Einspracheentscheid vom 3. November 2016
Sachverhalt
A. Der 1982 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht zur Hilflosenentschädigung leichten Grades (Antwortbeilage [AB] 10, 172) seit dem 1. November 2009 Ergänzungsleistungen (EL; vgl. AB 52, 78, 260). Mit Verfügung vom 15. September 2016 (AB 287) reduzierte die Aus- gleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die EL von bisher Fr. 6‘300.-- pro Monat (vgl. AB 286) auf Fr. 3‘965.-- ab dem
1. April 2017, wobei sie einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wir- kung entzog. In der entsprechenden EL-Berechnung berücksichtigte sie (neu) ein hypothetisches Erwerbseinkommen der nicht invaliden Ehefrau von netto Fr. 21'506.-- pro Jahr. Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 304) mit Entscheid vom 3. November 2016 (AB 309) fest; (erneut) unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. September 2016 (AB 296) reduzierte die AKB die EL ab dem 1. April 2017 sodann auf Fr. 2‘089.-- pro Monat zufolge Anrech- nung eines fiktiven Mindesterwerbseinkommens des Versicherten. Auch hiergegen erhob der Versicherte Einsprache (AB 307). Das entsprechende Verwaltungsverfahren ist noch hängig (vgl. AB 308, 312 f.). B. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2016 erhob der Versi- cherte, vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________, am
5. Dezember 2016 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid vom 3. November 2016 sei aufzuheben.
2. Es sei davon abzusehen, der nicht invaliden Ehefrau des Beschwerdefüh- rers ein hypothetisches Erwerbseinkommen [anzurechnen].
3. Eventualiter: Für den Fall, dass bestimmt wird, dass es dem Beschwerde- führer zumutbar ist, zu den Kindern zu schauen, und ihm nicht selber ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird, ist nicht von einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, EL/16/1193, Seite 3 vollen, sondern von einer Teilzeiterwerbstätigkeit der nicht invaliden Ehefrau des Beschwerdeführers auszugehen.
4. Auf der neuen Grundlage seien die Ergänzungsleistungen entsprechend neu zu berechnen.
5. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.
– unter Entschädigungsfolge – Gleichzeitig ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege, unter Beiordnung seiner Vertreterin als amtliche Anwäl- tin. Am 14. Dezember 2016 reichte er hierzu weitere Unterlagen ein. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2017 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 26. Januar 2017 zog der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege zurück.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 15. September 2016 (AB 287) basierende Einspracheentscheid vom 3. November 2016 (AB 309). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL-Anspruchs ab dem
1. April 2017 und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei der Anspruchsberechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau zu berücksichtigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, zumal hier aufgrund der Akten kein An- lass besteht, die übrigen – unbestrittenen – Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (vgl. BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und das effektiv angerechnete Jahreseinkommen Fr. 21'506.-- beträgt ([Fr. 36'000.-- hypothetisches Bruttoeinkommen ./. Fr. 2'241.-- Sozialversicherungsbeiträge ./. Fr. 1'500.-- Freibetrag] x ⅔ [pri- vilegierte Anrechnung]; vgl. Beilage zu AB 287), liegt der Streitwert für die strittige Zeit (April bis Dezember 2017) unter Fr. 20'000.-- (Fr. 21‘506.-- : 12 x 9 Monate = Fr. 16‘129.50), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, EL/16/1193, Seite 5 kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumut- bare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Ver- ordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzel- fall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprach- kenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeits- marktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14). Dabei ist dem Ehe- gatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erst- mals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspen- sums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, EL/16/1193, Seite 6 künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerb- lich einzugliedern (BGE 142 V 12). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilwei- ser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). 3. Der Beschwerdeführer beruft sich auf verschiedene Umstände, aufgrund derer seine Ehefrau keine Erwerbstätigkeit aufnehmen könne. Im Einzelnen ergibt sich was folgt: 3.1 Gesundheitliche Gründe, die der Ehefrau die Aufnahme einer Er- werbstätigkeit verunmöglichen würden, liegen nicht vor. Der Umstand, dass sie vor der (mit Komplikationen verbundenen [vgl. AB 37, 66 f.]) Geburt des ersten Sohnes im Februar 2010 (AB 36) eine Fehlgeburt erlitten hatte (vgl. AB 69) und offenbar auch später weitere Fehlgeburten erfolgt sein sollen (vgl. Beschwerde, S. 8; vgl. auch AB 283), ändert daran nichts. Solche Er- eignisse sind für die Betroffenen zweifellos sehr belastend. Dass im vorlie- genden Fall daraus folgend eine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht massgebliche (psychische) Störung vorliegen würde, wurde jedoch weder geltend gemacht noch bestehen hierfür Anzeichen. Vielmehr räumt der Beschwerdeführer explizit ein, dass seine Ehefrau nicht invalid ist (Be- schwerde, S. 6). Folglich hat es sein Bewenden damit, dass sie in medizi- nischer Hinsicht in der Lage ist, einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aufgrund seiner starken Sehbehinderung auf lebenspraktische Hilfe durch seine Ehefrau angewiesen, vermag er damit nicht durchzudringen. Er ist zwar unbestritte- nermassen gesundheitlich beeinträchtigt und er hat auch diverse Leistun- gen der Invalidenversicherung zugesprochen erhalten (vgl. bspw. AB 10, 91, 95, 106, 178, 182, 184 f., 187). Jedoch war der seit Geburt sehbehin- derte Beschwerdeführer in der Lage, die ordentlichen Schulen zunächst in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, EL/16/1193, Seite 7 der Heimat wie später in der Schweiz (vgl. AB 165 Ziff. 6.1) sowie danach eine Anlehre als … zu absolvieren (AB 170 f.). Soweit ersichtlich leitet sich sein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (AB 10,
172) denn auch aus der Sonderregelung für Sehbehinderte ab (vgl. Rz. 8064 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; abrufbar unter www.bsv.admin.ch]; vgl. auch Art. 37 Abs. 3 lit. d der Ver- ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Demgegenüber wurde ein Anspruch auf eine – hier geltend gemachte – lebenspraktische Begleitung mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 (AB 168) verneint. Unter diesen Umständen ist eine Pflege- und Be- treuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers im geltend gemachten Aus- mass nicht gegeben. Jedenfalls kann nicht die Rede davon sein, dass er ohne Betreuung und Unterstützung durch seine Ehefrau nicht selbständig „existieren“ könnte (Beschwerde, S. 6; dazu vgl. auch E. 3.3 hiernach). Seine gesundheitliche Beeinträchtigung ist nicht dergestalt, dass er von seiner Ehefrau in einer Weise gepflegt und umhegt werden müsste, dass dies eine Erwerbstätigkeit ihrerseits ausschliessen würde. 3.3 Wenn sich der Beschwerdeführer sodann auf die Betreuungspflich- ten seiner Ehefrau den gemeinsamen Kindern gegenüber beruft resp. geltend macht, diese Aufgabe könne nicht er übernehmen, dringt er damit ebenfalls nicht durch. 3.3.1 Die im Auftrag der Invalidenversicherung erfolgten Abklärungen der Sehbehindertenhilfe, wonach eine Umschulung zum … oder zum … im Grundsatz möglich sei (AB 179, 187; vgl. auch AB 114, 140, 198), belegen vorhandene Ressourcen des Beschwerdeführers. Zumindest im gewohnten häuslichen Bereich könnte er die Kinderbetreuung und -erziehung ohne weiteres übernehmen. Dass die von der Invalidenversicherung dem Be- schwerdeführer zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen bei der hier- für spezialisierten Sehbehindertenhilfe (wiederholt) abgebrochen werden mussten, ändert daran nichts. Die Abbrüche waren namentlich auf häufiges unentschuldigtes Fernbleiben des Beschwerdeführers an den Massnahmen zurückzuführen (vgl. AB 113, 187, 189, 233). Es ist dies damit kein Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer zumindest zu Hause nicht für seine Kin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, EL/16/1193, Seite 8 der sorgen könnte. Gegenteiliges ist der Fall. Wenn seine damalige Dar- stellung, er sei u.a. bei Erkrankungen seines Kindes abwesend gewesen (vgl. AB 189, S. 6 unten), zutreffend ist, so würde das gerade seine Fähig- keit bezeugen, für die Kinder zu sorgen. Dass der Beschwerdeführer auf- grund seiner mittelschweren (vgl. AB 180) Sehbehinderung nicht in der Lage wäre, die Kinderbetreuungsaufgaben während einer beruflichen Ab- wesenheit der Ehefrau wahrzunehmen, ist folglich nicht erstellt. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 8), kann die vorliegende Konstellati- on denn auch nicht gleichgestellt werden mit der Situation einer alleinerzie- henden Mutter. Der Beschwerdeführer kann trotz seiner Sehbehinderung Verantwortung für die Kinder übernehmen, zumal jene im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids vier- und sechsjährig waren, mit- hin und entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Beschwerde S.
