Verfügung vom 8. Dezember 2015
Sachverhalt
A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab September 2002 eine halbe Invalidenrente (IV-Rente) der Eid- genössischen Invalidenversicherung (vgl. Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 22). Diese Rente wurde anlässlich zweier Revisionen von Amtes wegen in den Jahren 2008 (AB 28) und 2012 (AB 38) bestätigt. Im Rahmen einer weiteren von Amtes wegen eingeleiteten Revision gab die Versicherte im Jahr 2015 an, dass sie im August 2014 eine Ausbildung zur … begonnen und deshalb ihr Ar- beitspensum um 10 % erhöht habe (AB 52 S. 2). Aus dem Fragebogen ihres Arbeitgebers ging zudem hervor, dass sie dort bereits seit dem 1. No- vember 2012 im Bereich … tätig war (AB 56). Gestützt auf diese Verände- rungen und nach medizinischen Abklärungen stellte die IVB mit Vorbe- scheid vom 29. Juni 2015 die rückwirkende Anpassung der bisher ausge- richteten halben IV-Rente auf eine Viertelsrente per 1. Februar 2013 sowie deren Aufhebung per 1. April 2013 in Aussicht, da ab diesem Zeitpunkt kein rentenbegründender IV-Grad mehr bestehe (AB 59). Es liege eine Verlet- zung der Meldepflicht für die Zeit ab dem 1. Februar 2013 vor. Über die Rückerstattung der in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen werde in einer separaten Verfügung entschieden (S. 3). Im Einwand vom 23. Juli 2015 stellte die Versicherte ausdrücklich ein „Ge- such um Erlass der Rückforderung“. Sie führte aus, dass sie davon ausge- gangen sei, ihre veränderten Anstellungsbedingungen seien der IVB ge- meldet worden, weshalb sie die ausgerichteten Leistungen immer in gutem Glauben empfangen habe (AB 62). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 setzte die IVB die bisher ausgerichte- te halbe Rente rückwirkend per 1. Februar 2013 auf eine Viertelsrente her- ab und hob diese per 1. April 2013 auf (AB 65). Diese Verfügung blieb un- angefochten. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 forderte die IVB Leis- tungen im Umfang von insgesamt Fr. 34‘637.– zurück und hielt gleichzeitig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 3 fest, dass ein Erlass dieser Rückforderung infolge Meldepflichtverletzung nicht möglich sei (AB 69). B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte – vertreten durch Fürspre- cher B.________ – am 19. Januar 2016 Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung. In der Begründung der Beschwerde führte sie aus, dass sich diese gegen die Feststellung in der angefochtenen Verfügung richte, wonach der Erlass der verfügten Rückforderung infolge Meldepflichtverletzung nicht möglich sei (Beschwerde S. 2 Ziff. 5). Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Januar 2016 erhielt die Beschwer- deführerin Gelegenheit, dem Gericht mitzuteilen, ob sie dem Wortlaut des Antrags entsprechend die integrale Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung verlange – wobei diesfalls die Beschwerde hinsichtlich der Begrün- dung zu verbessern wäre – oder ob sie die Aufhebung nur hinsichtlich der Formulierung beantrage, wonach ein Erlass der Rückforderung infolge Meldepflichtverletzung nicht möglich sei. Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 bestätigte der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin das Rechtsbegehren und verlangte erneut explizit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Verfügung so weit aufzuheben, als dort statuiert werde, ein Erlass der Rückforderung sei infolge Meldepflichtverletzung nicht möglich. Zur Rückforderung äusser- te sich die Beschwerdeführerin weiterhin nicht. In der Beschwerdeantwort vom 6. April 2016 beantragte die Beschwerde- gegnerin – unter Hinweis auf die Stellungnahme der zuständigen Aus- gleichskasse vom 15. März 2016 – die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. April 2016 erhielt die Beschwerde- führerin Gelegenheit, sich zur Frage der allfälligen Ausdehnung des Streit- gegenstandes und zur Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu äus- sern. Davon machte die Beschwerdeführerin insoweit Gebrauch, als sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 4 sich in der Stellungnahme vom 14. April 2016 gegen eine Ausdehnung des Streitgegenstandes aussprach, zu den Erlassvoraussetzungen hingegen ausdrücklich keine Stellung nahm. Nach erneuter instruktionsrichterlicher Fristansetzung nahm die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2016 in ihren Schlussbemerkungen Stellung zum guten Glauben.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Die Verfügung vom 23. Oktober 2015 (AB 65), mit welcher über die Rentenherabsetzung und -aufhebung entschieden worden war, blieb unangefochten. Damit ist diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen und die rückwirkende Rentenaufhebung vorliegend nicht Streitgegenstand.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 5 Angefochten ist die Verfügung vom 8. Dezember 2015 (AB 69), in welcher die Beschwerdegegnerin die Rückforderung angeordnet und den entspre- chenden Betrag festgesetzt hat. In dieser Verfügung wurde zudem festge- halten „Ein Erlass dieser Rückforderung ist infolge Meldepflichtverletzung nicht möglich“ (S. 3).
