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200 2016 1212

Bern VerwG · 2017-03-10 · Deutsch BE

Verfügung vom 7. November 2016

Sachverhalt

A. Die 1962 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) wurde am 27. Februar 1970 aufgrund einer Oligophrenie bzw. eines IQ’s von 73 bei der Invalidenversicherung angemeldet, woraufhin der Versicherten Eingliederungsmassnahmen in Form von Sonderschulung gewährt wurden (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1.1/98, 111 - 116). Am 24. Januar 1989 erfolgte eine weitere Anmeldung bei der Invalidenver- sicherung zum Leistungsbezug mit dem Hinweis darauf, es sei abzuklären, ob und in welchem Ausmass der physisch/psychische Zustand der Versi- cherten die Tätigkeit am Arbeitsplatz einschränke (AB 1.1/60 – 65, 71). Die IVB nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (AB 1.1/40 - 49, 51 - 57) und gewährte der Versicherten Eingliederungsmass- nahmen in Form eines Arbeitstrainings, welches nach kurzer Zeit abgebro- chen wurde (AB 1.1/28 f., 31, 37 - 39). Daraufhin liess die IVB die Versicherte durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie, begut- achten (Expertise vom 23. Januar 1990 [AB 1.1/6 - 11]). Nach durchgeführ- tem Vorbescheidverfahren verneinte die IVB mit Verfügung vom 5. März 1990 den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (AB 1.1/1 - 5). Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Im Juli 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der IVB unter Hinweis auf verschiedene körperliche Beschwerden, darunter Kniebeschwerden, zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen sowie die Ausrichtung einer Rente (AB 3, 5). In der Folge fand am 20. Juli 2015 ein Erstgespräch statt (AB 9) und die IVB nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (AB 12, 14, 18, 20, 22, 25 - 27, 30), insbesondere liess sie die Versicherte durch Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Inne-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 3 re Medizin sowie für Rheumatologie, begutachten (Expertise vom 23. Sep- tember 2016 [AB 40.1]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IVB den An- spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, da kein Gesundheits- schaden mit Krankheitswert bzw. keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (AB 41, 44, 46, 48). C. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 8. Dezember 2016 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien die Akten zwecks vollständiger Erhebung des medizinisch relevanten Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Gleichzeitig stellt sie ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2017 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 7. November 2016 (AB 48). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis- tungen der Invalidenversicherung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 5 liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge- sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig- keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesund- heitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zu- mutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 6 ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3. 3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Ein- gliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründe- ten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu- chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei ei- nem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der frühe- ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 7 obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 4. 4.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung von Juli 2015 (AB 3, 5) eingetreten ist, womit die Eintretensfrage vom Ge- richt nicht zu beurteilen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob seit der Verneinung des Leistungsanspruchs mit Verfügung vom 5. März 1990 (AB 1.1/1) bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom

7. November 2016 (AB 48) eine Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist (vgl. E. 3.2 hiervor). 4.2 Die Verfügung vom 5. März 1990 (AB 1.1/1) basierte in medizini- scher Hinsicht im Wesentlichen auf den folgenden Grundlagen: 4.2.1 Die Psychologin Dr. phil. E.________ führte am 27. Januar 1970 (AB 1.1/106 - 108) im Zusammenhang mit dem Eintritt der Beschwerdefüh- rerin und ihrer Schwester in ein Kinderheim aus, beide Kinder seien nicht nur allgemein und intellektuell verwahrlost, sondern deutlich auch schwachbegabt. Die Beschwerdeführerin habe einen Intelligenzquotient von 73, die Schwester einen IQ von 77 erreicht (die Norm sei IQ um 100). Beide seien also um zirka zwei Jahre intellektuell hinter dem Altersdurch- schnitt zurück. Die Beschwerdeführerin, die richtigerweise für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt worden sei, sollte nun in die Hilfsschule einge- wiesen werden, die sie vom Heim aus besuchen könne. Da das Testresul- tat stark durch die Verwahrlosung mitbedingt sei, sei zu empfehlen, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 8 Intelligenzprüfung zirka in einem Jahr nochmals zu überprüfen. Bis dahin dürfte die Verwahrlosung ein Stück weit abgeklungen sein. 4.2.2 Im Bericht vom 8. April 1989 (AB 1.1/51 - 54) diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine Verhal- tensstörung und einen Status nach Chondropathia patellae beidseits. Er gab an, die Beschwerdeführerin habe seit 1986 unzählige Stellen gehabt. Sie reagiere immer nach etwa zwei Wochen mit „körperlichen Krankheiten“ und habe die Stellen prompt verloren. Die Beschwerdeführerin sei offen- sichtlich immer wieder zu anderen Ärzten gegangen, von denen sie „ernst- hafte Krankheiten“ attestiert bekommen habe. In seinen Aufzeichnungen existierten meistens Bagatellerkrankungen, im Rahmen derer die Be- schwerdeführerin zu unverhältnismässigen Arbeitsunfähigkeiten geneigt habe. Oft hätten Beschwerden bestanden, die nicht objektivierbar gewesen seien. Eine ergänzende medizinische Abklärung der Arbeitsunfähigkeit und entsprechende berufliche Massnahmen seien angezeigt. Eine mehr als 50 %-ige Arbeitsfähigkeit sei zur Zeit wahrscheinlich unrealistisch. Ein so- matisches Leiden sei unwahrscheinlich. 4.2.3 Dr. med. C.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 23. Januar 1990 (AB 1.1/6 - 11) eine Milieuschädigung, ein schwieri- ges soziales Umfeld, eine verminderte Intelligenz und mangelnde Motivati- on zur Arbeitsleistung. Dr. med. C.________ hielt fest (AB 1.1/9), auf somatischem Gebiet seien nie ernsthafte pathologische Befunde nachge- wiesen worden. Es sei früher ein Intelligenzquotient von 73 bestimmt wor- den. Heute betrage dieser gemäss testpsychologischer Untersuchung 76. Die Beschwerdeführerin sei wenig belastbar, sie neige dazu, Schwierigkei- ten aus dem Weg zu gehen und sich in verschiedene körperliche Be- schwerden zu flüchten. Dieses Verhalten dürfte in der erschwerten Entwicklung der Persönlichkeit durch die Milieuschädigung wurzeln. Die Beschwerdeführerin habe es noch nicht richtig gelernt, sich im Leben zu bewegen. Dass sie von der Intelligenz her arbeitsfähig sein könne, habe sie vor einigen Jahren bewiesen. Die seit einigen Jahren bestehende Arbeits- untätigkeit könne deshalb nicht auf die Intelligenzverminderung zurückge- führt werden. Es spreche auch nichts für eine Verschlechterung des psychischen Zustandes, welche die Arbeitsuntätigkeit erklären würde. Je-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 9 denfalls fehlten bei der Beschwerdeführerin abgesehen von der Mili- euschädigung Hinweise in Richtung endogener Erkrankung bzw. neuroti- scher Fehlentwicklung. Es sei anzunehmen, dass die ungünstigen gegen- wärtigen sozialen Umstände, die grundsätzlich mangelnde Motivation zur Leistung sowie die Aussicht auf eine baldige Verheiratung zur Arbeitsun- tätigkeit geführt hätten. Da bei der Beschwerdeführerin keine Depression, Angstzustände, Wahnideen oder ähnliches vorlägen, seien die Einsicht, Willens- und Selbststeuerungsfähigkeiten nicht wesentlich krankheitsbe- dingt beeinträchtigt. Es bestehe nach wie vor eine gewisse Störung der Persönlichkeitsentwicklung durch die Milieuschädigung. Das Scheitern des Eingliederungsversuches sei nicht in erster Linie durch eine psychische Erkrankung, sondern durch das ungünstige soziale Umfeld verursacht wor- den. 4.3 Der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. November 2016 (AB 48) lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die folgenden Unterlagen zu Grunde: 4.3.1 Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, diagnostizierte im Bericht vom 5. August 2015 (AB 14) Gonarthrosen beidseits, bestehend seit Jahren, wobei er keine Arbeitsunfähigkeit attestierte. Dr. med. G.________ gab an, es bestünden Schmerzen und Bewegungseinschrän- kungen in beiden Knien. Die Beschwerdeführerin könne rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten ganztags ausüben; zudem sei Bücken, Über-Kopf-Arbeiten sowie Heben/Tragen mit einer Gewichtslimite von zirka 10kg möglich. Nicht zumutbar seien rein stehende sowie vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten (unebenes Gelände), Kauern, Knien, Rotati- on im Sitzen/Stehen, auf Leitern/Gerüste und Treppen steigen. 4.3.2 Im Bericht vom 12. August 2015 (AB 18/2 - 4) führte Dr. med. H.________, Facharzt für Rheumatologie, die folgenden Diagnosen auf: 1. Gonalgie bds. 2. Impingement Schulter bds. 3. Panvertebralsyndrom 4. Vd. a. leichtgradiges CTS bds. 5. ANA Positivität unklarer Signifikanz Nebendiagnosen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 10  Chronische Refluxösophagitis  Haschimoto-Thyreoiditis ED 11/2012  Hypercholesterinämie  Arterielle Hypertonie Dr. med. H.________ führte aus, es bestünden diverse Probleme an den oberen und unteren Extremitäten. Die Basis schienen degenerative Verän- derungen zu sein, die Pathologie des linken Kniegelenks sei nicht ganz klar. Rechts schienen beginnende degenerative Veränderungen sowie ein Meniskusschaden vorzuliegen. In der Folge sei es durch Fehlhaltung, Ge- brauch von Gehstöcken und deutlicher Myogelose zu einer Dekompensati- on von Rücken und Schultergelenken gekommen. Bei Letzteren bestünden Impingement Probleme, so habe auch eine leichte Tendinitis calcarea fest- gestellt werden können. Hinweise auf eine rheumatische Erkrankung fehl- ten aber gänzlich. Die antinuklearen Antikörper seien unspezifisch. Auffallend sei ein Gewichtsverlust von 10kg. Hier lohne sich bei Nikotin- konsum sicher die Suche nach entsprechenden Ursachen (Rx Thorax). Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als … sei aus rheumato- logischer Sicht im momentanen Zustand nicht gegeben. Die diversen ein- zelnen Probleme an oberen- und unteren Extremitäten verunmöglichten auch das Ausüben einer Verweistätigkeit. 4.3.3 Dr. med. I.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 25. August 2015 (AB 22) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an:  Gonalgien bds.  Impingement Schulter bds.  Panvertebralsyndrom Dr. med. I.________ hielt fest, die Beschwerdeführerin arbeite seit 2010 nicht mehr. Seit 2010 bestünden zunehmende Rückenschmerzen, seit Juni 2014 akute Knieschmerzen, im Juli 2014 KAS, danach sei ein deutliches Bewegungsdefizit aufgetreten, weswegen die Beschwerdeführerin an Krü- cken gehen müsse, wodurch Schmerzen an den Schultern entstanden sei- en. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Möglich seien noch wechselbelastende Tätigkeiten zwei Stun- den pro Tag sowie Heben/Tragen zwei Stunden pro Tag mit einer Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 11 wichtslimite von 2kg. Nicht mehr zumutbar seien rein sitzende, rein stehen- de sowie vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten (unebenes Gelän- de), Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sit- zen/Gehen, auf Leitern/Gerüste und Treppen steigen. Zudem sei die Belastbarkeit eingeschränkt. Die Fahrtauglichkeit wurde verneint. Im Verlaufsbericht vom 25. Januar 2016 (AB 25) gab Dr. med. I.________ einen stationären Gesundheitszustand sowie keine Veränderung der Dia- gnosestellung an. Es bestünden weiterhin Knieschmerzen bei Belastung und im Liegen und eine deutliche Bewegungseinschränkung, links sei die Flexion zu max. 90° möglich, weiter bestünden permanente Schulter- schmerzen rechts, verstärkt bei Elevation. Die Beschwerdeführerin arbeite seit zirka 2013 nicht mehr. Vorher habe sie als … gearbeitet, sie sei gelern- te …. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Zumutbar sei noch Gewichte heben bis max. 5kg, Tragen max. 30 Min., Stehen sei nicht zu- mutbar, Sitzen max. 30 Min., die Gehstrecke betrage max. 100 - 200 Meter, ein Arbeitspensum von 1 - 2 Stunden pro Tag mit reduziertem Arbeitstem- po sei zumutbar, Treppensteigen sei jedoch nicht zumutbar. 4.3.4 Dr. med. G.________ berichtete am 25. April 2016 (AB 27) von ei- nem stationären Gesundheitszustand und keiner Veränderung in der Dia- gnosestellung. Er hielt fest, es bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit der Kniegelenke beidseits. Zumutbar seien überwiegend sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen. Zur Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit äusserte sich Dr. med. G.________ nicht, da ihm das aktuelle Jobprofil nicht bekannt sei. 4.3.5 Am 30. Mai 2016 (AB 30) berichtete Dr. med. I.________ wiederum von einem stationären Gesundheitszustand und einer unveränderten Dia- gnosestellung. Die objektiven Befunde seien im Vergleich zum Januar 2016 unverändert. Die Beschwerdeführerin habe wieder Gewicht zugenommen und sei mit aktuell 60kg wieder auf ihrem normalen Gewicht. Abklärungen diesbezüglich seien unergiebig gewesen. 4.3.6 Im rheumatologischen Gutachten vom 23. September 2016 (AB 40.1) stellte Dr. med. D.________ keine Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er hielt fest (AB 40.1/13 ff.), insgesamt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 12 beurteile er die Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde ab- stützbar. In einer derartigen Situation seien grundsätzlich zu diskutieren: Krankheitsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion. Diesbezüglich sei auf das psychiatrische Gutachten vom 23. Januar 1990 zu verweisen, in dem unter anderem auf eine Milieuschädigung, ein schwieriges soziales Umfeld, eine verminderte Intelligenz und auf eine mangelnde Motivation zur Arbeitsleistung hingewiesen worden sei. Un- günstig auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess könnten sich krankheitsfremde Faktoren, wie beispielsweise länger anhal- tende berufliche Arbeitsabstinenz, ärztlich längerdauernd attestierte Ar- beitsunfähigkeiten, fehlende Berufsausbildung, Alter der Beschwerdeführerin, ungünstige Arbeitsmarktsituation und möglicherweise die limitierte Motivation auswirken. Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein soma- tisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die von der Beschwerdeführerin bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten für keinen Zeitraum anhaltend eingeschränkt gewesen. Für Haushaltarbeiten mit einem leicht- bis mittel- gradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne, aus rein somatisch- rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. 5. 5.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 13 5.2 Aus den Akten ergibt sich (vgl. IK-Auszug [AB 12]), dass die Be- schwerdeführerin nach der Leistungsablehnung im Jahr 1990 zur Hauptsa- che eine (wohl teilzeitliche) Anstellung bei J.________ angenommen hatte. Diese dauerte bis 1993. Danach bezog sie Leistungen der Arbeitslosenver- sicherung und war in den Jahre 1995 und 1996 während knapp zwei Jah- ren bei der K.________ AG tätig. Erneut bezog sie danach Arbeitslosenentschädigung. Danach sind keine weiteren massgeblichen Erwerbseinkommen mehr ausgewiesen. Ab der Trennung vom Ehemann 20XX wurde die Beschwerdeführerin von den Sozialdiensten der … L.________ unterstützt (AB 13). Im Rahmen des Erstgespräches am

