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200 2016 1189

Bern VerwG · 2016-11-03 · Deutsch BE

20170303_104105_ANOM.docx

Sachverhalt

A. Der 1953 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog vom 1. Februar bis 30. November 2009 sowie seit dem 1. Juni 2010 Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Invalidenrente (Akten der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 34, 46 f., 68, 70, 86, 114). Auf weitere Abklärungen im Zusammen- hang mit dem der Ehegattin des Versicherten zumutbaren Erwerbsein- kommen (vgl. AB 77 f., 80) hob die AKB den bisherigen EL-Anspruch mit Entscheid vom 3. März 2016 (AB 83) und Wirkung per 1. Oktober 2016 auf. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 100) wurde nach weiterer Korre- spondenz zwischen den Parteien sowie den behandelnden Ärzten (AB 103, 106, 108, 116 f., 123, 125 f., 128, 131) mit Entscheid vom 3. November 2016 (AB 132) abgewiesen. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Dezember 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm seien weiterhin EL auszurichten. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung wurde mit prozessleitender Verfügung vom 5. De- zember 2016 abgewiesen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2017 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2017, EL/16/1189, Seite 3

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der die Verfügung vom 3. März 2016 (AB 83) bestätigende Einspracheentscheid vom 3. November 2016 (AB 132). Streitig und zu prüfen ist einzig die Frage, ob bei der EL- Berechnung zu Recht ein hypothetisches Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers angerechnet wurde und gestützt darauf die EL- Anspruchsberechtigung aufzuheben war. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebe- nen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Die in der Berechnung zur Verfügung vom 3. März 2016 (AB 83) bei den Ausgaben erfolgte Berücksichtigung der Beiträge an die AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige sind betreffend den Beschwerdeführer zu Unrecht er- folgt (vgl. Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben ohnehin bereits übersteigen und kein Anspruch auf EL besteht (vgl. E. 3 hiernach), zeitigt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2017, EL/16/1189, Seite 4 die fälschlicherweise erfolgte Anrechnung der Sozialversicherungsbeiträge vorliegend keine leistungsrelevante Auswirkung.

E. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein- kommens der Ehegattin des Beschwerdeführers von jährlich Fr. 15‘000.-- ([Fr. 24‘000.-- hypothetisches Bruttoeinkommen ./. Fr. 1‘500.-- Freibetrag] x 2/3 [Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG]; AB 83) weiterhin die zuletzt zugesprochene EL in der Höhe von Fr. 952.-- pro Monat bzw. Fr. 11‘424.-- pro Jahr ausge- richtet würde (vgl. AB 86), liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2017, EL/16/1189, Seite 5 tal leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3.1 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf be- stimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge- brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zu- mutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). 2.3.2 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen der Ehegattin eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern sie auf eine zu- mutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Ver- ordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätig- keit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter An- wendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Aus- bildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gege- benenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (vgl. BGE 141 V 343 E. 5.2 S. 348, 134 V 53 E. 4.1 S. 61, 117 V 287 E. 3a ff. S. 290, 115 V 88 E. 1 S. 90; AHI 2001 S. 133 E. 1b; SVR 2007 EL