E. 1.2.1 Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung vom 8. Dezember 2015 (AB 69) gemäss ihrer Begründung allein deswegen angefochten, weil die Beschwerdegegnerin mit der Rückforderungsverfügung – ihrer Meinung nach in unzulässiger Weise – auch gleichzeitig über die Frage des Erlasses entschieden habe. Zwar hat die Beschwerdeführerin die (vollständige) Aufhebung der Verfü- gung beantragt. Soweit die Beschwerdeführerin dem Wortlaut ihres Antra- ges folgend auch die Rückforderung hätte anfechten wollen, kann auf diese mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden. Trotz instruk- tionsrichterlicher Aufforderung und mehrfacher Gelegenheit hat sie ihre Beschwerde diesbezüglich nicht verbessert (vgl. Art. 61 lit. b ATSG). Damit ist weder die Rückforderung an sich noch deren Höhe Streitgegenstand. Entsprechend muss das Gericht den Rückerstattungsbetrag keiner Prüfung unterziehen.
E. 1.2.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte über das Erlassge- such erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung und unter Ansetzen einer 30tägigen Frist zur Stellungnahme entschieden wer- den dürfen (Beschwerde S. 3). Es stellt sich damit zunächst die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Rückerstattungsverfügung vom 8. Dezember 2015 (AB 69) auch bereits über einen allfälligen Erlass der Rückforderung entschieden hat bzw. entscheiden durfte, mithin ob ein allfälliger Erlass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
E. 1.3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 6 Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Analog zur Rechtsprechung zu aArt. 79 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Ok- tober 1947 (AHVV; SR 831.101, in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewe- senen Fassung) handelt es sich bei dieser Frist nicht um eine Verwirkungs- frist, sondern um eine Ordnungsvorschrift (BGE 132 V 42 E. 3.1). Wenn das Bundesgericht mit Blick auf Art. 4 Abs. 4 ATSV festgehalten hat, die 30tägige Frist stelle eine Ordnungsfrist dar, so hat es damit dieser Be- stimmung eine die Versicherten schützende Funktion zugeordnet. Der Ent- scheid über den Erlass soll nicht rascher gefällt werden als 30 Tage ab dem Zeitpunkt, in dem die betroffene Person auf die Möglichkeit hinge- wiesen wird, dass sie ein Erlassgesuch stellen kann. Stellt sie dies erst später, so hat die Verwaltung dennoch auf das Gesuch einzutreten (BGE 132 V 42). Umgekehrt bedeutet dies nicht, dass Art. 4 Abs. 4 ATSV in der Weise – und entgegen dem Wortlaut – verstanden werden dürfte, dass dort, wo bereits vor Aufklärung über die Möglichkeit des Erlassgesuchs ausdrücklich ein solches gestellt wird, die Verwaltung nicht bereits in der Rückerstattungsverfügung auch darüber befinden dürfte. Ein solches Vor- gehen steht denn auch nicht im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 3 ATSV. Diese Bestimmung erlaubt bei offensichtlich vorliegenden Voraussetzungen die Gewährung des Erlasses, ohne dass überhaupt ein Gesuch gestellt wird.
E. 1.3.2 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Einwand vom 23. Juli 2015 (AB 62) gegen den Vorbescheid vom 29. Juni 2015, mit welchem die Ren- tenherabsetzung bzw. -aufhebung in Aussicht gestellt wurde (AB 59), be- reits ausdrücklich ein Gesuch um Erlass der Rückforderung gestellt und dabei einlässlich zur Meldepflichtverletzung und zum guten Glauben Stel- lung genommen. Damit lag ein in jeder Hinsicht genügendes Gesuch um Erlass der angekündigten Rückforderung vor. Es bestand für die Be- schwerdegegnerin dementsprechend kein Anlass, der Beschwerdeführerin danach nochmals eine Möglichkeit für eine Stellungnahme – z.B. im Sinne einer Aufforderung zur Verbesserung – zu gewähren. Die Beschwerdefüh- rerin ihrerseits hatte mit dieser Eingabe ihre Rechte vollumfänglich ge- wahrt. In diesem Sinne war es zulässig, dass die Beschwerdegegnerin im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 7 Rahmen der Rückerstattungsverfügung gleichzeitig auch über das Gesuch um Erlass entschieden hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
30. Juni 2011, 8C_301/2011, E. 4.2. [Umkehrschluss]). Nichts daran ändert der unter Bezugnahme auf den Einwand erfolgte Hin- weis der Beschwerdegegnerin in der rechtskräftigen Verfügung vom
23. Oktober 2015 (AB 65 S. 2), dass ein Gesuch um Erlass erst nach der Rückforderungsverfügung gestellt werden könne. Dieser Vermerk ist, wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 1.3.1), rechtlich nicht korrekt, wenn wie vor- liegend bereits ein Erlassgesuch gestellt wurde. Die Beschwerdegegnerin hätte in der Rentenaufhebungsverfügung – da sie nicht auch gleich über die Rückerstattung verfügt hat – die Beschwerdeführerin darauf hinweisen müssen, dass über das formell und materiell hinreichende Gesuch erst später entschieden werde. Diese Äusserung der Beschwerdegegnerin war zwar geeignet, bei der Beschwerdeführerin Verwirrung zu stiften. Dennoch stellt diese Formulierung in der Verfügung vom 23. Oktober 2015 (AB 65) kein förmliches Nichteintreten auf das bereits gestellte Erlassgesuch der Beschwerdeführerin dar und ändert damit nichts daran, dass die Be- schwerdeführerin sich mit ihrem Einwand vom 23. Juli 2015 (AB 62) bereits formgültig alle Rechte hinsichtlich des Erlasses gewahrt hatte.
