betreffend Entscheid Nr. 332942468 vom 13. Dezem- ber 2016 (act. IIB 131 - 134) und IV/2016/1250 betreffend Entscheid Nr. 332884119 ebenfalls vom

13. Dezember 2016 (act. IIB 126 - 129) sind aufgrund der unterschiedlichen Anfechtungsobjekte und Streitgegenstände getrennt zu beurteilen.

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 1. November 2016 (act. IIB 63 - 64) bestätigende Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2016 (act. IIB 131 - 134). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 15 Tagen ab dem 1. Oktober 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2017, ALV/16/1247, Seite 4 wegen wiederholt fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosig- keit.

E. 1.3 Bei 15 Einstelltagen und einem Taggeld von Fr. 28.57 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden ohne dass eine zusätzli- che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2017, ALV/16/1247, Seite 5 später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist nicht umstritten, dass der Be- schwerdeführer für die Kontrollperiode September 2016 bis zum massge- benden Stichtag am 5. Oktober 2016 keine Arbeitsbemühungen eingereicht hat (vgl. act. IIB 52). Auf das Schreiben des RAV vom 12. Oktober 2016 (act. IIB 52), in dem er aufgefordert wurde, sich bis zum 24. Oktober 2016 für die fehlenden Arbeitsbemühungen zu rechtfertigen oder einen ent- schuldbaren Grund vorzubringen, reagierte er nicht (vgl. act. IIB 64). 3.2 Der Beschwerdeführer wies in der Einsprache vom 4. November 2016 unter anderem darauf hin, dass er im September 2016 mit der An- meldung beim Sozialdienst beschäftigt gewesen sei und unter psychischen Problemen gelitten habe (vgl. act. IIB 90). Beschwerdeweise macht er sinngemäss geltend, er habe aufgrund des gegen ihn verhängten Hausver- bots nicht gewusst, ob er die Arbeitsbemühungen beim RAV hätte abgeben dürfen. Des Weiteren sei er auch mit der Polizei beschäftigt gewesen, wes- halb es ihm nicht möglich gewesen sei, dem RAV die Arbeitsbemühungen zu übergeben. 3.3 Den Argumenten des Beschwerdeführers ist Folgendes entgegen- zuhalten: Wie der Beschwerdegegner zu Recht bereits ausführte, stellen die Auf- wendungen für die Anmeldung beim Sozialdienst keine Befreiung von der Pflicht zur Stellensuche und somit keinen entschuldbaren Grund für das Nichteinreichen von Arbeitsbemühungen dar (vgl. act. IIB 133). Gleiches gilt für den geltend gemachten Umstand, dass er im September 2016 mit der Polizei beschäftigt gewesen sei. Des Weiteren liegt zwar ein Arztzeug- nis vor, mit welchem die Hausärztin des Beschwerdeführers bestätigt, dass er unter einer Impulskontrollstörung leide (act. IIB 46), eine Arbeitsunfähig- keit ist jedoch nicht attestiert und es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass er gesundheitsbedingt nicht fähig gewesen wäre, sich auf Stellen zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2017, ALV/16/1247, Seite 6 bewerben. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich der Meinung ist, er sei bei der Stellensuche nicht auf die Un- terstützung des RAV angewiesen und trotz seiner gesundheitlichen Pro- bleme selber eine Stelle finden könne (vgl. act. IIB 37). Damit ist davon auszugehen, dass er ungeachtet der im September 2016 aufgetretenen Probleme mit dem RAV in der Lage war, Arbeitsbemühungen zu treffen. Dass er trotz des vom Beschwerdegegner ausgesprochenen Hausverbots die Arbeitsbemühungen fristgerecht einzureichen hatte, wurde ihm mit Schreiben vom 22. September 2016 explizit mitgeteilt (vgl. act. IIB 43). Das Formular hatte er zudem nicht persönlich abzugeben, weshalb ein persön- licher Kontakt hierfür denn auch gar nicht erforderlich war. 3.4 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner den Beschwer- deführer grundsätzlich zu Recht wegen fehlenden Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode September 2016 in der Anspruchsberechtigung einge- stellt. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 15 Einstelltagen. 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Ver- längerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2017, ALV/16/1247, Seite 7 abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Indem der Beschwerdegegner eine Einstellung von 15 Tagen ver- fügte, qualifizierte er das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht, wenn auch im obersten Bereich des Sanktionsrahmens (vgl. E. 4.1 hiervor). Unter Berücksichtigung aller Begleitumstände und insbesondere auch der Tatsache, dass es sich bei dieser Einstellung nicht um die erste handelt (vgl. Aufforderung zur Stellungnahme betreffend Überprüfung der Vermitt- lungsfähigkeit vom 4. Januar 2017 [in den Gerichtsakten]) ist die verfügte Einstellungsdauer von 15 Tagen nicht zu beanstanden. Mit Blick auf das vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebene "Einstellras- ter", das beim zweitmaligen Fehlen der Arbeitsbemühungen bereits eine Einstellungsdauer von 10 bis 19 Tagen vorsieht (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79, Ziff. 1.D/2 [in der ab Januar 2017 gültigen Fassung]), mag die vorlie- gende Sanktion für das dritte Mal (vgl. act. IIC 16 - 17, 48 - 50) sogar als wohlwollend erscheinen. 