8) nicht mehr der mütterlichen Rundumbetreuung bedürfen. 3.3.2 Wenn die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Argu- mentation, die Kinderbetreuung habe allein durch die Mutter zu erfolgen (vgl. Beschwerde, S. 8), der Betreuung durch eine Mutter grundsätzlich einen höheren Stellenwert zuordnen will, als derjenigen durch einen Vater, so verkennt sie die Tragweite des verfassungsmässigen Gleichstellungs- grundsatzes (Art. 8 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), der für alle Ein- wohnerinnen und Einwohner der Schweiz gleichermassen gilt. Dieser findet seine Umsetzung zivilrechtlich innerhalb des ehelichen Zusammenlebens von Ehemann und Ehefrau auch in ihren Rollen als Vater und Mutter. Rein auf den biologischen Unterschieden fussende Ungleichheiten (dazu vgl. BGE 140 I 305 E. 4 S. 309) spielen hier angesichts des Alters der Kinder (geb. 2010 und 2012 [AB 36, 147]) schon seit geraumer Zeit keine Rolle mehr. Der Beschwerdeführer wie seine Ehefrau sind betreffend die sich hier stellenden Fragen vollständig gleichgestellt (Art. 8 Abs. 3 BV). Sie sind einander zum Beistand verpflichtet, haben gemeinsam für die Kinder zu sorgen und jeder hat das Seine zum Unterhalt der Familie beizutragen (Art. 159, 163 ZGB). Insoweit ist es bereits aus zivilrechtlicher Sicht eine Pflicht (und zudem ganz allgemein eine Selbstverständlichkeit der Eigenverant- wortung), dass in Konstellationen wie der vorliegenden die Ehefrau sich dem Erwerbsleben zuwendet, während der Ehemann die im geschützteren Rahmen des eigenen Zuhauses anfallenden Arbeiten der Kinderbetreuung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, EL/16/1193, Seite 9 übernimmt. Dass die Rechte des Ehemanns wie auch die Aufgabenteilung im Herkunftsstaat der Eheleute möglicherweise anders ausgestaltet sind und sie sich allenfalls anderen Traditionen und einem anderen Rollenver- ständnis verpflichtet fühlen, ändert nichts. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind, solange sie sich in der Schweiz aufhalten und insbesondere auch Leistungen des schweizerischen Sozialstaats in Anspruch nehmen wollen, ganz allgemein wie speziell auch sozialversicherungsrechtlich der schweizerischen Rechtsordnung unterworfen. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer denn auch darauf hinzuweisen, dass entgegen seiner Annahme selbst alleinerziehende Eltern nicht von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit befreit sind (vgl. Beschwerde, S. 8). Ob und inwie- weit damit neben der hier zu beurteilenden Aufrechnung eines hypotheti- schen Einkommens der Ehefrau (AB 287, 309) zusätzlich eine Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers selbst vorzu- nehmen ist, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden (vgl. E. 1.2 hiervor; vgl. auch AB 296, 308). 3.3.3 Nach dem Gesagten bestehen keine Hinderungsgründe für eine Kinderbetreuung durch den Beschwerdeführer während Arbeitszeiten sei- ner Ehefrau. 3.4 Schliesslich stehen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Ehefrau auch keine anderen persönlichen Gründe entgegen. Zunächst ist mit Blick auf ihr Alter (knapp 34-jährig im Zeitpunkt des angefochtenen Ein- spracheentscheids [vgl. AB 36]) resp. der noch verbleibenden, 30-jährigen Aktivitätsdauer festzuhalten, dass die Eingliederung im Arbeitsmarkt drin- gend indiziert und damit nicht unzumutbar ist. Auch die ausbildungs- und erwerbsbiographischen Umstände verunmöglichen eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht. Zwar war die Ehefrau bisher nie erwerbstätig; weder in ihrer Heimat noch nach dem Zuzug im Jahr 2008 in die Schweiz (AB 9, 41,
143) und sie hat bis anhin keine Versuche unternommen, sich sozial oder beruflich in der Schweiz zu integrieren. Weder dies noch das Argument des Beschwerdeführers, die Ehefrau habe sich wegen der Fehlgeburten und der damit zusammenhängenden Belastungen bis anhin nicht genügend Deutschkenntnisse aneignen können, entlastet diese von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Auch wenn der in ihrem Heimatstaat offenbar er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, EL/16/1193, Seite 10 langte Universitätsabschluss in der Schweiz nicht anerkannt wird (vgl. AB 40), weist ein solcher Abschluss immerhin auf hohe intellektuelle Fähigkei- ten und Ressourcen hin. Hinzu kommt, dass es der Ehefrau des Be- schwerdeführers selbst mit beschränkten oder gar fehlenden Kenntnissen der deutschen Sprache (bzw. einer anderen Landessprache) ohne weiteres zuzumuten wäre, eine Tätigkeit zumindest im Bereich des (nicht auf die Sprachkompetenz angewiesenen) Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkei- ten körperlicher oder handwerklicher Art) der LSE aufzunehmen. Der Ar- beitsmarkt hält in diesem Bereich eine grosse Zahl von Stellen auch für wenig qualifizierte Arbeitskräfte bereit (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Februar 2016, 9C_808/2015, E. 3.4.2). Im entsprechenden Betätigungsfeld stellt zudem der ausländerrechtliche Status der Ehegattin (Aufenthaltsbewilligung B [AB 9]) nichts Aussergewöhnliches dar, sodass ihr bei der Arbeitssuche auch daraus kein besonderer Nachteil erwächst (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 4. April 2005, P 6/04, E. 3.1.3). Der nichtinvaliden Ehegattin ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit somit unter sämtlichen Aspekten zumutbar. Zu prüfen bleibt, ob von der Anrechnung eines Ein- kommens aus arbeitsmarktlichen Gründen abzusehen ist. 3.5 Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bis anhin keine Arbeits- bemühungen unternommen hat, wird in der Beschwerde (S. 7) explizit ein- geräumt. Zur Rechtfertigung wird ausgeführt, sie könne aufgrund ihrer unzureichenden Deutschkenntnisse keine Bewerbung verfassen, zumal der Beschwerdeführer ihr dabei wegen seiner beeinträchtigten Sehfähigkeit nicht helfen könne. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer mit der sehbehindertengerechten Version eines gängigen Textverarbeitungspro- grammes vertraut ist und das Tastaturschreiben beherrscht (AB 187), er seiner Ehefrau beim Verfassen von Bewerbungen somit durchaus behilflich sein könnte, sind auch zahlreiche andere Varianten von Arbeitsbemühun- gen denkbar. So hätte sich die Ehefrau etwa beim Regionalen Arbeitsver- mittlungszentrum (RAV) melden und entsprechende Vermittlungsdienste in Anspruch nehmen können (vgl. Wegleitung des BSV über die Ergänzungs- leistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 3482.03).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, EL/16/1193, Seite 11 Aus arbeitsmarktlicher Sicht kann angesichts der fehlenden Arbeits- bemühungen nicht von einer Unverwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit ge- sprochen werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat sich bis anhin unbestritten nicht um Arbeit bemüht, obwohl sie von der Beschwerdegeg- nerin bereits diverse Male auf die entsprechende Pflicht hingewiesen wor- den war (vgl. E. 3.7 hiernach). Zwar darf einem Betroffenen kein „ewiger Beweis“ ergebnisloser Stellenbewerbung auferlegt oder dürften keine sonstwie überspitzt formalistischen Anforderungen an die entsprechende Beweiserbringung gestellt werden (vgl. Entscheid des BGer vom 24. Juni 2016, 9C_234/2016, E. 5.4). Wie im angeführten Bundesgerichtsentscheid kann hiervon jedoch auch im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Die Ehefrau des Beschwerdeführers weist keine Stellenbemühungen auf. Viel- mehr verweigert sie sich einer Arbeitsaufnahme ausdrücklich. Dass allfälli- ge Arbeitsbemühungen von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hätten (vgl. Beschwerde, S. 8), kann damit nicht gesagt werden. Vielmehr ist er- stellt, dass die Ehegattin keine Arbeitssuche aufweist, womit auch unter diesem Aspekt nicht von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbs- einkommens abgesehen werden kann. Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit Blick auf die seit Jahren ausgerichteten Leistungen der Sozialwerke (Hilflosenentschädigung, Er- gänzungsleistungen) von über Fr. 6'500.-- pro Monat (AB 10, 149, 172, 205, 260, 273, 286) und die zufolge fehlender Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis bestehende Möglichkeit von Aufenthalten in der Heimat, die weit über dem Ferienanspruch eines Erwerbstätigen liegen (vgl. AB 189, 233, 236 ff.), wenig motiviert sind, die Existenz der Familie mit einer weniger lukrativen Erwerbsarbeit selber zu sichern, hebt die Schadenmin- derungspflicht in keiner Weise auf. Der Beschwerdeführer und seine Ehe- frau haben, solange sie von der Gemeinschaft durch Lohnbeiträge solidarisch bzw. vom Gemeinwesen durch den Steuerhaushalt getragene Leistungen in Anspruch nehmen, zufolge der ihnen obliegenden Schaden- minderungspflicht alles Zumutbare zu unternehmen, damit die beanspruch- ten Leistungen so gering wie möglich ausfallen. Nicht anders verhalten müssen sich Personen in engen finanziellen Verhältnissen (wie nota bene auch die vom Beschwerdeführer selbst zum Vergleich angerufenen Allei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, EL/16/1193, Seite 12 nerziehenden), die gerade noch keinen Anspruch auf Sozialleistungen ha- ben. 3.6 Zusammenfassend spricht nichts gegen die Aufnahme einer Er- werbstätigkeit durch die Ehefrau des Beschwerdeführers. Damit ist zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommens angerechnet worden. In betraglicher Hinsicht wird das angerechnete Einkommen von brutto Fr. 36'000.-- nicht beanstandet. Dieses liegt deutlich unter dem statisti- schen Zentralwert (Median) für Tätigkeiten, wie sie der Ehefrau zumutbar sind (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Lohnstrukturerhebung [LSE] 2014, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1). Darüber hinaus wurde effektiv ein Betrag von lediglich Fr. 21'506.-- angerechnet (privilegierte An- rechnung von zwei Dritteln, nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie des Freibetrages [AB 287]). 3.7 Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin während Jahren bereit war, von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau abzusehen (AB 71 ff., 145; vgl. demgegenüber noch AB 51), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr hat er bzw. seine Ehefrau sich entgegen halten zu lassen, seit Jahren über die Pflicht zur Stellensuche informiert gewesen zu sein (vgl. auch AB 41, 143, 267). Die Beschwerdegegnerin hatte den Beschwerdeführer bzw. dessen Ehegattin zudem auf Folgeevaluationen hingewiesen (vgl. AB 145). Bereits vor diesem Hintergrund stand der Ehefrau des Beschwerdeführers genügend Zeit zur Verfügung, sich um eine Stelle zu bemühen. Dass die Beschwerdegegnerin ihr dennoch eine Übergangsfrist von mehr als sechs Monaten einräumte (AB 287) kann bei den gegebenen Umständen als grosszügig bezeichnet werden (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.8 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 3. Novem- ber 2016 (AB 309) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Entscheid in der Sache bedarf es keines gesonderten Ent- scheids über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung (vgl. auch Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. März 2017).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, EL/16/1193, Seite 13 4. 4.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien grundsätzlich kostenlos sein. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche An- wältin ist zufolge Rückzugs vom 26. Januar 2017 vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwäl- tin wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern (samt Kopie der Eingabe des Be- schwerdeführers vom 21. März 2017)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, EL/16/1193, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, EL/16/1193, Seite 4
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid vom 3. November 2016 sei aufzuheben.
- Es sei davon abzusehen, der nicht invaliden Ehefrau des Beschwerdefüh- rers ein hypothetisches Erwerbseinkommen [anzurechnen].
- Eventualiter: Für den Fall, dass bestimmt wird, dass es dem Beschwerde- führer zumutbar ist, zu den Kindern zu schauen, und ihm nicht selber ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird, ist nicht von einer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, EL/16/1193, Seite 3 vollen, sondern von einer Teilzeiterwerbstätigkeit der nicht invaliden Ehefrau des Beschwerdeführers auszugehen.
- Auf der neuen Grundlage seien die Ergänzungsleistungen entsprechend neu zu berechnen.
- Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. – unter Entschädigungsfolge – Gleichzeitig ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege, unter Beiordnung seiner Vertreterin als amtliche Anwäl- tin. Am 14. Dezember 2016 reichte er hierzu weitere Unterlagen ein. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2017 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 26. Januar 2017 zog der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege zurück. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, EL/16/1193, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 15. September 2016 (AB 287) basierende Einspracheentscheid vom 3. November 2016 (AB 309). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL-Anspruchs ab dem
- April 2017 und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei der Anspruchsberechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau zu berücksichtigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, zumal hier aufgrund der Akten kein An- lass besteht, die übrigen – unbestrittenen – Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (vgl. BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und das effektiv angerechnete Jahreseinkommen Fr. 21'506.-- beträgt ([Fr. 36'000.-- hypothetisches Bruttoeinkommen ./. Fr. 2'241.-- Sozialversicherungsbeiträge ./. Fr. 1'500.-- Freibetrag] x ⅔ [pri- vilegierte Anrechnung]; vgl. Beilage zu AB 287), liegt der Streitwert für die strittige Zeit (April bis Dezember 2017) unter Fr. 20'000.-- (Fr. 21‘506.-- : 12 x 9 Monate = Fr. 16‘129.50), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, EL/16/1193, Seite 5 kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumut- bare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Ver- ordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzel- fall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprach- kenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeits- marktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14). Dabei ist dem Ehe- gatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erst- mals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspen- sums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, EL/16/1193, Seite 6 künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerb- lich einzugliedern (BGE 142 V 12). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilwei- ser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1).