E. 1.3.3 Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass das im Einwand vom 23. Juli 2015 (AB 62) enthaltene Gesuch um Erlass der Rückforderung allen Anforderungen genügte und genügt, weshalb der Beschwerdeführerin auch keine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen war. Die falsche Erläuterung in der Verfügung der Rentenaufhebung vom 23. Okto- ber 2015 (AB 65) war denn auch nicht etwa geeignet, bei der Beschwerde- führerin eine Vertrauensposition zu schaffen, in der sie zu schützen wäre. Selbst wenn darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken wäre, wäre eine solche nicht derart gravierend, als dass sie nicht im Ge- richtsverfahren geheilt werden könnte (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Frage des Erlasses im An- fechtungsgegenstand enthalten und der Entscheid darüber nicht verfrüht ergangen ist. Damit hat das Gericht materiell über den Erlass zu entschei- den.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 8
E. 1.4 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass in der Verfügung vom 8. Dezember 2015 (AB 69) noch nicht über den Erlass der Rückforde- rung entschieden worden ist, würde sich am Vorgehen des Gerichts nichts ändern. In diesem Fall wäre der Streitgegenstand von Amtes wegen aus- zudehnen. Denn nach der Rechtsprechung kann das verwaltungsgerichtli- che Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand der- art eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gespro- chen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 503, 122 V 34 E. 2a S. 36; SVR 2012 IV Nr. 35 S. 137 E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort vom 6. April 2016 klar zum Ausdruck gebracht, dass sie von ihrer in der hier nun angefochte- nen Verfügung vom 8. Dezember 2015 (AB 69) geäusserten Auffassung nicht abweichen will. Da die Beschwerdeführerin ihre Argumente bereits anlässlich der Gesuchseinreichung umfassend dargelegt hat (AB 62) und auch im vorliegenden Verfahren mehrfach Gelegenheit hatte, Ergänzungen anzubringen (prozessleitende Verfügungen vom 11. April und 19. April 2016), hätte das Gericht auch unter diesen Umständen über die Sache materiell zu entscheiden.
E. 1.5 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.6 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgeben- den Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehö- rigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 9 oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtspre- chung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1).
E. 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
E. 2.3 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gut- gläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben beru- fen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkenn- bar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 10
E. 3.1 Anders als es die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin war verpflichtet, allfällige Änderungen in den massgebenden Verhältnissen der Beschwerdegegnerin zu melden (vgl. E. 2.1 vorstehend). Auf diese Meldepflicht war sie mehrfach hingewie- sen worden (AB 28, 38), zuletzt auch anlässlich der Mitteilung vom 27. Juni 2012, mit welcher ihr Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Beschwerdegegnerin gewährt wurde (AB 42). Die Beschwerde- führerin war damit hinreichend über ihre Meldepflicht in Kenntnis gesetzt worden.
E. 3.2.1 Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 (AB 65) wurde die IV-Rente rückwirkend aufgehoben mit der Begründung, die Beschwerdeführerin ha- be die ihr obliegende Meldepflicht verletzt: Sie habe der Beschwerdegeg- nerin weder die Anstellung bei der C.________ ab dem 1. November 2012 noch die Erhöhung des Pensums auf 60 % ab dem 1. April 2013 (AB 58 S. 3) und auch nicht die Ausbildung zur … ab dem 1. August 2014 (AB 53 S. 2 f.) mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe ihre am
1. November 2012 angetretene Anstellung ihrem Berater bei der Be- schwerdegegnerin gemeldet (Einwand vom 23. Juli 2015, Ziff. 1 [AB 62]). Sie sei auch davon ausgegangen, dass der Beginn ihrer Ausbildung an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet werde (S. 2 Ziff 4), bzw. dass sich die Eingliederungsfachperson wieder bei ihr melden würde (Stellungnahme vom 6. Mai 2016, S. 2). Zudem habe sie den korrekt ausgefüllten Revisi- onsfragebogen eingereicht, was eindeutig gegen eine Verschleierungsab- sicht spreche. Diesen Ausführungen kann indessen nicht gefolgt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 11
E. 3.2.2 Mit Mitteilung vom 27. Juni 2012 war der Beschwerdeführerin Ar- beitsvermittlung zugesprochen worden (AB 42). Aus dem Protokoll per
