opencaselaw.ch

200 2016 1198

Bern VerwG · 2016-11-07 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 7. November 2016

Sachverhalt

A. Der 1994 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) schloss Ende Juni 2014 seine Berufslehre als …, ab (Akten der Aus- gleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwort- beilagen [AB] 6/2, 6/5 f.). Anschliessend absolvierte er als Durchdiener vom

1. Juli bis 21. November 2014 die militärische Grundausbildung und erfüllte vom 22. November 2014 bis 25. April 2015 die restlichen Diensttage ohne Gradänderungsdienst (AB 3/2, 9-15). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 (AB 3) beschied die AKB ein Gesuch des Versicherten um Erhöhung der Erwerbsausfallentschädigung ab 22. November 2014 (AB 6, 8) abschlägig. Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 2) mit Entscheid vom 7. November 2016 (AB 1) fest. B. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Entschädigung sei für die Zeit vom 22. November 2014 bis 25. April 2015 aufgrund der Annahme zu berechnen, dass er ohne Ein- rücken in den Militärdienst für längere Dauer in seinem erlernten Beruf er- werbstätig gewesen wäre. In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2017 schloss die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 6. März 2017 nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert zur Be- schwerdeantwort Stellung (Replik), worauf die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 8. Mai 2017 an ihrem Antrag festhielt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2017, EO/16/1198, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 7. November 2016 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Erwerbsausfallentschä- digung während des vom 22. November 2014 bis 25. April 2015 absolvier- ten Militärdienstes und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht als Nichterwerbstätigen qualifizierte.

E. 1.3 Der kinderlose (AB 9-15 [lit. B Ziff. 3.2]) Beschwerdeführer bezog eine Tagesentschädigung zum Mindestansatz von Fr. 62.-- (AB 3/2; Art. 10 Abs. 2 EOG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG; vgl. Bundesamt für Sozialver- sicherungen [BSV], Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleis- tende und Mutterschaft [WEO], Rz. 4017; BSV, Berechnungsvorschriften der EO-Tagesentschädigungen [fortan Berechnungsvorschriften], gültig ab

1. Januar 2009, S. 15, Anhang 2). Die Differenz zur maximalen EO-Tages- entschädigung von Fr. 196.-- (Art. 16 Abs. 4 EOG; Berechnungsvorschrif-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2017, EO/16/1198, Seite 4 ten, a.a.O.) beträgt Fr. 134.-- (Fr. 196.-- ./. Fr. 62.--), was bei 155 Dienstta- gen (AB 9-15 [lit. A Ziff. 2.4]) Fr. 20‘770.-- ausmacht. Mit Blick auf den vom Beschwerdeführer ab 22. August 2016 im erlernten Beruf tatsächlich erziel- ten Monatslohn von Fr. 4‘000.-- (Akten des Beschwerdeführers, Beschwer- debeilage [BB] 2 Ziff. 6) ergäbe sich indes eine tägliche Grundentschädi- gung von Fr. 107.20 (BSV, Tabellen zur Ermittlung der EO- Tagesentschädigungen, gültig ab 1. Januar 2009 [vgl. E. 2.5 hiernach]), mithin ein Betrag von Fr. 7‘006.-- (Fr. 107.20 ./. Fr. 62.-- x 155). Der Streit- wert liegt vor diesem Hintergrund jedenfalls unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuz- dienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 1 Satz 1 EOG). 2.2 Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundaus- bildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 % des Höchst- betrages der Gesamtentschädigung (Art. 9 Abs. 1 EOG). 2.3 Während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG (Rekrutenschule und gleichgestellte Dienstzeiten) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädi- gung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so ent- spricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2017, EO/16/1198, Seite 5 2.4 Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom

24. November 2014 zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) Perso- nen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindes- tens vier Wochen erwerbstätig waren. Laut Art. 1 Abs. 2 EOV sind den Er- werbstätigen gleichgestellt: Arbeitslose (lit. a), Personen, die glaubhaft ma- chen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b) sowie Personen, die unmit- telbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c). 2.5 Gemäss Art.11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) erho- ben werden (Art. 5 AHVG). Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das BSV verbindliche Ta- bellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 2.6 Der Bundesrat kann nach Art. 11 Abs. 2 EOG für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Diens- tes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 4 Abs. 2 EOV Gebrauch gemacht. Art. 4 Abs. 2 EOV be- stimmt, dass die Entschädigung für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von län- gerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, aufgrund des Lohns berechnet wird, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbil- dung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im be- treffenden Beruf berechnet. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer war als Durchdiener während der Grundaus- bildung den Rekruten gleichgestellt (vgl. Rz. 4009 WEO) und bezog eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2017, EO/16/1198, Seite 6 Tagesentschädigung von Fr. 62.-- (AB 3/2; Art. 9 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 lit. a und 16a Abs. 1 EOG; Rz. 4006 WEO; Berechnungsvorschrif- ten, a.a.O.). Dies ist insofern unbestritten, als er eine höhere Entschädi- gung lediglich für die restlichen Diensttage ab 22. November 2014 bean- tragt. Während des ab dato bis 25. April 2015 erbrachten «anderen Diens- tes» (sog. Normaldienst [vgl. Art. 10 EOG; Rz. 4015 WEO]) wurde der Be- schwerdeführer zum Obergefreiten befördert (AB 13-15 [lit. A Ziff. 1.2]), einen Mannschaftsgrad, der keinen Gradänderungsdienst (vgl. Rz. 4018 und 4025 WEO) voraussetzt (Art. 22 Abs. 5 des Dienstreglements der Schweizerischen Armee vom 22. Juni 1994 [DR 04; SR 510.107.0]; Art. 58 Abs. 2 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht [MDV; SR 512.21]). Im Rahmen dieses Normaldienstes qualifizierte ihn die Beschwerdegegnerin als Nichterwerbstätigen und richtete folglich die Ta- gesentschädigung zum Mindestansatz von Fr. 62.-- aus (AB 3/2; Art. 10 Abs. 2 EOG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG; vgl. Rz. 4017 WEO; Berech- nungsvorschriften, a.a.O.). 3.2 Die Dienstzeit unterteilt sich auch bei Durchdienern in die Grund- ausbildung (Art. 9 EOG) und die «anderen Dienste» (Art. 10 EOG), da je- doch beide Phasen ohne Unterbruch zu leisten sind, beginnt der als Durchdiener absolvierte Militärdienst bei Eintritt der Grundausbildung (vgl. BGE 136 V 231 E. 4.2 S. 234), vorliegend also am 1. Juli 2014. Unmittelbar vor dem Einrücken schloss der Beschwerdeführer seine Berufslehre ab (AB 6/1 f., 6/5 f.), womit er unbestrittenermassen nicht in den letzten zwölf Monaten zuvor während mindestens vier Wochen erwerbstätig war (vgl. Art. 1 Abs. 1 EOV). Fraglich ist hingegen, ob er im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV glaubhaft gemacht hat, dass er eine Erwerbstätigkeit von länge- rer Dauer aufgenommen hätte, wenn er nicht eingerückt wäre (vgl. E. 2.4 hiervor). Im Rahmen dieser Bestimmung wird nicht etwa der Nachweis ver- langt, die Aufnahme einer Tätigkeit bereits ab dem Zeitpunkt des Einrü- ckens geplant zu haben, vielmehr genügt das Glaubhaftmachen, dass während der Dienstzeit eine Erwerbstätigkeit anstelle des Militärdienstes aufgenommen worden wäre (vgl. BGE 136 V 231 E. 4.3 S. 235). 3.3 Der Beschwerdeführer hat seine Angaben, wonach er nach dem Abschluss seiner Ausbildung ab 1. Juli 2014 mehrere Jahre im Lehrbetrieb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2017, EO/16/1198, Seite 7 weitergearbeitet hätte (Beschwerde S. 1; AB 2/1, 6/1), mit einem Schreiben seines früheren Lehrbetriebes vom 20. April 2015 (AB 6/2) untermauert. Darin wurde bestätigt, dass beabsichtigt gewesen sei, den Beschwerdefüh- rer nach der Berufslehre anzustellen, dieser sich aber für die Absolvierung des Militärdienstes entscheiden habe, weshalb es nicht zum Abschluss des Arbeitsvertrages gekommen sei. Mangels eines entsprechenden ein- schränkenden Hinweises ist nicht davon auszugehen, dass das hypotheti- sche Arbeitsverhältnis lediglich befristet abgeschlossen worden wäre bzw. nicht mindestens ein Jahr gedauert hätte (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.3 S. 238; ZBJV 2011 S. 577 f.). Allein der Umstand, dass diese Bestätigung nachträglich ausgestellt wurde, führt im Rahmen der freien Beweiswürdi- gung nicht dazu, dass ihr jeglicher Beweiswert abzusprechen wäre (Be- schwerdeantwort S. 2 Ziff. 2; Duplik S. 1 f.). Der Beschwerdeführer begann erst gegen Ende seines Militärdienstes, sich aufgrund von Gesprächen mit anderen Angehörigen der Armee näher mit dem Thema des Erwerbsersat- zes zu befassen (AB 8/2; Replik S. 1), weshalb es durchaus einleuchtet, dass er dieses Beweismittel nicht bereits vorher beschaffte. Die konsisten- ten Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen, zusammen mit der besagten schriftlichen Bestätigung, den mit dem Beweismass des Glaub- haftmachens verbundenen herabgesetzten Anforderungen an den Beweis (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2) allemal zu genügen. Dass der Beschwer- deführer im August 2015 eine neue Ausbildung zum … antrat (AB 6/3 f.), ändert – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (AB 3/1) – nichts daran. Zwar kann auch dieses nachdienstliche Verhalten berücksich- tigt werden (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2; Duplik S. 2; vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 29. November 2016, 9C_693/2016, E. 2), der Be- schwerdeführer zeigte indes plausibel auf (Replik S. 1; vgl. auch AB 2/2), dass er erst unmittelbar vor den Weihnachtsferien (im Jahr 2014) den Ent- schluss fasste, eine Zweitausbildung zu absolvieren, worauf er am