- Der Beschwerdeführer beruft sich auf verschiedene Umstände, aufgrund derer seine Ehefrau keine Erwerbstätigkeit aufnehmen könne. Im Einzelnen ergibt sich was folgt: 3.1 Gesundheitliche Gründe, die der Ehefrau die Aufnahme einer Er- werbstätigkeit verunmöglichen würden, liegen nicht vor. Der Umstand, dass sie vor der (mit Komplikationen verbundenen [vgl. AB 37, 66 f.]) Geburt des ersten Sohnes im Februar 2010 (AB 36) eine Fehlgeburt erlitten hatte (vgl. AB 69) und offenbar auch später weitere Fehlgeburten erfolgt sein sollen (vgl. Beschwerde, S. 8; vgl. auch AB 283), ändert daran nichts. Solche Er- eignisse sind für die Betroffenen zweifellos sehr belastend. Dass im vorlie- genden Fall daraus folgend eine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht massgebliche (psychische) Störung vorliegen würde, wurde jedoch weder geltend gemacht noch bestehen hierfür Anzeichen. Vielmehr räumt der Beschwerdeführer explizit ein, dass seine Ehefrau nicht invalid ist (Be- schwerde, S. 6). Folglich hat es sein Bewenden damit, dass sie in medizi- nischer Hinsicht in der Lage ist, einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aufgrund seiner starken Sehbehinderung auf lebenspraktische Hilfe durch seine Ehefrau angewiesen, vermag er damit nicht durchzudringen. Er ist zwar unbestritte- nermassen gesundheitlich beeinträchtigt und er hat auch diverse Leistun- gen der Invalidenversicherung zugesprochen erhalten (vgl. bspw. AB 10, 91, 95, 106, 178, 182, 184 f., 187). Jedoch war der seit Geburt sehbehin- derte Beschwerdeführer in der Lage, die ordentlichen Schulen zunächst in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, EL/16/1193, Seite 7 der Heimat wie später in der Schweiz (vgl. AB 165 Ziff. 6.1) sowie danach eine Anlehre als … zu absolvieren (AB 170 f.). Soweit ersichtlich leitet sich sein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (AB 10, 172) denn auch aus der Sonderregelung für Sehbehinderte ab (vgl. Rz. 8064 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; abrufbar unter www.bsv.admin.ch]; vgl. auch Art. 37 Abs. 3 lit. d der Ver- ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Demgegenüber wurde ein Anspruch auf eine – hier geltend gemachte – lebenspraktische Begleitung mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 (AB 168) verneint. Unter diesen Umständen ist eine Pflege- und Be- treuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers im geltend gemachten Aus- mass nicht gegeben. Jedenfalls kann nicht die Rede davon sein, dass er ohne Betreuung und Unterstützung durch seine Ehefrau nicht selbständig „existieren“ könnte (Beschwerde, S. 6; dazu vgl. auch E. 3.3 hiernach). Seine gesundheitliche Beeinträchtigung ist nicht dergestalt, dass er von seiner Ehefrau in einer Weise gepflegt und umhegt werden müsste, dass dies eine Erwerbstätigkeit ihrerseits ausschliessen würde. 3.3 Wenn sich der Beschwerdeführer sodann auf die Betreuungspflich- ten seiner Ehefrau den gemeinsamen Kindern gegenüber beruft resp. geltend macht, diese Aufgabe könne nicht er übernehmen, dringt er damit ebenfalls nicht durch. 3.3.1 Die im Auftrag der Invalidenversicherung erfolgten Abklärungen der Sehbehindertenhilfe, wonach eine Umschulung zum … oder zum … im Grundsatz möglich sei (AB 179, 187; vgl. auch AB 114, 140, 198), belegen vorhandene Ressourcen des Beschwerdeführers. Zumindest im gewohnten häuslichen Bereich könnte er die Kinderbetreuung und -erziehung ohne weiteres übernehmen. Dass die von der Invalidenversicherung dem Be- schwerdeführer zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen bei der hier- für spezialisierten Sehbehindertenhilfe (wiederholt) abgebrochen werden mussten, ändert daran nichts. Die Abbrüche waren namentlich auf häufiges unentschuldigtes Fernbleiben des Beschwerdeführers an den Massnahmen zurückzuführen (vgl. AB 113, 187, 189, 233). Es ist dies damit kein Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer zumindest zu Hause nicht für seine Kin- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, EL/16/1193, Seite 8 der sorgen könnte. Gegenteiliges ist der Fall. Wenn seine damalige Dar- stellung, er sei u.a. bei Erkrankungen seines Kindes abwesend gewesen (vgl. AB 189, S. 6 unten), zutreffend ist, so würde das gerade seine Fähig- keit bezeugen, für die Kinder zu sorgen. Dass der Beschwerdeführer auf- grund seiner mittelschweren (vgl. AB 180) Sehbehinderung nicht in der Lage wäre, die Kinderbetreuungsaufgaben während einer beruflichen Ab- wesenheit der Ehefrau wahrzunehmen, ist folglich nicht erstellt. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 8), kann die vorliegende Konstellati- on denn auch nicht gleichgestellt werden mit der Situation einer alleinerzie- henden Mutter. Der Beschwerdeführer kann trotz seiner Sehbehinderung Verantwortung für die Kinder übernehmen, zumal jene im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids vier- und sechsjährig waren, mit- hin und entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8) nicht mehr der mütterlichen Rundumbetreuung bedürfen. 3.3.2 Wenn die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Argu- mentation, die Kinderbetreuung habe allein durch die Mutter zu erfolgen (vgl. Beschwerde, S. 8), der Betreuung durch eine Mutter grundsätzlich einen höheren Stellenwert zuordnen will, als derjenigen durch einen Vater, so verkennt sie die Tragweite des verfassungsmässigen Gleichstellungs- grundsatzes (Art. 8 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), der für alle Ein- wohnerinnen und Einwohner der Schweiz gleichermassen gilt. Dieser findet seine Umsetzung zivilrechtlich innerhalb des ehelichen Zusammenlebens von Ehemann und Ehefrau auch in ihren Rollen als Vater und Mutter. Rein auf den biologischen Unterschieden fussende Ungleichheiten (dazu vgl. BGE 140 I 305 E. 4 S. 309) spielen hier angesichts des Alters der Kinder (geb. 2010 und 2012 [AB 36, 147]) schon seit geraumer Zeit keine Rolle mehr. Der Beschwerdeführer wie seine Ehefrau sind betreffend die sich hier stellenden Fragen vollständig gleichgestellt (Art. 8 Abs. 3 BV). Sie sind einander zum Beistand verpflichtet, haben gemeinsam für die Kinder zu sorgen und jeder hat das Seine zum Unterhalt der Familie beizutragen (Art. 159, 163 ZGB). Insoweit ist es bereits aus zivilrechtlicher Sicht eine Pflicht (und zudem ganz allgemein eine Selbstverständlichkeit der Eigenverant- wortung), dass in Konstellationen wie der vorliegenden die Ehefrau sich dem Erwerbsleben zuwendet, während der Ehemann die im geschützteren Rahmen des eigenen Zuhauses anfallenden Arbeiten der Kinderbetreuung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, EL/16/1193, Seite 9 übernimmt. Dass die Rechte des Ehemanns wie auch die Aufgabenteilung im Herkunftsstaat der Eheleute möglicherweise anders ausgestaltet sind und sie sich allenfalls anderen Traditionen und einem anderen Rollenver- ständnis verpflichtet fühlen, ändert nichts. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind, solange sie sich in der Schweiz aufhalten und insbesondere auch Leistungen des schweizerischen Sozialstaats in Anspruch nehmen wollen, ganz allgemein wie speziell auch sozialversicherungsrechtlich der schweizerischen Rechtsordnung unterworfen. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer denn auch darauf hinzuweisen, dass entgegen seiner Annahme selbst alleinerziehende Eltern nicht von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit befreit sind (vgl. Beschwerde, S. 8). Ob und inwie- weit damit neben der hier zu beurteilenden Aufrechnung eines hypotheti- schen Einkommens der Ehefrau (AB 287, 309) zusätzlich eine Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers selbst vorzu- nehmen ist, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden (vgl. E. 1.2 hiervor; vgl. auch AB 296, 308). 