E. 3.2.3 Im Februar 2015 leitete die Beschwerdegegnerin eine Revision von Amtes wegen ein (AB 50). Am 3. März 2015 musste die Beschwerde- führerin ermahnt werden, den ihr am 4. Februar 2015 zugestellten Revisi- onsfragebogen zurückzusenden (AB 51), worauf diese die verlangten An- gaben erst Mitte März 2015 einreichte (AB 52). Auch in dieser Hinsicht kann – entgegen ihrer eigenen Darstellung – nicht die Rede davon sein,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 12 dass die Beschwerdeführerin immer verzugslos die von ihr verlangten An- gaben gemacht hätte. In diesem Fragebogen wies die Beschwerdeführerin zum ersten Mal auf ihre seit Sommer 2014 laufende Ausbildung zur … hin. Die Beschwerde- gegnerin hatte damit in diesem Zeitpunkt erstmals die Möglichkeit, von der
– schon vor mehr als zwei Jahren wieder aufgenommenen – Erwerbstätig- keit der Beschwerdeführerin Kenntnis zu nehmen. Damit liegt klarerweise eine Meldepflichtverletzung vor und der Rentenbezug erfolgte nicht gut- gläubig. Dass die Beschwerdeführerin heute geltend macht, sie habe die Erwerbstätigkeiten als blosse Arbeitsversuche betrachtet und zufolge der Unsicherheiten auf eine Meldung verzichtet bzw. diese vergessen, womit sie die Rente gutgläubig bezogen habe (Stellungnahme vom 6. Mai 2016 S. 2), hilft ihr ebenfalls nicht. Die Veränderungen waren entgegen der Be- hauptung der Beschwerdeführerin keine reinen Bagatellen. Die beruflichen Veränderungen waren vielmehr erheblich und es erfolgte während dreier Jahre auch nicht etwa eine blosse Aneinanderreihung von (kurzen) Ar- beitsversuchen.
E. 3.3 Damit erfolgte der Rentenbezug nicht in gutem Glauben und es erübrigt sich die Prüfung der weiteren Erlassvoraussetzung der grossen Härte. 4. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Er- lass der Rückforderung zu Recht abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 19. Januar 2016 erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 13 dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage des Erlasses der Rückforderung handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Selbst mit Blick auf den rechtsfehlerhaften Hinweis in der Verfügung vom
23. Oktober 2015 (AB 65) rechtfertigte es sich bei der vorliegenden Sachlage nicht, die Parteikosten ausnahmsweise in Anwendung von Art. 108 Abs. 3 VRPG (teilweise) der obsiegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Sach- und Rechtslage war keineswegs schwierig. Die Aussichten, den Prozess in der Sache zu gewinnen, waren von Anbeginn weg gering. Dass die Beschwerdeführerin unbesehen der materiell geringen Erfolgsaussichten aus rein formalistischen (nicht zutreffenden) Überlegungen die Aufhebung der Verfügung verlangt, ändert daran nichts. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 April 2016 der Beschwerdegegnerin (in den Gerichtsakten) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2012 ein Erstgespräch bei der Arbeitsvermittlung hatte (vgl. dazu auch AB 43). Es wurde danach festge- halten, dass anhand eines Serienbriefs eine Stelle im Bereich „…" zu su- chen sei. Weiter enthält das Protokoll einen Eintrag vom 8. August 2012, wonach die Beschwerdeführerin über eine offene Stelle „…" informiert wor- den und das Dossier an die zuständige Person weitergeleitet worden sei (S. 2). Am 22. August und am 3. September 2012 finden sich schliesslich Angaben zur Absage der vorerwähnten Stelle. Danach sind bis zum
31. August 2015 (d.h. während drei Jahren) keine Einträge im Protokoll vermerkt. Gleiches gilt zudem auch für die IV-Akten: abgesehen von einer Anfrage des zuständigen BV-Versicherers (AB 48 und AB 49) gibt es keine Aktenstücke bis zur im Februar 2015 eingeleiteten Revision von Amtes wegen (AB 50, vgl. E. 3.2.3 nachfolgend). Hinweise zu dem von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten Kontakt mit der Eingliederungsfach- person nach Antritt der neuen Stelle am 1. November 2012 finden sich in den Akten nicht. Über entsprechende Beweise verfügt unbestrittenermas- sen auch die Beschwerdeführerin nicht. Dass unter diesen Umständen nach nun bald vier Jahren weitere Abklärungen den erforderlichen Beweis hervorbringen könnten, erscheint ausgeschlossen. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin angenommen hat, die Beschwerdegegnerin werde sich wieder bei ihr melden, ändert nichts an der Meldepflicht, die sie von sich aus und unaufgefordert zu erfüllen hat (vgl. E. 2.1 hiervor). In den Akten finden sich keine Unterlagen, die auch nur ansatzweise darauf hin- weisen geschweige denn belegen würden, dass die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht nachgekommen wäre.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 14