20. Juli 2015 (AB 9) führte die Beschwerdeführerin aus, der Grad der Ar- beitsunfähigkeit betrage etwa seit der Trennung vom Ehemann 20XX 100 %. 5.3 Seit der Verfügung vom 5. März 1990 (AB 1.1/1) wurden neue so- matische Diagnosen gestellt (vgl. AB 18/2 - 4), weshalb die Beschwerde- gegnerin die Beschwerdeführerin rheumatologisch begutachten liess. Das entsprechende Gutachten von Dr. med. D.________ vom 23. September 2016 (AB 40.1), wonach keine somatische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden könne, ist voll beweiskräftig, da es – beruhend auf allseitigen Untersuchungen und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden – die streitigen Punkte umfassend abhandelt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde. Weiter leuchtet es in der me- dizinischen Beurteilung ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen werden eingehend begründet (vgl. E. 5.1 hiervor). Hinsichtlich der Kniepro- blematik deckt sich das Gutachten mit der Einschätzung von chirurgischer Seite (AB 14, 27), wo in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Arbeits- unfähigkeit attestiert wurde. Nichts am vollen Beweiswert des rheumatologischen Gutachtens ändern die Berichte der weiteren behandelnden Ärzte. Der behandelnde Rheuma- tologe Dr. med. H.________ erklärte (AB 18), die Beschwerdeführerin sei als … nicht arbeitsfähig; ausserdem gab er an, die diversen einzelnen Pro- bleme an oberen- und unteren Extremitäten verunmöglichten auch das Ausüben einer Verweistätigkeit. Die seit 2012 behandelnde, allein auf so- matische Diagnosen Bezug nehmende Hausärztin hielt eine leidensange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 14 passte Tätigkeit während 1 – 2 Stunden pro Tag für zumutbar (AB 22, 25, 30). Das Attest unter AB 24/2 betrifft offensichtlich eine anderer Person und ist fälschlicherweise in den vorliegenden Akten. Dr. med. D.________ hat sich einlässlich mit den Vorakten auseinandergesetzt. So hat er sich mit dem Bericht von Dr. med. H.________ vom 12. August 2015 (AB 18/2 - 4) befasst und ausgeführt (AB 40.1/13 f.), in der Befundbeschreibung werde kein relevanter somatisch-pathologischer Befund beschrieben; insofern sei unklar, weshalb in diesem Konsiliumsbericht die vollständige Arbeitsun- fähigkeit bestätigt werde. Damit hat der Gutachter entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 5) nicht nur die von Dr. med. H.________ in der bisherigen, sondern auch die in einer leidensangepass- ten Tätigkeit attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Kenntnis ge- nommen und begründet, weshalb er sich der Einschätzung von Dr. med. H.________ nicht anschliessen kann. Schliesslich fällt die Beurteilung der verminderten Intelligenz entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 5) nicht in die Zuständigkeit eines somatisch tätigen Fach- arztes. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt (Beschwerde S. 5), Dr. med. D.________ habe sich für die ambulante Untersuchung nur gerade zwei Stunden Zeit genommen, ist darauf hinzuweisen, dass es für den Beweis- wert eines Gutachtens nicht auf die Dauer der Untersuchung als vielmehr auf dessen Inhalt ankommt (Entscheid des BGer vom 9. April 2014, 8C_603/2013, E. 4.1). Angesichts der dargestellten gutachterlichen Be- fundaufnahme und Diskussion bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Gutachter nicht lege artis vorgegangen wäre. Hinsichtlich der Einschätzungen von Dr. med. H.________ und Dr. med. I.________ ist schliesslich zu berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten (und behandelnden Spezialärzten) der Erfah- rungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte (und behan- delnde Spezialärzte) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussa- gen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bun- desgericht {BGer}] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 15 5.4 Die Psychologin Dr. phil. E.________ hatte mit Bericht vom 27. Ja- nuar 1970 (vgl. E. 4.2.1 hiervor; zufolge Antrags auf Sonderschulung) der damals knapp achtjährigen, heutigen Beschwerdeführerin einen IQ von 73 bei gleichzeitiger Anpassungsproblematik nach einem nicht näher darge- legten Vorfall, der zur Heimplatzierung geführt hatte, attestiert (AB 1.1/106 - 108). Die Psychologin hielt fest, dass weitere Beurteilungen nach Beruhi- gung der Situation notwendig seien. Solche waren dann jedoch nicht mehr erforderlich und die Schule hat die Beschwerdeführerin betreffend einen den Umständen entsprechend guten schulischen Erfolg festgehalten (AB 1.1/80, 83 - 85). Rund elf Jahre später wurde die verbeiständete Beschwerdeführerin erneut bei der IV-Stelle angemeldet. Aus dem entsprechenden Bericht der … L.________ vom 24. Januar 1989 (AB 1.1/71) ergibt sich, dass die Be- schwerdeführerin keine Ausbildung absolvieren konnte. Die Beschwerde- führerin wurde darauf durch Dr. med. C.________ psychiatrisch begutachtet (vgl. E. 4.2.3 hiervor). In seinem Gutachten vom 23. Januar 1990 (AB 1.1/6 – 11) attestierte er eine Milieuschädigung sowie einen IQ von 76 (erstmalige Einschätzung als Erwachsene). Ausserdem hielt er un- ter Hinweis auf die Angaben in den Akten fest, die Beschwerdeführerin sei eine Partnerschaft mit einem Alkoholabhängigen eingegangen. Nachvoll- ziehbar und überzeugend führte der Gutachter mit Verweis auf die Biogra- phie der Beschwerdeführerin aus, dass die Arbeitsuntätigkeit nicht auf die Intelligenzminderung zurückgeführt werden könne. Auf der Basis dieses Gutachtens wurde schliesslich mit Verfügung vom 5. März 1990 (AB 1.1/1) das Leistungsbegehren abgewiesen. Weitere 15 Jahre später, im Juli 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (AB 3, 5), wobei unter anderem Kniebeschwerden, jedoch keine psychischen Probleme angege- ben wurden. Nachdem keiner der befassten Ärzte das Fehlen einer Er- werbstätigkeit auf psychische Gründe bezogen hatte, besteht denn auch kein Anlass, die langjährige fehlende Erwerbstätigkeit mit einem (neuen psychischen) Gesundheitsschaden zu assoziieren. Obwohl die Beschwer- deführerin seit nun langen Jahren in intensiver medizinischer Betreuung steht, hat keiner der behandelnden Ärzte je den Verdacht auf eine mitwir-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 16 kende psychiatrische Komponente erhoben. So wurde die Beschwerdefüh- rerin denn auch bis heute nicht einer fachärztlichen psychiatrischen Be- handlung zugewiesen. Dr. med. C.________ hatte bestätigend auch im Erwachsenenalter eine Minderintelligenz festgestellt (AB 1.1/6 - 11). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich bei der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht Veränderun- gen (im Sinne einer gesundheitlichen Verschlechterung) eingestellt haben könnten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne- rin direkt auf die monodisziplinäre somatische Begutachtung abgestellt hat. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in kon- stanter Rechtsprechung bei einem IQ von 70 und mehr einen invalidenver- sicherungsrechtlich massgeblichen Gesundheitsschaden verneint hat (Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 6. März 2006, I 775/05, E. 4.1, bestätigt mit Entscheid des BGer vom