23. März 2015 den Lehrvertrag (AB 6/3 f.) unterzeichnete. Dieser chronolo- gische Ablauf ist nachvollziehbar. Bei dieser Ausgangslage und in Anbe- tracht des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers, in welchem die Be- rufs- und Karriereplanung durchaus mit gewissen Unsicherheiten behaftet und Änderungen unterworfen sein kann, erscheint die mit geeigneten Un- terlagen untermauerte Darstellung des Beschwerdeführers als glaubhaft. Dass er die begonnene Zweitausbildung nach einem Jahr aufgab und seit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2017, EO/16/1198, Seite 8

1. September 2016 unbefristet in seinem erlernten Beruf arbeitet (BB 2), deutet darauf hin, dass er an seinem ersten Beruf durchaus Gefallen fand und bestätigt insofern die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, wonach er ohne Einrücken in den Militärdienst bereits im direkten Anschluss an die Berufs- lehre aus finanziellen Gründen in diesem Beruf gearbeitet hätte (AB 2/1). 3.4 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer als Erwerbstätiger im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV zu qualifizieren. Die Entschädigung ist folglich nach Art. 4 Abs. 2 EOV zu berechnen und es ist für die Zeit vom

22. November 2014 bis 25. April 2015 auf den Lohn abzustellen, der ihm entgangen ist (vgl. auch Rz. 5065 f. WEO). Davon sind ihm gestützt auf Art. 10 Abs. 1 EOG – unter Beachtung der Grenzen im Sinne von Art. 16 Abs. 3 EOG und Art. 16a Abs. 1 EOG – 80 % auszurichten. Die Beschwer- de ist demgemäss gutzuheissen und der angefochtene Einspracheent- scheid vom 7. November 2016 (AB 1) aufzuheben. Die Sache geht zur masslichen Festsetzung und Ausrichtung der Erwerbsausfallentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurück. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be- sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2017, EO/16/1198, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 7. November 2016 aufgehoben und die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 1198 EO LOU/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. Mai 2017 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. November 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2017, EO/16/1198, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1994 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) schloss Ende Juni 2014 seine Berufslehre als …, ab (Akten der Aus- gleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwort- beilagen [AB] 6/2, 6/5 f.). Anschliessend absolvierte er als Durchdiener vom