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2017, EL/16/1189, Seite 6 Nr. 1 S. 2 E. 3). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenmin- derungspflicht (SVR 2015 EL Nr. 7 S. 19 E. 2.2; vgl. auch JÖHL/USINGER- EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Si- cherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1809 ff. N. 129 ff.; Bundesamt für Sozialversiche- rungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 3482.02 ff.). 2.3.3 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 4.4). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwert- barkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) feststeht (Art. 28 ATSG; Entscheid des BGer vom 16. April 2012, 9C_946/2011, E. 3.2). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 3. November 2016 (AB 132) davon aus, dass dem Beschwer- deführer bei der Berechnung der Einnahmen – nach Gewährung einer Übergangsfrist – ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 24‘000.-- anzurechnen sei und lehnte einen weiteren EL-Anspruch ab. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, seine Ehefrau könne insbesondere wegen physischen und psychischen Beschwerden keiner Erwerbstätigkeit nachgehen (Beschwerde S. 4) und verweist diesbezüglich auf die bei den Akten liegenden Zeugnisse und Berichte. 3.2 3.2.1 Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Er- werbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2017, EL/16/1189, Seite 7 grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung (IV) zu halten (vgl. BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270 sowie Entscheid des BGer vom 12. April 2012, 9C_830/2011, E. 2.1). Die EL-Organe verfügen nicht über die fachlichen Voraussetzungen zur Beurteilung der Invalidität bzw. der medizinischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, so dass sie keine selbständige Prüfung vornehmen können (vgl. dazu BGE 140 V 267 E. 5.1 S. 273). Diese Rechtsprechung, welche sich auf die Beurteilung des Ge- sundheitszustands des EL-Ansprechers selbst bezieht, gilt es auch dann zu berücksichtigen, wenn die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Ehegat- ten eines EL-Ansprechers zu prüfen ist. 3.2.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers hatte sich am 2. Juni 2008 bei der IV angemeldet (Akten der IV [act. III] 2), woraufhin die IV-Stelle Bern einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 28. Juli 2009 (act. III 55) bei einem Status von 60 % Erwerb und 40 % Aufgabenbereich Haushalt ge- stützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 % verneint hat. Diese Verfügung blieb unangefochten. Ebenso wurde ein Anspruch auf zunächst durchge- führte berufliche Integrationsmassnahmen (vgl. act. III 61, 64, 70, 72, 76, 79, 82) mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 (act. III 93) abgewiesen. Auf Beschwerde beim Verwaltungsgericht und daraufhin vorgenommene weite- re Abklärungen der IV hin (act. III 94, 100, 111.1, 112.1, 123, 142, 144) wurden die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 14. März 2014 (act. III 146) erneut abgeschlossen bzw. ein Anspruch abgewiesen. 3.2.3 Der Gesundheitszustand der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde von der IV sorgfältig abgeklärt. Anlässlich einer bidisziplinären Be- gutachtung wurde im Dezember 2011 bzw. Januar 2012 eine Untersu- chung durch die Dres. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, und C.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Re- habilitation sowie Rheumatologie, vorgenommen. Im Rahmen ihrer inter- disziplinären Beurteilung vom 9. Januar 2012 (act. III 111.2) gelangten die beiden Ärzte zum Schluss, dass vor dem Hintergrund langjährig bestehen- der somatisch nicht abstützbarer, generalisierter Schmerzen, einer ei- genständigen Wirbelsäulenpathologie sowie einer mässigen psychischen Komorbidität eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 20 % vorlie- ge. Eine anderslautende Einschätzung vermag das lediglich kurz abgefass-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2017, EL/16/1189, Seite 8 te Arbeitsunfähigkeitsattest vom 9. Mai 2016 von Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nicht zu liefern (AB 111). Der All- gemeinmediziner führte darin ohne weitere Begründung aus, wegen Schmerzen und psychischer Krankheit sowie chronischer Müdigkeit könne die Ehegattin des Beschwerdeführers gemäss ihren eigenen Aussagen nicht arbeiten. In einem weiteren Zeugnis vom 29. August 2016 äusserte sich Dr. med. D.________ nicht mehr zur allfälligen Höhe einer Arbeitsun- fähigkeit (AB 122). Auch die Berichte von Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Oktober 2015 (AB 91) und

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 13 Juni 2016 (AB 92) vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Der behandelnde Psychiater – dessen Ausführungen ohnehin einem stren- gen Beweismassstab unterliegen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353) – enthalten einerseits keine Arbeitsfähigkeitseinschätzung und andererseits keine neuen entscheidwesentlichen und von den Ärzten bisher unberück- sichtigten medizinischen Erkenntnisse. Trotz mehreren Nachfragen erstell- ten weder Dr. med. D.________ noch Dr. med. E.________ ein aktualisier- tes und ausführliches Zeugnis mit Bescheinigung einer allfälligen Arbeits- unfähigkeit (AB 125 f., 129, 131). Im Übrigen war die Stellenaufgabe im Jahr 2006 wegen angeblichen Mobbings und in diesem Zusammenhang aufgetretenen Depressionen erfolgt (AB 77), mithin ist von einem reaktiven und damit therapierbaren depressiven Geschehen auszugehen. Die de- pressive Störung scheint denn auch mit psychosozialen Belastungsfaktoren in Zusammenhang zu stehen (vgl. Bericht von Dr. med. E.________ vom

