Einspracheentscheid vom 11. November 2016
Sachverhalt
A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog während einer Rahmenfrist zum Leistungsbezug vom 1. September 2014 bis zum 31. August 2016 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier 1 [act. II] 25). Am 24. August 2016 stellte er erneut einen Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung ab 1. September 2016 (Akten des beco, Dossier 2 [act. IIA], 124 ff.). In der Folge eröffnete die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern (Arbeitslosenkasse) eine neue Rahmenfrist zum Leistungsbezug ab dem 1. September 2016 und legte den versicherten Verdienst mit Verfü- gung vom 20. Oktober 2016 auf Fr. 601.-- fest (act. IIA 80). Nachdem der Versicherte die Arbeitslosenkasse auf einen Berechnungsfehler hingewie- sen hatte (act. II 63 ff.), korrigierte diese den versicherten Verdienst mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 auf Fr. 1'799.-- (act. II 66). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 31. Oktober 2016 Einsprache (act. II 36 ff.), welche mit Entscheid vom 11. November 2016 abgewiesen wurde (act. II 25 ff.). B. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. November 2016 (act. II 25 ff.) erhob der Versicherte am 9. Dezember 2016 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt, der versicherte Verdienst sei basierend auf Art. 37 Abs. 4 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) auf Fr. 3'431.-- festzulegen. In der Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2016 beantragt der Be- schwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2017, ALV/16/1226, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Novem- ber 2016 (act. II 25 ff.). Streitig und zu prüfen ist der versicherte Verdienst von Fr. 1'799.--, welcher der ab 1. September 2016 laufenden Rahmenfrist zugrunde gelegt wurde.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2017, ALV/16/1226, Seite 4 2. 2.1 Ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beträgt 80 % des versi- cherten Verdienstes (Art. 22 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbar- ten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbe- dingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 AVIG; BGE 129 V 105 E. 1 S. 106). 2.2 Nach Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich gemäss Abs. 2 nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1. Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst nach Abs. 1 bis Abs. 3, jedoch höchstens auf- grund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit (Abs. 3bis). 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwer- deführer grundsätzlich Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung hat und dass die entsprechende Rahmenfrist ab dem 1. September 2016 läuft. Strittig ist hingegen die Bemessung des versicherten Verdiensts. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, dass der versicherte Ver- dienst gemäss Art. 37 Abs. 4 AVIV bestimmt werden soll. Diese Bestim- mung sieht vor, dass der versicherte Verdienst auf die nächste Kontrollpe- riode hin neu festgesetzt wird, wenn der Versicherte innerhalb der Rah- menfrist für den Leistungsbezug einen anrechenbaren Verdienstausfall
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2017, ALV/16/1226, Seite 5 oder eine Veränderung der Vermittlungsfähigkeit vorweist. Wie aus dem Wortlaut klar hervorgeht, kommt diese Methode nur zum Zug, wenn der versicherte Verdienst für die laufende Rahmenfrist bereits bestimmt wurde und sich innerhalb dieser nachträglich Veränderungen ergeben haben (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. November 2011, 8C_736/2011, E. 2.3). Da im angefochtenen Einspracheentscheid der ver- sicherte Verdienst für eine neue Rahmenfrist festzulegen war, kann nicht auf Art. 37 Abs. 4 AVIV abgestellt werden. 3.2.2 Der Beschwerdeführer macht implizit geltend, dass die Berechnung des versicherten Verdienstes bei einer zeitlich unmittelbar anschliessenden Rahmenfrist zum Leistungsbezug ebenso festzulegen sei, wie bei der ihr vorangehenden Rahmenfrist zum Leistungsbezug. Dem kann nicht gefolgt werden. Vorliegend bezieht sich zwar die neue Rahmenfrist für die Bei- tragszeit auf denselben Zeitraum, wie die vorherige Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Ein weiterer Zusammenhang besteht zwischen diesen Rahmenfristen jedoch nicht. Wird eine Folgerahmenfrist festgelegt, dann wird der entsprechende versicherte Verdienst so bestimmt, wie wenn das erste Mal eine Rahmenfrist festgesetzt würde (vgl. AVIG-Praxis ALE in der 2016 gültigen Fassung [ALE], Rz. C 43). Auch wenn zwei Rahmenfristen direkt aufeinander folgen, wird daher ein neuer Leistungsbezug eröffnet und sämtliche Anspruchsvoraussetzungen werden neu geprüft (BGE 125 V 355 E. 3a S. 357). 3.2.3 Daran ändern auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. 3.3 Nach dem Ausgeführten bestimmt sich der versicherte Verdienst gemäss Art. 37 Abs. 1 bis Abs. 3bis AVIV (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.3.1 Der Bemessungszeitraum beginnt gemäss Art. 37 Abs. 3 AVIV am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Vorausgesetzt ist, dass bis zu diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vorliegen. Der Beschwerdegegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Be- ginn des Bemessungszeitraums auf den 1. Februar 2016 fällt. Der Be- schwerdeführer verdiente vor der Anmeldung am 24. August 2016 (act. IIA
