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200 2016 1233

Bern VerwG · 2016-11-11 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 11. November 2016

Sachverhalt

A. Die 1986 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) und ihre 2007 geborene Tochter sind seit dem 1. Januar 2012 bei der KPT Krankenkasse AG (KPT bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch kranken- pflegeversichert (Akten der KPT [act. II] 1 S. 2, 2, 4). Nachdem die Versi- cherte von der KPT am 1. Februar 2016 (act. II 6) in Rechnung gestellte und am 18. März 2016 (act. II 7) sowie am 18. April 2016 (act. II 8) ge- mahnte Prämienforderungen für die Monate Januar bis März 2016 nicht bezahlt hatte, leitete diese beim Betreibungsamt ... am 16. Juni 2016 die Betreibung ausstehender Prämien im Betrag von Fr. 680.85 nebst Mahn- spesen von Fr. 20.-- und Zins von 5 % ab 29. Februar 2016 ein (act. II 9). Mit Verfügung vom 25. Juli 2016 (act. II 11) beseitigte die KPT den gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... erhobenen Rechtsvorschlag vom 23. Juni 2016 (act. II 10). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 11. November 2016 ab (act. II 1). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 12. Dezember 2016 (Postaufgabe) Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2017 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Mai 2017 sistierte der Instruktions- richter das Verfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils im hängi- gen Verfahren KV/16/1232, da sich in beiden Verfahren gleiche Fragen stellen würden. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Oktober 2017 hob der Instruktions- richter die Sistierung des Verfahrens auf und gab den Parteien die Gele-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2017, KV/16/1233, Seite 3 genheit, zur Sach- und Rechtslage im Lichte des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2017, KV/16/1232, Stellung zu neh- men. Die Parteien hielten mit Stellungnahmen vom 2. bzw. 3. November 2017 an den bisher gestellten Rechtsbegehren fest.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 11. November 2016 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist der Bestand der geltend gemachten Forderung für die Prämien der Monate Januar bis März 2016 in der Höhe von Fr. 680.85 zuzüglich Zins von 5 % ab 29. Februar 2016 sowie Mahn- spesen von Fr. 20.-- und ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2017, KV/16/1233, Seite 4 Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts ... im er- wähnten Umfang gegeben sind.

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugs- zinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschul- det die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbei- tungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Rege- lung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). 2.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf- forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä- mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2017, KV/16/1233, Seite 5 Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). 2.3 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor- schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein- spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerde- fall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin im Rahmen des bei der Beschwerdegegnerin bestehen- den Versicherungsverhältnisses für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung für sich und ihre Tochter ab 1. Januar 2016 unter Berücksichtigung von Prämienverbilligungen monatliche Prämien von Fr. 187.85 und Fr. 39.10 zu leisten hatte. Mit Rechnung vom 1. Februar 2016 (act. II 6) forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Prämien für die Monate Januar bis März 2016 im Gesamtbetrag von Fr. 680.85 ([Fr. 187.85 + Fr. 39.10] x 3) auf. Diese Forderung wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, allerdings macht sie geltend, diese sei mit dem von der Beschwerdegegnerin mit Prämienrechnung vom 4. Januar 2016 (act. II 14) errechneten Guthaben von Fr. 1'313.-- zu verrechnen. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen: 3.1.1 Am 7. Dezember 2015 hat die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin einen Betrag von Fr. 1'766.90 in Rechnung gestellt (act. II 13). Dies entspricht der Prämie für Januar 2016 im Betrage von insgesamt Fr. 447.80 (Fr. 362.85 und Fr. 84.95 [ohne Prämienverbilligung]) sowie der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2017, KV/16/1233, Seite 6 Nachforderung einer nachträglich weggefallenen Prämienverbilligung für sechs Monate (Juli bis Dezember 2015) im Betrage von Fr. 219.85 (Fr. 175.00 und Fr. 44.85) pro Monat, ausmachend Fr. 1'319.10. 3.1.2 Die Rückforderung der nachträglich weggefallenen Prämienverbil- ligung wäre nicht zulässig gewesen, wie das hiesige Gericht mit in Rechts- kraft erwachsenem Urteil vom 21. August 2017, KV/16/1232, E. 3.4, ent- schieden hat. Indessen ist die Beschwerdegegnerin – nachdem der Be- schwerdeführerin rückwirkend ab Juli 2015 wiederum eine Prämienverbilli- gung zuerkannt worden war – mit Prämienrechnung vom 4. Januar 2016 (act. II 14) auf die Rückforderung zurückgekommen, hat diese vollumfäng- lich aufgehoben und der Beschwerdeführerin eine entsprechende Gut- schrift gewährt. Gleichzeitig schrieb sie ihr die für Januar 2016 ohne Berücksichtigung der Prämienverbilligung in Rechnung gestellte Prämie gut und setzte die für Januar und Februar 2016 geschuldeten Prämien nun- mehr unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung fest. Dies ergab ein Guthaben zu Gunsten der Beschwerdeführerin von Fr. 1'313.-- (Fr. 1'319.10 [Prämienverbilligung Juli - Dezember 2015] + Fr. 447.80.-- [Prämie Januar 2016 ohne Prämienverbilligung] ./. Fr. 453.90 [Prämien Januar und Februar 2016 mit Prämienverbilligung]), welches mit der – noch nicht bezahlten – Prämienrechnung vom 7. Dezember 2015 (act. II 13) ver- rechnet wurde. Die daraus resultierende Differenz von Fr. 453.90 (Fr. 1'766.90 ./. Fr. 1'313.--) entspricht den für Januar und Februar 2016 geschuldeten Prämien (Fr. 187.85 + Fr. 39.10] x 2). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin besteht somit kein Gut- haben zu ihren Gunsten mehr, welches mit der von ihr nicht bestrittenen Forderung von Fr. 680.85 verrechnet werden könnte, worauf bereits die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid korrekterweise hinge- wiesen hat (act. II 1 S. 3 Ziff. 5 f.). 3.2 Anders als im parallel geführten und mit heutigem Urteil entschie- denen Verfahren KV/16/1234 betreffend Ehemann der Beschwerdeführerin geht es im vorliegenden Verfahren nach dem hiervor Dargelegten nicht um die Rückforderung angeblich zu Unrecht ausgerichteter Prämienverbilli- gungen, da die mit Rechnung vom 7. Dezember 2015 (act. II 13) geltend gemachte Rückforderung mit den nachträglich für denselben Zeitraum wie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2017, KV/16/1233, Seite 7 derum zugesprochenen Prämienverbilligungen in gleicher Höhe verrechnet werden konnte. VGE KV/16/1232 ist deshalb nicht einschlägig, wie die Be- schwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 2. November 2017 zu Recht festhält. Vielmehr steht fest, dass die Beschwerdeführerin die am 1. Febru- ar 2016 (act. II 6) in Rechnung gestellten Prämien für die Monate Januar bis März 2016 im Betrag von insgesamt Fr. 680.85 schuldet und diese nicht beglichen hat. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, dass diese Ausstände mittlerweile – ganz oder teilweise – bezahlt seien. 3.3 Aufgrund der Akten ist sodann weiter erstellt, dass die Beschwerde- gegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfah- ren (vgl. E. 2.2 hiervor) korrekt durchgeführt hat. Die Beschwerdeführerin wurde zunächst am 18. März 2016 gemahnt (act. II 7) und am 18. April 2016 erging vor Einleitung der Betreibung eine letzte Aufforderung zur Zah- lung (act. II 8). Dabei wurde der Beschwerdeführerin eine 30-tägige Nach- frist eingeräumt und sie wurde auf die Folgen des Zahlungsverzuges hin- gewiesen (vgl. Art. 64a Abs. 1 KVG). 3.4 Für fällige Prämien sind Verzugszinsen zu leisten (vgl. E. 2.1 hier- vor). Da die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (Art. 90 KVV) waren die- se jeweils bereits am Ende des Vormonats fällig. Wenn also die Beschwer- degegnerin für die Prämien der Monate Januar bis März 2016 Verzugszin- sen ab dem 29. Februar 2016 (vgl. act. II 10) und damit nach dem mittleren Verfallstag verlangt, ist dies nicht zu beanstanden; gleiches gilt für den ge- forderten Zinssatz von 5 % (vgl. Art. 105a KVV). 