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 122 IV SCI/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Juli 2016 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. Dezember 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab September 2002 eine halbe Invalidenrente (IV-Rente) der Eid- genössischen Invalidenversicherung (vgl. Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 22). Diese Rente wurde anlässlich zweier Revisionen von Amtes wegen in den Jahren 2008 (AB 28) und 2012 (AB 38) bestätigt. Im Rahmen einer weiteren von Amtes wegen eingeleiteten Revision gab die Versicherte im Jahr 2015 an, dass sie im August 2014 eine Ausbildung zur … begonnen und deshalb ihr Ar- beitspensum um 10 % erhöht habe (AB 52 S. 2). Aus dem Fragebogen ihres Arbeitgebers ging zudem hervor, dass sie dort bereits seit dem 1. No- vember 2012 im Bereich … tätig war (AB 56). Gestützt auf diese Verände- rungen und nach medizinischen Abklärungen stellte die IVB mit Vorbe- scheid vom 29. Juni 2015 die rückwirkende Anpassung der bisher ausge- richteten halben IV-Rente auf eine Viertelsrente per 1. Februar 2013 sowie deren Aufhebung per 1. April 2013 in Aussicht, da ab diesem Zeitpunkt kein rentenbegründender IV-Grad mehr bestehe (AB 59). Es liege eine Verlet- zung der Meldepflicht für die Zeit ab dem 1. Februar 2013 vor. Über die Rückerstattung der in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen werde in einer separaten Verfügung entschieden (S. 3). Im Einwand vom 23. Juli 2015 stellte die Versicherte ausdrücklich ein „Ge- such um Erlass der Rückforderung“. Sie führte aus, dass sie davon ausge- gangen sei, ihre veränderten Anstellungsbedingungen seien der IVB ge- meldet worden, weshalb sie die ausgerichteten Leistungen immer in gutem Glauben empfangen habe (AB 62). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 setzte die IVB die bisher ausgerichte- te halbe Rente rückwirkend per 1. Februar 2013 auf eine Viertelsrente her- ab und hob diese per 1. April 2013 auf (AB 65). Diese Verfügung blieb un- angefochten. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 forderte die IVB Leis- tungen im Umfang von insgesamt Fr. 34‘637.– zurück und hielt gleichzeitig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 3 fest, dass ein Erlass dieser Rückforderung infolge Meldepflichtverletzung nicht möglich sei (AB 69). B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte – vertreten durch Fürspre- cher B.________ – am 19. Januar 2016 Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung. In der Begründung der Beschwerde führte sie aus, dass sich diese gegen die Feststellung in der angefochtenen Verfügung richte, wonach der Erlass der verfügten Rückforderung infolge Meldepflichtverletzung nicht möglich sei (Beschwerde S. 2 Ziff. 5). Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Januar 2016 erhielt die Beschwer- deführerin Gelegenheit, dem Gericht mitzuteilen, ob sie dem Wortlaut des Antrags entsprechend die integrale Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung verlange – wobei diesfalls die Beschwerde hinsichtlich der Begrün- dung zu verbessern wäre – oder ob sie die Aufhebung nur hinsichtlich der Formulierung beantrage, wonach ein Erlass der Rückforderung infolge Meldepflichtverletzung nicht möglich sei. Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 bestätigte der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin das Rechtsbegehren und verlangte erneut explizit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Verfügung so weit aufzuheben, als dort statuiert werde, ein Erlass der Rückforderung sei infolge Meldepflichtverletzung nicht möglich. Zur Rückforderung äusser- te sich die Beschwerdeführerin weiterhin nicht. In der Beschwerdeantwort vom 6. April 2016 beantragte die Beschwerde- gegnerin – unter Hinweis auf die Stellungnahme der zuständigen Aus- gleichskasse vom 15. März 2016 – die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. April 2016 erhielt die Beschwerde- führerin Gelegenheit, sich zur Frage der allfälligen Ausdehnung des Streit- gegenstandes und zur Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu äus- sern. Davon machte die Beschwerdeführerin insoweit Gebrauch, als sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 4 sich in der Stellungnahme vom 14. April 2016 gegen eine Ausdehnung des Streitgegenstandes aussprach, zu den Erlassvoraussetzungen hingegen ausdrücklich keine Stellung nahm. Nach erneuter instruktionsrichterlicher Fristansetzung nahm die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2016 in ihren Schlussbemerkungen Stellung zum guten Glauben. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Die Verfügung vom 23. Oktober 2015 (AB 65), mit welcher über die Rentenherabsetzung und -aufhebung entschieden worden war, blieb unangefochten. Damit ist diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen und die rückwirkende Rentenaufhebung vorliegend nicht Streitgegenstand.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 5 Angefochten ist die Verfügung vom 8. Dezember 2015 (AB 69), in welcher die Beschwerdegegnerin die Rückforderung angeordnet und den entspre- chenden Betrag festgesetzt hat. In dieser Verfügung wurde zudem festge- halten „Ein Erlass dieser Rückforderung ist infolge Meldepflichtverletzung nicht möglich“ (S. 3). 