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2017, ALV/16/1226, Seite 6
124) so wenig, dass er einen (anrechenbaren) Verdienstausfall erlitt (vgl. act. II 51 ff.), weshalb der Bemessungszeitpunkt gemäss Art. 37 Abs. 3 AVIV grundsätzlich nach hinten verschoben wird. Dabei kann jedoch nicht auf den 1. August 2015 abgestellt werden, als erstmals ein (anre- chenbarer) Verdienstausfall eintrat, da vor diesem Datum nicht die erforder- lichen zwölf Beitragsmonate vorliegen. Denn innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. September 2014 bis zum 31. August 2016 weist der Beschwerdeführer erst ab dem 1. Februar 2015 beitragspflichtige Beschäf- tigungen auf (act. II 51 ff.). Unter Berücksichtigung der gemäss Art. 37 Abs. 3 Satz 2 AVIV notwendigen zwölf Beitragsmonate kommt daher frühestens die Zeit vor dem 1. Februar 2016 als Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst in Frage. 3.3.2 Der versicherte Verdienst bemisst sich gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bzw. dem gemäss Art. 37 Abs. 3 AVIV bestimmten Zeitpunkt (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Hingegen wird gemäss Art. 37 Abs. 2 AVIV auf die letzten zwölf Monate abgestellt, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige von Art. 37 Abs. 1 AVIV (vgl. E. 2.2 hiervor). Vorliegend ist es für den Beschwerdeführer von Vorteil, wenn auf den Ver- dienst der zwölf Monate vor dem 1. Februar 2016 abgestellt wird, woraus sich ein Durchschnittslohn von Fr. 1'799.-- ergibt. Indem der Beschwerde- gegner diesen zwölfmonatigen Berechnungszeitraum wählte, hat er den für den Beschwerdeführer günstigsten möglichen Zeitraum gewählt, weshalb die Bestimmung des versicherten Verdienstes in Anwendung von Art. 37 Abs. 2 AVIV korrekt erfolgte. 4. Nach dem Dargelegten erweist sich der Einspracheentscheid vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 November 2016 (act. II 25 ff.) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2017, ALV/16/1226, Seite 7 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 1226 ALV MAW/REL/STL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. April 2017 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Renz A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 11. November 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2017, ALV/16/1226, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog während einer Rahmenfrist zum Leistungsbezug vom 1. September 2014 bis zum 31. August 2016 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier 1 [act. II] 25). Am 24. August 2016 stellte er erneut einen Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung ab 1. September 2016 (Akten des beco, Dossier 2 [act. IIA], 124 ff.). In der Folge eröffnete die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern (Arbeitslosenkasse) eine neue Rahmenfrist zum Leistungsbezug ab dem 1. September 2016 und legte den versicherten Verdienst mit Verfü- gung vom 20. Oktober 2016 auf Fr. 601.-- fest (act. IIA 80). Nachdem der Versicherte die Arbeitslosenkasse auf einen Berechnungsfehler hingewie- sen hatte (act. II 63 ff.), korrigierte diese den versicherten Verdienst mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 auf Fr. 1'799.-- (act. II 66). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 31. Oktober 2016 Einsprache (act. II 36 ff.), welche mit Entscheid vom 11. November 2016 abgewiesen wurde (act. II 25 ff.). B. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. November 2016 (act. II 25 ff.) erhob der Versicherte am 9. Dezember 2016 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt, der versicherte Verdienst sei basierend auf Art. 37 Abs. 4 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) auf Fr. 3'431.-- festzulegen. In der Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2016 beantragt der Be- schwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2017, ALV/16/1226, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Novem- ber 2016 (act. II 25 ff.). Streitig und zu prüfen ist der versicherte Verdienst von Fr. 1'799.--, welcher der ab 1. September 2016 laufenden Rahmenfrist zugrunde gelegt wurde. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2017, ALV/16/1226, Seite 4 2. 2.1 Ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beträgt 80 % des versi- cherten Verdienstes (Art. 22 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbar- ten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbe- dingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 AVIG; BGE 129 V 105 E. 1 S. 106). 2.2 Nach Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich gemäss Abs. 2 nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1. Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst nach Abs. 1 bis Abs. 3, jedoch höchstens auf- grund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit (Abs. 3bis). 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwer- deführer grundsätzlich Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung hat und dass die entsprechende Rahmenfrist ab dem 1. September 2016 läuft. Strittig ist hingegen die Bemessung des versicherten Verdiensts. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, dass der versicherte Ver- dienst gemäss Art. 37 Abs. 4 AVIV bestimmt werden soll. Diese Bestim- mung sieht vor, dass der versicherte Verdienst auf die nächste Kontrollpe- riode hin neu festgesetzt wird, wenn der Versicherte innerhalb der Rah- menfrist für den Leistungsbezug einen anrechenbaren Verdienstausfall
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2017, ALV/16/1226, Seite 5 oder eine Veränderung der Vermittlungsfähigkeit vorweist. Wie aus dem Wortlaut klar hervorgeht, kommt diese Methode nur zum Zug, wenn der versicherte Verdienst für die laufende Rahmenfrist bereits bestimmt wurde und sich innerhalb dieser nachträglich Veränderungen ergeben haben (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. November 2011, 8C_736/2011, E. 2.3). Da im angefochtenen Einspracheentscheid der ver- sicherte Verdienst für eine neue Rahmenfrist festzulegen war, kann nicht auf Art. 37 Abs. 4 AVIV abgestellt werden. 3.2.2 Der Beschwerdeführer macht implizit geltend, dass die Berechnung des versicherten Verdienstes bei einer zeitlich unmittelbar anschliessenden Rahmenfrist zum Leistungsbezug ebenso festzulegen sei, wie bei der ihr vorangehenden Rahmenfrist zum Leistungsbezug. Dem kann nicht gefolgt werden. Vorliegend bezieht sich zwar die neue Rahmenfrist für die Bei- tragszeit auf denselben Zeitraum, wie die vorherige Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Ein weiterer Zusammenhang besteht zwischen diesen Rahmenfristen jedoch nicht. Wird eine Folgerahmenfrist festgelegt, dann wird der entsprechende versicherte Verdienst so bestimmt, wie wenn das erste Mal eine Rahmenfrist festgesetzt würde (vgl. AVIG-Praxis ALE in der 2016 gültigen Fassung [ALE], Rz. C 43). Auch wenn zwei Rahmenfristen direkt aufeinander folgen, wird daher ein neuer Leistungsbezug eröffnet und sämtliche Anspruchsvoraussetzungen werden neu geprüft (BGE 125 V 355 E. 3a S. 357). 3.2.3 Daran ändern auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. 3.3 Nach dem Ausgeführten bestimmt sich der versicherte Verdienst gemäss Art. 37 Abs. 1 bis Abs. 3bis AVIV (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.3.1 Der Bemessungszeitraum beginnt gemäss Art. 37 Abs. 3 AVIV am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Vorausgesetzt ist, dass bis zu diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vorliegen. Der Beschwerdegegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Be- ginn des Bemessungszeitraums auf den 1. Februar 2016 fällt. Der Be- schwerdeführer verdiente vor der Anmeldung am 24. August 2016 (act. IIA
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2017, ALV/16/1226, Seite 6
124) so wenig, dass er einen (anrechenbaren) Verdienstausfall erlitt (vgl. act. II 51 ff.), weshalb der Bemessungszeitpunkt gemäss Art. 37 Abs. 3 AVIV grundsätzlich nach hinten verschoben wird. Dabei kann jedoch nicht auf den 1. August 2015 abgestellt werden, als erstmals ein (anre- chenbarer) Verdienstausfall eintrat, da vor diesem Datum nicht die erforder- lichen zwölf Beitragsmonate vorliegen. Denn innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. September 2014 bis zum 31. August 2016 weist der Beschwerdeführer erst ab dem 1. Februar 2015 beitragspflichtige Beschäf- tigungen auf (act. II 51 ff.). Unter Berücksichtigung der gemäss Art. 37 Abs. 3 Satz 2 AVIV notwendigen zwölf Beitragsmonate kommt daher frühestens die Zeit vor dem 1. Februar 2016 als Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst in Frage. 3.3.2 Der versicherte Verdienst bemisst sich gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bzw. dem gemäss Art. 37 Abs. 3 AVIV bestimmten Zeitpunkt (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Hingegen wird gemäss Art. 37 Abs. 2 AVIV auf die letzten zwölf Monate abgestellt, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige von Art. 37 Abs. 1 AVIV (vgl. E. 2.2 hiervor). Vorliegend ist es für den Beschwerdeführer von Vorteil, wenn auf den Ver- dienst der zwölf Monate vor dem 1. Februar 2016 abgestellt wird, woraus sich ein Durchschnittslohn von Fr. 1'799.-- ergibt. Indem der Beschwerde- gegner diesen zwölfmonatigen Berechnungszeitraum wählte, hat er den für den Beschwerdeführer günstigsten möglichen Zeitraum gewählt, weshalb die Bestimmung des versicherten Verdienstes in Anwendung von Art. 37 Abs. 2 AVIV korrekt erfolgte. 4. Nach dem Dargelegten erweist sich der Einspracheentscheid vom
11. November 2016 (act. II 25 ff.) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2017, ALV/16/1226, Seite 7 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.