E. 14 Oktober 2015 [AB 91]). Aus den Akten lässt sich zudem nicht entneh- men, dass sich der Gesundheitszustand seit der Ablehnung des Rentenbe- gehrens vom 28. Juli 2009 (act. III 55) bis zum vorliegend massgeblichen Überprüfungszeitpunkt wesentlich verschlechtert hat. Dies wird denn auch gar nicht geltend gemacht. 3.3 Nach dem vorstehend Dargelegten ist eine die Erwerbstätigkeit ver- hindernde Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht erstellt. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass die im Zeitpunkt des Ein- spracheentscheids vom 3. November 2016 erst 51-jährige Ehegattin des Beschwerdeführers auf dem hier massgeblichen realen Arbeitsmarkt eine Anstellung fände, mit welcher sie das von der Beschwerdegegnerin hypo- thetisch auf Fr. 24‘000.-- festgesetzte Erwerbseinkommen erzielen könnte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2017, EL/16/1189, Seite 9 Dass sie im Zeitpunkt der Einstellung der EL keine solche Stelle angetreten hat, ist nach den Ausführungen hiervor weder Folge eines invalidisierenden Gesundheitsschadens noch Ausdruck eines nicht existierenden Arbeits- marktes. Vielmehr hat die Ehefrau des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2009 gar keine Stellenbemühungen mehr unternommen (AB 77) und dies obwohl die IV ihr noch im März 2014 mitgeteilt hatte, dass sie sich zwecks Unterstützung bei der Stellensuche an die Arbeitsvermittlung wenden kön- ne (act. III 146). Auch binnen der von der Beschwerdegegnerin gewährten Übergangsfrist (vgl. AB 33, 85) hat sie nach der Aktenlage keine entspre- chenden Arbeitsbemühungen getätigt, womit der Beschwerdeführer nun- mehr die Folgen der auf einer bloss subjektiven Behinderungsüberzeugung beruhenden Untätigkeit seiner Ehefrau zu tragen hat. Schliesslich erscheint der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Betrag von Fr. 24‘000.-- pro Jahr (AB 83, 132 E. 2.4) mit Blick auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhe- bungen (LSE) wohlwollend, wäre es nach empirischen Erkenntnissen doch bereits mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % möglich, als Frau im un- tersten Kompetenzniveau mehr zu verdienen (vgl. LSE 2014, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Frauen, Total, Kompe- tenzniveau 1, Fr. 4‘300.-- x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit, 2014, Total] x 50 % = Fr. 26‘896.50). 3.4 Zusammenfassend wurde bei der EL-Berechnung für die Ehegattin des Beschwerdeführers zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Betrag von jährlich Fr. 24‘000.-- angerechnet. Damit ist der angefochte- ne Einspracheentscheid vom 3. November 2016 (AB 132) nicht zu bean- standen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2017, EL/16/1189, Seite 10 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Ebenso hat die Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt (Art. 61 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 ELG und Art. 8 EG ELG) – trotz ihres Obsiegens – keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 1189 EL SCP/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. März 2017 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. November 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2017, EL/16/1189, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1953 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog vom 1. Februar bis 30. November 2009 sowie seit dem 1. Juni 2010 Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Invalidenrente (Akten der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 34, 46 f., 68, 70, 86, 114). Auf weitere Abklärungen im Zusammen- hang mit dem der Ehegattin des Versicherten zumutbaren Erwerbsein- kommen (vgl. AB 77 f., 80) hob die AKB den bisherigen EL-Anspruch mit Entscheid vom 3. März 2016 (AB 83) und Wirkung per 1. Oktober 2016 auf. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 100) wurde nach weiterer Korre- spondenz zwischen den Parteien sowie den behandelnden Ärzten (AB 103, 106, 108, 116 f., 123, 125 f., 128, 131) mit Entscheid vom 3. November 2016 (AB 132) abgewiesen. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Dezember 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm seien weiterhin EL auszurichten. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung wurde mit prozessleitender Verfügung vom 5. De- zember 2016 abgewiesen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2017 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2017, EL/16/1189, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der die Verfügung vom 3. März 2016 (AB 83) bestätigende Einspracheentscheid vom 3. November 2016 (AB 132). Streitig und zu prüfen ist einzig die Frage, ob bei der EL- Berechnung zu Recht ein hypothetisches Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers angerechnet wurde und gestützt darauf die EL- Anspruchsberechtigung aufzuheben war. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebe- nen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Die in der Berechnung zur Verfügung vom 3. März 2016 (AB 83) bei den Ausgaben erfolgte Berücksichtigung der Beiträge an die AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige sind betreffend den Beschwerdeführer zu Unrecht er- folgt (vgl. Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben ohnehin bereits übersteigen und kein Anspruch auf EL besteht (vgl. E. 3 hiernach), zeitigt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2017, EL/16/1189, Seite 4 die fälschlicherweise erfolgte Anrechnung der Sozialversicherungsbeiträge vorliegend keine leistungsrelevante Auswirkung. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein- kommens der Ehegattin des Beschwerdeführers von jährlich Fr. 15‘000.-- ([Fr. 24‘000.-- hypothetisches Bruttoeinkommen ./. Fr. 1‘500.-- Freibetrag] x 2/3 [Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG]; AB 83) weiterhin die zuletzt zugesprochene EL in der Höhe von Fr. 952.-- pro Monat bzw. Fr. 11‘424.-- pro Jahr ausge- richtet würde (vgl. AB 86), liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2017, EL/16/1189, Seite 5 tal leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3.1 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf be- stimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge- brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zu- mutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). 2.3.2 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen der Ehegattin eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern sie auf eine zu- mutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Ver- ordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätig- keit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter An- wendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Aus- bildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gege- benenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (vgl. BGE 141 V 343 E. 5.2 S. 348, 134 V 53 E. 4.1 S. 61, 117 V 287 E. 3a ff. S. 290, 115 V 88 E. 1 S. 90; AHI 2001 S. 133 E. 1b; SVR 2007 EL