6. November 2009, 9C_664/2009, E. 3; vgl. auch Entscheid des BGer vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Beschwerdeführerin wird von den Sozialen Diensten L.________ finan- ziell unterstützt (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 3), womit ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist. Im Weiteren ist die Beschwer- de nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren, weshalb die Vor- aussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist somit gutzuheissen und es ist ihr Rechtsanwalt B.________ als amtli- cher Anwalt beizuordnen.

E. 6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege (vgl. E. 6.1 hiervor) wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 18 Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR

272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit.

E. 6.3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]).

E. 6.3.2 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ festzusetzen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwäl- ten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tariford- nung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebo- tenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 30. Janu- ar 2017 enthält nicht zu vergütende Aufwendungen von Ärzten, welche als Barauslagen bzw. Gebühren im Betrag von total Fr. 232.15 geltend ge- macht wurden. Im Übrigen ist die Kostennote nicht zu beanstanden. Folg- lich ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf total Fr. 1‘957.80 festzusetzen (Honorar: Fr. 1‘733.40 [6.42 h x Fr. 270.--], Auslagen: Fr. 79.40, Mehrwertsteuer [8 % von Fr. 1‘812.80]: Fr. 145.--). Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'284.-- (6.42 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 79.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 109.05 (8 % von Fr. 1‘363.40), total somit eine Entschädigung von Fr. 1‘472.45, auszu- richten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 19 gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1‘957.80 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘472.45 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 20 6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 14 August 2007, I 775/06, E. 5.2). Gemäss dem heute gebräuchlichem Klassifikationssystem ICD-10 werden Intelligenzminderungen in leichte (IQ 69 - 50), mittelgradige (IQ 49 - 35), schwere (IQ 34 - 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt (DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Inter- nationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Kli- nisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 310 ff.). Aus dem Umstand, dass der von Dr. med. C.________ 1990 festgestellte IQ von 76 (AB 1.1/10) gemäss der damals gebräuchlichen Einteilung der Oligophre- nie-Schweregrade (vgl. BGer 9C_664/2009, E. 3) eine Debilität ergab, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Beschwerde S. 3 f.), da die Intelligenz der Beschwerdeführerin über der heute massge- blichen Schwelle (IQ 70) liegt. Dass die Beschwerdeführerin seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, mit der Trennung vom Ehemann 20XX einer solchen (aus rein ökonomischer Sicht) wieder hätte nachgehen müssen, ihr der Einstieg in eine Erwerbstätigkeit jedoch nicht gelungen ist, ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht deshalb nicht weiter von Bedeutung. 5.5 Nach dem Dargelegten ist im Vergleichszeitraum keine massge- bende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 17 getreten (vgl. E. 4.1 hiervor), weshalb es im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom

7. November 2016 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 7. November 2016 (AB 48). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis- tungen der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 5 liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge- sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig- keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesund- heitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zu- mutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 6 ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).
  5. 3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Ein- gliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründe- ten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu- chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei ei- nem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der frühe- ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 7 obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
  6. 4.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung von Juli 2015 (AB 3, 5) eingetreten ist, womit die Eintretensfrage vom Ge- richt nicht zu beurteilen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob seit der Verneinung des Leistungsanspruchs mit Verfügung vom 5. März 1990 (AB 1.1/1) bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom
  7. November 2016 (AB 48) eine Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist (vgl. E. 3.2 hiervor). 4.2 Die Verfügung vom 5. März 1990 (AB 1.1/1) basierte in medizini- scher Hinsicht im Wesentlichen auf den folgenden Grundlagen: 4.2.1 Die Psychologin Dr. phil. E.________ führte am 27. Januar 1970 (AB 1.1/106 - 108) im Zusammenhang mit dem Eintritt der Beschwerdefüh- rerin und ihrer Schwester in ein Kinderheim aus, beide Kinder seien nicht nur allgemein und intellektuell verwahrlost, sondern deutlich auch schwachbegabt. Die Beschwerdeführerin habe einen Intelligenzquotient von 73, die Schwester einen IQ von 77 erreicht (die Norm sei IQ um 100). Beide seien also um zirka zwei Jahre intellektuell hinter dem Altersdurch- schnitt zurück. Die Beschwerdeführerin, die richtigerweise für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt worden sei, sollte nun in die Hilfsschule einge- wiesen werden, die sie vom Heim aus besuchen könne. Da das Testresul- tat stark durch die Verwahrlosung mitbedingt sei, sei zu empfehlen, die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 8 Intelligenzprüfung zirka in einem Jahr nochmals zu überprüfen. Bis dahin dürfte die Verwahrlosung ein Stück weit abgeklungen sein. 4.2.2 Im Bericht vom 8. April 1989 (AB 1.1/51 - 54) diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine Verhal- tensstörung und einen Status nach Chondropathia patellae beidseits. Er gab an, die Beschwerdeführerin habe seit 1986 unzählige Stellen gehabt. Sie reagiere immer nach etwa zwei Wochen mit „körperlichen Krankheiten“ und habe die Stellen prompt verloren. Die Beschwerdeführerin sei offen- sichtlich immer wieder zu anderen Ärzten gegangen, von denen sie „ernst- hafte Krankheiten“ attestiert bekommen habe. In seinen Aufzeichnungen existierten meistens Bagatellerkrankungen, im Rahmen derer die Be- schwerdeführerin zu unverhältnismässigen Arbeitsunfähigkeiten geneigt habe. Oft hätten Beschwerden bestanden, die nicht objektivierbar gewesen seien. Eine ergänzende medizinische Abklärung der Arbeitsunfähigkeit und entsprechende berufliche Massnahmen seien angezeigt. Eine mehr als 50 %-ige Arbeitsfähigkeit sei zur Zeit wahrscheinlich unrealistisch. Ein so- matisches Leiden sei unwahrscheinlich. 4.2.3 Dr. med. C.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 23. Januar 1990 (AB 1.1/6 - 11) eine Milieuschädigung, ein schwieri- ges soziales Umfeld, eine verminderte Intelligenz und mangelnde Motivati- on zur Arbeitsleistung. Dr. med. C.________ hielt fest (AB 1.1/9), auf somatischem Gebiet seien nie ernsthafte pathologische Befunde nachge- wiesen worden. Es sei früher ein Intelligenzquotient von 73 bestimmt wor- den. Heute betrage dieser gemäss testpsychologischer Untersuchung 76. Die Beschwerdeführerin sei wenig belastbar, sie neige dazu, Schwierigkei- ten aus dem Weg zu gehen und sich in verschiedene körperliche Be- schwerden zu flüchten. Dieses Verhalten dürfte in der erschwerten Entwicklung der Persönlichkeit durch die Milieuschädigung wurzeln. Die Beschwerdeführerin habe es noch nicht richtig gelernt, sich im Leben zu bewegen. Dass sie von der Intelligenz her arbeitsfähig sein könne, habe sie vor einigen Jahren bewiesen. Die seit einigen Jahren bestehende Arbeits- untätigkeit könne deshalb nicht auf die Intelligenzverminderung zurückge- führt werden. Es spreche auch nichts für eine Verschlechterung des psychischen Zustandes, welche die Arbeitsuntätigkeit erklären würde. Je- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 9 denfalls fehlten bei der Beschwerdeführerin abgesehen von der Mili- euschädigung Hinweise in Richtung endogener Erkrankung bzw. neuroti- scher Fehlentwicklung. Es sei anzunehmen, dass die ungünstigen gegen- wärtigen sozialen Umstände, die grundsätzlich mangelnde Motivation zur Leistung sowie die Aussicht auf eine baldige Verheiratung zur Arbeitsun- tätigkeit geführt hätten. Da bei der Beschwerdeführerin keine Depression, Angstzustände, Wahnideen oder ähnliches vorlägen, seien die Einsicht, Willens- und Selbststeuerungsfähigkeiten nicht wesentlich krankheitsbe- dingt beeinträchtigt. Es bestehe nach wie vor eine gewisse Störung der Persönlichkeitsentwicklung durch die Milieuschädigung. Das Scheitern des Eingliederungsversuches sei nicht in erster Linie durch eine psychische Erkrankung, sondern durch das ungünstige soziale Umfeld verursacht wor- den. 4.3 Der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. November 2016 (AB 48) lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die folgenden Unterlagen zu Grunde: 4.3.1 Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, diagnostizierte im Bericht vom 5. August 2015 (AB 14) Gonarthrosen beidseits, bestehend seit Jahren, wobei er keine Arbeitsunfähigkeit attestierte. Dr. med. G.________ gab an, es bestünden Schmerzen und Bewegungseinschrän- kungen in beiden Knien. Die Beschwerdeführerin könne rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten ganztags ausüben; zudem sei Bücken, Über-Kopf-Arbeiten sowie Heben/Tragen mit einer Gewichtslimite von zirka 10kg möglich. Nicht zumutbar seien rein stehende sowie vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten (unebenes Gelände), Kauern, Knien, Rotati- on im Sitzen/Stehen, auf Leitern/Gerüste und Treppen steigen. 4.3.2 Im Bericht vom 12. August 2015 (AB 18/2 - 4) führte Dr. med. H.________, Facharzt für Rheumatologie, die folgenden Diagnosen auf:
  8. Gonalgie bds.
  9. Impingement Schulter bds.
  10. Panvertebralsyndrom
  11. Vd. a. leichtgradiges CTS bds.
  12. ANA Positivität unklarer Signifikanz Nebendiagnosen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 10  Chronische Refluxösophagitis  Haschimoto-Thyreoiditis ED 11/2012  Hypercholesterinämie  Arterielle Hypertonie Dr. med. H.________ führte aus, es bestünden diverse Probleme an den oberen und unteren Extremitäten. Die Basis schienen degenerative Verän- derungen zu sein, die Pathologie des linken Kniegelenks sei nicht ganz klar. Rechts schienen beginnende degenerative Veränderungen sowie ein Meniskusschaden vorzuliegen. In der Folge sei es durch Fehlhaltung, Ge- brauch von Gehstöcken und deutlicher Myogelose zu einer Dekompensati- on von Rücken und Schultergelenken gekommen. Bei Letzteren bestünden Impingement Probleme, so habe auch eine leichte Tendinitis calcarea fest- gestellt werden können. Hinweise auf eine rheumatische Erkrankung fehl- ten aber gänzlich. Die antinuklearen Antikörper seien unspezifisch. Auffallend sei ein Gewichtsverlust von 10kg. Hier lohne sich bei Nikotin- konsum sicher die Suche nach entsprechenden Ursachen (Rx Thorax). Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als … sei aus rheumato- logischer Sicht im momentanen Zustand nicht gegeben. Die diversen ein- zelnen Probleme an oberen- und unteren Extremitäten verunmöglichten auch das Ausüben einer Verweistätigkeit. 4.3.3 Dr. med. I.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 25. August 2015 (AB 22) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an:  Gonalgien bds.  Impingement Schulter bds.  Panvertebralsyndrom Dr. med. I.________ hielt fest, die Beschwerdeführerin arbeite seit 2010 nicht mehr. Seit 2010 bestünden zunehmende Rückenschmerzen, seit Juni 2014 akute Knieschmerzen, im Juli 2014 KAS, danach sei ein deutliches Bewegungsdefizit aufgetreten, weswegen die Beschwerdeführerin an Krü- cken gehen müsse, wodurch Schmerzen an den Schultern entstanden sei- en. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Möglich seien noch wechselbelastende Tätigkeiten zwei Stun- den pro Tag sowie Heben/Tragen zwei Stunden pro Tag mit einer Ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 11 wichtslimite von 2kg. Nicht mehr zumutbar seien rein sitzende, rein stehen- de sowie vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten (unebenes Gelän- de), Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sit- zen/Gehen, auf Leitern/Gerüste und Treppen steigen. Zudem sei die Belastbarkeit eingeschränkt. Die Fahrtauglichkeit wurde verneint. Im Verlaufsbericht vom 25. Januar 2016 (AB 25) gab Dr. med. I.________ einen stationären Gesundheitszustand sowie keine Veränderung der Dia- gnosestellung an. Es bestünden weiterhin Knieschmerzen bei Belastung und im Liegen und eine deutliche Bewegungseinschränkung, links sei die Flexion zu max. 90° möglich, weiter bestünden permanente Schulter- schmerzen rechts, verstärkt bei Elevation. Die Beschwerdeführerin arbeite seit zirka 2013 nicht mehr. Vorher habe sie als … gearbeitet, sie sei gelern- te …. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Zumutbar sei noch Gewichte heben bis max. 5kg, Tragen max. 30 Min., Stehen sei nicht zu- mutbar, Sitzen max. 30 Min., die Gehstrecke betrage max. 100 - 200 Meter, ein Arbeitspensum von 1 - 2 Stunden pro Tag mit reduziertem Arbeitstem- po sei zumutbar, Treppensteigen sei jedoch nicht zumutbar. 4.3.4 Dr. med. G.________ berichtete am 25. April 2016 (AB 27) von ei- nem stationären Gesundheitszustand und keiner Veränderung in der Dia- gnosestellung. Er hielt fest, es bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit der Kniegelenke beidseits. Zumutbar seien überwiegend sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen. Zur Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit äusserte sich Dr. med. G.________ nicht, da ihm das aktuelle Jobprofil nicht bekannt sei. 4.3.5 Am 30. Mai 2016 (AB 30) berichtete Dr. med. I.________ wiederum von einem stationären Gesundheitszustand und einer unveränderten Dia- gnosestellung. Die objektiven Befunde seien im Vergleich zum Januar 2016 unverändert. Die Beschwerdeführerin habe wieder Gewicht zugenommen und sei mit aktuell 60kg wieder auf ihrem normalen Gewicht. Abklärungen diesbezüglich seien unergiebig gewesen. 4.3.6 Im rheumatologischen Gutachten vom 23. September 2016 (AB 40.1) stellte Dr. med. D.________ keine Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er hielt fest (AB 40.1/13 ff.), insgesamt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 12 beurteile er die Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde ab- stützbar. In einer derartigen Situation seien grundsätzlich zu diskutieren: Krankheitsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion. Diesbezüglich sei auf das psychiatrische Gutachten vom 23. Januar 1990 zu verweisen, in dem unter anderem auf eine Milieuschädigung, ein schwieriges soziales Umfeld, eine verminderte Intelligenz und auf eine mangelnde Motivation zur Arbeitsleistung hingewiesen worden sei. Un- günstig auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess könnten sich krankheitsfremde Faktoren, wie beispielsweise länger anhal- tende berufliche Arbeitsabstinenz, ärztlich längerdauernd attestierte Ar- beitsunfähigkeiten, fehlende Berufsausbildung, Alter der Beschwerdeführerin, ungünstige Arbeitsmarktsituation und möglicherweise die limitierte Motivation auswirken. Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein soma- tisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die von der Beschwerdeführerin bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten für keinen Zeitraum anhaltend eingeschränkt gewesen. Für Haushaltarbeiten mit einem leicht- bis mittel- gradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne, aus rein somatisch- rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden.
  13. 5.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 13 5.2 Aus den Akten ergibt sich (vgl. IK-Auszug [AB 12]), dass die Be- schwerdeführerin nach der Leistungsablehnung im Jahr 1990 zur Hauptsa- che eine (wohl teilzeitliche) Anstellung bei J.________ angenommen hatte. Diese dauerte bis 1993. Danach bezog sie Leistungen der Arbeitslosenver- sicherung und war in den Jahre 1995 und 1996 während knapp zwei Jah- ren bei der K.________ AG tätig. Erneut bezog sie danach Arbeitslosenentschädigung. Danach sind keine weiteren massgeblichen Erwerbseinkommen mehr ausgewiesen. Ab der Trennung vom Ehemann 20XX wurde die Beschwerdeführerin von den Sozialdiensten der … L.________ unterstützt (AB 13). Im Rahmen des Erstgespräches am