4.3 Die Einstellung ist somit nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Demnach ist die gegen den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2016 (act. IIB 131 - 134) erhobe- ne Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht für den unterliegenden Be- schwerdeführer kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Als Sozialversiche- rungsträger und kantonale Amtsstelle steht auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zu (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VR- PG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2017, ALV/16/1247, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R; zusammen mit den Urteilen in den Verfahren ALV/2016/1143 und ALV/2016/1250): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 1247 ALV SCP/SCM/KNJ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Januar 2017 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2016 (ER RD 1697/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2017, ALV/16/1247, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1980 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 7. Dezember 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV, Region Bern- Mittelland II [act. IIC] 2 - 3) und stellte am 22. Dezember 2015 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Arbeitslosenkasse Bern [act. II] 2 - 3). Mit Verfügung vom 1. November 2016 stellte das RAV Bümpliz-Bethlehem den Versicherten wegen wiederholt fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit ab dem 1. Oktober 2016 für die Dauer von 15 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Akten des RAV, Region Bern- Mittelland I [act. IIB] 63 - 64). Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIB 89 - 90) wies das beco Berner Wirtschaft (Beschwerdegegner) mit Ent- scheid vom 13. Dezember 2016 ab (act. IIB 131 - 134). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 14. Dezember 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Dezember 2016 stellte der Instruk- tionsrichter fest, dass die Beschwerde vom 14. Dezember 2016 sowohl als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid Nr. 332942468 betreffend Nichteinreichen von Arbeitsbemühungen vom 13. Dezember 2016 (Verfah- ren IV/2016/1247) als auch gegen den gleichdatierten Einspracheentscheid Nr. 332884119 betreffend Versäumen eines Gesprächstermins (Verfahren IV/2016/1250) entgegen zu nehmen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2017 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2017, ALV/16/1247, Seite 3 Erwägungen: 1. Die im Instruktionsverfahren noch gemeinsam geführten Beschwerdever- fahren IV/2016/1247 betreffend Entscheid Nr. 332942468 vom 13. Dezem- ber 2016 (act. IIB 131 - 134) und IV/2016/1250 betreffend Entscheid Nr. 332884119 ebenfalls vom

13. Dezember 2016 (act. IIB 126 - 129) sind aufgrund der unterschiedlichen Anfechtungsobjekte und Streitgegenstände getrennt zu beurteilen. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 1. November 2016 (act. IIB 63 - 64) bestätigende Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2016 (act. IIB 131 - 134). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 15 Tagen ab dem 1. Oktober 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2017, ALV/16/1247, Seite 4 wegen wiederholt fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosig- keit. 1.3 Bei 15 Einstelltagen und einem Taggeld von Fr. 28.57 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden ohne dass eine zusätzli- che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2017, ALV/16/1247, Seite 5 später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist nicht umstritten, dass der Be- schwerdeführer für die Kontrollperiode September 2016 bis zum massge- benden Stichtag am 5. Oktober 2016 keine Arbeitsbemühungen eingereicht hat (vgl. act. IIB 52). Auf das Schreiben des RAV vom 12. Oktober 2016 (act. IIB 52), in dem er aufgefordert wurde, sich bis zum 24. Oktober 2016 für die fehlenden Arbeitsbemühungen zu rechtfertigen oder einen ent- schuldbaren Grund vorzubringen, reagierte er nicht (vgl. act. IIB 64). 