1. Juli bis 21. November 2014 die militärische Grundausbildung und erfüllte vom 22. November 2014 bis 25. April 2015 die restlichen Diensttage ohne Gradänderungsdienst (AB 3/2, 9-15). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 (AB 3) beschied die AKB ein Gesuch des Versicherten um Erhöhung der Erwerbsausfallentschädigung ab 22. November 2014 (AB 6, 8) abschlägig. Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 2) mit Entscheid vom 7. November 2016 (AB 1) fest. B. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Entschädigung sei für die Zeit vom 22. November 2014 bis 25. April 2015 aufgrund der Annahme zu berechnen, dass er ohne Ein- rücken in den Militärdienst für längere Dauer in seinem erlernten Beruf er- werbstätig gewesen wäre. In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2017 schloss die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 6. März 2017 nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert zur Be- schwerdeantwort Stellung (Replik), worauf die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 8. Mai 2017 an ihrem Antrag festhielt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2017, EO/16/1198, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 7. November 2016 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Erwerbsausfallentschä- digung während des vom 22. November 2014 bis 25. April 2015 absolvier- ten Militärdienstes und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht als Nichterwerbstätigen qualifizierte. 1.3 Der kinderlose (AB 9-15 [lit. B Ziff. 3.2]) Beschwerdeführer bezog eine Tagesentschädigung zum Mindestansatz von Fr. 62.-- (AB 3/2; Art. 10 Abs. 2 EOG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG; vgl. Bundesamt für Sozialver- sicherungen [BSV], Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleis- tende und Mutterschaft [WEO], Rz. 4017; BSV, Berechnungsvorschriften der EO-Tagesentschädigungen [fortan Berechnungsvorschriften], gültig ab

1. Januar 2009, S. 15, Anhang 2). Die Differenz zur maximalen EO-Tages- entschädigung von Fr. 196.-- (Art. 16 Abs. 4 EOG; Berechnungsvorschrif-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2017, EO/16/1198, Seite 4 ten, a.a.O.) beträgt Fr. 134.-- (Fr. 196.-- ./. Fr. 62.--), was bei 155 Dienstta- gen (AB 9-15 [lit. A Ziff. 2.4]) Fr. 20‘770.-- ausmacht. Mit Blick auf den vom Beschwerdeführer ab 22. August 2016 im erlernten Beruf tatsächlich erziel- ten Monatslohn von Fr. 4‘000.-- (Akten des Beschwerdeführers, Beschwer- debeilage [BB] 2 Ziff. 6) ergäbe sich indes eine tägliche Grundentschädi- gung von Fr. 107.20 (BSV, Tabellen zur Ermittlung der EO- Tagesentschädigungen, gültig ab 1. Januar 2009 [vgl. E. 2.5 hiernach]), mithin ein Betrag von Fr. 7‘006.-- (Fr. 107.20 ./. Fr. 62.-- x 155). Der Streit- wert liegt vor diesem Hintergrund jedenfalls unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuz- dienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 1 Satz 1 EOG). 2.2 Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundaus- bildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 % des Höchst- betrages der Gesamtentschädigung (Art. 9 Abs. 1 EOG). 2.3 Während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG (Rekrutenschule und gleichgestellte Dienstzeiten) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädi- gung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so ent- spricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2017, EO/16/1198, Seite 5 2.4 Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom

24. November 2014 zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) Perso- nen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindes- tens vier Wochen erwerbstätig waren. Laut Art. 1 Abs. 2 EOV sind den Er- werbstätigen gleichgestellt: Arbeitslose (lit. a), Personen, die glaubhaft ma- chen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b) sowie Personen, die unmit- telbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c). 2.5 Gemäss Art.11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) erho- ben werden (Art. 5 AHVG). Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das BSV verbindliche Ta- bellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 2.6 Der Bundesrat kann nach Art. 11 Abs. 2 EOG für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Diens- tes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 4 Abs. 2 EOV Gebrauch gemacht. Art. 4 Abs. 2 EOV be- stimmt, dass die Entschädigung für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von län- gerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, aufgrund des Lohns berechnet wird, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbil- dung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im be- treffenden Beruf berechnet. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer war als Durchdiener während der Grundaus- bildung den Rekruten gleichgestellt (vgl. Rz. 4009 WEO) und bezog eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2017, EO/16/1198, Seite 6 Tagesentschädigung von Fr. 62.-- (AB 3/2; Art. 9 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 lit. a und 16a Abs. 1 EOG; Rz. 4006 WEO; Berechnungsvorschrif- ten, a.a.O.). Dies ist insofern unbestritten, als er eine höhere Entschädi- gung lediglich für die restlichen Diensttage ab 22. November 2014 bean- tragt. Während des ab dato bis 25. April 2015 erbrachten «anderen Diens- tes» (sog. Normaldienst [vgl. Art. 10 EOG; Rz. 4015 WEO]) wurde der Be- schwerdeführer zum Obergefreiten befördert (AB 13-15 [lit. A Ziff. 1.2]), einen Mannschaftsgrad, der keinen Gradänderungsdienst (vgl. Rz. 4018 und 4025 WEO) voraussetzt (Art. 22 Abs. 5 des Dienstreglements der Schweizerischen Armee vom 22. Juni 1994 [DR 04; SR 510.107.0]; Art. 58 Abs. 2 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht [MDV; SR 512.21]). Im Rahmen dieses Normaldienstes qualifizierte ihn die Beschwerdegegnerin als Nichterwerbstätigen und richtete folglich die Ta- gesentschädigung zum Mindestansatz von Fr. 62.-- aus (AB 3/2; Art. 10 Abs. 2 EOG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG; vgl. Rz. 4017 WEO; Berech- nungsvorschriften, a.a.O.). 3.2 Die Dienstzeit unterteilt sich auch bei Durchdienern in die Grund- ausbildung (Art. 9 EOG) und die «anderen Dienste» (Art. 10 EOG), da je- doch beide Phasen ohne Unterbruch zu leisten sind, beginnt der als Durchdiener absolvierte Militärdienst bei Eintritt der Grundausbildung (vgl. BGE 136 V 231 E. 4.2 S. 234), vorliegend also am 1. Juli 2014. Unmittelbar vor dem Einrücken schloss der Beschwerdeführer seine Berufslehre ab (AB 6/1 f., 6/5 f.), womit er unbestrittenermassen nicht in den letzten zwölf Monaten zuvor während mindestens vier Wochen erwerbstätig war (vgl. Art. 1 Abs. 1 EOV). Fraglich ist hingegen, ob er im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV glaubhaft gemacht hat, dass er eine Erwerbstätigkeit von länge- rer Dauer aufgenommen hätte, wenn er nicht eingerückt wäre (vgl. E. 2.4 hiervor). Im Rahmen dieser Bestimmung wird nicht etwa der Nachweis ver- langt, die Aufnahme einer Tätigkeit bereits ab dem Zeitpunkt des Einrü- ckens geplant zu haben, vielmehr genügt das Glaubhaftmachen, dass während der Dienstzeit eine Erwerbstätigkeit anstelle des Militärdienstes aufgenommen worden wäre (vgl. BGE 136 V 231 E. 4.3 S. 235). 3.3 Der Beschwerdeführer hat seine Angaben, wonach er nach dem Abschluss seiner Ausbildung ab 1. Juli 2014 mehrere Jahre im Lehrbetrieb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2017, EO/16/1198, Seite 7 weitergearbeitet hätte (Beschwerde S. 1; AB 2/1, 6/1), mit einem Schreiben seines früheren Lehrbetriebes vom 20. April 2015 (AB 6/2) untermauert. Darin wurde bestätigt, dass beabsichtigt gewesen sei, den Beschwerdefüh- rer nach der Berufslehre anzustellen, dieser sich aber für die Absolvierung des Militärdienstes entscheiden habe, weshalb es nicht zum Abschluss des Arbeitsvertrages gekommen sei. Mangels eines entsprechenden ein- schränkenden Hinweises ist nicht davon auszugehen, dass das hypotheti- sche Arbeitsverhältnis lediglich befristet abgeschlossen worden wäre bzw. nicht mindestens ein Jahr gedauert hätte (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.3 S. 238; ZBJV 2011 S. 577 f.). Allein der Umstand, dass diese Bestätigung nachträglich ausgestellt wurde, führt im Rahmen der freien Beweiswürdi- gung nicht dazu, dass ihr jeglicher Beweiswert abzusprechen wäre (Be- schwerdeantwort S. 2 Ziff. 2; Duplik S. 1 f.). Der Beschwerdeführer begann erst gegen Ende seines Militärdienstes, sich aufgrund von Gesprächen mit anderen Angehörigen der Armee näher mit dem Thema des Erwerbsersat- zes zu befassen (AB 8/2; Replik S. 1), weshalb es durchaus einleuchtet, dass er dieses Beweismittel nicht bereits vorher beschaffte. Die konsisten- ten Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen, zusammen mit der besagten schriftlichen Bestätigung, den mit dem Beweismass des Glaub- haftmachens verbundenen herabgesetzten Anforderungen an den Beweis (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2) allemal zu genügen. Dass der Beschwer- deführer im August 2015 eine neue Ausbildung zum … antrat (AB 6/3 f.), ändert – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (AB 3/1) – nichts daran. Zwar kann auch dieses nachdienstliche Verhalten berücksich- tigt werden (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2; Duplik S. 2; vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 29. November 2016, 9C_693/2016, E. 2), der Be- schwerdeführer zeigte indes plausibel auf (Replik S. 1; vgl. auch AB 2/2), dass er erst unmittelbar vor den Weihnachtsferien (im Jahr 2014) den Ent- schluss fasste, eine Zweitausbildung zu absolvieren, worauf er am