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2017, EL/16/1189, Seite 6 Nr. 1 S. 2 E. 3). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenmin- derungspflicht (SVR 2015 EL Nr. 7 S. 19 E. 2.2; vgl. auch JÖHL/USINGER- EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Si- cherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1809 ff. N. 129 ff.; Bundesamt für Sozialversiche- rungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 3482.02 ff.). 2.3.3 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 4.4). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwert- barkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) feststeht (Art. 28 ATSG; Entscheid des BGer vom 16. April 2012, 9C_946/2011, E. 3.2). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 3. November 2016 (AB 132) davon aus, dass dem Beschwer- deführer bei der Berechnung der Einnahmen – nach Gewährung einer Übergangsfrist – ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 24‘000.-- anzurechnen sei und lehnte einen weiteren EL-Anspruch ab. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, seine Ehefrau könne insbesondere wegen physischen und psychischen Beschwerden keiner Erwerbstätigkeit nachgehen (Beschwerde S. 4) und verweist diesbezüglich auf die bei den Akten liegenden Zeugnisse und Berichte. 3.2 3.2.1 Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Er- werbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2017, EL/16/1189, Seite 7 grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung (IV) zu halten (vgl. BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270 sowie Entscheid des BGer vom 12. April 2012, 9C_830/2011, E. 2.1). Die EL-Organe verfügen nicht über die fachlichen Voraussetzungen zur Beurteilung der Invalidität bzw. der medizinischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, so dass sie keine selbständige Prüfung vornehmen können (vgl. dazu BGE 140 V 267 E. 5.1 S. 273). Diese Rechtsprechung, welche sich auf die Beurteilung des Ge- sundheitszustands des EL-Ansprechers selbst bezieht, gilt es auch dann zu berücksichtigen, wenn die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Ehegat- ten eines EL-Ansprechers zu prüfen ist. 3.2.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers hatte sich am 2. Juni 2008 bei der IV angemeldet (Akten der IV [act. III] 2), woraufhin die IV-Stelle Bern einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 28. Juli 2009 (act. III 55) bei einem Status von 60 % Erwerb und 40 % Aufgabenbereich Haushalt ge- stützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 % verneint hat. Diese Verfügung blieb unangefochten. Ebenso wurde ein Anspruch auf zunächst durchge- führte berufliche Integrationsmassnahmen (vgl. act. III 61, 64, 70, 72, 76, 79, 82) mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 (act. III 93) abgewiesen. Auf Beschwerde beim Verwaltungsgericht und daraufhin vorgenommene weite- re Abklärungen der IV hin (act. III 94, 100, 111.1, 112.1, 123, 142, 144) wurden die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 14. März 2014 (act. III 146) erneut abgeschlossen bzw. ein Anspruch abgewiesen. 3.2.3 Der Gesundheitszustand der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde von der IV sorgfältig abgeklärt. Anlässlich einer bidisziplinären Be- gutachtung wurde im Dezember 2011 bzw. Januar 2012 eine Untersu- chung durch die Dres. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, und C.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Re- habilitation sowie Rheumatologie, vorgenommen. Im Rahmen ihrer inter- disziplinären Beurteilung vom 9. Januar 2012 (act. III 111.2) gelangten die beiden Ärzte zum Schluss, dass vor dem Hintergrund langjährig bestehen- der somatisch nicht abstützbarer, generalisierter Schmerzen, einer ei- genständigen Wirbelsäulenpathologie sowie einer mässigen psychischen Komorbidität eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 20 % vorlie- ge. Eine anderslautende Einschätzung vermag das lediglich kurz abgefass-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2017, EL/16/1189, Seite 8 te Arbeitsunfähigkeitsattest vom 9. Mai 2016 von Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nicht zu liefern (AB 111). Der All- gemeinmediziner führte darin ohne weitere Begründung aus, wegen Schmerzen und psychischer Krankheit sowie chronischer Müdigkeit könne die Ehegattin des Beschwerdeführers gemäss ihren eigenen Aussagen nicht arbeiten. In einem weiteren Zeugnis vom 29. August 2016 äusserte sich Dr. med. D.________ nicht mehr zur allfälligen Höhe einer Arbeitsun- fähigkeit (AB 122). Auch die Berichte von Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Oktober 2015 (AB 91) und