3.2 Der Beschwerdeführer wies in der Einsprache vom 4. November 2016 unter anderem darauf hin, dass er im September 2016 mit der An- meldung beim Sozialdienst beschäftigt gewesen sei und unter psychischen Problemen gelitten habe (vgl. act. IIB 90). Beschwerdeweise macht er sinngemäss geltend, er habe aufgrund des gegen ihn verhängten Hausver- bots nicht gewusst, ob er die Arbeitsbemühungen beim RAV hätte abgeben dürfen. Des Weiteren sei er auch mit der Polizei beschäftigt gewesen, wes- halb es ihm nicht möglich gewesen sei, dem RAV die Arbeitsbemühungen zu übergeben. 3.3 Den Argumenten des Beschwerdeführers ist Folgendes entgegen- zuhalten: Wie der Beschwerdegegner zu Recht bereits ausführte, stellen die Auf- wendungen für die Anmeldung beim Sozialdienst keine Befreiung von der Pflicht zur Stellensuche und somit keinen entschuldbaren Grund für das Nichteinreichen von Arbeitsbemühungen dar (vgl. act. IIB 133). Gleiches gilt für den geltend gemachten Umstand, dass er im September 2016 mit der Polizei beschäftigt gewesen sei. Des Weiteren liegt zwar ein Arztzeug- nis vor, mit welchem die Hausärztin des Beschwerdeführers bestätigt, dass er unter einer Impulskontrollstörung leide (act. IIB 46), eine Arbeitsunfähig- keit ist jedoch nicht attestiert und es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass er gesundheitsbedingt nicht fähig gewesen wäre, sich auf Stellen zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2017, ALV/16/1247, Seite 6 bewerben. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich der Meinung ist, er sei bei der Stellensuche nicht auf die Un- terstützung des RAV angewiesen und trotz seiner gesundheitlichen Pro- bleme selber eine Stelle finden könne (vgl. act. IIB 37). Damit ist davon auszugehen, dass er ungeachtet der im September 2016 aufgetretenen Probleme mit dem RAV in der Lage war, Arbeitsbemühungen zu treffen. Dass er trotz des vom Beschwerdegegner ausgesprochenen Hausverbots die Arbeitsbemühungen fristgerecht einzureichen hatte, wurde ihm mit Schreiben vom 22. September 2016 explizit mitgeteilt (vgl. act. IIB 43). Das Formular hatte er zudem nicht persönlich abzugeben, weshalb ein persön- licher Kontakt hierfür denn auch gar nicht erforderlich war. 3.4 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner den Beschwer- deführer grundsätzlich zu Recht wegen fehlenden Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode September 2016 in der Anspruchsberechtigung einge- stellt. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 15 Einstelltagen. 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Ver- längerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2017, ALV/16/1247, Seite 7 abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Indem der Beschwerdegegner eine Einstellung von 15 Tagen ver- fügte, qualifizierte er das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht, wenn auch im obersten Bereich des Sanktionsrahmens (vgl. E. 4.1 hiervor). Unter Berücksichtigung aller Begleitumstände und insbesondere auch der Tatsache, dass es sich bei dieser Einstellung nicht um die erste handelt (vgl. Aufforderung zur Stellungnahme betreffend Überprüfung der Vermitt- lungsfähigkeit vom 4. Januar 2017 [in den Gerichtsakten]) ist die verfügte Einstellungsdauer von 15 Tagen nicht zu beanstanden. Mit Blick auf das vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebene "Einstellras- ter", das beim zweitmaligen Fehlen der Arbeitsbemühungen bereits eine Einstellungsdauer von 10 bis 19 Tagen vorsieht (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79, Ziff. 1.D/2 [in der ab Januar 2017 gültigen Fassung]), mag die vorlie- gende Sanktion für das dritte Mal (vgl. act. IIC 16 - 17, 48 - 50) sogar als wohlwollend erscheinen. 4.3 Die Einstellung ist somit nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Demnach ist die gegen den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2016 (act. IIB 131 - 134) erhobe- ne Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht für den unterliegenden Be- schwerdeführer kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Als Sozialversiche- rungsträger und kantonale Amtsstelle steht auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zu (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VR- PG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2017, ALV/16/1247, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R; zusammen mit den Urteilen in den Verfahren ALV/2016/1143 und ALV/2016/1250):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.