1.2.1 Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung vom 8. Dezember 2015 (AB 69) gemäss ihrer Begründung allein deswegen angefochten, weil die Beschwerdegegnerin mit der Rückforderungsverfügung – ihrer Meinung nach in unzulässiger Weise – auch gleichzeitig über die Frage des Erlasses entschieden habe. Zwar hat die Beschwerdeführerin die (vollständige) Aufhebung der Verfü- gung beantragt. Soweit die Beschwerdeführerin dem Wortlaut ihres Antra- ges folgend auch die Rückforderung hätte anfechten wollen, kann auf diese mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden. Trotz instruk- tionsrichterlicher Aufforderung und mehrfacher Gelegenheit hat sie ihre Beschwerde diesbezüglich nicht verbessert (vgl. Art. 61 lit. b ATSG). Damit ist weder die Rückforderung an sich noch deren Höhe Streitgegenstand. Entsprechend muss das Gericht den Rückerstattungsbetrag keiner Prüfung unterziehen. 1.2.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte über das Erlassge- such erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung und unter Ansetzen einer 30tägigen Frist zur Stellungnahme entschieden wer- den dürfen (Beschwerde S. 3). Es stellt sich damit zunächst die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Rückerstattungsverfügung vom 8. Dezember 2015 (AB 69) auch bereits über einen allfälligen Erlass der Rückforderung entschieden hat bzw. entscheiden durfte, mithin ob ein allfälliger Erlass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 1.3 1.3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 6 Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Analog zur Rechtsprechung zu aArt. 79 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Ok- tober 1947 (AHVV; SR 831.101, in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewe- senen Fassung) handelt es sich bei dieser Frist nicht um eine Verwirkungs- frist, sondern um eine Ordnungsvorschrift (BGE 132 V 42 E. 3.1). Wenn das Bundesgericht mit Blick auf Art. 4 Abs. 4 ATSV festgehalten hat, die 30tägige Frist stelle eine Ordnungsfrist dar, so hat es damit dieser Be- stimmung eine die Versicherten schützende Funktion zugeordnet. Der Ent- scheid über den Erlass soll nicht rascher gefällt werden als 30 Tage ab dem Zeitpunkt, in dem die betroffene Person auf die Möglichkeit hinge- wiesen wird, dass sie ein Erlassgesuch stellen kann. Stellt sie dies erst später, so hat die Verwaltung dennoch auf das Gesuch einzutreten (BGE 132 V 42). Umgekehrt bedeutet dies nicht, dass Art. 4 Abs. 4 ATSV in der Weise – und entgegen dem Wortlaut – verstanden werden dürfte, dass dort, wo bereits vor Aufklärung über die Möglichkeit des Erlassgesuchs ausdrücklich ein solches gestellt wird, die Verwaltung nicht bereits in der Rückerstattungsverfügung auch darüber befinden dürfte. Ein solches Vor- gehen steht denn auch nicht im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 3 ATSV. Diese Bestimmung erlaubt bei offensichtlich vorliegenden Voraussetzungen die Gewährung des Erlasses, ohne dass überhaupt ein Gesuch gestellt wird. 1.3.2 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Einwand vom 23. Juli 2015 (AB 62) gegen den Vorbescheid vom 29. Juni 2015, mit welchem die Ren- tenherabsetzung bzw. -aufhebung in Aussicht gestellt wurde (AB 59), be- reits ausdrücklich ein Gesuch um Erlass der Rückforderung gestellt und dabei einlässlich zur Meldepflichtverletzung und zum guten Glauben Stel- lung genommen. Damit lag ein in jeder Hinsicht genügendes Gesuch um Erlass der angekündigten Rückforderung vor. Es bestand für die Be- schwerdegegnerin dementsprechend kein Anlass, der Beschwerdeführerin danach nochmals eine Möglichkeit für eine Stellungnahme – z.B. im Sinne einer Aufforderung zur Verbesserung – zu gewähren. Die Beschwerdefüh- rerin ihrerseits hatte mit dieser Eingabe ihre Rechte vollumfänglich ge- wahrt. In diesem Sinne war es zulässig, dass die Beschwerdegegnerin im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 7 Rahmen der Rückerstattungsverfügung gleichzeitig auch über das Gesuch um Erlass entschieden hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
30. Juni 2011, 8C_301/2011, E. 4.2. [Umkehrschluss]). Nichts daran ändert der unter Bezugnahme auf den Einwand erfolgte Hin- weis der Beschwerdegegnerin in der rechtskräftigen Verfügung vom
23. Oktober 2015 (AB 65 S. 2), dass ein Gesuch um Erlass erst nach der Rückforderungsverfügung gestellt werden könne. Dieser Vermerk ist, wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 1.3.1), rechtlich nicht korrekt, wenn wie vor- liegend bereits ein Erlassgesuch gestellt wurde. Die Beschwerdegegnerin hätte in der Rentenaufhebungsverfügung – da sie nicht auch gleich über die Rückerstattung verfügt hat – die Beschwerdeführerin darauf hinweisen müssen, dass über das formell und materiell hinreichende Gesuch erst später entschieden werde. Diese Äusserung der Beschwerdegegnerin war zwar geeignet, bei der Beschwerdeführerin Verwirrung zu stiften. Dennoch stellt diese Formulierung in der Verfügung vom 23. Oktober 2015 (AB 65) kein förmliches Nichteintreten auf das bereits gestellte Erlassgesuch der Beschwerdeführerin dar und ändert damit nichts daran, dass die Be- schwerdeführerin sich mit ihrem Einwand vom 23. Juli 2015 (AB 62) bereits formgültig alle Rechte hinsichtlich des Erlasses gewahrt hatte. 