  14. Juli 2015 (AB 9) führte die Beschwerdeführerin aus, der Grad der Ar- beitsunfähigkeit betrage etwa seit der Trennung vom Ehemann 20XX 100 %. 5.3 Seit der Verfügung vom 5. März 1990 (AB 1.1/1) wurden neue so- matische Diagnosen gestellt (vgl. AB 18/2 - 4), weshalb die Beschwerde- gegnerin die Beschwerdeführerin rheumatologisch begutachten liess. Das entsprechende Gutachten von Dr. med. D.________ vom 23. September 2016 (AB 40.1), wonach keine somatische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden könne, ist voll beweiskräftig, da es – beruhend auf allseitigen Untersuchungen und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden – die streitigen Punkte umfassend abhandelt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde. Weiter leuchtet es in der me- dizinischen Beurteilung ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen werden eingehend begründet (vgl. E. 5.1 hiervor). Hinsichtlich der Kniepro- blematik deckt sich das Gutachten mit der Einschätzung von chirurgischer Seite (AB 14, 27), wo in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Arbeits- unfähigkeit attestiert wurde. Nichts am vollen Beweiswert des rheumatologischen Gutachtens ändern die Berichte der weiteren behandelnden Ärzte. Der behandelnde Rheuma- tologe Dr. med. H.________ erklärte (AB 18), die Beschwerdeführerin sei als … nicht arbeitsfähig; ausserdem gab er an, die diversen einzelnen Pro- bleme an oberen- und unteren Extremitäten verunmöglichten auch das Ausüben einer Verweistätigkeit. Die seit 2012 behandelnde, allein auf so- matische Diagnosen Bezug nehmende Hausärztin hielt eine leidensange- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 14 passte Tätigkeit während 1 – 2 Stunden pro Tag für zumutbar (AB 22, 25, 30). Das Attest unter AB 24/2 betrifft offensichtlich eine anderer Person und ist fälschlicherweise in den vorliegenden Akten. Dr. med. D.________ hat sich einlässlich mit den Vorakten auseinandergesetzt. So hat er sich mit dem Bericht von Dr. med. H.________ vom 12. August 2015 (AB 18/2 - 4) befasst und ausgeführt (AB 40.1/13 f.), in der Befundbeschreibung werde kein relevanter somatisch-pathologischer Befund beschrieben; insofern sei unklar, weshalb in diesem Konsiliumsbericht die vollständige Arbeitsun- fähigkeit bestätigt werde. Damit hat der Gutachter entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 5) nicht nur die von Dr. med. H.________ in der bisherigen, sondern auch die in einer leidensangepass- ten Tätigkeit attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Kenntnis ge- nommen und begründet, weshalb er sich der Einschätzung von Dr. med. H.________ nicht anschliessen kann. Schliesslich fällt die Beurteilung der verminderten Intelligenz entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 5) nicht in die Zuständigkeit eines somatisch tätigen Fach- arztes. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt (Beschwerde S. 5), Dr. med. D.________ habe sich für die ambulante Untersuchung nur gerade zwei Stunden Zeit genommen, ist darauf hinzuweisen, dass es für den Beweis- wert eines Gutachtens nicht auf die Dauer der Untersuchung als vielmehr auf dessen Inhalt ankommt (Entscheid des BGer vom 9. April 2014, 8C_603/2013, E. 4.1). Angesichts der dargestellten gutachterlichen Be- fundaufnahme und Diskussion bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Gutachter nicht lege artis vorgegangen wäre. Hinsichtlich der Einschätzungen von Dr. med. H.________ und Dr. med. I.________ ist schliesslich zu berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten (und behandelnden Spezialärzten) der Erfah- rungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte (und behan- delnde Spezialärzte) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussa- gen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bun- desgericht {BGer}] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 15 5.4 Die Psychologin Dr. phil. E.________ hatte mit Bericht vom 27. Ja- nuar 1970 (vgl. E. 4.2.1 hiervor; zufolge Antrags auf Sonderschulung) der damals knapp achtjährigen, heutigen Beschwerdeführerin einen IQ von 73 bei gleichzeitiger Anpassungsproblematik nach einem nicht näher darge- legten Vorfall, der zur Heimplatzierung geführt hatte, attestiert (AB 1.1/106 - 108). Die Psychologin hielt fest, dass weitere Beurteilungen nach Beruhi- gung der Situation notwendig seien. Solche waren dann jedoch nicht mehr erforderlich und die Schule hat die Beschwerdeführerin betreffend einen den Umständen entsprechend guten schulischen Erfolg festgehalten (AB 1.1/80, 83 - 85). Rund elf Jahre später wurde die verbeiständete Beschwerdeführerin erneut bei der IV-Stelle angemeldet. Aus dem entsprechenden Bericht der … L.________ vom 24. Januar 1989 (AB 1.1/71) ergibt sich, dass die Be- schwerdeführerin keine Ausbildung absolvieren konnte. Die Beschwerde- führerin wurde darauf durch Dr. med. C.________ psychiatrisch begutachtet (vgl. E. 4.2.3 hiervor). In seinem Gutachten vom 23. Januar 1990 (AB 1.1/6 – 11) attestierte er eine Milieuschädigung sowie einen IQ von 76 (erstmalige Einschätzung als Erwachsene). Ausserdem hielt er un- ter Hinweis auf die Angaben in den Akten fest, die Beschwerdeführerin sei eine Partnerschaft mit einem Alkoholabhängigen eingegangen. Nachvoll- ziehbar und überzeugend führte der Gutachter mit Verweis auf die Biogra- phie der Beschwerdeführerin aus, dass die Arbeitsuntätigkeit nicht auf die Intelligenzminderung zurückgeführt werden könne. Auf der Basis dieses Gutachtens wurde schliesslich mit Verfügung vom 5. März 1990 (AB 1.1/1) das Leistungsbegehren abgewiesen. Weitere 15 Jahre später, im Juli 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (AB 3, 5), wobei unter anderem Kniebeschwerden, jedoch keine psychischen Probleme angege- ben wurden. Nachdem keiner der befassten Ärzte das Fehlen einer Er- werbstätigkeit auf psychische Gründe bezogen hatte, besteht denn auch kein Anlass, die langjährige fehlende Erwerbstätigkeit mit einem (neuen psychischen) Gesundheitsschaden zu assoziieren. Obwohl die Beschwer- deführerin seit nun langen Jahren in intensiver medizinischer Betreuung steht, hat keiner der behandelnden Ärzte je den Verdacht auf eine mitwir- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 16 kende psychiatrische Komponente erhoben. So wurde die Beschwerdefüh- rerin denn auch bis heute nicht einer fachärztlichen psychiatrischen Be- handlung zugewiesen. Dr. med. C.________ hatte bestätigend auch im Erwachsenenalter eine Minderintelligenz festgestellt (AB 1.1/6 - 11). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich bei der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht Veränderun- gen (im Sinne einer gesundheitlichen Verschlechterung) eingestellt haben könnten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne- rin direkt auf die monodisziplinäre somatische Begutachtung abgestellt hat. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in kon- stanter Rechtsprechung bei einem IQ von 70 und mehr einen invalidenver- sicherungsrechtlich massgeblichen Gesundheitsschaden verneint hat (Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 6. März 2006, I 775/05, E. 4.1, bestätigt mit Entscheid des BGer vom
  15. November 2009, 9C_664/2009, E. 3; vgl. auch Entscheid des BGer vom
  16. August 2007, I 775/06, E. 5.2). Gemäss dem heute gebräuchlichem Klassifikationssystem ICD-10 werden Intelligenzminderungen in leichte (IQ 69 - 50), mittelgradige (IQ 49 - 35), schwere (IQ 34 - 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt (DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Inter- nationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Kli- nisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 310 ff.). Aus dem Umstand, dass der von Dr. med. C.________ 1990 festgestellte IQ von 76 (AB 1.1/10) gemäss der damals gebräuchlichen Einteilung der Oligophre- nie-Schweregrade (vgl. BGer 9C_664/2009, E. 3) eine Debilität ergab, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Beschwerde S. 3 f.), da die Intelligenz der Beschwerdeführerin über der heute massge- blichen Schwelle (IQ 70) liegt. Dass die Beschwerdeführerin seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, mit der Trennung vom Ehemann 20XX einer solchen (aus rein ökonomischer Sicht) wieder hätte nachgehen müssen, ihr der Einstieg in eine Erwerbstätigkeit jedoch nicht gelungen ist, ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht deshalb nicht weiter von Bedeutung. 5.5 Nach dem Dargelegten ist im Vergleichszeitraum keine massge- bende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 17 getreten (vgl. E. 4.1 hiervor), weshalb es im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom
  17. November 2016 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
  18. 6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Beschwerdeführerin wird von den Sozialen Diensten L.________ finan- ziell unterstützt (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 3), womit ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist. Im Weiteren ist die Beschwer- de nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren, weshalb die Vor- aussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist somit gutzuheissen und es ist ihr Rechtsanwalt B.________ als amtli- cher Anwalt beizuordnen. 6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege (vgl. E. 6.1 hiervor) wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 18 Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit. 6.3 6.3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). 6.3.2 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ festzusetzen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwäl- ten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tariford- nung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebo- tenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 30. Janu- ar 2017 enthält nicht zu vergütende Aufwendungen von Ärzten, welche als Barauslagen bzw. Gebühren im Betrag von total Fr. 232.15 geltend ge- macht wurden. Im Übrigen ist die Kostennote nicht zu beanstanden. Folg- lich ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf total Fr. 1‘957.80 festzusetzen (Honorar: Fr. 1‘733.40 [6.42 h x Fr. 270.--], Auslagen: Fr. 79.40, Mehrwertsteuer [8 % von Fr. 1‘812.80]: Fr. 145.--). Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'284.-- (6.42 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 79.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 109.05 (8 % von Fr. 1‘363.40), total somit eine Entschädigung von Fr. 1‘472.45, auszu- richten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 19 gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  19. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  20. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
  21. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  22. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  23. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1‘957.80 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘472.45 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 20
  24. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 1212 IV SCI/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. März 2017 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. November 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1962 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) wurde am 27. Februar 1970 aufgrund einer Oligophrenie bzw. eines IQ’s von 73 bei der Invalidenversicherung angemeldet, woraufhin der Versicherten Eingliederungsmassnahmen in Form von Sonderschulung gewährt wurden (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1.1/98, 111 - 116). Am 24. Januar 1989 erfolgte eine weitere Anmeldung bei der Invalidenver- sicherung zum Leistungsbezug mit dem Hinweis darauf, es sei abzuklären, ob und in welchem Ausmass der physisch/psychische Zustand der Versi- cherten die Tätigkeit am Arbeitsplatz einschränke (AB 1.1/60 – 65, 71). Die IVB nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (AB 1.1/40 - 49, 51 - 57) und gewährte der Versicherten Eingliederungsmass- nahmen in Form eines Arbeitstrainings, welches nach kurzer Zeit abgebro- chen wurde (AB 1.1/28 f., 31, 37 - 39). Daraufhin liess die IVB die Versicherte durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie, begut- achten (Expertise vom 23. Januar 1990 [AB 1.1/6 - 11]). Nach durchgeführ- tem Vorbescheidverfahren verneinte die IVB mit Verfügung vom 5. März 1990 den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (AB 1.1/1 - 5). Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Im Juli 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der IVB unter Hinweis auf verschiedene körperliche Beschwerden, darunter Kniebeschwerden, zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen sowie die Ausrichtung einer Rente (AB 3, 5). In der Folge fand am 20. Juli 2015 ein Erstgespräch statt (AB 9) und die IVB nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (AB 12, 14, 18, 20, 22, 25 - 27, 30), insbesondere liess sie die Versicherte durch Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Inne-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 3 re Medizin sowie für Rheumatologie, begutachten (Expertise vom 23. Sep- tember 2016 [AB 40.1]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IVB den An- spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, da kein Gesundheits- schaden mit Krankheitswert bzw. keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (AB 41, 44, 46, 48). C. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 8. Dezember 2016 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien die Akten zwecks vollständiger Erhebung des medizinisch relevanten Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Gleichzeitig stellt sie ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2017 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 7. November 2016 (AB 48). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis- tungen der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 5 liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge- sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig- keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesund- heitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zu- mutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 6 ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3. 3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Ein- gliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründe- ten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu- chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei ei- nem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der frühe- ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 7 obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 4. 4.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung von Juli 2015 (AB 3, 5) eingetreten ist, womit die Eintretensfrage vom Ge- richt nicht zu beurteilen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob seit der Verneinung des Leistungsanspruchs mit Verfügung vom 5. März 1990 (AB 1.1/1) bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom

7. November 2016 (AB 48) eine Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist (vgl. E. 3.2 hiervor). 4.2 Die Verfügung vom 5. März 1990 (AB 1.1/1) basierte in medizini- scher Hinsicht im Wesentlichen auf den folgenden Grundlagen: 4.2.1 Die Psychologin Dr. phil. E.________ führte am 27. Januar 1970 (AB 1.1/106 - 108) im Zusammenhang mit dem Eintritt der Beschwerdefüh- rerin und ihrer Schwester in ein Kinderheim aus, beide Kinder seien nicht nur allgemein und intellektuell verwahrlost, sondern deutlich auch schwachbegabt. Die Beschwerdeführerin habe einen Intelligenzquotient von 73, die Schwester einen IQ von 77 erreicht (die Norm sei IQ um 100). Beide seien also um zirka zwei Jahre intellektuell hinter dem Altersdurch- schnitt zurück. Die Beschwerdeführerin, die richtigerweise für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt worden sei, sollte nun in die Hilfsschule einge- wiesen werden, die sie vom Heim aus besuchen könne. Da das Testresul- tat stark durch die Verwahrlosung mitbedingt sei, sei zu empfehlen, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 8 Intelligenzprüfung zirka in einem Jahr nochmals zu überprüfen. Bis dahin dürfte die Verwahrlosung ein Stück weit abgeklungen sein. 4.2.2 Im Bericht vom 8. April 1989 (AB 1.1/51 - 54) diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine Verhal- tensstörung und einen Status nach Chondropathia patellae beidseits. Er gab an, die Beschwerdeführerin habe seit 1986 unzählige Stellen gehabt. Sie reagiere immer nach etwa zwei Wochen mit „körperlichen Krankheiten“ und habe die Stellen prompt verloren. Die Beschwerdeführerin sei offen- sichtlich immer wieder zu anderen Ärzten gegangen, von denen sie „ernst- hafte Krankheiten“ attestiert bekommen habe. In seinen Aufzeichnungen existierten meistens Bagatellerkrankungen, im Rahmen derer die Be- schwerdeführerin zu unverhältnismässigen Arbeitsunfähigkeiten geneigt habe. Oft hätten Beschwerden bestanden, die nicht objektivierbar gewesen seien. Eine ergänzende medizinische Abklärung der Arbeitsunfähigkeit und entsprechende berufliche Massnahmen seien angezeigt. Eine mehr als 50 %-ige Arbeitsfähigkeit sei zur Zeit wahrscheinlich unrealistisch. Ein so- matisches Leiden sei unwahrscheinlich. 4.2.3 Dr. med. C.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 23. Januar 1990 (AB 1.1/6 - 11) eine Milieuschädigung, ein schwieri- ges soziales Umfeld, eine verminderte Intelligenz und mangelnde Motivati- on zur Arbeitsleistung. Dr. med. C.________ hielt fest (AB 1.1/9), auf somatischem Gebiet seien nie ernsthafte pathologische Befunde nachge- wiesen worden. Es sei früher ein Intelligenzquotient von 73 bestimmt wor- den. Heute betrage dieser gemäss testpsychologischer Untersuchung 76. Die Beschwerdeführerin sei wenig belastbar, sie neige dazu, Schwierigkei- ten aus dem Weg zu gehen und sich in verschiedene körperliche Be- schwerden zu flüchten. Dieses Verhalten dürfte in der erschwerten Entwicklung der Persönlichkeit durch die Milieuschädigung wurzeln. Die Beschwerdeführerin habe es noch nicht richtig gelernt, sich im Leben zu bewegen. Dass sie von der Intelligenz her arbeitsfähig sein könne, habe sie vor einigen Jahren bewiesen. Die seit einigen Jahren bestehende Arbeits- untätigkeit könne deshalb nicht auf die Intelligenzverminderung zurückge- führt werden. Es spreche auch nichts für eine Verschlechterung des psychischen Zustandes, welche die Arbeitsuntätigkeit erklären würde. Je-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 9 denfalls fehlten bei der Beschwerdeführerin abgesehen von der Mili- euschädigung Hinweise in Richtung endogener Erkrankung bzw. neuroti- scher Fehlentwicklung. Es sei anzunehmen, dass die ungünstigen gegen- wärtigen sozialen Umstände, die grundsätzlich mangelnde Motivation zur Leistung sowie die Aussicht auf eine baldige Verheiratung zur Arbeitsun- tätigkeit geführt hätten. Da bei der Beschwerdeführerin keine Depression, Angstzustände, Wahnideen oder ähnliches vorlägen, seien die Einsicht, Willens- und Selbststeuerungsfähigkeiten nicht wesentlich krankheitsbe- dingt beeinträchtigt. Es bestehe nach wie vor eine gewisse Störung der Persönlichkeitsentwicklung durch die Milieuschädigung. Das Scheitern des Eingliederungsversuches sei nicht in erster Linie durch eine psychische Erkrankung, sondern durch das ungünstige soziale Umfeld verursacht wor- den. 4.3 Der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. November 2016 (AB 48) lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die folgenden Unterlagen zu Grunde: 4.3.1 Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, diagnostizierte im Bericht vom 5. August 2015 (AB 14) Gonarthrosen beidseits, bestehend seit Jahren, wobei er keine Arbeitsunfähigkeit attestierte. Dr. med. G.________ gab an, es bestünden Schmerzen und Bewegungseinschrän- kungen in beiden Knien. Die Beschwerdeführerin könne rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten ganztags ausüben; zudem sei Bücken, Über-Kopf-Arbeiten sowie Heben/Tragen mit einer Gewichtslimite von zirka 10kg möglich. Nicht zumutbar seien rein stehende sowie vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten (unebenes Gelände), Kauern, Knien, Rotati- on im Sitzen/Stehen, auf Leitern/Gerüste und Treppen steigen. 4.3.2 Im Bericht vom 12. August 2015 (AB 18/2 - 4) führte Dr. med. H.________, Facharzt für Rheumatologie, die folgenden Diagnosen auf: 1. Gonalgie bds. 2. Impingement Schulter bds. 3. Panvertebralsyndrom 4. Vd. a. leichtgradiges CTS bds. 5. ANA Positivität unklarer Signifikanz Nebendiagnosen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 10  Chronische Refluxösophagitis  Haschimoto-Thyreoiditis ED 11/2012  Hypercholesterinämie  Arterielle Hypertonie Dr. med. H.________ führte aus, es bestünden diverse Probleme an den oberen und unteren Extremitäten. Die Basis schienen degenerative Verän- derungen zu sein, die Pathologie des linken Kniegelenks sei nicht ganz klar. Rechts schienen beginnende degenerative Veränderungen sowie ein Meniskusschaden vorzuliegen. In der Folge sei es durch Fehlhaltung, Ge- brauch von Gehstöcken und deutlicher Myogelose zu einer Dekompensati- on von Rücken und Schultergelenken gekommen. Bei Letzteren bestünden Impingement Probleme, so habe auch eine leichte Tendinitis calcarea fest- gestellt werden können. Hinweise auf eine rheumatische Erkrankung fehl- ten aber gänzlich. Die antinuklearen Antikörper seien unspezifisch. Auffallend sei ein Gewichtsverlust von 10kg. Hier lohne sich bei Nikotin- konsum sicher die Suche nach entsprechenden Ursachen (Rx Thorax). Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als … sei aus rheumato- logischer Sicht im momentanen Zustand nicht gegeben. Die diversen ein- zelnen Probleme an oberen- und unteren Extremitäten verunmöglichten auch das Ausüben einer Verweistätigkeit. 4.3.3 Dr. med. I.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 25. August 2015 (AB 22) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an:  Gonalgien bds.  Impingement Schulter bds.  Panvertebralsyndrom Dr. med. I.________ hielt fest, die Beschwerdeführerin arbeite seit 2010 nicht mehr. Seit 2010 bestünden zunehmende Rückenschmerzen, seit Juni 2014 akute Knieschmerzen, im Juli 2014 KAS, danach sei ein deutliches Bewegungsdefizit aufgetreten, weswegen die Beschwerdeführerin an Krü- cken gehen müsse, wodurch Schmerzen an den Schultern entstanden sei- en. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Möglich seien noch wechselbelastende Tätigkeiten zwei Stun- den pro Tag sowie Heben/Tragen zwei Stunden pro Tag mit einer Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 11 wichtslimite von 2kg. Nicht mehr zumutbar seien rein sitzende, rein stehen- de sowie vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten (unebenes Gelän- de), Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sit- zen/Gehen, auf Leitern/Gerüste und Treppen steigen. Zudem sei die Belastbarkeit eingeschränkt. Die Fahrtauglichkeit wurde verneint. Im Verlaufsbericht vom 25. Januar 2016 (AB 25) gab Dr. med. I.________ einen stationären Gesundheitszustand sowie keine Veränderung der Dia- gnosestellung an. Es bestünden weiterhin Knieschmerzen bei Belastung und im Liegen und eine deutliche Bewegungseinschränkung, links sei die Flexion zu max. 90° möglich, weiter bestünden permanente Schulter- schmerzen rechts, verstärkt bei Elevation. Die Beschwerdeführerin arbeite seit zirka 2013 nicht mehr. Vorher habe sie als … gearbeitet, sie sei gelern- te …. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Zumutbar sei noch Gewichte heben bis max. 5kg, Tragen max. 30 Min., Stehen sei nicht zu- mutbar, Sitzen max. 30 Min., die Gehstrecke betrage max. 100 - 200 Meter, ein Arbeitspensum von 1 - 2 Stunden pro Tag mit reduziertem Arbeitstem- po sei zumutbar, Treppensteigen sei jedoch nicht zumutbar. 4.3.4 Dr. med. G.________ berichtete am 25. April 2016 (AB 27) von ei- nem stationären Gesundheitszustand und keiner Veränderung in der Dia- gnosestellung. Er hielt fest, es bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit der Kniegelenke beidseits. Zumutbar seien überwiegend sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen. Zur Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit äusserte sich Dr. med. G.________ nicht, da ihm das aktuelle Jobprofil nicht bekannt sei. 4.3.5 Am 30. Mai 2016 (AB 30) berichtete Dr. med. I.________ wiederum von einem stationären Gesundheitszustand und einer unveränderten Dia- gnosestellung. Die objektiven Befunde seien im Vergleich zum Januar 2016 unverändert. Die Beschwerdeführerin habe wieder Gewicht zugenommen und sei mit aktuell 60kg wieder auf ihrem normalen Gewicht. Abklärungen diesbezüglich seien unergiebig gewesen. 4.3.6 Im rheumatologischen Gutachten vom 23. September 2016 (AB 40.1) stellte Dr. med. D.________ keine Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er hielt fest (AB 40.1/13 ff.), insgesamt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 12 beurteile er die Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde ab- stützbar. In einer derartigen Situation seien grundsätzlich zu diskutieren: Krankheitsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion. Diesbezüglich sei auf das psychiatrische Gutachten vom 23. Januar 1990 zu verweisen, in dem unter anderem auf eine Milieuschädigung, ein schwieriges soziales Umfeld, eine verminderte Intelligenz und auf eine mangelnde Motivation zur Arbeitsleistung hingewiesen worden sei. Un- günstig auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess könnten sich krankheitsfremde Faktoren, wie beispielsweise länger anhal- tende berufliche Arbeitsabstinenz, ärztlich längerdauernd attestierte Ar- beitsunfähigkeiten, fehlende Berufsausbildung, Alter der Beschwerdeführerin, ungünstige Arbeitsmarktsituation und möglicherweise die limitierte Motivation auswirken. Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein soma- tisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die von der Beschwerdeführerin bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten für keinen Zeitraum anhaltend eingeschränkt gewesen. Für Haushaltarbeiten mit einem leicht- bis mittel- gradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne, aus rein somatisch- rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. 5. 5.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 13 5.2 Aus den Akten ergibt sich (vgl. IK-Auszug [AB 12]), dass die Be- schwerdeführerin nach der Leistungsablehnung im Jahr 1990 zur Hauptsa- che eine (wohl teilzeitliche) Anstellung bei J.________ angenommen hatte. Diese dauerte bis 1993. Danach bezog sie Leistungen der Arbeitslosenver- sicherung und war in den Jahre 1995 und 1996 während knapp zwei Jah- ren bei der K.________ AG tätig. Erneut bezog sie danach Arbeitslosenentschädigung. Danach sind keine weiteren massgeblichen Erwerbseinkommen mehr ausgewiesen. Ab der Trennung vom Ehemann 20XX wurde die Beschwerdeführerin von den Sozialdiensten der … L.________ unterstützt (AB 13). Im Rahmen des Erstgespräches am