3.5 Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsausständen befugt, den säumigen Versicherten die Kosten des Betreibungsverfahrens und andere Spesen aufzuerlegen; bei einer Mahnung können Mahngebühren und Um- triebsspesen erhoben werden (Art. 105b Abs. 2 KVV i.V.m. Punkt 3 der ergänzenden Vollzugsbestimmungen zum KVG der Beschwerdegegnerin [act. II 17]; vgl. E. 2.1 hiervor). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin angemessen erscheinende Mahnspesen von Fr. 20.-- (act. II 8) auferlegt hat. Diese Kosten wären nicht entstanden, wenn die Prämienrechnung rechtzeitig bezahlt worden wäre.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2017, KV/16/1233, Seite 8 3.6 In Bezug auf die Betreibungskosten von Fr. 53.30 (act. II 10) hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Rechtsöffnung erteilt (act. II 1 S. 4 Ziff. 11), da die Betreibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet (vgl. Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind. Es ist nicht Sache des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). Zu ergänzen ist, dass diese Fr. 53.30 von der Be- schwerdegegnerin – von geleisteten Zahlungen – vorab in Abzug gebracht werden können. 3.7 Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegrün- det und ist abzuweisen. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts ... erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 680.85 nebst Zins zu 5 % seit dem 29. Februar 2016 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 20.-- auf- gehoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2017, KV/16/1233, Seite 9 2. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts ... erhobene Rechts- vorschlag bleibt im Umfang von Fr. 680.85 nebst Zins zu 5 % seit dem

29. Februar 2016 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 20.-- aufgehoben und der KPT Krankenkasse AG wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- KPT Krankenkasse AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 1233 KV SCJ/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. November 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführerin gegen KPT Krankenkasse AG Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. November 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2017, KV/16/1233, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1986 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) und ihre 2007 geborene Tochter sind seit dem 1. Januar 2012 bei der KPT Krankenkasse AG (KPT bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch kranken- pflegeversichert (Akten der KPT [act. II] 1 S. 2, 2, 4). Nachdem die Versi- cherte von der KPT am 1. Februar 2016 (act. II 6) in Rechnung gestellte und am 18. März 2016 (act. II 7) sowie am 18. April 2016 (act. II 8) ge- mahnte Prämienforderungen für die Monate Januar bis März 2016 nicht bezahlt hatte, leitete diese beim Betreibungsamt ... am 16. Juni 2016 die Betreibung ausstehender Prämien im Betrag von Fr. 680.85 nebst Mahn- spesen von Fr. 20.-- und Zins von 5 % ab 29. Februar 2016 ein (act. II 9). Mit Verfügung vom 25. Juli 2016 (act. II 11) beseitigte die KPT den gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... erhobenen Rechtsvorschlag vom 23. Juni 2016 (act. II 10). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 11. November 2016 ab (act. II 1). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 12. Dezember 2016 (Postaufgabe) Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2017 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Mai 2017 sistierte der Instruktions- richter das Verfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils im hängi- gen Verfahren KV/16/1232, da sich in beiden Verfahren gleiche Fragen stellen würden. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Oktober 2017 hob der Instruktions- richter die Sistierung des Verfahrens auf und gab den Parteien die Gele-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2017, KV/16/1233, Seite 3 genheit, zur Sach- und Rechtslage im Lichte des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2017, KV/16/1232, Stellung zu neh- men. Die Parteien hielten mit Stellungnahmen vom 2. bzw. 3. November 2017 an den bisher gestellten Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 11. November 2016 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist der Bestand der geltend gemachten Forderung für die Prämien der Monate Januar bis März 2016 in der Höhe von Fr. 680.85 zuzüglich Zins von 5 % ab 29. Februar 2016 sowie Mahn- spesen von Fr. 20.