1.3.3 Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass das im Einwand vom 23. Juli 2015 (AB 62) enthaltene Gesuch um Erlass der Rückforderung allen Anforderungen genügte und genügt, weshalb der Beschwerdeführerin auch keine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen war. Die falsche Erläuterung in der Verfügung der Rentenaufhebung vom 23. Okto- ber 2015 (AB 65) war denn auch nicht etwa geeignet, bei der Beschwerde- führerin eine Vertrauensposition zu schaffen, in der sie zu schützen wäre. Selbst wenn darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken wäre, wäre eine solche nicht derart gravierend, als dass sie nicht im Ge- richtsverfahren geheilt werden könnte (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Frage des Erlasses im An- fechtungsgegenstand enthalten und der Entscheid darüber nicht verfrüht ergangen ist. Damit hat das Gericht materiell über den Erlass zu entschei- den.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 8 1.4 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass in der Verfügung vom 8. Dezember 2015 (AB 69) noch nicht über den Erlass der Rückforde- rung entschieden worden ist, würde sich am Vorgehen des Gerichts nichts ändern. In diesem Fall wäre der Streitgegenstand von Amtes wegen aus- zudehnen. Denn nach der Rechtsprechung kann das verwaltungsgerichtli- che Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand der- art eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gespro- chen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 503, 122 V 34 E. 2a S. 36; SVR 2012 IV Nr. 35 S. 137 E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort vom 6. April 2016 klar zum Ausdruck gebracht, dass sie von ihrer in der hier nun angefochte- nen Verfügung vom 8. Dezember 2015 (AB 69) geäusserten Auffassung nicht abweichen will. Da die Beschwerdeführerin ihre Argumente bereits anlässlich der Gesuchseinreichung umfassend dargelegt hat (AB 62) und auch im vorliegenden Verfahren mehrfach Gelegenheit hatte, Ergänzungen anzubringen (prozessleitende Verfügungen vom 11. April und 19. April 2016), hätte das Gericht auch unter diesen Umständen über die Sache materiell zu entscheiden. 1.5 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.6 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgeben- den Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehö- rigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 9 oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtspre- chung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.3 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gut- gläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben beru- fen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkenn- bar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 10 3. 3.1 Anders als es die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
6. Mai 2016 (S. 1 Ziff. 2) darstellt, ist es ihr nicht nur erlaubt, sondern ist sie vielmehr aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht gar ver- pflichtet, ihre Resterwerbsfähigkeit bestmöglich zu verwerten (Art. 7 IVG). In diesem Sinne ist ihr zuzustimmen, wenn sie vorbringt, es sei ihr erlaubt, neben dem Bezug einer IV-Rente auch eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Diese Feststellung besagt jedoch nicht, dass der Rentenanspruch danach weiterbesteht, noch beantwortet sie die Frage, ob der Weiterbezug einer Rente gutgläubig erfolgt. 3.2 Die Beschwerdeführerin war verpflichtet, allfällige Änderungen in den massgebenden Verhältnissen der Beschwerdegegnerin zu melden (vgl. E. 2.1 vorstehend). Auf diese Meldepflicht war sie mehrfach hingewie- sen worden (AB 28, 38), zuletzt auch anlässlich der Mitteilung vom 27. Juni 2012, mit welcher ihr Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Beschwerdegegnerin gewährt wurde (AB 42). Die Beschwerde- führerin war damit hinreichend über ihre Meldepflicht in Kenntnis gesetzt worden. 3.2.1 Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 (AB 65) wurde die IV-Rente rückwirkend aufgehoben mit der Begründung, die Beschwerdeführerin ha- be die ihr obliegende Meldepflicht verletzt: Sie habe der Beschwerdegeg- nerin weder die Anstellung bei der C.________ ab dem 1. November 2012 noch die Erhöhung des Pensums auf 60 % ab dem 1. April 2013 (AB 58 S. 3) und auch nicht die Ausbildung zur … ab dem 1. August 2014 (AB 53 S. 2 f.) mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe ihre am
1. November 2012 angetretene Anstellung ihrem Berater bei der Be- schwerdegegnerin gemeldet (Einwand vom 23. Juli 2015, Ziff. 1 [AB 62]). Sie sei auch davon ausgegangen, dass der Beginn ihrer Ausbildung an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet werde (S. 2 Ziff 4), bzw. dass sich die Eingliederungsfachperson wieder bei ihr melden würde (Stellungnahme vom 6. Mai 2016, S. 2). Zudem habe sie den korrekt ausgefüllten Revisi- onsfragebogen eingereicht, was eindeutig gegen eine Verschleierungsab- sicht spreche. Diesen Ausführungen kann indessen nicht gefolgt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 11 3.2.2 Mit Mitteilung vom 27. Juni 2012 war der Beschwerdeführerin Ar- beitsvermittlung zugesprochen worden (AB 42). Aus dem Protokoll per