3.3.3 Nach dem Gesagten bestehen keine Hinderungsgründe für eine Kinderbetreuung durch den Beschwerdeführer während Arbeitszeiten sei- ner Ehefrau. 3.4 Schliesslich stehen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Ehefrau auch keine anderen persönlichen Gründe entgegen. Zunächst ist mit Blick auf ihr Alter (knapp 34-jährig im Zeitpunkt des angefochtenen Ein- spracheentscheids [vgl. AB 36]) resp. der noch verbleibenden, 30-jährigen Aktivitätsdauer festzuhalten, dass die Eingliederung im Arbeitsmarkt drin- gend indiziert und damit nicht unzumutbar ist. Auch die ausbildungs- und erwerbsbiographischen Umstände verunmöglichen eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht. Zwar war die Ehefrau bisher nie erwerbstätig; weder in ihrer Heimat noch nach dem Zuzug im Jahr 2008 in die Schweiz (AB 9, 41, 143) und sie hat bis anhin keine Versuche unternommen, sich sozial oder beruflich in der Schweiz zu integrieren. Weder dies noch das Argument des Beschwerdeführers, die Ehefrau habe sich wegen der Fehlgeburten und der damit zusammenhängenden Belastungen bis anhin nicht genügend Deutschkenntnisse aneignen können, entlastet diese von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Auch wenn der in ihrem Heimatstaat offenbar er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, EL/16/1193, Seite 10 langte Universitätsabschluss in der Schweiz nicht anerkannt wird (vgl. AB 40), weist ein solcher Abschluss immerhin auf hohe intellektuelle Fähigkei- ten und Ressourcen hin. Hinzu kommt, dass es der Ehefrau des Be- schwerdeführers selbst mit beschränkten oder gar fehlenden Kenntnissen der deutschen Sprache (bzw. einer anderen Landessprache) ohne weiteres zuzumuten wäre, eine Tätigkeit zumindest im Bereich des (nicht auf die Sprachkompetenz angewiesenen) Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkei- ten körperlicher oder handwerklicher Art) der LSE aufzunehmen. Der Ar- beitsmarkt hält in diesem Bereich eine grosse Zahl von Stellen auch für wenig qualifizierte Arbeitskräfte bereit (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Februar 2016, 9C_808/2015, E. 3.4.2). Im entsprechenden Betätigungsfeld stellt zudem der ausländerrechtliche Status der Ehegattin (Aufenthaltsbewilligung B [AB 9]) nichts Aussergewöhnliches dar, sodass ihr bei der Arbeitssuche auch daraus kein besonderer Nachteil erwächst (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 4. April 2005, P 6/04, E. 3.1.3). Der nichtinvaliden Ehegattin ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit somit unter sämtlichen Aspekten zumutbar. Zu prüfen bleibt, ob von der Anrechnung eines Ein- kommens aus arbeitsmarktlichen Gründen abzusehen ist. 3.5 Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bis anhin keine Arbeits- bemühungen unternommen hat, wird in der Beschwerde (S. 7) explizit ein- geräumt. Zur Rechtfertigung wird ausgeführt, sie könne aufgrund ihrer unzureichenden Deutschkenntnisse keine Bewerbung verfassen, zumal der Beschwerdeführer ihr dabei wegen seiner beeinträchtigten Sehfähigkeit nicht helfen könne. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer mit der sehbehindertengerechten Version eines gängigen Textverarbeitungspro- grammes vertraut ist und das Tastaturschreiben beherrscht (AB 187), er seiner Ehefrau beim Verfassen von Bewerbungen somit durchaus behilflich sein könnte, sind auch zahlreiche andere Varianten von Arbeitsbemühun- gen denkbar. So hätte sich die Ehefrau etwa beim Regionalen Arbeitsver- mittlungszentrum (RAV) melden und entsprechende Vermittlungsdienste in Anspruch nehmen können (vgl. Wegleitung des BSV über die Ergänzungs- leistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 3482.03). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, EL/16/1193, Seite 11 Aus arbeitsmarktlicher Sicht kann angesichts der fehlenden Arbeits- bemühungen nicht von einer Unverwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit ge- sprochen werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat sich bis anhin unbestritten nicht um Arbeit bemüht, obwohl sie von der Beschwerdegeg- nerin bereits diverse Male auf die entsprechende Pflicht hingewiesen wor- den war (vgl. E. 3.7 hiernach). Zwar darf einem Betroffenen kein „ewiger Beweis“ ergebnisloser Stellenbewerbung auferlegt oder dürften keine sonstwie überspitzt formalistischen Anforderungen an die entsprechende Beweiserbringung gestellt werden (vgl. Entscheid des BGer vom 24. Juni 2016, 9C_234/2016, E. 5.4). Wie im angeführten Bundesgerichtsentscheid kann hiervon jedoch auch im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Die Ehefrau des Beschwerdeführers weist keine Stellenbemühungen auf. Viel- mehr verweigert sie sich einer Arbeitsaufnahme ausdrücklich. Dass allfälli- ge Arbeitsbemühungen von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hätten (vgl. Beschwerde, S. 8), kann damit nicht gesagt werden. Vielmehr ist er- stellt, dass die Ehegattin keine Arbeitssuche aufweist, womit auch unter diesem Aspekt nicht von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbs- einkommens abgesehen werden kann. Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit Blick auf die seit Jahren ausgerichteten Leistungen der Sozialwerke (Hilflosenentschädigung, Er- gänzungsleistungen) von über Fr. 6'500.-- pro Monat (AB 10, 149, 172, 205, 260, 273, 286) und die zufolge fehlender Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis bestehende Möglichkeit von Aufenthalten in der Heimat, die weit über dem Ferienanspruch eines Erwerbstätigen liegen (vgl. AB 189, 233, 236 ff.), wenig motiviert sind, die Existenz der Familie mit einer weniger lukrativen Erwerbsarbeit selber zu sichern, hebt die Schadenmin- derungspflicht in keiner Weise auf. Der Beschwerdeführer und seine Ehe- frau haben, solange sie von der Gemeinschaft durch Lohnbeiträge solidarisch bzw. vom Gemeinwesen durch den Steuerhaushalt getragene Leistungen in Anspruch nehmen, zufolge der ihnen obliegenden Schaden- minderungspflicht alles Zumutbare zu unternehmen, damit die beanspruch- ten Leistungen so gering wie möglich ausfallen. Nicht anders verhalten müssen sich Personen in engen finanziellen Verhältnissen (wie nota bene auch die vom Beschwerdeführer selbst zum Vergleich angerufenen Allei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, EL/16/1193, Seite 12 nerziehenden), die gerade noch keinen Anspruch auf Sozialleistungen ha- ben. 3.6 Zusammenfassend spricht nichts gegen die Aufnahme einer Er- werbstätigkeit durch die Ehefrau des Beschwerdeführers. Damit ist zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommens angerechnet worden. In betraglicher Hinsicht wird das angerechnete Einkommen von brutto Fr. 36'000.-- nicht beanstandet. Dieses liegt deutlich unter dem statisti- schen Zentralwert (Median) für Tätigkeiten, wie sie der Ehefrau zumutbar sind (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Lohnstrukturerhebung [LSE] 2014, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1). Darüber hinaus wurde effektiv ein Betrag von lediglich Fr. 21'506.-- angerechnet (privilegierte An- rechnung von zwei Dritteln, nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie des Freibetrages [AB 287]). 3.7 Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin während Jahren bereit war, von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau abzusehen (AB 71 ff., 145; vgl. demgegenüber noch AB 51), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr hat er bzw. seine Ehefrau sich entgegen halten zu lassen, seit Jahren über die Pflicht zur Stellensuche informiert gewesen zu sein (vgl. auch AB 41, 143, 267). Die Beschwerdegegnerin hatte den Beschwerdeführer bzw. dessen Ehegattin zudem auf Folgeevaluationen hingewiesen (vgl. AB 145). Bereits vor diesem Hintergrund stand der Ehefrau des Beschwerdeführers genügend Zeit zur Verfügung, sich um eine Stelle zu bemühen. Dass die Beschwerdegegnerin ihr dennoch eine Übergangsfrist von mehr als sechs Monaten einräumte (AB 287) kann bei den gegebenen Umständen als grosszügig bezeichnet werden (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.8 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 3. Novem- ber 2016 (AB 309) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Entscheid in der Sache bedarf es keines gesonderten Ent- scheids über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung (vgl. auch Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. März 2017). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, EL/16/1193, Seite 13