20. Juli 2015 (AB 9) führte die Beschwerdeführerin aus, der Grad der Ar- beitsunfähigkeit betrage etwa seit der Trennung vom Ehemann 20XX 100 %. 5.3 Seit der Verfügung vom 5. März 1990 (AB 1.1/1) wurden neue so- matische Diagnosen gestellt (vgl. AB 18/2 - 4), weshalb die Beschwerde- gegnerin die Beschwerdeführerin rheumatologisch begutachten liess. Das entsprechende Gutachten von Dr. med. D.________ vom 23. September 2016 (AB 40.1), wonach keine somatische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden könne, ist voll beweiskräftig, da es – beruhend auf allseitigen Untersuchungen und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden – die streitigen Punkte umfassend abhandelt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde. Weiter leuchtet es in der me- dizinischen Beurteilung ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen werden eingehend begründet (vgl. E. 5.1 hiervor). Hinsichtlich der Kniepro- blematik deckt sich das Gutachten mit der Einschätzung von chirurgischer Seite (AB 14, 27), wo in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Arbeits- unfähigkeit attestiert wurde. Nichts am vollen Beweiswert des rheumatologischen Gutachtens ändern die Berichte der weiteren behandelnden Ärzte. Der behandelnde Rheuma- tologe Dr. med. H.________ erklärte (AB 18), die Beschwerdeführerin sei als … nicht arbeitsfähig; ausserdem gab er an, die diversen einzelnen Pro- bleme an oberen- und unteren Extremitäten verunmöglichten auch das Ausüben einer Verweistätigkeit. Die seit 2012 behandelnde, allein auf so- matische Diagnosen Bezug nehmende Hausärztin hielt eine leidensange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 14 passte Tätigkeit während 1 – 2 Stunden pro Tag für zumutbar (AB 22, 25, 30). Das Attest unter AB 24/2 betrifft offensichtlich eine anderer Person und ist fälschlicherweise in den vorliegenden Akten. Dr. med. D.________ hat sich einlässlich mit den Vorakten auseinandergesetzt. So hat er sich mit dem Bericht von Dr. med. H.________ vom 12. August 2015 (AB 18/2 - 4) befasst und ausgeführt (AB 40.1/13 f.), in der Befundbeschreibung werde kein relevanter somatisch-pathologischer Befund beschrieben; insofern sei unklar, weshalb in diesem Konsiliumsbericht die vollständige Arbeitsun- fähigkeit bestätigt werde. Damit hat der Gutachter entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 5) nicht nur die von Dr. med. H.________ in der bisherigen, sondern auch die in einer leidensangepass- ten Tätigkeit attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Kenntnis ge- nommen und begründet, weshalb er sich der Einschätzung von Dr. med. H.________ nicht anschliessen kann. Schliesslich fällt die Beurteilung der verminderten Intelligenz entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 5) nicht in die Zuständigkeit eines somatisch tätigen Fach- arztes. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt (Beschwerde S. 5), Dr. med. D.________ habe sich für die ambulante Untersuchung nur gerade zwei Stunden Zeit genommen, ist darauf hinzuweisen, dass es für den Beweis- wert eines Gutachtens nicht auf die Dauer der Untersuchung als vielmehr auf dessen Inhalt ankommt (Entscheid des BGer vom 9. April 2014, 8C_603/2013, E. 4.1). Angesichts der dargestellten gutachterlichen Be- fundaufnahme und Diskussion bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Gutachter nicht lege artis vorgegangen wäre. Hinsichtlich der Einschätzungen von Dr. med. H.________ und Dr. med. I.________ ist schliesslich zu berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten (und behandelnden Spezialärzten) der Erfah- rungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte (und behan- delnde Spezialärzte) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussa- gen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bun- desgericht {BGer}] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 15 5.4 Die Psychologin Dr. phil. E.________ hatte mit Bericht vom 27. Ja- nuar 1970 (vgl. E. 4.2.1 hiervor; zufolge Antrags auf Sonderschulung) der damals knapp achtjährigen, heutigen Beschwerdeführerin einen IQ von 73 bei gleichzeitiger Anpassungsproblematik nach einem nicht näher darge- legten Vorfall, der zur Heimplatzierung geführt hatte, attestiert (AB 1.1/106 - 108). Die Psychologin hielt fest, dass weitere Beurteilungen nach Beruhi- gung der Situation notwendig seien. Solche waren dann jedoch nicht mehr erforderlich und die Schule hat die Beschwerdeführerin betreffend einen den Umständen entsprechend guten schulischen Erfolg festgehalten (AB 1.1/80, 83 - 85). Rund elf Jahre später wurde die verbeiständete Beschwerdeführerin erneut bei der IV-Stelle angemeldet. Aus dem entsprechenden Bericht der … L.________ vom 24. Januar 1989 (AB 1.1/71) ergibt sich, dass die Be- schwerdeführerin keine Ausbildung absolvieren konnte. Die Beschwerde- führerin wurde darauf durch Dr. med. C.________ psychiatrisch begutachtet (vgl. E. 4.2.3 hiervor). In seinem Gutachten vom 23. Januar 1990 (AB 1.1/6 – 11) attestierte er eine Milieuschädigung sowie einen IQ von 76 (erstmalige Einschätzung als Erwachsene). Ausserdem hielt er un- ter Hinweis auf die Angaben in den Akten fest, die Beschwerdeführerin sei eine Partnerschaft mit einem Alkoholabhängigen eingegangen. Nachvoll- ziehbar und überzeugend führte der Gutachter mit Verweis auf die Biogra- phie der Beschwerdeführerin aus, dass die Arbeitsuntätigkeit nicht auf die Intelligenzminderung zurückgeführt werden könne. Auf der Basis dieses Gutachtens wurde schliesslich mit Verfügung vom 5. März 1990 (AB 1.1/1) das Leistungsbegehren abgewiesen. Weitere 15 Jahre später, im Juli 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (AB 3, 5), wobei unter anderem Kniebeschwerden, jedoch keine psychischen Probleme angege- ben wurden. Nachdem keiner der befassten Ärzte das Fehlen einer Er- werbstätigkeit auf psychische Gründe bezogen hatte, besteht denn auch kein Anlass, die langjährige fehlende Erwerbstätigkeit mit einem (neuen psychischen) Gesundheitsschaden zu assoziieren. Obwohl die Beschwer- deführerin seit nun langen Jahren in intensiver medizinischer Betreuung steht, hat keiner der behandelnden Ärzte je den Verdacht auf eine mitwir-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 16 kende psychiatrische Komponente erhoben. So wurde die Beschwerdefüh- rerin denn auch bis heute nicht einer fachärztlichen psychiatrischen Be- handlung zugewiesen. Dr. med. C.________ hatte bestätigend auch im Erwachsenenalter eine Minderintelligenz festgestellt (AB 1.1/6 - 11). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich bei der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht Veränderun- gen (im Sinne einer gesundheitlichen Verschlechterung) eingestellt haben könnten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne- rin direkt auf die monodisziplinäre somatische Begutachtung abgestellt hat. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in kon- stanter Rechtsprechung bei einem IQ von 70 und mehr einen invalidenver- sicherungsrechtlich massgeblichen Gesundheitsschaden verneint hat (Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 6. März 2006, I 775/05, E. 4.1, bestätigt mit Entscheid des BGer vom