-- und ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2017, KV/16/1233, Seite 4 Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts ... im er- wähnten Umfang gegeben sind. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugs- zinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschul- det die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbei- tungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Rege- lung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). 2.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf- forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä- mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2017, KV/16/1233, Seite 5 Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). 2.3 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor- schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein- spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom

11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerde- fall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin im Rahmen des bei der Beschwerdegegnerin bestehen- den Versicherungsverhältnisses für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung für sich und ihre Tochter ab 1. Januar 2016 unter Berücksichtigung von Prämienverbilligungen monatliche Prämien von Fr. 187.85 und Fr. 39.10 zu leisten hatte. Mit Rechnung vom 1. Februar 2016 (act. II 6) forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Prämien für die Monate Januar bis März 2016 im Gesamtbetrag von Fr. 680.85 ([Fr. 187.85 + Fr. 39.10] x 3) auf. Diese Forderung wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, allerdings macht sie geltend, diese sei mit dem von der Beschwerdegegnerin mit Prämienrechnung vom 4. Januar 2016 (act. II 14) errechneten Guthaben von Fr. 1'313.-- zu verrechnen. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen: 3.1.1 Am 7. Dezember 2015 hat die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin einen Betrag von Fr. 1'766.90 in Rechnung gestellt (act. II 13). Dies entspricht der Prämie für Januar 2016 im Betrage von insgesamt Fr. 447.80 (Fr. 362.85 und Fr. 84.95 [ohne Prämienverbilligung]) sowie der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2017, KV/16/1233, Seite 6 Nachforderung einer nachträglich weggefallenen Prämienverbilligung für sechs Monate (Juli bis Dezember 2015) im Betrage von Fr. 219.85 (Fr. 175.00 und Fr. 44.85) pro Monat, ausmachend Fr. 1'319.10. 3.1.2 Die Rückforderung der nachträglich weggefallenen Prämienverbil- ligung wäre nicht zulässig gewesen, wie das hiesige Gericht mit in Rechts- kraft erwachsenem Urteil vom 21. August 2017, KV/16/1232, E. 3.4, ent- schieden hat. Indessen ist die Beschwerdegegnerin – nachdem der Be- schwerdeführerin rückwirkend ab Juli 2015 wiederum eine Prämienverbilli- gung zuerkannt worden war – mit Prämienrechnung vom 4. Januar 2016 (act. II 14) auf die Rückforderung zurückgekommen, hat diese vollumfäng- lich aufgehoben und der Beschwerdeführerin eine entsprechende Gut- schrift gewährt. Gleichzeitig schrieb sie ihr die für Januar 2016 ohne Berücksichtigung der Prämienverbilligung in Rechnung gestellte Prämie gut und setzte die für Januar und Februar 2016 geschuldeten Prämien nun- mehr unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung fest. Dies ergab ein Guthaben zu Gunsten der Beschwerdeführerin von Fr. 1'313.-- (Fr. 1'319.10 [Prämienverbilligung Juli - Dezember 2015] + Fr. 447.80.-- [Prämie Januar 2016 ohne Prämienverbilligung] ./. Fr. 453.90 [Prämien Januar und Februar 2016 mit Prämienverbilligung]), welches mit der – noch nicht bezahlten – Prämienrechnung vom 7. Dezember 2015 (act. II 13) ver- rechnet wurde. Die daraus resultierende Differenz von Fr. 453.90 (Fr. 1'766.90 ./. Fr. 1'313.--) entspricht den für Januar und Februar 2016 geschuldeten Prämien (Fr. 187.85 + Fr. 39.10] x 2). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin besteht somit kein Gut- haben zu ihren Gunsten mehr, welches mit der von ihr nicht bestrittenen Forderung von Fr. 680.85 verrechnet werden könnte, worauf bereits die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid korrekterweise hinge- wiesen hat (act. II 1 S. 3 Ziff. 5 f.). 