- 4.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien grundsätzlich kostenlos sein. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche An- wältin ist zufolge Rückzugs vom
- Januar 2017 vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwäl- tin wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern (samt Kopie der Eingabe des Be- schwerdeführers vom 21. März 2017) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, EL/16/1193, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 1193 EL SCI/ABE/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. März 2017 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. November 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, EL/16/1193, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht zur Hilflosenentschädigung leichten Grades (Antwortbeilage [AB] 10, 172) seit dem 1. November 2009 Ergänzungsleistungen (EL; vgl. AB 52, 78, 260). Mit Verfügung vom 15. September 2016 (AB 287) reduzierte die Aus- gleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die EL von bisher Fr. 6‘300.-- pro Monat (vgl. AB 286) auf Fr. 3‘965.-- ab dem
1. April 2017, wobei sie einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wir- kung entzog. In der entsprechenden EL-Berechnung berücksichtigte sie (neu) ein hypothetisches Erwerbseinkommen der nicht invaliden Ehefrau von netto Fr. 21'506.-- pro Jahr. Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 304) mit Entscheid vom 3. November 2016 (AB 309) fest; (erneut) unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. September 2016 (AB 296) reduzierte die AKB die EL ab dem 1. April 2017 sodann auf Fr. 2‘089.-- pro Monat zufolge Anrech- nung eines fiktiven Mindesterwerbseinkommens des Versicherten. Auch hiergegen erhob der Versicherte Einsprache (AB 307). Das entsprechende Verwaltungsverfahren ist noch hängig (vgl. AB 308, 312 f.). B. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2016 erhob der Versi- cherte, vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________, am
5. Dezember 2016 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid vom 3. November 2016 sei aufzuheben.
2. Es sei davon abzusehen, der nicht invaliden Ehefrau des Beschwerdefüh- rers ein hypothetisches Erwerbseinkommen [anzurechnen].
3. Eventualiter: Für den Fall, dass bestimmt wird, dass es dem Beschwerde- führer zumutbar ist, zu den Kindern zu schauen, und ihm nicht selber ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird, ist nicht von einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, EL/16/1193, Seite 3 vollen, sondern von einer Teilzeiterwerbstätigkeit der nicht invaliden Ehefrau des Beschwerdeführers auszugehen.
4. Auf der neuen Grundlage seien die Ergänzungsleistungen entsprechend neu zu berechnen.
5. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.
– unter Entschädigungsfolge – Gleichzeitig ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege, unter Beiordnung seiner Vertreterin als amtliche Anwäl- tin. Am 14. Dezember 2016 reichte er hierzu weitere Unterlagen ein. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2017 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 26. Januar 2017 zog der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege zurück. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, EL/16/1193, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 15. September 2016 (AB 287) basierende Einspracheentscheid vom 3. November 2016 (AB 309). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL-Anspruchs ab dem
1. April 2017 und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei der Anspruchsberechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau zu berücksichtigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, zumal hier aufgrund der Akten kein An- lass besteht, die übrigen – unbestrittenen – Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (vgl. BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und das effektiv angerechnete Jahreseinkommen Fr. 21'506.-- beträgt ([Fr. 36'000.-- hypothetisches Bruttoeinkommen ./. Fr. 2'241.-- Sozialversicherungsbeiträge ./. Fr. 1'500.-- Freibetrag] x ⅔ [pri- vilegierte Anrechnung]; vgl. Beilage zu AB 287), liegt der Streitwert für die strittige Zeit (April bis Dezember 2017) unter Fr. 20'000.-- (Fr. 21‘506.-- : 12 x 9 Monate = Fr. 16‘129.50), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, EL/16/1193, Seite 5 kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumut- bare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Ver- ordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzel- fall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprach- kenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeits- marktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14). Dabei ist dem Ehe- gatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erst- mals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspen- sums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, EL/16/1193, Seite 6 künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerb- lich einzugliedern (BGE 142 V 12). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilwei- ser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). 3. Der Beschwerdeführer beruft sich auf verschiedene Umstände, aufgrund derer seine Ehefrau keine Erwerbstätigkeit aufnehmen könne. Im Einzelnen ergibt sich was folgt: 3.1 Gesundheitliche Gründe, die der Ehefrau die Aufnahme einer Er- werbstätigkeit verunmöglichen würden, liegen nicht vor. Der Umstand, dass sie vor der (mit Komplikationen verbundenen [vgl. AB 37, 66 f.]) Geburt des ersten Sohnes im Februar 2010 (AB 36) eine Fehlgeburt erlitten hatte (vgl. AB 69) und offenbar auch später weitere Fehlgeburten erfolgt sein sollen (vgl. Beschwerde, S. 8; vgl. auch AB 283), ändert daran nichts. Solche Er- eignisse sind für die Betroffenen zweifellos sehr belastend. Dass im vorlie- genden Fall daraus folgend eine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht massgebliche (psychische) Störung vorliegen würde, wurde jedoch weder geltend gemacht noch bestehen hierfür Anzeichen. Vielmehr räumt der Beschwerdeführer explizit ein, dass seine Ehefrau nicht invalid ist (Be- schwerde, S. 6). Folglich hat es sein Bewenden damit, dass sie in medizi- nischer Hinsicht in der Lage ist, einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aufgrund seiner starken Sehbehinderung auf lebenspraktische Hilfe durch seine Ehefrau angewiesen, vermag er damit nicht durchzudringen. Er ist zwar unbestritte- nermassen gesundheitlich beeinträchtigt und er hat auch diverse Leistun- gen der Invalidenversicherung zugesprochen erhalten (vgl. bspw. AB 10, 91, 95, 106, 178, 182, 184 f., 187). Jedoch war der seit Geburt sehbehin- derte Beschwerdeführer in der Lage, die ordentlichen Schulen zunächst in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, EL/16/1193, Seite 7 der Heimat wie später in der Schweiz (vgl. AB 165 Ziff. 6.1) sowie danach eine Anlehre als … zu absolvieren (AB 170 f.). Soweit ersichtlich leitet sich sein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (AB 10,