6. November 2009, 9C_664/2009, E. 3; vgl. auch Entscheid des BGer vom

14. August 2007, I 775/06, E. 5.2). Gemäss dem heute gebräuchlichem Klassifikationssystem ICD-10 werden Intelligenzminderungen in leichte (IQ 69 - 50), mittelgradige (IQ 49 - 35), schwere (IQ 34 - 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt (DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Inter- nationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Kli- nisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 310 ff.). Aus dem Umstand, dass der von Dr. med. C.________ 1990 festgestellte IQ von 76 (AB 1.1/10) gemäss der damals gebräuchlichen Einteilung der Oligophre- nie-Schweregrade (vgl. BGer 9C_664/2009, E. 3) eine Debilität ergab, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Beschwerde S. 3 f.), da die Intelligenz der Beschwerdeführerin über der heute massge- blichen Schwelle (IQ 70) liegt. Dass die Beschwerdeführerin seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, mit der Trennung vom Ehemann 20XX einer solchen (aus rein ökonomischer Sicht) wieder hätte nachgehen müssen, ihr der Einstieg in eine Erwerbstätigkeit jedoch nicht gelungen ist, ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht deshalb nicht weiter von Bedeutung. 5.5 Nach dem Dargelegten ist im Vergleichszeitraum keine massge- bende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 17 getreten (vgl. E. 4.1 hiervor), weshalb es im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom

7. November 2016 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Beschwerdeführerin wird von den Sozialen Diensten L.________ finan- ziell unterstützt (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 3), womit ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist. Im Weiteren ist die Beschwer- de nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren, weshalb die Vor- aussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist somit gutzuheissen und es ist ihr Rechtsanwalt B.________ als amtli- cher Anwalt beizuordnen. 6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege (vgl. E. 6.1 hiervor) wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 18 Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR

272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit. 6.3 6.3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). 6.3.2 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ festzusetzen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwäl- ten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tariford- nung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebo- tenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 30. Janu- ar 2017 enthält nicht zu vergütende Aufwendungen von Ärzten, welche als Barauslagen bzw. Gebühren im Betrag von total Fr. 232.15 geltend ge- macht wurden. Im Übrigen ist die Kostennote nicht zu beanstanden. Folg- lich ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf total Fr. 1‘957.80 festzusetzen (Honorar: Fr. 1‘733.40 [6.42 h x Fr. 270.--], Auslagen: Fr. 79.40, Mehrwertsteuer [8 % von Fr. 1‘812.80]: Fr. 145.--). Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'284.-- (6.42 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 79.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 109.05 (8 % von Fr. 1‘363.40), total somit eine Entschädigung von Fr. 1‘472.45, auszu- richten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 19 gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1‘957.80 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘472.45 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2017, IV/16/1212, Seite 20 6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.