23. März 2015 den Lehrvertrag (AB 6/3 f.) unterzeichnete. Dieser chronolo- gische Ablauf ist nachvollziehbar. Bei dieser Ausgangslage und in Anbe- tracht des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers, in welchem die Be- rufs- und Karriereplanung durchaus mit gewissen Unsicherheiten behaftet und Änderungen unterworfen sein kann, erscheint die mit geeigneten Un- terlagen untermauerte Darstellung des Beschwerdeführers als glaubhaft. Dass er die begonnene Zweitausbildung nach einem Jahr aufgab und seit

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1. September 2016 unbefristet in seinem erlernten Beruf arbeitet (BB 2), deutet darauf hin, dass er an seinem ersten Beruf durchaus Gefallen fand und bestätigt insofern die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, wonach er ohne Einrücken in den Militärdienst bereits im direkten Anschluss an die Berufs- lehre aus finanziellen Gründen in diesem Beruf gearbeitet hätte (AB 2/1). 3.4 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer als Erwerbstätiger im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV zu qualifizieren. Die Entschädigung ist folglich nach Art. 4 Abs. 2 EOV zu berechnen und es ist für die Zeit vom

22. November 2014 bis 25. April 2015 auf den Lohn abzustellen, der ihm entgangen ist (vgl. auch Rz. 5065 f. WEO). Davon sind ihm gestützt auf Art. 10 Abs. 1 EOG – unter Beachtung der Grenzen im Sinne von Art. 16 Abs. 3 EOG und Art. 16a Abs. 1 EOG – 80 % auszurichten. Die Beschwer- de ist demgemäss gutzuheissen und der angefochtene Einspracheent- scheid vom 7. November 2016 (AB 1) aufzuheben. Die Sache geht zur masslichen Festsetzung und Ausrichtung der Erwerbsausfallentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurück. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be- sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2017, EO/16/1198, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 7. November 2016 aufgehoben und die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.