172) denn auch aus der Sonderregelung für Sehbehinderte ab (vgl. Rz. 8064 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; abrufbar unter www.bsv.admin.ch]; vgl. auch Art. 37 Abs. 3 lit. d der Ver- ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Demgegenüber wurde ein Anspruch auf eine – hier geltend gemachte – lebenspraktische Begleitung mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 (AB 168) verneint. Unter diesen Umständen ist eine Pflege- und Be- treuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers im geltend gemachten Aus- mass nicht gegeben. Jedenfalls kann nicht die Rede davon sein, dass er ohne Betreuung und Unterstützung durch seine Ehefrau nicht selbständig „existieren“ könnte (Beschwerde, S. 6; dazu vgl. auch E. 3.3 hiernach). Seine gesundheitliche Beeinträchtigung ist nicht dergestalt, dass er von seiner Ehefrau in einer Weise gepflegt und umhegt werden müsste, dass dies eine Erwerbstätigkeit ihrerseits ausschliessen würde. 3.3 Wenn sich der Beschwerdeführer sodann auf die Betreuungspflich- ten seiner Ehefrau den gemeinsamen Kindern gegenüber beruft resp. geltend macht, diese Aufgabe könne nicht er übernehmen, dringt er damit ebenfalls nicht durch. 3.3.1 Die im Auftrag der Invalidenversicherung erfolgten Abklärungen der Sehbehindertenhilfe, wonach eine Umschulung zum … oder zum … im Grundsatz möglich sei (AB 179, 187; vgl. auch AB 114, 140, 198), belegen vorhandene Ressourcen des Beschwerdeführers. Zumindest im gewohnten häuslichen Bereich könnte er die Kinderbetreuung und -erziehung ohne weiteres übernehmen. Dass die von der Invalidenversicherung dem Be- schwerdeführer zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen bei der hier- für spezialisierten Sehbehindertenhilfe (wiederholt) abgebrochen werden mussten, ändert daran nichts. Die Abbrüche waren namentlich auf häufiges unentschuldigtes Fernbleiben des Beschwerdeführers an den Massnahmen zurückzuführen (vgl. AB 113, 187, 189, 233). Es ist dies damit kein Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer zumindest zu Hause nicht für seine Kin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, EL/16/1193, Seite 8 der sorgen könnte. Gegenteiliges ist der Fall. Wenn seine damalige Dar- stellung, er sei u.a. bei Erkrankungen seines Kindes abwesend gewesen (vgl. AB 189, S. 6 unten), zutreffend ist, so würde das gerade seine Fähig- keit bezeugen, für die Kinder zu sorgen. Dass der Beschwerdeführer auf- grund seiner mittelschweren (vgl. AB 180) Sehbehinderung nicht in der Lage wäre, die Kinderbetreuungsaufgaben während einer beruflichen Ab- wesenheit der Ehefrau wahrzunehmen, ist folglich nicht erstellt. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 8), kann die vorliegende Konstellati- on denn auch nicht gleichgestellt werden mit der Situation einer alleinerzie- henden Mutter. Der Beschwerdeführer kann trotz seiner Sehbehinderung Verantwortung für die Kinder übernehmen, zumal jene im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids vier- und sechsjährig waren, mit- hin und entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Beschwerde S.
8) nicht mehr der mütterlichen Rundumbetreuung bedürfen. 3.3.2 Wenn die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Argu- mentation, die Kinderbetreuung habe allein durch die Mutter zu erfolgen (vgl. Beschwerde, S. 8), der Betreuung durch eine Mutter grundsätzlich einen höheren Stellenwert zuordnen will, als derjenigen durch einen Vater, so verkennt sie die Tragweite des verfassungsmässigen Gleichstellungs- grundsatzes (Art. 8 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), der für alle Ein- wohnerinnen und Einwohner der Schweiz gleichermassen gilt. Dieser findet seine Umsetzung zivilrechtlich innerhalb des ehelichen Zusammenlebens von Ehemann und Ehefrau auch in ihren Rollen als Vater und Mutter. Rein auf den biologischen Unterschieden fussende Ungleichheiten (dazu vgl. BGE 140 I 305 E. 4 S. 309) spielen hier angesichts des Alters der Kinder (geb. 2010 und 2012 [AB 36, 147]) schon seit geraumer Zeit keine Rolle mehr. Der Beschwerdeführer wie seine Ehefrau sind betreffend die sich hier stellenden Fragen vollständig gleichgestellt (Art. 8 Abs. 3 BV). Sie sind einander zum Beistand verpflichtet, haben gemeinsam für die Kinder zu sorgen und jeder hat das Seine zum Unterhalt der Familie beizutragen (Art. 159, 163 ZGB). Insoweit ist es bereits aus zivilrechtlicher Sicht eine Pflicht (und zudem ganz allgemein eine Selbstverständlichkeit der Eigenverant- wortung), dass in Konstellationen wie der vorliegenden die Ehefrau sich dem Erwerbsleben zuwendet, während der Ehemann die im geschützteren Rahmen des eigenen Zuhauses anfallenden Arbeiten der Kinderbetreuung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, EL/16/1193, Seite 9 übernimmt. Dass die Rechte des Ehemanns wie auch die Aufgabenteilung im Herkunftsstaat der Eheleute möglicherweise anders ausgestaltet sind und sie sich allenfalls anderen Traditionen und einem anderen Rollenver- ständnis verpflichtet fühlen, ändert nichts. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind, solange sie sich in der Schweiz aufhalten und insbesondere auch Leistungen des schweizerischen Sozialstaats in Anspruch nehmen wollen, ganz allgemein wie speziell auch sozialversicherungsrechtlich der schweizerischen Rechtsordnung unterworfen. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer denn auch darauf hinzuweisen, dass entgegen seiner Annahme selbst alleinerziehende Eltern nicht von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit befreit sind (vgl. Beschwerde, S. 8). Ob und inwie- weit damit neben der hier zu beurteilenden Aufrechnung eines hypotheti- schen Einkommens der Ehefrau (AB 287, 309) zusätzlich eine Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers selbst vorzu- nehmen ist, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden (vgl. E. 1.2 hiervor; vgl. auch AB 296, 308). 3.3.3 Nach dem Gesagten bestehen keine Hinderungsgründe für eine Kinderbetreuung durch den Beschwerdeführer während Arbeitszeiten sei- ner Ehefrau. 3.4 Schliesslich stehen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Ehefrau auch keine anderen persönlichen Gründe entgegen. Zunächst ist mit Blick auf ihr Alter (knapp 34-jährig im Zeitpunkt des angefochtenen Ein- spracheentscheids [vgl. AB 36]) resp. der noch verbleibenden, 30-jährigen Aktivitätsdauer festzuhalten, dass die Eingliederung im Arbeitsmarkt drin- gend indiziert und damit nicht unzumutbar ist. Auch die ausbildungs- und erwerbsbiographischen Umstände verunmöglichen eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht. Zwar war die Ehefrau bisher nie erwerbstätig; weder in ihrer Heimat noch nach dem Zuzug im Jahr 2008 in die Schweiz (AB 9, 41,