6. April 2016 der Beschwerdegegnerin (in den Gerichtsakten) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2012 ein Erstgespräch bei der Arbeitsvermittlung hatte (vgl. dazu auch AB 43). Es wurde danach festge- halten, dass anhand eines Serienbriefs eine Stelle im Bereich „…" zu su- chen sei. Weiter enthält das Protokoll einen Eintrag vom 8. August 2012, wonach die Beschwerdeführerin über eine offene Stelle „…" informiert wor- den und das Dossier an die zuständige Person weitergeleitet worden sei (S. 2). Am 22. August und am 3. September 2012 finden sich schliesslich Angaben zur Absage der vorerwähnten Stelle. Danach sind bis zum
31. August 2015 (d.h. während drei Jahren) keine Einträge im Protokoll vermerkt. Gleiches gilt zudem auch für die IV-Akten: abgesehen von einer Anfrage des zuständigen BV-Versicherers (AB 48 und AB 49) gibt es keine Aktenstücke bis zur im Februar 2015 eingeleiteten Revision von Amtes wegen (AB 50, vgl. E. 3.2.3 nachfolgend). Hinweise zu dem von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten Kontakt mit der Eingliederungsfach- person nach Antritt der neuen Stelle am 1. November 2012 finden sich in den Akten nicht. Über entsprechende Beweise verfügt unbestrittenermas- sen auch die Beschwerdeführerin nicht. Dass unter diesen Umständen nach nun bald vier Jahren weitere Abklärungen den erforderlichen Beweis hervorbringen könnten, erscheint ausgeschlossen. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin angenommen hat, die Beschwerdegegnerin werde sich wieder bei ihr melden, ändert nichts an der Meldepflicht, die sie von sich aus und unaufgefordert zu erfüllen hat (vgl. E. 2.1 hiervor). In den Akten finden sich keine Unterlagen, die auch nur ansatzweise darauf hin- weisen geschweige denn belegen würden, dass die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht nachgekommen wäre. 3.2.3 Im Februar 2015 leitete die Beschwerdegegnerin eine Revision von Amtes wegen ein (AB 50). Am 3. März 2015 musste die Beschwerde- führerin ermahnt werden, den ihr am 4. Februar 2015 zugestellten Revisi- onsfragebogen zurückzusenden (AB 51), worauf diese die verlangten An- gaben erst Mitte März 2015 einreichte (AB 52). Auch in dieser Hinsicht kann – entgegen ihrer eigenen Darstellung – nicht die Rede davon sein,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 12 dass die Beschwerdeführerin immer verzugslos die von ihr verlangten An- gaben gemacht hätte. In diesem Fragebogen wies die Beschwerdeführerin zum ersten Mal auf ihre seit Sommer 2014 laufende Ausbildung zur … hin. Die Beschwerde- gegnerin hatte damit in diesem Zeitpunkt erstmals die Möglichkeit, von der
– schon vor mehr als zwei Jahren wieder aufgenommenen – Erwerbstätig- keit der Beschwerdeführerin Kenntnis zu nehmen. Damit liegt klarerweise eine Meldepflichtverletzung vor und der Rentenbezug erfolgte nicht gut- gläubig. Dass die Beschwerdeführerin heute geltend macht, sie habe die Erwerbstätigkeiten als blosse Arbeitsversuche betrachtet und zufolge der Unsicherheiten auf eine Meldung verzichtet bzw. diese vergessen, womit sie die Rente gutgläubig bezogen habe (Stellungnahme vom 6. Mai 2016 S. 2), hilft ihr ebenfalls nicht. Die Veränderungen waren entgegen der Be- hauptung der Beschwerdeführerin keine reinen Bagatellen. Die beruflichen Veränderungen waren vielmehr erheblich und es erfolgte während dreier Jahre auch nicht etwa eine blosse Aneinanderreihung von (kurzen) Ar- beitsversuchen. 3.3 Damit erfolgte der Rentenbezug nicht in gutem Glauben und es erübrigt sich die Prüfung der weiteren Erlassvoraussetzung der grossen Härte. 4. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Er- lass der Rückforderung zu Recht abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 19. Januar 2016 erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 13 dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage des Erlasses der Rückforderung handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Selbst mit Blick auf den rechtsfehlerhaften Hinweis in der Verfügung vom
23. Oktober 2015 (AB 65) rechtfertigte es sich bei der vorliegenden Sachlage nicht, die Parteikosten ausnahmsweise in Anwendung von Art. 108 Abs. 3 VRPG (teilweise) der obsiegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Sach- und Rechtslage war keineswegs schwierig. Die Aussichten, den Prozess in der Sache zu gewinnen, waren von Anbeginn weg gering. Dass die Beschwerdeführerin unbesehen der materiell geringen Erfolgsaussichten aus rein formalistischen (nicht zutreffenden) Überlegungen die Aufhebung der Verfügung verlangt, ändert daran nichts. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 14 3. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.