13. Juni 2016 (AB 92) vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Der behandelnde Psychiater – dessen Ausführungen ohnehin einem stren- gen Beweismassstab unterliegen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353) – enthalten einerseits keine Arbeitsfähigkeitseinschätzung und andererseits keine neuen entscheidwesentlichen und von den Ärzten bisher unberück- sichtigten medizinischen Erkenntnisse. Trotz mehreren Nachfragen erstell- ten weder Dr. med. D.________ noch Dr. med. E.________ ein aktualisier- tes und ausführliches Zeugnis mit Bescheinigung einer allfälligen Arbeits- unfähigkeit (AB 125 f., 129, 131). Im Übrigen war die Stellenaufgabe im Jahr 2006 wegen angeblichen Mobbings und in diesem Zusammenhang aufgetretenen Depressionen erfolgt (AB 77), mithin ist von einem reaktiven und damit therapierbaren depressiven Geschehen auszugehen. Die de- pressive Störung scheint denn auch mit psychosozialen Belastungsfaktoren in Zusammenhang zu stehen (vgl. Bericht von Dr. med. E.________ vom

14. Oktober 2015 [AB 91]). Aus den Akten lässt sich zudem nicht entneh- men, dass sich der Gesundheitszustand seit der Ablehnung des Rentenbe- gehrens vom 28. Juli 2009 (act. III 55) bis zum vorliegend massgeblichen Überprüfungszeitpunkt wesentlich verschlechtert hat. Dies wird denn auch gar nicht geltend gemacht. 3.3 Nach dem vorstehend Dargelegten ist eine die Erwerbstätigkeit ver- hindernde Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht erstellt. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass die im Zeitpunkt des Ein- spracheentscheids vom 3. November 2016 erst 51-jährige Ehegattin des Beschwerdeführers auf dem hier massgeblichen realen Arbeitsmarkt eine Anstellung fände, mit welcher sie das von der Beschwerdegegnerin hypo- thetisch auf Fr. 24‘000.-- festgesetzte Erwerbseinkommen erzielen könnte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2017, EL/16/1189, Seite 9 Dass sie im Zeitpunkt der Einstellung der EL keine solche Stelle angetreten hat, ist nach den Ausführungen hiervor weder Folge eines invalidisierenden Gesundheitsschadens noch Ausdruck eines nicht existierenden Arbeits- marktes. Vielmehr hat die Ehefrau des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2009 gar keine Stellenbemühungen mehr unternommen (AB 77) und dies obwohl die IV ihr noch im März 2014 mitgeteilt hatte, dass sie sich zwecks Unterstützung bei der Stellensuche an die Arbeitsvermittlung wenden kön- ne (act. III 146). Auch binnen der von der Beschwerdegegnerin gewährten Übergangsfrist (vgl. AB 33, 85) hat sie nach der Aktenlage keine entspre- chenden Arbeitsbemühungen getätigt, womit der Beschwerdeführer nun- mehr die Folgen der auf einer bloss subjektiven Behinderungsüberzeugung beruhenden Untätigkeit seiner Ehefrau zu tragen hat. Schliesslich erscheint der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Betrag von Fr. 24‘000.-- pro Jahr (AB 83, 132 E. 2.4) mit Blick auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhe- bungen (LSE) wohlwollend, wäre es nach empirischen Erkenntnissen doch bereits mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % möglich, als Frau im un- tersten Kompetenzniveau mehr zu verdienen (vgl. LSE 2014, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Frauen, Total, Kompe- tenzniveau 1, Fr. 4‘300.-- x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit, 2014, Total] x 50 % = Fr. 26‘896.50). 3.4 Zusammenfassend wurde bei der EL-Berechnung für die Ehegattin des Beschwerdeführers zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Betrag von jährlich Fr. 24‘000.-- angerechnet. Damit ist der angefochte- ne Einspracheentscheid vom 3. November 2016 (AB 132) nicht zu bean- standen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2017, EL/16/1189, Seite 10 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Ebenso hat die Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt (Art. 61 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 ELG und Art. 8 EG ELG) – trotz ihres Obsiegens – keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.