143) und sie hat bis anhin keine Versuche unternommen, sich sozial oder beruflich in der Schweiz zu integrieren. Weder dies noch das Argument des Beschwerdeführers, die Ehefrau habe sich wegen der Fehlgeburten und der damit zusammenhängenden Belastungen bis anhin nicht genügend Deutschkenntnisse aneignen können, entlastet diese von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Auch wenn der in ihrem Heimatstaat offenbar er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, EL/16/1193, Seite 10 langte Universitätsabschluss in der Schweiz nicht anerkannt wird (vgl. AB 40), weist ein solcher Abschluss immerhin auf hohe intellektuelle Fähigkei- ten und Ressourcen hin. Hinzu kommt, dass es der Ehefrau des Be- schwerdeführers selbst mit beschränkten oder gar fehlenden Kenntnissen der deutschen Sprache (bzw. einer anderen Landessprache) ohne weiteres zuzumuten wäre, eine Tätigkeit zumindest im Bereich des (nicht auf die Sprachkompetenz angewiesenen) Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkei- ten körperlicher oder handwerklicher Art) der LSE aufzunehmen. Der Ar- beitsmarkt hält in diesem Bereich eine grosse Zahl von Stellen auch für wenig qualifizierte Arbeitskräfte bereit (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Februar 2016, 9C_808/2015, E. 3.4.2). Im entsprechenden Betätigungsfeld stellt zudem der ausländerrechtliche Status der Ehegattin (Aufenthaltsbewilligung B [AB 9]) nichts Aussergewöhnliches dar, sodass ihr bei der Arbeitssuche auch daraus kein besonderer Nachteil erwächst (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 4. April 2005, P 6/04, E. 3.1.3). Der nichtinvaliden Ehegattin ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit somit unter sämtlichen Aspekten zumutbar. Zu prüfen bleibt, ob von der Anrechnung eines Ein- kommens aus arbeitsmarktlichen Gründen abzusehen ist. 3.5 Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bis anhin keine Arbeits- bemühungen unternommen hat, wird in der Beschwerde (S. 7) explizit ein- geräumt. Zur Rechtfertigung wird ausgeführt, sie könne aufgrund ihrer unzureichenden Deutschkenntnisse keine Bewerbung verfassen, zumal der Beschwerdeführer ihr dabei wegen seiner beeinträchtigten Sehfähigkeit nicht helfen könne. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer mit der sehbehindertengerechten Version eines gängigen Textverarbeitungspro- grammes vertraut ist und das Tastaturschreiben beherrscht (AB 187), er seiner Ehefrau beim Verfassen von Bewerbungen somit durchaus behilflich sein könnte, sind auch zahlreiche andere Varianten von Arbeitsbemühun- gen denkbar. So hätte sich die Ehefrau etwa beim Regionalen Arbeitsver- mittlungszentrum (RAV) melden und entsprechende Vermittlungsdienste in Anspruch nehmen können (vgl. Wegleitung des BSV über die Ergänzungs- leistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 3482.03).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, EL/16/1193, Seite 11 Aus arbeitsmarktlicher Sicht kann angesichts der fehlenden Arbeits- bemühungen nicht von einer Unverwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit ge- sprochen werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat sich bis anhin unbestritten nicht um Arbeit bemüht, obwohl sie von der Beschwerdegeg- nerin bereits diverse Male auf die entsprechende Pflicht hingewiesen wor- den war (vgl. E. 3.7 hiernach). Zwar darf einem Betroffenen kein „ewiger Beweis“ ergebnisloser Stellenbewerbung auferlegt oder dürften keine sonstwie überspitzt formalistischen Anforderungen an die entsprechende Beweiserbringung gestellt werden (vgl. Entscheid des BGer vom 24. Juni 2016, 9C_234/2016, E. 5.4). Wie im angeführten Bundesgerichtsentscheid kann hiervon jedoch auch im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Die Ehefrau des Beschwerdeführers weist keine Stellenbemühungen auf. Viel- mehr verweigert sie sich einer Arbeitsaufnahme ausdrücklich. Dass allfälli- ge Arbeitsbemühungen von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hätten (vgl. Beschwerde, S. 8), kann damit nicht gesagt werden. Vielmehr ist er- stellt, dass die Ehegattin keine Arbeitssuche aufweist, womit auch unter diesem Aspekt nicht von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbs- einkommens abgesehen werden kann. Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit Blick auf die seit Jahren ausgerichteten Leistungen der Sozialwerke (Hilflosenentschädigung, Er- gänzungsleistungen) von über Fr. 6'500.-- pro Monat (AB 10, 149, 172, 205, 260, 273, 286) und die zufolge fehlender Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis bestehende Möglichkeit von Aufenthalten in der Heimat, die weit über dem Ferienanspruch eines Erwerbstätigen liegen (vgl. AB 189, 233, 236 ff.), wenig motiviert sind, die Existenz der Familie mit einer weniger lukrativen Erwerbsarbeit selber zu sichern, hebt die Schadenmin- derungspflicht in keiner Weise auf. Der Beschwerdeführer und seine Ehe- frau haben, solange sie von der Gemeinschaft durch Lohnbeiträge solidarisch bzw. vom Gemeinwesen durch den Steuerhaushalt getragene Leistungen in Anspruch nehmen, zufolge der ihnen obliegenden Schaden- minderungspflicht alles Zumutbare zu unternehmen, damit die beanspruch- ten Leistungen so gering wie möglich ausfallen. Nicht anders verhalten müssen sich Personen in engen finanziellen Verhältnissen (wie nota bene auch die vom Beschwerdeführer selbst zum Vergleich angerufenen Allei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, EL/16/1193, Seite 12 nerziehenden), die gerade noch keinen Anspruch auf Sozialleistungen ha- ben. 3.6 Zusammenfassend spricht nichts gegen die Aufnahme einer Er- werbstätigkeit durch die Ehefrau des Beschwerdeführers. Damit ist zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommens angerechnet worden. In betraglicher Hinsicht wird das angerechnete Einkommen von brutto Fr. 36'000.-- nicht beanstandet. Dieses liegt deutlich unter dem statisti- schen Zentralwert (Median) für Tätigkeiten, wie sie der Ehefrau zumutbar sind (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Lohnstrukturerhebung [LSE] 2014, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1). Darüber hinaus wurde effektiv ein Betrag von lediglich Fr. 21'506.-- angerechnet (privilegierte An- rechnung von zwei Dritteln, nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie des Freibetrages [AB 287]). 3.7 Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin während Jahren bereit war, von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau abzusehen (AB 71 ff., 145; vgl. demgegenüber noch AB 51), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr hat er bzw. seine Ehefrau sich entgegen halten zu lassen, seit Jahren über die Pflicht zur Stellensuche informiert gewesen zu sein (vgl. auch AB 41, 143, 267). Die Beschwerdegegnerin hatte den Beschwerdeführer bzw. dessen Ehegattin zudem auf Folgeevaluationen hingewiesen (vgl. AB 145). Bereits vor diesem Hintergrund stand der Ehefrau des Beschwerdeführers genügend Zeit zur Verfügung, sich um eine Stelle zu bemühen. Dass die Beschwerdegegnerin ihr dennoch eine Übergangsfrist von mehr als sechs Monaten einräumte (AB 287) kann bei den gegebenen Umständen als grosszügig bezeichnet werden (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.8 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 3. Novem- ber 2016 (AB 309) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Entscheid in der Sache bedarf es keines gesonderten Ent- scheids über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung (vgl. auch Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. März 2017).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, EL/16/1193, Seite 13 4. 4.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien grundsätzlich kostenlos sein. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche An- wältin ist zufolge Rückzugs vom 26. Januar 2017 vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwäl- tin wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern (samt Kopie der Eingabe des Be- schwerdeführers vom 21. März 2017)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017, EL/16/1193, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.