3.2 Anders als im parallel geführten und mit heutigem Urteil entschie- denen Verfahren KV/16/1234 betreffend Ehemann der Beschwerdeführerin geht es im vorliegenden Verfahren nach dem hiervor Dargelegten nicht um die Rückforderung angeblich zu Unrecht ausgerichteter Prämienverbilli- gungen, da die mit Rechnung vom 7. Dezember 2015 (act. II 13) geltend gemachte Rückforderung mit den nachträglich für denselben Zeitraum wie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2017, KV/16/1233, Seite 7 derum zugesprochenen Prämienverbilligungen in gleicher Höhe verrechnet werden konnte. VGE KV/16/1232 ist deshalb nicht einschlägig, wie die Be- schwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 2. November 2017 zu Recht festhält. Vielmehr steht fest, dass die Beschwerdeführerin die am 1. Febru- ar 2016 (act. II 6) in Rechnung gestellten Prämien für die Monate Januar bis März 2016 im Betrag von insgesamt Fr. 680.85 schuldet und diese nicht beglichen hat. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, dass diese Ausstände mittlerweile – ganz oder teilweise – bezahlt seien. 3.3 Aufgrund der Akten ist sodann weiter erstellt, dass die Beschwerde- gegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfah- ren (vgl. E. 2.2 hiervor) korrekt durchgeführt hat. Die Beschwerdeführerin wurde zunächst am 18. März 2016 gemahnt (act. II 7) und am 18. April 2016 erging vor Einleitung der Betreibung eine letzte Aufforderung zur Zah- lung (act. II 8). Dabei wurde der Beschwerdeführerin eine 30-tägige Nach- frist eingeräumt und sie wurde auf die Folgen des Zahlungsverzuges hin- gewiesen (vgl. Art. 64a Abs. 1 KVG). 3.4 Für fällige Prämien sind Verzugszinsen zu leisten (vgl. E. 2.1 hier- vor). Da die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (Art. 90 KVV) waren die- se jeweils bereits am Ende des Vormonats fällig. Wenn also die Beschwer- degegnerin für die Prämien der Monate Januar bis März 2016 Verzugszin- sen ab dem 29. Februar 2016 (vgl. act. II 10) und damit nach dem mittleren Verfallstag verlangt, ist dies nicht zu beanstanden; gleiches gilt für den ge- forderten Zinssatz von 5 % (vgl. Art. 105a KVV). 3.5 Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsausständen befugt, den säumigen Versicherten die Kosten des Betreibungsverfahrens und andere Spesen aufzuerlegen; bei einer Mahnung können Mahngebühren und Um- triebsspesen erhoben werden (Art. 105b Abs. 2 KVV i.V.m. Punkt 3 der ergänzenden Vollzugsbestimmungen zum KVG der Beschwerdegegnerin [act. II 17]; vgl. E. 2.1 hiervor). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin angemessen erscheinende Mahnspesen von Fr. 20.-- (act. II 8) auferlegt hat. Diese Kosten wären nicht entstanden, wenn die Prämienrechnung rechtzeitig bezahlt worden wäre.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2017, KV/16/1233, Seite 8 3.6 In Bezug auf die Betreibungskosten von Fr. 53.30 (act. II 10) hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Rechtsöffnung erteilt (act. II 1 S. 4 Ziff. 11), da die Betreibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet (vgl. Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind. Es ist nicht Sache des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). Zu ergänzen ist, dass diese Fr. 53.30 von der Be- schwerdegegnerin – von geleisteten Zahlungen – vorab in Abzug gebracht werden können. 3.7 Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegrün- det und ist abzuweisen. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts ... erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 680.85 nebst Zins zu 5 % seit dem 29. Februar 2016 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 20.-- auf- gehoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2017, KV/16/1233, Seite 9 2. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts ... erhobene Rechts- vorschlag bleibt im Umfang von Fr. 680.85 nebst Zins zu 5 % seit dem

29. Februar 2016 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 20.-- aufgehoben und der KPT Krankenkasse AG wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- KPT Krankenkasse AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.